{"id":8402,"date":"2020-05-04T17:00:29","date_gmt":"2020-05-04T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8402"},"modified":"2020-05-04T13:10:22","modified_gmt":"2020-05-04T13:10:22","slug":"4a-o-71-19-lauterkeitsrechtlicher-unterlassugsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8402","title":{"rendered":"4a O 71\/19 &#8211; Lauterkeitsrechtlicher Unterlassugsanspruch"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2992<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Januar 2020, Az. 4a O 71\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.08.2019 wird best\u00e4tigt.<br \/>\nII. Die weiteren Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens tragen die Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Unterlassung schriftlicher \u00c4u\u00dferungen in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eine Herstellerin von Kerzen. Sie ist derzeit alleinige Inhaberin des Patents EP 1 XXX 460 betreffend das sogenannte A-System f\u00fcr Kerzen. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist in der entsprechenden Patentanmeldung als Miterfinder neben Herrn B genannt.<\/li>\n<li>Die Parteien befinden sich seit Jahren in rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Themenkomplex A-Kerze.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beliefert unter anderem die C mit Kerzen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) entwickelte unter anderem das Brandschutzsystem \u201eD\u201c sowie ein Kerzen- und Teelichtsystem mit dem Namen \u201eE\u201c und vermarktete diese Produkte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im eigenen Namen sowie im Namen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2)) bzw. Fr\u00fchjahr 2017 (Verf\u00fcgungsbeklagter zu 1)).<\/li>\n<li>Am 09.08.2019 erhielt die F das als Anlage TGH 7 vorgelegte Schreiben, welches vom Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unterzeichnet war und in der Sendekennung des Faxes die Bezeichnung \u201eG\u201c aufweist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage TGH 7 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 12.08.2019 erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine E-Mail von der Adresse XXX@XXX.de, mit welcher ihr ein Anschreiben an die C, datierend auf den 13.08.2019 (beides vorgelegt als Anlage TGH 10), weitergeleitet wurde. Dieses Anschreiben ist mit \u201eH\u201c unterzeichnet und weist im Briefkopf die Adresse XXX@XXX.de aus. Wegen des weiteren Inhalts des Anschreibens wird auf die Anlage TGH 10 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Telefax vom 14.08.2019, vorgelegt als Anlage TGH 11, wurde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Anschreiben weitergeleitet, welches ebenfalls an die C adressiert ist. Das Telefax ist wiederum mit \u201eH\u201c unterzeichnet, die Sendekennung lautet \u201eG\u201c und als E-Mail-Adresse ist XXX@XXX.de angegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage TG 11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die Verf\u00fcgungsbeklagten vermarkteten weiterhin das D- und das E-System und legt hierzu als Anlage TGH 12 einen Screenshot der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) vom 14.11.2019 vor, auf welchem das E-System beschrieben ist und unter der \u00dcberschrift \u201eXXX\u201c das Unternehmen XXX G mit Firmenadresse und weiteren Kontaktdaten aufgef\u00fchrt ist. Das fortdauernde Wettbewerbsverh\u00e4ltnis mit dem Verf\u00fcgungsbeklagten zeige sich in dem Boykottaufruf in Zusammenschau mit dem als Anlage TGH 13 vorgelegten Schreiben des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), in welchem er der I vorschl\u00e4gt, ihn bei Interesse in Bezug auf die Herstellung von A-Ware zu kontaktieren. Hieraus werde die Ziel des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) deutlich, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Herstellerin der A-Kerzen zu verdr\u00e4ngen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei den Aussagen<\/li>\n<li>\u201eSeit X Jahren betr\u00fcgt mich die Kerzenfabrik J in K wegen meiner Erfindung A-Kerzen.\u201c<br \/>\nund<\/li>\n<li>\u201edass die unglaublich Menschen verachtenden Betr\u00fcgereien und F\u00e4lschungen, die von J-Kerzen begangen wurden und werden, immer noch anhalten.\u201c<\/li>\n<li>in den betreffenden Schreiben handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Herabsetzung bzw. Verunglimpfung.<\/li>\n<li>Bei der Aussage<\/li>\n<li>\u201eKauft keine J Kerzen mehr!\u201c<\/li>\n<li>handele es sich um eine unzul\u00e4ssige gezielte Behinderung. Selbst bei Verneinen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses sei ein Unterlassungsanspruch gegeben, n\u00e4mlich aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 824 Abs. 1 BGB sowie \u00a7 823 Abs. 2 BGB, \u00a7 186 StGB.<\/li>\n<li>Auf den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Landgericht D\u00fcsseldorf den Verf\u00fcgungsbeklagten mit Beschluss vom 29.08.2019 nach Anh\u00f6rung untersagt,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Dritten zu behaupten:<\/li>\n<li>\u201eSeit X Jahren betr\u00fcgt mich die Kerzenfabrik J in K wegen meiner Erfindung A-Kerzen.\u201c<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Kunden der Antragstellerin zu \u00e4u\u00dfern:<\/li>\n<li>\u201eKauft keine J Kerzen mehr!\u201c<\/li>\n<li>wenn dies geschieht wie folgt:<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Dritten zu behaupten:<\/li>\n<li>\u201edass die unglaublich Menschen verachtenden Betr\u00fcgereien und F\u00e4lschungen, die von J-Kerzen begangen wurden und werden, immer noch anhalten.\u201c<\/li>\n<li>wenn dies geschieht wie folgt:<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung ist dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) am 29.08.2019 und der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) am 05.09.2019 zugestellt worden.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben mit Schreiben vom 05.09.2019 Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt und beantragen nunmehr,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.08.2019 aufzuheben und den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Ansicht, es fehle schon an einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, da der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) seit dem Fr\u00fchjahr 2017 Rentner sei. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) betreibe seit Ende 2016 keinen aktiven Handel mehr.<\/li>\n<li>Die \u00c4u\u00dferung der Betrugs- und F\u00e4lschungsvorw\u00fcrfe h\u00e4tten einen sachlichen Grund, da zwei Gutachten ergeben h\u00e4tten, dass gewisse Unterschriften des Herrn K unter Patent\u00fcbertragungsvertr\u00e4ge nicht authentisch seien. Es handele sich mithin nicht um unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik. Angesichts der Gutachtenergebnisse sei die vom Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als juristischem Laien vorgenommene rechtliche Bewertung mehr als nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.12.2019 (Bl. 76 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Durch den zul\u00e4ssigen Widerspruch ist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Antrags zu entscheiden, \u00a7 925 Abs. 1 ZPO. Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Es liegen sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter I.) als auch ein Verf\u00fcgungsgrund (hierzu unter II.) vor. Die einstweilige Verf\u00fcgung ist mithin zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auf Grund der Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Verf\u00fcgungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 4 Nr. 1, 4 UWG im beantragten Umfang. Bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Verf\u00fcgungsbeklagten (hierzu unter 1.). Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen handelt es sich um eine Verunglimpfung bzw. gezielte Behinderung (hierzu unter 2. und 3.). Aus den festgestellten Verst\u00f6\u00dfen folgt ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 8 Abs. 1 UWG (hierzu unter 4.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Verf\u00fcgungsbeklagten im Sinne von \u00a7 4 UWG. Nach der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Dabei sind an das konkrete Wettbewerbsverh\u00e4ltnis aus Gr\u00fcnden des wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877 \u2013 Werbeblocker). Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Ma\u00dfnahme f\u00fcr ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef\u00f6rdert und der fremde Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 \u2013 nickelfrei).<\/li>\n<li>Dies ist hier der Fall. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht sowohl in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) als auch zu dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch Vorlage der nochmals aktualisierten Screenshots des Internetauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese das Kerzensystem \u201eE\u201c weiterhin am Markt anbietet. Hier liegt mithin sogar nach der engen Definition ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis vor, da beide Parteien gleichartige Waren \u2013 Kerzensysteme \u2013 innerhalb desselben Endverbraucherkreises durch Angebotshandlungen abzusetzen suchen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben die Glaubhaftmachung nicht hinreichend ersch\u00fcttert. Selbst wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) keiner in den Bilanzen auftauchender gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit mehr nachgehen sollte, so liegt doch ein konkretes und insoweit nicht bestrittenes Angebot im Internet vor, welches das Wettbewerbsverh\u00e4ltnis selbstst\u00e4ndig begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas konkrete Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht ebenfalls mit dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hinreichend durch Vorlage diverser Schreiben des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) glaubhaft gemacht, dass dieser durch die Absendung der Schreiben einen Vorteil f\u00fcr sich bzw. die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2), also sein Unternehmen, erreichen m\u00f6chte, n\u00e4mlich A-Kerzen in Kooperation mit Drittunternehmen herstellen zu lassen bzw. derartige Kerzensysteme zu liefern, und zwar an Stelle der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Dies folgt unter anderem aus dem als Anlage TGH 13 vorgelegten Schreiben des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) vom 18.10.2018 an die I, in welchem es unter anderem hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u00dcbrigens: Wenn Sie \u2013 in welcher Form auch immer \u2013 Interesse an A-Kerzen haben, dann kontaktieren Sie mich bitte. Das gilt f\u00fcr eine eigene Herstellung genauso wie f\u00fcr eine M\u00f6glichkeit, f\u00fcr Ihre Kunden deutsche, hoch qualitativ fertige A-Ware von mir zu erhalten.<\/li>\n<li>Dies zeigt die Absicht des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom Markt zu verdr\u00e4ngen und an ihre Stelle zu treten. Dass diese Absicht weiterhin besteht, wird best\u00e4tigt durch das als Anlage TGH 7 vorgelegte Telefax, datierend auf den 09.08.2019, in welchem der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) davon spricht, daf\u00fcr zu sorgen, den Gro\u00dfauftrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit C r\u00fcckg\u00e4ngig machen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben die Glaubhaftmachung insoweit nicht ersch\u00fcttert. Ihr pauschaler Vortrag, der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sei nunmehr Rentner, ist hierzu nicht geeignet. Dar\u00fcber hinaus hat der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass er in Kontakt zu Kerzenfabriken in Europa zur Vorbereitung der Produktion von A-Kerzen stehe, um diese nach Erhalt der entsprechenden Rechte anbieten zu k\u00f6nnen. Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht mithin sogar nach dem eigenen Vortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn den Aussagen<\/li>\n<li>\u201edass die unglaublich Menschen verachtenden Betr\u00fcgereien und F\u00e4lschungen, die von J-Kerzen begangen wurden und werden, immer noch anhalten.\u201c<br \/>\nund<\/li>\n<li>\u201eSeit X Jahren betr\u00fcgt mich die Kerzenfabrik J in K wegen meiner Erfindung A-Kerzen.\u201c<\/li>\n<li>liegt eine nach \u00a7 4 Nr. 1 UWG unzul\u00e4ssige Verunglimpfung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn den Aussagen ist keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungs\u00e4u\u00dferung zu sehen. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zug\u00e4nglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt (BGH WRP 2018, 682 \u2013 Verk\u00fcrzter Versorgungsweg II). Oft steckt jedoch in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache. Ist die Abgrenzung nicht durchf\u00fchrbar, weil Tatsachenbehauptung und Werturteil vermengt werden, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tats\u00e4chlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Trennung der tats\u00e4chlichen und der wertenden Gehalte den Sinn der \u00c4u\u00dferung aufh\u00f6be oder verf\u00e4lschte. In diesem Fall wird die \u00c4u\u00dferung insgesamt als Werturteil behandelt (vgl. BGH NJW 2016, 1584; BGH WRP 2018, 682 \u2013 Verk\u00fcrzter Versorgungsweg II). Das ist bspw. dann anzunehmen, wenn eine \u00c4u\u00dferung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen l\u00e4sst und sie ein blo\u00dfes pauschales Urteil enth\u00e4lt (BGH WRP 2012, 77\u2013 Coaching-Newsletter).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Zwar kommen in den betreffenden \u00c4u\u00dferungen die Worte Betrug und F\u00e4lschungen vor, was grunds\u00e4tzlich auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schlie\u00dfen lie\u00dfe, welches dem Beweis zug\u00e4nglich w\u00e4re. Allerdings sind die \u00c4u\u00dferungen in Ermangelung des Nennens konkreter Einzelheiten zu den vorgeworfenen Taten derart wenig greifbar, dass es sich lediglich um ein pauschales Urteil handelt, welches insgesamt als Werturteil bzw. Meinungs\u00e4u\u00dferung zu bewerten ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der Beurteilung eines ge\u00e4u\u00dferten Werturteils sind das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Aufkl\u00e4rungsinteresse des Adressaten bzw. der \u00d6ffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage \u00fcber politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ist auch dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn die \u00c4u\u00dferung kommerziellen Zwecken dient oder es sich um Wirtschaftswerbung mit einem wertenden, meinungsbildenden Inhalt handelt (BVerfG GRUR 2001, 170 \u2013 Benetton-Werbung I). Allerdings gelten f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen, die zu Wettbewerbszwecken getan und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur F\u00f6rderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen (OLG K\u00f6ln WRP 2011, 779). Regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist eine sogenannte Schm\u00e4hkritik. Eine reine Schm\u00e4hkritik liegt vor, wenn die kritische \u00c4u\u00dferung keine Auseinandersetzung in der Sache enth\u00e4lt, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzen oder verunglimpfen, also ihn diffamieren und gleichsam an den Pranger stellen will (BGH WRP 2009, 631 \u2013 Fraport-Manila-Skandal; BGH WRP 2018, 682 \u2013 Verk\u00fcrzter Versorgungsweg II). Darunter f\u00e4llt auch die sog. pauschale Herabsetzung der Konkurrenz bzw. der Konkurrenzerzeugnisse, die mangels Mitteilung der konkreten Umst\u00e4nde, auf die sich die herabsetzende \u00c4u\u00dferung bezieht, keinen erkennbaren sachlichen Bezug aufweist (BGH GRUR 2012, 74 \u2013 Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 548 \u2013 englischsprachige Pressemitteilung; OLG Frankfurt WRP 2014, 1098).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nHier kann offen bleiben, ob es sich bei den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen bereits um eine per se unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik handelt oder noch ein gewisser sachlicher Bezug zu bejahen ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDenn auch bei Verneinung einer Schm\u00e4hkritik stellen sich die \u00c4u\u00dferungen als unzul\u00e4ssig dar. Es ist insoweit eine umfassende Abw\u00e4gung durchzuf\u00fchren zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG gesch\u00fctzten gesch\u00e4ftlichen Ruf des Betroffenen einerseits, der Meinungsfreiheit andererseits sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverf\u00e4lschten Wettbewerb unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, \u00a7 4 Rn 1.21). Hierbei ist zu beachten, dass gesch\u00e4ftlichen Zwecken dienende Meinungs\u00e4u\u00dferungen strenger zu beurteilen sind als \u00c4u\u00dferungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 \u2013 Im Immobiliensumpf). Der Gang an die \u00d6ffentlichkeit setzt vielmehr ein dringendes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit voraus. F\u00fcr die Kritik muss ein hinreichender Anlass, n\u00e4mlich ein schutzw\u00fcrdiges Aufkl\u00e4rungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Ma\u00df im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH GRUR 2012, 74 \u2013 Coaching-Newsletter; OLG K\u00f6ln WRP 2011, 779). Die Beweislast daf\u00fcr, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer, und zwar auch dann, wenn er sich auf Abwehr beruft (OLG Stuttgart WRP 1997, 350).<\/li>\n<li>In die Abw\u00e4gung einzustellen ist hier zum einen der Umstand, dass sich in die L\u00e4nge ziehende Rechtstreitigkeiten zwischen Mitbewerbern \u2013 insoweit gerichtsbekannt \u2013 durchaus \u00fcblich sind und insoweit kein erh\u00f6htes Aufkl\u00e4rungsinteresse der Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin besteht.<\/li>\n<li>Ebenfalls in die Abw\u00e4gung einzubeziehen ist, dass die gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhobene Betrugs- und F\u00e4lschungsvorw\u00fcrfe in den betreffenden Schreiben durch die in den Schreiben mitgeteilten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde nicht untermauert werden. Vielmehr ersch\u00f6pfen sich die betreffenden angegriffenen Aussagen in einem pauschalen Betrugs- bzw. F\u00e4lschungsvorwurf und sind grob unsachlich.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Abw\u00e4gung ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die vorgenommenen \u00c4u\u00dferungen geeignet sind, den gesch\u00e4ftlichen Ruf der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erheblich zu sch\u00e4digen. Der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere des Betrugs, ist geeignet, das Vertrauen in einen Gesch\u00e4ftspartner nachhaltig zu ersch\u00fcttern.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es den Verf\u00fcgungsbeklagten offensichtlich nicht um den \u201eSchutz\u201c von Dritten durch Information, geht, sondern darum, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem Markt zu dr\u00e4ngen.<\/li>\n<li>Danach erweisen sich die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen als unzul\u00e4ssig. Die Bewertung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist grob unsachlich und mangels mitgeteilter tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte f\u00fcr ein angeblich kriminelles Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht geeignet, das ohnehin geringe Informationsinteresse der Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu befriedigen. Zugleich sch\u00e4digt die \u00c4u\u00dferung das gesch\u00e4ftliche Ansehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erheblich und beeintr\u00e4chtigt das Interesse der Allgemeinheit an einem unverf\u00e4lschten Wettbewerb, weil sie die Zuverl\u00e4ssigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftspartner in ungerechtfertigter Weise in Zweifel zieht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBei dem Aufruf<\/li>\n<li>\u201eKauft keine J Kerzen mehr!\u201c<\/li>\n<li>handelt es sich um eine unzul\u00e4ssige gezielte Behinderung in Form eines Boykottaufrufs nach \u00a7 4 Nr. 4 UWG.<\/li>\n<li>Unter einem Boykottaufruf versteht man den Versuch, einen anderen dabei zu beeinflussen, bestimmte Lieferbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten (BGH GRUR 1999, 1031 \u2013 Sitzender Krankentransport; BGH GRUR 2000, 344). Die Aufforderung muss subjektiv auf die Willensbeeinflussung des Adressaten gerichtet und objektiv dazu geeignet sein (K\u00f6hler in K\u00f6hler(Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, \u00a7 4 Rn 4.119a). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.<\/li>\n<li>Der Aufruf ist in einen als Hilferuf \u00fcberschriebenen Text eingebettet, in welchem auch Betrugsvorw\u00fcrfe gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhoben werden. Er ist damit objektiv geeignet, den Willen potentieller Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin derart zu beeinflussen, dass diese ihre Lieferbeziehungen zu ihr beenden bzw. keine neuen Beziehungen eingehen. Aus der als Anlage TGH 9 vorgelegten E-Mail des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, in welchem der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) von der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Gro\u00dfauftrags mit C spricht, geht deutlich die Absicht zur Willensbeeinflussung von C hervor, bei welchem es sich, den Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit bekannt, um einen Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt.<\/li>\n<li>Da es sich bei den Handlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 wie oben dargestellt \u2013 um gesch\u00e4ftliche Handlungen als Mitbewerber handelt, sind alle Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen gezielten Behinderung erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus den vorgenannten Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen folgt ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 8 Abs. 1 UWG im beantragten Umfang, und zwar gegen\u00fcber beiden Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa das als Anlage TGH 10 vorgelegte Schreiben der C zugegangen und damit ein Wettbewerbsversto\u00df begangen worden ist, spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1997, 379 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II).<\/li>\n<li>In Bezug auf die in dem als Anlage TGH 7 vorgelegten \u201eXXX\u201c get\u00e4tigten unzul\u00e4ssigen Aussagen besteht, da nicht klar ist, ob das Schreiben C tats\u00e4chlich zugegangen ist, jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagten haben durch ihre als TGH 9 vorgelegte E-Mail und das als Anlage TGH 11 vorgelegte Telefax ihre Absicht zur Versendung dieses Schreibens hinreichend sicher ge\u00e4u\u00dfert, so dass die Gefahr eines Wettbewerbsversto\u00dfes ernstlich und unmittelbar droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBeide Verf\u00fcgungsbeklagten sind nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont als Absender der betreffenden Schreiben zu betrachten und mithin passivlegitimiert.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs gilt die Dringlichkeitsvermutung nach \u00a7 12 Abs. 2 UWG, so dass ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Das die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche einstweilige Verf\u00fcgung und ist daher mit der Verk\u00fcndung selbst vollstreckbar (vgl. Vollkommer in Z\u00f6ller, ZPO 33. Auflage 2020, \u00a7 925 Rn 7).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2992 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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