{"id":8400,"date":"2020-05-04T17:00:34","date_gmt":"2020-05-04T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8400"},"modified":"2020-05-04T12:37:11","modified_gmt":"2020-05-04T12:37:11","slug":"4a-o-117-17-mehrschichtige-polyolefinfolie-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8400","title":{"rendered":"4a O 117\/17 &#8211; Mehrschichtige Polyolefinfolie II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2991<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. November 2019, Az. 4a O 117\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine<br \/>\nmehrschichtige, opake, biaxial orientierte Polyolefinfolie mit einer Dicke von mindestens 40 \u00b5m aus einer vakuolenhaltigen Basisschicht und beidseitig darauf aufgebrachten Zwischenschichten und beidseitigen Deckschichten, dadurch gekennzeichnet, dass beide Zwischenschichten eine Dicke von mindestens 3 \u00b5m aufweisen und mindestens 70 Gew.-% eines Propylenhomopolymeren enthalten und beide Deckschichten weniger als 2 Gew.-% partikelf\u00f6rmige F\u00fcllstoffe enthalten und aus einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren aufgebaut sind, jeweils eine Oberfl\u00e4chenrauheit Rz von mindestens 2,5 \u00b5m (bestimmt bei cut off des RC-Filters gem\u00e4\u00df DIN 4768\/1 von 0,25 mm) aufweisen und die Mischung Propylenhomopolymer, Propylencopolymer und\/oder Propylenterpolymer und ein Polyethylen enth\u00e4lt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. November 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 26.10.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu Ziffer I.3.d) erst ab dem 12.12.2014 geschuldet sind,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezieht, und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1):<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 12.11.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpa- ckungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26.10.2012 bis zum 11.12.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 12.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Leistung von Schadenersatz und Entsch\u00e4digung im Hinblick auf die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezieht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. In Bezug auf den Tenor zu Ziffer I.1 und I.4 (Unterlassung und R\u00fcckruf) ist das Urteil gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 225.000,00 EUR, in Bezug auf den Tenor zu Ziffer I.2 und I.3 (Auskunft und Rechnungslegung) ist das Urteil gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 60.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage HL 2 vorgelegten Registerauszug) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 502 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wurde als Anlage HL 1 zur Akte gereicht. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent basiert auf einer europ\u00e4ischen Teilanmeldung. Die entsprechende Stammanmeldung (EP 2 XXX 435) wurde am 27.09.2008 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 24.10.2007 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 12.11.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts hat am 26.06.2019 den Einspruch unter anderem der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagten haben am 13.09.2019 die als Anlage LL 20 vorgelegte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Mehrschichtige, opake, biaxial orientierte Polyolefinfolie mit einer Dicke von mindestens 40 \u03bcm aus einer vakuolenhaltigen Basisschicht und beidseitig darauf aufgebrachten Zwischenschichten und beidseitigen Deckschichten, dadurch gekennzeichnet, dass beide Zwischenschichten eine Dicke von mindestens 3 \u03bcm aufweisen und mindestens 70 Gew.-% eines Propylenhomopolymeren enthalten und beide Deckschichten weniger als 2 Gew.-% partikelf\u00f6rmige F\u00fcllstoffe enthalten und aus einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren aufgebaut sind, jeweils eine Oberfl\u00e4chenrauheit Rz von mindestens 2,5 \u03bcm (bestimmt bei cut off des RC-Filters gem\u00e4\u00df DIN 4768\/1 von 0,25 mm) aufweisen und die Mischung Propylenhomopolymer, Propylencopolymer und\/oder Propylenterpolymer und ein Polyethylen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Hersteller von biaxial orientierten Polypropylen-Folien (\u201e\u2026\u201c), die unter anderem zur Herstellung von Etiketten f\u00fcr PET-Flaschen verwendet werden.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine italienische Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, bei der Beklagten zu 2) um deren deutsche Tochtergesellschaft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) waren bereits in Rechtsstreitigkeiten gegeneinander verwickelt. Im Juni 2010 schlossen sie eine als Anlage LL 2 bzw. LL 2a (deutsche \u00dcbersetzung) vorgelegte Vergleichsvereinbarung. Diese regelt in Ziffer 2 eine Lizenzerteilung und in Ziffer 3 einen Klageverzicht. Dieser lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>Vorbehaltlich Ziffer 4 und der Mengenbegrenzung in Ziffer 2.1 gew\u00e4hrt A der B und ihren Kunden (inklusive der weiteren Abnehmer in der Lieferkette) in Bezug auf die im D\u00fcsseldorfer Verfahren angegriffene Folie oder unwesentliche Variationen davon einen unwiderruflichen Verzicht auf jegliche Haftung im Zusammenhang mit jeglichem Patent, die aus einer Verletzung eines anderen Rechts von A entsteht. [\u2026]<\/li>\n<li>Ziffer 10 der Vereinbarung lautet:<\/li>\n<li>Diese Vereinbarung ist bis zum Ende der Laufzeit von EP 0 XXX XXX g\u00fcltig.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts der betreffenden Vereinbarung wird auf die Anlage LL 2a Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin greift mit ihrer Klage das Produkt \u201eC\u201c an, eine Folie der Kategorie D, welche in den St\u00e4rken 50 und 60 \u00b5m erh\u00e4ltlich ist (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) und durch die Beklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben wird.<\/li>\n<li>Das als Anlage HL 6 vorgelegte Datenblatt zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u00fcber die von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseite www.(&#8230;).com abrufbar. Auch in den als Anlagen HL 7 und HL 8 vorgelegten Brosch\u00fcren, welche auf der Internetseite www.(&#8230;).com\/en\/, also dem europ\u00e4ischen Teil der Webseite, zu finden sind, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erw\u00e4hnt und n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Schichtaufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der unten eingeblendeten, der Anlage HL 6 entnommenen Skizze zu entnehmen:<\/li>\n<li>Auf der betreffenden Webseite wird die Beklagte zu 2) unter der Rubrik \u201e(\u2026)\u201c bei Auswahl der Rubrik \u201e(\u2026)\u201c mit ihrer vollst\u00e4ndigen Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Emailadresse angegeben. Ferner sind unter der Rubrik \u201e(\u2026)\u201c im Bereich \u201e(\u2026)\u201c deutschsprachige \u201eAllgemeine Verkaufsbedingungen\u201c im PDF-Format abrufbar, in welchen die Beklagte zu 2) ausdr\u00fccklich als \u201eVerk\u00e4uferin\u201c bezeichnet wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei die Lehre des Klagepatents nicht auf Rundumetiketten beschr\u00e4nkt. Ferner handele es sich bei dem Rauheitswert Rz um einen Durchschnittswert. Dieser Durchschnittswert sei, ausweislich der als Anlagen HL 11 und HL 23\/HL 24 durchgef\u00fchrten Messungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, auch die Beklagte zu 2) biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an, da ihr die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Webseite www.(&#8230;).com ebenfalls zuzurechnen seien.<\/li>\n<li>Der Berechtigung der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche stehe nicht der Einwand des Klageverzichts entgegen. Zum einen sei der Klageverzicht nach Ziffer 10 der Vergleichsvereinbarung bereits im Februar 2014 erloschen. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine blo\u00df unwesentliche Variation im Sinne von Ziffer 3 der betreffenden Vereinbarung. Die Umstellung von einer gl\u00e4nzenden zu einer matten Deckschicht stelle nicht blo\u00df eine optische Ver\u00e4nderung dar, sondern eine Ver\u00e4nderung der Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen sowie eine Ver\u00e4nderung der Folieneigenschaften.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Vernichtungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor Antragstellung zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine<br \/>\nmehrschichtige, opake, biaxial orientierte Polyolefinfolie mit einer Dicke von mindestens 40 \u00b5m aus einer vakuolenhaltigen Basisschicht und beidseitig darauf aufgebrachten Zwischenschichten und beidseitigen Deckschichten, dadurch gekennzeichnet, dass beide Zwischenschichten eine Dicke von mindestens 3 \u00b5m aufweisen und mindestens 70 Gew.-% eines Propylenhomopolymeren enthalten und beide Deckschichten weniger als 2 Gew.-% partikelf\u00f6rmige F\u00fcllstoffe enthalten und aus einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren aufgebaut sind, jeweils eine Oberfl\u00e4chenrauheit Rz von mindestens 2,5 \u00b5m (bestimmt bei cut off des RC-Filters gem\u00e4\u00df DIN 4768\/1 von 0,25 mm) aufweisen und die Mischung Propylenhomopolymer, Propylencopolymer und\/oder Propylenterpolymer und ein Polyethylen enth\u00e4lt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. November 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu Ziffer I.3.d) erst ab dem 12.12.2014 geschuldet sind,<br \/>\nund<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und Ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter I.1. bezeichneten seit dem 12. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpa- ckungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu 1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis zum 11. Dezember 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1 bezeichneten, seit dem 12. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie sind der Ansicht, die Beklagte zu 2) sei schon nicht passivlegitimiert. Bei der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Webseite handele es sich nicht um ein patentverletzendes Angebot, welches der Beklagten zu 2) zuzurechnen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei auf Grund eines Klageverzichts an der Rechtsdurchsetzung gehindert. Zum einen sei dieser unwiderruflich und nicht lediglich bis zum Ende der Laufzeit des EP 0 XXX XXX vereinbart worden. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich um eine unwesentliche Variation der \u201eD\u00fcsseldorfer Folie\u201c. Der Ersatz der einen vormals gl\u00e4nzenden Deckschicht durch eine matte Deckschicht und damit die Verwendung zweier matter Deckschichten habe allein optische Gr\u00fcnde und basiere auf Kundenw\u00fcnschen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer sei insoweit fehlerhaft.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 1.10.2019 (Bl. 233 ff. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein patentverletzendes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (hierzu unter I.). Die Kl\u00e4gerin ist zur Durchsetzung des Anspruchs berechtigt (hierzu unter II.) Da beide Beklagte entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland anbieten, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Der R\u00fcckrufanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) steht der Kl\u00e4gerin nicht zu. Der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspruch sowie der diese Anspr\u00fcche flankierende Rechnungslegungsanspruch waren in Bezug auf die Beklagte zu 2) in ihrem Umfang zu beschr\u00e4nken (hierzu unter III. und IV.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffen Ausf\u00fchrungsform ist ein patentverletzendes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Etikettenfolien.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung stellt das Klagepatent verschiedene, aus dem Stand der Technik bekannte Etikettierarten und entsprechende Herstellungsverfahren dar. Man unterscheidet im Stand der Technik zwischen Selbstklebeetiketten, Rundumetiketten, Schrumpfetiketten, In-Mould Etiketten, Patch Labelling etc. Die Verwendung einer Folie aus thermoplastischem Kunststoff als Etikett ist dabei in allen diesen verschiedenen Etikettierverfahren m\u00f6glich. Allen In-Mould Etikettierverfahren ist gemeinsam, dass das Etikett am eigentlichen Formgebungsverfahren des Beh\u00e4lters teilnimmt und w\u00e4hrenddessen appliziert wird. Hierbei kommen verschiedene Formgebungsverfahren zum Einsatz, wie beispielsweise Spritzgu\u00dfverfahren, Blasformverfahren, Tiefziehverfahren. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen bei allen diesen In-Mould Verfahren Folien aus thermoplastischen Kunststoffen zur Etikettierung der Beh\u00e4ltnisse beim Formen eingesetzt werden. Die Folien m\u00fcssen hierzu ein ausgew\u00e4hltes Eigenschaftsprofil aufweisen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass sich die Etikettenfolie und der geformte Formk\u00f6rper glatt und blasenfrei aneinander schmiegen und sich miteinander verbinden. H\u00e4ufig ist die Haftung des Etiketts auf dem Beh\u00e4lter mangelhaft. Des Weiteren treten Lufteinschl\u00fcsse zwischen Etikett und Beh\u00e4lter auf, welche die Optik des etikettierten Beh\u00e4lters als auch die Haftung beeintr\u00e4chtigen. Bei der In-Mold Etikettierung wird die Geschwindigkeit des Prozesses im Wesentlichen von der Zeit bestimmt, die zur Formung des Beh\u00e4lters ben\u00f6tigt wird. Die entsprechenden Taktzeiten mit denen die Etiketten in diesen Verfahren gegebenenfalls entstapelt und gehandhabt werden sind vergleichsweise moderat.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sind verschiedenste Folien beschrieben, welche im Hinblick auf ihre Verwendung als In-Mould Etikett optimiert sind. H\u00e4ufig weisen diese Folien eine rauhe innere, d.h. dem Beh\u00e4lter zugewandte Oberfl\u00e4che auf, um die Lufteinschl\u00fcsse zwischen dem Beh\u00e4lter und dem Etikett zu vermeiden. Die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che ist hingegen so optimiert, dass keine Grenze zwischen dem applizierten Etikett und dem Beh\u00e4lter zu erkennen ist, weshalb die In-Mould Etiketten gl\u00e4nzende \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4chen aufweisen. Die Entstapelung solcher Folien beim In-Mould Etikettieren ist unproblematisch.<\/li>\n<li>Neben der In-Mould Etikettierung ist aus Kostengr\u00fcnden auch die Rundumetikettierung bei der Etikettierung von nicht konischen Beh\u00e4ltern und Flaschen sehr verbreitet. Auch hier wird zunehmend Papier durch thermoplastische Folien substituiert. Bei der Rundumetikettierung wird ein dem Druckrapport entsprechender Etikettenabschnitt abgel\u00e4ngt, dieser Etikettenabschnitt wird um den Beh\u00e4lter herumgeschlagen, so dass die einander gegen\u00fcberliegenden Randbereiche \u00fcberlappen. An der \u00dcberlappung werden die R\u00e4nder z.B. mit einem Hot-Melt Kleber verklebt, wobei die Au\u00dfenseite gegen die Innenseite des Etikettes verklebt wird. Alternativ werden zugeschnittene Etiketten gestapelt, in Magazinen bereitgestellt und beim Etikettiervorgang dem Magazin einzeln entnommen. Rundumetiketten eignen sich vorwiegend f\u00fcr nichtkonische Beh\u00e4ltnisse, bzw. f\u00fcr die zylindrischen Bereiche eines Beh\u00e4lters, aber vorteilhafterweise kann jedes Beh\u00e4ltermaterial so etikettiert werden, beispielsweise Beh\u00e4lter aus Kunststoff, wie PET Flaschen, Glas, Metall oder Pappe.<\/li>\n<li>Das Entstapeln der geschnittenen Etiketten ist bei Rundumetiketten aus thermoplastischer Folie problematisch. Bei der Rundumetikettierung wird der bereits geformte Beh\u00e4lter etikettiert. Die Verarbeitungsgeschwindigkeiten sind daher wesentlich h\u00f6her als bei In-Mould Verfahren, auf modernen Anlagen beispielsweise mindestens 10.000 Beh\u00e4lter pro Stunde. Auch bei solchen hohen Taktzeiten muss sichergestellt sein, dass sich das zugeschnittene und gestapelte Etikett bei diesen hohen Geschwindigkeiten gut und zuverl\u00e4ssig vereinzeln l\u00e4sst. Haftung und Blasenfreiheit sind hingegen beim Rundumetikett kein Problem.<\/li>\n<li>Ein weiterer Unterschied zwischen den Rundumetiketten und den In-Mould Etiketten sind die \u00fcblichen Druckverfahren. Aus Kostengr\u00fcnden werden beim Bedrucken von Rundumetiketten die Folien zun\u00e4chst zu gro\u00dfformatigen B\u00f6gen geschnitten, auf die mehrere Vorlagen nebeneinander gedruckt werden. In diesem Druckprozess werden auch die gestapelten B\u00f6gen mit sehr hohen Taktzahlen von mindestens 1000 B\u00f6gen pro Stunde vereinzelt. Aus den bedruckten B\u00f6gen werden anschlie\u00dfend die einzelnen Rundumetiketten ausgestanzt und ihrerseits ebenfalls gestapelt. Aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden ist es w\u00fcnschenswert so viele Druckbilder wie m\u00f6glich auf einem Bogen unterzubringen, d.h., je gr\u00f6\u00dfer der Bogen desto geringer die Druckkosten. Dieser Optimierung sind jedoch Grenzen gesetzt. Je gr\u00f6\u00dfer die B\u00f6gen, desto schwieriger ist die Handhabung der Folienb\u00f6gen bei hohen Taktzahlen, insbesondere lassen sich die B\u00f6gen beim Einf\u00fchren in die Druckmaschine nicht mehr zuverl\u00e4ssig mit diesen Entstapelungsgeschwindigkeiten vereinzeln.<\/li>\n<li>Das Klagepatent benennt als Stand der Technik die Offenbarung EP XXX. Diese beschreibt ein Verfahren zum Wrap Around Etikettieren von Beh\u00e4ltern. Nach dieser Lehre werden die Etiketten unmittelbar vor dem Aufbringen onduliert, um die Spannungen auf die Klebenaht zu reduzieren. Die Schrift erw\u00e4hnt Rundumetiketten aus thermoplastischer Folie.<\/li>\n<li>Die EP 0XXXXXX wiederum beschreibt Folien aus thermoplastischen Polymeren, die als In-Mould Etiketten eingesetzt werden. Die Folien sind aus einer vakuolenhaltigen Basisschicht und einer Zwischenschicht aus Propylenhomopolymer und beidseitigen Deckschichten aufgebaut. Die \u00e4u\u00dfere Deckschicht ist bedruckbar und gl\u00e4nzend und aus Propylenmischpolymerisaten aufgebaut. Die gegen\u00fcberliegende Deckschicht ist auf der Basisschicht aufgebracht und enth\u00e4lt zwei miteinander unvertr\u00e4gliche Polymere und ist matt. Es ist beschrieben, dass die matte Innenseite das Verblocken gegen die bedruckbare Seite verringert, wodurch einzelne Etiketten dem Stapel besser entnommen werden k\u00f6nnen. Diese Folie ist jedoch hinsichtlich ihrer Verarbeitbarkeit als Rundumetikett noch verbesserungsbed\u00fcrftig. Insbesondere lassen sich die gro\u00dfformatigen Bogen-Zuschnitte aus dieser Folie nicht zuverl\u00e4ssig entstapeln.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sind viele Folien mit matter oder rauer Oberfl\u00e4che bekannt. Wie vorstehend erw\u00e4hnt wird h\u00e4ufig der Einsatz von Polymermischungen aus inkompatiblen Polymeren in Deckschichten beschrieben. Diese Technik wird bei transparenten und opaken Verpackungsfolien sowie bei In-Mould Etiketten angewendet. Bei den Verpackungsfolien kommt es in erster Linie auf eine einwandfreie gleichm\u00e4\u00dfige matte Optik an, wohingegen bei In-Mould Etiketten die Mattschicht Lufteinschl\u00fcsse zwischen dem gespritzten Beh\u00e4lter und dem Etikett vermeiden soll. Neben der Mischung aus inkompatiblen Polymere sind weitere Techniken zur Erzeugung rauer Oberfl\u00e4chen bekannt.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik wird beispielsweise auch die Aufrauhung der Oberfl\u00e4che durch mechanische Pr\u00e4gung beschrieben. Diese Strukturierung ist bei In-Mould Etiketten besonders vorteilhaft, um das Entweichen der zwischen Beh\u00e4lter und Etikett eingeschlossenen Luft zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>\u00c4hnliche Effekte bewirken \u00df-Nukleierungsmittel, die einer Propylenhomopolymer-Schicht zugesetzt werden, wodurch eine mikropor\u00f6se Schicht erzeugt wird. Diese mikropor\u00f6se Schicht erm\u00f6glicht gleichfalls eine gute Entl\u00fcftung zwischen Beh\u00e4lter und In-Mould Etikett.<\/li>\n<li>Es wird beschrieben, Folien mit einem gef\u00fcllten Coating zu beschichten, beispielsweise Kaolin, wodurch eine raue Oberfl\u00e4che erzeugt wird. Alternativ k\u00f6nnen hohe Konzentrationen an Pigmenten in die coextrudierten Deckschichten eingearbeitet werden, um Oberfl\u00e4chen-Rauheit zu erzeugen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an s\u00e4mtlichen bekannten Etiketten-Folien, dass das Entstapeln der zugeschnittenen und gestapelten Etiketten verbesserungsbed\u00fcrftig ist, insbesondere bei gro\u00dfen Zuschnitten und hohen Taktzahlen k\u00f6nnen die bekannten Folien nicht zuverl\u00e4ssig vereinzelt werden.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent beschreibt es vor diesem Hintergrund als seine Aufgabe, eine Folie zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche hinsichtlich der Handhabung und Entstapelbarkeit verbessert ist. Die Folie muss sich sowohl in Form gro\u00dfer Zuschnitte beim Bedrucken gut vereinzeln als auch im Etikettierprozess mit hohen Taktzahlen gut entstapeln lassen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, welcher sich in folgende Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Mehrschichtige, opake, biaxial orientierte Polyolefinfolie<br \/>\na) mit einer Dicke von mindestens 40 \u03bcm<br \/>\nb) aus einer vakuolenhaltigen Basisschicht und<br \/>\nc) beidseitig darauf aufgebrachten Zwischenschichten<br \/>\nd) und beidseitigen Deckschichten,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n2. beide Zwischenschichten<br \/>\na) eine Dicke von mindestens 3 \u03bcm aufweisen und<br \/>\nb) mindestens 70 Gew.-% eines Propylenhomopolymeren enthalten und<br \/>\n3. beide Deckschichten<br \/>\na) weniger als 2 Gew.-% partikelf\u00f6rmige F\u00fcllstoffe enthalten und<br \/>\nb) aus einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren aufgebaut sind,<br \/>\nc) jeweils eine Oberfl\u00e4chenrauheit Rz von mindestens 2,5 \u03bcm (bestimmt bei cut off des RC-Filters gem\u00e4\u00df DIN 4768\/1 von 0,25 mm) aufweisen und<br \/>\nd) die Mischung Propylenhomopolymer, Propylencopolymer und\/oder Propylenterpolymer und ein Polyethylen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBeide Parteien stellen zu Recht nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 1 und 3.c) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine mehrschichtige, opake, biaxial orientierte Polyolefinfolie im Sinne des Merkmals 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch 1 des Klagepatents nicht auf Folien f\u00fcr Rundumetiketten beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents stellt weder einen ausdr\u00fccklichen Verwendungsanspruch dar noch enth\u00e4lt er eine Zweckangabe. Der Anspruchswortlaut ist insoweit offen formuliert. Er enth\u00e4lt lediglich Vorgaben zum Aufbau der Folie, nicht aber dazu, in welcher Form sie zu verwenden ist.<\/li>\n<li>Zwar befasst sich das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung mit den Nachteilen der im Stand der Technik bekannten Folien in Bezug auf deren Entstapelbarkeit bei hohen Taktzahlen, was prim\u00e4r bei Rundumetiketten problematisch ist. Allerdings ist der Anspruch seinem Wortlaut nach nicht auf derartige Folien beschr\u00e4nkt. Eine einschr\u00e4nkende L\u00f6sung w\u00fcrde eine generell unzul\u00e4ssige Auslegung unterhalb des Anspruchswortlauts darstellen (vgl. BGH, 2007, 309 \u2013 Schussfadentransport). Dies gilt selbst dann, wenn die Beschreibung und die Ausf\u00fchrungsbeispiele sich ausschlie\u00dflich auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform beziehen. (BGH, aaO).<\/li>\n<li>Es ist unerheblich, dass die im Klagepatent offenbarten technischen Vorteile vor allem bei der Herstellung von sogenannten In-Mould-Etiketten virulent werden. Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, so lange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). So liegt der Fall auch hier. Sollten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 erf\u00fcllen, w\u00e4re sie leichter entstapelbar als Folien aus dem Stand der Technik. Ob Anwender von dieser leichteren Entstapelbarkeit tats\u00e4chlich Gebrauch machen, ist bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung unerheblich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 3.c), wonach<br \/>\ndie beiden Deckschichten jeweils eine Oberfl\u00e4chenrauheit Rz von mindestens 2,5 \u03bcm (bestimmt bei cut off des RC-Filters gem\u00e4\u00df DIN 4768\/1 von 0,25 mm) aufweisen,<br \/>\nist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Zahlenangabe im Patentanspruch ist in \u00fcblicher Weise der Auslegung zug\u00e4nglich (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 20.12.2012, Az. I-2 U 139\/10). Es kommt darauf an, wie diese Angaben bei Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs aus fachlicher Sicht zu verstehen sind (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Fehlen aus fachlicher Sicht gegenteilige Anhaltspunkte, wird jedoch regelm\u00e4\u00dfig angenommen werden k\u00f6nnen, dass solchen Angaben ein h\u00f6herer Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zukommt, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der patentierten Lehre der Fall w\u00e4re (BGH, GRUR 2005, 41 \u2013 Staubsaugersaugrohr). Eine beschr\u00e4nkende Bestimmung der Ma\u00dfangaben ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn diese im Patentanspruch als H\u00f6chst- oder Mindestwerte festgelegt sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.4.2007, Az. I-2 U 4\/06).<\/li>\n<li>Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich bei der Oberfl\u00e4chenrauheit Rz von mindestens 2,5 \u03bcm um einen Durchschnittswert. Die Deckschichten m\u00fcssen mindestens den im Anspruch konkret bezeichneten Durchschnittsrauheitswert aufweisen.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Anspruchs schlie\u00dft entgegen der Auffassung der Beklagten eine solche Betrachtungsweise nicht aus. Die Begriffe \u201emindestens\u201c und \u201edurchschnittlich\u201c haben keine gegens\u00e4tzliche Bedeutung. Durch die Verwendung des Begriffs \u201emindestens\u201c im Anspruchswortlaut wird klargestellt, dass es sich bei dem offenbarten Wert um einen kritischen Wert handelt, der nicht unterschritten werden darf. Der Wortlaut l\u00e4sst aber offen, ob dieser kritische Wert an keinem einzigen Punkt auf der Deckschicht unterschritten werden darf, oder ob es sich bei dem Rz von 2,5 \u03bcm um einen Durchschnittswert handelt, der auf der Deckschicht in ihrer Gesamtheit nicht unterschritten werden darf.<\/li>\n<li>Unter technisch-funktionaler Betrachtungsweise entspricht es dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis, den Rauheitswert als Durchschnittswert zu betrachten. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Oberfl\u00e4chenrauheit tr\u00e4gt gemeinsam mit weiteren Faktoren, wie der Dicke der einzelnen Schichten, dazu bei, den patentgem\u00e4\u00dfen Vorteil, n\u00e4mlich die verbesserte Entstapelbarkeit zu gew\u00e4hrleisten. Die Betrachtung als Mindestwert f\u00fchrte dazu, dass Deckschichten, die lediglich einen einzigen Messpunkt unterhalb des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Rauheitswerts aufweisen, nicht vom Schutzumfang erfasst sind. Die Unterschreitung des betreffenden Werts an einem einzelnen Punkt oder an wenigen vereinzelten Punkten auf der Deckschicht beeinflusst die Entstapelbarkeit allerdings ersichtlich nicht, so dass die Betrachtung des Rauheitswerts als Mindestwerts zu einer aus technisch-funktionaler Sicht unerw\u00fcnschten Einengung des Schutzbereichs f\u00fchrt, da insoweit viele Ausf\u00fchrungsformen, die den technischen Vorteil des Klagepatents erreichten, aus dem Schutzbereich fielen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Betrachtung des Rauheitswerts als Durchschnittswert spricht ebenfalls die in der Klagepatentschrift auf Seite 11 wiedergegebene und in den Abschnitten [0077] n\u00e4her beschriebene Tabelle mit Beispielsfolien. In dieser Tabelle werden von vier Folien die Dicken der einzelnen Schichten, die Rauheitswerte der Deckschichten sowie die Taktzahl und die Qualit\u00e4t der Entstapelung aufgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>W\u00fcrde man den dort beschriebenen Rz-Wert als reinen Mindestwert betrachten, so h\u00e4tte die Tabelle f\u00fcr den Fachmann keinen Aussagewert in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Rauheit und Entstapelbarkeit. Denn handelte es sich bei dem dargestellten Rz um einen Mindestwert, so w\u00e4re es angesichts des Fehlens eines Rauheitsmaximalwerts denkbar, dass die Folie nach Vergleichsbeispiel 2 trotz einigen weniger rauen Punkten insgesamt einen weit h\u00f6heren Rauheitswert als die Folie des Vergleichsbeispiels 3 aufweist. Ein Zusammenhang zwischen der Erh\u00f6hung der Rauheit und der Verbesserung der Entstapelbarkeit, so wie ihn die Klagepatentschrift in Abschnitt [0026] als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung beschreibt und wie er nach Abschnitt [0077] in der betreffenden Tabelle erl\u00e4utert werden soll, k\u00f6nnte der Fachmann der Tabelle insoweit nicht entnehmen. Dieser Zusammenhang erschlie\u00dft sich dem Fachmann erst bei Betrachtung des Rz als Durchschnittswert. Erst hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die in den Vergleichsbeispielen beschriebenen Folien tats\u00e4chlich einen unterschiedlichen Rauheitswert auf ihrer Gesamtoberfl\u00e4che aufweisen.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten f\u00fchrt die Betrachtung des Rauheitswerts als Durchschnittswert nicht dazu, dass Folien dem Schutzbereich unterfallen, deren Deckschicht auf einem so gro\u00dfen Teilbereich ihrer Fl\u00e4che so glatt ausgebildet sind, dass sie zwar insgesamt einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Durchschnittsrauheitswert erreichen, die sichere Entstapelbarkeit der Einzeletiketten aber nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist. Denn nach Merkmal 3.b) sind die Deckschichten aus einer Mischung inkompatibler Polymere aufgebaut. Diese mischen sich auf der Deckschichtoberfl\u00e4che gleichsam wie verschieden gro\u00dfe Fettaugen, die auf einer Suppe schwimmen. Eine \u201eBallung\u201c einer einzigen Art von Polymeren auf einem Teilbereich der Fl\u00e4che findet angesichts dessen, dass laut Merkmal 3b) eine \u201eMischung\u201c vorgegeben ist, nicht statt.<\/li>\n<li>Der Inhalt der in den Klagepatentanspruch aufgenommenen DIN-Norm f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird nach dieser Norm bereits bei der Bestimmung eines Einzel-Rz-Werts ein Durchschnittswert aus 5 Einzelrauheitswerten ermittelt. Ob es sich bei der Oberfl\u00e4chenrauheit Rz der Deckschicht insgesamt nach dem Klagepatentanspruch um einen Mindest- oder Durchschnittswert handelt, ist allerdings unabh\u00e4ngig hiervon aus der Klagepatentschrift heraus zu bestimmen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter der vorgenannten Auslegung ist das betreffende Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die als Anlagen HL 23 und HL 24 vorgelegten Messergebnisse belegen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Deckschichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchschnittlich eine Oberfl\u00e4chenrauheit von mindestens 2,5 \u03bcm aufweisen, was nach der vorgenannten Auslegung hinreichend ist.<\/li>\n<li>Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist insoweit unbeachtlich nach \u00a7 138 Abs. 3, 4 ZPO, so dass der entsprechende Vortrag der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um das Produkt der Beklagten. Es w\u00e4re ihnen ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, eigene Messungen durchzuf\u00fchren und so die Verletzungsargumentation der Kl\u00e4gerin zu entkr\u00e4ften. Die Argumentation dahingehend, dass auf dem Markt auf Grund der Verwendung einer veralteten DIN-Norm im Klagepatentanspruch keine tauglichen Messger\u00e4te zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, kann angesichts der Vorlage entsprechender Messungen durch Dritte in den Anlagen HL 23 und HL 24 nicht durchgreifen. Ein blo\u00dfes Bem\u00e4ngeln der Messungen der Kl\u00e4gerin ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend (Vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E, Rn 149).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht auf Grund eines Klageverzichts an der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche gehindert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer in der Vereinbarung nach Anlage LL 2a zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) vereinbarte Klageverzicht nach Ziffer 3 endete mit Ablauf des Patents EP 0 XXX XXX, also am 3.02.2014. Dies folgt aus Ziffer 10 der betreffenden Vereinbarung.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst diese Klausel nicht lediglich die Lizenz aus Ziffer 2 der Vereinbarung, sondern auch den Klageverzicht. Die Vereinbarung zwischen den Parteien beinhaltet Mengenbeschr\u00e4nkungen bei der Produktion der lizenzierten Produkte, Lizenzzahlungen und die M\u00f6glichkeit der Beklagten zu 1), nach Ziffer 2.3 der Vereinbarung einen Anschlussvertrag betreffend weiterer Patente innerhalb eines Monats nach Ablauf der betreffenden Vereinbarung abzuschlie\u00dfen. Diese Klausel w\u00e4re sinnentleert, w\u00fcrde der Klageverzicht unbeschr\u00e4nkt weiterbestehen. Denn dieser f\u00fchrte zu einer zeitlich unbeschr\u00e4nkten Freilizenz f\u00fcr die Beklagte zu 1). Dies war zwischen den Parteien aber unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Vereinbarung ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr war nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont ein entsprechender Klageverzicht f\u00fcr die Laufzeit der Vereinbarung abzuschlie\u00dfen, um der Gefahr zu entgehen, aus m\u00f6glichen weiteren, der Beklagten zu 1) unbekannten Patenten der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Laufzeit der Lizenz angegriffen zu werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vor dem 3.02.2014 sind ebenfalls nicht von dem betreffenden Klageverzicht betroffen.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nicht um eine blo\u00dfe \u201eunwesentliche Variation\u201c der von der betreffenden Vereinbarung erfassten \u201eD\u00fcsseldorfer Folie\u201c.<\/li>\n<li>Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass ein Unterschied zwischen der D\u00fcsseldorfer Folie und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dahingehend besteht, dass die vormals gl\u00e4nzende Deckschicht durch eine matte Deckschicht ersetzt worden ist.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht blo\u00df um eine unwesentliche optische Variation, die auf Grund ge\u00e4nderter Kundenw\u00fcnsche in den Markt eingef\u00fchrt wurde. Die Verwendung von zwei matten Deckschichten mag optische Gr\u00fcnde haben und auf Kundenw\u00fcnschen basieren. Sie hat allerdings einen technischen Effekt, da eine Ver\u00e4nderung der Deckschichten immer mit der Ver\u00e4nderung der Folieneigenschaften einhergeht. Durch die Erh\u00f6hung der Oberfl\u00e4chenrauheit wird die Entstapelbarkeit der Folie objektiv verbessert. Mithin ist die Variation nicht unwesentlich.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent durch Anbieten und Liefern (hier nur die Beklagte zu 1)) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat angegriffene Ausf\u00fchrungsformen angeboten und in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Lieferhandlungen durch die Beklagte zu 2) lassen sich hingegen nicht feststellen. Es fehlt insoweit bereits hinreichend schl\u00fcssiger Vortrag der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Bezug auf die Beklagte zu 2) lassen sich ebenfalls Angebotshandlungen feststellen.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>Ein Internetangebot stellt dabei nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil die betreffende Internetseite im Inland aufgerufen werden kann. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. A. Rn. 296). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 \u2013 Rn. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hat bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf der Internetseite www.(&#8230;).com in abrufbaren Brosch\u00fcren (Anlagen HL 7 und HL 8) konkret aufgef\u00fchrt und beschrieben. Ferner kann ein Datenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform heruntergeladen werden (Anlage HL 6). Diese individualisierten Informationen sind dazu bestimmt und geeignet, das Interesse potentieller Kunden zu wecken und mithin ein Angebot im patentrechtlichen Sinne.<\/li>\n<li>Diese Angebotshandlung ist der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Sie ist ausweislich des im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.11.2018 (Bl. 141 GA) eingeblendeten Screenshots unter der Rubrik \u201e(\u2026)\u201c konkret mit ihrer Postanschrift und weiteren Kontaktdaten als Ansprechpartnerin aufgef\u00fchrt und zeichnet sich nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont mitverantwortlich f\u00fcr die \u00fcber die betreffende Homepage ver\u00f6ffentlichten Inhalte und insbesondere f\u00fcr den Vertrieb nach Deutschland. Hierf\u00fcr spricht ebenfalls die Abrufbarkeit der \u201eAllgemeinen Verkaufsbedingungen\u201c. Diese stehen zwar auf der Internetseite nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Pr\u00e4sentation der konkreten Produkte. Es wird allerdings der Eindruck verst\u00e4rkt, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um das deutsche Vertriebsb\u00fcro der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr. 3, gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Entsch\u00e4digungsanspruch folgt aus \u00a7 33 PatG.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Allerdings beschr\u00e4nken sich die Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) auf solche Sch\u00e4den, welche durch die Benutzungshandlungen des Anbietens entstanden sind. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur Rechnungslegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 &#8211; Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Parteien sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. In einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, 6.04.2017, Az. I-2 U 51\/16, Rz. 185 \u2013 zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt, hat die Kl\u00e4gerin insoweit lediglich eine Angebotshandlung nachgewiesen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Rechnungslegungsanspruch war allerdings hier &#8211; parallel zum Schadenersatzanspruch &#8211; im tenorierten Umfang einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG und besteht nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1), da nur insoweit Lieferhandlungen in die Bundesrepublik Deutschland feststellbar sind.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHier hat die Technische Beschwerdekammer des EPA das Klagepatent in zweiter Instanz aufrechterhalten. Die Beklagten haben zwar unter dem 13.09.2019 eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, so dass formal ein grunds\u00e4tzlich vorgreifliches Verfahren anh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Allerdings ist eine Aussetzung nicht veranlasst, soweit die Argumentation der aufrechterhaltenden Rechtsbestandsentscheidung mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, au\u00dfer, es liegen besondere Umst\u00e4nde vor (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 201+9, Abschnitt E, Rn 720). Die Beklagten haben weder Gr\u00fcnde dargelegt, die die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer unvertretbar erscheinen lassen, noch besondere Umst\u00e4nde vorgetragen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer erscheint der Kammer nicht unvertretbar.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur angeblichen fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung sind nicht nachvollziehbar. Die Technische Beschwerdekammer hat sich in ihrer Entscheidung (Anlage HL 40, S. 21 ff.) ausf\u00fchrlich mit der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutet das Fehlen einer konkreten Angabe zur Dicke der Deckschicht im Klagepatentanspruch gerade nicht, dass damit Deckschichten in jeder beliebigen Dicke anspruchsgem\u00e4\u00df sind. Vielmehr wird lediglich in das Belieben des Fachmanns gestellt, eine Dicke zu w\u00e4hlen, durch die sichergestellt ist, dass nach dem Herstellungsprozess eine Folie vorhanden ist, welche s\u00e4mtliche weiteren Anspruchsmerkmale verwirklicht. Wie die Technische Beschwerdekammer richtig ausf\u00fchrt, werden dem Fachmann in der Klagepatentschrift durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele hinreichende Hinweise daraufhin zur Verf\u00fcgung gestellt, in welcher Dicke die Deckschicht auszugestalten ist.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr den Einwand der Beklagten, die Technische Beschwerdekammer habe in Bezug auf die erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von Vergleichsbeispiel 3 die erfinderische Aufgabe falsch formuliert. Die Technische Beschwerdekammer geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon aus, dass eine matte Deckschicht die optischen Eigenschaften einer Folie nicht beeinflusst. In dem von den Beklagten in Bezug genommenen Absatz der Entscheidung (Anlage HL 40, S. 37, Ziffer 8.5) f\u00fchrt die Technische Beschwerdekammer lediglich in einer von mehreren Argumentationslinien aus, dass die optischen Eigenschaften von der vakuolenhaltigen Basisschicht beeinflusst werden. Hieraus l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass die Technische Beschwerdekammer der Deckschicht keine optischen Eigenschaften beimisst.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBesondere Umst\u00e4nde, die eine Aussetzung rechtfertigen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, dass das Bundespatentgericht die Neuheit der Druckschriften D11 und D12 auf Grund seiner insoweit vom EPA abweichenden Entscheidungspraxis zu numerischen Bereichen abweichend bewerten wird. Selbst wenn man in einer divergierenden Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte im Vergleich zum EPA einen besonderen Umstand sehen w\u00fcrde, der eine Aussetzung rechtfertigt, so liegt hier kein einschl\u00e4giger Fall vor. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Technische Beschwerdekammer ihre Entscheidung gerade nicht blo\u00df auf eine zu treffende Auswahlentscheidung innerhalb eines numerischen Bereichs gest\u00fctzt. Hinsichtlich der D11 sei nach Auffassung der Technischen Beschwerdekammer (Anlage HL 40, S. 24) unter anderem zwischen vier- und f\u00fcnfschichtigen Folien mit einer bestimmten Anordnung der Schichten und der Art der Basisschicht (vakuolenhaltig oder wei\u00df und pigmenthaltig) auszuw\u00e4hlen, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen. Hinsichtlich der D12 sei vom Fachmann unter anderem eine porige Struktur der Basisschicht zu w\u00e4hlen, die die D12 zwar bevorzugt, aber nicht zwingend offenbare (Anlage HL 40, S. 25). Die von den Beklagten eingewandte Rechtsprechungsdivergenz ist mithin nicht einschl\u00e4gig.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAngesichts der Vertretbarkeit der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer und des Fehlens besonderer Umst\u00e4nde ist eine Aussetzung nicht geboten, zumal die Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 18.09.2019 lediglich Entgegenhaltungen in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt haben, die bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung und der Technischen Beschwerdekammer ber\u00fccksichtigt worden waren.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nStreitwert: 300.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2991 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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