{"id":8398,"date":"2020-05-04T17:00:44","date_gmt":"2020-05-04T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8398"},"modified":"2020-05-04T12:33:25","modified_gmt":"2020-05-04T12:33:25","slug":"4a-o-122-18-zusammenklappbarer-sportkinderwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8398","title":{"rendered":"4a O 122\/18 &#8211; Zusammenklappbarer Sportkinderwagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2990<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. 4a O 122\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, dass die Beklagten seit dem 21.01.2017<\/li>\n<li>zusammenklappbare Sportkinderwagen, die zwischen einer auseinander geklappten und einer zusammengeklappten Stellung beweglich sind, mit einem Sitz, einer R\u00fcckenlehne, vier Beinen und mit:<\/li>\n<li>einem hinteren Gest\u00e4nge, das zwei hintere Beine enth\u00e4lt, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel versehenes unteres Ende aufweist, einem vorderen Gest\u00e4nge, das mindestens zwei vordere Beine enth\u00e4lt, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel versehenes unteres Ende aufweist, einem R\u00fccklehnengest\u00e4nge, das mindestens einen R\u00fcckenlehnenholm enth\u00e4lt, und einem Sitzfl\u00e4chentr\u00e4ger, der ein vorderes Ende und ein hinteres Ende aufweist und eine geringere L\u00e4nge als die H\u00f6he der R\u00fcckenlehne hat,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchren oder besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Sportkinderwagen dadurch gekennzeichnet ist, dass das vordere Gest\u00e4nge, das hintere Gest\u00e4nge, das R\u00fccklehnengest\u00e4nge und der Sitzfl\u00e4chentr\u00e4ger aneinander angelenkt und konfiguriert sind, um zusammen bei der Bewegung des Sportkinderwagens von seiner auseinander geklappten Stellung in seine zusammengeklappte Stellung zu gew\u00e4hrleisten:<\/li>\n<li>das Kippen des unteren Endes der hinteren Beine nach vorne, bis das untere Ende der hinteren Beine sich gegen\u00fcber dem oberen Ende der vorderen Beine befindet, das Kippen des unteren Endes der vorderen Beine nach hinten, bis das untere Ende der vorderen Beine sich gegen\u00fcber dem oberen Ende der hinteren Beine befindet, das Zusammenklappen der R\u00fcckenlehne gegen die Sitzfl\u00e4che, wobei der obere Rand des R\u00fcckenlehnenholms sich gegen\u00fcber dem vorderen Ende des Sitzfl\u00e4chentr\u00e4gers und dem oberen Ende der vorderen Beine anordnet, und der Durchgang der hinteren Beine zwischen den vorderen Beinen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist im Kostenpunkt (Tenor zu II.) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B8 (Anlage TW1, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage TW2; nachfolgend: Klagepatent) nach teilweiser \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rung nur noch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 03.07.2009 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04.07.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.12.2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen zusammenklappbaren Kinderwagen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage TW1:<\/li>\n<li>\u201eZusammenklappbarer Sportkinderwagen, der zwischen einer auseinander geklappten und einer zusammengeklappten Stellung beweglich ist, mit einem Sitz, einer R\u00fcckenlehne, vier Beinen und mit:<\/li>\n<li>&#8211; einem hinteren Gest\u00e4nge (4), das zwei hintere Beine (5) enth\u00e4lt, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel (6) versehenes unteres Ende aufweist;<br \/>\n&#8211; einem vorderen Gest\u00e4nge (8), das mindestens zwei vorderen Beine (9) enth\u00e4lt, von denen jedes ein oberes Ende und ein mit einem Rollmittel (10) versehenes unteres Ende aufweist;<br \/>\n&#8211; einem R\u00fccklehnengest\u00e4nge (1), das mindestens einen R\u00fcckenlehnenholm (2) enth\u00e4lt; und<br \/>\n&#8211; einem Sitzfl\u00e4chentr\u00e4ger (20), der ein vorderes Ende und ein hinteres Ende aufweist und eine geringere L\u00e4nge als die H\u00f6he der R\u00fcckenlehne hat;<\/li>\n<li>wobei der Sportkinderwagen dadurch gekennzeichnet ist, dass:<\/li>\n<li>&#8211; das vordere Gest\u00e4nge (8), das hintere Gest\u00e4nge (4), das R\u00fccklehnengest\u00e4nge (1) und der Sitzfl\u00e4chentr\u00e4ger (20) aneinander angelenkt und konfiguriert sind, um zusammen bei der Bewegung des Sportkinderwagens von seiner auseinander geklappten Stellung in seine zusammengeklappte Stellung zu gew\u00e4hrleisten:<br \/>\n&#8211; das Kippen des unteren Endes der hinteren Beine (5) nach vorne, bis das untere Ende der hinteren Beine (5) sich gegen\u00fcber dem oberen Ende der vorderen Beine (9) befindet,<br \/>\n&#8211; das Kippen des unteren Endes der vorderen Beine (9) nach hinten, bis das untere Ende der vorderen Beine (9) sich gegen\u00fcber dem oberen Ende der hinteren Beine (5) befindet,<br \/>\n&#8211; das Zusammenklappen der R\u00fcckenlehne gegen die Sitzfl\u00e4che, wobei der obere Rand des R\u00fcckenlehnenholms (2) sich gegen\u00fcber dem vorderen Ende des Sitzfl\u00e4chentr\u00e4gers (20) und dem oberen Ende der vorderen Beine (9) anordnet, und<br \/>\n&#8211; der Durchgang der hinteren Beine (5) zwischen der vorderen Beine (9).\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt einen Sportkinderwagen mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her und liefert diesen unter anderem an die Beklagte zu 2).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine von Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 GA) entnommene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrung in einer bunten Ausf\u00fchrung eingeblendet:<\/li>\n<li>Anl\u00e4sslich der Messe \u201eB\u201c in C stellte die Beklagte zu 2) in ihrem Showroom an ihrer Gesch\u00e4ftsadresse in C zwei verschiedene Ausf\u00fchrungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus.<\/li>\n<li>Zwei durch die Kl\u00e4gerin beauftragte Privatermittler suchten am 20.09.2018 den Showroom an der Gesch\u00e4ftsadresse der Beklagten zu 2) auf und lie\u00dfen sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in schwarzer und bunter Ausf\u00fchrung zeigen. Den Privatermittlern wurde der Kaufpreis beider Ausf\u00fchrungen genannt, n\u00e4mlich \u20ac 400,00 in schwarzer Farbe und \u20ac 500,00 bei bunter Farbgestaltung. Ferner teilte der anwesende Verkaufsleiter der Beklagten, Herr D, mit, dass bereits Bestellungen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgegeben werden k\u00f6nnten. Die Produktion solle zum Jahresende erfolgen.<\/li>\n<li>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten urspr\u00fcnglich auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung (nur die Beklagte zu 2)) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>Nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.05.2019 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben und wie folgt Auskunft erteilt:<\/li>\n<li>\u201ea) Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse: Es wurden zwei Prototypen produziert.<\/li>\n<li>b) Hersteller: Beklagte zu 1).<\/li>\n<li>c) Angebote: Die zwei Prototypen wurden ausschlie\u00dflich im Showroom der Beklagten zu 2) an ihrer Gesch\u00e4ftsadresse in C ausgestellt; keine weiteren Angebotsempf\u00e4nger.<\/li>\n<li>d) Es wurde keine Werbung betrieben.\u201c<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagten die Unterlassungserkl\u00e4rung mit weiteren Schrifts\u00e4tzen vom 26.06.2019 und 20.08.2019 erg\u00e4nzt bzw. klargestellt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich aller Antr\u00e4ge mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie habe weiterhin ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ein Schaden liege bereits in der Beeintr\u00e4chtigung der ihr zugewiesenen Nutzungsm\u00f6glichkeit durch die unstreitigen Verletzungshandlungen der Beklagten. Unzutreffend sei es daher, wenn die Beklagten den Schaden mit dem Umsatz gleichsetzten.<\/li>\n<li>Zudem k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachkreise in Ansehung der mit dem patentgesch\u00fctzten Vorteil eines bestimmten Klappmechanismus ausgestatteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform davon abgesehen h\u00e4tten, Bestellungen bei ihr, der ebenfalls auf der Messe vertretenen Kl\u00e4gerin, abzugeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie durch die Beklagten in unzul\u00e4ssiger Weise am Absatz ihrer Produkte behindert worden sei und ihr dadurch Umsatzeinbu\u00dfen entstanden seien.<\/li>\n<li>Ferner k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr ein sogenannter Marktverwirrungsschaden entstanden sei. Ein solcher k\u00f6nne sich aus den Aufwendungen ergeben, die erforderlich seien, um bei Kaufinteressenten nach einer etwa eingetretenen Marktverwirrung eine Klarstellung vorzunehmen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich umfasse der Schadensersatzanspruch die Kosten einer vorgerichtlichen Verwarnung wegen Patentverletzung, deren Geltendmachung im H\u00f6heprozess sie sich vorbehalte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, es fehle an einem Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin. Angesichts der erteilten Auskunft bestehe bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen. Schlie\u00dflich seien die Prototypen nicht in den Handel gelangt und es kein Cent Umsatz erzielt worden. Die nur theoretische M\u00f6glichkeit eines Schadenseintritts sei nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Weil nach der Lebenserfahrung ein Schaden, etwa wegen einer geringf\u00fcgigen Irref\u00fchrung, fernliege, m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin jedenfalls n\u00e4her darlegen, aus welchen besonderen Umst\u00e4nden sich gleichwohl ein Schaden ergeben k\u00f6nne.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach \u00a7 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nSoweit sie noch zur Entscheidung steht, ist die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das f\u00fcr eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses Klage erhoben werden, wenn der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis alsbald festgestellt werde. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne liegt bei Schadensersatzfeststellungsklagen bereits dann vor, wenn k\u00fcnftige Schadensfolgen \u2013 sei es auch nur entfernt \u2013 m\u00f6glich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, GRUR 2018, 832, 838 \u2013 Ballerinaschuh m. w. N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 465). Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern geh\u00f6rt zur materiellen Klagebegr\u00fcndung (BGH, GRUR 2018, 832, 838 \u2013 Ballerinaschuh). Demgegen\u00fcber fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kl\u00e4ger seinen Anspruch mit der Leistungsklage geltend machen kann, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, GRUR 2011, 1177, 1178 \u2013 Feststellungsinteresse II; GRUR 2018, 832, 838 \u2013 Ballerinaschuh; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 465).<\/li>\n<li>Ist die Schadensersatzfeststellungsklage zul\u00e4ssig, muss der Kl\u00e4ger auch dann nicht zur Leistungsklage \u00fcbergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird (BGH, NJW-RR 2004, 79, 81; NJW 2006, 439, 440; GRUR 2018, 832, 838 \u2013 Ballerinaschuh; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 06710 \u2013 Andockvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 465). Denn er ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von einer zul\u00e4ssigen Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO zur Leistungsklage \u00fcberzugehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 06710 \u2013 Andockvorrichtung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen ist ein Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin gegeben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Kl\u00e4gerin keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungshandlungen und befand sich daher \u00fcber die H\u00f6he ihrer Anspr\u00fcche im Ungewissen.<\/li>\n<li>Ob die Klage durch die w\u00e4hrend des Rechtsstreits erteilte Auskunft der Beklagten bezifferbar geworden und eine Leistungsklage somit grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich geworden ist, kann offen bleiben. Nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen bleibt die Feststellungsklage in einem solchen Fall jedenfalls zul\u00e4ssig. Zur Umstellung ihres Antrags auf einen Leistungsantrag war die Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nunmehr festst\u00fcnde, dass ein bezifferbarer Schaden nicht entstanden sein kann und auch zuk\u00fcnftig nicht mehr entstehen wird. K\u00fcnftige Schadensfolgen infolge der Patentverletzung bleiben weiterhin m\u00f6glich und sind insbesondere nicht auf einen von den Beklagten erzielten Umsatz beschr\u00e4nkt. Die Kl\u00e4gerin hat m\u00f6gliche Schadenspositionen benannt. Zu einer n\u00e4heren Darlegung, soweit diese ihr zum jetzigen Zeitpunkt \u00fcberhaupt m\u00f6glich w\u00e4re, ist sie nicht verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben das Klagepatent verletzt, indem die Beklagte zu 1) die von ihr hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Beklagte zu 2) geliefert und die Beklagte zu 2) diese anl\u00e4sslich der Messe \u201eB\u201c im Jahr 2018 in C in ihrem Showroom angeboten hat. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents, was von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird.<\/li>\n<li>Die Verletzung erfolgte schuldhaft im Sinne des \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG, n\u00e4mlich fahrl\u00e4ssig. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die Beklagten haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit den Beklagten aufzuerlegen, da sie in der Hauptsache unterlegen w\u00e4ren. Im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung und der Auskunftserteilung als dem erledigenden Ereignis war die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung (nur gegen die Beklagte zu 2)) aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat das Bestehen ihrer Anspr\u00fcche schl\u00fcssig dargelegt. Der Beklagten haben keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Anspr\u00fcche erhoben, insbesondere, wie bereits unter I. 2. erl\u00e4utert, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht bestritten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 300.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li>Die teilweise \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung f\u00fchrt nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtgeb\u00fchren, weshalb im Rahmen der vorliegend nach \u00a7 63 Abs. 2 GKG erfolgenden Streitwertfestsetzung f\u00fcr eine Festsetzung nach Zeitabschnitten kein Raum ist (vgl. KG, Beschluss vom 02.03.2018 \u2013 26 W 62\/17, BeckRS 2018, 3426).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2990 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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