{"id":8395,"date":"2020-05-04T17:00:55","date_gmt":"2020-05-04T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8395"},"modified":"2020-05-04T12:28:56","modified_gmt":"2020-05-04T12:28:56","slug":"4a-o-69-18-kraftfahrzeugschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8395","title":{"rendered":"4a O 69\/18 &#8211; Kraftfahrzeugschloss"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2989<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4a O 69\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,a) Schl\u00f6sser f\u00fcr ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast,<\/li>\n<li>wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist, und wobei<\/li>\n<li>die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein \u00f6ffnendes Moment aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Sperrklinke einen ersten Konturbereich f\u00fcr die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich f\u00fcr die Hauptrast aufweist,<\/li>\n<li>(DE 10 2009 XXX 041 B4, Anspruch 1),<\/li>\n<li>b) Schl\u00f6sser f\u00fcr ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle mit einer Vorrast und einer Hauptrast und umfassend eine Sperrklinke f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein \u00f6ffnendes Moment aufweist,<\/li>\n<li>und wenn<\/li>\n<li>die Sperrklinke einen ersten Konturbereich f\u00fcr die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich f\u00fcr die Hauptrast aufweist,<\/li>\n<li>(DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspr\u00fcche 1 und 4);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2017 sowie die unter I. 1. b bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 03.04.2011 sowie die unter I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabea) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Angaben zu I. 3. d) bez\u00fcglich der unter I. 1. a) bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit ab dem 24.09.2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. a) und\/oder Ziffer I. 1. b) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des DE 10 2009 XXX 041 B4 und\/oder des DE 20 2009 XXX XXX U1 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten \u00fcbernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 24.09.2017 begangenen Handlungen und durch die unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit dem 17.10.2015 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1,5 Mio. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1,1 Mio. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 200.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2009 XXX 041 B4 (Anlage TRI1; nachfolgend: Klagepatent) sowie des Gebrauchsmusters DE 20 2009 XXX XXX U1 (Anlage TRI6; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht (nur aus dem Klagepatent) und der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 31.08.2009 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.03.2011 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.08.2017 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist zudem eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung 10 2009 XXX 041.9 abgezweigt wurde und deren Anmeldetag vom 31.08.2009 in Anspruch nimmt. Am 11.08.2015 wurde das Klagegebrauchsmuster eingetragen und am 17.09.2015 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte hat einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster bei der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingereicht, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Kraftfahrzeugschloss. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eSchloss f\u00fcr ein Kraftfahrzeug, mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke (6) f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei<br \/>\ndie Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist, und wobei<br \/>\ndie Kontur der Sperrklinke (6) so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein \u00f6ffnendes Moment aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) f\u00fcr die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) f\u00fcr die Hauptrast aufweist.\u201d<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der nur im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 7, 8 und 9 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage TRI1) verwiesen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ebenfalls ein Kraftfahrzeugschloss. Die Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend, die sich aus einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 4 ergibt und dem Klagepatentanspruch 1 entspricht.<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der Schutzanspr\u00fcche 1 und 4 sowie der nur im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 13, 14 und 15 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage TRI7) verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 1 und 2 des Klagepatents \u2013 die Fig. 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters entsprechen \u2013 eingeblendet. Sie zeigen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gesperre in der Hauptrastposition (Fig. 1) und in der Vorrastposition (Fig. 2):<br \/>\nDie Beklagte ist Zulieferin f\u00fcr Kraftfahrzeughersteller und stellt unter anderem Schlie\u00dfsysteme her. Sie bietet bundesweit Heckklappenschl\u00f6sser an, unter anderem f\u00fcr die aktuelle A (&#8230;)-Baureihe, dort mit der Teilenummer B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Front- und R\u00fcckansicht einblendet. Die Abbildung ist der Klageschrift entnommen (dort Seite 17, Bl. 17 GA; Anlage TRI8).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt die Rechtswirksamkeit der Vollmacht s\u00e4mtlicher rechtsanwaltlicher Beklagtenvertreter, wobei sich die R\u00fcge nicht auf die Existenz der Vollmachtsurkunde bezieht. Hierzu tr\u00e4gt sie vor, die R\u00fcge erfolge im Hinblick auf einen potentiellen Interessenkonflikt, weil die Soziet\u00e4t der Beklagtenvertreter in einem anderen Verfahren der Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch die dortige Beklagte vertrete.<\/li>\n<li>Weiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sowie des gleichlautenden Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Ein schlie\u00dfendes Moment weise die Sperrklinke in der Vorrastposition nach der Lehre des Klagepatents, wie sich aus dessen Absatz [0007] ergebe, immer dann auf, wenn die Sperrklinke nicht aus ihrer Raststellung herausgedr\u00e4ngt werde, sondern trotz des durch die Drehfalle auf sie ausge\u00fcbten Drucks in der Raststellung verbleibe. Wie dieser Verbleib in der Raststellung bewirkt werde, gebe der Anspruch nicht vor. Insbesondere sei nicht gefordert, dass der Verbleib kausal durch eine aus der Drehfalle herr\u00fchrende Kraft bewirkt werde. Somit sei auch ein Sachverhalt erfasst, bei dem die durch die Drehfalle auf die Sperrklinke wirkende Kraft F genau durch deren Drehachse verlaufe und der hierauf bezogene Hebelarm der Kraft null sei. Entscheidend sei allein, dass die Sperrklinke nicht durch die Drehfalle aus ihrer Rastposition heraus gedr\u00e4ngt werde.<\/li>\n<li>Ein so verstandenes schlie\u00dfendes Moment weise die Sperrklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Vorrastposition auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrten die unterschiedlichen Konturbereiche der Sperrklinke zu unterschiedlich hohen Reibungskr\u00e4ften, die in Verbindung mit der vorbestimmten Kraft der Sperrklinkenfeder in den verschiedenen Raststellungen ein schlie\u00dfendes bzw. \u00f6ffnendes Moment bewirkten.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Konturbereiche der Sperrklinke fordere das Klagepatent lediglich, dass der Konturbereich f\u00fcr die Vorrast von demjenigen f\u00fcr die Hauptrast abweiche. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Konturbereiche r\u00e4umlich voneinander getrennt seien. Die Konturbereiche k\u00f6nnten vielmehr auch unmittelbar benachbart sein und ineinander \u00fcbergehen.<\/li>\n<li>Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien solche voneinander abweichenden Konturbereiche gegeben. Schlie\u00dflich sei der zur Vorrast geh\u00f6rige Konturbereich als \u201escharfe\u201c bzw. rechteckige Kante ausgestaltet, wohingegen der zur Hauptrast geh\u00f6rige Konturbereich einen \u201eweichen\u201c bzw. bogenf\u00f6rmigen Verlauf habe.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich sowohl das Klagepatent als auch das Klagegebrauchsmuster als rechtsbest\u00e4ndig erweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei es im Antrag zu I. 1. a) (Unterlassung aus dem Klagepatent) am Ende weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201einsbesondere wenn<\/li>\n<li>das Gesperre ein Bet\u00e4tigungselement umfasst, welches die Sperrklinke aus der Hauptrast und\/oder der Vorrast heraus zu bewegen vermag<\/li>\n<li>(DE 102009XXX041 B4, Anspruch 7)<\/li>\n<li>und\/oder wenn<\/li>\n<li>das Bet\u00e4tigungselement durch das Bet\u00e4tigen eines \u00d6ffnungselements bet\u00e4tigt wird<\/li>\n<li>(DE 102009XXX041 B4, Anspruch 8)<\/li>\n<li>und\/oder wenn<\/li>\n<li>das Gesperre einen Blockadehebel f\u00fcr das Blockieren der Sperrklinke in der Hauptrast umfasst<\/li>\n<li>(DE 102009XXX041 B4, Anspruch 9)\u201c<\/li>\n<li>und wobei es im Antrag zu I. 1. b) (Unterlassung aus dem Klagegebrauchsmuster) am Ende weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201einsbesondere wenn<\/li>\n<li>das Gesperre ein Bet\u00e4tigungselement umfasst, welches die Sperrklinke aus der Hauptrast und\/oder der Vorrast heraus zu bewegen vermag<\/li>\n<li>(DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspruch 13)<\/li>\n<li>und\/oder wenn<\/li>\n<li>das Bet\u00e4tigungselement durch das Bet\u00e4tigen eines \u00d6ffnungselements bet\u00e4tigt wird<\/li>\n<li>(DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspruch 14)<\/li>\n<li>und\/oder wenn<\/li>\n<li>das Gesperre einen Blockadehebel f\u00fcr das Blockieren der Sperrklinke in der Hauptrast aufweist<\/li>\n<li>(DE 20 2009 XXX XXX U1, Schutzanspruch 15)\u201c.<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren gegen das deutsche Patent DE 10 2009 XXX 041 B4 und einer Entscheidung des Deutschen Patentamtes in dem parallelen L\u00f6schungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2009 XXX XXX U1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, der von der Kl\u00e4gerin in den Raum gestellte Interessenkonflikt ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter bestehe nicht. Unabh\u00e4ngig davon seien die Vollmacht und die Prozesshandlungen ihrer Rechtsanw\u00e4lte aber jedenfalls wirksam.<\/li>\n<li>Weiter tr\u00e4gt sie vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents und demzufolge auch von derjenigen des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Unter einem schlie\u00dfenden Moment sei nach der Lehre des Klagepatents ein Drehmoment zu verstehen, bei dem die Krafteinwirkung eine Drehwirkung in Richtung der Rastposition der Sperrklinke erzeuge und damit die Drehfalle blockiere. Das schlie\u00dfende Moment m\u00fcsse gerade durch die ebenfalls vorgegebene Konturierung der Sperrklinke erzeugt werden, mit der die Drehfalle formschl\u00fcssig verrasten m\u00fcsse. Die beiden Konturbereiche m\u00fcssten eine unterschiedliche Formgebung haben und als separate Konturbereiche erkennbar sein. Daraus folge zwangsl\u00e4ufig, dass sie r\u00e4umlich voneinander getrennt sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Bei der Sperrklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einem so verstandenen schlie\u00dfenden Moment in der Vorrastposition. Die von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkende Kraft F verlaufe genau durch die Drehachse der Sperrklinke. Bei dieser sogenannten \u201eneutralen Auslegung\u201c sei der Druck der Drehfalle neutralisiert und es wirke kein Drehmoment auf die Sperrklinke. Auch eine Haftreibungskraft sei mangels einer von au\u00dfen auf den K\u00f6rper wirkenden Aktionskraft nicht gegeben. Es bestehe lediglich ein Reibungszustand. F\u00fcr eine sichere Verrastung seien bei der \u201eneutralen Auslegung\u201c zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen wie ein Blockadehebel oder eine speziell ausgelegte Sperrklinkenfeder erforderlich, die jedoch der Lehre des Klagepatents widerspr\u00e4chen.<\/li>\n<li>Weiter weise die Sperrklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur einen einzigen Konturbereich auf, der sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast in Eingriff mit der Drehfalle komme. Dieser einzige Konturbereich habe im Bereich der Kontaktstellen zwischen Drehfalle und Sperrklinke einen flachen Verlauf mit schwacher Biegung. Die Kontaktstellen f\u00fcr die Drehfalle l\u00e4gen au\u00dferordentlich nah beieinander, n\u00e4mlich in einem Abstand von weniger als 2 mm. Selbst wenn man also unterstellte, dass es mehrere Konturbereiche g\u00e4be, w\u00e4ren diese jedenfalls nicht voneinander abweichend gestaltet und nicht r\u00e4umlich voneinander getrennt. Ein Formschluss sei mit diesem flachen Verlauf nicht realisierbar. Vielmehr bestehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl in der Vorrast als auch in der Hauptrast lediglich eine Punktber\u00fchrung.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2XXX Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Beklagte war, auch im Termin vom 26.11.2019, ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten. Ein Mangel der Vollmacht der rechtsanwaltlichen Vertreter der Beklagten im Sinne des \u00a7 88 ZPO liegt nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Versto\u00df gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (\u00a7 43a Abs. 4 BRAO, \u00a7 3 BORA), vorliegt. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, h\u00e4tte ein solcher Versto\u00df nicht die Unwirksamkeit der den Beklagtenvertretern erteilten Vollmacht und der von ihnen namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen zur Folge (BGH, NJW-RR 2010, 67; Tr\u00e4ger, in: Feuerich\/Weyland, BRAO, 9. Auflage 2016, \u00a7 43a Rn. 83b).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents sowie von der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagegebrauchsmusters<br \/>\n\u2013 dessen geltend gemachter Anspruch zur \u00dcberzeugung der Kammer schutzf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG ist \u2013 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patent- und gebrauchsmusterverletzenden Handlungen der Beklagten die begehrten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG. Eine Aussetzung des Verfahrens ist weder im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage noch im Hinblick auf den gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag veranlasst.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage TRI1) betrifft ein Schloss f\u00fcr ein Kraftfahrzeug (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents umfasst ein Schloss f\u00fcr ein Kraftfahrzeug ein Gesperre mit einer drehbar gelagerten Drehfalle f\u00fcr die Aufnahme eines Schlie\u00dfbolzens und weist weiter eine Sperrklinke auf, mit der die Drehfalle verrastet werden kann (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Die Drehfalle eines Kraftfahrzeugschlosses verf\u00fcgt \u00fcblicherweise \u00fcber einen gabelf\u00f6rmigen Einlaufschlitz, in den der Schlie\u00dfbolzen einer Fahrzeugt\u00fcr oder Klappe, beispielsweise Motorhaube oder Kofferraumklappe, gelangt, wenn die T\u00fcr\/Klappe geschlossen wird. Der Schlie\u00dfbolzen verdreht dann die Drehfalle von einer \u00d6ffnungsstellung in eine Schlie\u00dfstellung. Hat die Drehfalle die Schlie\u00dfstellung erreicht, so wird sie in dieser Position \u00fcber die Sperrklinke verrastet. Der Schlie\u00dfbolzen kann den Einlaufschlitz der Drehfalle nicht mehr verlassen. Diese Raststellung wird Hauptrastposition genannt (Absatz [0XXX]).<\/li>\n<li>Es gibt, so das Klagepatent weiter, Kraftfahrzeugschl\u00f6sser mit einer zweiten Verrastungsposition, der sogenannten Vorrastposition. Die Vorrastposition dient dazu, die entsprechende T\u00fcr oder Klappe abzufangen, wenn diese beim Schlie\u00dfen die Hauptrastposition nicht erreicht (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>In der Vorraststellung ist die Drehfalle folglich nicht vollst\u00e4ndig geschlossen, jedoch wird eine \u00d6ffnungsbewegung der Drehfalle durch eine Sperrklinke bereits verhindert. Darum wird auch der Bereich der Drehfalle, der die Sperrklinke in dieser Position aufnimmt, als Vorrast bezeichnet. In der Hauptrastposition schlie\u00dflich ist die Drehfalle vollst\u00e4ndig geschlossen. Die Vorrast stellt also einen \u00dcbergangszustand zwischen ge\u00f6ffnetem Zustand und Hauptrast dar und wird aus Sicherheitsgr\u00fcnden vorgesehen. Gleichzeitig ist es jedoch aus Gr\u00fcnden der Bedienerfreundlichkeit erw\u00fcnscht, dass sich das Schloss aus der Hauptrast mit m\u00f6glichst kleinem Kraftaufwand \u00f6ffnen l\u00e4sst. Hiervon darf jedoch die Sicherheit und Funktionsf\u00e4higkeit nicht beeintr\u00e4chtigt werden (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Herk\u00f6mmliche Gesperre von Schl\u00f6ssern f\u00fcr Kraftfahrzeuge sind konstruktiv so ausgelegt, dass \u00fcber die Verrastung ein schlie\u00dfendes Moment erzeugt wird, das mit Hilfe der Bet\u00e4tigungseinrichtung zum \u00d6ffnen des Gesperres \u00fcberwunden werden muss (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dfendes Moment meint, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedr\u00e4ngt werden kann. Bevorzugt \u00fcbertr\u00e4gt ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hinein gezogen bzw. gedr\u00e4ngt wird (Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Durch die DE 10 2007 XXX XXX A1 ist ein Schloss nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 bekannt geworden. An dieser Stelle sind eine erste und eine zweite Sperrklinke realisiert, wobei die erste Sperrklinke von der zweiten Sperrklinke verriegelbar ist. Aufgrund der Anordnung der ersten Sperrklinke und der zweiten Sperrklinke teilt sich eine T\u00fcrdichtungskraft auf und die Ausl\u00f6sekraft am T\u00fcrgriff zur Einleitung einer T\u00fcr\u00f6ffnung ist insgesamt gegen\u00fcber bisherigen Ausgestaltungen verringert. Dadurch wird eine Komforterh\u00f6hung f\u00fcr einen Fahrzeugnutzer erzielt (Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Im Rahmen der DE 103 55 XXX A1 geht es um eine Sperrklinke eines Schlosses, die in einer Schlie\u00dfanlage vor einer Rast einer Drehfalle einf\u00e4llt (Absatz [0009]).<\/li>\n<li>Au\u00dferdem ist die Sperrklinke zumindest im Bereich einer an der Drehfalle zur Anlage kommenden Kontaktfl\u00e4che mit einem D\u00e4mpfungsteil ausger\u00fcstet (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Um ein Schloss mit geringem Kraftaufwand \u00f6ffnen zu k\u00f6nnen, sind Schl\u00f6sser wie solche aus der DE 10 2007 XXX XXX A1 (Anlage KAP2, Anlage NKL4 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NKL4) bekannt, deren Gesperre-Sperrfl\u00e4chen durch entsprechende Abschr\u00e4gungen so ausgestaltet sind, dass das Gesperre sich nach der Verrastung in der Hauptrast selbst \u00f6ffnen w\u00fcrde. Es liegt folglich ein so genanntes selbst-\u00f6ffnendes Gesperre vor. Die Drehfalle \u00fcbt dann in der Regel insbesondere aufgrund eines T\u00fcrdichtungsdrucks einen Druck auf die Sperrklinke aus, der zu bewirken vermag, dass die Sperrklinke aus der Verrastung heraus gedr\u00fcckt wird. Um solche Schl\u00f6sser verrasten zu k\u00f6nnen, bedarf es eines Blockadehebels, der die zum \u00d6ffnen neigende Sperrklinke in der Raststellung blockiert (Absatz [0011]).<\/li>\n<li>Der Blockadehebel kann mit einem relativ geringen Kraftaufwand ge\u00f6ffnet werden. Anschlie\u00dfend \u00f6ffnet sich das Gesperre im Wesentlichen selbstst\u00e4ndig. F\u00fcr den Fall, dass beim \u00d6ffnungsprozess mangels ausreichender Kraft \u00fcber die beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr oder Klappe zusammengepresste T\u00fcrdichtung erzeugt wird, verf\u00fcgt das Schloss nach der NKL4 \u00fcber einen Zwangsf\u00fchrungsmechanismus zum sicheren Verrasten der Drehfalle aus der Position Hauptrast (Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Beim aus der NKL4 bekannten Schloss bedarf es zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke, die oberhalb der Sperrklinke angeordnet ist, die die Drehfalle in der Hauptrast verrastet. Es ist also eine zweite Gesperre-Ebene erforderlich (Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein mit geringem Kraftaufwand zu \u00f6ffnendes Schloss bereitzustellen, bei dem in einfacher Weise die Position Vorrast auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position Hauptrast sicher bereitgestellt werden kann (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Kraftfahrzeugschloss nach dem vorliegend geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>a) Schloss f\u00fcr ein Kraftfahrzeug, mit einem Gesperre umfassend<\/li>\n<li>b) eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast sowie<\/li>\n<li>c) eine Sperrklinke (6) f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei<\/li>\n<li>d) die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist.<\/li>\n<li>e) Die Kontur der Sperrklinke (6) ist so beschaffen, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein \u00f6ffnendes Moment aufweist.<\/li>\n<li>f) Die Sperrklinke (6) weist einen ersten Konturbereich (9) f\u00fcr die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) f\u00fcr die Hauptrast auf.<\/li>\n<li>Da das Klagegebrauchsmuster in einer Fassung geltend gemacht wird, die dem Klagepatentanspruch 1 entspricht, er\u00fcbrigt sich eine gesonderte Merkmalsgliederung. Wegen der Darstellung des Stands der Technik und der Aufgabe in der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage TRI6) wird auf diese Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale d) und f) des Klagepatentanspruchs 1 der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>Diese entsprechen den streitigen Merkmalen des inhaltsgleichen Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung, so dass sich gesonderte Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. Der Ber\u00fccksichtigung der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagegebrauchsmusters im hiesigen Verletzungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass eine entsprechende Einschr\u00e4nkung im L\u00f6schungsverfahren nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt B Rn. 336, Abschnitt E Rn. 750).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal d) weist die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment auf.<\/li>\n<li>Was das Klagepatent unter einem schlie\u00dfenden Moment versteht, definiert es in Absatz [0007]. Danach meint schlie\u00dfendes Moment, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedr\u00fcckt wird (Absatz [0007], Satz 1). Auch wenn die Definition noch im Kontext der W\u00fcrdigung des Stands der Technik erfolgt, handelt es sich um einen Teil der allgemeinen Beschreibung. Das Klagepatent sieht diese Definition f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs als ma\u00dfgeblich an, und zwar auch im Hinblick auf die Vorrastposition. Deutlich wird dies vor allem daran, dass das Klagepatent die Definition an mehreren Stellen im Zusammenhang mit der Vorrastposition aufgreift und f\u00fcr die weiteren Ausf\u00fchrungen zugrunde legt (vgl. Abs\u00e4tze [0022], [0023], [0043]).<\/li>\n<li>Weil die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist, bedarf es in dieser Position keines Blockadehebels und die Vorrastposition kann auf gleicher Ebene wie die der Hauptrast realisiert werden. Dies wiederum f\u00fchrt dazu, dass eine zweite Sperrklinke f\u00fcr die Position Vorrast nicht ben\u00f6tigt wird (vgl. [0018]). Dass nur eine Sperrklinke ben\u00f6tigt wird und keine zweite Ebene oberhalb der Hauptrast bereitgehalten werden muss, erm\u00f6glicht eine kompakte Bauweise (vgl. [0020]). Das Klagepatent grenzt sich damit von dem aus dem Stand der Technik bekannten, in den Abs\u00e4tzen [0011] ff. gew\u00fcrdigten selbst-\u00f6ffnenden Gesperre ab, bei dem es zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke sowie einer zweiten Gesperre-Ebene bedarf (vgl. [0016]). Zusammengefasst besteht die technische Funktion des Merkmals somit darin, mit nur einer Sperrklinke und auf einer Gesperre-Ebene die sichere Verrastung in der Position Vorrast realisieren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut des Merkmals, wonach \u201edie Sperrklinke\u201c ein schlie\u00dfendes Moment aufweist, und im Hinblick auf die soeben dargestellte Funktion ist ma\u00dfgeblich, dass durch die Sperrklinke gew\u00e4hrleistet wird, dass diese nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus der Raststellung herausgedr\u00fcckt wird. Es darf hierf\u00fcr kein sperrklinkenfremdes weiteres Bauteil \u2013 wie beispielsweise ein Blockadehebel \u2013 erforderlich sein, dessen Vorhandensein dazu f\u00fchrt, dass die Vorrastposition nicht auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Hauptrastposition zu realisieren ist. Dar\u00fcber hinausgehende Vorgaben dazu, wie sichergestellt wird, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedr\u00fcckt wird, macht das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Der Patentanspruch gibt insbesondere nicht vor, dass es sich bei dem schlie\u00dfenden Moment um ein von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkendes Drehmoment handeln muss. Zwar wird es in dem sich an die Definition anschlie\u00dfenden Satz 2 des Absatzes [0007] als bevorzugt bezeichnet, wenn ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke \u00fcbertr\u00e4gt, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hinein gezogen bzw. hinein gedr\u00e4ngt wird. Auch das in Fig. 2 und 5 dargestellte und insbesondere in den Abs\u00e4tzen [0043] und [0048] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt eine solche Wirkungsweise. Jedoch darf der Schutzbereich eines Patents nicht auf gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden, weil sie die Lehre des Hauptanspruchs blo\u00df exemplarisch aufzeigen (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Eine Vorgabe, wonach es sich bei dem schlie\u00dfenden Moment um ein von der Drehfalle auf die Sperrklinke wirkendes Drehmoment handeln muss, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Dass Satz 2 des Absatzes [0007] ausdr\u00fccklich mit dem Begriff \u201ebevorzugt\u201c eingeleitet wird, zeigt zudem, dass das Klagepatent bewusst zwischen der allgemeinen Definition und der Beschreibung einer vorteilhaften Ausgestaltung unterscheidet. Ferner wird in dem in Absatz [0007] Satz 2 beschriebenen Fall nicht nur, wie definitionsgem\u00e4\u00df erforderlich, die Sperrklinke nicht aus ihrer Raststellung herausgedr\u00e4ngt, sondern dar\u00fcber hinaus sogar in diese hineingezogen.<\/li>\n<li>Dass das schlie\u00dfende Moment durch ein formschl\u00fcssiges Verrasten eines Konturbereichs der Sperrklinke mit einem daran angepassten Kontaktbereich der Drehfalle bewirkt werden muss, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch ebenfalls nicht entnehmen. Merkmal d) l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus offen, ob das schlie\u00dfende Moment aus der Beschaffenheit der Sperrklinkenkontur resultiert. Nach den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents wird zwar die sichere Verrastung durch die Sperrklinke dadurch erm\u00f6glicht, dass diese eine in bestimmter Weise ausgestaltete Kontur aufweist, die ein formschl\u00fcssiges Verrasten mit der Drehfalle erm\u00f6glicht (vgl. Abs\u00e4tze [0018], [0044]). Auf eine solche Ausgestaltung ist der Patentanspruch, in dem auch diese Vorgabe keinen Niederschlag gefunden hat, jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann gerade aus der Zusammenschau mit Merkmal e), dass das schlie\u00dfende Moment in der Vorrastposition nicht durch die Beschaffenheit der Kontur der Sperrklinke bedingt sein muss. W\u00e4hrend Merkmal e) n\u00e4mlich vorgibt, dass die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass die Sperrklinke in der Hauptrastposition ein \u00f6ffnendes Moment aufweist, verh\u00e4lt sich Merkmal d) nicht dazu, wodurch das schlie\u00dfende Moment erzielt wird.<\/li>\n<li>Nicht ausgeschlossen ist somit nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass die Sperrklinke durch andere als die genannten Ma\u00dfnahmen oder Mittel sicherstellt, dass sie nicht durch den Druck der Drehfalle aus ihrer Raststellung gedr\u00fcckt wird. Es kann sich dabei auch um solche Ma\u00dfnahmen oder Mittel handeln, die nicht durch an der Kontaktstelle zwischen Drehfalle und Sperrklinke wirkende Kr\u00e4fte, sondern auf andere Weise bewirken, dass die Sperrklinke in der Vorrastposition verbleibt. Weil der Patentanspruch eine einst\u00fcckige Ausbildung der Sperrklinke nicht voraussetzt, kann es sich dabei auch um der Sperrklinke zuzuordnende weitere Bauteile handeln.<\/li>\n<li>Der dargestellten Sichtweise steht auch nicht der Wortlaut \u201eMoment\u201c entgegen. Unabh\u00e4ngig davon, welches Verst\u00e4ndnis diesem Begriff im fachspezifischen Sprachgebrauch \u00fcblicherweise zukommt, stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Durch die in Absatz [0007] Satz 1 enthaltene Definition hat die Patentschrift ihr Verst\u00e4ndnis hinreichend zum Ausdruck gebracht. Raum f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den sonstigen Sprachgebrauch verbleibt daneben nicht.<\/li>\n<li>Die Argumentation der Beklagten, eine Situation, in der an den Kontaktstellen zwischen Sperrklinke und Drehfalle keine (Drehmoment-)kr\u00e4fte wirkten (sogenannte \u201eneutrale Auslegung\u201c), werde nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht als schlie\u00dfendes, sondern als \u00f6ffnendes Moment betrachtet, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte leitet diese Sichtweise aus Absatz [0XXX] Satz 4 ab, wo es zu Fig. 3 hei\u00dft, dass die oberen Enden der beiden H\u00f6cker des dort dargestellten Konturbereichs zur Drehachse der Sperrklinke den gleichen Abstand aufweisen k\u00f6nnen. Bei dieser Anordnung der H\u00f6cker w\u00fcrde, so die Argumentation der Beklagten, in der Hauptrastposition keine Drehmomentwirkung entstehen. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht ableiten, dass das Klagepatent den Fall fehlender Drehmomentwirkung immer als \u00f6ffnendes Moment ansieht. Fig. 3 zeigt den Konturbereich der Sperrklinke unabh\u00e4ngig von der Vorrast- oder Hauptrastposition und Absatz [0XXX] er\u00f6rtert auch die Folgen der in Satz 4 erw\u00e4hnten Anordnung der H\u00f6cker f\u00fcr die Vorrast- und\/oder Hauptrastposition nicht. Erst recht er\u00f6rtert das Klagepatent nicht, dass im Fall fehlender Drehmomentwirkung (auch) in der Vorrastposition \u2013 unabh\u00e4ngig von weiteren den Verbleib der Sperrklinke sicherstellenden Mitteln \u2013 immer ein \u00f6ffnendes Moment vorliegen soll.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte argumentiert, dass das Halten der Drehfalle in der Vorraststellung von einer Sperrklinke bereits aufgrund ihrer grunds\u00e4tzlichen Eigenschaft bewirkt werde und das Merkmal bei der dargestellten Sichtweise somit leer liefe, greift dies ebenfalls nicht durch. Wie das Klagepatent beschreibt, kann eine Sperrklinke gerade auch zum \u00d6ffnen neigend ausgestaltet und deshalb f\u00fcr die sichere Verrastung ein Blockadehebel erforderlich sein (vgl. Absatz [0011]). Der Patentanspruch selbst nennt f\u00fcr die Hauptrastposition den Fall, dass die Sperrklinke ein \u00f6ffnendes Moment aufweist. Aber auch wenn man das Halten der Drehfalle durch die Sperrklinke als technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit ansehen w\u00fcrde, w\u00fcrde dies das dargestellte Verst\u00e4ndnis nicht ausschlie\u00dfen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal f) weist die Sperrklinke einen ersten Konturbereich f\u00fcr die Vorrast und einen davon abweichenden zweiten Konturbereich f\u00fcr die Hauptrast auf.<\/li>\n<li>Die Konturbereiche der Sperrklinke sind diejenigen Bereiche, an denen die Sperrklinke in Kontakt mit der Drehfalle tritt und mit dieser zusammenwirkt. Funktion der voneinander abweichenden Konturbereiche f\u00fcr Vor- und Hauptrast ist es, mit nur einer Sperrklinke die in den unterschiedlichen Rastpositionen ben\u00f6tigten Momente erzielen zu k\u00f6nnen. In der Hauptrastposition kann die Sperrklinke ein \u00f6ffnendes Moment aufweisen, so dass sich das Schloss selbst-\u00f6ffnend verh\u00e4lt (vgl. Absatz [0XXX). Gleichzeitig kann die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweisen (vgl. Absatz [0018]).<\/li>\n<li>Die Konturbereiche der Sperrklinke m\u00fcssen ihrer Ausgestaltung nach einerseits der Vorrast und andererseits der Hauptrast zuzuordnen sein. Dies ist der Fall, wenn unterschiedliche Kontaktstellen zur Drehfalle f\u00fcr die Vorrast- und Hauptrastposition vorhanden sind. Dagegen l\u00e4sst sich dem Patentanspruch weder entnehmen, dass die Konturbereiche in einem bestimmten Ma\u00dfe voneinander beabstandet sein m\u00fcssen noch sind \u00dcberschneidungen zwischen den Konturbereichen ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Eine bestimmte Ausgestaltung der Konturbereiche gibt das Merkmal nicht vor. Soweit in den im Klagepatent geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispielen die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass sie mittig eine Mulde oder Vertiefung und seitlich der Vertiefung zwei h\u00f6cker\u00e4hnliche Erhebungen aufweist (vgl. Abs\u00e4tze [0017], [XXX6], [XXX9], [0043], Fig. 1, Fig. 2), hat dies im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden und vermag diesen daher nicht zu beschr\u00e4nken. Dies wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass die genannte Ausgestaltung in der Vorrastposition ein formschl\u00fcssiges Verrasten mit der dazu korrespondierenden Vorrastkontur der Drehfalle erm\u00f6glichen soll (vgl. Abs\u00e4tze [0017], [0018], [0021]). Wie bereits unter 1. erl\u00e4utert, ist der Patentanspruch jedoch bereits nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass das schlie\u00dfende Moment in der Vorrastposition durch die Beschaffenheit der Kontur der Sperrklinke bewirkt wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Gebrauchsmuster ist zur \u00dcberzeugung der Kammer schutzf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/li>\n<li>Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (BGH, GRUR 1997, 892, 893 \u2013 Leiterplattennutzung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 787). Ob und in welchem Umfang die danach erforderliche positive Feststellung der Schutzf\u00e4higkeit von den Grunds\u00e4tzen beeinflusst wird, wonach der Aussetzungsma\u00dfstab bei einem Gebrauchsmuster unter Umst\u00e4nden an denjenigen eines parallelen Patents anzupassen ist (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 30\/18), ist offen. Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Er\u00f6rterung. Denn die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung steht jedenfalls zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in der geltend gemachten Fassung zur \u00dcberzeugung der Kammer neu gegen\u00fcber der NKL4, der DE 10 2007 XXX XXX A1. Die Kammer teilt die Auffassung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren des Klagepatents, der das Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung der NKL4 erteilt hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NKL4 offenbart eine Schlosseinheit mit mehrteiliger Sperrklinke. Zur Veranschaulichung werden die Fig. 6 und 7 der NKL4 eingeblendet:<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie NKL4 offenbart Merkmal c) des Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten Fassung, wonach das Gesperre \u201eeine Sperrklinke\u201c f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast umfasst, nicht. Damit sind auch die auf Merkmal c) bezogenen Merkmale d), e) und f), die jeweils das Vorliegen einer Sperrklinke f\u00fcr Vorrast und Hauptrast voraussetzen, nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMit dem genannten Merkmal grenzt sich das Klagegebrauchsmuster von dem in den Abs\u00e4tzen [0008] ff. der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage TRI6) gew\u00fcrdigten Stand der Technik \u2013 der NKL4 \u2013 ab, bei dem es zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke bedarf (vgl. Absatz [0013] der TRI6). Im Stand der Technik ist die zweite Sperrklinke oberhalb der Sperrklinke angeordnet, die die Drehfalle in der Hauptrast verrastet und es ist somit eine zweite Gesperre-Ebene erforderlich (Absatz [0010] der TRI6). Eine solche zweite Gesperre-Ebene soll nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters gerade vermieden werden. Die Position Vorrast soll vielmehr auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position Hauptrast bereitgestellt werden (Absatz [0011] der TRI6). Das Vorliegen \u201eeiner Sperrklinke\u201c f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast setzt somit voraus, dass sich die Position Vorrast und Hauptrast auf einer Gesperre-Ebene realisieren lassen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Vorliegen einer Sperrklinke f\u00fcr das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast ist in der NKL4 nicht offenbart. Nach der Lehre der NKL4 bedarf es, wie es das Klagegebrauchsmuster zutreffend darstellt, zur Einnahme der Position Vorrast einer zweiten Sperrklinke und einer zweiten Gesperre-Ebene. So ist in dem in den Fig. 1 bis 5 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der NKL4 die zweite Sperrklinke f\u00fcr die Vorrast in einer bez\u00fcglich der Betrachterebene weiter oben als die erste Sperrklinke gelegenen Ebene positioniert (vgl. Absatz [XXX0]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster in seiner geltend gemachten Fassung ist ferner zur \u00dcberzeugung der Kammer neu gegen\u00fcber der DE 10 2006 438.8 (Anlage KAP4, Anlage NKL6 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NKL6).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAllerdings handelt es sich bei der NKL6 um Stand der Technik im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG, weil sie als schriftliche Beschreibung vor dem Zeitrang der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters und au\u00dferhalb der Ausnahmevorschrift des \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist.<\/li>\n<li>Die NKL6 wurde zwar als innere Priorit\u00e4t zur NKL4 beansprucht und selbst nicht offengelegt. Jedoch unterlag sie als Priorit\u00e4tsschrift dem Akteneinsichtsrecht in die Akte der vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters offengelegten NKL4. Die M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht ist f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit grunds\u00e4tzlich ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2000 \u2013 X ZR 166\/97).<\/li>\n<li>Dem steht auch nicht entgegen, dass die NKL6 vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters kein physischer Bestandteil der Akte der NKL4 geworden ist. Ausreichend ist, dass im Fall eines Einsichtsgesuchs in die Akte der NKL4 nach \u00a7 40 Abs. 6 PatG eine Abschrift der NKL6 zu den Akten der NKL4 zu nehmen gewesen w\u00e4re. Damit bestand f\u00fcr einen nicht begrenzten Personenkreis die M\u00f6glichkeit der Kenntniserlangung. Auf die tats\u00e4chliche Kenntnisnahme kommt es f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit gerade nicht an (vgl. BGH, GRUR 2013, 367, 369 \u2013 Messelektronik f\u00fcr Coriolisdurchflussmesser m. w. N.).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus war, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die NKL6 als Priorit\u00e4tsdokument f\u00fcr die zur NKL4 korrespondierende PCT-Anmeldung WO 2008\/061491 A1 auch \u00fcber die Akteneinsicht der Word Intellectual Property Organization (WIPO) vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters verf\u00fcgbar und damit der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nJedoch nimmt die NKL6 die Lehre des Klagegebrauchsmusters zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie NKL6 offenbart eine Vorrichtung f\u00fcr eine Schlosseinheit eines Kraftfahrzeugs. Zur Veranschaulichung werden die Fig. 1 und 5 der NKL6 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal d), wonach die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist, ist in der NKL6 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/li>\n<li>Der einzigen in Betracht kommenden Offenbarungsstelle der NKL6, der Fig. 5 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung auf Seite 10 der NKL6, ist nicht zu entnehmen, dass in der dort gezeigten Vorrastposition die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedr\u00fcckt wird. Es besteht vielmehr ein Kontakt zwischen dem Ausl\u00f6sehebel 12 und der Sperrklinke, der es nahelegt, dass der Ausl\u00f6sehebel (mit-)urs\u00e4chlich daf\u00fcr ist, dass die Sperrklinke in ihrer Position gehalten wird. Jedenfalls eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Gegenteils, n\u00e4mlich der fehlenden Beteiligung des Ausl\u00f6sehebels und somit eines schlie\u00dfenden Moments der Sperrklinke, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen.<\/li>\n<li>Dass der Ausl\u00f6sehebel in der in Fig. 5 der NKL6 gezeigten Vorraststellung nicht miturs\u00e4chlich daf\u00fcr ist, die Sperrklinke in ihrer Position zu halten, haben die Beklagtenvertreter auch nicht mit ihrer Argumentation in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2019 aufgezeigt. Lege man die Argumentation der Kl\u00e4gerin zugrunde, so die Beklagtenvertreter, m\u00fcsse in dieser Position die Feder des Ausl\u00f6sehebels die Sperrklinke halten. W\u00fcrde die Drehfalle mit ihrer gesamten Kraft gegen die Sperrklinke dr\u00fccken, k\u00f6nnte die Feder des Ausl\u00f6sehebels dies jedoch nicht leisten. Schon aus sicherheits- und bedientechnischen Gr\u00fcnden k\u00f6nne man deshalb nicht davon ausgehen, dass die Sperrklinke in Fig. 5 der NKL6 ein \u00f6ffnendes Moment aufweise. Diese Argumentation zeigt jedoch zum einen nicht auf, dass die Sperrklinke, wie es f\u00fcr das schlie\u00dfende Moment erforderlich ist, ohne Beteiligung des Ausl\u00f6sehebels gew\u00e4hrleistet, dass sie nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedr\u00fcckt wird. Zum anderen w\u00e4re entsprechendes ohnehin nicht im Sinne einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung aus der Fig. 5 der NKL6 zu entnehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte argumentiert, die Textstelle auf Seite 10, 2. Absatz der NKL6 offenbare nur, wie die Sperrklinke in die Drehfalle gelange und nicht, wie sie darin gehalten werde, zumal nach der Lehre der NKL6 ein weiteres Verdrehen der Drehfalle in die Hauptrast m\u00f6glich sei, ergibt sich daraus ebenfalls nichts anderes. F\u00fcr das Halten der Sperrklinke in der Vorrastposition fehlte es auch dann weiterhin an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung eines schlie\u00dfenden Moments.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie unter II. er\u00f6rterte Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale d) und f) des Klagepatentanspruchs 1 und die entsprechenden Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs in seiner geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Sperrklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in der Vorrastposition nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedr\u00e4ngt und weist damit im Sinne des Merkmals d) ein schlie\u00dfendes Moment auf.<\/li>\n<li>Dass eine Sperrklinkenfeder jedenfalls miturs\u00e4chlich f\u00fcr das Halten der Sperrklinke in der Vorrastposition ist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Es handelt sich bei dieser Feder um ein der Sperrklinke zuzuordnendes Bauteil, das keinen Blockadehebel und keine weitere Gesperre-Ebene erforderlich macht. Vielmehr k\u00f6nnen Vorrast und Hauptrast mit nur einer einzigen Sperrklinke und auf einer Gesperre-Ebene realisiert werden.<\/li>\n<li>Ob und in welchem Umfang dar\u00fcber hinaus an der Kontaktstelle zwischen Sperrklinke und Drehfalle Haftreibungskr\u00e4fte wirken und die Sperrklinke in ihrer Position halten, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich und kann daher offen bleiben. Selbst wenn sich \u00fcberhaupt keine zus\u00e4tzliche Wirkung des Kontakts von Sperrklinke und Drehfalle feststellen lie\u00dfe und die Sperrklinkenfeder somit allein urs\u00e4chlich f\u00fcr das Halten der Sperrklinke w\u00e4re, w\u00e4re nach obiger Auslegung ein schlie\u00dfendes Moment gegeben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nFerner ist Merkmal f) verwirklicht, weil die Sperrklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber unterschiedliche Kontaktstellen mit der Drehfalle verf\u00fcgt, die der Vorrastposition und der Hauptrastposition zuzuordnen sind. Auf die Ausgestaltung dieser Kontaktstellen und ihre Beabstandung voneinander kommt es, wie unter II. dargelegt, f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht an.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) sowie das Klagegebrauchsmuster (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.)<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patent- und Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG und \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch folgt hinsichtlich der in Ziffer I. 1. b) bezeichneten Handlungen aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs fehlt nicht an dem nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG notwendigen Verschulden.<\/li>\n<li>Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnen musste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 13140). Dabei darf sich der Benutzer nicht stets damit begn\u00fcgen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Pr\u00fcfungen schon dann einstellen, wenn er dessen Schutzf\u00e4higkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss vielmehr auch mit der immer wieder eintretenden M\u00f6glichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteranspr\u00fcchen kombiniert wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 \u2013 T\u00fcrlagerwinkel).<\/li>\n<li>Daran gemessen beging die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Sie musste zudem mit der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters rechnen. Insbesondere basiert die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Einschr\u00e4nkung auf einer naheliegenden Kombination, n\u00e4mlich des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung mit dem von der Beklagten ebenfalls verwirklichten Anspruch 4.<\/li>\n<li>Das Verschulden der Beklagten ist, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, erst nach Ablauf eines Karenzzeitraums von einem Monat ab dem Bekanntmachungstag der Eintragung gegeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 31 \u2013 Darmbef\u00fcllungsvorrichtung; Mes, in: Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 51), somit ab dem 17.10.2015.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinsichtlich der in Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen folgt der Anspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch besteht, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, f\u00fcr den Zeitraum ab dem 24.09.2017.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nFerner steht der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der in Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen f\u00fcr den Zeitraum vom 03.04.2011 bis 23.09.2017 ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG zu.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten Handlungen unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG bzw. \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG (hinsichtlich der in Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen) und aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG (hinsichtlich der in Ziffer I. 1. b) bezeichneten Handlungen) und auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG und \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-)Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019 Abschnitt E Rn. 719). Eine Aussetzung auf Grundlage solcher Entgegenhaltungen w\u00fcrde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, da dabei das Verletzungsgericht seine Beurteilung eines Standes der Technik an die Stelle der Bewertung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren setzt. Dies kann nur dann erfolgen, wenn f\u00fcr die technisch nicht-fachkundige Kammer offensichtlich ist, dass eine Entgegenhaltung im Erteilungsverfahren falsch gew\u00fcrdigt wurde.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit es die NKL4 und die NKL6 betrifft, kann auf die Ausf\u00fchrungen unter III. Bezug genommen werden. Die Kammer ist, wie dort ausgef\u00fchrt, unter Ber\u00fccksichtigung dieser Entgegenhaltungen von der Schutzf\u00e4higkeit des inhaltsgleichen Klagegebrauchsmusteranspruchs \u00fcberzeugt. Eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nach dem f\u00fcr das Klagepatent anzuwendenden Ma\u00dfstab ist damit erst recht nicht feststellbar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die DE 10 2009 021 XXX A1 (Anlage KAP3, Anlage NKL5 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NKL5) l\u00e4sst sich ebenfalls nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie NKL5, bei der es sich um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik im Sinne des \u00a7 3 Abs. 2 PatG handelt, betrifft ein Kraftfahrzeugschloss. Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der NKL5 eingeblendet:<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die NKL5 Merkmal d) offenbart, wonach die Sperrklinke in der Vorrastposition ein schlie\u00dfendes Moment aufweist.<\/li>\n<li>Eine solche Offenbarung l\u00e4sst sich insbesondere nicht aus der von der NKL5 er\u00f6rterten sogenannten Selbsthemmung (vgl. Abs\u00e4tze [0012], [0013], [XXX6], [0040] der NKL5) entnehmen. Dass die NKL5 unter einer Selbsthemmung in diesem Sinne versteht, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausge\u00fcbten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedr\u00fcckt werden kann, ist nicht hinreichend feststellbar.<\/li>\n<li>Entsprechendes geht insbesondere nicht aus Absatz [0012], der die selbsthemmende Auslegung der Anordnung aus Drehfalle und Gesperre erl\u00e4utert, hervor. Absatz [0012] spricht von verschiedenen Graden der Selbsthemmung. Selbst bei einem hohen Grad an Selbsthemmung ist die am Bet\u00e4tigungshebel vorhandene Last zwar gering, aber gleichwohl weiterhin vorhanden. Auch in der Offenbarung der Abs\u00e4tze [0040] und [0041] (f\u00fcr die Schlie\u00dfstellung) und Absatz [0044] (f\u00fcr die Vorschlie\u00dfstellung) ist jeweils trotz Selbsthemmung noch eine auf den Blockierarm des Bet\u00e4tigungshebels wirkende Last vorhanden.<\/li>\n<li>Dass die Selbsthemmung ein solches Ma\u00df annimmt, dass durch sie allein bewirkt wird, dass die Sperrklinke nicht von der Drehfalle aus ihrer Vorschlie\u00dfstellung gedr\u00e4ngt wird und somit der Blockierarm zum Halten der Vorrastposition nicht mehr beitr\u00e4gt, ist dagegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung in dem das Klagegebrauchsmuster betreffende L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG besteht angesichts der \u00dcberzeugung der Kammer von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters kein Anlass.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Die Festsetzung von Teilsicherheiten war im Hinblick auf das Parallelverfahren 4a O 71\/18, in dem ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, auch ohne Anregung der Kl\u00e4gerin veranlasst.<\/li>\n<li>Die Sicherheitsleistung war in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie nach \u00a7 709 S. 1 ZPO festzusetzende Vollstreckungssicherheit dient der Absicherung des Beklagten gegen den m\u00f6glicherweise entstehenden Schaden, wenn das f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rte Urteil in einer h\u00f6heren Instanz aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird (Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 108 Rn. 2).<\/li>\n<li>Der danach abzusichernde Vollstreckungsschaden entspricht in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgebend sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 2 U 112\/05, NJOZ 2007, 451, 455 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads; GRUR-RR 2012, 304, 305 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im vergleichsweise kurzen Zeitraum bis zur Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 304, 305 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens).<\/li>\n<li>Ist hiervon abweichend zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 \u2013 I-2 U 90\/07, BeckRS 2008, 17095; Urteil vom 03.07.2008 \u2013 I-2 U 7\/08, Rn. 12 bei juris). Um einen bestimmten Vollstreckungsschaden hinreichend glaubhaft zu machen, bedarf es in der Regel weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritten ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 \u2013 I-2 U 90\/07, BeckRS 2008, 17095).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHinreichend konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die ausbleibende Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich zu einem Produktionsstillstand bei ihrem Abnehmer A f\u00fchren w\u00fcrde, stellt die Beklagte nur Vermutungen an. Dabei ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte selbst nur begrenzten Einblick in die A zur Verf\u00fcgung stehenden Ersatz-Lieferbeziehungen haben mag. Jedenfalls eine Nachfrage bei ihrem Abnehmer und die Mitteilung des Ergebnisses w\u00e4ren der Beklagten allerdings zuzumuten gewesen. Den Validierungs- und Homologationsaufwand, der nach den Angaben der Beklagten auch bei einem am Markt verf\u00fcgbaren Ersatzschloss entstehen w\u00fcrde und mit mindestens drei Monaten zu bemessen sei, konkretisiert die Beklagte ebenfalls nicht n\u00e4her.<\/li>\n<li>Auch der Schaden, der auf Seiten des Abnehmers A im Falle eines etwaigen Produktionsausfalls entstehen w\u00fcrde, wird von der Beklagten nicht in einer Weise erl\u00e4utert, die der Kammer eine Sch\u00e4tzung erm\u00f6glicht bzw. die Sch\u00e4tzung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel macht. So teilt die Beklagte nicht mit, wie sie von dem Gewinn der A-Automobilsparte ausgehend dazu kommt, dass A im Monat 20 % des Ergebnisses entgehen und davon wiederum 10 % den m\u00f6glichen Vollstreckungsschaden ausmachen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird die eigene Haftung der Beklagten f\u00fcr den bei A drohenden Produktionsausfall nur pauschal unter Verweis auf eine Haftungsregelung in den Liefervertr\u00e4gen behauptet. Hieraus kann die Kammer nicht ersehen, in welchem Umfang der Beklagten aufgrund der Haftung gegen\u00fcber A ein Vollstreckungsschaden entstehen k\u00f6nnte. Denn die Beklagte unterl\u00e4sst jede Konkretisierung der Haftungsregelung, obschon ihr ein genauerer Vortrag als Partei der Liefervertr\u00e4ge ohne Zutun Dritter auch unter Ber\u00fccksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<br \/>\nE.Der Streitwert wird auf \u20ac 1,5 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2989 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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