{"id":8393,"date":"2020-05-04T17:00:22","date_gmt":"2020-05-04T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8393"},"modified":"2020-05-04T12:22:06","modified_gmt":"2020-05-04T12:22:06","slug":"4c-o-94-18-haemostase-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8393","title":{"rendered":"4c O 94\/18 &#8211; H\u00e4mostase-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2988<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16 Januar 2020, Az. <span lang=\"DE\">4c O 94\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), Herrn A, sowie dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2), Herrn B, zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht, der mit der Klemme koppelbar ist, wobei der Steuerdraht reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht von der Klemme abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle, die den Steuerdraht umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt; eine Verrieglungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verrieglungsh\u00fclse l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung, wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer vollst\u00e4ndigen und geordneten Aufstellung \u2013 soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind auch in elektronischer Form \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis \u2013 soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind auch in elektronischer Form \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter I 1. fallenden, nach dem 1. November 2017 in den Besitz gewerblicher Dritter gelangten medizinischen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter I.1. fallenden medizinischen Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die medizinischen Vorrichtungen an sie zur\u00fcckzugeben und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der medizinischen Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden medizinischen Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VII. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ische Patents EP 3 023 XXX B1 (im deutschen Register unter dem Az. DE 602 XX XXX.6 gef\u00fchrt, vorgelegt als Anlage KAP II 1a, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage KAP II 1b; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 5. Oktober 2001 (US XXX) am 20. September 2002 angemeldet und als Anmeldung am 25. Mai 2016 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 1. November 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) ist dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch eines Dritten mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 (Anlagenkonvolut B 2) beigetreten, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von H\u00e4mostase. Der nunmehr im Hauptantrag nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend gemachte Anspruch 9 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e1. Medizinische Vorrichtung (100) zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme (101), wobei die Klemme (101) mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) hat; einen Steuerdraht (108), der mit der Klemme (101) koppelbar ist, wobei der Steuerdraht (108) reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle (111), die den Steuerdraht (108) umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle (111) imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts (108) entgegenwirkt; eine Verrieglungsh\u00fclse (113), wobei der Steuerdraht (108) in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme (101) durch die Verriegelungsh\u00fclse (113) zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmen-schenkel geschlossen werden; einen Halter (110), wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse (113) l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle (111) gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht (108) gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht (106) durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmen-schenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abzukoppeln; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109), wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung (109) einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen kann, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des hilfsweise geltend gemachten uneingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und erl\u00e4utern deren technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klemme (Clip, 101) mit zwei Schenkeln (102 und 203), die im ge\u00f6ffneten Zustand mit dem Halter (110) verbunden ist. Figur 2 zeigt die Klemme mit Verriegelungsh\u00fclse (113) im geschlossenen Zustand und noch bevor diese vom Rest der Vorrichtung gel\u00f6st wird. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 mit seitens der Kl\u00e4gerin versehenen Einf\u00e4rbungen und Erl\u00e4uterungen (vgl. Anlage KAP II 6):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur US-amerikanischen C-Gruppe, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten t\u00e4tig ist, insbesondere auch im Bereich der Endoskopie.<\/li>\n<li>Nach eigener Darstellung auf ihrer Internetseite handelt es sich bei der Beklagten zu 1) um die deutsche Vertriebsgesellschaft der D-Gruppe, die im Jahr 2000 als Anbieter von Stents und endoskopischem Zubeh\u00f6r in China gegr\u00fcndet wurde und deren Produkte in (\u2026) entwickelt und produziert werden. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die EU-Repr\u00e4sentantin der D-Gruppe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Wege eines Testkaufs mehrere Gewebeklemmen des Modells E erworben. Ausweislich des Aufdrucks auf der Verpackung wurden die Klemmen von der F hergestellt, wobei als Inhaberin der EC-Kennzeichnung die Beklagte zu 2) angegeben ist (vgl. Anlage KAP II 7\/1). Im Impressum des deutschen Internetauftritts der D-Gruppe wird die Beklagte zu 1) zudem als Verantwortliche benannt (vgl. Anlage KAP II 8). \u00dcber die Internetseite ist auch die als Anlage KAP II 9 zur Akte gereichte Produktbrosch\u00fcre zu den unter der Produktebezeichnung G angebotenen Klemmen abrufbar (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei sich dort auf Seite 3 die gleiche Referenzbezeichnung findet, wie sie auch auf der Verpackung der seitens der Kl\u00e4gerin erworbenen Klemmen E zu finden ist (\u201e&#8230;\u201c). Auf der letzten Seite der Brosch\u00fcre findet sich zudem sowohl ein Hinweis auf die Herstellerin D (\u2026) wie auch auf die Beklagte zu 1).<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist anhand der nachfolgend wiedergegebenen und seitens der Kl\u00e4gerin als Anlage KAP II 11 zur Akte gereichten Explosionszeichnung ersichtlich:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Der Fachmann k\u00f6nne dem Klagepatent weder einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Klemme eine bauliche Einheit darstellen m\u00fcsse, noch dass eine Vorspannung anliegen m\u00fcsse. Auch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zwei Klemmarme vorhanden, die \u00fcber einen Pin (Proximal Pin) als bauliche Einheit miteinander verbunden seien. Im \u00dcbrigen sei ein zus\u00e4tzlicher Pin (Distal Pin) vorhanden, der sicherstelle, dass die Klemmarme nicht ohne Krafteinwirkung zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnten, was einer Vorspannung entspreche. Soweit der Anspruch 1 eine axial steife H\u00fclle voraussetze, k\u00f6nne diese auch teilweise flexibel ausgestaltet sein, solange sie jedenfalls der Druck-\/Zugkraft des Steuerdrahts standhalte, was auch bei einer H\u00fclle aus gewickeltem Draht der Fall sei. Eine entsprechende Flexibilit\u00e4t sei auch vor dem Hintergrund des Einsatzgebietes im Inneren des menschlichen K\u00f6rpers geboten. Schlie\u00dflich gebe der Anspruch auch nicht vor, wie die Verriegelungsh\u00fclse ausgestaltet sein m\u00fcsse, insbesondere k\u00f6nne sie auch aus mehreren Bauteilen bestehen, was auch aus der Verwendung des Begriffs Verriegelungsanordnung in der Beschreibung zum Ausdruck komme. Soweit die Klemme durch die H\u00fclse gezogen werden solle, gebe der Anspruch nicht vor, dass dieser Vorgang einzig kausal f\u00fcr das Schlie\u00dfen der Klemme sein m\u00fcsse. Aus dem Wortlaut \u201ewodurch\u201c folge nur, dass das Schlie\u00dfen der Klemme mit dem Hindurchziehen einhergehen m\u00fcsse. Anderenfalls w\u00e4re das Wort \u201eum\u201c verwendet worden, wenn der von den Beklagten angenommene weitergehende Kausalzusammenhang bestehen m\u00fcsste. Entscheidend sei letztlich, dass die H\u00fclse ihre Funktion der Verriegelung erf\u00fclle, d.h. dass die Klemme auch nach dem Trennen von der \u00fcbrigen Vorrichtung geschlossen bleibe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den Einspruch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt und mit Blick auf den Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. dar\u00fcber hinaus noch<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht; eine H\u00fclle, die den Steuerdraht umh\u00fcllt; eine Verrieglungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der H\u00fclle gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung, wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln;<br \/>\n(Anspruch 9)<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine Klemme (im Englischen \u201eClip\u201c) voraussetzen w\u00fcrde, seien unter einer Klemme nur solche Vorrichtungen zu verstehen, die (feder-)vorgespannt seien. Die erforderliche Vorspannung k\u00f6nne sich dabei aus der Formgebung der Klemme oder durch den Einsatz eines oder mehrerer Federelemente ergeben, wobei der Fachmann auf Grund seines Fachwissens und der Ausf\u00fchrungsbeispiele im Klagepatent die Vorspannung als wesentlich f\u00fcr die Funktionalit\u00e4t erkenne. Daneben w\u00fcrde das Klagepatent eine Verriegelungsh\u00fclse voraussetzen, mithin ein rohrf\u00f6rmiges Bauteil, welches eine bestimmte Funktion, hier die Verriegelung, erf\u00fcllen m\u00fcsse. Daneben fordere das Klagepatent, dass die Klemme durch die H\u00fclse gezogen werden k\u00f6nne und sich so die Klemmschenkel schlie\u00dfen. Zwischen dem Hindurchziehen und dem Schlie\u00dfen best\u00fcnde somit ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang. Schlie\u00dflich m\u00fcsse eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemme \u00fcber eine axial steife H\u00fclle verf\u00fcgen, mithin \u00fcber eine H\u00fclle, die sich weder zusammendr\u00fccken noch auseinanderziehen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen demgegen\u00fcber weder eine Klemme\/Clip im Sinne des Klagepatents auf, da sie nur \u00fcber zwei voneinander unabh\u00e4ngige Klemmarme verf\u00fcgten, die zudem nicht (feder-)vorgespannt seien. Jeder der Klemmarme w\u00fcrde \u00fcber eine eigene Kulissenf\u00fchrung verf\u00fcgen, die f\u00fcr die Bewegung der Arme sorge. Auch sei die Klemme nicht als bauliche Einheit ausgestaltet. Unabh\u00e4ngig davon wiesen die angegriffenen Vorrichtungen auch keine Verriegelungsh\u00fclse im Sinne des geltend gemachten Anspruchs auf. Zwar sei als Bauteil auch eine H\u00fclse vorhanden, diese habe aber nichts mit dem Schlie\u00dfen der Klemmarme zu tun. An einem Ende der H\u00fclse seien vielmehr Tr\u00e4ger mit einem Schlitz vorhanden, die den (&#8230;) Pin aufnehmen w\u00fcrden, welcher in Verbindung mit der Kulissenf\u00fchrung der Arme f\u00fcr deren \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen sorge. Die Arme m\u00fcssten zudem bereits geschlossen sein, um in die H\u00fclse hereingezogen werden zu k\u00f6nnen. Es gebe auch keine Halterl\u00f6seanordnung, da das von der Kl\u00e4gerin als H bezeichnete Bauteil nicht vom Steuerdraht mitgenommen werde. Schlie\u00dflich best\u00fcnde die den Steuerdraht umgebende H\u00fclle nur aus gewickeltem Draht, der nicht steif sei.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen ferner, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form nicht verlangen, wenn sich der Aufwand der Beklagten dadurch erh\u00f6he.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu, zudem beruhe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Kl\u00e4gerin daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG zustehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine blutstillende Klemmvorrichtung, die auch als Gewebeklemmvorrichtung bezeichnet wird. Derartige Klemmvorrichtungen werden insbesondere im Rahmen endoskopischer Verfahren eingesetzt, um aktiv und\/oder prophylaktisch eine Blutstillung im K\u00f6rperinneren vorzunehmen. \u00dcbliches Anwendungsgebiet sind Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze [0002]f.), stellen Magen-Darm-Blutungen eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung \u00e4u\u00dferst zeitkritisch ist. Insoweit sind solch innere Blutungen auch das gef\u00e4hrlichste Anwendungsgebiet, mit der sich ein Gastroenterologe besch\u00e4ftigen muss. Der Arzt kann eine solche Blutung chirurgisch oder endoskopisch diagnostizieren und behandeln, wobei die Chirurgie h\u00f6here Kosten verursacht und eine h\u00f6here Morbidit\u00e4ts- und Sterblichkeitsrate zur Folge hat. Daher sei endoskopische Behandlungen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 der Vorzug zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt waren, wie das Klagepatent weiter einleitend in dem Absatz [0004] darstellt, dem Gastroenterologen zwei g\u00e4ngige Behandlungsm\u00f6glichkeiten sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt.<\/li>\n<li>Bei der Thermotherapie wird ein Katheter mit einer steifen Heizelementspitze durch den Arbeitskanal eines Endoskops gef\u00fchrt, nachdem die Blutung visualisiert und diagnostiziert worden ist. Nach Austritt der steifen Katheterspitze aus dem Endoskop wird das Endoskop so manipuliert, dass die Spitze gegen die Blutungsstelle dr\u00fcckt. Dann wird W\u00e4rme ausge\u00fcbt, entweder \u00fcber ein Widerstandselement in der Spitze oder durch Einwirkung von HF-Energie \u00fcber das Gewebe, wodurch das Gewebe ausgetrocknet und kauterisiert wird. Die Kombination aus der Spitze, die das Gewebe\/Gef\u00e4\u00df zusammendr\u00fcckt, und der Einwirkung von W\u00e4rme schwei\u00dft theoretisch das Gef\u00e4\u00df zu (Absatz [0005]). Obwohl Thermobehandlung zur Blutstillung recht erfolgreich ist, muss oft mehr als ein Versuch unternommen werden und h\u00e4ufig treten Nachblutungen auf. Von Nachteil ist ferner, dass beide Arten der Thermotherapie einen spezialisierten Energieerzeuger erfordern und die Ausr\u00fcstung teuer sein kann (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Bei der zweiten g\u00e4ngigen Therapie \u2013 der Injektionstherapie \u2013 wird nach Visualisierung und Diagnose der Blutung ein Katheter mit einer distal ausfahrbaren Injektionsnadel durch den Arbeitskanal des Endoskops gef\u00fchrt. Sobald die Katheterspitze das Endoskop verlassen hat, wird das Endoskop zur Blutungsstelle manipuliert, die Nadel wird ferngesteuert ausgefahren und in die Blutungsstelle eingef\u00fchrt. Anschlie\u00dfend wird ein vasokonstriktives (gef\u00e4\u00dfverengendes) oder sklerosierendes (Gewebeverh\u00e4rtung bewirkendes) Medikament \u00fcber die Nadel injiziert. Oft sind zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle n\u00f6tig, bis es zu Blutstillung kommt. Wie bei der Thermotherapie stellt die Rezidivblutung ebenfalls ein Problem dar (Absatz [0007]). Ein Kombination der Thermo- und Injektionstherapie ist m\u00f6glich und wird in einigen Regionen wie den USA eingesetzt.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0009] weiter ausf\u00fchrt, liegt die prim\u00e4re Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate f\u00fcr endoskopisch behandelte aktive Blutungen 10 bis 30 % betr\u00e4gt. Trotz Einf\u00fchrung neuer Behandlungen und Vorrichtungen seien diese Quoten seit Jahrzehnten nicht deutlich besser geworden. In der Chirurgie betr\u00e4gt der Kurz- und Langzeiterfolg f\u00fcr permanente H\u00e4mostase praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate h\u00f6her, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedr\u00fcckt wird, was eine bessere H\u00e4mostase bewirkt. Mit Hilfe solcher Vorrichtungen wie Klemmen, Clips, Klammern Nahtmaterialien (d. h. Vorrichtungen, die ausreichende konstriktive Kr\u00e4fte auf Blutgef\u00e4\u00dfe aus\u00fcben k\u00f6nnen, um den Blutfluss zu begrenzen oder zu unterbrechen) wird das blutende Gef\u00e4\u00df ligiert, oder das Gewebe um die Blutungsstelle wird zusammengedr\u00fcckt, was alle umliegenden Gef\u00e4\u00dfe unterbindet (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Dem Fachmann war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0011] ausf\u00fchrt \u2013 auch bereits eine Vorrichtung bekannt, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, n\u00e4mlich der J. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gef\u00e4\u00df zusammenzger\u00fcckt, um die Blutung zu stillen. Problematisch ist bei dieser Vorrichtung, dass nach Beginn des Backenverschlusses sie nicht wieder ge\u00f6ffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschie\u00dfen. Da die betroffenen Gef\u00e4\u00dfe h\u00e4ufig schwer zu erkennen sind, m\u00fcssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gef\u00e4\u00df erfolgreich zusammenzudr\u00fccken und Blutstillung zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus ist der J eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt dar\u00fcber hinaus noch Bezug auf die Schriften US 3 958 XXX A, US 5 520 XXX A und JP H05 XXX A (Ab\u00e4tze [0012] \u2013 [0014]).<\/li>\n<li>Die US 3 958 XXX A, auf der der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents beruht, offenbart einen Clip, der l\u00f6sbar mit einer Zuf\u00fchreinrichtung (Instrumentenk\u00f6rper) verbunden ist. Der Instrumentenk\u00f6rper weist eine \u00e4u\u00dfere flexible R\u00f6hre, ein in die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eingesetztes rohrf\u00f6rmiges Bet\u00e4tigungsglied und einen in das rohrf\u00f6rmige Bet\u00e4tigungsglied eingesetzten Draht auf. Ein Kupplungsteil ist l\u00f6sbar durch ein F\u00fchrungsteil am vorderen Endbereich des Bet\u00e4tigungsglieds angebracht. Am vorderen Ende des Drahtes ist ein Hakenelement zum Verankern des Klemmenelements befestigt. Ein Paar Klemmabschnitte des Klemmenelements wird ge\u00f6ffnet, indem ein Paar Schr\u00e4gteile des Klemmenelements gewaltsam mit der Innenfl\u00e4che des Kupplungsteils in Eingriff gebracht wird, und geschlossen, indem zwei einander kreuzende Teile mit der Innenfl\u00e4che des Kupplungsteils gewaltsam in Eingriff gebracht werden. Das Klemmenelement wird zusammen mit dem Kupplungsteil in der K\u00f6rperh\u00f6hle gelassen, wobei die Klemmabschnitte davon geschlossen sind (Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Die US 5 520 XXX A offenbart ein Set zur Behandlung von Gef\u00e4\u00dfmissbildungen mit einer aus Titan hergestellten Klammer. Die Klammer ist im entlasteten Zustand gespreizt und kann durch einen Klemmring, der im angesetzten Zustand entlang der Klammer verlagerbar ist, in die Klemmstellung \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Klammer wird durch eine Sonde, die eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige H\u00fclle und einen darin gef\u00fchrten Setzstab aufweist, in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt (Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Die JP H05 XXX A offenbart schlie\u00dflich eine Klemmenvorrichtung mit einem Einf\u00fchrrohr, eine in dem Einf\u00fchrrohr aufgenommene Klemme, einen Klemmenbefestigungsring, der in einem nicht gespannten Zustand hinter der Klemme angebracht ist, eine Faser und eine Einrichtung, die den Klemmenbefestigungsring durch die Wirkung von durch die Faser zugef\u00fchrter Laserenergie nach vorne verschiebt (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0016] als (technische) Aufgabe, eine medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase von entlang des Magen-Darm-Trakts liegenden Blutgef\u00e4\u00dfen bereitzustellen, die eine Erfolgsrate entsprechend der chirurgischen Therapie hat sowie leichter als der J vorzubereiten und zu setzen ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in dem \u2013 nunmehr eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten \u2013 Anspruch 9 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Einschr\u00e4nkungen hervorgehoben):<\/li>\n<li>1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop.<br \/>\n2. Eine Klemme; die Klemme hat mindestens zwei Klemmenschenkel.<br \/>\n3. Ein Steuerdraht<br \/>\n(a) Der Steuerdraht ist mit der Klemme koppelbar.<br \/>\n(b) Der Steuerdraht ist reversibel bet\u00e4tigbar, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen.<br \/>\n(c) Der Steuerdraht ist von der Klemme abkoppelbar.<br \/>\n4. Eine axial steife H\u00fclle<br \/>\n(a) Die axial steife H\u00fclle umh\u00fcllt den Steuerdraht.<br \/>\n(b) Die axial steife H\u00fclle ist imstande, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.<br \/>\n5. Eine Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<br \/>\n6. Ein Halter; der Halter ist l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt.<br \/>\n7. Ein Handgriff; der Handgriff ist mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt.<br \/>\n8. Ein Bet\u00e4tigungselement<br \/>\n(a) Das Bet\u00e4tigungselement ist mit dem Steuerdraht gekoppelt.<br \/>\n(b) Durch das Bet\u00e4tigungselement ist der Steuerdraht in Eingriff nehmbar, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.<br \/>\n9. Eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109); die Halterl\u00f6sungsanordnung kann einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1, 3, 6, 7 und 8 nicht im Streit. Auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 2, 4, 5 und 9 sind indes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie seitens der Beklagten vertriebenen und von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Klemmen verwirklichen das Merkmal 2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, gem\u00e4\u00df dem die beanspruchte medizinische Vorrichtung eine Klemme mit mindestens zwei Klemmschenkeln aufweist.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nNach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre setzt sich die beanspruchte medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes aus einer Klemme, einem Steuerdraht, einer axial steifen H\u00fclle, einer Verriegelungsh\u00fclse, einem Halter, einem Handgriff, einem Bet\u00e4tigungselement und einer Halterl\u00f6seanordnung zusammen, wobei die einzelnen Bestandteile von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 9 n\u00e4her beschrieben werden.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2 umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Klemme, die mindestens zwei Klemmschenkel aufweist. Au\u00dfer der Vorgabe, dass die Klemme \u00fcber mindestens zwei Klemmschenkel verf\u00fcgt, kann er Fachmann weder dem Anspruch selbst, noch der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen weitere Angaben zur n\u00e4heren Ausgestaltung der Klemme entnehmen. Aus dem Fehlen n\u00e4heren Vorgaben zur Ausgestaltung der Klemme folgt, dass es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns stellt, wie er die Klemme konstruiert, solange jedenfalls mindestens zwei Klemmschenkel vorhanden sind.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Fachmann dem Klagepatent insbesondere nicht entnehmen, dass die Klemmschenkel als eine bauliche Einheit ausgestaltet sein m\u00fcssen, d.h. die beiden Klemmschenkel stets in Abh\u00e4ngigkeit voneinander ge\u00f6ffnet und geschlossen werden k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, dass eine Klemme im Sinne von Merkmal 2 nur dann vorliege, wenn die beiden Klemmschenkel (feder-)vorgespannt seien, mithin die beiden Schenkel durch eine Feder oder ein \u00e4hnliches Vorspannmittel entweder in eine ge\u00f6ffnete und\/oder in eine geschlossene Position gebracht werden.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann der Fachmann zun\u00e4chst nicht dem vom Anspruchswortlaut verwendeten Begriff der \u201eKlemme\u201c, im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201eclip\u201c, entnehmen. Denn dem Begriff der Klemme\/Clip kann der Fachmann nur einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorrichtung zum Klemmen geeignet sein muss, indes nicht, wie bzw. auf welche Art die Klemmfunktion gew\u00e4hrleistet wird, ob durch eine Vorspannung in eine der Bewegungsrichtungen oder auf eine andere Weise. Entsprechend l\u00e4sst sich auch anhand der von den Parteien vorgelegten Ausz\u00fcge aus W\u00f6rterb\u00fcchern nicht feststellen, dass der Fachmann einem Clip eine bestimmte Funktionsweise und\/oder Ausgestaltung zuordnet, er insbesondere Clip mit Federklemme \u00fcbersetzt.<\/li>\n<li>Zu einer mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten \u00fcbereinstimmenden Auslegung gelangt der Fachmann auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Anspruchssystematik und unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise. Denn die Erfindung zielt auf eine Klemme, die \u2013 anders als die vorbekannten Klemmen im Stand der Technik \u2013 jedenfalls teilweise reversibel ist, d.h. deren Sitz an der Blutung ggf. durch den Arzt korrigiert werden kann, so dass bessere Ergebnisse bei weniger Materialeinsatz erzielt werden k\u00f6nnen. Insoweit erkennt der Fachmann auch mit Blick auf die Merkmale 3(b) und 8(b), dass die beiden Klemmschenkel nicht nur geschlossen, sondern auch \u2013 jedenfalls bis zu einem gewissen Grad \u2013 wieder ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen und erst am Ende des Setzvorgangs derart gesichert werden sollen, wenn keine Korrektur mehr erforderlich ist und das Endoskop wieder entfernt wird. Der Fachmann erkennt aber auch, dass es das Klagepatent offenl\u00e4sst, auf welchem Wege die Schenkel wiederholt ge\u00f6ffnet und geschlossen werden sollen, da es insoweit nur darauf ankommt, dass die Reversibilit\u00e4t gewahrt bleibt.<\/li>\n<li>Der Fachmann findet auch in der Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist, keine Hinweise f\u00fcr das seitens der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2. So hei\u00dft es in der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0017] (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<br \/>\n\u201e [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann der vorstehenden Beschreibungsstelle weder entnehmen, dass die (Kompressions-)Klemme als ein einheitliches Bauteil ausgestaltet sein muss, noch dass sie vorgespannt sein soll. Vielmehr spricht das Klagepatent neutral von einer Anordnung zum Schlie\u00dfen der Klemme und Umkehren des Vorgangs, wobei es offenl\u00e4sst, welchen Mechanismus\/Anordnung der Fachmann einsetzt. Der Fachmann mag auf Grund seines Fachwissens und seiner Erfahrung in der Konstruktion und im Bau von Gewebeklemmen, die Vorspannung mittels Feder als eine M\u00f6glichkeit zur Herstellung von Reversibilit\u00e4t erkennen, diese L\u00f6sung ist indes ausweislich der Beschreibung nicht zwingend.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann der Fachmann auch den Ausf\u00fchrungsbeispielen, wie sie insbesondere durch die Figuren gezeigt sind, keine Hinweise auf eine Vorspannung und ein einheitliches Bauteil entnehmen. Grunds\u00e4tzlich verm\u00f6gen Ausf\u00fchrungsbeispiele den Schutzbereich des Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken, sie k\u00f6nnen im Rahmen der Auslegung aber als Hinweis auf das technische Verst\u00e4ndnis Ber\u00fccksichtigung finden. Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht der Klemme nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der ebenfalls nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1:<\/li>\n<li>Der Fachmann kann weder diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel, noch der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0021]ff. entnehmen, dass die Klemmarme als einheitliches Bauteil ausgestaltet sind, da insbesondere der Figur 3 nur die beiden Klemmschenkel ohne weitere Bauteile zu entnehmen sind. Gleiches gilt f\u00fcr die Vorspannung, da keine der Figuren eine Feder oder ein \u00e4hnliches Element, welches f\u00fcr eine Vorspannung sorgen k\u00f6nnte, zeigt. Soweit eine Vorspannung auch durch einer entsprechende Materialauswahl realisiert werden k\u00f6nnte, so kann der Fachmann dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die Verwendung eines solchen Materials ebenfalls nicht zwingend entnehmen. Entsprechendes folgt auch nicht aus Absatz [0028], wo mit Blick auf die Figur 3 nur ausgef\u00fchrt wird, dass \u201e\u2026\u201c sein kann.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber ist etwa mit Blick auf die in den Figuren 14A bis 14C und 18A bis 18E gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele offenbart, dass die dort gezeigten Klemmen mittels nat\u00fcrlicher Kompressionskr\u00e4fte in einer geschlossenen Position gehalten werden (Absatz [0048]) bzw. die Klemmen sich in einem entspannten Zustand befinden (Absatz [0043]). Aus dem Vorstehenden folgt indes, dass die Vorspannung nur eine Option ist, um die Reversibilit\u00e4t der Klemme zu erhalten. Der Fachmann wird aber \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht von vornherein f\u00fcr jedes Ausf\u00fchrungsbeispiel ohne weiteres auf eine Vorspannung schlie\u00dfen, denn falls dies zutr\u00e4fe, dann h\u00e4tte es der Erw\u00e4hnung der Vorspannung in einigen Ausf\u00fchrungsbeispielen nicht bedurft. Im Gegenteil folgert der Fachmann aus der Erw\u00e4hnung einer Vorspannung mit Blick auf einige der Ausf\u00fchrungsbeispiele, dass diese nicht in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen vorhanden ist.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDemnach liegt vorliegend eine Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor.<\/li>\n<li>Die Parteien nehmen \u00fcbereinstimmend auf die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegte Explosionszeichnung (Anlage KAP II 11) Bezug, welche im Tatbestand auf Seite 8 wiedergegeben wird, so dass f\u00fcr den Aufbau der angegriffenen Vorrichtungen auf deren Inhalt Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>Die beiden Klemmarme (Clip Arm[s]) werden durch zwei Pins miteinander verbunden, wobei der Proximal Pin dazu dient, von den J-Haken umgriffen zu werden. Demgegen\u00fcber sorgt der Distal Pin daf\u00fcr, dass sich die beiden Arme \u00fcber ihre Kulissenf\u00fchrung aufeinander zubewegen, wenn der Steuerdraht gezogen wird. Unabh\u00e4ngig davon, dass das Klagepatent \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht voraussetzt, dass die Klemme als einheitliche Bauteil ausgestaltet ist, d.h. die beiden Klemmschenkel sich stets zeitgleich und mit Bezug aufeinander bewegen, so f\u00fchrt die Verbindung \u00fcber den Distal Pin und den Proximal Pin aber jedenfalls dazu, dass vorliegend auch ein einheitliches Bauteil bestehend aus mehreren Elementen vorliegt. Da das Klagepatent auch kein Vorspannung und insbesondere keine Vorspannung mittels Feder voraussetzt, ist f\u00fcr die Verletzung unsch\u00e4dlich, dass die beiden Klemmschenkel in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorgespannt sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmalsgruppe 4 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Danach setzt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine axial steife H\u00fclle voraus, die den Steuerdraht umh\u00fcllt und die imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDas Klagepatent setzt demnach eine den Steuerdraht umgebende H\u00fclle voraus, die \u00fcber bestimmte Eigenschaften verf\u00fcgt. Die H\u00fclle muss gem\u00e4\u00df Merkmal 4(b) dazu ausgebildet sein, um eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahtes entgegenwirkt.<\/li>\n<li>Aus der Systematik des Anspruchs mit Blick auf die Merkmale 3(b), 5 und 8(b) folgert der Fachmann, dass der Anwender die Klemme durch das Bet\u00e4tigen des Steuerdrahtes (\u00fcber das Bet\u00e4tigungselement) \u00f6ffnen und schlie\u00dfen und am Ende durch Aufbringen einer bestimmten Kraft vom Rest der Vorrichtung trennen k\u00f6nnen muss. Demzufolge muss die H\u00fclle des Steuerdrahtes dazu geeignet sein, den auftretenden (Zug- und Druck-)Kr\u00e4ften entgegenzuwirken, d.h. sie muss derart steif sein, dass sie diesen Kr\u00e4ften standh\u00e4lt. Zugleich erkennt der Fachmann, dass die H\u00fclle nicht zu steif bzw. starr sein darf, da die gesamte Vorrichtung in den K\u00f6rper des Patienten eingebracht werden soll und daher eine gewisse Flexibilit\u00e4t zur Anpassung an den Einsatzort erforderlich ist. Weitere Vorgaben die H\u00fclle betreffend, etwa im Hinblick auf das zur Herstellung zu verwendende Material, kann der Fachmann weder dem Anspruch, noch den \u00fcbrigen Bestandteilen der Klagepatentschrift entnehmen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten muss die H\u00fclle nach der Lehre des Klagepatents auch nicht derart ausgestaltet sein, dass sie sich weder zusammendr\u00fccken noch auseinanderziehen l\u00e4sst. Entsprechendes ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits aus den Abs\u00e4tzen [0023]ff, die eine Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figur 1 enthalten. Dort f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass der H\u00fclle drei Hauptfunktionen zukommen, neben der Funktion als Geh\u00e4use f\u00fcr den Steuerdraht mit Widerstandsdruckkraft (erste Funktion, vgl. Absatz [0023]), soll die H\u00fclle noch der leichteren Drehung der Klemme (zweite Funktion, Absatz [0024]) und zu deren L\u00f6sung (dritte Funktion, Absatz [0026]) dienen. Zwar hat die zweite Funktion \u2013 worauf die Beklagten zu Recht hinweisen \u2013 keinen Eingang in den geltend gemachten Anspruch 9 gefunden, da insbesondere die Merkmalsgruppe 4 nur die Widerstandkraft adressiert. Indes erkennt der Fachmann aus den vorgenannten Abs\u00e4tzen, dass die H\u00fclle nicht derart steif sein muss, dass grunds\u00e4tzlich eine Verformung ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4. Die Beklagten verteidigen sich allein mit dem Umstand, dass die H\u00fclle in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus gewickeltem Draht (lange Spiralfeder) besteht und daher nicht so steif ist, dass eine Verformung ausgeschlossen ist. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ist vielmehr, dass die H\u00fclle aus Draht \u2013 insoweit auch unstreitig \u2013 jedenfalls dazu ausgelegt ist, der vorbestimmten Widerstandkraft des Steuerdrahtes entgegenzuwirken, um ein wiederholtes \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen sowie eine Abkopplung der Klemme zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von Merkmal 5, gem\u00e4\u00df dem eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u00fcber eine Verriegelungsh\u00fclse verf\u00fcgt, durch die der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung verf\u00fcgt danach \u00fcber ein h\u00fclsen-\/rohrf\u00f6rmiges Bauteil, welches dazu ausgestaltet ist, eine Verriegelungsfunktion zu erf\u00fcllen, d.h. die Klemme bzw. die Klemmschenkel nach deren endg\u00fcltigem Schlie\u00dfen derart zu sichern, dass die \u00fcbrige Vorrichtung wieder aus dem K\u00f6rper des Patienten entfernt werden kann, ohne dass sich die Klemme ungewollt \u00f6ffnet. Dies schlie\u00dft der Fachmann bereits aus dem gew\u00e4hlten Begriff, da die Verrieglungsfunktion unmittelbar aus dem Wort \u201eVerriegelungsh\u00fclse\u201c folgt. Dar\u00fcber hinaus muss die H\u00fclse nach den Vorgaben des Merkmals 5 derart ausgestaltet sein, dass die Klemme \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 durch sie hindurchgezogen werden kann.<\/li>\n<li>Weitere An- bzw. Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der H\u00fclse kann der Fachmann weder dem Wortlaut des Merkmals noch den \u00fcbrigen Bestandteilen der Klagepatentschrift entnehmen. Insbesondere macht der Anspruch keine Angaben dazu, aus wie vielen Bauteilen die H\u00fclse bestehen soll, d.h. ob sie ein- oder mehrteilig ausgestaltet ist. Dies und die Wahl des Materials stellt das Klagepatent vielmehr in das Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Etwaige Ein- bzw. Beschr\u00e4nkungen der Ausgestaltung der H\u00fclle kann der Fachmann auch nicht dem Absatz [0017] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnehmen, wo es hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eAusf\u00fchrungsformen der Erfindung k\u00f6nnen aufweisen: eine Verriegelungsanordnung zum Verriegeln der Klemme im geschlossenen Zustand; einen Steuerdraht, der mit der Klemme verbunden ist und von der Klemme getrennt werden kann; eine axial steife H\u00fclle, die den Steuerdraht umh\u00fcllt und eine Druckkraft entgegengesetzt zu einer Zugkraft des Steuerdrahts \u00fcbertr\u00e4gt; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle verbunden ist; und\/oder ein Abzug, der im Handgriff eingeschlossen ist und einen Eingriff mit dem Steuerdraht herstellt, um die Klemme zu schlie\u00dfen und zu verriegeln und um den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Stelle den Begriff der Verriegelungsanordnung entnehmen, wobei der Begriff \u201eAnordnung\u201c deutlich weiter als der Begriff \u201eH\u00fclse\u201c ist. Eine H\u00fclse, wie sie von Anspruch 9 gefordert wird, ist \u2013 insoweit zwischen den Parteien auch unstreitig \u2013 ein rohrf\u00f6rmiges Gebilde, wohingegen unter einer Anordnung jedwede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Formgebung verstanden werden kann. Daher ist Absatz [0017] nicht geeignet, dem Fachmann Vorgaben mit Blick auf die Ausgestaltung der H\u00fclse zu geben.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt auch mit Blick auf die Figur 4, die die Verriegelungsh\u00fclse nach dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1 zeigt.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann kann dem zugeh\u00f6rigen Teil der Beschreibung (Absatz [0029]) entnehmen, dass die Verriegelungsh\u00fclse (113) aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen proximalen Teilst\u00fcck besteht, das in das distale Ende der Au\u00dfenh\u00fclse passt. Das distale Ende der Verriegelungsh\u00fclse hat eine Verriegelungsaussparung (117), die etwas gr\u00f6\u00dfer als der Querschnitt der Klemmenschenkel ist. Neben dem Umstand, dass in der Figur 4 nur eine m\u00f6gliche Ausgestaltung der H\u00fclse gezeigt ist, kann der Fachmann diesem Beispiel auch nur die R\u00f6hrenform entnehmen.<\/li>\n<li>Der Vorgang des Hindurchziehens muss \u2013 wie der Fachmann Merkmal 5 zudem entnehmen kann \u2013 im Zusammenhang mit dem Schlie\u00dfen der Klemmschenkel stehen. Ein entsprechender (Kausal-)Zusammenhang besteht \u2013 nach dem insoweit \u00fcbereinstimmenden Verst\u00e4ndnis der Parteien \u2013 jedenfalls dann, wenn sich die Klemmschenkel dadurch schlie\u00dfen, dass sie beim Herein- bzw. Hindurchziehen in die H\u00fclse durch den Druck der \u00e4u\u00dferen W\u00e4nde der H\u00fclse zusammengedr\u00fcckt werden. Entsprechendes entnimmt der Fachmann auch dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 1 und 4, wobei es dazu in Absatz [0029] hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt:<\/li>\n<li>\u201e&#8230;\u201c<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht der Fachmann den von Merkmal 5 vorgegebenen Kausalzusammenhang indes nicht derart strikt, dass das Hindurchziehen durch die H\u00fclse die einzige Ursache bzw. der einzige Mechanismus f\u00fcr das Schlie\u00dfen der Schenkel sein darf, d.h. es keinen anderen (zus\u00e4tzlichen) Mechanismus geben kann, der zum Schlie\u00dfen der Schenkel jedenfalls mit beitr\u00e4gt. Denn wie der Fachmann dem bereits zuvor zitierten Absatz [0017] entnehmen kann, spricht das Klagepatent dort allgemein davon, dass die beanspruchte Vorrichtung \u201eeine Anordnung zum Schlie\u00dfen der Klemme und zum Umkehren des Schlie\u00dfvorgangs aufweist, um die Klemme wieder zu \u00f6ffnen\u201c. Insoweit ist dort nicht die Rede davon, dass die Anordnung zwingend eine H\u00fclse sein muss und\/oder es zwingend nur eine Anordnung geben darf.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber \u2013 und entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 versteht der Fachmann das Merkmal 5 und die darin aufgenommene Ma\u00dfgabe (\u201ewodurch\u201c) zum Schlie\u00dfen der Klemmschenkel aber auch nicht derart weit, dass jedweder Zusammenhang zwischen dem Schlie\u00dfen der Klemmschenkel und dem Hindurchziehen ausreichend w\u00e4re. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin liegt ein entsprechender Zusammenhang bereits dann vor, wenn die Schenkel geschlossen sein m\u00fcssen, um durch die H\u00fclse gezogen werden zu k\u00f6nnen, das Schlie\u00dfen mithin die notwendige Bedingung f\u00fcr das Hindurchziehen ist. Einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis steht bereits der eindeutige Wortlaut des Merkmals entgegen. Denn durch die Verwendung des Wortes \u201ewodurch\u201c (im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut: \u201ethereby\u201c) macht der Anspruch deutlich, dass es nicht nur auf einen zeitlichen Zusammenhang (erst Schlie\u00dfen, dann Hindurchziehen) ankommt, sondern auf einen tats\u00e4chlichen Wirkzusammenhang. Mit anderen Worten versteht der Fachmann die Ma\u00dfgabe nach Merkmal 5 derart, dass das Hindurchziehen auch einen tats\u00e4chlichen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Schenkel leisten muss, unabh\u00e4ngig davon, ob es noch weitere Bauteile und Mechanismen gibt, die ebenfalls zu Schlie\u00dfen beitragen.<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis kann auch nicht eine technisch-funktionale Betrachtungsweise entgegengehalten werden, wonach es dem Anspruch 9 und insoweit auch Merkmal 5 nur auf die sichere Verriegelung der Klemme ankomme, wobei es letztlich egal sei, wie und wodurch die Klemmschenkel geschlossen werden. Denn der Fachmann wird bei der Lekt\u00fcre des Anspruchs jedem (Teil-)Merkmal eine Bedeutung beimessen und dessen Beitrag zur technischen Lehre w\u00fcrdigen. K\u00e4me es nicht darauf an, ob die H\u00fclse einen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Klemmschenkel leistet oder nicht, so w\u00e4re die streitgegenst\u00e4ndliche Ma\u00dfgabe (\u201ewodurch\u201c) schlicht \u00fcberfl\u00fcssig.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses verf\u00fcgen die angegriffenen Vorrichtungen \u00fcber eine Verriegelungsh\u00fclse im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt das gesamte in der Explosionszeichnung nach der Anlage KAP II 11 als Capsule bezeichnete Bauteil eine Verriegelungsh\u00fclse dar und nicht \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 nur der untere distale Abschnitt der H\u00fclse mit dem Ringsteg. Denn die zur Klemme hin gerichteten Forts\u00e4tze (mit Schlitz) sind einst\u00fcckig mit der H\u00fclse verbunden und tragen im Zusammenspiel mit den Bauteilen der Klemme dazu bei, dass die Klemme letztlich verriegelt bleibt. Die H\u00fclse leistet auch einen entscheidenden kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Klemme. Denn in der H\u00fclse sind Bohrungen zur Aufnahme des Distal Pins vorgesehen, wobei sich der Distal Pin von Anfang an in diesen Bohrungen befindet und so von der H\u00fclse fixiert wird. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten f\u00fchrt das Ziehen an dem Steuerdraht dazu, dass auch die J-Haken, welche an der Klemme (dort an dem Proximal Pin) eingreifen, distal bewegt werden und sich dadurch die Klemmschenkel schlie\u00dfen, da zugleich der Distal Pin mit der Kulissenf\u00fchrung der Klemmarme zusammenwirkt. W\u00fcrde der Distal Pin nicht von der H\u00fclse fixiert, so k\u00f6nnte er nicht mit der Kulissenf\u00fchrung der Klemmarme zusammenwirken, da er mehr oder weniger frei durch die Kulissenf\u00fchrung rutschen k\u00f6nnte. Die geschlossene bzw. die sich schlie\u00dfende Klemme wird schlie\u00dflich in die (Verriegelungs-)Kapsel hineingezogen und letztlich verriegelt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch das Merkmal 9 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Danach setzt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Halterl\u00f6sungsanordnung voraus, die einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDer Anspruch 9 setzt danach noch ein Bauteil bzw. eine Einrichtung voraus, welche(s) dazu ausgebildet ist, im Zusammenspiel mit dem Halter daf\u00fcr zu sorgen, dass die im K\u00f6rper verbleibende Klemme nebst Verriegelungsh\u00fclse von der \u00fcbrigen Vorrichtung abgekoppelt wird, damit diese aus dem K\u00f6rper des Patienten herausgezogen werden kann. Der Fachmann kann weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen Anhaltspunkte f\u00fcr eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Halterl\u00f6sungsanordnung entnehmen, so dass deren Ausgestaltung in sein Belieben gestellt wird.<\/li>\n<li>Soweit Absatz [0021], der eine Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach der Figur 1 enth\u00e4lt, ausf\u00fchrt,<\/li>\n<li>(\u2026)<br \/>\nso kann der dort konkret beschriebenen Ausgestaltung einer Halterentriegelung (= Halterl\u00f6sungsanordnung) keine einschr\u00e4nkende Wirkung beigemessen werden, da es sich nur um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mit Blick auf die in der KAP II 11 als H\/L bezeichneten Bauteile und ihrer technischen Wirkungen in der Klageerwiderung nur mit dem pauschalen Hinweis entgegengetreten, das Bauteil H w\u00fcrde beim proximalen Ziehen des Steuerdrahtes nicht mitgenommen und k\u00f6nne daher keine Halterl\u00f6sungsanordnung darstellen. Soweit die Kl\u00e4gerin daraufhin in ihrer Replik unter Bezugnahme auf die von ihr erstellten Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (KAP II 12) weiter vorgetragen hat, wie das Zusammenspiel des Hs mit dem 3 Arm Spring erfolgt, sind die Beklagten diesem Vortrag nachfolgend nicht entgegengetreten, so dass er nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Danach f\u00fchrt ein Ziehen des Steuerdrahtes in proximaler Richtung und ein dadurch bedingtes Hereinziehen und Verriegeln der Klemme in die H\u00fclse dazu, dass sich die gebogenen Endabschnitte des 3 Arm Springs, welche im Auslieferungszustand zun\u00e4chst in der H\u00fclse verrastet sind, aus den entsprechenden \u00d6ffnungen der H\u00fclse l\u00f6sen und so die Klemme\/H\u00fclse abkoppeln. Folglich handelt es sich beim H um eine Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Merkmals 9.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kapitel D., Rn. 647) kann die Kl\u00e4gerin \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form, d.h. neben der grunds\u00e4tzlich schriftlichen geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronisch Form \u00fcberf\u00fchren.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagten sind nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht angezeigt.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der Replik in der Hauptsache nur noch eine eingeschr\u00e4nkte Fassung des Anspruchs 9 geltend gemacht und die urspr\u00fcngliche (unbeschr\u00e4nkte) Anspruchsfassung zum Gegenstand eines Hilfsantrags. Mit Einspruchserwiderung vom 9. November 2018 hat die Kl\u00e4gerin die eingeschr\u00e4nkte Fassung des hiesigen Antrags auch in das Einspruchsverfahren als Hilfsantrag 1 eingef\u00fchrt. Ein eingeschr\u00e4nkter Klageantrag ist vor dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Rechtsbestandsverfahren im Verletzungsprozess jedenfalls dann ohne weiteres zul\u00e4ssig, wenn das Klagepatent nur mit der eingeschr\u00e4nkten Fassung verteidigt wird (BGH GRUR 2010, 904ff. \u2013 Maschinensatz). Einen \u2013 wie vorliegend \u2013 der eingeschr\u00e4nkten Fassung entsprechenden Hilfsantrag (im Rechtsbestandsverfahren) wird man gleichfalls als ausreichend ansehen m\u00fcssen, da bei der Aufrechterhaltung der erteilten (nicht eingeschr\u00e4nkten) Fassung eine Verurteilung nach einem demgegen\u00fcber eingeschr\u00e4nkten Antrag bedenkenlos ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 817).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDa sich die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache nur noch auf die eingeschr\u00e4nkte Fassung des Anspruchs 9 beruft, kann dahinstehen, ob der unbeschr\u00e4nkte Anspruch 9 gegen\u00fcber der Stammanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert ist.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre von der Schrift DE 199 25 304 (vorgelegt als Anlage B 5, im Nichtigkeitsverfahren als E 1 bezeichnet; im Folgenden: E1) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nDie E1 offenbart unstreitig alle Merkmale des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruchs 9 mit Ausnahme des Steuerdrahtes (Merkmale 3, 4, 5(a) und 8), des Halters (Merkmal 6) und der Halterl\u00f6sungsanordnung (Merkmal 9). Die Kammer vermochte auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass s\u00e4mtliche dieser Merkmale von der E1 unmittelbar und eindeutig offenbart werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie E 1 offenbart zun\u00e4chst auch Merkmal 3, welches \u2013 wie schon im Rahmen der Verletzungsdiskussion ausgef\u00fchrt \u2013 den Steuerdraht betrifft, der f\u00fcr die Steuerung der Klemme (das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen) entscheidend ist. Danach ist der Steuerdraht u.a. mit der Klemme koppel- und reversibel bet\u00e4tigbar, um die Klemmschenkel \u00f6ffnen und schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df Merkmal 5 soll der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden k\u00f6nnen, damit die Klemme in die Verriegelungsh\u00fclse hineingezogen wird, um den Schlie\u00dfvorgang zu bewerkstelligen.<\/li>\n<li>Die E1 betrifft eine Einrichtung zur Handhabung von Clips insbesondere f\u00fcr mikrochirurgische Eingriffe. Gem\u00e4\u00df Absatz [0001] der E1 sind solche Clipeinrichtungen, insbesondere mit einem Mikroclip, zur vor\u00fcbergehenden oder endg\u00fcltigen Blutstillung und Ausschaltung von Gef\u00e4\u00dfaussackungen bei Eingriffen im Sch\u00e4delinneren \u00fcber Endoskope erforderlich. Die Erfindung soll sich dabei u.a. auf eine Clipeinrichtung, insbesondere f\u00fcr mikrochirurgische Eingriffe mit Endoskopen, zur Anlage und zum Entfernen von Clips, beziehen. Insoweit erkennt der Fachmann, dass die E1 nicht allein auf das Gebiet der Gehirnchirurgie begrenzt ist, sondern eine Vorrichtung f\u00fcr s\u00e4mtliche Anwendungsgebiete der Medizin, wo Endoskope verwendet werden k\u00f6nnen, bereitstellen will.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin offenbart die E1 auch einen Steuerdraht im Sinne des Merkmals 3 unmittelbar und eindeutig. Unsch\u00e4dlich ist, dass die E1 nicht explizit von einem Steuerdraht, sondern von einem Steuerstab spricht. Denn zum einen entnimmt der Fachmann dem gew\u00e4hlten Begriff Stab nicht eindeutig, dass dieser nur kurz sein darf, w\u00e4hrend ein Draht hingegen in der Regel l\u00e4nger ist. Weder die E1 noch das Klagepatent machen n\u00e4here Angaben dazu, wie lang das Steuerelements sein darf\/muss. Der Fachmann wei\u00df vielmehr, dass die L\u00e4nge des Steuerelement von dem gew\u00e4hlten Einsatzgebiet f\u00fcr die Vorrichtung abh\u00e4ngt, d.h. bei einem Einsatz am Kopf kann das Steuerelement k\u00fcrzer sein als bei einem Einsatz im Magen-Darm-Trakt, wo der Weg zur Einsatzstelle der Klemme\/des Clips l\u00e4nger ist.<\/li>\n<li>Zudem erkennt der Fachmann aus der E1, dass der dort offenbarte Steuerstab keinesfalls starr sein muss. Vielmehr ist in Sp. (&#8230;)der E1 die Rede davon, dass \u201eals F\u00fchrungsrohre 13 und Steuerst\u00e4be 11 starre Endoskoprohre ebenso in Betracht kommen, wie flexible aber rotationsstabile Spiralrohre oder St\u00e4be\u201c. Daraus kann der Fachmann unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass es der E1 nicht auf einen starren Stab ankommt, sondern auch flexiblere St\u00e4be zum Einsatz kommen k\u00f6nnen. Bereits auf Grund seines allgemeinen Fachwissens erkennt der Fachmann, dass es allein auf die Flexibilit\u00e4t des Steuerelements ankommt und nicht darauf, ob ein Stab oder Draht verwendet wird. Gest\u00e4rkt wird der Fachmann auch durch die Textstelle in Sp. 5 Z. 33-34 der E1, wo es hei\u00dft, \u201e\u2026\u201c. Der Verweis auf elastisches oder plastisches Material gibt dem Fachmann den eindeutigen Hinweis, dass als Stab im Sinne der Lehre der E1 auch ein Draht in Betracht kommt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDemgegen\u00fcber offenbart die E 1 die Merkmale 6 und 9 des Anspruchs 9 in der geltend gemachten Fassung nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar, gem\u00e4\u00df denen die Halterl\u00f6sungsanordnung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung einen Eingriff mit dem Halter, der l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt ist, herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln. N\u00e4here Vorgaben zur Ausgestaltung des Halters und der Halterl\u00f6sungsanordnung, insbesondere zu welchem Zeitpunkt die Halterl\u00f6sungsanordnung mit dem Halter zusammenwirkt, macht der Wortlaut des Merkmals 9 nicht. Zweck der Halterl\u00f6sungsanordnung ist es, den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse am Ende des medizinischen Eingriffs zu l\u00f6sen, damit der Teil der Vorrichtung, der nicht im Patientenk\u00f6rper verleiben soll, wieder herausgezogen werden kann.<\/li>\n<li>Die E1 offenbart \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 indes keine Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Klagepatents. Der Fachmann entnimmt nachfolgend wiedergegebener Figur 4 der E1 zwar eine Anordnung zum L\u00f6sen des Halters von der H\u00fclse.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass das Halteelement (14) in eine \u00d6ffnung (15) der Verriegelungsh\u00fclse (7) eingreift und diese miteinander verbindet (koppelt). Sobald der Steuerstab\/-draht (11) bet\u00e4tigt, in diesem Fall gedreht, wird, greift das Halteelement nicht mehr in die \u00d6ffnung ein mit der Folge, dass der Stab herausgezogen werden kann und die Verriegelungsh\u00fclse (mitsamt der Klemme\/Clip) an Ort und Stelle verbleibt. Insoweit wird aber kein Eingriff zum L\u00f6sen des Halters hergestellt, wie von Merkmal 9 gefordert, sondern es wird ein von vornherein bestehender Eingriff lediglich durch Drehen gel\u00f6st.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon hat das EPA mittlerweile im Rahmen der laufenden Rechtsbestandverfahren gegen die beiden, zum hiesigen Klagepatent parallelen Patente EP 2 XXX 458 und EP 2 XXX 459 Zwischenentscheidungen erlassen hat (Anlagen B 4 und KAP II 20), die sich auch mit der E1 befassen. Soweit die beiden betroffenen europ\u00e4ischen Patente auch eine Halterl\u00f6sungsanordnung, wie sie beim Klagepaten beschrieben ist, voraussetzen, zieht das EPA die E1 im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit heran (in Kombination mit der E4) und kommt zu dem vorl\u00e4ufigen Schluss, dass der E1 kein Eingriff des Halters zu entnehmen sei. Die Stellungnahme des EPA ist von der Kammer \u2013 auch wenn sie nicht das streitgegenst\u00e4ndliche Schutzrecht unmittelbar betreffen \u2013 jedenfalls als sachkundige \u00c4u\u00dferung einer technisch-fachkundig besetzten Instanz zu bewerten.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die japanische Schrift JP9-XXX (vorgelegt als Anlage M 1 zum Anlagenkonvolut B 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage M1\u2018; im Folgenden: M1) konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die M1 betrifft eine befestig- und l\u00f6sbare Zerebralaneurysma-Klammer, die in ein Neuroendoskop eingef\u00fchrt werden kann, mithin eine Vorrichtung zum Einsatz eines Endoskops im Bereich des Sch\u00e4dels. Nachfolgende Figuren sind der M1 entnommen und zeigen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klammer:<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der erforderlichen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der \u00fcbrigen Merkmale, vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass der Fachmann der M1 Merkmal 5 des Anspruchs 9 des Klagepatents entnehmen kann, gem\u00e4\u00df dem der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, der in der M1 gezeigte Stab stelle einen Steuerdraht im Sinne des Klagepatents dar, so kann die Klammer nicht vom Draht in die H\u00fclse gezogen werden. Denn der Stab\/Draht der M1 bewirkt bei Aufbringung einer Druckkraft, dass er gegen einen federvorgespanten Knopf gedr\u00fcckt wird und so bewirkt, dass sich die Klemmschenkel \u00f6ffnen. Mangels ausreichender Verbindung des Stabes\/Drahtes mit dem Knopf\/Feder, kann der Knopf und in Folge dessen auch die Klammer nicht durch ein Ziehen des Stabes in die H\u00fclse hineingezogen werden, so dass die H\u00fclse auch einen kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Klemmarme leisten kann. Diese unmittelbare Wirkverbindung ist indes \u2013 wie im Rahmen der Verletzung ausgef\u00fchrt \u2013 Bestandteil des Merkmals 5.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2988 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16 Januar 2020, Az. 4c O 94\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8393","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8393","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8393"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8393\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8394,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8393\/revisions\/8394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8393"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8393"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8393"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}