{"id":8391,"date":"2020-05-04T17:00:57","date_gmt":"2020-05-04T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8391"},"modified":"2020-05-04T12:18:03","modified_gmt":"2020-05-04T12:18:03","slug":"4c-o-80-18-zentrifugalabschneider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8391","title":{"rendered":"4c O 80\/18 &#8211; Zentrifugalabschneider"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2987<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16 Januar 2020, Az. <span lang=\"DE\" style=\"color: black;\">4c O 80\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 650 (Anlage K 4a, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4b, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 5. M\u00e4rz 2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der SE XXX vom 6. M\u00e4rz 2009 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgte am 11. Januar 2012, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Dezember 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2010 XXX 946 gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die A, (&#8230;), am 18. September 2017 Einspruch zum Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) (Anlage K 6). Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkte daraufhin den Hauptanspruch dahingehend, dass dieser die Merkmale des erteilten Anspruch 1 und ein Merkmal des in der urspr\u00fcnglichen Fassung erteilten Anspruchs 2 umfasst (Anlage K 7). Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 14. Mai 2019 hielt die Einspruchsabteilung das Klagepatent in der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Fassung gem\u00e4\u00df Entscheidung vom 12. Juni 2019 aufrecht (Anlagenkonvolut K 23).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat einen Zentrifugalabscheider zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eZentrifugalabscheider (1), ein Geh\u00e4use (15) umfassend, des einen Raum (18) begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und in dem ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet ist, wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet, der vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert ist, und wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt, wobei sich in diesen Rotor mindestens ein Einlass (9) zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt, und von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26) zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt, wobei der Raum (18) mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, wobei der Rotor (2) einen zweiten Auslass (11) umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18) zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und wobei eine Auslassvorrichtung (24, 29) in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum (18) abzulassen, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Auslass (11) f\u00fcr intermittierenden Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Patentanspruch 14 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren in einem Zentrifugalabscheider nach einem der vorherigen Anspr\u00fcche, folgende Schritte beinhaltend:<br \/>\nEntfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum,<br \/>\nAblass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber den zweiten Auslass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form die aus der Klagepatentschrift stammende Figur 1 wiedergegeben, welche einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentrifugalabscheider zeigt und welche von der Kl\u00e4gerin koloriert wurde.<\/li>\n<li>Die A hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 4 Ni 64\/19 (EP)) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Industriekonzern mit Sitz in B. Zu dem Konzern geh\u00f6ren weltweit mehr als (\u2026) operative Tochtergesellschaften, unter anderem die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) ist unter anderem einer der gr\u00f6\u00dften Systemanbieter f\u00fcr die Nahrungsmittel verarbeitende Industrie. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie stellt Separatoren und Dekanter her und bietet Verfahren und Prozesse zur mechanischen Kl\u00e4rung und Trennung von Fl\u00fcssigkeiten f\u00fcr die Nahrungsmittelindustrie, Chemie, Pharmazie, Biotechnologie, Energie, Schifffahrt und Umwelttechnik an. Sie stellt Zentrifugalabscheider, insbesondere Zentrifugalabscheider mit Direktantrieb unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her. Diese \u201eC\u201c-Ger\u00e4te sind werksseitig mit dem D Einlaufsystem ausgestattet und k\u00f6nnen mit zus\u00e4tzlichen Systemen ausgestattet werden, so die D (f\u00fcr eine Steigerung der Proteinausbeute aus der eingesetzten Rohmilch) oder der Vakuumtechnik E. Diese Ger\u00e4te verf\u00fcgen insgesamt \u00fcber einen zweiten intermittierenden Auslass.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist eine aus der Zeitschrift \u201e(&#8230;)\u201c, Ausgabe X\/XXXX stammende Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche von der Kl\u00e4gerin beschriftet wurde (Anlage K18).<\/li>\n<li>In der genannten Zeitschrift wird zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201e(\u2026).\u201c<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien unstreitig bildet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen halboffenen Separator, bei welchem das Stoffgemisch von oben herab in den Rotor eingelassen wird. Der Rotor ist nicht mittels einer separaten Dichtung von dem ihn umgebenden Raum abgeschlossen. Durch die Zentrifugalkr\u00e4fte werden die getrennten Phasen in die Greiferkammern gef\u00f6rdert. Dort tauchen Greifer in die Fl\u00fcssigkeit. Hierbei handelt es sich um starre, nicht rotierende Hohlrohre, \u00fcber die die Fl\u00fcssigkeit sodann abflie\u00dft.<\/li>\n<li>Die Beklagten legten Privatgutachten von F (KAP 9) und G (Anlage KAP 14) vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie sei aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten dies in Abrede stellen w\u00fcrden im Hinblick auf eine der H erteilte Lizenz, stehe dies der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent nicht entgegen, selbst wenn eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt worden sei. \u00dcberdies sei auch die Beklagte zu 1) passivlegitimiert. Diese habe auf der J 2019 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt, wie sich aus der Ausstellerliste ergebe.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache auch von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise sowohl einen Raum auf, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen sei, als auch einen Abscheideraum, der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert sei. Dem Klagepatent komme es nicht auf einen hermetischen Anschluss an. Insoweit gen\u00fcge es, wenn der Abscheideraum durch das Eintauchen der Greifer in die Fl\u00fcssigkeit dicht verschlossen werde. Eine solche Fl\u00fcssigkeitsdichtung reiche zur Verwirklichung der Dichtigkeit nach dem Klagepatent aus. Eine Dichtigkeit des Raumes in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses liege vor, wie anhand der Untersuchungen der Beklagten durch F (Anlage KAP 9) gezeigt worden sei. Der getestete K der Produktreihe L habe bei einer Laufzeit von 8 Minuten pro Stunde einen Druck von 50 kPa aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden, bei der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen:<\/li>\n<li>1.1 einen Zentrifugalabscheider, umfassend<br \/>\na) ein Geh\u00e4use, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und<br \/>\nb) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,<br \/>\nc) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,<br \/>\nd) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und<br \/>\ne) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nf) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt, und<br \/>\ng) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nh) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um in Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und<br \/>\ni) wobei der Rotor mindestens einen zweiten Auslass umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und<br \/>\nj) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum zu entfernen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>k) der zweite Auslass f\u00fcr intermittierenden Ablass f\u00fcr mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist.<\/li>\n<li>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu benutzen<br \/>\nund\/oder f\u00fcr die vorbezeichneten Zwecke zu besitzen;<\/li>\n<li>1.2 Zentrifugalabscheider, umfassend<br \/>\na) ein Geh\u00e4use, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist und<br \/>\nb) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,<br \/>\nc) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,<br \/>\nd) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und<br \/>\ne) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nf) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt, und<br \/>\ng) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nh) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um in Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdr\u00fcck gehalten wird, und<br \/>\ni) wobei der Rotor mindestens einen zweiten Auslass umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und<br \/>\nj) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum zu entfernen,<br \/>\nk) wobei der zweite Auslass f\u00fcr intermittierenden Ablass f\u00fcr mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet ist<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind, ein Verfahren ablaufen zu lassen, das<\/li>\n<li>a) Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum<\/li>\n<li>b) Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber den zweiten Auslass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte.<\/li>\n<li>vornimmt, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern.<\/li>\n<li>1.3 Hilfsweise wird beantragt, Zentrifugalabscheider wie in Ziffer I., 1., 1.2. dargestellt, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern, ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugalabscheider nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaber des deutschen Patentes DE 60 2010 XXX 946 f\u00fcr ein Verfahren verwendet werden d\u00fcrfen, das die Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum und zum Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber den zweiten Auslass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte vornimmt.<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 20.000 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Zentrifugalabscheider nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr ein Verfahren zu verwenden, das die Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum vornimmt und zum Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum \u00fcber den zweiten Auslass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte.<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 21. Dezember 2016 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. noch bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc) der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Januar 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. s\u00e4mtliche in Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer l.1. und 1.1. zu vernichten und die Vernichtung der Kl\u00e4gerin nachzuweisen oder nach ihrer Wahl an einen, von dieser zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter Ziffer I.1., 1.1. bezeichneten, in Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX 650 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, in dem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>6. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>a) dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1., 1.1. bezeichneten und in der Zeit vom 10. Oktober 2010 bis zum 20. Januar 2017 begangenen Handlungen, deren Umfang sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. und 3. zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung ergibt, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>b) dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. und 3. zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung ergebenden und seit dem 21. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>7. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 8.292,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von neun Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise: den Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallelen Rechtsbestandsverfahren, Az. 4 Ni 64\/19 (EP), \u00fcber den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes EP 2 XXX 650 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen sowohl die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) in Abrede. Eine Angebotshandlung auf der Messe sei durch die Beklagte zu 1) nicht erfolgt. Sie sind ferner der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht verletzt. Eine Dichtigkeit sowohl des Raumes in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses wie auch des Abscheideraumes gegen\u00fcber dem Raum liege nicht vor. Der den Abscheideraum umgrenzende Rotor sei gerade nicht vollst\u00e4ndig geschlossen. Das Klagepatent sehe indes einen Separator vor, der mit Unterdruck im Haubenraum betrieben werden k\u00f6nne, um Energieverluste, Ger\u00e4uschentwicklung und Erw\u00e4rmung zu reduzieren und eine hygienischere Rotorumgebung bereitzustellen. Dies werde nur mit einem hermetisch abgedichteten Rotor erreicht, da ansonsten ein st\u00e4ndiger Druckausgleich zwischen Rotorinnenraum und Haubenraum erfolge. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis habe die Kl\u00e4gerin auch im europ\u00e4ischen Einspruchsverfahren vertreten, woran sie sich nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben festhalten lassen m\u00fcsse.<br \/>\nLetztlich werde sich das Klagepatent jedoch im Nichtigkeitsverfahren auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die EP 0 411 XXX A1 (nachfolgend E1) und die DE 2 2 14 XXX OS (Anlage KAP 3, nachfolgend E11) st\u00fcnden der erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegen. Gleiches gelte f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung aus einer Fachzeitschrift aus dem Jahr (\u2026) zum Thema Zentrifugalseparatoren (Anlage KAP 12, nachfolgend E12).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung und R\u00fcckruf aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagten das Klagepatent nicht verletzen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Kl\u00e4gerin der H eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt hat, w\u00e4re sie an der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent nicht gehindert. Denn ein Patentinhaber ist neben einem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus einem Patent berechtigt (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I).<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf einen Zentrifugalabscheider.<\/li>\n<li>In seiner Einleitung bezieht sich das Klagepatent auf einen Zentrifugalabscheider, der einen Rotor umfasst, und ein Verfahren in einem solchen Zentrifugalabscheider, wie aus der US-A 6 XXX 871 bekannt ist.<\/li>\n<li>Zum Hintergrund f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass der Betrieb eines Zentrifugalabscheiders den Verbrauch von Energie mit sich bringt, von dem ein Teil in Form von aerodynamischen Verlusten beim Kontakt zwischen den rotierenden Teilen, z.B. dem Rotor, und dem umgebenden Gas verloren geht. Diese Verluste k\u00f6nnen somit zu einem unn\u00f6tig hohen Energieverbrauch des Zentrifugalabscheiders f\u00fchren. Die Verluste tragen ferner auch zur Erw\u00e4rmung der rotierenden Teile und der angrenzenden Teile und Materialien bei, z.B. des Fluids f\u00fcr die Zentrifugalabscheidung. In vielen F\u00e4llen ist diese Erw\u00e4rmung unerw\u00fcnscht, insbesondere wenn w\u00e4rmeempfindliche Fluide abzuscheiden sind. Als weiteres Problem schildert es das Klagepatent, dass die erzeugte W\u00e4rme entsorgt werden muss, was in vielen F\u00e4llen dazu f\u00fchrt, dass der Zentrifugalabscheider mit einer K\u00fchlvorrichtung versehen werden muss, z.B. kann solcher Abscheider mit einem wassergek\u00fchlten Geh\u00e4use versehen werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf die DK XXX X, welche die Kl\u00e4rung von Bier in einem Zentrifugalabscheider beschreibt, bei dem die Abscheidung in einer Abscheidesch\u00fcssel erfolgt, die von einem evakuierten Raum umschlossen ist. Ziel ist es, die Erw\u00e4rmung des durch den Abscheider gelangten Bieres zu reduzieren und dadurch die Kl\u00e4rung zu verbessern. Der beschriebene Zentrifugalabscheider verf\u00fcgt \u00fcber einen Rotor des sogenannten massiven Wandtyps, der es nicht erm\u00f6glicht, abgeschiedene Komponenten aus dem Bier \u00fcber Ausl\u00e4sse an der Peripherie des Rotors abzugeben.<\/li>\n<li>Weiter bezieht sich das Klagepatent auf die RU XXX C2, welche eine Zentrifugalmaschine zur Reinigung von Fl\u00fcssigkeiten beschreibt, die einen Beh\u00e4lter mit Wasser in einem Raum um den Rotor umfasst, wobei das Wasser zum Verdampfen gebracht wird und sich Wasserdampf in dem Raum um den Rotor bildet, um die aerodynamischen Verluste w\u00e4hrend der Rotation zu verringern. Es ist eine Wand angeordnet, um zu verhindern, dass abgeschiedenes Material in den Raum um den Rotor gelangt.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund des Standes der Technik die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, die genannten Nachteile zu verringern. Als weitere Aufgaben werden der Erhalt eines Zentrifugalabscheiders mit geringem Energieverbrauch, die Verringerung der Erw\u00e4rmung der rotierenden Teile eines Zentrifugalabscheiders, die Verringerung der Ger\u00e4uschentwicklung und der Erhalt eines Zentrifugalabscheiders mit einer verbesserten hygienischen Umgebung um den Rotor.<\/li>\n<li>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 14 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Zentrifugalabscheider (1), ein Geh\u00e4use (15) umfassend, das einen Raum (18) begrenzt.<br \/>\n2. Der Raum (18)<br \/>\na) ist in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen,<br \/>\nb) ist mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird.<br \/>\n3. In dem Raum (18) ist ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet,<br \/>\na) der in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet, in dem Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nb) in den sich mindestens ein Einlass (9) zum Einlass des Fluids im Betrieb erstreckt.<br \/>\nc) von dem aus sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26) zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nd) der mindestens einen zweiten Auslass (11) umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18) zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird.<br \/>\n4. Der Abscheideraum (7) ist vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert.<br \/>\n5. Der zweite Auslass (11) ist f\u00fcr intermittierenden Ablass von mindestens einer Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet.<br \/>\n6. Eine Ablassvorrichtung (24, 29) ist in Form einer Pumpe angeordnet, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum (18) zu entfernen.<br \/>\nVerfahren in einem Zentrifugalabscheider, welcher durch Merkmale gekennzeichnet ist:<\/li>\n<li>1. Zentrifugalabscheider (1), ein Geh\u00e4use (15) umfassend, das einen Raum (18) begrenzt.<br \/>\n2. Der Raum (18)<br \/>\na) ist in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen,<br \/>\nb) ist mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird.<br \/>\n3. In dem Raum (18) ist ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet,<br \/>\na) der in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet, in dem Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,<br \/>\nb) in den sich mindestens ein Einlass (9) zum Einlass des Fluids im Betrieb erstreckt,<br \/>\nc) von dem aus sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26) zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,<br \/>\nd) der mindestens einen zweiten Auslass (11) umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18) zum Ablass von mindestens einer Komponente h\u00f6herer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird.<br \/>\n4. Der Abscheideraum (7) ist vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert.<br \/>\n5. Der zweite Auslass (11) ist f\u00fcr intermittierenden Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte angeordnet.<br \/>\n6. Eine Ablassvorrichtung (24, 29) ist in Form einer Pumpe angeordnet, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente h\u00f6herer Dichte aus dem Raum (18) zu entfernen.<br \/>\n7. Entfernung von Gas aus dem Raum (18) rund um den Rotor unter Erhalt negativen drucks in dem Raum,<br \/>\n8. Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums (7) in den Raum (18) \u00fcber den zweiten Auslass (11) von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente h\u00f6herer Dichte.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Merkmale 2.a) und 4. einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 2.a) besagt, dass der Raum in Bezug auf die Umgebung des Geh\u00e4uses dicht verschlossen ist. Die Begrifflichkeit des \u201edicht verschlossen\u201c verwendet auch das Merkmal 4., welches konkret besagt, dass der Abscheideraum vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent selbst macht keine konkreten Angaben zum Verst\u00e4ndnis der Formulierung dicht verschlossen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beinhaltet ein dichter Verschluss eine Ausgestaltung, bei der ein Austausch mit der Umgebung verhindert wird.<\/li>\n<li>Einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis unterliegt auch das Klagepatent wie der Fachmann zun\u00e4chst aus der Systematik des Anspruchs erkennt. So wird sowohl im Merkmal 2.a) wie auch im Merkmal 4. der Begriff \u201edicht verschlossen\u201c verwendet, im Merkmal 4. zus\u00e4tzlich noch \u201eisoliert\u201c. Das Merkmal 2. sieht zus\u00e4tzlich im Teilmerkmal 2.b) vor, dass der Raum (der dicht verschlossen ist) mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird. Der dichte Verschluss gegen\u00fcber der Umgebung des Geh\u00e4uses soll danach unter anderem bewirken, dass mittels der Pumpvorrichtung ein Unterdruck erzielt werden kann. Es muss dementsprechend eine solche Abgeschlossenheit erzielt werden, dass ein Unterdruck aufrechterhalten werden kann. Dabei ist dem Fachmann indes deutlich, dass mit einer entsprechenden Pumpleistung nahezu immer ein Unterdruck erreicht werden kann, auch wenn kein Austausch mit der Umgebung mittels eines dichten Verschlusses verhindert wird. Der Fachmann nimmt jedoch auch in den Blick, dass sich das Klagepatent die Aufgabe gesetzt hat, einen Zentrifugalabscheider zu erhalten, der einen geringeren Energieverbrauch aufweist, was ihm verdeutlicht, dass ein dichter Verschluss des Raums gegen\u00fcber der Umgebung notwendig ist, um den Energieverbrauch der Pumpvorrichtung zum Halten des Unterdrucks in dem Raum niedrig zu halten. Eine reduzierte Pumpleistung wird indes gerade bei einem dichten Abschluss erzielt, da dann die Pumpe nicht zu einer durchgehenden Pumpleistung gezwungen ist.<\/li>\n<li>\u00dcberdies wird dadurch auch eine verbesserte hygienische Umgebung in dem Raum au\u00dferhalb des Rotors erzielt, welches das Klagepatent sowohl in der Aufgabenstellung in Abs. [0005] wie auch in Abs. [0007] beschreibt, da ein geringeres Risiko von Ablagerungen, Beschichtungen oder Krustenbildung besteht, was die Sauberkeit des Raumes erleichtert. Gleichzeitig enth\u00e4lt die Schlammphase weniger Gas und die Ger\u00e4uschentwicklung und \u2013ausbreitung der rotierenden Teile wird verringert (vgl. Abs. [0007] a.E.). Der Fachmann erkennt mithin, dass zur Erreichung dieser Ziele ein solcher dichter Verschluss des Raumes gegen\u00fcber der Umgebung des Geh\u00e4uses vorliegen muss, der \u2013 wie es der allgemeine Sprachgebrauch vorsieht \u2013 einen Austausch mit der Umgebung verhindert. Denn nur dann kann bei gleichzeitiger Verringerung des Energieverbrauchs, welcher durch eine stets auf \u201eHochtouren\u201c laufende Pumpvorrichtung nicht erzielt w\u00fcrde, und Bewirkung der beschriebenen hygienischen Verh\u00e4ltnisse in dem Raum um den Rotor entsprechendes erzielt werden.<\/li>\n<li>Das gleiche Begriffsverst\u00e4ndnis weist auch das Merkmal 4. auf, welches einen dicht verschlossenen oder isolierten Abscheideraum von dem Raum vorsieht. Hiervon ist grunds\u00e4tzlich bereits aufgrund des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannten Grundsatzes auszugehen, dass gleichlautende Begriffe in einem Anspruch einem gleichen Begriffsverst\u00e4ndnis unterliegen (GRUR 2017, 152 \u2013Zungenbett).<\/li>\n<li>Das Klagepatent macht im Hinblick auf das Merkmal 4. keine Angaben, was unter dicht verschlossen oder &#8211; zus\u00e4tzlich noch &#8211; isoliert zu verstehen ist. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Konstruktionsweisen von Separatoren als hermetischer oder halboffener Zentrifugalseparator abstellen, kommt es f\u00fcr das Begriffsverst\u00e4ndnis nach dem Klagepatent hierauf nicht an, da das Klagepatent an keiner Stelle eine entsprechende Unterscheidung vornimmt.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist daher mit Blick auf die gleiche Begriffswahl in den Merkmalen 2. und 4. davon auszugehen, dass dicht verschlossen auch im Merkmal 4. einen Verschluss zur Verhinderung eines Umgebungsaustausches beinhaltet. Zwar macht das Klagepatent zu den hygienischen Bedingungen in dem Abscheideraum keine dem Raum (18) entsprechende Ausf\u00fchrungen, worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend verwiesen hat. Der Fachmann erkennt indes, dass diese, wenn nicht sogar gesteigerte Anforderungen an die Hygiene gerade in dem Abscheideraum vorhanden sein m\u00fcssen, da hier die Trennung der Fluide erfolgen soll. Gerade dieser Bereich muss besonderes hygienisch sein, damit bei dem gew\u00fcnschten Trennvorgang der Fluide keine Kontamination mit Bestandteilen von au\u00dfen erfolgen kann. Insofern spricht viel daf\u00fcr, dass das Klagepatent auch mit Blick auf den Abscheideraum einen dichten Verschluss voraussetzt, der einen Austausch mit der Umgebung verhindert.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis zeigt auch die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wie in den Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben. Die zeichnerische Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels kann zwar nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Lehre des Klagepatents nicht beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2020, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung). Dennoch liefert es einen Hinweis darauf, wie der Fachmann das Klagepatent zu verstehen hat. Wie in der kolorierten Zeichnung im Tatbestand wiedergegeben, zeigt diese in der Figur 1, wie auch in den weiteren Figuren sowohl einen von der Umgebung dicht verschlossenen Raum (18) sowie einen vom Raum (18) dicht verschlossenen Abscheideraum (7).<\/li>\n<li>Eine Dichtung vermittelt durch die zu trennende Fl\u00fcssigkeit selbst stellt demgegen\u00fcber keinen dichten Verschluss im Sinne des Klagepatentes dar. Denn insofern wird ein Austausch mit der Umgebung gerade nicht verhindert.<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Abs. [0021] entgegen, der wie folgt in deutscher \u00dcbersetzung lautet:<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df einer weiteren Ausf\u00fchrungsform der Erfindung wird der Raum um den Rotor gegen\u00fcber den im Rotor ausgebildeten R\u00e4umen, die im Betrieb zus\u00e4tzlich zu dem Abscheideraum mindestens ein Bauteil enthalten, dicht verschlossen oder isoliert. Der Raum um den Rotor kann somit weiter von einer Einlasskammer in den Rotor oder einen Auslasskammer in den Rotor oder von Ein- und Auslasskammer zugleich dicht verschlossen oder isoliert sein. Die Einlasskammer ist eine im Rotor gebildete Kammer, von der sich der Auslass erstreckt. Die Auslasskammer ist eine im Rotor gebildete Kammer, von der sich der Auslass erstreckt. Bei dieser Abdichtung kann es sich um eine mechanische Dichtung, eine Gasdichtung, eine Fl\u00fcssigkeitsdichtung, eine Labyrinthdichtung oder Kombinationen davon handeln. Diese Isolierung kann ferner mittels mindestens einem Durchgang vorgesehen sein, der w\u00e4hrend des Betriebs mit Fl\u00fcssigkeit und\/oder Schlamm gef\u00fcllt ist und sich zwischen dem Raum um den Rotor bis zu diesen dicht verschlossenen oder isolierten R\u00e4umen und\/oder Kammern erstrecken kann. Ein solcher Durchgang kann ein Einlass, einer erster und\/oder zweiter Auslass, eine Ein- und\/oder Auslasskammer und ein Durchgang zum Abscheideraum oder Kombinationen davon sein. Das Fluid in den dem Rotor gebildeten dicht verschlossenen oder isolierten R\u00e4umen kann durch den Druck und\/oder den Gasgehalt in dem Raum um den Rotor relativ unbeeinflusst sein.\u201c<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass in dem vorstehenden zitierten Absatz ausdr\u00fccklich von einer Fl\u00fcssigkeitsdichtung die Rede ist. Diese wird indes nicht mit Bezug auf den dichten Verschluss des Abscheideraums von dem Raum angef\u00fchrt, sondern zum Verschluss von weiteren, in dem Rotor befindlichen Kammern, wie einer Einlasskammer oder einer Auslasskammer. Bei diesen Kammern erachtet das Klagepatent eine Fl\u00fcssigkeitsdichtung als ausreichend. Dass gleiches auch f\u00fcr den dichten Verschluss von Abscheidekammer zu dem Raum gilt, kann dem Absatz hingegen nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass das Klagepatent in diesem Absatz zwischen einer Isolierung mittels Schlamm und zwischen den dicht verschlossenen oder isolierten R\u00e4umen unterscheidet, wenn ausgef\u00fchrt wird, dass diese Isolierung ferner mittels mindestens einem Durchgang vorgesehen sein kann, der w\u00e4hrend des Betriebs mit Fl\u00fcssigkeit und\/oder Schlamm gef\u00fcllt ist und sich zwischen dem Raum um den Rotor bis zu diesen dicht verschlossenen oder isolierten R\u00e4umen und\/oder Kammern erstrecken kann. Das Klagepatent differenziert damit an dieser Stelle klar zwischen einer Isolierung mittels Fl\u00fcssigkeit und\/oder Schlamm in einem dichten Verschluss, indem eben nicht von einem dichten Verschluss oder Isolierung durch eine entsprechende Fl\u00fcssigkeits- oder Schlammdichtung die Rede ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setzt daher einen dichten Verschluss sowohl zur Trennung des Raumes von der Umgebung des Geh\u00e4uses wie auch des Abscheideraumes von dem Raum voraus, der \u2013 im Hinblick auf letzteren \u2013 nicht durch eine Fl\u00fcssigkeitsdichtung (wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) zu bewerkstelligen ist. Insofern kommt es auch auf die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angef\u00fchrten Zitate aus den von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten sowie dem Lehrbuch von Stahl, welche stellenweise ausf\u00fchren, dass auch eine Fl\u00fcssigkeitsdichtung zu einem dichten Verschluss f\u00fchrt, nicht an. Denn dies mag zwar praktisch der Fall sein, was die Kammer nicht zu beurteilen vermag. Das Klagepatent macht indes deutlich, dass eine solche Dichtung nicht als dicht verschlossen erachtet wird.<\/li>\n<li>Letztlich sprechen f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis auch die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren. Dort hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 mit Blick auf die DE 2 214 XXX (E11), welche einen Greiferseparator offenbart, der in der Figur 1 mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnet ist, deutlich gemacht, dass die E11 das Merkmal 4. dicht verschlossen oder isoliert nicht offenbare. Entsprechendes wurde in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen (vgl. Seite 11 des Anlagenkonvoluts K 23). Diese Aussage ist jedenfalls als Indiz f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zu werten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihres halboffenen Aufbaus keinen dicht verschlossenen Abscheideraum gegen\u00fcber dem Raum vorsieht, vermag die Kammer eine Benutzung des Klagepatentes nicht festzustellen. Mangels Verletzung des Klagepatentes stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, so dass es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und der Frage der Aussetzung nicht ankommt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2987 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16 Januar 2020, Az. 4c O 80\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8391","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8391","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8391"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8391\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8392,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8391\/revisions\/8392"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8391"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8391"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8391"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}