{"id":839,"date":"2010-05-11T17:00:23","date_gmt":"2010-05-11T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=839"},"modified":"2016-04-20T13:20:58","modified_gmt":"2016-04-20T13:20:58","slug":"4b-o-28308-tote-anmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=839","title":{"rendered":"4b O 283\/08 &#8211; Tote Anmeldung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1464<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Mai 2010, Az. 4b O 283\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meldete am 5.5.2006 ein Patent betreffend ein Markierungssystem f\u00fcr geschlossene R\u00fccklaufsysteme unter dem Namen \u201eA\u201c beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Az.: 10 2006 020 XXX.8-27). Die Anmeldung geht auf eine Erfindung des Ehemanns der Kl\u00e4gerin, Herrn B, zur\u00fcck, der sich als Inhaber des Technologieb\u00fcros B Systems Consultants unter anderem mit der Beratung anl\u00e4sslich der Verwertung und der Markteinf\u00fchrung von Erfindungen\/neuen Technologien befasst.<\/p>\n<p>Das DPMA erhob gegen\u00fcber der Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin sachliche und formale Einwendungen. Mitte Januar 2007 nahm Herr B Kontakt mit Patentanwalt Prof. Dr. C, einem Sozius der Beklagten, auf. Am 24.1.2007 fand ein erster Besprechungstermin statt, nachdem Herr B Herrn Patentanwalt Prof. Dr. C in einem Telefonat mit seinem Anliegen vertraut gemacht und einen Recherchebericht vom 11.1.2007 \u00fcbermittelt hatte. Im Anschluss an einen weiteren Besprechungstermin vom 26.3.2007 \u00fcbermittelte die Beklagte Herrn B unter dem Datum vom 27.3.2007 eine Vorschusskostenrechnung (Anlage B 3). Daraufhin schlug Herr B eine Zahlung in bestimmten Raten vor (Anlagen B 4 u B 5). Am 28.3.2007 stie\u00df Herr B bei einer Internet-Recherche auf eine Zusammenarbeit der Beklagten mit der D Umwelttechnik GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: \u201eD\u201c), die beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein Patent f\u00fcr ein \u201eentwertbares Kennzeichensystem\u201c angemeldet hatte (Az.: EP 1 274 XXX bzw. EP 1 274 XXX A3). Mittels zweier Telefaxe vom 28.3.2007 (Anlagen B 6 und B 7) forderte Herr B Patentanwalt Prof. Dr. C auf, zur Verbindung der Beklagten zu der D (schriftlich) Stellung zu nehmen. Etwa sechs Stunden sp\u00e4ter teilte Prof. Dr. C per Telefax mit, dass die Beklagte die D \u201eauf dem Gebiet der M\u00fcllbeh\u00e4lter\u201c berate. Daraufhin beendete Herr B die Zusammenarbeit mit der Beklagten (Anlagen B 8, B 9).<\/p>\n<p>In der Folgezeit beauftragte Herr B Herrn Patentanwalt E mit der \u00dcberarbeitung der Patentanmeldung. Neben einer telefonischen Abstimmung fanden drei Besprechungstermine mit diesem in der Zeit vom 2.4. bis zum 23.4.2007 statt.<\/p>\n<p>Anfang August 2007 beauftragte Herr B den Prozessbevollm\u00e4chtigten<br \/>\nder Kl\u00e4gerin damit, die gegen\u00fcber ihm erhobene Verg\u00fctungsforderung der Beklagten abzuwehren sowie die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte durchzusetzen. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30.05.2008 (Az.: 22 C 421\/07) wies das AG Bergheim die Verg\u00fctungsklage der hiesigen Beklagten gegen Herrn B ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe Herrn B, der ihr seine Erfindung ver\u00e4u\u00dfert habe, entgeltlich beauftragt, die Beanstandungen des DPMA unter Hinzuziehung eines Patentanwalts abzukl\u00e4ren, die Anmeldung zu \u00fcberarbeiten und unter Einhaltung der Priorit\u00e4tsfrist (Ablauf unstreitig am 5.5.2007) eine neue Anmeldung einreichen zu lassen. Sie habe sich die &#8211; ihrer Ansicht nach bestehenden &#8211; Schadensersatzanspr\u00fcche des Herrn B gegen die Beklagte abtreten lassen. Herr B sei zwar \u2013 unstreitig \u2013 im eigenen Namen gegen\u00fcber der Beklagten aufgetreten, habe jedoch im Innenverh\u00e4ltnis aufgrund ihres (der Kl\u00e4gerin) Auftrages gehandelt. Dementsprechend habe Herr B ihr seine erforderlichen T\u00e4tigkeiten in Rechnung gestellt, und zwar mittels dreier Rechnungen vom 31.1.2007 (EUR 1.785,00 brutto), 28.2.2007 (EUR 2.677,50 brutto) und 30.3.2007 (EUR 2.320,50 brutto); die Rechnungen seien inhaltlich richtig, der in Ansatz gebrachte Stundenlohn von EUR 150 angemessen. Mindestens 50 % der Vorbereitungen f\u00fcr Besprechungen mit Herrn Patentanwalt Dr. C seien \u201eunn\u00fctz\u201c gewesen, da Herr Patentanwalt E andere Fragen an ihn gerichtet habe. Den f\u00fcr Besprechungen mit Patentanwalt E angefallenen Zeitaufwand habe Herr B ihr mit EUR 1.428 brutto berechnet; diese Rechnung sei inhaltlich richtig. Trotz aller Anstrengungen und Bem\u00fchungen sowie Unterst\u00fctzung durch Herrn B sei es Patentanwalt E nicht mehr m\u00f6glich gewesen, unter Wahrung der Priorit\u00e4tsfrist einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen neuen Antrag auf Patenterteilung einzureichen. Zwar habe Herr Patentanwalt E \u2013 insoweit unstreitig &#8211; am 30.4.2007 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Patentanmeldung DE 10 2007 020 XXX A1 f\u00fcr das Kennzeichensystem beim DPMA eingereicht (Anlage B 12). Allerdings sei diese Patentanmeldung unvollst\u00e4ndig gewesen, wobei dieser Fehler des Patentanwalts E darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, dass ihm aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten nicht mehr gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr die Bearbeitung zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Der Antrag vom 30.4.2007 sei aus Kostengr\u00fcnden zur\u00fcckgenommen worden. Am 30.10.2007 habe Herr Patentanwalt E eine neue, diesmal vollst\u00e4ndige Anmeldung beim DPMA eingereicht, wobei es sich mitnichten um eine Weiterentwicklung der Anmeldung vom 30.4.2007 gehandelt habe. Demzufolge seien die T\u00e4tigkeiten des Herrn B und des Herrn Patentanwalts E vor der Anmeldung am 30.4.2007 letztlich \u201eunn\u00fctz\u201c gewesen. Herr Patentanwalt E habe Herrn B mit Rechnung vom 2.5.2007 den Betrag von EUR 2.539,87 in Rechnung gestellt; auch diese Rechnung sei inhaltlich zutreffend und die in Ansatz gebrachten Geb\u00fchren seien angemessen. Herr B habe die Verg\u00fctungsforderung des Patentanwalts E erf\u00fcllt. Die Herrn B entstandenen Kosten f\u00fcr die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin beliefen sich auf EUR 775,49, da \u2013 so die Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 der Gegenstandswert EUR 10.000 betragen habe. Die Beklagte habe die D schon im Rahmen der Anmeldung des Patents EP `XXX beraten und vertreten. Die technische Lehre des Patents der D stehe in direkter Konkurrenz zu dem von Herrn B entwickelten Markierungssystem. Sie \u201ewolle nicht ausschlie\u00dfen, dass Herr Prof. Dr. C alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 356 StGB verwirklicht habe\u201c. Jedenfalls \u2013 so die Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 falle Herrn Prof. Dr. C eine grobe Pflichtverletzung zur Last, da er seine Beauftragung durch Herrn B wegen widerstreitender Interessen habe ablehnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.750,87 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise, EUR 10.750,87 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 an Herrn B zu zahlen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, sie von Zahlungsanspr\u00fcchen des Herrn B in H\u00f6he von EUR 10.750,87 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 freizustellen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 775,49 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise, EUR 775,49 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 an Herrn B zu zahlen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, Herrn B von dem Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts Dr. F in H\u00f6he von EUR 775,49 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 freizustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die D nicht bei der Anmeldung des Patents EP 1 274 XXX bzw. EP 1 274 XXX A3 beraten und vertreten zu haben; vielmehr sei diese Anmeldung von Patentanwalt A aus M erarbeitet und betreut worden, wobei die Beklagte auf die Anlage B 11 Bezug nimmt, welche diesen als Vertreter ausweise. Erst anschlie\u00dfend habe sie die Vertretung der D \u00fcbernommen. Das Mandat D sei in ihrem Hause ausschlie\u00dflich von Herrn Patentanwalt Dr. G wahrgenommen worden. Patentanwalt Prof. Dr. C habe von diesem Mandat keine Kenntnis gehabt. Bei dem aus Anlage B 11 ersichtlichen Patent der D handele es sich um eine \u201etote Anmeldung\u201c, da sie bereits im Jahre 2006 zur\u00fcckgenommen worden sei. Im \u00dcbrigen befasse sich die D mit der Herstellung von Abfall- und Wertstoffbeh\u00e4ltern f\u00fcr die Abfallwirtschaft und nicht mit Markierungssystemen. Die Bedenken des DPMA seien nicht ausr\u00e4umbar gewesen, so dass die Aufwendungen des Herrn B auch ohne die ihr vorgeworfene, vermeintliche Pflichtverletzung ihren Zweck letztlich nicht h\u00e4tten erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist &#8211; einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Hilfsantr\u00e4ge &#8211; unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht des Herrn B die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu. Dies beruht hinsichtlich s\u00e4mtlicher geltend gemachter Anspr\u00fcche auf folgenden rechtlichen Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nQuasivertragliche Anspr\u00fcche &#8211; sei es aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB unmittelbar oder aus \u00a7\u00a7 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB &#8211; scheitern bereits daran, dass Herr Patentanwalt Prof. Dr. C keine objektive Pflichtverletzung begangen hat. Er hat bei \u00dcbernahme und Durchf\u00fchrung des von Herrn B erteilten Mandats insbesondere nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (\u00a7 39a Abs. 4 PAO) versto\u00dfen. F\u00fcr die Auslegung des \u00a7 39 Abs. 4 PAO, der f\u00fcr Patentanwaltsgesellschaften sinngem\u00e4\u00df gilt (\u00a7 52m Abs. 2 PAO), kann auf diejenigen Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden, welche f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte aufgrund der Parallelnorm des \u00a7 43a Abs. 4 BRAO unter Ber\u00fccksichtigung des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung (n\u00e4mlich im Hinblick auf die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG) entwickelt wurden. Demnach gilt:<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 39a Abs. 4 PAO bezweckt den Schutz des Vertrauensverh\u00e4ltnisses mit dem Mandanten, so dass eine subjektive, das hei\u00dft mandantenbezogene Sichtweise des Interessenbegriffs ma\u00dfgeblich ist. Insofern bestimmt der Mandant &#8211; nicht der Anwalt &#8211; mit der Mandatserteilung, welche Interessen zu vertreten sind. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Bejahung \u201ewiderstreitender Interessen\u201c ein latent vorhandener Interessenkonflikt, so dass der Patentanwalt bereits dann von der Mandats\u00fcbernahme ausgeschlossen ist, wenn jedenfalls theoretisch die Wahrung des einen Interesses der Wahrung des anderen Interesses zuwiderl\u00e4uft. Nach der sog. \u201eengen Formel\u201c der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 1176) ist es dem Anwalt jedoch nur verboten, den gleichen Lebenssachverhalt einmal in der einen und ein anderes Mal in der anderen Richtung rechtlich zu w\u00fcrdigen. Die Problematik des nach dem Wortlaut des \u00a7 39a Abs. 4 PAO an sich weit gefassten Vertretungsverbots wird damit &#8211; entsprechend der herrschenden Meinung zu \u00a7 43a Abs. 4 BRAO (Eylmann, in: Henssler\/Pr\u00fctting, \u00a7 43a Rn 126 ff; vgl. Henssler NJW 2001, 1521, 1523 m.w.N; Kilian WM 2000, 1366, 1368) &#8211; erheblich durch den Umstand entsch\u00e4rft, dass sich die Interessenkollision auf den identischen Sachverhalt beziehen muss. Demzufolge ist weder ein Einzelpatentanwalt noch ein assoziierter Patentanwalt daran gehindert, in nicht identischen Angelegenheiten die Gegenseite einer fr\u00fcheren Mandatsbeziehung zu vertreten. Die Interessen der Mandanten werden insoweit allein \u00fcber die patentanwaltliche Verschwiegenheitspflicht (\u00a7 39a Abs. 2 PAO) gesch\u00fctzt: Selbstverst\u00e4ndlich darf der Patentanwalt die ihm im Rahmen der Vertretung der Gegenseite bekannt gewordenen Tatsachen nicht seinem aktuellen Mandanten mitteilen; im \u00dcbrigen ist es ihm allerdings lediglich verwehrt, denselben historischen Vorgang einmal in diesem und sodann im entgegengesetzten Interesse zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBereits mit R\u00fccksicht auf diese grunds\u00e4tzlichen \u00dcberlegungen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen scheidet hier ein Versto\u00df des Patentanwalts Dr. C gegen \u00a7 39a Abs. 4 PAO a priori aus, ohne dass es darauf ank\u00e4me, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin geltend macht &#8211; die Patentanmeldung der D und ihre eigene \u201ein direkter Konkurrenz\u201c zueinander stehen. Die Mandate mit Herrn B einerseits und der D andererseits betrafen &#8211; auch dann, wenn man eine identische technische und wirtschaftliche Problemlage einmal unterstellt &#8211; mitnichten denselben historischen Lebenssachverhalt. Solches w\u00e4re im Zusammenhang mit Patentanmeldungen etwa in F\u00e4llen einer sog. Doppelerfindung vorstellbar, bei der von zwei Mandanten eine (im Wesentlichen) kongruente technische L\u00f6sung gefunden wurde und dann \u00fcber die Berechtigung an dieser einen Erfindung gestritten wird. So verh\u00e4lt es sich hier aber unstreitig nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die D &#8211; wie die Kl\u00e4gerin inzwischen einr\u00e4umen musste \u2013 anl\u00e4sslich der betreffenden Patentanmeldung gar nicht von der Beklagten vertreten worden war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus scheitert eine objektive Pflichtverletzung des Patentanwalts Dr. C jedenfalls daran, dass die Beklagte im Haupttermin vom 30.3.2010 vorgetragen hat, zur Zeit der \u00dcbernahme des von Herrn B erteilten Mandats (Anfang 2007) sei die Anmeldung der D bereits zur\u00fcckgenommen gewesen, n\u00e4mlich im Jahre 2006. Diesem tats\u00e4chlichen Vorbringen ist die Kl\u00e4gerin auch im Rahmen des ihr nachgelassenen Schriftsatzes vom 19.4.2010 nicht entgegen getreten, so dass dieser Vortrag unstreitig ist. War aber die Anmeldung der D bei Mandats\u00fcbernahme nicht einmal mehr existent, besteht f\u00fcr die Annahme einer Vertretung widerstreitender Interessen erst recht keine Grundlage mehr, zumal ein anderweitiges T\u00e4tigwerden der D auf dem Gebiet der Markierungsysteme f\u00fcr geschlossene R\u00fccklaufsysteme nicht einmal von der Kl\u00e4gerin behauptet wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\n(Konkrete) Verst\u00f6\u00dfe des Prof. Dr. C gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. \u00a7 39a Abs. 2 PAO hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen unter 2) verwiesen werden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus<br \/>\n\u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 356 StGB i.V.m. \u00a7 31 BGB analog bestehen nicht.<\/p>\n<p>Zwar sind unerlaubte Handlungen, die ein Sozius im Rahmen seiner patentanwaltlichen T\u00e4tigkeit begeht, der Soziet\u00e4t nach \u00a7 31 BGB analog zurechenbar (vgl. zur Rechtsanwaltssoziet\u00e4t BGH NJW 2007, 2490). Allerdings entbehrt der von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Patentanwalt Prof. Dr. C erhobene Vorwurf eines Parteiverrats gem. \u00a7 356 StGB evident jeglicher tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundlage. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich insoweit auf folgenden Vortrag (Seite 8 der Klageschrift): \u201eDer Zeuge B und die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnen und sie wollen nicht ausschlie\u00dfen, dass Herr Prof. Dr. C durch die \u00dcbernahme des ihm vom Zeugen B \u00fcbertragenen Mandates \u2026 und dass er sich hierzu vom Zeugen B detaillierte erg\u00e4nzende Informationen hat erteilen lassen, alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 356 StGB verwirklicht hat. Das wird vorsorglich ausdr\u00fccklich behauptet.\u201c Hierbei handelt es sich erkennbar um eine \u201eins Blaue hinein\u201c aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung, die auf eine reine Ausforschung gerichtet ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gilt ohnehin, dass es aus den unter 1) zum Erfordernis \u201ewiderstreitende Interessen\u201c genannten, hier entsprechend heranziehbaren Gr\u00fcnden schon an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des \u00a7 356 StGB \u201ein derselben Rechtssache\u201c fehlt. Dieses verlangt n\u00e4mlich eine zumindest teilweise sachliche Identit\u00e4t der f\u00fcr die Parteien vertretenen Rechtsangelegenheiten in der Weise, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt in beiden F\u00e4llen ganz oder zum Teil deckt (Cramer\/Heine, in: Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB, 26. Auflage, \u00a7 356 Rn 12 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Weder der nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin noch der (nicht nachgelassene) Schriftsatz der Beklagten vom 28.4.2010 gaben einen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>Streitwert: EUR 10.750,87 (\u00a7 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1464 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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