{"id":8388,"date":"2020-04-10T17:00:20","date_gmt":"2020-04-10T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8388"},"modified":"2020-04-10T14:07:22","modified_gmt":"2020-04-10T14:07:22","slug":"4c-o-77-18-halterahmen-fuer-steckverbinder-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8388","title":{"rendered":"4c O 77\/18 &#8211; Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2986<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4c O 77\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Halterahmen fixiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 nur in Bezug auf die Beklagte zu 1. \u2013 herzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausgef\u00fchrt sind, dass der Grundrahmen aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnfl\u00e4chen sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegen\u00fcberliegenden Seitenteilen ausgef\u00fchrt ist, wobei an die Stirnfl\u00e4chen jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch angeformt ist, wobei jeder Flansch zwei Schraubbohrungen aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt (PE-Kontakt) aufweist oder zumindest mit einem solchen best\u00fcckt ist, dass das mindestens eine Wangenteil am Grundrahmen durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil aus federelastischem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04. November 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04. November 2018 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>4. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt,<\/li>\n<li>a. die in vorstehender Ziff. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 04. November 2019 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/li>\n<li>b. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder oder einem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1. und 2. \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>6. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie st\u00fctzt sich auf das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 011 XXX U1 (Anlage KC 3; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster C).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagegebrauchsmusters C, welches am 11.12.2014 unter Inanspruchnahme der jeweiligen Priorit\u00e4t der DE 10 2013 113 XXX und der DE 10 2013 113 XXX (im Folgenden: DE\u00b4XXX) vom 12.12.2013 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 04.10.2018 ver\u00f6ffentlicht (Anlage KA 3). Das Klagegebrauchsmuster C steht in Kraft und betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters C lautet:<br \/>\nHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, dass der Grundrahmen (1) aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen (1) mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegen\u00fcberliegenden Seitenteilen (12,12&#8242;) ausgef\u00fchrt ist, wobei an die Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch (13,13&#8242;) angeformt ist, wobei jeder Flansch (13,13&#8242;) zwei Schraubbohrungen (131,131&#8242;) aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt (PE-Kontakt) (33&#8242;) aufweist oder zumindest mit einem solchen best\u00fcckt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) aus federelastischem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) an zumindest einer Biegekante (B,B&#8216;) um 180\u00b0 gefaltet ist.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figuren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figuren 4a und 4b sodann einen Halterahmen mit einem eingef\u00fcgten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. hat unter dem 27.02.2019 beim DPMA einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster C im Umfang des Schutzanspruchs 1 eingelegt (Anlage CBH 3), \u00fcber den bisher noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten geh\u00f6ren zur A-Gruppe. Die Beklagte zu 1. ist ein deutsches Unternehmen, das Komponenten, Systeme und L\u00f6sungen auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet und herstellt. Der Beklagte zu 3. ist einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Er ist dort seit dem Jahr 2001 f\u00fcr Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zust\u00e4ndig. Zu seinen Aufgabenbereichen z\u00e4hlen insbesondere die Leitung der internationalen Forschungs- und Entwicklungszentren der Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverantwortung (vgl. Anlage KA 1f).<br \/>\nBei der Beklagten zu 2. handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der A-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage f\u00fcr den Vertrieb an deutsche Kunden zust\u00e4ndig ist (Anlage K 1d, 1e). Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. ist der Beklagte zu 4. (vgl. Anlage KA 1e).<\/li>\n<li>Bei Aufrufen der Website der Beklagten zu 1. unter der Domain www.A.com (vgl. Anlage K 2, K 2a), und ausw\u00e4hlen der Kategorie \u201eUnser Angebot\u201c sowie der weiteren Unterkategorie \u201eProduktbereich anzeigen\u201c und der Landeswahl \u201eDeutschland\u201c erscheint die Kategorie Produkte\/Steckverbinder etc. Unter dieser Rubrik werden Halterahmen angeboten. In den Baugr\u00f6\u00dfen B6, B10, B16 sowie B24 werden verschiedene Modelle solcher Halterahmen angeboten (Anlagen K 2b; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche auch unmittelbar \u00fcber diese Website zu bestellen sind. Die Beklagte zu 2. wird im Impressum geh\u00f6rend zu dieser Website genannt (Anlage K 2c); sie ist Ansprechpartnerin f\u00fcr den Vertrieb dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus.<br \/>\nAu\u00dferdem bewerben die Beklagten diese Produkte in ihrem Produktkatalog \u201eProduktkatalog 2: Sensor-\/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder\u201c, welcher auch online auf der Website der Beklagten zu 2. unter der Kategorie \u201eProdukte\/Produktkataloge\u201c abrufbar ist (Anlage K 2d). Gleicherma\u00dfen werden in dem Produktkatalog m\u00f6gliche Module, die in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebracht werden k\u00f6nnen, abgebildet (vgl. S. 585).<br \/>\nDie einzelnen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im Wesentlichen baugleich ausgestaltet; sie unterscheiden sich in der jeweiligen Gr\u00f6\u00dfe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrte \u00fcber einen deutschen Elektronikh\u00e4ndler Testk\u00e4ufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch. Die unter dem 17. September 2018 im Online-Shop der Beklagten bestellten Produkte wiesen die Beklagte zu 1. als Herstellerin aus und wurden von der Beklagten zu 2. an den Elektronikh\u00e4ndler ausgeliefert (Anlage K 2e).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens sind vor der Kammer drei weitere Klagen anh\u00e4ngig, wobei das Verfahren zum Az. 4c O 68\/XX das Klageschutzrecht EP 3 080 XXX B1, das Verfahren zum Az. 4c O 76\/XX das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 sowie das Verfahren zum Az. 4c O 78\/18 das Klageschutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4 betrifft. Au\u00dferdem hat die Kammer die Beklagten zu 1. und 2. bereits mit Urteil vom 05. September 2019 im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens beruhend auf dem DE \u00b4XXX zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf eingelegt, \u00fcber die bisher nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre machen w\u00fcrden. Die untere Kante der Wangenteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei gefaltet. Das Ergebnis seien zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Schenkel des Wangenteils. Nicht erforderlich sei nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters C, dass diese Schenkel nach der Faltung aufeinanderliegen. Dem Fachmann sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass \u201eFalten\u201c mehrere konkrete Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten zulasse, gerade zur Verst\u00e4rkung der Randbereiche von Blechen.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem meint die Kl\u00e4gerin, dass auch der Beklagte zu 4. jedenfalls als St\u00f6rer pers\u00f6nlich f\u00fcr etwaige von der Beklagten zu 2. begangene Rechtsverletzungen einzustehen habe. Dies ergebe sich aus seiner Stellung als \u2013 unstreitig \u2013 alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster C sei schlie\u00dflich schutzf\u00e4hig und der Rechtsstreit daher nicht auszusetzen. Ihm k\u00f6nne nicht erfolgreich aufgrund von Kombinationen verschiedener Dokumente der Einwand der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag betreffend das Klagegebrauchsmuster C auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte zu 4. nicht passivlegitimiert sei, da er mit entsprechenden Aufgaben hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Beklagten zu 2. nicht betraut sei.<\/li>\n<li>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters C machen. Dazu behaupten die Beklagten, die Wangenteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht um 180\u00b0 um eine Kante gefaltet, sondern gefalzt. Daher w\u00fcrde die umgebogene Kante nicht, was unstreitig ist, unmittelbar an den Wangenteilen anliegen, sondern zu diesen beabstandet sein, was die Aufnahme des Grundrahmens in diesem unteren Bereich erm\u00f6gliche. Daher diene das Umbiegen der unteren Kante des Wangenteils auch einem anderen als dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck; es werde n\u00e4mlich die Verbindung des Wangenteils mit dem Grundrahmen bewirkt.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass das Klagegebrauchsmuster C nicht schutzf\u00e4hig und der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei. Ausgehend von dem Katalog \u201eB\u201c (im Folgenden: E13) mit Fachwissen werde vollst\u00e4ndig die Erfindung nahegelegt; gleiches gelte f\u00fcr die Kombination von dem Dokument US 4,659,XXX (im Folgenden: E14) bzw. der WO2011\/69522 A1 (im Folgenden: E12) mit Fachwissen. Als Ausgangspunkt f\u00fcr die Erfindung komme weiterhin der Katalog \u201eC\u201c der D, S.p.A. (im Folgenden: E3) in Betracht. Aufgrund seines Fachwissens sei dem Fachmann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegt gewesen. Insoweit k\u00e4men auch weitere Kombinationen mit den Dokumenten US 4 032 XXX (im Folgenden: E1), DE 298 12XXX U1 (im Folgenden: E2) und US 5 532 XXX (im Folgenden: E4) bzw. diesen Dokumenten untereinander in Betracht.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster C betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder (Abs. [0001]).<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Halterahmen, welche ben\u00f6tigt werden, um mehrere gleichartige oder unterschiedliche Module aufzunehmen und au\u00dferdem gem\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm eine Schutzerdung insbesondere f\u00fcr das Einbringen des best\u00fcckten Halterahmens in metallische Steckverbindergeh\u00e4use aufweisen (Abs. [0003]f.), bekannt.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster C nimmt in Abs. [0005] Bezug auf die EP 0 860 XXX B1, welche einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Einbau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wandfl\u00e4chen offenbart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmittel an den Steckverbindermodulen mit an gegen\u00fcberliegenden Wandteilen das Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildet.<\/li>\n<li>Ausgehend von der EP 2 581 XXX A1 beschreibt das Klagegebrauchsmuster C in Abs. [0006] einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule, der zwei Rahmenh\u00e4lften aufweist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte miteinander verrastbar sind. An den Rahmenh\u00e4lften sind jeweils zueinander korrespondierende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmenh\u00e4lften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen k\u00f6nnen. Dies bewirkt eine Beabstandung der Rahmenh\u00e4lften zueinander.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster C insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rahmen muss zur L\u00f6sung\/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gel\u00f6st werden. Dabei ist m\u00f6glich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Entnahme nicht erw\u00fcnscht ist (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagegebrauchsmuster C in Abs. [0008] die EP 1 801 XXX (im Folgenden: EP XXX) als vorbekannt, welche einen Halterahmen, bestehend aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und verf\u00fcgt an seiner Steckseite \u00fcber mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegen\u00fcberliegende Wandsegmente bilden einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Steckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorspr\u00fcnge aufzunehmen. Au\u00dferdem ist an den Wandsegmenten eine F\u00fchrungsnut vorgesehen, oberhalb der \u00d6ffnungen und geformt mittels eines nach au\u00dfen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abgeschr\u00e4gt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausgestaltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabh\u00e4ngige Rastmittel, die die Steckermodule im Halterahmen fixieren.<\/li>\n<li>An diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagegebrauchsmuster C als nachteilig, dass der gattungsm\u00e4\u00dfig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Geh\u00e4use geeignet ist. Au\u00dferdem ist die Herstellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert hohen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebest\u00e4ndigkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der N\u00e4he eines Hochofens (vgl. Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster C stellt sich daher, wie es in Abs. [0010] formuliert, die Aufgabe, eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebest\u00e4ndigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere Protection Earth (\u201ePE\u201c), erm\u00f6glicht. Au\u00dferdem soll eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster C in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.1. Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3\u2018),<br \/>\n1.1.1. mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3\u2018) in einer Ebene und<br \/>\n1.1.2. einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei<br \/>\n1.2. der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und<br \/>\n1.3. ein aufgenommenes Modul (3, 3&#8242;) im Haltezustand fixiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.4. der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,<br \/>\n1.5. der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und<br \/>\n1.6. der Verformungsabschnitt als wenigsten ein Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrahmen (1 ) ausgef\u00fchrt sind,<br \/>\n1.7. der Grundrahmen (1) aus Zinkdruckguss besteht und starr ist,<br \/>\n1.8. der Grundrahmen (1) mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegen\u00fcberliegenden Seitenteilen (12,12&#8242;) ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n1.9. wobei an die Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch (13,13&#8242;) angeformt ist, wobei jeder Flansch (13,13&#8242;) zwei Schraubbohrungen (131,131&#8242;) aufweist,<br \/>\n1.10. dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt (PE-Kontakt) (33&#8242;) aufweist oder zumindest mit einem solchen best\u00fcckt ist,<br \/>\n1.11.1 dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt ist,<br \/>\n1.11.2 dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) aus federelastischem Blech ist, und<br \/>\n1.11.3 dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) an zumindest einer Biegekante (B,B&#8216;) um 180\u00b0 gefaltet ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zurecht nur das Merkmal 1.11.3 streitig, weshalb sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen. Die Kammer vermag auch die Verwirklichung dieses Merkmals festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster C sieht in Merkmal 1.11.3 vor, dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet ist.<\/li>\n<li>Unter dem Begriff \u201eFalten\u201c versteht das Klagegebrauchsmuster C ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt oder entlang einer gemeinsamen Linie, was von der L\u00e4nge der zu biegenden Kante abh\u00e4ngt. Die Winkelangabe dient dem Fachmann als Hinweis auf die finale Lage des gebogenen Schenkels, etwa in Abgrenzung von lediglich 90\u00b0-Biegungen. Als Ergebnis des Biegevorgangs um 180\u00b0 ist nicht auch erforderlich, dass die beiden Schenkel l\u00fcckenlos aufeinanderliegen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster C h\u00e4lt keine Definition dieses Merkmals bereit. Das ausgezeigte Verst\u00e4ndnis folgt aber aus dessen Auslegung.<br \/>\nSo ist schon dem Wortlaut des Anspruchsmerkmals unmittelbar zu entnehmen, dass um eine \u201eBiege\u201ckante herum \u201egefaltet\u201c wird. Das Klagegebrauchsmuster C greift damit zur Beschreibung der Vorrichtung sowohl auf die Begriffe \u201eBiegen\u201c als auch \u201eFalten\u201c zur\u00fcck und sieht daher einen inhaltlichen Zusammenhang, zumindest aber keinen gegenseitigen Ausschluss, zwischen diesen Begriffen. Die Begriffswahl h\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster C in Abs. [0054] und [0075] aufrecht. So ist ein Falten immer auch ein Biegen, ein Biegen jedoch nicht immer zugleich ein Falten. Diese Differenzierung ist bereits Gegenstand des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns; er wei\u00df, dass ein fertigungsgerechtes Biegen etwa auch eine Form des Aufrollens sein kann (vgl. Anlage E8.3 zu Anlage CBH 3, S. 22).<br \/>\nDem Fachmann sind im Stand der Technik \u00fcberhaupt unterschiedliche Umformungstechniken bekannt, um Bleche zu verarbeiten\/anzupassen. Dies gilt auch explizit f\u00fcr den Randbereich von Blechen, f\u00fcr die eine fertigungsgerechte Versteifung erforderlich sein kann. Der Fachmann entnimmt indes der Falttechnik ihrem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis nach aber nicht die Vorgabe, dass ein Aufeinanderliegen der umgebogenen Fl\u00e4che auf der verbleibenden Fl\u00e4che bewirkt werden muss. Die zur Akte gereichten Ausz\u00fcge aus der Fachliteratur zeigen, dass dies zwar m\u00f6glich (Anlage E8 zu Anlage CBH 3, S. 22), jedoch nicht zwingend ist. Vielmehr k\u00f6nnen die Blechr\u00e4nder zur Versteifung auf verschiedene Weisen gestaltet werden und so auch nur in einem Winkel von 90\u00b0 gefaltet werden.<\/li>\n<li>Ferner fehlen konkrete Hinweise darauf, dass eine hinreichende Versteifung der Blechr\u00e4nder nur durch eine Faltung, die das Aufeinanderliegen der Schenkel bewirkt, bewerkstelligt werden kann. Zwar ist in Abs. [0054] der Klagegebrauchsmusterschrift als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, dass die untere Kante des Bleches zwischen Biegelinie und den Befestigungsausnehmungen zum Liegen kommt. Aus dem ersten Satz dieser Beschreibungsstelle wird durch die Benutzung des Wortes \u201edamit\u201c auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Faltung um 180\u00b0 und einer Verst\u00e4rkung des Bereichs hergestellt. Dem k\u00f6nnte der Fachmann entnehmen, dass diese Verst\u00e4rkung nur bei einer Biegung um 180\u00b0 f\u00fchrend zu einem Anliegen der Schenkel vorhanden ist. Indes hat das Erfordernis des Anliegens keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Der Fachmann kennt au\u00dferdem den Charakter des Abs. [0054] als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den Bedeutungsgehalt eines Anspruchs nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Das Anliegen der unteren Kante ist daher nicht zwingend. Die Verst\u00e4rkung des Bereichs ist daher schon Folge einer Biegung um 180\u00b0 \u00fcberhaupt. Andere Hinweise auf eine Beabstandung der Schenkel und ein etwaiges zul\u00e4ssiges H\u00f6chstma\u00df des Abstandes, bis zu welchem eine hinreichende Verst\u00e4rkung noch gew\u00e4hrt wird, sind der Klagegebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen.<br \/>\nInsoweit ergibt sich auch aus Abs. [0058] nichts anderes. Darin ist die besondere Stabilit\u00e4t der Befestigung der Wangenteile an dem Grundrahmen beschrieben, welche dadurch bewirkt wird, dass die gefaltete untere Kante direkt mit dem entsprechenden Seitenteil des Grundrahmens abschlie\u00dft. Veranschaulicht wird dieses bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel durch die Figur 4. Der Fachmann erkennt zwar, dass zwischen dem gebogenen Blech und dem Wangenteil allenfalls ein geringer Abstand liegt. Er findet indes in der Klagegebrauchsmusterschrift keine Angaben, wonach das Erreichen der \u201ebesonderen Stabilit\u00e4t\u201c, wobei es sich ohnehin nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, nur bei enganliegenden Schenkeln m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Unter der im Stand der Technik bekannten und zum Fachwissen geh\u00f6renden Umformtechnik des Falzens versteht der Fachmann dagegen ein F\u00fcgeverfahren, mittels dessen zwei Elemente (zwei d\u00fcnnwandige Bleche) an ihren jeweiligen Randbereichen durch einen Formschluss verbunden werden. Im Ergebnis greifen die Randbereiche ineinander und sind nicht erst im Wege eines Einsteckvorgangs miteinander zu verbinden. Jedenfalls offenbaren die Ausz\u00fcge aus der Fachliteratur keine entsprechenden Hinweise.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass es sich bei dem zumindest einen Wangenteil um einen fl\u00e4chigen K\u00f6rper handelt, sodass eine Biegung entlang einer Linie und nicht nur entlang eines Punktes erfolgen muss, zumal das Wangenteil \u00fcber die gesamte Breite hinweg gefaltet werden soll und nicht nur in einem bestimmten Teilbereich.<\/li>\n<li>Auf die konkrete Art der Herstellung der unteren umgebogenen Kante des Wangenteils kommt es im \u00dcbrigen auch deshalb nicht an, weil es sich um einen Vorrichtungs- und nicht um einen Verfahrensanspruch handelt.<\/li>\n<li>In vorstehendem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann bei Ber\u00fccksichtigung der technisch-funktionalen Gesichtspunkte best\u00e4rkt. Denn die technische Funktion dieses Merkmals in den Blick nehmend entnimmt der Fachmann den bereits zitierten Beschreibungen des Klagegebrauchsmusters C, dass durch die Faltung um 180\u00b0 das Wangenteil im unteren Endbereich gest\u00e4rkt werden soll. Dies ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre n\u00e4mlich derjenige Bereich, der mit dem Grundabschnitt in Ber\u00fchrung kommt und sich dort abst\u00fctzen k\u00f6nnen muss. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass zur Funktionserreichung zwingend ein Anliegen der Fl\u00e4chen n\u00f6tig ist und andernfalls eine Beeintr\u00e4chtigung der Verst\u00e4rkung des Endbereichs vorl\u00e4ge.<br \/>\nDieses Erfordernis ist insbesondere nicht schon der Winkelangabe zu entnehmen. Diese Angabe besagt f\u00fcr den Fachmann nur, wie weit die untere Kante eingebogen werden soll; dadurch resultiert zumindest eine parallele Ausrichtung im Verh\u00e4ltnis zum Wangenteil. Ob die Teile nach der Faltung aufeinanderliegen, h\u00e4ngt jedoch nicht davon ab, ob um einen gemeinsamen Punkt gefaltet wurde, sondern davon, wie ausladend (wie stark u-f\u00f6rmig) der Biegebereich gestaltet ist. Dieser kann auch bei der vorgegebenen Winkelangabe st\u00e4rker oder weniger stark u-f\u00f6rmig ausgepr\u00e4gt sein. Wenngleich das Klagegebrauchsmuster C uneinheitlich von einer Biegekante (vgl. Wortlaut) und einer Biegelinie (vgl. Abs. [0054]) spricht, was gegen die Annahme einer eindeutigen Faltkante sprechen k\u00f6nnte, ist eine solche klare Biegekante jedenfalls auch bei einem \u201eBiegebereich\u201c vorhanden. Denn mit Biegelinie\/-kante ist der Scheitelpunkt, d.h. ein h\u00f6chster Punkt, gemeint.<\/li>\n<li>Da das Klagegebrauchsmuster C nicht voraussetzt, dass die untere Kante des Wangenteils und dessen gerader Teil voneinander beabstandet sind, ist nicht ausgeschlossen, dass von diesem Abstand der Grundrahmen aufgenommen wird.<\/li>\n<li>Nicht behilflich, um das Verst\u00e4ndnis eines um 180\u00b0 gefalteten Wangenteils zu ermitteln, ist indessen der Verweis auf das dritte von Abs. [0078] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, wonach der Grundabschnitt zumindest einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschlie\u00dft und\/oder wenigstens ein Teil des Verformungsabschnitts au\u00dfen am Grundbereich angeordnet ist \u2013 unbeschadet dessen, ob dieser Anspruch bereits in der Ursprungsanmeldung enthalten war. Denn dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel nimmt die Ausgestaltung des Grundabschnitts in den Blick, w\u00e4hrend Merkmal 1.11.3 diejenige des Verformungsabschnitts, namentlich des Wangenteils, betrifft. Dementsprechend ist eine Ausformung, wie von Merkmal 1.11.3 vorgesehen, auch gesondert als 12. Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt.\n<p>2.<br \/>\nDie Kammer vermag unter Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses eine Verwirklichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmals durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festzustellen.<\/li>\n<li>Unstreitig sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so gestaltet, dass die untere Kante des Wangenteils um 180\u00b0 umgebogen wurde; es verl\u00e4uft innenseitig parallel zum \u00e4u\u00dferen Teil des Wangenteils. Insbesondere ist eine Biegekante auszumachen, welche von den Parteien selbst in die Ablichtung eines Wangenteils einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingezeichnet wurde.<br \/>\nDurch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auch eine Verst\u00e4rkung der Wangenteile im unteren Bereich bewirkt. Selbst wenn die angegriffene Ausformung in erster Linie den Zweck hat, eine Verbindung des Wangenteils mit dem Grundrahmen herzustellen, haben die Beklagten nicht auf erhebliche Weise in Abrede gestellt, dass diese Konstruktion zugleich einer Verst\u00e4rkung des Blechs dient.<\/li>\n<li>Die Kammer kann schlie\u00dflich nicht feststellen, worin eine Falzung im Gegensatz zur Faltung der unteren Kante, wie von den Beklagten behauptet, liegen soll. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei einem Falzverfahren, um eine solche F\u00fcgetechnik, mittels derer zwei Bleche unmittelbar miteinander verbunden werden. Daran fehlt es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster C ist nicht l\u00f6schungsreif; ihm fehlt nicht der erfinderische Schritt, \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/li>\n<li>Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett, juris, Rn. 25).<br \/>\nDaraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSelbst wenn unterstellt wird, dass die E 13 vor dem hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tstag ver\u00f6ffentlicht war und darin nur das Merkmal 1.11.3 nicht offenbart wird, ist dieses Dokument kein geeigneter Ausgangspunkt zur Herleitung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Denn jedenfalls das Merkmal 1.11.3 hat nicht aufgrund der Kombination E13 mit Fachwissen nahegelegen.<br \/>\nBei der E 13 handelt es sich um einen Produktkatalog aus dem Hause der Kl\u00e4gerin, welcher den Steckverbinder namens \u201eE\u201c betrifft. Das E System weist ein Geh\u00e4use auf, das entsprechende E Module aufnehmen kann. Der prinzipielle Aufbau eines Geh\u00e4uses dieser Steckverbinderreihe ist wie nachfolgend eingeblendet ausgestaltet (wobei die Figur der Klageerwiderung entnommen wurde):<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Ausgehend von dieser Konstruktion betrachten die Beklagten den Steckeinsatz zusammen mit den vorstehenden Rastelementen (Anm.: in der E 13 als Metallklammern bezeichnet) als klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Verformungsabschnitt bzw. als Wangenteil.<\/li>\n<li>Die Beklagten vermochten insoweit aber nicht aufzuzeigen, welche Anregung der Fachmann der E 13 entnimmt, um eine um 180\u00b0 gefaltete untere Kante des Wangenteils vorzusehen. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die E 13 in ihren Eckbereichen um 90\u00b0 gebogene Biegekanten aufweist. Dies ist indes kein hinreichender Ausgangspunkt, um ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Faltung des Steckeinsatzes auch um 180\u00b0 anzunehmen. Denn eine andere Faltung des Steckeinsatzes, das hei\u00dft um eine andere Gradzahl als die offenbarte 90\u00b0, w\u00fcrde zu einem Fehlgehen der dortigen Lehre f\u00fchren, weil der komplement\u00e4r zum Steckeinsatz ausgestaltete Stecker nicht mehr eingesetzt werden k\u00f6nnte.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist in der E 13 durch die Einbettung und damit auch Haltung des Steckeinsatzes innerhalb des Geh\u00e4userahmens nicht ersichtlich, dass er eines \u2013 durch eine Faltung um 180\u00b0 &#8211; gest\u00e4rkten unteren Endbereichs bed\u00fcrfte, worin gerade das Ziel des Klagegebrauchsmusters C im Hinblick auf die gefaltete Unterkante des Wangenteils liegt.<br \/>\n\u00dcberhaupt fehlt dem Fachmann ein Anlass, an einer solchen Geh\u00e4usekonstruktion, wie von der E 13 offenbart, eine Faltung um 180\u00b0 vorzusehen. Dies w\u00fcrde allenfalls auf ein g\u00e4nzlich anderes System eines Halterahmens hinauslaufen, welcher indes seinerseits keine \u00c4hnlichkeit mit demjenigen aus der E 13 mehr aufweisen w\u00fcrde und daher kein Ausgangspunkt f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mehr sein kann.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch im Hinblick auf die E 14 lag es nicht nahe, dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet ist (Merkmal 1.11.3). Die E 14 betrifft ein US-Patent, das ein Mehrfachkontakt-Steckverbindergeh\u00e4use und eine Vorrichtung zur Verriegelung des Kontakttr\u00e4gers im Geh\u00e4use unter Schutz stellt. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dieser Lehre zeigt die Figur 1 (Anm.: der Klageerwiderung entnommen und von den Beklagten koloriert):<\/li>\n<li>Diese Figur in den Blick nehmen sehen die Beklagten den blau markierten Bereich als Wangenteil im Sinne des Klagegebrauchsmusters C an, welches in Hinterschneidungen des Grundrahmens eingreift; die hervorstehende, gr\u00fcn gef\u00e4rbte Verriegelungslasche diene der Verriegelung des einzusetzenden Moduls, sodass das Wangenteil die Haltefunktion aus\u00fcben k\u00f6nne.<br \/>\nWie schon bez\u00fcglich der E 13, handelt es sich bei der von der E 14 gelehrten Vorrichtung eines Halterahmens f\u00fcr Steckverbinder um eine gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre grundlegend anderes ausgestaltete Konstruktion. Die E 14 weist zwar ein Wangenteil mit einer Biegekante von 90\u00b0 auf. Allein daraus vermag der Fachmann indes kein Erfordernis einer Faltung um 180\u00b0 abzuleiten. Er entnimmt der E 14 keine Anhaltspunkte, den freistehenden Rand des Wangenteils an der Unterkante durch eine 180\u00b0-Faltung zu versteifen. Unbeschadet dessen, dass die Biegung um 90\u00b0 schon in einem anderen Bereich als die beabsichtigte 180\u00b0-Faltung liegt, n\u00e4mlich in den Seitenbereichen und nicht an der unteren Kante des Bauteils, liegt das Wangenteil auch hier vollst\u00e4ndig in dem Halterahmen an und weist keine untere Kante auf, die stabilisiert werden m\u00fcsste.<br \/>\nMangels Naheliegen des Merkmals 1.11.3 kommt es nicht mehr darauf an, ob die Merkmale 1.7 und 1.10 offenbart w\u00e4ren und ob die Beklagten insofern erfolgreich zur Begr\u00fcndung des Naheliegens dieser Merkmale auf das als Anlage A 13 der Anlage CBH 3 zur Akte gereichte Gutachten des Prof. Wibbeke Bezug nehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verm\u00f6gen die Beklagten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erfolgreich den Einwand mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der E 12 entgegenzuhalten. Die E 12 stellt einen Steckverbinder bereit, der ausweislich der in der Entgegenhaltung gezeigten Figuren 1 und 3b nachfolgend wiedergegebenen Aufbau hat (Anm.: Die Darstellungen sind der Klageerwiderung entnommen und die Einf\u00e4rbung wurde von den Beklagten vorgenommen):<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten sei der Steckeinsatz 30 als Verformungsabschnitt im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu betrachten. Durch die gr\u00fcn markierten Laschen k\u00f6nne das Modul in den Halterahmen eingef\u00fchrt und im Haltezustand dort verrastet werden. Auch hier habe das Merkmal 1.11.3 aufgrund der bereits vorhandenen Biegung des Steckeinsatzes um 90\u00b0 nahegelegen. Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten. Vielmehr liegt dieses Merkmal aus den parallelen Gr\u00fcnden, wie sie bereits zu den Druckschriften E 13 und E 14 er\u00f6rtert wurden, gerade nicht nahe.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund rechtswidriger Benutzungshandlung ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<br \/>\nDie Beklagten haben es gem. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zu unterlassen, die im Tenor aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf die begehrten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Das gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Kl\u00e4gerin ohne die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Beklagten zu 1. und 2. als gewerblich handelnde Unternehmen haben sich dagegen zumindest dem Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gem. \u00a7 276 Abs. 2 BGB ausgesetzt. Denn vor Aufnahme von Vertriebshandlungen hat sich eine Fachfirma grunds\u00e4tzlich \u00fcber etwaige entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu informieren. H\u00e4tten die Beklagten zu 1. und 2. dies mit der erforderlichen Sorgfalt getan, w\u00e4re sie auf die Rechte der Kl\u00e4gerin aufmerksam geworden.<\/li>\n<li>Nur die Beklagten zu 1. und 2.:<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf folgen aus \u00a7 24a Abs. 1, Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit, auf welche umfassend verwiesen wird, hat die Kammer keine Zweifel am Bestand des Klagegebrauchsmusters C, sodass der Rechtsstreit nicht gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen war.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,00 Euro<\/li>\n<li>In H\u00f6he von 50.000,00 Euro, entfallend auf Ziff. 3 des Tenors, haften die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2986 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4c O 77\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8388","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8388","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8388"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8388\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8389,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8388\/revisions\/8389"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8388"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8388"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8388"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}