{"id":8386,"date":"2020-04-10T17:00:45","date_gmt":"2020-04-10T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8386"},"modified":"2020-04-10T14:04:58","modified_gmt":"2020-04-10T14:04:58","slug":"4c-o-66-18-wechselrichter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8386","title":{"rendered":"4c O 66\/18 &#8211; Wechselrichter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2985<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. 4c O 66\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Wechselrichter mit einem Geh\u00e4use, mit K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten, mit mindestens einer Drossel und\/oder einem Trafo, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem K\u00fchlaggregat, zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Geh\u00e4use mindestens zwei Kammern aufweist, wobei die beiden Kammern durch eine Wand getrennt sind, wobei sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer befinden und die K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden, wobei die andere Kammer das K\u00fchlaggregat aufweist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis, der Angaben, die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Januar 2012 zu machen sind;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 27. Januar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 28. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf EUR 2.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 610 XXX B1 (Anlage K-B-7; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier deutschen Priorit\u00e4ten vom 24. Juni 2004 (DE 202004009XXX U und DE 102004030XXX) am 16. M\u00e4rz 2005 angemeldet und als Anmeldung am 28. Dezember 2005 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Dezember 2011 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 (Anlagen HL 2 und 3) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 6 Ni 15\/19) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Wechselrichter mit einem Geh\u00e4use und mit K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Wechselrichter mit einem Geh\u00e4use (1), mit K\u00fchlk\u00f6rper (4) aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und\/oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem K\u00fchlaggregat (2) zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten (5), dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die K\u00fchlk\u00f6rper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das K\u00fchlaggregat (2) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Die Figur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use, bei dem die beiden Kammern (7 und 8) durch eine Trennwand (6) voneinander getrennt werden und wobei sich die empfindlichen elektronischen Bauteile in der vor Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzten Kammer (7) befinden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein weltweit operierendes Unternehmen, welches sich auf den Bereich der Photovoltaik-Systemtechnik spezialisiert hat. Die in M\u00fcnchen ans\u00e4ssige Beklagte geh\u00f6rt zur A-Gruppe und ist f\u00fcr den Vertrieb der von der Unternehmensgruppe angebotenen Produkte in Deutschland zust\u00e4ndig. Die weltweit agierende A-Gruppe stellt her und bietet an Produkte in den Bereichen Energieoptimierung, Stromwandlung und \u00dcberwachung von Photovoltaik-Anlagen. Die Beklagte bietet unter anderem auch die Baureihe B an (vgl. Datenblatt der Produktreihe, vorgelegt als Anlage K-B-2), zu der auch Wechselrichter des Typs C und D geh\u00f6ren (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Kl\u00e4gerin hat einen Wechselrichter dieser Baureihe (E) untersucht, wobei bei diesem die Drossel als zwei separate Bauteile ausgestaltet war. In dem aktuell von der Beklagten vertriebenen Modell sind die die Drossel bildenden Bauteile in einem Block vergossen, wobei dieser konstruktive Unterschied f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung ist. Nachfolgende, dem Anlagenkonvolut HL 1 entnommenen Fotografien und graphische Darstellungen zeigen einen aktuellen Wechselrichter der Beklagten aus verschiedenen Perspektiven und teils ohne \u00e4u\u00dferes Geh\u00e4use:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Anspruchs komme es nicht darauf an, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use aus zwei oder mehr Kammern bestehe, entscheidend sei allein, dass es eine Kammer gebe, die die vor Umwelteinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzenden Komponenten aufnehme und mindestens eine weitere Kammer, in der die bereits gesch\u00fctzten Komponenten angeordnet seien. Dar\u00fcber hinaus sei es auch unerheblich, ob die Drossel von der K\u00fchlluft beaufschlagt werde, da es dem Klagepatent allein darauf ankomme, die empfindlichen elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten zu sch\u00fctzen. Die Beaufschlagung der Drossel mit Luft sei zudem auch funktional ohne Belang.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen im \u00dcbrigen auch nur zwei Kammern auf, da keine Trennwand vorhanden sei, die denjenigen Teil der zweiten Kammer, der die K\u00fchlk\u00f6rper umfasse, von dem Teil dieser Kammer vollst\u00e4ndig abtrenne, in der die Drossel untergebracht sei. Daran \u00e4ndere auch das Vorhandensein eines Luftleitbleches nichts, welches zudem nur einen Teil des bestehenden Schlitzes zwischen der zweiten und der vermeintlich dritten Kammer abdecke.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Verj\u00e4hrungseinwand k\u00f6nne bereits deswegen keinen Erfolg haben, da eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht nicht bestehe und die Beklagte auch bereits nicht vortragen habe, wann sie die angegriffenen Produkte tats\u00e4chlich auf den Markt gebracht haben will. Insoweit hat sie \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgetragen, ein Muster der in Rede stehen Wechselrichter erst im August 2018 erworben und erhalten zu haben.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 610 XXX B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre des Klagepatents best\u00fcnden die angegriffenen Wechselrichter aus drei Kammern, wobei sich die Drossel getrennt von den in der zweiten Kammer angeordneten Bauteilen zur K\u00fchlung in einer separaten dritten Kammer bef\u00e4nde. Die zwischen der zweiten und dritten Kammer befindliche Trennwand sorge \u2013 in Verbindung mit einem Leitblech \u2013 daf\u00fcr, dass die K\u00fchlluft nur in die zweite Kammer geleitet werde, es mithin nicht nur zu einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Trennung der Drossel von den K\u00fchlaggregaten, sondern auch zu einer im Wesentlichen thermischen Trennung der Kammern komme. Nach der Lehre des Klagepatents sei es indes erforderlich, dass sich die Drossel in der gleichen Kammer wie der K\u00fchlk\u00f6rper und das K\u00fchlaggregat befinde, damit alle Bauteile gleicherma\u00dfen dem k\u00fchlenden Luftstrom ausgesetzt seien.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei den angegriffenen Wechselrichtern nicht um solche, die von einer Person montiert werden k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin vertrete im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung, dass das Klagepatent nur ein Geh\u00e4use kleinerer Abmessung umfasse. Auch weise die Drossel in den angegriffenen Wechselrichter keine hohe Schutzart nach den IP-Schutzklassen IP44 oder IP45 auf, die \u2013 wie die Kl\u00e4gerin ebenfalls im Nichtigkeitsverfahren vertrete \u2013 f\u00fcr das Merkmal der hohen Schutzart zumindest erforderlich seien.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung mit Blick auf solche Anspr\u00fcche, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 geltend macht. Insoweit behauptet sie, die Kl\u00e4gerin habe auf Grund ihrer Stellung als wesentlicher Wettbewerber auf dem Spezialmarkt f\u00fcr die angegriffenen Produkte seit bzw. kurz nach Markteinf\u00fchrung Kenntnis von den Produkten der Beklagten gehabt, jedenfalls beruhe eine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Ferner beruhe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Das Gericht hat einen Wechselrichter des Typs D w\u00e4hrend des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommen, wobei das Ger\u00e4t von der Kl\u00e4gerin dadurch in Betrieb genommen wurde, dass sie den originalen L\u00fcfter an eine andere, externe Stromquelle angeschlossen hat.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Wechselrichter mit einem Geh\u00e4use, mit K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten, mit mindestens einer Drossel und\/oder einem Trafo, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem K\u00fchlaggregat zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, eine Stromversorgungseinheit mit zwei R\u00e4umen bekannt, wobei s\u00e4mtliche W\u00e4rme entwickelnden Bauteile in lediglich dem einen Raum angeordnet seien und wobei diese Bauteile auf einem K\u00fchlk\u00f6rper angeordnet seien, der die Wand zu einem K\u00fchlraum bilde. Der K\u00fchlk\u00f6rper weise auf der dem K\u00fchlraum zugewandten Seite K\u00fchlrippen auf, die durch ein Gebl\u00e4se gek\u00fchlt w\u00fcrden, wobei die K\u00fchlluft aus der Umgebung gezogen werde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Absatz [0003] ferner Bezug auf den von der DE 200 16 XXX U1 offenbarten Schaltschrank, der durch eine Montageplatte in zwei Kammern unterteilt sei. In der einen Kammer, der Bauteilkammer, seien die W\u00e4rme erzeugenden Bauteile untergebracht, die mit einem K\u00fchlk\u00f6rper in Verbindung st\u00fcnden, der sich in einer K\u00fchlluftkammer befinde. Mittels eines Gebl\u00e4ses werde daf\u00fcr gesorgt, dass die vom K\u00fchlk\u00f6rper erzeugte Warmluft durch die offene R\u00fcckseite des Schaltschrankes an die Umgebung abgef\u00fchrt werde.<\/li>\n<li>In Absatz [0004] f\u00fchrt das Klagepatent zudem aus, dass ein Wechselrichter ein Geh\u00e4use umfasse, das der Aufnahme der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten diene. Ein solches Wechselrichtergeh\u00e4use besitze h\u00e4ufig eine L\u00fcftung, insbesondere in Form eines elektrischen L\u00fcfters, wobei durch Zuf\u00fchrung von Au\u00dfenluft in das Geh\u00e4use die elektrischen bzw. elektronischen Komponenten gek\u00fchlt w\u00fcrden. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent, dass Wechselrichter nicht nur in Geb\u00e4uden angebracht seien, sondern auch au\u00dferhalb von Geb\u00e4uden, wodurch durch den L\u00fcfter nicht nur Luft, sondern auch Schmutz, Staub und Feuchtigkeit in das Geh\u00e4use eingeblasen w\u00fcrden. So sei bereits nach kurzer Zeit festzustellen, dass die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten im Inneren des Geh\u00e4uses des Wechselrichters stark verschmutzt seien. Die Verschmutzung bewirke die bekannten Ausf\u00e4lle. Auch der Einsatz von vor dem L\u00fcfter angeordneten Filtern sei insofern problematisch, als dann, wenn sich der Filter zugesetzt habe, die K\u00fchlleistung sehr eingeschr\u00e4nkt sei.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0005] als technische Aufgabe, einen Wechselrichter der bekannten Art bereitzustellen, bei dem auch unter ung\u00fcnstigen \u00e4u\u00dferen Bedingungen die K\u00fchlleistung \u00fcber einen langen Zeitraum im Wesentlichen uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Wechselrichter mit einem Geh\u00e4use,<br \/>\n2. mit K\u00fchlk\u00f6rper aufweisenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten<br \/>\n3. mit mindestens einer Drossel und\/oder einem Trafo<br \/>\n3.1. die selbst eine hohe Schutzart aufweisen<br \/>\n4. und mit einem K\u00fchlaggregat zur K\u00fchlung der elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten,<br \/>\n5. dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use mindestens zwei Kammern aufweist,<br \/>\n6. wobei die beiden Kammern durch eine Wand getrennt sind,<br \/>\n7. wobei sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer befinden<br \/>\n8. und die K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden,<br \/>\n9. und wobei sich die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden,<br \/>\n10. wobei die andere Kammer das K\u00fchlaggregat aufweist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale 2, 4, 5 und 6 nicht im Streit. Die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 1, 3, 3.1 sowie 7 bis 10 sind indes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, gem\u00e4\u00df dem ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Wechselrichter ein Geh\u00e4use aufweist.<\/li>\n<li>\n1.1.<br \/>\nDas Klagepatent umfasst einen \u2013 aus dem Stand der Technik dem Grunde nach vorbekannten \u2013 Wechselrichter, der in einem nach den Vorgaben des Klagepatents ausgestalteten Geh\u00e4use untergebracht wird (Merkmal 1). W\u00e4hrend die Merkmale 2 bis 4 n\u00e4here Angaben zu den einzelnen Komponenten des Wechselrichters machen, umfassen die kennzeichnenden Merkmale 5 bis 10 die Einzelheiten des Geh\u00e4uses bzw. der Anordnung der Komponenten in dem Geh\u00e4use.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann \u2013 worauf in den nachfolgenden Abschnitten noch einzugehen sein wird \u2013 dem Anspruch bestimmte Vorgaben zur Ausgestaltung des Wechselrichtergeh\u00e4uses entnehmen, insbesondere das Vorhandensein mehrerer Kammern im Inneren des Geh\u00e4uses, die jeweils bestimmte Komponenten aufnehmen sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Fachmann indes weder dem Anspruch noch der Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, dass das Geh\u00e4use eine bestimmte (verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine) Gr\u00f6\u00dfe aufweisen muss, insbesondere eine Handhabung und Montage durch nur eine Person m\u00f6glich sein muss.<\/li>\n<li>Der f\u00fcr die Auslegung vordergr\u00fcndig ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut von Merkmal 1 spricht ganz allgemein nur von einem Geh\u00e4use, ohne spezifische Angaben zur (Maximal-)Gr\u00f6\u00dfe des Geh\u00e4uses zu machen. Der Fachmann kann auch der Figur 1 nebst Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorrichtung eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreiten darf und insbesondere von einer einzigen Person montiert werden soll. Denn die nachfolgend verkleinert wiedergebene Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wechselrichter als perspektivische Draufsicht, ohne indes Angaben zu den Ma\u00dfen zu enthalten, wie sie etwa bei einer Konstruktionszeichnung \u00fcblich sind, die bestimmte Ma\u00dfvorgaben voraussetzen.<\/li>\n<li>Entsprechend kann der Fachmann aus der Skizze auch nicht auf eine (zul\u00e4ssige) Maximalgr\u00f6\u00dfe schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kommt der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise nicht zu dem seitens der Beklagten vertretenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1. Denn dem Klagepatent kommt es darauf an, die empfindlichen elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten durch eine Aufteilung in mehrere Kammern vor Feuchtigkeit und sonstigen Immissionen zu sch\u00fctzen. Der Fachmann wei\u00df indes, dass die Abmessungen des Geh\u00e4uses nicht zuletzt auch von der Gr\u00f6\u00dfe und der Anzahl der Komponenten abh\u00e4ngt, so dass er die Gr\u00f6\u00dfe des Geh\u00e4uses und damit auch dessen Gewicht im Einzelfall den Umst\u00e4nden anpassen wird. Nicht ersichtlich ist, wieso der Fachmann den Gedanken des Patents nicht auch auf solche Geh\u00e4use \u00fcbertragen sollte, die auf Grund ihrer Gr\u00f6\u00dfe bzw. ihres Gewichts ggf. von mehr als einer Person montiert werden m\u00fcssen, denn auch bei solchen Geh\u00e4usen kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gedanke zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 11. Juli 2019 die Ansicht vertritt, der Fachmann schlie\u00dfe aus den Angaben im Klagepatent, \u201edass es sich bei dem Wechselrichtergeh\u00e4use um ein Geh\u00e4use eher kleinerer Abmessungen handelt, das an die Funktion und die Elektronik des Wechselrichters angepasst worden ist und das von einer Person handhabbar und montierbar ist\u201c (vgl. 1. Abs. auf Seite 5 der Anlage K-B-9), so stellt diese Eingabe im Verletzungsverfahren kein bindendes Auslegungsmaterial dar. Ebenso wie \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Erteilungsverfahren sind auch \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren jeweils kontextbezogen und daher nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres auf das Verletzungsverfahren zu \u00fcbertragen (f\u00fcr das Erteilungsverfahren: K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel A., Rn. 81 m.w.N.). Zwar m\u00f6gen \u00c4u\u00dferungen des Nichtigkeitsbeklagten im Rechtsbestandsverfahren \u2013 wie auch die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung als solche (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rn. 91ff.) \u2013 vom Gericht als indizielle bzw. sachkundige \u00c4u\u00dferungen mit in seine W\u00fcrdigung einbezogen werden k\u00f6nnen, gleichwohl hat das Verletzungsgericht eine eigenst\u00e4ndige Auslegung des Klagepatents als Rechtsfrage vorzunehmen. Daraus folgt, dass in F\u00e4llen, in denen der Verletzungskl\u00e4ger und Nichtigkeitsbeklagte in den beiden parallelen Verfahren unterschiedlich vortr\u00e4gt, das Gericht diesen Umstand f\u00fcr sich genommen ebenfalls in seine W\u00fcrdigung mit einstellen kann, nicht hingegen, dass in diesem Fall zwingend der engeren Auslegung zu folgen w\u00e4re.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nDemnach ist eine Verwirklichung des Merkmals 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte meint, die Abmessungen des von der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Testkaufs erworbenen Dreiphasen-Wechselrichter-Ger\u00e4ts weise kein kleines Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents auf, da es Abmessungen von 77 cm x 31 cm x 26 cm aufweise und zudem 45 kg schwer sei, steht dieser der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Zum einen setzt das Klagepatent gerade nicht voraus, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use klein zu sein hat und zum anderen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, wieso ein Geh\u00e4use von 77 cm L\u00e4nge als gro\u00df anzusehen sein soll. Zudem setzt das Klagepatent auch nicht voraus, dass der Wechselrichter zwingend von nur einer Person montiert werden soll, so dass auch das Gewicht von 45 kg einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegensteht. Selbst wenn das Klagepatent \u2013 wie von der Beklagten vertreten \u2013 die Handhabung durch einen Monteur voraussetzen sollte, so ist nicht zu erkennen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auch durch eine Person montiert werden k\u00f6nnen, da nicht vorgetragen wurde, dass diese einst\u00fcckig sind, d.h. nur als Ganzes und nicht auch abschnittsweise montiert werden k\u00f6nnen. Soweit die Beklagte auf einen Hinweis in der als Anlage HL5 zur Akte gereichten Installationsanleitung Bezug nimmt, wo der Einsatz von Hubtechniken empfohlen wird, spricht dies nicht gegen eine Montage auch durch nur eine Person, entsprechende Ger\u00e4tschaften zum Bewegen vorausgesetzt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmalsgruppe 3 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, wonach ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Wechselrichter \u00fcber eine Drossel und\/oder einen Trafo verf\u00fcgt, der selbst eine hohe Schutzart aufweist.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDas Klagepatent setzt gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 voraus, dass der Trafo und\/oder die Drossel als Bauteil \u2013 im Gegensatz zu den \u00fcbrigen elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten \u2013 gegen \u00e4u\u00dfere Umwelteinfl\u00fcsse wie Staub und Feuchtigkeit gesch\u00fctzt ist und daher nicht durch seine\/ihre besondere Einbausituation vor diesen Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt werden muss.<\/li>\n<li>Dies schlie\u00dft der Fachmann bereits aus dem unmittelbaren Wortlaut des Merkmals, da dort davon die Rede ist, dass der die Drossel\/der Trafo selbst eine hohe Schutzart aufweisen soll. Das Wort \u201eselbst\u201c gibt dem Fachmann einen unmissverst\u00e4ndlichen Hinweis darauf, dass der Schutz der Drossel (oder des Trafos) nicht durch die konkrete Einbausituation im Geh\u00e4use des Wechselrichters, d.h. insbesondere nicht durch den Einbau in die besonders gesch\u00fctzte Kammer des Geh\u00e4uses, sondern durch anderweitige, auf das Bauteil beschr\u00e4nkte Schutzma\u00dfnahmen, etwa eine eigene Isolierung, erfolgen soll.<\/li>\n<li>Insoweit versteht der Fachmann auch den Hinweis auf eine hohe Schutzart dergestalt, dass die den Trafo\/die Drossel betreffenden Schutzma\u00dfnahmen einen bestimmten (Wirk-)Umfang haben m\u00fcssen. Dem Fachmann ist auf Grund seines Fachwissens im Bereich der Konstruktion von elektronischen Ger\u00e4ten bewusst, dass Schutzarten oder -klassen \u00fcblicherweise nach dem sog. IP-System bestimmt werden. In diesem System steht die erste Ziffernangabe f\u00fcr den Schutzumfang gegen Ber\u00fchrungen und das Eindringen von Fremdk\u00f6rpern und kann einen Wert von 0 bis 6 annehmen. Die zweite Ziffer kann einen Wert von 0 bis 8 haben und gibt den Umfang des Schutzes gegen Wasser an. Daraus folgt, dass die Schutzklasse IP44 beispielsweise einen Schutz vor Fremdk\u00f6rpern bietet, die 1,0 mm oder gr\u00f6\u00dfer sind, und zugleich auch Schutz vor Spritzwasser bietet. Die Schutzklasse IP45 bietet dar\u00fcber hinaus auch noch Schutz vor Spritzwasser, das als Strahl gegen das Geh\u00e4use spritzt. Aus der Vorgabe einer \u201ehohen Schutzklasse\u201c folgert der Fachmann \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 zwar nicht zwingend auf eine bestimmte (Mindest-)Schutzklasse nach den IP44\/IP45, d.h. der Anspruch setzt keine Mindestschutzklasse nach dem IP-System voraus, er erkennt aber jedenfalls, dass das Bauteil selbst derart gesch\u00fctzt werden muss, dass es zumindest dem Luftstrom (und den damit verbundenen Einwirkungen) standhalten kann.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. Dort hei\u00dft es in Absatz [0006] am Ende (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDas hei\u00dft, gek\u00fchlt wird nur die Kammer des Wechselrichtergeh\u00e4uses, in der sich die K\u00fchlk\u00f6rper oder zu k\u00fchlende Komponenten hoher Schutzart befinden. Bekannterma\u00dfen sind die K\u00fchlk\u00f6rper oder auch W\u00e4rmetauscher sehr unempfindlich gegen\u00fcber Schmutz und Feuchtigkeit, zumindest aber wesentlich unempfindlicher als die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten des Wechselrichters, die nicht besonders gesch\u00fctzt sind, insofern k\u00f6nnen die K\u00fchlk\u00f6rper und die Komponenten hoher Schutzart unmittelbar im K\u00fchlstrom liegen, wobei die Verschmutzung der K\u00fchlk\u00f6rper, und die Verschmutzung von Komponenten hoher Schutzart (z. B. IP65) selbst nur geringe Auswirkungen auf die K\u00fchlleistung hat. Gegebenenfalls kann allerdings vor das K\u00fchlaggregat, beispielsweise einen L\u00fcfter, ein entsprechendes Filter nach- oder vorgeschaltet werden.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dem Klammerzusatz in dieser Beschreibungsstelle einen unmittelbaren Verweis auf die IP-Klassifizierung entnehmen mit der Folge, dass er f\u00fcr die Beurteilung, ob eine hohe Schutzart vorliegt, auf das ihm bekannte System zur\u00fcckgreifen wird, jedenfalls aber die Grundz\u00fcge des in diesem System verankerten Schutzumfanges ber\u00fccksichtigen wird. Soweit das Klagepatent an dieser Stelle eine Klasse von IP65 vorschl\u00e4gt, wird aus dem Zusatz \u201ez.B.\u201c deutlich, dass diese Klasse nicht zwingend die Untergrenze f\u00fcr eine Schutzart darstellen soll, die als hoch im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Vielmehr nennt das Klagepatent hier nur exemplarisch eine Schutzklasse, die jedenfalls hoch ist, ohne eine (Unter-)Grenze festzulegen. Auch dieser exemplarisch genannten Schutzklasse kann der Fachmann aber einen Hinweis darauf entnehmen, dass der Trafo bzw. die Drossel von Haus aus mindestens dem Luftstrom ausgesetzt werden k\u00f6nnen muss, ohne dass er\/sie Schaden nimmt.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 3.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit der Duplik pauschal bestritten, dass die Drosseln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine hohe Schutzart bzw. eine Schutzklasse von mindestens IP44\/IP45 verf\u00fcgen, da diese jedenfalls nicht gegen das Eindringen von Fremdk\u00f6rpern \u00fcber 1,0 mm und Spritzwasser gesch\u00fctzt seien. Wie den nachfolgend wiedergegebenen, der Duplik der Beklagten vom 7. Oktober 2019 auf den Seiten 16 und 17 entnommenen Ablichtungen der Drossel eines angegriffenen Wechselrichters entnommen werden kann, f\u00fchren aus der R\u00fcckseite aus dem ansonsten vollfl\u00e4chig aus Metall bestehenden Geh\u00e4use der Drossel eine Vielzahl von Kabeln heraus, allerdings weisen die Bohrungen in dem Metallgeh\u00e4use der Drossel \u2013 wie der zweiten Fotografie entnommen werden kann \u2013 noch eine Gummilippe bzw. -dichtung auf, die um die Kabel herum angeordnet ist und die Bohrungen abdichtet.<\/li>\n<li>Insoweit ist nicht zu erkennen, inwieweit durch die mittels Gummilippe abgedichteten L\u00f6cher \u00fcberhaupt Fremdk\u00f6rper und\/oder Spritzwasser eindringen kann, zumal das Innenleben der Drossel \u2013 wie die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Wechselrichters in der m\u00fcndlichen Verhandlung feststellen konnte \u2013 vollfl\u00e4chig vergossen ist, d.h. das Drosselgeh\u00e4use wird komplett von der F\u00fcll-\/Gussmasse ausgef\u00fcllt. Dar\u00fcber hinaus werden die Kabel auch aus der Unterseite des Drosselgeh\u00e4uses herausgef\u00fchrt und die Drossel liegt im Einbauzustand im Geh\u00e4use \u2013 wie die Kammer ebenfalls im Rahmen der Inaugenscheinnahme feststellen konnte \u2013 komplett mit der Unterseite des Drosselgeh\u00e4use am Geh\u00e4use des Wechselrichters auf. Insoweit liegt \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, welcher IP-Klassifizierung die Drossel tats\u00e4chlich unterf\u00e4llt \u2013 eine hohe Schutzart im Sinne des Klagepatents vor.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch die Merkmale 7 bis 10 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, die n\u00e4here An- bzw. Vorgaben dazu enthalten, welche Komponenten des Wechselrichters in welcher Kammer des Geh\u00e4uses unterzubringen sind.<\/li>\n<li>3.1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 5 zeichnet sich ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Wechselrichter zun\u00e4chst dadurch aus, dass sein Geh\u00e4use \u00fcber mindestens zwei Kammern verf\u00fcgt, die nach Merkmal 6 durch eine (Trenn-)Wand voneinander getrennt sind. Die gegen Umwelteinfl\u00fcsse ungesch\u00fctzten elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten befinden sich gem\u00e4\u00df Merkmal 7 auf der einen Seite der Trennwand in einer (ersten) Kammer. Auf der anderen Seite der Trennwand, d.h. in der zweiten, nicht extra isolierten Kammer, sind nach Merkmal 8 die K\u00fchlk\u00f6rper der Komponenten angeordnet. In dieser zweiten Kammer sollen sich nach Merkmal 9 auch die Drossel und\/oder der Trafo befinden und zudem nach Merkmal 10 das K\u00fchlaggregat.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent ein Geh\u00e4use voraus, welches mindestens aus zwei voneinander physisch getrennten Kammern besteht, wovon eine der Kammern zum Schutz der von Haus aus ungesch\u00fctzten elektrischen und elektronischen Komponenten isoliert bzw. abgedichtet ist, so dass diese Komponenten gegen Staub, Feuchtigkeit und andere die Lebensdauer der Komponenten negativ beeinflussende Umwelteinwirkungen gesch\u00fctzt werden. Da die vorgenannten Komponenten indes auch gek\u00fchlt werden m\u00fcssen, werden die zugeh\u00f6rigen K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Trennwand angeordnet und k\u00f6nnen dort in der (mindestens einen) zweiten Kammer von Luft umstr\u00f6mt werden und so f\u00fcr die erforderliche K\u00fchlung sorgen. Dies ist insoweit unproblematisch, als die K\u00fchlk\u00f6rper gerade daf\u00fcr ausgelegt sind, den als nachteilig beschriebenen Umwelteinwirkungen standzuhalten. Da der Trafo und\/oder die Drossel nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre selbst \u00fcber einen eigenen Schutz gegen diese Umwelteinwirkungen verf\u00fcgen (hohe Schutzart), m\u00fcssen diese Bauteile auch nicht in der isolierten ersten Kammer untergebracht werden, sondern k\u00f6nnen\/m\u00fcssen in der mindestens einen zweiten ungesch\u00fctzten Kammer untergebracht werden, wobei die Drossel\/der Trafo dabei nicht zwingend in der gleichen Kammer wie die K\u00fchlk\u00f6rper bzw. das K\u00fchlaggregat angeordnet sein m\u00fcssen. Auch setzt das Klagepatent nicht voraus, dass der Trafo\/die Drossel von einem (k\u00fchlenden) Luftstrom beaufschlagt werden.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann bereits dem Wortsinn und der Systematik des Anspruchs, der von mindestens zwei Kammern spricht, mithin nimmt der Anspruch keine Begrenzung auf eine maximale Anzahl an Kammern vor. Soweit der Anspruchswortlaut davon spricht, dass sich die Drossel und\/oder der Trafo in der anderen Kammer befinden m\u00fcssen, erkennt der Fachmann, dass mit der anderen Kammer nicht zwingend die Kammer gemeint ist, in der sich auch die K\u00fchlk\u00f6rper befinden. Die Bezugnahme auf die andere Kammer dient \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 nur der Abgrenzung zu der ersten Kammer, in der sich die besonders zu sch\u00fctzenden Komponenten befinden. Gleiches gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr die Verwendung des Singulars (\u201ein der anderen Kammer\u201c, \u201edie andere Kammer\u201c). Denn soweit es \u2013 was der Anspruch auch zul\u00e4sst \u2013 insgesamt nur zwei Kammern gibt, m\u00fcssen s\u00e4mtliche nicht zu sch\u00fctzende Komponenten (K\u00fchlk\u00f6rper, Trafo und Drossel) in einer Kammer untergebracht werden. Soweit es indes mehrere (ungesch\u00fctzte) Kammern gibt, k\u00f6nnen die nicht zu sch\u00fctzenden Komponenten auch auf diese mehrere Kammern aufgeteilt werden, da anderenfalls nicht ersichtlich ist, wof\u00fcr es eine dritte Kammer \u00fcberhaupt geben sollte, wenn alle Komponenten zwingend auf nur zwei Kammern aufzuteilen sind.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann auch in Absatz [0006] der allgemeinen Beschreibung. Dort f\u00fchrt das Klagepatent aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201c[\u2026] Bevorzugt befindet sich hierbei die mindestens eine Drossel und\/oder der Trafo an der Wandseite der Wand der anderen Kammer. Das Geh\u00e4use des Wechselrichters weist mindestens zwei Kammern auf, wobei die beiden Kammern durch eine Wand zur Aufnahme der verlustbehafteten Komponenten getrennt sind, wobei dann, wenn diese Komponenten K\u00fchlk\u00f6rper aufweisen, sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer und die K\u00fchlk\u00f6rper auf der anderen Seite der Wand in der anderen Kammer befinden und wobei dann, wenn die zu k\u00fchlende Komponente, z. B. ein Transformator, eine hohe Schutzart aufweist, sich diese Komponente an der Wandseite in der anderen Kammer befindet, wobei die andere Kammer das K\u00fchlaggregat aufweist, also gek\u00fchlt wird. Das hei\u00dft, gek\u00fchlt wird nur die Kammer des Wechselrichtergeh\u00e4uses, in der sich die K\u00fchlk\u00f6rper oder zu k\u00fchlende Komponenten hoher Schutzart befinden. Bekannterma\u00dfen sind die K\u00fchlk\u00f6rper oder auch W\u00e4rmetauscher sehr unempfindlich gegen\u00fcber Schmutz und Feuchtigkeit, zumindest aber wesentlich unempfindlicher als die elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten des Wechselrichters, die nicht besonders gesch\u00fctzt sind, insofern k\u00f6nnen die K\u00fchlk\u00f6rper und die Komponenten hoher Schutzart unmittelbar im K\u00fchlstrom liegen, wobei die Verschmutzung der K\u00fchlk\u00f6rper, und die Verschmutzung von Komponenten hoher Schutzart (z. B. IP65) selbst nur geringe Auswirkungen auf die K\u00fchlleistung hat. Gegebenenfalls kann allerdings vor das K\u00fchlaggregat, beispielsweise einen L\u00fcfter, ein entsprechendes Filter nach- oder vorgeschaltet werden.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Passage, dass die Drossel bzw. der Trafo bevorzugt, d.h. vorteilhafterweise, auch an der Trennwand zwischen der ersten (gesch\u00fctzten) und der zweiten (ungesch\u00fctzten) Kammer angeordnet sein kann. Aus der Einordnung als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform folgt im Umkehrschluss, dass diese Anordnung nicht zwingend ist. Vielmehr entnimmt der Fachmann aus der weiteren Beschreibung, dass nur die K\u00fchlk\u00f6rper, die mit den zu k\u00fchlenden empfindlichen Komponenten verbunden sein m\u00fcssen, unmittelbar auf der anderen Seite der Trennwand angeordnet sein m\u00fcssen, d.h. nur diese Bauteile m\u00fcssen in der zweiten Kammer vorhanden sein. Entsprechend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass auch nur die zur K\u00fchlung zwingend erforderlichen Bauteile im K\u00fchlluftstrom liegen sollen. Der Trafo\/die Drossel k\u00f6nnen wegen ihres eigenen Schutzes zwar auch im Luftstrom liegen, sie m\u00fcssen es indes nicht.<\/li>\n<li>In der letztgenannten Erkenntnis wird der Fachmann besonders auch durch den Absatz [0011] der allgemeinen Beschreibung best\u00e4rkt. Dort hei\u00dft es (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eAndere verlustbehaftete Komponenten 5a, wie z. B. ein Transformator hoher Schutzart k\u00f6nnen unmittelbar in der anderen gek\u00fchlten Kammer 8 angeordnet sein, da durch die hohe Schutzart diese unempfindlich gegen\u00fcber Verschmutzung sind.\u201c<\/li>\n<li>Auch hier bringt das Klagepatent durch das Wort \u201ek\u00f6nnen\u201c unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck, dass der Trafo nicht zwingend in der gek\u00fchlten Kammer angeordnet sein muss, sondern dies nur eine der m\u00f6glichen Optionen ist.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses. Das Klagepatent hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Geh\u00e4use bereitzustellen, durch das die empfindlichen Komponenten \u2013 im Gegensatz zu den vorbekannten Geh\u00e4usen, bei denen alle Komponenten dem Luftstrom und den anderen Umwelteinfl\u00fcssen gleicherma\u00dfen ausgesetzt waren \u2013 besonders gesch\u00fctzt werden, so dass die Funktionalit\u00e4t \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum im Wesentlichen uneingeschr\u00e4nkt sichergestellt werden kann (vgl. Absatz [0005]). Als wesentliche Ma\u00dfgabe, die diese Aufgabe l\u00f6st, erkennt der Fachmann die Trennung der prinzipiell empfindlichen von den unempfindlichen Komponenten durch die Anordnung in unterschiedlichen Kammern, wobei eine der Kammern jedenfalls derart von der oder den \u00fcbrigen Kammer(n) getrennt wird, dass weder Staub noch Feuchtigkeit in sie eindringen kann. Der Fachmann erkennt ferner als wesentlich, dass die Drossel und\/oder der Trafo selbst gesch\u00fctzt werden sollen, um sie nicht in die erste Kammer mit aufnehmen zu m\u00fcssen. Als nicht entscheidend, da f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe unerheblich, erkennt der Fachmann den Umstand, wo genau die Drossel und\/oder der Trafo untergebracht werden, in der zweiten oder einer ggf. vorhandenen weiteren Kammer. Denn dem Trafo\/der Drossel macht es wegen ihres eigenen Schutzes nichts aus, wenn sie dem durch die (K\u00fchl-)\u00d6ffnungen der zweiten Kammer eindringenden Staub und der Feuchtigkeit ausgesetzt werden, indes spielt es f\u00fcr die Funktionalit\u00e4t auch keine Rolle, wenn diese Bauteile in einer dritten Kammer angeordnet sind, wo sie ggf. keine bzw. nur wenig K\u00fchlluft abbekommen.<\/li>\n<li>Gegenteiliges entnimmt der Fachmann insbesondere auch nicht der Figur 1 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0010] bis [0012]. Zwar ist dort ein Geh\u00e4use bestehend aus lediglich zwei Kammern gezeigt, wobei sich der Trafo (5a) in der zweiten Kammer mitten im Luftstrom befindet. Indes handelt es sich hierbei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel mit nur zwei Kammern, welches bereits dem Grunde nach nicht geeignet ist, die Lehre des Klagepatents zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>3.2.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis vermochte die Kammer auch die Verwirklichung der Merkmale 7 bis 10 festzustellen.<\/li>\n<li>Ausweislich der von den Parteien zur Akte gereichten Fotografien und Zeichnungen eines der angegriffenen Wechselrichter, weisen diese lediglich zwei voneinander physisch getrennte Kammern auf, wobei sich insbesondere die Drossel auch in der zweiten Kammer befindet. Wie der nachfolgend wiedergegebenen (rechten) Fotografie entnommen werden kann, befinden sich die empfindlichen elektrischen und elektronischen Bauteile in einer ersten (oberen) Kammer und die K\u00fchlrippen in der zweiten Kammer auf der anderen Seite der hier horizontal verlaufenden Trennwand. Die Drossel befindet sich links der K\u00fchlrippen angeordnet, wobei die aus Sicht der Drossel erste K\u00fchlrippe etwas l\u00e4nger als die \u00fcbrigen K\u00fchlrippen ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>Daraus, dass diese K\u00fchlrippe, die von der Beklagten als weitere Trennwand bezeichnet wird, nicht bis zur \u00e4u\u00dferen (hier unteren) Wand des Geh\u00e4uses verl\u00e4uft, folgt unmittelbar, dass diese Rippe\/Wand keine Trennwand im Sinne des Klagepatents ist, da sie nicht geeignet ist, zwei Kammern voneinander zu trennen. Vielmehr verbleibt ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfer Spalt, so dass lediglich von einer gro\u00dfen (zweiten) Kammer auszugehen ist. Daran \u00e4ndert auch die Tatsache nichts, dass im montierten Zustand noch ein Luftleitblech vorhanden ist, welches den Spalt \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 verdeckt. Denn es ist nicht zu erkennen, dass das Luftleitblech geeignet ist, den linken Bereich mit der Drossel von der zweiten Kammer mit den K\u00fchlrippen hermetisch abzutrennen. Eine solch hermetische Trennung konnte die Kammer auch im Rahmen des seitens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung durchgef\u00fchrten Tests nicht feststellen. Soweit die Kl\u00e4gerin ein Modell der angegriffenen Wechselrichter dadurch in Betrieb genommen hatte, dass sie den L\u00fcfter an eine externe Stromquelle angeschlossen hatte, konnte anhand der auf allen L\u00fcftungsschlitzen des Geh\u00e4uses zu Anschauungszwecken angebrachten F\u00e4den festgestellt werden, dass sich all diese F\u00e4den nach Inbetriebnahme des L\u00fcfters bewegten, mithin die Luft nicht nur die K\u00fchlrippen umstr\u00f6mte, sondern auch den Teil der Kammer, in dem sich die Drossel befindet.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, wobei vorliegend zu ber\u00fccksichtigen war, dass die Beklagte erst am 30. Juni 2009 gegr\u00fcndet worden ist.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung bzw. zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine teilweise Verj\u00e4hrung der geltend gemachten Anspr\u00fcche berufen, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betreffen.<\/li>\n<li>5.1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG finden auf die Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Patents die allgemeinen Verj\u00e4hrungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 661). Der positiven Kenntnis des Gl\u00e4ubigers steht seine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen, so dass ihm pers\u00f6nlich ein schwerer Obliegenheitsversto\u00df bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche vorzuwerfen ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Dazu gen\u00fcgt noch nicht eine blo\u00df fehlende Marktbeobachtung, vielmehr m\u00fcssen Umst\u00e4nde vorgebracht und festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gl\u00e4ubiger der Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 \u2013 Fluch der Karibik; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 664). Die haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu \u201eTat\u201c und \u201eT\u00e4ter\u201c m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche aus Patent- und Gebrauchsmusterverletzung regelm\u00e4\u00dfig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Verj\u00e4hrungsvoraussetzung liegt auf Seiten des Schuldners (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 658).<\/li>\n<li>5.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine teilweise Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche vorliegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte st\u00fctzt sich zur Begr\u00fcndung der Einrede der Verj\u00e4hrung nur darauf, dass die Kl\u00e4gerin auf Grund ihrer T\u00e4tigkeit auf dem betroffenen Spezialmarkt f\u00fcr die angegriffenen Produkte von den Produkten der Beklagten h\u00e4tte seit Markeinf\u00fchrung Kenntnis haben m\u00fcssen, sich entsprechenden Kenntnissen aber jedenfalls grob fahrl\u00e4ssig verschlossen habe. Insoweit beruft sich die Beklagte aber nur pauschal auf einen Versto\u00df gegen eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht bzw. -obliegenheit, die f\u00fcr sich allein genommen eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nicht begr\u00fcnden kann. Der Beklagten h\u00e4tte es demgegen\u00fcber oblegen, konkret vorzutragen, wieso ein Dritter in der Position der Kl\u00e4gerin zwingend von den Produkten h\u00e4tte Kenntnis nehmen m\u00fcssen. Allein das Bestehen eines Spezialmarktes gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht, auch wenn im Regelfall anzunehmen sein sollte, dass Unternehmen ihre Wettbewerber im Auge behalten. Dies mag dann anders zu beurteilen sein, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um ein solches handelt, welches auf einem Markt f\u00fchrend ist und damit den Benchmark darstellt, da anzunehmen ist, dass solche Produkte von der Konkurrenz jedenfalls zur Kenntnis genommen werden. Die Kl\u00e4gerin hat indes \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass sie erst im August 2018 ein Muster der angegriffenen Wechselrichter bestellt und erhalten habe, so dass fr\u00fchestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von Tat und T\u00e4ter vorlag und daher die Verj\u00e4hrungsfrist erst im Jahr 2018 zu laufen begann.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in den Einspruchs- bzw. L\u00f6schungsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel E., Rn. 719f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen vermochte die Kammer den ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDer auf den Aspekt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>2.1.1.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc, Rn. 13). Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Moufang\/Schulte, a.a.O., Rn. 15). Ma\u00dfgeblich ist insoweit, ob der Fachmann den ge\u00e4nderten Gegenstand den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (Sch\u00e4fers in Benkhard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 38, Rn. 35; Moufang\/Schulte, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.1.2.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beschr\u00e4nkt sich auf die pauschale Behauptung, die Unterscheidung zwischen den elektrischen\/elektronischen Komponenten und dem Trafo\/der Drossel sei in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen so nicht zum Ausdruck gekommen, sondern es sei vielmehr nur von der K\u00fchlung der elektronischen und\/oder elektrischen Komponenten gesprochen worden. Daraus folge, dass nicht ursprungsoffenbart sei, dass der Trafo nicht gek\u00fchlt werden m\u00fcsse, mithin nicht mit K\u00fchlluft beaufschlagt werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 17. September 2018 ist dieser Vortrag indes zu pauschal und in Folge dessen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch nicht einlassungsf\u00e4hig, so dass eine auf diesen Angriff gest\u00fctzte Aussetzung bereits aus formalen Gr\u00fcnden ausscheidet.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere japanische Druckschrift JPH11-234XXX (vorgelegt als Anlage HLNK 11 zum Anlagenkonvolut HL 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HLNK 11a; im Folgenden: HLNK 11) konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>2.2.1.<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>2.2.2.<br \/>\nDie HLNK 11 offenbart nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und eindeutig.<\/li>\n<li>Die HLNK 11 betrifft die Verbesserung einer Motorantriebsvorrichtung mit einem Wechselrichter (vgl. Absatz 1 der HLNK 11a). Nachfolgend wiedergegebene Figur 1b der HLNK 11 wurde seitens der Beklagten mit Einf\u00e4rbungen versehen:<\/li>\n<li>Dieser Figur kann der Fachmann einen Wechselrichter (rot) entnehmen, der sich in einer ersten Kammer (5e) befindet, und einen K\u00fchlk\u00f6rper (blau, 2), der in einer zweiten Kammer (5f, hellblau) angeordnet ist. Wie den Abs\u00e4tzen [0021] und [0023] der HLNK 11 entnommen werden kann, werden die beiden Kammern durch eine Trennlatte (10) voneinander getrennt, wobei die eine Kammer (5e) dicht verschlossen ist und die andere Kammer (5f) durch von Gebl\u00e4semotoren (8) stammende Blasluft gek\u00fchlt werden kann.<\/li>\n<li>Selbst wenn man mit der Beklagten unterstellt, dass der Fachmann aus der Offenbarung eines Wechselrichters zugleich auch auf die implizite Offenbarung verschiedener elektrischer und\/oder elektronischer Komponenten nach Merkmal 2 des Klagepatents schlie\u00dft, die zudem mit dem K\u00fchlk\u00f6rper verbunden sein m\u00fcssen, so fehlt es jedenfalls an einer hinreichend eindeutigen Offenbarung der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents, die eine Drossel und\/oder einen Trafo erfordert, der\/die selbst eine hohe Schutzart aufweisen. Zwar zeigt die HLNK 11 in der Figur 1c ein drittes Ausf\u00fchrungsbeispiel, in welchem auch ein Transformator (12), der in der zweiten Kammer (5f) angeordnet ist, offenbart wird. Indes macht die HLNK 11 keine weiteren Angaben dazu, wie der Trafo auszugestalten ist, insbesondere, dass er selbst vor sch\u00e4dlichen Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt werden muss. Dies entnimmt der Fachmann insbesondere nicht \u2013 auch nicht implizit \u2013 daraus, dass der Trafo in der zweiten Kammer angeordnet ist, die von K\u00fchlluft durchstr\u00f6mt wird. Denn die HLNK 11 spricht in Absatz [0021] nur allgemein davon, den Wechselrichter vor eindringendem Staub und Feuchtigkeit zu sch\u00fctzen und nicht auch davon, dass der Trafo von Haus aus solchen Schutzes nicht bedarf. Selbst wenn der Fachmann auf Grund der blo\u00dfen Einbausituation hinreichend eindeutig auf einen erforderlichen Schutz des Trafos selbst schlie\u00dfen sollte, so fehlt es jedenfalls aber an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung einer hohen Schutzart im Sinne des Klagepatents, denn die HLNK 11 verh\u00e4lt sich gar nicht zum Schutz des Trafos. Ob dieser spezielle Schutz des Trafos \u2013 wie die Beklagte noch meint \u2013 f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sei, spielt f\u00fcr die Frage der Neuheit keine Rolle.<\/li>\n<li>2.3.<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere chinesische Druckschrift CN 99216549 (vorgelegt als Anlage HLNK 12 zum Anlagenkonvolut HL 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HLNK 12a; im Folgenden: HLNK 12) konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die HLNK 12 betrifft ein Hochleistungs-Hochfrequenz-Schaltnetzteil mit guter W\u00e4rmeableitung und Abschirmfunktion, welches neben einer Dreiphasengleichrichterbr\u00fccke unter anderem auch einen Vollbr\u00fcckenwechselrichter zur Erzeugung einer Hochfrequenz-Wechselspannung umfasst. Wie der seitens der Beklagten eingef\u00e4rbten und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1b der HLNK 12 entnommen werden kann, offenbart die Druckschrift auch ein Geh\u00e4use.<\/li>\n<li>Das Geh\u00e4use verf\u00fcgt \u00fcber einen geschlossenen Hohlraum (12, gr\u00fcn), in dem die Hochleistungskomponenten gesch\u00fctzt vor der Au\u00dfenwelt untergebracht werden (vgl. letzter Satz auf S. 3 der HLNK 12). Daneben verf\u00fcgt das Geh\u00e4use auch \u00fcber einen Luftkanal (11, blau), um bestimmte Bauteile zu k\u00fchlen, unter anderem einen (in der Figur nicht gezeigten) Transformator (vgl. letzter Absatz auf S. 2 der HLNK 12).<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist Merkmal 1 des Klagepatents durch die HLNK 12 unmittelbar und eindeutig offenbart. Zwar betrifft die Druckschrift in erster Linie ein Schaltnetzteil, indes wird jedenfalls auch eine Wechselrichterbr\u00fccke mit beschrieben, so dass der Fachmann einen Wechselrichter als explizit mit offenbart versteht. Allerdings wird die Merkmalsgruppe 3 durch die HLNK 12 nicht hinreichend offenbart. Wie bereits zuvor mit Blick auf die HLNK 11 ausgef\u00fchrt, schlie\u00dft der Fachmann allein aus dem Umstand, dass der Transformator sich nicht in dem von der Au\u00dfenwelt abgeriegelten Raum\/Kammer befindet, er mithin der K\u00fchlluft und den \u00fcbrigen Umwelteinfl\u00fcssen ausgesetzt wird, nicht zwingend auf eine hohe Schutzart des Trafos selbst. Auch die HLNK 12 enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Trafo selbst gesch\u00fctzt werden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der fehlenden Offenbarung der Merkmalsgruppe 3 kann dahingestellt bleiben, ob die HLNK 12 auch die weiteren Merkmale 5 bis 8 des Anspruchs 1 des Klagepatents hinreichend eindeutig offenbart. Jedenfalls mit Blick auf Merkmal 5, welches mindestens eine zweite Kammer fordert, bestehen insoweit aber ebenfalls Bedenken. Denn die HLNK 12 offenbart neben dem geschlossenen Raum noch einen (K\u00fchl-)Luftkanal, wobei sich ein Kanal von einem Raum dadurch unterscheidet, dass die Kammer zu jeder Seite verschlossen werden kann, w\u00e4hrend ein Kanal regelm\u00e4\u00dfig mindestens an einem Ende offen ist. Davon scheint auch die Beklagte auszugehen, da sie mit Bezug auf die Figur 1b lediglich davon spricht, dass \u201eganz allgemein davon auszugehen ist, dass hier [Anmerkung: am Ende des Luftkanals] jedenfalls ein Ber\u00fchrungsschutz (Gitter o.\u00e4.) angebracht werden soll\u201c. Diese Vermutung spricht indes gegen eine hinreichend unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer vollumf\u00e4nglich geschlossenen zweiten Kammer.<\/li>\n<li>\n2.4.<br \/>\nSchlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>2.4.1.<br \/>\nDie Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung) unter Ber\u00fccksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung st\u00fctzt sich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem ma\u00dfgeblichen Fachmann eigenen Wissens und K\u00f6nnens. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich \u00fcber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bei herk\u00f6mmlicher Arbeitsweise erreichen kann.<\/li>\n<li>Eine Ma\u00dfnahme kann als &#8222;naheliegend&#8220; angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen h\u00e4tte. Ma\u00dfgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht gen\u00fcgt, dass auf Seiten des Fachmanns die blo\u00dfe Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert \u00fcber den blo\u00dfen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vern\u00fcnftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 \u2013 I-2 U 18\/17 \u2013, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).<\/li>\n<li>2.4.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Fachmann ausgehend von seinem Fachwissen und den vorbekannten Wechselrichtern, wie sie etwa in der EP 1 369 985 A2 (vorgelegt als Anlage HLNK 16 zum Anlagenkonvolut HL 2; im Folgenden: HLNK 16) beschrieben werden, unter Heranziehung der Druckschrift DE 91 11 434.9 (vorgelegt als Anlage HLNK 13 zum Anlagenkonvolut HL 2; im Folgenden: HLNK 13) ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, mithin in naheliegender Weise, am Priorit\u00e4tstag zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents gekommen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die HLNK 13 offenbart Gef\u00e4\u00dfe, in denen Bauelemente untergebracht sind, deren Verlustw\u00e4rme abzuf\u00fchren ist, wobei die Bauelemente ganz oder teilweise eine unterschiedliche Schutzart erfordern. Dies sind z.B. in Schaltschr\u00e4nken untergebrachte leistungselektronische und\/oder elektronische Funktionsgruppen. Die nachfolgend wiedergegebene und seitens der Beklagten kolorierte Figur 1 der HLNK 13 zeigt einen solchen Schaltschrank:<\/li>\n<li>Der Schaltschrank ist durch Trennw\u00e4nde in R\u00e4ume mit unterschiedlicher Schutzart geteilt. Die Bauelemente, die einen geringen Schutz erfordern, werden in einem Raum (5, blau) mit Durchzugsbel\u00fcftung angeordnet. Bauelemente oder Teile von Bauelementen, die einen h\u00f6heren Schutz vor Staub, Wasser und Ber\u00fchrung erfordern (bspw. leistungselektronische Module, 9), werden in einem Raum (7, gr\u00fcn) angeordnet, der diesen Schutz gew\u00e4hrleistet. Die W\u00e4rme aus einem solchen Raum mit geschlossenem K\u00fchlkreislauf wird durch W\u00e4rmetauscher oder K\u00fchlaggregate abgef\u00fchrt. Die K\u00fchlung der verschiedenen R\u00e4ume ist dabei voneinander unabh\u00e4ngig (vgl. 4. Absatz auf S. 2 der HLNK 13). Als Bauelement, welches einen geringeren Schutz bedarf und daher in dem Raum mit der Bel\u00fcftung untergebracht werden kann, offenbart die HLNK 13 eine Drosselspule(10).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat insoweit bereits nicht hinreichend vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend von den nach der HLNK 16 (bzw. HLNK 17) vorbekannten Wechselrichtern die HLNK 13 f\u00fcr die Konstruktion eines Geh\u00e4uses \u00fcberhaupt in Betracht zu ziehen, da die HLNK 13 zwar ein mit einem Geh\u00e4use vergleichbaren Schaltschrank offenbart, der indes einem ganz anderen Gebiet, n\u00e4mlich dem Einsatz insbesondere auf Baustellen, zuzuordnen ist. Das Klagepatent selbst nimmt in Absatz [0003] Bezug auf Schaltschr\u00e4nke, indes betrifft das Klagepatent nicht den Bereich der Baustelle.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon ist weder in der HLNK 16 , noch in der HLNK 13 das Merkmal 3.1. offenbart, nach dem der Trafo und\/oder die Drossel selbst \u00fcber eine hohe Schutzart verf\u00fcgen. Zwar spricht die HLNK 13 davon, dass Bauelemente, die eine geringere Schutzart erfordern, in dem Raum mit Durchzugsbel\u00fcftung angeordnet werden k\u00f6nnen und nimmt insoweit auch Bezug auf die Drosselspule. Allerdings steckt darin nicht die Offenbarung, dass die Drossel deswegen keinen weiteren Schutz erfordert, da sie selbst \u00fcber eine ausreichend hohe Schutzart verf\u00fcgt. Vielmehr l\u00e4sst es die HLNK 13 offen, inwieweit die Drossel gesch\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>2.4.3.<br \/>\nDie Kammer vermochte ebenfalls nicht festzustellen, dass die Lehre des Klagepatents mit Blick auf eine Kombination der HLNK 16 mit der EP 0 297 XXX A2 (vorgelegt als Anlage HLNK 14 zum Anlagenkonvolut HL 2; im Folgenden: HLNK 14) nahegelegen hat.<\/li>\n<li>Die HLNK 14 betrifft einen Schaltschrank f\u00fcr elektrische bzw. elektronische Komponenten, der in zwei Bereiche aufgeteilt ist. Ein Bereich ist spritzwasser- und staubdicht und beinhaltet im Wesentlichen die elektronischen Komponenten, wie Platinen und Einsch\u00fcbe. In diesem Bereich erfolgt die Abf\u00fchrung der Verlustw\u00e4rme \u00fcber Abstrahlung durch die Au\u00dfenw\u00e4nde. In einem weiteren Bereich sind Komponenten mit h\u00f6herer W\u00e4rmeabstrahlung angeordnet. Die Abfuhr deren W\u00e4rme erfolgt durch einen L\u00fcfter, der Au\u00dfenluft im oberen Teil dieses Bereiches einleitet, so dass die Temperatur in diesem Bereich im Wesentlichen der Umgebungstemperatur entspricht.<\/li>\n<li>Auch im Hinblick auf die HLNK 14 fehlt es \u2013 ebenso wie bereits bei der zuvor angef\u00fchrten HLNK 13 \u2013 an Vortrag der Beklagten dazu, warum der Fachmann ausgehend von der HLNK 16 gerade die HLNK 14 herangezogen h\u00e4tte, um ein verbessertes Geh\u00e4use f\u00fcr den Wechselrichter zu schaffen. Denn die HLNK 14 offenbart kein Geh\u00e4use, sondern einen Schaltschrank, mithin einen Gegenstand f\u00fcr einen anderen Einsatzzweck. Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch in der HLNK 14 an einer hinreichenden Offenbarung des Merkmals 3.1., wonach die Drossel selbst \u00fcber eine hohe Schutzart verf\u00fcgen muss. Insoweit kann der Fachmann der HLNK 14 in Spalte 1, Zeilen 36ff. lediglich entnehmen, dass \u201e[i]n einem ersten Bereich des Schaltschranks Komponenten mit hoher Verlustw\u00e4rme, beispielsweise Trafos, Drosseln, K\u00fchlk\u00f6rper oder \u00e4hnliches, untergebracht sind, die gegen Umwelteinfl\u00fcsse weniger empfindlich sind, so da\u00df deren K\u00fchlung durch die Au\u00dfenluft erfolgen kann\u201c. Die HLNK 14 besagt indes nichts dar\u00fcber aus, dass die Drossel selbst derart gesch\u00fctzt sein muss, dass kein Staub und Spritzwasser in sie eindringen kann, mithin sie selbst eine hohe Schutzart aufweist.<\/li>\n<li>2.4.4.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Lehre des Klagepatents mit Blick auf eine Kombination der HLNK 16 mit der japanischen Druckschrift JP 2003-198169 (vorgelegt als Anlage HLNK 15 zum Anlagenkonvolut HL 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HLNK 15a; im Folgenden: HLNK 15) nahegelegen hat.<\/li>\n<li>Die HLNK 15 betrifft einen Au\u00dfenschaltschrank, der in geeigneter Weise K\u00fchlung einer Halbleiterapplikation, die in einem Geh\u00e4use untergebracht ist, implementiert. Unabh\u00e4ngig von dem nicht erkennbaren Anlass f\u00fcr den Fachmann, die HLNK 15 \u00fcberhaupt in Betracht zu ziehen, fehlt es auch insoweit zumindest an der Offenbarung des Merkmals 3.1. des Klagepatents, mithin einer Drossel\/Trafos mit hoher Schutzart. Der HLNK 15 ist vielmehr \u00fcberhaupt kein Hinweis auf ein solches Bauelement zu entnehmen, da dort nur von Wechselrichtereinheit (Halbleiteranwendungsvorrichtung), K\u00fchlk\u00f6rper und Steuerabschnitt die Rede ist.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 2019 ist nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht worden und war nicht nachgelassen. Auch gab der nicht nachgelassene Schriftsatz \u2013 soweit er neben rechtlichen Ausf\u00fchrungen auch tats\u00e4chliches Vorbringen enthielt \u2013 keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2985 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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