{"id":8384,"date":"2020-04-10T17:00:12","date_gmt":"2020-04-10T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8384"},"modified":"2020-04-10T14:02:22","modified_gmt":"2020-04-10T14:02:22","slug":"4c-o-11-19-innenflaechenscanverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8384","title":{"rendered":"4c O 11\/19 &#8211; Innenfl\u00e4chenscanverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2984<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Januar 2020, Az. 4c O 11\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a. Scannersysteme zum 3D-Scannen von Innenfl\u00e4chen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Scannersystem umfasst: einen sondenf\u00f6rmigen Scanner, der dazu eingerichtet ist, in einen Hohlraum eingebracht zu werden, wobei der sondenf\u00f6rmige Scanner umfasst: mindestens eine Lichtquelle, die daf\u00fcr ausgelegt ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, das ein Muster auf der Innenfl\u00e4che eines Objekts produziert, wobei die Lichtquelle Licht von einem Emissionspunkt aus abstrahlt, und mindestens eine Kamera, die daf\u00fcr ausgelegt ist, 2D-Bilder des Musters aufzuzeichnen, wobei die Kamera Licht an einem Sammelpunkt sammelt; eine Datenumsetzungseinrichtung, die daf\u00fcr ausgelegt ist, 2D-Bilder in 3D-Realweltkoordinaten umzusetzen, eine Datenverarbeitungseinrichtung, die dazu eingerichtet ist, ein oder mehrere L\u00fccken in den 3D-Realweltkoordinaten zu Gebieten der Innenfl\u00e4che, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist, in Register zu bringen, und Daten bereitzustellen und diese Daten zu verarbeiten, um 3D-Realweltkoordinaten f\u00fcr die Gebiete der Innenfl\u00e4che, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist, zu erzeugen;<\/li>\n<li>b. Scannersysteme zum Scannen teilweise blockierter Innenfl\u00e4chen, mit einem sondenf\u00f6rmigen Scanner, der eine Achse aufweist, wobei der sondenf\u00f6rmige Scanner umfasst: mindestens eine Lichtquelle, die dazu eingerichtet ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, mindestens eine Kamera, die dazu eingerichtet ist, 2D-Bilder aufzuzeichnen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn diese Scannersysteme dazu geeignet sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung eines Verfahrens verwendet zu werden, welches umfasst:<\/li>\n<li>Einbringen des sondenf\u00f6rmigen Scanners in einen Hohlraum eines Objekts, wobei der Hohlraum durch eine Innenfl\u00e4che des Objekts begrenzt wird; Erzeugen und Projektieren strukturierten Lichts von der Lichtquelle der Sonde, das ein Muster auf der Innenfl\u00e4che des Objekts produziert; Aufzeichnen einer Serie von 2D-Bildern der Reflektion des Musters von der Innenfl\u00e4che unter Verwendung der Kamera; Kombinieren der Serie von 2D-Bildern, um 3D-Realweltkoordinaten der Innenfl\u00e4che zu erhalten; in Register Bringen eines oder mehrerer L\u00f6cher in den 3D-Realweltkoordinaten, die Gebieten der Innenfl\u00e4che entsprechen, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist; und Bereitstellen von Daten und Verarbeiten dieser Daten, um 3D-Realweltkoordinaten f\u00fcr diejenigen Gebiete der Innenfl\u00e4che zu erzeugen, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2018 begangen hat und zwar unter Angabe:<br \/>\na. zu Ziff. 1. a: der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a und b Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziff. I.1a bezeichneten, seit dem 02.06.2018 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 568 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 02.06.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1, I.3 und I.4 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.2 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 568 XXX B1 (Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage rop1a; im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft das Scannen von eingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglichen Hohlr\u00e4umen. Es wurde am 30.03.2011 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der Druckschriften US 318XXX P und DK 201000XXX vom 30.03.2010 angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 20.03.2013 und derjenige auf die Patenterteilung am 02.05.2018 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 12.07.2019 (vgl. Anlage VP 3) ist bisher nicht entschieden worden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung:<\/li>\n<li>Verfahren zum Scannen teilweise blockierter Innenfl\u00e4chen, wobei das Verfahren umfasst: &#8211; Bereitstellen eines sondenf\u00f6rmigen Scanners (101, 102, 1201), der eine Achse aufweist, wobei der sondenf\u00f6rmige Scanner umfasst: mindestens eine Lichtquelle (202), die dazu eingerichtet ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, und; mindestens eine Kamera (205, 505), die dazu eingerichtet ist, zweidimensionale Bilder aufzuzeichnen; &#8211; Einbringen des sondenf\u00f6rmigen Scanners in einen Hohlraum eines Objekts (502), wobei der Hohlraum durch eine Innenfl\u00e4che (502) des Objekts begrenzt wird; &#8211; Erzeugen und Projektieren strukturierten Lichts (501) von der Lichtquelle der Sonde, das ein Muster auf der Innenfl\u00e4che des Objekts produziert; &#8211; Aufzeichnen einer Serie zweidimensionaler Bilder der Reflektion des Musters von der Innenfl\u00e4che unter Verwendung der Kamera; &#8211; Kombinieren der Serie zweidimensionaler Bilder, um dreidimensionale Realweltkoordinaten der Innenfl\u00e4che zu erhalten; &#8211; in Register Bringen eines oder mehrerer L\u00f6cher in den dreidimensionalen Realweltkoordinaten, die Gebieten der Innenfl\u00e4che entsprechen, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist; und &#8211; Bereitstellen von Daten und Verarbeiten dieser Daten, um dreidimensionale Realweltkoordinaten f\u00fcr die Gebiete der Innenfl\u00e4che zu erzeugen, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist.<\/li>\n<li>Anspruch 14 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung:<\/li>\n<li>Scannersystem zum dreidimensionalen Scannen von Innenfl\u00e4chen, wobei das Scannersystem umfasst: &#8211; einen sondenf\u00f6rmigen Scanner (101, 102, 1201), der dazu eingerichtet ist, in einen Hohlraum eingebracht zu werden, wobei der sondenf\u00f6rmige Scanner umfasst: mindestens eine Lichtquelle (202), die daf\u00fcr ausgelegt ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, das ein Muster auf der Innenfl\u00e4che eines Objekts produziert, wobei die Lichtquelle Licht von einem Emissionspunkt aus abstrahlt; und mindestens eine Kamera (205, 505), die daf\u00fcr ausgelegt ist, zweidimensionale Bilder des Musters aufzuzeichnen, wobei die Kamera Licht an einem Sammelpunkt sammelt; &#8211; eine Datenumsetzungseinrichtung, die daf\u00fcr ausgelegt ist, zweidimensionale Bilder in dreidimensionale Realweltkoordinaten umzusetzen, &#8211; eine Datenverarbeitungseinrichtung, die dazu eingerichtet ist, ein oder mehr L\u00f6cher in den dreidimensionalen Realweltkoordinaten zu Gebieten der Innenfl\u00e4che, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist, in Register zu bringen, und Daten bereitzustellen und diese Daten zu verarbeiten, um dreidimensionale Realweltkoordinaten f\u00fcr die Gebiete der Innenfl\u00e4che, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist, zu erzeugen.<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von 3D-Scannern und Software zur visuellen Darstellung und Weiterverarbeitung der Scan-Daten spezialisiert ist; insbesondere im Bereich der Dentaltechnologie.<\/li>\n<li>Auch die Beklagte ist auf diesem Gebiet t\u00e4tig und stellt in Korea 3D-Scanner her, welche sie weltweit gemeinsam mit entsprechender Betriebssoftware vertreibt. Ihre Angebote betreffen insbesondere 3D-Mess- und CAD\/CAM-L\u00f6sungen f\u00fcr Zahnkliniken und -labore. Auf ihrer Website, abrufbar unter der Domain www.A.de bewirbt die Beklagte ihre Produkte, insbesondere den sondenf\u00f6rmigen Handscanner B f\u00fcr Anwendungen im Dentalbereich (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sowohl die Startseite der Website als auch die Produktseite f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sind auf Deutsch (Anlagen rop 3, rop 4). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird weiterhin in der deutschsprachigen Web-Brosch\u00fcre (Anlage rop 5) herausgestellt. Weiterhin bietet die Homepage der Beklagten eine direkte Kaufm\u00f6glichkeit, indem man Kontaktdaten hinterlassen und sodann ein Angebot der Beklagten erhalten kann. Auch \u00fcber einen deutschsprachigen Online-Shop (der Beklagten) ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich.<\/li>\n<li>Zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liefert die Beklagte die Software iScan (vgl. Anlage rop 6). Sie wird \u00fcber eine USB-3-Schnittstelle mit einem PC verbunden und sodann mittels der Software betrieben. In dieser Produktbrosch\u00fcre hei\u00dft es unter Ziff. 1.9 \u201eOptionen zum F\u00fcllen von L\u00fccken\u201c; es folgt eine Grafik, welche die drei beschriebenen Optionen der Datenverarbeitung [1. L\u00fccken nicht f\u00fcllen und nicht zuverl\u00e4ssige Daten ausschlie\u00dfen; 2. Gr\u00f6\u00dfere L\u00fccken f\u00fcllen; 3. Alle L\u00fccken f\u00fcllen und wasserdichtes Modell erstellen] veranschaulicht.<\/li>\n<li>Auf der sozialen Internetplattform Facebook unterh\u00e4lt die Beklagte eine Gruppe, in der einzelne Funktionen ihrer Ger\u00e4te, insbesondere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, und Software erl\u00e4utert und Fragen von Benutzern er\u00f6rtert werden (Anlage rop 7). In dem Chatverlauf des Forums diskutieren Anwender die Funktionalit\u00e4ten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 8).<\/li>\n<li>Ferner beinhaltet der englischsprachige Artikel \u201eC\u201c der Beklagten Hinweise auf die Funktionen der Software und verweist insbesondere auf die Reliability Map, mittels derer Scandaten in dem erstellten 3D-Modell abh\u00e4ngig von ihrer Verl\u00e4sslichkeit in gr\u00fcne und orange Bereiche eingef\u00e4rbt werden. Gr\u00fcn symbolisiert verl\u00e4ssliche Daten, orange unzuverl\u00e4ssige Daten (vgl. Anlage rop 10). Bereiche der Innenfl\u00e4che, f\u00fcr die keinerlei Datenmaterial vorliegt, werden transparent dargestellt.<\/li>\n<li>Exemplarisch wird ein entsprechend gef\u00e4rbtes 3D-Modell, entnommen aus der Anlage rop 11, Minute 0:18 gezeigt:<\/li>\n<li>In einem weiteren, als Anlage rop 11 zur Akte gereichtem englischsprachigen Artikel \u201eUsing the fill holes option\u201c wird wieder Bezug genommen auf die drei Auswahlm\u00f6glichkeiten, welche sodann in verschiedenen Sequenzen des in dem Artikel eingebetteten Videos durchgespielt werden und zu diesem Zweck mehrere 3D-Modelle gezeigt werden.<\/li>\n<li>Die den Anlagen rop 6 und rop 11 beschriebene Auswahlm\u00f6glichkeit gestaltet sich f\u00fcr den Anwender wie nachfolgend abgebildet, wobei dieses Bild der Anlage rop 6 entnommen worden ist:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte w\u00fcrde unmittelbaren Gebrauch vom Klagepatent im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie mittelbaren Gebrauch hinsichtlich des gesch\u00fctzten Verfahrens machen.<\/li>\n<li>Unbeschadet des Einsatzes des Poisson-Algorithmus und einer Punktewolke verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche. Insbesondere w\u00fcrden L\u00fccken von einer Datenverarbeitungseinrichtung registriert und sodann w\u00fcrden Daten bereitgestellt und verarbeitet, um 3D-Realweltkoordinaten f\u00fcr die l\u00fcckenhaften Bereiche zu erzeugen. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass in der Unterscheidung zwischen zuverl\u00e4ssigen und unzuverl\u00e4ssigen Daten eine Registrierung liege, denn andernfalls k\u00f6nnte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die verschiedentliche Einf\u00e4rbung nicht vornehmen. Der Terminus der unzuverl\u00e4ssigen Daten sei, so meint die Kl\u00e4gerin, so zu verstehen, dass aufgrund der visuellen Blockierung nur teilweise Daten vorhanden seien. Auch dies sei erfindungsgem\u00e4\u00df. Eine L\u00fccke in den 3D-Realweltkoordinaten im Sinne des Klagepatents liege n\u00e4mlich nicht erst bei einem Fehlen jeglicher Daten vor. Dies ergebe sich aus den in der Klagepatentschrift benutzten Begriffen \u201eFehlen\u201c und \u201eMangel\u201c.<br \/>\nDie Bereitstellung der drei Optionen hinsichtlich des Umgangs mit L\u00fccken w\u00fcrde der Schlie\u00dfung der L\u00fccken dienen und die F\u00fcllung anhand anderweitigen Datenmaterials erfolgen.<br \/>\nDer Ausf\u00fchrung dieser Verfahrensschritte stehe nicht entgegen, dass zun\u00e4chst ein vollst\u00e4ndiges 3D-Modell aufgrund der Punktewolke entwickelt werde.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei auch nicht auszusetzen, da das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei nicht durch den intraoralen Scanner des Unternehmens D, Modell E (im Folgenden: E) offenkundig vorbenutzt worden. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichungszeitpunkte der im Anlagenkonvolut VP 5 vorgelegten Dokumente NK 16 \u2013 NK 18 mit Nichtwissen. Mit Blick auf die Funktionsweise des E behauptet die Kl\u00e4gerin, dass nicht ersichtlich sei, wie es zur Erstellung des 3D-Modells und zu einer etwaigen L\u00fcckenf\u00fcllung komme, und dass auch einem im Termin \u00fcberreichten Screenshot dazu lediglich zu entnehmen sei, dass ein Anwender eine Schaltfl\u00e4che bediene.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beruhe auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Denn den seitens der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen sei kein Anlass zu entnehmen, dass L\u00fccken registriert und anhand von bereitgestellten Daten F\u00fclldaten erzeugt werden m\u00fcssten. Daher fehle es ebenso an einem Anlass, eine Kombination mit einem Dokument vorzusehen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt, mit der Ausnahme, die ebenfalls beantragte Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen sowie die Beklagte zur Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verurteilen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 2 568 XXX B1 anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, weder unmittelbaren noch mittelbaren Gebrauch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu machen. Hierzu behauptet sie, dass die zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rende Scan-Software mit dem Poisson-Algorithmus arbeite und anhand dessen eine Oberfl\u00e4chenrekonstruktion vornehme. Im Scan-Vorgang auftretende L\u00f6cher im Rohbild w\u00fcrden nicht gesondert registriert; vielmehr erstelle der Algorithmus unabh\u00e4ngig davon, wie vollst\u00e4ndig gewonnene Daten seien, aus einer Punktewolke ein m\u00f6glichst originalgetreues dreidimensionales Modell des gescannten Objekts.<br \/>\nDie in der Software vorhandene Funktion, die Art der L\u00fcckenf\u00fcllung zu w\u00e4hlen, diene nicht der eigentlichen L\u00fcckenf\u00fcllung, sondern der Identifizierung etwaiger wenig verl\u00e4sslicher Stellen. Dies erm\u00f6gliche eine \u00dcberpr\u00fcfung des Modells, ohne tats\u00e4chlich aufgetretene L\u00f6cher konkret zu berechnen oder wiederzugeben.<\/li>\n<li>Ein streitgegenst\u00e4ndliches Registrieren und Identifizieren der L\u00f6cher lasse sich auch nicht aus Kommentaren in der Facebook-Gruppe herleiten, da es sich um Aussage technischer Laien handele.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbestandes des Klagepatents auszusetzen. Diesem k\u00f6nne der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegengehalten werden. Bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt habe der E die Erfindung des Klagepatents offenbart (vgl. Anlage VP 5 &#8211; Anlagen NK 16, NK 17, NK 18). Alle diese Dokumente seien, wie sich schon ihnen selbst entnehmen lasse, bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes zug\u00e4nglich gemacht worden.<br \/>\nAu\u00dferdem beruhe es nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Die Lehre des Klagepatents werde durch die Druckschrift US 2003\/0164XXX A1 (Anlage NK 5; im Folgenden: NK 5) in Kombination mit allgemeinem Fachwissen, resultierend aus der NK 8 bzw. mit der Druckschrift W003027XXX (Anlage NK 11; im Folgenden: NK 11) nahegelegt.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist ausgenommen der Benutzungshandlung des Herstellens und des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Scannen von eingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglichen Hohlr\u00e4umen und stellt daf\u00fcr sowohl ein System als auch ein Verfahren zur Verf\u00fcgung. Es sollen hochgenaue 3D-Nachbildungen realer Objekte erstellt werden. Dies gilt speziell f\u00fcr das 3D-Abtasten von Innenfl\u00e4chen oder von Hohlr\u00e4umen mit begrenzten Abmessungen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind Systeme zum optischen 3D-Scannen bekannt. In der Regel umfassen sie eine oder mehrere Lichtquellen, die ein strukturiertes Lichtmuster auf das zu scannende Objekt projizieren, eine oder mehrere Kameras und Datenverarbeitungstechniken, um die aufgezeichneten Bildkoordinaten unter Verwendung von Software in 3D-Koordinaten umzuwandeln. Um eine vollst\u00e4ndige Abtastung eines Objektes zu erzeugen, m\u00fcssen sich Kamera und Lichtquelle relativ zueinander bewegen; denn bei einer einzigen Abtastung wird nur ein Teil des Objekts abgetastet (Abs. [0002]). In vielen Anwendungen dieser im Stand der Technik bekannten Systemen kommt es auf Genauigkeit und Pr\u00e4zision an; dies gilt insbesondere bei Zahnimplantaten.<\/li>\n<li>In Abs. [0004] nimmt die Klagepatentschrift auf die WO 2002 16865 Bezug, welche eine Umwandlung von Bildkoordinaten in 3D-Realweltkoordinaten betrifft, wo ausreichend genaue Ergebnisse ohne Handhabung \u00e4u\u00dferst gro\u00dfer Datens\u00e4tze erhalten werden. Vielmehr wird eine reduzierte Anzahl an Beobachtungen bereitgestellt und mittels Interpolation wird ein Satz an 3D-Realweltkoordinaten erhalten, der eine erh\u00f6hte r\u00e4umliche Aufl\u00f6sung verglichen mit den urspr\u00fcnglichen Daten aufweist.<\/li>\n<li>Ferner verweist das Klagepatent in Abs. [0005] auf Wang et al., der ein Verfahren zur Erzeugung von 3D-Modellen realer Kulissen beschreibt, wenn nicht alle Teile der Kulisse aufgrund von reflektierenden Eigenschaften, Verdeckung oder Einschr\u00e4nkung der Zug\u00e4nglichkeit abgetastet werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung, anwendend das Verfahren, bereitzustellen, um auch teilweise versperrte Innenfl\u00e4chen zu scannen, wobei der visuelle Zugang zu einem Teil der Innenfl\u00e4che aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che blockiert wird (vgl. Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren und in Anspruch 14 ein System mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Scannen teilweise blockierter Innenfl\u00e4chen, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\nBereitstellen eines sondenf\u00f6rmigen Scanners (101, 102, 1201), der eine Achse aufweist, wobei der sondenf\u00f6rmige Scanner umfasst:<br \/>\n1.1 mindestens eine Lichtquelle (202), die dazu eingerichtet ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, und<br \/>\n1.2 mindestens eine Kamera (205, 505), die dazu eingerichtet ist, zweidimensionale Bilder aufzuzeichnen;<br \/>\n2. Einbringen des sondenf\u00f6rmigen Scanners in einen Hohlraum eines Objekts (502),<br \/>\n2.1 wobei der Hohlraum durch eine Innenfl\u00e4che (502) des Objekts begrenzt wird;<br \/>\n3. Erzeugen und Projektieren strukturierten Lichts (501) von der Lichtquelle der Sonde,<br \/>\n3.1 das ein Muster auf der Innenfl\u00e4che des Objekts produziert;<br \/>\n4. Aufzeichnen einer Serie zweidimensionaler Bilder der Reflektion des Musters von der Innenfl\u00e4che unter Verwendung der Kamera;<br \/>\n5. Kombinieren der Serie zweidimensionaler Bilder, um dreidimensionale Realweltkoordinaten der Innenfl\u00e4che zu erhalten;<br \/>\n6. in Register Bringen eines oder mehrerer L\u00f6cher in den dreidimensionalen Realweltkoordinaten, die Gebieten der Innenfl\u00e4che entsprechen, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist; und<br \/>\n7. Bereitstellen von Daten und Verarbeiten dieser Daten, um dreidimensionale Realweltkoordinaten f\u00fcr die Gebiete der Innenfl\u00e4che zu erzeugen, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist.<\/li>\n<li>\nAnspruch 14:<\/li>\n<li>1. Scannersystem zum dreidimensionalen Scannen von Innenfl\u00e4chen, wobei das Scannersystem umfasst:<br \/>\n2. einen sondenf\u00f6rmigen Scanner (101, 102, 1201), der dazu eingerichtet ist, in einen Hohlraum eingebracht zu werden, wobei der sondenf\u00f6rmige Scanner umfasst:<br \/>\n2.1. mindestens eine Lichtquelle (202), die daf\u00fcr ausgelegt ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren,<br \/>\n2.1.1. das ein Muster auf der Innenfl\u00e4che eines Objekts produziert,<br \/>\n2.1.2. wobei die Lichtquelle Licht von einem Emissionspunkt aus abstrahlt; und<br \/>\n2.2. mindestens eine Kamera (205, 505), die daf\u00fcr ausgelegt ist, zweidimensionale Bilder des Musters aufzuzeichnen,<br \/>\n2.2.1. wobei die Kamera Licht an einem Sammelpunkt sammelt;<br \/>\n3. eine Datenumsetzungseinrichtung, die daf\u00fcr ausgelegt ist, zweidimensionale Bilder in dreidimensionale Realweltkoordinaten umzusetzen,<br \/>\n4. eine Datenverarbeitungseinrichtung, die dazu eingerichtet ist,<br \/>\n4.1. ein oder mehr L\u00f6cher in den dreidimensionalen Realweltkoordinaten zu Gebieten der Innenfl\u00e4che, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist, in Register zu bringen,<br \/>\n4.2. und Daten bereitzustellen und diese Daten zu verarbeiten, um dreidimensionale Realweltkoordinaten f\u00fcr die Gebiete der Innenfl\u00e4che, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist, zu erzeugen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAusschlie\u00dflich das Merkmal 4.1 (Anspruch 14) steht zwischen den Parteien in Streit. Da die \u00fcbrigen Merkmale zu Recht nicht streitig sind, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu ihnen. Nachfolgende Ausf\u00fchrungen erfolgen vornehmlich anhand des Vorrichtungsanspruchs; sie gelten aber gleicherma\u00dfen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des parallelen Verfahrensanspruchs.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 4.1 lautet: \u201eein oder mehrere L\u00fccken in den 3D-Realweltkoordinaten zu registrieren, die zu Gebieten der Innenfl\u00e4che geh\u00f6ren, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che der visuelle Zugang blockiert ist\u201c.<\/li>\n<li>Eine registrierf\u00e4hige L\u00fccke nach der Lehre des Klagepatents liegt vor, wenn f\u00fcr einen Bereich der zu scannenden Oberfl\u00e4che \u00fcberhaupt keine oder nur wenige (teilweise) Daten vorhanden sind, um diesen Bereich darstellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Eine Definition dessen, was unter der Registrierung von L\u00fccken zu begreifen ist und wann der visuelle Zugang als blockiert anzusehen ist, gibt das Klagepatent nicht konkret vor. Zwar besagt der Abs. [0009] w\u00f6rtlich: \u201eIm Kontext der vorliegenden Erfindung bezieht sich der Ausdruck \u201eL\u00fccken in der Oberfl\u00e4cheninformationen\u201c auf einen Teil der Oberfl\u00e4che, an dem Daten fehlen, und ein solcher Mangel an Daten tritt auf, wenn der visuelle Zugriff auf die Innenfl\u00e4che aufgrund der geometrischen Form der Innenfl\u00e4che blockiert wird.\u201c Dieser Beschreibungsstelle ist aber der Hinweis zu entnehmen, dass eine L\u00fccke jedenfalls dann vorliegt, wenn Daten fehlen, also keinerlei Datenmaterial f\u00fcr eine bestimmte Stelle des Scanobjekts vom Scanner erfasst werden konnte. Im selben Satz und damit grammatikalisch unter Bezugnahme auf die zuvor beschriebene L\u00fccke und die \u201efehlenden Daten\u201c spricht das Klagepatent von einem \u201eMangel an Daten\u201c.<br \/>\nAllein aus diesem Kontext ergibt sich aber nicht das Verst\u00e4ndnis des Datenmangels dahingehend, dass f\u00fcr einen bestimmten Bereich nicht auch teilweise Daten vorhanden sein k\u00f6nnten. Rein philologisch bedeutet \u201eMangel\u201c schon das \u201e(teilweise) Fehlen von etwas\u201c. Die M\u00f6glichkeit, dass auch nur teilweise Daten f\u00fcr einen Bereich vorhanden sein k\u00f6nnten, um dennoch eine L\u00fccke im Sinne des Anspruchswortlauts darzustellen, entnimmt der Fachmann bereits dem Abs. [0009] selbst. Denn in dessen zweitem Satz wird als vorteilhaft beschrieben, dass Oberfl\u00e4cheninformationen auch dann gewonnen werden k\u00f6nnen, wenn die Oberfl\u00e4che nicht sauber ist (Anm.: bezogen auf ein Ohr), was die Konsequenz hat, dass die 2D-Bilder die aufgenommene Oberfl\u00e4che \u201enicht korrekt zeigen\u201c. Diese Formulierung impliziert, dass f\u00fcr eine Stelle \u00fcberhaupt Daten gewonnen werden konnten, aber nicht auf eine so gelungene Weise, dass eine softwarebasierte Nachbearbeitung entbehrlich w\u00e4re. Es liegen mithin keine vollst\u00e4ndigen Daten vor, vollst\u00e4ndig fehlen tun sie indes auch nicht.<br \/>\nDurch die in Abs. [0009] beschriebenen M\u00f6glichkeiten, die eine Oberfl\u00e4che bedecken k\u00f6nnen wie Ohrenschmalz, Haare oder Insekten, liegt auch ein visuell blockierter Zugang vor. Auch wenn ausdr\u00fccklich im Anspruchswortlaut als Grund der Blockierung die geometrische Form der Innenfl\u00e4che angef\u00fchrt ist, ist dem Klagepatent \u00fcber Abs. [0009] zu entnehmen, dass es die M\u00f6glichkeit einer teilweisen Datengewinnung kennt. Weshalb diese M\u00f6glichkeit bei dem Beruhen einer oder mehrerer L\u00fccken auf einer geometrischen Form nicht auch in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Denn abh\u00e4ngig von der Gestaltung der Innenfl\u00e4che ist denkbar, dass f\u00fcr einen Teilbereich Daten erfasst werden k\u00f6nnen und daher kein vollst\u00e4ndiges Leck vorliegt.<\/li>\n<li>Nichts anders ist aus dem Ausdruck \u201eblockierter Zugang\u201c zu folgern. Auch f\u00fcr diesen h\u00e4lt die Klagepatentschrift keine eigene Definition bereit. Philologisch bedeutet \u201eblockieren\u201c, dass ein Zugang (im Ergebnis) versperrt und demnach unpassierbar ist. Im Kontext der Datengewinnung\/eines Bildgebungsverfahrens d\u00fcrfte darunter aber auch eine eingeschr\u00e4nkte Zug\u00e4nglichkeit gefasst werden; sodass das Messger\u00e4t einen Bereich nicht vollst\u00e4ndig, sondern nur partiell erreichen kann. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch den Wortlaut des Anspruchs 1 gest\u00fctzt. Denn das dort gelehrte Verfahren soll sich auf \u201eteilweise\u201c blockierte Innenfl\u00e4chen beziehen, die gescannt werden. Ebenso spricht Abs. [0006] von \u201eteilweise versperrten\u201c Innenfl\u00e4chen. Zwar k\u00f6nnte dies auch lediglich so zu verstehen sein, dass ein bestimmter Bereich einer Innenfl\u00e4che g\u00e4nzlich versperrt ist und daher die gesamt betrachtete Innenfl\u00e4che teilweise versperrt ist. Zwingende Anhaltspunkte f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sind indes nicht vorhanden. Vielmehr sprechen die anderen, oben aufgezeigten Beschreibungsstellen, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der teilweisen Scanm\u00f6glichkeit eines bestimmten Teilbereichs einer Innenfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird in dem Verst\u00e4ndnis, dass Daten nicht nur vollst\u00e4ndig, sondern auch teilweise fehlen k\u00f6nnen, durch die Beschreibungsstelle in Abs. [0027] best\u00e4rkt. Dort werden n\u00e4mlich beide Ausdr\u00fccke \u201eL\u00fccken\u201c und \u201efehlende Bereiche\u201c benutzt und zwar, indem sie einander gegen\u00fcbergestellt werden. Dieses Verh\u00e4ltnis der Begriffe zueinander ergibt sich aus dem Wort \u201eoder\u201c, welches \u00fcblicherweise signalisiert, dass verschiedene Dinge zur Wahl gestellt werden. Wenn das Klagepatent beiden Begriffen denselben Bedeutungsgehalt beimessen w\u00fcrde, h\u00e4tte es dieser Unterscheidung nicht bedurft. Dieser Differenzierung steht auch nicht entgegen, dass beide Fehlerarten auf demselben Wege, n\u00e4mlich durch Folgerungen oder Interpolation ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Denn jedenfalls der Umfang der Folgerungen\/Interpolation d\u00fcrfte verschieden gro\u00df bzw. aufw\u00e4ndiger sein.<br \/>\nDiese deutsche \u00dcbersetzung entspricht dabei vollst\u00e4ndig der englischen Originalfassung. Dort werden die W\u00f6rter \u201eholes\u201c und \u201emissing areas\u201c einander gegen\u00fcbergestellt.<br \/>\nDer Klagepatentschrift sind keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, welches Ausma\u00df die L\u00fccken annehmen m\u00fcssen, damit der Mechanismus nach der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre zur Anwendung kommt. Weder eine Mindest- noch eine Maximalgr\u00f6\u00dfe werden vorgegeben.<\/li>\n<li>Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten ist sowohl das vollst\u00e4ndige Fehlen von Daten als auch nur das teilweise Fehlen als eine L\u00fccke im Sinne des Anspruchs zu begreifen. Denn hinsichtlich der Arbeitsweise der Scanvorrichtung einerseits sowie anschlie\u00dfend der Datenverarbeitungseinrichtung andererseits macht es keinen Unterschied, wie gro\u00df der Datenmangel ist. Denn in jedem Fall m\u00fcssen Daten bereitgestellt und verarbeitet werden, um 3D-Realkoordinaten f\u00fcr diese Bereiche der Innenfl\u00e4che erzeugen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Eine L\u00fccke wird dann registriert, wenn sie von der Datenverarbeitungseinrichtung in ihren Ausma\u00dfen erfasst wurde, um in weiteren Verfahrensschritten Daten bereitzustellen, die in der Lage sind, die Datenl\u00fccke aufzuf\u00fcllen. Inwieweit die Schritte des Feststellens und Behebens derartiger L\u00fccken automatisiert erfolgen, ohne dass der Anwender bewusst eine Entscheidung treffen muss, welche den Vorgang der Fehlerbehebung ausl\u00f6st, gibt das Klagepatent nicht vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr das weiterhin vom Klagepatent beanspruchte Verfahren, das mittels der zuvor er\u00f6rterten Vorrichtung ausgef\u00fchrt werden kann, h\u00e4lt die Klagepatentschrift keine detaillierten Beschreibungen der einzelnen Verfahrensschritte bereit. Als entscheidend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift insoweit aber, dass es einen Verfahrensschritt geben muss, der das Vorhandensein von einer oder mehrerer L\u00fccken feststellt und einen weiteren, der diesen Fehler behebt.<br \/>\nAusweislich des Anspruchswortlauts werden so in einem ersten Schritt die erfassten 2D-Bilder kombiniert, um 3D-Realweltkoordinaten zu erhalten. Danach werden etwaige L\u00fccken in dieser Bildkombination registriert, welche abschlie\u00dfend dadurch behoben werden, dass anderweitige Daten bereitgestellt und verarbeitet werden, um die l\u00fcckenhaften Daten zu erzeugen. Abs. [0027] enth\u00e4lt dazu lediglich den Hinweis, dass L\u00fccken oder fehlende Bereiche auf Grundlage vorheriger Abtastungen des Objekts gefolgert oder interpoliert werden k\u00f6nnen. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann somit, dass Bildmaterial der Ausgangspunkt f\u00fcr die rechnerische F\u00fcllung der L\u00fccke sein kann; dies wegen des Charakters als eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform aber nicht zwingend sein muss. Dementsprechend hei\u00dft es bereits in Abs. [0021], dass L\u00fccken in der Oberfl\u00e4che durch Kombinieren der Informationen der Bilddaten mit anderen Daten als Bilddaten geschlossen werden k\u00f6nnen. Dieser Vorgehensweise ist immanent, dass \u2013 wie f\u00fcr rechnerische Ann\u00e4herungen \u00fcblich \u2013 mit Wahrscheinlichkeitswerten operiert wird.<\/li>\n<li>Einzelne Verfahrensschritte und der Einsatz einzelner Algorithmen werden nicht vorgegeben, sondern dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Ebenso wenig werden andere Verfahrensschritte vor, zwischen oder nach diesen besagten beiden Arbeitsschritten mitgeteilt. Der Fachmann erkennt keine Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift daf\u00fcr, dass das Verfahren auf diese beiden Schritte beschr\u00e4nkt sein m\u00fcsste, solange sie Gegenstand der Arbeitsweise der Software sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas vorstehende Verst\u00e4ndnis ber\u00fccksichtigend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Sie registriert Datenl\u00fccken und erzeugt basierend auf anderen Daten 3D-Realweltkoordinaten, um diese L\u00fccken aufzuf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Das Erfassen lediglich unzuverl\u00e4ssiger Daten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht einem nur teilweisen Erfassen von Daten, weil in diesen Bereichen zwar Daten, aber auch zumindest kleine L\u00f6cher vorliegen.<br \/>\nDass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die vorliegenden Daten als zuverl\u00e4ssig bzw. unzuverl\u00e4ssig bezeichnet werden, ist lediglich eine Frage der Terminologie, steht dem Vorliegen von L\u00fccken aber nicht entgegen. Je zuverl\u00e4ssiger die Daten sind, desto weniger besteht Bedarf an einer L\u00fcckenf\u00fcllung, sofern dann \u00fcberhaupt L\u00fccken auftreten. Dies entspricht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren, da auch dieses (denknotwendig) nur zur Anwendung kommen muss, wenn L\u00f6cher vorhanden sind.<\/li>\n<li>Gen\u00fcgend ihrer Darlegungslast hat die Kl\u00e4gerin die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgebracht. Sie hat anhand einer Bedienungsanleitung, stammend aus Februar 2019 (Anlage rop 6), aufgezeigt, dass dem Anwender drei Auswahlm\u00f6glichkeiten vorgeschlagen werden, wie L\u00f6cher gef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Wenngleich es sich bei einem solchen Benutzerhandbuch nicht um ein technisches Dokument im Sinne des Patentrechts handelt und daher nicht alle relevanten technischen Einzelheiten der Vorrichtung dargestellt werden, ist ihm dennoch ein Hinweis auf die grunds\u00e4tzliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die als Anlagen rop 7 und rop 8 vorgelegten Ausz\u00fcge aus Internetseiten, welche von der Beklagten unterhalten werden und dem Austausch der Programmanwender untereinander dienen. Auch diese offenbaren keine technischen Details, k\u00f6nnen aber gleichwohl als Hinweis auf die allgemeine Funktionsweise herangezogen werden.<br \/>\nIm Benutzerhandbuch werden drei M\u00f6glichkeiten vorgeschlagen, mit unzureichenden Daten umzugehen; der Anwender hat die Wahl, dass L\u00f6cher nicht gef\u00fcllt und unzuverl\u00e4ssige Daten exkludiert werden, dass gr\u00f6\u00dfere L\u00f6cher gef\u00fcllt werden oder dass alle L\u00f6cher gef\u00fcllt werden und ein wasserdichtes Modell erschaffen wird.<\/li>\n<li>In dem diesen Auswahlm\u00f6glichkeiten vorgelagerten Erzeugen eines 3D-Modells, welches abh\u00e4ngig von der Verl\u00e4sslichkeit der gesammelten Daten verschieden gef\u00e4rbt wird, liegt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Registrieren von L\u00fccken, weil durch diese Einf\u00e4rbung zum Ausdruck kommt, dass die Software eine Bewertung des Datenmaterials (Datenqualit\u00e4t) vorgenommen hat.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsm\u00e4\u00dfen Lehre ist nicht entscheidungserheblich, ob zun\u00e4chst die Darstellung des 3D-Modells mittels einer Punktewolkenkonstruktion erfolgt und dabei schon L\u00fccken als geschlossen dargestellt werden. Denn f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung kommt es nur darauf an, dass \u00fcberhaupt ein Arbeitsschritt ausgef\u00fchrt wird, der eine \u00dcberpr\u00fcfung von Fl\u00e4chen, mithin ein Registrieren, und ein anschlie\u00dfendes F\u00fcllen von L\u00f6chern vornimmt; wann dies im Laufe des Verarbeitungsverfahrens, etwa nachdem ein (vorl\u00e4ufiges) Punktewolkenmodell erzeugt wurde, ist nicht ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>Die Beklagte vermochte diesen Darlegungen nicht erheblich entgegenzutreten. Allein der Umstand, dass der Poisson-Algorithmus benutzt wird, steht einer Patentverletzung nicht entgegen. Dabei w\u00fcrde es sich nur um einen der relevanten Registrierung vorgelagerten Schritt handeln. Im \u00dcbrigen f\u00fchrt aber auch die Benutzung dieses Algorithmus dazu, dass verschieden gef\u00e4rbte Fl\u00e4chen abgebildet werden, um die Verl\u00e4sslichkeit der hinterlegten Daten zu verifizieren. Schon diese M\u00f6glichkeit der differenzierten Darstellung zeigt, dass die Datenverarbeitungseinrichtung eine Bewertung (Registrierung) der Daten vornimmt und unzuverl\u00e4ssige Daten, welche zu fehlerhaften Bereichen im 3D-Modell f\u00fchren, herausfiltern kann. Au\u00dferdem tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor, dass nach dem Poisson-Algorithmus ein weiterer nicht n\u00e4her erl\u00e4uterter Algorithmus angewendet wird (vgl. Bl. 94 GA).<br \/>\nWeshalb au\u00dferdem die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Reliability Map sowie dem Auswahlfenster unzutreffend sein sollen, kann die Beklagte auch nicht im Einzelnen aufzeigen. Insoweit gen\u00fcgt zu ihrer Entlastung jedenfalls nicht der Vortrag, dass es keine technisch getreuen Beschreibungen seien und diese Art der Darstellung lediglich dem besseren Verst\u00e4ndnis des Anwenders diene. Wozu es dieser Beschreibung im Prospekt bedarf, obwohl zu dieser Zeit des Verfahrensablaufs \u00fcberhaupt keine M\u00f6glichkeit des L\u00fcckenf\u00fcllens mehr gibt, wird von der Beklagten nicht erl\u00e4utert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die erste Auswahloption gerade, dass L\u00fccken registriert und als solche (ungef\u00fcllt) auch abgebildet werden, wenn keine Auff\u00fcllentscheidung getroffen wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Bezugnahme der Beklagten auf die zusammengefassten, in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten 3D-Modellbilder (Anlage VP 8) nicht geeignet, eine andere Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu belegen. Denn abgesehen von den seitens der Beklagten hinzugef\u00fcgten Bild\u00fcber- bzw. -unterschriften wie \u201eurspr\u00fcngliche Scandaten\u201c, \u201eAnwendung des Poisson-Algorithmus\u201c, \u201eBerechnung von L\u00f6chern\u201c und \u201eErgebnis der L\u00f6cher-Berechnung\u201c ist diesen Modellen kein konkreter Hinweis auf das jeweils zugrunde liegende Datenmaterial und auf den konkreten Zeitpunkt ihres Vorliegens zu entnehmen. Das eigene Produktdatenmaterial der Beklagten stellt insoweit n\u00e4mlich nur anders gestaltete 3D-Modelle bereit, die mit denen der Anlage VP 8 nicht in Einklang gebracht werden k\u00f6nnen. Auf die entsprechend ge\u00e4u\u00dferte Kritik der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte nicht reagiert.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des mittelbaren Gebrauchens des Klagepatentanspruchs 14 gem. \u00a7 10 PatG stellt die Beklagte die weiteren Voraussetzungen dieser Verletzungsform nicht in Abrede. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bietet an bzw. liefert die Beklagte Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Gegenstand, durch den eine unmittelbare Benutzungshandlung begangen werden kann. Es weist diejenigen technischen Ausstattungsmerkmale auf, die erforderlich das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zur Benutzung der Erfindung auch bestimmt, weil sie von Abnehmern, in der Regel aus dem Bereich der Dentalmedizin, eingesetzt werden, um Zahnfl\u00e4chen darzustellen. Dies ist im \u00dcbrigen der einzige Einsatzzweck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade zur Durchf\u00fchrung eines Scanvorgangs eingesetzt werden w\u00fcrde, wusste die Beklagte auch.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund rechtswidriger Benutzungshandlung ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<br \/>\nDie Beklagte hat es gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die im Tenor aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf die begehrten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf R\u00fcckruf folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.Vm. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht dagegen kein Vernichtungsanspruch gem. \u00a7 140a Abs. 1 i.V.m. Art. 64 EP\u00dc zu, weil sie trotz Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht zu inl\u00e4ndischem Besitz oder Eigentum der in Korea ans\u00e4ssigen Beklagten vorgetragen hat. Insbesondere war insoweit nicht ausreichend, dass die Beklagte einmal einen Messestand in der Bundesrepublik Deutschland betrieben hat, an welchem ihr auch die hiesige Klage zugestellt wurde. Denn die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur vor\u00fcbergehend ins Inland verbracht, woraus sich kein Besitz im Inland im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung mehr ergibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 &#8211; I-2 U 19\/16; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D, Rn. 640, 643).<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt schlie\u00dflich aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Das gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Kl\u00e4gerin ohne die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Beklagte als gewerblich handelndes Unternehmen hat sich dagegen zumindest dem Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gem. \u00a7 276 Abs. 2 BGB ausgesetzt. Denn vor Aufnahme von Vertriebshandlungen hat sich eine Fachfirma grunds\u00e4tzlich \u00fcber etwaige entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu informieren. H\u00e4tte die Beklagte dies mit der erforderlichen Sorgfalt getan, w\u00e4re sie auf die Rechte der Kl\u00e4gerin aufmerksam geworden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen, wenn also die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das bereits Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte kann dem Rechtsbestand des Klagepatents nicht mit Erfolg den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegenhalten.<\/li>\n<li>Eine offenkundige Vorbenutzung liegt dann vor, wenn der \u00d6ffentlichkeit die technische Lehre des Klagepatents (im Priorit\u00e4tszeitpunkt) bereits zug\u00e4nglich gemacht war (Mes PatG \u00a7 3 Rn. 51-61, beck-online). Unter \u00d6ffentlichkeit ist dabei ein unbegrenzter Personenkreis gemeint, der die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hat(te). Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit ist dagegen nicht erforderlich (Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 23).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen f\u00fcr den E (Chairside Oral Scanner) nicht vor. Dessen technischen Eigenschaften und Funktionsweisen ergeben sich nicht hinreichend deutlich aus den Fachartikeln bzw. Datenbl\u00e4ttern (Anlagen NK 16 bis NK 18, vop 5).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nHinsichtlich der Ver\u00f6ffentlichungsdaten der Entgegenhaltungen NK 16 bis NK 18 hat die Kammer keine Bedenken, dass diese vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt (30.03.2010) lagen. Dies ist unmittelbar diesen Dokumenten zu entnehmen.<br \/>\nDer Fachartikel in der Anlage NK 16 wurde bereits im Jahr 2008 ver\u00f6ffentlicht. Dies ist der \u00dcberschrift zu entnehmen, wo es hei\u00dft: \u201e2008 Volume 5 Number 1\u201c. Unsch\u00e4dlich ist daher auf der ersten Seite dieser Anlage der Hinweis auf die erstmalige Ver\u00f6ffentlichung im Internet auf der Website F am 21. November 2015.<br \/>\nDie NK 17 weist im Bereich des Copyright-Vermerks die Angabe \u201e01 (8.2009) auf, womit also auf die Herstellung des Prospekts im Jahr 2009 verwiesen wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch f\u00fcr die NK 18 deren Ver\u00f6ffentlichung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt zu erkennen. In der Fu\u00dfleiste unterhalb dieses Video befindet sich n\u00e4mlich der Hinweis \u201eam 31.07.2009 ver\u00f6ffentlicht\u201c. Damit waren diese Informationen ab diesem Tag f\u00fcr jedermann im Internet abrufbar.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAllerdings sind die zwischen den Parteien allein streitigen Merkmale 4.1 und 4.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<br \/>\nDer E registriert zun\u00e4chst etwaige L\u00f6cher und erzeugt sodann fehlende Daten anhand anderen zur Verf\u00fcgung stehenden Datenmaterials; dies k\u00f6nnen insbesondere weitere vorhandene Scan-Bilder sein.<br \/>\nWenngleich die in den NK 16 bis NK 18 beschriebene Funktionsweise darauf abstellt, dass in der 3D-Darstellung sichtbar werdende L\u00f6cher in der Innenfl\u00e4che (allein) durch wiederholtes Scannen der betreffenden Stelle behoben werden k\u00f6nnen, sehen sie dies nicht als einzige M\u00f6glichkeit vor, eine Fehlstelle zu beheben. Abgestellt wird auch auf die Programmsoftware. Jedoch offenbaren diese Entgegenhaltungen nicht hinreichend, wie die Programmsoftware arbeitet. So hei\u00dft es in der NK 16, S. 10, linke Spalte nur: \u201ethe software patches the hole\u201c. Wie im Einzelnen die Software arbeitet und welche Verfahrensschritte ausgef\u00fchrt werden, wird in dieser Beschreibungsstelle demnach nicht offenbart. Insbesondere ist nicht bekannt, auf welches Datenmaterial zur\u00fcckgegriffen wird, um etwaige L\u00f6cher zu f\u00fcllen. Hinzukommt, dass nur auf den Zahnarzt als Anwender des E und als denjenigen abgestellt wird, der etwaige L\u00f6cher in einem Scan-Modell registriert und deshalb Anlass hat, die fehlerhaft dargestellte Fl\u00e4che erneut zu scannen (vgl. S. 10 der NK 16, erster Absatz der linken Spalte). Auch in der NK 17 wird nur auf den Benutzer abgestellt, der fehlendes Bildmaterial durch die Erstellung des 3D-Modells sehen kann (vgl. dort S. 4, Nr. 3). Hinweise darauf, dass die Datenverarbeitungseinrichtung dazu eingerichtet ist, ein oder mehrere L\u00fccken in den 3D-Realweltkoordinaten zu registrieren lassen sich diesen Dokumenten nicht entnehmen. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr das als Anlage NK 18 vorgelegte Video, welches die Anwendung des E nebst Datenverarbeitung an einem PC zeigen soll. Selbst wenn in der Anlage VP 7, beinhaltend einzelne Screenshots des Videos, die Bilder zu Minute 2:17 und Minute 2:19 Unterschiede in der Darstellung des 3D-Modells offenbaren, ergibt sich nicht, worauf, namentlich auf welchen Verfahrensschritten, diese beruhen. Zu sehen ist als etwaige Erkl\u00e4rung in Minute 2:18 nur eine Hand, die ein Bedienfeld auf dem Monitor bedient. Weitere, insbesondere technische Erl\u00e4uterungen zur Funktionsweise fehlen g\u00e4nzlich. Im \u00dcbrigen finden sich in den Dokumenten NK 16 und NK 17 keinerlei Beschreibungsstellen, passend zu diesen Videosequenzen; dies h\u00e4tte indes nahegelegen, wenn es sich \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 um dasselbe und sogar einzige Scannermodell zu dieser Zeit von dem Unternehmen 3M gehandelt hat<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent beruht gegen\u00fcber der NK 5 in Kombination mit Fachwissen (in Gestalt der NK 8) bzw. mit der NK 11 auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Die Beklagte vermochte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer darzulegen, dass die Merkmale 4.1 und 4.2 nahegelegen haben.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, sodass ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vorliegt, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Patents ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<br \/>\nUm den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett, Rn. 25, juris).<br \/>\nDaraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes vorliegend nicht feststellbar.<\/li>\n<li>Der Fachmann erh\u00e4lt, unbeschadet der Umst\u00e4nde, dass Ursprungsoffenbarungen den NK 5 bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden und wie die technische L\u00f6sung dieser Entgegenhaltung zu bestimmen ist, aus der NK 5 jedenfalls keine Anregung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung. Die NK 5 beschreibt einen Scanner nebst entsprechendem Verfahren f\u00fcr die Bildaufnahme bzw. das Abtasten von Innenfl\u00e4chen, welche mitunter auch schwer zug\u00e4nglich sein k\u00f6nnen. Nach dem Erfassen der Daten werden sie zu einem 3D-Modell zusammengefasst, welches als Basis f\u00fcr die Herstellung bspw. eines Ersatzteils herangezogen werden kann.<br \/>\nDie NK 5 thematisiert im Zusammenhang mit der Gewinnung des 3D-Modells anhand der aufgenommenen 2D-Koordinaten nicht das Problem, dass es L\u00f6cher\/nur ungenau erfasste Bereiche der Innenfl\u00e4che geben kann. Ein solcher Hinweis ist insbesondere nicht dem Abs. [0064] zu entnehmen. Dieser beschreibt zwar eine von \u201eOkklusionseffekten\u201c ausgehende Schwierigkeit, Innenfl\u00e4chen zu scannen. Indes wird dieses Problem im Rahmen der \u201eErzeugung von Lichtmustern\u201c dargestellt. Das Klagepatent dagegen bezieht sich auf eine andere Situation, n\u00e4mlich auf L\u00f6cher, welche nach Zusammenf\u00fchrung der 2D-Daten in dem 3D-Modell verbleiben.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass in Abs. [0064] direkt eine L\u00f6sung f\u00fcr das Erreichen durch von Okklusionseffekten schwer zug\u00e4nglichen Bereichen bereitgestellt wird, indem die Emissionsrichtung sowie die Aufzeichnung des Lichts besonders ausgew\u00e4hlt werden. Daher hat der Fachmann f\u00fcr diese Fragestellung keinen Anlass mehr, nach einer L\u00f6sung zu suchen.<br \/>\nF\u00fcr die Verarbeitung der gewonnenen Daten geht die NK 5 nicht von mangelnden Daten aus. Dies ergibt sich aus Abs. [0093], der unter der \u00dcberschrift \u201eVerarbeitung\u201c steht und die Zusammenf\u00fchrung einzelner Punkts\u00e4tze betrifft. Insoweit beschreibt die NK 5 nur, dass die Daten-Kombination mithilfe eines Algorithmus erfolgt und dann eine \u201eendg\u00fcltige\u201c Oberfl\u00e4che das 3D-Modells erhalten wird. Ein etwaiges Erfordernis von Zwischenschritten, um Datenungenauigkeiten\/-l\u00fccken zu \u00fcberwinden, ist dort gerade nicht vorgesehen. Dass die NK 5 nicht von bestehenden Problemen w\u00e4hrend des Scanvorgangs und der anschlie\u00dfenden Datenverarbeitung ausgeht, zeigt auch der Abs. [0037]. Diese Passage beschreibt den abschlie\u00dfenden Teil des Verarbeitungsverfahrens, der das Erstellen eines Teils als Ergebnis vorsieht; etwaige Probleme werden nicht erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Aus diesen Ausf\u00fchrungen folgt, dass der Fachmann keinen Anlass hat, die NK 8 hinzuzuziehen. Selbst wenn die in diesem Dokument dargestellten Scan-Techniken im Priorit\u00e4tszeitpunkt Teil des allgemeinen Fachwissens waren, d\u00fcrfte es dennoch (wie der NK 8 selbst zu entnehmen ist) Unterschiede zwischen den einzelnen L\u00f6sungsans\u00e4tzen geben. Die Beklagte hat insoweit keine Auswahl vorgenommen, jedoch auch nicht dargelegt, dass alle Vorgehensweisen zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Wie schon hinsichtlich der NK 8 hat der Fachmann auch keinen Anlass, die NK 11 heranzuziehen. Aber auch in der Sache w\u00fcrde die NK 11 die fehlenden Merkmale 4.1 und 4.2 nicht nahelegen. Jedenfalls vermag die Kammer diese Feststellung anhand des Vorbringens der Beklagten nicht zu treffen.<br \/>\nZwar thematisiert die Entgegenhaltung NK 11 das Identifizieren und F\u00fcllen von L\u00f6chern. Indes werden verschiedene Herangehensweisen f\u00fcr verschiedene Arten von L\u00f6chern aufgezeigt, insbesondere abh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der festgestellten L\u00fccke. Die Beklagte trifft keine Auswahl, welche dieser Methoden f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre geeignet w\u00e4re bzw. legt nicht dar, dass alle dieser Methoden gleicherma\u00dfen in Betracht k\u00e4men (vgl. NK 11, S. 39, Z. 22 ff.). Derartiges Vorbringen w\u00e4re deshalb erforderlich gewesen, weil in der NK 11 u.a. eine L\u00f6sungsmethode vorgesehen ist, wonach der Anwender gro\u00dfe oder komplizierte L\u00f6cher \u00fcblicherweise selbst zu f\u00fcllen hat. So eine Differenzierung hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe der L\u00fccken und dass verschiedene L\u00f6sungswege anzuwenden sind, will das Klagepatent jedoch \u00fcberhaupt nicht vornehmen. Vielmehr soll dieselbe Methode f\u00fcr alle registrierten L\u00fccken benutzt werden.<\/li>\n<li>Auf die seitens der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferte Kritik, dass diese zu behebenden Fl\u00e4chen ohnehin erst durch den Datenverarbeitungsvorgang und nicht mangels hinreichender Scandaten entstanden seien, geht die Beklagte nicht ein. Ebenso wenig \u00e4u\u00dfert sie sich auf erhebliche Weise zu dem Kritikpunkt, dass triangulierte Polygone kein Ausfluss eines Datenverarbeitungsvorgangs seien, welcher aber f\u00fcr das Erreichen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorhanden sein m\u00fcsste.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2984 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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