{"id":8381,"date":"2020-04-10T17:00:43","date_gmt":"2020-04-10T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8381"},"modified":"2020-04-10T13:59:27","modified_gmt":"2020-04-10T13:59:27","slug":"4b-o-144-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8381","title":{"rendered":"4b O 144\/18 &#8211; Lizenzgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2983<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Dezember 2019, Az. 4b O 144\/18 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.975.524,61 US-Dollar zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 10 Prozent pro Jahr seit dem 19. Februar 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin vorprozessuale Verzugszinsen in H\u00f6he von insgesamt 203.912,54 US-Dollar zu zahlen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Verzugszinsen in H\u00f6he von t\u00e4glich 514,24 US-Dollar vom 18. Dezember 2018 bis zum 18. Februar 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen f\u00fcr den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2017 \u00fcber<br \/>\na) die Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eLizenzierten Produkte\u201c (Licensed Products), die wie im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definiert<br \/>\naa) \u201everkauft\u201c (Sold) oder<br \/>\nbb) \u201eanderweitig geliefert\u201c (Otherwise Supplied) wurden,<br \/>\nmitsamt einer Beschreibung der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eLizenzierten Produkte\u201c (Licensed Products), einschlie\u00dflich des Produktnamens und\/oder der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eExternen Modellnummer\u201c (External Model Number) sowie<br \/>\nb) der Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eLizenzierten Produkte\u201c (Licensed Products) mit mehr als drei im Lizenzvertrag der Parteien definierten \u201eKan\u00e4len\u201c (Channels).<\/li>\n<li>V. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) die H\u00e4lfte der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 2.000.000,00 EUR, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\n&#8211; Ziffer I. bis III. und V.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-<br \/>\ntrages<br \/>\n&#8211; Ziffer IV.: 50.000,00 EUR<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten zu 1) Zahlung und Auskunft aus einem Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin betreibt und verwaltet mehrere Patentpools, darunter den Patentpool f\u00fcr den A. Die Beklagten sind Teil einer chinesischen Unternehmensgruppe und vermarkten unter der Marke \u201eB\u201c weltweit Mobiltelefone.<\/li>\n<li>Der C (nachfolgend als \u201eC\u201c bezeichnet) verklagte die Beklagte zu 1) und deren deutsche Tochtergesellschaft, die B GmbH, vor dem Landgericht Mannheim wegen Patentverletzung (Az. 2 O 44\/XX). Kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung schlossen die Beklagten mit der Kl\u00e4gerin am 15. Dezember 2017 einen \u201eA-Patentlizenzvertrag\u201c (\u201eA Patent License Agreement\u201c, nachfolgend als \u201eA-Patentlizenzvertrag\u201c bezeichnet), einen \u201eZusatz zum A-Patentlizenzvertrag\u201c (\u201eAddendum to A Patent License Agreement\u201c, nachfolgend als \u201eAddendum\u201c bezeichnet) und eine \u201eVergleichs- und Verkaufsvereinbarung f\u00fcr das erste Quartal\u201c (\u201eSettlement and First Quarter Sales Agreement\u201c, nachfolgend als \u201eSettlement\u201c bezeichnet), zusammen \u201edie Vertr\u00e4ge\u201c. Gegenstand der Vertr\u00e4ge war eine Lizenz an den in den A-Patentpool eingebrachten Patenten, darunter auch das von C vor dem Landgericht Mannheim geltend gemachte Patent.<\/li>\n<li>Unter Ziffer 2.1 des A-Patentlizenzvertrages gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer \u2013 das sind die Beklagten \u2013 und alle Tochtergesellschaften s\u00e4mtlichen Bedingungen des Vertrages entsprechen, eine beschr\u00e4nkte, nicht ausschlie\u00dfliche, nicht \u00fcbertragbare, entgeltliche, weltweite Lizenz unter den lizenzierten Patenten, um die lizenzierten Produkte herzustellen, hergestellt zu haben, zu verwenden, zu importieren, zu verkaufen und anderweitig bereitzustellen, und zwar ausschlie\u00dflich zum Zwecke des Codierend oder Decodierens von Daten in \u00dcbereinstimmung mit dem A-Standard. Die lizenzierten Patente und lizenzierten Produkte sind in dem A-Patentlizenzvertrag n\u00e4her definiert, erstere im Anhang A auch teilweise konkret benannt.<\/li>\n<li>Unter anderem sind in den Vertr\u00e4gen folgende Zahlungs- und Auskunftspflichten der Beklagten geregelt (s\u00e4mtliche Zitate in deutscher \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>Ziffer 4.1 des A-Patentlizenzvertrages betrifft die Anfangsgeb\u00fchr und hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>Anfangsgeb\u00fchr. Innerhalb von drei\u00dfig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens hat der Lizenznehmer eine Vorauszahlung an Via zu zahlen, und zwar eine einmalige Anfangsgeb\u00fchr von 15.000 US-Dollar oder im Falle eines Kleinunternehmens von 1.000 US-Dollar (\u201eAnfangsgeb\u00fchr\u201c). Die Anfangsgeb\u00fchr ist eine an Via gezahlte Verwaltungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Dienstleistungen, die in den Vereinigten Staaten angeboten werden. Die Anfangsgeb\u00fchr ist nicht erstattungsf\u00e4hig und wird nicht auf die \u201eLizenzgeb\u00fchren\u201c gutgeschrieben. Die Anfangsgeb\u00fchr ist unabh\u00e4ngig jeglicher Steuerabkommen oder -pflichten vollst\u00e4ndig an Via zu entrichten. Unbeschadet der vorangehenden Darlegungen wird auf die Anfangsgeb\u00fchr verzichtet, sofern der Lizenznehmer ein Lizenznehmer unter einem bestehenden und wirksamen A-Patentlizenzvertrag ist, der von Via verwaltet wird und f\u00fcr MPEG-2 A, MPEG-4 A oder MPEG-4 HE A gilt.<\/li>\n<li>Ziffer 4.2 enth\u00e4lt Auskunftspflichten der Beklagten, darunter die Ziffern 4.2.1.1 bis 4.2.1.3 n\u00e4here Einzelheiten zu erteilenden Angaben. Die Regelungen lauten wie folgt:<\/li>\n<li>4.2. Viertelj\u00e4hrliche Berichte. Innerhalb von drei\u00dfig (30) Tagen nach Ende eines kalendarischen Quartals nach dem Datum des Inkrafttretens hat der Lizenznehmer Via in elektronischer Form, in Papierform oder in anderer von Via angemessen geforderter Form einen schriftlichen Bericht zu \u00fcbermitteln, in dem die Transaktionen des vorangehenden Quartals zusammengefasst werden, welche die lizenzierten Produkte wie unten beschrieben betreffen.<br \/>\n4.2.1. Die viertelj\u00e4hrlichen Berichte m\u00fcssen Folgendes umfassen:<br \/>\n4.2.1.1. die Menge und Beschreibung einschlie\u00dflich des Produktnamens und\/oder der externen Modellnummer der lizenzierten Produkte, die entsprechend diesem Vertrag vom Lizenznehmer und\/oder dessen Tochtergesellschaften w\u00e4hrend des Kalenderjahrs, f\u00fcr die der viertelj\u00e4hrliche Bericht f\u00e4llig ist, verkauft oder anderweitig bereitgestellt werden;<br \/>\n4.2.1.2. die Menge und Beschreibung einschlie\u00dflich des Produktnamens und\/oder der Modellnummer der lizenzierten Produkte f\u00fcr den internen Gebrauch;<br \/>\n4.2.1.3. die Anzahl dieser Produkte, bei denen es sich um Multikanalprodukte handelt (ein Multikanalprodukt ist eines, das drei oder mehr Kan\u00e4le bietet);<\/li>\n<li>Dabei sind die Begriffe \u201everkauft\u201c (\u201esold\u201c) und \u201eanderweitig geliefert\u201c (\u201eotherwise supplied\u201c) wie folgt definiert:<\/li>\n<li>1.17. \u201eAnderweitig bereitstellen\u201c oder \u201eAnderweitig bereitgestellt\u201c bezeichnet das Anbieten zum\/zur Verkauf, Vertrieb, Nutzung, Verleih, Vermietung, Leasing, auf den Markt bringen. Betreiben oder anderweitigen \u00dcbertragung ohne Verg\u00fctung, Gegenleistung oder Geld.<br \/>\n1.22. \u201eVerkaufen\u201c oder \u201eVerkauft\u201c bezeichnet direkt oder indirekt durch Vertriebskan\u00e4le zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu vertreiben, zu nutzen, zu vermieten, zu verleihen, zu leasen, auf den Markt zu bringen, zu betreiben oder anderweitig zu \u00fcbertragen, und zwar entgeltlich oder gegen eine andere Form von Verg\u00fctung oder Gegenleistung.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Ziffer 4.3 des A-Patentlizenzvertrages sind innerhalb von f\u00fcnfzehn Tagen nach F\u00e4lligkeit des viertelj\u00e4hrlichen Berichts Lizenzgeb\u00fchren nach Ma\u00dfgabe nachstehender Geb\u00fchrentabelle, die der Anlage B entstammt, an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Bezahlverfahren regelt unter anderem Ziffer 4.5.4 folgende Zinszahlungspflicht der Beklagten:<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Geb\u00fchren oder Zahlungen, die hierunter geleistet werden, sind nach \u00dcberschreitung der F\u00e4lligkeitsfrist Zinsen zu zahlen, die sich monatlich aus dem gesetzlichen Zinssatz von zehn Prozent (10 %) p. a. oder dem h\u00f6chsten Satz, der unter dem anwendbaren Gesetz zul\u00e4ssig ist, zusammensetzt, je nachdem, welcher von beiden Zinss\u00e4tzen niedriger ausf\u00e4llt. Eine Zahlung wird als versp\u00e4tet erachtet, wenn sie mehr als drei\u00dfig (30) Tage nach Ihrer F\u00e4lligkeit erhalten wird.<\/li>\n<li>Das Addendum regelt in Ziffer 2 eine anf\u00e4ngliche Vertragsgeb\u00fchr und in Ziffer 3 eine Geb\u00fchr des Eintrittsvertrages. Sie haben folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>2. Anf\u00e4ngliche Vertragsgeb\u00fchr. Der Lizenznehmer hat Via eine anf\u00e4ngliche Vertragsgeb\u00fchr in H\u00f6he des Gesamtnettobetrags von 1.170.000 $ (Bruttobetrag 1.300.000 $) (US-Dollar) (\u201eAnf\u00e4ngliche Vertragsgeb\u00fchr\u201c) wie in der beigef\u00fcgten Rechnung (Anlage A) beschrieben zu zahlen. Die anf\u00e4ngliche Vertragsgeb\u00fchr ist bis zum 23. Dezember 2017 an Via zu zahlen. Im Falle einer versp\u00e4teten Zahlung der anf\u00e4nglichen Vertragsgeb\u00fchr fallen keine Zinsen an, solange die Zahlung der anf\u00e4nglichen Vertragsgeb\u00fchr bis zum 20. Januar 2018 geleistet wird. Die anf\u00e4ngliche Vertragsgeb\u00fchr, die vom Lizenznehmer zu zahlen ist, ist nicht stornierbar und nicht erstattungsf\u00e4hig.<br \/>\n3. Abschnitt 4.6.6 des Vertrags wird komplett gel\u00f6scht und durch Folgendes ersetzt: Eintrittsvertragsgeb\u00fchr. Der Lizenznehmer hat Via eine Eintrittsvertragsgeb\u00fchr in H\u00f6he des Gesamtnettobetrags von 1.510.114,99 $ (Bruttobetrag 2.700.000 $) (US-Dollar) (\u201eEintrittsvertragsgeb\u00fchr\u201c) wie in der beigef\u00fcgten Rechnung (Anlage B) beschrieben zu zahlen. Die Eintrittsvertragsgeb\u00fchr ist bis zum 23. Dezember 2017 an Via zu zahlen. Im Falle einer versp\u00e4teten Zahlung der Eintrittsvertragsgeb\u00fchr fallen keine Zinsen an, solange die Zahlung der Eintrittsvertragsgeb\u00fchr bis zum 20. Januar 2018 geleistet wird. Die Eintrittsvertragsgeb\u00fchr, die vom Lizenznehmer zu zahlen ist, ist nicht stornierbar und nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Ziffer 2. des Settlements betrifft eine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Ums\u00e4tze vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember, soweit die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr diesen Zeitraum 1.300.000 USD \u2013 das ist der Brutto-Betrag der nach Ziffer 2 des Addendums geschuldeten anf\u00e4nglichen Vertragsgeb\u00fchr \u2013 \u00fcbersteigt:<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze vom 31. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Innerhalb von drei\u00dfig (30) Tagen nach dem 31. Dezember 2017 hat der Lizenznehmer Via in elektronischer Form, in Papierform oder in anderweitiger, von Via in angemessener Art geforderter Form einen schriftlichen Bericht zu \u00fcbermitteln, in dem die Transaktionen des Quartals zusammengefasst werden, die die lizenzierten Produkte betreffen, und zwar einschlie\u00dflich der Informationen, die im Abschnitt 4.3 des Vertrags genannt werden. Falls die Lizenzgeb\u00fchren, die entsprechend dem viertelj\u00e4hrlichen Bericht berechnet werden, welcher die Transaktionen zusammenfasst, die die vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 verkauften oder anderweitig bereitgestellten, vom Lizenznehmer gelieferten Produkte zusammengefasst, 1.300.000 $ (US-Dollar) \u00fcberschreiten, hat der Lizenznehmer Via die Differenz zwischen den beiden Betr\u00e4gen innerhalb von f\u00fcnfzehn (15) Tagen zu bezahlen, nach der der viertelj\u00e4hrliche Bericht f\u00fcr dieses Quartal f\u00e4llig ist.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertr\u00e4ge wird auf die Anlagen K 3a, K 4a und K 5a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagen K 3b, K 4b und K 5b vorgelegt, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten teilten per Email vom 29. Mai 2018 mit, im vierten Quartal 2017 (November und Dezember 2017) 1.377.293 und im ersten Quartal 2018 336.623 \u201eLizenzierte Produkte\u201c ver\u00e4u\u00dfert zu haben. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgte diese Ausk\u00fcnfte als versp\u00e4tet und unvollst\u00e4ndig. Am 5. Dezember 2018 luden die Beklagten \u00fcber das elektronische Abrechnungssystem der Kl\u00e4gerin eine Lizenzabrechnung hoch, noch der im vierten Quartal 1.662.506 \u201eLizenzierte Produkte\u201c ver\u00e4u\u00dfert wurden. Weitere Angaben wurden nicht erteilt.<\/li>\n<li>Die Beklagten zahlten am 10. April 2018 an die Kl\u00e4gerin 500.000,00 USD. 399.985,00 USD wurden am 31. Mai 2018 gezahlt. Am 30. Oktober 2018 und am 17. Dezember 2018 zahlten die Beklagten dann noch jeweils 90.000,00 USD.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die von den Beklagten get\u00e4tigten Angaben \u00fcber die ver\u00e4u\u00dferten \u201eLizenzierten Produkte\u201c nach wie vor f\u00fcr unzureichend. Lege man die Zahlen der Beklagten f\u00fcr das vierte Quartal 2017 und das erste Quartal 2018 zugrunde, erg\u00e4ben sich jedoch offene Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 360.394,62 USD. Hinzu k\u00e4men noch offene Einmalzahlungen in H\u00f6he von 1.615.129,99 USD und Zinsen.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin gleichlautende Antr\u00e4ge nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern auch gegen die Beklagte zu 2) angek\u00fcndigt. Nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 2) zur\u00fcckgenommen hat, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr noch,<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 1.975.524,61 US-Dollar zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 10 Prozent pro Jahr seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin vorprozessuale Verzugszinsen in H\u00f6he von insgesamt 203.912,54 US-Dollar zu zahlen;<\/li>\n<li>3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin Verzugszinsen in H\u00f6he von t\u00e4glich 514,24 US-Dollar vom 18. Dezember 2018 bis zu dem Tag zu zahlen, auf den die Rechtsh\u00e4ngigkeit folgt;<\/li>\n<li>4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen f\u00fcr den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2017 \u00fcber<br \/>\na) die Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eLizenzierten Produkte\u201c (Licensed Products), die wie im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definiert<br \/>\naa) \u201everkauft (Sold) oder<br \/>\nbb) \u201eanderweitig geliefert\u201c (Otherwise Supplied) wurden,<br \/>\nmitsamt einer Beschreibung der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eLizenzierten Produkte\u201c (Licensed Products), einschlie\u00dflich des Produktnamens und\/oder der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eExternen Modellnummer\u201c (External Model Number) sowie<br \/>\nb) der Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten \u201eLizenzierten Produkte\u201c (Licensed Products) mit mehr als drei im Lizenzvertrag der Parteien definierten \u201eKan\u00e4len\u201c (Channels).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, ihr stehe gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und ihren vermeintlichen Zahlungsanspr\u00fcchen ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu. Die Kl\u00e4gerin trete in den Lizenzvertragsverhandlungen und beim Lizenzvertragsabschluss als Vertreterin der Schutzrechtsinhaber, darunter C, auf. Damit seien durch den Abschluss der Lizenzvertr\u00e4ge zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter zu 1) deliktische Anspr\u00fcche ausgeschlossen. Sie w\u00fcrden durch die Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfend geregelt. Gleichwohl seien die Kl\u00e4gerin und C der Auffassung, dass C weiterhin deliktische Anspr\u00fcche wie z.B. Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die vermeintliche Benutzung ihrer Patente geltend machen k\u00f6nne. Dies sei eine unzul\u00e4ssige doppelte Inanspruchnahme der Beklagten zu 1). Die Kl\u00e4gerin wirke insoweit mit C kollusiv zusammen. Das Zur\u00fcckbehaltungsrecht ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fccknahme der vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngigen Patentverletzungsklage habe. Dieser Anspruch ergebe sich \u2013 im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung \u2013 aufgrund des Lizenzvertrages und aus Treu und Glauben. Die Fortf\u00fchrung bzw. Androhung weiterer Patentverletzungsklagen sei vertragswidrig. Aus den Vertr\u00e4gen folge, dass keine unbegr\u00fcndeten Patentverletzungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) erhoben und\/oder fortgef\u00fchrt werden d\u00fcrften, die die lizenzierten Patent betr\u00e4fen. Es fehle an einem sch\u00fctzenswerten Interesse an der (Fort-)F\u00fchrung des Patentverletzungsverfahrens. Zudem bestehe der Anspruch nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen, da die Kl\u00e4gerin und die einzelnen Lizenzgeber eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts bildeten, so dass Anspr\u00fcche gegen jeden einzelnen Gesellschafter best\u00fcnden. Die Konnexit\u00e4t der Anspr\u00fcche sei gegeben, weil die Kl\u00e4gerin als Vertreterin von C agiere. Gleiches gelte f\u00fcr die F\u00e4lligkeit und die Durchsetzbarkeit. Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich die Beklagte zu 1) auf etwaige Zur\u00fcckbehaltungsrechte der Beklagten zu 2) berufen, an die die Rechnung gerichtet gewesen sei. Weiterhin ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, es sei ihr \u2013 soweit vertragliche Pflichten der Beklagten zu 2) betroffen seien, insbesondere Anspr\u00fcche auf Auskunft \u2013 weder rechtlich noch tats\u00e4chlich m\u00f6glich, f\u00fcr die ehemals Beklagte zu 2) die vermeintlich vertraglich geschuldete Auskunft zu erteilen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Der Klage steht nicht die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage vor dem Landgericht Mannheim entgegen, \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die hiesige Klage betrifft einen anderen Streitgegenstand. W\u00e4hrend vor dem Landgericht Mannheim Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung von Fraunhhofer geltend gemacht werden, sind im vorliegenden Streitfall Zahlungs- und Auskunftsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus einem Lizenzvertrag streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 1.975,524,61 EUR zuz\u00fcglich Zinsen im tenorierten Umfang aus Ziffer 4.1, 4.3 und 4.5.4 der A-Patentlizenzvertrage, Ziffer 2 und 3 des Addendums und Ziffer 2. des Settlements.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagte zu 1) urspr\u00fcnglich einen vertraglichen Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 3.055.509,61 USD. Dieser setzt sich aus drei Einmalzahlungen zusammen, n\u00e4mlich aus einer Anfangsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 15.000,00 USD gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1 des A-Patentlizenzvertrages, einer anf\u00e4nglichen Vertragsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.170.000,00 USD gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des Addendum und der Geb\u00fchr des Eintrittsvertrages in H\u00f6he von 1.510.114,99 USD gem\u00e4\u00df Ziffer 3 des Addendum. Hinzu kommen laufende Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das vierte Quartal 2017 in H\u00f6he von 30.504,08 USD gem\u00e4\u00df Ziffer 4.3 des A-Patentlizenzvertrages mit der Anlage B (das ist gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des Settlements der den Betrag von 1.300.000,00 EUR \u00fcbersteigende Betrag) und das erste Quartal 2018 in H\u00f6he von 329.890,54 EUR. Der Zahlungsanspruch ist der H\u00f6he nach zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch ist durch Zahlungen der Beklagte zu 1) in H\u00f6he von 1.079.985,00 USD erloschen, \u00a7 362 Abs. 1 BGB. Auch diese Leistungen der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) auf einen bilateralen Lizenzvertrag mit dem Unternehmen \u201eD\u201c verweist, nach dem Zahlungen auf diesen Vertrag im Falle des Abschlusses einer Pool-Lizenz mit der Kl\u00e4gerin mit Lizenzanspr\u00fcchen aus dem Pool-Lizenzvertrag verrechnet werden sollten, greift dieser Vortrag nicht durch. Es ist schon nicht ersichtlich, wer Vertragspartner von D ist. Es fehlt zudem an Vortrag dazu, wie die \u00d6ffnungsklausel ausgestaltet ist und unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnung stattfinden sollte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus Ziffer 4.5.4 des A-Lizenzvertrages.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ist der H\u00f6he nach unstreitig. Der Zinssatz von 10 % p.a. begegnet keinen Bedenken, da gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 3 BGB der Gl\u00e4ubiger aus einem anderen als dem gesetzlichen Rechtsgrund h\u00f6here Zinsen als 9 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz verlangen kann. Die Zinsbelastung ver\u00e4nderte sich durch die Leistung der Beklagten auf die Hauptforderung und betrug zuletzt 514,24 USD. Rechtsh\u00e4ngigkeit trat mit Zustellung der Klage bei der Beklagten zu 1) am 19. Februar 2019 ein. Dieses Datum ergibt sich mittelbar daraus, dass die Frist zur Verteidigungsanzeige einen Monat betrug und die darauf folgende sechsw\u00f6chige Klageerwiderungsfrist der Beklagten zu 1) nach ihrer Mitteilung am 30. April 2019 ablief.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDen Zahlungsanspr\u00fcchen steht ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht weder aus \u00a7 273 Abs. 1 BGB noch aus anderem Rechtsgrund entgegen. Es ist kein Anspruch der Beklagten zu 1) gegen die Kl\u00e4gerin vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, der den Zahlungsanspr\u00fcchen entgegengehalten werden k\u00f6nnte. Vor allem besteht kein Anspruch auf R\u00fccknahme der vor dem Landgerichts Mannheim anh\u00e4ngigen Patentverletzungsklage von C gegen die Beklagte zu 1) (lit. a) bis e)). Ohnedies bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass im Falle ein etwaiger Anspruch auf Klager\u00fccknahme dem Zahlungsanspruch wirksam entgegengehalten werden kann (lit. f))<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDen zwischen den Parteien geschlossenen Vertr\u00e4gen l\u00e4sst sich eine ausdr\u00fcckliche Regelung \u00fcber den Umgang mit den vor dem Landgericht Mannheim zwischen C und der Beklagten zu 1) anh\u00e4ngigen Verfahren nicht entnehmen. Eine Regelung, nach der sich die Kl\u00e4gerin verpflichtet, etwaige Patentverletzungsklagen gegen die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Mannheim zur\u00fcckzunehmen oder jedenfalls in entsprechender Weise auf die Lizenzgeber \u2013 darunter C \u2013 einzuwirken, wurde in den Vertr\u00e4gen nicht getroffen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg zur Begr\u00fcndung f\u00fcr eine solche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin auf eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung berufen. Diese setzt voraus, dass der Vertrag eine Regelungsl\u00fccke, eine \u201eplanwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit\u201c enth\u00e4lt. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen l\u00e4sst, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, und ohne die Vervollst\u00e4ndigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte L\u00f6sung nicht zu erzielen ist (Palandt\/Ellenberger, BGB 78. Aufl.: \u00a7 157 Rn 3). Daf\u00fcr ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>Ziffer 2.1 regelt eindeutig eine Vorleistungspflicht der Beklagten: \u201eUnter der Bedingung dass der Lizenznehmer und alle Tochtergesellschaften s\u00e4mtlichen Bedingungen des vorliegenden Vertrages entsprechen, gew\u00e4hrt Via hiermit [\u2026] Lizenz[\u2026].\u201c.<\/li>\n<li>Dies kann aber sogar dahinstehen. Selbst wenn (gegen den Wortlaut) der Auffassung der Beklagten zu 1) gefolgt w\u00fcrde, dass durch die Vertr\u00e4ge mit der Kl\u00e4gerin gesetzliche Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung gegen die Beklagte zu 1) unbedingt, insbesondere ohne Vorleistung der Zahlung der Beklagten Lizenz erteilt werden sollte, bedarf es keiner Regelung \u00fcber den weiteren Umfang mit der vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngigen Patentverletzungsklage in den Lizenzvertr\u00e4gen. Denn es bliebe der Beklagten zu 1) unbenommen, diesen Lizenzeinwand vor dem Landgericht Mannheim zu erheben und so einer vermeintlich doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Ein Erfordernis, der Kl\u00e4gerin ein aktives Tun in Form einer R\u00fccknahme einer noch anh\u00e4ngigen Verletzungsklage aufzuerlegen, ist angesichts dessen selbst bei unterstellt unbedingter Lizenzierung nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEin Anspruch auf Klager\u00fccknahme l\u00e4sst sich auch nicht mit Erfolg aus Treu und Glauben herleiten. \u00a7 242 BGB enth\u00e4lt als Generalklausel keinen Rechtssatz, aus dem durch blo\u00dfe Subsumtion bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden k\u00f6nnen. Rechtsprechung und Lehre haben aber den Inhalt von \u00a7 242 BGB durch Herausarbeitung von Funktionskreisen und Fallgruppen pr\u00e4zisiert. An diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen haben sich Anwendung und Weiterentwicklung von \u00a7 242 BGB zu orientieren. Sie setzen der Rechtsaus\u00fcbung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen f\u00fchrt. Dagegen enth\u00e4lt \u00a7 242 BGB keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall nach den Grunds\u00e4tzen der Billigkeit und Angemessenheit anderweitig zu ersetzen (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB 78. Aufl.: \u00a7 242 Rn 2).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen l\u00e4sst sich eine Verpflichtung von C, die Klage vor dem Landgericht Mannheim zur\u00fcckzunehmen, oder eine Verpflichtung der Kl\u00e4ger, auf C in diese Richtung hinzuwirken, nicht annehmen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Verhalten der Kl\u00e4gerin oder von C eine unzul\u00e4ssige Aus\u00fcbung ihrer Rechte darstellt. Die Begr\u00fcndung der Beklagten zu 1) f\u00fcr ihre Einwendungen st\u00fctzt sich im Wesentlichen darauf, dass der Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und ihr gesetzliche Anspr\u00fcche der Poolmitglieder ausschlie\u00dfe. Dies stellt jedoch eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die gesetzlichen Anspr\u00fcche der Pool-Mitglieder dar, wie sie etwa mit der Klage von C vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngig gemacht worden sind. Damit l\u00e4uft auch der gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erhobene Vorwurf der unzul\u00e4ssigen doppelten Inanspruchnahme darauf hinaus, die Kl\u00e4gerin und\/oder C mache unberechtigte Anspr\u00fcche geltend. Ob dies aber der Fall ist, ist von den zust\u00e4ndigen Gerichten zu kl\u00e4ren. Daraus kann jedoch nicht weitergehend hergeleitet werden, bereits die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in Form von Patentverletzungsklagen sei (prozessual) unzul\u00e4ssig und die Rechtsdurchsetzung vertraglicher Anspr\u00fcche bis zur R\u00fccknahme einer solchen Patentverletzungsklage gehindert. Es muss dem Patentinhaber \u2013 im Streitfall gerade auch mit Blick auf Ziffer 2.1 des A-Patentlizenzvertrages \u2013 unbenommen bleiben, eine gerichtliche Entscheidung \u00fcber seine Anspr\u00fcche herbeizuf\u00fchren. Die Beklagte zu 1) ist demgegen\u00fcber nicht schutzlos, kann sie doch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 den Lizenzeinwand erheben.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEin Anspruch auf R\u00fccknahme der vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngigen Klage kann auch nicht mit Erfolg daraus hergeleitet werden, dass ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Fortf\u00fchrung des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim fehle. Ob die Kl\u00e4gerin ein solches Interesse hat, kann dahinstehen, da aus seinem Fehlen nicht zugleich positiv ein Anspruch der Beklagten zu 1) auf R\u00fccknahme der vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngigen Klage folgt. Ob die Beklagte zu 1) ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim hat, mag im dortigen Verfahren zu kl\u00e4ren sein, kann aber ebenfalls keinen Anspruch auf R\u00fccknahme der Klage begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nWie aus gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ein Anspruch auf R\u00fccknahme der vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngigen Klage hergeleitet werden soll, erschlie\u00dft sich nicht. Es ist weder ersichtlich, dass C und die Kl\u00e4gerin eine Gesellschaft bilden, noch dass ein Anspruch auf R\u00fccknahme der Klage gegen die Gesellschaft oder irgendeine der genannten Personen besteht.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nAbgesehen vom Bestand eines Anspruchs auf R\u00fccknahme der vor dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngigen Klage, kann ein solcher Anspruch auch nicht mit Erfolg dem Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin im Wege eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 273 BGB entgegengehalten werden. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Das Zur\u00fcckbehaltungsrecht ist ein Sicherungsmittel und dient zugleich mittelbar als Druckmittel der Durchsetzung des Gegenanspruchs (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB 78. Aufl.: \u00a7 273 Rn 1). Dieses Ziel verfehlt das Zur\u00fcckbehaltungsrecht, soweit der Gegenanspruch auf die R\u00fccknahme einer anderweitig anh\u00e4ngigen Klage gerichtet ist. Zwar hat die Vereinbarung einer Klager\u00fccknahme nicht unmittelbar die Wirkung des \u00a7 269 ZPO, aber auch einer Klage auf Erf\u00fcllung einer solchen Vereinbarung fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 32. Aufl.: \u00a7 269 Rn 3). Vielmehr ist, wenn die Abrede dem Gericht vorgetragen wird, die abredewidrig weiterbetriebene Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (BGH NJW 1964, 549; OVG Hamburg NJW 1989, 604). Der Anspruch auf Klager\u00fccknahme ist damit tats\u00e4chlich und rechtlich \u00fcberhaupt nicht klagbar. Stattdessen kann der Gl\u00e4ubiger eines solchen Anspruchs die Wirkungen der Klager\u00fccknahme faktisch selbst herbeif\u00fchren, auch wenn die Klage nicht zur\u00fcckgenommen, sondern als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird. Zur Durchsetzung seines Anspruchs bedarf es weder eines Druckmittels, noch eines Sicherungsmittels. Davon ausgehend stellt es sich als treuwidrig dar, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung zur\u00fcckh\u00e4lt, obwohl der Gegenanspruch nicht klagbar ist und es f\u00fcr seine Durchsetzung faktisch keiner Mitwirkung des Gl\u00e4ubigers des Hauptanspruchs bedarf.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) aus Ziffer 4.2 des A-Patentlizenzvertrages im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Einwendungen der Beklagten zu 1) gegen den Zahlungsanspruch auch gegen den Auskunftsanspruch erhoben sind, wird hinsichtlich des Auskunftsanspruchs auf die Ausf\u00fchrungen zum Zahlungsanspruch verweisen. Insbesondere besteht kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) erstmals in der Duplik eingewendet hat, ihr sei die Erteilung der Auskunft rechtlich und tats\u00e4chlich unm\u00f6glich, weil sie vertragliche Pflichten der Beklagten zu 2) betreffe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Einwand ist bereits nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs trifft schon nicht zu, dass es sich bei der Verpflichtung zur Auskunft um eine solche der Beklagten zu 2) handelt. Die Beklagte zu 1) hat ist nach dem A-Patentlizenzvertrag ebenso wie die Beklagte zu 2) zur Auskunftserteilung verpflichte. Auch wenn es sich nicht um eine Gesamtschuld handeln sollte, trifft die Beklagte zu 1) die Auskunftspflicht in gleicher Weise.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) gemeint haben will, dass es zu beauskunftende Angaben gebe, die von ihr nicht gemacht werden k\u00f6nnen, weil allein die Beklagte zu 2) davon Kenntnis habe, greift auch das nicht durch.<\/li>\n<li>Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1) diesen Einwand so nie erhoben hat, finden in einem solchen Fall die von der Rechtsprechung f\u00fcr das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgestellten Grunds\u00e4tze auch im Erkenntnisverfahren Anwendung. Demnach ist die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung \u2013 hier der Auskunftserteilung \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht m\u00f6glich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner &#8211; erfolglos &#8211; alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 11.04.2019 \u2013 13 WF 64\/19). Die Voraussetzungen f\u00fcr diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; Rn 13 m.w.N.).<\/li>\n<li>Im Streitfall sind an die Zumutbarkeit solcher Ma\u00dfnahmen nur geringe Anforderungen zu stellen. Denn die Beklagte zu 1) hat sich aus freien St\u00fccken vertraglich zur Auskunft verpflichtet. Sie ist mit der Beklagten zu 2) gesellschaftsrechtlich verbunden, so dass ohne weiteres erwartet werden kann, dass sie von der grunds\u00e4tzlich ebenfalls zur Auskunft verpflichteten Beklagten zu 2) die n\u00f6tigen Angaben \u2013 ggf. zwangsweise \u2013 erlangen kann, um ihrer Auskunftspflicht zu gen\u00fcgen. Dass die Beklagte zu 1) auch nur im Ansatz alle ihr zumutbaren Ma\u00dfnahmen ausgesch\u00f6pft h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte zu 1) einen Schriftsatznachlass dazu beantragt hat, welche genauen Ausk\u00fcnfte eingeholt wurden, war dem mangels irgendeines sachlichen Grundes nicht nachzugeben. Es ist Sache der Beklagten zu 1), ihre Einwendungen schl\u00fcssig vorzutragen. Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht und ein solcher ist auch nicht erteilt worden.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 2.000.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2983 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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