{"id":8379,"date":"2020-04-10T17:00:56","date_gmt":"2020-04-10T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8379"},"modified":"2020-04-10T13:57:28","modified_gmt":"2020-04-10T13:57:28","slug":"4b-o-35-18-flaechenbekleidung-aus-keramikfliesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8379","title":{"rendered":"4b O 35\/18 &#8211; Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2982<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. Dezember 2019, Az. 4b O 35\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\neine Bauplatte als zur Fliesenverlegung sinnf\u00e4llig hergerichteten Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel an oder in Geb\u00e4uden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn bei der Bauplatte auf einer feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen und feuchtigkeitsdichten Schaumstoffkernschicht beidseitig eine wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn aufgeklebt ist, auf denen jeweils eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt ist;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer<br \/>\nI. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juni 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder f\u00fcr den Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes bestimmten Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine sowie Liefer- und Zollpapiere im Hinblick auf die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Angaben au\u00dferhalb der Auskunftspflicht geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I. 1..: 350.000, 00 EUR<br \/>\nZiff. I.2.: 100.000, 00 EUR<br \/>\nZiff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 004 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 19. M\u00e4rz 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 7. April 2006 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Mai 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Bauplatte als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel an oder in Geb\u00e4uden. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerwendung einer Bauplatte als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel an oder in Geb\u00e4uden, bei der auf einer feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen und feuchtigkeitsdichten Schaumstoffkernschicht (1) beidseitig eine wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn (2) aufgeklebt ist, auf denen jeweils eine Bahn (4) aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt ist.\u201c<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben eine Bauplatte mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schichten in einer Perspektivansicht (Figur 1) und einem Querschnitt (Figur 2) wieder.<\/li>\n<li>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte bewirbt auf der Webseite A unter der Bezeichnung \u201eB\u201c in deutscher Sprache eine Bauplatte zur Fliesenverlegung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sie auch in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liefert, wie folgt:<\/li>\n<li>\nDie nachstehenden Abbildungen geben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wieder. Die Beschriftung ist von der Beklagten \u00fcbernommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, in der Bewerbung der Bauplatte mit dem Verwendungszweck \u201ezur Fliesenverlegung\u201c durch die Beklagte liege eine sinnf\u00e4llige Herrichtung der Bauplatte als anspruchsgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger f\u00fcr Fl\u00e4chenbekleidungen aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel an oder in Geb\u00e4uden. Auf der Oberfl\u00e4che der blauen Kunststofffolienbahn k\u00f6nne ohne das Vlies eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel nicht aufgebracht werden, weil keine geeignete Haftgrundlage bestehe. Die Bauplatte sei daher auch durch das Vlies sinnf\u00e4llig hergerichtet. Dies erkenne einerseits der Fachmann. Andererseits bewerbe die Beklagte ihre Bauplatte mit der Angabe \u201ezur Fliesenverlegung\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Der Schaumstoffkern aus extrudiertem Polystyrol (\u201eXPS\u201c) sei \u2013 nach Angabe des Herstellers \u2013 nicht feuchtigkeitsdicht. Die Kl\u00e4gerin negiere das am Schaumstoffkern angeordnete innere Vlies aus Polypropylen, das beim Klagepatent nicht vorgesehen sei. Sodann sei die daran anliegende HDPE-Folie nicht mit einem Kleber auf den Schaumstoffkern aufgeklebt sondern mit der Au\u00dfenseite des inneren Vlieses thermisch verbunden. Das sich anschlie\u00dfende \u00e4u\u00dfere Vlies sei wiederum wasserdurchl\u00e4ssig und weder auf den Schaumstoffkern noch die HDPE-Folie aufgeklebt. Damit verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine feuchtigkeitsbest\u00e4ndige und feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernschicht. Zudem fehle eine aufgeklebte wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn. Schlie\u00dflich sei eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe nicht entsprechend dem Klagepatent auf jene aufgeklebt.<br \/>\nDa die Bauplatte zudem objektiv auch f\u00fcr andere Einsatzzwecke als die Verwendung zur Fliesenverlegung geeignet sei, k\u00f6nne der Beklagten lediglich untersagt werden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei ihrem Angebot und Vertrieb dadurch sinnf\u00e4llig f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung herzurichten, dass ein dem Patent entsprechender Einsatzzweck beworben werde.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. In der Bewerbung der Bauplatte mit dem Verwendungszweck \u201ezur Fliesenverlegung\u201c durch die Beklagte liegt eine sinnf\u00e4llige Herrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwendung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Bauplatte als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel an oder in Geb\u00e4uden.<br \/>\nF\u00fcr diese Verwendung sind Bauplatten im Stand der Technik bekannt, bei denen eine Platte aus feuchtigkeitsbest\u00e4ndigem Schaumstoff zur notwendigen Versteifung beidseitig mit Zementm\u00f6rtel und einem grobmaschigen Gittergewebe beschichtet ist (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<br \/>\nAus der DE 92 00 XXX.6 seien Bauplatten bekannt, bei denen die Schaumstoffkernschicht aus Polyurethan besteht, die eine geschlossenzellige Au\u00dfenhaut aufweisen und auf deren Sichtseite eine Bahn aus Glasfaservlies eingesch\u00e4umt ist, wobei der Schaumstoff die Vliesbahn durchdringt (Abs. [0002]).<br \/>\nWeiterhin sei eine \u00e4hnliche Bauplatte als Sandwich-Bauk\u00f6rper aus der DE 19 27 XXX U bekannt, bei der auf der Schaumstoffkernschicht ebenfalls eine Vliesstoffbahn eingesch\u00e4umt ist. Dabei kann zwischen den Deckschichten aus Vlies und der Schaumstoffkernschicht noch eine Bahn aus einem luft- und wasserdampfdurchl\u00e4ssigen Material angeordnet sein, beispielsweise aus einem Maschengebilde oder einem Netzwerk, wobei diese Zwischenschicht aufgeklebt sein kann (Abs. [0003]).<br \/>\nBekannt sei aus der DE 199 40 XXX C2 eine D\u00e4mmplatte, insbesondere zur Verkleidung einer Au\u00dfenwand eines Geb\u00e4udes oder als Fliesentr\u00e4ger im Nasszellenbau, mit einer plattenf\u00f6rmigen D\u00e4mmstoffschicht aus einem aufgesch\u00e4umten oder gegossenen D\u00e4mmmaterial, wobei auf einer oder beiden Seiten dieser Schaumstoffkernschicht als Tr\u00e4germaterial f\u00fcr einen Au\u00dfenputz oder einen Fliesenm\u00f6rtel an der Oberfl\u00e4che ein Gewebevlies eingesch\u00e4umt bzw. eingegossen ist, welches eine Deckschicht bildet (Abs. [0004]).<br \/>\nSchlie\u00dflich seien aus der FR 2 351 784 mehrschichtige Laminate bekannt, bestehend aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit einer darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen Kunstharzschicht, die jeweils wiederum mit einer dritten Schicht bedeckt sind. Diese dritte Schicht kann dabei aus Kunststoff, Gewebe oder Papier bestehen. Die dehnbare Kernschicht k\u00f6nne gesch\u00e4umtes Polystyrol sein. Beschrieben werden hierdurch jedoch nur nicht tragf\u00e4hige Laminate, wie diese beispielsweise zur Bekleidung von M\u00f6beln, Fahrzeugen, etc. zum Einsatz kommen k\u00f6nnen (Abs. [0005]).<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt weiter, dass die beschriebenen Bauplatten vorzugsweise in Feuchtr\u00e4umen wie Badezimmern oder dergleichen eingesetzt werden sollen und dabei einen tragf\u00e4higen, feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen Untergrund f\u00fcr die anschlie\u00dfenden Fl\u00e4chenbekleidungen, wie beispielsweise Fliesen, bilden m\u00fcssen. Der Nachteil bei der Verwendung zementbeschichteter oder auch vliesbedeckter Bauplatten besteht darin, dass sich diese insbesondere bei einseitiger Feuchtigkeitsbeaufschlagung vor dem Einbau verziehen bzw. verwerfen und daher einen planparallelen Einbau an W\u00e4nden teilweise unm\u00f6glich machen (Abs. [0006]).<br \/>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), die Nachteile aus dem Stand der Technik zu beseitigen und Bauplatten auf der Basis von Schaumstoffplatten als feuchtigkeitsbest\u00e4ndige Tr\u00e4ger f\u00fcr Fl\u00e4chenbekleidungen an oder in Geb\u00e4uden vorzuschlagen, die bei ausreichender Biegefestigkeit den Nachteil des Verzuges bei ungewollter Feuchtigkeitsbeaufschlagung nicht aufweisen.<br \/>\nZur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine Bauplatte mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. Verwendung einer Bauplatte als Tr\u00e4ger<br \/>\n1.1 f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel<br \/>\n1.2 an oder in Geb\u00e4uden<br \/>\n2. bei der auf einer feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen und feuchtigkeitsdichten Schaumstoffkernschicht (1)<br \/>\n3. beidseitig eine wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn (2) aufgeklebt ist<br \/>\n4. auf denen jeweils eine Bahn (4) aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent stellt eine l\u00e4ngenunver\u00e4nderliche Bauplatte f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung u.a. aus Keramikfliesen bereit. Um die L\u00e4ngenunver\u00e4nderlichkeit der Bauplatte zu erreichen, weist Anspruch 1 des Klagepatents den Fachmann an, die feuchtigkeitsbest\u00e4ndige und feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernschicht der Bauplatte beidseitig mehrlagig zu bekleben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch verlangt, dass die Schaumstoffkernschicht feuchtigkeitsbest\u00e4ndig und feuchtigkeitsdicht ist, weist also der Schaumstoffkernschicht bereits begrifflich zwei verschiedene Eigenschaften zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eFeuchtigkeitsbest\u00e4ndig\u201c bedeutet, dass sich die chemischen und physikalischen Eigenschaften des verwendeten Materials auch bei Feuchtigkeitseinfluss grunds\u00e4tzlich nicht ver\u00e4ndern. Das Klagepatent grenzt sich damit von den im Stand der Technik bekannten Gipskartonplatten, Platten aus Holzwerkstoffen oder Gipsputzen ab, die als nicht feuchtigkeitsbest\u00e4ndig gelten (Abs. [0006]). Gips und Holz nehmen Wasser auf und bilden so einen N\u00e4hrboden f\u00fcr Schimmel und Mikroorganismen, gegebenenfalls k\u00f6nnen sie verrotten. Dies gilt hingegen nicht f\u00fcr die eingangs der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Bauplatten aus dem Stand der Technik, die das Klagepatent ausdr\u00fccklich als feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen Untergrund f\u00fcr die anschlie\u00dfenden Fl\u00e4chenbekleidungen beschreibt (Abs. [0006]). Es handelt sich dabei durchweg um Schaumstoffkernschichten (vgl. Abs. [0002] bis [0004]), also gesch\u00e4umte Kunststoffe wie zum Beispiel Polyurethan (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Begriff \u201efeuchtigkeitsdicht\u201c ist von der \u201eFeuchtigkeitsbest\u00e4ndigkeit\u201c zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Begriff \u201efeuchtigkeitsdicht\u201c nicht als \u201ediffusionsdicht\u201c im Sinne der DIN 4108-3 (Anlage B 1) verstanden werden. Die DIN 4108-3 ist schon kein Auslegungsmaterial. Vielmehr ist der Klagepatentanspruch unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung des Klagepatents und seiner Figuren auszulegen. Die DIN 4108-3 wird jedoch an keiner Stelle der Klagepatentschrift genannt. Die Norm kann auch nicht bereits deshalb herangezogen werden, weil das Klagepatent keine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffs \u201efeuchtigkeitsdicht\u201c bietet. Dies allein rechtfertigt es nicht, einem im Patentanspruch verwendeten Begriff dahingehend auszulegen, wie er in der Fachwelt im Allgemeinen verstanden wird. Abgesehen davon, dass feuchtigkeitsdicht etwas anderes ist als diffusionsdicht, handelt es sich bei der DIN 4108-3 um eine Norm f\u00fcr den klimabedingten Feuchteschutz als Teil einer Norm f\u00fcr den W\u00e4rmeschutz und die Energie-Einsparung in Geb\u00e4uden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauplatten sind jedoch nicht auf die Funktion von W\u00e4rmed\u00e4mmplatten f\u00fcr Geb\u00e4ude beschr\u00e4nkt. Dies ist nicht Gegenstand des Klagepatents. Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich vielmehr damit, Bauplatten bereitzustellen, die als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, Putz oder d\u00fcnnschichtigem Spachtelm\u00f6rtel an oder in Geb\u00e4uden verwendbar sind (Merkmalsgruppe 1), ohne dass sie sich bei einseitiger Feuchtigkeitsbaufschlagung vor dem Einbau verziehen oder verwerfen und so einem planparallelen Einbau an W\u00e4nden entgegenstehen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die Feuchtigkeitsdichtigkeit hat aber auch nicht die Funktion, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bauplatte vor ihrem Einbau davor zu sch\u00fctzen, dass sie sich bei einseitiger Feuchtigkeitsbeaufschlagung verzieht. Vor allem ist das Schaumstoffmaterial nicht deswegen feuchtigkeitsdicht, um die Sto\u00dfkanten der Bauplatte vor eindringender Feuchtigkeit und die Bauplatte vor Verzug und Verwerfung zu sch\u00fctzen. F\u00fcr eine solche Funktion der Feuchtigkeitsdichtigkeit bietet die Beschreibung keinen Anhaltspunkt. Die Aufgabe, eine Bauplatte als Tr\u00e4ger f\u00fcr Fl\u00e4chenbekleidungen bereitzustellen, die den Nachteil des Verzuges bei ungewollter Feuchtigkeitsbeaufschlagung nicht aufweist (Abs. [0007]), wird vielmehr dadurch gel\u00f6st, dass auf die Schaumstoffkernschicht beidseitig eine wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn aufgeklebt ist (Merkmal 3). Durch die auf beiden Seiten der Schaumstoffkernschicht aufgebrachte Papier- oder Kunststoffbahn wird die Bauplatte insgesamt l\u00e4ngenunver\u00e4nderlich, da auch die Papier- oder Kunststoffbahn l\u00e4ngenunver\u00e4nderlich ist; die Schaumstoffkernschicht ist dadurch gegen feuchtigkeitsbedingte L\u00e4ngenver\u00e4nderungen gesperrt (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Nach alledem wird man den Begriff \u201efeuchtigkeitsdicht\u201c allenfalls dahingehend verstehen k\u00f6nnen, dass die Schaumstoffkernschicht dem Eindringen von Feuchtigkeit bis zu einem gewissen Grad entgegensteht. Anders als Gipskartonplatten darf das Material nicht gerade hydrophil sein oder bei Feuchtigkeit sofort durchn\u00e4ssen. Es muss aber auch nicht zwingend dicht im Sinne einer Dampfsperre sein. F\u00fcr so hohe Anforderungen an die Feuchtigkeitsdichtigkeit geben weder der Wortlaut des Anspruchs, noch die Beschreibung des Klagepatents einen Anlass. Vielmehr ist der Durchtritt von Feuchtigkeit nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents. Diese verwendet den Begriff \u201efeuchtigkeitsdicht\u201c \u00fcberhaupt nur an einer Stelle. Demnach soll in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel den Kern der Bauplatte eine feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernplatte bilden, vorzugsweise aus einem Polystyrol mit geschlossenzelligem Schaumaufbau (Abs. [0013]). Der Fachmann wird diese Textstelle dahingehend verstehen, dass jedenfalls ein Polystyrol mit geschlossenzelligem Schaumaufbau, wie es herk\u00f6mmlich f\u00fcr Bauplatten verwendet wird, als feuchtigkeitsdicht angesehen werden kann. Er hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es weiterer Ma\u00dfnahmen bedarf, um ein geschlossenzelliges Polystyrol feuchtigkeitsdicht zu gestalten.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Auslegung spricht, dass es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Verwendungsanspruch handelt. Gesch\u00fctzt ist die Verwendung eines an sich bekannten Materials als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung. Das Material ist unter anderem bekannt aus der FR 2 351 XXX. Diese Druckschrift hat mehrschichtige Laminate zum Gegenstand, bestehend aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen Kunstharzschichten, die wiederum mit einer dritten Schicht bedeckt sind (Abs. [0005]). Die mittige dehnbare Kunststoffharzschicht \u2013 die Kernschicht \u2013 kann laut Klagepatent aus gesch\u00e4umtem Polystyrol bestehen. Da diese Kernschicht beidseitig mit einer nicht oder kaum dehnbaren Kunstharzschicht \u2013 also einer Kunststoffschicht \u2013 versehen ist, hat das Laminat der FR 2 351 XXX grunds\u00e4tzlich den Aufbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauplatte, die vor Verzug und Verwerfung gesch\u00fctzt ist. Dementsprechend sieht die Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik auch nur als nachteilig an, dass es sich um nicht tragf\u00e4hige Laminate handelt, wie sie etwa zur Bekleidung von M\u00f6beln oder Fahrzeugen verwendet werden. Nach alledem gibt es keinen Anlass anzunehmen, die Erfindung stelle \u00fcber die Verwendung dieses Laminats als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung hinaus weitere Anforderungen an eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bauplatte. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, warum die Erfindung \u00fcber die Verwendung von geschlossenzelligem Polystyrol hinaus besondere Anforderungen an die Feuchtigkeitsdichtigkeit stellen wollte, zumal Bauplatten aus diesem Schaumstoff das Material der Wahl darstellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiter weist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bauplatte mehrlagige Schichten nach den Merkmalen 3 und 4 auf. Anspruchsgem\u00e4\u00df umfassen diese Schichten eine wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn nach Merkmal 3 und eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe gem\u00e4\u00df Merkmal 4. Nach dem Wortlaut der Klagepatentschrift muss die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bauplatte mindestens zwei Schichten aufweisen, was eine weitere Zwischenschicht zwischen der Schaumstoffkernschicht und der Papier- oder Kunststofffolienbahn jedoch nicht ausschlie\u00dft. Dies gilt zumindest, soweit die Papier- oder Kunststofffolienbahn weiterhin in der Lage ist, die Schaumstoffkernschicht gegen Verzug und Verwerfung zu sperren.<br \/>\nDass diese Sperrschicht direkt auf die Schaumstoffkernschicht aufgeklebt werden soll, hat keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden. Insbesondere wird der Fachmann dies nicht der Wendung \u201edurch das direkte Aufkleben von Papierbahnen oder d\u00fcnnen nicht dehnbaren Kunststoffbahnen auf beiden Seiten \u2026\u201c in Absatz [0009] entnehmen. Merkmal 3 und Merkmal 4 verwenden dieselbe Formulierung (\u201ebei der aufgeklebt ist\u201c bzw. \u201eauf denen aufgeklebt ist\u201c) und es gibt keinen Anlass diese unterschiedlich auszulegen. Hinsichtlich Merkmal 4 sieht Unteranspruch 2 jedoch ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit einer weiteren Zwischenschicht vor. Da auch funktional ein direktes Aufkleben der Sperrschicht auf die Schaumstoffkernschicht f\u00fcr den Fachmann nicht zwingend erforderlich erscheint, ist eine weitere Zwischenschicht zwischen Schaumstoffkernschicht und Sperrschicht gerade nicht ausgeschlossen. Ausweislich Absatz [0011] kann die Schaumstoffkernschicht selbst sogar aus mehreren Schichten bestehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach den Merkmalen 3 und 4 des Klagepatents sind die (i) wasserbest\u00e4ndige Papier- oder d\u00fcnne Kunststofffolienbahn und die (ii) Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe auf die jeweils darunter liegende Schicht aufgeklebt. Unter einem Aufkleben im Sinne dieser Merkmale ist ein stoffschl\u00fcssiges Miteinander-Verbinden der betreffenden Schichten zu verstehen. Insoweit ist es nicht zwingend erforderlich, dass dies mittels eines gesonderten Klebstoffs erfolgt.<br \/>\nDer Fachmann nimmt zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass die Merkmale 3 und 4 von \u201eaufgeklebt\u201c sprechen ohne n\u00e4here Angaben dazu, ob dies nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zwingend mittels eines Klebstoffs zu erfolgen hat. Zwar beschreibt Abs. [0013], dass \u201emit einem geeigneten Kleber [\u2026] eine Vliesstoffbahn (4) aufgeklebt bzw. auflaminiert ist\u201c. In den Merkmalen 3 und 4 greift das Klagepatent dies jedoch nicht wieder auf. Soweit das Klagepatent dar\u00fcber hinaus in Absatz [0009] beschreibt, dass \u201eauf die beklebte Schaumstoffkernschicht [\u2026] anschlie\u00dfend eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt [ist], die dann den geeigneten Tr\u00e4ger als Haftgrund f\u00fcr den Kleber einer Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikplatten, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel bildet\u201c, nimmt dies erkennbar nicht auf die Art und Weise der Verbindung der Schichten der patentgem\u00e4\u00dfen Bauplatte Bezug.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt dem Wortlaut der Klagepatentschrift keinerlei Vorgabe hinsichtlich des Verfahrens zum stoffschl\u00fcssigen Miteinander-Verbinden der betreffenden Schichten. Der Begriff des \u201eAufklebens\u201c wird in der Klagepatentschrift synonym zu den Begriffen \u201everschwei\u00dfen\u201c und \u201elaminieren verwendet. In Absatz [0011] ist von \u201emiteinander verklebten bzw. verschwei\u00dften Schichten\u201c die Rede. In Absatz [0013] ist die Vliesstoffbahn \u201eaufgeklebt bzw. auflaminiert\u201c. Nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist lediglich entscheidend, dass aufgrund der beidseitig an der Bauplatte anhaftenden Schichten die Schaumstoffkernschicht gegen\u00fcber Feuchtigkeitsbeaufschlagungen gesperrt ist (Abs. [0009], Zeile 25).<br \/>\nSoweit die Beklagte diesem Verst\u00e4ndnis mit dem Argument entgegentritt, der Vorgang des Klebens setze zwingend den Einsatz von Klebstoff voraus, ist dem zu widersprechen. Der Begriff des \u201eKlebens\u201c im Sinne des Klagepatents ist nicht rein technisch-theoretisch sondern umfassender im Sinne eines Haftens, Anhaftens, Aufeinander Haftens zu verstehen. Damit unterfallen auch andere Verfahren, die ohne Einsatz von Klebstoff zu einem Haften der Schichten f\u00fchren, dem Klagepatent. Explizit benennt das Klagepatent thermische Verfahren wie das Schwei\u00dfen und Laminieren. Es fallen jedoch dann auch andere thermische Verfahren, ggf. unter Einsatz anderer Bindemittel, darunter.<br \/>\nDer Fachmann hat \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 aufgrund des zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Standes der Technik keine Veranlassung, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre dahingehend zu verstehen, dass die Verbindung der Schichten mittels Einsatz eines Klebstoffs erfolgen muss. Zwar schlie\u00dft dies die Klagepatentschrift, wie in Absatz [0009] ersichtlich, nicht aus, setzt dies aber auch nicht zwingend voraus. In Absatz [0005] beschreibt das Klagepatent die FR 2 351 XXX, aus der mehrschichtige Laminate bekannt sind, bestehend aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit einer darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen Kunstharzschicht. F\u00fcr die Auslegung nicht heranzuziehen sind insoweit die von der Beklagten zitierten, zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten DIN-Normen, die Klebeverfahren oder F\u00fcgeverfahren beschreiben. Sie werden im Klagepatent nicht erw\u00e4hnt und sind \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 kein Auslegungsmaterial.<br \/>\nDass es aus dem Stand der Technik bekannte Unterschiede der einzelnen Verfahren gibt \u2013 die Beklagte nimmt hier u.a. auf die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Gebrauchsmusterschrift DE 20 2006 005 XXX U1 Bezug \u2013 ist zutreffend. Es ist jedoch f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade nicht von Relevanz, welches dieser unterschiedlichen Verfahren Anwendung findet. Dies hat im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden und die Gebrauchsmusterschrift stellt kein Auslegungsmaterial dar.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig einen Schaumstoffkern aus extrudiertem Polystyrol auf. Es handelt sich um einen geschlossenzelligen Schaumstoff aus Polystyrol und damit um eine feuchtigkeitsbest\u00e4ndige und feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernschicht im Sinne des Merkmals 2. An diese Schicht schlie\u00dft sich beidseitig ein inneres Vlies an, welches \u00fcber ein thermisches Verfahren mit einer HDPE-Folie stoffschl\u00fcssig verbunden ist. Das Vlies selbst ist auf die Schaumstoffkernschicht aufgeklebt. Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs. Die HDPE-Folie stellt eine wasserbest\u00e4ndige, d\u00fcnne Kunststofffolienbahn dar, die aufgeklebt ist. Dass sich zwischen HDPE-Folie und Schaumstoffkernschicht noch ein Vlies befindet, ist nach zutreffender Auslegung ebenso unsch\u00e4dlich wie der Umstand, dass die HDPE-Folie nicht mit einem Klebstoff, sondern mit einem thermischen Verfahren aufgebracht, das hei\u00dft im Sinne des Klagepatents aufgeklebt wurde. Schlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein \u00e4u\u00dferes Vlies nach Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs auf, das auf die HDPE-Folie im Sinne des Klagepatents aufgeklebt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet. Eine sinnf\u00e4llige Herrichtung ist gegeben, wenn der betreffende Gegenstand in erkennbarer Weise auf den Verwendungszweck ausgerichtet wird, so dass f\u00fcr den Abnehmer ersichtlich ist, dass der Gegenstand in der patentgem\u00e4\u00dfen Weise eingesetzt werden soll und verl\u00e4sslich zu erwarten ist, dass es im Anschluss an die getroffene Herrichtungsma\u00dfnahme zu der unter Patentschutz stehenden Verwendung der Sache kommt (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 9 Rn. 50). Die sinnf\u00e4llige Herrichtung ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201ezur Fliesenverlegung\u201c im Sinne des Merkmals 1.1 anbietet und auf ihrer Webseite bewirbt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer patentgem\u00e4\u00dfe Schutz bezieht sich \u2013 in Abgrenzung zu den nicht tragf\u00e4higen Laminaten in Absatz [0005] der Klagepatentschrift \u2013 auf die Verwendung einer Bauplatte als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem d\u00fcnnschichtigen Spachtelm\u00f6rtel (Merkmal 1.1). Die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus u.a. Keramikfliesen ist eine Frage des speziellen Einsatzzwecks. Ob eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung verwirklicht wird, richtet sich demgem\u00e4\u00df danach, wie der angesprochene Verkehr \u2013 hier der Nutzer der angesprochenen Bauplatte \u2013 den gegebenen Verwendungshinweis versteht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 7. August 2014, Az. I-2 U 8\/14 Rn. 44). Dabei ist auf den Verst\u00e4ndnishorizont eines Trockenbauers (Fachmann f\u00fcr den Bereich des Trockenbaus\/Innenausbau) abzustellen, der die Bauplatten \u00fcber die Beklagte erwirbt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr den Abnehmer ergibt sich angesichts der auf der Webseite der Beklagten angegeben Zweckbestimmung \u201ezur Fliesenverlegung\u201c, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Fl\u00e4chenbekleidung aus Keramikfliesen zu verwenden ist. Die als Anlage rop 2 vorgelegten Screenshots der Webseite der Beklagten gen\u00fcgen aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Abnehmers der Produkte den Anforderungen, die an eine sinnf\u00e4llige Herrichtung zu stellen sind. So erl\u00e4utert die Beklagte das als \u201eneu\u201c beworbene \u201eB System\u201c dahingehend, dass es sich um eine Platte aus extrudiertem Polystyrol mit hoher Dichte und mit beidseitiger wasserdichter Bahn zur Fliesenverlegung handele.<br \/>\nDaher wird der angesprochene Abnehmer diese Verwendungszweckhinweise dahingehend verstehen, dass er eine Bauplatte erwirbt, die im Rahmen des Innenausbaus als Tr\u00e4ger f\u00fcr Keramikfliesen geeignet ist.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatz die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDer Anspruch ist dem Grunde nach begr\u00fcndet, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000,00 EUR.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2982 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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