{"id":8376,"date":"2020-04-10T17:00:45","date_gmt":"2020-04-10T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8376"},"modified":"2020-04-10T11:06:48","modified_gmt":"2020-04-10T11:06:48","slug":"i-2-u-3-19-packmaterialumwandlungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8376","title":{"rendered":"I-2 U 3\/19 &#8211; Packmaterialumwandlungsmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2981<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Januar 2020, Az. I-2 U 3\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7905\">4b O 71\/17 <\/a><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2018 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass es im Tenor unter Ziff. I.1. und I.2. jeweils<\/li>\n<li>statt \u201edas Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 50 m2\/g besitzt\u201c nunmehr hei\u00dft \u201edas Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von 50 m2\/g bis 120 m2\/g besitzt\u201c\n<p>und<\/li>\n<li>statt \u201edas Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6h eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g aufrechtzuerhalten\u201c nunmehr hei\u00dft \u201edas Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6h eine spezifische Oberfl\u00e4che von 20 m2\/g bis 30 m2\/g aufrechtzuerhalten\u201c<\/li>\n<li>hei\u00dft.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 955 XXA (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 24. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer japanischen Schrift vom 27. Dezember 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 10. November 1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. September 2003 ver\u00f6ffentlicht. Im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens wurde das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 697 24 XXB) ist am 24. Dezember 2017 durch Zeitablauf erloschen. \u00dcber eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die \u201eB\u201c, Ltd. Diese schloss zum 1. Januar 2012 (\u201eEffective Date\u201c) mit der Kl\u00e4gerin einen Patentlizenzvertrag, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage HL (D) 6 Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eZirconium-cerium composite oxide, method for preparing the same, and co-catalyst for purifying exhaust gas\u201c (Zirkonium-Cerium-Verbundoxid, Verfahren zur Herstellung und Cokatalysator zur Reinigung von Abgas). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eA zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and cerium at a weight ratio in a range of 51 to 95:49 to 5 in terms of zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a specific surface area of not smaller than 50 m2\/g, wherein said composite oxide is capable of maintaining a specific surface area of not smaller than 20 m2\/g even after heating at 1100\u00b0C for 6 hours.\u201c<\/li>\n<li>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eZirconium-Cer-Verbundoxid enthaltend Zirconium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis in einem Bereich von 51 bis 95:49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid, wobei das Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 50 m2\/g besitzt und wobei das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6 h eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g aufrechtzuerhalten.\u201c<\/li>\n<li>Patentanspruch 7 weist in seiner eingetragenen Fassung folgende Formulierung auf:<\/li>\n<li>\u201eA co-catalyst for purifying exhaust gas comprising powders of a zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and cerium at a weight ratio of 51 to 95 : 49 to 5 in terms of zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a specific surface area of not smaller than 50 m2\/g, wherein said composite oxide is capable of maintaining a specific surface area of not smaller than 20 m2\/g even after heating at 1100\u00b0C for 6 hours.\u201d<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 7:<\/li>\n<li>\u201eCokatalysator zum Reinigen von Abgas, der Pulver eines Zirconium-Cer-Verbundoxides enth\u00e4lt, das Zirconium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von 51 bis 95 : 49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid umfasst, wobei das Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 50 m2\/g besitzt und das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6 h eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g aufrechtzuerhalten.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c \u2013 Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 8 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich. Sie geh\u00f6rt zu der in den Vereinigten Staaten ans\u00e4ssigen \u201eC\u201c-Gruppe, die u.a. Produkte aus seltenen Erden und Metallen herstellt. Die Herstellung und die Lieferungen der Mischoxidprodukte erfolgen \u00fcber eine chinesische Gesellschaft der Unternehmensgruppe, die \u201eD\u201c Co., Ltd. (\u201eD\u201c). Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland die von \u201eD\u201c hergestellten Mischoxidprodukte. Sie lieferte u.a. mehrere Chargen des Mischoxidprodukts CZO 5XC (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage HL (D) 2, HL (D) 14). Die Eigenschaften des Produkts und die Einzelheiten seiner Zusammensetzung sind dem Analysezertifikat (Certificate of Analysis, \u201eI\u201c) zu entnehmen (Anlage HL (D) 10). In der Zeit von Januar 2013 bis September 2017 lieferte die Beklagte mindestens 29.400 kg des Produkts CZO 5XD (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) in die Bundesrepublik Deutschland (Anlage HL (D) 14). Die Eigenschaften des Produkts und die Einzelheiten seiner Zusammensetzung sind dem entsprechenden \u201eI\u201c zu entnehmen (Anlage HL (D) 12).<\/li>\n<li>Im Januar 2017 erging in den Niederlanden eine Beschlagnahmeanordnung. Im Rahmen der am 19. Januar 2017, 31. Januar 2017 und 10. M\u00e4rz 2017 durchgef\u00fchrten Beschlagnahmen wurden jeweils drei Proben von sechs verschiedenen Produkten der Beklagten, insgesamt 18 Proben, sowie zugeh\u00f6rige (Liefer-) Unterlagen (\u201eSeized Documents\u201c) beschlagnahmt. Im Anschluss wurden Laboruntersuchungen der Proben bei dem Analyseinstitut Delft Solutions BV in Auftrag gegeben. Die untersuchten Proben wurden mit durchlaufenden Ziffern und dem Buchstabenk\u00fcrzel \u201e\u201eE\u201c\u201c gekennzeichnet. Das Sample 12-\u201cE\u201c stammt von dem Produkt \u201eCZO 5XD\u201c, also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, wie sich aus dem Analysebericht ergibt (Anlage HL (D) 15).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare (Patentanspruch 1) bzw. mittelbare (Patentanspruch 7) Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Nach ihrer Auffassung liegt eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 7 des Klagepatents nicht vor. Es fehlten bereits die objektiven Voraussetzungen hierf\u00fcr. F\u00fcr die Beurteilung der objektiven Eignung komme es auf die Eigenschaften des Verbundoxids im hergestellten Cokatalysator und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Lieferung an. Es fehle zudem am doppelten Inlandsbezug sowie an den subjektiven Voraussetzungen in Gestalt der Verwendungsbestimmung. Abgesehen davon seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche, soweit sie Verletzungshandlungen aus der Zeit vor 2014 betreffen, verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Schon erstinstanzlich haben die Parteien den urspr\u00fcnglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 im Hinblick auf Lieferungen von Zirconium-Cer-Verbundoxiden an \u201eF\u201c in der Zeit vom<br \/>\n1. Januar 2014 bis zum 24. Dezember 2017 mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine unmittelbare (Patentanspruch 1) sowie eine mittelbare (Patentanspruch 7) Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 24. Dezember 2017 Zirconium-Cer-Verbundoxide in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>wenn das Zirconium-Cer-Verbundoxid Zirconium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis in einem Bereich von 51 bis 95:49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid enth\u00e4lt<\/li>\n<li>und das Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 50 m2\/g besitzt,<\/li>\n<li>und das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6h eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g aufrechtzuerhalten;<\/li>\n<li>(EP 0 955 XXA, Anspruch 1)<\/li>\n<li>mit Ausnahme derjenigen Zirconium-Cer-Verbundoxide, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 24. Dezember 2017 an Unternehmen der \u201eF\u201c-Gruppe geliefert wurden;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin weiter unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 24. Dezember 2017, Dritten in der Bundesrepublik Deutschland Zirconium-Cer-Verbundoxide zur Benutzung angeboten oder geliefert hat, die geeignet sind f\u00fcr<\/li>\n<li>Cokatalysatoren zum Reinigen von Abgas, die Pulver eines Zirconium-Cer-Verbundoxides enthalten, das Zirconium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von 51 bis 95:49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid umfasst,<\/li>\n<li>wobei das Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 50 m2\/g besitzt<\/li>\n<li>und das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6 h eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g aufrechtzuerhalten;<br \/>\n(EP 0 955 XXA, Anspruch 7)<\/li>\n<li>mit Ausnahme derjenigen Zirconium-Cer-Verbundoxide, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 24. Dezember 2017 an Unternehmen der \u201eF\u201c-Gruppe geliefert wurden;<\/li>\n<li>jeweils unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I. 1. a) und I. 1. b) sowie l. 2. a) und l. 2. b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 24. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (\u201eUrteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.12.2018, Az. 4b O 71\/17&#8243;) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der<\/li>\n<li>1. der \u201eB\u201c, Ltd. (vormals: \u201eG\u201c Co., Ltd.) durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2011 begangenen Handlungen und<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin durch die zu I. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2012 bis zum 24. Dezember 2017 begangenen Handlungen<\/li>\n<li>entstanden ist.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Patentanspruch 7 sei so zu verstehen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zirkonium-Cer-Verbundoxid mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents zur Herstellung der Cokatalysatoren verwendet wurde. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der Cokatalysator nach seiner Herstellung die in Patentanspruch 1 genannten Eigenschaften bewahre. Der Cokatalysator sei von dem Pulver eines Zirconium-Cer-Verbundoxids zu unterscheiden. Das Klagepatent gehe davon aus, dass das Verbundoxid mittels eines Kalzinierungsschrittes behandelt werde, bevor es in Pulverform Bestandteil des Cokatalysators werde.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (unstreitig) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Daneben stelle der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland auch eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 7 des Klagepatents dar. Insbesondere seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr die Benutzung der durch diesen Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre geeignet und bez\u00f6gen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Patentanspruch 1 unmittelbar, der den Kern von Patentanspruch 7 darstelle.<\/li>\n<li>Auch der \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c sei zu bejahen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sei jedenfalls vor 2014 nach Deutschland an die \u201eF\u201c GmbH geliefert worden. In Bezug auf angegriffene Ausf\u00fchrungsform II lasse sich eine Lieferung an die in Deutschland ans\u00e4ssige \u201eH\u201c AG und Co. KG feststellen. Beide Unternehmen verwendeten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Cokatalysator f\u00fcr die Produktion von Katalysatoren in Deutschland.<\/li>\n<li>Des Weiteren seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch dazu bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wobei die Verwendungsbestimmung nach den Umst\u00e4nden offensichtlich sei. Die Beklagte entwickle die Mischoxidprodukte in Zusammenarbeit mit ihren Kunden. So zeigten die Analysezertifikate (\u201eI\u201c), dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Kundenspezifikationen hergestellt worden seien. Au\u00dferdem w\u00fcrden die Produkte als \u201esupported catalysts\u201c angeboten. Jedenfalls die Website des Unternehmens \u201eH\u201c zeige zudem, dass das Unternehmen Katalysatoren in Deutschland (und f\u00fcr den entsprechenden Markt) herstelle. Die Beklagte liefere die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen demnach an Unternehmen, die Katalysatoren herstellten, ohne dass ersichtlich w\u00e4re, welcher Verwendung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sonst zugef\u00fchrt werden sollten.<\/li>\n<li>Davon ausgehend st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die zuletzt noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatz zu. Insbesondere seien die Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit Benutzungshandlungen vor dem 1. Januar 2014 nicht verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin habe erst 2016 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) bzw. 2018 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) von den streitgegenst\u00e4ndlichen Produkten Kenntnis erlangt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit der Kl\u00e4gerin seien weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung bestehe kein Anlass. Weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit noch im Hinblick auf das Fehlen der erfinderischen T\u00e4tigkeit sei eine Vernichtung des Klagepatents wahrscheinlich. Gleiches gelte hinsichtlich der durch die Beklagte daneben angesprochenen Frage der mangelnden Offenbarung.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 20. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Januar 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Klagepatent verstehe das Verbundoxid als Cokatalysator. Jedenfalls aber werde erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzt, dass das Verbundoxid in einem Cokatalysator die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweise, insbesondere, dass dort die spezifische Oberfl\u00e4che aufrechterhalten bleibe.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund fehle es am Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung. Auch wenn sich das Verbundoxid nicht mit einem Cokatalysator gleichsetzen lie\u00dfe, habe die Kl\u00e4gerin mitnichten aufgezeigt, dass das Verbundoxid im Cokatalysator die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweise. Die Beklagte habe keinerlei Informationen \u00fcber die Eigenschaften der von ihren Abnehmern vertriebenen Cokatalysatoren. Sie bestreite daher insofern mit Nichtwissen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Verbundoxide) im Cokatalysator die erforderlichen Eigenschaften aufweisen. Insoweit habe die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert, dass das Verbundoxid auch im Cokatalysator die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweise. Sie verlasse sich lediglich auf die vermeintliche Verwirklichung des Merkmals nach der Herstellung des Verbundoxids, was jedoch nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht ausreiche. Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Die Kl\u00e4gerin habe bereits \u00fcber diverse andere Verfahren die Auskunfts- und Rechnungslegungsinformationen erhalten. Hinzu komme, dass der Unterlassungsanspruch wegen Zeitablaufs ohnehin gegenstandslos sei. In diesem Fall sei f\u00fcr die Aussetzungsfrage in zweiter Instanz von einem gro\u00dfz\u00fcgigeren Aussetzungsma\u00dfstab auszugehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20. Dezember 2018, Az.: 4b O 71\/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent vor dem Bundesgerichtshof (Az.: 3 Ni 1\/18) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Tenor unter Ziff. I.1. und I.2. jeweils<\/li>\n<li>1. statt \u201edas Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 50 m2\/g besitzt\u201c nunmehr hei\u00dft \u201edas Verbundoxid eine spezifische Oberfl\u00e4che von 50 m2\/g bis 120 m2\/g besitzt\u201c<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>2. statt \u201edas Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6h eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g aufrechtzuerhalten\u201c nunmehr hei\u00dft \u201edas Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6h eine spezifische Oberfl\u00e4che von 20 m2\/g bis 30 m2\/g aufrechtzuerhalten\u201c.<\/li>\n<li>hei\u00dft;\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die durch Patentanspruch 7 unter Schutz gestellte technische Lehre sei entscheidend, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zirconium-Cer-Verbundoxid mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zur Herstellung des Cokatalysators verwendet werde. Nicht erforderlich sei demgegen\u00fcber, dass der fertige Cokatalysator diese Merkmale aufweise bzw. nach Herstellung die Eigenschaften nach Patentanspruch 1 bewahre. Das Klagepatent setzte das Pulver eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbundoxids auch nicht mit einem Cokatalysator gleich.<\/li>\n<li>Zutreffend habe das Landgericht die objektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung bejaht. Insbesondere ergebe sich der doppelte Inlandsbezug vorliegend bereits daraus, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unbestritten an Abnehmer in Deutschland liefere, die diese f\u00fcr die Produktion von Katalysatoren in Deutschland verwenden, die sie ihrerseits an die deutsche Automobilindustrie liefern.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare sowie eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Patentverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 3 S. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren bietet f\u00fcr eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Soweit sich die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich zus\u00e4tzlich auf Auslandslieferungen bezogen hat, hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie hierzu keine Entscheidung des Senats erwartet. Diese sind daher kein Gegenstand der Entscheidung und fallen dementsprechend insbesondere auch nicht unter den Tenor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Zirconium-Cer-Verbundoxid, welches eine ausgezeichnete Hitzefestigkeit besitzt und unter anderem f\u00fcr Katalysatoren sowie insbesondere als Cokatalysator zur Reinigung des Abgases von Fahrzeugen geeignet ist. Daneben stellt das Klagepatent ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Verbundoxids sowie einen Cokatalysator unter Schutz (Abs. [0001], wobei sich die folgenden Zitate jeweils auf die T2-Schrift beziehen, soweit nichts anderes angegeben ist).<\/li>\n<li>Katalysatoren zum Reinigen des Abgases von Fahrzeugen bestehen aus einem katalytischen Metall (etwa Platin, Palladium oder Rhodium) und einem Cokatalysator zum Verbessern der katalytischen Wirkung des Metalls, wobei beide auf einer Katalysatormatrix gelagert sind. Als derartiger Cokatalysator finden Ceroxid-enthaltende Materialien Verwendung, die eine, vom Ceroxid stammende Sauerstoffabsorptions- und<br \/>\n-desorptionsf\u00e4higkeit besitzen. Dadurch reinigen die Ceroxid-enthaltenden Materialien Abgase von Schadstoffen, wie Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid, mit einem ausgezeichneten Wirkungsgrad. Die Ceroxid-enthaltenden Materialien finden daher in gro\u00dfem Umfang als Cokatalysator Verwendung. Die Eigenschaften von Ceroxid werden durch Zirkoniumoxid weiter verbessert. Daher stellt Zirconium-Cer-Verbundoxid heutzutage einen weitverbreiteten Cokatalysator dar, dessen Verbrauch zugenommen hat (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Zur Aktivierung der Funktion eines aus dem Verbundoxid bestehenden Cokatalysators ist es kritisch, den Cokatalysator auf einer hohen Temperatur zu halten. Eine niedrige Temperatur des Abgases, beispielsweise beim Start eines Motors, f\u00fchrt jedoch zu einem geringeren Reinigungsgrad. Wird das Katalysatorsystem zur L\u00f6sung dieser Problematik \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 nah am Motor angeordnet, um das hei\u00dfe Abgas unmittelbar nach seiner Abgabe vom Motor in das Katalysatorsystem einzuf\u00fchren, stellt sich jedoch das Problem der Hitzefestigkeit des Katalysators. Generell ist die Wirksamkeit der Abgasbehandlung proportional zum Kontaktbereich zwischen der aktiven Phase des Katalysators und dem Abgas, sodass der Cokatalysator eine ausreichend gro\u00dfe spezifische Oberfl\u00e4che besitzen muss. Partikel aus herk\u00f6mmlichem Zirconium-Cer-Verbundoxid wachsen jedoch, wenn sie \u00fcber einen langen Zeitraum der Hochtemperatur-Betriebsumgebung ausgesetzt sind, was zu einer reduzierten spezifischen Oberfl\u00e4che f\u00fchrt. Das herk\u00f6mmliche Verbundoxid ist somit in Bezug auf die Hitzefestigkeit nicht zufriedenstellend. Es werden Cokatalysatoren ben\u00f6tigt, die in der Lage sind, eine gro\u00dfe spezifische Oberfl\u00e4che auf stabile Weise aufrechterhalten (Abs. [0003] f.).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sind aus mehreren, in der Klagepatentschrift im Einzelnen genannten japanischen Schriften verschiedene Verfahren zur Herstellung von Mischoxiden bekannt (Abs. [0006] \u2013 [0009]). Bei all diesen Verfahren ben\u00f6tigt die Herstellung des gew\u00fcnschten Oxides jedoch einen erheblichen Zeitaufwand (Abs. [0010]). Zudem wird die spezifische Oberfl\u00e4che des durch diese herk\u00f6mmlichen Verfahren hergestellten Oxides betr\u00e4chtlich reduziert, wenn eine Kalzinierung bei einer hohen Temperatur in einem Bereich von 900 \u00b0C oder mehr stattfindet, sodass sich eine schlechte Hitzefestigkeit ergibt. Daher ist ein derartiges Oxid nicht zum Einsatz als Cokatalysator geeignet, der einer hohen Betriebstemperatur ausgesetzt sein muss (Abs. [0011]).\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Zirconium-Cer-Verbundoxid zu schaffen, das eine ausgezeichnete Hitzefestigkeit besitzt, eine Eignung als Cokatalysator f\u00fcr die Abgasreinigung erm\u00f6glicht und in der Lage ist, selbst bei einem Einsatz in einer Umgebung mit hoher Temperatur eine gro\u00dfe spezifische Oberfl\u00e4che aufrechtzuerhalten. Ferner sollen ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Verbundoxids und ein Cokatalysator zum Reinigen von Abgas geschaffen werden (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerin nunmehr zum Gegenstand ihres Hauptantrages gemachten Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Zirconium-Cer-Verbundoxid<\/li>\n<li>1.1. enthaltend Zirconium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis in einem Bereich von 51 bis 95 : 49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid.<\/li>\n<li>2. Das Verbundoxid besitzt eine spezifische Oberfl\u00e4che von 50 m2\/g bis 120 m2\/g.<\/li>\n<li>3. Das Verbundoxid ist in der Lage, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6 h eine spezifische Oberfl\u00e4che von 20 m2\/g bis 30 m2\/g aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Merkmale des durch die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag daneben geltend gemachten Patentanspruchs 7 lassen sich wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>1. Cokatalysator zum Reinigen von Abgas.<\/li>\n<li>2. Der Cokatalysator enth\u00e4lt Pulver eines Zirconium-Cer-Verbundoxides,<\/li>\n<li>2.1. das Zirconium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von 51 bis 95 : 49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid umfasst.<\/li>\n<li>2.2. Das Verbundoxid besitzt eine spezifische Oberfl\u00e4che von 50 m2\/g bis 120 m2\/g.<\/li>\n<li>2.3. Das Verbundoxid ist in der Lage, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100\u00b0C \u00fcber 6 h eine spezifische Oberfl\u00e4che von 20 m2\/g bis 30 m2\/g aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Abweichungen zur eingetragenen Fassung der Patentanspr\u00fcche sind vorstehend durch Unterstreichungen gekennzeichnet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund der Auseinandersetzung sieht sich der Senat zu folgenden Ausf\u00fchrungen zum Schutzbereich des Klagepatents veranlasst:<\/li>\n<li>Patentanspruch 7 stellt einen Cokatalysator zum Reinigen von Abgas unter Schutz, der Pulver eines sodann n\u00e4her beschriebenen Zirconium-Cer-Verbundoxids enth\u00e4lt. Bereits aus der Formulierung des nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc f\u00fcr die Ermittlung der Reichweite des Schutzbereichs stets ma\u00dfgeblichen Patentanspruchs (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. A, Rz. 8) geht somit klar hervor, dass das Zirconium-Cer-Verbundoxid in diesem Zusammenhang nicht mit dem Cokatalysator gleichzusetzen ist. Das Zirconium-Cer-Verbundoxid ist vielmehr im Cokatalysator enthalten, muss jedoch nicht dessen alleiniger Bestandteil sein. F\u00fcr die durch die Beklagte angesprochene Gleichsetzung des Cokatalysators mit dem Zirconium-Cer-Verbundoxid fehlt es dementsprechend bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs an Raum.<\/li>\n<li>Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil differenziert auch Abs. [0015] ausdr\u00fccklich zwischen dem Zirconium-Cer-Verbundoxid und dem, Pulver desselben enthaltenden Cokatalysator, indem es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eAccording to the present invention, there is provided a zirconium-cerium composite oxide and a co-catalyst for purifying exhaust gas comprising powders of the composite oxide.\u201c<\/li>\n<li>[Hervorhebung hinzugef\u00fcgt]<\/li>\n<li>Und in deutscher \u00dcbersetzung (= Abs. [0016] der T2-Schrift):<\/li>\n<li>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df werden ein Zirconium-Cer-Verbundoxid und ein Cokatalysator zum Reinigen von Abgas, der Pulver des Verbundoxids enth\u00e4lt, zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c<\/li>\n<li>[Hervorhebung hinzugef\u00fcgt]<\/li>\n<li>Vergleichbares entnimmt der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in Abs. [0001]. Zwar findet sich dort zun\u00e4chst ein Hinweis auf die Eignung des Zirconium-Cer-Verbundoxids als Cokatalysator zur Reinigung des Abgases von Fahrzeugen. Die Erfindung betrifft jedoch ferner einen Cokatalysator zum Reinigen des Abgases von Fahrzeugen (engl.: \u201eThe present invention also relates to a process [\u2026] and a co-catalyst for purifying vehicle exhaust gas.\u201c; Hervorhebung jeweils hinzugef\u00fcgt). Damit korrespondierend benennt Abs. [0011] (= Abs. [0012] der T2-Schrift) zun\u00e4chst als ein Ziel der Erfindung die Schaffung eines Zirconium-Cer-Verbundoxids, das unter anderem eine Eignung als Cokatalysator f\u00fcr die Abgasreinigung besitzt. Ferner soll auch ein Cokatalysator zum Reinigen von Abgas geschaffen werden (engl.: \u201eIt is therefore an object of the present invention to provide a zirkonium-cerium composite oxide [\u2026] and a co-catalyst for purifying exhaust gas\u201c, Hervorhebung jeweils hinzugef\u00fcgt). Auch insoweit differenziert das Klagepatent somit ausdr\u00fccklich zwischen dem Zirconium-Cer-Verbundoxid und dessen Eignung als Cokatalysator einerseits und dem Cokatalysator an sich, wie er in Patentanspruch 7 beschrieben ist. Mit anderen Worten handelt es sich bei dem im Cokatalysator gem\u00e4\u00df Patentanspruch 7 zum Einsatz kommenden Zirconium-Cer-Verbundoxid um das Material, dem die cokatalytische Funktion zukommt. Nichtsdestotrotz kann der Cokatalysator im Sinne des Patentanspruchs 7 neben dem Zirconium-Cer-Verbundoxid weitere Stoffe beinhalten, denen m\u00f6glicherweise auch eine andere Funktion zukommt.<\/li>\n<li>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung findet der Fachmann in Abs. [0025]. Dort hei\u00dft es in deutscher \u00dcbersetzung unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eBei der Anwendung dieses Verbundoxides [Anmerkung: und damit des Zirconium-Cer-Verbundoxids] f\u00fcr einen Cokatalysator ist es das Ceroxid, das die Sauerstoffabsorptions- und die Sauerstoffdesorptionsf\u00e4higkeit besitzt, w\u00e4hrend das Zirkoniumoxid die Hitzefestigkeit des Ceroxides erh\u00f6ht, so dass dieses die Sauerstoffabsorptions- und die Sauerstoffdesorptionsf\u00e4higkeit \u00fcber einen breiten Temperaturbereich aufrechterhalten kann.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Neben dem Anspruchswortlaut differenziert somit auch die Klagepatentbeschreibung an verschiedenen Stellen ausdr\u00fccklich zwischen dem Zirconium-Cer-Verbundoxid einerseits und dem Cokatalysator, in dem das Zirconium-Cer-Verbundoxid (aufgrund seiner F\u00e4higkeit, als Cokatalysator zu wirken) zum Einsatz kommt. Letzteren stellt Patentanspruch 7 unter Schutz.<\/li>\n<li>Nichts anderes l\u00e4sst sich den durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung angesprochenen Abs. [0002] und [0040] f. entnehmen. Zwar handelt es sich nach Abs. [0002] heutzutage bei Zirconium-Cer-Verbundoxid um einen weitverbreiteten Cokatalysator. Allein dies l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, das Klagepatent setze den Cocatalysator und das Zirconium-Cer-Verbundoxid stets gleich. Die durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung ebenfalls in Bezug genommenen Abs. [0040] f. beschreiben demgegen\u00fcber lediglich die Pulverisierung des Verbundoxids nach der Kalzinierung und den Einsatz des pulverisierten Produktes als Cokatalysator. Nicht gesagt ist damit jedoch, dass ein derartiger Cokatalysator zwingend ausschlie\u00dflich Zirconium-Cer-Verbundoxid enth\u00e4lt. Nur in einem solchen Fall w\u00e4re es jedoch gerechtfertigt, die Begriffe \u201eZirconium-Cer-Verbundoxid\u201c und \u201eCokatalysator\u201c stets gleichzusetzen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht auf die erstinstanzlich diskutierte Frage der Verwertbarkeit der \u201eI\u201c zur\u00fcckgekommen sind, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDaneben hat die Beklagte den deutschen Teil des Klagepatents aber auch dadurch mittelbar verletzt, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland Abnehmern angeboten und geliefert hat, die ihrerseits zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt gewesen sind (Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 2 PatG). Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Mittel, die objektiv dazu geeignet sind, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer in \u00a7 10 PatG normierte Gef\u00e4hrdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand versetzen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein Solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel die erforderliche Eignung besitzt, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, a.a.O. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das trifft jedenfalls auf Vorrichtungen zu, mit denen ein patentgesch\u00fctztes Verfahren praktiziert werden kann (BGH, a.a.O. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDies vorausgeschickt hat das Landgericht die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz in einem durch Patentanspruch 7 gesch\u00fctzten Cokatalysator zutreffend bejaht.<\/li>\n<li>Dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Pulver eines Zirkonium-Cer-Verbundoxids mit den in Patentanspruch 7 im Einzelnen aufgez\u00e4hlten Eigenschaften handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, sondern den Standpunkt vertreten, das Verbundoxid m\u00fcsse (auch) im Cokatalysator die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweisen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Patentanspruch 7 verlangt, dass der Cokatalysator Pulver eines Zirkonium-Cer-Verbundoxides umfasst. Dieses Zirkonium-Cer-Verbundoxid wird sodann dahingehend n\u00e4her charakterisiert, dass es Zirkonium und Cer in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von 51 bis 95 : 49 bis 5 als Zirkoniumoxid umfasst. Zudem soll das Verbundoxid nach der im Hauptantrag streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung eine spezifische Oberfl\u00e4che von 50 m2\/g bis 120 m2\/g besitzen und in der Lage sein, selbst nach dem Erhitzten bei 1.100 \u00b0C \u00fcber 6 h eine spezifische Oberfl\u00e4che von 20 m2\/g bis 30 m2\/g aufrechtzuerhalten. Die in Patentanspruch 7 genannten Eigenschaften charakterisieren somit das im Katalysator enthaltene Pulver n\u00e4her, welches bei der Herstellung des Cokatalysators Verwendung findet. Weder ist erforderlich, dass der fertige Cokatalysator diese Merkmale aufweisen muss noch, dass er diese Eigenschaften nach seiner Herstellung bewahrt.<\/li>\n<li>Dass dem so sein muss, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bereits mit Blick auf die Systematik der Patentanspr\u00fcche und wird durch die Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Denn die in Patentanspruch 7 genannten Eigenschaften sind identisch zu denjenigen des in Patentanspruch 1 beanspruchten Zirkonium-Cer-Verbundoxids. Wie der Fachmann Abs. [0016] entnimmt, enth\u00e4lt der Cokatalysator Pulver des Verbundoxides, welches die in den Patentanspr\u00fcchen 1 genannten Eigenschaften aufweist. Genau dieses Verbundoxid weist die klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebte Reinigungswirkung bei gleichzeitiger Hitzebest\u00e4ndigkeit auf (vgl. [0012] und [0041]). Erfindungsgem\u00e4\u00df kommt es darauf an, eine gro\u00dfe spezifische Oberfl\u00e4che auf stabile Weise aufrechtzuerhalten (Abs. [0005] a.E.). Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen, wenn das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzten bei 1.100 \u00b0C \u00fcber 6 Stunden eine spezifische Oberfl\u00e4che von nicht weniger als 20 m2\/g (bzw. nunmehr: von 20 m2\/g bis 30 m2\/g) aufrechtzuerhalten (vgl. Abs. [0041]). Es ist somit das Verbundoxid, das bestimmte Eigenschaften, namentlich eine bestimmte Hitzebest\u00e4ndigkeit, bezogen auf seine Oberfl\u00e4che, aufweisen muss. Der Fachmann hat somit keinen Grund zu der Annahme, die in Patentanspruch 7 genannten Eigenschaften bez\u00f6gen sich nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, sondern auf den \u201efertigen\u201c Cokatalysator.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNachdem das eingesetzte Verbundoxid, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, den Kern der durch Patentanspruch 7 unter Schutz gestellten technischen Lehre bildet, sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen naturgem\u00e4\u00df auch Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Abnehmer der Beklagten sind zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt.<\/li>\n<li>Untersagt wird im Rahmen der mittelbaren Patentverletzung nur das Anbieten oder Liefern an Personen, die zur Benutzung der patentierten Erfindung im Sinne von<br \/>\n\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 bis 3 PatG nicht berechtigt sind. Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (BGH, GRUR 2007, 773, 776 f. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979, Rz. 66; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 11. Aufl., \u00a7 10 PatG Rz. 17), wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 bis 3 PatG genannten Handlungen meint. Die \u201eBerechtigung\u201c kann sich z. B. aus einer Lizenz ergeben. Daf\u00fcr, dass ihre Abnehmer \u2013 abgesehen von den im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 24. Dezember 2017 an Unternehmen der \u201eF\u201c-Gruppe gelieferten Zirkonium-Cer-Verbundoxide \u2013 \u00fcber eine derartige Berechtigung verf\u00fcgen, hat die Beklagte nichts dargetan und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nNach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I jedenfalls vor 2014 an die \u201eF\u201c GmbH und damit nach Deutschland geliefert. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat die Kammer eine Lieferung an die \u201eH\u201c AG und Co. KG festgestellt. Beide Unternehmen verwenden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Cokatalysator f\u00fcr die Produktion von Katalysatoren in Deutschland und liefern die hergestellten Katalysatoren sodann an die deutsche Automobilindustrie. Davon ausgehend hat das Landgericht den f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderlichen \u201edoppelten Inlandsbezug\u201c zutreffend bejaht.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDes Weiteren sind auch die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG ebenfalls gegeben.<\/li>\n<li>Der Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder dass es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, um das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201c), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.03.2015, Az.: I-2 U 41\/15).<\/li>\n<li>Zumindest an Letzterem kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Die Beklagte r\u00e4umt selbst eine enge Zusammenarbeit mit ihren Kunden bei der Entwicklung von Produkten ein. Damit korrespondierend zeigen auch die \u201eI\u201c, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Kundenspezifikationen hergestellt wurden (\u201eCustomer\u2019s Spec\u201c, Anlagen HL (D) 10 und HL (D) 12, jeweils zweite Spalte von links). Au\u00dferdem werden die Produkte als \u201esupportet catalysts\u201c angeboten (vgl. Anlage HL (D) 12). Selbst wenn die Zusammenarbeit, wie von der Beklagten behauptet, allein auf der Ebene der Entwicklung der Produkte stattfindet und die Frage nach dem Ort und dem Gegenstand des Einsatzes dieser Produkte kein Gegenstand der Zusammenarbeit sein sollte, kann der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung der Produktionsabl\u00e4ufe in der Automobilindustrie nicht entgangen sein, dass die durch sie unstreitig an \u201eF\u201c und \u201eH\u201c gelieferten Verbundoxide bei der Herstellung von Katalysatoren Verwendung finden, die dann ihrerseits an die (unter anderem auch zahlreich mit Produktionsst\u00e4tten in Deutschland vertretene) Automobilindustrie geliefert werden. \u201eF\u201c hat Produktions-, Entwicklungs- und Vertriebsstandorte in \u201eJ\u201c und in \u201eK\u201c. \u201eH\u201c produziert Katalysatoren in Bad S\u00e4ckingen und Rheinfelden und hat einen ihrer Hauptstandorte f\u00fcr die Forschung an Abgaskatalysatoren in Hanau. Da die Beklagte die gemeinsam mit ihren Abnehmern entwickelten Produkte teilweise auch selbst direkt an diese Produktions- und Entwicklungsstandorte liefert, l\u00e4sst sich daraus f\u00fcr die Beklagte kein anderer Schluss ziehen, als dass die durch sie gelieferten Verbundoxide sodann auch in der Katalysatorproduktion Verwendung finden. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Zirkonium-Cer-Verbundoxide handelt, die unstreitig heutzutage weit verbreitete Cokatalysatoren zum Reinigen von Abgasen in Fahrzeugen darstellen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Auskunftserteilung sowie zum R\u00fcckruf und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.<\/li>\n<li>Der durch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf den R\u00fcckrufanspruch erstmals unter Verweis auf den Ablauf des Klagepatents 2017 erhobene Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand (\u00a7 140a Abs. 4 S. 1 PatG) kann keinen Erfolg haben. Weshalb ein R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde allein aufgrund der seit Patentablauf verstrichenen Zeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde durch die Beklagte auch nicht hinreichend erl\u00e4utert. Insbesondere ist mit dem R\u00fcckruf kein bestimmter Erfolg, sondern lediglich eine Handlung in Gestalt einer ernsthaften Aufforderung an den jeweiligen gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verf\u00fcgung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der St\u00f6rungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt w\u00fcrde, das Erzeugnis freiwillig zur\u00fcckzugeben (BGH, GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 25.11.2019, Az.: I-2 W 15\/19, K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. D, Rz. 691 \u2013 693), geschuldet. Eine diesen Anforderungen entsprechende Aufforderung ist der Beklagten trotz des zeitablaufbedingten Erl\u00f6schens des Klagepatents m\u00f6glich und zumutbar. Ihr fehlt insbesondere auch nicht von vornherein die Erfolgsaussicht, weil es sich etwa um einen verderblichen Gegenstand handelt, von dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sicher davon auszugehen ist, dass keine entsprechenden Gegenst\u00e4nde mehr bei den gewerblichen Abnehmern der Beklagten vorhanden sind (vgl. hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11\/18, BeckRS 2019, 31342).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte in Bezug auf Verletzungshandlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2014 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/li>\n<li>Nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 S. 1 PatG i.V. m. \u00a7 195 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung in drei Jahren; die Verj\u00e4hrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde und die Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin kannte oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit kennen musste, \u00a7 141 S. 1 PatG<br \/>\ni.V. m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB. Das setzt voraus, dass dem Verletzten die relevanten Tatsachen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 Rz. 53 \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I-2 U 50\/17, BeckRS 2019, 25285; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, Az.: 6 U 37\/15, GRUR-RS 2016, 21121; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. E, Rz. 724).<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin unstreitig erst Mitte 2016 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) bzw. im Januar 2018 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) Kenntnis der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte erlangte, die insbesondere auch nicht Gegenstand der Beschlagnahme 2011 waren, kann die durch die Beklagte erhobene Verj\u00e4hrungseinrede von vornherein keinen Erfolg haben. Zu Recht ist die Beklagte daher darauf in zweiter Instanz nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nAuch wenn sich der Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich durch Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents erledigt und die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise \u00fcber verschiedene andere Verfahren Auskunfts- und Rechnungslegungsinformationen erhalten hat, besteht kein hinreichender Anlass, den entscheidungsreifen Verletzungsprozess zumindest bis Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen, \u00a7 148 ZPO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, Rz. 213).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDavon kann vorliegend keine Rede sein. Die durch die Beklagte erhobenen Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents verm\u00f6gen eine derartige hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass der Aufsatz \u201ePreparation, Sintering, Microstructure, and Thermal Stability of Y2O \u2013 and CeO2 \u2013 Tetragonal Zirconia Ceramics\u201c (Anlage B 1 \/K 5) die technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, hat das Landgericht ebenso nachvollziehbar festgestellt wie die fehlende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung wegen Fehlens der erfinderischen T\u00e4tigkeit unter Zugrundelegung einer Kombination der US 5,626,826 (Anlage B 1 \/ K 6) mit der WO 97\/02213 (Anlage B1 \/ K 7). Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen auch nichts erinnert hat, verbleibt es bei den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht. Im Hinblick auf eine Kombination der B 1 \/ K 6 mit der B 1 \/ K 7 kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Fachmann eine Veranlassung dazu haben soll, einen Verarbeitungsschritt (Erhitzen auf 1.100 \u00b0C \u00fcber 6 h) gezielt einzeln aus der B 1 \/ K 7 zu extrahieren und auf das Produkt der B 1\/K 7 zu \u00fcbertragen. Der Fachmann konnte aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsstoffe nicht wissen, ob das in der B 1 \/ K 6 offenbarte Verfahren \u00fcberhaupt mit den Materialien der B 1 \/ K 7 funktioniert, wenn die Ausgangsmaterialien, wie in der B 1 \/ K 7 beschrieben, entsprechend erhitzt werden. Insofern fehlt es dem Fachmann, ohne eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, auch an einer Veranlassung, die Ausgangsmaterialien der B 1 \/ K 6 wie in der B 1 \/ K 7 beschrieben zu erhitzen.<\/li>\n<li>Die erst mit Schriftsatz vom 15. Januar 2020 und damit nur eine Woche vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Anlagen B 12 \/ K 6a und B 12 \/ K 8 verm\u00f6gen dem Aussetzungsbegehren der Beklagten schlie\u00dflich schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie lediglich in franz\u00f6sischer Sprache und ohne hinreichende Erl\u00e4uterung ihres Offenbarungsgehalts zur Akte gereicht wurden. Abgesehen davon r\u00e4umt die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren selbst ein, dass der Inhalt der nunmehr vorgelegten Anlage B 12 \/ K 6a im Wesentlichen mit demjenigen der Anlage B 12 \/ K 6a identisch ist, so dass die vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch insoweit Geltung beanspruchen. Die Entgegenhaltung B 12 \/ K 8 offenbart schlie\u00dflich nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten wie die B 1 \/ K 7 \u201edas \u00fcbliche Thermohydrolyse-Verfahren zur Herstellung von Zirkonium\/Cer-Mischoxiden, bei dem die Ausgangsstoffe zun\u00e4chst gemischt und einer thermischen Behandlung unterzogen werden, um anschlie\u00dfend durch Zugabe einer Base auf einen alkalischen pH-Wert gebracht zu werden.\u201c Dass die vorstehend bereits im Einzelnen gegen eine Kombination der Entgegenhaltungen B 1 \/ K 6 und B 1 \/ K7 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde nicht auch einer Kombination der B 1 \/ K 6 bzw. B 12 \/ K 6a mit der B 12 \/ K 8 entgegenstehen, vermag der Senat davon ausgehend jedenfalls nicht festzustellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Patentanspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents in ihrer eingetragenen Fassung f\u00fcr die spezifische Oberfl\u00e4che jeweils lediglich in eine Richtung begrenzte Wertebereiche vorsehen, rechtfertigt auch dies kein Abwarten der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren.<\/li>\n<li>Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in j\u00fcngster Zeit derartige einseitig begrenzte Wertebereiche im Zusammenhang mit Anspr\u00fcchen, die Cer-Zirkonium-Mischoxide zum Gegenstand hatten, f\u00fcr nicht ausf\u00fchrbar erachtet hat. So hat der 10. Zivilsenat in der Entscheidung \u201eCer-Zirkonium-Mischoxid I\u201c (BGH, GRUR 2019, 713, 715, Rz. 39 ff.) die Formulierung \u201eNach sechs Stunden Kalzinieren bei 800 \u00b0C betr\u00e4gt die spezifische Oberfl\u00e4che mindestens 30 m\u00b2\/g.\u201c als nicht so offenbart angesehen, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Damit vergleichbar hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. August 2019 (Az.: X ZR XE) auch das Merkmal \u201eNach sechs Stunden Kalzinieren bei 1.000 \u00b0C betr\u00e4gt die spezifische Oberfl\u00e4che mindestens 25 m\u00b2\/g.\u201c unter demselben Gesichtspunkt beanstandet. Schlie\u00dflich fand in der Entscheidung \u201eCer-Zirkonium-Mischoxid II\u201c (BGH, GRUR 2019, 718, 720, Rz. 20 ff.) auch die Formulierung \u201eDas Gesamtporenvolumen betr\u00e4gt mindestens 0,6 cm3\/g.\u201c unter dem Gesichtspunkt der Ausf\u00fchrbarkeit nicht die Billigung des 10. Zivilsenates.<\/li>\n<li>Auch wenn die Patentanspr\u00fcche 1 und 7 zu findenden Vorgaben zur spezifischen Oberfl\u00e4che des Verbundoxids (nicht weniger als 50 m2\/g bzw. nicht weniger als 20 m2\/g nach Erhitzen) damit durchaus vergleichbar sind, sodass die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche im Nichtigkeitsverfahren in ihrer derzeitigen Fassung wohl keinen Bestand haben werden, besteht kein Grund, zun\u00e4chst den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. In allen vorgenannten Verfahren hat der Bundesgerichtshof die eingetragenen Patentanspr\u00fcche zwar als nicht ausf\u00fchrbar beanstandet. Er hat die zun\u00e4chst beanstandeten Formulierungen jedoch stets nach Einf\u00fcgung einer Obergrenze f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. So wurde die spezifische Oberfl\u00e4che in der Entscheidung \u201eCer-Zirkonium-Mischoxid I\u201c letztlich auf einen Bereich von 30 m2\/g bis 57 m2\/g beschr\u00e4nkt. Bei dem den Gegenstand des Verfahrens X ZR XE bildenden Patent wurde eine Obergrenze von 51 m2\/g eingef\u00fcgt. Schlie\u00dflich verlangt das der Entscheidung \u201eCer-Zirkonium-Mischoxid II\u201c zugrundeliegende Patent nunmehr ein Gesamtporenvolumen im Bereich von 0,6 cm\u00b3\/g bis 1,5 cm\u00b3\/g.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist die Erwartung gerechtfertigt, dass auch das Klagepatent das Nichtigkeitsverfahren letztlich nach Einf\u00fcgung solcher Obergrenzen \u00fcberstehen wird. Dem hat die Kl\u00e4gerin mit ihren zuletzt gestellten Antr\u00e4gen Rechnung getragen.<\/li>\n<li>Die nunmehr durch die Kl\u00e4gerin in ihre Antr\u00e4ge aufgenommene Obergrenze von 120 m2\/g entspricht der Offenbarung in Sp. 5, Z. 19 \u2013 21 der Offenlegungsschrift. In Sp. 5, Z. 27 f. derselben ist au\u00dferdem im Zusammenhang mit einer Erhitzung auf 1.100 \u00b0C \u00fcber 6 Stunden ein Bereich von 20 bis 30 m2\/g als bevorzugte Ausgestaltung angesprochen, so dass gegen die nunmehr dem Hauptantrag zugrundeliegende Anspruchsfassung unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Offenbarung keine Bedenken bestehen. Insbesondere hatte die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend angesprochenen Offenbarung keinen Anlass, den Schutzbereich dar\u00fcber hinausgehend auf die in Tabelle 1, Beispiel 2 offenbarten Werte zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Dass s\u00e4mtliche, dem durch die Kl\u00e4gerin erhobenen Verletzungsvorwurf zugrundeliegenden (Mess-)werte au\u00dferhalb des nunmehr beschr\u00e4nkten Schutzbereichs liegen, behauptet auch die Beklagte nicht. Von daher besteht kein Grund, zun\u00e4chst die erstinstanzliche Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren abzuwarten. Es ist mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach der im Nichtigkeitsverfahren zu erwartenden Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs unter das Klagepatent fallen. \u00dcber die Berufung der Beklagten konnte daher bereits jetzt abschlie\u00dfend entschieden werden.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2981 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Januar 2020, Az. 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