{"id":8373,"date":"2020-04-10T17:00:13","date_gmt":"2020-04-10T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8373"},"modified":"2020-04-10T11:00:21","modified_gmt":"2020-04-10T11:00:21","slug":"i-2-u-6-19-steckverbinder-fuer-medienleitungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8373","title":{"rendered":"I-2 U 6\/19 &#8211; Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2980<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Januar 2020, Az. I-2 U 6\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8052\">4c O 103\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 7. Februar 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 600.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 224 XXA (Klagepatent; Anlage K 1), das einen Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.08.2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 10.10.2005 eingereicht und am 01.09.2010 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.11.2012 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Auf einen Einspruch der Beklagten wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts rechtskr\u00e4ftig in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten (Anlage K 12). Nach dem Einspruchsverfahren ist eine neue Patentschrift (B2-Schrift; Anlage K 1) ver\u00f6ffentlicht worden.<\/li>\n<li>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte, im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSteckverbinder (1) f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil (4), das mit einem Steckerschaft (6) dichtend in eine Aufnahme\u00f6ffnung (16) eines Verbindergegenst\u00fcckes (2) einsteckbar und \u00fcber Rastmittel (18) l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil (4) mit einem Leitungsanschlussabschnitt (8) einst\u00fcckig verbunden ist, wobei der Leitungsanschlussabschnitt (8) mindestens einen Leitungsabgang (10) mit einer Leitungsachse (12) aufweist, die zu einer Steckachse (14) des Steckerschaftes (6) quer oder gleichachsig ausgerichtet ist, wobei die Rastmittel (18) aus mindestens zwei Rastarmen (26) des Steckerteils (4) bestehen, die sich zur Steckachse (14) etwa parallel in L\u00f6serichtung (24) erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme (26) im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung (16) des Verbindergegenst\u00fcckes (2) vorhandene Raststufe (32) rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil (4) mit den Rastarmen (26) als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil (4) verbundenes Verriegelungselement (34), dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel (18) gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten (74, 76) derart in Spalte (29, 29a) zwischen dem Steckerschaft (6) und jedem Rastarm (26) eingreift, dass jeder Rastarm (26) in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Rastmittel (18) derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft (6) &#8211; in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes (34) &#8211; einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist, wobei die Rastmittel (18) zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sind, wobei jeder Rastarm (26) einen radialen Rastansatz (30) aufweist, der eine erste in Einsteckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82) sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84) aufweist; wobei der Rastansatz (30) jedes Rastarmes (26) im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck (2) derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet ist, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung (16) aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung und in der L\u00f6sestellung kraftformschl\u00fcssig rastend relativ zum Steckerteil (4) fixiert ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie 34 bis 36 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 1 eine erste Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders in Sicherstellung und Figur 2 eine Explosionsansicht mit entfernt dargestelltem Verriegelungselement zeigt. Figur 34 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht einer weiteren Ausf\u00fchrungsform eines Steckerteils in einem in ein Verbindergegenst\u00fcck eingesteckten Zustand und in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes, Figur 35 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht aus Figur 34 mit axialgeschnittenem Verbindergegenst\u00fcck und Figur 36 zeigt einen Ausschnitt aus Figur 35 in der Sicherungsstellung des Verriegelungselementes.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.04.2018 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die das Bundepatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Automobilzulieferer, der sich mit der Produktion und Verarbeitung von Gummi, Kunststoffen und Metall befasst. Zu ihren Produkten z\u00e4hlen insbesondere Dichtungs- und Verbindungssysteme f\u00fcr die Automobilindustrie. Die Beklagte liefert an die \u201eB\u201c in Stuttgart einen \u2013 auch als Leck\u00f6lstecker bezeichneten \u2013 Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen zusammen mit einer Leck\u00f6lleitung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese vertreibt das Produkt ihrerseits als \u201eC\u201c-Originalteil unter der Teilenummer Nr. A 0651 070 XXB. Verbindungsgegenst\u00fcck f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Injektor, der unter der Artikelnummer A 651 070 XXC von der \u201eB\u201c vertrieben wird.<\/li>\n<li>Als Anlage K 9 hat die Kl\u00e4gerin ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nebst dem vorbezeichneten Injektor vorgelegt. Die Ausgestaltung des angegriffenen Steckverbinders ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten, von ihr mit Bezugszeichen versehen Abbildungen, von denen nachstehend einige wiedergegeben werden. Die Abbildung oben rechts zeigt hierbei den in die Aufnahme\u00f6ffnung des Injektors (2) eingesetzten Steckverbinder (1).<\/li>\n<li>Die nachfolgend ferner wiedergegebenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der L\u00f6sestellung (links) sowie in der Sicherungsstellung (rechts).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Insbesondere seien die Rastmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung im Sinne des Klagepatents ausgelegt. Auch sei der Rastansatz jedes Rastarmes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Klagepatents im Zusammenwirken mit einem Verbindergegenst\u00fcck derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft sei. Dies werde sowohl durch eine eigene als auch eine durch von ihr in Auftrag gegebene Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der ein Original-Verbindungsgegenst\u00fcck mit der Teile-Nr. A651 070 XXC verwendet worden sei, best\u00e4tigt. Das entsprechende Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis sei durch die Anordnung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen an den Rastans\u00e4tzen bedingt.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber Rastmittel f\u00fcr eine \u201ekraftformschl\u00fcssige\u201c Verrastung mit dem Verbindungsgegenst\u00fcck. Der Begriff \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c k\u00f6nne nur so verstanden werden, dass sowohl eine kraftschl\u00fcssige Verbindung als auch eine formschl\u00fcssige Verbindung gegeben sein m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einer wirksamen Verrastung durch Formschluss und Kraftschluss, weil diese im zugeh\u00f6rigen Injektor nach dem Einstecken hin- und her bewegt werden k\u00f6nne. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beweglich in der \u00d6ffnung des Injektors positioniert sei, k\u00f6nne eine die Bewegung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verhindernde Kraftschlusskomponente nicht wirken. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zudem das Verriegelungselement weder in der Sicherungsstellung noch in der L\u00f6sestellung \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c rastend relativ zum Steckerteil fixiert. Das Verriegelungselement sei vielmehr in beiden Stellungen lediglich dahingehend fixiert, dass es durch einen Formschluss in Position gehalten werde. Au\u00dferdem sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sich aus von ihr in Auftrag gegebenen Messungen ergebe, die f\u00fcr das Ausziehen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Injektor aufzuwendende L\u00f6sekraft nicht gr\u00f6\u00dfer, sondern geringer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft. Die seitens der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Messwerte seien demgegen\u00fcber nicht plausibel. Das vom Klagepatent gefordert Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis m\u00fcsse sich konkret einstellen; abstrakte M\u00f6glichkeiten gen\u00fcgten nicht. Schlie\u00dflich seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Sicherungsstellung die Rastarme in ihrem freien Endbereich nicht radial \u201espielfrei\u201c fixiert. \u201eSpielfrei\u201c bedeute, dass keine relative Bewegung mehr m\u00f6glich sei. Es werde daher verlangt, dass die Enden der Rastarme nicht mehr beweglich seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sehe jedoch kein \u00dcbergreifen einer Verriegelungsvorrichtung \u00fcber die \u00e4u\u00dferen Kanten der Rastarme vor. Diese seien damit nicht spielfrei fixiert, weil die Rastarme auch in der Sicherungsstellung noch nach au\u00dfen gebogen werden k\u00f6nnten und nur die Federkraft der Rastarme der Biegebewegung entgegenwirke.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 07.02.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil, das mit einem Steckerschaft dichtend in eine Aufnahme\u00f6ffnung eines Verbindergegenst\u00fcckes einsteckbar und \u00fcber Rastmittel l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil mit einem Leitungsanschlussabschnitt mindestens einen Leitungsabgang mit einer Leitungsachse aufweist, die zu einer Steckachse des Steckerschaftes quer oder gleichachsig ausgerichtet ist, wobei die Rastmittel aus mindestens zwei Rastarmen des Steckerteils bestehen, die sich zur Steckachse etwa parallel in L\u00f6serichtung erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes vorhandene Raststufe rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil mit den Rastarmen als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil verbundenes Verriegelungselement, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Rastmittel derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft &#8211; in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselements &#8211; einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist, wobei die Rastmittel zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sind, wobei jeder Rastarm einen radialen Rastansatz aufweist, der eine erste in Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweist; wobei der Rastansatz jedes Rastarmes im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet ist, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung und in der L\u00f6sestellung kraftformschl\u00fcssig rastend relativ zum Steckerteil fixiert ist,<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu<br \/>\nZiffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei die Angaben zu Ziffer 3.e. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2016 zu machen sind und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziff. I.1. bezeichneten und benutzten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 27.12.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 01.01.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht in der Zeit vom 28.12.2012 bis zum 31.12.2015 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Unter dem Begriff \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c verstehe das Klagepatent einen Verbindungsmechanismus zweier Bauteile, bei welchem zwei Vorrichtungselemente allein aufgrund der Ausgestaltung ihrer Fl\u00e4chen miteinander verbunden werden k\u00f6nnten. Der Kraftformschluss zeichne sich dadurch aus, dass Schr\u00e4gfl\u00e4chen derart angeordnet seien, dass zur L\u00f6sung einer bestehenden Verbindung zwischen zwei Elementen ein rastendes Herausziehen unter Anwendung einer bestimmten L\u00f6sekraft ohne Besch\u00e4digung der Rastmittel m\u00f6glich sei. Die Herausl\u00f6sung erfolge in einem Schritt; es m\u00fcsse nicht zun\u00e4chst die Rastung aus der Sicherheitsstellung gel\u00f6st werden, bevor die eigentliche Herausnahmebewegung stattfinden k\u00f6nne. Die Vorgabe, wonach die Rastarme in der Sicherungsstellung in ihrem freien Endbereich \u201eradial spielfrei\u201c fixiert sein sollen, beziehe sich nur auf die Bewegungsfreiheit der Endbereiche der Rastarme in Richtung auf den Steckerschafft, mithin nach innen. Der Klagepatentbeschreibung sei zu entnehmen, dass eine radial nach innen gerichtete L\u00f6sebewegung blockiert werden solle. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; sie verwirkliche auch die zwischen den Parteien streitigen Anspruchsmerkmale. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung auf. Dies gelte zun\u00e4chst im Verh\u00e4ltnis der Rastarme zum Verbindungsgegenst\u00fcck. Denn an den Rastarmen des Steckerteils seien radiale Rastans\u00e4tze vorgesehen, welche \u00fcber zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen verf\u00fcgten, von denen die eine in Einsteckrichtung und die andere in L\u00f6serichtung weise. Ebenso werde das Verriegelungselement kraftformschl\u00fcssig relativ zum Steckerschaft fixiert. F\u00fcr die Sicherungs- und L\u00f6sestellung seien zwei verschiedene Raststufen vorgesehen, in welche sich das Verriegelungselement jeweils kraftformschl\u00fcssig einf\u00fcge. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents seien ferner die Rastarme im Endbereich radial spielfrei fixiert. Unstreitig greife n\u00e4mlich eine Verriegelungseinrichtung in den freien Spalt zwischen den Rastarmen und dem Steckerschaft ein und verhindere dadurch eine Bewegung der Rastarme nach innen. Schlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die aufzuwendende L\u00f6sekraft auch gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft. Die Verwirklichung des betreffenden Anspruchsmerkmals ergebe sich aus der Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen und dem dadurch erm\u00f6glichten Kraftformschluss; schon die blo\u00dfe Ausgestaltung der Rastans\u00e4tze mit den Schr\u00e4gfl\u00e4chen als solche bedinge das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis.Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht den Vorgaben des Klagepatents. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Kraft\u00fcberschuss beim Herausziehen gegen\u00fcber dem Einstecken des Leck\u00f6lsteckers basierend auf der geometrischen Ausgestaltung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastnasen annehmbar sei und es auf einen Nachweis des konkreten Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisses nicht ankomme. Der Patentanspruch stelle auf das Zusammenwirken jedes Rastarmes mit dem Verbindergegenst\u00fcck ab, weshalb auch die geometrische Ausgestaltung des Verbindergegenst\u00fcckes ma\u00dfgeblich sei. Bei geometrisch unterschiedlich geformten Innenkonturen des Verbindergegenst\u00fcckes in Verbindung mit den Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastarme w\u00fcrden unterschiedliche Kr\u00e4fte auf die Rastarme ausge\u00fcbt. Eine belastbare Beurteilung, ob das in Rede stehende Anspruchsmerkmal verwirklicht sei, k\u00f6nne sich somit nur durch eine konkrete Kr\u00e4ftemessung ergeben. Den vom Landgericht angestellten theoretischen \u00dcberlegungen sei aus fachm\u00e4nnischer Sicht entgegenzutreten. Zur Verbiegung der Rastarme nach innen m\u00fcsse mittels des Verbindergegenst\u00fcckes eine Kraft auf die Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastarme \u00fcbertragen werden, um ein Biegemoment zu erzeugen, das urs\u00e4chlich f\u00fcr die Verbiegung der Rastarme sei. Das Biegemoment h\u00e4nge von der Kraft sowie vom Biegearm ab. In Abh\u00e4ngigkeit von dem Ort entlang des Rastarmes, an welchem die Kraft das Verbindergegenst\u00fcck angreife, seien zur Erzeugung desselben Biegemoments und damit der Verbiegung des Rastarmes unterschiedliche Kr\u00e4fte notwendig. Au\u00dferdem habe das Landgericht den Begriff \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c falsch ausgelegt. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Anlagen k\u00f6nnten nicht als allgemeines Wissen des Fachmannes ber\u00fccksichtigt werden. Richtigerweise spezifiziere der in Rede stehende Begriff lediglich das Vorliegen eines gleichzeitigen Kraft- und Formschlusses, ohne dass hierzu spezifische Geometrien von entsprechenden Schr\u00e4gfl\u00e4chen ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Bei zutreffender Auslegung des Begriffes k\u00f6nne der Leck\u00f6lstecker nicht beweglich sein, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch der Fall sei. Was die Fixierung der Rastarme in ihren freien Endbereich anbelange, werde ausdr\u00fccklich eine \u201espielfreie\u201c Fixierung verlangt. Der Begriff \u201espielfrei\u201c schlie\u00dfe aus, dass der Rastarm in der Sicherungsstellung nach innen und nach au\u00dfen verlagert werde.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das angefochtene Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen,<\/li>\n<li>h\u00f6chst hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen (Rohr- oder Schlauchleitungen f\u00fcr hydraulische oder pneumatische Str\u00f6mungsmedien), insbesondere f\u00fcr Kraftstoffleitungen.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung (Abs. [0002]) ausf\u00fchrt, ist aus der DE 298 24 XXD bzw. der korrespondierenden EP 0 999 XXE (Anlage B 3) ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Steckverbinder bekannt, bei dem das Steckerteil (4) als Rastmittel zwei einst\u00fcckig angeformte Rastarme (32) aufweist. Die Rastarme (32) erstrecken sich auf einander diametral gegen\u00fcberliegenden Seiten des Steckerteils mit ihrem freien, radial elastisch beweglichen Enden jeweils etwa parallel zur Steckachse in die der Einsteckrichtung entgegengesetzte Richtung, d.h. in L\u00f6serichtung. Beim Einstecken greifen die Rastarme (32) mit radialen Rastans\u00e4tzen (34) in korrespondierende Rastkonturen (36) innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung (8) des Verbindergegenst\u00fcckes (2) ein, wobei jeweils ein endseitiger Bet\u00e4tigungsabschnitt (38) aus der Aufnahme\u00f6ffnung nach au\u00dfen ragt, um damit manuell die Rastarme (32) zum L\u00f6sen der Verrastung radial nach innen bewegen zu k\u00f6nnen. Es ist eine Schutzkappe (40) vorgesehen, die zur Schmutzabdichtung von au\u00dfen \u00fcber den Einsteckbereich aufsteckbar ist. Zudem wird durch die Schutzkappe (40) auch ein ungewolltes L\u00f6sen des Steckerteils (4) vermieden, weil vor einer L\u00f6sebet\u00e4tigung der Rastarme (32) zun\u00e4chst die Schutzkappe (40) entfernt werden muss. Andernfalls sind die Rastarme (32) bzw. deren Bet\u00e4tigungsabschnitte (38) n\u00e4mlich nicht zug\u00e4nglich.<\/li>\n<li>Zur besseren Veranschaulichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 2 und 3 der DE 298 24 XXD eingeblendet.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass diese bekannte Ausf\u00fchrung relativ viel Bauraum erfordert und die Schutzkappe als separates Teil einer nicht unerheblichen Verlustgefahr unterliegt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, einen Steckverbinder zu schaffen, der \u00fcber eine kompakte Bauform verf\u00fcgt und sich durch eine gute Handhabung mit geringem Raumbedarf f\u00fcr eine manuelle L\u00f6sebet\u00e4tigung sowie durch einfache Herstellbarkeit und Montage auszeichnet (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>(1) Steckverbinder (1) f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus:<\/li>\n<li>(1.1) einem Steckerteil (4) und<br \/>\n(1.2) einem Verriegelungselement (34).<\/li>\n<li>(2) Das Steckerteil (4)<\/li>\n<li>(2.1) ist mit einem Steckerschaft (6) dichtend in eine Aufnahme\u00f6ffnung (16)<br \/>\neines Verbindergegenst\u00fcckes (2) einsteckbar und<\/li>\n<li>(2.2) \u00fcber Rastmittel (18) l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar;<\/li>\n<li>(2.3) ist mit einem Leitungsanschlussabschnitt (8) einst\u00fcckig verbunden, der mindestens einen Leitungsabgang (10) mit einer Leitungsachse (12)<br \/>\naufweist, die zu einer Steckachse (14) des Steckerschaftes (6) quer oder gleichachsig ausgerichtet ist.<\/li>\n<li>(2.3.1) Die Rastmittel (18) bestehen aus mindestens zwei Rastarmen (26) des Steckerteils (4).<\/li>\n<li>(2.3.1.1) Die Rastarme (26)<\/li>\n<li>a) erstrecken sich zur Steckachse (14) etwa parallel in L\u00f6serichtung (24) und<br \/>\nb) sind in radialer Richtung federelastisch ausgebildet;<br \/>\nc) hintergreifen im eingesteckten Zustand jeweils<br \/>\nrastend eine Raststufe (32), die innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung (16) des Verbindergegenst\u00fcckes (2) vorhanden ist.<\/li>\n<li>(2.3.2) Das Steckerteil (4) ist mit den Rastarmen (26) als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet.<\/li>\n<li>(3) Das Verriegelungselement (34)<\/li>\n<li>(3.1) ist derart beweglich mit dem Steckerteil (4) verbunden, dass es die<br \/>\nRastmittel (18)<\/li>\n<li>\u2022 in einer Sicherungsstellung gegen L\u00f6sen blockiert und<br \/>\n\u2022 in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende<br \/>\nL\u00f6sebewegung freigibt;<\/li>\n<li>(3.2) greift in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten (74, 76) derart in Spalte (29, 29a) zwischen dem Steckerschaft (6) und jedem Rastarm (26) ein, dass jeder Rastarm (26) in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist.<\/li>\n<li>(4) Die Rastmittel (18)<\/li>\n<li>(4.1) sind derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt, dass der Steckerschaft (6) \u2013 in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes (34) \u2013 einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist;<\/li>\n<li>(4.2) sind zudem derart ausgebildet, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft<br \/>\nunterschiedlich gro\u00df sind.<\/li>\n<li>(4.2.1) Jeder Rastarm (26) weist einen radialen Rastansatz (30) auf, der<\/li>\n<li>\u2022 eine erste, in Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82) sowie<br \/>\n\u2022 eine gegen\u00fcberliegende zweite, in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84)<\/li>\n<li>aufweist.<\/li>\n<li>(4.2.2) Der Rastansatz (30) jedes Rastarmes (26) ist im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck (2) derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet, dass die zum L\u00f6sen durch<br \/>\nHerausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung (16) aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist.<\/li>\n<li>(5) Das Verriegelungselement (34) ist in der Sicherungsstellung und in der L\u00f6se-stellung kraftformschl\u00fcssig rastend relativ zum Steckerteil (4) fixiert.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift hebt in ihrer allgemeinen Beschreibung hervor, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder durch seine Ausgestaltung, insbesondere durch die Anordnung und Wirkverbindung des Verriegelungselementes mit dem Steckerteil, eine sehr kompakte Form hat und bei guter Handhabung eine hohe Sicherheit gegen ungewolltes L\u00f6sen gew\u00e4hrleistet (Abs. [0009], Spalte 2 Zeilen 30\u201335).<\/li>\n<li>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale und Begriffe n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSchutzgegenstand des Klagepatents ist ein Steckverbinder, der dazu dient, eine Medienleitung (bevorzugt eine Kraftstoffleitung) an ein Verbindergegenst\u00fcck anzuschlie\u00dfen. Der patentgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder besteht aus zwei miteinander zusammenwirkenden Teilen, n\u00e4mlich einem Steckerteil sowie einem Verriegelungselement. Das Verbindergegenst\u00fcck ist demgegen\u00fcber nicht Bestandteil des Schutzgegenstandes, sondern findet im Patentanspruch allein zu dem Zweck Erw\u00e4hnung, dem Fachmann die Funktionsweise des neuerungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders (konkret: dessen Verrastung in der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes) zu erl\u00e4utern. Denn der Steckerschaft des Steckerteils soll dichtend und arretierbar in eine Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes einsteckbar sein (Merkmale (2.1) und (2.2)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass das Verbindergegenst\u00fcck selbst au\u00dferhalb des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes liegt, macht bereits die \u2013 bewusste und keinesfalls zuf\u00e4llige \u2013 Begriffswahl des Klagepatents deutlich. Das Verbindergegenst\u00fcck tr\u00e4gt n\u00e4mlich deshalb seine Bezeichnung, weil es das \u201eGegenst\u00fcck\u201c zu dem patentgem\u00e4\u00dfen \u201eSteckverbinder\u201c ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung hiermit l\u00e4sst auch der Beschreibungstext keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass das Verbindergegenst\u00fcck nicht zum Patentgegenstand geh\u00f6rt. Deutlich wird dies bereits an den Patentzeichnungen. In den Figuren 1 bis 7 ist ein Verbindergegenst\u00fcck \u00fcberhaupt nicht gezeigt und in den zugeh\u00f6rigen Figurenbezeichnungen wird eingangs der besonderen Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Zeichnungsinhalt (ohne Verbindergegenst\u00fcck) einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinder mit Verriegelungselement zeigt (Abs. [0010], Spalte 2 Zeilen 41\u201344). Die Figurenbezeichnung zu Figur 8, aus der erstmals ein Verbindergegenst\u00fcck ersichtlich ist, weist angesichts dessen zutreffend darauf hin, dass die zeichnerische Darstellung Ansichten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsvariante \u201emit zus\u00e4tzlicher \u2026 Darstellung eines Verbindergegenst\u00fcckes\u201c zeigt (Abs. [0010], Spalte 3 Zeilen 5\u20139). In der Figur 8 \u2013 wie auch in den weiteren Figuren, in denen auch ein Verbindergegenst\u00fcck gezeigt ist (Figuren 14, 17, 34 und 35) \u2013 ist dieses Verbindergegenst\u00fcck mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnet, wohingegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder die Bezugsziffer 1 tr\u00e4gt. Auch die Figurenbeschreibung zu Figur 8 verdeutlicht dem Fachmann damit unmissverst\u00e4ndlich, dass der Patentgegenstand durch die Einheit aus Steckerteil und Verriegelungselement (beides zusammen bildet den patentgesch\u00fctzten Steckverbinder) repr\u00e4sentiert wird und das Verbindergegenst\u00fcck im Verh\u00e4ltnis hierzu ein zus\u00e4tzliches, au\u00dferhalb des Erfindungsgegenstandes liegendes Vorrichtungsteil bildet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nF\u00fcr die Verletzungsfrage bedeutet dies, dass es \u2013 worauf bereits an dieser Stelle hingewiesen, sogleich aber noch weiter ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht darauf ankommt, ob dass sich bei einem Zusammenspiel einer streitbefangenen Ausf\u00fchrungsform mit einem f\u00fcr diese vorgesehenen Verbindergegenst\u00fcck das geforderte unterschiedliche Ma\u00df von L\u00f6se- und Steckkraft einstellt. Entscheidend ist allein, dass die Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastarme derart schr\u00e4g angeordnet sind (etwa so wie in einem der Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt), dass sich im Gebrauch mit einem geeignet ausgestalteten Verbindergegenst\u00fcck eine h\u00f6here L\u00f6se- als Steckkraft einstellen k\u00f6nnte. Da das Klagepatent einen Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen und nicht eine Einheit bzw. ein System aus einem solchen Steckverbinder und einem Verbindergegenst\u00fcck betrifft und das Verbindergegenst\u00fcck im Patentanspruch nur zum n\u00e4heren Verst\u00e4ndnis des Funktionszusammenhangs erw\u00e4hnt wird, ist nicht nur ein Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen im konkreten Zusammenwirken mit einem bestimmten Verbindergegenst\u00fcck gesch\u00fctzt, das den sich aus dem Patentanspruch ergebenden Anforderungen entspricht und bei dessen Verwendung sich das geforderte unterschiedliche Ma\u00df von L\u00f6se- und Steckkraft tats\u00e4chlich einstellt, sondern jeder Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen, der \u2013 erstens \u2013 den in Bezug auf den Steckverbinder und dessen Bestandteilen formulierten konstruktiven Anforderungen gen\u00fcgt und der \u2013 zweitens \u2013 dank dieser Ausgestaltung objektiv dazu in der Lage ist, mit einem geeigneten ausgestalteten Verbindergegenst\u00fcck, das den Anforderungen der Merkmale (2.1), (2.2), (2.3.1.1 c)) und (4.2.2) folgt, in der in diesen Merkmalen beschriebenen Weise zusammenzuwirken. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es ein solches Verbindergegenst\u00fcck am Markt tats\u00e4chlich gibt. Es kommt vielmehr blo\u00df darauf an, ob ein Verbindergegenst\u00fcck technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem streitbefangenen Steckverbinder erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.2013 \u2013 I-2 U 57\/11; Urt. v. 28.05.2009 \u2013 I-2 U 111\/08; Urt. v. 18.10.2012 \u2013 I-2 U 41\/08, K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDamit der Steckverbinder \u2013 \u00fcber den Steckerschaft seines Steckerteils \u2013 in der Aufnahme\u00f6ffnung eines Verbindergegenst\u00fcckes l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar ist, verf\u00fcgt das patentgem\u00e4\u00dfe Steckerteil \u00fcber zwei Rastarme, denen ein ganz<br \/>\nbesonderer Verrastungs- und L\u00f6semechanismus zugedacht ist, n\u00e4mlich eine<br \/>\nkraftformschl\u00fcssige Verrastung (Merkmal (4.1)).<\/li>\n<li>Was damit gemeint ist, erl\u00e4utert bereits der Patentanspruch selbst, wenn dort ausgef\u00fchrt wird, dass die Rastmittel derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft \u2013 in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes \u2013 einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist.<\/li>\n<li>Im allgemeinen Beschreibungstext (Abs. [0009], Spalte 9 Zeilen 25-30) hei\u00dft es in exakt demselben Sinne (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Die Rastmittel sind f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt, so dass der Steckerschaft \u2013 in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes \u2013 mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und auch mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist, \u2026 \u201c<\/li>\n<li>Im besonderen Beschreibungsteil (Abs. [0014], Spalte 5 Zeilen 9\u201317) wird dem Fachmann diese Bemerkung n\u00e4her wie folgt erl\u00e4utert (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eIm eingesteckten Zustand hintergreifen die Rastarme 26 mit radialen Rastans\u00e4tzen 30 eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung 16 des Verbindergegenst\u00fcckes 2 vorhandene Raststufe 32 kraftformschl\u00fcssig (siehe insbesondere Fig. 35). Im Falle einer kraftformschl\u00fcssigen Verrastung \u00fcber zur Steckachse 14 abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4chen &#8211; siehe Fig. 35 &#8211; kann der Steckerschaft 6 auch einfach rastend aus der Aufnahme\u00f6ffnung 16 herausgezogen werden. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Aus all dem erschlie\u00dft sich dem Fachmann hinl\u00e4nglich, was mit der geforderten \u201ekraftformschl\u00fcssigen Verrastung\u201c des Steckerteils im Verbindergegenst\u00fcck gemeint ist, n\u00e4mlich eine rastende Verbindung, die durch blo\u00dfes Einstecken (des mit Rastarmen ausgestatteten Steckerschaftes in die Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes) hergestellt und durch blo\u00dfes Herausziehen (des Steckerschaftes aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes) wieder gel\u00f6st (d.h. aufgehoben) wird. Verrastung und Entrastung stellen sich mithin durch die blo\u00dfe Einsteck- und Herausziehbewegung ein, ohne dass es dar\u00fcber hinaus einer weiteren Ma\u00dfnahme, insbesondere eines vorherigen \u00dcberf\u00fchrens der Rastarme (z.B. durch radiales Verschwenken nach innen) in eine L\u00f6sestellung bedarf. Vor dem Herausziehen des in der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes arretierten Steckerschaftes muss damit nicht zun\u00e4chst erst die bestehende Verrastung gel\u00f6st werden. Das Steckerteil kann \u2013 in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes \u2013 vielmehr einfach aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes rastend herausgezogen werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZur technischen Umsetzung der im Klagepatent vorgesehenen kraftformschl\u00fcssigen Verrastung sieht der Patentanspruch zwei konstruktive Ma\u00dfnahmenpakete wie folgt vor:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls erstes wird gefordert, dass die beiden Rastarme in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind und sich etwa parallel zur Steckachse in L\u00f6serichtung<br \/>\nerstrecken (Merkmal (2.3.1.1 a) und b)).<\/li>\n<li>Da die Rastarme einst\u00fcckig an dem Steckerteil angeformt sein sollen (Merkmal (2.3.2)), ist mit der letztgenannten Anweisung gemeint, dass sich die Rastarme \u2013 von ihrer Anbindungsstelle am Steckerteil in Richtung auf ihr freies Ende (Merkmal (3.2)) betrachtet \u2013 in derjenigen Richtung erstrecken, in der das Steckerteil aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes herauszuziehen ist (L\u00f6serichtung). Das Klagepatent unterscheidet explizit zwischen der \u201eL\u00f6serichtung\u201c und der \u201eEinsteckrichtung\u201c, was u.a. in Merkmal (4.2.1) zum Ausdruck kommt, wonach die eine Schr\u00e4gfl\u00e4che des Rastansatzes \u201ein Einsteckrichtung\u201c und die andere \u201ein L\u00f6serichtung\u201c weist. Au\u00dferdem f\u00fchrt die Klagepatentschrift bereits in ihrer Einleitung in Bezug auf den gattungsbildenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 298 24 XXD bzw. EP 0 999 XXE aus, dass sich bei diesem die Rastarme mit ihren freien, radial elastisch beweglichen Enden jeweils etwa parallel zur Steckachse \u201ein die der Einsteckrichtung entgegengesetzte Richtung, d.h. in L\u00f6serichtung\u201c erstrecken (Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 12\u201316). Bei der in Merkmal (2.3.1.1 a)) angesprochenen \u201eL\u00f6serichtung\u201c handelt es sich folglich um die der Einsteckrichtung entgegengesetzte Richtung. In welche Richtung (Einsteck- oder L\u00f6serichtung) sich die Rastarme erstrecken, beurteilt sich hierbei danach, ob sich die Rastarme \u2013 von ihrer Anbindungsstelle am Steckerteil in Richtung auf ihr freies Ende betrachtet \u2013 in derjenigen Richtung erstrecken, in der das Steckerteil in die Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes einzustecken (Einsteckrichtung) oder in der das Steckerteil aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes herauszuziehen ist (L\u00f6serichtung).<\/li>\n<li>Damit die Rastarme in der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes arretierbar sind, hintergreifen sie im eingesteckten Zustand rastend eine Raststufe, die innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes vorgesehen ist (Merkmal (2.3.1.1 c))<\/li>\n<li>Bis hierhin beschreibt der Patentanspruch 1 eine im Wesentlichen gel\u00e4ufige Rastverbindung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\n\u201eKraftformschl\u00fcssig\u201c wird die besagte Rastverbindung dadurch, dass die Rastarme jeweils einen ganz besonders ausgebildeten radialen Rastansatz aufweisen, n\u00e4mlich einen solchen mit Schr\u00e4gfl\u00e4chen (Merkmal (4.2.1)). Bezugspunkt bzw. Bezugslinie f\u00fcr die Schr\u00e4glage der Rastfl\u00e4chen ist dabei die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Steckachse (14), entlang der das Steckerteil mit dem Verbindergegenst\u00fcck arretiert wird. Dies ergibt sich auch aus der das in den Figuren 34 bis 35 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung (Abs. [0029], Spalte 10 Zeilen 6\u201311). Denn danach bilden die Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastans\u00e4tze jeweils einen Winkel \u201emit der Steckachse (14)\u201c.<\/li>\n<li>Um sowohl das Verrasten beim Einstecken des Steckerteils als auch das Entrasten beim Herausziehen des Steckerteils zu gew\u00e4hrleisten, sind erfindungsgem\u00e4\u00df zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen vorgesehen, n\u00e4mlich eine erste Schr\u00e4gfl\u00e4che, die in Einsteckrichtung weist, und eine zweite, gegen\u00fcberliegende Schr\u00e4gfl\u00e4che, die in L\u00f6serichtung weist (Merkmal (4.2.1)). Die Schr\u00e4gstellung der Rastfl\u00e4chen des radialen Rastansatzes bewirkt im Zusammenwirken mit der radialen Federelastizit\u00e4t der Rastarme, dass die Rastverbindung entlang der ersten Schr\u00e4gfl\u00e4che hergestellt werden kann, wenn das Steckerteil in das Verbindergegenst\u00fcck eingesteckt wird, und entlang der zweiten Schr\u00e4gfl\u00e4che wieder durch blo\u00dfes Herausziehen aufgehoben werden kann, wenn das Steckerteil aus dem Verbindergegenst\u00fcck bewegt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIn dem vorstehend unmittelbar aus dem Klagepatent hergeleiteten Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ekraftformschl\u00fcssige Verrastung\u201c sieht sich der Fachmann dadurch best\u00e4tigt, dass der Begriff \u201eKraftformschluss\u201c auch in der Fachsprache verwendet wird, und zwar in Bezug auf eine Rastverbindung von Verbindungs- bzw. F\u00fcgepartnern mit Schr\u00e4gfl\u00e4chen, die ohne vorherige L\u00f6sung der Verrastung voneinander getrennt werden k\u00f6nnen. Dies ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch \u201eKonstruieren mit Kunststoffen\u201c von \u201eD\u201c (3. Aufl., 2004, S. 309), in dem in Kapitel 8 aus Kunststoff gefertigte Bauelemente mit hoher Verformungsf\u00e4higkeit beschrieben werden, wobei als typische Beispiele derartiger Konstruktionen Schnapp- oder Rastverbindungselemente und Federelemente angef\u00fchrt werden. Unter 8.1 \u201eSchnappverbindungen\u201c wird unter Bezugnahme auf Bild 8.1 erl\u00e4utert, dass Verbindungsarten nach den Wirkungsmechanismen der Schl\u00fcsse definiert werden, die dem Zusammenhalten der Teile zugrunde liegen, und es wird festgestellt, dass es sich bei einer Schnappverbindung demnach um eine \u201ekraftformschl\u00fcssige Verbindung\u201c handelt. In dem in Bezug genommenen Bild 8.1 sind in vier Einzelabbildungen mehrere Verbindungsarten schematisch dargestellt, n\u00e4mlich eine formschl\u00fcssige Verbindung (a), eine kraftschl\u00fcssige (reibschl\u00fcssige) Verbindung (b), eine stoffschl\u00fcssige Verbindung (c) und eine kraftformschl\u00fcssige Verbindung (d). Den Abbildungen ist zu entnehmen, dass sich eine formschl\u00fcssige, eine kraftschl\u00fcssige und eine kraftformschl\u00fcssige Verbindung durch die Ausgestaltung der Fl\u00e4chen der zu verbindenden F\u00fcgepartner unterscheiden. W\u00e4hrend bei der formschl\u00fcssigen Verbindung (Bild 8.1 a) die F\u00fcgepartner rechtwinklig ineinandergreifen, zeichnet sich die kraftformschl\u00fcssige Verbindung (Bild 8.1 d) dadurch aus, dass die ineinandergreifenden F\u00fcgepartner Schr\u00e4gfl\u00e4chen aufweisen. Bevor der eine F\u00fcgepartner ohne Besch\u00e4digung aus dem anderen herausgezogen werden kann, muss bei der formschl\u00fcssigen Verbindung zun\u00e4chst die Verrastung gel\u00f6st werden. Bei der kraftformschl\u00fcssige Verbindung ist dagegen \u2013 wie in der Klagepatentschrift beschrieben \u2013 ein \u201erastendes Herausziehen\u201c m\u00f6glich; zum L\u00f6sen der Schnappverbindung muss nicht zun\u00e4chst in einem ersten Schritt die Verrastung gel\u00f6st und dann in einem zweiten Schritt die eigentliche L\u00f6sebewegung (Herausziehbewegung) ausgef\u00fchrt werden, um die verbundenen F\u00fcgepartner voneinander zu trennen. In der Anlage K 6 wird dementsprechend hervorgehoben, dass eine Schnappverbindung, bei der es sich nach den Erl\u00e4uterungen von \u201eD\u201c um eine kraftformschl\u00fcssige Verbindung handelt, um eine montage- und demontagefreundliche Verbindungsart handelt.<\/li>\n<li>Die Tatsache, dass es sich bei dem Fachbuch von \u201eD\u201c um ein Standardwerk f\u00fcr Kunststoffgestaltung handelt, spricht daf\u00fcr, dass es hierbei um allgemeines Fachwissen des Fachmanns handelt. Ein Indiz hierf\u00fcr ist auch die vorliegende Stellungnahme der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes. Denn diese hat in ihrer das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung ausgef\u00fchrt, dass der Begriff \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c dem Fachmann bekannt ist und dieser Begriff so zu verstehen ist, wie er in dem Fachbuch von \u201eD\u201c (E27 im Einspruchsverfahren) erkl\u00e4rt wird (Anlage K 12, Bl. 7). Dar\u00fcber hinaus spricht hierf\u00fcr auch, dass in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 ferner ausschnittsweise vorgelegten Artikel \u201eKatalog schnappbarer Formschlussverbindungen an Kunststoffteilen und beispielhafte Konstruktionen<br \/>\nlinienf\u00f6rmiger Kunststoffverbindungen\u201c (Fachzeitschrift Konstruktion 29, 1977, Heft 19, 387-397) im Bild 11 schnappbare Kunststoffverbindungen mit Dichtungselementen gezeigt werden, bei denen die Verbindungspartner wiederum Schr\u00e4gfl\u00e4chen aufweisen. Die von der Beklagten in erster Instanz angef\u00fchrte, unter der laufenden Nummer 2 des Bildes 12 dieses Artikels gezeigte Verbindung, bei welcher eine senkrechte, nicht abgeschr\u00e4gte Raststufe vorhanden ist, steht dem, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht entgegen, weil in Bild 12 sowohl (schnappbare rotationssymmetrische) Formschlussverbindungen als auch (schnappbare rotationssymmetrische) Kraftformschlussverbindungen gezeigt sind.<\/li>\n<li>Darauf, ob es sich bei dem Begriff \u201eKraftformschluss\u201c um einen Fachbegriff handelt, der den von der Kl\u00e4gerin dargetanen Inhalt hat, kommt es vorliegend allerdings nicht entscheidend an. Derjenige Fachmann, der ungeachtet des sich aus der Klagepatentschrift ergebenden (allein ma\u00dfgebenden) Begriffsverst\u00e4ndnisses \u2013 quasi zu Kontrollzwecken \u2013 in der Fachliteratur recherchiert, was dort unter \u201eKraftformschluss\u201c verstanden wird, st\u00f6\u00dft bei seiner Suche jedenfalls auf das Standardwerk von \u201eD\u201c und sieht sich durch die darin enthaltenen Erl\u00e4uterungen in seinem aus dem Klagepatent durch Auslegung des Patentanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung gewonnenen Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df soll die L\u00f6sekraft beim Herausziehen des Steckerteils gr\u00f6\u00dfer sein als die Steckkraft beim Einstecken des Steckerteils. Bewerkstelligt wird dies mit Hilfe der angesprochenen Schr\u00e4gfl\u00e4chen der radialen Rastans\u00e4tze dadurch, dass diese unterschiedlich ausgebildet sind, namentlich einen jeweils anderen (flacheren bzw. steileren) Winkel mit der Steckachse einschlie\u00dfen. Entscheidend ist insoweit allein, dass die Schr\u00e4gfl\u00e4chen der radialen Rastans\u00e4tze der Rastarme derart unterschiedlich schr\u00e4g angeordnet sind, dass sich im Gebrauch mit einem geeignet ausgestalteten Verbindergegenst\u00fcck eine h\u00f6here L\u00f6se- als Steckkraft einstellen kann. Im Rahmen des Merkmals (4.2.2) kommt es folglich allein auf die entsprechende Ausbildung der Rastarme bzw. (genauer) der Schr\u00e4gfl\u00e4chen ihrer radialen Rastans\u00e4tze an.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDiese Erkenntnis ergibt sich, wie eingangs bereits erw\u00e4hnt, f\u00fcr den Fachmann schon unweigerlich daraus, dass Gegenstand des Klagepatents allein ein Steckverbinder und nicht die Einheit aus einem solchen und einem Verbindergegenst\u00fcck ist. Soll bei Verwendung des allein unter Schutz gestellten Steckverbinders in einem Verbindergegenst\u00fcck die zum L\u00f6sen durch Herausziehen des Steckerschaftes aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft sein, kann dieser Effekt patentgem\u00e4\u00df daher nur durch eine entsprechende Gestaltung des Steckverbinders erreicht werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass dem so ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aber auch aus dem Patentanspruch und der diesen erl\u00e4uternden Patentbeschreibung.<\/li>\n<li>Aus Merkmal (4.2) geht hervor, dass die Rastmittel (= Rastarme) derart ausgebildet sein sollen, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sind. Welche Kraft (die Steckkraft oder die L\u00f6sekraft) gr\u00f6\u00dfer bzw. kleiner sein soll, bleibt hierbei noch offen. Aus Merkmal (4.2.2) ergibt sich sodann, dass die L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft sein soll. Um dies m\u00f6glich zu machen, weist das Klagepatent den<br \/>\nFachmann an, die radialen Rastans\u00e4tze der Rastarme, welche jeweils eine erste, in Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite, in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweisen (Merkmal (4.2.1)), mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen zu versehen. Im Patentanspruch hei\u00dft es hierzu, dass der<br \/>\nRastansatz jedes Rastarmes \u2013 im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck \u2013 derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet ist, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist. Dass geforderte unterschiedliche Ma\u00df von L\u00f6se- und Steckraft soll sich damit nach der Anspruchsformulierung aus einer unterschiedlichen Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen der radialen Rastans\u00e4tze ergeben. Die Formulierung \u201eim Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck\u201c steht dem nicht entgegen. Diese verdeutlicht lediglich, dass Rastans\u00e4tze mit einem Verbindergegenst\u00fcck zusammenwirken sollen.Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Erl\u00e4uterungen in der Patentbeschreibung. In dieser hei\u00dft es in Absatz [0014], Spalte 5 Zeilen 17\u201320, zun\u00e4chst (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Dabei k\u00f6nnen die Rastmittel 18 auch derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen gestaltet sein, dass in Einsteck- und L\u00f6serichtung unterschiedliche Kr\u00e4fte zu \u00fcberwinden sind. Vorzugsweise soll das Einstecken leichter als das L\u00f6sen sein, \u2026 .\u201c<\/li>\n<li>Die Patentschrift stellt damit darauf ab, dass die unterschiedliche Gestaltung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastarme zu einer unterschiedlich gro\u00dfen Einsteck- und L\u00f6sekraft f\u00fchren soll.<\/li>\n<li>In den Abs\u00e4tzen [0029] und [0030] wird dies wie folgt weiter erl\u00e4utert (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[0029] Wie weiter oben bereits erw\u00e4hnt wurde, ist die zum Einstecken aufzubringende Steckkraft kleiner als die zum Herausziehen notwendige L\u00f6sekraft. Konstruktiv weist dazu der Rastansatz 30 jedes Rastarmes 26 eine erste, in Einsteckrichtung (Pfeil 40 in Fig. 34) weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che 82 sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite, in L\u00f6serichtung (Pfeil 24 in Fig. 34) weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che 84 auf (siehe Fig. 36). Wie in Fig. 35 eingezeichnet ist, schlie\u00dfen dabei die ersten Schr\u00e4gfl\u00e4chen 82 mit der Steckachse 14 einen spitzen, relativ kleinen (flachen) Winkel \u03b2 ein, w\u00e4hrend der Winkel \u03b3 zwischen den zweiten Schr\u00e4gfl\u00e4chen 84 und der Steckachse 14 gr\u00f6\u00dfer ist.<\/li>\n<li>[0030] Im dargestellten Beispiel betragen der Winkel \u03b2 ca. 25\u00b0 bis 35\u00b0, insbesondere etwa 30\u00b0, und der Winkel \u03b3 etwa 70\u00b0 bis 80\u00b0. \u2026 .\u201c<\/li>\n<li>Das im Patentanspruch angegebene Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis soll damit durch die unterschiedliche geometrische Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastans\u00e4tze erreicht werden, n\u00e4mlich dadurch, dass der Winkel, der zwischen der ersten, in Einsteckrichtung weisenden Schr\u00e4gfl\u00e4che (82) und der Steckachse (14) gebildet wird, kleiner ist als der Winkel, der zwischen der zweiten, in L\u00f6serichtung weisenden Schr\u00e4gfl\u00e4che (84) und der Steckachse (14) gebildet wird. Die zweite, in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84) soll mithin eine gr\u00f6\u00dfere Neigung gegen\u00fcber der Steckachse<br \/>\nhaben als die erste, in Einsteckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82). Diese unterschiedliche geometrische Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen resultiert aus dem im Anspruch geforderten Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis.<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung werden nachfolgend die in der oben wiedergegebenen Beschreibungspassage in Bezug genommene Figur 36 (links) sowie eine zus\u00e4tzliche \u2013 von der Kl\u00e4gerin erstellte \u2013 Zeichnung (rechts), die den Rastansatz (30) des Rastarmes (26) schematisch zeigt, eingeblendet.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend l\u00e4sst sich anhand zweier Kr\u00e4fteparallelogramme darstellen, dass bei rein geometrischer Betrachtung die zum Herausziehen aufzubringende Kraft<br \/>\ngr\u00f6\u00dfer ist als die zum Einstecken ben\u00f6tigte Kraft.<\/li>\n<li>Mithilfe eines Kr\u00e4fteparallelogramms k\u00f6nnen die in unterschiedliche Richtungen wirkenden Kr\u00e4fte geometrisch dargestellt und so eine Gesamtkraft durch Addition der Einzelkr\u00e4fte bestimmt werden. Die Einzelkr\u00e4fte (schwarze Pfeile) wirken von einem bestimmten Punkt mit einer bestimmten Kraft in die angegebenen Richtungen. In der linken Darstellung wird der Steckverbinder aus dem Verbindergegenst\u00fcck herausgezogen und in der rechten Darstellung in dieses eingesetzt. Die Richtung der Kraftauswirkung ist dabei ebenfalls durch einen schwarzen Pfeil eingezeichnet und der Punkt, auf welchen die Einsteckkraft bzw. L\u00f6sekraft jeweils wirkt, ist durch einen gestrichelten schwarzen Kreis gekennzeichnet. Werden jeweils Parallelen zu den eingezeichneten Kr\u00e4ften (schwarze Pfeile) eingezeichnet, entsteht ein Parallelogramm (rot gestrichelt bzw. gr\u00fcn gestrichelt). Um zu bestimmen, wie stark die aufzuwendende Gesamtkraft beim L\u00f6sen bzw. Einstecken ist, werden die Einzelkr\u00e4fte addiert. Abgebildet wird dies, indem der Ausgangspunkt der Krafteinwirkung (gestrichelter schwarzer Kreis) mit dem Schnittpunkt der eingezeichneten Parallelen verbunden wird. Die hellblau gestrichelten Pfeile geben die resultierende Gesamtkraft an. Aus den Darstellungen geht hervor, dass der auf der linken Seite (L\u00f6sevorgang) f\u00fcr die Gesamtkraft eingezeichnete Pfeil l\u00e4nger ist als auf der rechten Seite (Einsteckvorgang). Die resultierende Kraft ist also \u2013 rein geometrisch betrachtet \u2013 beim L\u00f6sevorgang gr\u00f6\u00dfer.<\/li>\n<li>Hierbei handelt es sich zwar um eine allein auf die steckerseitigen Rastmittel bezogene und ausschlie\u00dflich geometrische Betrachtung. Die tats\u00e4chlich zum L\u00f6sen des Steckers aufzubringende L\u00f6sekraft und die zum Einstecken erforderliche Steckkraft h\u00e4ngen von weiteren physikalischen Faktoren ab, namentlich von der geometrischen Ausgestaltung des Verbindergegenst\u00fcckes und der Reibung zwischen den Schr\u00e4gfl\u00e4chen des Rastansatzes und der Innenkontur des Verbindergegenst\u00fcckes. Patentanspruch 1 betrifft jedoch nur den Steckverbinder und befasst sich in seinem Merkmal (4.2.2) allein mit der Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen des radialen Rastansatzes der steckerseitigen Rastarme. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen macht er den unter Schutz gestellten Steckverbinder daf\u00fcr tauglich, dass dieser zusammen mit einem geeignet ausgestalteten Verbindergegenst\u00fcck so verwendet werden kann, dass im Gebrauch die zum L\u00f6sen durch Herausziehen des Steckerteils aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer ist als die zum rastenden Einstecken des Steckerteils erforderliche Steckkraft.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDa die Rastverbindung durch blo\u00dfes Herausziehen des Steckerteils aufgehoben werden kann, ohne dass es zuvor irgendeiner Ma\u00dfnahme zur Freigabe der verrasteten Rastarme bedarf, gleichwohl aber Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass die kraftformschl\u00fcssige Ratsverbindung unabsichtlich gel\u00f6st wird, sieht das Klagepatent ein gesondertes \u201eVerriegelungselement\u201c vor (Merkmale (1.2) und (3)), welches \u2013 wie der Name schon besagt \u2013 dazu dient, die Rastarme in ihrer verrasteten Stellung zu verriegeln. Der Patentanspruch selbst h\u00e4lt zur Funktion des Verriegelungselementes folgerichtig fest, dass es die Rastmittel (= Rastarme) in einer Sicherungsstellung gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine arretierungsaufhebende L\u00f6sebewegung (= Herausziehen des Steckerteils aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes) freigibt (Merkmal (3.1)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie in der Sicherungsstellung die Blockade der Rastarme gegen L\u00f6sen erfolgt, ergibt sich aus Merkmal (3.2). Danach greift das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm ein, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich \u201eradial spielfrei fixiert\u201c ist. Derart fixiert werden sollen danach die Rastarme in ihren freien Endbereichen, und zwar dadurch, dass Riegelabschnitte des Verriegelungselementes in Spalte zwischen Steckerschaft und jedem Rastarm eingreifen. Dadurch, dass das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit seinen Riegelabschnitten im Bereich der Endabschnitte der Rastarme fixierend in Spalte zwischen dem Steckerschaft und den Rastarmen eingreift, haben die Rastarme im Bereich ihrer Endabschnitte radial in Richtung des Steckerschaftes keinen Bewegungsfreiraum und k\u00f6nnen sich dadurch nicht radial nach innen bewegen. Sie sind hierdurch in der Terminologie des Klagepatents \u201eradial spielfrei fixiert\u201c.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass dem so ist und keine weitergehende Fixierung der Rastarme durch das Verrie-gelungselement verlangt wird, erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch aus der Funktion dieses Elementes.<\/li>\n<li>Was das Verriegelungselement leisten muss, um ein rastendes Herausziehen des Steckerteils zu unterbinden, ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu beurteilen, dass die mit schr\u00e4gen Rastfl\u00e4chen versehenen Rastarme in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sein sollen (Merkmal (2.3.1.1 b)). Da die kraftformschl\u00fcssige Rastverbindung entlang der zweiten Schr\u00e4gfl\u00e4che nur durch eine radial orientierte Bewegung der Rastarme gel\u00f6st werden kann, ist es notwendigerweise eine radiale Bewegung der Rastarme, die durch das Verriegelungselement unterbunden werden muss. Daraus, dass die Spaltbereiche, in die die Riegelabschnitte des Verriegelungselementes in der Sicherungsstellung eingreifen, zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm vorgesehen sind (Merkmal (3.2)), folgt ferner, dass es sich bei der betreffenden radialen Bewegung der Rastarme, die durch das Verriegelungselement unterbunden werden muss, um eine radial nach innen \u2013 zum Steckerschaft \u2013 gerichtete Bewegung handelt. Dementsprechend hei\u00dft es bereits in dem allgemeinen Beschreibungstext, dass die Rastarme in der Sicherungsstellung \u201egegen eine radial nach innen gerichtete L\u00f6sebewegung\u201c blockiert werden (Abs. [0009], Spalte 2 Zeilen 23\u201325; vgl. auch besonderer Beschreibungsteil, Abs. [0016], Spalte 5 Zeilen 39\u201346, und Abs. [0018], Spalte 6 Zeilen 22\u201328). Zur Verriegelung der Rastverbindung bedarf es somit einer Verhinderung eben dieser radial nach innen gerichteten Rastarmbewegung. Wird sie gesperrt, kann das Steckerteil trotz der (nur) kraftformschl\u00fcssigen Verrastung nicht herausgezogen werden. Einer zus\u00e4tzlichen Verhinderung der Rastarmbewegung radial ausw\u00e4rts bedarf es nicht.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 lehrt nicht, dass das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung die freien Endbereiche der Rastarme \u201e\u00fcbergreifen\u201c muss. Vielmehr gibt er nur vor, dass das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit seinen Riegelabschnitten in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift. Wenn es in diesem Zusammenhang im Patentanspruch hei\u00dft, dass dieser Eingriff derart erfolgt, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich \u201eradial spielfrei fixiert\u201c ist, versteht der Fachmann dies im Hinblick auf die Funktion des patentgem\u00e4\u00dfen Verriegelungselementes daher dahin, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich durch die in die zwischen diesem und dem Steckerschaft vorgesehenen Spalte eingreifenden Riegelabschnitte des Verriegelungselementes dergestalt blockiert ist, dass er sich nicht radial nach innen bewegen kann, er also gegen eine radial nach innen gerichtete L\u00f6sebewegung blockiert ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung hiermit ist weder den Figuren noch der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung ein Hinweis auf eine radial \u00e4u\u00dfere Fixierung der freien Endbereiche der Rastarme, auf die in Merkmal (3.2) abgestellt wird, durch das Verriegelungselement oder ein sonstiges Element des Steckverbinders zu entnehmen. Vielmehr verdeutlicht z.B. die Figur 36, welche einen Ausschnitt des in Figur 35 zusammen mit einem Verbindergegenst\u00fcck (2) dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders (1) zeigt, dass die freien Endbereiche (28) der Rastarme (26) nur radial innen blockiert werden. Das Verriegelungselement (34) greift in der Sicherungsstellung mit seinen Riegelabschnitten (74, 76) in den Spalt (29) zwischen dem Rastarm (29) und dem Steckerschaft (6) ein, wobei es diesen Spalt (29) insbesondere mit seinem Riegelabschnitt (76) im freien Endbereich (28) der Rastarme (26) schlie\u00dft. Der freie Endbereich (28) der Rastarme ist damit in der Sicherungsstellung durch das Verriegelungselement (34) gegen eine radial nach innen gerichtete L\u00f6sebewegung des Rastarmes (26) blockiert. Radial au\u00dfen wird der freie Endabschnitt (28) des Rastarmes (26) hingegen weder durch das Verriegelungselement (34) noch durch ein anderes Teil des Steckverbinders (1) fixiert.<\/li>\n<li>Nichts anderes gilt f\u00fcr die Figuren 8a und 17a. Auch bei den in diesen Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen werden die freien Endbereiche (28) der Rastarme (26) nicht von dem Verriegelungselement (34) \u00fcbergriffen oder anderweitig von diesem radial au\u00dfen blockiert.<\/li>\n<li>Richtig ist, dass bei den in denjenigen Zeichnungen der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinder zusammen mit einem \u2013 nicht zum patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand geh\u00f6renden \u2013 Verbindergegenst\u00fcck zeigen (Figuren 8a, 17a und 35), das Verbindergegenst\u00fcck (3) unterhalb der freien Endbereiche (28) der Rastarme (26) an der Au\u00dfenseite der Rastarme anliegt, so dass \u2013 aufgrund des Verbindergegenst\u00fcckes \u2013 eine Bewegung des<br \/>\ngesamten Rastarmes nach radial au\u00dfen nicht stattfinden kann. Die freien Endabschnitte (28) der Rastarme (26) stehen allerdings au\u00dferhalb des Verbindergegenst\u00fcckes vor (Abs. [0014]); sie k\u00f6nnen daher radial nach au\u00dfen gebogen werden. Merkmal (3.2) stellt jedoch gerade auf die Fixierung dieser freien Endbereiche der Rastarme ab. Denn jeder Rastarm soll danach in der Sicherungsstellung \u201ein seinem freien Endbereich\u201c radial spielfrei fixiert sein, und zwar dadurch, dass das Verriegelungselement in dieser Stellung mit Riegelabschnitten in die Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSoweit nach Merkmal (5) das Verriegelungselement, welches \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 derart beweglich mit dem Steckerteil verbunden ist, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung freigibt, in beiden Stellungen \u201ekraftformschl\u00fcssig rastend\u201c relativ zum Steckerteil fixiert ist, ist der Begriff \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c bzw. ist die Formulierung \u201ekraftformschl\u00fcssig rastend\u201c wie in Merkmal (4.1) zu verstehen. Das Verriegelungselement muss deshalb sowohl in der Sicherungsstellung als auch in der L\u00f6sestellung mittels eines nicht n\u00e4her definierten Rastmittels (\u201erastend\u201c) relativ zum Steckerteil fixiert werden k\u00f6nnen, wobei es von der L\u00f6sestellung in die Sicherungsstellung und umgekehrt \u2013 manuell oder mit einem geeigneten Werkzeug \u2013 bewegbar ist, ohne dass vor der Verschiebung bzw. Bewegung des Verriegelungselementes in die jeweils andere Stellung zun\u00e4chst die Verrastung, durch welche das Verriegelungselement relativ zum Steckerteil fixiert ist, durch eine weitere Ma\u00dfnahme gel\u00f6st (aufgehoben) werden muss.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDass der angegriffene Steckverbinder die Merkmale (1) bis (1.2), (2) bis (2.3.2), (3.1), (4.2) und (4.2.1) der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal (3.2).<\/li>\n<li>Wie die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Abbildungen unwidersprochen dargetan hat, blockiert das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung die freien Enden der beiden Rastarme (26), indem Riegelabschnitte (74, 76) in den zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm (26) gebildeten Spalt (29, 29a) eingreifen. Die Rastarme (26) k\u00f6nnen dadurch nicht mehr nach radial innen \u2013 in Richtung Steckerschaft \u2013 bewegt werden; sie sind gegen eine radial nach innen gerichtete L\u00f6sebewegung blockiert, so dass ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen der Verrastung verhindert wird. In der Sicherungsstellung ist damit jeder der beiden Rastarme in seinem freien Endbereich im Sinne des Klagepatents \u201eradial spielfrei fixiert\u201c.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nach dem Einstecken in einen Injektor von \u201eB\u201c mit der Artikelnummer A 651 070 XXC (nachfolgend nur: \u201eB\u201c-Injektor) nach dem Einstecken hin- und herbewegt werden, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals (3.2) schon deshalb nicht entgegen, weil dieses nicht verlangt, dass der gesamte Stecker in einer Aufnahme\u00f6ffnung eines Verbindergegenst\u00fcckes radial spielfrei fixiert ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (4.1).<\/li>\n<li>Das Steckerteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist zwei federelastisch ausgebildete Rastarme (26) auf, wobei das Steckerteil mit den Rastarmen (26) als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist. Die beiden Rastarme (26), die sich zur Steckachse parallel in L\u00f6serichtung erstrecken, weisen jeweils einen radialen Rastansatz (30) auf. Dieser hat eine erste, in Einsteckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82) und eine gegen\u00fcberliegende zweite, in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84).<\/li>\n<li>Beim Einstecken des Steckerschaftes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Aufnahme\u00f6ffnung des \u201eB\u201c-Injektors greifen Rastarme (26) mit ihren radialen Rastans\u00e4tzen (30) in eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung vorhandene Einkerbung bzw. Raststufe ein. Nachdem der Steckerschaft in das Verbindergegenst\u00fcck eingesteckt wurde und dort eingerastet ist, kann er auch ohne eine weitere Ma\u00dfnahme wieder aus dem Injektor herausgezogen werden, sofern sich das Verriegelungselement in der L\u00f6sestellung befindet. Die Rastarme m\u00fcssen vor dem Herausziehen des Steckerteils nicht erst zun\u00e4chst in eine L\u00f6sestellung \u00fcberf\u00fchrt werden; einer vorherigen L\u00f6sung der Verrastung vor dem Herausziehen bedarf es nicht. Die Rastmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind damit auch f\u00fcr eine \u201ekraftformschl\u00fcssige Verrastung\u201c im Sinne des Klagepatents ausgelegt. Das Steckerteil ist \u2013 in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes \u2013 einerseits mit einer Steckkraft in die Aufnahme\u00f6ffnung des \u201eB\u201c-Injektors rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend \u2013 unter L\u00f6sung der Verrastung \u2013 besch\u00e4digungsfrei aus dieser herausziehbar, ohne dass es \u00fcber die blo\u00dfe Einsteck- und Herausziehbewegung einer weiteren Ma\u00dfnahme bedarf. Erm\u00f6glicht wird dies dadurch, dass die radialen Rastans\u00e4tze der federelastisch ausgebildeten Rastarme, wie ausgef\u00fchrt, zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen aufweisen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, ihr Leck\u00f6lstecker k\u00f6nne in dem \u201eB\u201c-Injektor, f\u00fcr den er bestimmt ist, nach dem Einstecken hin- und herbewegt werden, weshalb eine die Bewegung des Steckers verhindernde Kraftschlusskomponente nicht wirken k\u00f6nne, steht dies dem Vorliegen einer \u201ekraftformschl\u00fcssigen Verrastung\u201c im Sinne des Klagepatents und damit einer Verwirklichung des Merkmals (4.1) aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (5) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Das Verriegelungselement (34) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann auf dem Steckerschaft von der L\u00f6sestellung in die Sicherungsstellung und zur\u00fcck axial verschoben werden. Das Verriegelungselement (34) ist hierbei in beiden Stellungen relativ zum Steckerteil rastend fixiert. Wie die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Abbildungen (Bl. 30, 111 GA), die eine Vergr\u00f6\u00dferung des Schafts im Bereich des Verriegelungselementes einerseits in der Sicherungsstellung und andererseits in der L\u00f6sestellung zeigen, wobei das Verriegelungselement zur Erm\u00f6glichung der Sicht auf die Rastmittel durchgeschnitten wurde, erkennen lassen, weist das Verriegelungselement an seinem Innenumfang Rastnocken auf, die in Einkerbungen am Au\u00dfenumfang des Steckerschaftes eingreifen. Hierdurch werden zwei Raststufen gebildet, eine f\u00fcr die L\u00f6sestellung und eine f\u00fcr die Sicherungsstellung. Das Verriegelungselement ist damit sowohl in der L\u00f6sestellung als auch in der Sicherungsstellung relativ zum Steckerteil rastend fixiert. Diese Verrastung ist auch \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c im Sinne des Klagepatents. Denn das Verriegelungselement kann, wie sich an dem vorliegenden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachvollziehen l\u00e4sst, von der L\u00f6sestellung in die Sicherungsstellung und zur\u00fcck verschoben werden, ohne dass es \u00fcber die Verschiebebewegung hinaus einer weiteren Ma\u00dfnahme bedarf. Ein vorheriges L\u00f6sen der Rastverbindung zwischen dem Verriegelungselement und dem Steckerteil ist hierf\u00fcr nicht notwendig.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht schlie\u00dflich auch den Vorgaben des Merkmals (4.2.2).<\/li>\n<li>Die beiden Rastarme des Steckerteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weisen, wie der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung zu entnehmen ist, eine erste, in Einsteckrichtung (nach unten) weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82; gr\u00fcn) und eine zweite, dieser Fl\u00e4che gegen\u00fcberliegende, in L\u00f6serichtung (nach oben) weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84; gelb) auf.<\/li>\n<li>Die beiden Schr\u00e4gfl\u00e4chen (82, 84) sind unterschiedlich ausgebildet, weil sie jeweils einen anderen Winkel mit der Steckachse einschlie\u00dfen. Der Winkel der in L\u00f6serichtung weisenden Schr\u00e4gfl\u00e4che (84; gelb) ist hierbei mindestens doppelt so gro\u00df wie der Winkel der in Einsteckrichtung weisenden Schr\u00e4gfl\u00e4che (82; gr\u00fcn). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht damit exakt den Vorgaben des Merkmals (4.2.2), weil es insoweit allein auf eine \u2013 den beanspruchten Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnissen Rechnung tragende \u2013 unterschiedliche Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen des steckerseitigen Rastansatzes ankommt.<\/li>\n<li>Darauf, ob bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem \u201eB\u201c-Injektor die zum L\u00f6sen des Leck\u00f6lsteckers aufzubringende L\u00f6sekraft tats\u00e4chlich<br \/>\ngr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, kommt es aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals (4.2.2) nicht an. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgelegten Untersuchungsergebnissen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung spielen auch die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu den Hebelarmen der Rastans\u00e4tze bzw. den durch die Hebelarme bewirkten Hebelwirkungen keine Rolle. Die unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Rastans\u00e4tze bedingen zwangsl\u00e4ufig unterschiedlich lange Hebel, weil die Schr\u00e4gfl\u00e4chen des Rastansatzes an zwei verschiedenen Stellen des Rastarmes angeordnet sind, einmal n\u00e4her an der Biegestelle und einmal weiter von dieser entfernt. Demgem\u00e4\u00df sind z.B. auch bei dem in den Figuren 35 und 36 des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Hebelarme Ll\u00f6se und Lsteck unterschiedlich. Die Klagepatentschrift geht jedoch davon aus, dass bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die zum Einstecken aufzubringende Steckkraft kleiner als die zum Herausziehen notwendige L\u00f6sekraft ist (Abs. [0029]). Das Klagepatent stellt daher hinsichtlich der Erreichung des geforderten unterschiedlichen Ma\u00dfes von L\u00f6se- und Steckkraft allein auf die Wirkung der \u2013 den beanspruchten Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnissen Rechnung tragenden \u2013 unterschiedlichen Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen ab, nicht hingegen auf die Abmessung oder Ausgestaltung des Hebelarms.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung bzw. Restentsch\u00e4digung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz bzw. Restschadensersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung der ihr zugesprochenen Anspr\u00fcche auf (Rest-)Schadenersatz und (Rest-)Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird, soweit sie die zugesprochenen Anspr\u00fcche betreffen, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von der<br \/>\nBeklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht in Anwendung der vom Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Rechtsgrunds\u00e4tze keine Veranlassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie DE 39 35 XXF (Anlage B 7; E2) war bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und ist dort von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingestuft worden, und zwar zu Recht. Diese Entgegenhaltung offenbart jedenfalls die nachfolgend behandelten Merkmale nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNicht offenbart ist bereits das Merkmal (3.1), wonach das Verriegelungselement derart beweglich mit dem Steckerteil verbunden ist, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung \u201ef\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung\u201c freigibt.<\/li>\n<li>Der Durchschnittsfachmann entnimmt diesem Merkmal, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Verriegelungselement die Rastmittel (= Rastarme) in einer Sicherungsstellung gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine arretierungsaufhebende L\u00f6sebewegung (= Herausziehen des Steckerteils aus der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes) freigibt. Die Blockade des Rastmittel in der Sicherungsstellung erfolgt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 dadurch, dass das Verriegelungselement mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift, dass jeder Rastarme in seinem Endbereich radial spielfrei fixiert ist (Merkmal (3.2)). Wenn das beweglich mit dem Steckerteil verbundene Verriegelungselement aus der Sicherungsstellung in die L\u00f6sestellung bewegt wird und damit die Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm freigibt, sind die Endbereiche der Rastarme nicht mehr fixiert und die Rastarme demgem\u00e4\u00df nicht mehr gegen L\u00f6sen blockiert. Die Rastarme sind dann (und erst dann) \u201ef\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung\u201c frei; das Steckerteil kann nunmehr \u2013 unter L\u00f6sung der Verrastung \u2013 rastend herausgezogen werden. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in Merkmal (4.1) auch, dass der Steckerschaft in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes mit einer L\u00f6sekraft<br \/>\n\u201erastend herausziehbar\u201c ist. Nach der Lehre des Klagepatents wird mithin erst das Verriegelungselement aus der Sicherungsstellung in eine L\u00f6sestellung bewegt und erst hiernach (nach dem Aufheben der Blockade der Rastarme) kann die Verrastung durch Herausziehen des Steckerteils unter Aufbringung einer f\u00fcr diese Herausziehbewegung erforderlichen L\u00f6sekraft gel\u00f6st werden.<\/li>\n<li>Ein solcher Mechanismus ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, in der DE 39 35 XXF nicht offenbart. Bei deren Gegenstand wird durch die Drehung des Drehrings (17; 22), welcher allein als Verriegelungselement in Betracht kommt, die an dem elastisch verformbaren Federarm (8) vorgesehene zweite Rippe (13) und damit auch der Federarm (8) nach unten in eine Nut (11) gedr\u00fcckt. Auf diese Weise kommt die an dem Federarm (8) ferner vorgesehene erste Rippe (12), welche zur Verriegelung der Schlauchkupplung in der Hinterschneidung (16) des Aggregatstutzens (15) eingerastet ist, aus der Hinterschneidung frei (vgl. DE 39 35 XXF, Spalte 2 Zeilen 3 ff.). Durch die Drehung des Rings (17; 22) wird somit bereits unmittelbar die Verrastung gel\u00f6st; die Arretierung ist damit aufgehoben. Das Kupplungsteil<br \/>\n(= Steckerteil; 12) kann anschlie\u00dfend ohne eine \u201edie Arretierung aufhebende\u201c L\u00f6sebewegung widerstandlos aus dem Aggregatstutzen entnommen werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie E2 offenbart auch nicht das Merkmal (4.1). Denn bei ihrem Gegenstand sind die Rastmittel nicht f\u00fcr eine \u201ekraftformschl\u00fcssige Verrastung\u201c im Sinne des Klagepatents ausgelegt.<\/li>\n<li>Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, wird das Kupplungsteil in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes (= Drehring) nicht mit einer L\u00f6sekraft<br \/>\n\u201erastend\u201c \u2013 unter Aufl\u00f6sung der Verrastung \u2013 herausgezogen. Vielmehr ist die Verrastung bereits gel\u00f6st, wenn das Kupplungsteil aus dem Stutzen entnommen wird.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem fehlt es an den f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verbindung erforderlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen. Die erste Rippe (12) des Rastarmes (8) weist nur eine \u2013 in Einsteckrichtung betrachtet: vordere \u2013 Schr\u00e4gfl\u00e4che auf, wohingegen die zweite \u2013 in Einsteckrichtung betrachtet: hintere \u2013 Fl\u00e4che senkrecht zur Steckachse ausgerichtet und damit nicht \u201eschr\u00e4g\u201c ist. Die betreffende Fl\u00e4che muss bei dem Gegenstand der DE 39 35 XXF auch nicht schr\u00e4g zur Verbindungsachse stehen, weil der Federarm (8) gerade die Funktion hat, eine \u201eformschl\u00fcssige\u201c Verbindung zwischen Stutzen und Kupplungsteil herzustellen (DE 39 35 XXF, Spalte 2 Zeilen 28-31).<\/li>\n<li>Soweit die beiden Fl\u00e4chen der Rippe (12) in der Figur 11 \u2013 anders als in Figur 10 \u2013 geneigt sind, reicht dies f\u00fcr die Einstufung der betreffenden Fl\u00e4chen als \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4chen\u201c im Sinne des Klagepatents nicht aus, weil Figur 11 den verriegelten Zustand zeigt, in dem ein Herausziehen des Kupplungsteils nicht m\u00f6glich ist. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes bei, dass es sich bei der in der E2 gezeigten Verbindung nicht um eine kraftformschl\u00fcssige Verbindung im Sinne des Klagepatents handelt, weil die miteinander kooperierenden Haltefl\u00e4chen bei deren Gegenstand senkrecht zur Verbindungsachse stehen, also formschl\u00fcssig verbunden sind, wobei die in Figur 11 gezeigten Fl\u00e4chen nicht als Schr\u00e4gfl\u00e4chen im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden k\u00f6nnen, weil diese Figur die Verbindung im verriegelten Zustand zeigt, in dem ein L\u00f6sen der Verbindung durch Herausziehen nicht m\u00f6glich ist (Anlage K 12, Bl. 7).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die E2 das Merkmal (4.2.1) nicht offenbart. Zwar weist der Federarm (8) in Gestalt der ersten Rippe (12) einen Rastansatz auf. Dieser verf\u00fcgt aber nur \u00fcber eine erste, in Einsteckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che, nicht aber auch \u00fcber eine zweite, in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che. Denn die zweite Fl\u00e4che ist senkrecht zur Steckachse ausgerichtet und damit nicht \u201eschr\u00e4g\u201c. Wenn Patentanspruch 1 davon spricht, dass der radiale Rastansatz jedes Rastarmes eine erste, in Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite, in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweist, versteht der Fachmann die Angabe \u201eschr\u00e4g\u201c entsprechend dem \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis als \u201evon einer (gedachten) senkrechten oder waagerechten Linie in einem spitzen oder stumpfen Winkel (sic: aber niemals rechten Winkel) \u2013 abweichend\u201c. Bezugslinie ist hierbei vorliegend, wie bereits ausgef\u00fchrt, die im Patentanspruch angesprochene Steckachse, entlang der das Steckerteil mit dem Verbindergegenst\u00fcck arretiert wird.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDa der Rastansatz in Gestalt der ersten Rippe (12) nur \u00fcber eine Schr\u00e4gfl\u00e4che verf\u00fcgt und es damit an unterschiedlich ausgebildeten Schr\u00e4gfl\u00e4chen fehlt, kann die E2 auch das Merkmal (4.2.2) weder offenbaren noch nahelegen. Die zum L\u00f6sen durch Herausziehen des Steckerteils aufzubringende L\u00f6sekraft, welche durch eine unterschiedliche Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft sein soll, ist die L\u00f6sekraft, die aufgebracht werden muss, um das Steckerteil \u201erastend\u201c \u2013 d.h. unter L\u00f6sung der Verrastung \u2013 aus dem Verbindergegenst\u00fcck herauszuziehen. Ein \u201erastendes Herausziehen\u201c findet bei dem Gegenstand der E2 nicht statt, da bei diesem die Drehung des Drehrings zur L\u00f6sung der Verrastung f\u00fchrt und das nicht mehr arretierte Kupplungsteil dann einfach \u2013 ohne Aufbringung einer zur L\u00f6sung einer bestehenden Verrastung aufzubringenden L\u00f6sekraft \u2013 entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Drehen des Drehrings und das Entnehmen des Kupplungsteils im Rahmen \u201eeiner \u00fcberlagernden Bewegung\u201c durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, wobei f\u00fcr das Drehen des Drehrings offensichtlich eine \u201eL\u00f6sekraft\u201c aufgewendet werden m\u00fcsse, entspricht dies nicht dem patentgem\u00e4\u00dfen Mechanismus. Die f\u00fcr die Drehung des Drehrings aufzuwendende Kraft betrifft aus dem Blickwinkel des Klagepatents allein die Bet\u00e4tigung des Verriegelungselementes, um dieses von einer Verriegelungsstellung in eine L\u00f6sestellung zu bewegen. \u201eL\u00f6sekraft\u201c im Sinne des Klagepatents ist demgegen\u00fcber die Kraft, die in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselementes beim Herausziehen des Steckers aus dem Verbindergegenst\u00fcck aufgebracht werden muss, um den Stecker durch eine blo\u00dfe Herausziehbewegung unter L\u00f6sung der Verrastung aus dem Verbindergegenst\u00fcck herauszuziehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie EP 0 691 XXG (Anlage B 8; E1) nimmt den Gegenstand des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDiese Entgegenhaltung offenbart bereits das Merkmal (2.3.1.1 a)) nicht, wonach sich die Rastmittel zur Steckachse etwa parallel \u201ein L\u00f6serichtung\u201c erstrecken. Beim Gegenstand der E1 erstrecken sich die Rastarme (20) nicht von ihrem einen Ende, an dem sie mit dem Steckerteil verbunden sind, in derjenigen Richtung, in der das Steckerteil aus dem Aufnahmeteil herauszuziehen ist, sondern in die entgegengesetzt Richtung, d.h. in Einsteckrichtung. Denn das in Figur 2 gezeigte Steckerteil (2) wird in Richtung des Pfeils 32 \u2013 d.h. in Figur 2 nach oben \u2013 aus dem Aufnahmeteil (4) herausgezogen. Demgem\u00e4\u00df weisen bei diesem die freien Enden der Rastarme (20) nicht in L\u00f6serichtung (32), sondern in Einsteckrichtung (Pfeil 44).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie E1 offenbart auch kein Verriegelungselement im Sinne des Klagepatents, das derart mit dem Steckerteil verbunden ist, dass es die Rastmittel in einer Sicherungsstellung gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sungsbewegung freigibt (Merkmal (3.1)).<\/li>\n<li>Bei dem Element (30) der E1 handelt es sich um ein am Steckerteil beweglich angeordnetes \u201eL\u00f6seelement\u201c, durch das die Rastarme (20) zum L\u00f6sen des Steckerteils (2) gespreizt werden k\u00f6nnen. Das L\u00f6seelement (30) ist so am Steckerteil (2) gehalten, dass es axial verschiebbar ist. Es wirkt derart mit den Rastarmen (20) zusammen, dass die Rastarme (20) dann zum L\u00f6sen der \u201eVerriegelung\u201c (= Verrastung) radial nach au\u00dfen gespreizt werden, wenn das L\u00f6seelement (30) in Herausziehrichtung (Pfeil 32) des Steckerteils (2) verschoben wird (Pfeil 34). Das L\u00f6seelement (30) greift hierzu mit einem Bet\u00e4tigungsabschnitt (36) zwischen den Steckerschaft und jeden der Rastarme (20) ein, wobei jeder Bet\u00e4tigungsabschnitt (36) \u00fcber Schr\u00e4gfl\u00e4chen mit dem zugeh\u00f6rigen Rastarm (20) zusammenwirkt (vgl. EP 0 691 XXG, Spalte 3 Zeilen 24 ff.). Das in Rede stehende Element (30) dient damit lediglich zum L\u00f6sen der Verrastung zwischen den steckerseitigen Rastarmen (20) und dem Aufnahmeteil (4). Eine Sicherungsstellung (Verriegelungsstellung) des Elements (30), in der die Rastarme (20) durch dieses Element (30) gegen ein L\u00f6sen blockiert werden, gibt es nicht. Da die Rastarme (20) bei dem Gegenstand der E1 zum L\u00f6sen des Steckerteils (2) radial nach au\u00dfen gespreizt werden, m\u00fcsste hierzu eine radial nach au\u00dfen gerichtete L\u00f6sebewegung der Rastarme (20) blockiert werden. Eine solche Blockade erfolgt durch das L\u00f6seelement (30), das zwischen dem Steckerteil und den Rastarmen vorgesehen ist, jedoch nicht.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass in der L\u00f6sestellung des L\u00f6seelements (30) die Rastarme nicht \u201ef\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung\u201c freigegeben werden. Vielmehr wird durch die Bet\u00e4tigung des L\u00f6seelements (30) und das dadurch bedingte Spreizen der Rastarme (20) unmittelbar die Verrastung gel\u00f6st, so dass das Steckerteil hiernach nicht mehr \u00fcber die Rastmittel in dem Aufnahmeteil arretiert ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die E1 auch das Merkmal (3.1) nicht offenbart. Denn bei ihrem Gegenstand gibt es keine \u201eSicherungsstellung\u201c des L\u00f6seelements (30), in der dieses die Rastarme gegen L\u00f6sen blockiert. Das L\u00f6seelement (30) ist zwar in einem Spalt zwischen dem Steckerteil und jedem Rastarm angeordnet. Es fixiert die Rastarme dort aber nicht \u201ein ihrem freien Endbereich\u201c radial spielfrei, weil es ausweislich der Figuren 1 und 2 nicht in H\u00f6he der freien Endbereiche platziert ist. Um die Rastarme gegen ein L\u00f6sen zu blockieren, m\u00fcssten diese \u00fcberdies \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gegen eine radial nach au\u00dfen gerichtete L\u00f6sebewegung blockiert werden, so dass beim Gegenstand der E1 die Rastarme in ihrem freien Endbereich radial au\u00dfen \u2013 und nicht radial innen \u2013 fixiert werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nNicht offenbart ist auch das Merkmal (4.1). Denn die Rastmittel in Gestalt der einen Rastnocken (22) aufweisenden Rastarme (20) sind nicht derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt, dass das Steckerteil mit einer L\u00f6sekraft rastend aus dem Aufnahmeteil herausgezogen werden kann.<\/li>\n<li>Im eingesteckten Zustand (vgl. Figur 2) hintergreifen bei dem Gegenstand der E1 die Rastarme (20) mit den Rastnocken (22) eine Raststufe (24) des Aufnahmeteils (4) arretierend (EP 0 691 XXG, Spalte 3 Zeilen 12\u201314). Vor dem L\u00f6sen dieser Arretierung durch Bet\u00e4tigung des L\u00f6seelements (30) kann das in dem Aufnahmeteil (4) arretierte Steckerteil nicht aus diesem herausgezogen werden. Wenn die Arretierung \u2013 nach der Bet\u00e4tigung des L\u00f6seelements \u2013 gel\u00f6st ist und das Steckerteil aus dem Aufnahmeteil herausgezogen werden kann, ist es nicht mehr verrastet, so dass kein \u201erastendes\u201c Herausziehen erfolgt.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem fehlt es auch hier an den f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verbindung erforderlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen. Die mit der Raststufe bzw. Stufenfl\u00e4che (24) zusammenwirkende \u2013 von der Beklagten als \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4che 2\u201c bezeichnete \u2013 Fl\u00e4che des Rastnockens (22) ist keine \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4che\u201c. Denn sie ist rechtwinklig zur Steckachse ausgerichtet.<\/li>\n<li>Die Rastarme (20) verf\u00fcgen zwar \u00fcber einen weiteren Nocken (46) (vgl. Figur 2). Dieser Nocken dient aber nicht der Arretierung des Steckerschaftes, sondern wirkt mit dem L\u00f6seelement (30) zusammen. Der Nocken (46) bildet einen Endanschlag, der das L\u00f6seelement (30) in Steckerteil-Einsteckrichtung (Pfeil 44 in Figur 2) in seiner Axialbewegung begrenzt (EP 0 691 XXG, Spalte 4 Zeilen 2-12). Die \u2013 in Figur 2 unterhalb des Nockens (46) ausgebildete \u2013 innere Schr\u00e4gfl\u00e4che (40) der Rastarme (20) wirkt mit einer entsprechend schr\u00e4g verlaufenden \u00e4u\u00dferen Schr\u00e4gfl\u00e4che (38) des Bet\u00e4tigungsabschnitts (36) des L\u00f6seelements (30) zusammen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nNicht offenbart ist demgem\u00e4\u00df auch das Merkmal (4.2.1). Denn der Rastansatz in Gestalt des Rastnockens (22) weist keine zweite, in L\u00f6serichtung weisende \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4che\u201c auf.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nEbenso ist das Merkmal (4.2.2) nicht offenbart, weil es an zwei unterschiedlich ausgebildeten Schr\u00e4gfl\u00e4chen des Rastansatzes (22) fehlt.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nLetztlich fehlt es auch an einer Offenbarung des Merkmals (5), weil es sich bei dem L\u00f6seelement (30) der E1 nicht um ein \u201eVerriegelungselement\u201c im Sinne des Klagepatents handelt, das in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen L\u00f6sen blockiert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegen\u00fcber dem vorstehend behandelten Stand der Technik auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Wie der Fachmann ausgehend von der E1 und\/oder der E2 in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Klagepatents h\u00e4tte gelangen sollen, ist weder schl\u00fcssig dargetan noch ersichtlich.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDass das Landgericht aufgrund ihrer weiteren, schrifts\u00e4tzlich nicht behandelten Entgegenhaltungen und Einwendungen aus der Nichtigkeitsklage zu einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits h\u00e4tte kommen m\u00fcssen, zeigt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht auf.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2980 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Januar 2020, Az. 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