{"id":8371,"date":"2020-04-10T17:00:10","date_gmt":"2020-04-10T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8371"},"modified":"2020-04-10T10:46:23","modified_gmt":"2020-04-10T10:46:23","slug":"i-2-u-13-19-scheibenbremse-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8371","title":{"rendered":"I-2 U 13\/19 &#8211; Scheibenbremse 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2979<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Januar 2020, Az. I-2 U 13\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8047\">4c O 98\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen am 7. Februar 2019 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 974 XXA, das am 18. Januar 2007 &#8211; unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 18. Januar 2006 &#8211; angemeldet und dessen Erteilung am 18. Juni 2014 bekanntgemacht worden ist. Zu den Benennungs- und Schutzstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Es war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem das Europ\u00e4ische Patentamt das EP 1 XXB unver\u00e4ndert aufrechterhalten hat (Entscheidung vom 10. Januar 2017, Anlage K 3). Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 11) hat das Bundespatentgericht (7 Ni 12\/17) den deutschen Teil des Klagepatents, den die Kl\u00e4gerin in einer Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 12 und 16 geltend macht &#8211; entsprechend einer von der Kl\u00e4gerin allein noch verteidigten Anspruchsfassung \u2013 wie folgt aufrechterhalten (Anm.: die Teilvernichtung ist durch Durchstreich kenntlich gemacht):<\/li>\n<li>1. \u201eScheibenbremse mit einem gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper (1) fest angeordneten Bremstr\u00e4ger (3) mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremstr\u00e4ger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht (10) F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) zur radialen und tangentialen F\u00fchrung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremstr\u00e4ger (3) direkt an dem Achsk\u00f6rper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Bremstr\u00e4ger (3) als eine ebene Platte, vorzugsweise eine flache Stahlplatte ausgebildet ist, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschlei\u00dfblech (40, 40a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr den Bremspad ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>12. \u201eScheibenbremse nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremstr\u00e4ger (3; 3a, 3b) mit dem Achsk\u00f6rper (1) verschwei\u00dft ist.<\/li>\n<li>16. \u201eScheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch an dem Verschlei\u00dfblech (40, 40a) angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei\u00dfblechs an dem Belagschacht (10), in Gestalt von sich bis \u00fcber die Flachseiten (25, 26) des Bremstr\u00e4gers (3) erstreckenden Abkantungen.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcber die Berufung gegen das Nichtigkeitsurteil ist derzeit noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Das Bezugszeichen (1) markiert die Fahrzeugachse, (3) den Bremstr\u00e4ger und (10) den Belagschacht zur Aufnahme des Bremspad.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Homepage www.\u201cC\u201c.eu Bremsbelags\u00e4tze f\u00fcr Scheibenbremsmodelle der Kl\u00e4gerin an. Zu Testzwecken erwarb die Kl\u00e4gerin in Deutschland Bremspads mit der Teilenummer 1962XXD. Wie die nachfolgende Fotographie verdeutlicht, umfasst die Lieferung nicht nur Bremspads, sondern auch weiteres Einbauzubeh\u00f6r, n\u00e4mlich zwei Verschlei\u00dfbleche (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die in der Abbildung mit einem Pfeil kenntlich gemacht sind.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Verschlei\u00dfbleche k\u00f6nnen in den Bremstyp BPW TSB XXE bzw. BPW TSB XXF der Kl\u00e4gerin eingebaut werden.<\/li>\n<li>Die wesentlichen Bauelemente des Typs BPW TSB XXF sind nachfolgend wiedergegeben.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2017 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 ab (Anlage K 7). In der vorbereiteten Verpflichtungserkl\u00e4rung forderte sie \u2013 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,- \u20ac und einer 1,3-Rechtsanwalts- und 1,3-Patentanwaltsgeb\u00fchr, jeweils zzgl. einer Auslagenpauschale, jedoch ohne Umsatzsteuer &#8211; Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von insgesamt 8.393,80 \u20ac. Mit Schreiben vom 17. August 2017 (Anlage K 8) bestritt die Beklagte jegliche Haftung.<\/li>\n<li>Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte vorliegend aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadensersatz (einschlie\u00dflich beziffert geltend gemachter Abmahnkosten) in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat der Klage mit folgendem Ausspruch stattgegeben:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verschlei\u00dfbleche, an denen eine radiale und eine tangentiale F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen Bremspad ausgebildet sind, und die einsetzbar sind in eine<\/li>\n<li>Scheibenbremse mit einem gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper fest angeordneten Bremstr\u00e4ger mit daran angeordneten Aufnahmeelementen f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremstr\u00e4ger einen Belagschacht zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur radialen und tangentialen F\u00fchrung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremstr\u00e4ger direkt an dem Achsk\u00f6rper angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wenn der Bremstr\u00e4ger als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist, und zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen mindestens ein innen an dem Belagschacht angeordnetes Verschlei\u00dfblech vorgesehen ist, an dem eine radiale und eine tangentiale F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr den Bremspad ausgebildet ist, und der Bremstr\u00e4ger mit dem Achsk\u00f6rper verschwei\u00dft ist und an dem Verschlei\u00dfblech angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei\u00dfblechs an dem Belagschacht vorhanden sind in Gestalt von sich bis \u00fcber die Flachseiten des Bremstr\u00e4gers erstreckenden Abkantungen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die bestellten Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 8.393,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den streitbefangenen Verschlei\u00dfblechen nicht um Mittel handele, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Die Verschlei\u00dfbleche repr\u00e4sentierten n\u00e4mlich zus\u00e4tzliche Bauteile, die das Gewicht der Scheibenbremse erh\u00f6hten und sowohl deren Montage als auch Wartung erschwere, was dem Anliegen des Klagepatents zuwiderlaufe. Sie seien objektiv auch nicht geeignet, mit ihnen eine unmittelbare Patentverletzung zu begehen. Diejenigen Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr welche die angegriffenen Verschlei\u00dfbleche vorgesehen seien, gen\u00fcgten weder der Forderung nach einer \u201eStahlplatte\u201c (worunter keine Gussteile zu subsumieren seien, wie sie bei den f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfgeblichen Bremstr\u00e4gern der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4gen) noch handele es sich um \u201eebene\u201c Bauteile (weil unstreitig verschiedene Oberfl\u00e4chenerhebungen vorhanden seien). Schlie\u00dflich seien ihre (der Beklagten) Abnehmer auch zur Erfindungsbenutzung berechtigt, weil der Austausch verbrauchter Verschlei\u00dfbleche aus der Erstausstattung der Scheibenbremse patentrechtlich nicht als Neuherstellung, sondern als Gebrauch eines gemeinfrei gewordenen Patentgegenstandes zu beurteilen sei. Eine weitere Berechtigung zur Erfindungsbenutzung ergebe sich (worauf die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsreplik Bezug genommen hat) daraus, dass die Kl\u00e4gerin Verschlei\u00dfbleche ausschlie\u00dflich in einem Verkaufsset mit als solche patentfreien Bremspads anbiete. Da beides \u00fcblicherweise gemeinsam in Wartungsintervallen ausgetauscht werde, sei sie (die Beklagte) mit einem isolierten Angebot lediglich von Bremspads im Wettbewerb chancenlos, weil kein Besitzer einer Scheibenbremse in Betracht ziehe, bei ihr (der Beklagten) Bremspads zu erwerben, wenn er ben\u00f6tigte Verschlei\u00dfbleche anschlie\u00dfend bei der Kl\u00e4gerin kaufen m\u00fcsse, bei der er wegen des Verkaufssets abermals Bremspads erwerben m\u00fcsse. Die Verkaufsstrategie der Kl\u00e4gerin stelle sich daher als kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Nachdem das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt worden sei, fehle es an hinreichenden Darlegungen der Kl\u00e4gerin und entsprechenden Feststellungen des Landgerichts dazu, weshalb sie (die Beklagte) ein Verschulden treffe. Sachvortrag und gerichtliche Feststellungen seien auch insofern unzureichend, als v\u00f6llig unklar bleibe, ob die mit der Klage erstattet verlangten Abmahnkosten bei der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt angefallen seien, nachdem ihre Anw\u00e4lte offensichtlich nach Stundenhonorar abrechneten. Eine Erstattungszahlung k\u00f6nne sie (die Beklagte) in jedem Fall so lange verweigern, bis die Kl\u00e4gerin ihr eine den Anforderungen des \u00a7 14 UStG gen\u00fcgende Rechnung erstellt habe. Da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, sei es gerechtfertigt, den Verletzungsprozess zumindest einstweilen auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen,<\/li>\n<li>das Urteil f\u00fcr nicht vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte aufgrund dessen antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt und im \u00dcbrigen die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderweitigen Beurteilung und Entscheidung keinen Anlass.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSie besteht aus einer Bremsscheibe, die fest mit der Radnabe verbunden ist und deshalb mit der Radnabe rotiert. Die Bremsscheibe wird von einem Bremssattel umschlossen, der herk\u00f6mmlicherweise die Bremsbel\u00e4ge (typischerweise zwei, ein Bremsbelag auf jeder Seite der Bremsscheibe) tr\u00e4gt, welche bei Bet\u00e4tigung der Bremse gegen die (mit dem Fahrzeugrad drehende) Bremsscheibe gedr\u00fcckt werden, wodurch die Bremsscheibe &#8211; und mit ihr das Rad \u2013 aufgrund der Wirkung von Reibungskr\u00e4ften verz\u00f6gert wird. Der Bremssattel seinerseits wird vom Bremssatteltr\u00e4ger, auch Bremstr\u00e4ger genannt, gehalten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt seinen Ausgangspunkt bei der aus der DE 198 57 XXG bekannten Scheibenbremse, und hier genauer bei der ersten in dieser Schrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsform, welche das Klagepatent als gattungsbildenden Stand der Technik bezeichnet. Nachfolgend sind zum besseren Verst\u00e4ndnis die Figuren 1a bis 1c der DE 198 57 XXH wiedergegeben.<\/li>\n<li>Nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift (Absatz [0003]) zeichnet sich die vorbekannte Scheibenbremse dadurch aus, dass der Bremstr\u00e4ger (1) lediglich den inneren Bremsbelag (zeichnerisch nicht dargestellt) h\u00e4lt und f\u00fchrt, wohingegen der \u00e4u\u00dfere Bremsbelag (zeichnerisch ebenfalls nicht dargestellt) statt im Bremstr\u00e4ger (1) im Bremssattel (2) gelagert ist. Infolge dieser Anordnung ist es erforderlich, dass die durch den \u00e4u\u00dferen (im Bremssattel (2) gehaltenen) Bremsbelag aufgenommenen Bremsmomente auf den Bremstr\u00e4ger (1) als dem hinreichend stabilen Bauteil innerhalb der Scheibenbremse \u00fcbertragen werden. Damit dies gelingt, ist der Bremssattel (2) als Schiebesattel mit Schiebef\u00fchrungselementen ausgebildet, die sich an korrespondierenden Schiebef\u00fchrungselementen des Bremstr\u00e4gers (1) abst\u00fctzen. Sie liegen in Form von St\u00fctzarmen (1e, 1f) des Bremstr\u00e4gers (1) vor, die sich nach au\u00dfen bis \u00fcber die Bremsscheibe (zeichnerisch nicht dargestellt) hinaus erstrecken. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser Konstruktion, dass die St\u00fctzarme (1e, 1f) als angeformte Bestandteile zu einem hohen Gewicht des Bremstr\u00e4gers f\u00fchren.<\/li>\n<li>An einem weiteren, aus der DE 40 36 XXI bekannten Stand der Technik, bei dem der Bremstr\u00e4ger zweigeteilt zu beiden Seiten der Bremsscheibe ausgef\u00fchrt ist, kritisiert die Klagepatentschrift (Absatz [0002]) die aufwendige Montage der Scheibenbremse an einer Fahrzeugachse. In einem ersten Schritt m\u00fcsse an das erste, direkt an den Achsk\u00f6rper angeschwei\u00dfte Bremstr\u00e4gerteil das zweite Bremstr\u00e4gerteil angeschraubt werden, bevor anschlie\u00dfend in einem zweiten Schritt der Bremssattel aufgesetzt und mit dem ersten Bremstr\u00e4gerteil verschraubt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik bezeichnet es das Klagepatent im Absatz [0005] als seine \u2013 mehrteilige &#8211; Aufgabe, eine an einem Achsk\u00f6rper montierbare Scheibenbremse vorzuschlagen, die<\/li>\n<li>&#8211; sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt und in wenigen Montageschritten zusammengesetzt werden kann<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; im Verschlei\u00dffall wartungsfreundlich ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in der von der Kl\u00e4gerin verfolgten Kombination seiner Patentanspr\u00fcche 1, 12 und 16 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (wobei die Merkmale des Anspruchs 12 durch Unterstreichen und die Merkmale des Anspruchs 16 durch Kursivschrift gekennzeichnet sind):<\/li>\n<li>1. Scheibenbremse mit einem Bremstr\u00e4ger (3).<br \/>\n2. Der Bremstr\u00e4ger (3)<br \/>\na) ist gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper (1) fest und direkt an dem Achsk\u00f6rper (1) angeordnet, wobei der Bremstr\u00e4ger (3; 3a, 3b) mit dem Achsk\u00f6rper (1) verschwei\u00dft ist,<br \/>\nb) erstreckt sich im Wesentlichen quer zum Achsk\u00f6rper (1) und<br \/>\nc) ist als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet.<br \/>\n3. An dem Bremstr\u00e4ger (3) sind Aufnahmeelemente (21) f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels (31) angeordnet.<br \/>\n4. Der Bremstr\u00e4ger (3) weist einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines &#8211; gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden &#8211; Bremspads auf.<br \/>\n5. Jeder weitere Bremspad ist in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet.<br \/>\n6. An dem Belagschacht (10) des Bremstr\u00e4gers sind F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) zur radialen und tangentialen F\u00fchrung des Bremspads angeordnet.<br \/>\n7. Zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) des Bremstr\u00e4gers (3) angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) ist mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschlei\u00dfblech (40, 40a) vorgesehen, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr den Bremspad ausgebildet ist.<br \/>\n8. An dem Verschlei\u00dfblech (40, 40a) sind angeformte Mittel (43) zum Fixieren des Verschlei\u00dfblechs (40, 40a) an dem Belagschacht (10) des Bremstr\u00e4gers (3) vorhanden, und zwar in Gestalt von Abkantungen, die sich bis \u00fcber die Flachseiten (25, 26) des Bremstr\u00e4gers (3) erstrecken.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWas zun\u00e4chst die Montagefreundlichkeit anbetrifft, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann \u2013 einem in der Entwicklung von Bremsen erfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik &#8211; aus Absatz [0008] der Klagepatentschrift und den dortigen Vorteilsangaben, dass f\u00fcr sie die Beibehaltung des Konzepts eines direkt am Achsk\u00f6rper befestigten Bremstr\u00e4gers verantwortlich ist. Sie hat n\u00e4mlich zur Folge, dass blo\u00df wenige zu handhabende Teile vorliegen, womit sich der Zusammenbau darauf beschr\u00e4nkt, den Bremstr\u00e4ger mit dem Bremssattel zu verbinden. Eine Montage weiterer Bauteile (wie der eines zweiten Bremstr\u00e4gerteils beim Gegenstand der DE 40 XXJ) entf\u00e4llt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nHandhabungs- und dar\u00fcber hinaus Gebrauchsvorteile ergeben sich &#8211; ohne dass dieser Gesichtspunkt in der formulierten Aufgabenstellung gesondert herausgestellt w\u00e4re &#8211; weiterhin daraus, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Bremstr\u00e4ger den beim gattungsbildenden Stand der Technik nach der DE 198 57 XXH noch festgestellten Nachteil eines hohen Bremstr\u00e4gergewichts (S. 2 Z. 22-23) vermeidet, indem der Bremstr\u00e4ger als ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist. \u201eFlach\u201c meint &#8211; dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis folgend \u2013 eine Geometrie, bei der die Dicke des Bremstr\u00e4gers im Vergleich zu ihrer L\u00e4nge vergleichsweise gering ist (BPatG, Urteil vom 25.10.2018, Umdruck S. 11 oben). Und \u201eeben\u201c ist f\u00fcr den Fachmann eine Oberfl\u00e4che, die nicht gebogen oder gekr\u00fcmmt ist und die keine Erhebungen aufweist (BPatG, Urteil vom 25.10.2018, Umdruck S. 11, 2. Absatz). Anders als das Bundespatentgericht (a.a.O.) meint, ist die letztgenannte Anforderung des Fehlens von Erhebungen jedoch nicht im strengsten philologischen Sinne zu begreifen, sondern \u2013 wie jedes Merkmal eines Patentanspruchs &#8211; mit R\u00fccksicht auf den vom Klagepatent verfolgten technischen Zweck zu verstehen. In diesem Zusammenhang sind zwei Gesichtspunkte von entscheidender Bedeutung, die dem Fachmann klarmachen, dass es bei dem Verzicht auf Erhebungen an der Bremstr\u00e4geroberfl\u00e4che nicht um eine kleinliche Betrachtungsweise geht.<\/li>\n<li>Kritisiert wird am Stand der Technik nicht irgendeine, minimale Oberfl\u00e4chenerhebung; Gegenstand der Kritik ist vielmehr ein hohes Gewicht des Bremstr\u00e4gers, f\u00fcr welches das Klagepatent explizit die im gattungsbildenden Stand der Technik vorhandenen beiden St\u00fctzarme verantwortlich macht, die als bremsmomentaufnehmende Schiebef\u00fchrungselemente des Bremstr\u00e4gers notwendigerweise gro\u00df und massiv ausgebildet sein m\u00fcssen. Beides \u2013 der Umstand, dass es bei der geforderten \u201eebenen\u201c Ausgestaltung des Bremstr\u00e4gers nicht um \u00e4sthetische Aspekte geht, sondern darum, das Gewicht des Bremstr\u00e4gers durch Verzicht auf massive, auskragende St\u00fctzarme herabzusetzen, ebenso wie die Tatsache, dass die im vorbekannten Stand der Technik bem\u00e4ngelten, gewichtsrelevanten St\u00fctzarme tats\u00e4chlich von ganz erheblicher Gr\u00f6\u00dfe und Ausdehnung waren &#8211; verdeutlichen dem Fachmann denjenigen Ma\u00dfstab, den es bei der Umsetzung der Forderung des Klagepatents nach einem \u201eebenen\u201c Bremstr\u00e4ger anzuwenden gilt. Es sind solche Oberfl\u00e4chenerhebungen zu vermeiden, die f\u00fcr das Gewicht des Bremstr\u00e4gers Relevanz haben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung hiermit gestattet es das Klagepatent in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, als Aufnahmeelemente f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung des Bremssattels am Bremstr\u00e4ger (Merkmal 3) separate Gewindebuchsen (22) vorzusehen, die &#8211; wie die nachstehend eingeblendete Figur 6 der Klagepatentschrift zeigt \u2013<\/li>\n<li>\nmit einem radial erweiterten Kragen (22a) \u00fcber die Ebene des Bremstr\u00e4gers (3) vorstehen (vgl. auch Absatz [0022]). Da \u00fcber die Gewindebuchse (22) die auf den Bremssattel einwirkenden Kr\u00e4fte in den Bremstr\u00e4ger eingeleitet werden, ist sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren, dass die Gewindebuchsen im Bereich des von der Bremstr\u00e4geroberfl\u00e4che vorstehenden Kragens hinreichend stabil und dementsprechend gro\u00df genug ausgebildet sein m\u00fcssen, um der ihr zugewiesenen technischen Funktion gerecht zu werden. Soweit das Bundespatentgericht (Urteilsumdruck S. 11 unten) die Bedeutung der Gewindebuchsen f\u00fcr die Interpretation der \u201eebenen\u201c Ausgestaltung des Bremstr\u00e4gers \u2013 ohne weitere technische Auseinandersetzung &#8211; mit dem Hinweis darauf leugnet, dass es sich bei der Gewindebuchse um ein nachtr\u00e4glich in eine Bohrung des Bremstr\u00e4gers eingesetztes Bauteil handelt, das nicht integraler Bestandteil des Bremstr\u00e4gers und deshalb f\u00fcr dessen ebene Ausgestaltung bedeutungslos sei, greifen diese \u00dcberlegungen zu kurz. Egal, welche technischen Funktionen mit der ebenen Ausbildung des Bremstr\u00e4gers auch im Einzelnen verfolgt sein m\u00f6gen, der Umstand, ob die nach oben \u2013 \u201euneben\u201c &#8211; vorstehende Gewindebuchse l\u00f6sbar oder fest in den Bremstr\u00e4ger eingebracht oder mit diesem einst\u00fcckig ausgebildet ist, kann keine Bedeutung haben, weil die Art der Anbindung der Gewindebuchse an der \u00e4u\u00dferen Erscheinung des Bremstr\u00e4gers, der mit der Forderung nach einer ebenen Fl\u00e4che angesprochen ist, nicht das geringste \u00e4ndert. Folgerichtig verbietet sich auch eine Differenzierung nach der Art der Gewindebuchsenkonstruktion. Vor dem Hintergrund dessen, was Ziel der Erfindung des Klagepatents ist, bliebe v\u00f6llig im Dunkeln, welchen vern\u00fcnftigen technischen Sinn es machen sollte, einen Bremstr\u00e4ger, dessen vorstehende Gewindebuchse eingeschraubt ist, als patentgem\u00e4\u00dfe \u201eebene\u201c Bremstr\u00e4gerplatte zu akzeptieren (weil sie in Figur 6 der Klagepatentschrift bevorzugt gezeigt ist), einen \u00e4u\u00dferlich vollkommen gleichen Bremstr\u00e4ger jedoch als \u201euneben\u201c vom Schutzbereich des Klagepatents auszuschlie\u00dfen, dessen identisch gestaltete Gewindebuchse in den Bremstr\u00e4ger eingeschwei\u00dft oder mit dem Bremstr\u00e4ger werkstoffeinst\u00fcckig gefertigt ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWartungsfreundlich ist die patentgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse im Verschlei\u00dffall dadurch, dass der im Belagschacht des Bremstr\u00e4gers aufgenommene Bremspad nicht unmittelbar mit den F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Belagschachtes im Kontakt ist, sondern zwischen den F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Bremstr\u00e4gers und dem Au\u00dfenumfang des Bremspads vielmehr auswechselbare Verschlei\u00dfbleche vorgesehen sind. Stellt sich im Laufe der Zeit ein kontaktbedingt unvermeidlicher Verschlei\u00df an den F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Belagschachtes ein, muss nicht der gesamte Bremstr\u00e4ger, an dem der Belagschacht ausgebildet ist, ausgetauscht werden, sondern es gen\u00fcgt, stattdessen die untauglich gewordenen Verschlei\u00dfbleche zu erneuern (Absatz [0032]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht in den streitbefangenen Verschlei\u00dfblechen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gesehen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEs handelt sich bei ihnen um k\u00f6rperliche Mittel, die sich schon deshalb auch ein wesentliches Element der patentgesch\u00fctzten Erfindung beziehen, weil die Verschlei\u00dfbleche im Kennzeichen des Hauptanspruchs ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind und mit ihnen der entscheidende L\u00f6sungsbeitrag daf\u00fcr geleistet wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse im Hinblick auf den Verschlei\u00df der F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Belagschachtes im Bremstr\u00e4ger dadurch wartungsarm ist, dass im Verschlei\u00dffall nicht mehr der gesamte Bremstr\u00e4ger, sondern nur noch die anstelle der Bremstr\u00e4gerf\u00fchrungsfl\u00e4chen durch den Bremsbelagkontakt abgenutzten Verschlei\u00dfbleche ausgetauscht werden m\u00fcssen. Die Beklagte bietet die Verschlei\u00dfbleche in Deutschland an und liefert sie hierher, wobei die von ihr selbst vorgenommene Benennung derjenigen Scheibenbremsen der Kl\u00e4gerin, zu denen ihre Verschlei\u00dfbleche kompatibel sind, offensichtlich macht, dass die Beklagte um den inl\u00e4ndischen Verwendungszweck der von ihr bereitgestellten Austauschteile wei\u00df und diesen mit ihrem Lieferangebot f\u00f6rdern will.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit dem Einbau der beklagtenseits zur Verf\u00fcgung gestellten Verschlei\u00dfbleche in diejenigen Bremsentypen der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die sie vorgesehen sind, entsteht eine (unmittelbar patentbenutzende) Scheibenbremse mit s\u00e4mtlichen Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 1, 12 und 16. Soweit die Beklagte dies unter Hinweis darauf bestreitet, dass die Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin aus Stahlguss gefertigt seien und verschiedene Oberfl\u00e4chenerhebungen besitzen, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 14, Bl. 1) ersichtlich sind, gehen die Einwendungen der Beklagten s\u00e4mtlich fehl.<\/li>\n<li>Weder die Gussfertigung der Bremstr\u00e4ger noch die unstreitigen Erhebungen auf der Oberfl\u00e4che der Bremstr\u00e4ger \u00e4ndern etwas daran, dass es sich bei ihnen &#8211; im Sinne des Klagepatents \u2013 um \u201eebene Stahlplatten\u201c handelt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWas zun\u00e4chst die im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Selbstbeschr\u00e4nkung betrifft, mit der die Kl\u00e4gerin den Patentschutz von einem Bremstr\u00e4ger, der \u201eals ebene Platte, vorzugsweise als flache Stahlplatte\u201c, ausgebildet ist, auf einen Bremstr\u00e4ger zur\u00fcckgef\u00fchrt hat, der \u201eals ebene, flache Stahlplatte\u201c ausgestaltet ist, k\u00f6nnte im Zusammenhang mit dem Beschreibungstext im Absatz [0019] auf allererste Sicht zwar der Schluss naheliegen, dass dem Klagepatent ein Stahlgussteil nicht mehr unterf\u00e4llt, weil der Begriff der \u201eStahlplatte\u201c in der Patentbeschreibung ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit geschmiedeten oder konturgefr\u00e4sten Bremstr\u00e4gerplatten aufscheint, nicht jedoch im Kontext gegossener Bremstr\u00e4ger Erw\u00e4hnung findet. A.a.O. hei\u00dft es im Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eDer Bremstr\u00e4ger 3 ist \u2026 als flache Platte \u2026 gestaltet. Er kann z.B. als Stahlgussteil gefertigt werden, wobei sich die gewichtsreduzierenden Ausnehmungen 16a, 16b, 16c beim Gie\u00dfen ergeben. Alternativ l\u00e4sst sich der Bremstr\u00e4ger 3 durch Schmieden oder durch Konturfr\u00e4sen einer Platte und vorzugsweise einer Stahlplatte herstellen. Ebenso ist es m\u00f6glich, den Bremstr\u00e4ger 3 aus mehreren parallelbeschichteten und entsprechend d\u00fcnneren Platten zusammenzusetzen. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlich ist ein derartiger Schluss jedoch nicht gerechtfertigt. Der zitierte Beschreibungstext diskutiert die Fertigung des Bremstr\u00e4gers sowohl im Hinblick auf das verwendete Material als auch im Hinblick auf die zur Anwendung gebrachte Produktionstechnik g\u00e4nzlich offen, indem lediglich exemplarisch und keinesfalls abschlie\u00dfend verschiedene m\u00f6gliche Materialien und Fertigungsverfahren erw\u00e4hnt werden. Weder in der einen (materialm\u00e4\u00dfigen) noch in der anderen (verfahrenstechnischen) Hinsicht war Patentanspruch 1 des Klagepatents in irgendeiner Weise beschr\u00e4nkt, was den weit ausgreifenden Inhalt der Patentbeschreibung im Absatz [0019] f\u00fcr den Fachmann unmittelbar plausibel macht. Unter den erteilten Patentanspruch 1 fiel ohne weiteres auch ein ebener Bremstr\u00e4ger, der aus anderem Material als Stahl hergestellt war, und zwar ohne R\u00fccksicht auf die zu Grunde liegende Fertigungstechnik, genauso wie umgekehrt jeder ebene Bremstr\u00e4ger erfasst wurde, der aus Stahl produziert war, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob er aus einem Gussverfahren, einem Schmiedeverfahren oder sonst einem beliebigen anderen Herstellungsprozedere hervorgegangen ist. So betrachtet trifft der teilvernichtete Patentanspruch 1 aus der Gesamtmenge dessen, was die Patentbeschreibung in ihrem Absatz [0019] abhandelt, eine Auswahl dahingehend, dass der ebene Bremstr\u00e4ger aus Stahl zu bestehen hat. Irgendeine weitere Festlegung in Bezug auf das Herstellungsverfahren (Gie\u00dfen, Schmieden, etc.) ist dagegen ersichtlich nicht getroffen, was unmissverst\u00e4ndlich auch der geltende Anspruchswortlaut deutlich macht, welcher den Patentschutz eben nur auf eine \u201eStahlplatte\u201c, aber nicht auf eine z.B. \u201egeschmiedete Stahlplatte\u201c einschr\u00e4nkt und der von den beanspruchten \u201eStahlplatten\u201c auch keine Ausnahmen nach Art eines Disclaimers z.B. f\u00fcr \u201eStahlgussplatten\u201c macht. Gerade weil sich Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung nicht auf ein bestimmtes Fertigungsprozedere festlegt, stellt Unteranspruch 10 als bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante eine Scheibenbremse unter Schutz, deren Bremstr\u00e4ger aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWie die Abbildungen des kl\u00e4gerischen Bremstr\u00e4gers in diesem Urteil veranschaulichen, besitzen sie verschiedene Oberfl\u00e4chenerhebungen, die zwar von ihrer Fl\u00e4chenausdehnung nicht unbetr\u00e4chtlich sind, die jedoch eine nur marginale H\u00f6he besitzen und die deswegen \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 nicht ansatzweise mit denjenigen gro\u00df dimensionierten St\u00fctzarmen aus dem gattungsbildenden Stand der Technik vergleichbar sind, die das Klagepatent wegen des mit ihnen verbundenen Gewichts ablehnt. Die Kl\u00e4gerin selbst beziffert den Gewichtsanteil der Erhebungen unwidersprochen auf ca. 1,8 % des Gesamtgewichts eines Bremsenstr\u00e4gers. F\u00fcr etwas Gegenteiliges legt auch die Beklagte nichts dar. Sie behauptet insbesondere nicht, dass die Erhebungen in ihrer dreidimensionalen Ausdehnung einen Faktor darstellen, der das Gesamtgewicht des Bremstr\u00e4gers (im Vergleich zu einer Ausf\u00fchrungsform ohne diese Erhebungen) in einem f\u00fcr die Montage und den Betriebsgebrauch nennenswerten Ma\u00dfe heraufsetzt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDiejenigen Abnehmer der Beklagten, die einen Austauschbedarf haben, sind im Besitz von Bremsscheiben der Kl\u00e4gerin, deren originale Verschlei\u00dfbleche ersetzt werden sollen. Diese Abnehmer sind nicht im Sinne von \u00a7 10 PatG zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Der Austausch verbrauchter Verschlei\u00dfbleche aus der Erstausstattung der Scheibenbremsen gegen solche der Beklagten f\u00fchrt n\u00e4mlich &#8211; patentrechtlich gesehen &#8211; zu einer Neuherstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes, die allein der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin vorbehalten ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits kann davon ausgegangen werden, dass der Pa-tentgegenstand als solcher auf dem Markt gehandelt wird, so dass sich in den Abnehmerkreisen eine Verkehrsauffassung dar\u00fcber ausgebildet hat, wie ein abnutzungsbedingter Verbrauch der Verschlei\u00dfbleche zu beurteilen ist. Der Beklagten ist insoweit darin zuzustimmen, dass der Verkehr die verbleibende Scheibenbremse schon wegen der gegebenen Wertverh\u00e4ltnisse ihrer Einzelkomponenten als weiterhin werthaltiges Wirtschaftsgut betrachten wird, so dass das Auswechseln verbrauchter Verschlei\u00dfbleche gegen neue Bleche als gew\u00f6hnliche Wartungsma\u00dfnahme und infolgedessen als Akt des Gebrauchens einer weiterhin verkehrsf\u00e4higen Scheibenbremse aus der Quelle des Patentinhabers ansehen wird. Die Kl\u00e4gerin hat nichts anderes geltend gemacht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Neuherstellung ist unter solchen Umst\u00e4nden nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Verschlei\u00dfteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, sei es, dass speziell dieses Teil f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile verantwortlich ist (indem es einen entscheidenden L\u00f6sungsbeitrag f\u00fcr den Erfindungserfolg liefert), sei es, dass die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst (so dass sich die Vorteile der Erfindung ma\u00dfgeblich in dem ausgetauschten Teil niederschlagen). Ob der mit dem Austauschteil zur Verf\u00fcgung gestellte Erfindungsbeitrag zentrale Bedeutung hat und ob sich in dem Austauschteil die Vorteile der Erfindung realisieren, ist anhand des Inhalts der Patentschrift zu beurteilen, wobei es \u2013 wie stets \u2013 auf die Sicht des Durchschnittsfachmanns mit dem Wissen des Priorit\u00e4tstages ankommt. Allein die Patentschrift gibt den Stellenwert (wesentlich oder untergeordnet) der Einzelmerkmale und diejenigen Wirkungen vor, die Ziel der Erfindung sind. F\u00fcr letzteres kommt es darauf an, welche Aufgabe die Merkmale des Patentanspruchs aus fachm\u00e4nnischer Sicht tats\u00e4chlich l\u00f6sen (Senat, Beschluss vom 09.04.2015 \u2013 I-2 U 40\/14), wobei der Umstand, dass das Ersatz\/Verbrauchsteil als solches aus dem Stand der Technik bekannt ist, nicht der Annahme entgegensteht, dass in ihm die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2015 \u2013 6 U 151\/14).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEnth\u00e4lt die Patentschrift mehrere L\u00f6sungsmerkmale (oder gar selbst\u00e4ndige Erfindungen), von denen jedes (oder jede) der Bew\u00e4ltigung eines anderen technischen Problems dient, so kann sich die zentrale technische Bedeutung des ausgetauschten Verbrauchsartikels grunds\u00e4tzlich aus jedem der mehreren, im Stand der Technik noch unbew\u00e4ltigten Aufgabenstellungen und ihrem L\u00f6sungskonzept ergeben. Darauf, ob die weitere Erfindung formal nebengeordnet gesch\u00fctzt oder blo\u00df Gegenstand eines Unteranspruchs ist, kommt es nicht an.<\/li>\n<li>Exakt so liegt der Entscheidungsfall. Er zeichnet sich dadurch aus, dass das Klagepatent nebeneinander mehrere Zielsetzungen verfolgt, indem \u2013 wie oben erl\u00e4utert \u2013 Montagevorteile beibehalten und zus\u00e4tzlich ein geringes Bremstr\u00e4gergewicht sowie ein hohes Ma\u00df an Wartungsfreundlichkeit im Verschlei\u00dffall gew\u00e4hrleistet werden soll. Jede dieser kumulativen Problemstellungen wird mit anderen technischen Ma\u00dfnahmen bew\u00e4ltigt, die in diesem Punkt zielf\u00fchrend sind, zur Verbesserung auf einem der anderen Gebiete jedoch nichts Nennenswertes beitragen. So verdankt der Bremstr\u00e4ger sein moderates Gewicht der Ausgestaltung als ebene flache Platte, w\u00e4hrend sich Wartungserleichterungen dadurch einstellen, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Belagschachtes f\u00fcr das Bremspad mit separat austauschbaren Verschlei\u00dfblechen gesch\u00fctzt werden. Die Verschlei\u00dfbleche garantieren somit ganz ma\u00dfgeblich (und praktisch allein) denjenigen Erfolg, dem sich das Klagepatent in Bezug auf die Verschlei\u00dfwartung verschrieben hat. In ihnen verk\u00f6rpert sich daher ein zentrales L\u00f6sungsmittel f\u00fcr diesen Teil der (kumulierten) Aufgabenstellung, was zur Annahme einer Neuherstellung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsreplik auf ein Recht zur Erfindungsbenutzung aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden beruft, bleibt auch dies ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob das diesbez\u00fcgliche Vorbringen im Rechtsstreit \u00fcberhaupt zuzulassen ist, nachdem die betreffenden Erw\u00e4gungen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Prozessf\u00fchrung schon dem Landgericht h\u00e4tten unterbreitet werden k\u00f6nnen, greifen die Einwendungen der Beklagten jedenfalls in der Sache ganz offensichtlich nicht durch.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten missbraucht die Kl\u00e4gerin ihre Marktmacht dadurch, dass sie Bremspads (f\u00fcr die kein Patentschutz besteht) ausschlie\u00dflich in einem Verkaufsset mit patentsch\u00fctzten Verschlei\u00dfblechen vertreibt. Da innerhalb der Wartungsintervalle \u00fcblicherweise nicht nur die Bremspads, sondern mit ihnen auch die Verschlei\u00dfbleche ausgewechselt w\u00fcrden, sei sie (die Beklagte) mit dem isolierten Angebot von Bremspads, deren Verkauf ihr nicht untersagt werden k\u00f6nne und der ihr deshalb rechtm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich bleiben m\u00fcsse, im Wettbewerb chancenlos. Denn kein Abnehmer werde bei ihr (der Beklagten) Bremspads erwerben und damit das Risiko eingehen, dass er dann, wenn sich im Zuge der Wartung herausstellen sollte, dass zus\u00e4tzlich auch die Verschlei\u00dfbleche ausgetauscht werden m\u00fcssen oder sollen, bei der Kl\u00e4gerin, um der n\u00f6tigen Verschlei\u00dfbleche habhaft zu werden, als Bestandteil des Verkaufssets abermals Bremspads kaufen muss, die er \u00fcberhaupt nicht mehr ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>Schon die Darlegungen der Beklagten zu einer marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin (welche dieser erst besondere Verhaltenspflichten im Wettbewerb auferlegen w\u00fcrden) sind v\u00f6llig unzureichend. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten angenommen wird, dass sich ihre Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4\u00df auf das Bundesgebiet als dem r\u00e4umlich relevanten Markt beziehen, bleibt v\u00f6llig im Dunkeln, auf welche Weise die Beklagte den sachlich relevanten Markt abgrenzen will. Sollen hierzu nur die Bremssysteme der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren oder sind in den sachlich relevanten Markt auch \u2013 und ggf. welche? &#8211; konkurrierenden Scheibenbremsensysteme anderer Anbieter einzubeziehen? Erst recht fehlen jegliche Erw\u00e4gungen dazu, aus welchem Grund der Markt aus der ma\u00dfgeblichen Nachfragersicht so \u2013 und nicht anders \u2013 abzugrenzen sein soll. Anstatt hierzu nachvollziehbaren Sachvortrag zu liefern, beschr\u00e4nkt sich die Beklagte darauf, allgemeine Angaben der Kl\u00e4gerin zu ihrer Unternehmensgr\u00f6\u00dfe (Konzernstruktur, Mitarbeiterzahl, Gesamtumsatz) und ihrem Gesch\u00e4ftsfeld zu zitieren, die im vorliegenden Zusammenhang der Marktabgrenzung ersichtlich nichtssagend sind.<\/li>\n<li>Selbst wenn \u2013 wof\u00fcr keinerlei belastbare Anhaltspunkte vorgetragen sind \u2013 von einer Marktbeherrschung durch die Kl\u00e4gerin auszugehen sein sollte, ergibt sich ein Machtmissbrauch noch keinesfalls daraus, dass die Kl\u00e4gerin patentgesch\u00fctzte Verschlei\u00dfbleche ausschlie\u00dflich in einem Verkaufsset mit patentfreien Bremspads ver\u00e4u\u00dfert. Im Bereich der standardessenziellen Patente, von deren Benutzung der Marktzutritt f\u00fcr den Wettbewerber abh\u00e4ngt, schuldet der marktbeherrschende Patentinhaber blo\u00df eine ausbeutungs- und diskriminierungsfreie Lizenz. Dass die Beklagte bei der Kl\u00e4gerin um eine solche erfolglos nachgesucht h\u00e4tte, wird nicht behauptet. Dementsprechend bewegt sich auch die Behauptung der Beklagten, im Falle einer Lizenznahme habe sie eine Lizenzgeb\u00fchr auch f\u00fcr die patentfreien Bremspads zu zahlen, g\u00e4nzlich im Spekulativen.\n<p>3.<br \/>\nDass und warum sich aus der festgestellten mittelbaren Patentverletzung die zuerkannten Rechtsfolgen ergeben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten sind lediglich folgende erg\u00e4nzende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWas das ausgesprochene Schlechthinverbot anbetrifft, so hat das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Er\u00f6rterungen zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus den eigenen Kompatibilit\u00e4tsangaben der Beklagten in ihrem Angebot das im Zusammenhang mit \u00a7 10 PatG erforderliche Wissen um die Verwendungsbestimmung der angesprochenen Abnehmer ergibt. Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin, auf die kein Tauglichkeitshinweis existiert, waren nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung und nehmen deshalb auch nicht an dem Unterlassungsgebot teil. Die Frage, ob solche anderweitigen Bremstr\u00e4ger den Anforderungen des Klagepatents gen\u00fcgen, stellt sich deshalb nicht. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin behauptet, dass s\u00e4mtliche Bremstr\u00e4ger, mit denen die angegriffenen Bremspads verwendet werden k\u00f6nnen \u2013 von unterschiedlichen Dimensionierungen abgesehen \u2013 gleich und damit patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sind. Eine patentfreie Gebrauchsm\u00f6glichkeit existiert deshalb nicht. F\u00fcr etwas anderes hat auch die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs entspricht gesicherter Erkenntnis, dass die widerrechtliche Benutzung fremder gewerblicher Schutzrechte das Verschulden des Verletzers indiziert. Weil dem so ist, bedarf es grunds\u00e4tzlich keiner weiteren Darlegungen dazu, dass der Verletzer bei Vornahme seiner schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft, n\u00e4mlich mindestens fahrl\u00e4ssig gehandelt hat. Der Schuldvorwurf folgt vielmehr aus der schlichten Tatsache, dass der Verletzer bei Beachtung der von ihm im Gesch\u00e4ftsverkehr einzufordernden Sorgfalt das Klagepatent, welches \u00f6ffentlich verf\u00fcgbar ist, h\u00e4tte auffinden, inhaltlich erfassen und infolgedessen erkennen k\u00f6nnen, dass sich seine Benutzungshandlungen als rechtswidriger Eingriff in das Klagepatent darstellen. F\u00fcr F\u00e4lle der mittelbaren Patentverletzung gilt insoweit nichts Besonderes. Solange das Patent in irgendeinem vom Verletzer benutzten Umfang rechtsbest\u00e4ndig ist, handelt dieser deshalb bei seinen Benutzungshandlungen nicht nur widerrechtlich, sondern (weil die Rechtswidrigkeit das Verschulden indiziert) auch schuldhaft.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zugesprochen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin solcher Anspruch steht dem Abmahnenden zwar \u2013 eben weil es sich um einen reinen Erstattungsanspruch handelt &#8211; nur dann und nur in dem Umfang zu, in dem der Abmahnende selbst seinem Anwalt gegen\u00fcber im Innenverh\u00e4ltnis zur Zahlung verpflichtet ist (BGH, GRUR 2019, 763 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin). Im Kostenerstattungsprozess sind deshalb konkrete Feststellungen zum Inhalt des anwaltlichen Auftrages zu treffen, weil erst sie Aufschluss dar\u00fcber geben, welche einzelnen Geb\u00fchren infolge der Abmahnung verdient worden sind, deshalb vom Abmahnenden geschuldet werden und dementsprechend von ihm ersetzt verlangt werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2019, 763 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin). Der Vortrag hat sich folgerichtig auch dazu zu verhalten, ob die gesetzlichen Geb\u00fchren vereinbart wurden oder eine hiervon abweichende Verg\u00fctungsregelung getroffen worden ist (BGH, GRUR 2019, 763 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin).<\/li>\n<li>Auf gerichtlichen Hinweis hin ist die Kl\u00e4gerin dieser Vortragslast nachgekommen. Sie hat unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen dargelegt, dass der bei der Abmahnung mitwirkende Patentanwalt eine 1,3-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nebst Auslagenpauschale und USt berechnet hat und die die Abmahnung verfassenden Rechtsanw\u00e4lte auf der Grundlage von Stundenhonoraren t\u00e4tig geworden sind, wobei der Kl\u00e4gerin ein die gesetzlichen Geb\u00fchren \u00fcbersteigernder Betrag berechnet worden ist. Nachdem unstreitig ist, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die vorgerichtliche Abmahnung verfasst haben, geht auch das Bestreiten der Beklagten ins Leere, die im Rechtsstreit pr\u00e4sentierten Anwaltsrechnungen h\u00e4tten keinen Bezug zum Streitgegenstand.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGleicherma\u00dfen unberechtigt ist das Begehren der Beklagten, die Abmahnkosten der Kl\u00e4gerin erst nach ihr nachgewiesener F\u00e4lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs und Zug um Zug gegen eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungsstellung erstatten zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bzw. Freistellung von der Honorarverbindlichkeit des Abmahnenden h\u00e4ngt \u2013 worauf bereits das Landgericht richtig hingewiesen hat &#8211; nicht davon ab, dass dem Abmahnenden bereits eine die F\u00e4lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs begr\u00fcndende und damit seine eigene Zahlungspflicht ausl\u00f6sende Rechnung vorliegt, die den besonderen Anforderungen des \u00a7 10 RVG, \u00a7 14 UStG gen\u00fcgt (BGH, NJW 2011, 2509). Der Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch wird vielmehr mit Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, sofort f\u00e4llig (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133 \u2013 Zahlung statt Freistellung), unabh\u00e4ngig davon, ob die freizustellende Verbindlichkeit ihrerseits f\u00e4llig ist (BGH, NJW-RR 2010, 333). Ma\u00dfgeblich sind daher zwei Bedingungen, n\u00e4mlich die Mandatserteilung durch den Abmahnenden und die Erbringung der Anwaltsdienstleistung durch die mit der vorgerichtlichen Rechtsdurchsetzung betrauten Anw\u00e4lte, welche vorliegend beide (sp\u00e4testens) am Tag des vorgerichtlichen Abmahnschreibens vorgelegen haben.<\/li>\n<li>Gegen\u00fcber dem Kostenerstattungsanspruch steht der Beklagten kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 711 \u2013 Barmen Live), dass in F\u00e4llen einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung das Entgelt erst gezahlt werden muss, wenn der Gl\u00e4ubiger der ihm aus \u00a7 14 UStG folgenden Pflicht nachgekommen ist, dem Schuldner eine den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts gen\u00fcgende Rechnung zu stellen hat. Der Sinn der Rechnungstellung liegt hierbei darin, dass der Leistungsempf\u00e4nger nur durch sie in die Lage versetzt wird, die ihm berechnete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend zu machen. Da die Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist, f\u00e4llt zu Lasten des Abmahnenden die gesetzliche Umsatzsteuer an, welche er folglich als Teil seines Schadens an den Verletzer weiterreichen, d.h. in seine Erstattungsforderung einbeziehen kann. Macht der Gl\u00e4ubiger von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, schuldet er dem Verletzer deshalb eine ihn zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, deretwegen der Verletzer die Erstattungszahlung zur\u00fcckhalten kann (\u00a7 273 Abs. 1 BGB). Im Rechtsstreit f\u00fchrt dies zu einer Zug um Zug-Verurteilung des Verletzers (\u00a7 274 Abs. 1 BGB). Anders liegen die Verh\u00e4ltnisse, wenn der Abmahnende dem Verletzer \u2013 wie im Streitfall \u2013 \u00fcberhaupt keine Umsatzsteuer aufgibt, sondern lediglich die Netto-Anwaltskosten einfordert. In einem solchen Fall kommt ein Vorsteuerabzug des Verletzers von vornherein nicht in Betracht, weswegen er auch kein berechtigtes Interesse an einer \u00a7 14 UStG entsprechenden Rechnung hat (ebenso: OLG Stuttgart, GRUR-RS 2019, 16939 \u2013 Ersatz von Abmahnkosten). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten inzwischen eine ihrem Erstattungsverlangen entsprechende Rechnung erteilt hat.<\/li>\n<li>Nach allem sind weder der Zahlungs- noch der Zinsausspruch des Landgerichts zu beanstanden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNachdem das Klagepatent sowohl einem Einspruchsverfahren als auch einem erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren standgehalten hat, besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das laufende Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen (\u00a7 148 ZPO). Vielmehr \u00fcberwiegt das berechtigte Interesse der Kl\u00e4gerin daran, ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent z\u00fcgig gegen die Beklagte durchzusetzen. Das gilt umso mehr, als sich das Vorbringen der Beklagten im laufenden Nichtigkeitsberufungsverfahren auf dieselben Angriffe und Entgegenhaltungen beschr\u00e4nkt, die bereits vom Bundespatentgericht ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt und beschieden worden sind, ohne dass insoweit aus Sicht des Senats durchgreifende Fehler ersichtlich sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Rechtfertigung ihres Antrages, das Berufungsurteil f\u00fcr nicht vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, tr\u00e4gt die Beklagte nichts vor. Gleiches gilt, soweit die Beklagte \u00fcber \u00a7 108 ZPO hinaus eine besondere Form der Sicherheitsleistung (durch B\u00fcrgschaft einer deutschen Gro\u00dfbank, Volksbank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse) begehrt.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter BGH-Rechtsprechung entschieden werden; auch die Beklagte legt nicht ansatzweise dar, worin der Zulassungsgrund liegen sollte. Allein aus der Tatsache, dass die Berufungsentscheidung zu ihrem Nachteil ausf\u00e4llt, ergibt sich jedenfalls kein Zulassungsgrund.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2979 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Januar 2020, Az. 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