{"id":837,"date":"2010-06-29T17:00:30","date_gmt":"2010-06-29T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=837"},"modified":"2016-04-20T13:20:14","modified_gmt":"2016-04-20T13:20:14","slug":"4b-o-2810-3-stufen-ejektor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=837","title":{"rendered":"4b O 28\/10 &#8211; 3-Stufen-Ejektor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1417<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juni 2010, Az. 4b O 28\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 25.02.2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung des jeweiligen Betrages Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 064 XXX (Verf\u00fcgungspatent) mit der Bezeichnung \u201eA\u201c. Das Verf\u00fcgungspatent ist am 12.03.1999 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t (9800XXX) vom 20.03.1998 angemeldet worden; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 03.11.2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache des Verf\u00fcgungspatents ist Englisch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Verf\u00fcgungspatent in deutscher \u00dcbersetzung unter der Ver\u00f6ffentlichungsnummer DE 699 21 XXX (T4-Schrift als Anlage HE 16 \u00fcberreicht) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Jahre 2007 wurde das Verf\u00fcgungspatent in einem Beschr\u00e4nkungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt beschr\u00e4nkt. Die beschr\u00e4nkte Fassung wurde am 05.11.2008, die deutsche \u00dcbersetzung am 10.06.2009 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent steht in Deutschland in Kraft. Auf die von dem koreanischen Unternehmen B (im Folgenden: B) beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen 5 Ni 21\/09) hin, hat das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent mit Urteil vom 20.01.2010 (Anlage HE 26) teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die hiergegen seitens B eingelegte Berufung ist zwischenzeitlich zur\u00fcck genommen worden. In der durch das Urteil des Bundespatentgerichts beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung hat Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1. A multistage ejector (1) comprising three or more nozzles (2, 3, 4, 5) assembled in series, wherein the nozzles (2 &#8211; 5) comprise from the inlet end to the outlet end of the multistage ejector (1) an axial through-channel (6) with gradually increasing cross-sectional opening-area, wherein a stream of air fed through the nozzles at high velocity is used to create, in an outer, radially surrounding space (V, V`) being in flow communication (10) with at least two slots (7, 8, 9) located between the nozzles, characterized in that the nozzles have means to be coupled together into an integrated, rotationally symmetric nozzle body (1), and that the flow communication is provided by through openings (10) arranged in the wall of the rotationally symmetric nozzle body (1), the ejector having valve members (11) that are embodied as non-return valves and arranged to cover and to open the through openings (10), the valve members embodied as non-return valves being accommodated for integration with the nozzle body (1).\u201d<\/p>\n<p>Wegen des insbesondere geltend gemachten Anspruchs 2 wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage HE 26) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 stammt aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt in einem L\u00e4ngsschnitt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines D\u00fcsenk\u00f6rpers, der einen Teil des Ejektors gem\u00e4\u00df der Erfindung bildet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Mitglied der in Schweden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen C-Gruppe, deren Schutzrechte sie verwaltet. An dem Verf\u00fcgungspatent erteilte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der C (im Folgenden: C) mit Vertrag vom 04.05.2003 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (schriftliche Best\u00e4tigung Anlage AG 10), welche u. a. gest\u00fctzt auf das Verf\u00fcgungspatent eine Vakuumpumpe mit der Bezeichnung \u201eD\u201c herstellt und vertreibt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist, ist der deutsche Vertriebspartner der B, dessen Pr\u00e4sident und Eigent\u00fcmer zugleich ein Gesellschafter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ist. C und B arbeiteten in der Vergangenheit zusammen; B vertrieb eine Zeit lang die Vakuumpumpe \u201eD\u201c f\u00fcr C in S\u00fcdkorea.<\/p>\n<p>Zur Produktpalette der B geh\u00f6rt das \u201eE\u201c, das unter anderem die \u2013 soweit hier von Relevanz baugleichen \u2013 3-Stufen-Ejektoren mit den Bezeichnungen F, G und H (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) umfasst. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist den Anlagen HE 9 (Werbeprospekt), HE 22, HE 23 (jeweils Ablichtungen von Schnittbildern), der AG 2 (Muster) und der Anlage AG 21 (schematische Darstellungen) zu entnehmen. Zum besseren Verst\u00e4ndnis wird nachfolgend die Abbildung \u201eB-Produkt\u201c der ersten Seite der Anlage AG 21 eingeblendet.<\/p>\n<p>B stellte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2007 auf der Hannover Messe aus, wobei sie auch den Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage HE 9 verteilte. Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erlie\u00df das Landgericht Braunschweig im Beschlusswege eine einstweilige Verf\u00fcgung (Aktenzeichen 9 O 973\/07 (172)), mit welcher der B die Benutzung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents untersagt wurde. In der auf den Widerspruch anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.05.2007 nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcck (Protokoll Anlage AG 5).<\/p>\n<p>Im August 2008 erhob C gegen B und die Verf\u00fcgungsbeklagten beim Landgericht Braunschweig Klage wegen Verletzung des (Verf\u00fcgungs-)Patents durch Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das Landgericht Braunschweig setzte den Rechtsstreit (Aktenzeichen 9 O 2092\/08 (313)) mit Beschluss vom 15.07.2009 (Anlage HE 12) bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Nichtigkeitsverfahren aus.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, C, B und die Verf\u00fcgungsbeklagten verhandelten im Januar 2010 \u00fcber eine g\u00fctliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten. Im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen bot die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der B und den Verf\u00fcgungsbeklagten eine Freilizenz an, wobei sie darauf bestand, dass B und die Verf\u00fcgungsbeklagten ihren Kunden gegen\u00fcber Erkl\u00e4rungen abgeben sollten, aus denen sich ergeben sollte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Lizenz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin genutzt wird. Weiterhin wurde die Freilizenz davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Nutzung nur unter der Marke von B erfolgen sollte. Eine g\u00fctliche Einigung konnte nicht erzielt werden, insbesondere wollte sich B nicht f\u00fcr die gesamte Zukunft durch einen weltweiten Vergleich die M\u00f6glichkeit eines OEM-Vertriebs nehmen.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 24.02.2010 (Anlage AG 19) teilte C dem Landgericht Braunschweig mit, dass das Bundespatentgericht mit Urteil vom 20.01.2010 (Anlage HE 26) das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten hat. C gab an, f\u00fcr weitere Ausf\u00fchrungen die Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils abzuwarten, da erst in Kenntnis der Gr\u00fcnde sinnvoll zur Verletzung des beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Schutzrechtes vorgetragen werden k\u00f6nne. Eine erste \u00dcberpr\u00fcfung lege aber nahe, dass das Schutzrecht in keine f\u00fcr die Verletzung relevanten Merkmalen beschr\u00e4nkt worden sei. Das ihr am 17.03.2010 zugestellte Urteil des Bundespatentgerichts \u00fcbersandte C mit Schriftsatz vom 09.04.2010 (Anlage AG 20) an das Landgericht Braunschweig, in welchem sie die erforderliche Zeit zur Anpassung der Klageantr\u00e4ge auf 6 Wochen sch\u00e4tzte. Das Landgericht Braunschweig bestimmte einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 15.09.2010 (Anlage AG 16).<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 25.02.2010, bei Gericht am 26.02.2010 eingegangen, begehrt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Ihrer Ansicht nach verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform offensichtlich wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents, was auch ohne weiteres zu erkennen sei. Ihr Begehren sei zudem dringlich. Die urspr\u00fcnglich beantragte einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht Braunschweig sei wegen Zweifeln am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents aufgehoben, die Hauptsacheklage sei ausgesetzt worden. Erst das Urteil des Bundespatentgerichts habe den von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestrittenen Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents best\u00e4tigt. Die zwischenzeitliche Erhebung einer Hauptsacheklage sei unsch\u00e4dlich, weil wegen der \u00c4nderung des Patents im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren das Hauptsacheverfahren praktisch von Neuem zu laufen beginne, weshalb mit einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig nicht vor Oktober 2010 zu rechnen sei. Infolge der Beweisangebote der Beklagten in dem dortigen Verfahren bestehe zudem das erhebliche Risiko einer weiteren deutlichen Verz\u00f6gerung dieses Verfahrens. Ihr, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sei ein Zuwarten bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig nicht zuzumuten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde erheblich billiger als die Vakuumpumpe von C vertrieben. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten und die B im Zuge der Vergleichsverhandlungen als OEM-Hersteller planten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur unter eigenem Namen, sondern unter dem Namen beliebiger anderer Wettbewerber auf den Markt zu bringen. Der Markt solle also damit \u00fcberschwemmt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Markt etabliert werden. Verlorene Marktanteile k\u00f6nnten, wenn \u00fcberhaupt, nur schwer zur\u00fcck erobert werden. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der es sich unstreitig nicht um das einzige von den Verf\u00fcgungsbeklagten vertriebene Produkt handelt, treffe sie auch deshalb besonders stark, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar nicht im Aufbau v\u00f6llig mit den entsprechenden, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lizensierten Vakuumpumpen \u00fcbereinstimme, aber durch geschickte \u00e4u\u00dfere Gestaltung mit diesen Vakuumpumpen austauschbar sei. Mehr als zweifelhaft sei auch, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Schadenersatzanspruch gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten und deren koreanisches Mutterunternehmen, die B, wirtschaftlich sinnvoll vollstrecken k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. den Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der n\u00e4her bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel, zu untersagen,<br \/>\nohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nMehrstufenejektoren<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n\u2022 drei oder mehr D\u00fcsen;<br \/>\n\u2022 die D\u00fcsen sind in Reihe angeordnet;<br \/>\n\u2022 die D\u00fcsen weisen Mittel auf, um zu einem integrierten rotationssymmetrischen D\u00fcsenk\u00f6rper zusammengef\u00fcgt zu werden;<br \/>\n\u2022 die D\u00fcsen weisen vom Einlassende zum Auslassende des Mehrstufenejektors einen axialen Durchgangskanal mit nach und nach zunehmender Querschnittsfl\u00e4che der \u00d6ffnung auf;<br \/>\n\u2022 durch die D\u00fcsen wird ein Luftstrom mit hoher Geschwindigkeit gef\u00fchrt;<br \/>\n\u2022 der Luftstrom wird verwendet, um in einem \u00e4u\u00dferen, radial umgebenden Raum einen Unterdruck zu erzeugen;<br \/>\n\u2022 der radial umgebende Raum steht mit zumindest zwei zwischen den D\u00fcsen lokalisierten Schlitzen in Str\u00f6mungsverbindung;<br \/>\n\u2022 die Str\u00f6mungsverbindung wird durch Durchgangs\u00f6ffnungen bereitgestellt;<br \/>\n\u2022 die Durchgangs\u00f6ffnungen sind in der Wand des rotationssymmetrischen D\u00fcsenk\u00f6rpers angeordnet;<br \/>\n\u2022 der Ejektor weist Ventilbauteile auf;<br \/>\n\u2022 die Ventilbauteile sind angeordnet, um die Durchgangs\u00f6ffnungen abzudecken und zu \u00f6ffnen;<br \/>\n\u2022 die Ventilbauteile sind zur Integration mit dem D\u00fcsenk\u00f6rper angepasst;<br \/>\n\u2022 die Ventilbauteile sind als R\u00fcckschlagventile ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>II. den Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 03.12.2004 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses folgender Angaben:<br \/>\n1. Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen,<br \/>\n3. Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\n4. Preise, die f\u00fcr die Erzeugnisse bezahlt wurden.<\/p>\n<p>III. den Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Gegenst\u00e4nde an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder einer einvernehmlichen Einigung der Parteien \u00fcber das Bestehen des gesicherten Vernichtungsanspruchs der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten erheben mit Blick auf das vor dem Landgericht Braunschweig anh\u00e4ngige Verfahren und dem zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der C geschlossenen Lizenzvertrag Bedenken hinsichtlich der Zust\u00e4ndigkeit der Kammer sowie der Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr den hiesigen Prozess. Eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents stellen sie in Abrede. Dar\u00fcber hinaus mangele es an einem Verf\u00fcgungsgrund. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei es ohne weiteres zuzumuten, ca. 3 bis 4 Monate bis zu einer Entscheidung vor dem Landgericht Braunschweig zu warten, zumal die dortige Kl\u00e4gerin keine gesteigerten Bem\u00fchungen zur Beschleunigung des dortigen Verfahrens unternommen habe. Das Urteil des Bundespatentgerichts k\u00f6nne allenfalls eine zweite Chance f\u00fcr eine erneute Dringlichkeitspr\u00fcfung geben. Hierzu habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber nichts Substantielles vorgetragen. Insbesondere ihr Verweis auf einen OEM-Vertrieb greife nicht, da \u2013 insoweit unwidersprochen \u2013 ein solcher derzeit nicht stattfinde und ferner f\u00fcr den deutschen Markt derzeit auch nicht geplant sei. Sie, die Verf\u00fcgungsbeklagten, w\u00fcrde im \u00dcbrigen einen erheblichen, nicht kompensierbaren Schaden bei Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erleiden. Langfristige Lieferbeziehungen w\u00fcrden gest\u00f6rt, Auftr\u00e4ge w\u00fcrden storniert. Es komme zu Reputationssch\u00e4den. Dies sei bereits infolge des Verhaltens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung im Jahr 2007 so gewesen. Es sei problematisch, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am Markt zu platzieren; der Markt sei faktisch zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist mangels eines Verf\u00fcgungsgrundes zur\u00fcck zu weisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zust\u00e4ndig. \u00a7\u00a7 937 Abs. 1, 802 ZPO stehen dem nicht entgegen. Das beim Landgericht Braunschweig anh\u00e4ngige Verfahren 9 O 2092\/08 (313) ist hinsichtlich des hiesigen Verf\u00fcgungsverfahrens keine Hauptsache im Sinne des \u00a7 937 Abs. 1 ZPO. Dies w\u00fcrde voraussetzten, dass die Parteien des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens identisch mit den Parteien des Klageverfahrens sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist an dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig 9 O 2092\/08 (313) nicht (als Partei) beteiligt. Dort klagt vielmehr die ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die C. Auch eine subjektive Rechtskrafterstreckung einer in dem dortigen Verfahren zu erlassenden Entscheidung, die m\u00f6glicherweise eine Erweiterung des (formellen) Parteienbegriffes rechtfertigen k\u00f6nnte, ist nicht gegeben. Sowohl die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als auch die C verfolgen in dem in Rede stehenden Umfang jeweils eigene materiell-rechtliche Anspr\u00fcche; der zwischen ihnen geschlossene Lizenzvertrag (schriftliche Best\u00e4tigung Anlage AG 10) f\u00fchrt nicht zu einer Mitgl\u00e4ubigerschaft im Sinne des \u00a7 432 BGB (BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert. Die Sachbefugnis zur Geltendmachung eines Unterlassungs-, eines Auskunftsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG und eines Vernichtungsanspruchs ergibt sich aus ihrer Stellung als eingetragene und ausschlie\u00dfliche Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents. An ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung \u00e4ndert der mit der C geschlossene Lizenzvertrag (schriftliche Best\u00e4tigung Anlage AG 10) nichts. Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer und Patentinhaber klagen jeweils aus origin\u00e4rem Recht (BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone). Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist dies in Nr. 4 der schriftlichen Best\u00e4tigung des Lizenzvertrages (Anlage AG 10) sogar ausdr\u00fccklich festgehalten. In Nr. 3 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lediglich alle Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche an die C abgetreten.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten auf \u00a7 8 \u2013 Verteidigung der Schutzrechte des Lizenzvertrages (schriftlichen Best\u00e4tigung Anlage AG 10) verweisen, folgt daraus kein Mangel der Aktivlegitimation. \u00a7 8 des Lizenzvertrages sieht zwar vor, dass der Lizenznehmer, d. h. C, verpflichtet ist, gegen Patentverletzer vorzugehen und der Lizenzgeber, d. h. die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, auf Seiten des Lizenznehmers auf eigene Kosten einem Verletzungsstreit beitreten kann. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Regelung der prozessualen Geltendmachung eines Anspruchs, die \u00fcberdies allein das Innenverh\u00e4ltnis von Lizenzgeber und Lizenznehmer betrifft. Die Parteien dieses Vertrages k\u00f6nnen sich auf diese Regelungen st\u00fctzen bzw. berufen und bei einer etwaigen Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtung gegen den Vertragspartner Anspr\u00fcche anmelden. Der Lizenzvertrag ist hingegen kein Vertrag zu Gunsten Dritter, der die aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG folgende materielle Berechtigung des Patentinhabers und dessen Klagebefugnis im Verh\u00e4ltnis zum (vermeintlichen) Verletzer aufheben w\u00fcrde. Die Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen aus dem Lizenzvertrag insoweit f\u00fcr sich keine Rechte gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herleiten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine als Mehrstufenejektor ausgebildete Vakuumpumpe. Derartige Vakuumpumpen werden z. B. in Ger\u00e4ten zum Transport oder Heben von Gegenst\u00e4nden benutzt.<\/p>\n<p>Die Vakuumpumpen erzeugen durch Einsatz von \u00dcberdruck Unterdruck (Vakuum). Sie machen sich hierbei den so genannten Venturi-Effekt sowie das Gesetz von Bernoulli zu nutze. Vereinfacht ausgedr\u00fcckt basieren sie auf folgendem allgemeinen Funktionsprinzip: Wenn in einem Rohr mit einer Querschnittsverengung mittels einer Druckpumpe ein Luftstrom erzeugt wird, beschleunigt sich der Luftstrom an der Verengung (Venturi-Effekt). Dies l\u00e4sst im Bereich der Verengung den Druck sinken (Gesetz von Bernoulli). Wird in die Wand der Verengung des Rohres eine \u00d6ffnung geeigneter Gr\u00f6\u00dfe eingebracht, kann die Drucksenkung an dieser Stelle genutzt werden, um durch die \u00d6ffnung Luft in das Rohr zu saugen und auf diese Weise \u201ejenseits der \u00d6ffnung\u201c einen Unterdruck zu erzeugen. Werden mehrere Querschnittsverengungen in Str\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordnet und \u00fcber Ventile voneinander getrennt, kann der erzeugte Unterdruck stufenweise erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend anf\u00fchrt, sind derartige Vakuumpumpen im Stand der Technik bekannt, z. B. aus der US-A-4880 358. Die bekannten Pumpen weisen gew\u00f6hnlich zwei oder mehr, innerhalb eines Geh\u00e4uses hintereinander angeordnete D\u00fcsen auf, wobei ein umgebender Raum jeder jeweiligen D\u00fcse zugeordnet ist, die sich durch die Trennwand zwischen benachbarten Kammern erstreckt. Die D\u00fcsen bilden einen Durchgangskanal mit nach und nach zunehmender Querschnittsfl\u00e4che der \u00d6ffnung, durch die ein Luftstrom mit hoher Geschwindigkeit zugef\u00fchrt wird, um \u00fcber einen zwischen den D\u00fcsen gelegenen Schlitz Luft oder ein anderes Medium in der umgebenden Kammer zu bef\u00f6rdern und darin eine Verringerung des Drucks zu erzeugen. Zur Verdeutlichung des Aufbaus eines Mehrstufenejektors findet sich im Verf\u00fcgungspatent die Figur 1.<\/p>\n<p>Ejektoren dieser bekannten Konstruktion k\u00f6nnen mit hintereinander gekoppelten D\u00fcsen mit verschiedenen Leistungseigenschaften geschaffen werden, um sowohl einen hohen Unterdruckstrom als auch einen niedrigen Unterdruckpegel in einem Ejektor zu schaffen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik benennt es das Verf\u00fcgungspatent als seine Aufgabe, einen verbesserten Ejektor des obigen Typs zu schaffen, der eine gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t und Wahlfreiheit gestattet, wenn er mit einem Ger\u00e4t f\u00fcr verschiedene Anwendungen eingebaut wird, wobei ein Raum zum Transport oder Heben evakuiert oder ein Vakuum bzw. Unterdruck genutzt werden soll. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ejektor gestattet auch eine vereinfachte Montage und Demontage beim Service und der Wartung.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in seiner beschr\u00e4nkten Fassung einen Mehrstufenejektor mit folgenden Merkmalen vor (bei strittigen Merkmalen ist der Originalwortlaut hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>1. Der Mehrstufenejektor (1) weist drei oder mehr D\u00fcsen (2, 3, 4, 5) auf.<br \/>\n1a) Die D\u00fcsen (2, 3, 4, 5) sind in Reihe angeordnet (\u201eassembled\u201c).<br \/>\n1b) Die D\u00fcsen (2, 3, 4, 5) weisen Mittel auf, um zu einem integrierten rotationssymmetrischen D\u00fcsenk\u00f6rper (1) zusammengef\u00fcgt zu werden (\u201ecoupled together\u201c).<br \/>\n1c) Die D\u00fcsen (2, 3, 4, 5) weisen vom Einlassende zum Auslassende des Mehrstufenejektors (1) einen axialen Durchgangskanal (6) mit nach und nach zunehmender Querschnittsfl\u00e4che der \u00d6ffnung auf.<\/p>\n<p>2. Durch die D\u00fcsen (2, 3, 4, 5) wird ein Luftstrom mit hoher Geschwindigkeit gef\u00fchrt.<br \/>\n2a) Der Luftstrom wird verwendet, um in einem \u00e4u\u00dferen, radial umgebenden Raum (V, V`) einen Unterdruck zu erzeugen.<\/p>\n<p>3. Der radial umgebende Raum (V, V`) steht mit zumindest zwei zwischen den D\u00fcsen (2, 3, 4, 5) lokalisierten Schlitzen (7, 8, 9) in Str\u00f6mungsverbindung.<\/p>\n<p>4. Die Str\u00f6mungsverbindung wird durch Durchgangs\u00f6ffnungen (10) bereitgestellt.<br \/>\n4a) Die Durchgangs\u00f6ffnungen (10) sind in der Wand des rotationssymmetrischen D\u00fcsenk\u00f6rpers (1) angeordnet.<\/p>\n<p>5. Der Ejektor weist Ventileinrichtungen (11) auf.<br \/>\n5a) Die Ventileinrichtungen (11) sind angeordnet, um die Durchgangs\u00f6ffnungen (10) abzudecken und zu \u00f6ffnen.<br \/>\n5b) Die Ventileinrichtungen (11) sind zur Integration mit dem D\u00fcsenk\u00f6rper (1) angepasst.<br \/>\n5c) Die Ventileinrichtungen (11) sind als R\u00fcckschlagventile ausgebildet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nOb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht, kann dahin stehen. Dem Verf\u00fcgungsantrag fehlt die erforderliche Dringlichkeit.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt neben dem Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 935 ZPO das Vorhandensein eines Verf\u00fcgungsgrundes voraus. Eine einstweilige Verf\u00fcgung darf nur dann erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist und damit eine Dringlichkeit f\u00fcr eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist.<br \/>\nIn Patentstreitigkeiten bedeutet dies, dass neben einer f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme sprechenden zeitlichen Dringlichkeit die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Der Verf\u00fcgungsgrund ist von der Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen; die Sondervorschrift des \u00a7 12 Abs. 2 UWG findet keine Anwendung (OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 1980, 117; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1983, 79 (90) \u2013 einstweilige Verf\u00fcgung in Patentsachen; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1994, 508 \u2013 Dringlichkeit; LG D\u00fcsseldorf GRUR 2002, 692 (695) \u2013 NMR \u2013 Kontrastmittel).<\/p>\n<p>Vorliegend vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Verf\u00fcgungsgrund jedoch nicht darzutun und glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>Zwar kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darin gefolgt werden, dass als ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Dringlichkeit das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20.01.2010 (Anlage HE 26) heranzuziehen ist. Mit der Entscheidung hat sich die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage ge\u00e4ndert. Das Verf\u00fcgungspatent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen, was f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator; siehe auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset). Der Erlass einer den Rechtsbestand eines Schutzrechtes best\u00e4tigenden Entscheidung kann deshalb regelm\u00e4\u00dfig eine vor der \u00c4nderung m\u00f6glicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder aufleben lassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ebenso zuzugestehen, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents vor dem Urteil des Bundespatentgerichts nicht derart gesichert war, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts hierzu keinen wesentlichen Beitrag mehr leisten konnte. Dies belegt jedenfalls die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts Braunschweig in dem Klageverfahren 9 O 2092\/08 (313) (Anlage HE 12).<\/p>\n<p>Der hinreichend sichere Rechtsbestand eines Verf\u00fcgungspatents macht jedoch eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht obsolet. Auch wenn es sich um einen gewichtigen Aspekt handelt, ist er nicht der allein Ausschlaggebende. Es ist nach wie vor eine Gesamtabw\u00e4gung der Umst\u00e4nde vorzunehmen. Bei Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher schutzw\u00fcrdiger Belange der Parteien kann ein \u00fcberwiegendes Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem Erlass einer Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorliegend hingegen nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in dem Klageverfahren vor dem Landgericht Braunschweig 9 O 2092\/08 (313) bereits am 15.09.2010 Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anberaumt ist und mit der Verk\u00fcndung einer Entscheidung innerhalb des \u00fcblichen Zeitraums von ca. 3 Wochen zu rechnen ist. Auch wenn es sich bei diesem Verfahren nicht um die Hauptsache im Sinne des \u00a7 937 ZPO in Bezug auf das hiesige Verf\u00fcgungsverfahren handelt, kann dieses Verfahren im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung Ber\u00fccksichtigung finden. Eine (Hauptsache-)Entscheidung in einem nicht nur summarischen Verfahren betreffend die Verletzung des (Verf\u00fcgungs-)Patents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zeitnah, innerhalb der n\u00e4chsten 4 Monate, bevor. Daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten bestrebt sind, das dortige Verfahren ungeb\u00fchrlich zu verz\u00f6gern, bieten sich keine Anhaltspunkte. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die Beweisangebote der Beklagten und eine etwaige Beweisaufnahme vor dem Landgericht Braunschweig hinweist, steht dies in einem gewissen Widerspruch zu ihrem Vortrag, dass die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents offenkundig und ohne weiteres zu erkennen sei. Gleiches gilt mit Blick auf die Angaben von C in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig zur erforderlichen Zeit, die gebraucht werde, um sinnvoll weiter vorzutragen.<\/p>\n<p>Einzustellen in die Interessensabw\u00e4gung ist des Weiteren, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent lediglich im Wege der Lizenzvergabe verwertet und selbst nicht am Markt t\u00e4tig ist (LG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 692-NMR-Kontrastmittel). Mit Vertrag vom 04.05.2003 hat sie der C eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (schriftliche Best\u00e4tigung Anlage AG 10) erteilt, welche diese auch nutzt und gest\u00fctzt hierauf die Vakuumpumpe \u201eD\u201c herstellt und vertreibt. C kommt es mithin auf die Ausnutzung einer Monopolstellung an, sie ist eine Wettbewerberin der Verf\u00fcgungsbeklagten, nicht hingegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt kein eigenes Produkt. Der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein identisches Produkt, das gewollt absolut austauschbar mit der Vakuumpumpe \u201eD\u201c sei, was sie besonders treffe, verf\u00e4ngt deshalb nicht. Die (wirtschaftlichen) Interessen der C k\u00f6nnen im Rahmen der hier vorzunehmenden Abw\u00e4gung auch nicht ohne weiteres als solche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin betrachtet werden. Es handelt sich trotz der Zugeh\u00f6rigkeit zur C-Gruppe um eigenst\u00e4ndige juristische Personen mit unterschiedlichen Aufgabengebieten. C verfolgt und wahrt seine Interessen durch die Klage vor dem Landgericht Braunschweig. Dort steht eine Entscheidung zeitnah bevor. C hat zudem \u2013 obwohl ihr als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin im Falle der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents origin\u00e4re Anspr\u00fcche zust\u00fcnden und sie unmittelbar von einer Verletzung des Schutzrechtes betroffen w\u00e4re \u2013 gerade darauf verzichtet, gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege des Eilrechtsschutzes vorzugehen. Vielmehr haben C und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich bewusst und in Abweichung der Regelungen in \u00a7 8 des Lizenzvertrages dazu entschlossen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagten mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in Anspruch nimmt. Diese freiwillig gew\u00e4hlte prozessuale Konstellation kann bei der Frage, ob eine einstweilige Regelung dringend notwendig ist, nicht au\u00dfer Acht gelassen werden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf einen von B und den Verf\u00fcgungsbeklagten (angeblich) geplanten Vertrieb von OEM-Produkten, auch wenn die offengehaltene M\u00f6glichkeit von OEM-Aktivit\u00e4ten von B unstreitig dem Abschluss eines Vergleichs im Januar 2010 entgegen stand. Unstreitig findet derzeit kein Vertrieb von OEM-Produkten auf dem deutschen Markt statt. Ebenso unstreitig besteht zwischen B und der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) eine Exklusivit\u00e4tsvereinbarung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr Deutschland. Der eidesstattlichen Versicherung des Herrn I, European Director der C Group und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH, (Anlage HE 11) steht hinsichtlich eines geplanten Vertriebes die eidesstattliche Versicherung des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) (Anlage AG 15) und die eidesstattliche Versicherung des Herrn J, Pr\u00e4sident der B, (Anlage AG 1, deutsche \u00dcbersetzung AG 1a) entgegen. Aus den letzten beiden eidesstattlichen Versicherungen geht hervor, dass B und\/oder die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht beabsichtigen, einen Vertrieb von OEM-Aktivit\u00e4ten zu starten. Den eidesstattlichen Versicherungen des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und des Herrn J wohnt nicht weniger \u00dcberzeugungskraft inne als der eidesstattlichen Versicherung des Herrn K. Allesamt stehen in enger Verbindung mit den Parteien des Verfahrens bzw. sind eine solche. Herr K ist aufgrund seiner beruflichen Position dem Lager der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuzuordnen. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist Partei dieses Verfahrens und Herr J steht ebenfalls aufgrund seiner beruflichen Stellung auf der Seite der Verf\u00fcgungsbeklagten.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang weiter vortr\u00e4gt, die Verf\u00fcgungsbeklagten wollten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Markt \u00fcberschwemmen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Preise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nicht vorgetragen, ebenso wenig die Preise der Vakuumpumpe \u201eD\u201c.<\/p>\n<p>Die gescheiterten Vergleichsverhandlungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, C, B und der Verf\u00fcgungsbeklagten sind gleichsam nicht zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen. Im Gegenteil, unstreitig hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Rahmen der Vergleichsverhandlungen im Januar 2010 den Verf\u00fcgungsbeklagten eine Freilizenz angeboten. Weshalb angesichts dessen nunmehr ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sofort untersagt werden soll, obwohl keine Steigerung der Vertriebsaktivit\u00e4ten oder \u00c4hnliches konkret vorgetragen und festzustellen ist, erschlie\u00dft sich nicht. Dies auch deshalb nicht, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keineswegs unmittelbar nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen, das sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 20.01.2010 (Anlage HE 14) zu konstatieren war, den Weg des Eilrechtsschutzes beschritten haben, sondern den Antrag erst 1 Monat und 5 Tage sp\u00e4ter bei Gericht eingereicht hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin streitet auch weder ihr Vorbringen zur angeblich zweifelhaften Vollstreckungsm\u00f6glichkeit von Schadenersatzanspr\u00fcchen gegen B und die Verf\u00fcgungsbeklagten noch ihr Vorbringen zu verlorenen Marktanteilen. B ist nicht Partei des hiesigen Verf\u00fcgungsverfahrens, so dass allenfalls etwaige Vollstreckungsprobleme betreffend die Verf\u00fcgungsbeklagten von Interesse sein k\u00f6nnten. Hierzu fehlt indes ein substantiierter Vortrag. Es ist bereits nicht n\u00e4her konkretisiert, welcher Schaden in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung \u00fcberhaupt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die das Verf\u00fcgungspatent nur im Wege der Lizenzvergabe verwertet, entstehen w\u00fcrde. Ferner ist nicht dargetan, aus welchem Grunde eine Vollstreckung bei den im Inland ans\u00e4ssigen Verf\u00fcgungsbeklagten gef\u00e4hrdet sein sollte. Weshalb etwa verloren gegangene Marktanteile nicht oder nur schwer zur\u00fcck geholt werden k\u00f6nnen sollen, ist ebenso nicht ausreichend erl\u00e4utert. Abgesehen davon, dass es sich insoweit wieder (vorrangig) um ein Interesse der C handelt, kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der in Rede stehende Markt keinen Besonderheiten, wie z.B. der Markt f\u00fcr Arzneimittel, unterworfen ist.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben \u00fcberdies vorgebracht, nach dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren im Jahr 2007 sei der Markt \u201efaktisch zerst\u00f6rt\u201c, es sei problematisch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Markt zu etablieren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dem nicht widersprochen. Ist dem aber so, ist ohne weiteren Vortrag nicht zu erkennen, weshalb nun der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin besondere Nachteile durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erwachsen sollten, die nicht schon zuvor bestanden und die ohne Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht aufgefangen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>In die Interessensabw\u00e4gung abrundend eingeflossen ist zudem der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 2007 nach Kenntnisnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor dem Landgericht Braunschweig allein die B im Wege des Eilrechtsschutzes in Anspruch genommen hat, obwohl die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als Vertriebspartnerin der B in dem auf der Hannover Messe verteilten Prospekt (Anlage HE 9) genannt ist. Hinzu tritt, dass sodann Klage nur noch von C erhoben wurde. In der Vergangenheit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst mithin kein besonderes Interesse an der Verfolgung einer etwaigen Schutzrechtsverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagten demonstriert.<\/p>\n<p>Nach alledem ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf eine Kl\u00e4rung in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebracht haben, sie erlitten bei Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden, konnte dies nicht zu ihren Gunsten ber\u00fccksichtigt werden. Der Vortrag ist in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht ausreichend substantiiert. Welcher Schaden konkret aufgrund welcher Beeintr\u00e4chtigungen tats\u00e4chlich zu erwarten ist, ist dem Vorbringen nicht mit der notwendigen Substanz zu entnehmen. Die eidesstattlichen Versicherungen beheben diesen Mangel nicht; auch sie beinhalten lediglich allgemeine Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 350.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 11.06.2010 haben bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden. Sie sind nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Die Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens verbietet sich bereits wegen des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1417 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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