{"id":8369,"date":"2020-04-10T17:00:59","date_gmt":"2020-04-10T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8369"},"modified":"2020-04-10T10:18:39","modified_gmt":"2020-04-10T10:18:39","slug":"i-2-u-62-16-befestigungszwischenstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8369","title":{"rendered":"I-2 U 62\/16 &#8211; Befestigungszwischenst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2978<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. I-2 U 62\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6452\">4b O 13\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. gegen das am 28. Juli 2016<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nach<br \/>\nAntrags\u00e4nderung und Teil-Erledigung des Rechtsstreits insgesamt wie folgt neu gefasst wird:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1., 2. und 4. werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1., 2. und 4.)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14. August 2002 bis zum 28. Januar 2019,<\/li>\n<li>a)<br \/>\nKraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor<\/li>\n<li>die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fccks angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks so angebracht ist, dass sie sich<br \/>\nallgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper umfasst, der an seiner Au\u00dfenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige \u00d6ffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung ge\u00f6ffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden, und dass das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks elastisch verformbare Rippen aufweist, die sich<br \/>\nallgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBefestigungszwischenst\u00fccke,<\/li>\n<li>die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeug-scheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil zu halten, und dass die Befestigungszwischenst\u00fccke einen zylindrischen K\u00f6rper umfassen, der an seiner Au\u00dfenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige \u00d6ffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung ge\u00f6ffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden, und dass das zweite Ende der Befestigungszwischenst\u00fccke elastisch verformbare Rippen aufweist, die sich<br \/>\nallgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um die Befestigungszwischenst\u00fccke an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist,<\/li>\n<li>angeboten oder in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt haben,<\/li>\n<li>und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>bb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit vom 30. April 2006 bis 28. Januar 2019 anzugeben sind,<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen<br \/>\nDaten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1., 2. und 4.) die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 14. September 2002 bis zum 28. Januar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n&#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Abschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, &#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten zu 1., 2. und 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1., 2. und 4. dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nnur die Beklagte zu 2. und 4., die unter Ziffer I. 1. bezeichneten<br \/>\nErzeugnisse, die sich sp\u00e4testens seit dem 28. Januar 2019 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2. und 4. \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 28. Januar 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den<br \/>\ngerichtlich (Urteil des Landgerichts vom 28. Juli 2016 sowie Urteil des Senats vom 19. Dezember 2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der<br \/>\nSache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die<br \/>\nErzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten 1., 2. und 4. verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. September 2002 bis zum 28. Januar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 65 %, die Beklagte zu 1. 23 %, die Beklagte zu 2. 8 % und die Beklagte zu 4. 4 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. hat die Kl\u00e4gerin jeweils 61 % zu tragen. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 61 %, die Beklagte zu 1. 26 %, die Beklagte zu 2. 9 % und die Beklagte zu 4. 4 % zu tragen. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. hat die Kl\u00e4gerin jeweils 61 % zu tragen. Im \u00dcbrigen findet<br \/>\neine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 180.000,00 EUR abzuwenden, der Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 90.000,00 EUR abzuwenden und der Beklagten zu 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 45.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin jeweils zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1., 2. und 4. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die<br \/>\nBeklagten zu 1., 2. und 4. zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.350.000,&#8211; EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 900.000,&#8211; EUR, auf die Berufung der Beklagten zu 2. 300.000,&#8211; EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 4. 150.000,&#8211; EUR entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 933 XXA (Klagepatent, Anlage B&amp;B 1; deutsche \u00dcbersetzung [DE 699 02 XXB] Anlage B&amp;B 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten zu 1. 2. und 4. im Berufungsverfahren noch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.01.1999 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04.08.1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.08.2002 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 699 02 XXB gef\u00fchrt. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 28.01.2019 erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Zwischenst\u00fcck zum Reflektoreinbau auf ein Aufla-geelement eines Scheinwerfers. Wegen des Wortlauts der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 18 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage B&amp;B 1) verwiesen.<\/li>\n<li>Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes \u2013 Urteil vom 23.03.2017 (Az.: 2 Ni 11\/15; Anlage B&amp;B 48) den deutschen Teil des Klagepatents im eingeschr\u00e4nkten Umfang mit folgenden Patentanspr\u00fcchen 1 und 16 aufrechterhalten:<\/li>\n<li>\u201e1.<br \/>\nKraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fccks (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) so angebracht ist, da\u00df sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) einen zylindrischen K\u00f6rper (11) umfasst, der an seiner Au\u00dfenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige \u00d6ffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) ge\u00f6ffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem K\u00f6rper (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen \u00d6ffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden, da\u00df die Unterlegscheibe (30) einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und da\u00df das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e16.<br \/>\nBefestigungszwischenst\u00fcck (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammenzuwirken vermag, wobei es an seinem zweiten Ende (11) eine Unterlegscheibe (30) tr\u00e4gt, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) einen zylindrischen K\u00f6rper (11) umfa\u00dft, der an seiner<br \/>\nAu\u00dfenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige \u00d6ffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) ge\u00f6ffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem K\u00f6rper (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen \u00d6ffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden, da\u00df die Unterlegscheibe (30) einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) zu halten, und da\u00df das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten zu 1. eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27.11.2018 (Az: X ZR 41\/17) mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Patentanspr\u00fcche 1 und 16 eine franz\u00f6sische Anspruchsfassung erhalten haben. Wegen des Wortlauts der in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache aufrechterhaltenen Patentanspr\u00fcche 1 und 16 wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3, 7, 11 und 12 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 3 eine Ausf\u00fchrungsart eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungszwischenst\u00fccks in Seitenansicht und Figur 4 das Befestigungszwischenst\u00fcck aus Figur 3 im L\u00e4ngsschnitt zeigen. Figur 7 zeigt eine besondere Ausf\u00fchrungsform der auf dem Befestigungszwischenst\u00fcck gem\u00e4\u00df Figur 3 angebrachten Unterlegscheibe, Figur 11 veranschaulicht das Einf\u00fchren des Befestigungszwischenst\u00fccks gem\u00e4\u00df Figur 3 im L\u00e4ngsschnitt in einem Montageteil und Figur 12 zeigt in Schnittansicht des Montageteils einen Versuch der Demontage dieses Befestigungszwischenst\u00fccks.<\/li>\n<li>\nDie in \u201eB\u201c gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1. stellt Beleuchtungsvorrichtungen und andere Teile f\u00fcr Kraftfahrzeuge her, insbesondere f\u00fcr den Bedarf des weltweiten Zubeh\u00f6r- und Ersatzteilmarktes (sog. After Market). Sie betreibt die Internetseite www.\u201cC\u201c.com., von der ihr Produktkatalog (Anlage B&amp;B 14) abgerufen werden kann. Die Beklagte zu 2. ist eine in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Gro\u00dfh\u00e4ndlerin, die auf dem deutschen Zubeh\u00f6r- und Ersatzteilmarkt t\u00e4tig ist. Die \u2013 am Berufungsverfahren nicht beteiligte \u2013 in \u201eD\u201c gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 3. ist die offizielle Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1. in Europa. Die Beklagte zu 4. ist eine gewerbliche H\u00e4ndlerin auf dem deutschen Zubeh\u00f6r- und Ersatzteilmarkt. Sie betreibt ein Internetportal.<\/li>\n<li>Zu den Produkten der Beklagten zu 1. geh\u00f6ren Kraftfahrzeugscheinwerfer f\u00fcr verschiedene Automobilmodelle, die jeweils \u00fcber integrierte Befestigungszwischenst\u00fccke verf\u00fcgen. Hierbei handelt es sich unter anderem um Scheinwerfer f\u00fcr den \u201eE\u201c mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer \u201e550-XXC-RD\/LD-EM\u201c bzw. den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz (Anlage B&amp;B 45, Bl. 1; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern \u201e550-XXCL-LD-EM\u201c und \u201e550-XXCR-LD-EM\u201c, den \u201eF\u201c mit den im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummern \u201e551-XXD-R\/LEMN1\u201c, \u201e551-XXDRD\/LD-EM2\u201c und \u201e551-XXE-LDEM2\u201c bzw. den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz (Anlage B&amp;B 45, Bl. 2; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern \u201e551-XXDL-LDEM2\u201c, \u201e551-XXDR-LDEM2\u201c, \u201e551-XXDL-LDEMN1\u201c, \u201e551-XXDR-LDEMN1\u201c, \u201e551-XXEL-LDEM2\u201c und \u201e551-XXDL-LDEM2\u201c, den \u201eG\u201c mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer \u201e442-XXE-RD\/LDEM1\u201c bzw. den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz (Anlage B&amp;B 45, Bl. 3 unten; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern<br \/>\n\u201e442-XXER-LDEM1\u201c und \u201e442-XXEL-LDEM1\u201c, die \u201eH\u201cer Serie mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer \u201e444-XXF-LD-EM\u201c bzw. den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz (Anlage B&amp;B 45, Bl. 4 unten; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern \u201e444-XXFL-LD-EM\u201c und \u201e444-XXFR-LD-EM\u201c, den \u201eI\u201c mit der im landgerichtlichen Urteil genannten \u201eBestellnummer \u201e212-XXGRD\/LD-EM\u201c bzw. den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz (Anlage B&amp;B 45, Bl. 4 unten; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern \u201e212-XXGL-LD-EM\u201c, \u201e212-XXGR-LD-EM\u201c, \u201e212-XXGL-LD-EMN\u201c und \u201e212-XXGR-LD-EMN\u201c und den \u201eJ\u201c mit der im landgerichtlichen Urteil genannten Bestellnummer \u201e445-XXIR-LD-EM\u201c bzw. den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz (Anlage B&amp;B 45, Bl. 4 oben; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) angegebenen Bestellnummern \u201e445-XXIR-LDEM\u201c (\u201e445-XXIR-LDEM2\u201c) und \u201e445-XXIL-LDEM\u201c (\u201e445-XXIL-LDEM2\u201c). Au\u00dferdem geh\u00f6rt hierzu ein Scheinwerfer f\u00fcr den \u201eJ\u201c Sports, der gem\u00e4\u00df den Angaben der Kl\u00e4gerin (Anlage B&amp;B 45, Bl. 3 oben; Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll v. 05.12.2019) die Bestellnummer \u201e445-XXI LD\/RD LDEM2\u201c hat.<\/li>\n<li>Als Anlage B&amp;B 13 hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz ein Muster des f\u00fcr den \u201eE\u201c bestimmten Scheinwerfers vorgelegt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 1). Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin als Anlage B&amp;B 29 einen Reflektor desselben Typs mit teilweise aufgeschnittenen Befestigungszwischenst\u00fccken und Montageteilen \u00fcberreicht. Als Anlage B&amp;B 28 hat sie ferner ein durchtrenntes Muster eines Befestigungszwischenst\u00fccks \u00fcberreicht. Au\u00dferdem hat sie ein Muster eines Befestigungszwischenst\u00fccks nebst einer H\u00e4lfte eines seitlich aufgeschnittenen Montageteils vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat ferner im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrere Abbildungen vorgelegt (Anlage B&amp;B 60, Bl. 1), die u.a. abgetrennte Abschnitte des Befestigungszwischenst\u00fccks zeigen, wobei sie diese Abschnitte auch als Muster zu den Akten gereicht hat (Anlage B&amp;B 61-1). Die Beklagten haben ihrerseits als Anlage B 8 ein Muster eines Befestigungszwischenst\u00fccks nebst einer H\u00e4lfte eines aufgeschnitten Montageteils zu den Akten gereicht.<\/li>\n<li>Der f\u00fcr das Fahrzeugmodell \u201eE\u201c bestimmte Scheinwerfer umfasst einen aluminisierten Reflektor, der drei Montageteile aufweist, zu deren Montage drei Befestigungszwischenst\u00fccke verwendet werden. Von diesen Befestigungszwischenst\u00fccken sind zwei identisch (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 1; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck A). Ein solches (identisches) Befestigungszwischenst\u00fcck ist in den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage B&amp;B 28, Bl. 4; Anlage B&amp;B 45, S. 1) gezeigt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform A oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck A):<\/li>\n<li>\nAn dem Befestigungszwischenst\u00fcck ist eine Scheibe bzw. ein Ringelement aus Metall angebracht. Die Metallscheibe weist einen kreisf\u00f6rmigen Umfangsrand auf. Sie hat eine kreisf\u00f6rmige mittige \u00d6ffnung, die durch eine Ausnehmung zum Umfangsrand ge\u00f6ffnet ist. An dem Befestigungszwischenst\u00fcck sind au\u00dferdem von der Kl\u00e4gerin als \u201eRippen\u201c angesehene ring- bzw. scheibenf\u00f6rmige Elemente aus Kunststoff ausgebildet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Ausgestaltung des in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1 neben dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck A verbauten weiteren Befestigungszwischenst\u00fccks (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform E oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck E) wird auf Anlage B&amp;B 45 (Bl. 1 rechts; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck B) verwiesen. In Bezug auf dieses weitere Befestigungszwischenst\u00fcck hat die Kl\u00e4gerin im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 04.05.2017 erkl\u00e4rt, dass dieses nicht aus dem Patentanspruch 16 als patentverletzend angegriffen wird (Bl. 473 f. GA). Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 07.06.2018 hat sie au\u00dferdem ihre Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, mit Zustimmung der Beklagten zu 1., 2. und 4. hinsichtlich des angegriffenen Kraftfahrzeugfahrzeugscheinwerfers 1 zur\u00fcckgenommen (Bl. 677R\u2013679 GA).<\/li>\n<li>In zweiter Instanz hat die Kl\u00e4gerin als Anlage B&amp;B 33 ferner ein Muster eines Scheinwerfers f\u00fcr den \u201eF\u201c nebst aufgeschnittenen Befestigungszwischenst\u00fccken und aufgeschnittenem Montageteil \u00fcberreicht (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 2). Auch dieses Scheinwerfermodell verf\u00fcgt \u00fcber drei Befestigungszwischenst\u00fccke (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 2). Zwei davon (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 2 links; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck A) sind strukturell identisch mit dem vorstehend gezeigten Befestigungszwischenst\u00fcck (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsform A oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck A). Das andere Befestigungszwischenst\u00fcck dieses Scheinwerfers (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform B oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck B) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlage B&amp;B 45, Bl. 2 rechts; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck B) gezeigt:<\/li>\n<li>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 60 (Bl. 3), die u.a. abgetrennte Abschnitte dieses Befestigungszwischenst\u00fccks zeigen. Die betreffenden Abschnitte hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls zu den Akten gereicht (Anlagen B&amp;B 61-3).<\/li>\n<li>In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin mit der Anlage B&amp;B 44 ein weiteres Befestigungszwischenst\u00fcck vorgelegt, das in den Scheinwerfern f\u00fcr den \u201eG\u201c sowie f\u00fcr die \u201eH\u201cer-Serie verbaut ist. Diese Scheinwerfer (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 4) weisen ebenfalls drei Befestigungszwischenst\u00fccke auf, von denen wiederum zwei identisch sind (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 3 unten). Das andere Befestigungszwischenst\u00fcck (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform D oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck D) ist in den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Anlage B&amp;B 45, Bl. 3 unten links; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck A) gezeigt.<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 60 (Bl. 4), die u.a. abgetrennte Abschnitte dieses Befestigungszwischenst\u00fccks zeigen, wobei die Kl\u00e4gerin auch diese Abschnitte \u00fcberreicht hat (Anlage B&amp;B 61-4).<\/li>\n<li>Die beiden neben dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck A in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 4 zum Einsatz kommenden weiteren Befestigungszwischenst\u00fccke (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 3 unten rechts: dort Befestigungszwischenst\u00fcck B) entsprechen strukturell dem in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1 verbauten weiteren Befestigungszwischenst\u00fcck (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsform E oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck E). In Bezug auf dieses weitere Befestigungszwischenst\u00fcck hat die Kl\u00e4gerin im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 04.05.2017 ebenfalls erkl\u00e4rt, dass dieses nicht aus dem Patentanspruch 16 als patentverletzend angegriffen wird (Bl. 473 f. GA). Ferner hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin am 07.06.2018 ihre Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, mit Zustimmung der Beklagten zu 1., 2. und 4. auch hinsichtlich des angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfers 4 zur\u00fcckgenommen (Bl. 677R\u2013679 GA).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in zweiter Instanz ferner dargetan, dass in dem Scheinwerfer f\u00fcr das Fahrzeugmodell \u201eJ\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 5) das gleiche Befestigungszwischenst\u00fcck (vgl. Anlage B&amp;B 45, S. 4 oben links; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck A) wie in dem Scheinwerfer f\u00fcr den \u201eG\u201c verbaut ist (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsform D oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck D). Au\u00dferdem weist dieses Scheinwerfermodell zwei Befestigungszwischenst\u00fccke auf (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 4 oben rechts; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck B), die strukturell identisch mit dem in dem \u201eF\u201c-Scheinwerfer (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) verbauten angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B sind (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsform B oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck B).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Berufungsrechtszug au\u00dferdem dargetan, dass der Schweinwerfer f\u00fcr den \u201eI\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 6) zwei Befestigungszwischenst\u00fccke umfasst (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 4 unten links; dort: Befestigungszwischenst\u00fcck A), die der in den Scheinwerfern f\u00fcr den \u201eF\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) verwendeten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A entsprechen (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsform A oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck A).<\/li>\n<li>Das neben den angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccken A in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 4 zum Einsatz kommende weitere Befestigungszwischenst\u00fcck (vgl. Anlage B&amp;B 45, Bl. 4 unten rechts: dort Befestigungszwischenst\u00fcck B) entspricht strukturell dem in den angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfern 1 und 4 verbauten weiteren Befestigungszwischenst\u00fcck (nachfolgend deshalb ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsform E oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck E). In Bezug auf dieses Befestigungszwischenst\u00fcck hat die Kl\u00e4gerin im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 04.05.2017 gleichfalls erkl\u00e4rt, dass dieses nicht aus dem Patentanspruch 16 als patentverletzend angegriffen wird (Bl. 473 f. GA). Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.06.2018 ihre Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, mit Zustimmung der Beklagten zu 1., 2. und 4. auch in Bezug auf den angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 6 zur\u00fcckgenommen (Bl. 677R\u2013679 GA).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz als Anlage B&amp;B 32 ein Muster eines weiteren Befestigungszwischenst\u00fccks (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform C oder angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck C) eines zum Sortiment der Beklagten zu 1. geh\u00f6renden Kraftfahrzeugscheinwerfers vorgelegt, bei dem es sich um den Scheinwerfer f\u00fcr das Fahrzeugmodell \u201eJ\u201c Sport handelt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 oder angegriffener Kraftfahrzeugscheinwerfer 3) Hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 15.09.2017 (S. 2 [Bl. 498 GA]) erkl\u00e4rt, dass diese nicht mehr angegriffen wird.<\/li>\n<li>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 16 des Klagepatents in Anspruch genommen. In ihrer Klageschrift vom 20.03.2015 hat sie ausgef\u00fchrt, dass mit der Klage s\u00e4mtliche Kraftfahrzeugscheinwerfer der Beklagten zu 1. angegriffen werden, in welche klagepatentgem\u00e4\u00dfe Befestigungszwischenst\u00fccke, wie in der Klageschrift n\u00e4her beschrieben, vorgesehen sind. Beispielhaft hat sie hierbei auf die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Scheinwerfer mit den dort angegebenen Bestellnummern verwiesen. Zur Darlegung der von ihr behaupteten Patentbenutzung hat sie sich auf den f\u00fcr den \u201eE\u201c bestimmten Scheinwerfer (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) bezogen. Die Kl\u00e4gerin hat vor diesem Hintergrund vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Beklagten verletzten mit der \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c den erteilten Anspruch 1 sowie den erteilten Anspruch 18 des Klagepatents. Die Beklagte zu 1. liefere an deutsche Abnehmer. Sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insbesondere an die \u201eK\u201c Handel GmbH geliefert. Die Beklagte zu 2. vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an gewerbliche Abnehmer. Die Beklagte zu 4. habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Rahmen eines Testkaufes an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 geliefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sowie des erteilten Patentanspruchs 18 wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Unterlegscheibe auf, die einen Umfangsrand aufweise, der dazu bestimmt sei, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten. Ein \u201eVerankern\u201c setze einen Kontakt zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfl\u00e4che des Montageteils voraus, so dass beim Versuch, das Befestigungszwischenst\u00fcck vom Montageteil zu entfernen, eine vergleichsweise gro\u00dfe R\u00fcckhaltekraft ausge\u00fcbt werde. Der Begriff \u201eVerankern\u201c impliziere dabei eine lokale relative Verformung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfl\u00e4che des Montageteils, die \u00fcber einen einfachen Reibschluss hinausgehe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kerbe sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfl\u00e4che des Montageteils ein und \u201everankere\u201c sich. Das von ihr samt Befestigungszwischenst\u00fcck zur Akte gereichte Montageteil lasse an der Innenoberfl\u00e4che des Montageteils eine Einkerbung erkennen. Ob dar\u00fcber hinaus eine weitere reibschl\u00fcssige Befestigung durch die Rippen des Befestigungszwischenst\u00fccks erfolge, sei unerheblich.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben geltend gemacht:<\/li>\n<li>Unter Zugrundelegung der Patentauslegung der Kl\u00e4gerin liege eine Patentverletzung nicht vor. Bei der \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c leisteten die am Befestigungszwischenst\u00fcck ausgebildeten Rippen einen gleichrangigen Beitrag zu seiner Halterung auf dem Montageteil des Reflektors. Die Montage und Fixierung beruhe damit nicht ausschlie\u00dflich auf der Metallscheibe, sondern auch auf der Wirkung der Rippen. Au\u00dferdem besitze die Metallscheibe aufgrund ihrer Passform in dem Montageteil eine Zentrierfunktion. Die von der Kl\u00e4gerin angesprochene Einkerbung an der Innenoberfl\u00e4che des vorgelegten Montageteils stamme aus der Fertigung, nicht aber von der Unterlegscheibe. Kratzspuren stellten kein Eindringen oder Einkerben und somit keine Verankerung im Sinne des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin dar. Au\u00dferdem handele es sich bei der angeblichen Unterlegscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich um ein Kreissegment.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 28.07.2016 hat das Landgericht dem Klagebegehren gegen\u00fcber den Beklagten zu 1., 2. und 4. nach den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen entsprochen, wohingegen es die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Klage abgewiesen hat. Es hat in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013<br \/>\noder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fcckes angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>Befestigungszwischenst\u00fccke,<\/li>\n<li>die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um diese Befestigungszwischenst\u00fccke an dem Montageteil zu halten;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\nnur die Beklagten zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz<br \/>\noder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) und 4) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Erfindungsgem\u00e4\u00df komme der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zu. In der Gestaltung des Umfangsrandes sei der Fachmann frei, solange dieser zur Verankerung der Unterlegscheibe geeignet sei. Dabei reiche es aus, wenn der Umfangsrand die Unterlegscheibe an der glatten Oberfl\u00e4che so zur Anlage bringe, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungszwischenst\u00fccks widersetze. Ein Eindringen<br \/>\noder Einkerben in die Wandung des Montageteils sei daf\u00fcr nicht zwingend n\u00f6tig. Anders als beim Einsatz der optionalen Rippen erfolge das Halten nicht durch Verformung und fl\u00e4chige Reibung, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeile oder verkante. Eine Aussage dazu, ob die Unterlegscheibe den wesentlichen Beitrag f\u00fcr die Haltefunktion aus\u00fcbe, treffe der Patentanspruch nicht. Es gen\u00fcge, wenn die Unterlegscheibe eine Haltefunktion \u00fcbernehme. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche hiervon ausgehend s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 sowie von Patentanspruch 18. Sie weise eine Unterlegscheibe im Sinne des Klagepatents auf. Unerheblich sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzliche Rippen am Befestigungszwischenst\u00fcck aufweise, die gleichfalls eine Haltefunktion aus\u00fcbten. Sofern die Beklagten in Abrede stellten, dass der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zukomme, \u00fcberzeuge dies nicht. Zuzustimmen sei den Beklagten zwar darin, dass die von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich bezeichnete Einkerbung im Montageteil aus der Fertigung und nicht von der Unterlegscheibe herr\u00fchre. Gleichwohl gen\u00fcge es f\u00fcr die Verankerung, dass der Rand die Scheibe so zur Anlage an das Montageteil bringe, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungszwischenst\u00fccks widersetze. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die Kammer habe durch Inaugenscheinnahme des vorgelegten Musters gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 28 zwei Rillen bzw. Kratzer in H\u00f6he der Unterlegscheibe auf dem Montageteil festgestellt. Diese Kratzspuren lie\u00dfen auf jedenfalls so viel Widerstand der Unterlegscheibe bei der Demontage schlie\u00dfen, dass ihr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Haltefunktion zukomme. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe sei daher dazu bestimmt, sich in der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern. Ob es sich hierbei letztlich um einen Reibschluss oder Formschluss handele, sei ohne Belang. Die Beklagten h\u00e4tten die Haltefunktion der Unterlegscheibe auch nicht vollst\u00e4ndig verneint, sondern blo\u00df die ma\u00dfgebliche Haltefunktion den Rippen zugesprochen. Dies gen\u00fcge jedoch f\u00fcr die Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 1., 2. und 4. Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstreben. Nachdem das Klagepatent im Verlauf des Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, haben die die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 1., 2. und 4. den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Unterlassungsanspr\u00fcche \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (Bl. 1079 GA).<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Mit der Auslegung des Klagepatents durch das Landgericht stimmten sie weitgehend \u00fcberein. Soweit das Landgericht mit Blick auf die Unterlegscheibe ausf\u00fchre, dass anders als beim Einsatz der Rippen das Halten nicht durch Verformung oder fl\u00e4chige Reibung erfolge, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeile oder verkante, sei an dieser Aussage allerdings nur richtig, dass zwischen Scheibe und Oberfl\u00e4che des Montageteils keine fl\u00e4chige Reibung erfolge, weil sich nur der Umfangsrand der Scheibe in Eingriff mit der Oberfl\u00e4che befinde. Unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung und der Figuren sei kein Unterschied zwischen der Art der Befestigung an der Oberfl\u00e4che des Montageteils zwischen Rippen und Scheibe auszumachen. Verstehe man unter \u201eVerankern\u201c hingegen, dass das Scheibenelement in die Innenwand des Montageteils eindringe oder sich einkerbe, liege eine Patentbenutzung nicht vor, weil derartiges bei der in erster Instanz angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. eingewandt, dass die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz auf \u201eneue\u201c Ausf\u00fchrungsformen verweise. Die Kl\u00e4gerin wende sich nunmehr gegen verschiedene Ausf\u00fchrungsformen. Die von ihr erstmals mit der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und zugeh\u00f6rigen neuen Beweismittel seien versp\u00e4tet und nicht zuzulassen. Jedenfalls bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C und D handele es sich um einen neuen Streitgegenstand.<\/li>\n<li>Bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege kein \u201eVerankern\u201c im Sinne der engen Auslegung der Kl\u00e4gerin vor. Zudem verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleich mehrere der im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale nicht. So fehle es bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c. Hierunter sei n\u00e4mlich ein senkrechter Kreiszylinder zu verstehen. Auch fehle es bei den in Rede stehenden Befestigungszwischenst\u00fccken an einer an der Au\u00dfenseite des (zylindrischen) K\u00f6rpers ausgebildeten \u201eNut\u201c zur Anbringung der Unterlegscheibe. Bei der Nut handele sich um eine Materialaussparung an der Au\u00dfenseite des zylindrischen K\u00f6rpers zur Absicherung der Unterlegscheibe gegen ein Verschieben oder Verkippen in axialer Richtung. Die Nut m\u00fcsse hierbei schmal sein, so dass die Verbindung zwischen Unterlegscheibe und K\u00f6rper spielarm sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sei der Zwischenraum zwischen den scheibenf\u00f6rmigen Elementen im Verh\u00e4ltnis zur Dicke der Unterlegscheibe zu weit geraten, um die Unterlegscheibe durch Formschluss zu arretieren. Die Unterlegscheibe besitze eine erhebliche Verschieblichkeit in L\u00e4ngsrichtung. Deshalb sei bei der Herstellung noch zus\u00e4tzlich auf diesen Bereich Klebstoff angebracht worden. Dar\u00fcber hinaus weise der Bereich zwischen dem dritten und vierten scheibenf\u00f6rmigen Element am K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks keine Nut auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B sei der Abstand zwischen den scheibenf\u00f6rmigen Elementen, die die Unterlegscheibe umg\u00e4ben, im Verh\u00e4ltnis zur Dicke der Unterlegscheibe ebenfalls zu gro\u00df, um die Unterlegscheibe durch Formschluss zu arretieren. Der Bereich zwischen den betreffenden scheibenf\u00f6rmigen Elementen weise auch keine Nut auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D sei der Abstand zwischen dem dritten scheibenf\u00f6rmigen Element und der kalottenf\u00f6rmigen Spitze im Verh\u00e4ltnis zur Dicke der Unterlegscheibe, welche in diesem Bereich platziert werde, gleichfalls zu gro\u00df. Dar\u00fcber hinaus sei in diesem Bereich keine Nut vorhanden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise die Unterlegscheibe des Weiteren keine \u201eharte Stelle\u201c am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung auf. Hiermit sei n\u00e4mlich eine Engstelle gemeint, die im Vergleich zur \u00fcbrigen Materialbeschaffenheit der Unterlegscheibe eine erh\u00f6hte Dichte bzw. Festigkeit aufweise. Schlie\u00dflich fehle es auch an elastisch verformbaren Rippen, die unter Verformung mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils in Eingriff k\u00e4men. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A stehe au\u00dfer dem obersten scheibenf\u00f6rmigen Element keines der scheibenf\u00f6rmigen Elemente in Kontakt mit der Innenwand des Montageteils. Es l\u00e4gen L\u00fccken zwischen den scheibenf\u00f6rmigen Elementen und der Wand vor. Au\u00dferdem weise die Wand des Montageteils aufgrund eines linksseitig verlaufenden Steges keine glatte Oberfl\u00e4che auf. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B das betreffende Anspruchsmerkmal verwirkliche, habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform stehe au\u00dfer dem obersten scheibenf\u00f6rmigen Element kein weiteres scheibenf\u00f6rmiges Element in Kontakt mit der Innenwand des Montageteils. Dar\u00fcber hinaus sei auch hier die Oberfl\u00e4che des Montageteils aufgrund eines Steges nicht glatt. Schlie\u00dflich sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und D die Unterlegscheibe nicht \u201ezwischen zwei Rippen\u201c angeordnet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A befinde sich unterhalb der Unterlegscheibe eine massive, verst\u00e4rkte Bodenplatte, welche \u2013 aufgrund verbindender Verstrebungen \u2013 weder elastisch sei noch unter Verformung in Eingriff komme. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D komme zum einen das scheibenf\u00f6rmige Element oberhalb der Unterlegscheibe nicht mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils unter Verformung in Eingriff. Zum anderen sei unterhalb der Unterlegscheibe nur eine Bodenplatte mit kalottenf\u00f6rmiger Gesamtform vorgesehen, welche ebenfalls keine patentgem\u00e4\u00dfe Rippe darstelle.<\/li>\n<li>Zuletzt haben die Beklagte zu 1., 2. und 4. vor allem geltend gemacht: Die mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten Scheinwerfer verletzten den Patentanspruch 1 nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B weise keinen \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c auf. Auch habe diese Ausf\u00fchrungsform keine \u201eNut\u201c; sie weise lediglich einen U-f\u00f6rmigen Kern zwischen der dritten und vierten Rippe von oben auf, der gegen\u00fcber dem Bereich oberhalb und unterhalb dieser Rippen einen anderen Querschnitt aufweise. Des Weiteren sei die Unterlegscheibe zwischen den vorgenannten Rippen beweglich. Sehe man den Bereich zwischen den Rippen als Nut an und den zylindrischen K\u00f6rper lediglich als den Innenbereich der Rippen, sei der \u201ezylindrische K\u00f6rper\u201c jedenfalls nicht \u201ean der Au\u00dfenseite\u201c mit einer Nut versehen. Au\u00dferdem sei die Unterlegscheibe nicht zwischen zwei Rippen angeordnet; das betreffende Anspruchsmerkmal setze voraus, dass zwischen der Nut und ihren Nutw\u00e4nden sowie den Rippen jeweils noch ein Abstand auf der Oberfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers gegeben sei. Ferner fehle es an einem \u201eVerankern des Umfangrands der Unterlegscheibe in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils\u201c, weil der Rand der Unterlegscheibe nicht in die glatte Oberfl\u00e4che des Montageteils eindringe. Eine Verletzung des Patentanspruchs 16 liege ebenfalls nicht vor. Sie vertrieben nur Scheinwerfer, aber keine Befestigungszwischenst\u00fccke. Die Befestigungszwischenst\u00fccke seien fest verbaut und k\u00f6nnten nur durch Zerst\u00f6rung oder zumindest Besch\u00e4digung des Scheinwerfers und des Befestigungszwischenst\u00fccks aus den Scheinwerfern entfernt werden. Au\u00dferdem entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B auch nicht den Vorgaben des Anspruchs 16. Die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B tr\u00e4fen sinngem\u00e4\u00df auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A zu. Es fehle ebenfalls insbesondere an einem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c. Auch k\u00e4men die elastisch verformbaren Rippen nicht mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils, in das dieses Befestigungszwischenst\u00fcck verbaut sei, in Eingriff, weil alle scheibenf\u00f6rmigen Elemente einen geringeren Durchmesser aufwiesen als das Montageteil. Das Montageteil weise anstatt einer glatten Wand einen Steg auf, der sich mit einer Art Ausleger auf der H\u00f6he der ersten Rippe von oben verkeile. Die sonstigen Rippen wiesen einen umlaufenden Spalt zur Oberfl\u00e4che des Montageteils auf. Auch sei der (nicht zylindrische) K\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A nicht an seiner Au\u00dfenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen. Schlie\u00dflich sei die Unterlegscheibe nicht zwischen zwei Rippen angeordnet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B sei der Abstand zwischen der dritten und vierten Rippe besonders gro\u00df. Entsprechendes gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D. Auch dieses Befestigungszwischenst\u00fcck sei nicht f\u00fcr ein Montageteil mit einer Oberfl\u00e4che vorgesehen, das einen geringeren Durchmesser aufweise als der Durchmesser von mindestens zwei Rippen. Nur die erste Rippe von oben auf dem Befestigungszwischenst\u00fcck D k\u00f6nne in Eingriff mit dem Montageteil kommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1., 2. und 4. beantragen,<\/li>\n<li>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die (verbliebene) Klage insgesamt<br \/>\nabzuweisen sowie die Klageerweiterungen zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 1078\/1079, 1033 ff. 677\/677R, 375-376),<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass \u2013 wie geschehen \u2013 der nach der Teil-Erledigung des Rechtsstreits verbleibende Ausspruch zu I. 2. (nunmehr: I. 1.) des landgerichtlichen Urteils, auf den die \u00fcbrigen verbleibenden Urteilsausspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, an den im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 sowie den aufrechterhaltenen Patentanspruch 16 angepasst wird und dass die Ausspr\u00fcche in zeitlicher Hinsicht den Ablauf des Klagepatents ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr allerdings den Anspruch 1 und den Anspruch 16 des Klagepatents in der Fassung geltend macht, die diese Anspr\u00fcche im Nichtigkeitsverfahren erlangt haben. Die Kl\u00e4gerin tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen und macht \u00fcberdies geltend, dass die noch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.\n<p>In Bezug auf die Unterlegscheibe des Befestigungszwischenst\u00fccks hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, dass der Begriff \u201eVerankern\u201c einen Kontakt zwischen Umfangsrand und glatter Oberfl\u00e4che des Montageteils dergestalt voraussetze, dass beim Versuch, das Befestigungszwischenst\u00fcck vom Montageteil durch eine axial entlang der Montage-\/Demontagerichtung gef\u00fchrte Bewegung zu entfernen, eine vergleichsweise gro\u00dfe R\u00fcckhaltekraft durch nach au\u00dfen gerichtete punktuelle Kr\u00e4fte am Umfangsrand realisiert werde. Nach dem Wortsinn des Begriffs \u201everankern\u201c sei es zur Realisierung der Haltefunktion erforderlich, dass die R\u00fcckhaltekraft dadurch realisiert werde, dass sich der Umfangsrand in der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils verkeile bzw. verkante und dabei Spuren in der glatten Oberfl\u00e4che hinterlasse. Einkerbungen im Montageteil seien aber nicht zwingend erforderlich. Die Verbindung, die die Unterlegscheibe mit dem Montageteil eingehe, unterscheide sich grundlegend von der Verbindung, die die elastischen Rippen mit dem Montageteil eingingen. Eine Verkeilung bzw. Verkantung finde im Falle der elastischen Rippen nicht statt, da diese beim Zusammenwirken mit dem umgebenden Material nachg\u00e4ben. Dass sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verkeile, habe sie bereits in erster Instanz dargelegt und nachgewiesen. Zuletzt hat sich die Kl\u00e4gerin darauf berufen, dass f\u00fcr den Begriff \u201everankern\u201c nach der Beurteilung des Bundespatentgerichts einzig entscheidend sei, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck auf bzw. an dem Montageteil gehalten werde, wobei ein Eindringen in das Material des Montageteils nicht erforderlich sei.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem macht die Kl\u00e4gerin geltend: Die (noch) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten auch die durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts neu hinzugekommenen Merkmale der aufrechterhaltenen Anspr\u00fcche 1 und 16. Die beanstandeten Befestigungszwischenst\u00fccke wiesen einen \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c auf. Eine kreisf\u00f6rmige Querschnittsform des zylindrischen K\u00f6rpers werde nicht vorausgesetzt und sei auch weder f\u00fcr die radiale noch f\u00fcr die axiale Haltefunktion des zylindrischen K\u00f6rpers in Bezug auf die Unterlegscheibe erforderlich. Der zylindrische K\u00f6rper der angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke sei mit einer \u201eNut\u201c zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nut diene der \u201eradialen\u201c Abst\u00fctzung der Unterlegscheibe, ohne dass eine vollumf\u00e4ngliche Abst\u00fctzung erforderlich sei. Die Unterlegscheibe sei anspruchsgem\u00e4\u00df zwischen zwei Rippen angeordnet, so dass die Halte- bzw. Abst\u00fctzfunktion an deren Innenumfang nicht zwingend allein durch eine Nut bewerkstelligt werden m\u00fcsse, sondern auch im Zusammenhang mit den elastischen Rippen stattfinden k\u00f6nne. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten jeweils \u00fcber eine Nut, die dazu geeignet sei, einen Formschluss mit der Unterlegscheibe herzustellen. Eine radiale Sicherung der Unterlegscheibe, wie sie von den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen vorausgesetzt werde, sei gew\u00e4hrleistet. Die Unterlegscheiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen jeweils eine mittige \u00d6ffnung zur Anbringung an das Befestigungszwischenst\u00fcck auf und seien durch eine konisch erweiternde Ausnehmung ge\u00f6ffnet. Sie seien ferner dazu bestimmt, an dem K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle angebracht zu werden. Die Bezeichnung \u201eharte Stelle\u201c beschreibe die Stelle des engsten Durchmessers. Die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke wiesen ferner elastisch verformbare Rippen auf. Dies werde durch in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrte Untersuchungen best\u00e4tigt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00e4men die Rippen unter Verformung mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils in Eingriff, also auch jene Rippen, die einen leicht geringeren Durchmesser h\u00e4tten. Dies sei insbesondere darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Innenfl\u00e4che des Montageteils konisch verlaufe. Im Rahmen des sich lediglich auf das Befestigungszwischenst\u00fcck beziehenden Patentanspruchs 16 gen\u00fcge im \u00dcbrigen jede elastische Verformbarkeit, die geeignet sei, einen Eingriff mit der glatten Innenwand des Montageteils zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz Privatgutachten vorgelegt, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin zwei Gutachten von Prof. Dr. \u201eL\u201c (Anlagen B&amp;B 51 und B&amp;B 58) sowie mehrere von Prof. Dr. \u201eM\u201c erstellte Gutachten bzw. Untersuchungsberichte (Anlagen B&amp;B 53-1 bis 53-8; Anlage B&amp;B 62), und die Beklagten zu 1., 2. und 4. zwei Gutachten von Dipl.-Ing. \u201eN\u201c(Anlagen NRF-B17 und NRF-BB 22).<\/li>\n<li>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 07.06.2018 (Bl. 680-700 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies mit Beschluss vom 15.04.2019 (Bl. 907 GA) die Einholung eines schriftlichen Erg\u00e4nzungsgutachtens sowie mit Beschluss vom 28.11.2019 (Bl. 1051 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. \u201eO\u201c, Technische Universit\u00e4t \u201eP\u201c, Fakult\u00e4t Maschinenbau, Institut f\u00fcr Konstruktion und Werkstoffpr\u00fcfung, erstattete schriftliche Gutachten vom 15.11.2018 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten), das von diesem erstattete schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 24.05.2019 (Bl. 925-937 GA; nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten) sowie die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 15.12.2019 (Bl. 1081ff. GA, nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. bleibt in der Sache ohne<br \/>\nErfolg. Mit den noch angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfern sowie den noch angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccken haben die Beklagten zu 1., 2. und 4. von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen sie die noch geltend gemachten Klageanspr\u00fcche zustehen.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Klageangriff richtet sich noch zum einen \u2013 soweit er auf den Patentanspruch 16 gest\u00fctzt ist \u2013 gegen die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D und zum anderen \u2013 soweit er auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzt ist \u2013 gegen die (mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten) angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5, wobei es nicht darauf ankommt, f\u00fcr welches konkrete Fahrzeugmodell diese Scheinwerfer bestimmt sind und unter welcher Bestellnummer diese bei den Beklagten zu 1., 2. und 4. gef\u00fchrt werden bzw. bei diesen bestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind bzw. waren neben dem von Anfang an streitbefangenen angegriffenen Scheinwerfer 1 und dem in diesem integrierten angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck A auch die Scheinwerfer 2, 4, 5 und 6 sowie die Befestigungszwischenst\u00fccke B, C, D und E. Letztere erstmals im Berufungsverfahren von der Kl\u00e4gerin konkret beschriebene Ausf\u00fchrungsformen haben keinen neuen Streitgegenstand begr\u00fcndet. Sie werden bzw. wurden von dem Lebenssachverhalt mitumfasst, der schon dem Landgericht zur Entscheidung unterbreitet worden ist. Nach den von der Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug erkl\u00e4rten Teil-Klager\u00fccknahmen, denen die Beklagten zu 1., 2. und 4. zugestimmt haben, richtet sich die gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. (nachfolgend nur: Beklagte) gerichtete Klage allerdings nur noch, soweit sie auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, gegen die angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5 sowie, soweit sie auf Patentanspruch 16 gest\u00fctzt wird, gegen die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u00dcber welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge st\u00fctzt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tats\u00e4chlichen Geschehens in sachlicher, r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht f\u00fcr das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tats\u00e4chlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG ausf\u00fcllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tats\u00e4chlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird insoweit regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 I-2 U 39\/11, BeckRS 2013, 11914; Urt. v. 21.03.2013 \u2013 I-2 U 73\/09, BeckRS 2013, 12504). Auf etwaige Produktbezeichnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; auch jede weitere Ausf\u00fchrungsform, deren technische Ausgestaltung in Bezug auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruches mit derjenigen der zun\u00e4chst er\u00f6rterten Ausf\u00fchrung \u00fcbereinstimmt, geh\u00f6rt mit zum urspr\u00fcnglichen Streitgegenstand, der sich auf s\u00e4mtliche ebenso beschaffenen Ausf\u00fchrungsformen erstreckt (Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 I-2 U 39\/11). Die Identit\u00e4t des Klagegrunds wird erst aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II m. w. N.; Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 I-2 U 39\/11), etwa weil Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs durch eine andere Ausgestaltung verwirklicht sein sollen als bei der urspr\u00fcnglich angegriffenen Vorrichtung (Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 I-2 U 39\/11). Werden, gest\u00fctzt auf dasselbe Schutzrecht, im Rahmen des Rechtsstreits weitere Ausf\u00fchrungsformen angegriffen, so liegt eine Klageerweiterung deswegen nur dann vor, wenn sich die hinzugekommenen Varianten in Bezug auf die Anspruchsmerkmale des Klagepatents irgendwie von den bisher angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden, indem sie sich z.B. einer anderen Konstruktion oder einer abweichenden Wirkungsweise bedienen, die bisher noch nicht Gegenstand des Verletzungsprozesses war. Sind die neuen Verletzungsgegenst\u00e4nde in patentgem\u00e4\u00dfer Hinsicht hingegen identisch mit den von Beginn an diskutierten Ausf\u00fchrungsformen, betreffen sie denselben Streitgegenstand, so dass sich die Klage (und ein etwaiger Urteilsausspruch) von vornherein auch auf sie bezogen hat und sachlich nicht erweitert werden muss (Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 I-2 U 39\/11; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E Rn. 75).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze sind die Scheinwerfer 2 bis 6 sowie die Befestigungszwischenst\u00fccke B bis D bereits vom Streitgegenstand des Verfahrens erster Instanz umfasst gewesen.<\/li>\n<li>Mit ihrer \u2013 auf die erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents \u2013 gest\u00fctzten Klage hat sich die Kl\u00e4gerin gegen s\u00e4mtliche Kraftfahrzeugscheinwerfer aus dem Hause der Beklagten zu 1. gewandt, in welchen (aus ihrer Sicht) klagepatentgem\u00e4\u00dfe Befestigungszwischenst\u00fccke zur Befestigung eines Reflektors vorgesehen sind (Klageschrift, S. 8 Rn. 17 [Bl. 26 GA]). Dabei hat sie sich in der Klageschrift beispielhaft ausdr\u00fccklich auf die Kraftfahrzeugscheinwerfer mit den Bestellnummern \u201e550-XXC-RD\/LD-EM\u201c (\u201eE\u201c), \u201e551-XXD-R\/LEMN1\u201c (\u201eF\u201c), \u201e551-XXD-RD\/LD-EM2\u201c (\u201eF\u201c), \u201e551-XXE-LDEM2\u201c (\u201eF\u201c), \u201e444-XXF-LD-EM\u201c (\u201eH\u201c Serie 1), \u201e445-XXI-LD-EM\u201c (\u201eJ\u201c), \u201e212-XXG-RD\/LD-EM\u201c (\u201eI\u201c) und \u201e442-XXE-RD\/LDEM1\u201c (\u201eG\u201c) bezogen. Bei diesen Scheinwerfern handelt es sich um die angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1 bis 2 und 4 bis 6. Der (ehemals) angegriffene Scheinwerfer 1 (\u201eE\u201c) umfasst u.a. das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A, der angegriffene Scheinwerfer 2 (\u201eF\u201c) umfasst die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A und B, der (ehemals) angegriffene Scheinwerfer 4 (\u201eG\u201c) umfasst das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D, der angegriffene Scheinwerfer 5 (\u201eJ\u201c) umfasst die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke D und B und der (ehemals) angegriffene Scheinwerfer 6 (\u201eI\u201c) umfasst das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A.<\/li>\n<li>Dies hat die Kl\u00e4gerin zwar im Einzelnen erst im Berufungsrechtszug aufgezeigt. Die von ihr geltend gemachte Patentbenutzung hat sie vor dem Landgericht zwar nur anhand des f\u00fcr den \u201eE\u201c bestimmten Scheinwerfers (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie im Wesentlichen (vgl. aber auch Schriftsatz v. 23.06.2016, S. 4 unten links [Bl. 228 GA], wo auch das weitere Befestigungszwischenst\u00fcck [= angegriffene Ausf\u00fchrungsform E] dieses Scheinwerfers abgebildet ist) anhand des in diesem Scheinwerfer zum Einsatz kommenden angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks A dargetan. Sie hat in ihrer Klageschrift (S. 13 Rn. 27 [Bl. 31 GA]) jedoch klargestellt, dass der Benutzungstatbestand nur \u201eexemplarisch\u201c anhand dieses Scheinwerfermodells aufgezeigt wird. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Patentverletzungsklage richtete sich deshalb nicht ausschlie\u00dflich gegen diesen Scheinwerfer (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) bzw. dessen Befestigungszwischenst\u00fccke (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen A und E). Zwar hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift auch ausgef\u00fchrt, dass die \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsformen exakt gleich ausgestaltete Befestigungsmechanismen aufwiesen (S. 13 Rn. 27 [Bl. 31 GA]). Diese Angabe muss jedoch vor dem Hintergrund der im ersten Rechtszug allein geltend gemachten erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 18 gew\u00fcrdigt werden, welche Anspr\u00fcche noch weit weniger Anspruchsmerkmale als die nunmehr geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche hatten. Der Gegenstand dieser Anspr\u00fcche zeichnete sich durch ein Befestigungszwischenst\u00fcck mit einem ersten und einem zweiten Ende aus, an dessen zweitem Ende eine Unterlegscheibe so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckt, wobei die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten. Der Klageangriff zielte vor diesem Hintergrund auf s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen ab, bei denen eine solche Ausgestaltung verwirklicht ist, wie dies aus Sicht der Kl\u00e4gerin bei dem von ihr in erster Instanz exemplarisch in Bezug genommenen Scheinwerfer f\u00fcr das Fahrzeugmodell \u201eE\u201c (urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) bzw. das bei diesem Scheinwerfer zum Einsatz kommende Befestigungszwischenst\u00fcck (angegriffene Ausf\u00fchrungsform A) der Fall ist. Als patentverletzend beanstandet wurden damit Scheinwerfer mit Befestigungszwischenst\u00fccken sowie (isoliert) Befestigungszwischenst\u00fccke, die wie das vorgelegte Muster an ihrem zweiten Ende eine sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckende Unterlegscheibe aufweisen, welche aus Sicht der Kl\u00e4gerin dazu geeignet ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Demontageteil des Reflektors zu halten. Die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke B und D sowie das urspr\u00fcnglich ferner angegriffene \u2013 in dem urspr\u00fcnglich angegriffenen Scheinwerfer 3 integrierte \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck C unterscheiden sich hinsichtlich der Merkmale der urspr\u00fcnglich geltend gemachten erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 18 nicht wesentlich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A, anhand derer die Kl\u00e4gerin die von ihr geltend gemachte Patentverletzung in erster Instanz dargetan hat. Diese Ausf\u00fchrungsformen weisen in den f\u00fcr die Bejahung der Benutzung der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 18 kritischen Merkmalen keine relevante Abweichung auf, die nicht zum Streitstoff des erstinstanzlichen Verfahrens geh\u00f6rte. Sie unterscheiden sich insoweit in ihrer technischen Ausgestaltung nicht erheblich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A, weshalb sie schon von dem \u2013 auf die erteilten Anspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents gest\u00fctzten \u2013 Urteil des Landgerichts erfasst sind, auch wenn sie im ersten Rechtszug nicht ausdr\u00fccklich von der Kl\u00e4gerin beschrieben worden sind. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 hat das Landgericht hinsichtlich der Verankerungsfunktion der Unterlegscheibe zwar auf Kratzspuren an der Innenwand des Reflektormontageteils abgestellt. Darauf, ob sich solche Spuren auch bei den ferner angegriffenen Scheinwerfern identifizieren lassen, kommt es jedoch nicht an. Denn das Landgericht hat hinsichtlich des betreffenden Anspruchsmerkmals ein Eindringen bzw. Einkerben in die Innenwand des Montageteils nicht als zwingend erforderlich angesehen. Es hat vielmehr nur verlangt, dass die Unterlegscheibe so an der glatten Oberfl\u00e4che zur Anlage kommt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungszwischenst\u00fccks widersetzt (LG-Urteil, S. 18). Eine solche Funktion erf\u00fcllt die Unterlegscheibe des Befestigungszwischenst\u00fccks ersichtlich auch bei den weiteren Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nNach den von der Kl\u00e4gerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens erkl\u00e4rten Teil-Klager\u00fccknahmen, denen die Beklagten zu 1., 2. und 4. zugestimmt haben, richtet sich die gegen die vorgenannten Beklagten gerichtete Klage nunmehr allerdings, soweit sie auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, nur noch gegen die angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5, und zwar im Hinblick auf das in diesen integrierte angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck B (vgl. Bl. 677R GA i.V.m. Bl. 679 GA),<br \/>\nsowie, soweit die Klage auf Patentanspruch 16 gest\u00fctzt wird, gegen die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf den Patentanspruch 16 st\u00fctzt, hat sie diese in Bezug auf das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck E, welches in den angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfern 1, 4 und 6 verbaut ist, im Verhandlungstermin am 04.05.2017 (Bl. 473\/473R GA) zur\u00fcckgenommen, indem sie dort zu Protokoll erkl\u00e4rt hat, dass diese Befestigungszwischenst\u00fccke nicht (mehr) angegriffen werden. Gleiches gilt f\u00fcr das \u2013 in dem angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 3 \u2013 verbaute angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck C, hinsichtlich dessen die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 15.09.2017 (Bl. 498 GA) ebenfalls erkl\u00e4rt hat, dass dieses nicht mehr angegriffen wird. Den entsprechenden Teil-Klager\u00fccknahmen haben die Beklagten, wie sich insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 29.11.2019 (S. 3 f. [Bl. 1073 f. GA]) ergibt, zumindest konkludent zugestimmt. Hinsichtlich der ehemals auch als Verletzung des Patentanspruchs 1 angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 1, 4 und 6 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage im Verhandlungstermin am 07.06.2018 zur\u00fcckgenommen, indem sie dort unter Bezugnahme auf eine von ihr \u00fcberreichte \u00dcbersicht (Anlage zum Protokoll v. 07.06.2018, Bl. 679 GA) erkl\u00e4rt hat, dass die Klage, soweit diese auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, hinsichtlich der mit den angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccken A (= \u201e1\u201c) und D (= \u201e4\u201c) ausger\u00fcsteter Kraftfahrzeugscheinwerfer teilweise zur\u00fcckgenommen wird. Wie sich aus der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Anlage ergibt, sollte sich ihre Klage, soweit sie auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzt wird, fortan nur noch gegen die \u2013 mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten \u2013 angegriffenen Scheinwerfern 2 und 5 richten. Ihre weitergehende, auf den Patentanspruch 1 gest\u00fctzte Klage hat die Kl\u00e4gerin insoweit zur\u00fcckgenommen. Dieser Teil-Klager\u00fccknahme haben die Beklagten ausdr\u00fccklich zugestimmt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass der Klageantrag \u2013 und der auf diesem beruhende Urteilsausspruch \u2013 die noch als Verletzung des Patentanspruchs 1 angegriffenen Scheinwerfer und die als Verletzung des Patentanspruchs 16 angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke nicht weiter umschreibt, ist unsch\u00e4dlich. Die Klageantr\u00e4ge und der auf diesen beruhende Tenor des Berufungsurteils sind hinreichend bestimmt, \u00a7\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO.<\/li>\n<li>Macht der Kl\u00e4ger \u2013 wie hier \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend, ist es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 15.05.2014 \u2013I-2 U 74\/14, BeckRS 2014, 14360; Urt. v. 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/12, BeckRS 2017, 102029) grunds\u00e4tzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag \u2013 und die Urteilsformel \u2013 \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird\/werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 368 ff.). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil \u00fcber sie nach den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzutr\u00e4glichkeiten gekommen w\u00e4re oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Ansto\u00df genommen h\u00e4tte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bew\u00e4hrte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer Solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten \u00fcber die richtige \u2013 n\u00e4mlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge \u2013 Umschreibung der Verletzungsform belastet.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend bedarf der Klage- bzw. Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin auch im Streitfall keiner weiteren Konkretisierung. Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage hinsichtlich bestimmter Scheinwerfer sowie bestimmter Befestigungszwischenst\u00fccke zur\u00fcckgenommen hat (siehe oben), fallen die betreffenden Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr (auch nicht als kerngleiche Ausf\u00fchrungsformen) unter die auf den Patentanspruch 1 (Scheinwerfer) bzw. den Patentanspruch 16 gest\u00fctzten (Befestigungszwischenst\u00fccke) gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge und die hierauf beruhenden Urteilsausspr\u00fcche und erlauben deshalb auch keine Vollstreckungsma\u00dfnahme. Welche Ausf\u00fchrungsformen dies im Einzelnen sind, ergibt sich hinreichend klar aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgr\u00fcnden dieses Urteils in Verbindung mit der in Bezug genommenen Anlage B&amp;B 45 der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mithilfe eines Befestigungszwischenst\u00fccks angebracht ist, und mit seinem Patentanspruch 16 ein solches zur Anbringung geeignetes Befestigungszwischenst\u00fcck.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik Scheinwerfer mit oder ohne Geh\u00e4use bekannt, in denen der Reflektor mittels einer Montagestange montiert wird, die mit einem Ende in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers verschraubt oder gut befestigt ist. Eine solche Montagestange umfasst an ihrem anderen Ende einen kugelf\u00f6rmigen Kopf, der in einen Montagehalter des Reflektors einzurasten vermag. F\u00fcr ein Zusammenwirken des Kopfes mit dem Halter ist es erforderlich, dass der Montagehalter eine spezielle Einrichtung in der Art einer kugelf\u00f6rmigen Aufnahme umfasst, deren Form komplement\u00e4r zu dem kugelf\u00f6rmigen Kopf ist (Anlage B&amp;B 2, Seite 1 Zeilen 17-26; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift [DE 699 02 XXB]).<\/li>\n<li>Daneben ist gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift ein Kraftfahrzeugscheinwerfer bekannt, bei dem der Reflektor mittels einer Montageh\u00fclse an einem Auflageteil des Scheinwerfers montiert ist. Die Montageh\u00fclse weist eine Montagezunge auf, die sich in die Richtung erstreckt, in die die H\u00fclse am Montagehalter des Reflektors montiert bzw. demontiert wird. Die Montagezunge weist an ihrem Ende einen Rastzahn auf, der dazu dient, beim Einf\u00fchren des Montagehalters in die Montageh\u00fclse in der Montage- bzw. Demontagerichtung an der Au\u00dfenwand des Montagehalters einzurasten (Seite 1 Zeilen 28-36).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 596 \u201eXXJ\u201c A1 ist schlie\u00dflich eine Beleuchtungsvorrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge bekannt, die einen Reflektor umfasst, der nach den Angaben in der Klagepatentschrift in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem Befestigungszwischenst\u00fcck zusammenzuwirken vermag. Das Befestigungszwischenst\u00fcck ist mit einem Ende an einem Auflageteil des Scheinwerfers angebracht und wirkt mit einem zweiten Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammen (Seite 2 Zeilen 1-6). Die Klagepatentschrift gibt an, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einerseits ein erstes Teil umfasst, das in das Montageteil eingreift und dessen Au\u00dfenfl\u00e4che durch Reibung mit der glatten Innenwand des Montageteils des Reflektors zusammenwirkt, und andererseits ein zweites rohrf\u00f6rmiges Teil hat, das das Au\u00dfenteil der Montagewand des Reflektors bedeckt und durch Verrasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenst\u00fccks verbunden ist (Seite 2 Zeilen 7-12). Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die<br \/>\nFigur 1 EP 0 596 \u201eXXJ\u201c A1 mit hinzugef\u00fcgten Beschriftungen eingeblendet:<\/li>\n<li>An dem (gesamten) vorstehenden Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Ausf\u00fchrung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit einer spezifischen Form erforderlich ist, um das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenst\u00fcck zu erm\u00f6glichen. Im zuletzt erw\u00e4hnten Stand der Technik f\u00fchre die komplexe Form des Befestigungszwischenst\u00fccks zu aufw\u00e4ndigeren Fertigungsschritten und Mehrkosten bei der Herstellung (Seite 2 Zeilen 14-20).<\/li>\n<li>Ein konkretes zu l\u00f6sendes Problem wird in der Beschreibung des Klagepatents nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Betrachtet man die in der Klagepatentschrift einleitend am Stand der Technik kritisierten Nachteile und die Angaben \u00fcber die Vorz\u00fcge der Erfindung (Seite 2 Zeilen 22-25), will die Erfindung objektiv die vorerw\u00e4hnten Nachteile des Standes der Technik beheben und einen Kraftfahrzeugscheinwerfer der eingangs genannten Art zur Verf\u00fcgung stellen, bei dem das Verfahren zur Montage des Reflektors an einem Auflageteil des Scheinwerfers einfacher und kosteng\u00fcnstiger erfolgt (vgl. auch BGH, NU, Rn. 9; BPatG, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 2 Ni 11\/15 (EP), Anlage B&amp;B 48 [nachfolgend: NU], S. 17; Prof. \u201eO\u201c, Gutachten S. 6, 51; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 7), bei dem aber selbstverst\u00e4ndlich weiterhin eine sichere Befestigung gew\u00e4hrleistet ist (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 7).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts einen Kraftfahrzeugscheinwerfer mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor.<\/li>\n<li>2. Der Reflektor ist an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fccks (10) angebracht.<\/li>\n<li>3. Das Befestigungszwischenst\u00fcck (10)<\/li>\n<li>3.1 weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenwirken kann, und<\/li>\n<li>3.2 weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenwirken kann;<\/li>\n<li>3.3 umfasst einen zylindrischen K\u00f6rper (11).<\/li>\n<li>4. Es ist eine Unterlegscheibe (\u201erondelle\u201c; 30) vorgesehen.<\/li>\n<li>4.1 Die Unterlegscheibe (30) ist am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) so angebracht, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt.<\/li>\n<li>4.2 Die Unterlegscheibe (30) weist einen Umfangsrand (31) auf.<\/li>\n<li>4.2.1 Der Umfangsrand (31) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern [\u201edestin\u00e9 \u00e0 venir s&#8217;ancrer dans une surface lisse \u2026\u201c], um das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.<\/li>\n<li>4.3 Die Unterlegscheibe (30) weist zu ihrer Anbringung eine mittige \u00d6ffnung (32) auf, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) ge\u00f6ffnet ist.<\/li>\n<li>4.4 Die Unterlegscheibe (30) ist dazu bestimmt, an dem (zylindrischen) K\u00f6rper (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen \u00d6ffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden [\u201e\u00e9tant destin\u00e9e \u00e0 \u00eatre mont\u00e9e sur le corps (11) de l&#8217;\u00e9l\u00e9ment de fixation interm\u00e9diaire (10) par cloquage \u2026\u201c].<\/li>\n<li>5. Das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) weist elastisch<br \/>\nverformbare Rippen (14) auf.<\/li>\n<li>5.1 Die elastisch verformbaren Rippen (14) erstrecken sich allgemein im<br \/>\nWesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X).<\/li>\n<li>5.2 Die elastisch verformbaren Rippen (14) k\u00f6nnen mit der glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten.<\/li>\n<li>6. Der zylindrische K\u00f6rper (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) ist an der Au\u00dfenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen.<\/li>\n<li>7. Die Unterlegscheibe (30) ist zwischen zwei Rippen (14) angeordnet.<\/li>\n<li>Der aufrechterhaltene Patentanspruch 16 schl\u00e4gt ferner ein Befestigungszwischenst\u00fcck mit folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>(1) Befestigungszwischenst\u00fcck (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist.<\/li>\n<li>(2) Das Befestigungszwischenst\u00fcck (10)<\/li>\n<li>(2.1) weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenwirken kann, und<\/li>\n<li>(2.2) weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenwirken vermag;<\/li>\n<li>(2.3) umfasst einen zylindrischen K\u00f6rper (11).<\/li>\n<li>(3) An seinem zweiten Ende (11) tr\u00e4gt das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) eine Unterlegscheibe (30).<\/li>\n<li>(3.1) Die Unterlegscheibe (30) erstreckt sich allgemein nahezu quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X).<\/li>\n<li>(3.2) Die Unterlegscheibe (30) weist einen Umfangsrand (31) auf.<\/li>\n<li>(3.2.1) Der Umfangsrand (31) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.<\/li>\n<li>(3.3) Die Unterlegscheibe (30) weist zu ihrer Anbringung eine mittige \u00d6ffnung (32) auf, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) ge\u00f6ffnet ist.\n<p>(3.4) Die Unterlegscheibe (30) ist dazu bestimmt, an dem (zylindrischen) K\u00f6rper (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen \u00d6ffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden.<\/li>\n<li>(4) Das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) weist elastisch verformbare Rippen (14) auf.<\/li>\n<li>(4.1) Die elastisch verformbaren Rippen (14) erstrecken sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X.<\/li>\n<li>(4.2) Die elastisch verformbaren Rippen (14) k\u00f6nnen mit der glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten.<\/li>\n<li>(5) Der zylindrische K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) ist an der<br \/>\nAu\u00dfenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen.<\/li>\n<li>(6) Die Unterlegscheibe (30) ist zwischen zwei Rippen (14) angeordnet.<\/li>\n<li>Die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 entspricht inhaltlich der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 27.11.2018 (X ZR 41\/17, Rn 10). Soweit der Bundesgerichtshof mit seinem Nichtigkeitsurteil die vom Bundespatentgericht in deutscher Sprache vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Klagepatents durch eine<br \/>\nFassung in der franz\u00f6sischen Verfahrenssprache des Klagepatents ersetzt hat, ergibt die in der franz\u00f6sischsprachigen Anspruchsfassung enthaltene Formulierung \u201epar cloquage\u201c keinen Sinn. Entsprechend seinem Sinngehalt hat der Senat das betreffende Merkmal 4.4 dahin gefasst, dass die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden. Zur weiteren Begr\u00fcndung wird auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27.11.2018 (NU, Rn. 14-15) verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Dieses vorausgeschickt, bed\u00fcrfen einige Merkmale und Begriffe n\u00e4herer Erl\u00e4uterung, wobei die technische Lehre des Klagepatents nachfolgend \u2013 stellvertretend f\u00fcr beide geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche \u2013 anhand des Patentanspruchs 1 erl\u00e4utert wird. Soweit in Bezug auf den Patentanspruch 16 Unterschiede bzw. Besonderheiten bestehen, wird hierauf gesondert eingegangen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas patentgem\u00e4\u00dfe \u201eBefestigungszwischenst\u00fcck\u201c dient \u2013 wie der gew\u00e4hlte Begriff bereits besagt \u2013 dazu, ein Bauteil, n\u00e4mlich den Reflektor, an einem anderen Bauteil, n\u00e4mlich dem Auflageteil des Kraftfahrzeugscheinwerfers, dessen Funktionsbestandteil der Reflektor ist, zu befestigen. Um dieser Befestigungs-Aufgabe zwischen zwei Bauteilen (sic.: Scheinwerfer\/Reflektor) gerecht zu werden, muss das Befestigungszwischenst\u00fcck mit seinem einen (\u201eersten\u201c) Ende mit dem Auflageteil des Scheinwerfers und mit seinem anderen (\u201ezweiten\u201c) Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirken k\u00f6nnen. Dementsprechend sieht das Klagepatent vor, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck zwei Enden mit eben diesen besagten Funktionen besitzt (Merkmale 3.1 und 3.2).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn konstruktiver Hinsicht ist weiterhin vorgesehen, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper \u201eumfasst\u201c (Merkmal 3.3).<\/li>\n<li>Da der zylindrische K\u00f6rper eine au\u00dfenseitige Nut zur Anbringung einer Unterlegscheibe besitzen soll, welche Unterlegscheibe wiederum zwischen zwei elastisch verformbaren Rippen angeordnet ist, die ihrerseits am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks angeordnet sind, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zwingend, dass der besagte zylindrische K\u00f6rper am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks vorgesehen ist (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3).<\/li>\n<li>Dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper nur \u201eumfassen\u201c soll und dass die elastischen Rippen auf dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks vorgesehen sind, w\u00e4hrend die Nut im zylindrischen K\u00f6rper des zweiten Befestigungszwischenst\u00fcckendes anzubringen ist, macht dem Fachmann deutlich, dass das Klagepatent strikt zwischen dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks einerseits und dem zylindrischen K\u00f6rper andererseits unterscheidet (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3). Die Wortwahl \u201eumfasst\u201c bringt dabei zum Ausdruck, dass der zylindrische K\u00f6rper nicht notwendigerweise das gesamte zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks ausmachen muss, sondern lediglich einen Bestandteil des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks \u2013 neben anderen, weiteren Bestandteilen \u2013 repr\u00e4sentieren kann. Die Anspruchsfassung deckt folglich die M\u00f6glichkeit ab, dass das gesamte zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks zylindrisch ausgebildet ist, was auch die gleichen Bezugsziffern (11) von zylindrischem K\u00f6rper als Tr\u00e4ger der Unterlegscheibe und zweitem Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks als Tr\u00e4ger der elastisch verformbaren Rippen erkl\u00e4rt. Die Klagepatentanspr\u00fcche lassen es aber genauso zu, dass nur der die Nut aufweisende Teil des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks zylindrisch ausgestaltet ist, w\u00e4hrend der Rest des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks (welches beispielsweise die Rippen tragen kann) in anderer Weise geformt ist. Der zylindrische K\u00f6rper kann somit auch blo\u00df einen Teilabschnitt des axial insgesamt gr\u00f6\u00dfer dimensionierten zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks ausmachen. Patentanspruch 1 verlangt \u2013 ebenso wie Patentanspruch 16 \u2013 gerade nicht, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks ein zylindrischer K\u00f6rper ist bzw. von einem solchen gebildet wird. Die Richtigkeit dieses Verst\u00e4ndnisses hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, der bereits in seinen schriftlichen Gutachten davon ausgegangen ist, dass das zweite Ende des Befestigungsst\u00fccks nicht zwingend mit dem zylindrischen K\u00f6rper identisch sein muss, der zylindrische K\u00f6rper vielmehr auch ein Teilbereich des zweiten Endes sein kann (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten S. 17, 20, 52; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 8), im Rahmen seiner Anh\u00f6rung nochmals ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3, 13).<br \/>\nAn seiner Au\u00dfenseite soll der zylindrische K\u00f6rper eine Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe besitzen (Merkmal 6). Jede Nut wird definitionsgem\u00e4\u00df durch einen Nutgrund und zwei von dem Nutgrund seitlich aufragende W\u00e4nde gebildet. Da die Nut als Ganzes im zylindrischen K\u00f6rper vorhanden sein soll, folgt hieraus f\u00fcr den Fachmann zwingend, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks \u00fcber die axiale Ausdehnung des Nutgrundes hinweg bis in den Bereich der sich seitlich anschlie\u00dfenden Nutw\u00e4nde und \u00fcber diese hinaus zylindrisch zu sein hat (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3 f.). Der Nutgrund kann deshalb nicht allein der zylindrische K\u00f6rper sein (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 20).<\/li>\n<li>Hingegen muss der zylindrische K\u00f6rper nicht zwingend auch die elastisch verformbaren Rippen tragen (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 13). \u00dcber die r\u00e4umliche Ausdehnung des zylindrischen K\u00f6rpers in axialer Richtung verh\u00e4lt sich der Patentanspruch 1 nur insoweit n\u00e4her, als der zylindrische K\u00f6rper an der Au\u00dfenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen sein soll (Merkmal 6). Hieraus folgt, dass eine Zylinderform jedenfalls dort, aber zwingend auch nur dort vorhanden sein muss, wo die Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks vorgesehen ist. Bereits die beiden benachbarten Rippen, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet sein soll (Merkmal 7), m\u00fcssen damit nicht mehr von dem zylindrischen K\u00f6rper getragen werden, weil der Patentanspruch (der eindeutig zwischen dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks einerseits und dem zylindrischen K\u00f6rper als dessen Bestandteil andererseits unterscheidet) klar vorgibt, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks \u2013 und eben nicht der zylindrische K\u00f6rper \u2013 elastisch verformbare Rippen aufzuweisen hat (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 20, 52; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 8).<\/li>\n<li>Dieser Beurteilung steht der von den Beklagten in Bezug genommene Unteranspruch 10, der Schutz f\u00fcr einen Scheinwerfer nach einem der \u2013 wiederum auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen \u2013 Anspr\u00fcche 6 bis 9 beansprucht, bei dem \u201eder K\u00f6rper (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks an seiner Au\u00dfenseite (11a) mit diesen elastisch verformbaren Rippen (14) versehen ist\u201c, nicht entgegen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Unteranspruch gerade, dass der zylindrische K\u00f6rper (11) lediglich bevorzugt auch die elastisch verformbaren Rippen aufweist. Nach der Lehre des Klagepatents kann das gesamte zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks von dem zylindrischen K\u00f6rper gebildet werden, es muss dies aber nicht. Vielmehr kann der zylindrische K\u00f6rper auch blo\u00df einen Teilabschnitt des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks ausmachen, wobei bei einer solchen Ausgestaltung der zylindrische K\u00f6rper auch nicht zwingend die elastisch verformbaren Rippen aufweisen muss.<\/li>\n<li>Aus der Patentbeschreibung und den Figuren l\u00e4sst sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Richtig ist, dass nach der das in den Figuren 3, 11 und 12 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung (Seite 5 Zeilen 15-17, 19-21, 29-29; Seite 6 Zeilen 32-34; Seite 7 Zeilen 1-3) das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks von einem zylindrischen K\u00f6rper in Gestalt eines \u201ehohlzylindrischen K\u00f6rpers\u201c (11) gebildet wird und dass dieser (hohl-)zylindrische K\u00f6rper (11) nicht nur mit der die Unterlegscheibe aufnehmenden Nut, sondern auch mit den elastischen Rippen versehen ist. Bei dem in den angesprochenen Figuren zeichnerisch dargestellten und in der Klagepatentbeschreibung beschriebenen Befestigungszwischenst\u00fcck handelt es sich allerdings nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 \u2013 Zungenbett; vgl. auch BGH, NU Rn. 18). Die gegenteilige Beurteilung der Beklagten \u00fcbersieht, dass es in der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich hei\u00dft, dass bei dem in den angesprochenen Figuren dargestellten Befestigungszwischenst\u00fcck das zweite Ende (11) von einem (hohl-)zylindrischen K\u00f6rper (11) \u201egebildet\u201c ist (Seite 5 Zeilen 15-17). Der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 gibt hingegen nur vor, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper \u201eumfasst\u201c (Merkmal 3.3). Daraus, dass in der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf das in den in Rede stehenden Figuren gezeigte Befestigungszwischenst\u00fcck ebenfalls davon die Rede ist, dass dieses einen hohlzylindrischen K\u00f6rper \u201eumfasst\u201c, l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn auch dann, wenn das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks von einem zylindrischen K\u00f6rper gebildet wird, umfasst das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper. Daraus, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper \u201eumfasst\u201c, folgt jedoch nicht, dass dessen (gesamtes) zweites Ende von diesem K\u00f6rper \u201egebildet\u201c wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWas die geforderte \u201eZylinderform\u201c anbelangt, wird in der Klagepatentschrift nicht definiert, was unter \u201ezylindrisch\u201c (\u201ecylindrique\u201c) bzw. einem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c (\u201ecorps cylindrique\u201c) zu verstehen ist.<\/li>\n<li>Das franz\u00f6sische Wort \u201ecylindrique\u201c l\u00e4sst sich mit \u201ezylindrisch\u201c (vgl. z.B. https:\/\/de.langenscheidt.com\/franzoesisch-deutsch\/cylindrique; https:\/\/de.langen- scheidt.com\/franzoesisch-deutsch\/cylindrique), mit \u201ezylinderf\u00f6rmig\u201c (vgl. https:\/\/dict.leo.org\/franz\u00f6sisch-deutsch\/cylindrique), aber auch mit \u201erollenf\u00f6rmig\u201c oder \u201ewalzenf\u00f6rmig\u201c in die deutsche Sprache \u00fcbersetzen (vgl. https:\/\/dict.leo.org\/franz\u00f6sisch-deutsch\/cylindrique).<\/li>\n<li>Da auch in der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die Form des K\u00f6rpers (11) nur von \u201ezylindrisch\u201c bzw. \u201ehohlzylindrisch\u201c die Rede ist und unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis besteht, wird der angesprochene Fachmann \u2013 als solcher kann hier ein mit der Entwicklung von Kraftfahrzeugscheinwerfern und deren Befestigung betrauter berufserfahrener Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus angesehen werden (BPatG, NU, S. 17; Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 4\/5, 50) \u2013 die Angabe \u201ecylindrique\u201c im Sinne von \u201ezylindrisch\u201c verstehen und dabei im Ansatz von dem herk\u00f6mmlichen mathematisch-geometrischen Verst\u00e4ndnis dieses Begriffes ausgehen (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4). Wie in dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. \u201eL\u201c vom 12.09.2017 (Anlage B&amp;B 51, S. 5) zutreffend ausgef\u00fchrt wird, handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Gebiet der Fahrzeugkonstruktionstechnik um ein Sondergebiet der allgemeinen Mechanik, die wiederum auf dem grundlegenden Verst\u00e4ndnis in der Mechanik, der Physik und der Mathematik basiert. Sofern keine Hinweise f\u00fcr ein anderweitiges Verst\u00e4ndnis vorliegen, geht der Fachmann im Bereich der Mechanik deshalb grunds\u00e4tzlich von dem herk\u00f6mmlichen mathematisch-geometrischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ezylindrisch\u201c aus, wonach unter einem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c ein solcher verstanden wird, der \u00fcber seine H\u00f6he eine konstante Grundfl\u00e4che besitzt (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 19; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 9; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4).<\/li>\n<li>Ein Kreiszylinder stellt so gesehen lediglich eine besondere Form des Zylinders dar (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 19), auf den sich deshalb auch das Klagepatent nicht reduzieren l\u00e4sst. Aus der Kritik am vorbekannten Stand der Technik ergibt sich n\u00e4mlich, dass im Mittelpunkt der Vorteilsangaben nicht eine besonders einfache Formgestaltung des vom Klagepatent vorgeschlagenen Befestigungszwischenst\u00fccks steht, sondern dass es darum geht, das Verfahren der Montage des Reflektors am Auflageteil des Scheinwerfers zu vereinfachen und damit kosteng\u00fcnstiger auszugestalten. Bezug genommen ist insoweit auf Stand der Technik, an dem das Klagepatent als Nachteil ausmacht, dass es zur Montage des Reflektors eines ganz speziellen Montageteils mit spezifischer Form bedarf, die die vorbekannte Rastverbindung erm\u00f6glicht. Zwar findet daneben auch Erw\u00e4hnung, dass nach einem Stand der Technik, n\u00e4mlich dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 596 \u201eXXJ\u201c, das Befestigungszwischenst\u00fcck eine komplexe Form besitzt; angesprochen ist in diesem Zusammenhang allerdings die Rastverbindung zwischen einem ersten Teil des Befestigungszwischenst\u00fccks und einem Au\u00dfenteil der Montagewand des Reflektors. Demgegen\u00fcber liegt die durch das Klagepatent bereitgestellte Verbesserung ersichtlich darin, auf jedwede aufw\u00e4ndige Verbindungstechnik (wie Verrasten oder dergleichen) zu verzichten und stattdessen konstruktiv einfache Befestigungsmittel zu w\u00e4hlen, n\u00e4mlich elastisch verformbare Rippen sowie eine sich verankernde Unterlegscheibe. Eine bestimmte geometrische Form des eigentlichen Befestigungszwischenst\u00fccks spielt in diesem Kontext keine entscheidende Rolle und kann deshalb auch keinen Grund daf\u00fcr abgeben, f\u00fcr das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks eine ganz spezielle Art (Kreiszylinder) der allgemein beanspruchten Zylinderform zu fordern. Abgesehen davon ist ein Befestigungszwischenst\u00fcck mit einem kreiszylindrischen K\u00f6rper nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch keineswegs leichter herzustellen als ein solches mit einem anderweitigen zylindrischen K\u00f6rper (Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 4; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 18).<\/li>\n<li>Aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. Nach den \u00fcberzeugenden Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen kann der Leser der Klagepatentschrift den Figuren 1 bis 4 sowie 11 und 12 schon nicht entnehmen, dass hier ein hohlzylindrischer K\u00f6rper mit Kreisringquerschnitt<br \/>\ngezeigt ist (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 49). Von einem \u201erunden\u201c K\u00f6rper, einem \u201ekreiszylindrischen K\u00f6rper\u201c oder einem \u201eK\u00f6rper mit Kreisringquerschnitt\u201c ist in der Patentbeschreibung auch an keiner Stelle die Rede. Selbst wenn es sich bei dem gezeigten \u201ehohlzylindrischen K\u00f6rper\u201c (11) aber um einen K\u00f6rper mit Kreisringquerschnitt handeln w\u00fcrde, lie\u00dfe sich allein hieraus nicht herleiten, dass es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen K\u00f6rper zwingend um eben einen solchen K\u00f6rper handeln muss. Denn bei dem in den Figuren gezeigten Befestigungszwischenst\u00fcck handelt es nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung (siehe oben), nicht mehr.<\/li>\n<li>Zutreffend ist zwar, dass der Begriff \u201ezylindrisch\u201c im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem im Sinne von \u201ekreiszylindrisch\u201c bzw. \u201ewalzenf\u00f6rmig\u201c verstanden wird. Auf diesen allgemeinen Sprachgebrauch wird der Durchschnittsfachmann hier aber nicht abstellen. Er wird sich vielmehr an der fachlichen Definition des Begriffs orientieren (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 17-19, 48, 49; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 3 ff., 10; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4), wobei sich ihm aus der Klagepatentschrift allerdings erschlie\u00dft, dass der patentgem\u00e4\u00dfe \u201ezylindrische K\u00f6rper\u201c nicht exakt der mathematisch-geometrischen Definition eines Zylinders entsprechen muss.<\/li>\n<li>Wenn der Fachmann beispielsweise die Figuren 2 und 4 der Klagepatentschrift und dort insbesondere die einheitliche Schraffierung des unteren Bereichs des insgesamt mit dem Bezugszeichen (11) versehenen, in der Schnittdarstellung umgekehrt<br \/>\nU-f\u00f6rmigen Bauteils in Betracht zieht, gelangt er n\u00e4mlich zu der \u00dcberzeugung, dass das gesamte, schraffiert hervorgehobene Bauteil den zylindrischen K\u00f6rper 11 darstellt. Zu dieser Erkenntnis muss er jedenfalls dann gelangen, wenn er den die Zeichnung erl\u00e4uternden Beschreibungstext auf Seite 7, Zeilen 1-3 heranzieht, aus dem er erf\u00e4hrt, dass die Figur 4 einen hohlzylindrischen K\u00f6rper (11) zeigt, der an seiner Au\u00dfenseite (11a) mit einer Vielzahl von elastisch verformbaren Rippen (14) versehen ist. Bei Betrachtung der Figur 4 erschlie\u00dft sich ihm, dass sich die oberste der mit dem Bezugszeichen 14 versehenen Rippen genau dort befindet, wo die massive Basis des in der Schnittdarstellung umgekehrten U verl\u00e4uft, w\u00e4hrend sich alle anderen Rippen (14) in H\u00f6he des Hohlraums befinden, womit der untere Bereich des zylindrischen K\u00f6rpers (11), wie er im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4 schraffiert dargestellt ist, gerade keine \u00fcber seine H\u00f6he konstante Grundfl\u00e4che aufweist, weil der untere Bereich des zylindrischen K\u00f6rpers (11) \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil seiner vertikalen Erstreckung hohl, an der Basis des in der Schnittdarstellung umgekehrten U jedoch \u201emassiv\u201c ist (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4). Wenn der Fachmann demgem\u00e4\u00df der Figur 4 entnimmt, dass der zylindrische K\u00f6rper auch als in der Schnittdarstellung umgekehrtes U innen hohl ausgebildet sein kann, ist es nicht gerechtfertigt, f\u00fcr die Identifizierung des zylindrischen K\u00f6rpers am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks danach zu differenzieren, ob der betreffende Abschnitt im Inneren hohl oder massiv ausgebildet ist. Figur 4 legt vielmehr die \u00dcberlegung nahe, dass es f\u00fcr die Zylinderform, wie sie das Klagepatent versteht, ma\u00dfgeblich auf die \u00fcber die H\u00f6he des K\u00f6rpers gleichbleibende Au\u00dfenkontur des K\u00f6rpers ankommt. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis steht f\u00fcr den Fachmann auch damit im Einklang, dass es f\u00fcr die technischen Zwecke der Erfindung nicht auf das \u201eInnenleben\u201c (massiv oder hohl) am Ende des zweiten Befestigungszwischenst\u00fccks ankommt, sondern auf die \u201eAu\u00dfenhaut\u201c, welche die Nut f\u00fcr die Unterlegscheibe und ggf. die Rippen bereitzustellen hat (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4).<\/li>\n<li>Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses des in der Klagepatentschrift nicht definierten Begriffs \u201ezylindrischer K\u00f6rper\u201c zun\u00e4chst von der mathematischen Definition ausgehen, nach der der Querschnitt des K\u00f6rpers \u00fcber die H\u00f6he konstant sein soll. Er erkennt aber im n\u00e4chsten Schritt, dass die innere Kontur dieses K\u00f6rpers f\u00fcr die Funktion, insbesondere f\u00fcr die Anordnung der Nut, irrelevant ist. Hieraus folgert der Fachmann, dass die innere Kontur nach anderen Kriterien ausgelegt werden kann, so dass diese z.B. auch in Teilbereichen hohl oder massiv sein kann (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4). Ein zylindrischer K\u00f6rper im Sinne des Klagepatents zeichnet sich aus seiner Sicht dementsprechend dadurch aus, dass er \u00fcber seine H\u00f6he einen in Bezug auf die Au\u00dfenkontur gleichen Querschnitt besitzt (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4).<\/li>\n<li>Aus der mathematischen Definition eines Zylinders, von der der Fachmann prinzipiell ausgeht, ergibt sich hingegen nicht, dass die Au\u00dfenkontur des zylindrischen K\u00f6rpers keine geraden Abschnitte oder Kanten aufweisen darf. Insbesondere folgt dies nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht daraus, dass es sich bei einem Zylinder um einen K\u00f6rper handelt, der von einer \u201eZylinderfl\u00e4che mit geschlossener Leitkurve\u201c umgrenzt wird (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 16 f. (17), 26).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie von den Beklagten ferner vorgebrachten Argumente verm\u00f6gen eine abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen.<\/li>\n<li>Zwar mag ein Vorteil eines kreiszylindrischen K\u00f6rpers darin liegen, dass man auf diesem elastisch verformbare Rippen in Form eines gleichm\u00e4\u00dfigen Rings anbringen kann, so dass die Kraft, die zur elastischen Verformung beim Eingriff aufgewendet werden muss, \u00fcber den ganzen Au\u00dfenumfang der Rippen gleich ist. Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der die elastisch verformbaren Rippen die Form eines Rings aufweist, beansprucht jedoch erst Unteranspruch 8. Der allgemeinere Hauptanspruch verlangt eine solche Ausgestaltung nicht. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte der von den Beklagten angef\u00fchrte Vorteil in der Praxis auch keine entscheidende Rolle spielen, weil eine unterschiedliche Flexibilit\u00e4t f\u00fcr den Fachmann kein wesentliches Problem darstellen d\u00fcrfte (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 18).<\/li>\n<li>Mit dem Aspekt des \u201ekunststoffgerechten Konstruierens\u201c befasst sich das Klagepatent nicht. Auch wenn der Fachmann Gussteile ohne Ecken und Kanten \u201ebevorzugt\u201c und die Vermeidung scharfer Kanten bei Spritzgussteilen stets vorteilhaft ist, l\u00e4sst sich daraus nicht herleiten, dass der \u201ezylindrische K\u00f6rper\u201c zwingend walzenf\u00f6rmig sein muss (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 3) oder keine geradlinigen Abschnitte bzw. Kanten aufweisen darf. Zutreffend ist, dass der Fachmann prinzipiell bestrebt sein wird, den Herstellungsprozess zu vereinfachen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, steht hier im Mittelpunkt der Vorteilsangaben der Klagepatentschrift aber nicht eine besonders einfache Formgestaltung des vom Klagepatent vorgeschlagenen Befestigungszwischenst\u00fccks. Vielmehr geht es darum, das Verfahren der Montage des Reflektors am Auflageteil des Scheinwerfers zu vereinfachen und damit kosteng\u00fcnstiger auszugestalten (siehe oben). Hinzu kommt Folgendes: Das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks muss \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00df nicht notwendig insgesamt von dem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c gebildet werden, der \u201ezylindrische K\u00f6rper\u201c kann vielmehr auch blo\u00df einen Teilabschnitt des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks ausmachen. Bei einer solchen Ausgestaltung kann der restliche Teil des zweiten Endes irgendeine taugliche Form haben, und zwar auch eine solche, die nicht unbedingt einfach herzustellen ist. Ist dem so, erschlie\u00dft sich nicht, weshalb der \u201ezylindrische K\u00f6rper\u201c des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks \u201eeinfach\u201c herstellbar sein muss.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten geltend machen, ein weiterer Vorteil der zylindrischen Form bestehe darin, dass darauf besonders leicht die dem Fachmann gel\u00e4ufige Unterlegscheibe gem\u00e4\u00df der DIN 6799 angebracht werden k\u00f6nne, steht auch dies der oben dargetanen Auslegung nicht entgegen. Denn die patentgem\u00e4\u00dfe Unterlegscheibe ist nach der Lehre des Klagepatents in einer Nut angebracht, so dass die Geometrie des Nutgrundes entscheidend ist, nicht aber die des angrenzenden zylindrischen K\u00f6rpers, in den die Nut eingebracht ist (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 5).<\/li>\n<li>Auch der Verweis der Beklagten auf die DIN ISO 1101 bzw. DIN EN ISO 1101 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese DIN-Norm geht zwar von einem Kreiszylinder aus (vgl. hierzu Gutachten \u201eN\u201c, Anlage NRF-B 17, S. 9). Sie wird in der Klagepatentschrift indes nicht erw\u00e4hnt und die von ihr angesprochene Zylinderform bezieht sich nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten, S. 46) auch ausschlie\u00dflich auf Wellen. Diese bestehen zudem aus Stahl oder \u00e4hnlichem Material, wohingegen es sich bei den in Rede stehenden Befestigungszwischenst\u00fccken typischerweise um Kunststoffteile handelt (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 18). Der Fachmann wird deshalb die von den Beklagten angef\u00fchrte DIN-Norm zur Auslegung des Begriffes \u201ezylindrischer K\u00f6rper\u201c nicht heranziehen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich auf einen Auszug aus der deutschen Ausgabe der Internet-Enzyklop\u00e4die Wikipedia (Anlage NRF-B 18) zum Stichwort \u201eZylinder (Technik)\u201c Bezug nehmen, in welchem es hei\u00dft, dass Zylinder ein in der Technik, insbesondere im Maschinenbau verwendeter Begriff f\u00fcr verschiedene Maschinenelemente oder Baugruppen ist, wobei ein gemeinsames Merkmal ist, dass die Bauform zumindest ann\u00e4hernd in Gestalt eines \u201e(Kreis-)Zylinders\u201c, oft als Hohlzylinder ausgef\u00fchrt, ist, ist unbestritten, dass der Begriff \u201eZylinder\u201c auf dem Gebiet der Technik auch im Sinne von Kreiszylinder verwendet wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass mit \u201eZylinder\u201c auf dem Gebiet der Mechanik stets ein \u201eKreiszylinder\u201c gemeint ist. Das von den Beklagten angef\u00fchrte Zitat stammt im \u00dcbrigen aus dem Kontext der hydraulischen und pneumatischen Linearantriebe. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, kann ein Zylinder in der Pneumatik durchaus auch einen rechteckigen Querschnitt haben (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 9).<\/li>\n<li>Fehl geht schlie\u00dflich der Einwand der Beklagten, dass dem im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal des \u201ezylindrischen K\u00f6rpers\u201c nach der hier vertretenen Auslegung jede Bedeutung genommen wird. Denn die Vorgabe, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck einen zylindrischen K\u00f6rper umfasst, der an der Au\u00dfenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, f\u00fchrt dazu, dass eine Ausf\u00fchrungsform, bei der eine solche Nut z.B. an einem kegelstumpf- oder pyramidenf\u00f6rmigen K\u00f6rper vorgesehen ist, nicht unter den Anspruchswortlaut f\u00e4llt. Den Grund hierf\u00fcr wird der Fachmann darin erblicken, dass sich bei solchen K\u00f6rpern ungleiche Nut-Wandfl\u00e4chen diesseits und jenseits der Unterlegscheibe ergeben w\u00fcrden, was zur Folge h\u00e4tte, dass die Dimensionierung hier zwingend unterschiedlich erfolgen m\u00fcsste. Bei einem zylindrischen K\u00f6rper ist dies hingegen nicht der Fall (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 17).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAn dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks (genauer: an dessen zylindrischem K\u00f6rper) ist als wesentliches Element der Erfindung eine \u201eUnterlegscheibe\u201c vorgesehen (Merkmale 4 und 6), die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt. Die besagte Unterlegscheibe weist einen Umfangsrand (31) auf, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten (Merkmal 4).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie sich aus der Beschreibung und den Figuren des Klagepatents ergibt, hat die klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eUnterlegscheibe\u201c nicht die typische Funktion einer Unterlegscheibe als Scheibe zwischen einem Schraubenkopf bzw. einer Mutter und einem zu befestigenden Gegenstand (vgl. BPatG, NU, S. 18). Sie soll vielmehr f\u00fcr eine Halterung bzw. \u201eVerankerung\u201c des Befestigungszwischenst\u00fccks am Montageteil sorgen (dazu sogleich). Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Unterlegscheibe muss auch nicht die typische Form einer Unterlegscheibe haben. So muss die Unterlegscheibe z.B. nicht zwingend einen kreisf\u00f6rmigen Umfangsrand aufweisen, sondern kann auch einen rechteckigen Umfangsrand haben (Unteranspruch 2; Seite 2 Zeilen 35-36, Seite 6 Zeilen 14-16). Der Umfangsrand kann hierbei ein flaches oder abgeschr\u00e4gt geschliffenes Profil (Unteranspruch 4; Seite 2 Zeilen 36-34, Seite 6 Zeilen 11-12; Figuren 6 und 7), aber auch ein s\u00e4gezahnf\u00f6rmiges Profil haben (Unteranspruch 5; Seite 2 Zeile 37, Seite 6 Zeilen 22-23; Figur 9). Die Unterlegscheibe muss ferner nicht notwendig ein ebenes Profil aufweisen (Unteranspruch 6; Seite 3 Zeilen 1-2, Seite 6 Zeilen 29-30), sondern kann z.B. auch ein leicht trichterf\u00f6rmig gebogenes Profil haben (Unteranspruch 7; Seite 3 Zeilen 1-2, Seite 6 Zeilen 29-30; Figur 10). Patentgem\u00e4\u00df weist die Unterlegscheibe au\u00dferdem eine mittige \u00d6ffnung auf, die am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung ge\u00f6ffnet ist (vgl. auch Seite 3 Zeilen 19-26, Seite 6 Zeilen 2-4, 6-9, 25-27; Figuren 6-9). Die Unterlegscheibe kann insoweit vielf\u00e4ltigste Formen haben, wobei entscheidend ist, dass ihr Umfangsrand geeignet ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern (vgl. auch BPatG, NU, S. 19).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSowohl die Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand als auch die in Merkmal 5 erw\u00e4hnten elastisch verformbaren Rippen sollen das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil \u201ehalten\u201c. Es handelt sich jeweils um Haltemittel, wobei f\u00fcr beide Haltemittel die zu erzielende Wirkung des \u201eHaltens\u201c identisch beschrieben ist. Unterschiede bestehen nach dem Anspruchswortlaut lediglich in Bezug auf die Art und Weise, wie die Haltekr\u00e4fte aufgebracht werden sollen. W\u00e4hrend in Bezug auf die Unterlegscheibe davon die Rede ist, dass sich ihr Umfangsrand in der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils \u201everankert\u201c, sollen die Rippen mit der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils \u201everformend in Eingriff kommen\u201c und dadurch \u201eReibungskr\u00e4fte\u201c erzeugen. Letzteres verlangt eindeutig einen zur Verformung der Rippen f\u00fchrenden Kontakt mit der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils sowie daraus resultierende Reibungskr\u00e4fte. Der Verformungskontakt muss dabei f\u00fcr s\u00e4mtliche Rippen festgestellt werden, die zur obligatorischen Ausstattung der gesch\u00fctzten Vorrichtung geh\u00f6ren, d.h. f\u00fcr (mindestens) zwei elastisch verformbare Rippen. Denn f\u00fcr die auf dem zweiten Befestigungszwischenst\u00fcckende vorgesehenen \u201everformbaren Rippen\u201c (Plural) ist gesagt, dass sie mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck \u2013 an dem Montageteil des Reflektors \u2013 durch Reibung zu halten (zustimmend Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 13).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Nebeneinander von zwei Haltema\u00dfnahmen f\u00fcr das Befestigungszwischenst\u00fcck (Umfangsrand der Unterlegscheibe und elastisch verformbare Rippen) macht klar, dass die notwendigen Fixierungskr\u00e4fte nur durch beide Ma\u00dfnahmen gemeinsam aufgebracht werden m\u00fcssen. Eines Mehr an Haltekr\u00e4ften bedarf es aus technischer Sicht auch nicht und w\u00fcrde zu einem v\u00f6llig sinnlosen Wirkungs\u00fcberschuss f\u00fchren. Es stellt sich allenfalls die Frage, in welcher Rangfolge beide Fixierungsma\u00dfnahmen des Patentanspruchs zueinander stehen, ob also z.B. einer Ma\u00dfnahme die eigentliche Haltefunktion und der anderen Ma\u00dfnahme dementsprechend eine blo\u00df flankierend unterst\u00fctzende Haltefunktion zugewiesen ist. F\u00fcr Letzteres gibt die Klagepatentschrift \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Gutachten, S. 12) \u2013 keinen Anhalt. Das folgt schon daraus, dass mit beiden konstruktiv anders gelagerten Ma\u00dfnahmen derselbe Effekt hervorgebracht werden soll, n\u00e4mlich das \u201eHalten\u201c des Befestigungszwischenst\u00fccks auf dem Montageteil des Reflektors. Von daher l\u00e4sst es das Klagepatent zu, dass die notwendigen Haltekr\u00e4fte zu gleichen Teilen von den verformbaren Rippen und der Unterlegscheibe aufgebracht werden, genauso wie es m\u00f6glich ist, dass die verformbaren Rippen oder dass \u2013 umgekehrt \u2013 die Unterlegscheibe jeweils gr\u00f6\u00dfere Beitr\u00e4ge zum Fixierungserfolg beisteuern und dem jeweils anderen Haltemittel eine dementsprechend untergeordnete Bedeutung zukommt. Ausgeschlossen ist es lediglich, dass ein Haltemittel (die Unterlegscheibe oder die Rippen) \u00fcberhaupt keine Haltekr\u00e4fte beisteuert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaraus, dass der Patentanspruch \u2013 was prinzipiell m\u00f6glich gewesen w\u00e4re \u2013 nicht nur darauf abstellt, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe das Befestigungszwischenst\u00fcck im Reflektormontageteil h\u00e4lt (was die Art und Weise der Herbeif\u00fchrung des gew\u00fcnschten Halteeffektes von vornherein in das freie Belieben des Fachmanns stellen w\u00fcrde), sondern zus\u00e4tzlich bestimmt, dass die Haltewirkung durch ein \u201eVerankern\u201c des Umfangsrandes der Unterlegscheibe in der Oberfl\u00e4che des Montageteils aufgebracht wird, folgt nicht, dass der Umfangsrands der Unterlegscheibe in die glatte Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils eindringen, d.h. in diese eingreifen und darin vertieft sein muss.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent trotz der unter 2. b) aa) angestellten Erw\u00e4gungen in seinem Anspruch 1 zwischen beiden Haltemitteln (Unterlegscheibe und Rippen) differenziert, wird der Fachmann unter Umst\u00e4nden annehmen, dass dies im Hinblick auf eine m\u00f6gliche unterschiedliche konstruktive Wirkungsweise der beiden Haltemittel geschieht. Zu den elastisch verformbaren Rippen schreibt der Patentanspruch vor, dass die Haltewirkung dadurch hervorgerufen wird, dass die Rippen im Zuge der Montage des Befestigungszwischenst\u00fccks unter Verformung in Eingriff mit der glatten Oberfl\u00e4che des (hinreichend formstabilen) Reflektormontageteils kommen, wodurch sich Haltekr\u00e4fte durch Reibung einstellen. Wenn demgegen\u00fcber in Bezug auf die Unterlegscheibe vorgesehen ist, dass sich ihr Umfangsrand in der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils \u201everankert\u201c, l\u00e4sst sich dies als Hinweis auf eine abweichende Form der Fixierung begreifen, n\u00e4mlich einen Reibschluss oder einen Formschluss. Erforderlich ist so gesehen lediglich ein Halten bzw. Verst\u00e4rken des Haltens des Befestigungszwischenst\u00fccks am Montageteil des Reflektors durch die Unterlegscheibe, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Haltewirkung durch einen Formschluss, einen Reibeschluss oder die Kombination aus Reib- und Formschluss erzielt wird. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil (S. 20 ff.) hinsichtlich des Begriffs \u201everankern\u201c lediglich auf die Haltewirkung abgestellt und angenommen, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe nur dazu bestimmt und dazu geeignet sein muss, mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors auf eine solche Weise in Wechselwirkung zu treten, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil festgehalten bzw. der Haltemechanismus verst\u00e4rkt wird und dadurch ein Herausfallen bzw. -ziehen des Befestigungszwischenst\u00fccks aus dem Montageteil erschwert ist.<\/li>\n<li>Denkbar ist allerdings auch, dass der Fachmann die beiden im Patentanspruch erw\u00e4hnten Haltemechanismen \u2013 einerseits das \u201eVerankern\u201c und andererseits das \u201eVerformen elastischer Rippen\u201c \u2013 als Gegensatzpaar begreift, so dass mit dem \u201eVerankern\u201c etwas qualitativ anderes gemeint sein muss als ein (reiner) Reibschluss, und er den Unterschied zwischen beiden Haltemechanismen in der Elastizit\u00e4t und Verformbarkeit des Haltemittels, die bei den Rippen (welche elastisch verformbar sein sollen) gegeben ist, bei einem \u201eAnker\u201c \u2013 wie dies schon dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis von einem herk\u00f6mmlichen (z.B. Schiffs-)\u201eAnker\u201c entspricht \u2013 hingegen im Wesentlichen nicht. Der Fachmann mag insoweit daraus, dass der Unterlegscheibe nach dem Anspruchswortlaut eine Verankerungsfunktion zugeschrieben ist, schlie\u00dfen, dass die Unterlegscheibe im Wesentlichen unelastisch sein soll (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7 ff. (9); anders BPatG, NU, S. 20 f., 25 ). Selbst wenn das Merkmal 4.2.1 im letzteren Sinne zu interpretieren sein sollte, was hier mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dahinstehen kann, bedeutet dies aber nicht, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors eindringen muss. Denn ein Halteeffekt mithilfe eines im Wesentlichen unelastischen \u201eAnkers\u201c kann sich auch einstellen, ohne dass das Haltemittel (= der Umfangsrand der Unterlegscheibe) in das Material des Reflektormontageteils eindringt. Zwar wird eine schr\u00e4g gestellte Unterlegscheibe mit erheblich geringerer Elastizit\u00e4t als die Rippen bei einem Demontageversuch regelm\u00e4\u00dfig in die glatte Oberfl\u00e4che eindringen; in diesem Fall liegt eine Kombination aus Reibschluss und Formschluss vor (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 9). Es ist allerdings vorstellbar, eine im Vergleich zur Einsteck\u00f6ffnung angemessen querschnittsgr\u00f6\u00dfere Unterlegscheibe zu verwenden, deren Umfangsrand stumpf ausgebildet ist, so dass sich aufgrund des \u00dcberma\u00dfes im Querschnitt eine hohe Fl\u00e4chenpressung zwischen dem stumpfen Umfangsrand und der glatten Oberfl\u00e4che des formstabilen Montageteils ergibt, ohne dass die Oberfl\u00e4che des Montageteils irgendeinen Schaden nimmt. Das gilt umso mehr, als es das Klagepatent zul\u00e4sst, die Oberfl\u00e4che des Montageteils besonders zu h\u00e4rten. Bei einer geh\u00e4rteten glatten Wand kommt es ggf. nur zu einem reinen Reibschluss. Es ist hier denkbar, dass durch die Schr\u00e4gstellung der Unterlegscheibe die Montagekr\u00e4fte geringer als die Demontagekr\u00e4fte sind. Bei der Demontage bewirken bei entsprechender Auslegung die Reibkr\u00e4fte ein Aufrichten der zuvor schr\u00e4g gestellten Unterlegscheibe, so dass die Normalkraft und damit die Reibkraft vergr\u00f6\u00dfert wird. Auch dies ist aus Sicht des Fachmanns eine Verankerung im Sinne des Klagepatents (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 9).<\/li>\n<li>Ein \u201eVerankern\u201c verlangt somit nicht, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils eindringt (ebenso BPatG, NU, S. 21 f.; offen gelassen von BGH, NU, Rn. 13). Zwar kann unter Umst\u00e4nden, insbesondere im Falle des Herausziehens, ein derartiges Eingreifen auftreten, beispielsweise wenn \u2013 entsprechend der Klagepatentbeschreibung zu den Figuren 11 und 12 \u2013 die Unterlegscheibe leicht gebogen und aus scharfkantigem Blech gebildet ist und das Montageteil aus einem thermoplastischen Material besteht. Patentanspruch 1 ist jedoch weder auf einen solchen Haltemechanismus beschr\u00e4nkt noch ergibt sich eine solche Beschr\u00e4nkung aus dem Begriff \u201everankern\u201c (vgl. BPatG, NU, S. 21 f.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch wenn es in Merkmal 4.2 nur hei\u00dft, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe \u201edazu bestimmt ist\u201c, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und es ferner in Merkmal 5.2 blo\u00df hei\u00dft, dass die elastisch verformbaren Rippen mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen \u201ek\u00f6nnen\u201c, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung \u201ezu halten\u201c, sind diese Vorgaben im Rahmen des Patentanspruchs 1 dahin zu verstehen, dass das in diesen Merkmalen beschriebene Zusammenwirken zwischen den Rippen sowie dem Umfangsrand der Unterlegscheibe einerseits und der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils andererseits tats\u00e4chlich stattfinden muss. Patentanspruch 1 beansprucht n\u00e4mlich Schutz f\u00fcr den gesamten Kraftfahrzeugscheinwerfer. Dieser umfasst einen Reflektor, welcher an dem Auflageteil des Scheinwerfers mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fccks angebracht ist. In diesem eingebauten Zustand sollen die am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks vorgesehenen Rippen und die an dem zweiten Ende ferner vorgesehene Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Reflektormontageteil halten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWie bereits erw\u00e4hnt, ist der zylindrische K\u00f6rper des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks nach der Lehre des Klagepatents an der Au\u00dfenseite mit einer \u201eNut\u201c zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen (Merkmal 6).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie vom Klagepatent geforderte Nut des zylindrischen K\u00f6rpers dient nicht nur dem seitlichen Aufschieben und radialen Festhalten der Unterlegscheibe auf dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks, sondern hat dar\u00fcber hinaus die nicht minder wichtige Funktion, die Unterlegscheibe auch axial (d.h. in Richtung der Montage und Demontage des Befestigungszwischenst\u00fccks im Reflektormontageteil) zu halten. Da sich die Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand in der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils verankern soll, um das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, muss die Unterlegscheibe, um die ihr zugedachte Haltefunktion zu gew\u00e4hrleisten, auch selbst in der sie aufnehmenden Nut hinreichend festgehalten sein, was verlangt, dass sie sich nicht in einem solchen Ma\u00dfe verkippen kann, dass ihr Umfangsrand dem Befestigungszwischenst\u00fcck keinen hinreichend verankernden Halt im Reflektormontageteil mehr vermittelt. Eine in axialer Richtung spielfreie Einpassung der Unterlegscheibe in der Nut wird, sofern eine solche Einpassung technisch \u00fcberhaupt realisierbar ist, vom Klagepatent aber nicht gefordert (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 5, 15).<\/li>\n<li>Die Nut des zylindrischen K\u00f6rpers fixiert die Unterlegscheibe dadurch in axialer Richtung, dass ihre radial nach au\u00dfen \u00fcber den Nutgrund herausragenden W\u00e4nde am Rand der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe anliegen. Das Erfordernis einer \u201eNut\u201c besagt insoweit, dass der zylindrische K\u00f6rper \u2013 in axialer Richtung betrachtet \u2013 eine obere und eine untere Umfangsfl\u00e4che (= Wand) besitzt, denen gegen\u00fcber der die Scheiben\u00f6ffnung aufnehmende Nutgrund radial tiefer liegt. Die axiale Ausdehnung (= Dicke) dieser umfangsgr\u00f6\u00dferen Nutw\u00e4nde ist nicht n\u00e4her vorgeschrieben, muss jedoch so dimensioniert sein, dass von ihnen statische Verh\u00e4ltnisse bereitgestellt werden, die die Unterlegscheibe unter praktischen Montage- und Betriebsbedingungen zuverl\u00e4ssig auf dem Befestigungszwischenst\u00fcck halten. Der notwendige Haltekontakt kann hierbei vollfl\u00e4chig sein; er kann aber auch auf einzelne Bereiche der Scheiben\u00f6ffnung beschr\u00e4nkt sein, solange die Anlagefl\u00e4che zwischen den Nutw\u00e4nden und dem Rand der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe in der Summe gro\u00df genug ist, um die Unterlegscheibe in einer solchen Weise auf dem zylindrischen K\u00f6rper zu fixieren, dass der \u00e4u\u00dfere Umfangsrand der Unterlegscheibe seine Haltefunktion f\u00fcr das Befestigungszwischenst\u00fcck erf\u00fcllen kann (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 23).<\/li>\n<li>Greift man f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ezylindrischer K\u00f6rper\u201c auf den oben erl\u00e4uterten mathematisch-geometrischen Sprachgebrauch zur\u00fcck, dann kann auch ein im Querschnitt ganz schmaler und innen hohl ausgebildeter Steg, wie er beispielhaft im Anh\u00f6rungsprotokoll auf Seite 6 veranschaulicht ist, die besagten Anforderungen (identische Grundfl\u00e4che der Au\u00dfenkontur \u00fcber die H\u00f6he) an den zylindrischen K\u00f6rper erf\u00fcllen (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 5 f.; 19). Denn die Au\u00dfenkontur ist hier \u00fcber die H\u00f6he identisch. Dass es sich um einen im Querschnitt sehr schmalen K\u00f6rper handelt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil ein zylindrischer K\u00f6rper definitionsgem\u00e4\u00df nur eine gesamte H\u00f6he hat, deren Gr\u00f6\u00dfe nicht genauer spezifiziert ist (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 20). Auch ein entsprechender, extrem schmaler und innen hohler Steg mit randseitigen Nuten kann die darin aufgenommene Unterlegscheibe prinzipiell fixieren, so dass sich die Unterlegscheibe am Montageteil des Reflektors \u201everankern\u201c kann. Dies ist eine Frage der Dimensionierung (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 5 f.). Das weite Verst\u00e4ndnis von einem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c ist gleichwohl unsch\u00e4dlich, weil sich der Patentanspruch nicht mit der Forderung nach einem \u201ezylindrischen K\u00f6rper\u201c begn\u00fcgt, sondern dar\u00fcber hinaus mit einer Wirkungsangabe ausdr\u00fccklich verlangt, dass die Nut an der Au\u00dfenseite des zylindrischen K\u00f6rpers zur Anbringung einer Unterlegscheibe geeignet ist, deren Umfangsrand sich in der Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils verankert, so dass sich aus demjenigen, was die au\u00dfenseitige Nut an Haltekr\u00e4ften f\u00fcr die Unterlegscheibe bereitzustellen hat, zus\u00e4tzliche Anforderungen an die Ausgestaltung des zylindrischen K\u00f6rpers insoweit ergeben, als die Nut eine radial und fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig ausreichend gro\u00dfe Kontaktfl\u00e4che mit der Unterlegscheibe haben muss, was wiederum eine daf\u00fcr geeignete radiale und fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Ausdehnung des die Nut tragenden zylindrischen K\u00f6rpers verlangt (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6). Die Kontaktfl\u00e4che muss also so gro\u00df sein, dass die wirkenden Auszugskr\u00e4fte aufgenommen werden k\u00f6nnen (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6). Im umgekehrten Fall, d.h. dann, wenn der zylindrische K\u00f6rper (z.B. als Kreiszylinder) eine gro\u00dfe radiale Umfangsausdehnung hat, muss sich die Nut nicht zwingend \u00fcber den gesamten Umfang des Kreiszylinders fortsetzen. Es reicht hier vielmehr aus, eine Nut abschnittsweise auf der Zylinderau\u00dfenseite vorzusehen mit nicht vertieften Oberfl\u00e4chenbereichen dazwischen (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7).<\/li>\n<li>Dem Fachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass es sich bei dem zylindrischen K\u00f6rper prinzipiell auch um einen sehr schmalen Abschnitt handeln kann und dass die Unterlegscheibe an ihrer mittigen \u00d6ffnung nur \u00fcber einen hinreichenden radialen Bereich im Haltekontakt mit der in diesem Abschnitt vorgesehenen Nut (d.h. den Nutw\u00e4nden) des zylindrischen K\u00f6rpers sein muss (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 5). Die Nut muss dabei nicht notwendigerweise \u00fcber den gesamten Umfangsbereich vorhanden sein, sie kann vielmehr auch abschnittsweise vorgesehen sein (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7, 20 f.).<\/li>\n<li>Im Bereich des Nutgrundes wird die Zylinderform notwendig verlassen (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4, 14). Denn die Nut zeichnet sich definitionsgem\u00e4\u00df durch eine radial tiefer liegende Materialausnehmung aus, womit im Bereich des Nutgrundes zwingend ein anderer Au\u00dfenkonturquerschnitt vorliegt als in dem sich jenseits der Nutw\u00e4nde anschlie\u00dfenden Bereich, in den die Nut eingebracht ist und dessen Au\u00dfenkontur deswegen radial weiter au\u00dfen verl\u00e4uft. Die geforderte Zylinderform muss deshalb jenseits der Nutw\u00e4nde vorliegen, w\u00e4hrend der Nutgrund dieselbe Zylinderform nicht nur nicht wahren muss, sondern \u00fcberhaupt nicht wahren kann (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4, 14). Wie die Nut selbst im Einzelnen r\u00e4umlich ausgestaltet ist, gibt der Patentanspruch nicht n\u00e4her vor, weswegen es im grunds\u00e4tzlich freien Belieben des Durchschnittsfachmanns steht, in welcher Weise er Nutgrund und Nutw\u00e4nde ausbildet, solange nur die von der Nut bereitzustellenden technischen Funktionen (hinreichende Halterung der Unterlegscheibe) gegeben sind. Die Nut muss beispielsweise nicht unbedingt \u00fcberall dieselbe Tiefe aufweisen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df kann die Unterlegscheibe auch unmittelbar durch die beiden elastischen Rippen gehalten werden, wie dies beispielhaft in der nachstehenden Zeichnung dargestellt ist.<\/li>\n<li>Auch bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks \u00fcber einen zylindrischen K\u00f6rper, der an seiner Au\u00dfenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn sich an die untere Rippe kein zylindrischer Abschnitt mehr anschlie\u00dfen w\u00fcrde, wie dies in der zuletzt wiedergegebenen Zeichnung durch die rote, gepunktete Linie angedeutet ist. Der zylindrische K\u00f6rper ist durch die vertikal verlaufenden, gestrichelten Linien gekennzeichnet, die deutlich machen, dass der Materialbereich links der Linie die elastischen Rippen repr\u00e4sentiert, w\u00e4hrend der rechts der Linie liegende Materialbereich den zylindrischen K\u00f6rper ausmacht, in den die Nut als Materialvertiefung eingebracht ist. Dass die Rippen (d.h. genauer eine Rippenau\u00dfenfl\u00e4che) bei einer derartigen Ausf\u00fchrungsvariante in ihrer radialen Ausdehnung mit den Nutw\u00e4nden fluchten, ist unerheblich. Nirgends in der Klagepatentschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass die elastischen Rippen nicht den Materialbereich jenseits der Nutw\u00e4nde radial fortsetzen d\u00fcrfen. Auch aus technischer Sicht gibt es f\u00fcr ein dahingehendes Verbot keinen Anlass. Die Nut dient der Anbringung und Halterung der Unterlegscheibe. Zur Realisierung dieser Funktion bedarf es keiner ausschlie\u00dflich durch den zylindrischen K\u00f6rper gebildeten Nutw\u00e4nde, die nicht durch ausw\u00e4rts strebende Rippen verl\u00e4ngert werden. Denn es macht funktional sowohl bez\u00fcglich der Kr\u00e4fte als auch in Bezug auf die Arretierung der Unterlegscheibe keinen Unterschied, ob die Nutwand mit einer Rippenau\u00dfenfl\u00e4che fluchtet (vgl. die vorstehende Abbildung) oder ob sich beidseits der Nut jeweils noch ein minimaler zylindrischer Abschnitt anschlie\u00dft, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Zeichnung gezeigt ist (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 6 und 16; Gutachten, S. 22; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 15 f.).<\/li>\n<li>Mit Blick auf den Anspruchswortlaut k\u00f6nnte auf erste Sicht zwar fraglich sein, ob bei einer Ausgestaltung, wie sie beispielhaft in der oben zuerst eingeblendeten Figur gezeigt ist, der Forderung gen\u00fcgt ist, die Unterlegscheibe \u2013 und dementsprechend auch die sie haltende Nut \u2013 \u201ezwischen\u201c zwei \u201eRippen\u201c anzuordnen. Gemeint mit dem Begriff \u201ezwischen\u201c ist n\u00e4mlich eindeutig eine axiale Positionsangabe dahingehend, dass sich die \u201eRippen\u201c \u2013 in axialer Richtung betrachtet \u2013 jenseits der Unterlegscheibe und der sie haltenden Nut befinden sollen. Dem w\u00e4re \u2013 rein philologisch genommen \u2013 nicht gen\u00fcgt, wenn die Nutw\u00e4nde mit der axialen Position der Rippen zusammenfallen. Andererseits erschlie\u00dft sich aus technischer Sicht jedoch nicht, worin der f\u00fcr die Zwecke der Erfindung relevante Unterschied liegen soll, wenn einerseits die Situation betrachtet wird, dass sich die Nutw\u00e4nde minimal (z.B. 0,1 mm) neben der axialen Lage der Rippen befinden, und dem vergleichend der Fall gegen\u00fcbergestellt wird, dass die Nutw\u00e4nde exakt in der Ebene der Rippen liegen. In beiden F\u00e4llen wird die mittige \u00d6ffnung der Unterlegscheibe durch eine Materialausnehmung zwischen den Rippen gehalten, wobei im letztgenannten Fall (axiales Zusammenfallen von Innenfl\u00e4che der Nutwand und der der Unterlegscheibe zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che der Rippe) die direkt benachbarten \u201eRippen\u201c den Au\u00dfenumfang der Unterlegscheibe in besonders vorteilhafter Weise abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend erl\u00e4utert hat, macht es funktionell keinen Unterschied, ob sich an die Rippen zun\u00e4chst noch ein minimaler zylindrischer Abschnitt anschlie\u00dft oder nicht (Gutachten, S. 22). Insbesondere bedingt die mit der Anordnung der Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen beabsichtigte zus\u00e4tzliche Sicherung der Unterlegscheibe \u2013 wie sogleich noch weiter ausgef\u00fchrt wird \u2013 keine Ausgestaltung, wie sie in der zuletzt wiedergegebenen Zeichnung gezeigt ist (Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 6, 15; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 15\/16, 22, 24\/25).<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Unterlegscheibe unmittelbar an den Rippen anliegt, auch nicht deshalb aus dem Wortsinn des Patentanspruchs aus, weil hierdurch die Elastizit\u00e4t der elastisch verformbaren Rippen erheblich eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 18). Wie stark sich die elastischen Rippen verformen, wenn sie mit der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils in Eingriff kommen, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Aufgrund seiner Kenntnisse ist der Durchschnittsfachmann nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ohne weiteres in der Lage, Rippen und Unterlegscheibe so aufeinander abzustimmen, dass sie gegenseitig die notwendige Verformung nicht behindern (Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 18), wobei eine Nichtbehinderung der Verformung der Rippen insbesondere dadurch erreicht werden kann, dass die Nut deutlich breiter als die Unterlegscheibe gestaltet wird (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 28).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDass der zylindrische K\u00f6rper nach dem Anspruchswortlaut \u201ean der Au\u00dfenseite mit einer Nut versehen\u201c ist, steht dem gefundenen Auslegungsergebnis schlie\u00dflich ebenfalls nicht entgegen. Durch diese Formulierung wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die offene Seite der Nut, in die die Unterlegscheibe aufgeschoben werden kann, von au\u00dfen her zug\u00e4nglich ist. Entscheidend ist insoweit allein, dass der zylindrische K\u00f6rper des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks eine Nut aufweist, die gew\u00e4hrleistet, dass die Unterlegscheibe von au\u00dfen in diese Nut eingebracht werden kann. Bei einer Ausf\u00fchrungsform, bei der die beiden die Nut umgebenden (elastisch verformbaren) Rippen derart eng beabstandet sind, dass die Rippen mit den Nutw\u00e4nden fluchten, ist es nicht erforderlich, dass eine (von den Rippen unterscheidbare) Au\u00dfenseite des zylindrischen K\u00f6rpers zwischen den Rippen k\u00f6rperlich ausgebildet ist. Der Fachmann sieht insoweit keinen Sinn darin, zwischen den Rippen noch ein minimales St\u00fcck zylindrischen K\u00f6rpers vorzusehen, der aus seiner Sicht g\u00e4nzlich funktionslos ist, nur um aus rein philologischen Erw\u00e4gungen m\u00f6glicherweise dem Begriff \u201eAu\u00dfenseite\u201c gerecht zu werden (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 14).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDa die Unterlegscheibe im Betriebszustand quer zur Montagerichtung ausgerichtet sein (Merkmal 3.1) und dank ihrer besonderen Geometrie von radial seitlich auf das Befestigungszwischenst\u00fcck aufgeschoben und dort dank der harten Stelle gegen radiales Abziehen gehalten werden soll (Merkmal 3.4), und weil gleichzeitig die Nut im zylindrischen K\u00f6rper \u201ezur Anbringung der Unterlegscheibe\u201c dienen soll (Merkmal 5), ist sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren, dass die Unterlegscheibe im Bereich der Nut des zylindrischen K\u00f6rpers \u2013 und nicht anderswo \u2013 auf das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks aufgebracht und dort gegen radiales Abziehen fixiert werden soll. Die Abziehsicherung auf der Nut wird hierbei durch eine spezielle \u201eAufschiebemechanik\u201c der Unterlegscheibe ausgebildet, n\u00e4mlich derart, dass sich am \u00dcbergang zwischen der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe und ihrer konischen Erweiterung zum Umfangsrand hin eine \u201eharte Stelle\u201c befindet (Merkmal 3.4). An besagter \u00dcbergangsstelle m\u00fcssen also Verh\u00e4ltnisse herrschen, die sich Abziehkr\u00e4ften widersetzen. Auf welche Weise der \u00dcbergang zwischen Mittel\u00f6ffnung und konischer Erweiterung \u201ehart\u201c (= abziehresistent) gemacht ist, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns. Eine hinreichende Festigkeit kann sich aus der Formgebung oder jeder sonstigen im Sinne der beabsichtigten Abziehsicherung tauglichen Ma\u00dfnahme ergeben. Da die \u00dcbergangsstelle nur \u201ehart\u201c (= abziehhemmend) sein muss, kommt es nicht darauf an, dass sie h\u00e4rter als der Rest der Unterlegscheibe ist. Das Klagepatent nimmt insoweit keinerlei vergleichende Betrachtung vor. Allein der Umstand, dass bei materialeinheitlicher Fertigung die konische Erweiterung z.B. an der \u00dcbergangsstelle den geringsten \u00d6ffnungsquerschnitt hat, kann deshalb eine abziehhemmende Wirkung erzielen (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 14), was die Beklagten zuletzt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch nicht mehr in Abrede gestellt haben (vgl. Schriftsatz v. 29.03.2019, S. 8 Rn. 3.2 [Bl. 865 GA]). Diese \u201eharte Stelle\u201c muss beim Aufstecken der Unterlegscheibe auf den zylindrischen K\u00f6rper \u201epassiert\u201c werden und sie muss auch beim Entfernen der aufgesteckten Unterlegscheibe in umgekehrter Richtung \u00fcberwunden werden, so dass die aufgesteckte Unterlegscheibe in letzterer Richtung \u201eblockiert\u201c ist (vgl. BGH, NU, Rn. 15-16).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nWie erw\u00e4hnt, weist das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks zwingend \u201eelastisch verformbare Rippen\u201c auf, die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstrecken und mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil des Reflektors durch Reibung zu halten (Merkmal 5). Der Fachmann versteht die besagte Anweisung dahin, dass am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks elastisch verformbare Elemente vorhanden sind, deren Querschnitt gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils. Beim Einf\u00fcgen des zweiten Befestigungszwischenst\u00fcckendes in das Reflektormontageteil werden die &#8211; so dimensionierten &#8211; Rippen elastisch verformt, bis beide Teile das gleiche Ma\u00df haben. Die Rippen bringen in Folge der elastischen Verformung R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf, die mittels des Reibbeiwertes eine Reibkraft bewirken. Diese Reibkraft wirkt einer etwaigen Demontagekraft entgegen (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 14).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nIndem der Patentanspruch (Merkmal 4) f\u00fcr das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks \u201eelastisch verformbare Rippen\u201c (Plural) fordert, ist klargestellt, dass es mindestens zwei solcher Rippen bedarf (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 10, 16, 51), was selbstverst\u00e4ndlich eine dar\u00fcber hinausgehende Anzahl von Rippen \u2013 seien sie elastisch verformbar oder nicht \u2013 nicht ausschlie\u00dft (so auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 51).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Anordnung der Unterlegscheibe \u201ezwischen zwei Rippen\u201c (Merkmal 7) bezweckt eine zus\u00e4tzliche Sicherung gegen ein Abscheren (BGH, NU, Rn. 18, 31, 33, 46; Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 1). Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Unterlegscheibe und die benachbarten Rippen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Rippen dank ihrer Anwesenheit einen zus\u00e4tzlichen Schutz gegen ein Abscheren der Unterlegscheibe bewirken k\u00f6nnen (BGH, NU, Rn. 18).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angestrebte zus\u00e4tzliche Sicherung der Unterlegscheibe kann \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auch durch eine Ausf\u00fchrungsform erreicht werden, bei der die Nut des zylindrischen K\u00f6rpers unmittelbar durch die beiden elastisch verformbaren Rippen begrenzt wird bzw. bei der die Rippen in der Ebene des zylindrischen Bereichs jenseits der Nutw\u00e4nde liegen (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 6, 15; Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 15\/16, 22, 24\/25). Die Materialausnehmung auf dem zylindrischen K\u00f6rper bewirkt hier die Sicherung innerhalb der Nut, w\u00e4hrend die radial au\u00dferhalb des zylindrischen K\u00f6rpers liegenden Bereiche der Rippen die zus\u00e4tzliche Sicherung gegen ein Herausspringen der Unterlegscheibe aus der Nut gew\u00e4hrleisten. Die Funktion, die Unterlegscheibe gegen ein Abscheren zus\u00e4tzlich zu sichern, wird durch eine Ausgestaltung, bei der beidseits der Nut vor den Rippen kein zylindrischer Bereich mehr k\u00f6rperlich ausgebildet ist, sogar besonders gut erf\u00fcllt (Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 15). Denn die Unterlegscheibe wird hier nicht erst nach der \u00dcberwindung eines axialen Abstandes zwischen der Nutwand und der Rippe von den Rippen gehalten, sondern liegt sogleich sicher an den Rippen an.<\/li>\n<li>Dass der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren davon ausgegangen w\u00e4re, dass es sich bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nut, wie in den Figuren 3, 4, 11 und 12 gezeigt, zwingend um eine Nut mit separat ausgebildeten Nutw\u00e4nden handelt, die zwischen zwei hiervon k\u00f6rperlich zu unterscheidenden, axial versetzt positionierten elastisch verformbaren Rippen im zylindrischen K\u00f6rper ausgebildet ist, vermag der Senat den Ausf\u00fchrungen im Nichtigkeitsberufungsurteil nicht zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof nimmt zwar auf die vorbezeichneten Figuren Bezug (NU, Rn. 18, 32) und f\u00fchrt aus, dass mit der gezeigten Anordnung die Funktion verbunden ist, die Unterlegscheibe zwischen den beiden Rippen zu halten, selbst wenn diese \u201eaus der Nut am zylindrischen K\u00f6rper springen sollte\u201c (BGH, NU, Rn. 18). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass allein die bei dem gezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiel verwirklichte Ausgestaltung, bei der sich die Unterlegscheibe axial aus der Nut \u2013 \u00fcber die Nutwand hinweg \u2013 herausbewegen kann, unter den aufrechterhaltenden Patentanspruch f\u00e4llt. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die vorgenannten Figuren der Klagepatentschrift allein eine entsprechende Ausf\u00fchrungsform, bei der ein \u201eHerausspringen\u201c der Unterlegscheibe aus der Nut m\u00f6glich ist, vor Augen gehabt und behandelt. Anderweitige Ausf\u00fchrungsformen, wie z.B. die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke repr\u00e4sentieren, sind ihm nicht unterbreitet worden und er hatte dementsprechend keinen Anlass, sich mit m\u00f6glichen abweichenden Gestaltungen n\u00e4her zu befassen.<\/li>\n<li>b)\n<p>Bei den angesprochenen \u201ezwei Rippen\u201c, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet sein soll, handelt es sich um zwei elastisch verformbare Rippen im Sinne des Klagepatents. Die zus\u00e4tzliche Sicherung der Unterlegscheibe kann zwar auch durch eine Anordnung der Unterlegscheibe zwischen zwei nicht elastisch verformbaren Rippen erreicht werden. Dies k\u00f6nnte auf den ersten Blick die Annahme nahelegen, dass es dem Klagepatent allein auf eine bestimmte Anzahl (sic.: mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen als zus\u00e4tzlichem Haltemittel neben der Unterlegscheibe ankommt, so dass aus technischer Sicht, solange eben auf dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks zwei elastisch verformbare Rippen vorhanden sind, nichts entgegensteht, die ihre eigenen Haltekr\u00e4fte aus\u00fcbende Unterlegscheibe zwischen (\u00fcberz\u00e4hligen) nicht elastisch verformbaren Rippen anzuordnen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs spricht allerdings f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis, weil die Bezugnahme im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs (wonach die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist) auf diejenigen Rippen erfolgt, die im Anspruchstext zuvor erw\u00e4hnt sind und bei denen es sich um elastisch verformbare Rippen handelt. Au\u00dferdem verwendet der Patentanspruch f\u00fcr die \u201ezwei Rippen\u201c dasselbe Bezugszeichen (14) wie f\u00fcr die im Anspruch zuvor erw\u00e4hnten \u201eelastisch verformbaren Rippen\u201c. Der Fachmann wird hieraus den Schluss ziehen, dass es sich bei den \u201ezwei Rippen\u201c, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet sein soll, um zwei elastisch verformbare Rippen handelt.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nIm Unterschied zu Patentanspruch 1 setzt Merkmal (4.2) von Patentanspruch 16, der lediglich Schutz f\u00fcr ein Befestigungszwischenst\u00fcck beansprucht, nur voraus, dass (mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen vorgesehen sind, die so angeordnet und ausgebildet sind, dass sie mit der glatten Oberfl\u00e4che (irgend-)eines Montageteils (irgend)eines Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil durch Reibung zu halten. An dem Befestigungszwischenst\u00fcck m\u00fcssen deshalb nur (mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen vorgesehen sein, die mit der glatten Oberfl\u00e4che irgendeines denkbaren Montageteils eines denkbaren Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem gedachten Montageteil durch Reibung zu fixieren. Da das Befestigungszwischenst\u00fcck als solches unter Schutz steht, kommt es nicht darauf an, ob sich bei dem mutma\u00dflich verletzenden Scheinwerfer ein solcher Eingriff vollzieht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es einen (anderen) Reflektor mit einem Montageteil, in dem sich ein solcher Eingriff vollzieht, am Markt tats\u00e4chlich gibt (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.10.2012 \u2013 I-2 U 41\/08; Urt. v. 11.2.2016 \u2013 I-2 U 19\/15; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A Rn. 74 ff.). Es kommt vielmehr blo\u00df darauf an, ob der vom Patentanspruch 16 vorausgesetzte Schweinwerfer-Reflektor samt Montageteil konstruierbar ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verankerung durch den Umfangsrand der Unterlegscheibe. Im Rahmen von Patentanspruch 16 gen\u00fcgt es insoweit, wenn sich ein Reflektormontageteil denken l\u00e4sst, das mit dem als patentverletzend beanstandeten Befestigungszwischenst\u00fcck die patentgem\u00e4\u00dfe Haltewirkung gew\u00e4hrleisten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie noch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen wortsinngem\u00e4\u00df der vorstehend erl\u00e4uterten technischen Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie \u2013 mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten \u2013 angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 machen von der Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1. bis 3.2 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 entsprechen auch den Vorgaben des Merkmals 4.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass das in diesen Scheinwerfern integrierte angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck B in Gestalt der an ihm angebrachten Metallscheibe eine Unterlegscheibe im Sinne des Merkmals 4 aufweist, die den Anforderungen der Merkmale 4.1, 4.2 und 4.3 entspricht, stellen die Beklagten \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Abrede.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 verwirklichen ferner das Merkmal 4.2.1, \u00fcber dessen Verwirklichung die Parteien in erster Instanz allein gestritten haben.<\/li>\n<li>Die an dem zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks angebrachte Unterlegscheibe, die aus Metall besteht und damit weniger elastisch ist als die Kunststoffrippen, \u00fcbt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 zweifelsfrei eine Haltefunktion aus. Daf\u00fcr spricht schon, dass die Unterlegscheiben allein aus diesem Grunde an den Befestigungszwischenst\u00fccken vorgesehen sind; eine andere sinnvolle Verwendung zeigen auch die Beklagten nicht auf. W\u00fcrden die Befestigungszwischenst\u00fccke allein schon durch den Kunststoffk\u00f6rper bzw. die an diesem ausgebildeten Rippenelemente in der Montageh\u00fclse des Reflektors in einer f\u00fcr die relevanten Betriebs- bzw. Gebrauchssituationen ausreichenden Weise gehalten, w\u00fcrde die Beklagte zu 1. ihre Befestigungszwischenst\u00fccke vern\u00fcnftigerweise nicht mit einem zus\u00e4tzlichen Bauteil in Form einer Metallscheibe ausr\u00fcsten, welche in einem weiteren Montageschritt auf das Befestigungszwischenst\u00fcck aufgesteckt werden muss. Die Unterlegscheibe des Befestigungszwischenst\u00fccks soll daher offensichtlich den Halt des Befestigungszwischenst\u00fccks in dem Montageteil des Reflektors verst\u00e4rken. Wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, stellen die Beklagten eine Haltefunktion der Unterlegscheibe auch gar nicht vollst\u00e4ndig in Abrede. Darauf, ob die Innenwand der Montageh\u00fclsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 Rillen, Kratzer etc. aufweist, die auf das Zusammenwirken mit dem die Innenwand ber\u00fchrenden Umfangsrand der Unterlegscheibe zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, kommt es nicht an. Weder verlangt das Klagepatent, wie bereits ausgef\u00fchrt worden ist, dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils eindringt, noch fordert es, dass die \u201eVerankerung\u201c des Umfangsrands der Unterlegscheibe in der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils irgendwelche Spuren hinterl\u00e4sst.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige festgestellt, dass der Au\u00dfendurchmesser der Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks B 13,35 mm betr\u00e4gt, wohingegen der Innendurchmesser der glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils kleiner als 12,8 mm ist (Gutachten, S. 28 f.; 32). Abweichende Werte haben die Beklagten nicht geliefert. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverst\u00e4ndigen sind beide Bauteile zudem relativ formstabil, und zwar das Reflektormontageteil mit dem Bereich, der die glatte Oberfl\u00e4che aufweist, durch seine r\u00e4umliche Gestaltung, und die Unterlegscheibe in radialer Richtung, wobei sie durch die benachbarten Rippen am Beulen und Ausknicken zu einem erheblichen Teil gehindert wird (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 32). Die an dem Befestigungszwischenst\u00fcck angebrachte Unterlegscheibe dient damit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 zweifelsfrei dem Halt bzw. der Verst\u00e4rkung des Haltens des Befestigungszwischenst\u00fccks an dem Reflektormontageteil. Das r\u00e4umen die Beklagten im \u00dcbrigen selbst ein, wenn sie geltend machen, dass sich die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trichterf\u00f6rmig verbiege und der Innenkontur anpasse und auf Reibung mit der Oberfl\u00e4che des Montageteils sei (Schriftsatz vom 23.03.2019, S. 33 [Bl. 890 GA]). Aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden reicht dies f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4.2.1 aus.<\/li>\n<li>Letztlich belegen auch die von den Beklagten vorgelegten CT-Aufnahmen (vgl. Bl. 672 GA), von denen nachfolgend die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B betreffende Aufnahme eingeblendet wird, anschaulich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B \u2013 ebenso wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und D \u2013 die Unterlegscheibe mit ihrem Umfangsrand in Kontakt mit der glatten Wandung des Reflektormontageteils steht, die Unterlegscheibe sich in dem Montageteil verkeilt und so zum Halt des Befestigungsteils an dem Montageteil beitr\u00e4gt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nMerkmal 4.4 ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Unterlegscheibe des bei den angegriffenen Scheinwerfern 2 und 5 zum Einsatz kommenden angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks B wird an dem K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe angebracht. Die Unterlegscheibe weist am besagten Ort des \u00dcbergangs zwischen der der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung die Stelle des engsten Durchmessers auf, so dass im Rahmen des Aufsteckens der Unterlegscheibe auf den K\u00f6rper beim Passieren dieser Engstelle der gr\u00f6\u00dfte Druck aufgewandt werden muss. Die betreffende Stelle ist hierbei so hart, dass sie sich beim Aufschieben der Unterlegscheibe auf den K\u00f6rper nicht, jedenfalls nicht erheblich verbiegt. Gegenteiliges haben die Beklagten auch selbst nicht geltend gemacht. Die Unterlegscheibe verf\u00fcgt damit \u00fcber eine \u201eharte Stelle\u201c im Sinne des Klagepatents (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 32).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5 entsprechen des Weiteren den Vorgaben des Merkmals 5.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck B weist an seinem zweiten Ende mehrere scheibenf\u00f6rmige Elemente auf, welche in dem Bild 13 links des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 15.11.2018 (S. 29) als Rippen 1 bis 4 gekennzeichnet sind. Diese Elemente stellen elastisch verformbare Rippen im Sinne des Klagepatents dar, wobei dies auch f\u00fcr die Rippen 3 und 4 gilt, zwischen denen die Unterlegscheibe angebracht ist. In Bezug auf die letztgenannte Rippe (Rippe 4) spricht aus Sicht des Fachmanns nichts gegen eine Einstufung auch dieses Elements als elastisch verformbare \u201eRippe\u201c (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 30).<\/li>\n<li>Die elastisch verformbaren Rippen 2 bis 4 des Befestigungszwischenst\u00fccks B kommen mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil durch Reibung zu halten. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen weist das Befestigungszwischenst\u00fcck B im Bereich der Rippen 2 bis 4 einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser auf als der Innenbereich der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils. Bei der Montage m\u00fcssen deshalb diese Rippen elastisch verformt werden. Insbesondere bei den Rippen 3 und 4 betr\u00e4gt der Durchmesserunterschied zwischen Rippe und glatter Oberfl\u00e4che 0,08 mm bis 0,19 mm, so dass auch diese Rippen deutlich elastisch verformt werden (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 30). Selbst wenn man insoweit eine Messtoleranz von 0,05 mm ber\u00fccksichtigt, was nach den Erl\u00e4uterungen des Gerichtsgutachters ein au\u00dferordentlich hoher Wert f\u00fcr die durchgef\u00fchrten Messungen ist, verbleibt dennoch ein sp\u00fcrbares \u00dcberma\u00df, welches dazu f\u00fchrt, dass die Rippen einer elastischen Verformung unterliegen (Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 17).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten beanstanden, dass der Gerichtsgutachter lediglich Messungen mit einem digitalen Messschieber vorgenommen hat, liefern sie selbst keine abweichenden Messwerte. Soweit sie eine elastische Verformung der Rippen 3 und 4 unter Verweis auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten von Dipl.-Ing. \u201eN\u201c und die darin in Bezug genommenen CT-Aufnahmen bestreiten, ergibt sich aus diesem Gutachten gerade nicht, dass es nicht zu einer elastischen Verformung der erw\u00e4hnten Rippen kommt. Vielmehr hei\u00dft es in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten zu dem angegriffenen Befestigungsst\u00fcck B, dass alle Scheiben \u00fcber weite Bereiche ihres Umfangs in Kontakt mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils stehen. Der Privatgutachter der Beklagten vermutet deshalb selbst, dass das in Rede stehende Merkmal (= Merkmal 6.2 gem\u00e4\u00df Gutachten \u201eN\u201c) in Bezug auf dieses Befestigungszwischenst\u00fcck, welches bei den angegriffenen Scheinwerfern 2 und 5 zum Einsatz kommt, erf\u00fcllt ist (vgl. Anlage NRF-B 17, S. 30\/31).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 nicht insgesamt von einem zylindrischen K\u00f6rper gebildet wird, an dem die besagten elastisch verformbaren Rippen angebracht sind, steht der Verwirklichung des Merkmals 5 \u2013 wie auch der \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale \u2013 nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 weder verlangt, dass das zweite Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks von dem zylindrischen K\u00f6rper gebildet wird, noch, dass (auch) die elastisch verformbaren Rippen an dem zylindrischen K\u00f6rper angebracht sind.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 verbaute Befestigungszwischenst\u00fcck B besitzt in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung der Merkmale 3.3. und 6 eine patentgem\u00e4\u00dfe Nut (bestehend aus einem Nutgrund und seitlich aufragenden Nutw\u00e4nden) auf der Au\u00dfenseite eines zylindrischen K\u00f6rpers.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDa die Nut patentgem\u00e4\u00df zum Aufstecken der Unterlegscheibe vorgesehen ist, kommt es hinsichtlich der Verwirklichung der vorgenannten Merkmale allein auf denjenigen axialen Bereich am zweiten Ende der Befestigungszwischenst\u00fccks an, der die Unterlegscheibe tr\u00e4gt. F\u00fcr ihn ist also zu beurteilen, ob er eine Zylinderform hat mit einer au\u00dfenseitigen Nut geringeren Querschnitts.<\/li>\n<li>Bei dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B, welches in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 5 verbaut ist, werden die zweite und die dritte Rippe von oben (Rippen 2 und 3) von einer kreuzartigen Struktur getragen, deren Grundfl\u00e4che \u00fcber die gesamte axiale Erstreckung gleich bleibt. Die vierte umlaufende Rippe (Rippe 4), oberhalb der die Unterlegscheibe eingesteckt ist, befindet sich auf einer demgegen\u00fcber andersartigen Haltestruktur. Zwischen der dritten Rippe (die von der kreuzartigen Struktur getragen wird) und der (anderweitig getragenen) vierten Rippe, d.h. dort, wo seitlich die Unterlegscheibe eingeschoben wird, befindet sich ein im Schnitt U-f\u00f6rmigen Kern (vgl. Anlage B&amp;B 60, Bl. 3; Anlage NRF-B17, S. 17 unten). Die Unterlegscheibe sitzt auf diesem Kern, der selbst keinerlei Vertiefung enth\u00e4lt und der deshalb nur den Nutgrund repr\u00e4sentieren kann. Die aufragenden Nutw\u00e4nde sind dementsprechend benachbart zum U-f\u00f6rmigen Kern zu suchen (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 10).<\/li>\n<li>Oberhalb der Unterlegscheibe repr\u00e4sentiert die kreuzf\u00f6rmige Struktur eine Zylinderform im Sinne des Klagepatents, d.h. eine identische Au\u00dfenkontur \u00fcber die H\u00f6he (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 10). Soweit die Beklagten einwenden, dass der kreuzf\u00f6rmige Querschnitt gerade Abschnitte und Kanten aufweist (vgl. die Abbildungen im Schriftsatz v. 30.05.2018, S. 19 oben [Bl. 668 GA], im Schriftsatz v. 29.03.2019, S. 3 unten [Bl. 887 GA] und im Schriftsatz vom 09.07.2019, S. 9 oben [Bl. 988 GA]), steht dies einer Einstufung des betreffenden Abschnitts als zylindrisch aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die kreuzf\u00f6rmige Struktur, wie sie oberhalb der Unterlegscheibe ausgebildet ist, findet sich in dem kreisf\u00f6rmigen Bereich unterhalb der Unterlegscheibe in dem Sinne wieder, dass aus der Kreisform die kreuzf\u00f6rmige Struktur vollst\u00e4ndig ausgeschnitten werden k\u00f6nnte (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 10). Die gegen\u00fcber der Kreuzform \u00fcberschie\u00dfenden Fl\u00e4chen der Kreisform sieht der Fachmann hierbei als Teil einer Rippe an, deren Au\u00dfenfl\u00e4che mit der unteren Nutwand fluchtet (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 11). Es ist insoweit (rein gedanklich) ohne weiteres und pr\u00e4zise m\u00f6glich, den einheitlich und \u00fcbergangslos ausgestalteten Bereich der dritten und vierten Rippe jeweils in einen inneren, zentralen Bereich aufzuteilen, der die Tragestruktur f\u00fcr den radial weiter au\u00dfen liegenden, eigentlichen Rippenbereich bildet. Die Aufteilung l\u00e4sst sich in jeder beliebigen Weise durchf\u00fchren, deshalb auch in der Form, dass ein kreuzf\u00f6rmiger Innenbereich angenommen wird, der den zylindrischen K\u00f6rper fortsetzt und charakterisiert, sowie ein radial au\u00dfen liegender restlicher Bereich, der die \u201eRippe\u201c dar- und bereitstellt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Bereich zwischen der dritten und vierten Rippe, in dem die Unterlegscheibe eingesetzt ist, stellt eine Nut dar. Denn gegen\u00fcber dem kreuzf\u00f6rmigen Querschnitt, von dem die zweite und dritte Rippe getragen werden und der (gedanklich) bis in die Ebene der vierten Rippe fortgef\u00fchrt werden kann, handelt es sich um einen Bereich kleinerer Querschnittsfl\u00e4che. Die Nutw\u00e4nde dieser Nut werden von dem \u201eInnenbereich der Rippen\u201c gebildet. Dass die Nutw\u00e4nde exakt in der Ebene der Rippen liegen bzw. mit diesen fluchten, steht aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden einer Verwirklichung des Merkmals 6 nicht entgegen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nWie die mittlere Abbildung auf Seite 8 des von den Beklagten vorgelegten Privatgutachtens gem\u00e4\u00df Anlage NRF-B 22 (vgl. auch Schrifts\u00e4tze der Beklagten v. 30.05.2018, S. 23 [Bl. 672 GA] und v. 04.07.2018, S. 4 [Bl. 726] sowie Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 11) zeigt, weist der im Schnitt U-f\u00f6rmige Kern (= Nutgrund) des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks B \u2013 ebenso wie die Kerne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und D \u2013 zwar bereichsweise eine radial gr\u00f6\u00dfere Ausdehnung als die kreuzf\u00f6rmige Struktur aus, die die Nutw\u00e4nde repr\u00e4sentiert. Der im Schnitt<br \/>\nU-f\u00f6rmige Aufsteckkern besitzt somit nicht \u00fcberall einen geringeren Querschnitt als der die Nut tragende Zylinder (= kreuzf\u00f6rmige Struktur).<\/li>\n<li>Dies steht der vorstehenden Beurteilung jedoch nicht entgegen. Da die Nut eine Materialaussparung im zylindrischen K\u00f6rper darstellt, ergibt sich zwangsl\u00e4ufig, dass die Zylinderform des K\u00f6rpers im Bereich der Nut verlassen werden muss und dort nicht mehr gegeben sein kann. Welche \u00e4u\u00dfere Form der Nutgrund aufweist, gibt das Klagepatent &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht vor. Es kommt prinzipiell jede x-beliebige Formgebung in Betracht. Der Nutgrund als solcher kann eine regelm\u00e4\u00dfige Form genauso wie eine unregelm\u00e4\u00dfige Form haben, weswegen die Gestaltung des Nutgrundes als Kreiszylinder genauso zul\u00e4ssig ist wie eine beispielsweise eine Wellenform. Eine Nut muss zudem \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf dem gesamten Umfang des zylindrischen K\u00f6rpers ausgebildet sein, sondern nur dort und nur \u00fcber eine solche Distanz, dass die Unterlegscheibe an den Nutw\u00e4nden einen derart ausreichenden Halt findet, dass die Unterlegscheibe ihrer Verankerungs- bzw. Halteaufgabe f\u00fcr das Befestigungszwischenst\u00fcck gewachsen ist und nachkommen kann. Damit es sich dort, wo eine Nut erforderlich ist, um einen Nutgrund handelt, kommt es darauf an, dass der betreffende r\u00e4umliche Abschnitt radial tiefer liegt als der Au\u00dfenumriss des zylindrischen K\u00f6rpers an der besagten Stelle. Mit Blick auf die streitbefangene Konstruktion ist demgem\u00e4\u00df entscheidend, ob der Aufsteckkern gegen\u00fcber den \u201eArmen\u201c der kreuzf\u00f6rmigen Struktur eine geringere radiale Ausdehnung hat. Dass dem so ist, belegt das oben in Bezug genommene Bild eindeutig. Wie der Bereich jenseits des Kreuzes gestaltet ist, steht im Belieben des Fachmanns und hat f\u00fcr die Wirkungsweise der geografisch anderenorts, n\u00e4mlich an den Kreuz-Positionen vorgesehenen Nuten, keinerlei Relevanz (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 11\/12).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die bei dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B verwirklichte Ausgestaltung nicht mit der in der nachfolgenden, dem Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen entnommenen Figur, welche einen zylindrischen K\u00f6rper ohne Nut zwischen den Rippen zeigt, vergleichbar.<\/li>\n<li>\nDenn bei dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B zeichnet sich der Bereich zwischen den Rippen 3 und 4 gegen\u00fcber der den zylindrischen K\u00f6rper repr\u00e4sentierenden kreuzartigen Struktur durch einen geringeren Querschnitt aus.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Nut ist auch an der \u201eAu\u00dfenseite\u201c des zylindrischen K\u00f6rpers vorgesehen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, besagt die Formulierung \u201ean der Au\u00dfenseite mit einer Nut versehen\u201c lediglich, dass die offene Seite der Nut, in die die Unterlegscheibe aufgeschoben werden soll, von au\u00dfen her zug\u00e4nglich ist. Entscheidend ist insoweit allein, dass der zylindrische K\u00f6rper des zweiten Endes des Befestigungszwischenst\u00fccks eine Nut aufweist, die gew\u00e4hrleistet, dass die Unterlegscheibe von au\u00dfen in diese Nut aufgeschoben werden kann. Es kommt nicht darauf an, dass die Au\u00dfenseite des zylindrischen K\u00f6rpers in dem Aufnahmebereich eine identifizierbare und \u201efa\u00dfbare\u201c Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDer axiale Abstand zwischen der dritten und der vierten Rippe von oben ist klein genug, um die verwendete Unterlegscheibe hinreichend zu halten. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen betr\u00e4gt die Breite des Spalts zwischen den Rippen ca. 11 mm, w\u00e4hrend die Dicke der Unterlegscheibe sich auf 0,2 mm bel\u00e4uft (Gutachten, S. 31). Wie der Gerichtsgutachter in seinem Gutachten (S. 31 f.; vgl. auch S. 47) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, wird sowohl dann, wenn die Unterlegscheibe bei der Montage senkrecht verbleibt und sich ein axiales Spiel von etwa 0,9 mm ergibt, als auch dann, was wahrscheinlicher ist, wenn sich die Unterlegscheibe mit einem Winkel von ca. 4o schr\u00e4g stellt, die Funktion des Befestigungszwischenst\u00fccks nicht beeintr\u00e4chtigt, da sich in beiden F\u00e4llen die Unterlegscheibe in der glatten Oberfl\u00e4che und in der Nut \u201everankert\u201c (Gutachten, S. 31).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass bei dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B der angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5 die Unterlegscheibe in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 7 zwischen zwei elastisch verformbaren Rippen angeordnet ist, n\u00e4mlich zwischen den elastisch verformbaren Rippen 3 und 4 des Befestigungszwischenst\u00fccks (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 18). Durch die Anordnung der Unterlegscheibe in der Nut zwischen den Rippen 3 und 4 wird eine \u201ezus\u00e4tzliche Sicherung\u201c erreicht. Der innere Bereich der Rippen, in dem der zylindrische K\u00f6rper (kreuzartige Struktur) gedanklich fortgef\u00fchrt werden kann, bewirkt die Sicherung der Unterlegscheibe in der Nut, die radial au\u00dferhalb des zylindrischen K\u00f6rpers liegenden \u00e4u\u00dferen Bereiche der Rippe bewirken die zus\u00e4tzliche Sicherung \u00fcber die Nutw\u00e4nde der Nut hinaus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D machen jeweils von der Lehre des Patentanspruchs 16 Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B ausger\u00fcsteten angegriffenen Scheinwerfer 2 und 5, wie soeben dargetan, von der Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch, folgt hieraus zugleich, dass das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck B auch den Vorgaben des Patentanspruchs 16 entspricht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zum angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck B gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr das \u2013 in dem angegriffenen Scheinwerfer 2 sowie in den ehemals angegriffenen Scheinwerfern 1 und 6 integrierte \u2013 angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A. Insoweit kann weitestgehend auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Erg\u00e4nzend sind hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A entspricht den Vorgaben des Merkmals (3.2.1). Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks A bei den Scheinwerfern, in denen dieses Befestigungszwischenst\u00fcck tats\u00e4chlich verbaut ist, zum Halten des Befestigungszwischenst\u00fccks an dem Montageteil beitr\u00e4gt. Daf\u00fcr spricht wiederum die von den Beklagten zu dieser Ausf\u00fchrungsform vorgelegte CT-Aufnahme. Unabh\u00e4ngig davon gen\u00fcgt es, wie bereits ausgef\u00fchrt, im Rahmen des Patentanspruchs 16, wenn sich ein Reflektormontageteil blo\u00df denken l\u00e4sst, das mit dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccken die patentgem\u00e4\u00dfen Haltewirkungen gew\u00e4hrleisten w\u00fcrde. Es kommt daher in Bezug auf das Merkmal (3.2.1) nur darauf an, dass das Befestigungsst\u00fcck derart mit einem denkbaren Montageteil eines denkbaren Reflektors zusammenwirken kann, dass sich der Umfangsrand der an dem Befestigungszwischenst\u00fcck angebrachten Unterlegscheibe in einer glatten Oberfl\u00e4che eines Reflektormontageteils verankert, um das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil zu halten. Hierzu muss der Durchmesser der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils nur deutlich, n\u00e4mlich mehrere Millimeter, kleiner als der Durchmesser der Unterlegscheibe sein (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 37, 38).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNicht anders als die Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks B weist nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A eine \u201eharte Stelle\u201c im Sinne des Merkmals (3.4) auf (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 37).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A weist vier elastisch verformbare Rippen im Sinne des Merkmals (4) auf. Diese Rippen sind im Bild 17 des Hauptgutachtens von Prof. \u201eO\u201c (S. 36) als Rippen 1 bis 4 gekennzeichnet. Insbesondere handelt es sich bei der dritten und vierten Rippe von oben, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet ist, um elastisch verformbare Rippen (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 37, 38). Das gilt auch f\u00fcr die mit dem unteren K\u00f6rper (\u201eKonus\u201c) verbundene vierte Rippe von oben. Denn diese Rippe hat ebenso wie der untere K\u00f6rper einen weitgehend gleichen Durchmesser wie die Rippen 1, 2 und 3. Die Rippe 4 und der untere K\u00f6rper werden daher im Zusammenwirken mit einer glatten Oberfl\u00e4che eines passenden Reflektormontageteils ebenfalls elastisch verformt, weshalb der Fachmann auch die Rippe 4, obgleich sie mit dem massiveren unteren K\u00f6rper verbunden ist, als eine elastisch verformbare Rippe im Sinne des Klagepatents ansieht (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 38, 43).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A verwirklicht ferner das Merkmal (4.2).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten unter Bezugnahme auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage NRF-B 17 (S. 29 f.) ein, dass die elastisch verformbaren Rippen dieses Befestigungszwischenst\u00fccks nicht mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils, in das das Befestigungszwischenst\u00fcck A verbaut sei, in Eingriff k\u00e4men, weil alle scheibenf\u00f6rmigen Elemente einen geringeren Durchmesser aufwiesen als das Montageteil, wodurch ein Eingriff in die glatte Oberfl\u00e4che des Montageteils ohne zus\u00e4tzliche Formelemente nicht m\u00f6glich sei. Ob dem so ist, kann dahinstehen. Namentlich kann offen bleiben, ob die Rippen 3 und 4, zwischen denen die Unterlegscheibe an dem Befestigungszwischenst\u00fcck vorgesehen ist, im Montagezustand (auch) mit der glatten Wand des Reflektormontageteils derjenigen Scheinwerfer, in die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A montiert ist, in Eingriff kommen. Daf\u00fcr, dass es jedenfalls nicht bei allen Scheinwerfern, in denen das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A zum Einsatz kommt, an einem solchen Eingriff fehlt, spricht allerdings die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B 56, Blatt 1, die ein in dem ehemals angegriffenen Scheinwerfer 6 montiertes angegriffenes Befestigungszwischenst\u00fcck A in einem aufgeschnittenen Montageteil zeigt. Es ist hier ein eindeutiger Kontakt zwischen den elastisch verformbaren Rippen und der Innenwandung des Montageteils zu erkennen, und zwar auch in Bezug auf die Rippen 3 und 4, zwischen denen die Unterlegscheibe angeordnet ist. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht entscheidend an. Wie bereits ausgef\u00fchrt worden ist, gen\u00fcgt es im Rahmen des Patentanspruchs 16, wenn sich ein Reflektormontageteil denken l\u00e4sst, das mit dem als patentverletzend beanstandeten Befestigungszwischenst\u00fcck die patentgem\u00e4\u00dfe Haltewirkung gew\u00e4hrleistet. Es m\u00fcssen daher an dem Befestigungszwischenst\u00fcck nur (mindestens zwei) elastisch verformbare Rippen vorgesehen sein, die mit der glatten Oberfl\u00e4che irgendeines denkbaren Montageteils eines denkbaren Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem gedachten Montageteil durch Reibung zu halten. Da das Befestigungszwischenst\u00fcck als solches unter Schutz steht, kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich bei dem Scheinwerfer, in welchem das als patentverletzend beanstandete Befestigungszwischenst\u00fcck tats\u00e4chlich verbaut ist, ein solcher Eingriff vollzieht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es einen Reflektor mit einem Montageteil, in dem sich ein solcher Eingriff vollzieht, am Markt tats\u00e4chlich gibt.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Reflektormontageteil ist jedenfalls konstruierbar. Der Realisierbarkeit steht, wie schon die oben in Bezug genommene Abbildung der Anlage B&amp;B 56, Blatt 1, belegt, nicht entgegen, dass die erste Rippe von oben (= Rippe 1) des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks A nach den Feststellungen des Gerichtsgutachters (Gutachten, S. 36) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als die Rippen 2 bis 4. Selbst wenn der gr\u00f6\u00dfere Durchmesser der ersten Rippe bedingen sollte, dass ein Montageteil, bei dem die einen kleineren Durchmesser aufweisenden Rippen 2 bis 4 mit einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils unter Verformung in Eingriff kommen, keinen einheitlichen Innendurchmesser der glatten Oberfl\u00e4che aufweisen kann, ist jedenfalls ein Montageteil mit einer konisch verlaufenden Innenwand denkbar, das dort, wo es mit den Rippen 2 bis 4 zusammenwirken soll, einen kleineren Durchmesser hat, so dass die Rippen 2 bis 4 und damit auch die Rippen 3 und 4 nach Ma\u00dfgabe des Merkmals (4.2) mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils zusammenwirken. Der Durchmesser der glatten Oberfl\u00e4che muss nur kleiner sein, als der der Rippen. Ist dies der Fall, werden diese beim Einf\u00fcgen in das Montageteil unvermeidlich elastisch verformt und kommen folglich mit der glatten Oberfl\u00e4che in Eingriff (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 37).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Beklagten in Bezug auf das Reflektormontageteil der ehemals angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, in welcher das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A verbaut ist, ferner einwenden, dass an dessen Innenwand ein Steg angebracht ist, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals (4.2) ebenfalls nicht entgegen. Zum einen versteht der Fachmann die Vorgabe \u201eglatte Oberfl\u00e4che\u201c nach den zutreffenden Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen dahin, dass die Wand einen konstanten Querschnitt hat, in der Wand also keine Querschnittsver\u00e4nderungen vorhanden sind, wie dies beispielsweise bei einer Rastverbindung der Fall w\u00e4re (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 22, 27). Wie die Querschnittsfl\u00e4che der Wand ansonsten aussieht, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Diese kann kreisrund sein, sie kann aber z.B. auch polygonf\u00f6rmig oder eckig gestaltet sein und sie kann auch nach innen hineinragende Bereiche in Form von l\u00e4ngsverlaufenden Stegen haben (Prof. \u201eO\u201c, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 27). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, verlangt das Klagepatent jedenfalls nicht, dass die Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils \u00fcberall glatt sein muss. Die Oberfl\u00e4che des Montageteils muss nur so ausgestaltet sein, dass der angestrebte Reibschluss zwischen den elastisch verformbaren Rippen und einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils gew\u00e4hrleistet ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Verankerung des Umfangsrands der Unterlegscheibe in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils. Zum anderen spielen die vorstehenden \u00dcberlegungen im Rahmen des Patentanspruchs 16 von vornherein keine Rolle, weil jedenfalls ein Reflektormontageteil mit einer (vollst\u00e4ndig) glatten Oberfl\u00e4che im Sinne des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten und einer konisch verlaufenden Innenfl\u00e4che denkbar ist, bei dem die elastisch verformbaren Rippen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils unter Verformung in Eingriff kommen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nErfolglos bleibt schlie\u00dflich der Hinweis der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sei der Abstand zwischen der dritten und der vierten Rippe von oben besonders gro\u00df, weswegen Merkmal (5) \u2013 wie auch die die Unterlegscheibe betreffenden Anspruchsmerkmale \u2013 nicht erf\u00fcllt seien. Der axiale Abstand zwischen den Rippen 3 und 4 ist \u2013 ungeachtet der absolute Ma\u00dfe \u2013 nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen klein genug, um die verwendete Unterlegscheibe ortsfest an dem Befestigungszwischenst\u00fcck zu halten (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, Seite 38, 42; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 19). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Befestigungszwischenst\u00fccke \u201ein vielen F\u00e4llen\u201c in das Montageteil eingeklebt gewesen sein sollen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist dies nicht stets der Fall gewesen. Da die Verankerung der Unterlegscheibe nach ihrem eigenen Vorbringen blo\u00df \u201eteilweise\u201c nur aufgrund der Sicherung mit Klebstoff ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert haben soll (Bl. 890 GA), hat es im \u00dcbrigen nach der eigenen Einlassung der Beklagten eben auch ohne eine zus\u00e4tzliche Verklebung funktionst\u00fcchtige Vorrichtungen gegeben. Soweit eine zus\u00e4tzliche Verklebung erforderlich war, mag dies auf Fertigungstoleranzen zur\u00fcckzuf\u00fchren sein.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zu den angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccken B und A gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr das \u2013 in dem angegriffenen Scheinwerfer 5 sowie in dem ehemals angegriffenen Scheinwerfer 4 verbaute \u2013 angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D. Zu erg\u00e4nzen ist hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform lediglich Folgendes:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D weist \u2013 was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen \u2013 eine Unterlegscheibe im Sinne des Merkmals (3) auf (vgl. auch Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 39, 40). Dass der Umfangsrand der Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks D an drei Stellen halbkreisf\u00f6rmige Ausnehmungen aufweist, ist f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung unerheblich, weil Patentanspruch 16 \u2013 ebenso wie Patentanspruch 1 \u2013 keinen durchgehenden kreisf\u00f6rmigen Umfangsrand verlangt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann der Umfangsrand der Unterlegscheibe z.B. auch ein s\u00e4gezahnf\u00f6rmiges Profil aufweisen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D entspricht den Vorgaben des Merkmals (3.2.1). Die Beklagten bestreiten auch hinsichtlich dieses Befestigungszwischenst\u00fccks nicht, dass dessen Unterlegscheibe bei dem Montageteil des Reflektors, in dem dieses Befestigungszwischenst\u00fcck tats\u00e4chlich verbaut ist, zum Halten des Befestigungszwischenst\u00fccks auf dem Montageteil beitr\u00e4gt, wof\u00fcr auch die von ihnen selbst vorgelegte CT-Aufnahme spricht. Unabh\u00e4ngig davon kann das Befestigungszwischenst\u00fcck derart mit einem denkbaren Montageteil eines denkbaren Reflektormontageteil zusammenwirken, dass sich der Umfangsrand der an ihm angebrachten Unterlegscheibe in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils verankert, um das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil zu halten. Hierzu muss der Durchmesser der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils wiederum nur deutlich, n\u00e4mlich mehrere Millimeter, kleiner als der Durchmesser der Unterlegscheibe sein, der nach den Messungen des Gerichtsgutachters 14,40 mm bzw. 13,56 mm betr\u00e4gt (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 40, 41).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Unterlegscheibe des angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccks D in ihren im Umfangsrand vorgesehenen drei Vertiefungen Stege in der Innenwand des Reflektormontageteils aufnehmen soll, steht dies der Verwirklichung des Merkmals (3.2.1) \u2013 wie auch der des Merkmals (4.2) \u2013 nicht entgegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A verwiesen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D weist nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ebenfalls eine \u201eharte Stelle\u201c im Sinne des Merkmals (3.4) auf (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 39).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D verf\u00fcgt ferner \u00fcber (vier) elastisch verformbare Rippen im Sinne des Merkmals (4). Bei diesen Rippen handelt es sich zun\u00e4chst um die ersten drei Rippen von oben, welche in dem Bild 17 des Hauptgutachtens von Prof. \u201eO\u201c als Rippen 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Dar\u00fcber hinaus stellt auch der untere \u201eK\u00f6rper\u201c des Befestigungszwischenst\u00fccks, welcher eine kalotten- bzw. konusf\u00f6rmige Spitze bildet (S4 in Anlage NRF-B17, S. 32, Abb. 22 unten rechts), eine elastisch verformbare Rippen im Sinne des Klagepatents dar (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 40, 41, 43). Denn dieses Element hat einen weitgehenden gleichen Durchmesser wie die Rippen 1, 2 und 3. Es wird daher im Zusammenwirken mit einer glatten Oberfl\u00e4che des Reflektormontageteils ebenfalls elastisch verformt, weshalb der Fachmann dieses gleichfalls als eine patentgem\u00e4\u00dfe Rippe ansieht (Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 43).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDas angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D verwirklicht auch das Merkmal (4.2). Soweit nach dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage NRF-B 17 (Seite 31-32) bei dem angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fcck D nur die erste Rippe von oben (Rippe 1 = S1 in Anlage NRF-B17, S. 32), welche nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen einen etwas gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die Rippen 2 und 3 sowie der untere K\u00f6rper (= \u201eRippe 4\u201c) hat (vgl. Gutachten, S. 39), mit der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors, in dem das Befestigungszwischenst\u00fcck D verbaut ist, in Eingriff kommen soll, kommt es hierauf wiederum nicht an. Es ist jedenfalls ein Reflektormontageteil konstruierbar, bei dem auch die Rippen 2 und 3 sowie der untere K\u00f6rper mit einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils unter Verformung in Eingriff kommen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck an dem Montageteil des Reflektors zu halten. Dem steht wiederum \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht entgegen, dass die erste Rippe von oben (= Rippe 1) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als die anderen Rippen (Rippen 1 und 2 sowie unterer K\u00f6rper). Insoweit wird wiederum auf die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A Bezug genommen.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDer axiale Abstand zwischen der dritten Rippe von oben (= Rippe 3) und dem ebenfalls eine elastisch verformbare Rippe darstellenden unteren K\u00f6rper ist auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform klein genug, um die Unterlegscheibe ortsfest auf dem Befestigungszwischenst\u00fcck zu halten (vgl. Prof. \u201eO\u201c, Gutachten, S. 37 f.).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass sie nur Scheinwerfer anbieten und liefern, in denen die (noch) angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke bereits fest montiert sind. Der Verletzung bzw. Benutzung von Anspruch 16 des Klagepatents steht dies nicht entgegen.<\/li>\n<li>Zusammen mit den Scheinwerfern haben die Beklagten w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents gleichwohl patentgem\u00e4\u00dfe Befestigungszwischenst\u00fccke angeboten und solche auch in den Verkehr gebracht, wenn auch nicht isoliert. Patentanspruch 16 beansprucht Schutz f\u00fcr ein Befestigungszwischenst\u00fcck mit den Merkmalen dieses Anspruchs. F\u00fcr eine Benutzung des Patentanspruchs 16 spielt es keine Rolle, ob das patentgem\u00e4\u00dfe Befestigungszwischenst\u00fcck isoliert oder im bereits eingebauten Zustand benutzt wird. Bei dem angebotenen und\/oder in den Verkehr gebrachten Gegenstand muss es sich nur um ein den Vorgaben des Patentanspruchs 16 entsprechendes Befestigungszwischenst\u00fcck handeln.<\/li>\n<li>Soweit es in Patentanspruch 16 hei\u00dft, dass das unter Schutz gestellte Befestigungszwischenst\u00fcck \u201ezur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist\u201c, folgt hieraus nichts anderes. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Funktionsangabe, der der Fachmann entnimmt, dass das Befestigungszwischenst\u00fcck zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers dient. Daraus und aus der weiteren Beschreibung des Reflektors im Patentanspruch dahin, dass dieser ein Montageteil mit einer glatten Oberfl\u00e4che aufweist, folgt in Bezug auf das unter Schutz gestellte Befestigungszwischenst\u00fcck nur, dass dieses r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein muss, dass es zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers eingesetzt und hierbei in der im Patentanspruch 16 beschriebenen Weise mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirken kann. Hingegen wird mit der in Rede stehenden Funktionsangabe nicht zum Ausdruck gebracht, dass Patentanspruch 16 nur Befestigungszwischenst\u00fccke umfasst, die erst noch in ein f\u00fcr sie bestimmtes Montageteil eingebaut werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dass sich die patentgem\u00e4\u00dfen Effekte in denjenigen Scheinwerfern, in denen die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A und D montiert sind, m\u00f6glicherweise nicht vollziehen, spielt f\u00fcr die Benutzung des Patentanspruchs 16 ebenfalls keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass auch diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Vorgaben des Patentanspruchs 16 entsprechen. Da Patentanspruch 16 Schutz f\u00fcr ein Befestigungszwischenst\u00fcck und nicht f\u00fcr die Kombination eines solchen Befestigungszwischenst\u00fccks mit einem Reflektormontageteil beansprucht, kommt es f\u00fcr die Benutzung der technischen Lehre dieses Anspruchs nicht darauf an, ob bei der Verwendung des als patentverletzend beanstandeten Befestigungszwischenst\u00fccks die vom Klagepatent angestrebten Vorteile erreicht werden. Im \u00dcbrigen trifft es auch nicht zu, dass die Befestigungszwischenst\u00fccke ohne eigene Zerst\u00f6rung oder Besch\u00e4digung nicht aus den Scheinwerfern entfernt werden k\u00f6nnen. M\u00f6glich ist eine schadlose Separierung durch eine fachgerechte Auftrennung des Reflektormontageteils.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Beklagten zu 1., 2. und 4. haben die angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 sowie die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland benutzt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat bereits in erster Instanz substantiiert dargetan und hinreichend belegt, dass sie im Rahmen von Testk\u00e4ufen die das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A umfassende urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, die die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A und B umfassende angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, die das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D umfassende urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4, die die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke B und D umfassende angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5 und die das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A umfassende angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6 bei bestimmten Verk\u00e4ufern in Deutschland erworben hat, die \u00fcber die Beklagte zu 2. beliefert wurden (Klageschrift vom 20.03.2015, S. 10 ff. Rn. 21 ff.; Schriftsatz vom 12.04.2016, S. 3 ff Rn. 12 ff.; Anlagen B&amp;B 10, B&amp;B 20, B&amp;B 21). Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten nicht substanziiert entgegengetreten. Sie haben nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die betreffenden Gegenst\u00e4nde nicht von der Beklagten zu 2. an die von der Kl\u00e4gerin namentlich benannten Wiederverk\u00e4ufer geliefert worden sein k\u00f6nnen. Die Beklagten haben auch nicht konkret in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1. die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 2. in der Vergangenheit mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beliefert hat.<\/li>\n<li>In Bezug auf die Beklagte zu 4. hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass diese in ihrem Produktkatalog au\u00dfer der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, in der das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck A verbaut ist, und au\u00dfer der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4, in der das angegriffene Befestigungszwischenst\u00fcck D zum Einsatz kommt, auch die die angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A und B aufweisende angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 angeboten hat und sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 im Rahmen eines Testkaufs am 21.05.2015 \u00fcberdies ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bei der Beklagten zu 4. erworben hat (Schriftsatz v. 24.06.2015, S. 2 f. Rn. 1 ff. [Bl. 81 ff. GA)]; Schriftsatz vom 12.04.2016, S. 8; Anlagen B&amp;B 25, B&amp;B 26). Hinsichtlich des angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfers 5 (\u201eJ\u201c) hat die Kl\u00e4gerin eine konkrete Vertriebshandlung der Beklagten zu 4. zwar nicht aufgezeigt. Sie hat allerdings bereits in erster Instanz ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte zu 4. als Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1. s\u00e4mtliche angegriffenen Produkte der Beklagten zu 1. auf dem deutschen Markt vertreibt (Schriftsatz v. 24.06.2015, S. 4 Rn. 5 [Bl. 82 ff. GA)]). Dem ist die Beklagte zu 4. nicht konkret entgegengetreten. Sie hat weder behauptet, nicht alle Kraftfahrzeugscheinwerfer der Beklagten zu 1., die f\u00fcr den deutschen Markt relevant sind, in ihrem Sortiment zu f\u00fchren, noch hat sie behauptet, jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5 nicht anzubieten.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nHinsichtlich der sich aus der festgestellten Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents ergebenden Rechtsfolgen kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass sich die zuerkannten Verletzungsanspr\u00fcche aus der Benutzung der angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfer 2 und 5 sowie der angegriffenen Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D ergeben, sowie mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten hinsichtlich der noch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Unterlassungsanspruch zustand, solange das Klagepatent noch nicht abgelaufen war. Des Weiteren ist der zuerkannte Vernichtungsanspruch im Hinblick auf das Erl\u00f6schen des Klagepatents auf solche Gegenst\u00e4nde zu beschr\u00e4nken gewesen, die sich sp\u00e4testens am Tag des Erl\u00f6schens des Klagepatents im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben.<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzend ist anzumerken, dass die Beklagten trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagepatents weiterhin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet sind, die sich bis zum (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2011 \u2013 I-2 U 56\/09; Urt. v. 23.11.2017 \u2013 I-2 U 81\/16; Mitt. 2009, 400, 401 \u2013 Rechnungslegungsanspruch; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 676 ff.). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise unter besonderen Umst\u00e4nden, f\u00fcr die die Beklagten nichts dargetan haben.<\/li>\n<li>Was die Verpflichtung der Beklagten zum R\u00fcckruf w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents in den Verkehr gebrachter patentverletzender Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen anbelangt, trifft diese Verpflichtung auch die in \u201eB\u201c ans\u00e4ssige Beklagte zu 1. Einem R\u00fcckrufanspruch unterliegt n\u00e4mlich auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Verletzer (BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 33 \u2013 Abdichtsystem; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 706 m.w.N.). Soweit die Kl\u00e4gerin zuletzt im Rahmen ihres Antrages zu I. 4. (R\u00fcckrufantrag) beantragt hat, die Beklagten zu 1., 2. und 4. zum R\u00fcckruf der von ihnen in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse gegen\u00fcber den \u201egewerblichen Abnehmern\u201c und nicht, wie vom Landgericht ausgeurteilt, gegen\u00fcber den \u201egewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland\u201c (Tenor zu I. 5 des LG-Urteils) zu verurteilen, geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei lediglich um ein Versehen bei der Formulierung des Antrages handelt und keine Klageerweiterung gewollt ist. Wollte man dies anders sehen, ist der Antrag insoweit unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin keine zul\u00e4ssige Anschlussberufung innerhalb der Frist des \u00a7 524 ZPO erhoben hat.<\/li>\n<li>Im Rahmen des den Beklagten zu 1., 2. und 4. vom Landgericht einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts hat der Senat, worauf vorsorglich hinzuweisen ist, in Bezug auf die mitzuteilenden Namen und Anschriften die Angabe \u201eder nichtgewerblichen Abnehmer\u201c gestrichen, weil die Beklagten zu 1., 2. und. 3 nach dem Antrag der Kl\u00e4gerin und der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung ohnehin nur die Namen der gewerblichen Abnehmer anzugeben haben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 S. 2 und \u00a7 91a Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin ihre gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. gerichtete Klage zu einem erheblichen Teil zur\u00fcckgenommen hat. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten sowohl aus dem Patentanspruch 1 als auch aus dem Patentanspruch 16 in Anspruch genommen, wobei sich die auf den Anspruch 1 gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge gegen 6 Ausf\u00fchrungsformen und die auf den Patentanspruch 16 gest\u00fctzte Klage gegen 5 Ausf\u00fchrungsformen gerichtet hat. Ihre auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzte Klage hat die Kl\u00e4gerin in Bezug auf 4 Ausf\u00fchrungsformen (Kraftfahrzeugscheinwerfer) zur\u00fcckgenommen, ihre auf Patentanspruch 16 gest\u00fctzte Klage in Bezug auf 3 Ausf\u00fchrungsformen (Befestigungszwischenst\u00fccke). Soweit die Kl\u00e4gerin meint, ihr auf die Teil-Klager\u00fccknahme zur\u00fcckzuf\u00fchrendes Unterliegen sei im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 1., 2. und 4. als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig zu bewerten, weil mit Ausnahme des (ehemals) angegriffenen Kraftfahrzeugscheinwerfers 3 (\u201eJ\u201c Sport\u201c), von dem nach ihren Angaben nur eine geringf\u00fcgige St\u00fcckzahl vertrieben worden sein soll, in s\u00e4mtlichen Scheinwerfern, hinsichtlich derer sie die Klage zur\u00fcckgenommen hat, die als patentverletzend beurteilten Befestigungszwischenst\u00fccke A, B und D verbaut sind, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch w\u00fcrde vernachl\u00e4ssigt, dass es sich bei den auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzten Klageantr\u00e4gen und den auf Patentanspruch 16 gest\u00fctzten Klageantr\u00e4gen um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handelt, wobei der Wert des die Kraftfahrzeugscheinwerfer betreffenden, auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzten Klagebegehrens erheblich h\u00f6her zu veranschlagen ist als der Wert des allein die Befestigungszwischenst\u00fccke betreffenden, auf Patentanspruch 16 gest\u00fctzten Klagebegehrens. Der Gegenstand eines aus Patentanspruch 1 folgenden Unterlassungsverbots ist ein viel weitgehenderer, weil der Gesamtscheinwerfer (und nicht nur das darin enthaltene Befestigungszwischenst\u00fcck) dem Verbot unterf\u00e4llt, und die Frage, ob die Beklagten aus Patentanspruch 1 oder blo\u00df aus Patentanspruch 16 verurteilt werden, ist auch relevant f\u00fcr den von ihnen zu leistenden Schadensersatz und die begleitende Rechnungslegung. Bei einem Vorgehen aus dem Scheinwerferanspruch ist der Gesamtscheinwerfer (und nicht nur das darin enthaltene Befestigungszwischenst\u00fcck) auskunftspflichtig und Schadenersatz ist ausgehend vom Gesamtscheinwerfer als dem ma\u00dfgeblichen Verletzungsprodukt zu leisten (und nicht nur ausgehend vom Befestigungszwischenst\u00fcck).<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2978 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 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