{"id":8363,"date":"2020-04-10T17:00:31","date_gmt":"2020-04-10T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8363"},"modified":"2020-04-10T09:44:46","modified_gmt":"2020-04-10T09:44:46","slug":"i-2-u-41-19-messsensor-mit-vorspannvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8363","title":{"rendered":"I-2 U 41\/19 &#8211; Messsensor mit Vorspannvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2977<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. I-2 U 41\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2373\">4c O 11\/12<\/a><\/p>\n<p>Aufhebung: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6093\">I-2 U 79\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDas am 10. Oktober 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des<br \/>\nLandgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4c O 11\/12) und das am 7. April 2016<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\n(Az.: I-2 U 79\/13) werden aufgehoben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Restitutionsbeklagte wird mit ihren Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 XXA durch Angebot und Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB abgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorausgegangenen<br \/>\nVerletzungsverfahrens (LG D\u00fcsseldorf, Az.: 4c O 11\/12; OLG D\u00fcsseldorf, Az.: I-2 U 79\/13; BGH, Az.: X ZR 52\/16) einschlie\u00dflich der Kosten der Streithilfe werden der Kl\u00e4gerin (= Restitutionsbeklagte) auferlegt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Restitutionsverfahren wird auf 500.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Restitutionsbeklagte (Kl\u00e4gerin des Vorprozesses) ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 590 XXA, das einen Messsensor betrifft. Aus diesem Schutzrecht hat sie die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. (Beklagte des Vorprozesses) im Vorprozess wegen Patentverletzung durch das Angebot und den Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in Anspruch genommen. Herstellerin dieses Kraftaufnehmers ist die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2., die dem Vorprozess in erster Instanz auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 10.10.2013 (Az.: 4c O 11\/12) hat das Landgericht die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 590 XXA zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf verurteilt sowie die Verpflichtung der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Restitutionskl\u00e4gerinnen hat der Senat durch Urteil vom 07.04.2016 (Az.: I-2 U 78\/13) mit der<br \/>\nMa\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass er den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils teilweise neu gefasst hat. Die entsprechende \u00c4nderung beruhte darauf, dass die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes auf einen Einspruch der<br \/>\nRestitutionskl\u00e4gerin zu 2., dem die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. beigetreten war, durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene \u2013 Entscheidung vom 19.11.2014 das europ\u00e4ischen Patent 1 590 XXA in eingeschr\u00e4nkter Form aufrechterhalten hatte. Die \u00c4nderung des Tenors trug dieser Einschr\u00e4nkung Rechnung.<\/li>\n<li>Die von den Restitutionskl\u00e4gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Senats eingelegte Beschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2017 (Az.: X ZR 52\/16) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Durch Entscheidung vom 17.07.2019 (Az.: T0424\/15-3.4.02) hat die Technische<br \/>\nBeschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes die Entscheidung der<br \/>\nEinspruchsabteilung aufgehoben und das europ\u00e4ische Patent 1 590 XXA widerrufen.<\/li>\n<li>Daraufhin haben sowohl die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. als auch die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. (= Streithelferin im Vorprozess) Restitutionsklage erhoben. Die Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. ist am 08.08.2019 beim Oberlandesgericht<br \/>\nD\u00fcsseldorf eingegangen, die der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. am 13.08.2019. Mit ihrer Restitutionsklage begehren die Restitutionskl\u00e4gerinnen die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils sowie des Berufungsurteils des Senats und die Abweisung der<br \/>\ngegen die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. gerichteten Patentverletzungsklage.<\/li>\n<li>Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 19.12.2019 hat die Kl\u00e4gerin auf die mit der Patentverletzungsklage geltend gemachten und zu ihren Gunsten titulierten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 XXA durch Angebot und Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 10.10.2013 (Az.: 4c O 11\/12) und dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 07.04.2016 (Az.: I-2 U 79\/13) sowie auf die in dem erst- und zweitinstanzlichen Verletzungsrechtsstreit (Az.: 4c O 11\/12 und I-2 U 79\/13) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse verzichtet.<\/li>\n<li>Die Restitutionskl\u00e4gerinnen beantragen jeweils,<\/li>\n<li>1. das Urteil des Landgerichts vom 10.10.2013 sowie das Urteil des Senats vom 07.04.2016 aufzuheben,<\/li>\n<li>2. die Klage der Restitutionsbeklagten vom 21.12.2012 durch Verzichtsurteil<br \/>\nabzuweisen.<\/li>\n<li>Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. beantragt ferner,<\/li>\n<li>3. der Restitutionsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorangegangenen Verletzungsprozesses (LG D\u00fcsseldorf, Az.: 4c O 11\/12; OLG D\u00fcsseldorf, Az.: I-2 U 79\/13; BGH, Az.: X ZR 52\/16) einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. beantragt zus\u00e4tzlich zu den Antr\u00e4gen zu 1. und 2. ,<\/li>\n<li>4. der Restitutionsbeklagten die Kosten des Verletzungsprozesses (LG D\u00fcsseldorf, Az.: 4c O 11\/12; OLG D\u00fcsseldorf, Az.: I-2 U 79\/13; BGH, Az.: X ZR 52\/16)<br \/>\neinschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen,<\/li>\n<li>5. die Kosten des Restitutionsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin der Restitutionsbeklagten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Restitutionsbeklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat urspr\u00fcnglich geltend gemacht, dass es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Erhebung einer Restitutionsklage fehle. Ohne jegliche Veranlassung und Not h\u00e4tten die Restitutionskl\u00e4gerinnen jeweils eine solche erhoben. Bereits am 19.07.2019 sei den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Restitutionskl\u00e4gerinnen mitgeteilt worden, dass der Ordnungsmittelantrag der Restitutionsbeklagten in einem beim Landgericht anh\u00e4ngigen Ordnungsmittelverfahren zur\u00fcckgenommen worden sei und dass die Restitutionsbeklagte aufgrund des Widerrufs des europ\u00e4ischen Patents 1 590 XXA im Einspruchsbeschwerdeverfahren aus dem Urteil des Landgerichts keine Rechte geltend mache, insbesondere keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf und Vernichtung. Die Restitutionsbeklagten habe damit auf alle aus dem Urteil resultierenden Rechte verzichtet, so dass es den Restitutionskl\u00e4gerinnen ohne weiteres m\u00f6glich sei, auf der Grundlage dieses Verzichts die R\u00fcckabwicklung des Urteils vorzunehmen. Sofern der Senat gleichwohl ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Restitutionsklage auf der ersten Pr\u00fcfungsstufe bejahe, erkl\u00e4re sie \u2013 die Revisionsbeklagte \u2013 erneut in ihrer alten Parteirolle als urspr\u00fcngliche Patentverletzungskl\u00e4gerin, dass sie auf die mit der Patentverletzungsklage geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df dem Urteil des Landgerichts bzw. dem Urteil des Senats und auf die in dem erst- und zweitinstanzlichen Rechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse verzichte. Es handele sich um eine \u201esofortige Verzichtserkl\u00e4rung\u201c im Sinne eines \u201eumgekehrten sofortigen Anerkenntnisses\u201c mit der Folge, dass den Restitutionskl\u00e4gerinen die Kosten f\u00fcr die Erhebung der Restitutionsklagen entsprechend \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen seien.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie hat zur Neuverhandlung des Vorprozesses gef\u00fchrt. Aufgrund des von der Restitutionsbeklagen in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rten Verzichts auf die Klageanspr\u00fcche ist in dem fortgef\u00fchrten Verfahren die Restitutionsbeklagte (Kl\u00e4gerin des Vorprozesses) im Wege des Verzichtsurteils (\u00a7 306 ZPO) mit ihren Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 XXA durch Angebot und Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB abzuweisen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 584 Abs. 1 ZPO sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, weil der Senat die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerinen gegen das Urteil des Landgerichts durch sein Urteil vom 07.04.2016 \u2013 unter teilweise Neufassung des<br \/>\nTenors zu I. 1. \u2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen hat. Der Senat hat damit in der Sache entschieden. Ist die Berufung \u2013 wie hier \u2013 f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und in der Sache selbst tats\u00e4chlich und rechtlich erkannt worden, dann ist das erstinstanzliche Urteil best\u00e4tigt oder abge\u00e4ndert worden, so dass f\u00fcr die Wiederaufnahmeklage nur das Berufungsgericht zust\u00e4ndig ist; M\u00e4ngel des erstinstanzlichen Urteils sind im erneuten Berufungsverfahren zu beheben (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 584 Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat hingegen lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. zur\u00fcckgewiesen, so dass er nicht selbst in der Sache entschieden hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Berufungsurteil des Senats ist infolge der Zur\u00fcckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2017 rechtskr\u00e4ftig. Die Restitutionskl\u00e4gerinnen haben einen Wiederaufnahmegrund schl\u00fcssig behauptet, indem sie sich auf \u00a7 580 Nr. 6 ZPO analog st\u00fctzen und insoweit unstreitig vortragen, dass das f\u00fcr die Restitutionsbeklagte erteilte europ\u00e4ische Patent 1 590 XXA (Klagepatent) am 17.07.2019 von der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes widerrufen worden ist. Bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, kann die Restitutionsklage nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO darauf gest\u00fctzt werden, dass der Bestand des Patents auf Grund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerkl\u00e4rung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist (BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 Rn. 12 \u2013 Bordako m.w.N.; BGH, GRUR 2012, 753 Rn. 13 \u2013 Tintenpatrone III; GRUR 2017, 428 Rn. 12 \u2013 Vakuumtransportsystem). Das entspricht auch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 11.05.2006 \u2013 I-2 U 86\/05, BeckRS 2008, 5698 Rn. 15 ff.; Urt. v. 09.08.2007 \u2013 BeckRS 2008, 07893 Rn. 28; Urt. v. 15.01.2009 \u2013 2 U 109\/07, BeckRS 2010, 21552; Urt. v. 26.03.2009 \u2013 2 U 41\/08, BeckRS 2010, 21557; Urt. v. 17.01.2013 \u2013 I-2 UH 1\/12, BeckRS 2013, 11702). Entsprechend \u00a7 580 Nr. 6 ZPO findet somit die Restitutionsklage statt, wenn das Patent, auf welches das Urteil des Verletzungsgerichts gegr\u00fcndet ist, im Einspruchs(beschwerde)verfahren bestandskr\u00e4ftig widerrufen wird, wie dies hier der Fall ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerin zu 2., die hier vor Eingang der Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. mit Schriftsatz vom 08.10.2019 in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin des Vorprozesses im eigenen Namen eine Restitutionsklage erhoben hat, ist \u2013 was die Restitutionsbeklagte auch nicht in Zweifel zieht \u2013 ebenso wie die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. zur Erhebung der Restitutionsklage befugt.<\/li>\n<li>Aktiv- und passivlegitimiert f\u00fcr das Wiederaufnahmeverfahren sind zwar grunds\u00e4tzlich nur die Parteien des Vorprozesses (M\u00fcKoZPO\/Braun, ZPO, 5. Aufl. \u00a7 578 Rn. 33). Die Restitutionsklage kann demgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich nur von der Partei erhoben werden, die im Vorprozess \u2013 wenn auch nur zum Teil \u2013 unterlegen ist (Rosenberg\/Schwab\/Gottwald, ZPO, 17. Aufl., \u00a7 161 Rn. 20). Nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung kann unbeschadet der Parteistellung der Hauptparteien des Vorprozesses allerdings auch der Streithelfer eine Wiederaufnahmeklage erheben (vgl. M\u00fcKoZPO\/Braun, a.a.O., \u00a7 578 Rn. 36; M\u00fcKoZPO\/Schultes, a.a.O., \u00a7 66 Rn. 24; Musielak\/Voit\/Musielak, ZPO, 16. Aufl., \u00a7 578 Rn. 16; Stein\/Jonas\/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 578 Rn. 10; Pr\u00fctting\/Gehrlein\/Meller-Hamich, ZPO, 7. Aufl., \u00a7 578 Rn. 6; Rosenberg\/Schwab\/Gottwald, a.a.O., \u00a7 161 Rn. 21; Thomas\/Putzo\/Reichold, ZPO, 40. Aufl., \u00a7 578 Rn. 4; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. Aufl., Vor \u00a7 578 Rn. 6). Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob dies nicht nur dann gilt, wenn der Dritte bereits im Vorprozess als Streithelfer beigetreten war, sondern auch dann, wenn der Streithelfer erst mit Erhebung der Wiederaufnahmeklage beitritt (so M\u00fcKoZPO\/Braun, a.a.O., \u00a7 578 Rn. 36 m.w.N.; Musielak\/Voit\/Musielak, a.a.O., \u00a7 578 Rn. 16; Stein\/Jonas\/Jacobs, a.a.O., \u00a7 578 Rn. 10; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor \u00a7 578 Rn. 6; Rosenberg\/Schwab\/Gottwald, a.a.O., \u00a7 161 Rn. 21). Jedenfalls der Streithelfer, der \u2013 wie hier die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. \u2013 dem Vorprozess bereits beigetreten war und von der Interventionswirkung der Vorentscheidung betroffen ist, ist zur Erhebung der Restitutionsklage befugt. Entscheidend kommt es hierauf vorliegend allerdings nicht an, weil die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. (Beklagte des Vorprozesses) selbst fristgerecht Revisionsklage erhoben hat und die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. auch im neuen Verfahren als ihre Streithelferin beteiligt ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDen Restitutionskl\u00e4gerinnen ist es unm\u00f6glich gewesen, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel in dem fr\u00fcheren Verfahren geltend zu machen (\u00a7 582 ZPO), da die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 17.07.2019 \u00fcber den Widerruf des Klagepatents sowohl bei Erlass des Berufungsurteils des Senats vom 07.04.2016 als auch bei Erlass des die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckweisenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2017 noch nicht vorlag.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerinnen haben die Klagefrist des \u00a7\u00a7 586 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO eingehalten. Das Klagepatent ist von der Technischen Beschwerdekammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.07.2019 widerrufen worden. Ihre Restitutionsklage hat die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. am 08.08.2019 per Fax beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf eingereicht. Die Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. ist am 13.08.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen, mithin ebenfalls noch vor Ablauf eines Monats nach dem Erlass der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Beide Klagen sind den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Restitutionsbeklagten am 21.08.2019 und damit demn\u00e4chst (\u00a7 167 ZPO) zugestellt worden.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Restitutionsklage.<\/li>\n<li>Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. ist durch das im Vorprozess ergangene Berufungsurteil des Senats, mit dem ihre Berufung gegen das klagestattgebende Verletzungsurteil des Landgerichts zur\u00fcckgewiesen worden ist, beschwert. Ihrem Rechtsschutzinteresse steht \u2013 ebenso wenig wie dem der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. als ihrer Streithelferin des Vorprozesses \u2013 nicht entgegen, dass die Restitutionsbeklagte bereits vor Einleitung des Restitutionsverfahrens mit E-Mail vom 19.07.2019 erkl\u00e4rt hat,<br \/>\naufgrund des Widerrufs des Klagepatents im Einspruchsbeschwerdeverfahren keine Rechte aus dem Urteil des Landgerichts geltend zu machen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Restitutionsklage bedarf es keines besonderen Rechtsschutzinteresses (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.03.2013 \u2013 4b O 60\/12; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 589 Rn. 1a); es ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass zu Lasten des Restitutionskl\u00e4gers ein ihn belastendes Urteil in der Welt ist, das sachlich unrichtig geworden und daher auch formal zu beseitigen ist. Der Verletzungskl\u00e4ger kann dem Restitutionsverfahren aus diesem Grund nicht dadurch entgehen, dass er verbindlich auf seine Rechte aus dem rechtskr\u00e4ftigen Verletzungsurteil verzichtet. Denn mit einem solchen Verzicht wird noch keine den Restitutionskl\u00e4ger beg\u00fcnstigende Kostengrundentscheidung geschaffen, die es ihm erlaubt, seine im Verletzungsprozess aufgewendeten Kosten gegen den Verletzungskl\u00e4ger zu vollstrecken. Dem Restitutionsbeklagten n\u00fctzt es auch nichts, wenn er \u2013 \u00fcber den besagten Verzicht hinaus \u2013 die im Restitutionsverfahren m\u00f6gliche Kostenbeg\u00fcnstigung des Verletzungsbeklagten dadurch vorwegnimmt, dass er freiwillige Kostenzahlungen zusagt und an den Restitutionskl\u00e4ger auch leistet, was hier allerdings nicht einmal der Fall ist. Das gilt selbst dann, wenn aus dem Verletzungsurteil keinerlei Vollstreckungsma\u00dfnahmen vorgenommen worden sind, zu deren R\u00fcckg\u00e4ngigmachung es einer Beseitigung des Vollstreckungstitels bedarf. Denn ohne solche Umst\u00e4nde bleibt in jedem Fall der Rechtsschein einer Verurteilung wegen Patentverletzung, deren Beseitigung der Verletzungsbeklagte redlicherweise verlangen kann. Dies ergibt sich ohne Weiteres bereits daraus, dass selbst im Falle der Klager\u00fccknahme auf Antrag des Beklagten durch gerichtlichen Beschluss auszusprechen ist, dass ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil wirkungslos ist (vgl. \u00a7 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO). Erst recht muss der Beklagte bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes die M\u00f6glichkeit haben, ein gegen ihn ergangenes rechtskr\u00e4ftiges, nachtr\u00e4glich unrichtig gewordenes Urteil formal beseitigen zu lassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist auch begr\u00fcndet. Es liegt der Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO analog vor. Das Urteil des Senats vom 07.04.2016 war auf den Bestand des Patentanspruchs 1 des europ\u00e4ischen Patents 1 590 XXA in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes gegr\u00fcndet. Durch Entscheidung vom 17.07.2019 hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u2013 unter Aufhebung der Entscheidung der Einspruchsabteilung \u2013 das europ\u00e4ische Patent 1 590 XXA vollst\u00e4ndig widerrufen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie damit zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Restitutionsklage f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 590 Abs. 1 ZPO zu einer Neuverhandlung des \u201ealten\u201c Rechtsstreits; es ist also der alte Prozess erneut durchzuf\u00fchren und \u00fcber die Verletzungsklage erneut zu entscheiden (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor \u00a7 578 Rn. 23 und \u00a7 590 Rn. 7). Das Restitutionsverfahren vollzieht sich grunds\u00e4tzlich in drei Verfahrensabschnitten, deren Voraussetzungen jeweils f\u00fcr sich zu pr\u00fcfen sind (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor \u00a7 578 Rn. 20). Zun\u00e4chst ist von Amts wegen die Zul\u00e4ssigkeit der Wiederaufnahme zu pr\u00fcfen. F\u00e4llt diese Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung negativ aus, wird die Wiederaufnahmeklage durch Endurteil als unzul\u00e4ssig verworfen (\u00a7 589 Abs. 1 ZPO). Andernfalls geht das Gericht in den n\u00e4chsten Pr\u00fcfungsabschnitt \u00fcber, indem es die Begr\u00fcndetheit der Wiederaufnahmeklage pr\u00fcft. Diese Pr\u00fcfung erfolgt ebenfalls von Amts wegen, so dass hier nicht die M\u00f6glichkeit eines Anerkenntnisses besteht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10, D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 178; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor \u00a7 578 Rn. 21; BeckOK ZPO\/Fleck, a.a.O., \u00a7 578 Rn. 25). Gelangt das Gericht \u2013 wie hier \u2013 zu der \u00dcberzeugung, dass die Wiederaufnahmeklage begr\u00fcndet ist, schlie\u00dft sich in einem dritten Abschnitt die Neuverhandlung des alten Rechtsstreits (\u00a7 590 ZPO) an (vgl. hierzu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor \u00a7 578 Rn. 21 \u2013 23). Infolge der Einheit der m\u00fcndlichen Verhandlung des dritten Verfahrensabschnitts mit der m\u00fcndlichen Verhandlung des Vorprozesses wird \u00fcber den Streitstoff nunmehr so verhandelt, wie wenn noch keine Vorentscheidung ergangen w\u00e4re (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 9). Da mit dem Eintritt in die neue Verhandlung zur Hauptsache das Verfahren in die alte Prozesslage zur\u00fcckversetzt wird, sind die daf\u00fcr geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 8 u. 14). In diesem Verfahrensabschnitt gelten dann auch die \u201ealten\u201c Parteirollen, so dass die Restitutionsbeklagte hier aufgrund der R\u00fcckversetzung des Prozesses als Kl\u00e4gerin zu behandeln ist. Als solche kann sie auch hier naturgem\u00e4\u00df kein \u201eAnerkenntnis\u201c erkl\u00e4ren. Sie kann jedoch als Verletzungskl\u00e4gerin auf die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche verzichten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10). Einen solchen Verzicht hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist daher antragsgem\u00e4\u00df im Wege des Verzichtsurteils (\u00a7 306 ZPO) mit ihren Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 XXA durch Angebot und Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB abzuweisen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Senat kann durch eine gemeinsame Entscheidung erkennen. Zwar vollzieht sich das Wiederaufnahmeverfahren, wie ausgef\u00fchrt, in drei Verfahrensabschnitten, deren Voraussetzungen jeweils f\u00fcr sich zu pr\u00fcfen sind. \u00dcber sie kann aber in einer gemeinsamen Entscheidung erkannt werden, so dass eine \u00e4u\u00dferliche Trennung nicht notwendig ist (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Vor \u00a7 578 Rn. 20). Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann daher auch zusammen mit der ersetzenden Entscheidung im dritten Verfahrensabschnitt ausgesprochen werden (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 4; vgl. auch Musielak\/Voit\/Musielak, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 2).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 und \u00a7 101 Abs. 1 ZPO. Sie betrifft die Kosten des Vorprozesses und des Wiederaufnahmeverfahrens. Sofern die Wiederaufnahmeklage \u2013 wie hier \u2013 zur Neuverhandlung der Hauptsache gef\u00fchrt hat, wird im Urteil \u00fcber die gesamten Kosten des Vorprozesses und des Wiederaufnahmeverfahrens nach dessen Ergebnis einheitlich entschieden (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 17; M\u00fcKoZPO\/Braun, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 15; Musielak\/Voit\/Musielak, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 10; BeckOK ZPO\/Fleck, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 19). Die Kosten des ersten wie des zweiten Verfahrens sind daher von dem letztlich Unterlegenen zu tragen (M\u00fcKoZPO\/Braun, a.a.O., \u00a7 590 Rn. 15), hier also von der Restitutionsbeklagten.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 93 ist vorliegend kein Raum. Denn diese Vorschrift ist in Restitutionssachen mangels einer Anerkenntnism\u00f6glichkeit nicht anwendbar (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G Rn. 324; Cepl\/Vo\u00df\/R\u00fctting, a.a.O., \u00a7 93 Rn. 4). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des \u00a7 93 ZPO scheidet aus. Abgesehen davon, dass \u00a7 93 ZPO nach h.M. nicht zugunsten des Kl\u00e4gers nach einem Klageverzicht i.S.v. \u00a7 306 ZPO entsprechend angewandt werden kann (vgl. M\u00fcKoZPO\/Musielak, a.a.O., \u00a7 306 Rn. 5; M\u00fcKoZPO\/Schulz, a.a.O., \u00a7 93 Rn. 5; Musielak\/Voit\/Musielak, a.a.O., \u00a7 306 Rn. 5; BeckOK ZPO\/Jaspersen, 34. Ed. 01.09.2019, \u00a7 93 Rn. 13; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 306 Rn. 11, jeweils m.w.N.), liegt hier von vornherein kein Sachverhalt vor, der eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigen k\u00f6nnte. Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. hat als Beklagte des Vorprozesses nicht eine in der Sache unbegr\u00fcndete Klage veranlasst. Vielmehr ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das urspr\u00fcngliche Verletzungsverfahren durch die Restitutionsbeklagte als Verletzungskl\u00e4gerin des Vorprozesses eingeleitet wurde, wobei gerade dieses Verfahren im Restitutionsverfahren seine Fortsetzung findet (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 \u2013 4a O 288\/10). W\u00e4re das Klagepatent bereits im Vorprozess bestandskr\u00e4ftig widerrufen worden und h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin daraufhin sogleich im Vorprozess auf die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche verzichtet, w\u00e4ren ihr schon dort die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen gewesen. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin ihrer Kostentragungslast im Verhandlungstermin auch nicht mehr widersprochen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2977 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 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