{"id":8358,"date":"2020-03-31T10:17:07","date_gmt":"2020-03-31T10:17:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8358"},"modified":"2020-03-31T10:18:53","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:53","slug":"4c-o-100-18-fahrzeugplaneaufwicklung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8358","title":{"rendered":"4c O 100\/18 &#8211; Fahrzeugplaneaufwicklung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2976<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Oktober 2019, Az. 4c O 100\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr Anh\u00e4nger und Aufbauten f\u00fcr Nutzfahrzeuge. Die Beklagte entwickelt, produziert und verkauft Zubeh\u00f6r f\u00fcr den Fahrzeugbau und ist ein Tochterunternehmen der A GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: A), die auf dem deutschen Markt im Gro\u00dfhandel mit Lkw-Zubeh\u00f6rteilen t\u00e4tig ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt \u2013 als eingetragene Inhaberin \u2013 die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 378 XXX B1 (vgl. Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 2) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das Patent wurde unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 1. Juli 2002 (FR 0208XXX) am 13. Juni 2003 angemeldet und als Anmeldung am 7. Januar 2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 21. April 2010 bekanntgemacht. Mit rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 26. Juni 2013 wurde das Patent auf einen Einspruch der Muttergesellschaft der Beklagten, der A, hin in eingeschr\u00e4nkter Form aufrechterhalten und als EP 1 378 XXX B2 ver\u00f6ffentlicht (vorgelegt als Anlage K 5, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 6; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent steht in Kraft, ist von der Beklagten jedoch mit Nichtigkeitsklage vom 21. Mai 2019 (Az. 1 Ni 18\/19, Anlage B 2) angegriffen worden. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 (Anlage K23) und vor Zustellung der Nichtigkeitsklage die vorl\u00e4ufige Streitwertfestsetzung des Bundespatentgerichts (BPatG) als zu niedrig beanstandet hatte, setzte das BPatG den Streitwert mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (Anlage B 5) auf EUR 712.000,00 fest. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements wie zum Beispiel einer Plane oder dergleichen, insbesondere von einem Fahrzeug. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen, teils eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents lauten:\n<p>\u201e1. Anschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane, wobei das Anschlussst\u00fcck zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten bestimmt ist, um die \u00dcbertragungswelle (4) der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle (2) miteinander zu verbinden, wobei die Aufwickelwelle (2) ein Kupplungsteil (11) an der Au\u00dfenwand (9) enth\u00e4lt, das dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, und das Anschlussst\u00fcck (1) ein erstes Ende (3), das mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle (4) zusammenwirkt, und ein zweites Ende (5), das mit dem Ende der Aufwickelwelle (2) zusammenwirkt, umfasst, und das zweite Ende (5) einen Vorsprung (10) umfasst, der mit dem Kupplungsteil (11) der Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Ende (5) Verbindungsmittel (6) umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt (7) bestehen, dessen Innenwand (8) mit kreisf\u00f6rmigem Profil komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle ist, um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) \u00fcbertragen wird, wobei die Innenwand (8), die den Vorsprung (10) umfasst, der dem Kupplungsteil (11) der Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, wobei der Vorsprung (10) es erlaubt, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen, und der Vorsprung aus Vollmaterial, fest mit der Innenwand (8) verbunden, und \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen ist, und der Vorsprung ein zum Kupplungsteil (11) an der Au\u00dfenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist, und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst, dessen Grundseite am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand (8) befestigt ist.<\/li>\n<li>3. Vorrichtung zum Auf-\/Abwickeln eines aufwickelbaren Elements wie einer Fahrzeugplane, zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten, umfassend einen Antriebsmechanismus, eine \u00dcbertragungswelle (4), eine Aufwickelwelle (2) und ein Anschlussst\u00fcck (1) nach irgendeinem der Anspr\u00fcche 1 bis 2.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und zeigen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel aus verschiedenen Perspektiven:<\/li>\n<li>Figur 1 stellt eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlussst\u00fccks (1) dar, das mit einer an dieses Anschlussst\u00fcck angepassten Aufwickelwelle (2) verbunden ist\/wird. Figur 2 zeigt eine radiale Schnittansicht in H\u00f6he der Verbindung zwischen der Aufwickelwelle (2) und dem Anschlussst\u00fcck (1) eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.B.ch unter der Produktnummer XXXXXXXX als Zubeh\u00f6rteil einen Adapter f\u00fcr Rundprofile an. Daneben bietet sie unter der Produktnummer XXXXXXXX.XXXXXXX einen solchen Adapter als Bestandteil eines Sets f\u00fcr Tender (Planenspanner) an (zusammen im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Das Original eines angegriffenen Anschlussst\u00fccks wurde von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 16 vorgelegt. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite auch einen entsprechenden Produktkatalog zum Abruf an, der auszugsweise als Anlage K 17 zur Akte gereicht wurde. Auf der Messe C im September 2018 war zudem ein angegriffenes Anschlussst\u00fcck auf dem Stand der Firma D und E als Teil einer Gesamtvorrichtung zu sehen (vgl. Anlage K 18). Auf Nachfrage der Kl\u00e4gerin teilte die Firma D mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2018 (Anlage K 19) mit, dass sie die beanstandeten Adapter von der Beklagten bezogen habe. Nachfolgende Fotografien, die von der Beklagten als Anlagenkonvolut B 1 zur Akte gereicht wurden, zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Version 2) in zwei perspektivischen Ansichten:<\/li>\n<li>\nDem hiesigen Rechtsstreit vorangegangen sind zwei Verfahren der Kl\u00e4gerin gegen die A (Az. 4c O 46\/14) und die Firma F (4c O 18\/14), die auf Grundlage der urspr\u00fcnglich von diesen beiden Firmen vertriebenen und mit den angegriffenen Anschlussst\u00fccken nicht vollumf\u00e4nglich identischen Adaptern gef\u00fchrt wurden und die jeweils mit einer den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin gr\u00f6\u00dftenteils stattgebenden Verurteilung der Parteien endeten. Die seitens der A gegen das Urteil der Kammer eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter Neufassung des Tenors rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile der Kammer vom 23. April 2015 (Az. 4c O 46\/14, Anlage K 7) und 22. Januar 2015 (Az. 4c O 18\/14, Anlage K 8) sowie auf das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. Februar 2016 (Az. I-2 U 29\/15, Anlage K 9) Bezug genommen. Die in den vorgenannten Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Adapter (Version 1) wiesen eine Ausgestaltung auf, wie sie der nachfolgenden, aus der Klageschrift auf Seite 19 stammenden Fotografie entnommen werden kann:<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 13. November 2018 (Anlagen K 21 und K 22) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte und ihre Muttergesellschaft, die A, wegen des Vertriebs der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anschlusst\u00fccke ab, woraufhin A eine Unterlassungserkl\u00e4rung nebst Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz abgab. Eine Reaktion der Beklagten auf die Abmahnung blieb indes aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df bzw. mit Blick auf die Lieferung des angegriffen Anschlussst\u00fccks an die Kunden der Beklagten zudem mittelbar, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die beanspruchte Schl\u00fcssellochform des Vorsprungs gestehe das Klagepatent \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil aus dem vorangegangen Verletzungsprozess gegen die Muttergesellschaft der Beklagten bereits festgestellt habe \u2013 dem Fachmann einen Gestaltungsspielraum zu, da es keine Angaben zur Dimensionierung des trapez- und des kreisf\u00f6rmigen Abschnitts mache. Daher k\u00f6nne der kreisf\u00f6rmige Teil auch kleiner sein als der trapezf\u00f6rmige Abschnitt, solange er auf die Aufwickelwelle dergestalt einwirken k\u00f6nne, dass sie mitgenommen werde und den auftretenden Kr\u00e4ften standhalte. Insbesondere m\u00fcsse der Hohlraum in der Aufwickelwelle durch den kreisf\u00f6rmigen Abschnitt nicht komplett ausgef\u00fcllt werden. Ob und inwieweit die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fertigungsbedingt sei, spiele keine Rolle. Unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise komme es auch nicht darauf an, ob der Vorsprung die gesamte H\u00f6he des hohlen Abschnitts ausf\u00fclle. Es gen\u00fcge vielmehr, dass der Vorsprung in Kombination mit der \u00e4u\u00dferen H\u00fclle geeignet sei, die auftretenden Kr\u00e4fte homogen zu verteilen.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten gew\u00e4hlte Ausgestaltung eines k\u00fcrzeren Vorsprungs sei jedenfalls gleichwirkend im Sinne der \u00c4quivalenz, da Versuche der Kl\u00e4gerin ergeben h\u00e4tten, dass bei einer Krafteinwirkung von 200 Nm Drehmoment die angegriffenen Anschlussst\u00fccke \u2013 wie auch das Original der Kl\u00e4gerin \u2013 die Aufwickelwelle ohne Verformungen verdrehe. Dies sei mit den aus dem Stand der Technik bekannten Anschlussst\u00fccken nicht m\u00f6glich. Erst bei der Aufbringung von 240 Nm Drehmoment w\u00fcrde sich die Aufwickelwelle bei Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verformen. Gleiches gelte im \u00dcbrigen auch f\u00fcr die neue, nicht angegriffene Version 3 (V3). Die L\u00f6sung der Beklagten habe f\u00fcr den Fachmann zudem nahegelegen und sei daher auffindbar gewesen. Schlie\u00dflich sei die L\u00f6sung auch gleichwertig.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Aussetzungsantrag k\u00f6nne schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Beklagte trotz langj\u00e4hriger Kenntnis vom Klageschutzrecht die Nichtigkeitsklage erst sehr sp\u00e4t erhoben habe, so dass die Nichtigkeitsklage der Kl\u00e4gerin bis zum Ablauf der Replikfrist nicht zugestellt worden sei. Zudem sei das Klagepatent trotz der Inanspruchnahme der Muttergesellschaft der Beklagten sowie verschiedener Wettbewerbe nicht angegriffen und vom Europ\u00e4ischen Patentamt in der geltend gemachten Fassung best\u00e4tigt worden.<\/li>\n<li>Sie beantragt zuletzt,<br \/>\nI. 1. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Anschlussst\u00fccke f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Anschlussst\u00fcck zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die \u00dcbertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Aufwickelwelle einen Ankopplungsbereich an der Au\u00dfenwand enth\u00e4lt, der dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Anschlussst\u00fcck ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle zusammenwirkt<\/li>\n<li>&#8211; und das Anschlussst\u00fcck ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt<\/li>\n<li>&#8211; und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Ankupplungsbereich der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>&#8211; bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisf\u00f6rmigem Profil komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle ist,<\/li>\n<li>&#8211; um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Ankopplungsbereich der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,<\/li>\n<li>&#8211; und der Vorsprung aus Vollmaterial fest mit der Innenwand verbunden und \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts vorgesehen ist<\/li>\n<li>&#8211; und der Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Au\u00dfenwand der Aufwickelwelle komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist<\/li>\n<li>&#8211; und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst, dessen gro\u00dfe Grundseite am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist.<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 1 378 XXX B2)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>das Anschlussst\u00fcck aus einem Material hergestellt ist, das mit demjenigen Material vertr\u00e4glich ist, das zur Herstellung der Aufwickelwelle verwendet wird,<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 der EP 1 378 XXX B2)<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>b) Vorrichtungen zum Auf-\/Abwickeln eines aufwickelbaren Elements wie einer Fahrzeugplane, zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten, umfassend einen Antriebsmechanismus, eine \u00dcbertragungswelle (4), eine Aufwickelwelle (2) und ein Anschlussst\u00fcck nach irgendeinem der Anspr\u00fcche 1 bis 2<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 3 der EP 1 378 XXX)<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df Antrag I.1 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, welche dazu geeignet sind, Vorrichtungen zum Auf-\/Abwickeln eines aufwickelbaren Elements wie einer Fahrzeugplane, zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten, umfassend einen Antriebsmechanismus, eine \u00dcbertragungswelle (4), eine Aufwickelwelle (2) und ein Anschlussst\u00fcck nach Antrag I.1 zu bilden;<\/li>\n<li>3. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie z.B. Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu I.1. beziehungsweise I.2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. beziehungsweise unter I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen auf die Domain und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Werbung,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Ausk\u00fcnfte nach Ziffer I.3.d) ab dem 01.01.2015 beansprucht werden,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften von nicht-gewerblichen Abnehmern und Angebotsempf\u00e4ngern statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen vorstehend zu I.1. beziehungsweise I.2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder &#8211; nach ihrer Wahl &#8211; an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend zu I.1. beziehungsweise zu I.2. bezeichneten, seit dem 01.01.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I.1. beziehungsweise I.2. bezeichneten, in der ab dem 01.01.2015 begangenen Handlungen Schadenersatz zu zahlen.<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>I. 1. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Anschlussst\u00fccke f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Anschlussst\u00fcck zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder Lkw- Aufbauten bestimmt ist, um die \u00dcbertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Aufwickelwelle einen Ankopplungsbereich an der Au\u00dfenwand enth\u00e4lt, der dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Anschlussst\u00fcck ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle zusammenwirkt<\/li>\n<li>&#8211; und das Anschlussst\u00fcck ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt<\/li>\n<li>&#8211; und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Ankupplungsbereich der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>&#8211; bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisf\u00f6rmigem Profil komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle ist.<\/li>\n<li>&#8211; um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Ankopplungsbereich der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,<\/li>\n<li>&#8211; und der Vorsprung aus Vollmaterial fest mit der Innenwand verbunden und \u00fcber ca. 90% der H\u00f6he des gesamten hohlen Abschnitts vorgesehen ist<\/li>\n<li>&#8211; und der Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Au\u00dfenwand der Aufwickelwelle komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist<\/li>\n<li>&#8211; und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst, dessen gro\u00dfe Grundseite am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist<\/li>\n<li>&#8211; wenn das zweite Ende des Anschlussst\u00fccks ausgestaltet ist wie Anlage 16,<br \/>\n(unmittelbare, \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 der EP 1 378 XXX B2)<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>b) Vorrichtungen zum Auf-\/Abwickeln eines aufwickelbaren Elements wie einer Fahrzeugplane, zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Auf bauten, umfassend einen Antriebsmechanismus, eine \u00dcbertragungswelle (4), eine Aufwickelwelle (2) und ein Anschlussst\u00fcck nach Klageantrag Ziff. I.1.a<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(unmittelbare, \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 3 der EP 1 378 XXX)<\/li>\n<li>2. die Beklagte dazu zu verurteilen,\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df Antrag I.1 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, welche dazu geeignet sind, Vorrichtungen zum Auf-\/Abwickeln eines aufwickelbaren Elements wie einer Fahrzeugplane, zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten, umfassend einen Antriebsmechanismus, eine \u00dcbertragungswelle (4), eine Aufwickelwelle (2) und ein Anschlussst\u00fcck nach Antrag I.1 zu bilden;<\/li>\n<li>3. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie z.B. Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu I.1. beziehungsweise I.2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. beziehungsweise unter I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen auf die Domain und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Werbung,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Ausk\u00fcnfte nach Ziffer I.3.d) ab dem 01.01.2015 beansprucht werden,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften von nicht-gewerblichen Abnehmern und Angebotsempf\u00e4ngern statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen vorstehend zu I.1. beziehungsweise I.2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder &#8211; nach ihrer Wahl &#8211; an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend zu I.1. beziehungsweise zu I.2. bezeichneten, seit dem 01.01.2015 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig zu entfernen, sofern es sich bei den Dritten nicht um private oder gewerbliche Abnehmer handelt;\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I.1. beziehungsweise I.2. bezeichneten, in der Zeit ab dem 01.01.2015 begangenen Handlungen Schadenersatz zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mittelbar und\/oder \u00e4quivalent.<\/li>\n<li>Der Vorsprung in den angegriffenen Anschlussst\u00fccken verliefe entgegen der Lehre des Klagepatents nicht \u00fcber die gesamte H\u00f6he des hohlen Abschnitts, da er \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nur 88% der H\u00f6he des Abschnitts aufweise. Der beanspruchten Ausgestaltung des Vorsprungs komme jedoch eine zentrale Bedeutung f\u00fcr die Verwirklichung der Ziele der Erfindung zu, n\u00e4mlich die auf die Aufwickelwelle einwirkenden Kr\u00e4fte m\u00f6glichst homogen zu verteilen. Zudem fehle es an einem schl\u00fcssellochartigen Profil des Vorsprungs, da er in der Profilansicht jedenfalls keinen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt aufweise. Dieser kreisf\u00f6rmige Abschnitt sei indes erforderlich, um als komplement\u00e4res Bauteil mit der Aufwickelwelle zusammenzuwirken. Die produktionsbedingte Ausgestaltung des Vorsprungs in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei jedenfalls auch nicht geeignet, den Hohlraum in der Aufwickelwelle zu f\u00fcllen. Aus dem Fehlen dieser Merkmale folge auch die Nichtverwirklichung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3, der eine zu dem Vorsprung des Anschlussst\u00fccks komplement\u00e4re Ausbildung des Profils der Aufwickelwelle vorsehe.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die Bestimmtheit der auf die \u00e4quivalente Patentverletzung gerichteten Anspr\u00fcche, da die Austauschmittel nicht konkret genug bezeichnet worden seien. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert zu den vermeintlichen Austauschmitteln vorgetragen. So fehle es bereits an Vortrag dazu, welche technische Wirkung gerade die streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale zur technischen Lehre beitragen w\u00fcrden und welche Mittel gleichwirkend seien. Schlie\u00dflich sei die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht gleichwertig, da der Fachmann ausgehend von der Klagepatentschrift keinen Anlass gehabt habe, den Vorsprung zu verk\u00fcrzen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich mit Blick auf die Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da seine Lehre nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. D er Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln von Wickelgut wie Planen oder \u00c4hnlichem, insbesondere von Kraftfahrzeugen. Es zielt insbesondere darauf ab, im Transportgewerbe Ladefl\u00e4chen von Lkw oder Anh\u00e4ngern auszur\u00fcsten, die f\u00fcr den G\u00fctertransport eingesetzt werden und mit Schutzplanen ausgestattet sind. Bei diesen Lkw-Ladefl\u00e4chen oder Anh\u00e4ngern werden \u00fcblicherweise bewegliche Planen benutzt, die rasch entfernt und angeordnet werden k\u00f6nnen, insbesondere um das Be- und Entladen von G\u00fctern zu erleichtern.<\/li>\n<li>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0004] aus, dass verschiedene Einrichtungen bekannt seien, von denen eine mit einer Aufrollvorrichtung arbeite, die eine \u00dcbertragungswelle, ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr die Aufrollvorrichtung sowie eine Aufwickelwelle f\u00fcr das genannte aufwickelbare Element umfasse. Bei dieser Art von Einrichtung gew\u00e4hrleiste das Anschlussst\u00fcck die Verbindung zwischen der \u00dcbertragungswelle der Aufrollvorrichtung und der Aufwickelwelle. Es bestehe im Allgemeinen aus einem einzigen Block und beinhalte an seinen beiden Enden Mittel zur Verbindung mit der \u00dcbertragungswelle bzw. der Aufwickelwelle, vgl. Absatz [0005].<\/li>\n<li>Bei den vorbekannten Einrichtungen best\u00fcnden die Verbindungsmittel zwischen Anschlussst\u00fcck und Aufwickelwelle aus einem oder mehreren Stiften, die an der Oberfl\u00e4che des Anschlussst\u00fccks befestigt seien und unter Krafteinwirkung in einen hohlen Teil eingriffen, der \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der genannten Aufwickelwelle angelegt sei (Absatz [0006]). Dieses, die Verbindung gew\u00e4hrleistende Anschlussst\u00fcck weise jedoch, so das Klagepatent in Absatz [0007], verschiedene Nachteile auf, u.a. die Notwendigkeit, dass ein hohler Teil in der genannten Aufwickelwelle vorhanden sei, wodurch die Steifigkeit dieser Welle verringert werde. In Erw\u00e4gung der starken Beanspruchungen, die anl\u00e4sslich der Drehung dieses Anschlussst\u00fccks entstehe und auch aufgrund der Tatsache, dass diese Beanspruchungen im Wesentlichen auf die Enden des Stifts sowie auf die R\u00e4nder des hohlen Teils mit halbmondf\u00f6rmigem Profil wirkten, wiesen diese Vorrichtungen Verformungs- und Bruchprobleme auf, die das Auf- und \/ oder Abwickeln des genannten aufwickelbaren Elements behindern k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Aus der Druckschrift FR 1 477 239, auf welche das Klagepatent in Absatz [0008] Bezug nimmt, sei eine demontierbare Kupplung bekannt, die dazu bestimmt sei, eine Verbindung zwischen zwei koaxialen Wellen mit zykloidenbogenf\u00f6rmigem Profil herzustellen. Dieses Dokument l\u00f6se allerdings nicht das Problem der Verbindung zwischen der Transmissionswelle, einer Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements und der Aufwickelwelle. Die demontierbare Kupplung weise f\u00fcr jede Welle einen hohlen Teil auf, dessen Innenwand einer der Au\u00dfenwand mit zykloidenbogenf\u00f6rmigen Profil des Endes der Transmissionswelle erg\u00e4nzenden Gestalt sei.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Abs\u00e4tze [0011]ff.), die vorgenannten Nachteile zu beseitigen und eine homogene Verteilung der Kraft zu erm\u00f6glichen, die von dem Anschlussst\u00fcck auf die genannte Aufwickelwelle ausge\u00fcbt wird. Ein weiteres Ziel der Erfindung besteht darin, ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr die Aufrollvorrichtung eines aufwickelbaren Elements wie einer Plane oder dergleichen anzubieten, das eine rasche Verbindung zwischen diesen beiden Elementen erlaubt. Schlie\u00dflich ist es ein weiteres formuliertes Ziel der Erfindung, ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr die Aufrollvorrichtung eines aufwickelbaren Elements wie einer Plane oder dergleichen anzubieten, das eine Reduzierung oder den Wegfall des hohlen Teils erlaubt, der sich innerhalb der genannten Aufwickelwelle befindet.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Anschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane;<br \/>\n2. das Anschlussst\u00fcck ist zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten bestimmt,<br \/>\n2.1. um die \u00dcbertragungswelle (4) der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle (2) miteinander zu verbinden;<br \/>\n3. die Aufwickelwelle (2) enth\u00e4lt einen Ankopplungsbereich (11) an der Au\u00dfenwand (9)<br \/>\n3.1. der Ankopplungsbereich (11) ist dazu bestimmt, das aufwickelbare Element zu ergreifen;<br \/>\n4. das Anschlussst\u00fcck (1) umfasst ein erstes Ende (3) und ein zweites Ende (5),<br \/>\n4.1. das erste Ende (3) wirkt mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle (4) zusammen;<br \/>\n4.2. das zweite Ende (5)<br \/>\na) wirkt mit dem Ende der Aufwickelwelle (2) zusammen;<br \/>\nb) umfasst Verbindungsmittel (6), die aus einem hohlen Abschnitt (7) bestehen;<br \/>\n(1) Die Innenwand (8) des hohlen Abschnitts (7)<br \/>\n(a) ist kreisf\u00f6rmig und komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle, um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) \u00fcbertragen wird;<br \/>\n(b) umfasst den Vorsprung (10) aus Vollmaterial, der<br \/>\n(b1) es erlaubt, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen,<br \/>\n(b2) fest mit der Innenwand (8) verbunden ist,<br \/>\n(b3) \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen ist,<br \/>\n(b4) dem Ankopplungsbereich (11) der Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entspricht und mit diesem zusammenwirkt,<br \/>\n(b5) ein zum Ankopplungsbereich (11) an der Au\u00dfenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist,<br \/>\n(b6) in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst.<br \/>\n(a) Die gro\u00dfe Grundseite des trapezf\u00f6rmigen Abschnitts ist am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand (8) befestigt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht im Hinblick auf Anspruch 1 \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 4.2.b)(1)(b)(b3) sowie 4.2.b)(1)(b)(b5) und (b6) in Streit. Diese Merkmale sind indes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtlich unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Anschlussst\u00fccke verwirklichen das Merkmal 4.2.b)(1)(b)(b3) nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, gem\u00e4\u00df dem der Vorsprung \u00fcber die ganze H\u00f6he des Abschnitts verlaufen soll.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDer im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Anspruch 1 umfasst nur das Anschlussst\u00fcck, welches dazu bestimmt ist, mit einer aus dem Stand der Technik bekannten Aufwickelwelle und einer ebensolchen \u00dcbertragungswelle zusammenzuwirken. Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 11. Februar 2016 (Az. I-2 U 29\/15) bereits festgestellt hat, f\u00fchrt dies dazu, dass diese beiden Gegenst\u00e4nde (Aufwickel- und \u00dcbertragungswelle) f\u00fcr die Auslegung des Anspruchs 1 nur insoweit von Bedeutung sind, als ihre im Anspruch 1 vorausgesetzte Beschaffenheit R\u00fcckschl\u00fcsse auf die notwendige Ausgestaltung des Anschlussst\u00fccks zul\u00e4sst. Entsprechende Aufwickel- und \u00dcberragungswellen m\u00fcssen indes nicht im Markt existieren (vgl. S. 16, 1. Absatz des Urteils).<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 setzt demnach ein Anschlussst\u00fcck voraus, welches dazu geeignet und bestimmt ist, die \u00dcbertragungswelle der Aufwickelvorrichtung mit der Aufwickelwelle zu verbinden (Merkmale 1. und 2.). Die Aufwickelwelle umfasst nach Merkmal 3. einen Ankopplungsbereich, der seinerseits dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element, etwa eine Plane, zu ergreifen. Die Merkmalsgruppe 4. beschreibt sodann die n\u00e4here Ausgestaltung des Anschlussst\u00fccks, welches \u00fcber ein erstes, dem Ende der \u00dcbertragungswelle zugewandtes, und ein zweites Ende verf\u00fcgt, welches mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirken soll. Dieses, f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit relevante zweite Ende soll einen hohlen Abschnitt als Verbindungsmittel zur Aufwickelwelle aufweisen (Merkmal 4.2.b), wobei das Anschlussst\u00fcck mit seinem zweiten Ende auf die Aufwickelwelle aufgesteckt wird, d.h. das Ende der Aufwickelwelle wird in den hohlen Abschnitt eingesteckt. Dementsprechend soll die Innenwand des hohlen Abschnitts kreisf\u00f6rmig und komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle ausgestaltet sein, um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>In Streit zwischen den Parteien steht der Vorsprung nach Merkmal 4.2.b)(1)(b), der im Inneren des hohlen Abschnitts angeordnet sein soll, um die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen. Der Vorsprung soll aus Vollmaterial bestehen und fest mit der Innenwand verbunden sein. Dar\u00fcber hinaus soll er nach Merkmal 4.2.b)(1)(b)(b3) \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts (= axiale Tiefe) vorgesehen sein. Schlie\u00dflich soll er \u2013 worauf im nachfolgenden Abschnitt noch eingegangen wird \u2013 \u00fcber ein schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent einen Vorsprung voraus, der sich im Profil vom \u00e4u\u00dferen Ende\/Rand des zweiten Endes bis zum Boden des hohlen Abschnitts des Aufnahmebereichs erstreckt. Mit anderen Worten setzt das Klagepatent einen aus Vollmaterial gebildeten Vorsprung voraus, der b\u00fcndig mit der Wand bzw. dem Rand des hohlen Abschnitts abschlie\u00dft, mithin \u00fcber die gesamte Wand verl\u00e4uft. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Vorsprung, der nicht \u00fcber die gesamte Wand verl\u00e4uft, nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Dies schlie\u00dft der Fachmann bereits aus dem Wortlaut des Merkmals, da dort von der \u201eganzen H\u00f6he des hohlen Abschnitts\u201c gesprochen wird. In der Angabe \u201eganze H\u00f6he\u201c erkennt der Fachmann eine spezifische Festlegung auf eine bestimmte L\u00e4nge, wie sie etwa vergleichbar ist mit 100% der H\u00f6he. Entsprechendes folgt auch aus dem ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Wortlaut des Anspruchs, der insoweit von \u201etoute la hauteur\u201c, mithin von der gesamten H\u00f6he spricht. Aus dieser eindeutigen und klaren Beschreibung des Verh\u00e4ltnisses des Vorsprungs zum hohlen Abschnitt folgt, dass das Klagepatent dem Fachmann keinen Spielraum betreffend die Dimensionierung des Vorsprungs einr\u00e4umt. Besonders deutlich wird dies auch vor dem Umstand, dass das Klagepatent mit Blick auf die \u00fcbrige Ausgestaltung des Vorsprungs dem Fachmann sehr wohl einen Gestaltungsspielraum einr\u00e4umt. So soll \u2013 worauf noch einzugehen ist \u2013 der Vorsprung \u00fcber ein schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil verf\u00fcgen, wobei dem Fachmann insoweit die Dimensionierung des Profil \u00fcberlassen wird.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann auch in der Beschreibung des Klagepatents. Die Beschreibung des Klagepatents enth\u00e4lt zwar keinen allgemeinen Teil, sondern beschr\u00e4nkt sich auf eine Erl\u00e4uterung des Ausf\u00fchrungsbeispiels, das nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Lehre des Klagepatents nicht beschr\u00e4nken kann. Dennoch liefert es einen Hinweis darauf, wie der Fachmann das Klagepatent zu verstehen hat. In Absatz [0029] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eUm die Festigkeit des besagten Vorsprungs 10 noch weiter zu erh\u00f6hen, sollte dieser Vorsprung 10 \u00fcber die gesamte H\u00f6he des hohlen Teils 7 vorgesehen werden.\u201c<\/li>\n<li>In Verbindung mit der selbst gestellten technischen Aufgabe der Erfindung, das Bereitstellen eines Anschlussst\u00fccks, welches eine homogene Kraftverteilung auf die Aufwickelwelle erm\u00f6glicht (vgl. Absatz [0011]), entnimmt der Fachmann der vorgenannten Beschreibungsstelle, dass die gew\u00e4hlte Ausgestaltung des Vorsprungs \u00fcber die ganze L\u00e4nge bzw. H\u00f6he des hohlen Abschnitts der Festigkeit des Vorsprungs dient und somit auch eine homogene Kraft\u00fcbertragung auf die mit dem Vorsprung zusammenwirkende Aufwickelwelle sicherstellt. Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle insbesondere auch nicht entnehmen, dass diese Ausgestaltung lediglich optional sein soll und ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zusteht.<\/li>\n<li>Entsprechendes entnimmt der Fachmann auch der nachfolgend verkleinert wiedergegeben Figur 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li>\nDer (schl\u00fcssellochf\u00f6rmige) Vorsprung ist mit der Bezugsziffer 10 gekennzeichnet und verl\u00e4uft in Figur 1 (teils gestrichelt dargestellt) vom unteren Ende des hohlen Abschnitts (7) an der Innenwand (8) entlang bis zum oberen Ende\/Rand des hohlen Abschnitts.<\/li>\n<li>Zu einem von diesem, dem eindeutigen Wortlaut des Merkmals geschuldeten abweichenden weiteren Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht dadurch, dass er sich im Rahmen der Auslegung auf eine technisch-funktionale Betrachtung beschr\u00e4nkt. Zum einen sind solche Anspruchsmerkmale, die eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder stoffliche Ausgestaltung betreffen, nach der ganz \u00fcberwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht allein technisch-funktional auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 921, 923 \u2013 Pemetrexed; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel A., Rn. 60), jedenfalls darf eine entsprechende Auslegung den klaren Wortlaut eines Merkmals nicht in sein Gegenteil verkehren. Unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtung erkennt der Fachmann, dass die r\u00e4umliche Ausdehnung des Vorsprungs \u00fcber die gesamte H\u00f6he des hohlen Abschnitts der Steifigkeit des Vorsprungs und der homogenen Verteilung der auftretenden Kr\u00e4fte auf die Aufwickelwelle \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Vorsprungs dient. Der Fachmann mag \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 dabei auch erkennen, dass es f\u00fcr die Erreichung dieser Ziele nicht zwingend erforderlich sein mag, den Vorsprung \u00fcber die ganze (100%) der H\u00f6he des hohlen Abschnitts auszubilden, solange der Vorsprung jedenfalls lang genug ist, um sich nicht zu verwinden und die Welle gleichm\u00e4\u00dfig zu drehen. Er hat aber auch in den Blick zu nehmen, dass sich das Klagepatent auf ein bestimmtes r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Verh\u00e4ltnis zwischen Vorsprung und hohlem Abschnitt festgelegt hat mit der Folge, dass der Fachmann dieser Vorgabe auch bei Anlegung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses Beachtung schenkt.<\/li>\n<li>Gleiches gilt auch mit Blick auf das seitens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, als hohler Abschnitt im Sinne des Merkmals 4.2.b) sei nur derjenige Bereich des gesamten hohlen Abschnitts zu verstehen, der die Aufwickelwelle fest umschlie\u00dfe, d.h. derjenige Bereich, der im kraftschl\u00fcssigen Eingriff mit der Welle stehe. Soweit der hohle Abschnitt an seinem der Aufwickelwelle zugewandten Ende noch weiter verliefe und dort die Aufwickelwelle nicht bzw. nicht fest umfasse, handele es sich um nur einen Einf\u00fchrungsabschnitt, der dazu diene, die Aufwickelwelle in den f\u00fcr die Kraft\u00fcbertragung relevanten Teil des hohlen Abschnitts einzuf\u00fchren. Dieser Einf\u00fchrbereich sei indes kein hohler Anschnitt im Sinne des Klagepatents. Gegen diese k\u00fcnstliche Aufsplittung des hohlen Abschnitts in einen f\u00fcr die Lehre des Klagepatents relevanten und einen irrerelevanten Bereich spricht bereits, dass das Klagepatent selbst \u2013 weder in seinen Anspr\u00fcchen, noch in seiner Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 dem Fachmann einen Hinweis darauf gibt, dass es einen Einf\u00fchrungsabschnitt\/-bereich geben soll. Entsprechendes kann der Fachmann auch nicht oben wiedergegebener Figur 1 entnehmen, da dort nicht zu erkennen ist, dass der hohlen Abschnitt in irgendeiner Form konisch verl\u00e4uft, d.h. sich in Richtung des geschlossenen Endes verj\u00fcngt, so dass erst dort ein kraftschl\u00fcssiger Eingriff mit der Aufwickelwelle entsteht.<\/li>\n<li>Zu einem entsprechend den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen folgenden Verst\u00e4ndnis ist auf das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem im vorangegangenen Berufungsverfahren ergangenen Urteil vom 11. Februar 2016 gelangt. Zwar war dort nicht die Beklagte, sondern ihre Muttergesellschaft verklagt und auch ein anderes Anschlussst\u00fcck angegriffen. Die allgemeinen Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts zur Auslegung sind indes auf den hiesigen Fall ohne weiteres \u00fcbertragbar, da die Kl\u00e4gerin aus dem gleichen Schutzrecht vorgegangen ist und zwar auch in der bereits zum damaligen Zeitpunkt eingeschr\u00e4nkten Fassung. Das OLG hat aus S. 17 seines Urteils insoweit ausgef\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eUm die Drehmoment\u00fcbertragung auf die Aufwickelwelle (2) sicherzustellen (vgl. Merkmal 4.2. b) (1) (b) (b1)), ist an der Innenwand des hohlen Abschnitts (7) des Anschlussst\u00fccks ein Vorsprung (10) vorgesehen, der es erlaubt, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen (Merkmal (b1)). Damit der Vorsprung seine ihm zugedachte Mitnehmer-Funktion f\u00fcr die Aufwickelwelle wahrnehmen kann, darf er sich weder verformen noch darf er sonst besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt werden, weshalb der Vorsprung nicht nur aus Vollmaterial ausgebildet, sondern auch \u00fcber die ganze H\u00f6he (= axiale Tiefe) des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen ist (Merkmale 4.2. b) (1) (b) (b3)), vgl. auch Abs\u00e4tze [0028] f.). Durch die besagte Erstreckung des Vorsprungs ist sichergestellt, dass die Drehmoment\u00fcbertragung nicht nur in einem kleinen Bereich oder blo\u00df linienf\u00f6rmig, sondern prinzipiell fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig \u00fcber die gesamte Tiefe des hohlen Abschnitts erfolgt, was eine vergleichm\u00e4\u00dfigte, die Bauteile schonende Kraft\u00fcbertragung zur Folge hat.\u201c<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis konnte eine Verwirklichung des Merkmals 4.2.b)(1)(b)(b3) durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend nicht festgestellt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vorsprung \u2013 wie in der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie der angegriffen Ausf\u00fchrungsform klar ersichtlich ist \u2013 nicht \u00fcber die ganze H\u00f6he (= axial Tiefe) des hohlen Abschnitts verl\u00e4uft, sondern nur bis knapp unter das der Aufwickelwelle zugewandte Ende der Innenwand.<\/li>\n<li>\nNach der unbestrittenen Angabe der Beklagten verl\u00e4uft der Vorsprung nur \u00fcber 88% der H\u00f6he bzw. axialen Tiefe des hohlen Abschnitts, so dass es sich auch nicht um eine nur geringf\u00fcgige, ggf. produktionsbedingte Abweichung handelt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen demgegen\u00fcber die Merkmale 4.2.b)(1)(b)(b5) und (b6) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Danach weist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Au\u00dfenwand der Aufwickelwelle komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil auf, wobei der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst. Dabei ist die gro\u00dfe Grundseite des trapezf\u00f6rmigen Abschnitts am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDas Klagepatent setzt somit \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 einen Vorsprung voraus, der ein bestimmtes Profil besitzt, n\u00e4mlich das Profil eines Schl\u00fcssellochs. Entsprechend der \u00fcblichen Ausformung eines Schl\u00fcssellochs setzt sich ein entsprechendes Profil aus zwei wesentlichen geometrischen (Grund-)Formen zusammen, einem Kreisabschnitt und einem trapezf\u00f6rmigen Abschnitt. Der Anspruch legt dar\u00fcber hinaus auch fest, wie das Profil des Vorsprungs in der Gesamtvorrichtung ausgerichtet sein muss, da der trapezf\u00f6rmige Abschnitt an der Innenwand befestigt sein muss. Daraus folgt, dass der kreisf\u00f6rmige Abschnitt am entgegengesetzten Ende des trapezf\u00f6rmigen Abschnitts, d.h. im Hohlraum bzw. in dessen Richtung angeordnet sein muss. Schlie\u00dflich muss das Profil derart ausgestaltet sein, dass es mit dem Ankopplungsbereich der Aufwickelwelle im Sinne zweier komplement\u00e4rer Bauteile zusammenwirkt. Keine Angaben macht das Klagepatent dagegen im Hinblick auf die Dimensionierung des Profils, insbesondere macht es keine Vorgaben dazu, dass der kreisf\u00f6rmige Abschnitt gleich gro\u00df bzw. gr\u00f6\u00dfer zu sein hat, wie der trapezf\u00f6rmige Abschnitt.<\/li>\n<li>Entsprechendes folgert der Fachmann bereits aus dem Sinngehalt des Anspruchswortlauts, der nur von einem schl\u00fcssellochartigen Profil spricht, ohne n\u00e4here Angaben dazu zu machen, dass einer der beiden Abschnitte (Kreis oder Trapez) den anderen Abschnitt in Gr\u00f6\u00dfe oder Form zu \u00fcberragen hat. Einzig aus dem Umstand, dass der Vorsprung durch seine zur Aufwickelwelle komplement\u00e4re Form mit dieser zusammenwirken soll, entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass das Profil jedenfalls derart dimensioniert sein muss, um in den Ankopplungsbereich zu passen. Es darf daher weder zu klein noch zu gro\u00df sein. Nicht erforderlich ist indes, dass das Profil (mit seinem kreisf\u00f6rmigen Abschnitt), den Ankopplungsbereich vollst\u00e4ndig bzw. nahezu vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in den Ab\u00e4tzen [0030]ff. der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dort f\u00fchrt das Klagepatent aus:<\/li>\n<li>\u201e[0030] Aus Abbildung 2 ist zu erkennen, dass der genannte Vorsprung 10 ein Profil in Form eines Schl\u00fcssellochs aufweist.<\/li>\n<li>[0031] Anders gesagt umfasst der genannte Vorsprung 10 in der Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Teil und einen trapezf\u00f6rmigen Teil, dessen Grundseite mit dem kreisf\u00f6rmigen Teil der besagten Innenwand 8 verbunden ist.<\/li>\n<li>[0032] Diese Form ist komplement\u00e4r zu Teil 11, das wiederum angepasst ist, um das genannte Kupplungsteil aufzunehmen, das im Allgemeinen eine kreisf\u00f6rmige Form hat.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt diesen Stellen, dass die Ausgestaltung in Form eines schl\u00fcssellochartigen Profils dazu dienen soll, das Anschlussst\u00fcck \u00fcber den Vorsprung mit der Aufwickelwelle derart zu koppeln, dass eine Drehung des Anschlussst\u00fccks in eine Drehung der Aufwickelwelle umgesetzt wird. Daf\u00fcr ist es erforderlich, dass der kreisf\u00f6rmige Abschnitt den vom Ankopplungsbereich gebildeten Hohlraum jedenfalls teilweise ausf\u00fcllt, so dass er nicht aus diesem Hohlraum herausrutschen kann.<\/li>\n<li>Dieses Zusammenwirken von Vorsprung und Ankopplungsbereich kann der Fachmann auch der nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 entnehmen:<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass der Vorsprung (10) aus einem kreisf\u00f6rmigen und einem trapezf\u00f6rmigen Abschnitt besteht, wobei der kreisf\u00f6rmige Abschnitt den (hohlen) Ankopplungsbereich der in das Anschlussst\u00fcck eingesteckten Aufwickelwelle ausf\u00fcllt. Dass im vorliegenden Beispiel der gesamte Ankopplungsbereich ausgef\u00fcllt ist, ist unsch\u00e4dlich, da es sich nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt und das Klagepatent zudem in Absatz [0036] ausdr\u00fccklich klarstellt, dass es auch andere Varianten geben kann.<\/li>\n<li>Zu einem solchen Verst\u00e4ndnis des schl\u00fcssellochartigen Profils ist auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf gelangt. So f\u00fchrt es in seinem Berufungsurteil auf Seite 18 aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Bezugnahme auf eine Schl\u00fcssellochform l\u00e4sst desweiteren einen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick darauf zu, wie der kreisf\u00f6rmige Teil und der trapezf\u00f6rmige Teil des Schl\u00fcssellochs im Verh\u00e4ltnis zueinander dimensioniert sind. Der Patentanspruch verh\u00e4lt sich hierzu nicht limitierend. Jedenfalls in gewissen Grenzen kann der obere, runde Teil deshalb gr\u00f6\u00dfer ausfallen als der untere, trapezf\u00f6rmige Teil, solange insgesamt die Form eines Schl\u00fcssellochs [und die technische Wirkung ihrer Bestandteile (St\u00fctzung der Aufwickelwelle, Anschlag- und Mitnahmefunktion)] nicht verloren geht.\u201c<\/li>\n<li>Weiter f\u00fchrt es auf Seite 20 aus:<\/li>\n<li>\u201eVor diesem Hintergrund ist dem Fachmann klar, weshalb der Vorsprung nach der beanspruchten Lehre einen trapezf\u00f6rmigen und einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt aufweisen soll. Denn durch die so definierte Gestaltung des Vorsprungs wird dieser an die Rille einer gegebenen Antriebswelle angepasst (so auch die Einspruchsabteilung, deren Auffassung der Senat als fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat; Einspruchsentscheidung Seite 11 unten). Indem das Anschlussst\u00fcck einen kreisf\u00f6rmigen Vorsprung aufweist, der \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts vorgesehen ist, wird der bei der als gegeben vorausgesetzten Aufwickelwelle vorhandene Hohlraum, der in seinem weiteren Verlauf der Aufnahme der Haltestange dient (vgl. Absatz [0032], &#8222;barre d\u2018accrochage&#8220;), ausgef\u00fcllt, so dass der Hohlraum innerhalb der Aufwickelwelle zumindest reduziert wird (vgl. Absatz [0013]), wodurch die Verformung des in den hohlen Teil (7) der Innenwand (8) des Anschlussst\u00fccks hineinragenden Bereichs (11) verhindert wird (vgl. Absatz [0026]).\u201c<\/li>\n<li>Demzufolge kommt auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Blick auf den Anspruch zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Vorsprungs in seinen das Schl\u00fcssellochprofils betreffenden Dimensionierung in das Belieben des Fachmanns gestellt ist.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von den vorgenannten Merkmalen.<\/li>\n<li>Der Vorsprung in den angegriffenen Anschlusst\u00fccken weist in seinem Profil die Form eines Schl\u00fcssellochs auf, wobei der kreisf\u00f6rmige Abschnitt kleiner ist, als der trapezf\u00f6rmige Abschnitt. Auf die exakte Dimensionierung kommt es dem Klagepaten indes nicht an, sondern nur darauf, dass die Form insgesamt einem Schl\u00fcsselloch entspricht. Darauf, dass die Kreisform \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 produktionsbedingt sei und daher von der Beklagten nur bedingt beeinflusst werden k\u00f6nne, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Vorsprung die beanstandete Form aufweist und nicht, wieso er dies tut. Daneben ist aber auch weder vorgetragen, noch ersichtlich, wieso es der Beklagten unm\u00f6glich sein sollte, die Kreisform zu vermeiden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Stand der Technik, in denen die Vorspr\u00fcnge ohne kreisf\u00f6rmige Abschnitte ausgebildet waren.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nVor dem Hintergrund der zur unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Anspruchs 1 gemachten Ausf\u00fchrungen, scheidet vorliegend auch eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 3 aus. Dieser sch\u00fctzt eine Vorrichtung zum Auf-\/Abwickeln eines aufwickelbaren Elements wie einer Fahrzeugplane, zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten, umfassend einen Antriebsmechanismus, eine \u00dcbertragungswelle, eine Aufwickelwelle und ein Anschlussst\u00fcck nach irgendeinem der Anspr\u00fcche 1 bis 2 des Klagepatents. Somit werden von Anspruch 3 nicht nur das Anschlussst\u00fcck, sondern auch die \u00fcbrigen Bestandteile der gesamten Aufwickelvorrichtung beansprucht. Indes fehlt es \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 bereits an einem Anschlussst\u00fcck nach Anspruch 1.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nIm Hinblick auch die hilfsweise von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte \u00e4quivalente Patentverletzung fehlt es vorliegend bereits an einem hinreichend bestimmten Klageantrag, jedenfalls vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung vorliegen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie auf die unmittelbar \u00e4quivalente Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 3 gerichteten Antr\u00e4ge sind zu unbestimmt.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO m\u00fcssen die gestellten Antr\u00e4ge bestimmt sein. Kommt eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents in Betracht, so kann f\u00fcr die Antragsfassung beim Unterlassungsanspruch auf den Anspruchswortlaut des Patents nur insoweit zur\u00fcckgegriffen werden, wie dessen Merkmale von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden. Soweit demgegen\u00fcber abgewandelte L\u00f6sungsmittel verwendet werden, haben im Klageantrag \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der dem Patentanspruch eigenen Abstraktionsebene \u2013 diejenigen technischen Ersatzmittel aufzuscheinen, die \u2013 trotz ihrer Abweichung vom Wortlaut des Patentanspruchs \u2013 unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten die Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2010, 314, 318 \u2013 Kettenradanordnung II; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D. Rn. 350).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze sind die auf die \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents gerichteten Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zu unbestimmt. Denn anstelle das bzw. die jeweilige(n) Austauschmittel in geeigneter Weise zu benennen, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren zun\u00e4chst angek\u00fcndigten Antrag, der im Vergleich mit den auf die unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung gerichteten Antr\u00e4gen nur um den Zusatz \u201ewenn das zweite Ende des Anschlussst\u00fccks ausgestaltet ist wie Anlage 16\u201c erg\u00e4nzt war, leicht modifiziert und als Austauschmittel einen fest mit der Innenwand verbunden Vorsprung aus Vollmaterial benannt, der \u201e\u00fcber ca. 90% der H\u00f6he des gesamten hohlen Abschnitts vorgesehen ist\u201c. Zwar d\u00fcrfte durch die gestellte Antragsfassung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass das Austauschmittel ein im Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he des hohlen Abschnitts verk\u00fcrzter Vorsprung sein soll. Indes ist die Angabe \u201eca. 90% der H\u00f6he\u201c nicht geeignet, einem auf diesen Antrag hin ergangenen Titel einen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt zu geben. Denn durch die ungef\u00e4hre Angabe von ca. 90% wird nicht hinreichend klar, ab wann ein Vorsprung vom Titel umfasst sein soll und welche Abweichung von den 90% gen\u00fcgen, um aus einer Verletzung herauszukommen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte mit Blick auf die Bestimmtheit einen klar abgrenzbaren Bereich, bspw. 80-90% der H\u00f6he, oder einen bestimmten Wert, bspw. 88%, angeben m\u00fcssen, damit die Vollstreckung nicht vom Belieben des Vollstreckungsorgans abh\u00e4ngt. Entsprechendes w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Vorsprung in den angegriffenen Anschlussst\u00fccken \u00fcber 88% der H\u00f6he des hohlen Abschnitts verl\u00e4uft. Auch der Verweis auf die Anlage 16 ist nicht geeignet, dem Antrag die erforderliche Bestimmtheit zu geben. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob in Antr\u00e4gen bzw. in einem Tenor die Bezugnahme auf Anlagen \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist, mag ein entsprechender Zusatz zwar geeignet sein, ein vorher konkret benanntes Austauschmittel noch weiter zu konkretisieren, er kann indes die konkrete Benennung des Austauschmittels nicht ersetzen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung m\u00fcssen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen (Gleichwirkung). Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit). Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit). Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2011, 701, 704 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921, 924 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Anspruchsverwirklichung der Anspr\u00fcche 1 und 3 scheitert \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nur daran, dass der erfindungswesentliche Vorsprung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht wie von Merkmal 4.2.b)(1)(b)(b3) gefordert \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts verl\u00e4uft, sondern nur \u00fcber 88%. Dementsprechend kommt dieser verk\u00fcrzte Vorsprung als Austauschmittel in Betracht.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nVorliegend fehlt es jedoch bereits an einer hinreichenden Darlegung daf\u00fcr, dass der verk\u00fcrzte Vorsprung mit einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorsprung gleichwirkend ist, mithin die gleichen vom Schutzecht erstrebten Wirkungen zur L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems entfaltet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezweckt die Bereitstellung eines Anschlussst\u00fccks, welches unter anderem dazu dienen soll, die bei Aufbringung einer Kraft zum Drehen der Aufwickelwelle wirkenden Kr\u00e4fte m\u00f6glichst homogen auf diese Welle zu \u00fcbertragen, um etwaige Verformungen zu verhindern. Die f\u00fcr das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen vorgetragen, dass sich die im Markt befindlichen Aufwickelwellen bei Einsatz eines aus dem Stand der Technik bekannten Anschlussst\u00fccks (mit quadratisch ausgeformten Vorsprung) bereits bei einem Krafteinsatz von 190 Nm verformten, wohingegen die Aufwickelwelle sowohl beim Einsatz des kl\u00e4gerischen Anschlussst\u00fccks als auch bei Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (und auch der nicht angegriffenen Nachfolgeversion V3) bei einem Kraftaufwand von 200 Nm keine Verwindungen der Aufwickelwelle verursachten. Erst bei einem \u2013 im realen Betrieb nicht auftretenden \u2013 Kraftaufwand von 240 Nm, w\u00fcrde sich die Aufwickelwelle bei Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwinden, gleichwohl aber mit der Welle fest verbunden bleiben. Dies reiche aus, um die Gleichwirkung feststellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Kammer vermocht mangels weiterer Angaben nicht nachzuvollziehen, wieso die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Gleichwirkung einen Kraftaufwand von 200 Nm als zu erf\u00fcllenden Wert gew\u00e4hlt hat. Trotz entsprechendes Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung, hat die Kl\u00e4gerin zur Wahl des Schwellenwertes keine Angaben mehr gemacht. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der gew\u00e4hlte Wert den \u00fcblicherweise im Einsatz entstehenden Kr\u00e4ften entspricht, vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass die bezweckte Wirkung (homogene Kraftverteilung) gerade durch das Austauschmittel gleichfalls erreicht wird. Denn die Kl\u00e4gerin stellt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Vergleichsmodell mit lediglich verl\u00e4ngertem, anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorsprung gegen\u00fcber, sondern ihre eigenes Produkt, welches neben einem l\u00e4ngeren Vorsprung auch \u00fcber ein anders dimensioniertes Schl\u00fcssellochprofil verf\u00fcgt, wie der Anlage K 14 entnommen werden kann. Das Klagepatent selbst stellt f\u00fcr die Zweckerreichung auch nicht alleine auf den Vorsprung bzw. dessen H\u00f6he, sondern explizit auch auf dessen Form (Schl\u00fcssellochprofil im Gegensatz zum vorbekannten quadratische Profil) ab.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage der Gleichwirkung lag das Austauschmittel f\u00fcr den Fachmann indes nahe, da es f\u00fcr ihn zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Schutzrechts auf Grundlage seines Fachwissens auffindbar war, ohne das er dabei erfinderisch t\u00e4tig sein musste. Dabei gelten f\u00fcr das Naheliegen die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie bei der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rn. 124).<\/li>\n<li>Der Fachmann, der sich zum hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt, den 1. Juli 2002, vor der Aufgabe gestellt sah, ein Anschlussst\u00fcck nach der beanspruchten Art zu schaffen, vermochte ohne weiteres in Erw\u00e4gung zu ziehen, den Vorsprung nicht \u00fcber die gesamte H\u00f6he des hohlen Abschnitts auszugestalten, sondern ggf. etwas k\u00fcrzer, etwa um Material zu sparen. Ihm war dabei bewusst, dass die Wirkung des Vorsprungs nicht zuletzt auch von seiner absoluten L\u00e4nge und nicht nur von dem Dimensionierungsverh\u00e4ltnis zur Innenwand des Anschlussst\u00fccks abh\u00e4ngt. So war es f\u00fcr ihn bereits auf Grund seiner Kenntnisse im Bereich des Werkzeugbaus klar, dass er das Anschlussst\u00fcck auch dergestalt ausformen kann, dass er einen \u2013 etwa im Vergleich mit dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anschlussst\u00fcck der Kl\u00e4gerin \u2013 l\u00e4ngeren Vorsprung und einem nochmals l\u00e4ngeren Wandabschnitt bilden kann.<\/li>\n<li>2.3.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt es aber neben der Gleichwirkung jedenfalls auch an der Gleichwertigkeit des Austauschmittels.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGleichwertigkeit setzt voraus, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift (und hier genauer an den Anspr\u00fcchen) orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patents eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als die nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rn 125). Es reicht indes nicht aus, die Orientierung isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeneinrichtung). Die vom Patent umfasste technische Lehre muss dabei als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschreibung des Klagepatents Ausf\u00fchrungen enthalten m\u00fcssen, die den Fachmann zu der Abwandlung hinf\u00fchren; solche Darlegungen k\u00f6nnen zwar die Annahme der Anspruchsorientierung st\u00fctzen; sie sind hierf\u00fcr aber keine notwendige Bedingung (BGH GRUR 2014, 852 \u2013 Begrenzungsanschlag; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rn 125).<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist, dass der Fachmann auf der Grundlage der Klagepatentschrift und der im Anspruch beschriebene Erfindung die Abwandlung als gleichwirkendes L\u00f6sungsmittel auffinden k\u00f6nnen muss. Daran fehlt es, wenn zwar Anlass zu der Annahme besteht, dass der Fachmann mithilfe seines allgemeinen Wissens erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe auch durch die fragliche Abwandlung gel\u00f6st wird, der Inhalt der Patenschrift jedoch zu dem Schluss f\u00fchrt, dass des Abwandlung vom Patent nicht erfasst werden sollte. Die Abwandlung darf sich also nicht in Widerspruch zu derjenigen technischen Lehre setzen, die der anhand der Patentbeschreibung ausgelegte Patentanspruch dem Fachmann nun einmal (egal, ob technisch sinnvoll oder nicht) gibt (vgl. K\u00fchnen a.a.O., Kapitel A., Rn. 127). So gilt etwa f\u00fcr den Bereich von in Patentanspr\u00fcchen enthaltener Zahlen- und Ma\u00dfangaben, dass eine Gleichwertigkeit bei Unter- bzw. \u00dcberschreitung des beanspruchten Bereichs ausscheidet, wenn die Patentschrift dem Fachmann den Eindruck vermittelt, es handele sich um einen kritischen Wert (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rn. 190).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann vorliegend anstellen musste, um zu der Abwandlung zu kommen, nicht an der Lehre des Patentanspruchs orientiert. Denn der Patentanspruch gibt eine bestimmte Dimensionierung zwischen Vorsprung und Innenwand vor, die der Fachmann auch als f\u00fcr die Erreichung der Ziele, Sicherstellung einer homogenen Kraftverteilung und hinreichende Einwirkung auf die Aufwickelwelle, erheblich erkennt. Das Klagepatent legt sich hier \u2013 anders als etwa bei der Dimensionierung des Schl\u00fcssellochprofils \u2013 auf ein bestimmtes Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis fest. Der Fachmann hat daher keinen Anlass, eine andere Dimensionierung zur Erreichung des Zwecks in Erw\u00e4gung zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent als Stand der Technik auf solche Anschlusst\u00fccke Bezug nimmt, die \u2013 wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 11. Februar 2016 ausgef\u00fchrt hat \u2013 \u00fcber Vorspr\u00fcnge bzw. vergleichbare Mittel verf\u00fcgen, die eine geringere H\u00f6he als die Innenwand aufweisen. Das Klagepatent m\u00f6chte sich von diesen Anschlussst\u00fccken jedoch gerade absetzen. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr \u00dcberlegungen des Fachmanns mit Blick auf den \u2013 von der Kl\u00e4gerin angenommenen \u2013 Einf\u00fchrungsabschnitt. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann \u2013 ausgehend von der Patentschrift \u2013 auf die Ausbildung eines entsprechenden Abschnitts kommen sollte, zumal das Klagepatent die Einf\u00fchrung der Aufwickelwelle in das Anschlussst\u00fcck an keiner Stelle als problematisch thematisiert.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDa das unter anderem angegriffene Anschlussst\u00fcck weder mit Blick auf eine unmittelbare, noch unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, scheidet vorliegend auch eine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 3 durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus. Denn es fehlt insoweit an einem Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, vgl. \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2976 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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