{"id":8356,"date":"2020-03-31T10:13:50","date_gmt":"2020-03-31T10:13:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8356"},"modified":"2020-03-31T10:18:50","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:50","slug":"4c-o-78-16-verfahren-zum-betrieb-einer-leuchte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8356","title":{"rendered":"4c O 78\/16 &#8211; Verfahren zum Betrieb einer Leuchte"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2975<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Oktober 2019, Az. 4c O 78\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger war von 1980 mit Vertrags\u00e4nderung im Jahr 1992 bis zum seinem Ausscheiden 2011 bei den Beklagten als Mitarbeiter angestellt. Seit 1992 war der Kl\u00e4ger als Stellvertreter des Abteilungsleiters Elektrotechnisches Labor\/Elektronikentwicklung im Gesch\u00e4ftsbereich Vertrieb, Fachbereich Marketing in der Abteilung Elektrotechnisches Labor\/Elektronikentwicklung besch\u00e4ftigt. Sp\u00e4ter stieg der Kl\u00e4ger zum Leiter der Abteilung Elektrotechnisches Labor\/Elektronikentwicklung auf und war dort insbesondere mit der Lenkung und Koordinierung der Arbeiten im Entwicklungs-Labor, der Auswertung von physikalischen Zusammenh\u00e4ngen, Entwerfen von elektronischen Schaltungen, Anordnung durchzuf\u00fchrender Tests, der Auswahl von Bauteile und Schaltungskonzeptionen nach wirtschaftlich\/technischen Gesichtspunkten, mit dem Festlegen von Pr\u00fcfabl\u00e4ufen zur Freigabe von Bauteilen und Ger\u00e4ten, der Erstellung von St\u00fccklisten zur Serienfreigabe, der Auswertung von Untersuchungen und Messergebnisse der Beurteilung der Umweltvertr\u00e4glichkeit der Produkte der Beklagten sowie f\u00fcr die Auswahl von neuen Messinstrumenten f\u00fcr das Labor zust\u00e4ndig. Der Kl\u00e4ger war als Verantwortlicher f\u00fcr den Bereich elektronische Vorschaltger\u00e4te unmittelbar Herrn Dr. A (Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) unterstellt und hatte ausschlie\u00dflich an diesen zu berichten, wie unter anderem der Aufstellung nach Anlage CBH 16 entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Zum 1. Februar 2002 wurde die von dem Kl\u00e4ger geleitete Abteilung \u201eElektronikentwicklung\u201c mittels einer Betriebsvereinbarung ausgegliedert und auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen, bei welcher es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) handelt.<\/li>\n<li>Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte zu 1) sowie nach der Ausgliederung der Abteilung auf die Beklagte zu 2), hat der Kl\u00e4ger \u00fcber Jahre hinweg eine Vielzahl von Arbeitnehmererfindungen, sei es als Alleinerfinder oder als Miterfinder, get\u00e4tigt. Die Beklagten meldeten auf Grundlage dieser Diensterfindungen Patente und Gebrauchsmuster an. Der Kl\u00e4ger hat bis 2005, bis zu dem Zeitpunkt, in dem wegen interner Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B, \u00c4nderungen in der Handhabung der arbeitnehmererfinderrechtlichen Belange stattgefunden haben, keine schriftlichen Erfindungsmeldungen eingereicht.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich machte der Kl\u00e4ger die Verletzung von 15 Schutzrechten durch die Beklagten geltend. Nachdem der Kl\u00e4ger eine Verletzung von 14 Schutzrechten zur\u00fcckgenommen hat, macht er zuletzt Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 125 XXX B1 (Anlage K 8, nachfolgend: Klagepatent) geltend.<\/li>\n<li>Dieses wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 27. Oktober 1998 (DE 198 50 XXX) am 27. Oktober 1999 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 22. August 2001, diejenige der Patenterteilung am 10. April 2002. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein Vorschaltger\u00e4t zum Betrieb mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Patentanspr\u00fcche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>Verfahren zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), wobei die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) zumindest deren Lampennennspannung (UL), der Lampennennstrom (IL) sowie Vorheizstr\u00f6me (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in einem Register (R) gespeichert sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE &gt; X), (Y \u21d0 RE \u21d0 X), (Z \u21d0 RE \u21d0 Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) w\u00e4hrend einer Vorheizphase (V) gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) eingestellt wird, da\u00df die Leuchtstofflampe (2) innerhalb einer der Vorheizphase (V) nachgeschalteten Startphase (S) w\u00e4hrend einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom (ID) bekannter Stromst\u00e4rke betrieben wird, nach der Startphase (S) die vorliegende Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) gemessen wird, dann in dem Register (R) diejenige Lampennennspannung (UL1, UL2, UL(n-1), ULn) gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) am n\u00e4chsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe (2) erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung (UL) per Register (R) zugeordnet sind. (Anspruch 1)<\/li>\n<li>Vorschaltger\u00e4t zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), mit einem Frequenzerzeuger (8) und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung (11), die die Leuchtstofflampe (2) \u00fcber Leistungstransistoren (12, 13) mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom (IL) durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Register (R), in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) registiert sind, einer Ablaufsteuerung (5) die den Zeitablauf der w\u00e4hrend einer Vorheizphase (V) sowie einer Startphase (S) der Leuchtstofflampe (2) durchzuf\u00fchrenden Verfahrensschritte steuert, einem Me\u00dfwertauswerter (6), einer Lampenspannungsme\u00dfeinrichtung (9) sowie einem Gleichspannungserzeuger (G), mit dem eine Logikspannung (ULogik) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df Vorheizstr\u00f6me (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in dem Register (R) speicherbar sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE &gt; X), (Y \u21d0 RE \u21d0 X), (Z \u21d0 RE \u21d0 Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) w\u00e4hrend einer Vorheizphase (V) me\u00dfbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist. (Anspruch 10)<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien unstreitig haben die Beklagten bis zum Jahr 2011 Vorschaltger\u00e4te hergestellt und vertrieben, welche vom Gegenstand der Lehre nach dem Patentanspruch 10 Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ferner unstreitig hat der Kl\u00e4ger eine der Erfindung nach dem Klagepatent zugrundeliegende Diensterfindung nicht schriftlich gemeldet. Die Umst\u00e4nde der Mitteilung des Inhalts der Diensterfindung im Jahr 1998 an die Beklagte zu 1) sind zwischen den Parteien streitig. Am 2. Oktober 1998 erfolgte ein Treffen zwischen dem Kl\u00e4ger, Herrn B und den die Patentanmeldung betreuenden Patentanw\u00e4lte C, D, E und Partner. Das dem Klagepatent zugrundeliegende Priorit\u00e4tsdokument wurde am 27. Oktober 1998 angemeldet. Mit Datum vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9) benannte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den betreuenden Patentanw\u00e4lten die an der streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindung beteiligten Erfinder und \u00fcbersandte gleichzeitig eine firmenm\u00e4\u00dfig unterzeichnete Vollmacht. Das Schreiben wurde von Frau F erstellt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die Erfindung nach dem Klagepatent frei geworden sei, da die Beklagte zu 1) diese nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Entsprechend k\u00f6nnte er die Umschreibung Zug-um-Zug gegen Ersatz der Kosten der Anmeldung und Aufrechterhaltung sowie Auskunft und Rechnungslegung und die Feststellung verlangen, dass ein etwaiger Schaden zu ersetzen ist. Den Gegenstand der Diensterfindung habe er Herrn Dr. A am 22. September 1998 um 11 Uhr m\u00fcndlich pr\u00e4sentiert. Dabei habe er sich als Erfinder benannt. Herr B habe ihn bei der Pr\u00e4sentation unterst\u00fctzt. Jedenfalls ab Anmeldung der Erfindung zum Patent habe die Beklagte zu 1) die nach der \u201eHaftetikett\u201c-Entscheidung erforderliche Kenntnis gehabt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Inanspruchnahme zu laufen begonnen habe. Innerhalb der viermonatigen Frist sei dann keine Inanspruchnahme erfolgt. Das Schreiben, welches das Datum 31. Dezember 1998 (Anlage K 1) trage, sei ihm erst im Mai 1999 zugegangen und enthalte die unzutreffende Aussage, dass eine Inanspruchnahme erfolgt sei. Insofern handele es sich um eine L\u00fcge. Auch habe der Kl\u00e4ger die Diensterfindung alleine get\u00e4tigt. Soweit Herr B als Erfinder benannt worden sei, habe dies seine Ursache in der mangelnden Kenntnis des Kl\u00e4gers im Hinblick auf den Umstand gehabt, dass er nicht gewusst habe, wann ein sch\u00f6pferischer Beitrag vorliege.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat mit der Klageschrift vom 27. Dezember 2016 sowie den nachfolgenden Schrifts\u00e4tzen vom 26. Juni 2017 und 21. November 2017 folgende Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt,<\/li>\n<li>1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, dem Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und 2. und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen,<br \/>\na) seit der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 125 XXX am 04. Mai 2000 Mittel zur Benutzung eines<br \/>\nVerfahrens zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, wobei die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen (TK T2, Tn-I, Tn) zumindest deren Lampennennspannung (UL), Lampennennstrom (IL) sowie Vorheizstr\u00f6me (Ivorh1, lvorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in einem Speicher, insbesondere einem Register (R) gespeichert sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE &gt; X), (Y &lt;=RE &lt;= X), (Z &lt;= RE &lt;= Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) w\u00e4hrend einer Vorheizphase (V) gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom (Ivorh1, lvorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe (2) innerhalb einer der Vorheizphase (V) nachgeschalteten Startphase (S) w\u00e4hrend einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom (ID) bekannter Stromst\u00e4rke betrieben wird, nach der Startphase (S) die vorliegende Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) gemessen wird, dann in dem Speicher, insbesondere dem Register (R) diejenige Lampennennspannung (UL1, UL2, UL(n-1), ULn) gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) am n\u00e4chsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe (2) erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung (UL) per Speicher, insbesondere per Register (R) zugeordnet sind; oder Vorschaltger\u00e4te zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), mit einem Frequenzerzeuger (8) und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung (11), die die Leuchtstofflampe (2) \u00fcber Leistungstransistoren (12, 13) mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom (IL) durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, insbesondere einem Register (R), in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) registriert sind, einer Ablaufsteuerung (5) die den Zeitablauf der w\u00e4hrend einer Vorheizphase (V) sowie einer Startphase (S) der Leuchtstofflampe (2) durchzuf\u00fchrenden Verfahrensschritte steuert, einem Me\u00dfwertauswerter (6), einer Lampenspannungsme\u00dfeinrichtung (9) sowie einem Gleichspannungserzeuger (G) mit dem eine Logikspannung (ULogik) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass Vorheizstr\u00f6me (Ivorh1, lvorh2, lvorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in dem Speicher, insbesondere dem Register (R) speicherbar sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE &gt; X), (Y &lt;=RE &lt;= X), (Z &lt;= RE &lt;= Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) w\u00e4hrend einer Vorheizphase (V) me\u00dfbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist;<\/li>\n<li>oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t beinhaltet haben;<br \/>\noder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren durchf\u00fchren,<\/li>\n<li>benutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 10. Mai 2002;<br \/>\nb) im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika ein Verfahren gem\u00e4\u00df englischsprachigem Wortlaut gem\u00e4\u00df des erteilten US Patents US 6,525,XXX B1 seit der Ver\u00f6ffentlichung Internationalen Patentanmeldung WO 0025XXX am 04. Mai 2000 bis zum Erl\u00f6schen des US- Patents US 6,525,XXX B1<\/li>\n<li>Mittel zur Benutzung eines Verfahrens (method) gem\u00e4\u00df folgendem Wortlaut:<br \/>\nA (The) method for operating a lamp (3) fitted with a fluorescent tube (2), where the operating data of certain recognisable lamp types (T.sub.1, T.sub.2, T.sub.n-1, T.sub.n), i.e. at least the rated lamp voltage (U.sub.L), the rated lamp current (l.sub.L) and the preheating currents (l.sub.vorh1 l.sub.vorh2, l.sub.vorhn-1, l.sub.vorhn) for preheating the electrodes, are stored in a storage (R), where the preheating currents (l.sub.vorh1, l.sub.vorh2, l.sub.vorhn-1, i.sub.vorhn) are allocated to predefined electrode resistance ranges (R.sub.E &gt;X; Y&lt;=R.sub.E &lt;=X; Z&lt;=R.sub.E &lt;=Y), the electrode resistance (R.sub.E) is measured during a preheating phase (V) and the preheating current (l.sub.vorh1, l.sub.vorh2, l.sub.vorhn-1), allocated to the measured electrode resistance (R.sub.E) is set, characterised in that the fluorescent tube (2) is operated with a dimming current (l.sub.D) of known current intensity for a predetermined time during a starting phase (S) following on from the preheating phase (V), the prevailing lamp voltage (U.sub.L) of the fluorescent tube (2) is measured after the starting phase (S), the storage (R) is then searched for the rated lamp voltage (U.sub.L1, U.sub.L2, U.sub.L(n-1), U.sub.Ln) that comes closest to the measured lamp voltage (U.sub.L) of the fluorescent tube (2) and the operating data required for operation of the fluorescent tube (2) and allocated to the measured lamp voltage (U.sub.L) by the storage (R) are then set;<\/li>\n<li>oder eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df englischsprachigem Wortlaut gem\u00e4\u00df des erteilten US Patents US 6525XXX B1 seit der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 25. Februar 2003 bis zum Erl\u00f6schen des US-Patents US 6525XXX B1, ein Vorschaltger\u00e4t gem\u00e4\u00df folgendem Wortlaut;<br \/>\nA ballast for operating a lamp (3) fitted with a fluorescent tube (2), with a frequency generator (8) and a control circuit (11) interacting with this, which supplies the fluorescent tube (2) with an alternating voltage via power transistors (12, 13), where the lamp current (l.sub.L) is being set by a limiter, a storage (R) in which the operating data of several lamp types (T.sub.1, T.sub.2, T.sub.n-1, T.sub.n) are stored, a sequence control system (5) for controlling the timing of the process steps to be executed during a preheating phase (V) and a starting phase (S) of the fluorescent lamp (2), a measured-value analyser (6), a lamp voltage measuring device (9) and a direct-voltage generator (G) with which a logic voltage (U.sub.Logik) can be generated;<\/li>\n<li>oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t (engl, \u201eballast&#8220; beinhaltet haben;<br \/>\noder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren (engl, \u201emethod&#8220;) durchf\u00fchren,<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hoben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 25. M\u00e4rz 2003:<br \/>\nc) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 297 06 XXX.X am 24. September 1998 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 31. Oktober 2003<br \/>\nBeleuchtungs-Steuereinrichtungen mit einer Kontrolleinheit (CU), die mindestens ein Beleuchtungsger\u00e4t (LU) in Abh\u00e4ngigkeit von extern zugef\u00fchrten Signalen steuert, wobei die Kontrolleinheit (CU) \u00fcber einen Netzschalter (Sl) mit Netzleitungen (LNG) zur Stromversorgung verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Kontrolleinheit (CU) eine Erkennungsschaltung (12) enth\u00e4lt, die eine mehrmalige Bet\u00e4tigung des Netzschalters (Sl) innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne (TI) erkennt und daraufhin eine vorgegebene Steuerfunktion f\u00fcr das Beleuchtungsger\u00e4t (LU) ausf\u00fchrt;<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nd) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 297 06 XXX.X am 24. September 1998 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 31. Oktober 2003<br \/>\nBeleuchtungs-Steuereinrichtungen mit einer Kontrolleinheit (CU) die Signale von einem Beleuchtungsst\u00e4rkesensor (12) empf\u00e4ngt und mindestens ein Beleuchtungsger\u00e4t (11) in tageslichtabh\u00e4ngigem Regelbetrieb betreibt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df an der Kontrolleinheit (CU) unterschiedliche Lichtabgabewerte des Beleuchtungsger\u00e4tes (11) einstellbar sind, und da\u00df die Kontrolleinheit zwischen den Betriebsarten &#8222;Konstant-Kunstlichtbetrieb&#8220; und &#8222;tageslichtabh\u00e4ngiger Regelbetrieb&#8220; umschaltbar ist;<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns:<br \/>\ne) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 297 06 XXX.X am 17. September 1998 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 31. Oktober 2003<br \/>\nBeleuchtungssysteme mit zahlreichen zu Gruppen (GI,G2.G3, &#8230;) zusammengefa\u00dften Leuchteinheiten (11), wobei jede Gruppe ein Steuerger\u00e4t (CU) aufweist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Steuerger\u00e4te (CU) mit einem drahtlosen Sende-Empf\u00e4nger ausgestattet sind, wobei jedes Steuerger\u00e4t ein empfangenes Befehlssignal an mindestens ein benachbartes Steuerger\u00e4t (CU) weiterleitet;<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt noch Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nf) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 296 04 XXX.X am 21. August 1997 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 01. Oktober 2004<br \/>\nEinlampige Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr Leuchtstofflampen, mit einem Wechselrichter (20), der aus einer Betriebsgleichspannung (UB) eine Generatorspannung (UG) als Wechselspannung erzeugt, einer \u00fcber eine Induktivit\u00e4t (L) mit der Generatorspannung (UG) versorgten Leuchtstofflampe (LL), einem die Leuchtstofflampe (LL) \u00fcberbr\u00fcckenden \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (T) und einer den \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (T) steuernden Steuerschaltung (28), die eine Z\u00fcndphase mit aufeinanderfolgenden Schaltvorg\u00e4ngen des \u00dcberbr\u00fcckungsschalters (T) durchf\u00fchrt, wenn die Spannung an den Anschl\u00fcssen (25,27) der Leuchtstofflampe (LL) \u00fcber einen Schwellenwert ansteigt wobei eine Hilfsspannung (UH) f\u00fcr die Versorgung der Steuerschaltung (28) von der Schaltung (13) f\u00fcr die Erzeugung der Betriebsgleichspannung (UB) abgeleitet ist;<br \/>\noder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t beinhaltet haben,<\/li>\n<li>benutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt noch Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der noch den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\ng) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 94 02 XXX.X am 03. August 1995 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 29. Februar 2004<br \/>\nLeuchtstofflampen-Vorschaltger\u00e4te mit einem Wechselrichter (10), der aus einer von einer Versorgungsschaltung gelieferten Versorgungsgleichspannung (U) eine den Elektroden (E1,E2) der Leuchtstofflampe (LL) zuzuf\u00fchrende Wechselspannung erzeugt, und einem die Elektroden (E1,E2) verbindenden \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (T3), der von einer Steuereinrichtung (CU) entsprechend den nacheinander durchzuf\u00fchrenden Phasen (A,B,C) des Lampenbetriebs gesteuert ist, wobei auf eine Vorheizphase (A) mit kontinuierlich leitendem \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (T3) eine Z\u00fcndphase (B) folgt, in der der \u00dcberbr\u00fcckungsschalter eine Folge von Burst-Impulsen erzeugt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df in der Z\u00fcndphase (B) die Dauer des Leitens des \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (T3) bis zu 40 % und die Dauer des Nichtleitens mindestens 60 % einer Impulsperiode betr\u00e4gt;<br \/>\noder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t beinhaltet haben,<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hoben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hoben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns:<br \/>\nh) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 94 04 XXX.X am 22. Dezember 1994 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 31. M\u00e4rz 2004<br \/>\nMehrlampen-Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr Entladungslampen, mit einer eine Wechselspannung erzeugenden Betriebsschaltung und einem die Elektroden (E1,E4) der Entladungslampen (LL1,LL2) verbundenen \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (S3), der in einer Vorheizphase zum Heizen der Elektroden leitend gesteuert wird, in einer Z\u00fcndphase abwechselnd in den leitenden und den nichtleitenden Zustand gesteuert wird, und in der anschlie\u00dfenden Betriebsphase nichtleitend ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df zwei Entladungslampen (LL1,LL2) in Reihe geschaltet sind, wobei der \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (S3) die \u00e4u\u00dferen Elektroden (E1,E4) der Reihenschaltung verbindet, und da\u00df die inneren Elektroden (E2,E3) der Reihenschaltung an die Sekund\u00e4rwicklung (T2) eines Transformators (T) angeschlossen sind, dessen Prim\u00e4rwicklung (TI) mit dem \u00dcberbr\u00fcckungsschalter (S3) in Reihe liegt:<br \/>\noder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t beinhaltet haben,<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>i) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 94 02 XXX.X am 03. August 1995 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 29. Februar 2004<\/li>\n<li>Beleuchtungssysteme, bei dem Leuchteinheiten \u00fcber mindestens ein Bedienelement steuerbar sind, wobei ein Datenwort bestehend aus Adre\u00dfteil und Steuerbefehl von dem Bedienelement an wenigstens einen Empf\u00e4nger, dem mindestens eine Leuchteinheit zugeordnet ist, \u00fcbertragbar ist und \u00fcber eine Adresseneinrichtung an eine Steuereinrichtung zur Steuerung der zugeordneten Leuchteinheit weiterleitbar ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Adresseneinrichtung (21) eine Liste mit mehreren Adressen enth\u00e4lt, wobei die Adresseneinrichtung (21) so eingerichtet ist, da\u00df nur der Steuerbefehl an die Steuereinrichtung (22) weiterleitbar ist,. der in einem Datenwort enthalten ist, dessen Adre\u00dfteil (29) mit einer der in der Liste enthaltenen Adressen \u00fcbereinstimmt:<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hoben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nj) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 298 11 XXX.X am 22. Oktober 1998 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 01. Januar 2005<\/li>\n<li>Beleuchtungssysteme mit mindestens einer Leuchteinheit (1), die \u00fcber eine wenigstens mit einem Helligkeitssensor (8) ausgestattete Steuereinrichtung (4) anhand von Parametern steuerbar und\/oder regelbar ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Parameter \u00fcber einen an der Steuereinrichtung (4) angeordneten Sensortaster (5) einstellbar sind und da\u00df an der Steuereinrichtung (4) eine Zustandsanzeige (5) vorgesehen ist, die den einzustellenden Parameter anzeigt;<\/li>\n<li>benutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nk) in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit der Ver\u00f6ffentlichung des Deutschen Gebrauchsmusters 298 14 XXX.X am 21. Januar 1999 bis zu seinem Erl\u00f6schen am 01. Mai 2002<br \/>\nElektronische Vorschaltger\u00e4te f\u00fcr Hochdrucklampen, insbesondere f\u00fcr den Betrieb der Scheinwerfer eines Kraftfahrzeugs, mit einem Startger\u00e4t (2) zur Erzeugung eines Startimpulses und der Aufrechterhaltung der Entladung in einer Hochdrucklampe (4), 0 einem DC-DC Konverter zur Umwandlung der vom Fahrzeug bereitgestellten Gleichspannung in eine Hochspannung und einer Br\u00fcckenschaltung zur Erzeugung einer f\u00fcr den Betrieb der Hochdrucklampe notwendigen Betriebsfrequenz, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Startger\u00e4t (2) unmittelbar im Bereich der Hochdrucklampe (4) angeordnet ist und da\u00df die \u00fcbrigen Aggregate getrennt von dem Startger\u00e4t (2) und der Hochdrucklampe (4) in einer Zentraleinheit (1) vorgesehen sind, die \u00fcber Verbindungsmittel mit dem Startger\u00e4t (2) verbindbar ist;<br \/>\noder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t beinhaltet haben,<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nI) seit der Ver\u00f6ffentlichung der Internationalen Anmeldung WO 2006092XXX des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 862 XXX am 08. September 2006<br \/>\nZ\u00fcndschaltungsanordnungen (1) zum Z\u00fcnden einer Gasentladungslampe (10), insbesondere einer Hochdruckgasentladungslampe, der eine Versorgungsschaltung zur Bereitstellung einer Wechselstrom-Versorgungsspannung (UN) an die Lampe zugeordnet ist, umfassend einen Z\u00fcnd\u00fcbertrager (20), welcher prim\u00e4rseitig mit einer Ausl\u00f6seschaltung und sekund\u00e4rseitig zur \u00dcbertragung eines Z\u00fcndimpulses mit der Lampe verbunden ist; wobei die Ausl\u00f6seschaltung eine Reihenschaltung umfassend zumindest einen an die Versorgungsschaltung der Lampe angeschlossenen Eingangsenergiespeicher (30), ein selbst gesteuertes Schaltermittel (40) und einen prim\u00e4rseitigen Teil des Z\u00fcnd\u00fcbertragers (22) aufweist, und dem Eingangsenergiespeicher (30) der Ausl\u00f6seschaltung ein kapazitives Bauteil (60) in Reihe geschaltet ist, gekennzeichnet durch zumindest ein erstes, als Varistor (100, 110) ausgebildetes Halbleiterbauelement, das bipolar, zweipolig und selbst gesteuert ausgebildet und die zwischen dessen Anschlusspolen abfallende Spannung begrenzt und das parallel zu dem genannten kapazitiven Bauteil (60) geschaltet ist;<br \/>\noder Leuchten, die eine vorstehende Z\u00fcndschaltungsanordnung beinhaltet haben.<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hoben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 19. Dezember 2008:<br \/>\nm) seit der Ver\u00f6ffentlichung der Internationalen Anmeldung WO 0176XXX des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 269 XXX am 11. Oktober 2001 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis heute, Mittel zur Benutzung eines<br \/>\nVerfahrens zum Dimmen einer mit einer Leuchtstofflampe (L) versehenen Leuchte mit einem Vorschaltger\u00e4t, das ein Betriebsdatenregister und eine Steuerungselektronik mit einer Schnittstelle f\u00fcr ein Dimmsignal aufweist, wobei bestimmte Lampentypen, vorzugsweise mit einem Lampenspannungsmessverfahren, automatisch erkannt und danach diejenigen Betriebsdaten eingestellt werden, die dem erkannten Lampentyp per Betriebsdatenregister zugeordnet sind, wobei jeder Elektrode der Leuchtstofflampe (L) ein Heizstrom (ICH) und ein Lampenstrom (IL) zugeleitet werden, die sich zu einem Gesamtstrom (IG) summieren, dadurch gekennzeichnet, dass zu jedem erkennbaren Lampentyp entweder f\u00fcr unterschiedliche Dimmstellungen eine gestufte Reihe von Heizstr\u00f6men (IH) oder f\u00fcr einen Dimmbereich eine dimmungsabh\u00e4ngige Heizstromkennlinie in dem Betriebsdatenregister gespeichert ist und die Steuerungselektronik zur Dimmung einer Leuchtstofflampe (L) einen Heizstrom (IH) einstellt, der per Betriebsdatenregister in Abh\u00e4ngigkeit von Lampentyp und Dimmsignal zugeordnet ist, und bei einer \u00c4nderung des Lampenstroms (IL) durch Dimmung der Leuchtstofflampe (L) der Heizstrom (IH) derart angepasst wird, dass der Gesamtstrom (IG) konstant bleibt;<br \/>\noder Vorschaltger\u00e4te zum Dimmen einer mit einer Leuchtstofflampe (L) versehenen Leuchte mit einem Betriebsdatenregister, einer Steuerungselektronik mit einer Schnittstelle f\u00fcr ein Dimmsignal, einer Lampenspannungsmesseinrichtung, mit der die verwendbaren Lampentypen automatisch erkannt werden, und einer Messeinrichtung f\u00fcr den Lampenstrom, einem Stromkomparator sowie einer Heizstromquelle, dadurch gekennzeichnet, dass eine einstellbare Gleichstromschaltung (GS) einen Gleichstromanteil (IDC) des Lampenstroms (IL) in Abh\u00e4ngigkeit der Dimmung ver\u00e4ndert, wobei der Stromkomparator eine Stromdifferenz zwischen dem \u00fcber eine Elektrode der Leuchtstofflampe flie\u00dfenden Gesamtstroms und dem von der Messeinrichtung gemessenen Lampenstrom erfasst und die Stromdifferenz der Heizstromquelle als Regelgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den einzustellenden Heizstrom zugef\u00fchrt ist, und bei eine \u00c4nderung des Lampenstroms (IL) durch Dimmung der Leuchtstofflampe (L) der Heizstrom derart angepasst wird, dass der Gesamtstrom konstant bleibt:<\/li>\n<li>oder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t beinhaltet haben;<br \/>\noder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren durchf\u00fchren,<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 03. Januar 2004;<br \/>\nn) seit der Ver\u00f6ffentlichung der Internationalen Anmeldung WO 0169XXX des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 273 XXX am 20. September 2001 Mittel zur Benutzung eines<br \/>\nVerfahrens zur Erzeugung einer Z\u00fcndspannung f\u00fcr eine Leuchtstofflampe, bei dem w\u00e4hrend des Startvorganges ein LC-Reihenschwingkreis mit einer Wechselspannung beaufschlagt wird, die eine Frequenz aufweist, die in der Gr\u00f6\u00dfenordnung einer durch die am Reihenschwingkreis beteiligten Bauelemente bestimmten Resonanzfrequenz liegt, und die Spannung \u00fcber einem Kondensator des LC-Reihenschwingkreises an die dem Kondensator parallelgeschaltete Leuchtstofflampe zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Wechselspannung dem LC-Reihenschwingkreis \u00fcber ein erstes Zeitintervall mit einer ersten Startfrequenz f1 aufgepr\u00e4gt wird, dass nach dem ersten Zeitintervall die Spannung an der Leuchtstofflampe (LL) gemessen und mit einem Sollwert verglichen wird, dass bei Erreichen des Sollwertes ein Abbruch der Z\u00fcndspannungserzeugung erfolgt, dass dies f\u00fcr ein n-tes Zeitintervall mit einer n-ten Startfrequenz fn, mit n = 2 &#8230; m, wiederholt wird, wobei die erste Startfrequenz f1 einem durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente [C1; L; C2; LL) bedingten gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Wert der Resonanzfrequenz und die m-te Startfrequenz fm einem durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente (C1; L; C2; LL) bedingten kleinstm\u00f6glichen Wert der Resonanzfrequenz entspricht und jede n-te Startfrequenz fn kleiner ist als ihre vorhergehende Startfrequenz fn-1;<\/li>\n<li>oder Schaltungsanordnungen zur Erzeugung einer Z\u00fcndspannung f\u00fcr eine Leuchtstofflampe, mit einem LC-Reihenschwingkreis und einem mit dem Schwingkreis verbundenen Wechselspannungsgenerator zur Erzeugung einer Wechselspannung mit einer Frequenz, die in der Gr\u00f6\u00dfenordnung einer durch die am Reihenschwingkreis beteiligten Bauelemente bestimmten Resonanzfrequenz liegt, wobei die Leuchtstofflampe zu einem Kondensator des LC-Reihenschwingkreises parallel geschaltet ist und die Spannung \u00fcber den parallel geschalteten Kondensator an die Leuchtstofflampe zugef\u00fchrt ist, der Wechselspannungsgenerator in seiner Frequenz von einer Steuereinheit gesteuert und eine Messschaltung mit der Steuereinheit verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber ein erstes Zeitintervall eine Wechselspannung dem LC-Reihenschwingkreis mit einer ersten Startfrequenz f1 aufgepr\u00e4gt ist, wobei diese Startfrequenz einen durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente (Ci1. L, C2, LL) bedingten gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Wert der Resonanzfrequenz entspricht und nach dem ersten Zeitintervoll \u00fcber die Messschaltung (2) die Spannung an der Leuchtstofflampe (LL) messbar ist, und f\u00fcr nachfolgende Zeitintervalle eine Wechselspannung mit einer niedrigeren Startfrequenz bis zum Erreichen einer n-ten Startfrequenz fn aufgepr\u00e4gt ist, die einem durch die Toleranz der beteiligten Bauelemente (C1, L, C2, LL) bedingten kleinstm\u00f6glichen Wert der Resonanzfrequenz entspricht, wobei nach dem Erreichen eines Sollwertes der Lampenspannung ein Abbruch der Z\u00fcndspannungserzeugung erfolgt:<br \/>\noder Leuchten, die eine vorstehende Schaltungsanordnung beinhaltet haben,<br \/>\noder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren durchf\u00fchren,<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 10. Dezember 2004;<\/li>\n<li>o) im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika ein Verfahren gem\u00e4\u00df englischsprachigem Wortlaut gem\u00e4\u00df des erteilten US Patents US 6,720,XXX B2 seit der Ver\u00f6ffentlichung der Internationalen Patentanmeldung WO01\/69XXX am 20. September 2001 Mittel zur Benutzung eines Verfahrens (method) gem\u00e4\u00df folgendem Wortlaut:<br \/>\nA method for starting a fuorescent lamp, said method comprising the steps of: generating a starting voltage having a first starting frequency (f.sub.1) during a first time interval; impressing said starting voltage having said first starting frequency onto an LC resonant circuit, thereby generating a first high voltage, and supplying said first high voltage to the fluorescent lamp: measuring said first high voltage across said fluorescent lamp: and comparing said first high voltage across said fluorescent lamp with a preselected setpoint value:<br \/>\noder Schaltungsanordnungen (circuit) gem\u00e4\u00df folgendem Wortlaut:<br \/>\nA circuit for starting a lamp, comprising a controllable voltage generator adapted to generate a starting voltage with a controllable starting frequency: a measuring circuit adapted to measure the starting voltage across the lamp with a preselected setpoint value and generate a control signal indicative of said measurement: and a controller receiving said control signal and controlling said voltage generator to change the frequency of said starting voltage;<br \/>\noder Leuchten, die ein vorstehendes Vorschaltger\u00e4t (engl. \u201eballast&#8220;) beinhaltet haben,<br \/>\noder Leuchten, die beim Betrieb das vorstehende Verfahren (engl, \u201emethod&#8220;) durchf\u00fchren.<br \/>\nbenutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer,<br \/>\ncc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erst seit 13, Mai 2004:<br \/>\n2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern;<br \/>\n3. Festzustellen, dass die Beklagte zu 1. und 2. verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziffer 1. bezeichneten begangenen Handlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he Entsch\u00e4digung sowie Schadensersatz nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\n4. Ferner wird die Beklagte verurteilt den Kl\u00e4ger von den au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit freizustellen.<br \/>\n5. Den Anteil des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der Erfindung entsprechend Ziffer 1.a), 1.b) und 1.m) der Klage mit einem Prozentsatz von 100 zu beziffern, hilfsweise einen Miterfinderbruchteil des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der Erfindung entsprechend Ziffer 1.a), 1.b) und 1.m) zu beziffern, oder weiterhin hilfsweise diesen Miterfinderbruchteil mit einem prozentualen Bereich anzugrenzen.<\/li>\n<li>Zuletzt beantragt er,<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen, seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 125 XXX am 10. April 2002<br \/>\nmit einer Leuchtstofflampe versehene oder versehbare Leuchten, die bei ihrem Betrieb ein Verfahren anwenden, bei dem die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen, zumindest deren Lampennennspannung, Lampennennstrom sowie Vorheizstr\u00f6me zur Heizung der Elektroden in einem Speicher gespeichert sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand w\u00e4hrend einer Vorheizphase gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe innerhalb einer der Vorheizphase nachgeschalteten Startphase w\u00e4hrend einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom bekannter Stromst\u00e4rke betrieben wird, nach der Startphase die vorliegende Lampenspannung der Leuchtstofflampe gemessen wird, dann in dem Speicher diejenige Lampennennspannung gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung der Leuchtstofflampe am n\u00e4chsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung per Speicher zugeordnet sind,<\/li>\n<li>angeboten, oder an Dritte geliefert hat und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\n2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen,<\/li>\n<li>seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 125 XXX am 10. April 2002<\/li>\n<li>elektronische Vorschaltger\u00e4te zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe \u00fcber Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der w\u00e4hrend einer Vorheizphase sowie einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuf\u00fchrenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, wobei Vorheizstr\u00f6me zur Heizung der Elektroden in dem Speicher speicherbar sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstands zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand w\u00e4hrend einer Vorheizphase messbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist,<br \/>\nhergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten;<br \/>\nb) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen,<\/li>\n<li>seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung des Europ\u00e4ischen Patentes EP 1 125 XXX am 10. April 2002<\/li>\n<li>Vorschaltger\u00e4te zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe \u00fcber Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der w\u00e4hrend einer Vorheizphase sowie einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuf\u00fchrenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, wobei Vorheizstr\u00f6me zur Heizung der Elektroden in dem Speicher speicherbar sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstands zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand w\u00e4hrend einer Vorheizphase messbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist,<br \/>\nhergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und &#8211; preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten;<br \/>\nb) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten noch Ziffer a) oder b) und des erzielten Gewinns nach Ziffer c);<br \/>\ne) bez\u00fcglich eigener Herstellung aufgeschl\u00fcsselt nach Herstellungsmenge, -zeiten und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen<\/li>\n<li>mit einer Leuchtstofflampe versehene oder versehbare Leuchten, die bei ihrem Betrieb ein Verfahren anwenden, bei dem die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen, zumindest deren Lampennennspannung, Lampennennstrom sowie Vorheizstr\u00f6me zur Heizung der Elektroden in einem Speicher gespeichert sind, wobei die Vorheizstr\u00f6me vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand w\u00e4hrend einer Vorheizphase gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe innerhalb einer der Vorheizphase nachgeschalteten Startphase w\u00e4hrend einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom bekannter Stromst\u00e4rke betrieben wird, nach der Startphase die vorliegende Lampenspannung der Leuchtstofflampe gemessen wird, dann in dem Speicher diejenige Lampennennspannung gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung der Leuchtstofflampe am n\u00e4chsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung per Speicher zugeordnet sind:<br \/>\nangeboten oder an Dritte geliefert hat und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns seit 10. Mai 2002;<br \/>\n5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen,<br \/>\nvon dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung der deutschen Patentanmeldung DE 198 50 XXX am 11. Mai 2000 bis zum Zeitpunkt 1 Monat nach dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents EP Europ\u00e4ischen Patents EP 1 125 XXX am 10. April 2002<\/li>\n<li>Vorschaltger\u00e4te zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe \u00fcber Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der w\u00e4hrend einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuf\u00fchrenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist,<\/li>\n<li>hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten;<br \/>\nb) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und Verkaufspreisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer;<br \/>\nd) bez\u00fcglich eigener Herstellung aufgeschl\u00fcsselt nach Herstellmengen, -zeiten und Typenbezeichnungen;<br \/>\n6. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.<br \/>\n7. Die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch den Kl\u00e4ger von der Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von EUR 3.137,91 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit freizustellen;<br \/>\n8. Festzustellen, dass die Beklagte zu 1. sowie die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziffer 1. bis Ziffer 5. bezeichneten Handlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he, Entsch\u00e4digung sowie Schadensersatz nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<br \/>\n9. Die Beklagten zu verurteilten Zug-um-Zug gegen Zahlung der mit dem Schutzrecht verbundenen Lasten, insbesondere der Kosten der Patentanmeldung und \u2013aufrechterhaltung, einer Umschreibung folgender Patentanmeldung in das Patentregister zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Patentamt abzugeben:<\/li>\n<li>Die mit der Patentanmeldung vom 27.10.1999, mit dem Titel \u201eVerfahren und Vorschaltger\u00e4t zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte\u201c, Anmeldenummer 99960XXX.X, Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 00\/25XXX, Priorit\u00e4t vom 27.10.1998 DE 19850XXX, der EP 1 125 XXX B1 auf den Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung nicht frei geworden sei. Eine formgerechte Erfindungsmeldung habe nicht vorgelegen, so dass die Frist zur Inanspruchnahme nicht zu laufen begonnen habe. Die Voraussetzungen der \u201eHaftetikett\u201c-Entscheidung, bei welcher es sich um eine absolute Ausnahme von den strengen Regelungen des ArbEG handele, w\u00fcrden nicht vorliegen. Die Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) habe vor M\u00e4rz 1999 keine vollst\u00e4ndige Kenntnis vom Inhalt der Diensterfindung sowie den Erfindern gehabt. Soweit Frau F das Schreiben vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9) im Auftrag des Kl\u00e4gers gefertigt habe, sei dies in dem Umstand begr\u00fcndet gewesen, dass der Kl\u00e4ger berechtigt gewesen sei, im Einzelfall Schreiben \u00fcber Frau F fertigen zu lassen. Frau F habe aber keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Patentwesen gehabt. Ihr seien Vorg\u00e4nge zur Bearbeitung allein im Einzelfall und verbunden mit konkreten Anweisungen \u00fcbergeben worden, so auch auf Anweisung des Kl\u00e4gers. Tats\u00e4chlich habe der Kl\u00e4ger bei Erfindungen, an denen er selbst beteiligt gewesen sei, ausschlie\u00dflich selbst agiert. Frau F habe f\u00fcr Anmeldungen im Bereich Elektronik von der Beauftragung von Patentanw\u00e4lten erst in sp\u00e4ten Stadien des Anmeldeverfahrens Kenntnis erlangt, da der Kl\u00e4ger in der Regel den Kontakt selbst aufnahm. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem als Anlage CBH 2 vorgelegten Auszug aus dem am 4. September 2004 erstellten internen Handbuch, in dem Zust\u00e4ndigkeiten und Arbeitsabl\u00e4ufe bei der Beklagten betreffend Erfindungen niedergelegt wurden. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) die streitgegenst\u00e4ndliche Diensterfindung mit auf den 31. Dezember 1998 datierten Schreiben, welches dem Kl\u00e4ger im Mai 1999 zugegangen ist, Inanspruchgenommen.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG, \u00a7 140b PatG und 242, 259 BGB sowie einen Anspruch auf Umschreibung des Klagepatentes Zug-um-Zug gegen Zahlung der mit dem Klagepatent verbundenen Kosten auf sich nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat die Diensterfindung des Kl\u00e4gers, auf welcher das Klagepatent beruht, wirksam in Anspruch genommen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>1)<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig handelt es sich bei der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung um eine Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 ArbEG a.F. Vorliegend findet das ArbEG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung Anwendung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 ArbEG ist das ArbEG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden ArbEG a.F.) auf alle Diensterfindungen anwendbar, die dem Arbeitgeber, so wie vorliegend, vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden. Der Kl\u00e4ger hat die in Rede stehende Erfindung noch w\u00e4hrend der Dauer seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei der Beklagten zu 1) gemacht.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nEntgegen der vom Kl\u00e4ger vertretenen Ansicht hat die Beklagte zu 1) die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben, welches das Datum \u201e31. Dezember 1998\u201c tr\u00e4gt, wirksam unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen, da die viermonatige Inanspruchnahmefrist des \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG a.F. zuvor nicht in Lauf gesetzt worden war.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin den allgemeinen Anforderungen gerecht werdende schriftliche Erfindungsmeldung (\u00a7 5 ArbEG) hat der Kl\u00e4ger nicht erstattet. Danach ist eine Erfindung schriftlich zu melden. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung der dem Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsrechtlichen Treupflicht obliegenden Informationspflicht dar. Die Pflicht dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und zwar zum Schutz des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Die Meldung soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber eine unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG a.F. gemachte Erfindung und die insoweit ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe \u2013 gegebenenfalls allen Miterfindern gegen\u00fcber \u2013 sowie \u00fcber den der Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung (gegen\u00fcber allen Miterfindern) zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2011, 733 \u2013 Initialidee m.w.N.).<\/li>\n<li>Die Meldung hat nach dem Gesetz \u201egesondert schriftlich\u201c zu erfolgen. Zweck der Regelung ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Erfindungscharakter zu erkennen und sachgerecht \u00fcber die Frage der Inanspruchnahme oder Freigabe, den etwaigen Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung sowie \u00fcber die Erfinderverg\u00fctung zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 \u2013 Haftetikett). Sowohl das Schriftformerfordernis als auch das Erfordernis der \u201egesonderten\u201c Meldung sollen sicherstellen, dass dem Arbeitgeber klar und deutlich vor Augen gef\u00fchrt wird, dass er die genannten Entscheidungen \u2013 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Monaten \u2013 treffen muss, will er nicht Gefahr laufen, dass die Diensterfindung frei wird. Daher muss eine die Diensterfindung betreffende, f\u00fcr sich stehende und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Meldungsurkunde \u00fcbergeben werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien unstreitig hat der Kl\u00e4ger keine die Diensterfindung betreffende schriftliche Meldung abgegeben. Vielmehr will der Kl\u00e4ger nach seinem letzten Vortrag am 22. September 1998 um 11 Uhr Herrn Dr. A unter Anwesenheit von Herrn B den Gegenstand der Diensterfindung unter Nennung seiner Person als Erfinder erl\u00e4utert haben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist durch diese m\u00fcndliche Verlautbarung die Inanspruchnahmefrist nicht unter Anwendung der vom BGH in der Entscheidung \u201eHaftetikett\u201c (a.a.O. \u2013 Haftetikett) entwickelten Grunds\u00e4tze in Gang gesetzt worden. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt wird, dass die Beklagte zu 1) sich auf Grund der von dem Kl\u00e4ger \u00fcbermittelten Informationen im vollst\u00e4ndigen Kenntnisstand \u00fcber den Inhalt der Diensterfindung befand und auch wusste, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder war. Denn auch unter dieser Voraussetzung wird nach der genannten Entscheidung die Inanspruchnahmefrist trotz Fehlens einer formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung ausnahmsweise nur dann \u2013 letztlich im Hinblick auf Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB ) \u2013 in Lauf gesetzt, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeit hat, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG a.F. vermittelt werden sollen. Der BGH hat in \u201eHaftetikett\u201c angenommen, dass im dortigen Fall die Patentanmeldung durch den Arbeitgeber unter Nennung aller beteiligten Erfindung eine solche \u201eWissensdokumentation\u201c darstellte. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es tats\u00e4chlich eine \u201etreuwidrige F\u00f6rmelei\u201c (BGH, GRUR 2006, 754 \u2013 Haftetikett), vom Arbeitnehmer noch die Meldung einer Diensterfindung zu verlangen, die der Arbeitgeber bereits zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung gemacht hat. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jede Wissens\u00fcbermittelung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, die zwar eine Diensterfindung beinhaltet, jedoch den besonderen formellen Erfordernissen einer Erfindungsmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 ARBEG a.F. nicht gerecht wird, ebenfalls als \u201eWissensdokumentation\u201c im Sinne der Rechtsprechung des BGH angesehen werden k\u00f6nnte. Denn dadurch w\u00fcrden die bereits dargestellten gesetzlichen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung im Ergebnis vollst\u00e4ndig unterlaufen.<\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Wissensdokumentation im dargestellten Sinn. Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers lediglich er sich als Erfinder bei der Pr\u00e4sentation am 22. September 1998 benannt hat, da Herr B nur Assistent des Kl\u00e4gers gewesen sei und diesem zugearbeitet habe (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. August 2019, Bl. 329 d.A.), obwohl Herr B nur einen Monat sp\u00e4ter von dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9) an die betreuenden Patentanw\u00e4lte C, D, E und Partner auch als Erfinder benannt wurde, hat nicht die Beklagte zu 1) die Schutzrechtsanmeldung vorgenommen, sondern der Kl\u00e4ger. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den betreuenden Patentanw\u00e4lten und Herrn B die Schutzrechtsanmeldung ausgearbeitet und betreut. Dass die Beklagte zu 1) in irgendeiner Form in die Betreuung der Schutzrechtsanmeldung involviert war, hat der Kl\u00e4ger auch nach Hinweis der Kammer hierauf bei der Einf\u00fchrung in den Sach- und Streitstand in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. August 2019 nicht vorgetragen. Zwar mag Frau F das Schreiben vom 7. November 1998 (Anlage CBH 9), welches die Erfinderbenennung enthielt, gefertigt haben, die firmenm\u00e4\u00dfige allgemeine Vollmacht hat unterschreiben lassen und die notwendigen Unterlagen der betreuenden Patentanwaltssoziet\u00e4t zugeleitet haben. Dass dies nach R\u00fccksprache oder jedenfalls Kenntnisnahme mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder verantwortlichen Personen der Beklagten zu 1) erfolgte, so dass deren Kenntnis der Beklagten zu 1) zugerechnet werden k\u00f6nnte, ist nicht vorgetragen worden, sondern nur pauschal behauptet. Frau F hat, nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lediglich als Poststelle fungiert und die entsprechende patentanwaltliche Korrespondenz an den Kl\u00e4ger weitergeleitet, soweit die Patentanmeldungen den Fachbereich des Kl\u00e4gers betrafen. Eine Weiterleitung erfolgte indes ausschlie\u00dflich an den Kl\u00e4ger und nicht an die Gesch\u00e4ftsleitung. Sie war auch, was der Kl\u00e4ger zuletzt nicht in Abrede gestellt hat, nicht f\u00fcr die Bearbeitung arbeitnehmerrechtlicher Belange zust\u00e4ndig. Sie hat auch, wie die Beklagten vorgetragen haben, keine Anweisungen von Herrn Dr. A erhalten. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, dass eine Kenntnis der Gesch\u00e4ftsleitung \u00fcber das Anmeldeverfahren sowie \u00fcber die Personen der Erfinder bestand.<\/li>\n<li>Auch eine anderweitig vermittelte Kenntnis durch den Kl\u00e4ger kann nicht festgestellt werden. Denn dem kl\u00e4gerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass der Kl\u00e4ger Herrn Dr. A zu irgendeinem Zeitpunkt \u00fcber den (weiteren) Verlauf des Anmeldeverfahrens unterrichtet hat.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chliche Feststellungen im Hinblick auf eine Kenntnis der Beklagten zu 1) k\u00f6nnen auch nicht auf Grund eines etwaigen Zugangs von Rechnungen der Patentanw\u00e4lte f\u00fcr die Erstellung der Anmeldeunterlagen und mit der Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens sowie die Zeitrangs der Erfindung getroffen werden, da nicht dargelegt wurde, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen der Gesch\u00e4ftsleitung vorgelegen haben.<\/li>\n<li>Mangels anderweitigen Vortrags \u00fcber eine Wissensdokumentation der Beklagten zu 1) muss daher davon ausgegangen werden, dass diese erst am 19. M\u00e4rz 1999 in Person von Herrn Dr. A Informationen \u00fcber die Schutzrechtsanmeldung erhalten hat, indem Frau F Herrn Dr. A Informationen \u00fcber die eingereichten Anmeldungen im Jahr 1998 zur Verf\u00fcgung gestellt hat (vgl. Anlage CBH 18). Aus dieser Aufstellung ergibt sich f\u00fcr die Beklagte zu 1) erstmalig die tats\u00e4chliche Einreichung unter anderem der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtsanmeldung, das Anmeldedatum und die Benennung der Erfinder. In der Folge wurde das Schreiben nach Anlage K 1 versandt, welches aus buchhalterischen Gr\u00fcnden auf den 31. Dezember 1998 r\u00fcckdatiert worden sein soll. Der Grund hierf\u00fcr lag in der Vorgabe, Anschreiben f\u00fcr Zahlungen, die ihre vertragliche Grundlage im Vorjahr hatten, auf den 31. Dezember des Vorjahres auszustellen, um diese besser bei entsprechenden R\u00fcckstellungen ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nne (vgl. Anlage CBH 19). Das entsprechende Schreiben ging dem Kl\u00e4ger im Mai 1999 zu. Wenn man die im M\u00e4rz 1999 vorliegende Dokumentation als ausreichende Wissensdokumentation zugrundelegt, und ab diesem Zeitpunkt den Beginn des Laufs der Frist zur Inanspruchnahme setzen wollte, ist das Schreiben vom 31. Dezember 1998 (Anlage K 1) innerhalb der viermonatigen Frist zur Inanspruchnahme zugegangen.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers kann dieses Schreiben auch als Erkl\u00e4rung der Inanspruchnahme im Sinne des \u00a7 6 ArbEG a.F. gewertet werden. Bei einer Inanspruchnahme handelt es sich um ein vom Willen des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers unabh\u00e4ngig einseitiges, gestaltendes Rechtsgesch\u00e4ft. Inhaltlich muss die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht die Verwendung der Worte \u201edie Diensterfindung wird in Anspruch genommen\u201c enthalten. Als Gestaltungsgesch\u00e4ft m\u00fcssen sich jedoch der Aneignungswille und der Umfang der Aneignungsabsicht klar und unzweideutig aus der Erkl\u00e4rung ergeben. Dementsprechend muss f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme dem Arbeitnehmer aus der Erkl\u00e4rung zweifelsfrei erkennbar werden, dass sich der Arbeitgeber f\u00fcr die \u00dcberleitung s\u00e4mtlicher verm\u00f6genswerter Rechte an der Diensterfindung, entschieden hat und er durch sein Verhalten gerade die materielle Rechtslage \u00fcber die Erfindungsrechte zu seinen Gunsten gestalten will. Auch wenn im Schreiben vom 31. Dezember 1998 f\u00e4lschlich formuliert ist, dass die Erfindungen uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen wurden, wird der Aneignungswille und die Aneignungsabsicht klar und unzweideutig erkl\u00e4rt. Zwar richtet sich die Auslegung einer Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung ma\u00dfgeblich nicht nach den Vorstellungen und Erwartungen des Erkl\u00e4renden, sondern danach, wie der Empf\u00e4nger sie verstehen muss (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl. \u00a7 6 a.F. Rn. 10). Da dem Kl\u00e4ger jedoch keine weiteren Erkl\u00e4rungen betreffend die Diensterfindung von Seiten der Beklagten zu 1) im Vorfeld zugegangen sind, entsprechendes wurde nicht vorgetragen, konnte er die Erkl\u00e4rung nur dahingehend verstehen, dass nunmehr eine Inanspruchnahme erfolgen sollte, mithin der Wille der Beklagten zu 1) die Diensterfindung \u2013 neben weiteren Diensterfindungen \u2013 auf sich \u00fcberzuleiten. Denn wenn ihm keine weiteren Willenserkl\u00e4rungen bekannt waren, musste f\u00fcr ihn deutlich werden, dass nunmehr eine Inanspruchnahme erkl\u00e4rt werden sollte. Insofern handelt es sich bei dem Schreiben auch nicht um eine L\u00fcge, wie vom Kl\u00e4ger behauptet wird, sondern eine f\u00e4lschliche, da in die Vergangenheit gerichtete Formulierung, die f\u00fcr den Kl\u00e4ger mangels anderweitiger Erkl\u00e4rungen von Seiten der Beklagten zu 1) offensichtlich sein musste.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nInfolge der wirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche wegen Verletzung einer frei gewordenen Erfindung sowie deren Umschreibung verlangen und es kommt auch nicht auf die Frage an, ob der Kl\u00e4ger die Diensterfindung ausschlie\u00dflich get\u00e4tigt hat.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/li>\n<li>Bis zum 26. Januar 2018:<br \/>\n600.000,-: Insoweit entf\u00e4llt auf die zur\u00fcckgenommenen Antr\u00e4ge b) bis o) ein Streitwert von je 20.000,- EUR und auf den Antrag zu 5. 10.000.- EUR.<\/li>\n<li>Ab dem 27. Januar 2018:<br \/>\n310.000,- EUR:<br \/>\nDieser Streitwert gliedert sich im Hinblick auf die Beklagten und die Antr\u00e4ge wie folgt auf:<br \/>\nAntrag zu 1) gegen\u00fcber Beklagte zu 1): 50.000,-EUR<br \/>\nAntrag zu 2) gegen\u00fcber Beklagte zu 1): 50.000,- EUR<br \/>\nAntrag zu 3) gegen\u00fcber Beklagte zu 2): 50.000,- EUR<br \/>\nAntrag zu 4) gegen\u00fcber Beklagte zu 2): 50.000,- EUR<br \/>\nAntrag zu 5) gegen\u00fcber Beklagte zu 1): 50.000,- EUR<br \/>\nAntrag zu 6) beide Beklagten: je 5.000,- EUR<br \/>\nAntrag zu 7) beide Beklagten gesamtschuldnerisch: 3.137,91 EUR<br \/>\nAntrag zu 8) beide Beklagten gesamtschuldnerisch: 40.000 EUR<br \/>\nAntrag zu 9): beide Beklagten: je 5.000,- EUR<\/li>\n<li>Der nichtnachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 6. September 2019 ist versp\u00e4tet und bietet keinen Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2975 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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