{"id":8353,"date":"2020-03-31T10:08:58","date_gmt":"2020-03-31T10:08:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8353"},"modified":"2020-03-31T10:18:47","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:47","slug":"4c-o-32-18-schneidzahnanordnung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8353","title":{"rendered":"4c O 32\/18 &#8211; Schneidzahnanordnung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2974<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. November 2019, Az. 4c O 32\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Schneidz\u00e4hne mit einem Zahnkopf und einem Zahnschaft, der an seinen Schmalseiten ein Profil aufweist, wobei an mindestens einer Schmalseite eine Ausnehmung vorgesehen ist,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>soweit der jeweilige Schneidzahn dazu geeignet ist, in einer Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t eingesetzt zu werden, die au\u00dfer dem Schneidzahn eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung aufweist, in welche der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift l\u00f6sbar gehalten ist, wobei die Halterung gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen ausgebildet ist und die Haltearme im Bereich der Einsteck\u00f6ffnung in ihrem Abstand zueinander erweiterbar sind und die Halterarme jeweils eine Anlageseite aufweisen, die an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen, wobei zus\u00e4tzlich zu den Schmalseiten des Zahnschafts auch die Anlagenseiten zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind und wobei auch an der Anlageseite zumindest eines Haltearmes eine Ausnehmung vorgesehen ist, so dass diese Ausnehmung und die Ausnehmung an der zugeh\u00f6renden Schmalseite des Zahnschafts in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bilden, soweit an einer dem Boden zugewandten Breitseite des Zahnschaftes eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung angeordnet ist, welche gegen\u00fcber der Halterung vorsteht, und von einer oberen Flachseite der pfeilf\u00f6rmigen Erhebung verschlei\u00dfmindernde Elemente vorstehen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. M\u00e4rz 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen Schneidz\u00e4hne und der Menge der bestellten Schneidz\u00e4hne sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>&#8211; wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist<\/li>\n<li>&#8211; und wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. M\u00e4rz 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.799,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2018 zu bezahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin und der Beklagte jeweils zu 50 %.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in H\u00f6he von 150.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2 in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. sowie der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nF\u00fcr den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 223 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 23. November 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t eines deutschen Gebrauchsmusters vom 12. Januar 2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11. Februar 2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/li>\n<li>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die A GmbH Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (BPatG), welches das Klagepatent mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (Az.: 1 Ni 11\/14 (EP), Anlage K 2) gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag 6 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhielt. Die gegen die Entscheidung gerichteten Berufungen wies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Juni 2017 (Az.: X ZR 53\/15, Anlage K 3) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSchneidzahnanordnung\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSchneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und einer Halterung (30) mit Einsteck\u00f6ffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5) l\u00f6sbar gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass die Halterung (30) gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; dass im Bereich der Einsteck\u00f6ffnung (32) die Haltearme (34) in ihrem Abstand zueinander erweitert sind,<br \/>\n&#8211; dass die Haltearme (34) jeweils eine Anlageseite (36) aufweisen, welche an Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) anliegen,<br \/>\n&#8211; dass die Anlageseiten (36) und die Schmalseiten (16) zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind,<br \/>\n&#8211; dass an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugeh\u00f6rigen Schmalseite (16) des Zahnschaftes (14) jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen ist, welche in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang (3) f\u00fcr den Befestigungsstift (5) bilden,<br \/>\n&#8211; dass an einer dem Boden zugewandten Breitseite (22) des Zahnschaftes (14) eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung (24) angeordnet ist, welche gegen\u00fcber der Halterung (30) vorsteht, und<br \/>\n&#8211; dass von einer oberen Flachseite der pfeilf\u00f6rmigen Erhebung (24) verschlei\u00dfmindernde Elemente (25) vorstehen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 6 sowie 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In Figur 1 ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterung in verschiedenen Ansichten dargestellt.<\/li>\n<li>Figur 2 zeigt einen Schneidzahn nach der Erfindung in verschiedenen Ansichten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich handelt es sich bei Figur 3 um die Darstellung einer montierten Schneidzahnanordnung mit der Halterung von Figur 1 und dem Schneidezahn von Figur 2.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine zum B-Konzern geh\u00f6rende Gesellschaft. Sie vertreibt unter anderem sowohl Halterungen als auch Schneidz\u00e4hne, die zusammen eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t bilden.<\/li>\n<li>Der Beklagte bietet an und liefert Schneidz\u00e4hne, welche unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform A) vertrieben werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A lieferte der Beklagte an die D GMBH in E. Nachfolgend wiedergegeben wird eine von der Kl\u00e4gerin angefertigte Fotographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A zusammen mit einer passenden Halterung, welche Gegenstand des Anlagenkonvolutes K 9 ist, worauf Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>In der nachstehenden Abbildung ist zudem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A mit von der Kl\u00e4gerin eingezeichneten Konturen zu sehen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Dezember 2017 mahnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten mit Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A erfolglos ab.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 richtete die Kl\u00e4gerin die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche ferner gegen einen Schneidzahn mit der Bezeichnung \u201eF\u201c, welcher im April 2019 auf der Messe \u201eG\u201c in M\u00fcnchen auf dem Messestand der H Company (nachfolgend H) ausgestellt war. In dem dort ausgelegten Katalog mit dem Titel \u201eI\u201c ist auf Seite 04 der Schneidzahn (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform B) abgebildet. Auf der letzten Seite des Katalogs (Anlage K 16) wird unter der \u00dcberschrift \u201eJ\u201c f\u00fcr Deutschland die Adresse und die Mobilfunknummer des Beklagten genannt. Auf die Abmahnung der H durch die Kl\u00e4gerin mit Datum vom 10. April 2019 gab H eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Der Beklagte wurde nicht abgemahnt.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht der Beklagte mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A weise eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung an einer dem Boden zugewandten Breitseite des Zahnschaftes auf. Die technische Wirkung der Erfindung liege in einer Reduzierung des Verschlei\u00dfes der Schneidezahnanordnung und des damit verbundenen Aufwandes zur Instandhaltung bei gleichzeitiger Sicherstellung einer zuverl\u00e4ssigen Befestigung des Schneidzahnes in der Halterung. Diese Wirkungen w\u00fcrden gerade dadurch erreicht, dass der Schneidzahn eine spezielle Ausgestaltung aufweise, so dass ein solcher Schneidzahn ein wesentliches Element der Erfindung verk\u00f6rpere.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der dem Beklagten am 16. Juni 2018 zugestellten Klage,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen,<\/li>\n<li>sowie dem Beklagten die Kosten des Teilanerkenntnisses aufzuerlegen;<\/li>\n<li>hilfsweise zu dem Tenor zu Ziffer I.1.<\/li>\n<li>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Schneidz\u00e4hne mit einem Zahnkopf und einem Zahnschaft, der an seinen Schmalseiten ein Profil aufweist, wobei an mindestens einer Schmalseite eine Ausnehmung vorgesehen ist,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>soweit der jeweilige Schneidzahn dazu geeignet ist, in einer Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t eingesetzt zu werden, die au\u00dfer dem Schneidzahn eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung aufweist, in welche der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift l\u00f6sbar gehalten ist, wobei die Halterung gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen ausgebildet ist und die Haltearme im Bereich der Einsteck\u00f6ffnung in ihrem Abstand zueinander erweiterbar sind und die Halterarme jeweils eine Anlageseite aufweisen, die an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen, wobei zus\u00e4tzlich zu den Schmalseiten des Zahnschafts auch die Anlagenseiten zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind und wobei auch an der Anlageseite zumindest eines Haltearmes eine Ausnehmung vorgesehen ist, so dass diese Ausnehmung und die Ausnehmung an der zugeh\u00f6renden Schmalseite des Zahnschafts in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bilden, soweit an einer dem Boden zugewandten Breitseite des Zahnschaftes eine Erhebung angeordnet ist, die<br \/>\n&#8211; der Kontur der Breitseite des Zahnschaftes \u2013 mit Ausnahme des Bereichs der Ausnehmungen des Zahnschaftes \u2013 im wesentlichen folgt,<br \/>\n&#8211; im Bereich der Ausnehmungen des Zahnschaftes um diese Ausnehmungen \u2013 mit Ausnahme des Bereichs des \u00e4u\u00dferen Randes de Zahnschaftes \u2013 herum verl\u00e4uft,<br \/>\n&#8211; wobei sich die Kontur der Erhebung ab denjenigen Randbereichen der Erhebung, die in Einsteckrichtung gesehen den Ausnehmungen nachfolgen, in Einsteckrichtung allm\u00e4hlich und mit gekr\u00fcmmtem Verlauf bis zum tiefsten Punkt der Erhebung verj\u00fcngt,<br \/>\n&#8211; und die gegen\u00fcber der Halterung vorsteht,<br \/>\nund von einer oberen Flachseite dieser Erhebung verschlei\u00dfmindernde Elemente vorstehen.<\/li>\n<li>Der Beklagte erkl\u00e4rt unter Verwahrung gegen die Kostenlast das sofortige Anerkenntnis in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B und beantragt im \u00dcbrigen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise dem Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/li>\n<li>Widerklagend beantragt der Beklagte,<\/li>\n<li>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in H\u00f6he von 6.799,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte meint hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A kein wesentliches Element der Erfindung darstelle, da sie nicht geeignet sei mit der Erfindung zusammenzuwirken. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A weise keine pfeilf\u00f6rmige Erhebung auf. Vielmehr sei die Erhebung entsprechend der Kontur des Schneidzahns ausgebildet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei zur Kostentragung im Hinblick auf das Teilanerkenntnis verpflichtet, da das Anerkenntnis sofort erfolgt sei. Die Widerklage sei im Hinblick auf den Umstand begr\u00fcndet, dass eine mittelbare Patentverletzung nicht bestehe. Die Kl\u00e4gerin sei daher zur Erstattung der f\u00fcr die Abwehr der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entstandenen Kosten verpflichtet, welche \u2013 unstreitig \u2013 mit einer 1,5 fachen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,- \u20ac zu berechnen seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Eine Abmahnung des Beklagten sei entbehrlich gewesen.<\/li>\n<li>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Ersatz au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Die Widerklage der Beklagten hingegen ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t mit einem Schneidzahn, der einen Zahnkopf und einen Zahnschaft aufweist, und eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung, in die der Zahnschaft in eine Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift l\u00f6sbar gehaltert ist.<\/li>\n<li>Eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnanordnung, so f\u00fchrt das Klagepatent einleitend aus, gehe beispielsweise aus der DE 40 02 907 A1 hervor. Bei dieser bekannten Anordnung werde ein Zahnschaft in einen taschenf\u00f6rmigen Aufnahmeraum an einer Bohrkrone eingesteckt, so dass sowohl die Schmal- als auch die Breitseiten des Zahnschaftes von Aufnahmefl\u00e4chen der Aufnahmetasche umgeben seien. Eine l\u00f6sbare Halterung werde hierbei durch einen Befestigungsstift erreicht, der etwa mittig an einer Breitseite des quaderf\u00f6rmigen Zahnschaftes angeordnet sei und sowohl die Seitenfl\u00e4chen der Aufnahmetasche als auch einen Mittelbereich des Zahnschaftes durchdringe.<\/li>\n<li>Beim Abtragen von Boden durch Bohren oder Fr\u00e4sen trete ein erheblicher Verschlei\u00df an den Z\u00e4hnen auf. Mit der bekannten Vorrichtung k\u00f6nne zwar der Zahn relativ leicht gewechselt werden. Allerdings sei auch die Aufnahmetasche zum Haltern des Zahns erheblichem Verschlei\u00df ausgesetzt. Daher sei es erforderlich, die gesamte Aufnahmetasche oder zumindest einzelne W\u00e4nde abzutragen und auszuwechseln.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t zu schaffen, bei welchem ein Verschlei\u00df bei der Erdbearbeitung und der damit verbundene Aufwand zur Instandhaltung des Erdbearbeitungsger\u00e4tes weiter reduziert ist.<\/li>\n<li>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/li>\n<li>1. Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t<\/li>\n<li>1.1. mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist,<\/li>\n<li>1.2 mit einer Halterung (30) mit Einsteck\u00f6ffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist.<\/li>\n<li>2. In einer eingesteckten Position ist der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) l\u00f6sbar gehalten;<\/li>\n<li>2.1. dies erfolgt mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5);<\/li>\n<li>3. die Halterung (30) ist gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet;<\/li>\n<li>3.1 wobei im Bereich der Einsteck\u00f6ffnung (32) die Haltearme (34) in ihrem Abstand zueinander erweitert sind.<\/li>\n<li>4. die Haltearme (34) weisen jeweils eine Anlagenseite (36) auf;<\/li>\n<li>4.1. die Anlageseiten (36) liegen an Schmalseiten (16) des Zahnschafts (14) an;<\/li>\n<li>5. die Anlageseiten (36) der Halterung und die Schmalseiten (16) des Zahnschaftes sind zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen;<\/li>\n<li>6. an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugeh\u00f6renden Schmalseite (16) des Zahnschafts (14) ist jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen;<\/li>\n<li>6.1. die Ausnehmungen (18, 38) bilden in der eingesteckten Position einen Durchgang (3) f\u00fcr den Befestigungsstift (5).<\/li>\n<li>7. An einer dem Boden zugewandten Breitseite (22) des Zahnschaftes (14) ist eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung (24) angeordnet, welche gegen\u00fcber der Halterung (30) vorsteht, und<\/li>\n<li>7.1. von einer oberen Flachseite der pfeilf\u00f6rmigen Erhebung (24) stehen verschlei\u00dfmindernde Elemente (25) hervor.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A \u2013 und unstreitig der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B \u2013 macht der Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform A bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDavon ausgehend bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>Der angegriffene Schneidzahn ist Teil der beanspruchten Schneidzahnanordnung, die aus dem Schneidzahn und der Schneidzahnhalterung besteht. Dabei weist der Schneidzahn einen Zahnschaft auf, der mittels eines Befestigungsstifts l\u00f6sbar in der Halterung gehalten wird (Merkmalsgruppe 3). Desweiteren sollen Halterung und Schneidzahn funktional so zusammenwirken, dass die Anlageseiten der Haltearme der Halterung an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen (Merkmalsgruppe 5). Zudem sollen die Anlageseiten und die Schmalseiten quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sein, damit ein Formverschluss gebildet wird (Merkmal 6). Schlie\u00dflich soll an der Anlageseite zumindest eines Haltearms und an der zugeh\u00f6rigen Schmalseite des Zahnschafts jeweils eine Ausnehmung vorgesehen sein, die gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bilden. Ferner stehen von einer oberen Flachseite verschlei\u00dfmindernde Elemente hervor (Merkmal 7.1).<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an einer dem Boden zugewandten Breitseite des Zahnschaftes auch eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung angeordnet.<\/li>\n<li>Nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis ist unter einer Pfeilform nicht allein eine Ausgestaltung zu verstehen, wie sie in der zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in den Figuren 2.c) und 3.a) des Klagepatentes gezeigt ist, d.h. mit einer ausgepr\u00e4gten Pfeilspitze. Hierunter k\u00f6nnen vielmehr auch Ausgestaltungen gefasst werden, die einen Schaft und eine Befiederung aufweisen, entsprechend einem herk\u00f6mmlich verwendeten Pfeil, der jedoch nicht zwingend spitz zulaufen muss.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent kann unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Funktion der pfeilf\u00f6rmigen Erhebung nicht entnommen werden, dass eine spitz zulaufende Pfeilform zur Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion zwingend erforderlich ist. Das Klagepatent stellt hinsichtlich der Pfeilform in Abs. [0025], der einzige Absatz, der sich mit der pfeilf\u00f6rmigen Erhebung befasst, deutlich heraus, dass die pfeilf\u00f6rmige Erhebung zur Verminderung des Verschlei\u00dfes vorgesehen ist, in Verbindung mit den verschlei\u00dfmindernden Elementen, welche von Merkmal 7.1 umfasst sind. Die pfeilf\u00f6rmige Erhebung soll dabei so ausgestaltet sein, dass sie sich sowohl \u00fcber den Zahnschaft als auch den Zahnkopf erstreckt. Die Dicke der Erhebung ist ferner so gestaltet, dass sie definiert gegen\u00fcber der Halterung vorsteht, so dass durch die Erhebung nicht nur der Schneidzahn, sondern auch die Halterung vor Verschlei\u00df gesch\u00fctzt werden kann. Mittels der Pfeilform soll nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin bewirkt werden, dass geringere Scherkr\u00e4fte auf die Befestigungsstifte wirken, was eine Reduktion des Verschlei\u00dfes bewirken soll. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die pfeilf\u00f6rmige Erhebung keine Reduzierung des Verschlei\u00dfes bewirken kann, sondern einzig eine Markierung f\u00fcr die Einbausituation beinhaltet, bietet das Klagepatent f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis keinen Anhaltspunkt. Den zeichnerischen Darstellungen, welche bekannterma\u00dfen keine technischen Konstruktionszeichnungen darstellen, kann ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis nicht entnommen werden. Die Figur 2.b), welche der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung herangezogen hat, zeigt nicht, dass die Pfeilform nur der Markierung dient. Auch der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent kann entsprechendes nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Ferner hat auch der Bundesgerichtshof in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren im Urteil vom 7. Juni 2017 (Anlage K 3) keine Ausf\u00fchrungen dahingehend gemacht, dass die pfeilf\u00f6rmige Erhebung der Markierung f\u00fcr die richtige Einsteckposition dient. Vielmehr f\u00fchrt der Bundesgerichtshof auf Seite 18, Randziffer 37 mittig wie folgt aus:<\/li>\n<li>\u201eDem entnimmt der Fachmann, dass bereits das Vorsehen einer sich lediglich \u00fcber die Breitseite des Zahnschaftes erstreckenden pfeilf\u00f6rmigen Erhebung (24) dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich ist, weil dadurch die Halterung vor Verschlei\u00df gesch\u00fctzt werden kann, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich die pfeilf\u00f6rmige Erhebung dar\u00fcber hinaus auch \u00fcber die Breitseite des Zahnkopfes erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>Auch im Rechtsbestandsverfahren wird daher auf die Verringerung des Verschlei\u00dfes durch die pfeilf\u00f6rmige Erhebung abgestellt.<\/li>\n<li>Nicht entnommen werden kann den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes ferner, dass es auf eine spitz zulaufende Pfeilform zur Erzielung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolges \u2013 Reduzierung des Verschlei\u00dfes \u2013 ankommt. F\u00fcr den Bundesgerichtshof bestand vor dem Hintergrund des angef\u00fchrten Standes der Technik kein Anlass sich zu dieser Fragestellung zu \u00e4u\u00dfern. Ob eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung tats\u00e4chlich den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil der Reduzierung des Verschlei\u00dfes erzielen kann, was vom Beklagten in Abrede gestellt wird, ist f\u00fcr die Frage der Auslegung des Merkmals ohne Relevanz.<\/li>\n<li>\nAusgehend von dem beschriebenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 7 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A von diesem Gebrauch. Denn diese weist, wie im Tatbestand bildlich wiedergegeben, eine pfeilf\u00f6rmige Erhebung auf. Dabei wird, wie die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung feststellen konnte, mit der pfeilf\u00f6rmigen Erhebung nicht nur die Kontur des Zahnes wiedergegeben. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sind keine Erhebungen vorgesehen um den runden Bereich der beiden Ausnehmungen f\u00fcr die Befestigungsstifte, was einer ausschlie\u00dflichen Wiedergabe der Kontur des Schneidzahns ebenso entgegensteht wie der Umstand, dass die Erhebung auch nicht bis an den Rand reicht. Entsprechendes kann neben dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Muster der von der Kl\u00e4gerin farblich markierten Fotographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A nach Anlage K 11, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, entnommen werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A durch den Beklagten zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet und von den Abnehmern des Beklagten auch f\u00fcr die Benutzung der Erfindung bestimmt ist, hat der Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Abnehmer des Beklagten \u00fcberschreiten mit der Verwendung des angegriffenen Schneidzahns die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs des von ihnen erworbenen, eine Schneidzahnhalterung aufweisenden Erdbearbeitungsger\u00e4tes und stellen mit der Einsetzung einer neuen Schneidzahnanordnung jeweils die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnanordnung erneut her, was vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDa der Beklagte somit durch das Angebot und den Vertrieb der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mittelbar verletzt (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 Abs. 1 PatG), ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch verwendet werden kann, ohne dass eine klagepatentgesch\u00fctzte Baueinheit entsteht, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Daher kann die Kl\u00e4gerin entsprechend ihrem Antrag auch ein Schlechthinverbot verlangen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZudem haftet gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber auf Schadenersatz. Hierbei reicht es f\u00fcr den Feststellungsausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Der Beklagte handelt zumindest fahrl\u00e4ssig, da er als Fachunternehmen h\u00e4tte zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass seine Abnehmer die durch ihn angebotenen Schneidz\u00e4hne im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens anwenden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEntsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Widerklage unbegr\u00fcndet. Die Schutzrechtsverwarnung durch die Kl\u00e4gerin war nicht unberechtigt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 93 Abs. 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten im Hinblick auf das teilweise Anerkenntnis betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B zu tragen. Insoweit handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO. Der Beklagte hat insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klage gibt der Beklagte regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Kl\u00e4gers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet. Entbehrlich ist eine Abmahnung nur dann, wenn eine vorherige Abmahnung des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II). Unzumutbarkeit kann daher bejaht werden, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung schlechthin nicht hinnehmbar ist oder sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen. Ferner ist eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der F\u00f6rmelei \u00fcberfl\u00fcssig, wenn sie aus der Sicht des Kl\u00e4gers von vorneherein zwecklos erscheint. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalles nicht nur mit gegebenenfalls hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass die vorgerichtliche Abmahnung den Beklagten nicht zum Einlenken bewegen wird. Solches ist denkbar, wenn es einer Unternehmensstrategie des Abgemahnten entspricht, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen zu begeben, sondern unabh\u00e4ngig von den Chancen einer Rechtsverteidigung aus prizipiellen Erw\u00e4gungen heraus eine gerichtliche Kl\u00e4rung zu erzwingen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 238 \u2013 Laminatboden-Paneele II). Unzureichend ist demgegen\u00fcber, dass zwischen den Parteien diverse Auseinandersetzungen gef\u00fchrt wurden und werden, von denen bisher keine einzige au\u00dfergerichtlich beigelegt werden konnte, wenn Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten jeweils Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen waren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. C Rn. 152 ff.). Den vorliegenden Sachverhalt zugrundelegend vermag die Kammer keine der genannten Fallgruppen zu erkennen. Auch ansonsten sind keine Umst\u00e4nde gegeben, die die Kl\u00e4gerin darauf schlie\u00dfen lassen konnten, der Beklagte werde sich auf eine Abmahnung hin nicht unterwerfen. Der von der Kl\u00e4gerin adressierte Umstand, der Beklagte sei auf der Messe \u201eG\u201c 2019 am Messestand der H Company gewesen und H habe sich unterworfen, von Seiten des Beklagten aus, sei jedoch keine Reaktion erfolgt, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen w\u00e4re. Denn unbestritten hat der Beklagte vorgetragen, dass er selbst auf der Messe nicht angesprochen worden ist und die Verantwortlichkeit seiner Person f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B steht zwischen den Parteien im Streit. Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre gegenteilige Sichtweise auf die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf \u201eNudelrolle\u201c (Urt. v. 18. Juni 2010, I-2 U 43\/08, BeckRS 2010, 22204) verweist, ist dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn gegen den Beklagten wurde lediglich die vorliegende Klage erhoben, gegen welche er sich verteidigt hat.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO. Soweit der Beklagte einen Antrag nach \u00a7 712 ZPO hilfsweise gestellt hat, wurden die entsprechenden Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird f\u00fcr die Klage auf 250.000,- EUR (125.000,- EUR je Ausf\u00fchrungsform) und f\u00fcr die Widerklage auf 6.799,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2974 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. November 2019, Az. 4c O 32\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8353","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8353","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8353"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8353\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8355,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8353\/revisions\/8355"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8353"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8353"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8353"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}