{"id":8351,"date":"2020-03-31T10:05:30","date_gmt":"2020-03-31T10:05:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8351"},"modified":"2020-03-31T10:18:41","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:41","slug":"4c-o-21-19-lizenzgebuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8351","title":{"rendered":"4c O 21\/19 &#8211; Lizenzgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2973<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. November 2019, Az. 4c O 21\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 47.430,47 \u20ac nebst<br \/>\n9 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.<br \/>\nFebruar 2018 zu zahlen.<br \/>\n2. Die Beklagte tr\u00e4gt mit Ausnahme der Kosten f\u00fcr die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger macht Anspr\u00fcche aus einem Lizenzvertrag gegen die Beklagte geltend. Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents \u201eA\u201c, das unter der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2005\/110XXX seit 2009 als Patent u. a. auch in der Schweiz Schutz genie\u00dft. Das Patent steht in Kraft. Der Kl\u00e4ger ist ferner Inhaber der Unionsmarke \u201eX\u201c, welche seit dem 21. Oktober 2003 u. a. f\u00fcr Baumaterialien, Bodenbelege und Werbung in den Klassen 19, 27 und 35 unter der Registernummer: 003419XXX beim Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum eingetragen ist. Die Marke steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Schweiz, welches die Erfindung des Kl\u00e4gers in dessen Auftrag vermarktet. Die Parteien haben mit Datum vom 5. November 2010 einen Lizenzvertrag geschlossen. Hinsichtlich der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ist in \u00a7 24 des Lizenzvertrages geregelt, dass f\u00fcr Streitigkeiten zwischen den Parteien ausschlie\u00dflich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Zudem ist als ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand der Sitz des Lizenzgebers vereinbart. Die Parteien haben ferner einen Nachtrag am 23. August 2012 abgeschlossen.<\/li>\n<li>In den auf den Vertragsschluss folgenden Jahren hat die Beklagte als Lizenznehmerin in Aus\u00fcbung der Lizenz die Erfindung des Kl\u00e4gers vermarktet und an den Kl\u00e4ger Lizenzgeb\u00fchren abgef\u00fchrt. Nach der Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag, Ziffer 5.1.1, schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von dem mit der Verwertung des Patents und der Unionsmarke erzielten Umsatz eine Lizenzgeb\u00fchr von monatlich pauschal 5.000,00 \u20ac. Die monatliche Lizenzgeb\u00fchr ist jeweils zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an den Kl\u00e4ger auszuzahlen. Die Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac monatlich wurde von der Beklagten bis einschlie\u00dflich Dezember 2016 an den Kl\u00e4ger gezahlt. Seit Januar 2017 hat die Beklagte die Lizenzgeb\u00fchr nicht mehr an den Kl\u00e4ger gezahlt. Entgegen der f\u00e4lligen monatlichen Pauschallizenz hat die Beklagte im gesamten Jahr 2017 lediglich \u201eRoyalties\u201c in H\u00f6he von 12.569,53 \u20ac an den Kl\u00e4ger ausgezahlt. Eine Zahlung durch die Beklagte an den Kl\u00e4ger wurde im Jahr 2018 vollst\u00e4ndig eingestellt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger lie\u00df die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2018 auffordern, die Verwertung des Patents unverz\u00fcglich einzustellen und an ihn, den Kl\u00e4ger, die f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he der Klageforderung bis zum 31. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte erwiderte darauf, es best\u00fcnde hinsichtlich diverser Fragen Gespr\u00e4chsbedarf, auf die zwischen den Parteien vereinbarte Lizenzzahlungspflicht ging die Beklagte nicht ein.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger macht geltend, dass ihm f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Lizenzgeb\u00fchren von 12 x 5.000,00 \u20ac, d. h. 60.000,00 \u20ac abz\u00fcglich der von der Beklagten gezahlten Summe in H\u00f6he von 12.569,53 \u20ac, mithin ein Restbetrag von 47.430,47 \u20ac zustehe.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat den Erlass eines Mahnbescheids beantragt und als Prozessgericht das Landgericht Bonn angegeben. Unter dem 24. April 2018 erging ein Mahnbescheid. Am 29. Mai 2018 legte die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nachdem die Beklagte die Unzust\u00e4ndigkeit des Prozessgerichts, Landgericht Bonn, r\u00fcgte, verwies das Landgericht Bonn den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2009 an das angerufene Gericht.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme der Kosten f\u00fcr die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie vertritt die Auffassung, dass der Kl\u00e4ger als Lizenzgeber entgegen \u00a7 18 des Lizenzvertrages das Lizenzpatent nicht gegen Verletzter verteidigt habe. Zudem habe die Beklagte die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents pr\u00fcfen lassen. Der Kl\u00e4ger habe gewusst, dass das Lizenzpatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Insoweit entfalle die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Vertrages, jedenfalls berechtige dies zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T\u00e4uschung. Der Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage und die Anfechtung lie\u00dfen auch Anspr\u00fcche aus der Gemeinschaftsmarke entfallen. Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das schrifts\u00e4tzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he des tenorierten Betrages f\u00fcr das Jahr 2017 gem\u00e4\u00df Ziffer 5.1.1 des Nachtrags des Lizenzvertrages zu.<\/li>\n<li>Die gegen den Zahlungsanspruch gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.<\/li>\n<li>Der von der Beklagten zun\u00e4chst erhobene Einwand der fehlenden Passivlegitimation wurde nicht aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat der Kl\u00e4ger das Lizenzpatent auch gegen\u00fcber Verletzern verteidigt. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem Aktenzeichen 4a O 134\/14. Ungeachtet dessen sieht der Lizenzvertrag in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 nicht vor, dass der Lizenzgeber verpflichtet ist, das Lizenzpatent zu verteidigen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, dass die erhobene Nichtigkeitsklage zum Widerruf des Klagepatents f\u00fchre, da dieses nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, vermag eine Nichtigkeitsklage die Verpflichtung zur Lizenzzahlung f\u00fcr die Vergangenheit nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Literatur (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. Rn. 1554 m.w.N.) nicht entfallen zu lassen.<\/li>\n<li>Mangels offensichtlich fehlender Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Lizenzpatentes und fehlenden entsprechenden Vortrags der Beklagten hierzu, bleibt eine Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung bzw. der Einwand des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage ohne Erfolg.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ist nach \u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2973 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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