{"id":835,"date":"2010-04-13T17:00:41","date_gmt":"2010-04-13T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=835"},"modified":"2016-04-20T13:19:22","modified_gmt":"2016-04-20T13:19:22","slug":"4b-o-27708-mitinhaberschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=835","title":{"rendered":"4b O 277\/08 &#8211; Mitinhaberschaft"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1449<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. April 2010, Az. 4b O 277\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 1. Mai 1999 bis zum 25. November 2004 Arbeitnehmer der A. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rten im Bereich der Produktion von hochselektiven Absorberb\u00e4ndern f\u00fcr thermische Sonnenkollektoren mit Hilfe eines Vakuumbeschichtungsverfahrens f\u00fcr Metallb\u00e4nder die Produktions- und die Verfahrensoptimierung sowie die Produktverbesserung und Entwicklungsaufgaben. Dem Arbeitsverh\u00e4ltnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Anlage K 1) zugrunde. Zum Zeitpunkt der Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers hatte die A drei Gesellschafterinnen, n\u00e4mlich die B als Komplement\u00e4rin sowie die Streitverk\u00fcndete zu 1) \u2013 seinerzeit firmierend als C \u2013 und die Streitverk\u00fcndete zu 2) \u2013 seinerzeit firmierend als D \u2013 als Kommanditistin. Nachdem die Streitverk\u00fcndete zu 2) am 15. Januar 2003 als Kommanditistin aus der ehemaligen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers ausgeschieden war, schied am 20. Juli 2005 die B als Komplement\u00e4rin aus. Dies f\u00fchrte dazu, dass die A ab diesem Zeitpunkt aufgel\u00f6st war und ihre Firma erlosch.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2004 060 XXX B3 (Anlage K 0, im Folgenden: Streitpatent). Das am 17. Dezember 2004 angemeldete Klagepatent, dessen Erteilung am 23. November 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde, betrifft eine Beschichtung f\u00fcr einen Solarabsorber. Gegen das Streitpatent hat die E, zu deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Gesellschaftern der Kl\u00e4ger geh\u00f6rt, mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (Anlage B1) Einspruch eingelegt. Bereits vor dem Erl\u00e4schen der A am 20. Juli 2005, n\u00e4mlich mit Kaufvertrag vom 3. Mai 2005, waren das Streitpatent sowie alle weiteren wesentlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der sp\u00e4ter erloschenen Gesellschaft an die Beklagte im Rahmen eines sog. \u201eAsset-Deals\u201c ver\u00e4u\u00dfert worden. Die Geh\u00e4lter der Arbeitnehmer der A wurden von dieser auch nach dem genannten Asset-Deal weiterhin bezahlt; nach Erl\u00f6schen der Gesellschaft wurden die Geh\u00e4lter sodann von der Streitverk\u00fcndeten zu 1) als letzter verbliebenen Kommanditistin weiterbezahlt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Streitpatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Beschichtung f\u00fcr einen Solarabsorber, mit mindestens drei Schichten auf einem Substrat, die auf dem Substrat \u00fcbereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht als \u00e4u\u00dfere Schicht umfasst, wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als kationischen Hauptbestandteil Silicium enth\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusammensetzung der mindestens einen Schicht der Funktionsschicht der Formel SiOyCzHa entspricht, worin 1,1 \u2264 y \u2264 2; 0 \u2264 z \u2264 0,4 und 0 \u2264 a \u2264 0,4 bedeuten.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 (Anlage S 6), dem Kl\u00e4ger zugegangen am 24. Juli 2009 (vgl. Einschreiben-R\u00fcckschein als Anlage S 8), nahm die Streitverk\u00fcndete zu 1) die Erfindung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger vorsorglich in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Streitverk\u00fcndete zu 1) ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 101 59 XXX (Anlage K 2; im Folgenden: DE \u2018XXX), das am 6. Dezember 2001 angemeldet, am 26. Juni 2003 offengelegt und am 24. April 2008 erteilt wurde. Dieses Patent, f\u00fcr welches der Kl\u00e4ger als Miterfinder benannt ist, betrifft ein Beschichtungsverfahren. Hauptanspruch 1. der DE \u2018XXX lautet:<\/p>\n<p>\u201e1.Verfahren zur Aufbringung von einer oder mehreren Schichten auf einem Substrat in einer Vorrichtung mit Beschichtungskammer zur kombinierten Durchf\u00fchrung eines PVD- und eines CVD-Beschichtungsvorgangs, wobei ein Beschichtungsmaterial wenigstens teilweise physikalisch in die Gasphase \u00fcberf\u00fchrt wird und aus der Gasphase auf dem Substrat abgeschieden wird, und wobei der Gasphase wenigstens eine weitere Verbindung und\/oder ein weiteres Metall in fl\u00fcssiger oder gasf\u00f6rmiger Form zugef\u00fchrt wird, wobei die wenigstens eine Verbindung und\/oder das wenigstens eine weitere Metall wenigstens teilweise mit der Oberfl\u00e4che des Substrats reagiert, dadurch gekennzeichnet, dass mittels eines hinter dem Substrat angeordneten Magnetrons ein Magnetfeld erzeugt wird, das zur Erzeugung einer erh\u00f6hten Plasmadichte direkt \u00fcber dem Substrat verwendet wird.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er sei Miterfinder des Streitpatents. Die technische Lehre der DE \u2018XXX (Anlage K 2) stimme weitgehend mit derjenigen des Streitpatents \u00fcberein. F\u00fcr eine Reihe von technischen Merkmalen habe er, der Kl\u00e4ger, den alleinigen Beitrag zur technischen Lehre der DE \u2018XXX geleistet. Dies belege, dass der Kl\u00e4ger diejenige Entwicklungst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe, um zumindest den \u201eGrundansatz\u201c der technischen Lehre des Streitpatents zu finden. Auch sei er im Betrieb seiner damaligen Arbeitgeberin der wichtigste Know-how-Tr\u00e4ger f\u00fcr die Anwendung der technischen Lehre der DE \u2018XXX im Bereich solarer Absorberbeschichtungen gewesen. Sein Know-how werde insoweit auch durch einen im Jahre 1999 ver\u00f6ffentlichen Zeitschriftenbeitrag (Anlage K 9) belegt.<\/p>\n<p>Am 13. M\u00e4rz 2003 habe er, der Kl\u00e4ger, auf einem \u201eTechnologiemeeting\u201c der Unternehmensgruppe seiner damaligen Arbeitgeberin einen Vortrag gehalten, wie dies aus den als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gereichten Vortragsunterlagen (\u201eSlides\u201c) ersichtlich sei. Diese Vortragsunterlagen sind nachstehend verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, durch diesen Vortrag, welcher seine zur technischen Lehre des Streitpatents f\u00fchrenden Entwicklungsergebnisse dokumentiere, habe er zugleich seine Erfindung als Diensterfindung wirksam seiner damaligen Arbeitgeberin, der A gemeldet. Gleichwohl habe eine Inanspruchnahme der Erfindung nach dem Streitpatent nicht stattgefunden, so dass diese Erfindung sp\u00e4testens vier Monate nach Anmeldung des Streitpatents, mithin am 17. April 2005, freigeworden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gehe seine Erfindereigenschaft daraus hervor, dass er als Ergebnis seiner Entwicklungsarbeit ein Erzeugnis gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Streitpatents bereits vor dessen Anmeldung hergestellt habe. Das im Einspruchsverfahren als offenkundige Vorbenutzung eingef\u00fchrte Coil (Metallband) eines Absorberbandes, welches nach dem Vorbringen der Einspruchsf\u00fchrerin am 14. November 2002 ohne Geheimhaltungsvorbehalt an die Fa. F geliefert worden sei, habe er, der Kl\u00e4ger von Mitte bis Ende 2000 entwickelt. Auf Grundlage dieser Entwicklungsarbeiten habe er das Mustercoil im Oktober und November 2002 hergestellt. Da das gelieferte Mustercoil \u2013 wie auch die Einspruchsf\u00fchrerin geltend macht \u2013 von der technischen Lehre des Streitpatents vollst\u00e4ndig Gebrauch gemacht habe, was durch einen vom Kl\u00e4ger in Auftrag gegebenen Analysebericht des G vom 6. Februar 2007 (Anlage K 5, im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D24 eingef\u00fchrt) belegt werde, sei \u2013 weil die untersuchte Probe aus eben diesem Mustercoil stamme \u2013 zugleich erwiesen, dass er, der Kl\u00e4ger, die technische Lehre des Klagepatents in jedenfalls wesensgleicher Weise aufgefunden habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, nachdem er zun\u00e4chst die \u00dcbertragung einer Mitinhaberschaft und die entsprechende Einwilligung der Beklagten in die Umschreibung des Patentregisters bez\u00fcglich einzelner Anspr\u00fcche und Anspruchsteile des Streitpatents beantragt hat,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger die Mitinhaberschaft an dem deutschen Patent DE 10 2004 060 XXX B3 zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>2. in die Umschreibung des Patentregisters bez\u00fcglich des Eintrags f\u00fcr das deutsche Patent DE 10 2004 060 XXX B3 dergestalt einzuwilligen, dass der Kl\u00e4ger als Mitinhaber f\u00fcr das Patent benannt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streitverk\u00fcndeten sind der Auffassung, die Klage sei unzul\u00e4ssig, weil die Klageantr\u00e4ge zu unbestimmt seien: der Kl\u00e4ger m\u00fcsse angeben, zu welchem Anteil er die \u00dcbertragung einer Mitinhaberschaft verlangt.<\/p>\n<p>In der Sache stellen die Beklagte und die Streitverk\u00fcndeten die Erfindereigenschaft des Kl\u00e4gers in Abrede. Der Verweis auf die DE \u2018XXX (Anlage K 2) k\u00f6nne diese nicht belegen, weil die DE \u2018XXX schon nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers selbst in ihrer technischen Lehre hinter dem Streitpatent zur\u00fcckbleibe. Darauf, dass der Kl\u00e4ger fachlich qualifiziert sei, komme es nicht an, so dass seine (Mit-)Erfindereigenschaft hinsichtlich der DE \u2018XXX nichts zu der Frage beitrage, ob er auch (Mit-)Erfinder des Streitpatents sei. Das Analyseergebnis eines Coils (Anlage K 5) belege gerade nicht die \u00dcbereinstimmung der untersuchten Probe mit der technischen Lehre des Streitpatents.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich machen die Beklagte und die Streitverk\u00fcndeten geltend, der Kl\u00e4ger habe keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung vorgenommen, weswegen er jedenfalls keine materielle Berechtigung am Streitpatent erlangt haben k\u00f6nne. Jedenfalls sei die Streitverk\u00fcndete zu 1) Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers geworden, indem ihr als der letzten verbliebenden Gesellschafterin der aufgel\u00f6sten Kommanditgesellschaft s\u00e4mtliche Rechte an der Gesellschaft zugewachsen seien. Durch ihre vorsorgliche Inanspruchnahme einer etwaigen Diensterfindung des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 20. Juli 2009 (Anlage S 6) habe sie deshalb die materielle Berechtigung am Streitpatent gewonnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger nicht angegeben, zu welchem quantifizierten Anteil er die \u00dcbertragung der Mitinhaberschaft am Streitpatent und die dementsprechende Einwilligung in die Umschreibung des Patentregisters begehrt. Durch die fehlende Quantifizierung des vindizierten Anteils wird der Klageantrag aber nicht unbestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. ZPO. Der Kl\u00e4ger macht die Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung durch die Beklagte geltend. Eine etwaige Ungewissheit, welche rechtlichen Konsequenzen die Abgabe dieser Willenserkl\u00e4rung haben k\u00f6nnte, bedeutet nicht, dass unklar bliebe, was Streitgegenstand ist und gegen welchen Anspruch die Beklagte sich verteidigen muss. Auch eine Unsicherheit in der Vollstreckung droht nicht, zumal da die begehrte Willenserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 894 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft als abgegeben gilt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr die Vindikation einer Patentanmeldung h\u00f6chstrichterlich anerkannt (BGH GRUR 2009, 657, 658, Rn. 18 \u2013 Blendschutzbehang), dass es im Klageantrag keiner Angabe zur Gr\u00f6\u00dfe des ideellen Anteils bedarf, an dem eine materielle Berechtigung und er Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung geltend gemacht werden. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass zur Benutzung der Erfindung auch nach Patenterteilung ohnehin jeder Mitinhaber unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe seines ideellen Anteils berechtigt ist, und dass nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 745 Abs. 2 BGB jeder Mitinhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Benutzung verlangen kann, ohne dass es auf die Gr\u00f6\u00dfe der einzelnen Bruchteile ankommt. Dann kann nichts anderes gelten, wenn nicht schon eine Mitinhaberschaft der Anmeldung, sondern erst eine solche am bereits erteilten Patent vindiziert wird, weil die Interessenlage sich insoweit nicht von der Vindikation der Anmeldung unterscheidet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ebenso wenig steht der Zul\u00e4ssigkeit der vorliegenden Vindikationsklage entgegen, dass die E, deren Mitgesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger ist, Einspruch gegen das Streitpatent erhoben hat. Die blo\u00dfe Tatsache, dass das Streitpatent mit dem Einspruch angegriffen wird, hindert den Kl\u00e4ger nicht, in Bezug auf das Streitpatent einen Vindikationsanspruch klageweise geltend zu machen. Zum einen ist die Einsprechende nicht mit dem Kl\u00e4ger personenidentisch. Dass er ihr Mitgesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist, \u00e4ndert nichts daran, dass er selbst\u00e4ndig Anspr\u00fcche geltend machen kann ohne R\u00fccksicht auf das (prozessuale) Verhalten der Gesellschaft, f\u00fcr die auch nicht ersichtlich ist, dass der Kl\u00e4ger ihr Handeln alleine bestimmt. Zum anderen ist lediglich anerkannt, dass die rechtskr\u00e4ftige Einspruchsentscheidung, durch die ein Patent widerrufen wird, eine parallel erhobene Vindikationsklage erledigt, weil der Vindikationsgl\u00e4ubiger sein Rechtsschutzziel, die \u00dcbertragung eines eingetragenen Patents, nicht mehr erreichen kann (BGH GRUR 1996, 42, 43 \u2013 Lichtfleck). An einer Entscheidung, und zumal einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren fehlt es vorliegend aber.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf \u00dcbertragung der Mitinhaberschaft am Streitpatent aus \u00a7 8 PatG. Es kann nicht festgestellt werden, dass er Berechtigter der Erfindung des Streitpatents ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft eine Beschichtung f\u00fcr einen Solarabsorber. Wie das Streitpatent in seinen einleitenden Bemerkungen schildert, bestehen Solarabsorber als Kernst\u00fcck von Sonnenkollektoren aus einer auf einem Blech oder auf Glas aufgedampften solarselektiven Schicht, so dass thermische Solarabsorber gute optische Kennzahlen erreichen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist eine in der US-A-5,523,132 offenbarte Vierschichtenstruktur f\u00fcr einen Solarabsorber bekannt, bei der die Innenschicht aus einem Infrarotstrahlen reflektierenden Material besteht, auf welcher eine aus zwei Cermetschichten gebildete Absorberschicht f\u00fcr thermische Energie aufgebracht ist, auf der wiederum eine Antireflexionsoberfl\u00e4chenschicht den Abschluss bildet. Im Hinblick auf diese vorbekannte Schichtstruktur weist das Streitpatent auf die Notwendigkeit hin, Absorberbleche bei ihrer Verarbeitung zum Solarmodul zu biegen und zu l\u00f6sen, so dass die Bleche mechanischen und thermischen Belastungen ausgesetzt sind und deshalb eine gute Haftung der Schicht eine wesentliche Eigenschaft darstellt. Ferner kann die Verarbeitung der beschichteten Bleche zu thermischen Solarmodulen zu einer Verschmutzung der Absorberschicht f\u00fchren, was den Wirkungsgrad beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der DE 200 21 644 eine Beschichtung vorbekannt, bei der als oberste Schicht eine siliciumoxidische Schicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Das Streitpatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, den Wirkungsgrad herk\u00f6mmlicher Absorberschichten niedriger Emissivit\u00e4t f\u00fcr Solarabsorber dauerhaft zu verbessern und dabei die Verarbeitungsf\u00e4higkeit robust und sicher zu gestalten sowie schlie\u00dflich eine schmutzabweisende Wirkung der Funktionsschicht zu erzielen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Streitpatent in seinem Hauptanspruch 1 ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Beschichtung f\u00fcr einen Solarabsorber<br \/>\na) mit mindestens drei Schichten auf einem Substrat<br \/>\nb) und die Beschichtung umfasst auf dem Substrat \u00fcbereinander angeordnet<br \/>\naa) eine Haftschicht,<br \/>\nbb) eine Absorberschicht und<br \/>\ncc) eine Funktionsschicht als \u00e4u\u00dfere Schicht;<\/p>\n<p>2. die Funktionsschicht umfasst mindestens eine Schicht,<br \/>\na) die als kationischen Hauptbestandteil Silicium enth\u00e4lt,<br \/>\nb) deren Zusammensetzung der Formel SiOyCzHa entspricht, worin<br \/>\naa) 1,1 \u2264 y \u2264 2;<br \/>\nbb) 0 \u2264 z \u2264 0,4 und<br \/>\ncc) 0 \u2264 a \u2264 0,4 bedeuten.<\/p>\n<p>Die im Vergleich zum n\u00e4chstliegenden Stand der Technik zus\u00e4tzliche Anwesenheit von Kohlenstoff in der siliciumoxidischen Schicht ist f\u00fcr eine Hydrophobisierung der Funktionsschicht von Bedeutung, was eine schmutzabweisende Wirkung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger an der Erfindung des Streitpatents materiell mitberechtigt ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Ihm obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Kl\u00e4ger macht geltend, es handele sich bei der fraglichen Erfindung um eine Diensterfindung im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG. An einer Diensterfindung kann der Kl\u00e4ger nur unter der Voraussetzung materiell berechtigt sein, dass die Diensterfindung frei geworden ist. Ma\u00dfgeblich ist insoweit nach Ma\u00dfgabe der \u00dcbergangsvorschrift in \u00a7 43 Abs. 3 ArbNErfG mit Blick auf die Anmeldung des Streitpatents am 17. Dezember 2004 die Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 1 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG a.F.): Hiernach wird eine Diensterfindung nur frei, wenn sie durch den Arbeitgeber schriftlich freigegeben, nur beschr\u00e4nkt in Anspruch genommen oder nicht fristgerecht in Anspruch genommen wird. Vorliegend ist die Erfindung des Streitpatents vorsorglich wirksam zwar nicht durch die nicht mehr existierende ehemalige Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers, jedoch durch die Streithelferin zu 1) als Rechtsnachfolgerin in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der H nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 ArbNErfG a.F. in Anspruch genommen worden, n\u00e4mlich durch ihr Schreiben vom 20. Juli 2009 (Anlage S 6).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Streitverk\u00fcndete zu 1) war berechtigt, eine etwaige Diensterfindung des Kl\u00e4gers in Anspruch zu nehmen, und w\u00e4re zugleich auch die richtige Adressatin f\u00fcr eine Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers gewesen. Sie ist Einzelrechtsnachfolgerin in das Verm\u00f6gen der H geworden, so dass deren Rechte und Pflichten aus dem ArbNErfG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auf die Streitverk\u00fcndete zu 1) \u00fcbergegangen sind. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bereits zuvor beendet war.<\/p>\n<p>Im Ausgangspunkt tritt bei gesellschaftsrechtlichen Ver\u00e4nderungen beim Arbeitgeber des Diensterfinders dessen Rechtsnachfolger an seine Stelle, also diejenige nat\u00fcrliche oder juristische Person, auf die s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten des fr\u00fcheren Arbeitgebers \u00fcbergehen. Unerheblich ist dabei, ob die Rechtsnachfolge in gesellschaftsrechtlicher Weise etwa durch Umwandlung, als Universalsukzession auf andere Weise etwa durch Erbgang oder durch den blo\u00dfen \u00dcbergang des gesamten Verm\u00f6gens des vormaligen Arbeitgebers geschieht. Abweichend hiervon k\u00f6nnen nach der herrschenden Meinung im Schrifttum, welcher die Kammer sich anschlie\u00dft, die aus im ArbNErfG geregelten Rechte und Pflichten im Falle eines Betriebs\u00fcbergangs im Sinne von \u00a7 613a BGB auf den Betriebserwerber \u00fcbergehen, sofern der Arbeitnehmer dem Betriebs\u00fcbergang nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 613 a Abs. 6 BGB widerspricht. Dies setzt tatbestandlich allerdings voraus, dass der Betrieb als eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit und organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen, gerichtet auf die dauerhafte, nicht auf ein einzelnes Vorhaben beschr\u00e4nkte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen \u00fcbergeht (EuGH NZA 2009, 251, 253 Rn. 44 m.w.N.; Preis, in: Erfurter Komm. z. ArbR, 10. Auflage, \u00a7 613a BGB Rn. 6 mit erl\u00e4uterndem Verweis auf die entsprechende europarechtliche Rechtsprechung; Palandt \/ Weidenkaff, Komm. z. BGB, 69. Aufl., \u00a7 613a Rn. 9). Daf\u00fcr, dass sich der \u00dcbergang der im ArbNErfG statuierten Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitsgebers nach den Voraussetzungen eines Betriebs\u00fcbergangs richtet, spricht der Regelungszweck des \u00a7 613a BGB: Bei den Rechten und Pflichten nach dem ArbNErfG handelt es sich zwar nicht um Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis selber, sondern um die Regelung eines gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnisses. Indes beruht dieses gesetzliche Schuldverh\u00e4ltnis auf dem Rechtsgrund des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, so dass es \u2013 auch und gerade um des gesetzgeberisch gewollten Bestandsschutzes der Rechte des Arbeitnehmers willen \u2013 akzessorisch zu diesem auf den neuen Betriebsinhaber \u00fcbergeht (Bartenbach \/ Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., \u00a7 5 Rn. 9.5 a.E. und \u00a7 1 Rn. 115 m.w.N., auch zur entsprechenden Praxis der Schiedsstelle; Rother, in: Reimer \/ Schippel \/ Schade, ArbNErfG, 8. Aufl., \u00a7 5 Rn. 13a; Villinger, GRUR 1990, 169).<\/p>\n<p>Unerheblich ist jedenfalls, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Diensterfinders vor einer Rechtsnachfolge in das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers oder vor einem Betriebs\u00fcbergang bereits beendet war. Denn die Rechte und Pflichten in Ansehung einer Diensterfindung bleiben nach der Vorschrift des \u2013 nicht reformierten \u2013 \u00a7 26 ArbNErfG durch die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht ber\u00fchrt. Das bedeutet, dass alle diese Rechte und Pflichten ungeachtet des Aufl\u00f6sungsgrundes f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis fortbestehen (Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 26 Rn. 21ff.; Rother, a.a.O., \u00a7 26 Rn. 2), und dass sie demnach im Falle einer Rechtsnachfolge oder eines Betriebs\u00fcbergangs auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Vorliegend ist unstreitig, dass beim Ausscheiden der einzigen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin aus der H \u2013 n\u00e4mlich bei Ausscheiden der B \u2013 die Voraussetzungen der Gesellschaftsfortf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. \u00a7\u00a7 736, 738 BGB vorlagen. Durch das Ausscheiden ihrer einzigen Komplement\u00e4rin ist die H somit zwar erloschen, wie dies aus dem Handelsregisterauszug (Anlage S 2) hervorgeht; weil im Zeitpunkt des Erl\u00f6schens bei der erloschenen Gesellschaft aber gleichwohl die Voraussetzungen der Gesellschaftsfortf\u00fchrung vorlagen, wuchs das Gesellschaftsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 738 BGB der letzten verbliebenen Gesellschafterin der erloschenen Gesellschaft, n\u00e4mlich der Streitverk\u00fcndeten zu 1), zu. Das hierdurch ausgel\u00f6ste Anwachsen des Gesellschaftsverm\u00f6gens zum Verm\u00f6gen der Streitverk\u00fcndeten zu 1) f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 738 Abs. 1 Satz 1 BGB von Gesetzes wegen zu einer Gesamtrechtsnachfolge: Die Gesamthandsberechtigung des ausgeschiedenen Gesellschafters erlischt, es besteht lediglich die Berechtigung der verbleibenden oder des letzten verbliebenen Gesellschafters fort. Verbleibt, wie im vorliegenden Fall, nur ein einziger Gesellschafter, wird dieser, das ist die gesetzliche Folge des \u00a7 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcbertragungsakt Inhaber aller Gegenst\u00e4nde des Gesellschaftsverm\u00f6gens, also aller Rechte und Pflichten der Gesellschaft (Ulmer \/ Sch\u00e4fer, in: M\u00fcnchKomm. z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 738 Rn. 8f.; im Ergebnis ebenso Palandt \/ Sprau, a.a.O., \u00a7 738 Rn. 1). Hierzu geh\u00f6ren auch die Rechte und Pflichten aus dem durch das ArbNErfG geregelten gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber einem Diensterfinder. Demnach war die Streitverk\u00fcndete zu 1) zur \u2013 vorsorglichen \u2013 Inanspruchnahme einer \u2013 etwaigen \u2013 Diensterfindung des Kl\u00e4gers berechtigt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hieran \u00e4ndert der unstreitige Umstand nichts, dass die Beklagte bereits vor dem ausweislich des Handelsregisters am 20. Juli 2005 eingetretenen (vgl. Anlage S 2) Erl\u00f6schen der H von dieser am 3. Mai 2005 im Rahmen eines \u201eAsset Deals\u201c s\u00e4mtliche wesentlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, darunter auch das Streitpatent, erwarb. Dieser Erwerb einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde begr\u00fcndet keine Rechtsnachfolge. Ebenso wenig ist durch den \u2013 auch insoweit darlegungsbelasteten \u2013 Kl\u00e4ger dargetan oder anderweitig ersichtlich, dass der Vollzug des \u201eAsset Deals\u201c zu einem Betriebs\u00fcbergang gem\u00e4\u00df \u00a7 613a BGB gef\u00fchrt hat. Insbesondere der \u00dcbergang des Betriebs als Inbegriff einer wirtschaftlichen Einheit und organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte \u00fcber einzelne Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde hinaus aufgrund des \u201eAsset Deals\u201c einen laufenden Betrieb als funktionst\u00fcchtige wirtschaftliche und organisatorische Einheit \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>Unstreitig ist vielmehr, dass die Geh\u00e4lter der Arbeitnehmer der I auch nach dem \u201eAsset Deal\u201c von dieser weiterhin an ihre Arbeitnehmer bezahlt wurden, und dass nach Aufl\u00f6sung dieser Gesellschaft die Gehaltszahlungen von der Streitverk\u00fcndeten zu 1) als Rechtnachfolgerin \u00fcbernommen wurden. Dies belegt, dass die Arbeitnehmer der I im Zuge des \u201eAsset Deals\u201c nicht von der Beklagten \u00fcbernommen wurden, sondern bei ihrer urspr\u00fcnglichen Arbeitgeberin verblieben. Die Nicht\u00fcbernahme von Arbeitnehmern ist jedoch anerkannterma\u00dfen ein Indiz, das gegen das Vorliegen eines Betriebs\u00fcbergangs spricht. Dies gilt insbesondere, wenn es f\u00fcr den fraglichen Betrieb auf die spezielle Sachkunde der Arbeitnehmer ankommt: Ist ein Betrieb durch Spezialwissen und Qualifikation gepr\u00e4gt, sind die Arbeitnehmer das \u201eSubstrat, das die Identit\u00e4t der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs bildet (Preis, a.a.O., \u00a7 613a BGB Rn. 25ff.). Vorliegend macht der Kl\u00e4ger selber geltend und steht auch zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass sein Know-how von hoher wirtschaftlicher Bedeutung f\u00fcr den Betrieb seiner ehemaligen Arbeitgeberin war. Dies l\u00e4sst den Schluss zu, dass namentlich im Hinblick auf die Forschungst\u00e4tigkeit f\u00fcr den Betrieb der J die besondere Qualifikation der Arbeitnehmer pr\u00e4gend war. Damit wird durch die fehlende \u00dcbernahme von Arbeitnehmer durch die Beklagte ein Betriebs\u00fcbergang an diese widerlegt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe \u201edie gesamte H\u201c erworben, nicht durchdringen. Durch den Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft (Anlage S 2), dessen inhaltliche Richtigkeit der Kl\u00e4ger nicht in Abrede stellt, ist belegt, dass eine gesellschaftsrechtliche Nachfolge in diese Gesellschaft durch die Beklagte nicht stattgefunden hat. Diese hat lediglich einzelne, wenn auch die wirtschaftlich bedeutsamen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der H erworben, was aus den dargelegten Gr\u00fcnden aber weder zu einer Rechtsnachfolge noch zu einem Betriebs\u00fcbergang gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die wirksame vorsorgliche Inanspruchnahme gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger scheitert auch nicht an einem Ablauf der Inanspruchnahmefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG a.F. Diese Frist von vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung ist nicht in Gang gesetzt worden. Dass der Kl\u00e4ger eine Erfindungsmeldung gemacht hat, welche den Anforderung des \u00a7 5 ArbNErfG a.F. gen\u00fcgt, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Darin, dass der Kl\u00e4ger am 13. M\u00e4rz 2003 einen Vortrag auf Grundlage von Vortragsunterlagen (\u201eSlides\u201c) gem\u00e4\u00df Anlage K 8 auf einem \u201eTechnologie-Meeting\u201c im Betrieb der H gehalten haben will, kann aus Rechtsgr\u00fcnden keine wirksame Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 ArbNErfG a.F. gesehen werden.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Es fehlt insoweit bereits an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbNErfG a.F. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers ist dieser Vortrag m\u00fcndlich gehalten worden, wobei der Kl\u00e4ger die aus Anlage K 8 ersichtlichen \u201eSlides\u201c gezeigt haben will. Im Anschluss an den Vortrag habe er diese Slides als Datei an die Teilnehmer des \u201eTechnologie-Meetings\u201c versandt. Die \u00dcbersendung einer solchen Datei entspricht lediglich der Textform gem\u00e4\u00df \u00a7 126b BGB, erf\u00fcllt aber nicht das Schriftformerfordernis nach \u00a7 5 ArbNErfG a.F. (Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 36.1). Umst\u00e4nde, aus denen sich ein \u2013 beidseitiger \u2013 Verzicht auf die Schriftform ergeben k\u00f6nnte, sind nicht dargetan.<\/p>\n<p>In der durch die Entscheidung \u201eHaftetikett\u201c (BGH GRUR 2006, 754) begr\u00fcndeten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des \u00a7 5 ArbNErfG unter bestimmten Voraussetzungen nicht ankommt. Ein Versto\u00df gegen diese Formerfordernisse ist f\u00fcr den Arbeitnehmer aber nur dann ohne Folge, wenn in einer anderweitigen Form, die der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbar ist, dokumentiert wurde, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat, die ihm vermittelt werden m\u00fcssen, dass er also die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde in einer solchen Weise erfahren hat, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegen\u00fcber, \u00fcber den Inhalt einer etwaigen Schutzrechtsanmeldung und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber entscheiden zu k\u00f6nnen (BGH, a.a.O. Seite 757 Rn. 26 \u2013 Haftetikett; BGH Mitt. 1996, 16 \u2013 gummielastische Masse I; GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator). Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von den Formerfordernissen des \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG abgewichen werden.<\/p>\n<p>Bereits die Tatsache, dass eine Erfindung gemeldet werden soll, l\u00e4sst sich den Vortragsunterlagen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 nicht entnehmen. Die zweite Folie l\u00e4sst h\u00f6chstens erkennen, dass eine vorteilhafte \u00c4nderung technischer Umst\u00e4nde (\u201eErh\u00f6hung des Absorptionsgrades bis zu 2 %\u201c) vorgeschlagen wird. Ob das \u2013 aus Sicht des Kl\u00e4gers \u2013 erfinderisch ist, l\u00e4sst sich nicht ausmachen. Auch fehlt jeglicher Hinweis auf den Stand der Technik, auf dem die etwaige in Anlage K 8 offenbarte technische Lehre aufbaut. Ohne entsprechende Ausf\u00fchrungen oder wenigstens Hinweise lie\u00df sich aus Sicht der Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers aber nicht beurteilen, mit welchem Schutzumfang und unter W\u00fcrdigung welchen Standes der Technik ein Schutzrecht angemeldet werden k\u00f6nnte. Ferner umfasst die Anlage K 8 neben dem Deckblatt nur eine weitere Folie mit Text, n\u00e4mlich insgesamt sechs \u201eBulletpoints\u201c. Eine ausf\u00fchrbare technische Lehre l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, auch nicht in Verbindung mit den weiteren Folien, die nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Abbildungen zeigen. Welcher weiteren Ausf\u00fchrungen es f\u00fcr eine erfolgversprechende Schutzrechtsanmeldung bedurft h\u00e4tte, um dem Erfordernis hinreichender Offenbarung zu gen\u00fcgen, ist weder erkennbar noch vom Kl\u00e4ger dargetan. Schlie\u00dflich ist nicht erkennbar, welche wirtschaftliche Bedeutung die in der Anlage K 8 wom\u00f6glich offenbarten technischen Ma\u00dfnahmen haben k\u00f6nnten. Eine angemessene Verg\u00fctung l\u00e4sst sich demnach nicht, auch nicht unter Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen bestimmen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Kl\u00e4ger \u2013 anders als in dem der \u201eHaftetikett\u201c-Entscheidung zugrunde liegenden Fall \u2013 nicht als (Mit-)Erfinder des Streitpatents benannt ist. Der Umstand der Benennung eines Arbeitnehmers als (Mit-)Erfinders kann jedoch im Rahmen der dreien Beweisw\u00fcrdigung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO ber\u00fccksichtigt werden (BGH GRUR 2006, 754 \u2013 Haftetikett). Dass es vorliegend beim Streitpatent an einer (Mit-)Erfinderbenennung des Kl\u00e4gers fehlt, spricht somit gegen die Annahme, seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei bekannt gewesen, dass er einen erfinderischen Beitrag zur technischen Lehre des Streitpatents geleistet habe.<\/p>\n<p>Es fehlt mithin an einer Dokumentation dessen, dass die B als damalige Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers in einer Weise \u00fcber die angebliche Erfindung des Kl\u00e4gers informiert wurde, wie dies nach dem Zweck des \u00a7 5 ArbNErfG a.F. erforderlich gewesen w\u00e4re. Demnach w\u00e4re es keine blo\u00dfe F\u00f6rmelei gewesen, die Schriftform und die weiteren Erfordernisse nach dieser Vorschrift einzuhalten. Die Grunds\u00e4tze der \u201eHaftetikett\u201c-Rechtsprechung finden deshalb keine Anwendung.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Auch handelt es sich bei dem Vortrag wie aus Anlage K 8 ersichtlich nicht um eine gesonderte Meldung nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 5 ArbNErfG a.F. Dies setzt, auch im Hinblick auf die durch die Meldung in Gang zu setzende Inanspruchnahmefrist, eine getrennte, f\u00fcr sich stehende Meldungsurkunde voraus (Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 40). Auch hieran fehlt es vorliegend. Selbst wenn der Kl\u00e4ger mit dem Vortrag eine Erfindung h\u00e4tte melden wollen, w\u00e4re dieser Aussagegehalt vermischt mit Angaben, die sich allein auf den Anlass des Vortrages bezogen. Mithin w\u00e4ren sie in ein anderes Dokument bzw. eine andere Aussage in \u201eversteckter\u201c Weise eingef\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Diese beiden M\u00e4ngel \u2013 fehlende Schriftform und Fehlen einer gesonderten Meldung \u2013 sind nicht durch \u00a7 5 Abs. 3 ArbNErfG a.F. geheilt worden. Die Heilungsm\u00f6glichkeit ist auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Erfordernisse nach \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG beschr\u00e4nkt. Die Fiktion einer auch nach \u00a7 5 Abs. 2 ArbNErfG a.F. ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung setzt voraus, dass \u00fcberhaupt eine Meldung vorliegt, die \u2013 wenigstens \u2013 die Voraussetzungen nach \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG a.F. erf\u00fcllt. Ist das nicht der Fall, fehlt es bereits an einer Meldung \u00fcberhaupt und eine Heilung kann nicht eintreten (Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 85).<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Keiner tats\u00e4chlichen Aufkl\u00e4rung bedarf daher die streitige und unter Beweis gestellte kl\u00e4gerische Behauptung, er habe den in den Vortragsunterlagen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 dokumentierten Vortrag tats\u00e4chlich am 13. M\u00e4rz 2003 auf einem \u201eTechnologie-Meeting\u201c im Betrieb seiner Arbeitgeberin gehalten.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine anderweitige Meldung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung durch den Kl\u00e4ger ist nicht ersichtlich. Dass in der Erhebung der Vindikationsklage eine Erfindungsmeldung liegen k\u00f6nnte, macht der Kl\u00e4ger nicht geltend. Dagegen spricht auch bereits das oben n\u00e4her erl\u00e4uterte Erfordernis einer gesonderten Erfindungsmeldung. Bei der Klageschrift und den weiteren prozessualen Schriftsatzs\u00e4tzen handelt es sich jeweils nicht um eine getrennte, f\u00fcr sich stehende und an den ehemaligen Arbeitgeber des Kl\u00e4gers bzw. an dessen Rechtsnachfolger gerichtete Meldungsurkunde.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch ohne das Vorliegen irgendeiner wirksamen Meldung einer etwaigen, mit der technischen Lehre des Streitpatents wesensgleichen Diensterfindung des Kl\u00e4gers konnte die Streitverk\u00fcndete zu 1) noch am 24. Juli 2009 (Zugangsdatum ihres Schreibens vom 20. Juli 2009, Anlage S 6) wirksam die vorsorgliche Inanspruchnahme erkl\u00e4ren, nachdem sie aufgrund des vorliegenden Rechtstreits, n\u00e4mlich durch die Zustellung der Streitverk\u00fcndung am 29. Juni 2009 (vgl. Bl. 64R GA), davon erfahren hatte, dass der Kl\u00e4ger eine (Mit-)Erfinderschaft am Streitpatent geltend macht. Die \u2013 ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u2013 Erfindungsmeldung wird zwar in aller Regel der Anlass f\u00fcr den Arbeitgeber sein, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, da sie \u2013 unter Geltung des ArbNErfG a.F. \u2013 die Inanspruchnahmefrist ausl\u00f6st. Die Meldung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit einer Inanspruchnahme (Rother, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 2). Dem Arbeitgeber muss die M\u00f6glichkeit verbleiben, den nach \u00a7 8 ArbnErfG eintretenden Schwebezustand auch dann zu beenden, wenn er auf andere Weise als durch eine Erfindungsmeldung von Umst\u00e4nden erf\u00e4hrt, die auf eine Diensterfindung hinweisen (vgl. Rother, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 37).<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Demnach bedarf es keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich als Miterfinder der technischen Lehre des Streitpatents anzusehen ist. Selbst wenn er einen erfinderischen Beitrag geleistet haben sollte, w\u00fcrde dieser aufgrund der vorsorglichen Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Streitverk\u00fcndeten zu 1) keine materielle Berechtigung des Kl\u00e4gers am Streitpatent begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1449 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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