{"id":8348,"date":"2020-03-30T13:19:02","date_gmt":"2020-03-30T13:19:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8348"},"modified":"2020-03-31T10:18:39","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:39","slug":"4c-o-20-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8348","title":{"rendered":"4c O 20\/15 &#8211; Vorrichtung zum Verbinden von Rohren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2972<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. November 2019, Az. 4c O 20\/15<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Verbinden von zwei unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Rohren mit einer die Sto\u00dfstelle zwischen den einander zugewandten Endbereichen der Rohre \u00fcberspannenden Manschettenanordnung, die zumindest eine Fixiermanschette, auf der den beiden Rohren zugeordnete, umlaufende Spannschellen aufgenommen sind, und vorzugsweise eine von der Fixiermanschette umfasste Dichtmanschette aufweist, wobei jede Manschette der Manschettenanordnung an die unterschiedlichen Au\u00dfendurchmesser der Rohre anpassbare, den beiden Rohren zugeordnete, zylindrische Anlagebereiche aufweist, die jeweils durch einen in eine entsprechend der Durchmesserabstufung konische Form bringbaren Mittelbereich verbunden sind, wobei die Anlagebereiche der dem Au\u00dfenumfang der beiden Rohre benachbarten Manschette an beiden Rohren in direkte Anlage bringbar sind und die Anlagebereiche der Fixiermanschette den Spannschellen zugeordnete, umlaufende Aufnahmekan\u00e4le enthalten, und wobei die Fixiermanschette als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet ist, wobei der die Fixiermanschette bildende Ring als Federkorb ausgebildet ist, der beidseitig mit \u00fcber seinen Umfang verteilten, dem Mittelbereich und den seitlichen Anlagebereichen zugeordneten, auf der ganzen L\u00e4nge der Fixiermanschette ausreichend Raum f\u00fcr deren dreidimensionale Form\u00e4nderung gebenden, in axialer Richtung verlaufenden Schlitzen versehen ist und wobei der Mittelbereich der Fixiermanschette durch seitliche Sollbiegebereiche und\/oder Gelenke mit den seitlichen Anlagebereichen verbunden ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Mai 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/li>\n<li>b) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. Mai 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 12. November 2019) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder die Erzeugnisse selber zu vernichten und der Kl\u00e4gerin einen Vernichtungsnachweis zukommen zu lassen;<\/li>\n<li>5. an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 4.075,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2015 zu zahlen;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., 3. und 4. in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. in H\u00f6he von 25.000,- sowie hinsichtlich des Tenors zu 5. sowie der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 2 072 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 12. Dezember 2008 angemeldet und die Offenlegung der Anmeldung folgte am 24. Juni 2009. Am 27. April 2011 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei Rohren mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern.<\/li>\n<li>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Verbinden von zwei unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Rohren (1, 2) mit einer die Sto\u00dfstelle zwischen den einander zugewandten Endbereichen der Rohre (1, 2) \u00fcberspannenden Manschettenanordnung, die zumindest eine Fixiermanschette (8, 8a), auf der den beiden Rohren (1, 2) zugeordnete, umlaufende Spannschellen (12, 13) aufgenommen sind, und vorzugsweise eine von der Fixiermanschette (8, 8a) umfasste Dichtmanschette (3) aufweist, wobei jede Manschette der Manschettenanordnung an die unterschiedlichen Au\u00dfendurchmesser der Rohre (1, 2) anpassbare, den beiden Rohren (1, 2) zugeordnete zylindrische Anlagebereiche (5, 6; 10, 11) aufweist, die jeweils durch einen in eine entsprechend der Durchmesserabstufung konische Form bringbaren Mittelbereich (7, 9) verbunden sind, wobei die Anlagebereiche (5, 6) der dem Au\u00dfenumfang der beiden Rohre (1, 2) benachbarten Manschette an beiden Rohren (1, 2) in direkte Anlage bringbar sind und die Anlagebereiche (10, 11) der Fixiermanschette (8, 8a) den Spannschellen (12, 13) zugeordnete, umlaufende Aufnahmekan\u00e4le enthalten, und wobei die Fixiermanschette (8) als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet ist, der f\u00fcr eine dreidimensionale Form\u00e4nderung eingerichtet ist, wobei der die Fixiermanschette (8) bildende Ring als Federkorb ausgebildet ist, der beidseitig mit \u00fcber seinen Umfang verteilten, dem Mittelbereich (9) und den seitlichen Anlagebereichen (10, 11) zugeordneten, auf der ganzen L\u00e4nge der Fixiermanschette (8) ausreichend Raum f\u00fcr deren dreidimensionale Form\u00e4nderung gebenden, in axialer Richtung verlaufenden Schlitzen (15, 15a, 16) versehen ist und wobei der Mittelbereich (9) der Fixiermanschette (8) durch seitliche Sollbiegebereiche und\/oder Gelenke mit den seitlichen Anlagebereichen (10, 11) verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 17 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1 und 2 sowie 15 und 17 eingeblendet. Figur 1 zeigt eine Rohrverbindung mit einer als umlaufender Federkorb ausgebildeten Fixiermanschette in aufgeschnittener Darstellung, Figur 2 eine Abwicklung der Anordnung gem\u00e4\u00df Figur 1 in explosionsartiger Darstellung. Figur 15 zeigt eine Ansicht einer Fixiermanschette mit durch faltenbalgartige Membranen verschlossenen Dehnungsschlitzen und Figur 17 eine Draufsicht auf die Anordnung von Figur 15 von innen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das Universal-Manschetten zum Verbinden von zwei Rohren herstellt und vertreibt. Zu den Manschetten geh\u00f6rt auch eine Universal-Manschette mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die insbesondere zum Verbinden von Rohren mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern dient: Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann der von dem Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Produktbrosch\u00fcre der Beklagten (Anlage K 9) sowie den nachfolgenden Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen (Anlage K 10) werden, welche seitens des Kl\u00e4gers beschriftet wurden, sowie dem als Anlage B 2 zu den Akten gereichten Muster.<\/li>\n<li>Die patentanwaltlichen Vertreter des Kl\u00e4gers mahnten die Beklagte im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland erfolglos ab. F\u00fcr diese Abmahnung bringt der Kl\u00e4ger Kosten in H\u00f6he von insgesamt 4.057,40 EUR \u20ac in Ansatz, die sich aus einer 1,8 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 250.000,00 \u20ac sowohl f\u00fcr die rechts- als auch f\u00fcr die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit zusammensetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben. Mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az.: 1 Ni 10\/15 (EP), Anlage B 13) wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Auf die vom Kl\u00e4ger eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2019 (Az.: X ZR 51\/17, Anlage B 14) die Nichtigkeitsklage der Beklagten insgesamt abgewiesen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere sei die Fixiermanschette als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet, der f\u00fcr eine dreidimensionale Form\u00e4nderung eingerichtet sei. Es komme der Lehre nach dem Klagepatent nicht darauf an, dass die Fixiermanschette einst\u00fcckig ausgebildet sei, denn das Klagepatent sehe selbst vor, dass die Fixiermanschette aus mehreren zu einem Ring zusammenschlie\u00dfbaren Ringsegmenten bestehen k\u00f6nne, bei welchem die Ringsegmente durch Steckverbindungen aneinander ansteckbar oder verrastbar seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise dar\u00fcber hinaus auch Schlitze auf. Das Klagepatent sehe vor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlitze z.B. durch faltenbalgartige Membrane \u00fcberbr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Der Fachmann erkenne, dass es insoweit nur darauf ankommen, dass die Schlitze weiterhin ihre Funktion, n\u00e4mlich eine dreidimensionale Form\u00e4nderung der Fixiermanschette zu erm\u00f6glichen, gew\u00e4hrleisten m\u00fcssten, was auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 24. April 2015 zugestellt worden ist,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zun\u00e4chst weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Fixiermanschette auf, die als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet sei. \u00dcberdies sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht beidseitig mit Schlitzen versehen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise in dem seitlichen Anlagebereich der Manschette keine Schlitze auf, der mit dem Rohr mit dem gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfendurchmesser fixiert werden soll. Es handele sich bei der \u00dcberbr\u00fcckung nicht um eine faltenbalgartige Membran, da die dachf\u00f6rmige Ausbildung der Fixiermanschette aus dem gleichen Material gebildet sei wie der Rest der Manschette. Diese sei auch nicht ziehharmonikaf\u00f6rmig zusammenfaltbar. Gleiches gelte f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Schlitze im Mittelbereich. Solche weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Vielmehr sei der Mittelbereich dachf\u00f6rmig \u00fcberbr\u00fcckt und dadurch einst\u00fcckig und starr ausgebildet. In der Konsequenz sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Ausbildung vorhanden, welche auf der ganzen L\u00e4nge der Fixiermanschette ausreichend Raum f\u00fcr eine dreidimensionale Form\u00e4nderung gebe. Ferner weise der Mittelbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine seitlichen Sollbiegebereiche und\/oder Gelenke mit den seitlichen Anlagebereichen auf. Eine Sollbiegebereich\/Gelenk sei zwischen dem Mittelbereich und dem l\u00e4ngeren Anlagebereich nicht vorhanden, da die Membrane durchgehend und nicht an der Grenze zwischen Mittel- und Anlagebereich verj\u00fcngt seien.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und Muster Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus unmittelbarer Patentverletzung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Rohren mit einer die Sto\u00dfstelle zwischen den einander zugewandten Endbereichen der Rohre \u00fcberspannenden Manschettenanordnung, die zumindest eine Fixiermanschette, auf der den beiden Rohren zugeordnete, umlaufende Spannschellen aufgenommen sind, und vorzugsweise eine von der Fixiermanschette umfasste Dichtmanschette aufweist.<\/li>\n<li>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass sich die Notwendigkeit zum Verbinden von Leitungen, insbesondere Rohren mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern ergibt, wenn eine unterschiedliche Wandst\u00e4rke aufweisende, z.B. aus unterschiedlichen Materialien bestehende Rohre vorliegen, was im Abwasser- und Sanit\u00e4rbereich h\u00e4ufig vorkommt. Bei den bisher gebr\u00e4uchlichen Anordnungen im Stand der Technik finden dabei Ausgleichsringe Verwendung, mit denen der Durchmesserunterschied zwischen den beiden Leitungen ausgeglichen wird. Dies erweist sich jedoch als umst\u00e4ndlich und unwirtschaftlich, da f\u00fcr unterschiedliche Durchmesserabstufungen unterschiedliche Ausgleichsringe bereitgehalten werden m\u00fcssen. Die Ausgleichsringe befinden sich dabei radial innerhalb der Dichtmanschette und k\u00f6nnen daher auch die Dichtheit der Verbindung beeintr\u00e4chtigen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik Bezug auf die US-A 4 380 348 (Anlage K 3), welche eine Rohrverbindung mit einer Fixiermanschette offenbart, der ein endliches Band mit bis zu einem erh\u00f6hten Mittelbereich geschlitzten Seitenflanken und mit einander \u00fcberlappenden Enden zugrunde liegt. Im Falle einer Durchmesserverkleinerung besteht hier im Bereich der Seitenflanken infolge der vorgesehenen Schlitze ein gewisser Freiheitsgrad. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausgestaltung als nachteilig, dass der mittlere Bereich einer gr\u00f6\u00dferen Durchmesseranpassung nur durch unkontrollierte Verformung und Relativbewegung der einander \u00fcberlappenden Bandenden folgen kann. Diese w\u00fcrden sich im Falle einer gr\u00f6\u00dferen Durchmesseranpassung schr\u00e4g zueinander verschieben, was zu einer exzentrischen Verlagerung der Achse und damit zu Ungenauigkeiten f\u00fchre. Aus diesem Grunde sei die Anordnung nur zum Ausgleich kleinerer Durchmesserver\u00e4nderungen zur Bewerkstelligung einer zuverl\u00e4ssigen Spannung der Spannschellen geeignet.<\/li>\n<li>Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent weiter Bezug auf die GB 1 118 XXX (Anlage K 4), welche eine Rohrverbindung beschreibt, mit einer als in sich geschlossenem, umlaufenden Ring ausgebildeten, eine Gummimanschette umfassenden Fixiermanschette, die in ihrem mittleren Bereich durch zwei umlaufende Rippen verst\u00e4rkt ist und hieran anschlie\u00dfende, mit Kan\u00e4len f\u00fcr zugeordnete Spannschellen versehene, konisch nach au\u00dfen erweiterte Seitenbereiche aufweist, die mit axialen, vom Bereich der inneren Begrenzung der Aufnahmekan\u00e4le f\u00fcr die Spannschellen bis zum Rand sich erstreckenden Schlitzen versehen sind. Das Klagepatent beschreibt an dieser Ausgestaltung als nachteilig, dass, da der verst\u00e4rkte Mittelbereich praktisch nicht verformbar sei, dies zwangsl\u00e4ufig zu einer konischen Gestalt des weiter verformten Seitenbereichs f\u00fchren w\u00fcrde und damit zu einer linienf\u00f6rmigen Anlage am kleineren Rohr.<\/li>\n<li>Weiter nimmt das Klagepatent zur Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf die US 5 039 XXX (Anlage K 5), welche eine Rohrverbindung mit einer als in sich geschlossener Ring ausgebildeten Fixiermanschette zeigt, die aus einem Elastomermaterial besteht und die entsprechend einer vorgegebenen Abstufung der Durchmesser der miteinander zu verbindenden Rohre vorgefertigt ist. Der mittlere, als konisches \u00dcbergangsst\u00fcck ausgebildete Bereich dieser Fixiermanschette ist dabei so versteift, dass im Falle eines Anzugs der den Seitenbereich zugeordneten Spannschellen eine Verformung unterbleibt. Die Seitenbereiche sind nicht geschlitzt und lediglich aufgrund der Materialelastizit\u00e4t verformbar. Das Klagepatent kritisiert hieran als nachteilig, dass im Falle gr\u00f6\u00dferer Durchmesser\u00e4nderungen sich unkontrollierte Verformungen in Form von Verbeulungen und Verknautschungen ergeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die US 4 491 XXX (Anlage K 6), auf welche das Klagepatent weiter Bezug nimmt, zeigt eine Rohrverbindung mit einer als in sich geschlossener Ring ausgebildeten Fixiermanschette, die eine Gummimanschette umfasst, die ihrerseits randseitig verst\u00e4rkt ist und den Rand der Fixiermanschette umgreift. Die Fixiermanschette besitzt randseitig angeordnete Radialflansche, die in die Verst\u00e4rkung der Gummimanschette eingreifen, sowie durch Sicken begrenzte Kan\u00e4le f\u00fcr umlaufende Spannschellen. Die seitlichen Bereiche dieser Fixiermanschette sind mit axialen Schlitzen versehen, die jeweils vom Rand bis \u00fcber den zugeordneten Kanal f\u00fcr eine Spannschelle hinaus in den Mittelbereich hinein reichen. Zwischen den einander gegen\u00fcberliegenden, inneren Enden der Schlitze verbleibt, was das Klagepatent als nachteilig ansieht, ein gr\u00f6\u00dferer, ungeschlitzter Mittelbereich. Im Falle einer Durchmesserverkleinerung kann in den geschlitzten Bereichen eine Anpassung erfolgen, die im Bereich innerhalb der Spannschellen zugeordneten Kan\u00e4le, soweit dort die Schlitze reichen, unter Umst\u00e4nden zu einer konischen Form f\u00fchren kann. Im daran anschlie\u00dfenden, breiteren, ungeschlitzten Mittelbereich w\u00e4ren jedoch unkontrollierte Verbeulungen bzw. Verknautschungen zu erwarten.<\/li>\n<li>Die DE 1 211 XXX (Anlage K 7), auf welche das Klagepatent auch Bezug nimmt, zeigt wiederum eine Rohrverbindung mit einer als endliches Band ausgebildeten Fixiermanschette. Diese ist randseitig mit nach radial au\u00dfen und radial innen gebogenen Klauen versehen und besitzt von der Seite bis zu einem ungeschlitzten Mittelbereich reichende Schlitze. Die nach radial innen gebogenen Klauen liegen am Au\u00dfenumfang der miteinander zu verbindenden Rohre an und stehen dementsprechend einer gr\u00f6\u00dferen Durchmesser\u00e4nderung entgegen. Diese Anordnung dient, wie das Klagepatent erl\u00e4utert, der Verbindung von Rohren mit nach au\u00dfen konisch sich erweiternden Enden. Dementsprechend ist die Fixiermanschette doppelt-konisch vorgeformt. Eine Verformung findet lediglich in dem Ma\u00dfe statt, dass beim Anzug der Spannschellen ein Druck aufgebaut wird. Im Falle gr\u00f6\u00dferer Durchmesseranpassungen erg\u00e4ben sich im ungeschlitzten Mittelbereich unkontrollierte Verbeulungen und Verknautschungen.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei Rohren mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern zu schaffen, die auch bei gro\u00dfen Durchmesserunterschieden ohne Ausgleichsringe auskommt und dennoch eine hohe Sicherheit und Genauigkeit bietet (Klagepatent, Sp. 3, Z. 15-20).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Verbinden von zwei unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Rohren (1, 2),<\/li>\n<li>2. mit einer Manschettenanordnung,<\/li>\n<li>2.1 die die Sto\u00dfstelle zwischen den einander zugewandten Endbereichen der Rohre (1, 2) \u00fcberspannt,<\/li>\n<li>2.2 mit zumindest einer Fixiermanschette (8, 8a), auf der den beiden Rohren (1, 2) zugeordnete, umlaufende Spannschellen (12, 13) aufgenommen sind und<\/li>\n<li>2.3 die vorzugsweise eine von der Fixiermanschette (8, 8a) umfasste Dichtmanschette (2) aufweist;<\/li>\n<li>3. jede Manschette der Manschettenanordnung weist an die unterschiedlichen Au\u00dfendurchmesser der Rohre (1, 2) anpassbare, den beiden Rohren (1, 2) zugeordnete, zylindrische Anlagebereiche (5, 6; 10, 11) auf,<\/li>\n<li>3.1 die jeweils durch einen in eine entsprechend der Durchmesserabstufung konische Form bringbaren Mittelbereich (7, 9) verbunden sind,<\/li>\n<li>3.2 wobei die Anlagebereiche (5, 6) der dem Au\u00dfenumfang der beiden Rohre (1, 2) benachbarten Manschette an beiden Rohren (1, 2) in direkte Anlage bringbar sind und<\/li>\n<li>3.3 die Anlagebereiche (10, 11) der Fixiermanschette (8, 8a) den Spannschellen (12, 13) zugeordnete, umlaufende Aufnahmekan\u00e4le enthalten;<\/li>\n<li>4. die Fixiermanschette (8)<\/li>\n<li>4.1 ist als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet, der f\u00fcr eine dreidimensionale Form\u00e4nderung eingerichtet ist,<\/li>\n<li>4.2 der die Fixiermanschette (8) bildende Ring ist als Federkorb ausgebildet, der beidseitig mit Schlitzen (15, 15a, 16) versehen ist, die<\/li>\n<li>4.2.1 \u00fcber seinen Umfang verteilt sind,<\/li>\n<li>4.2.2 dem Mittelbereich (9) und den seitlichen Anlagebereichen (10, 11) zugeordnet sind,<\/li>\n<li>4.2.3 auf der ganzen L\u00e4nge der Fixiermanschette (8) ausreichend Raum f\u00fcr deren dreidimensionale Form\u00e4nderung geben und<\/li>\n<li>4.2.4 in axialer Richtung verlaufen;<\/li>\n<li>4.3 sie weist einen Mittelbereich (9) auf, der durch seitliche Sollbiegebereiche und\/oder Gelenke mit den seitlichen Anlagebereichen (10, 11) verbunden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der beschriebenen Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 4.1 und 4.2.1 bis 4.2.3 sowie 4.3 werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die weiteren Merkmale stehen zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\n1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 4.1 Gebrauch, welches vorsieht, dass die Fixiermanschette als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet ist, der f\u00fcr eine dreidimensionale Form\u00e4nderung eingerichtet ist.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmal, dass zum Zeitpunkt der Benutzung, mithin beim Verbinden von zwei unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Rohren, die Fixiermanschette als geschlossener umlaufender Ring ausgebildet sein soll. Die Ausgestaltung der Fixiermanschette bis zu ihrem konkreten Einsatz wird demgegen\u00fcber in das Belieben des Herstellers der Fixiermanschette gestellt.<\/li>\n<li>Die genannte Auffassung findet der Fachmann best\u00e4tigt durch die Beschreibung der Erfindung im Klagepatent sowie die durch Unteranspr\u00fcche unter Schutz gestellte Erfindung. So wird in Abs. [0018] der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass der die Fixiermanschette bildende Federkorb aus mehreren zu einem Ring zusammenschlie\u00dfbaren Ringsegmenten bestehen kann, wobei die Mittelbereiche und die axialen Vorspr\u00fcnge einander benachbarter Ringsegmente durch Steckverbindungen mit vorzugsweise quer zueinander verlaufenden Steckrichtungen aneinander ansteckbar und vorzugsweise miteinander verrastbar sind. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass die Fixiermanschette aus einzelnen Ringsegmenten gebildet werden kann, welche sich zu einem geschlossenen Ring verbinden lassen. Entsprechendes folgt auch aus Abs. [0040] der Klagepatentschrift, der beschreibt, dass die Fixiermanschette aus mehreren, zu einem geschlossenen Ring zusammengeschlossenen Ringsegmenten besteht. Weiter hei\u00dft es, dass die Ringsegmente zweckm\u00e4\u00dfig l\u00f6sbar aneinander festlegbar sind. Eine entsprechende Ausgestaltung wird in Unteranspruch 12 unter Schutz gestellt.<\/li>\n<li>Damit wird deutlich gemacht, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df ausreicht, wenn die Fixiermanschette zum Zeitpunkt der Benutzung einen geschlossenen Ring bildet, jedoch im \u00dcbrigen aus einzelnen miteinander verbindbaren Ringsegmenten gebildet werden kann.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt auch unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Sinn und Zwecks des Merkmals. Die Fixiermanschette soll im Gebrauch die beiden miteinander zu verbindenden Rohre umschlie\u00dfen. Lediglich zu diesem Zeitpunkt muss die Manschette mithin die beiden Rohre umgeben. Darauf, ob dies durch einen von Anfang an geschlossenen Ring oder einer zu einem Ring verschlie\u00dfbaren Ausgestaltung geschieht, ist f\u00fcr die Funktion der Fixiermanschette ohne Belang.<\/li>\n<li>Dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis steht nicht die Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren entgegen. Zwar hat der BGH (Seite 15 Mitte Anlage B 14) mit Bezug auf die DE 31 12 258 A1 (\u201eD6a\u201c) ein offenes Band, wie es in der D6a offenbart ist, an der genannten Stelle nicht mit der Begrifflichkeit einer H\u00fclse gleichgestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird damit jedoch nicht deutlich gemacht, dass es sich bei einem offenen Band nicht um einen geschlossenen umlaufenden Ring handeln kann. Denn der BGH macht auf Seite 14 Ziffer (1) und (2) deutlich, dass er in dem offenen Band der D6a eine H\u00fclse sieht, was besonders deutlich wird auf Seite 12, wo ausgef\u00fchrt ist, dass die H\u00fclse der Muffe der D6a als geschlossener Ring ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom dem Merkmal 4.1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem fl\u00e4chigen Gebilde, welches mittels Hakenverbindungen zu einer geschlossenen Manschette verbunden werden kann.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 Gebrauch, welche besagen, dass der die Fixiermanschette bildende Ring als Federkorb ausgebildet ist, der beidseitig mit Schlitzen versehen ist, die \u00fcber seinen Umfang verteilt sind und dem Mittelbereich und den seitlichen Anlagebereichen zugeordnet sind.<\/li>\n<li>Mit den in den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 r\u00e4umlich beschriebenen Schlitzen soll, wie der in Merkmal 4.2.3 genannten Zweckangabe entnommen werden kann, auf der ganzen L\u00e4nge der Fixiermanschette ausreichend Raum f\u00fcr deren dreidimensionale Form\u00e4nderung gegeben werden. Auf diese Weise soll der aus dem Stand der Technik beschriebene Nachteil der Verformungen und Verknautschungen vermieden werden, die auftreten, wenn durch den Anzug der Spannschellen Druck auf die Fixiermanschette ausge\u00fcbt wird, mit der Folge, dass das Manschettenmaterial aufeinander zu gepresst wird. Die Schlitze bewirken demgegen\u00fcber, dass bei Einwirkung der Spannschellen lediglich die Schlitze verengt werden, was eine Durchmesserverringerung der Fixiermanschette im Anlagebereich sowie eine konische Einstellung des Mittelbereiches zur Folge hat. Verknautschungen und Verformungen der Fixiermanschette werden indes weitgehend vermieden, da die Fixiermanschette vor einer solchen nachteiligen Formver\u00e4nderung in ihrem Durchmesser verringert wird; die Durchmesserverringerung hingegen wird dann von den Schlitzen aufgefangen.<\/li>\n<li>Die solcher Art in ihrer Funktion beschriebenen Schlitze sind nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis sowie auch nach der Lesart des Klagepatentes durch Ausnehmungen im Material gekennzeichnet, mithin eine Materialfreiheit in den Zwischenr\u00e4umen. Entsprechendes wird insbesondere in den Figuren 2, 6 und 7 der Klagepatentschrift gezeigt.<\/li>\n<li>Die Schlitze k\u00f6nnen indes, wie dem Klagepatent an verschiedenen Stellen der Beschreibung entnommen werden kann, \u00fcberbr\u00fcckt werden (vgl. Abs. [0017], Figur 15, Unteranspruch 9). Im Unteranspruch 9 sieht das Klagepatent hierf\u00fcr eine faltenbalgartige Membran vor. Eine solche \u00dcberbr\u00fcckung sieht das Klagepatent auch nicht nur f\u00fcr den Fall eines Verzichts auf eine Dichtmanschette vor. Entsprechendes l\u00e4sst sich der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in Abs. [0017] der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Denn dort werden lediglich verschiedene Varianten der \u00dcberbr\u00fcckung geschildert, n\u00e4mlich nur des Mittelbereiches, nur der Innenschlitze, alle Randeinschnitte und Innenschlitze. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch ausgef\u00fchrt, dass mittels der \u00dcberbr\u00fcckung durch eine faltenbalgartige Membran auf eine Dichtmanschette verzichtet werden kann, da eine dichte Anordnung auf diese Weise erreicht werden kann. Die Benutzung des Wortes kann macht deutlich, dass auf eine Dichtmanschette nicht zwingend verzichtet werden muss, wenn die Schlitze mittels einer faltenbalgartigen Membran \u00fcberbr\u00fcckt werden.<\/li>\n<li>Zur Ausgestaltung der \u00dcberbr\u00fcckung macht das Klagepatent keine Angaben. Sie kann als faltenbalgartige Membran ausgestaltet sein, ist hierauf jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Denn Unteranspr\u00fcche und Ausf\u00fchrungsbeispiele liefern lediglich einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie Begriffe des Hauptanspruchs zu interpretieren sind. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es sich beim Gegenstand eines Unteranspruchs und bei einem Ausf\u00fchrungsbeispiel um exemplarische Erl\u00e4uterungen des Erfindungsgegenstandes handelt, weswegen dort gezeigte Konstruktionen prinzipiell das zugeh\u00f6rige Merkmal des allgemeinen Hauptanspruchs erf\u00fcllen m\u00fcssen. Da Unteranspr\u00fcche und Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich bevorzugte Erfindungsvarianten beschreiben und damit blo\u00df eine m\u00f6gliche Teilmenge der vom Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs erfassten Konstruktionen umrei\u00dfen, lassen beide prinzipiell nur den Schluss zu, dass dasjenige, was im Unteranspruch\/Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben ist, unter den Hauptanspruch f\u00e4llt; ihnen kommt jedoch keine die technische Lehre des Hauptanspruchs einengende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; K\u00fchnen, Hadb. Der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. A Rn. 24). Insoweit machen daher der Unteranspruch 9 und die beschriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich deutlich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Schlitze \u00fcberbr\u00fcckt sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dabei erkennt der Fachmann indes, dass nicht jede \u00dcberbr\u00fcckung vom Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent umfasst ist. Denn durch die \u00dcberbr\u00fcckung darf die durch die Schlitze bewerkstelligte Beweglichkeit nicht behindert werden (vgl. Abs. [0017], Sp. 4 Zeile 37 ff.). Dies kann u.a. dadurch erzielt werden, dass das \u00dcberbr\u00fcckungsmaterial nicht die gleiche Festigkeit wie das Hauptmaterial der Fixiermanschette aufweist, damit die \u00dcberbr\u00fcckung der dreidimensionalen Form\u00e4nderung der Schlitze entsprechen kann, was jedoch die Verwendung des gleichen Materials der Fixiermanschette nicht ausschlie\u00dft. Es muss lediglich bewerkstelligt werden, dass die auf die Schlitze einwirkenden Dehnungs- und Stauchbewegungen nachvollzogen werden k\u00f6nnen, um die mit den Schlitzen angestrebte Beweglichkeit nicht einzuschr\u00e4nken. Dabei ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beweglichkeit der \u00dcberbr\u00fcckung nach dem Einsatzbereich zu beurteilen. Diese muss vielmehr, wenn mittels der Spannschelle erheblicher Druck auf die Fixiermanschette aufgebaut wird, durch Elastizit\u00e4t der dreidimensionalen Form\u00e4nderung der Schlitze folgen. Sie muss desweiteren, wenn auf eine Dichtmanschette verzichtet wird, eine Abdichtung nach au\u00dfen bewerkstelligen.<\/li>\n<li>Soweit durch den Aufbau des Drucks durch die Spannschelle Verformungen bei der \u00dcberbr\u00fcckung auftreten, scheint das Klagepatent dies hinzunehmen, wie den in den Figuren 17 und 18 gezeigten Sollbruchstellen entnommen werden kann. Im \u00dcbrigen m\u00f6chte das Klagepatent Verknautschungen und Verformungen der Fixiermanschette vermeiden, da diese nicht kontrolliert werden k\u00f6nnen. Leichte Verformungen der \u00dcberbr\u00fcckung selbst stehen indes der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe nicht entgegen, da auch bei Verformung der \u00dcberbr\u00fcckung eine Verbindung von zwei Rohren mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern geschaffen werden kann, die auch bei gro\u00dfen Durchmesserunterschieden ohne Ausgleichsringe auskommt und dennoch eine hohe Sicherheit und Genauigkeit bietet.<\/li>\n<li>Von einem solchen Verst\u00e4ndnis ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den Merkmalen 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 Gebrauch. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist sowohl in den seitlichen Anlagebereichen Schlitze auf wie auch im Mittelbereich. Die Schlitze sind, was das Klagepatent zul\u00e4sst, \u00fcberbr\u00fcckt. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine einst\u00fcckige Ausgestaltung handelt, wie die Beklagte meint, kann der als Anlage B 2 \u00fcberreichten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen werden. Denn denkt man sich die \u00dcberbr\u00fcckung in dem seitlichen Anlagebereich f\u00fcr das Rohr mit dem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser weg, bleiben die gleichen Schlitze \u00fcbrig, die sich auch auf der anderen Seite befinden. Die \u00dcberbr\u00fcckung weist auch eine geringere Materialdicke auf als die Fixiermanschette selbst. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen (Bl. 116 GA), dass die Materialst\u00e4rke der \u00dcberbr\u00fcckungen circa 0,8 bis 0,9 mm betr\u00e4gt, wohingegen die Materialst\u00e4rke im Bereich der die seitlichen Anlagebereiche bildenden Vorspr\u00fcnge etwa 3,2 mm betr\u00e4gt, diejenige der in Axialrichtung verlaufenden Verst\u00e4rkungsrippen sogar circa 5,8 mm. Damit wird deutlich, dass die \u00dcberbr\u00fcckung eine weitaus geringere Materialst\u00e4rke als der Grundk\u00f6rper aufweist. Die \u00dcberbr\u00fcckung ist ferner in der Lage der dreidimensionalen Form\u00e4nderung der Schlitze zu folgen, wie der Photographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Seite 5 der Replik entnommen werden kann. Dagegen sprechen nicht die von der Beklagten in der Duplik wiedergegebenen Photographien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auf Seite 9 gibt die Beklagte selbst an, dass die gezeigte und verformte Fixiermanschette f\u00fcr andere Rohre, n\u00e4mlich mit einem Durchmesser von 160 mm gedacht ist. Aus diesem Grund muss bei einer Verwendung bei einem Rohr mit 140 mm Durchmesser eine st\u00e4rkere Verformung eintreten, da bei einer Druckaus\u00fcbung durch die Spannschelle mehr Material verformt werden muss. Soweit die Beklagte weiter meint, dass die Bilder auf den Seiten 11 Verformungen aufzeigen w\u00fcrden, ist entsprechendes nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nLetztlich wird auch das Merkmal 4.3, welches besagt, dass die Fixiermanschette einen Mittelbereich aufweist, der durch seitliche Sollbiegebereiche und\/oder Gelenke mit den seitlichen Anlagebereichen verbunden ist, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein Sollbiegebereich nicht nur an einer Seite der Fixiermanschette, n\u00e4mlich an der schmaleren Seite festgestellt werden. Vielmehr zeigt das Augenscheinsobjekt nach Anlage B 2 sowie die Fotographie nach Anlage B 18, welche in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 von der Beklagten \u00fcberreicht wurde, dass ein Sollbiegebereich auch im \u00dcbergang des seitlichen Anlagebereichs f\u00fcr das Rohr mit dem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser vorhanden ist, n\u00e4mlich durch die Materialausnehmung an der Unterseite, welche eine Biegung der Fixiermanschette zwischen dem seitlichen Anlagebereich und dem Mittelbereich erm\u00f6glicht. Die Sollbiegebereiche sind dabei jeweils zur Anlage mit den Rohren unterschiedlichen Durchmessers angepasst.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte die nachfolgend dargestellten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden bzw. die Entsch\u00e4digung beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 4.075,40 \u20ac. Der Anspruch ist Teil des Schadensersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2972 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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