{"id":8346,"date":"2020-03-30T13:10:08","date_gmt":"2020-03-30T13:10:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8346"},"modified":"2020-03-31T10:18:35","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:35","slug":"4c-o-6-19-vollstreckungsabwehrklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8346","title":{"rendered":"4c O 6\/19 &#8211; Vollstreckungsabwehrklage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2971<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Oktober 2019, Az. 4c O 6\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV. Der Streitwert wird auf EUR 79.302,50 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich mit vorliegender Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf betreffend Patentanwaltskosten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hatte die A GmbH im Rahmen eines Verf\u00fcgungsverfahrens wegen der vermeintlichen Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 694 XXX B1 in Anspruch genommen und die Beklagte war diesem Verfahren als Streithelferin auf Seiten der A GmbH beigetreten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde durch Urteil der Kammer vom 8. Mai 2017 (Az. 4c O 42\/17) zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin nahm ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung im Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 (Az. 4c O 42\/17, vorgelegt als Anlage ZV 1; nachfolgend: Kostenfestsetzungsbeschluss) ist der Kl\u00e4gerin aufgegeben worden, der Beklagten Kosten f\u00fcr ihre rechts- und patentanwaltliche Vertretung in H\u00f6he von EUR 158.605,00 zzgl. Zinsen zu erstatten, wobei sich die H\u00e4lfte dieses Betrages (EUR 79.302,50) auf die Kosten der patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten, der Kanzlei A mbB aus M\u00fcnchen (nachfolgend: A), bezog. Diese hatten der Beklagten mit Rechnung vom 17. August 2018 EUR 79.302,50 f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten in erster Instanz und EUR 50.760,80 f\u00fcr ihre zweitinstanzliche T\u00e4tigkeit in Rechnung gestellt, wobei sich der Betrag f\u00fcr die erstinstanzliche Vertretung aus einer 1,3 Verfahrens- sowie einer 1,2 Terminsgeb\u00fchr auf Grundlage eines Streitwertes von 10 Millionen Euro zzgl. der Kommunikationspauschale ergab. Am Ende der Rechnung befand sich zudem noch ein Verrechnungsposten in H\u00f6he von EUR -13.356,00, der mit \u201eB\u201c bezeichnet und der von der Gesamtforderung f\u00fcr beide Instanzen in Abzug gebracht worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage ZV 2 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ZV 2a) zur Akte gereichte Rechnung Bezug genommen. Die Beklagte hat die Rechnung beglichen.<\/li>\n<li>Die Abrechnung der vorgenannten Verg\u00fctung erfolgte vor dem Hintergrund der zwischen der Beklagten und der Kanzlei A geschlossenen Verg\u00fctungsvereinbarung (\u201eEngagement Letter\u201c) vom 30. November \/ 14. Dezember 2015 (vorgelegt als Anlage ZV 3, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage ZV 3a) sowie der zugeh\u00f6rigen, als Anlage ZV 4 zur Akte gereichten Anlage 1 (\u201eAppendix 1\u201c, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage ZV 4a). In der Anlage 1 hei\u00dft es im englischen Originalwortlaut in lit. e):<\/li>\n<li>\u201ee. General Information for the CLIENT according to the German Laws<br \/>\nIn Germany, attorney&#8217;s fees are calculated on the basis of the German Attorney Remuneration Law [RVG]. The amount of the fees depends on the &#8218;value in dispute&#8216;. In principle, the German Laws allow to conclude remuneration agreements with clients on a basis being different from the RVG, e.g. time based billing.<br \/>\nOnly in out-of-court-matters, it is allowed to undercut the remuneration calculated on the basis of the RVG by remuneration agreements using a different mode of calculation (\u00a7 4 Sec 1 S. 1 RVG). In other matters, it is not allowed to undercut the amount of fees calculated on the basis of the RVG (\u00a7 49b Sec. 1 of the German Federal Lawyers&#8216; Act).<br \/>\nIn cases, in which the RVG-fees are higher than the amount resulting from billed hours, it is obligatory to bill on RVG basis for avoiding an undercutting of these fees. In order to comply with these rules of the German Law, the parties agree that, except in out-of-court matters, the remuneration shall at least amount to the legal fees for one attorney resulting from the RVG which are calculated on the basis of the value in dispute. The value in dispute is fixed by the court. [\u2026]\u201d<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet die Klausel:<\/li>\n<li>\u201ee. Allgemeine Informationen f\u00fcr den MANDANTEN nach den deutschen Gesetzen.<br \/>\nDie Anwaltskosten werden in Deutschland auf der Grundlage des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes RVG berechnet. Die H\u00f6he der Geb\u00fchren richtet sich nach dem &#8222;Streitwert&#8220;. Grunds\u00e4tzlich erlaubt das deutsche Recht den Abschluss von Verg\u00fctungsvereinbarungen mit dem MANDANTEN auf einer vom RVG abweichenden Grundlage, z.B. eine zeitabh\u00e4ngige Abrechnung.<br \/>\nNur au\u00dfergerichtlich ist es zul\u00e4ssig, die auf der Grundlage des RVG berechnete Verg\u00fctung durch Verg\u00fctungsvereinbarungen mit einer anderen Berechnungsweise zu unterbieten (\u00a7 4 Abs. 1 S.1 RVG). Im \u00dcbrigen ist es nicht zul\u00e4ssig, die auf der Grundlage des RVG berechnete Verg\u00fctung zu unterschreiten (\u00a7 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO).<br \/>\nIn F\u00e4llen, in denen die RVG-Geb\u00fchren h\u00f6her sind als der Betrag aus abgerechneten Stunden, ist eine Abrechnung auf RVG-Basis zwingend erforderlich, um eine Unterschreitung dieser Geb\u00fchren zu vermeiden. Zur Einhaltung dieser Regeln des deutschen Rechts vereinbaren die Parteien, dass die Verg\u00fctung au\u00dfer in au\u00dfergerichtlichen Angelegenheiten mindestens die gesetzlichen Geb\u00fchren f\u00fcr einen aus dem RVG hervorgehenden Anwalt betr\u00e4gt, die sich nach dem Streitwert bemessen. Der Streitwert wird vom Gericht festgelegt. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Az. I-2 W 15\/18) wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zur\u00fcck. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf die Anlage ZV 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit Erhebung der vorliegenden Klage zugleich auch den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gestellt hatte, wurde dieser Antrag von der Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2019 (Blatt 29ff. d.A.) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte k\u00f6nne nur die tats\u00e4chlich angefallenen Patentanwaltskosten ersetzt verlangen, die sich auf Grundlage der tats\u00e4chlich angefallenen und abgerechneten Stunden allenfalls auf EUR 13.356,00 beliefen. Da die Beklagte jedoch nicht mitgeteilt habe, wie sich dieser Betrag auf die beiden Instanzen aufteile, k\u00f6nne sie \u00fcberhaupt keine Patentanwaltskosten f\u00fcr die erste Instanz vollstrecken.<\/li>\n<li>Die Regelung in lit. e) der Anlage 1 zur Mandatsvereinbarung regele nur die Verg\u00fctung f\u00fcr die rechtsanwaltliche Beratung und nicht auch die Verg\u00fctung der beauftragten Patentanw\u00e4lte, so dass die Beklagte nur die tats\u00e4chlich angefallenen Patentanwaltskosten und keine Mindestgeb\u00fchr nach dem RVG verlangen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint zudem, bei der Klausel in lit. e) der Anlage 1 zur Verg\u00fctungsvereinbarung handle es sich im Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen im Sinne von \u00a7 305 BGB, da diese seitens der Kanzlei A einseitig gestellt und zudem f\u00fcr eine Vielzahl an Vertr\u00e4gen erstellt worden seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Verg\u00fctungsvereinbarung und ihre Anlage(n) auf Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei bef\u00e4nden. Zudem sei in den Klauseln nur allgemein von \u201eLaw firm\u201c und \u201eClient\u201c die Rede, was daf\u00fcr spreche, dass die Vertr\u00e4ge auch f\u00fcr andere Mandanten verwendet werden sollten.<\/li>\n<li>Die Klausel sei jedenfalls nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da sie nach \u00a7 305c BGB \u00fcberraschend sei. So w\u00fcrde nicht allein auf das deutsche Recht verwiesen, sondern der Beklagten sei versteckt und damit in nicht zu erwartender Art und Weise auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Verg\u00fctung in der (gesetzlichen) Mindesth\u00f6he nach dem RVG auferlegt worden. Auch sei ungew\u00f6hnlich und daher unerwartet, dass diese Verpflichtung auch f\u00fcr patentanwaltliche Dienstleistungen gelten solle, da das deutsche Recht keine entsprechende, auch f\u00fcr Patentanw\u00e4lte geltende Verpflichtung zur Abrechnung mindestens nach dem RVG vorsehe. Schlie\u00dflich folge die Unwirksamkeit der Klausel auch aus \u00a7 307 BGB, da sie eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten der Beklagten darstelle. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Klausel \u00fcberraschend sei und\/oder eine unangemessene Benachteiligung zu Folge habe, sei nicht auf die im Einzelfall betroffene Vertragspartei und deren individuellen Kenntnisse abzustellen, sondern allgemein auf einen normalen Kunden\/Vertragspartner.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Oktober 2017, Az. 4c O 42\/17, im Umfang von EUR 79.302,59 f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, bei der angegriffenen Klausel handele es sich bereits schon nicht um AGB, da die Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen ihr und ihren patentanwaltlichen Vertretern individuell ausgehandelt und kein zweites Mal verwendet worden sei. Die Verwendung von Kanzlei-Briefpapier und verallgemeinernden Parteibezeichnungen lie\u00dfe jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit auf eine Wiederverwendung schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei die Klausel nicht \u00fcberraschend, da sie der geltenden Rechtslage entspreche, nach der Patentanw\u00e4lte ihre Dienste mindestens nach dem RVG abrechnen d\u00fcrften. Dies gelte erst Recht f\u00fcr solche Kanzleien, die sowohl rechts- wie auch patentanwaltliche Dienstleistungen erbringen w\u00fcrden. Auch liege kein Versto\u00df gegen das Transparenzverbot vor, zumal es sich bei der Beklagten um eine in Patentstreitigkeiten erfahrene Mandantin handele und die Verg\u00fctungsabrede eine \u00fcbliche Regelung sei. Zudem handele es sich bei der Verg\u00fctungsabrede um eine Hauptleistungspflicht der Beklagten aus der Mandatsvereinbarung, die jedenfalls nicht uneingeschr\u00e4nkt der Kontrolle nach den \u00a7\u00a7 305ff. BGB unterliege. Die Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB erm\u00f6gliche auch keine Inhaltskontrolle betreffend das Preis-\/Leistungsverh\u00e4ltnisses.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist gem\u00e4\u00df \u00a7 767 ZPO zul\u00e4ssig. Danach sind Einwendungen des Schuldners gegen festgestellte materielle Leistungsanspr\u00fcche mit der sogenannten Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, die sich gegen die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Titels richtet. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch gegen Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse gegeben und zwar ohne die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 767 Abs. 2 ZPO, zumindest hinsichtlich solcher Einwendungen, die vom Gericht nicht h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. Herget in Z\u00f6ller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, \u00a7 767, Rn. 6 i.V.m \u00a7 103f., Rn. 21).<\/li>\n<li>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 767 Abs. 1 ZPO auch \u00f6rtlich und sachlich ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, da es den streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 erlassen hat.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Beklagten steht der mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch auf Erstattung der Patentanwaltskosten in voller H\u00f6he zu, so dass keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bestehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Pflicht zur Zahlung von Patentanwaltsgeb\u00fchren in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen H\u00f6he von EUR 79.302,50 und damit auch ihre Erstattungsf\u00e4higkeit ergibt sich aus lit. e) der Anlage 1 zur Verg\u00fctungsvereinbarung, die die Beklagte mit der Kanzlei A geschlossen hat.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df lit e) Satz 7 der Klausel hat die Beklagte mit der Kanzlei A vereinbart, dass \u201edie Verg\u00fctung au\u00dfer in au\u00dfergerichtlichen Angelegenheiten mindestens die gesetzlichen Geb\u00fchren f\u00fcr einen aus dem RVG hervorgehenden Anwalt betr\u00e4gt, die sich nach dem Streitwert bemessen\u201c. Mit anderen Worten hat sich die Beklagte nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu verpflichtet, ihren (Patent-)Anw\u00e4lten f\u00fcr die patentanwaltliche Vertretung in dem Verf\u00fcgungsverfahren mindestens eine Verg\u00fctung zu zahlen, wie sie f\u00fcr einen Rechtsanwalt nach dem RVG gesetzlich geschuldet w\u00e4re. Zwar ist in der als Anspruchsgrundlage ausgestalteten Klausel nicht ausdr\u00fccklich von den Patentanw\u00e4lten der Kanzlei A die Rede, die Beklagte hat indes \u2013 von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass die Beklagte f\u00fcr die rechtsanwaltliche Vertretung in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgungsverfahren bereits ihre hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten beauftragt hatte und die Vertretung der gemischten Rechts- und Patentanwaltskanzlei A nur mit Blick auf die patentanwaltliche Beratung und Vertretung erfolgen sollte. Insoweit war den Vertragsparteien durch die Einbeziehung der Anlage 1 und ihren Regelungen in die Verg\u00fctungsvereinbarung klar, dass die entsprechenden Regelungen und Verpflichtungen auch f\u00fcr die geschuldete patentanwaltliche Beratung und ihre Verg\u00fctung gelten sollen. Im Rahmen der Vertragsauslegung und des Verst\u00e4ndnisses der Parteien von den einzelnen Klauseln muss ferner Ber\u00fccksichtigung finden, dass es sich bei der Beklagten (und ihrer Muttergesellschaft) um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt, die \u2013 insoweit gerichtsbekannt \u2013 in der Vergangenheit bereits in eine Vielzahl von Patentverletzungsverfahren involviert war und daher \u00fcber hinreichende Erfahrungen betreffend den Abschluss von rechts- und patentanwaltlichen Mandatsvertr\u00e4gen verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Die Wirksamkeit der Vereinbarung einer RVG-Geb\u00fchr als Mindestgeb\u00fchr ist im \u00dcbrigen unabh\u00e4ngig davon zu beurteilen, ob die Beklagte mit der Kanzlei A f\u00fcr die Vertretung der Beklagten in dem betroffenen Verf\u00fcgungsverfahren dar\u00fcber hinaus eine \u00fcber die gesetzliche Verg\u00fctung hinausgehende, stundenabh\u00e4ngige Verg\u00fctung vereinbart hat und in welcher H\u00f6he tats\u00e4chlich abgerechnet wurde. Denn in der Klausel hei\u00dft es (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt): \u201eZur Einhaltung dieser Regeln des deutschen Rechts vereinbaren die Parteien, dass die Verg\u00fctung au\u00dfer in au\u00dfergerichtlichen Angelegenheiten mindestens die gesetzlichen Geb\u00fchren f\u00fcr einen aus dem RVG hervorgehenden Anwalt betr\u00e4gt, die sich nach dem Streitwert bemessen.\u201c Diese Einleitung nimmt Bezug auf die diesem Satz vorangestellte Darstellung der deutschen Rechtslage, nach der in F\u00e4llen, in denen die RVG-Geb\u00fchren h\u00f6her sind als der Betrag aus abgerechneten Stunden, eine Abrechnung auf RVG-Basis zwingend erforderlich sein soll, um eine Unterschreitung dieser Geb\u00fchren zu vermeiden. Daraus folgt, dass die RVG-Mindestgeb\u00fchr nur dann geschuldet sein soll, wenn die auf Grundlage der angefallenen Stunden geschuldete Verg\u00fctung \u2013 wie vorliegend \u2013 geringer ist, als die gesetzliche Verg\u00fctung.\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin fehlt es der streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel auch nicht deshalb an ihrer Eignung als Anspruchsgrundlage, weil sie auf Patentanw\u00e4lte vermeintlich keine Anwendung findet. Zwar nimmt die Klausel Bezug auf die Regelungen des RVG und der BRAO, mithin auf gesetzliche Vorschriften, die f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte gelten. So verweist die Klausel insbesondere auf \u00a7 4 Abs. 1 RVG und \u00a7 49b BRAO, die den Rechtsanw\u00e4lten die Verpflichtung auferlegt, ihre gerichtlichen T\u00e4tigkeiten mindestens in H\u00f6he der gesetzlichen Verg\u00fctung als Mindestverg\u00fctung abzurechnen. Ob das Verbot der Geb\u00fchrenunterschreitung \u00fcberhaupt auf die Abrechnung eines Patentanwalts Anwendung findet, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der Klausel jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass die Vertragsparteien f\u00fcr die patentanwaltliche Verg\u00fctung der Dienstleistungen der Kanzlei A vereinbaren wollten, dass sie die T\u00e4tigkeiten nur dann nach dem RVG abrechnen darf, wenn \u00a7 4 RVG auch f\u00fcr Patentanw\u00e4lte gilt. Vielmehr haben die Vertragsparteien vereinbart, dass f\u00fcr die Dienstleistungen der Kanzlei A ein Honorar geschuldet sein soll, dass (mindestens) der Verg\u00fctung nach dem RVG entspricht, um einen ggf. bestehenden Konflikt mit den Regelungen des RVG in jedem Falle zu vermeiden. Ziel der Vereinbarung war es gerade zu verhindern, dass nachtr\u00e4glich Streit \u00fcber die Frage entsteht, ob ggf. f\u00fcr die patentanwaltlichen Dienstleistungen ein niedrigeres Honorar als die gesetzlich f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte festgesetzte Verg\u00fctung \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist. Entsprechendes hat auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem die sofortige Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss betreffenden Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Az. I-2 W 15\/18) festgestellt. Dort f\u00fchrt das OLG aus:<\/li>\n<li>\u201eEs kann dahinstehen, ob das Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Geb\u00fchren auch f\u00fcr Patentanw\u00e4lte gilt. Auch wenn die entsprechende Verg\u00fctungsvereinbarung in erl\u00e4uternde Ausf\u00fchrungen zu dem im RVG verankerten Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Geb\u00fchren eingebettet ist, geht aus ihr klar hervor, dass jedenfalls die gesetzlichen Geb\u00fchren geschuldet sein sollen. Eine dahingehende Bedingung, dass die Mindestgeb\u00fchr nur dann geschuldet sein soll, wenn das Verbot der Geb\u00fchrenunterschreitung auf den konkreten Fall tats\u00e4chlich Anwendung findet, ist nicht ersichtlich und l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht ohne Weiteres in die einleitende Bemerkung, die Vereinbarung diene der Erf\u00fcllung der Vorgaben des deutschen Rechts (\u201eIn order to comply with these rules oft he German Law&#8230;\u201c), hineinlesen. Vielmehr ist die getroffene Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass zur Vermeidung eines die Mindestgeb\u00fchr betreffenden Gesetzeskonflikts von vornherein zumindest die gesetzliche Geb\u00fchr geschuldet sein soll.\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat sich \u2013 zu Recht \u2013 nicht auch gegen die H\u00f6he der festgesetzten (gesetzlichen) Verg\u00fctung gewandt, da insoweit keine Bedenken bestehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermochte auch mit ihren Einw\u00e4nden, die Klausel des lit. e) sei nicht wirksam in die Verg\u00fctungsvereinbarung einbezogen, stelle aber jedenfalls eine nach Ma\u00dfst\u00e4ben der Zul\u00e4ssigkeit von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) unzul\u00e4ssige Klausel dar, nicht durchzudringen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass es sich bei der angegriffenen Klausel um AGB handelt, so dass eine Inhaltskontrolle nach den \u00a7\u00a7 305ff BGB nicht er\u00f6ffnet ist.<\/li>\n<li>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen sind nach \u00a7 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dabei ist es gleichg\u00fcltig, ob die Bestimmungen einen \u00e4u\u00dferlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, vgl. \u00a7 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei AGB handelt es sich daher um Vertragsbedingungen, die vorformuliert sind, f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen verwendet wurden bzw. gedacht sind und die einseitig von einer Partei gestellt werden. Nach der herrschenden Ansicht sind f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen gedachte Vertragsbedingungen dann vorformuliert, wenn zumindest die Absicht zur dreimaligen Verwendung seitens des Verwenders besteht (vgl. Gr\u00fcneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, \u00a7 305, Rn. 9; Basedow in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 20149, \u00a7 305, Rn. 18 jeweils mit Verweis auf BGH, Urt. v. 27. September 2001, Az. VII ZR 388\/00, NJW 2002, 138ff.). AGB liegen demgegen\u00fcber nach \u00a7 305 Abs. 1 S. 3 BGB dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.<\/li>\n<li>Wer sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft, den trifft im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Vorschriften gegeben sind. Wird also von einer Vertragspartei geltend gemacht, dass bestimmte Vertragsbedingungen gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 2, \u00a7 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden seien oder nach den Regeln der \u00a7 305b und \u00a7 305c BGB behandelt oder gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 307ff. BGB als unwirksam angesehen werden m\u00fcssten, so trifft sie die Beweislast daf\u00fcr, dass es sich bei den streitigen Klauseln um Vertragsbedingungen handelt, die f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert wurden (vgl. Basedow\/M\u00fcKo, a.a.O., \u00a7 305, Rn. 49 m.w.N.). Das Vorliegen von AGB ist indes prima facie immer dann anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielf\u00e4ltigter Text oder ein Klauselwerk des anderen Teils verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht mehrfacher Verwendung ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Vertrag zahlreiche formularm\u00e4\u00dfige Klauseln enth\u00e4lt und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (vgl. Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., \u00a7 305, Rn. 23 m.w.N.).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass es sich bei der angegriffenen Klausel um AGB handelt.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich zun\u00e4chst \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht aus dem Umstand, dass die Verg\u00fctungsvereinbarung und die zugeh\u00f6rige Anlage 1 auf Papier abgedruckt sind, welches den Briefkopf der Kanzlei A tr\u00e4gt. Denn die Verwendung entsprechenden Briefpapiers l\u00e4sst allenfalls einen gesicherten R\u00fcckschluss darauf zu, dass der Vertragstext durch die Kanzlei A, jedenfalls aber mit deren Zustimmung ausgedruckt worden ist. Von wem der Vertragstext indes stammt und ob der Text nur einmalig oder ggf. mehrfach verwendet wurde, l\u00e4sst sich allein aus der Verwendung des Briefpapiers nicht schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt auch f\u00fcr die Verwendung verallgemeinernder Parteibezeichnungen, wie etwa \u201elaw firm\u201c und \u201eclient\u201c. Wie der einleitenden Wiedergabe der Parteien der Verg\u00fctungsvereinbarung zu entnehmen ist, sollen die Vertragsparteien im nachfolgenden Vertragstext als \u201eLaw firm\u201c, \u201eClient\u201c und\/oder \u201eParty\u201c bezeichnet werden. Diese Vereinfachung des Vertragstextes entspricht der \u00fcblichen Vorgehensweise bei der Erstellung eines Vertragswerkes. Zur Vermeidung der fehleranf\u00e4lligen Wiedergabe von teils komplexen Unternehmensbezeichnungen und Eigennamen werden die Parteien regelm\u00e4\u00dfig mit k\u00fcrzeren Bezeichnung versehen, bspw. \u201eclient\u201c anstelle von \u201eHuawei Technologies Co., Ltd.\u201c. Daraus, dass in der Verg\u00fctungsvereinbarung und insbesondere auch der Anlage 1 so vorgegangen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 der Vertrag auch f\u00fcr andere Mandate und Mandanten verwendet wurde bzw. verwendet werden sollte. Zwar mag die gew\u00e4hlte Klauselgestaltung die mehrfache Verwendung erleichtern, sie ist jedoch nicht geeignet, ohne weitere Anhaltspunkte prima facie die Eigenschaft als AGB zu begr\u00fcnden. Entsprechendes gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr den Umstand, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel in der Anlage 1 (Appendix 1) der Verg\u00fctungsvereinbarung enthalten ist, da die Aufteilung in Vertrag und Anlage(n) kein Indiz f\u00fcr die Einordnung einzelner Klauseln als AGB bietet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Ergebnis kann es letztlich aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Klausel um AGB handelt. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, bei der Klausel in lit. e) der Anlage 1 handele es sich um AGB, so ist die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden und h\u00e4lt auch der Inhaltkostrolle stand.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Klausel ist nicht \u00fcberraschend im Sinne von \u00a7 305c BGB und damit wirksam in die zwischen der Kanzlei A und der Beklagten geschlossenen Verg\u00fctungsvereinbarung einbezogen.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 305c Abs. 1 BGB, der gem\u00e4\u00df \u00a7 310 BGB auch auf zwischen Unternehmen verwendet AGBs Anwendung findet, werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umst\u00e4nden, insbesondere nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Vertrags, so ungew\u00f6hnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. \u201e\u00dcberraschend\u201c im Sinne dieser Norm ist eine AGB-Klausel somit nur dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Vertragspartners des Verwenders eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel un\u00fcblich ist, reicht nicht aus, ebenso wenig gen\u00fcgt es, wenn sie f\u00fcr den Vertragspartner unerwartet kommt. Vielmehr muss der Klausel ein \u00dcberrumpelungs- oder \u00dcbert\u00f6lpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Vertragspartner nach Lage der Umst\u00e4nde vern\u00fcnftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (vgl. Basedow\/M\u00fcKo, a.a.O., \u00a7 305c, Rn. 12). Ob ein solcher \u00dcberrumpelungseffekt besteht, ist in der Regel nach den Erkenntnism\u00f6glichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden zu bestimmen, d.h. einem redlichen Kunden von durchschnittlicher Gesch\u00e4ftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht (vgl. Gr\u00fcneberg, Palandt, a.a.O., \u00a7 305c, Rn. 4; Basedow\/M\u00fcKo, a.a.O., \u00a7 305c, Rn. 7). Eine Klausel kann schlie\u00dflich auch deshalb bereits formal \u00fcberraschend sein, weil sie einen ungew\u00f6hnlichen Zuschnitt hat oder an ungew\u00f6hnlicher Stelle erscheint (vgl. Basedow\/M\u00fcKo, a.a.O., \u00a7 305c, Rn. 26).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist die Klausel in lit. e) und die darin enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestgeb\u00fchr in H\u00f6he des RVG auch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Patentanwaltes nicht \u00fcberraschend.<\/li>\n<li>Zwar ist \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht verweist \u2013 die Klausel in lit e) der Anlage 1 mit \u201ee. Allgemeine Informationen f\u00fcr den MANDANTEN nach den deutschen Gesetzen\u201c (\u201ee. General Information for the CLIENT according to the German Laws\u201c) \u00fcberschrieben, was den betroffenen Vertragspartner (Mandaten) nicht zwingend zu der Annahme verleitet, dass in der nachfolgenden Klausel neben den allgemeinen Informationen auch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestgeb\u00fchr statuiert wird. Indes h\u00e4ngt die Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestgeb\u00fchr \u2013 jedenfalls in F\u00e4llen der Dienstleistungserbringung durch einen Rechtsanwalt \u2013 zwingend mit den Normen des deutschen RVG und der BRAO zusammen, so dass ein thematischer Zusammenhang zwischen der Information \u00fcber diese Gesetzeslage und der Pflicht zur Zahlung besteht. Der entsprechende Zusammenhang entf\u00e4llt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, da die Kanzlei A nicht rechtsanwaltlich sondern nur patentanwaltlich t\u00e4tig geworden ist, da \u2013 wie zuvor unter Ziff. B.I. ausgef\u00fchrt \u2013 dieser Umstand den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bewusst war und sie zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten gerade vereinbaren wollten, dass auch die Patentanw\u00e4lte eine Mindestgeb\u00fchr erhalten. Daher kommt es nicht darauf an, ob der deutsche Gesetzgeber eine solche Mindestverg\u00fctung auch von Patentanw\u00e4lten fordert, da die Vereinbarung jedenfalls entsprechende Diskussionen \u00fcberfl\u00fcssig machen sollte. Zudem war \u2013 wie ebenfalls zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Abschluss von Verg\u00fctungsvereinbarungen mit Patentanw\u00e4lten handelt. Zwar h\u00e4ngt die Beurteilung des \u00dcberraschungseffekts nicht von den individuellen Kenntnissen der Vertragspartei ab, sondern von den Erkenntnism\u00f6glichkeiten eines redlichen Mandanten mit durchschnittlicher Gesch\u00e4ftserfahrung. Da an Patentverletzungsverfahren in der Praxis \u2013 bis auf einige wenige Ausnahmen \u2013 ganz \u00fcberwiegend Unternehmen beteiligt sind, kommt es f\u00fcr den Abschluss einer diesbez\u00fcglichen Mandats- und Honorarvereinbarung auch auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen Unternehmens an. Auch f\u00fcr ein solches objektives Durchschnittsunternehmen mit Erfahrungen in Patentverletzungsverfahren ist es indes nicht \u00fcberraschend, dass sich die Verg\u00fctung eines Patentanwalts an der Verg\u00fctung eines Rechtsanwalts orientiert bzw. auch ein Patentanwalt eine Mindestgeb\u00fchr als Verg\u00fctung beansprucht. Gegenteiliges ist weder von der Kl\u00e4gerin vorgetragen, noch ersichtlich.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nSchlie\u00dflich h\u00e4lt die angegriffene Klausel auch der Inhaltskontrolle des \u00a7 307 Abs. 1 BGB stand, die gem\u00e4\u00df \u00a7 310 BGB ebenfalls auf zwischen Unternehmen verwendete AGBs Anwendung findet.<\/li>\n<li>Die Klausel mit der darin enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestverg\u00fctung nach den Grunds\u00e4tzen des RVG stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist, sog. Transparenzgebot (vgl. \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Transparenzgebot umfasst das Gebot, den Klauselinhalt m\u00f6glichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Demnach hat der Verwender Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel m\u00f6glichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr\u00e4ume entstehen. Ferner muss die Klausel dem Verst\u00e4ndlichkeitsgebot (Gebot der angemessenen Klarheit und Durchschaubarkeit) gen\u00fcgen, was der Fall ist, wenn sie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen, die aus der Bestimmung resultieren, soweit erkennen l\u00e4sst, wie es nach den Umst\u00e4nden gefordert werden kann (vgl. Wurmnest\/M\u00fcKo, a.a.O., \u00a7 307, Rn. 61 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist \u2013 wie auch schon im Rahmen des \u00a7 305c BGB \u2013 nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen, sondern eine \u00fcberindividuelle-generalisierende Betrachtung anzustellen, wobei zugleich zu ber\u00fccksichtigen ist, dass bei einer AGB-Pr\u00fcfung zwischen Unternehmen ein gesch\u00e4ftserfahrenes Unternehmen nicht in gleichem Ma\u00dfe schutzbed\u00fcrftig ist, wie ein Verbraucher. Besonderheiten bei der Inhaltskontrolle k\u00f6nnen sich insbesondere daraus ergeben, dass das Unternehmen Gesch\u00e4fte der betroffenen Art h\u00e4ufiger abschlie\u00dft (Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., \u00a7 307, Rn. 39).<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be nicht zu erkennen, dass die angegriffene Klausel den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben des Transparenzgebotes nicht gerecht wird.<\/li>\n<li>Die Vertragsparteien wollten zur Vermeidung etwaiger Diskussionen und Streitigkeiten \u00fcber die Reichweite bzw. die Anwendbarkeit des RVG auch auf Patentanw\u00e4lte vereinbaren, dass die beauftragten Patenanw\u00e4lte jedenfalls eine Mindestgeb\u00fchr nach dem RVG erhalten. Mit anderen Worten wollten die Parteien unabh\u00e4ngig von einer gesetzlichen Pflicht eine Mindestverg\u00fctung der Patentanw\u00e4lte bestimmen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin noch meint, der Beklagten seien die finanziellen Auswirkungen einer solchen Verpflichtung nicht bewusst gewesen, da sie in einer Vielzahl von Verfahren die jeweiligen Beklagten als Streithelferin unterst\u00fctzt und sich jeweils auch durch die Kanzlei A patentanwaltlich vertreten l\u00e4sst, so trifft dies auf die prozesserfahrene Beklagte nicht zu, jedenfalls ist nicht ersichtlich, wieso die Verwender die Beklagte explizit auf die H\u00f6he der anfallenden Mindestverg\u00fctung h\u00e4tten hinweisen m\u00fcssen. Eine entsprechende Pflicht f\u00e4llt Rechtsanw\u00e4lten jedenfalls nicht zur Last, so dass es unbillig w\u00e4re, eine entsprechende Verpflichtung den Patentanw\u00e4lten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nMangels Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot kommt es auch nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Verg\u00fctungspflicht um eine Hauptleistungspflicht handelt, die der Inhaltskontrolle ganz oder teilweise nicht zug\u00e4nglich ist.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2971 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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