{"id":8341,"date":"2020-03-29T21:00:27","date_gmt":"2020-03-29T21:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8341"},"modified":"2020-03-31T10:25:12","modified_gmt":"2020-03-31T10:25:12","slug":"4b-o-50-18-regallager-mit-depalettierungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8341","title":{"rendered":"4b O 50\/18 &#8211; Regallager mit Depalettierungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2969<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. November 2019, Az. 4b O 50\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehender Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,<br \/>\na)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Regallager zur Lagerung von Artikeln mit einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel, mit Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen, wobei die Tablare jeweils \u00d6ffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels durch die \u00d6ffnungen durchgreifenden Hubmitteln, mit einer Hubeinrichtung mit Hubmitteln zur Entnahme des Artikels von dem Tablar, und mit einer Beladestation mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Lagestapeln auf Auftrags-Ladungstr\u00e4ger<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nb)<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Tablarlager mit Tablaren mit Durchgriffs\u00f6ffnungen anzubieten und\/oder an solche Abnehmer zu liefern, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager durchzuf\u00fchren, das folgende Schritte aufweist:<br \/>\nautomatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten, Umladen der Packeinheiten auf Tablare, Lagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem als Puffer dienenden Tablarlager, Erfassen eines Kommissionierauftrages und der zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten, Bestimmung der r\u00e4umlichen Beladungskonfiguration der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungstr\u00e4ger, Auslagerung der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager, Sortieren der Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz, mittels einer Belademaschine automatisiertes Umladen der Packeinheiten auf den\/die Auftrags-Ladungstr\u00e4ger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge, wobei zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffs\u00f6ffnungen verwendet werden,<br \/>\nc)<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Tablare mit Durchgriffs\u00f6ffnungen, die geeignet sind, in Regallagern gem\u00e4\u00df Ziffer 1. a) und\/oder in Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1. b) benutzt zu werden, anzubieten oder solche Tablare an diese Abnehmer zu liefern,<br \/>\nohne im Fall des Anbietens im Angebot und im Fall der Lieferung auf der Produktverpackung und in der Montage- oder Bedienungsanleitung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Tablar nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 462 XXX in einem automatisierten System und Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln verwendet werden darf;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. a) und\/oder 1. b) und\/oder 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. a) und\/oder 1. b) und\/oder 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2006 begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 a) und\/oder 1. b) und\/oder 1. c) bezeichneten, seit dem 2. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) nach ihrer Wahl selbst zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die seit 2. August 2006 in Verkehr gebrachten Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren patentverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und die Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 9.988,62 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu zahlen.<br \/>\nVI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<br \/>\nVIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., III., IV.: 350.000,00 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 100.000,00 EUR<br \/>\nZiff. VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 462 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das die Priorit\u00e4t der DE 10313XXX vom 26. M\u00e4rz 2003 in Anspruch nimmt und am 22. M\u00e4rz 2004 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 29. September 2004; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 2. August 2006. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat gegen das Klagepatent unter dem 24. November 2018 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<br \/>\nDas in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein automatisiertes System und Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln. Patentanspruch 1 des Klagepatents in der im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise beantragten und hier geltend gemachten Fassung lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eRegallager (130) zur Lagerung von Artikeln mit einer Depalettierungseinrichtung (105) zur Depalettierung der Artikel (15), Lagerregalen (131) zur Lagerung von Tablaren (10), auf denen die Artikel (15) liegen, wobei die Tablare (1) jeweils \u00d6ffnungen (11) aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar (10) liegenden Artikels (15) mittels durch die \u00d6ffnungen (11) durchgreifenden Hubmitteln (54), einer Hubeinrichtung mit Hubmitteln (54) zur Entnahme eines Artikels (15) von dem Tablar (10), und einer Beladestation (140) mit wenigstens einer Belademaschine (50) zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel (15) in mehrlagigen Ladestapeln (21) auf Auftrags-Ladungstr\u00e4ger (20).<\/li>\n<li>Patentanspruch 19 des Klagepatents in der im Nichtigkeitsverfahren \u2013 dort unter Ziffer 17 \u2013 hilfsweise beantragten und hier geltend gemachten Fassung lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager, aufweisend de Schritte:<br \/>\n(a) automatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15),<br \/>\n(b) Umladen der Packeinheiten (15) auf Tablare (10),<br \/>\n(c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem als Puffer dienenden Tablarlager (130),<br \/>\n(d) Erfassen eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten (15)<br \/>\n(e) Auslagerung der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten (15) aus dem Tablarlager (130),<br \/>\n(e1) Bestimmung der r\u00e4umlichen Beladungskonfiguration der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten (15) in einem mehrlagigen Ladestapel (21) auf wenigstens einem Auftrags- Ladungstr\u00e4ger (20),<br \/>\n(f) Sortieren der Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz, und<br \/>\n(g) mittels einer Belademaschine (50), automatisiertes Umladen der Packeinheiten (15) auf den\/die Auftrags-Ladungstr\u00e4ger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge, wobei zur Lagerung im Tablarlager (130) Tablare (10) mit Durchgriffs\u00f6ffnungen (11) verwendet werden.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 des Klagepatents) stellen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung sowie eines bei der Erfindung anwendbaren Tablars in perspektivischer Ansicht dar:<\/li>\n<li>Die in Deutschland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) und 2) bieten an und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland individuell geplante und gebaute Regallager, die u.a. mit einer Tray-F\u00f6rdertechnik, einem automatisierten Kommissionierverfahren mit der Bezeichnung \u201eA\u201c und dem \u201eB\u201c ausgestattet sein k\u00f6nnen. Die Beklagte zu 1) bewirbt diese Regallager auf ihrer Webseite www.C.com, die Beklagte zu 2) vertreibt sie.<br \/>\nDie Bef\u00f6rderung der im Regallager befindlichen Waren kann dabei mittels Trays, wie nachstehend eingeblendet, (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) erfolgen:<\/li>\n<li>Die Beklagten richteten bei dem Kunden \u201eMigros\u201c ein K\u00fchlregallager ein, das die in einem Hochregallager befindlichen Waren automatisiert depalettiert, mittels Palettenf\u00f6rdertechnik in ein Tray-Lager \u00fcberf\u00fchrt und dort zwischenlagert (puffert), bevor die Ware jeweils auftragsbezogen kommissioniert wird (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II a). Der Ablauf des bei diesem Kunden zum Einsatz kommenden Kommissionierverfahrens kann den als Anlage K 2 vorgelegten Screenshots entnommen werden. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen beispielhaft einige Schritte des Kommissionierverfahrens:<\/li>\n<li>Weiterhin realisierte die Beklagte bei dem Unternehmen D LLC ein Distributionslager, bei dem Waren mittels des A-Systems und des B-Generators kommissioniert werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II b). Die einzelnen Verfahrensschritte dieses Kommissionierverfahrens k\u00f6nnen der Anlage K 5 entnommen werden. Die nachfolgenden Abbildungen geben beispielhaft einige Schritte des Verfahrens wieder:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents und Anspruch 19 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung sowie in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b jeweils eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 sowie eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 19 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 19. M\u00e4rz 2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten erfolglos ab. Hierf\u00fcr macht sie rechts- und patentanwaltliche Kosten in H\u00f6he von 9.988,62 EUR geltend, die sich aus einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus einem Streitwert von 500.000,00 EUR zuz\u00fcglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von jeweils 20,00 EUR errechnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b verwirklichten die Merkmale \u201eVereinzeln\u201c und \u201eSortieren\u201c des nunmehr eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Verfahrensanspruchs. Die im Lager eingehende Ware werde bei beiden Ausf\u00fchrungsformen in ein oder mehrere Artikel und\/oder Packeinheiten vereinzelt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass stets nur eine Packeinheit oder ein Artikel auf dem jeweiligen Tablar liege. Zudem sei jeweils ein Sortierschritt vorgesehen. Aus den vorgelegten Screenshots sei ersichtlich, dass zun\u00e4chst mittels eines Packfolgegenerators genau bestimmt werde, in welcher Packfolge die zu kommissionierende Palette von hinten nach vorne und Schicht f\u00fcr Schicht von unten nach oben mit Packeinheiten beladen werden soll. In genau dieser Reihenfolge w\u00fcrden die Packeinheiten dann zur Kommissionierstation geliefert und automatisch palettiert; dementsprechend m\u00fcsse die Ware in der vorgesehenen Reihenfolge sortiert werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehender Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von 6 Monaten, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen<br \/>\na)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Regallager zur Lagerung von Artikeln<br \/>\nmit einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel,<br \/>\nmit Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen,<br \/>\nwobei die Tablare jeweils \u00d6ffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels durch die \u00d6ffnungen durchgreifenden Hubmitteln,<br \/>\nmit einer Hubeinrichtung mit Hubmitteln zur Entnahme des Artikels von dem Tablar, und<br \/>\nmit einer Beladestation mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Lagestapeln auf Auftrags-Ladungstr\u00e4ger<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\nRegallager zur Lagerung von Artikeln<br \/>\nmit Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen,<br \/>\nwobei die Tablare jeweils \u00d6ffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels Hubmitteln, die durch die \u00d6ffnungen durchgreifen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb)<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nTablarlager mit Tablaren mit Durchgriffs\u00f6ffnungen, anzubieten und\/oder an solche Abnehmer zu liefern, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager durchzuf\u00fchren, das folgende Schritte aufweist:<br \/>\nautomatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten,<br \/>\nUmladen der Packeinheiten auf Tablare,<br \/>\nLagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem als Puffer dienenden Tablarlager,<br \/>\nErfassen eines Kommissionierauftrages und der zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten,<br \/>\nBestimmung der r\u00e4umlichen Beladungskonfiguration der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungstr\u00e4ger,<br \/>\nAuslagerung der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager, Sortieren der Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz,<br \/>\nmittels einer Belademaschine automatisiertes Umladen der Packeinheiten auf den\/die Auftrags-Ladungstr\u00e4ger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,<br \/>\nwobei zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffs\u00f6ffnungen verwendet werden,<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\nTablarlager mit Tablaren mit Durchgriffs\u00f6ffnungen anzubieten und\/oder an solche Abnehmer zu liefern, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager durchzuf\u00fchren, das folgende Schritte aufweist:<br \/>\nVereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten<br \/>\nUmladen der Packeinheiten auf Tablare,<br \/>\nLagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem als Puffer dienenden Tablarlager,<br \/>\nErfassen eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten,<br \/>\nAuslagerung der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager,<br \/>\nSortieren der Packeinheiten in eine definierte Sequenz, und Umladen der Packeinheiten auf\u00a0 Auftrags-Ladungstr\u00e4ger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,<br \/>\nwobei zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffs\u00f6ffnungen verwendet werden;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc)<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Tablare mit Durchgriffs\u00f6ffnungen, die geeignet sind, in Regallagern gem\u00e4\u00df Ziffer 1 a) und\/oder in Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer 1 b) benutzt zu werden, anzubieten oder solche Tablare an diese Abnehmer zu liefern;<br \/>\n2.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1 a) und\/oder 1 b) und\/oder 1 c) seit dem 2. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df den Ziffern 1. a) und\/oder 1. b) und\/oder c) seit dem 2. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. a) und\/oder b) und\/oder c) bezeichneten, seit dem 2. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird;<br \/>\n5.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer 1. a) nach ihrer Wahl selbst zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n6.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, die seit 2. August 2006 in Verkehr gebrachten Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer 1. a) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren patentverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und die Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n7.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 9.988,62 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu bezahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent EP 1 462 XXX von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens (BPatG, Az.: 4 Ni 33\/18 (EP)) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die gelagerten Artikel w\u00fcrden nicht in Packeinheiten vereinzelt. Zudem fehle schl\u00fcssiger Vortrag der Kl\u00e4gerin, denn ein Vereinzeln finde nicht statt und aus den vorgelegten Screenshots sei nicht ersichtlich, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensschritt \u201esortieren\u201c verwirklicht sei. Dieser fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen lege die Kl\u00e4gerin das Klagepatent unzutreffend weit aus. Jedenfalls wenn man dieser implizit weiten Auslegung der Kl\u00e4gerin folge, sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist weitgehend begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I stellen eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 19 des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung dar; Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b stellen eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und eine mittelbare Verletzung von Anspruch 19 des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung dar. Allerdings kommt hinsichtlich der mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 und 19 des Klagepatents ein Schlechthinverbot, anders als von der Kl\u00e4gerin beantragt, nicht in Betracht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents betrifft ein automatisiertes Lagersystem und<br \/>\n-verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln. Ausweislich der Klagepatentschrift dient es dazu, auf Eingangs-Ladungstr\u00e4gern, wie etwa Paletten, angelieferte Artikel auf Auftrags-Ladungstr\u00e4ger, die ebenfalls Paletten sein k\u00f6nnen, dem Kommissionierauftrag entsprechend auszuliefern (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<br \/>\nSolche Logistiksysteme waren im Stand der Technik in unterschiedlichen Automatisierungsgraden bekannt. So wurden zum Einlagern beispielsweise in ein Hochregallager oder zum Auslagern automatisierte und rechnergesteuerte Regalfahrzeuge verwendet (Abs. [0002]). Der eigentliche Kommissioniervorgang wurde, selbst bei insgesamt hochautomatisierten Lagersystemen, im Kern noch manuell durch einen Kommissionierer oder Picker ausge\u00fcbt (Abs. [0003]). Bekannt war insoweit aus der US 5,733,098 ein automatisiertes Auftragspicksystem, das einen Steuercomputer zum Empfang von Kundenbestellungen aufwies und die bestellten Artikel in gef\u00fcllte Auftragspaletten herunterbrach, wobei jeweils gleichartige G\u00fcter in Lagerstapeln gelagert und mittels Greifarmen entnommen, palettiert, umwickelt und f\u00fcr den Kunden bereit gestellt wurden (Abs. [0004]). Die dabei zum Einsatz kommende manuelle Arbeit begrenzt die Wirtschaftlichkeit des Systems insgesamt und kann f\u00fcr den Kommissionierer mit Gesundheitsrisiken verbunden sein.<br \/>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), ein automatisiertes Lagersystem und -verfahren vorzuschlagen, das diese Nachteile im Stand der Technik vermeidet und eine weitgehende Mechanisierung und Automatisierung des gesamten Lager- und Kommissioniervorgangs von der Einlagerung bis zur Auslieferung erm\u00f6glicht.<br \/>\nDie Aufgabe soll durch eine Vorrichtung, wie in Anspruch 1 des Klagepatents offenbart, sowie durch ein Verfahren, wie in Anspruch 19 des Klagepatents offenbart, gel\u00f6st werden.<br \/>\nDer nunmehr in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachte Anspruch 1 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>1. Regallager (130) zur Lagerung von Artikeln (15) mit<br \/>\n2. einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel,<br \/>\n3. Lagerregalen (131) zur Lagerung von Tablaren (10), auf denen die Artikel (15) liegen,<br \/>\n4. wobei die Tablare<br \/>\n4.1 jeweils \u00d6ffnungen (11) aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar (10) liegenden Artikels (15)<br \/>\n5. mittels Hubmitteln<br \/>\n5.1 die durch die \u00d6ffnungen (11) durchgreifen,<br \/>\n6. einer Hubeinrichtung<br \/>\n6.1 mit Hubmitteln zur Entnahme eines Artikels von dem Tablar, und<br \/>\n7. einer Beladestation<br \/>\n7.1 mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Ladestapeln auf Auftrags-Ladungstr\u00e4ger.<\/li>\n<li>Der nunmehr in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachte Anspruch 19 (im Nichtigkeitsverfahren Ordnungsziffer 17) kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager,<br \/>\n2. mit den Schritten:<br \/>\na) automatisierte Depalettierung und Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15),<br \/>\nb) Umladen der Packeinheiten (15) auf Tablare (10),<br \/>\nc) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem als Puffer dienenden Tablarlager (130),<br \/>\nd) Erfassen eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten (15),<br \/>\ne) Bestimmung der r\u00e4umlichen Beladungskonfiguration der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungstr\u00e4ger,<br \/>\nf) Auslagerung der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten (15) aus dem Tablarlager (130),<br \/>\ng) Sortieren der Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz,<br \/>\nh) Mittels einer Belademaschine automatisiertes Umladen der Packeinheiten (15) auf den\/die Auftrags-Ladungstr\u00e4ger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,<br \/>\n3. wobei zur Lagerung im Tablarlager (130) Tablare (10) mit Durchgriffs\u00f6ffnungen (11) verwendet werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent hat ein Lagersystem und ein automatisiertes Lager- und Kommissionierverfahren von Artikeln zum Gegenstand. Um eine weitgehende Mechanisierung und Automatisierung des gesamten Lager- und Kommissioniervorgangs von der Einlagerung bis zur Auslieferung zu erm\u00f6glichen, weist Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung den Fachmann an, ein Regallager mit einer Depalettiereinrichtung, Lagerregalen, einer Hubeinrichtung und einer Beladestation zu verwenden, wobei zur Lagerung Tablare mit \u00d6ffnungen verwendet werden, durch die die Hubmittel durchgreifen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels. Anspruch 19 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung weist den Fachmann an, ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager zu verwenden, bei dem, nach dem automatisierten Depalettieren der eingehenden Ware, eine Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten erfolgt und das u.a. die Verfahrensschritte \u201eAuslagerung der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager\u201c und \u201eSortieren der Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz\u201c aufweist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUnter dem Vereinzeln der gelagerten Artikel in Packeinheiten im Sinne des Merkmals 2a) des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruchs 19 ist im Sinne der Klagepatentschrift das Aufteilen der im Lager auf Paletten eingehenden Waren in Artikelgruppen oder Packeinheiten zu verstehen, wobei diese Artikelgruppen oder Packeinheiten ein oder mehrere Artikel umfassen k\u00f6nnen.<br \/>\nFunktional betrachtet besteht f\u00fcr den Fachmann kein Anlass, jeweils nur einen Artikel auf ein Tablar zu positionieren. Die Vereinzelung im Sinne der Lehre des Klagepatents dient dazu, die auf dem Eingangs-Ladungstr\u00e4ger befindlichen Artikel aufzuteilen und so f\u00fcr den weiteren Kommissioniervorgang handhabbar zu machen. Zielsetzung des Klagepatents ist dabei die weitgehende Automatisierung, was nicht ausschlie\u00dft, dass sich auf einem Tablar auch mehr als ein Artikel befinden kann. Vor diesem Hintergrund beschreibt Abs. [0008] lediglich vorzugsweise, dass im Tablarlager f\u00fcr jede Packeinheit ein eigenes Tablar vorgesehen ist. Abs. [0023] beschreibt, dass sich vorzugsweise auf jedem Tablar genau ein Artikel befindet, wobei das Klagepatent darunter beispielsweise eine Packeinheit (Colli) zur Verladung auf eine Auftragspalette eines LKW versteht. Dem entnimmt der Fachmann, dass auch gr\u00f6\u00dfere Packst\u00fccke, die aus mehreren einzelnen Artikeln bestehen, auf einem Tablar lagern k\u00f6nnen.<br \/>\nZwar beschreibt das in diesem Zusammenhang stehende Merkmal 3.1. des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruchs 1, dass \u201edie Tablare jeweils \u00d6ffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels\u201c. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Zweckangabe. Eine Zweckangabe belehrt den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definiert allerdings oftmals die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, die der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie geeignet ist, die im Anspruch genannte Wirkung zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Soweit die Sachmerkmale im Patentanspruch die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Wirkeintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert die Zweckangabe mittelbar bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionelle Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus dem Patentanspruch noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden m\u00fcssen, damit die gesch\u00fctzte Sache die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (BPatG, Mitt. 2007, 18 \u2013 Neurodermitis-Behandlungs-Ger\u00e4t). Die Zweckangabe ist hingegen unerheblich f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung, soweit der Patentanspruch im \u00dcbrigen bereits alle Bedingungen umschreibt, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Vorliegend trifft die Zweckangabe in Merkmal 3.1 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruchs 1 keine Aussage \u00fcber die konkrete Anzahl der nach der Vereinzelung auf den Tablaren liegenden Artikel sondern definiert den Einsatzzweck des mit Durchgriffs\u00f6ffnungen versehenen Tablars.<br \/>\nSoweit die Beklagte zutreffend davon ausgeht, dass sich die bevorzugte Platzierung eines Artikels auf dem Tablar aus den Unteranspr\u00fcchen 2, 7 und 20 des Klagepatents ergibt, k\u00f6nnen diese zur Auslegung des Hauptanspruchs beitragen. Denn Unteranspr\u00fcche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter aus und k\u00f6nnen daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher). So liegt es hier. Die weitergehenden Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents k\u00f6nnen nicht mit Erfolg auf die Lehre der Unteranspr\u00fcche 2, 7 und 20 des Klagepatents reduziert werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie in Anspruch 19 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung beschriebenen Verfahrensschritte \u201eAuslagern\u201c und \u201eSortieren\u201c sind nach der Lehre des Klagepatents nicht zwingend zwei separate Verfahrensschritte; sie k\u00f6nnen auch zusammenfallen.<br \/>\nPatentanspr\u00fcche, die ein Verfahren betreffen, sind grunds\u00e4tzlich dahin auszulegen, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind. Allerdings erf\u00e4hrt dieser Grundsatz jedenfalls dann eine Ausnahme, wenn sich aus der Klagepatentschrift hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. X ZR 35\/11, GRUR 2015, 159 Rn. 32 \u2013 Zugriffsrechte).<br \/>\nIm Streitfall sieht Patentanspruch 19 f\u00fcr das Verfahren zum Lagern und Kommissioneren von Artikeln die Verfahrensschritte e) \u201eAuslagern der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager\u201c und f) \u201eSortieren der Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz\u201c vor. Ausdr\u00fcckliche Vorgaben zur zeitlichen Abfolge enth\u00e4lt der Patentanspruch nicht.<br \/>\nZwar ist den Beklagten insoweit zuzustimmen, dass es zumindest bei gr\u00f6\u00dferen automatisiert betriebenen Regallagern einen konzeptionellen Unterschied machen kann, ob die Artikel erst ausgelagert und dann sortiert werden oder umgekehrt. Dieser konzeptionelle Unterschied allein spricht jedoch nicht gegen das Zusammenfallen der beiden Schritte \u201eAuslagern\u201c und \u201eSortieren\u201c, auch wenn dies ggf. einer erh\u00f6hten Rechnerleistung bedarf.<br \/>\nDenn der Fachmann entnimmt dem Klagepatent Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zul\u00e4sst, wenn die Sortierung bereits im Zuge der Auslagerung erfolgt. So findet sich in Abs. [0009] die Angabe, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Entnahme-F\u00f6rdertechnik zur Entnahme der Packeinheiten in einer definierten Reihenfolge ausgebildet ist und dazu die Entnahme-F\u00f6rdertechnik eine Sortiereinrichtung bzw. \u00dcberholeinrichtung aufweisen kann. Eine solche Sortieranlage hat jedoch im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Stattdessen weist Abs. [0017] in der allgemeinen Beschreibung darauf hin, dass die Packeinheiten erfindungsgem\u00e4\u00df so ausgelagert werden, dass sie mit einer definierten Reihenfolge dem Umladen zugef\u00fchrt werden. Den Abs\u00e4tzen [0027] und [0033] ist zu entnehmen, dass Auslagerbahnen nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform sind, vorteilhaft ist schon die Entnahme der Artikel aus dem Tablarlager in definierter Reihenfolge.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b stellt jeweils eine wortsinngem\u00e4\u00dfe unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung dar.<br \/>\nUnstreitig handelt es sich bei beiden Ausf\u00fchrungsformen um Regallager zur Lagerung von Artikeln im Sinne von Merkmal 1 mit einer Depalettiereinrichtung zur Depalettierung der Artikel gem\u00e4\u00df Merkmal 2 und Lagerregalen zur Lagerung von Tablaren, auf denen die Artikel liegen gem\u00e4\u00df Merkmal 3. Beide Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen zudem die Merkmalsgruppen 4 und 5. Die bei der Ausf\u00fchrungsform II a verwendeten Tablare weisen jeweils \u00d6ffnungen auf zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels \u2013 ersichtlich aus den Bildern 13 und 14 der Anlage K 2. Die Ausf\u00fchrungsform II b verwendet ebenfalls entsprechende Tablare \u2013 ersichtlich aus den Seiten 10 und 11 der Anlage K 5. Die Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels erfolgt bei beiden Ausf\u00fchrungsformen mittels Rollen, mithin Hubmitteln, die durch die \u00d6ffnungen durchgreifen. Ersichtlich ist aus den vorgelegten Anlagen K 2 und K 5, dass diese Rollen eine Hubeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 bilden. Ferner weisen beide Ausf\u00fchrungsformen eine Beladestation mit wenigstens einer Belademaschine zur automatisierten Beladung unterschiedlicher Artikel in mehrlagigen Ladestapeln auf Auftrags-Ladungstr\u00e4ger auf, gem\u00e4\u00df Merkmal 7 und 7.1.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten verletzen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b ferner den in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Anspruch 19 des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG.<br \/>\nDanach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, da\u00df diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 18 \u2013 Pipettensystem).<br \/>\nDie angegriffenen Regallagersysteme sind Bestandteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lager- und Kommissionierverfahrens, denn ohne ein Regallagersystem w\u00e4re weder eine Lagerung noch eine Kommissionierung der betreffenden Ware m\u00f6glich. Die angegriffenen Regallagersysteme sehen zudem das automatisierte Lagern und Kommissionieren von Waren vor und betreffen somit den Kern der gesch\u00fctzten Erfindung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch objektiv geeignet f\u00fcr die unmittelbare Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II a (Ausf\u00fchrungsform \u201eMigros\u201c) wendet ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager gem\u00e4\u00df Merkmal 1 und 3 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 an und weist die in Merkmal 2 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 aufgef\u00fchrten Verfahrensschritte auf.<br \/>\nErkennbar findet eine Depalettierung der eingehenden Ware statt (Bild 10 der Anlage K 2). Die gelagerten Artikel werden zudem vereinzelt im Sinne von Merkmal 2 a), indem sie in Packeinheiten zu ein oder mehreren Artikeln zusammengefasst werden (Bilder 8 und 9 der Anlage K 2). Die Packeinheiten werden sodann auf Tablare umgeladen (Merkmal c), Bilder 15 und 16, Anlage K 2) und auf den Tablaren in einem als Puffer dienenden Tablarlager gelagert (Merkmal d), Bilder 23 und 24 der Anlage K 2). Weiter werden ein Kommissionierauftrag und die zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten erfasst (Merkmal d)), die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten auf einem mehrlagigen Ladestapel auf einem Auftrags-Ladungstr\u00e4ger bestimmt (Merkmal e) und die ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager ausgelagert (Merkmal f, Bilder 25 bis 39, Anlage K 2). Die Packeinheiten werden sodann mittels einer Belademaschine automatisiert auf den Auftrags-Ladungstr\u00e4ger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge umgeladen (Merkmal h), Bilder 40 bis 42 der Anlage K 2). Dabei werden zur Lagerung im Tablarlager Tablare mit Durchgriffs\u00f6ffnungen verwendet (Bilder 13 und 14 der Anlage K 2) im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 19 in eingeschr\u00e4nkter Fassung.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, auf den vorgelegten Screenshots sei zu erkennen, dass die Packeinheiten gem\u00e4\u00df den Bildern 29 bis 38 vor der Auslieferung in einer vorbestimmten Reihenfolge sequenziert werden (Merkmal g), treten die Beklagten diesem Vortrag mit Schriftsatz vom 7. November 2019 innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist entgegen und geben an, dass die Auslagerung der Packeinheiten bereits in der durch den Packfolgegenerator vorbestimmten Reihenfolge aus dem Tablarlager erfolge. Nach der Auslagerung werde diese Reihenfolge nicht mehr ver\u00e4ndert, denn mittels sogenannter \u201eCase Wheeler\u201c, die durch eine Vielzahl von Rollen gebildet werden, die von unten durch die \u00d6ffnung in den Tablaren greifen k\u00f6nnen und die einzeln ansteuerbar seien, k\u00f6nnten genau die ben\u00f6tigten Packeinheiten gezielt vom Tablar entnommmen und an die Packroboter-F\u00f6rdereinrichtung \u00fcbergeben werden.<br \/>\nDamit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II a den Verfahrensschritt des Sortierens, der nach der Lehre des Klagepatents mit dem Verfahrensschritt des Auslagerns der Ware aus dem Tablarlager zusammenfallen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II b (Ausf\u00fchrungsform \u201eES3\u201c) wendet ebenfalls ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager gem\u00e4\u00df Merkmal 1 und 3 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 an und weist die in Merkmal 2 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 aufgef\u00fchrten Verfahrensschritte auf.<br \/>\nAus den in Anlage K 5 vorgelegten Bildern ist der Ablauf eines Verfahrens zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager ersichtlich (Merkmal 1). Die im Warenlager eingehenden Artikel werden zun\u00e4chst automatisiert depalettiert und in Packeinheiten vereinzelt (Merkmal 2a, Seiten 9 und 10 der Anlage K 5). Die Packeinheiten werden sodann auf Tablare umgeladen (Merkmal 2b, Seiten 11 und 12 der Anlage K 5) Die auf den Tablaren liegenden Packeinheiten lagern in einem als Puffer dienenden Tablarlager (Merkmal 2c), Seiten 13 bis 16 der Anlage K 5). Unstreitig wird in diesem Verfahren ein Kommissionierauftrag und die zur Abwicklung dieses ben\u00f6tigten Packeinheiten erfasst (Merkmal 2d) und sodann die f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten aus dem Tablarlager ausgelagert (Merkmal 2f), Seiten 17 bis 24 der Anlage K 5). Die r\u00e4umliche Beladungskonfiguratuion der f\u00fcr den Kommissionierauftrag ben\u00f6tigten Packeinheiten in einem mehrlagigen Ladestapel auf wenigstens einem Auftrags-Ladungstr\u00e4ger wird bestimmt (Merkmal 2e) und die Packeinheiten in eine durch die r\u00e4umliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz sortiert (Merkmal 2g, Seiten 25 bis 26). Mittels einer Belademaschine werden die Packeinheiten automatisiert auf den Auftrags-Ladungstr\u00e4ger in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge umgeladen (Merkmal 2h, Seiten 33 bis 36 der Anlage K 5). Dabei werden die Packeinheiten werden nach dem Vortrag der Beklagten exakt in der Reihenfolge aus dem Tablarlager ausgelagert, die der Packfolgegenerator zuvor errechnet und f\u00fcr die Auslagerung der Packeinheiten aus dem Tablarlager vorgegeben hat. Auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform II b fallen die Verfahrensschritte Auslagern und Sortieren somit zusammen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor. \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 U 93\/12 Folientransfermaschine).<br \/>\nDa die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b anbieten und vertreiben, haben sie positive Kenntnis von der Eignung dieser Ausf\u00fchrungsformen zur automatisierten Lagerung und Kommissionierung von Artikeln.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nFerner verletzen die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die in eingeschr\u00e4nkter Form geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 19 mittelbar. Es handelt sich bei den angegriffenen Trays um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das die Beklagten zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und liefern, obwohl es auf Grund der Umst\u00e4nde jedenfalls offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei den von der Beklagten verwendeten Trays mit Durchgriffs\u00f6ffnungen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Unzweifelhaft tragen sie zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis \u2013 der automatisierten Entnahme des auf dem Tray liegenden Artikels mittels Hubmitteln, die durch diese \u00d6ffnungen durchgreifen \u2013 bei. Es handelt sich bei den Trays um Tablare, wie sie in Anspruch 19 genannt werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch objektiv geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Systems und Verfahrens zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln verwendet zu werden. Unstreitig weisen die Trays \u00d6ffnungen zur Entnahme des auf dem Tray liegenden Artikels im Sinne von Merkmal 4.1 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 bzw. Durchgriffs\u00f6ffnungen im Sinne von Merkmal 3 des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind ebenfalls gegeben. Da die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I insbesondere zur Verwendung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b anbieten und vertreiben, haben sie positive Kenntnis von der Eignung dieser Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr das automatisierte System sowie das automatisierte Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDa die Beklagten die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzen \u2013 die Beklagte zu 1) bewirbt, die Beklagte zu 2) vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 und zudem Mittel zur Benutzung der patentierten Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG anbieten und liefern, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der patentierten Erfindung ohne Berechtigung erfolgt. Allerdings kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg die Unterlassung von Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I schlechthin verlangen. Diese kann auch patentfrei verwendet werden, wenn sie nicht in einem automatisierten System oder Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln eingesetzt wird. Dass eine patentfreie Verwendung nicht ausgeschlossen ist, zeigt sich an der Vielzahl der Einsatzm\u00f6glichkeiten von Tablaren mit Durchgriffs\u00f6ffnungen, wie unter anderem auch aus dem Stand der Technik bekannt.<br \/>\nWelche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies wird gegebenenfalls auch davon abh\u00e4ngen, wie gro\u00df die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist (BGH GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat). Im Fall der Verpflichtung des Verletzers, von seinen Abnehmern eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu verlangen, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dies wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs gleichkommen kann. Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserkl\u00e4rungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des \u00a7 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls unzureichend ist (BGH GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Soweit die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese schon im eigenen Interesse regelm\u00e4\u00dfig bem\u00fcht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH GRUR 1964, 496, 498 \u2013 Formsand II; GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt die Kammer einen Warnhinweis im tenorierten Umfang f\u00fcr erforderlich, aber auch f\u00fcr ausreichend, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt. Solange die Trays in automatisierten Systemen oder automatisierten Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre eingesetzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung aufgrund von Angebot und Vertrieb dieser Trays zur Verwendung in den entsprechend geplanten und gebauten Regallagern sehr hoch. Infolge der Verurteilung ist jedoch nur ein Einsatz der Trays und damit der sogenannten Tray-F\u00f6rdertechnik in Regallagern zul\u00e4ssig, die weder von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System noch dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren Gebrauch machen. Wird zus\u00e4tzlich ein Warnhinweis im tenorierten Umfang in den Angeboten, auf der Produktverpackung und in der Bedienungs- oder Montageanleitung angebracht, ist mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung nicht in einem nennenswerten Umfang zu rechnen. Dies gilt zum Einen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten ihre Regallager f\u00fcr die Abnehmer typischerweise individuell planen und bauen und dabei gem\u00e4\u00df des tenorierten Unterlassungsgebotes die patentfreie Benutzung sicherstellen. Zum Anderen werden die vornehmlich gewerblichen Abnehmer aufgrund des Warnhinweises die Trays nicht in patentgem\u00e4\u00dfen automatisierten Systemen oder automatisierten Verfahren zur Lagerung und Kommissionierung von Artikeln einsetzen. Da nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass zu den Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Zahl privater Abnehmer geh\u00f6rt, erscheint der Warnhinweis auch inhaltlich der Vertriebssituation angemessen.<br \/>\nDie Verpflichtung, von den Abnehmern eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung einzufordern, kommt hingegen nicht in Betracht. Besondere Umst\u00e4nde, die eine solche Verpflichtung nach sich ziehen k\u00f6nnten, sind nicht vorgetragen. Vielmehr l\u00e4sst die Annahme, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u00fcberwiegend zusammen mit den individuell geplanten und gebauten Regallagern der Beklagten erfolgt, eine solche Ma\u00dfnahme als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatz die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDer Anspruch ist dem Grunde nach begr\u00fcndet, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die mittelbare Verletzung. Es gen\u00fcgt insofern, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat, die auch durch das Anbieten eines der in \u00a7 10 Abs. 1 PatG genannten Mittel begangen worden sein kann (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPU, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II a und II b aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG sowie einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Dass die Verpflichtung zum R\u00fcckruf im vorliegenden Fall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten schlie\u00dflich Anspr\u00fcche auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von 9.988,62 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670, 421 BGB.<br \/>\nDie Abmahnung liegt regelm\u00e4\u00dfig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kosteng\u00fcnstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung des Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen. Gegen die H\u00f6he der au\u00dfergerichtlichen Kosten, denen eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 500.000 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR zugrundeliegt, bestehen keine Bedenken und erheben auch die Beklagten keine Einwendungen.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMit nachgelassenem Schriftsatz vom 7. November 2019 h\u00e4lt die Beklagte dem Klagepatentanspruch 1 lediglich die E17 als neuheitssch\u00e4dlich entgegen und sieht die gesch\u00fctzte technische Lehre im \u00dcbrigen durch die E17, die E23 oder die E8 als im Stand der Technik nahegelegt an. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie E 17 (EP 0 886 622 B1) betrifft ein Garnspulenlager f\u00fcr Textilfaser-Produktionsanlagen. Das Garnspulenlager soll als Materialpuffer zwischen einem kontinuierlichen Fertigungsprozess und nachgeschalteten Weiterverarbeitungsanlagen mit Stillstandszeiten angeordnet sein. Zum Zwecke der schonenden Behandlung von Garnspulen, schl\u00e4gt die E 17 vor, das Garnspulenlager als Tablarlager auszugestalten mit innerhalb desselben bewegbaren Tablaren, auf denen die Garnspulen zur Vermeidung einer Ber\u00fchrung zwischen dem Tablarboden und ihrer dem Tablarboden zugewandten Wickelfl\u00e4che lagerbar sind (E 17, Abs. [0005]). Die Tablare weisen zudem kreisf\u00f6rmige Ausstanzungen auf, die in einem Raster angeordnet sind, das einem Raster von Geh\u00e4ngen einer der Lagereingangsseite zugeordneten, die Garnspulen zum Garnspulenlager transportierenden H\u00e4ngebahn entspricht (E 17, Abs. [0010]).<br \/>\nAllerdings wird eine Depalettiereinrichtung nicht offenbart. Die Entgegenhaltung teilt insoweit mit, dass die Garnspulen von der Fertigung in das Garnspulenlager verbracht werden und daf\u00fcr von einer Elektroh\u00e4ngebahn auf Tablare \u00fcbernommen werden. Eine Depalettierung findet dabei, soweit erkennbar, nicht statt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer geht nicht davon aus, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent hinsichtlich Anspruch 1 widerrufen wird, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die E17, E23 oder E8 im Stand der Technik nahegelegt ist. Jedenfalls lassen sich nochvern\u00fcnftige Argumente zur Bejahung der Erfindungsh\u00f6he finden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ist nicht durch die E17 (allein) nahegelegt. Es gibt bereits keinen Anlass, warum der Fachmann die Lehre der E17 mit einer Depalettiereinrichtung versehen sollte. Der Vortrag der Beklagten, bei einer Erweiterung des Produktsortiments unter Verwendung entfernt liegender Produktionsst\u00e4tten bestehe die Notwendigkeit, ein an sich bekanntes Distributionszentrum zu etablieren, greift nicht durch. Die E17 betrifft ein spezielles Lager, n\u00e4mlich ein Garnspulenlager, das als Materialpuffer zwischen einem kontinuierlichen Fertigungsprozess und nachgeschalteten Weiterverarbeitungsanlagen mit Stillstandszeiten angeordnet ist (Abs. [0001] der E17). Es geht also gerade nicht um die Lagerung verschiedener Artikel aus verschiedenen Produktionsst\u00e4tten. Vielmehr liegt es nahe, dass anderen Produktionsst\u00e4tten ein vergleichbarer Materialpuffer zugeordnet w\u00fcrde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der in der E17 offenbarte Warenausgang ohne weiteres als Wareneingang umgebildet w\u00fcrde. Denn f\u00fcr eine Depalettierung einkommender Ware besteht kein Bedarf. Wenn man von der Einlagerung von Garnspulen anderer Sorte von anderen Produktionsst\u00e4tten ausgehen wollte, besteht allenfalls Anlass, ganze Paletten mit diesen Sorten bis zur Auslieferung an die Abnehmer zu lagern. Denn die E17 geht davon aus, dass auf jeder Palette nur Garnspulen einer Sorte enthalten sind (vgl. Abs. [0063] der E17). Ein Anlass, warum der Fachmann nun Paletten mit Garnspulen verschiedener Sorten zusammenstellen sollte und daf\u00fcr eingehende Paletten depalettieren sollte, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch hinsichtlich der E23 ist kein Anlass ersichtlich, warum das an das Ende einer Produktionsstra\u00dfe angeschlossene Logistik-Zentrum nunmehr als Distributionszentrum f\u00fcr verschiedene Produktionsst\u00e4tten genutzt werden sollte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann das Logistik-Zentrum der E23 mit Tablaren und Hubmitteln im Sinne von Klagepatentanspruch 1 betreiben sollte.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Entgegenhaltung E 8 offenbart nicht die in der Merkmalsgruppe 4.1 vorgesehenenTablare, die \u00d6ffnungen aufweisen zur Entnahme des auf dem Tablar liegenden Artikels mittels Hubmitteln, die durch die \u00d6ffnungen durchgreifen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann zur L\u00f6sung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Problems \u2013 n\u00e4mlich der Erh\u00f6hung der Wirtschaftlichkeit und der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines automatisiertes Lagerverfahrens zum Kommissionieren \u2013 auf ein Lochtablar zur\u00fcckgreifen wird. Denn die E 8 befasst sich mit der, bei einem standardisierten Kommissioniervorgang m\u00f6glichen, Besch\u00e4digung der Ware durch h\u00e4ufiges Transferieren auf unterschiedliche Transportmittel (E 8, S. 2, Absatz 3 bis S. 3 Absatz 2). Vor diesem Hintergrund ist es f\u00fcr die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Fachmann ausgehend von der E8 Anlass hatte, Lochtablare und Hubmittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 vorzusehen, um einen h\u00f6heren Automatisierungsgrad zu erreichen. Auch die in der E8 formulierte Aufgabe, eine weitgehende Schonung der Waren zu gew\u00e4hrleiten, gibt keinen Anlass, Lochtablare im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 vorzusehen. Denn die E8 schl\u00e4gt selbst vor, zur weiteren Vermeidung der Manipulation der Waren diese bereits auf den Warentr\u00e4gern \u2013 das sind die Tablare \u2013 anzuliefern und so auch wieder auszuliefern (vgl. S. 3 Absatz 2, S. 7 zweitletzter Absatz und S. 11 Absatz 2 der E8). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten Waren auch von den Tablaren geschoben werden, statt sie mit Hubmitteln, die durch das Lochtablar greifen, anzuheben. Warum der Fachmann gerade Lochtablare vorsehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein entsprechender Anlass ergibt sich auch nicht aus den im Zusammenhang mit dem Klagepatentanspruch 19 (eingeschr\u00e4nkte Fassung) entgegengehaltenen E1, E6 oder E16.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch hinsichtlich Klagepatentanspruch 19 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg der Nichtigkeitsklage ausgegangen werden.<\/li>\n<li>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen zur erfinderischen T\u00e4tigkeit hinsichtlich der E8 sind hinsichtlich des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 in gleicher Weise anwendbar. Von einem Anlass, Tablare speziell mit Durchgriffs\u00f6ffnungen zu verwenden, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dar\u00fcber hinaus sind die Merkmale 2e), g) und h) nicht offenbart. Selbst wenn der Fachmann eine weitere Automatisation des in der E8 offenbarten Regallagers anstreben wollte, ist nicht ersichtlich, wie er zum Merkmal 2e) und g) gelangen sollte. Denn die Beladungskonfiguration kann nicht ohne weiteres mit der in der E8 offenbarten Packordnung gleichgesetzt werden, bei der zun\u00e4chst Verteileinheiten entnommen werden, die am st\u00e4rksten Druck aushalten k\u00f6nnen, und die empfindlichsten Verteileinheiten zuletzt (S. 11 Absatz 1 und S. 12 letzter Absatz bis S. 13 Absatz 1 der E8). Denn diese Packordnung gibt allenfalls vor, welche Produkte in die unteren Lagen und welche in die oberen Lagen einer Palette gelangen. Der Begriff der Beladungskonfiguration verlangt jedoch, dass die Position jeder Packeinheit auf der Palette in allen drei Dimensionen festgelegt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Begriff der \u201er\u00e4umlichen Beladungskonfiguration\u201c (Merkmal 2e)), sondern auch daraus, dass die Beladungskonfiguration eine bestimmte Sequenz \u2013 also Abfolge \u2013 der Packeinheiten vorgibt. Damit ist die Position einer jeden Packeinheit festgelegt. Da das Umladen automatisiert erfolgt, muss bestimmt werden, an welcher genauen Position auf der Palette sich eine Packeinheit befindet. Dies soll nicht irgendwann, sondern patentgem\u00e4\u00df mit der Bestimmung der r\u00e4umlichen Beladungskonfiguration gem\u00e4\u00df Merkmal 2e) geschehen. Das ist die Funktion dieses Verfahrensschritts.<\/li>\n<li>Eine solche Beladungskonfiguration wird in der E8 nicht offenbart. Selbst wenn der Fachmann Anlass hat, die in der E8 noch manuell durchgef\u00fchrte Depalettierung und Palettierung bis zu einem gewissen Grad zu automatisieren, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, wie er zu einer Beladungskonfiguration im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 19 gelangt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund erscheint eine Aussetzung nicht angezeigt.<\/li>\n<li>VIII.<\/li>\n<li>Der Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2019 gab aus den vorstehenden Gr\u00fcnden keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 EUR, wovon 50.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2969 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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