{"id":8335,"date":"2020-03-29T20:37:22","date_gmt":"2020-03-29T20:37:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8335"},"modified":"2020-03-31T10:18:10","modified_gmt":"2020-03-31T10:18:10","slug":"4a-o-55-18-ummantelung-von-langgestrecktem-gut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8335","title":{"rendered":"4a O 55\/18 &#8211; Ummantelung von langgestrecktem Gut"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2966<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. 4a O 55\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) begehrt sie zus\u00e4tzlich Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage KAP-C4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 315 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage KAP-C3). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 21.08.2001 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 31.08.2000 der DE 100 42 XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 26.01.2005 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der A Co. Ltd. anh\u00e4ngig, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabels\u00e4tzen, mit einem Klebeband, das in einer spiralf\u00f6rmigen Bewegung um<br \/>\ndas langgestreckte Gut gef\u00fchrt wird,<\/li>\n<li>wobei zumindest auf einer Seite des Tr\u00e4germaterials des Klebebands die Klebemasse in L\u00e4ngsrichtung in Form eines Streifens aufgebracht ist, der eine geringere Breite aufweist als das Tr\u00e4germaterial des Klebebands,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass das Tr\u00e4germaterial ein textiler Tr\u00e4ger, ein Laminat oder ein Folie und die Klebemasse ein Acrylatsystem ist.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der Klagepatentschrift verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0067] der Patentbeschreibung einen Kabelbaum zeigt, der erfindungsgem\u00e4\u00df ummantelt ist, wobei das Klebeband so um das Gut gef\u00fchrt wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Gutes die Klebemasse innenw\u00e4rts liegt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in B, das technische Klebeb\u00e4nder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein chinesisches Unternehmen und betreibt einen chinesischen Produktionsstandort f\u00fcr die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis 3) vertrieben das Produkt \u201eC\u201c in Deutschland (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. Anlagen KAP-C6 bis KAP-C9). Ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (aus Anlage KAP-C8) wird nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) schlossen am 22.05.2013 \/ 28.08.2013 einen Lizenzvertrag (nachfolgend: \u201eder Lizenzvertrag\u201c oder \u201eLV\u201c), in dem die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) eine Lizenz am Klagepatent erteilte. F\u00fcr den Inhalt des Lizenzvertrages wird auf Anlage KAP-C1 verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 13.10.2017 (Anlage KAP-C2) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die au\u00dferordentliche, hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. Die Beklagte widersprach dieser K\u00fcndigung mit Schreiben vom 07.11.2017 und 08.11.2017 (vgl. Anlage KAP-C18).<\/li>\n<li>Im Auftrag der Kl\u00e4gerin wurden die Abrechnungen der Beklagten zu 1) durch einen Buchpr\u00fcfer gepr\u00fcft. F\u00fcr den Inhalt des Pr\u00fcfberichts vom 23.03.2018 wird auf Anlage KAP-C20 verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 19.04.2018 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) erneut die au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages (vgl. das in Anlage KAP-C21 vorgelegte Schreiben).<\/li>\n<li>Aufgrund der ordentlichen K\u00fcndigung wurde der Lizenzvertrag unstreitig jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2018 beendet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erhob vor dem Landgericht Hamburg (Az. 327 O 209\/18) Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der K\u00fcndigungen. F\u00fcr die im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ausgetauschten Schrifts\u00e4tze wird auf die Anlagen KAP-C10 \u2013 KAP-C13 verwiesen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg nahm die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcck (vgl. das in Anlage KR5 vorgelegte Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten h\u00e4tten unberechtigt von der Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Die Beklagten k\u00f6nnten sich nicht auf ein Nutzungsrecht am Klagepatent berufen, da die Kl\u00e4gerin den Lizenzvertrag wirksam au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt habe. Den Lizenzvertrag habe sie mit K\u00fcndigung vom 13.10.2017 wirksam au\u00dferordentlich fristlos gek\u00fcndigt. Grund der K\u00fcndigung sei der \u00fcberm\u00e4\u00dfig aggressive Verdr\u00e4ngungswettbewerb der Beklagten gewesen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da die Beklagte bereits langfristige Liefervertr\u00e4ge \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgeschlossen habe.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei der Vertrag durch die am 19.04.2018 ausgesprochene K\u00fcndigung fristlos beendet worden. Die Beklagte zu 1) habe ausweislich der Buchpr\u00fcfung keine vollst\u00e4ndigen Buchf\u00fchrungsunterlagen vorgelegt. Eine Abmahnung sei dabei entbehrlich gewesen. Hinsichtlich der K\u00fcndigung vom 19.04.2018 sei die K\u00fcndigung vom 13.10.2017 zudem als Abmahnung zu werten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 4) beliefere die Beklagte zu 1) und andere Abnehmer in Deutschland.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen. Der Aussetzungsantrag sei zu sp\u00e4t erfolgt. Die vorgelegten Entgegenhaltungen n\u00e4hmen zudem die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigt, die Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf Handlungen ab dem 17.10.2017 zu stellen. Weiterhin hat sie s\u00e4mtliche gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antr\u00e4ge auch gegen die Beklagte zu 4) angek\u00fcndigt. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach (Ziff. II.) sollte gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) festgestellt werden.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.10.2019 hat die Kl\u00e4gerin die Klage gegen die Beklagte zu 4) zur\u00fcckgenommen und die Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatzfeststellung auf Handlungen ab dem 19.04.2018 beschr\u00e4nkt. Insoweit haben die Beklagten beantragt, der Kl\u00e4gerin die Kosten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten zu 1) bis zu 3) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>Klebeb\u00e4nder, bei denen zumindest auf einer Seite des Tr\u00e4germaterials des Klebebands die Klebemasse in L\u00e4ngsrichtung in Form eines Streifens aufgebracht ist, der eine geringere Breite aufweist als das Tr\u00e4germaterial des Klebebands und das Tr\u00e4germaterial ein textiler Tr\u00e4ger, ein Laminat oder eine Folie und die Klebemasse ein Acrylatsystem<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>die geeignet sind f\u00fcr ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabels\u00e4tzen, wobei das Klebeband in einer spiralf\u00f6rmigen Bewegung um das langgestreckte Gut gef\u00fchrt wird<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspruch 1, EP 1 315 XXX B1),<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<\/li>\n<li>das Klebeband entsteht, indem die Klebemasseseiten zweier einseitig insbesondere vollfl\u00e4chig beschichteter Klebeb\u00e4nder mit Versatz aufeinander laminiert werden<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspr\u00fcche 1 und 6, EP 1 315 XXX B1);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweiligen Beklagten zu 1. bis 3.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.04.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin jeweils in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweiligen Beklagten zu 1. bis 3.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.04.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschaltr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der jeweiligen Beklagten zu 1. bis 3. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 19.04.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Tr\u00e4germaterialien auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 19.04.2018 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Tr\u00e4germaterialien aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Tr\u00e4germaterialien einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 315 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Tr\u00e4germaterialien an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Tr\u00e4germaterialien eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin, die Antr\u00e4ge zu I. 2. und I. 3. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 30.000,00, den Antrag zu V. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent, dem deutschen Teil des EP 1 315 XXX B1, erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, dass ihnen aufgrund des geschlossenen Lizenzvertrags bis zum 31.12.2018 ein Nutzungsrecht am Klagepatent zugestanden habe; ab diesem Zeitpunkt h\u00e4tten sie keine Benutzungshandlungen mehr vorgenommen.<\/li>\n<li>Die ausgesprochene au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 13.10.2017 sei unwirksam gewesen, da kein wichtiger K\u00fcndigungsgrund bestanden habe. Die Beklagte zu 1) habe sich stets redlich und vertragstreu verhalten. Die Kl\u00e4gerin habe schon nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zu 1) \u00fcberm\u00e4\u00dfig aggressiv verhalten hat. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin keine erfolglose Frist zur Abhilfe gesetzt.<\/li>\n<li>Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 19.04.2018 sei ebenfalls nicht wirksam. Die Abrechnungen der Beklagten seien korrekt gewesen. Die vom Buchpr\u00fcfer erhobenen Beanstandungen seien f\u00fcr den Lizenzvertrag nicht relevant. Lieferungen in patentfreie L\u00e4nder machten von der Lehre des Klagepatents keinen mittelbaren Gebrauch und betr\u00e4fen daher keine Vertragserzeugnisse. Die Beklagten haben \u2013 unstreitig \u2013 nie ein Verfahren nach Anspruch 1 benutzt oder unmittelbare Verfahrenserzeugnisse hergestellt. Im \u00dcbrigen sei auch bei der K\u00fcndigung vom 19.04.2018 keine vorherige Abmahnung erfolgt. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die K\u00fcndigung vom 13.10.2017 k\u00f6nne nicht als Abmahnung gewertet werden.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Lehre des Klagepatents werde sowohl von der Entgegenhaltung DE 199 37 XXX A1 (LNK4, Anlage KR6) also auch von der Entgegenhaltung US 5 278 XXX A (LNK5, Anlage KR7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.10.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b, \u00a7\u00a7 242, 259, BGB nicht zu, da keine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten festgestellt werden kann. Es sind keine rechtswidrigen Benutzungshandlungen der Beklagten ersichtlich.<\/li>\n<li>Der Beklagten zu 1) stand bis zum 31.12.2018 ein Nutzungsrecht am Klagepatent zu (hierzu unter I.). Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) ab dem 01.01.2019 hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend vorgetragen (hierzu unter II.). Schlie\u00dflich sind unberechtigte Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) und zu 3) ebenfalls nicht ersichtlich (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hatte bis zum 31.12.2018 ein Nutzungsrecht am Klagepatent aufgrund des zwischen ihr und der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrags vom 22.05.2013\/28.08.2013 (Anlage KAP-C1).<\/li>\n<li>Der Lizenzvertrag wurde erst durch die hilfsweise ordentliche K\u00fcndigung vom 13.11.2017 zum Ablauf des 31.12.2018 beendet. Die beiden au\u00dferordentlichen, fristlosen K\u00fcndigungen waren unwirksam, da es jeweils jedenfalls an einer vorherigen Abhilfeanforderung mit Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin fehlte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie K\u00fcndigung des Lizenzvertrages richtet sich hier nach \u00a7 314 BGB bzw. \u00a7 9 LV, der die gesetzliche Regelung nur insoweit modifiziert, dass die Abhilfefrist sechs Wochen betragen muss.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDagegen ist \u00a7 5 (4) LV nicht einschl\u00e4gig. Diese Klausel sieht ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall vor, dass die Beklagte zu 1) (als Lizenznehmerin) mit der Lizenzzahlung und\/oder Abrechnung einen Monat in Verzug ist und die Kl\u00e4gerin erfolglos eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Die K\u00fcndigung vom 13.10.2017 begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin mit dem Marktverhalten der Beklagten zu 1), die K\u00fcndigung vom 19.04.2018 mit deren Buchf\u00fchrung. Ein Fehlen der Abrechnung wird von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da auch diese Klausel eine K\u00fcndigung nur nach erfolgloser Abmahnung erm\u00f6glicht, die aber hier bei beiden K\u00fcndigungen nicht vorlag und auch nicht entbehrlich war.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei dem Lizenzvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis. Nach \u00a7 314 Abs. 1 S. 1 BGB k\u00f6nnen Dauerschuldverh\u00e4ltnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund allerdings in einer Pflichtverletzung, ist gem\u00e4\u00df nach \u00a7 314 Abs. 2 S. 1 BGB die K\u00fcndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\u00a7 314 BGB ist im Kern zwingendes Recht. Zul\u00e4ssig ist jedoch eine n\u00e4here Ausgestaltung des K\u00fcndigungsrechts im Vertrag, soweit hierdurch das K\u00fcndigungsrecht nicht unzumutbar eingeschr\u00e4nkt wird. So k\u00f6nnen die Modalit\u00e4ten einer vorherigen Abmahnung gegen\u00fcber \u00a7 314 Abs. 2 BGB n\u00e4her konkretisiert werden. Materiell kann das au\u00dferordentliche K\u00fcndigungsrecht vor allem durch eine Spezifikation der wichtigen, zur K\u00fcndigung berechtigenden Gr\u00fcnde pr\u00e4zisiert werden (BeckOGK\/Martens, 1.9.2019, BGB \u00a7 314 Rn. 25).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine solche zul\u00e4ssige Modifikation des K\u00fcndigungsrechts nach \u00a7 314 BGB findet sich in \u00a7 9 des Lizenzvertrages. In dieser Klausel hei\u00dft es auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201e\u00a7 9 Vertragsdauer, K\u00fcndigung<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>(3) Beiden Parteien steht ein Recht zur fristlosen K\u00fcndigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund f\u00fcr eine Partei liegt insbesondere vor, wenn<\/li>\n<li>(a) die andere Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt oder \u2013 gleich aus welchen Gr\u00fcnden \u2013 nicht erf\u00fcllen kann und auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung die Erf\u00fcllung nicht nachholt; (\u2026)\u201c<\/li>\n<li>\u00a7 9 LV modifiziert \u00a7 314 Abs. 2 BGB dahingehend, dass er die L\u00e4nge der Frist zur Abhilfe von Vertragspflichtverletzungen auf sechs Wochen festlegt und zudem ein Schriftformerfordernis in \u00a7 9 (4) LV) schafft. Im \u00dcbrigen besteht \u2013 soweit f\u00fcr den hiesigen Streit relevant \u2013 ein weitgehender Gleichklang zwischen der gesetzlichen Regelung des \u00a7 314 BGB und dem Lizenzvertrag.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nHinsichtlich beider K\u00fcndigungen war hier nach \u00a7 9 (3) LV (der insoweit \u00a7 314 Abs. 2 S. 1 BGB grunds\u00e4tzlich entspricht) vor der K\u00fcndigung eine vorherige Abmahnung bzw. das Setzen einer Abhilfefrist erforderlich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht nicht hinreichend geltend, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der nicht in einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liegen soll. Vielmehr kn\u00fcpfen die zur Begr\u00fcndung der beiden K\u00fcndigungen jeweils vorgebrachten Umst\u00e4nde jeweils an ein (behauptetes) Verhalten der Beklagten zu 1) an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 13.10.2017 (vgl. Anlage KAP-C2) war unwirksam.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist bereits kein ausreichender K\u00fcndigungsgrund vorgetragen worden. Die Kl\u00e4gerin verweist lediglich darauf, die Beklagten seien am Markt \u00fcberm\u00e4\u00dfig aggressiv aufgetreten, was mit dem Vertrauensverh\u00e4ltnis der Parteien unvereinbar sei und dem gewollten Dual-Sourcing widerspreche. Dies ist zu pauschal, um eine Vertragsverletzung feststellen zu k\u00f6nnen, was die Beklagten zutreffend ger\u00fcgt haben. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt bereits nicht vor, welche sich konkret aus dem Lizenzvertrag ergebende Pflicht die Beklagte zu 1) durch ihr Verhalten \u00fcberhaupt verletzt haben soll. Ein Verbot des \u201e\u00fcberm\u00e4\u00dfigen Wettbewerbs\u201c l\u00e4sst sich hierin nicht ersehen. Es kann zudem weder festgestellt, dass der Lizenzvertrag ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis voraussetzt, noch, dass die Beklagte zu 1) hiergegen versto\u00dfen haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen fehlte es hier an einer von \u00a7 9 (3) (a) LV \/ \u00a7 314 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehenen, vorherigen schriftlichen Aufforderung zur Abhilfe mit Fristsetzung. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist unstreitig nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Diese war auch nicht entbehrlich. Nach \u00a7 314 Abs. 2 S. 3 BGB ist die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und\/oder eine Abmahnung entbehrlich, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die sofortige K\u00fcndigung rechtfertigen. Zwar enth\u00e4lt \u00a7 9 LV keine entsprechende Regelung; allerdings ist \u00a7 314 Abs. 2 S. 3 im Kern zwingendes Recht (BeckOGK\/Martens, 1.9.2019, BGB \u00a7 314 Rn. 25).<\/li>\n<li>Jedoch sind besondere Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 314 Abs. 2 S. 3 BGB nicht dargetan. Dass die Fristsetzung \/ Abmahnung wegen langfristiger Liefervertr\u00e4ge der Beklagten entbehrlich gewesen war, l\u00e4sst sich nicht ersehen. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Lieferbeziehungen von der Kl\u00e4gerin gemeint sind. Im \u00dcbrigen liegt in dem Abschlie\u00dfen von Liefervertr\u00e4gen \u00fcber die lizenzierten Gegenst\u00e4nde schon keine Vertragspflichtverletzung, so dass deren behauptete Langfristigkeit kein Grund f\u00fcr die Entbehrlichkeit einer Abhilfefristsetzung sein kann.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch die fristlose au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 19.04.2018 (Anlage KAP-C21) ist unwirksam.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen der Buchpr\u00fcfung ger\u00fcgten Beanstandungen eine Vertragspflichtverletzung darstellen.<\/li>\n<li>Jedenfalls fehlt es auch bei der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung vom 19.04.2018 an einer vorherigen schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung (\u00a7 9 (3) (a) LV, \u00a7 314 Abs. 2 BGB). Eine solche ist unstreitig nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Buchf\u00fchrung der Beklagten zu 1) derart falsch war, dass eine sofortige K\u00fcndigung nach \u00a7 314 Abs. 2 S. 3 BGB gerechtfertigt erscheint. Dies gibt der Pr\u00fcfbericht (Anlage KAP-C20) bereits nicht her. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte zu 1) die Beanstandungen nicht innerhalb der Frist h\u00e4tte beheben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, eine vorherige Abmahnung sei in der K\u00fcndigung vom 13.10.2017 zu sehen, kann dem nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>Die schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung nach \u00a7 9 (3) (a) LV bzw. \u00a7 314 Abs. 2 BGB dient dazu, dem Vertragspartner die M\u00f6glichkeit zu geben, die Vertragsverletzung abzustellen. Das vertragswidrige Verhalten muss so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner sich k\u00fcnftig danach richten kann. Der Abgemahnte muss aufgefordert werden, fortan konkret aufgef\u00fchrte Pflichten einzuhalten bzw. konkret beschriebene Handlungen zu unterlassen (BeckOGK\/Martens, 1.9.2019, BGB \u00a7 314 Rn. 57). Eine Abmahnung wegen einer pauschal formulierten Verletzung von nicht n\u00e4her bezeichneten vertraglichen Pflichten stellt keine Abhilfeaufforderung mit Fristsetzung dar.<\/li>\n<li>Hiernach kann die K\u00fcndigung vom 13.10.2017 nicht als Abhilfeaufforderung angesehen werden. W\u00e4hrend sich diese erste K\u00fcndigung auf das Marktverhalten der Beklagten bezog, betraf die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 19.04.2018 deren Buchf\u00fchrung. Hinsichtlich der Buchf\u00fchrung hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagten jedoch vor der K\u00fcndigung vom 19.04.2018 nicht mit Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen enthielt die K\u00fcndigung vom 13.10.2017 keine Fristsetzung, so dass diese auch aus diesem Grunde nicht als schriftliche Aufforderung mit einer Frist von sechs Wochen im Sinne von \u00a7 9 (3) (a) LV gewertet werden kann.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine nach dem 01.01.2019 erfolgte \u2013 und damit unberechtigte \u2013 Nutzung der Lehre des Klagepatents durch eine der Beklagten wurde von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sie habe keinen Absatzanstieg ihres patentgem\u00e4\u00dfen Produkts verzeichnen k\u00f6nnen, kann hieraus keine Patentverletzung der Beklagten hergeleitet werden, insbesondere, da es noch ein weiteres patentgem\u00e4\u00dfes Produkt auf dem Markt gibt. Entsprechend hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.10.2019 auch einger\u00e4umt, Benutzungshandlungen derzeit nicht nachweisen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagten zu 2) und zu 3) sind keine Nutzungshandlungen ersichtlich, die nicht von dem Nutzungsrecht der Beklagten zu 1) abgedeckt sind (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben). Eigene Benutzungshandlungen au\u00dferhalb ihrer Rolle als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) sind nicht dargetan.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 4). Benutzungshandlungen der Beklagten zu 4) k\u00f6nnen nicht festgestellt werden; die Kl\u00e4gerin hat die von den Beklagten bestrittenen Benutzungshandlungen der Beklagten zu 4) nur pauschal und ohne Beweisantritt vorgebracht.<\/li>\n<li>IV<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf bis zu EUR X festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2966 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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