{"id":833,"date":"2010-02-11T17:00:56","date_gmt":"2010-02-11T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=833"},"modified":"2016-04-20T13:18:33","modified_gmt":"2016-04-20T13:18:33","slug":"4b-o-27108-bremsscheibe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=833","title":{"rendered":"4b O 271\/08 &#8211; Bremsscheibe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1368<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 4b O 271\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich jeder der Beklagten an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einst\u00fcckige Bremsscheiben f\u00fcr ein Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die umfassen:<\/p>\n<p>einen in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teil, der eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungsl\u00f6cher aufweist,<\/p>\n<p>wobei ein Befestigungskreis durch einen Kreis, der das Zentrum jedes Befestigungslochs schneidet, definiert ist,<\/p>\n<p>einen in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teil, der mit dem in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teil konzentrisch ist und gegen\u00fcberliegende Bremsfl\u00e4chen aufweist,<\/p>\n<p>eine Mehrzahl Verbindungsarme, die sich von einer inneren Randfl\u00e4che des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils zur \u00e4u\u00dferen Randfl\u00e4che des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils erstrecken,<\/p>\n<p>wobei die innere Randfl\u00e4che des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils einen \u00e4u\u00dferen Armverbindungskreis (OAC) definiert,<\/p>\n<p>die eine \u00e4u\u00dfere Randfl\u00e4che des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils einen inneren Armverbindungskreis (IAC) definiert,<\/p>\n<p>f\u00fcr jeden der Mehrzahl von Verbindungsarmen eine gerade gedachte Linie (P), die einen \u00e4u\u00dferen Mittelpunkt (OM) des Verbindungsarms auf dem \u00e4u\u00dferen Armverbindungskreis (OAC) und einen inneren Mittelpunkt (IM) des Verbindungsarms auf dem inneren Armverbindungskreis verbindet, den Verbindungsarm auf seiner ganzen L\u00e4nge schneidet, und<\/p>\n<p>die gerade gedachte Linie (P) von jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen tangential zu einem effektiven Kreis (EC) ist, der zum Befestigungskreis (MC) konzentrisch ist,<\/p>\n<p>wobei der effektive Kreis (EC) einen gr\u00f6\u00dferen Radius aufweist als der Radius des Befestigungskreises (MC),<\/p>\n<p>wobei der in Radialrichtung innere ringf\u00f6rmige Teil eine Mehrzahl erster \u00d6ffnungen enth\u00e4lt, die in Radialrichtung au\u00dferhalb der Mehrzahl Befestigungsl\u00f6cher angebracht sind,<\/p>\n<p>wobei der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten \u00d6ffnungen schneidet,<\/p>\n<p>wobei die Seitenoberfl\u00e4chen von jedem der Mehrzahl Verbindungsarme, die innere Randfl\u00e4che des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils und die \u00e4u\u00dfere Randfl\u00e4che des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter zweiter \u00d6ffnungen definieren,<\/p>\n<p>wobei jeder der Mehrzahl Verbindungsarme einen geraden Mittelteil aufweist, und<\/p>\n<p>wobei der in Radialrichtung \u00e4u\u00dfere ringf\u00f6rmige Teil eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Bel\u00fcftungsl\u00f6cher aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem in erster Linie nach Typenbezeichnungen und in zweiter Linie chronologisch geordnetem Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der jeweiligen Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 14. August 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, der Unterlassungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 180.000,00 EUR und die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 35.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf insgesamt 250.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu I.1.) 167.000,00 EUR entfallen, auf den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu I.2.) 14.000,00 EUR, auf den Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu I.3.) 14.000,00 EUR und auf den Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu II.) 55.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 112 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das in englischer Verfahrenssprache erteilt wurde. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 12 XXX T2 gef\u00fchrt (Anlage K 1a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 29. Dezember 1999 (US 474XXX) am 14. Dezember 2000 angemeldet und am 4. Juli 2001 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Juli 2004 ver\u00f6ffentlicht. Auf den Einspruch der Fa. A hin hat das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent durch Einstweilige Entscheidung vom 21. April 2008 (\u201einterlocutory decision\u201c, Anlage L 2, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 4) mit eingeschr\u00e4nkten Fassungen (Anlage L 4) der Anspr\u00fcche 1 und 2 aufrechterhalten. Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Einsprechende haben gegen die Einspruchsentscheidung Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die Einsprechende hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. August 2008 (Anlage B 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 1a) begr\u00fcndet. Das Klagepatent betrifft eine Fahrradbremsscheibe mit Armen zur Verbindung eines inneren ringf\u00f6rmigen Teils mit einem \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teil, die tangential zu einem effektiven Kreis verlaufen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der durch die Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen \u2013 und von der Kl\u00e4gerin allein geltend gemachten \u2013 Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Eine einst\u00fcckige Bremsscheibe (10) f\u00fcr ein Fahrzeug, umfassend:<br \/>\neinen in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teil (20) mit einer Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungsl\u00f6cher (24), die einen Befestigungskreis (MC) in der Weise definieren, dass der Kreis das Zentrum jedes Befestigungslochs durchschneidet (24);<br \/>\neinen in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teil (28), der mit dem in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teil (20) konzentrisch ist und gegen\u00fcberliegende Bremsfl\u00e4chen (32, 34) aufweist;<br \/>\neine Mehrzahl Verbindungsarme (38), die sich von einer inneren Randfl\u00e4che (42) des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils (28) zur \u00e4u\u00dferen Randfl\u00e4che (43) des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils (20) erstrecken;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die innere Randfl\u00e4che (42) des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils (28) einen \u00e4u\u00dferen Armverbindungskreis (OAC) definiert, und dass eine \u00e4u\u00dfere Randfl\u00e4che (43) des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils einen inneren Armverbindungskreis (IAC) definiert, und dass f\u00fcr jeden der Mehrzahl von Verbindungsarmen (38) eine gerade gedachte Linie (P), die einen \u00e4u\u00dferen Mittelpunkt (OM) des Verbindungsarms (38) auf dem \u00e4u\u00dferen Armverbindungskreis (OAC) und einen inneren Mittelpunkt (IM) des Verbindungsarms (38) auf dem inneren Armverbindungskreis verbindet, den Verbindungsarm (38) auf seiner ganzen L\u00e4nge schneidet, und dass die gerade gedachte Linie (P) von jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen tangential zu einem effektiven Kreis (EC) ist, der zum Befestigungskreis (MC) konzentrisch ist, wobei der effektive Kreis (EC) einen gr\u00f6\u00dferen Radius aufweist als der Radius des Befestigungskreises (MC), und wobei der in Radialrichtung innere ringf\u00f6rmige Teil (20) eine Mehrzahl erster \u00d6ffnungen (60) enth\u00e4lt, die in Radialrichtung au\u00dferhalb der Mehrzahl Befestigungsl\u00f6cher (24) angebracht sind, und wobei der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten \u00d6ffnungen (60) schneidet, und wobei die Seitenoberfl\u00e4chen (52, 53) von jedem der Mehrzahl Verbindungsarme (38), die innere Randfl\u00e4che (42) des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils (28) und die \u00e4u\u00dfere Randfl\u00e4che des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils (20) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter zweiter \u00d6ffnungen (64) definieren, und wobei jeder der Mehrzahl Verbindungsarme (38) einen geraden Mittelteil (48) aufweist, und wobei der in Radialrichtung \u00e4u\u00dfere ringf\u00f6rmige Teil (28) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Bel\u00fcftungsl\u00f6cher (84) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und veranschaulicht durch die Darstellung der Seitenansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen Bremsscheibe die technische Lehre des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben Bremsscheiben f\u00fcr Scheibenbremssysteme mit den folgenden Modellbezeichnungen:<\/p>\n<p>&#8211; unter der Bezeichnung \u201eB\u201c eine Bremsscheibe aus der Serie \u201eC\u201c mit einem Durchmesser von 185 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform C);<br \/>\n&#8211; unter der Bezeichnung \u201eD\u201c eine Bremsscheibe aus der Serie \u201eC\u201c mit einem Durchmesser von 203 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform D);<br \/>\n&#8211; unter der Bezeichnung \u201eE\u201c eine Bremsscheibe aus der Serie \u201eF\u201c mit einem Durchmesser von 185 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform E);<br \/>\n&#8211; unter der Bezeichnung \u201eG\u201c eine Bremsscheibe aus der Serie \u201eF\u201c mit einem Durchmesser von 203 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform G).<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Abbildungen zeigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, von denen die Kl\u00e4gerin Muster zur Gerichtsakte gereicht hat. Die in den Abbildungen eingetragenen, an die Anspr\u00fcche des Klagepatents angelehnten Bezeichnungen sowie die eingezeichneten Linien stammen von der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform C (Anlage K 23\/1):<\/p>\n<p>(Muster als Anlagen K 7\/3 und K 8\/1 sowie K 8\/4 zur Gerichtsakte gereicht).<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform D (Anlage K 23\/2):<\/p>\n<p>(Muster als Anlagen K 7\/4 und K 8\/2 sowie K 8\/3 zur Gerichtsakte gereicht).<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform F (Anlage K 23\/3):<\/p>\n<p>(Muster als Anlagen K 7\/1 zur Gerichtsakte gereicht).<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform G (Anlage K 23\/4):<\/p>\n<p>(Muster als Anlagen K 7\/2 zur Gerichtsakte gereicht).<\/p>\n<p>Dabei f\u00fchrt die Beklagte zu 1) den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch Importeure und H\u00e4ndler in Deutschland durch. Die Beklagte zu 2) bot die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe \u201eH\u201c an. Die Beklagte zu 3) schlie\u00dflich ist Importeur der Beklagten zu 1) und bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Internet \u00fcber die Homepage \u201eI\u201c an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln. Dabei st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin auf technische Zeichnungen (Anlagen K 22\/1 bis K 22\/4 sowie K 22\/1a und K 22\/4a) sowie auf die oben wiedergegebenen Anlagen, von denen sie behauptet, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergeben und dass die darin vorgenommen geometrische Konstruktionen von Kreisen und Fluchtlinien nach der technischen Lehre des Klagepatents dessen Verwirklichung belegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie den Vernichtungsanspruch nicht mehr gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) geltend macht, sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent EP 1 112 XXX B1 anh\u00e4ngigen Einspruch auszusetzen;<\/p>\n<p>sowie hilfsweise f\u00fcr den Unterliegensfall, es den Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Sie treten dem kl\u00e4gerischen Vorbringen zu den zum Beleg einer Patentverletzung vorgelegten technischen Zeichnungen insofern entgegen als sie behaupten, diese Zeichnungen g\u00e4ben nicht die Geometrie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wieder. Die in den Zeichnungen vorgenommenen geometrischen Konstruktionen seien fehlerhaft und deshalb nicht geeignet, eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zu belegen. Bei den Zeichnungen betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C und D sei der jeweilige innere Mittelpunkt der Verbindungsarme (IM) in Richtung des Uhrzeigersinns seitlich versetzt eingezeichnet. Bei korrekter Konstruktion m\u00fcsse IM so versetzt werden, dass die durch den jeweiligen IM und den jeweiligen \u00e4u\u00dferen Mittelpunkt der Verbindungsarme (OM) verlaufenden Phantomlinien (P) einen steileren Verlauf h\u00e4tten. Dementsprechend m\u00fcsse der effektive Kreis (EC), bestimmt durch die Linien P als Tangenten anders konstruiert werden, und zwar so, dass EC entgegen der technischen Lehre des Klagepatents die Mehrzahl erster \u00d6ffnungen (60) nicht schneide. An einer Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F fehle es \u00fcberdies deshalb, weil bei korrekter Konstruktion von IM und OM die Linie P den Verbindungsarm nicht auf seiner ganzen L\u00e4nge schneide. Ferner wiesen die Verbindungsarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F keinen geraden Mittelteil (48) auf.<\/p>\n<p>Ferner meinen die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, weswegen zu erwarten sei, dass es auf die Beschwerde gegen die Einstweilige Entscheidung der Einspruchsabteilung hin widerrufen wird. Jedenfalls durch die erstmals mit der Beschwerdebegr\u00fcndung vorgelegte US-Des. 361,609 (Anlage B 3, im Einspruchsverfahren vorgelegt als Dokument E14) werde die technische Lehre des Klagepatents nahegelegt.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten zum Rechtsbestand des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin entgegengetreten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen alle Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ferner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Eine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft gem\u00e4\u00df den einleitenden Bemerkungen der Beschreibung eine Fahrradbremsscheibe, die die W\u00e4rmeerzeugung w\u00e4hrend des Bremsvorgangs aufnimmt. Bei gel\u00e4ndeg\u00e4ngigen Fahrr\u00e4dern, sogenannten Mountainbikes, finden Scheibenbremsen zunehmend Verwendung, bei denen typischer Weise eine mit dem Rad des Fahrrades fest verbundene Bremsscheibe von einem Bremssattel sandwichartig umgeben ist und dadurch abgebremst wird, dass Bremskl\u00f6tze gegen gegen\u00fcberliegende Seiten der Bremsscheibe gedr\u00fcckt werden. Die hierdurch bewirkte Reibung zwischen Bremskl\u00f6tzen und Bremsscheibe erzeugt W\u00e4rme an den Stellen der Bremsscheibe, die mit den Bremskl\u00f6tzen in Ber\u00fchrung kommen, wobei die W\u00e4rmeentwicklung und die darauf beruhende Ausdehnung des Materials der Bremsscheibe lokal begrenzt sind. Deswegen kann sich die Bremsscheibe bei entsprechend starker W\u00e4rmeentwicklung in stark ungleichm\u00e4\u00dfiger Weise ausdehnen und schlie\u00dflich verziehen, was zu einem Verlust an Bremseffizienz und einer starken Vibration w\u00e4hrend des Bremsvorgangs f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Gestaltungen von Bremsscheiben bekannt, mit denen dem Problem der ungleichm\u00e4\u00dfigen Ausdehnung begegnet werden soll. Die US 5848674 offenbart eine Bremsscheibe mit einem inneren und einem \u00e4u\u00dferen Ring, die \u00fcber eine Mehrzahl beabstandeter Arme miteinander verbunden sind, wobei die Arme in L-Form gekr\u00fcmmt sind. Dadurch wird zwar die Ausdehnung des \u00e4u\u00dferen Rings durch ein Sich-Ausdehnen und Zusammenziehen der Verbindungsarme abgeleitet. Das Klagepatent kritisiert hieran jedoch, dass gekr\u00fcmmte Verbindungsarme weniger gut Drehkr\u00e4ften der Bremsscheibe w\u00e4hrend des Bremsvorgangs standhalten k\u00f6nnen und einen geringeren Widerstand gegen Seitenaufprallkr\u00e4fte haben.<\/p>\n<p>Die WO99\/47409 offenbart gleichfalls eine Bremsscheibe mit einem inneren und einem \u00e4u\u00dferen Ring, bei der eine Mehrzahl der Verbindungsarme tangential zu einem gedachten effektiven Kreis EC verl\u00e4uft. Ferner verf\u00fcgt die dort offenbarte Bremsscheibe auf dem inneren Ring \u00fcber eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungsl\u00f6cher, durch deren jeweiliges Zentrum ein gedachter Befestigungskreis MC verl\u00e4uft. Bei der voroffenbarten Bremsscheibe ist der effektive Kreis EC konzentrisch zum Befestigungskreis MC und der Radius von EC ist etwas geringer als der von MC. Dies f\u00fchrt, was das Klagepatent als nachteilig kritisiert, zu einer Konzentration der Spannung, weil der innere Ring des Bremsbelages dadurch einerseits dem Druck ausgesetzt ist, der durch die in den Befestigungsl\u00f6chern angebrachte Befestigungsschrauben ausge\u00fcbt wird, andererseits der Spannung im Bereich der Verbindungsarme.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine Bremsscheibe zu schaffen, die einen inneren ringf\u00f6rmigen Teil und einen \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teil aufweist, die miteinander durch eine Mehrzahl beabstandeter Arme verbunden sind, so dass die Spannung in der Scheibe, die durch die Ausdehnung des \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils hervorgerufen wird, ohne Beeintr\u00e4chtigung der Drehsteifheit und der lateralen Steifheit abgeleitet wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>1. Eine einst\u00fcckige Bremsscheibe (10) f\u00fcr ein Fahrzeug, umfassend<\/p>\n<p>2.1 einen in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teil (20) mit einer Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungsl\u00f6cher (24),<br \/>\n2.2 die einen Befestigungskreis (MC) in der Weise definieren, dass der Kreis das Zentrum jedes Befestigungslochs durchschneidet (24),<\/p>\n<p>3. einen in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teil (28), der mit dem in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teil (20) konzentrisch ist und gegen\u00fcberliegende Bremsfl\u00e4chen (32, 34) aufweist;<\/p>\n<p>4. eine Mehrzahl Verbindungsarme (38), die sich von einer inneren Randfl\u00e4che (42) des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils (28) zur \u00e4u\u00dferen Randfl\u00e4che (43) des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils (20) erstrecken;<\/p>\n<p>5. dadurch gekennzeichnet, dass die innere Randfl\u00e4che (42) des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils (28) einen \u00e4u\u00dferen Armverbindungskreis (OAC) definiert,<\/p>\n<p>6. und dass eine \u00e4u\u00dfere Randfl\u00e4che (43) des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils einen inneren Armverbindungskreis (IAC) definiert,<\/p>\n<p>7. dass f\u00fcr jeden der Mehrzahl von Verbindungsarmen (38) eine gerade gedachte Linie (P), die einen \u00e4u\u00dferen Mittelpunkt (OM) des Verbindungsarms (38) auf dem \u00e4u\u00dferen Armverbindungskreis (OAC) und einen inneren Mittelpunkt (IM) des Verbindungsarms (38) auf dem inneren Armverbindungskreis verbindet, den Verbindungsarm (38) auf seiner ganzen L\u00e4nge schneidet, und<\/p>\n<p>8. dass die gerade gedachte Linie (P) von jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen tangential zu einem effektiven Kreis (EC) ist, der zum Befestigungskreis (MC) konzentrisch ist,<\/p>\n<p>9. wobei der effektive Kreis (EC) einen gr\u00f6\u00dferen Radius aufweist als der Radius des Befestigungskreises (MC),<\/p>\n<p>10. wobei der in Radialrichtung innere ringf\u00f6rmige Teil (20) eine Mehrzahl erster \u00d6ffnungen (60) enth\u00e4lt, die in Radialrichtung au\u00dferhalb der Mehrzahl Befestigungsl\u00f6cher (24) angebracht sind,<\/p>\n<p>11. wobei der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten \u00d6ffnungen (60) schneidet,<\/p>\n<p>12. wobei die Seitenoberfl\u00e4chen (52, 53) von jedem der Mehrzahl Verbindungsarme (38), die innere Randfl\u00e4che (42) des in Radialrichtung \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Teils (28) und die \u00e4u\u00dfere Randfl\u00e4che des in Radialrichtung inneren ringf\u00f6rmigen Teils (20) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter zweiter \u00d6ffnungen (64) definieren,<\/p>\n<p>13. wobei jeder der Mehrzahl Verbindungsarme (38) einen geraden Mittelteil (48) aufweist, und<\/p>\n<p>14. wobei der in Radialrichtung \u00e4u\u00dfere ringf\u00f6rmige Teil (28) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Bel\u00fcftungsl\u00f6cher (84) aufweist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen jeweils s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten gegen den kl\u00e4gerischen Vortrag zur Patentverletzung einwenden, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten technischen Zeichnungen (Anlage K 22\/1 bis K 22\/4 sowie K 22\/1a und K 22\/4a) g\u00e4ben nicht die Geometrie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wieder und enthielten geometrischen Konstruktionen, die nicht mit technischen Lehre des Klagepatents in \u00dcbereinstimmung zu bringen seien, greift dies nicht durch.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieser Einwand der Beklagten ist schon aus Rechtsgr\u00fcnden unbeachtlich, da die Beklagten insoweit nicht der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich des erhobenen Verletzungsvorwurfs gen\u00fcgen. Indem die Beklagten die geometrische Konstruktion und Auswertung dieser Zeichnungen kritisieren mit dem Ergebnis, eine Patentverletzung sei nicht belegt, beschr\u00e4nken sie sich in unzul\u00e4ssiger Weise auf ein pauschales Leugnen der Patentverletzung.<\/p>\n<p>Will ein Beklagter im Patentverletzungsrechtsstreit geltend machen, dass der Kl\u00e4ger die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihren konstruktiven Einzelheiten unzutreffend beschrieben habe, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den kl\u00e4gerischen, durch eigene Untersuchungsergebnisse gest\u00fctzten Sachvortrag lediglich pauschal in der Weise zu bestreiten, dass er die Validit\u00e4t der vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Untersuchungsmethoden und -ergebnisse kritisiert. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, zu denen einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei, welche auf eigenen Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhen und deren Beschaffenheit betreffen, Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Zwar ist der Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten. Der Beklagte kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss hinreichend substantiiert werden. Beschr\u00e4nkt sich die Stellungnahme des Beklagten im Ergebnis auf eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, so ist dies gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO unwirksam, wenn die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten ist, etwa weil er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selber herstellt oder von einem Hersteller bezieht, bei dem er sich \u00fcber die entsprechenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde erkundigen kann und muss (vgl. zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2009, I-2 U 87\/08, unter B; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. August 2009, 4b O 150\/08, Seite 16).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, selber technische Zeichnungen oder andere geometrische Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beizubringen und anhand dieser zu demonstrieren, wo die jeweiligen Punkte OM und IM der Verbindungsarme ihrer Ansicht nach liegen und wie sich dies auf den Verlauf des gedachten Kreises EC auswirkt. Die Beklagten sind allesamt Anbieter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und h\u00e4tten diese entweder selber untersuchen oder sich beim Hersteller \u00fcber die exakten geometrischen Verh\u00e4ltnisse erkundigen k\u00f6nnen. Mit der blo\u00dfen Behauptung, die Zeichnungen g\u00e4ben die geometrischen Verh\u00e4ltnisse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht oder jedenfalls nicht korrekt wieder, bringen die Beklagten nicht in prozessordnungsgem\u00e4\u00dfer Weise vor, welche konkrete Art der technischen Zeichnung oder Wiedergabe sie f\u00fcr korrekt halten. Die rein verbale Schilderung, in welcher Richtung sich die gedachten Punkte, Linien und Kreise bei angeblich korrekter geometrischer Konstruktion verschieben, l\u00e4sst eine konkrete Einlassung der Beklagten nicht erkennen. Die Kl\u00e4gerin kann hierauf kaum erwidern, weil die Beklagten aufgrund der Unbestimmtheit ihrer Einwendung sich stets die M\u00f6glichkeit erhalten, mit einer anderen Positionierung der genannten geometrischen Figuren zu erwidern und auf dieser Grundlage eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede zu stellen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch erscheinen die Einwendungen der Beklagten gegen die genannten, von der Kl\u00e4gerin vorgelegten technischen Zeichnungen nicht plausibel. Anhand der Anlage K 23\/1 bis K 23\/4, welche durch Einscannen der flach unter durchsichtiger Folie verpackten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erstellt wurden und diese nach Art eines Lichtbildes unstreitig darstellen, l\u00e4sst sich nachvollziehen, dass die Kl\u00e4gerin die geometrischen Konstruktionen zum Nachweis einer Verletzung des Klagepatents korrekt ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Ohne Belang ist die Kritik der Beklagten, die Zeichnungen g\u00e4ben das gewellte Au\u00dfenprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht wieder. Der Verlauf des Au\u00dfenprofils hat f\u00fcr keines der Merkmale des Klagepatents Bedeutung, da keine der beanspruchten geometrischen Konstruktionen vom Verlauf des Au\u00dfenprofils abh\u00e4ngt. Es ist kein technischer Grund daf\u00fcr ersichtlich, warum \u2013 wie die Beklagten es geltend machen \u2013 es auf eine \u201efotografische Darstellung\u201c der Geometrie der Bremsscheibe durch die Anspr\u00fcche des Klagepatents ankommen soll. Das Klagepatent l\u00e4sst, weil die ihm beigef\u00fcgten Zeichnungen den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, auch solche geometrischen Gestaltungen zu, die von den Zeichnungen vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele abweichen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Ein Fehler bei der Bestimmung von IM und OM durch die Kl\u00e4gerin bei den von ihr vorgenommenen geometrischen Konstruktionen ist nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 wogegen sich die Beklagte nicht wendet \u2013 f\u00fcr die Bestimmung dieser Mittelpunkte die Methode der Winkelhalbierenden angewandt, n\u00e4mlich um die Punkte, an denen der Verbindungsarm endet und der \u00e4u\u00dfere Ring der Bremsscheibe beginnt, Kreise gleicher Radien geschlagen, durch die Schnittpunkte beider Kreise eine Gerade gelegt und den Schnittpunkt dieser Geraden mit dem \u00e4u\u00dferen Ring als (\u00e4u\u00dferen oder inneren) Mittelpunkt (OM oder IM) zwischen zwei Verbindungsarmgen bestimmt. Von den Beklagten wird insoweit in Abrede gestellt, dass die Mittelpunkte der genannten Konstruktionskreise mit gleichem Radius dort liegen, wo die Kr\u00fcmmung des Verbindungsarms in den Radius der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rings \u00fcbergeht. Das ist nicht nachvollziehbar. Die Kl\u00e4gerin hat die geometrischen Konstruktionen nicht nur in den technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgenommen, sondern nochmals in den eingescannten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiederholt. Eine Abweichung der dort eingezeichneten Mittelpunkte der Konstruktionskreise von der gebotenen Methode der Winkelhalbierenden ist mit blo\u00dfen Auge nicht zu erkennen. Jedenfalls den lichtbildartigen Darstellungen und den darin ausgef\u00fchrten geometrischen Konstruktionen ist demnach zu entnehmen, dass erstens die lichtbild\u00e4hnliche Darstellung von Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den technischen Zeichnungen in den f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents wesentlichen Abschnitten entsprechen, und dass zweitens die zutreffend geometrisch konstruierten Hilfslinien und -kreise s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllen. Insbesondere l\u00e4sst sich feststellen, dass die Punkte IM und OM, sowie die hieraus abgeleiteten Linien P sowie der effektive Kreis EC bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents verlaufen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Demnach l\u00e4sst sich die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter der hiernach statthaften Heranziehung der genannten technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wie oben unter 1. ausgef\u00fchrt, sind die technische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G (Anlage K 22\/4 und mit Konstruktionselementen als Anlage K 22\/4a) sowie die dort und in der Abbildung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 23\/4) vorgenommenen geometrischen Konstruktionen und Punktbestimmungen zutreffend. Daraus folgt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G Merkmal 7. verwirklicht, gem\u00e4\u00df dem auf jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen (38) eine gerade gedachte Linie (P), die einen \u00e4u\u00dferen Mittelpunkt (OM) und einen inneren Mittelpunkt (IM) verbindet, den Verbindungsarm auf seiner ganzen L\u00e4nge schneidet.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Ebenfalls aus den Ausf\u00fchrungen oben unter 1. folgt, dass auch die technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C (Anlage K 22\/1 sowie \u2013 mit enthaltenen Konstruktionselementen \u2013 Anlage K 22\/1) und D (Anlage K 22\/2) sowie die dort und in den entsprechenden Abbildungen (Anlagen K 23\/1 und K 23\/2) vorgenommenen geometrischen Konstruktionen zutreffend sind. Hieraus ergibt sich, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 11. verwirklichen, gem\u00e4\u00df dem der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten \u00d6ffnungen (60) schneidet. Auch in den beiden Zeichnungen und den beiden Abbildungen dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind sowohl IM als auch OM jeweils zutreffend bestimmt und damit auch der Verlauf der Linie P f\u00fcr jeden der Verbindungsarme geometrisch zutreffend angegeben. Somit l\u00e4sst sich erkennen, dass der gedachte effektive Kreis EC \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 8. definiert als der Kreis, an dem alle Linien P aller Verbindungsarme als Tangenten, also den Kreis einbeschreibend, anliegen \u2013 korrekt eingetragen ist und EC dabei alle ersten \u00d6ffnungen (60), also gem\u00e4\u00df Merkmal 10. alle \u00d6ffnungen auf dem inneren ringf\u00f6rmigen Teil der jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, schneidet.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C Merkmal 13. verwirklicht, gem\u00e4\u00df dem jeder aus der Mehrzahl Verbindungsarme (38) einen geraden Mittelteil aufweist.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Merkmal 13. ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht in der Weise auszulegen, dass jeder der Verbindungsarme einen \u2013 von innen nach au\u00dfen betrachtet \u2013 mittleren Abschnitt aufweist, in dem seine beiden Seiten im Wesentlichen ohne Kr\u00fcmmung und im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis, von dem abzuweichen das Klagepatent insoweit keinen Anlass bietet. Hiernach ist ein \u201egerader Mittelteil\u201c ein Abschnitt eines geometrischen Gebildes, in dem die seitlichen Begrenzungen nicht gekr\u00fcmmt und nicht konisch, also parallel, verlaufen. Auch die durch das Klagepatent vorgenommene Abgrenzung zum Stand der Technik weist auf diese Sichtweise hin: Als nachteilhaft kritisiert das Klagepatent die durch die vorbekannte US-5848674 offenbarte Kr\u00fcmmung der Verbindungsarme. Eine solche Kr\u00fcmmung f\u00fchrt zu einer geringeren Stabilit\u00e4t der Bremsscheibe in zweierlei Hinsicht: Erstens halten in dieser Weise gekr\u00fcmmte Verbindungsarme den Drehkr\u00e4ften aufgrund des Cantilever-Effekts weniger gut Stand; zweitens bieten derart gekr\u00fcmmte Verbindungsarme einen geringeren Widerstand gegen Seitenaufprallkr\u00e4fte, da die Kr\u00fcmmung Schwenkpunkte f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Ring im Verh\u00e4ltnis zum inneren Ring bilden, wenn Seitenaufprallkr\u00e4fte auf die Bremsscheibe wirken. Patentgem\u00e4\u00df werden diese Nachteile dadurch \u00fcberwunden, dass eine derartige, die genannten Nachteile herbeif\u00fchrende Kr\u00fcmmung vermieden wird. Stattdessen ist gem\u00e4\u00df der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0005]) die Bremsscheibe patentgem\u00e4\u00df so zu gestalten, dass die Spannung in der Scheibe, welche durch die Ausdehnung des \u00e4u\u00dferen Rings entsteht, ohne Beeintr\u00e4chtigung der Drehsteifheit und der lateralen Steifheit abgeleitet wird. Dem entnimmt der Fachmann einerseits, dass eine \u201egerade\u201c Formgebung den Gegensatz zu einer gekr\u00fcmmten Formgebung bedeutet, dass also kein Verbindungsarm \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge hinweg eine gekr\u00fcmmt Au\u00dfenkontur aufweisen darf. Andererseits entnimmt er dem Klagepatent nach dieser Betrachtung keinen Hinweis darauf, dass es weder auf die Vermeidung von Kr\u00fcmmungen \u00fcber die ganze L\u00e4nge des Verbindungsarmes hinweg ankommt, noch auf eine geometrische Exaktheit eines geraden Mittelteils. Die Verbindungsarme k\u00f6nnen, um die vorbekannten Nachteile zu vermeiden, zu ihrem Ende hin gekr\u00fcmmt sein, was wom\u00f6glich zur Ausbildung eines stabilen \u00dcbergangs zum \u00e4u\u00dferen und inneren Ring sogar vorteilhaft sein kann. Ebenso kann sich ihre gerade Konturierung darauf beschr\u00e4nken, dass sie einer geometrischen Geraden hinreichend angen\u00e4hert sind.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird der Fachmann in dieser Sichtweise schlie\u00dflich durch die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Klagepatent (Abschnitt [0013]): Vom geraden Mittelteil wird dort die Beschreibung von seitlichen Abschnitten unterschieden, in denen die Seiten des Verbindungsarms mit bestimmten Kr\u00fcmmungsradien verlaufen, also Segmente eines Kreises mit bestimmten Radius darstellen. Aus diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel folgt zugleich, dass auch eine solche Bremsscheibe der technische Lehre des Klagepatents entspricht, bei welcher die Seiten des mittleren Teils zwar nicht in geometrischer Exaktheit, aber doch im Wesentlichen, also im Rahmen wahrnehmbarer Genauigkeit ohne Kr\u00fcmmung und parallel zueinander verlaufen. Dies ergibt sich daraus, dass die Kr\u00fcmmungsradien der nicht zum geraden Mittelteil geh\u00f6rigen Abschnitte sehr gering sind, also kleine Kreise mit einem gro\u00dfen Ma\u00df an Kr\u00fcmmung beschreiben durch die Angabe von Kr\u00fcmmungsradien zwischen 3,5 und 10 Millimetern.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise wird nicht widerlegt durch das von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 vorgebrachte Argument, gem\u00e4\u00df der Erl\u00e4uterung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0011] a.E.) diene die Ausf\u00fchrung eines geraden Mittelteils dazu, den Verbindungsarm so zu gestalten, dass die Linie P in erleichterter Weise den Verbindungsarm auf seiner ganzen L\u00e4nge schneidend konstruiert wird. Im Gegenteil spricht dieses Argument f\u00fcr die dargelegte Sichtweise: Die Ausbildung eines mittleren Abschnitts der Verbindungsarme, welcher durch im Wesentlichen gerade und parallel zueinander verlaufende Seiten konturiert wird, wirkt sich auf die geometrische Konstruktion der gedachten Linie P dergestalt aus, dass f\u00fcr den Verlauf der dieser Linie mehr Raum bleibt, schlie\u00dflich muss die gerade verlaufende Linie dann nicht mit R\u00fccksicht auf Kr\u00fcmmungen des Armes konstruiert werden. Diese Erleichterung wird aber schon durch einen im Wesentlichen geraden und parallelen Verlauf der Seiten erreicht. Eine geometrische Exaktheit ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Auch der in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebrachte Einwand der Beklagten, das Erfordernis eines nicht nur im Wesentlichen sondern geometrisch exakt geraden Mittelteiles folge aus der Erl\u00e4uterung von Kr\u00fcmmungen der Verbindungsarme eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0013]) greift nicht durch. Die konkreten Angaben zu den Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnissen am Verbindungsarm eines Ausf\u00fchrungsbeispiels gestatten gerade nicht den Umkehrschluss, dass ein gerader Mittelteil v\u00f6llig frei von jeglichen Kr\u00fcmmungen sein muss. Wie oben dargelegt, erkennt der Fachmann vielmehr, dass Kr\u00fcmmungen mit sehr gro\u00dfem Kurvenradius zwar keine Geraden im geometrischen Sinne bilden, f\u00fcr den Ma\u00dfstab der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse sich aber so sehr von den dort geschilderten Kurvenradien von Kr\u00fcmmungen unterscheiden, dass f\u00fcr die Zwecke der einschl\u00e4gigen Technik eine leichte Kr\u00fcmmung mit einem sehr gro\u00dfen Kurvenradius n\u00e4herungsweise als Gerade betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die von den Beklagten besonders angesprochene leichte Kurve (82) (Abschnitt [0013] a.E.), welche die Beklagten als Beleg daf\u00fcr angef\u00fchrt haben, dass eine leichte Kr\u00fcmmung gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents keine Gerade sondern eben eine leichte Kr\u00fcmmung oder Kurve sei. Sowohl aus der Dimensionsangabe in der Patentbeschreibung als auch der Figur 3 des Klagepatents ist ersichtlich, dass die leichte Kurve (82) nicht im Wesentlichen gerade, sondern deutlich sichtbar gekr\u00fcmmt ist. Der Kurvenradius wird insoweit beispielhaft mit einem Zentimeter angeben, so dass ein entsprechender Vollkreis einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinen runden Gegenstand erg\u00e4be. Auch ist die leichte Kurve (82) in Figur 3 des Klagepatents so dargestellt, dass ihre Kr\u00fcmmung mit blo\u00dfem Auge ohne weiteres erkennbar ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 4) nicht zu einer anderen Sichtweise. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass nach Auffassung der Einspruchsabteilung das \u2013 erst im Hilfsantrag im Laufe des Einspruchsverfahrens aufgenommene \u2013 Merkmal 13. deshalb neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung Opp 5 ist, weil diese Entgegenhaltung gekr\u00fcmmte Verbindungsarme zeige und es zur erfinderischen T\u00e4tigkeit geh\u00f6re, diese gekr\u00fcmmten Verbindungsarme zu begradigen. Dies ist mit dem dargelegten Verst\u00e4ndnis von Merkmal 13. ohne weiteres vereinbar, denn die \u2013 nachstehend verkleinert und auszugsweise wiedergegebene \u2013 Darstellung der Opp 5 zeigt auch nach diesem Verst\u00e4ndnis keine Verbindungsarme mit einem geraden Mittelteil:<\/p>\n<p>Die auf dieser Abbildung erkennbaren Verbindungsarme sind, wie mit blo\u00dfem Auge erkennbar ist, \u00fcber ihren gesamten Verlauf hinweg sichtbar gekr\u00fcmmt und demnach an keiner Stelle im Wesentlichen gerade.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich anhand des zur Gerichtsakte gereichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C (Anlagen K 7\/3 und K 8\/1 sowie K 8\/4) die Verwirklichung von Merkmal 13. feststellen. Jeder der Verbindungsarme weist einen mittleren Abschnitt auf, in dem jeweils mit blo\u00dfen Auge keine Kr\u00fcmmung in der Au\u00dfenkontur des Verbindungsarms ausgemacht werden kann. In diesem Abschnitt l\u00e4sst sich jeweils auf beiden Seiten des Verbindungsarms ein im Wesentlichen gerader Gegenstand flach auflegen, also in der Weise, dass der Gegenstand \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge hinweg im Wesentlichen eben und ohne Zwischenraum aufliegt. Dies belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C gem\u00e4\u00df den obigen Ma\u00dfst\u00e4ben einen mittleren Abschnitt der Verbindungsarme mit im Wesentlichen ungekr\u00fcmmten und parallel verlaufenden Seitenfl\u00e4chen aufweist.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auch die Beklagten trotz ihrer n\u00e4heren Kenntnis \u00fcber den geometrischen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C ihr Vorbringen darauf beschr\u00e4nkt haben, die Verbindungsarme seien nicht gerade, jedoch keine konkreten Gr\u00f6\u00dfenangaben dazu gemacht haben, in welchem Ma\u00dfe, also insbesondere mit welchem Kr\u00fcmmungsradius die Verbindungsarme \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge hinweg keinen geraden Abschnitt aufweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft als Fachunternehmen ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Schlie\u00dflich sind die Beklagten zu 2) und 3) gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG verpflichtet, die patentverletzenden Erzeugnisse, an denen sie Eigentum oder Besitz haben, zu vernichten. Umst\u00e4nde, aufgrund derer die Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG zu beurteilen w\u00e4re, sind nicht dargetan.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Gemessen hieran l\u00e4sst sich nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, dass auf die Beschwerde der Einsprechenden hin die Einstweilige Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 21. April 2008 (Anlage K 2, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 4) in der Weise abge\u00e4ndert wird, dass das Klagepatent vollst\u00e4ndig, also auch im Umfang der durch Hilfsantrag im Einspruchsverfahren geltend gemachten teilweisen Verteidigung widerrufen wird. Die Einsprechende wendet gegen das Klagepatent in diesem, auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schutzumfang ausweislich ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 28. August 2008 (Anlage B 1, als deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 1a) lediglich mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit ein.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten geltend machen, die technische Lehre des Klagepatents werde durch die von der Einsprechenden als Einwendung E14 im Beschwerdeverfahren vorgelegte US-Des. 381,609 (Anlage B 3) nahegelegt, lassen sich plausible Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Bejahung erfinderischer T\u00e4tigkeit auch in Ansehung dieser Entgegenhaltung feststellen. Zum einen handelt es sich bei der US \u2018609 um ein sogenanntes Designpatent, mithin um ein US-amerikanisches Schutzrecht, das \u2013 vergleichbar dem deutschen Geschmacksmuster \u2013 f\u00fcr eine \u00e4sthetische, von hinreichender \u201eOrnamentalit\u00e4t\u201c gepr\u00e4gte Gestaltung eines Gegenstands erteilt wird (vgl. hierzu Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 980; Bodewig, GRUR Int. 1981, 786f.). Die US \u2018609 verf\u00fcgt daher \u00fcber keine technische Beschreibung, sondern lediglich \u00fcber drei technische Zeichnungen zur Erl\u00e4uterung ihres Offenbarungsgehalts. Beansprucht wird allein \u201ethe ornamental design for a brake disk\u201c, also in etwa \u201edie \u00e4sthetische Gestaltung einer Bremsscheibe\u201c. Es begegnet daher erheblichen Bedenken, ob der Fachmann diese Publikation bei der Suche nach einer L\u00f6sung f\u00fcr das technische Problem des Klagepatents \u2013 Schaffung einer Bremsscheibe, bei der die durch die Ausdehnung des bei der Bremsung beanspruchten und erw\u00e4rmten Abschnitts auftretende Spannung \u00fcber Verbindungsarme abgeleitet wird, ohne dabei an Drehsteifheit und lateraler Steifheit einzub\u00fc\u00dfen \u2013 in Betracht gezogen h\u00e4tte. Die US \u2018609 offenbart nicht, welcher Abschnitt der Scheibe die eigentliche Bremsfl\u00e4che bildet, und inwiefern eine etwaige Ausdehnung die Scheibe spannt und beansprucht.<\/p>\n<p>Zum anderen ist es gut vorstellbar, dass der Fachmann, h\u00e4tte er die US \u2018609 denn zum Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen gemacht, die dort offenbarte Bremsscheibe in der Weise modifiziert h\u00e4tte, wie es die Kl\u00e4gerin vorgebracht h\u00e4tte, n\u00e4mlich indem er, um Gewicht zu sparen, die weiter au\u00dfen liegenden l\u00e4nglichen \u00d6ffnungen vergr\u00f6\u00dfert, dadurch aber entgegen Merkmal 13. des Klagepatents deutlich gekr\u00fcmmte Verbindungsarme geschaffen h\u00e4tte. Dann h\u00e4tten die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen im Ergebnis nicht zur technischen Lehre des Klagepatents gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Sofern die Einsprechende ferner geltend macht (Anlage B 1a, Seiten 6ff.), die technische Lehre des Klagepatents werde nahegelegt durch Kombinationen vorbekannter Bremsscheiben mit den priorit\u00e4ts\u00e4lteren Schriften US 5,390,771 (in Anlagenkonvolut B 2, im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt als E6) und US 5,193,833 (in Anlagenkonvolut B 2, im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt als E7), kann eine inhaltliche Pr\u00fcfung dieser Schriften auf ihre Relevanz f\u00fcr den Aussetzungsantrag nicht durchgef\u00fchrt werden; die Beklagte hat diese Schriften unter Missachtung von \u00a7 169 Satz 1 GVG und entgegen der Anordnung im Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2009 (Bl. 63 GA) nur im englischsprachigen Original vorgelegt. In formeller Hinsicht spricht gegen die Bedeutung dieser Schriften allerdings bereits, dass sie im Verfahren vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts bereits vorlagen und nicht zu einem Widerruf des Klagepatents in seiner hilfsweise geltend gemachten Fassung gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme durch R\u00fccknahme des Vernichtungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) betraf nur einen geringf\u00fcgigen und keinen Kostensprung verursachenden Teil der Klageforderung; sie gab daher keine Veranlassung, einen Teil der Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Da die Beklagten nichts dazu vorgebracht haben, ob und weshalb ihnen durch eine Vollstreckung der Kl\u00e4gerin ein nicht zu ersetzende Nachteil entstehen w\u00fcrde, war ihrem \u2013 hilfsweise geltend gemachten \u2013 Vollstreckungsschutzantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO nicht zu entsprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1368 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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