{"id":831,"date":"2010-10-13T17:00:55","date_gmt":"2010-10-13T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=831"},"modified":"2016-04-20T13:17:49","modified_gmt":"2016-04-20T13:17:49","slug":"4b-o-26809-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=831","title":{"rendered":"4b O 268\/09 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1502<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Oktober 2010, Az. 4b O 268\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5.761,05 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.698,95 \u20ac seit dem 23.11.2006, aus 330,60 \u20ac seit dem 25.01.2007 sowie aus 1.356,60 \u20ac seit dem 23.05.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 5.761,05 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist alleiniger Inhaber einer Patentanwaltskanzlei. Der Patentanwalt Dr. A, der f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig war, ist beim Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt. Der Kl\u00e4ger wurde, nachdem er auch schon fr\u00fcher f\u00fcr die Beklagte in anderen Angelegenheiten beauftragt wurde, von der Beklagten f\u00fcr ein Geb\u00fchrenverfahren des Patentanwalts B gegen die Beklagte und einer Widerklage gegen den Patentanwalt B wegen Falschberatung sowie einem weiteren Verfahren mit denselben Parteien mandatiert. Im Rahmen dieses Mandats stellte der Kl\u00e4ger der Beklagten einen Gesamtbetrag von 11.312,30 \u20ac in Rechnung, wovon die Beklagte 5.926,15 \u20ac bezahlte. Keine Zahlungen leistete sie auf insgesamt drei Rechnungen. Am 19. Oktober 2006 stellte der Kl\u00e4ger der Kl\u00e4gerin 3.698,95 \u20ac in Rechnung, wobei er die geleisteten T\u00e4tigkeiten ohne n\u00e4here Zeitangaben in die Rechnung aufnahm, wie etwa \u201eBesprechung zur Klage gg. PA B wegen Falschberatung mit Hr. C (Mitarbeiter der Beklagten), Hr. Dr. D etc.\u201c. Am 22. Dezember 2006 stellte der Kl\u00e4ger der Beklagten einen Betrag in H\u00f6he von 330,60 \u20ac f\u00fcr die Ausarbeitung des Schriftsatzes gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei E in Rechnung. Es folgte eine weitere Rechnung am 19. April 2007 mit weiteren 1.356,60 \u20ac. Patentanwalt Dr. A nahm auch an den m\u00fcndlichen Verhandlungen vor dem Landgericht M\u00fcnster und dem Landgericht D\u00fcsseldorf teil. Die m\u00fcndliche Verhandlung fand am 30. Januar 2007 statt. Auch diese T\u00e4tigkeit ist in den Rechnungen aufgef\u00fchrt.<br \/>\nMit E-Mail vom 26. Januar 2007 best\u00e4tigte Herr C Patentanwalt Dr. A, dass die Beklagte den Forderungen stets nachkommen werde.<br \/>\nIm Rahmen des Zahlungsverzugs sind au\u00dfergerichtliche Anwaltskosten des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 374,90 \u20ac angefallen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, f\u00fcr die in den Rechnungen aufgezeigten T\u00e4tigkeiten folgende Arbeitszeit nach einem Stundensatz des Patentanwalts Dr. A von 285,00 \u20ac netto aufgewandt zu haben:<br \/>\n&#8211; Besprechung der Widerklage gegen Patentanwalt B mit Herrn C und Rechtsanwalt Dr. D: 45 Min.<br \/>\n&#8211; Erstellung eines Vorschlags zur Strategie im Rechtsstreit B .\/. F: 1,5 Std.<br \/>\n&#8211; \u00dcberarbeitung des Schriftsatzes des Rechtsanwalts Dr. D und Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung beim Landgericht M\u00fcnster: 3 Std.<br \/>\n&#8211; Teilnahme am Gerichtstermin in M\u00fcnster: 3 Std.<br \/>\n&#8211; Vorbereitung eines Schriftsatzes f\u00fcr ein weiteres Verfahren F .\/. B beim Landgericht Berlin: 2,5 Std.<br \/>\n&#8211; Ausarbeitung eines Widerklageschriftsatzes gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei E: 1 Std.<br \/>\n&#8211; Studium und Analyse des Schriftsatzes der Gegenseite im Verfahren F .\/. B: 2,5 Std.<br \/>\n&#8211; Teilnahme am Gerichtstermin in D\u00fcsseldorf: 1 Std.<br \/>\n&#8211; Gespr\u00e4ch mit Herrn C \u00fcber die Verfahren in D\u00fcsseldorf und Berlin: 30 Min.<br \/>\nDer Stundensatz von 285,00 \u20ac netto f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten sei auch in einem Gespr\u00e4ch zwischen den Parteien zu Beginn der Mandatierung besprochen worden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien Reisekosten in H\u00f6he von 110,00 \u20ac zum Landgericht nach M\u00fcnster sowie Kosten f\u00fcr Porto, Kopien und Telekommunikation in H\u00f6he von 15,00 \u20ac angefallen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Mandat des Patentanwalts Dr. A mit der Rechnung vom 5. April 2006 in H\u00f6he von 4.834,30 \u20ac beglichen worden seien. Eine Honorarvereinbarung habe es nicht gegeben. Dies ergebe eine E-Mail des Patentanwalts Dr. A vom 11. April 2007 mit u.a folgendem Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eFalls Sie f\u00fcr die Zukunft eine Honorarvereinbarung w\u00fcnschen, bitten wir um Nachricht. Wir rechnen auf Zeitbasis ab\u2026\u201c<\/p>\n<p>Zudem sei ein Mitwirken des Patentanwalts Dr. A bei der Widerklage nicht notwendig und auch nicht beauftragt gewesen. Die Einarbeitung h\u00e4tte nicht in dem Umfang stattfinden m\u00fcssen. Eine Aufstellung nach Zeitumfang habe der Kl\u00e4ger nicht vorgelegt. Schlie\u00dflich sei es auch nicht notwendig gewesen, dass Patentanwalt Dr. A den Termin beim Landgericht D\u00fcsseldorf beigewohnt habe.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die Leistungen dem Umfang nach nicht angemessen seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.386,15 \u20ac gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Parteien haben einen Vertrag nach \u00a7\u00a7 675, 611 BGB geschlossen. Als alleiniger Inhaber der Kanzlei ist er auch aktivlegitimiert. Die Kanzlei konnte er zwar entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers als Alleingesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts nicht f\u00fchren (vgl. Palandt-Sprau, BGB. 67. Auflage, \u00a7 705, Rn. 1). Als Alleininhaber der Kanzlei ist er aber auch als solcher aktivlegitimiert.<br \/>\nVereinbarte Dienstleistung war die Mandatierung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Verfahren gegen den Patentanwalt Herrn B in D\u00fcsseldorf und Berlin. Um dieses Mandat vollumf\u00e4nglich wahrzunehmen, waren die vom Kl\u00e4ger in Rechnung gestellten T\u00e4tigkeiten auch von der Mandatierung umfasst und daher Inhalt des Dienstleistungsvertrages. Diese T\u00e4tigkeiten stehen alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Patentanwalt Dr. A nur in einem Teilbereich mitwirken sollte und etwa Gerichtstermine nicht wahrnehmen sollte. Die Verfahren hatte im Wesentlichen die m\u00f6gliche Falschberatung in einem fr\u00fcheren Verfahren durch einen anderen Patentanwalt zum Gegenstand, und es ist daher davon auszugehen, dass eine Begleitung des gesamten Verfahrens durch einen Patentanwalt gew\u00fcnscht war und vor diesem Hintergrund auch angemessen ist. Die Mandatierung betraf daher insbesondere auch die Teilnahme an den Gerichtsterminen, sodass erst mit Abschluss des Gerichtsverfahrens auch das Mandat beendet war. Eine anderweitige Absprache zwischen den Parteien gibt es &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht. Patentanwalt Dr. A ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass seine von ihm erbrachten T\u00e4tigkeiten mangels anderweitiger Weisung erw\u00fcnscht waren. Aus dem Grund konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Rechnung vom 5. April 2006 alle Leistungen in Bezug auf dieses Mandat umfassen, da die m\u00fcndliche Verhandlung beim Landgericht D\u00fcsseldorf erst am 30. Januar 2007 stattgefunden hat. Dies st\u00fcnde auch im Widerspruch zu der E-Mail des bei der Beklagten besch\u00e4ftigten Herrn C, der noch am 26. Januar 2007 best\u00e4tigte, dass noch offene Forderungen des Kl\u00e4gers beglichen werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Erbringung der in den Rechnungen aufgestellten Leistungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch der vom Kl\u00e4ger in der Klageschrift aufgeschl\u00fcsselte Zeitumfang f\u00fcr die einzelnen Leistungen wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Vielmehr fordert die Beklagte, dass der Kl\u00e4ger die Leistungen nach Zeit aufzuschl\u00fcsseln hat. Dieser Aufforderung war der Kl\u00e4ger aber bereits in der Klageschrift mit der oben genannten zeitlichen Aufstellung nachgekommen. Die Aufstellung ist differenziert und nachvollziehbar, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine dar\u00fcber hinausgehende Differenzierung erforderlich sein soll. Auch erscheint der zeitliche Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen angemessen und plausibel. Die f\u00fcr die Vorbereitung und Mitwirkung an Schrifts\u00e4tzen veranschlagte Zeit von ein bis drei Stunden k\u00f6nnen nicht als unangemessen eingestuft werden. Das Abfassen eines Schriftsatzes umfasst die Recherche, die Abstimmung mit dem Mandanten und den beteiligten Rechtsanw\u00e4lten sowie die Auseinandersetzung mit den Argumente sowie das Erfassen und Darstellen des Sachverhalts. Selbst wenn der Patentanwalt Dr. A lediglich mitwirkend bei den Schrifts\u00e4tzen t\u00e4tig war, ist die hierf\u00fcr von ihm in Rechnung gestellte Arbeitszeit objektiv erforderlich und angemessen. Dasselbe gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten. Auch steht die von der Beklagten angegebene Anzahl der Schreiben des Patentanwalts Dr. A dazu nicht im Widerspruch. Dar\u00fcber hinausgehende Schreiben berechnet der Kl\u00e4ger auch nicht. Die vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen waren demnach vom Dienstleistungsvertrag erfasst und auch angemessen.<\/p>\n<p>Auch der Einwand, dass die Rechnungen des Kl\u00e4gers nicht nachzuvollziehen seien, geht fehl. Wie bereits dargestellt, enthalten die Rechnungen eine Aufstellung der geleisteten T\u00e4tigkeiten und angefallenen Kosten, wobei auf eine Zeitangabe verzichtet worden ist. Die Verg\u00fctungsberechnung des Patentanwalts muss aber nicht bis ins letzte nachvollziehbar sein. Die PatAnwGebO kennt keine Regelung, die den Patentanwalt hierzu zwingt. Auch die Vorschriften zur Gesch\u00e4ftsbesorgung (\u00a7 675 BGB) und zum Dienstvertrag (\u00a7\u00a7 611 ff. BGB) kennen eine solche Bestimmung nicht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519\/05). Die vom Kl\u00e4ger gemachte Aufstellung zeigt die T\u00e4tigkeiten auf und macht die Rechnung damit plausibel und nachvollziehbar. Eine weitergehende Aufschl\u00fcsselung war nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Ferner ist auch die Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in H\u00f6he von 285,00 \u20ac nicht zu beanstanden. Dabei kann hier dahinstehen, ob diesbez\u00fcglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, da dieser Betrag zumindest eine \u00fcbliche Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 2. Alt. BGB darstellt, die ohne entsprechende Vereinbarung gilt und die der Patentanwalt nach billigem Ermessen festsetzen kann (\u00a7\u00a7 315 f. BGB). In der Praxis liegen die Stundens\u00e4tze f\u00fcr einen Patentanwalt zwischen 125 und 500 \u20ac (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519\/05). Unter Ber\u00fccksichtigung, dass die hier keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, dass die Gerichtsverfahren und die damit aufgeworfenen patentanwaltlichen Aufgaben besonders einfach gelagert oder besonders komplex waren, ist vorliegend ein mittlerer Stundensatz von ca. 250,00 \u20ac angemessen, wobei Abweichungen nach oben um bis zu 20% unbedenklich sind (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519\/05), sodass die hier in Rechnung gestellten 285,00 \u20ac netto innerhalb dieses Rahmens liegen. Zudem konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger nach RVG abrechnet. Ihr war aus fr\u00fcheren Rechnungen, die unbeanstandet beglichen wurden, bekannt, wie der Kl\u00e4ger abrechnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch einen weiteren Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von 374,90 \u20ac gegen die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB.<br \/>\nDie Beklagte befand sich 30 Tage nach F\u00e4lligkeit und Zugang der Rechnungen in Verzug (\u00a7 286 Abs. 3 BGB), sodass die Anwaltskosten als Verzugsschaden eingestuft werden k\u00f6nnen. Da hier weder ein besonders komplexer Sachverhalt noch eine besonders schwierige Rechtsfrage vorliegt, war die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nur nach einer 1,3 Geb\u00fchr zu berechnen. Allerdings findet kein Abzug der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr statt. Vielmehr ist die sp\u00e4tere Verfahrensgeb\u00fchr zu reduzieren (BGH, Urt. vom 7. M\u00e4rz 2007, AZ: VIII ZR 86\/06), sodass auch nach einer Geb\u00fchr von 1,3 ohne Abzug der Verfahrensgeb\u00fchr ein Betrag \u00fcber dem eingeklagten Betrag angefallen ist und daher der Forderung im geltend gemachten Umfang gegeben ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten und die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1502 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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