{"id":8308,"date":"2020-02-24T17:00:38","date_gmt":"2020-02-24T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8308"},"modified":"2020-03-27T09:10:30","modified_gmt":"2020-03-27T09:10:30","slug":"i-2-u-23-19-bauelemente-zur-waermedaemmung-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8308","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 23\/19 &#8211; Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2964<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. September 2019, Az. I \u2013 2 U 23\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8094\">4c O 7\/19<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 23. Mai 2019 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Entscheidung davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheit in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac leistet.<\/li>\n<li>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowohl das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht hat, begegnet der Erlass der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung keinen Bedenken.<\/li>\n<li>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem Messeauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe \u201eBau 2019\u201c in M\u00fcnchen ein patentverletzendes Angebot des tragenden W\u00e4rmed\u00e4mmelementes \u201eISOPRO\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) gesehen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents (deutscher Teil des EP 1 225 XXX XX) Gebrauch macht, stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt des patentverletzenden Anbietens und im Hinblick auf die \u00fcbrigen, aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen aufgrund der durch das patentverletzende Angebot begr\u00fcndeten Erstbegehungsgefahr gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten Unterlassungsanspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu. Zudem sind die Verf\u00fcgungsbeklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG auch zur Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einen Gerichtsvollzieher sowie zur Auskunftserteilung \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verpflichtet.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der rechtskr\u00e4ftigen Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents (vgl. Anlage EV 12) ist auch der Rechtsbestand des dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zugrunde liegenden Patents hinreichend gesichert. Das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten vermag keine hinreichenden Zweifel hieran zu begr\u00fcnden. Nachdem auch eine Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien zu Gunsten der Patentinhaberin ausf\u00e4llt, besteht f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat kein Anlass.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung.<\/li>\n<li>Derartige Bauelemente werden beispielsweise zwischen einem Balkon und der zugeh\u00f6rigen Geschossdecke eingebaut, um in diesem Bereich weitestgehend eine K\u00e4ltebr\u00fccke zu vermeiden. F\u00fcr die n\u00f6tige \u00dcbertragung der auftretenden Zug-, Quer- und Druckkr\u00e4fte sorgen Bewehrungsst\u00e4be, die an beide Geb\u00e4udeteile, also an den Balkon und an die Geschossdecke, unter Durchquerung des Isolierungsk\u00f6rpers angeschlossen sind. Die im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen setzen dabei auf Bewehrungselemente aus Edelstahl. Dadurch wird ein hinreichender Schutz vor Korrosion gew\u00e4hrleistet. Au\u00dferdem besitzt dieses Material gute W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften. Der Einsatz von Edelstahl-Bewehrungsst\u00e4ben verursacht jedoch hohe Kosten, vor allem wenn es, wie bei Druckelementen, zur Erzielung einer ausreichenden Tragf\u00e4higkeit des Einsatzes von Bew\u00e4hrungselementen mit relativ gro\u00dfen Querschnitten bedarf (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Aufgrund dieser Nachteile werden im Stand der Technik bereits Alternativl\u00f6sungen diskutiert. So schlagen die DE 34 26 XXA sowie die DE-A 31 16 XXB Druckelemente aus Ortbeton vor, die sich nicht nur durch eine hohe Korrosionsbest\u00e4ndigkeit, sondern auch durch einen g\u00fcnstigen Preis auszeichnen. Allerdings besitzen solche Betondruckelemente vergleichsweise schlechte W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe zu Grunde, ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches einfacher und vor allem deutlich g\u00fcnstiger herzustellen ist und das zus\u00e4tzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude (A) und einem vorkragenden Au\u00dfenteil (B).<\/li>\n<li>2. Das Bauelement besteht aus einem dazwischen [also zwischen den zwei Bauteilen] zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b).<\/li>\n<li>3. Die Druckelemente (33a, 33b)<\/li>\n<li>3.1. verlaufen im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurch;<\/li>\n<li>3.2. sind jeweils an beide Bauteile (A, B) anschlie\u00dfbar;<\/li>\n<li>3.3. sind jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (40) hergestellt.<\/li>\n<li>3.3.1. Die verlorene Gie\u00dfform (40) ist zusammen mit dem Betondruckelement (33a, 33b) in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements.<\/li>\n<li>Den Kern der Erfindung bilden somit die in den Isolierk\u00f6rper (32) des Bauelements integrierten Druckelemente (33a, 33b). Hinsichtlich deren konstruktiver Gestaltung legt sich Patentanspruch 1 dahingehend fest, dass sie im eingebauten Zustand des Bauelements im Wesentlichen horizontal (und damit letztlich parallel zum Boden) und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurch verlaufen, wie dies beispielhaft in Figur 5 gezeigt wird (Merkmal 3.1.). Zudem sollen die Druckelemente jeweils an beide Bauteile (A, B) anschlie\u00dfbar sein (Merkmal 3.2.). Wie genau diese anspruchsgem\u00e4\u00df geforderte Anschlie\u00dfbarkeit realisiert wird, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 dem Fachmann, einem Dipl.-Bauingenieur (FH) der Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau mit Spezialkenntnissen in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Bauelementen im Massivbaubereich (so auch BPatG, Anlage EV 12, S. 7 Mitte). Soweit in der Verf\u00fcgungspatentschrift die Anbringung von Kontaktprofilen (5, 6, 25, 26, 43, 44) zur Druckkrafteinleitung und\/oder -ausleitung angesprochen wird (Unteranspr\u00fcche 3 bis 7 sowie 11; Sp. 2 Z. 10 \u2013 27; Sp. 3, Z. 2 \u2013 12; Sp. 4, Z. Z. 23 \u2013 33 und 47 \u2013 57; Sp. 5, Z. 11 \u2013 16, 25 \u2013 30 und 35 f.), handelt es sich dabei um eine bevorzugte Ausgestaltung des beanspruchten Bauelements, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf. F\u00fcr eine Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre ist das Vorhandensein derartiger Kontaktprofile keine Bedingung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr lediglich eine \u2013 wie auch immer ausgestaltete \u2013 Anschlussm\u00f6glichkeit der Druckelemente an die beiden Bauteile (A, B).<\/li>\n<li>Diese Anforderungen an die Ausgestaltung der Druckelemente l\u00e4sst Patentanspruch 1 jedoch nicht gen\u00fcgen, sondern verlangt weiter, dass die Druckelemente jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (40) hergestellt worden sind, wobei die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.<\/li>\n<li>Bei der Erschlie\u00dfung des Sinngehalts dieses Merkmals darf der Fachmann zun\u00e4chst nicht aus dem Blick verlieren, dass es sich bei Patentanspruch 1 um einen Vorrichtungs- und keinen Verfahrensanspruch handelt (so schon OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, Az.: I-2 U 3\/11, BeckRS 2011, 26945). Unter Schutz gestellt ist kein Verfahren zur Herstellung der Betondruckelemente bzw. eines Bauelements. Soweit Patentanspruch 1 auf das die Betondruckelemente betreffende Herstellungsverfahren rekurriert, dient dies ausschlie\u00dflich der Charakterisierung des Bauelements im \u201efertigen\u201c Zustand, das hei\u00dft, nachdem die Betondruckelemente in das Bauelement eingesetzt wurden.<\/li>\n<li>Auch wenn Merkmal 3.3.1. davon spricht, dass die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist, erschlie\u00dft sich mit Blick auf die Merkmalsgruppe 3.3. der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung, dass eine zweiteilige technische Gestaltung, die ausschlie\u00dflich aus dem Isolierk\u00f6rper und dem Betondruckelement besteht, nicht vom Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents erfasst sein kann. Vielmehr ist die Gie\u00dfform (mit dem Betondruckelement) in das Bauelement eingesetzt. Zwar wird sie durch das Einsetzen wie in Merkmal 3.3.1. a.E. angesprochen Bestandteil des Bauelements. Dies macht jedoch nicht ihr Vorhandensein entbehrlich. Da die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt sein soll, ist klar, dass es sich bei ihr um ein selbstst\u00e4ndiges Bauteil handelt. Sie ist nicht mit dem Isolierk\u00f6rper identisch (so auch BPatG, Anlage EV 12, S. 8). Gefordert ist vielmehr ein dreiteiliger Aufbau, bestehend aus Isolierk\u00f6rper, verlorener Gie\u00dfform und Betondruckelement.<\/li>\n<li>Der Sinn dieser Anordnung erschlie\u00dft sich dem Fachmann mit Blick auf die Abs\u00e4tze [0006] und [0008] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eNach Anspruch 1 wird insbesondere vorgeschlagen, dass die Druckelemente aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt sind. Demnach empfiehlt es sich, gegossene Betondruckelemente zu verwenden, da sich diese in nahezu beliebige Formen mit noch vergr\u00f6\u00dferter Variantenvielfalt bringen lassen, so dass das Betondruckelement wirklich an alle Anforderungen angepasst werden kann.\u201c<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>\u201eEin wesentlicher Vorteil der durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellten Betondruckelemente liegt darin, dass man die Betondruckelemente zusammen mit der Gie\u00dfform in das Bauteil einbauen kann, so eine allseitige Gleitsschicht f\u00fcr das Betondruckelement mitliefert bzw. miteingebaut, die daf\u00fcr sorgt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Betondruckelement etwaigen Relativbewegungen der angrenzenden Betonbauteile problemlos und \u201egleitend\u201c folgen kann; dies f\u00fchrt zu dem wichtigen Vorteil, dass solche Relativbewegungen nicht mehr mit erheblichen Ger\u00e4uschentwicklungen verbunden sind, die bei Verwendung bisher \u00fcblicher Druckelemente durch die Haftreibung zwischen dem Druckelement und dem angrenzenden Betonbauteil nicht zu verhindern waren.\u201c<\/li>\n<li>(Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Indem das Betondruckelement gegossen wird, kann es somit in jede beliebige Form gebracht werden. Hierf\u00fcr reicht es zun\u00e4chst erst einmal, den Beton in eine Form zu gie\u00dfen, bei der es sich etwa auch um den Isolierk\u00f6rper handeln kann. Der Isolierk\u00f6rper fungiert bei einer solchen Gestaltung selbst als Form, so dass das Betondruckelement optimal an ihn angepasst ist. Bereits ein solches Vorgehen erm\u00f6glicht die Bereitstellung eines Betondruckelements mit optimal aufeinander abgestimmten Bestandteilen, dem Isolierk\u00f6rper und dem Betondruckelement. Nicht erreichen l\u00e4sst sich jedoch der zweite, vorstehend angesprochene, mit der Erfindung angestrebte Vorteil: Dadurch, dass die Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt wird, findet eine Entkopplung des Betondruck- und des Bauelements statt. Zwischen beiden findet sich nunmehr die verlorene Gie\u00dfform, die nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents als Gleitschicht fungiert. Dem kann sie jedoch nur dann gerecht werden, wenn sie, nachdem sie in das Bauelement eingesetzt wurde (und dadurch Bestandteil des Bauelements wird), auch tats\u00e4chlich noch vorhanden ist. Eine lediglich zweiteilige Gestaltung, bestehend aus Isolierk\u00f6rper und Betondruckelement, wird durch das Verf\u00fcgungspatent somit nicht unter Schutz gestellt. Erfindungsgem\u00e4\u00df darf der Isolierk\u00f6rper daher nicht mit der verlorenen Gie\u00dfform identisch sein (so auch BPatG, S. 8, Mitte).<\/li>\n<li>Nichts gesagt ist damit allerdings zum Material der verlorenen Gie\u00dfform sowie dazu, wie die verlorene Gie\u00dfform in das Bauelement eingesetzt ist. Zu Letzterem finden sich weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung Hinweise. Es ist somit dem Fachmann \u00fcberlassen zu entscheiden, wie er die verlorene Gie\u00dfform in das Bauelement einsetzt, so dass diese Bestandteil des Bauelements wird. Im Hinblick auf das Material der verlorenen Gie\u00dfform entnimmt der Fachmann Unteranspruch 2 sowie Sp. 2, 43 \u2013 50 der Klagepatentbeschreibung, dass die Gie\u00dfform aus Kunststoff ausgestaltet sein kann. Bei einer solchen Gestaltung ergibt sich somit ein dreiteiliger Materialaufbau des Bauelements: Beton (Betondruckelemente), Kunststoff (verlorene Gie\u00dfform) und Isoliermaterial (Isolierk\u00f6rper). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Es dient der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlaubt mit diesem Inhalt grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, Az.: I-2 U 92\/09; Urt. v. 11.02.2016, Az.: I-2 U 19\/15, BeckRS 2016, 9689 = NJOZ 2016, 1014, 1019). Dieser l\u00e4sst das Material der verlorenen Gie\u00dfform offen und stellt sie demnach in das Belieben des Fachmanns. Insbesondere finden sich weder im Patentanspruch noch in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung Hinweise darauf, dass das Material der verlorenen Gie\u00dfform nicht mit dem Material des Isolierk\u00f6rpers identisch sein darf. Ebenso wenig schlie\u00dft es Patentanspruch 1 aus, die verlorene Gie\u00dfform aus verschiedenen Materialien zusammenzusetzen, solange am Ende ein dreiteiliges, aus Betondruckelement, verlorener Gie\u00dfform und Isoliermaterial bestehendes Bauteil vorhanden ist, unabh\u00e4ngig davon, wie genau die verlorene Gie\u00dfform und das Isoliermaterial miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents eine unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bejaht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nach den im Berufungsverfahren unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts auf der Messe \u201eBau 2019\u201c einen Protoyp der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestellt und dort mit einer Verf\u00fcgbarkeit ab 2019 geworben. Ein solcher Messeauftritt stellt ein patentverletzendes Anbieten dar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 \u2013 Vakuumgest\u00fctztes Behandlungssystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, Az.: I-2 U 22\/17, BeckRS 2018, 6558; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I- 2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 287 f.). Somit stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 hinsichtlich der \u00fcbrigen, aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr \u2013 Unterlassungsanspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu. Davon ausgehend hat das Landgericht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch Anspr\u00fcche auf Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einen Gerichtsvollzieher (zur Vorbereitung einer sp\u00e4teren Sequestration) sowie auf Auskunftserteilung \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuerkannt, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG. Nachdem sich die Verf\u00fcgungsbeklagten im Berufungsverfahren ausschlie\u00dflich gegen die durch das Landgericht vertretene Auslegung des Verf\u00fcgungspatents und die darauf aufbauende Verletzungspr\u00fcfung, nicht aber gegen die Ausf\u00fchrungen zur Verletzungshandlung wenden, wird im \u00dcbrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem eigenen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (voraussichtlich) derart hergestellt, dass zun\u00e4chst ein Isolierk\u00f6rper wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich gesch\u00e4umt wird:<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend werden in den Isolierk\u00f6rper Querst\u00e4be gesteckt und die verbleibenden Hohlr\u00e4ume an der Oberfl\u00e4che mit Beton verf\u00fcllt. Zwar finden sich in den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten keine Ausf\u00fchrungen zum Einsatz von Kunststoffkappen. Das derartige Kappen zum Einsatz kommen, ergibt sich jedoch bereits unmittelbar aus der nachfolgend eingeblendeten, der erstinstanzlichen Duplik (dort S. 7) der Verf\u00fcgungsbeklagten entnommenen Abbildung, die der Senat lediglich beschriftet und mit farblichen Hervorhebungen versehen hat:<br \/>\nAbgesehen davon, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten den durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behaupteten Einsatz von Kunststoffkappen nicht erheblich bestritten haben, erschlie\u00dft sich auch ohne Weiteres mit Blick auf die vorstehend eingeblendete Abbildung, dass ein Ausgie\u00dfen der Aussparungen im Isolierk\u00f6rper ohne derartige Kappen bei dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagten geschilderten Verfahren nicht m\u00f6glich w\u00e4re, da das F\u00fcllmaterial aus den Aussparungen austreten w\u00fcrde. Eine Formgebung w\u00e4re dementsprechend nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Nach dem Aush\u00e4rten des Betons wird die Vorrichtung gewendet und auf der Oberseite mit einem weiteren Isoliermaterial verbunden (verklebt) und mit einem weiteren, durch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht n\u00e4her benannten Bauteil auf der Unterseite verbunden:<\/li>\n<li>Davon ausgehend besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einer verlorenen, aus dem zun\u00e4chst zum Einsatz kommenden Isolierk\u00f6rper und den Kunststoffkappen bestehenden Gie\u00dfform, die durch das Aufbringen des weiteren Isoliermaterials in das Bauelement eingesetzt ist. Dass die verlorene Gie\u00dfform bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur aus Kunststoff in Gestalt der Kunststoffkappen, sondern auch aus Isoliermaterial besteht, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nicht heraus. Wie bereits im Zusammenhang mit der Erl\u00e4uterung des Erfindungsgegenstandes im Einzelnen ausgef\u00fchrt wurde, \u00fcberl\u00e4sst das Verf\u00fcgungspatent die Wahl des Materials der verlorenen Gie\u00dfform dem Fachmann und schlie\u00dft es dementsprechend nicht aus, dass die verlorene Gie\u00dfform \u2013 ganz oder wie hier zumindest teilweise \u2013 aus Isoliermaterial besteht. Ebenso wenig entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 eine Vorgabe dazu, wie genau die verlorene Gie\u00dfform in den Isolierk\u00f6rper eingesetzt werden soll. Dementsprechend kann er sich auch bei einem Aufkleben weiterer Isolierk\u00f6rper um ein solches Einsetzen im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handeln. Notwendig ist nur, dass die verlorene Gie\u00dfform beim Endprodukt, das hei\u00dft dem Bauelement, vorhanden ist, so dass dieses letztlich aus (mindestens) drei Elementen zusammengesetzt ist: Betondruckelement, verlorene Gie\u00dfform und Isolierk\u00f6rper.<\/li>\n<li>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Dass die verlorene Gie\u00dfform dort mit weiteren Isolierk\u00f6rpern verbunden und damit letztlich in das Bauelement eingesetzt wird, verdeutlicht die nachfolgend eingeblendete, Seite 5 der erstinstanzlichen Replik der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entnommenen Abbildung:<\/li>\n<li>In der vorstehenden Abbildung sind neben den Gie\u00dfformen \u2013 farblich hervorgehoben \u2013 zus\u00e4tzlich zur Abdeckplatte aus D\u00e4mmmaterial auch \u201eAbstandsd\u00e4mmstoffbl\u00f6cke\u201c zu sehen, die sich zwischen den einzelnen Gie\u00dfformen befinden. Selbst dann, wenn es sich \u2013 wie nicht \u2013 bei der Anbringung einer Abdeckung mit einer Platte aus Isoliermaterial noch nicht um ein Einsetzen im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handeln w\u00fcrde, sind die verlorenen Gie\u00dfformen sp\u00e4testens unter Einbeziehung der \u201eAbstandsd\u00e4mmstoffbl\u00f6cke\u201c in das Bauelement eingesetzt. Denn sie sind dann von mehreren Seiten von einem (weiteren) Isolierk\u00f6rper umgeben. Den Einsatz derartiger \u201eAbstandsd\u00e4mmstoffbl\u00f6cke\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Dass die verlorene Gie\u00dfform nach der allgemeinen Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents eine allseitige Gleitschicht f\u00fcr das Betondruckelement mitliefern soll, bietet f\u00fcr eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Nachdem das Verf\u00fcgungspatent wie ausgef\u00fchrt keine zwingenden Vorgaben zum Material der Gie\u00dfform enth\u00e4lt, obliegt es dem Fachmann, unter Ber\u00fccksichtigung seines spezifischen Fachwissens Material mit einem geeigneten Reibkoeffizienten auszuw\u00e4hlen, um die Ger\u00e4uschentwicklung wie angestrebt bei Relativbewegungen der Betonbauteile (Balkon und Hauswand\/Decke) gering zu halten. Dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommende Isoliermaterial keine geeigneten Reibkoeffizienten aufweist bzw. aufweisen kann, l\u00e4sst sich weder der Verf\u00fcgungspatentschrift entnehmen noch wird dies durch die Verf\u00fcgungsbeklagten behauptet.<\/li>\n<li>Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagten schlie\u00dflich im Rahmen der Verletzungsdiskussion darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde entsprechend dem Stand der Technik hergestellt, handelt es sich dabei um nichts anderes als die Erhebung des Formsteineinwandes, f\u00fcr den bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung von vornherein kein Platz ist (BGH, GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 105).<\/li>\n<li>Abgesehen davon unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der aus der EP 0 034 XXC (Entgegenhaltung NK 6 im Nichtigkeitsverfahren) bekannten L\u00f6sung dadurch, dass die Betonpfropfen dort direkt in den Isolierk\u00f6rper (10) eingegossen sind (vgl. Unteranspruch 16). Es existiert dementsprechend ein Isolierk\u00f6rper, der zugleich als Gie\u00dfform fungiert. Vor diesem Hintergrund hat das Bundespatentgericht diesen Stand der Technik zu Recht nicht als neu angesehen, weil es an der Offenbarung von Betondruckelementen, die mittels Gie\u00dfen unter Einsatz einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt sind und zusammen mit dieser Gie\u00dfform eingesetzt und Bestandteilen des Bauelements sind, fehlt (vgl. Anlage EV 12, S. 9). Davon unterscheidet sich die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung dadurch, dass dort \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine verlorene Gie\u00dfform zum Einsatz kommt, die jedoch ihrerseits aus dem gleichen (Isolier-) Material wie der Isolierk\u00f6rper, in den sie eingesetzt wird, besteht. Anders als im Stand der Technik kommt somit bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine verlorene Gie\u00dfform zur Herstellung der Druckelemente aus Beton zum Einsatz, die zusammen mit dem Betondruckk\u00f6rper in das Bauelement eingesetzt wird (vgl. zum Stand der Technik: BPatG, Anlage EV 12, S. 10 Mitte).<\/li>\n<li>Die im Nichtigkeitsverfahren nicht ber\u00fccksichtigte, als Anlage BO3 zur Akte gereichte EP 0 933 XXD XX stellt demgegen\u00fcber bereits ein r\u00e4umlich und technisch-funktional anderes Bauelement unter Schutz, n\u00e4mlich einen D\u00e4mmk\u00f6rper, der mit einer der Balkongr\u00f6\u00dfe entsprechenden Fertigteilplatte fest verbunden ist und der lediglich eine Relativbewegung zwischen dem D\u00e4mmk\u00f6rper und der Hauswand\/Decke, jedoch nicht zum Balkon erm\u00f6glicht. Abgesehen davon beschreibt die Schrift zwar den Einsatz einer Betonmischung beim Gie\u00dfen der Fertigteilplatte im Bereich der Aussparungen (4) zur Ausbildung eines Drucklagers (vgl. Abs. [0020] und [0026]).<\/li>\n<li>Es fehlt jedoch auch hier an der Offenbarung einer verlorenen Gie\u00dfform, die in das Bauelement eingesetzt ist. Vielmehr fungieren die Aussparungen (4) des D\u00e4mmk\u00f6rpers (1) auch bei dieser L\u00f6sung selbst als Gie\u00dfform, eine separate, in das Bauelement eingesetzte (verlorene) Gie\u00dfform existiert nicht. Zwar spricht Abs. [0020] davon, die Aussparungen (4) unten, etwa mit einem Klebestreifen, zu verschlie\u00dfen. Allein daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht schlie\u00dfen, dass es sich bei dem Verschlussmaterial um einen (weiteren) D\u00e4mmk\u00f6rper handeln soll. Somit fehlt es auch hier an der Offenbarung einer verlorenen, nach dem Gie\u00dfen in das Bauelement eingesetzten Gie\u00dfform im Sinne des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchgesetzt werden; der hierzu notwendige Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung wiegt das Schutzinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen, schwerer als das Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anzubieten und zu vertreiben. Im \u00dcbrigen bestehen auch gegen die Zuerkennung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sowie des lediglich der Vorbereitung einer sp\u00e4teren eventuellen Vernichtung dienenden Sequestrationsanspruchs keine Bedenken.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist unter Ber\u00fccksichtigung der im Nichtigkeitsverfahren ergangenen, das Verf\u00fcgungspatent im streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang aufrechterhaltenden Entscheidung auch unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten in dem f\u00fcr den Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 = GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 = Mitt. 2011, 193 \u2013 Harnkatheter; GRUR-RR 2011, 81 = Mitt. 2012, 178 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse; Urt. v. 20.01.2011, Az.: I-2 U 92\/10, BeckRS 2011, 03266; Urt. vom 24.11.2011, Az.: I-2 U 55\/10, BeckRS 2011, 08596; Urt. v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Mitt. 2012, 415 &#8211; Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. \u2013 Flurpitin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94\/12, GRUR-RR 2014, 240; Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48\/15, BeckRS 2016, 03306; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18, BeckRS 2019, 14699), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verf\u00fcgungskl\u00e4gers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829; Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, BeckRS 2016, 06028; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18, BeckRS 2019, 14699; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 \u2013 Ausr\u00fcstungssatz; a.A. OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410). Um ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.<\/li>\n<li>Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17\/17, BeckRS 2017, 150889; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18, BeckRS 2019, 14699). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 122 \u2013 Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18, BeckRS 2019, 14699) \u2013 grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17\/17, BeckRS 2017, 150889; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18, BeckRS 2019, 14699).<\/li>\n<li>Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17\/17, BeckRS 2017, 150889; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18, BeckRS 2019, 14699). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 17\/17, BeckRS 2017, 150889).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand vorliegend, nachdem das Verf\u00fcgungspatent ein mit einem umfassend und nachvollziehbaren Urteil des Bundespatentgerichts (vgl. Anlage EV 12) rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenes Nichtigkeitsverfahren unbeschadet \u00fcberstanden hat, hinreichend gesichert. Gr\u00fcnde, gleichwohl am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu zweifeln, bestehen nicht.<\/li>\n<li>Mit der EP 0 034 XXC XX (NK 6) hat sich bereits das Bundespatentgericht ausf\u00fchrlich besch\u00e4ftigt und ist mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung, die der Senat teilt, zu dem Ergebnis gelangt, die durch das Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre werde in der Entgegenhaltung weder neuheitssch\u00e4dlich offenbart noch fehle es davon ausgehend an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Insbesondere offenbart die Entgegenhaltung, wie bereits ausgef\u00fchrt, keine verlorene Gie\u00dfform im Sinne des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>Auch der Verweis auf die EP 0 933 XXD XX steht der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht entgegen. Zwar handelt es sich dabei um neuen, im Nichtigkeitsverfahren unber\u00fccksichtigt gebliebenen Stand der Technik. Zum Gegenstand eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gemacht haben die Verf\u00fcgungsbeklagten die Entgegenhaltung bisher jedoch nicht. Auch ist derzeit kein Nichtigkeitsverfahren anh\u00e4ngig. Die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit kann sich f\u00fcr das Verletzungsgericht jedoch grunds\u00e4tzlich nur dann stellen, wenn das Schutzrecht in seinem Bestand tats\u00e4chlich angegriffen ist. Lediglich m\u00f6gliche Einspruchs- und\/oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde, von deren Geltendmachung vor der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bzw. dem zust\u00e4ndigen Gericht abgesehen wird, gef\u00e4hrden den Rechtsbestand des Schutzrechts nicht. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Schutzrechts besteht dann nicht. Vielmehr bleibt das unangefochtene Verf\u00fcgungspatent ohne Einschr\u00e4nkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 219, 220 \u2013 Kleinleistungsschalter; InstGE 12, 114, 121 = Mitt. 2011, 193 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, BeckRS 2016, 6208; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. G, Rz. 49). Etwas anderes gilt unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, namentlich dessen Eilbed\u00fcrftigkeit, lediglich dann, wenn es dem Verf\u00fcgungsbeklagten bzw. Antragsgegner ausnahmsweise nicht zumutbar ist, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bis zu dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt mit einem Einspruch bzw. einer Nichtigkeitsklage anzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219, 220 \u2013 Kleinleistungsschalter). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Abgesehen davon fehlt es in der Entgegenhaltung \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ohnehin an der Offenbarung einer verlorenen Gie\u00dfform, so dass sie auch in der Sache keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden vermag.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIst \u2013 wie hier \u2013 sowohl die Frage der Patentbenutzung als auch die des Bestands des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beurteilen, \u00fcberwiegen grunds\u00e4tzlich seine Interessen gegen\u00fcber denjenigen des Verf\u00fcgungsbeklagten. Es er\u00fcbrigen sich daher in einem solchen Fall in aller Regel weitere Erw\u00e4gungen zur Interessenabw\u00e4gung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, Az.: I-2 U 3\/11, BeckRS 2011, 26945; Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11, BeckRS 2011, 139629; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 125978; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18). Die Notwendigkeit einstweiligen Rechtschutzes kann sich deshalb im Einzelfall auch aus der eindeutigen Rechtslage als Solches ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11, BeckRS 2011, 139629; Urt. v. 04.07.2019, Az.: I-2 U 81\/18).<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li>Wie auch das Landgericht hat der Senat die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus \u00a7 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr\u00fcche der Verf\u00fcgungsgeklagten absichert. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsbeklagten nach \u00a7 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils. In Bezug auf die H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat sich der Senat in Ermanglung weiterer Informationen zu m\u00f6glichen Vollstreckungssch\u00e4den am Streitwert orientiert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-Prax 2016, 240; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. G, Rz. 78).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2964 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. September 2019, Az. 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