{"id":8306,"date":"2020-02-24T17:00:01","date_gmt":"2020-02-24T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8306"},"modified":"2020-03-27T09:09:31","modified_gmt":"2020-03-27T09:09:31","slug":"i-2-u-34-19-verletzung-von-geschaeftsgeheimnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8306","title":{"rendered":"I- 2 U 34\/19 &#8211; Verletzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2963<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. November 2019, Az. I- 2 U 34\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: 14c O 10\/19 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das am 13. Juni 2019 verk\u00fcndete Urteil der 14 c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird<br \/>\nzur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung \u2013 der Streitwert f\u00fcr die erste Instanz \u2013 werden auf 100.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 13.06.2019, mit dem dieses seine einstweilige Verf\u00fcgung vom 28.02.2019 aufgehoben und den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen hat, ist unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr die geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zustehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht, wie sie im Verhandlungstermin best\u00e4tigt hat, im vorliegenden Verfahren ausschlie\u00dflich gesetzliche Anspr\u00fcche geltend. Den von ihr im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruch st\u00fctzt sie hingegen nicht auch auf den zwischen ihr und der Verf\u00fcgungsbeklagten abgeschlossenen Vertriebsvertrag vom 17.01.2011.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit der Frage, welches materielle Recht im Streitfall auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche anwendbar ist, hat sich das Landgericht nicht befasst und hierzu haben die Parteien auch nur eher beil\u00e4ufig Stellung genommen. Diese Frage muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht abschlie\u00dfend entschieden werden. Es kann offen bleiben, ob irisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Chinesisches Recht findet vorliegend jedenfalls keine Anwendung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse aus einem unlauteren Wettbewerbs-verhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ROM II-VO zu bestimmen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse aus<br \/>\nunlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr\u00e4chtigt worden sind oder wahrscheinlich beeintr\u00e4chtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 16 \u2013 Eizellspende, m.w.N.; GRUR 2017, 397 Rn. 42 \u2013 World of Warcraft II).<\/li>\n<li>Beeintr\u00e4chtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschlie\u00dflich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO deren Art. 4 anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist, sofern nicht die Spezialregelungen des Absatzes 2 und 3 eingreifen, das Recht des Staates anwendbar, in dem der Schaden eintritt (Erfolgsort), unabh\u00e4ngig davon, in welchem Staat das schadensbegr\u00fcndende Ereignis (Handlungsort) oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, UWG, 37. Aufl., Einleitung Rn. 5.33).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nNach bislang wohl \u00fcberwiegend vertretener Auffassung hat sich das auf die Verletzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen anzuwendende materielle Recht im Fall einer<br \/>\nunlauteren Wettbewerbshandlung aus Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO ergeben (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Einleitung Rn. 5.33a, Vor. \u00a7\u00a7 17-19 Rn. 44; M\u00fcKoBGB\/Drexl, 7. Aufl., IntLautR Rn. 169 und 183). Weitgehend Einigkeit hat insoweit \u2013 soweit ersichtlich \u2013 jedenfalls dar\u00fcber bestanden, dass diese Bestimmung sowohl in Bezug auf das Aussp\u00e4hen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen (vgl. M\u00fcKoBGB\/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 169, 183; BeckOGK\/Poelzig\/Windorfer, 01.12.2018, Rom II-VO Art. 6 Rn. 99) als auch f\u00fcr die Offenbarung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen anzuwenden ist (M\u00fcKoBGB\/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 183; Wiegandt in: Herberger\/Martinek\/R\u00fc\u00dfmann\/Weth\/W\u00fcrdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 35). Was die Vermarktung von Produkten anbelangt, die unter Verletzung fremder Betriebsgeheimnisse hergestellt wurden, ist bislang allerdings umstritten gewesen, o\u201cB A\u201crt. 6 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anzuwenden ist. Teilweise ist insoweit die Auffassung vertreten worden, dass auf den Absatz von Waren, f\u00fcr deren Herstellung unbefugt fremde betriebliche Vorlagen verwendet wurden, gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Absatzmarktes anzuwenden sei (Sack, WRP GRUR Int. 2012, 601, 606; vgl. weiter M\u00fcKoLautR\/Mankowski, 2. Aufl., Teil II Rn. 333), was hier, da der Verf\u00fcgungsbeklagten das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Spritzen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden soll, zur Anwendung deutschen Rechts f\u00fchren w\u00fcrde. Nach der Gegenansicht ist hingegen auch in diesen F\u00e4llen Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anzuwenden gewesen (K\u00f6hler, FS Coester-Waltjen, 2015, 501, 508 f.). Begr\u00fcndet wird dies unter anderem damit, dass es an der f\u00fcr Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO erforderlichen Beeintr\u00e4chtigung der kollektiven Interessen der Verbraucher bzw. der Interessen der gewerblichen Kunden fehle. Eine derartige Beeintr\u00e4chtigung setze n\u00e4mlich eine unlautere Einwirkung auf deren gesch\u00e4ftliche Entscheidung voraus, woran es jedoch fehle, wenn der Kunde nicht \u00fcber die Herkunft des Produkts get\u00e4uscht oder sonst unlauter beeinflusst werde (K\u00f6hler, FS Coester-Waltjen, 2015, 501, 508).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO wird in der Literatur auch nach<br \/>\nErlass der Richtlinie (EU) 2016\/943 \u00fcber den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Gesch\u00e4ftsinformationen (Gesch\u00e4ftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (nachfolgend: GeschGeh-RL) bef\u00fcrwortet (M\u00fcKoBGB\/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 183 ff), und zwar auch f\u00fcr die<br \/>\nF\u00e4lle der im Streitfall bedeutsamen mittelbaren (indirekten) Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 4 und 5 GeschGeh-RL (M\u00fcKoBGB\/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 186). Nach dieser Auffassung w\u00e4re im Streitfall \u00fcber Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO Art. 4 Rom II-VO anzuwenden.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nIn der Literatur wird nunmehr allerdings die Auffassung vertreten, dass die Sichtweise, wonach die Verletzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen als Fall des unlauteren Wettbewerbs i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anzusehen ist, unter Geltung der<br \/>\nGeschGeh-RL \u2013 und damit erst recht nach deren Umsetzung in das nationale Recht \u2013 nicht mehr aufrechterhalten werden k\u00f6nne. Der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen i.S.d. GeschGeh-RL stellten zwar unerlaubte Handlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1<br \/>\nRom II-VO, nicht notwendig aber ein unlauteres Wettbewerbsverhalten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom II-VO dar (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O.,<br \/>\nEinleitung Rn. 5.33a). Auch nach dieser Auffassung w\u00e4re hier jedoch Art. 4 Abs. 1 Rom II VO anzuwenden, und zwar unmittelbar.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDer f\u00fcr Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ma\u00dfgebliche Ort des Schadenseintritts ist nach<br \/>\nherrschender Meinung in den in Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO geregelten F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich am Ort des Sitzes des betroffenen Wettbewerbers zu lokalisieren (vgl. \u00d6OGH, GRUR Int. 2012, 464, 466 \u2013 alcom-international.at; GRUR Int. 2012, 468, 473 \u2013 Rohrprodukte; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Einleitung Rn. 5.33; M\u00fcKoBGB\/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 179 m.w.N.; BeckOGK\/Poelzig\/Windorfer, a.a.O., Art. 6 Rn. 105). Entscheidend ist also der Ort des Sitzes des beeintr\u00e4chtigten Wettbewerbers. Dieser liegt hier in Irland, was die Anwendbarkeit irischen Rechts zur Folge h\u00e4tte. Im Falle einer unmittelbaren Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO kann nichts anderes gelten. Ma\u00dfgebend ist auch dann der Ort des Sitzes des beeintr\u00e4chtigten Inhabers des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses.<\/li>\n<li>Aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO folgt im Streitfall nichts anderes. Nach dieser Norm ist dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umst\u00e4nde ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Abs\u00e4tzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat k\u00f6nnte sich dabei insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien \u2013 wie einem Vertrag \u2013 ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fc-gungsbeklagten ein mitt\u00e4terschaftliches Handeln mit der in A gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen B Co. Ltd. (im Folgenden: \u201eB A\u201c) vorwirft, kann allein dies hier nicht \u00fcber Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO zur Anwendung<br \/>\nchinesischen Rechts f\u00fchren, zumal das zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c abgeschlossene \u201eManufacturing Agreement\u201c vom 03.04.2011 (Anlage S&amp;J 6) nach dessen Ziffer 13.1 irischem Recht unterliegt und auch der Vertriebsvertrag der Parteien vom 17.01.2011 gem\u00e4\u00df seiner Ziffer 12.3 nach irischem Recht erstellt wurde.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nEs stellt sich allerdings die Frage, ob nicht m\u00f6glicherweise \u00fcber Art. 8 Abs. 1<br \/>\nROM II-VO deutsches Recht anwendbar ist.<\/li>\n<li>Nach Art. 8 Abs. 1 ROM II-VO ist auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, f\u00fcr den der Schutz beansprucht wird.<\/li>\n<li>Ob Gesch\u00e4ftsgeheimnisse ein Recht des geistigen Eigentums i.S.d. Art. 8 Rom II-VO darstellen, ist umstritten (ablehnend z.B. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Einleitung Rn. 533a; M\u00fcKoBGB\/Drexl, 7. Aufl., IntImmGR Rn. 173; H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Gr\u00fcnberger, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Art. 8 Rn. 32; vgl. im Einzelnen zur streitigen Einordnung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen: Alexander WRP 2017, 1034, 1035 ff.; WRP 2019, 673, 674 f.; Kiefer, WRP 2018, 910 ff.).<\/li>\n<li>In der Literatur ist zum bisherigen Recht die Auffassung vertreten worden, dass ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis zwar ein \u201eImmaterialgut\u201c, aber kein Immaterialg\u00fcterrecht im eigentlichen Sinne darstelle, n\u00e4mlich kein subjektives Ausschlie\u00dflichkeits- und Ausschlie\u00dfungsrecht (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7 17\u201319 Rn. 2 m.w.N.). Im Ergebnis entsprach diese Sichtweise der wohl herrschenden Meinung. Diese sah das Gesch\u00e4ftsgeheimnis auf der Grundlage des bisherigen Rechts nicht als Immaterialg\u00fcterrecht gesch\u00fctzt an (vgl. die Nachweis bei Kiefer, WRP 2018, 910 Fn. 4). An der Auffassung, dass es sich bei Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nicht um ein Immaterialg\u00fcterrecht im eigentlichen Sinne handelt, wird in der deutschsprachigen Literatur auch nach dem Erlass der GeschGeh-RL festgehalten (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7 17\u201319 Rn. 2 und 12; Hauck NJW 2016, 2218, 2221). Es wird angenommen, dass diese Einordnung der Konzeption der GeschGeh-RL entspreche (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7 17\u201319 Rn. 2); die GeschGeh-RL ordne Gesch\u00e4ftsgeheimnisse erkennbar nicht als geistiges Eigentum ein (BeckOK UWG\/Kalbfus, 4. Ed. 29.04.2017, Vor \u00a7\u00a7 17\u201319 Rn. 25). Nach der Gegenauffassung (vgl. Kiefer, WRP 2018, 910 ff.) soll das Gesch\u00e4ftsgeheimnis hingegen nunmehr dem Immaterialg\u00fcterrecht zuzuordnen sein. Im Gegensatz zu der ersteren Auffassung wird angenommen, dass die GeschGeh-RL die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse hinsichtlich der Systematik und Regelungstechnik dem Recht des geistigen Eigentums zuordne (BeckOGK\/McGuire, 01.12.2016, Rom II-VO Art. 8 Rn. 118; vgl. auch McGuire, GRUR 2016, 1000).<\/li>\n<li>Gegen eine Zuordnung zum geistigen Eigentum sprechen jedenfalls die Gesetzge-bungsmaterialien zum deutschen GeschGehG. In diesen hei\u00dft es einleitend, dass der Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen weder den Marktverhaltensregelungen des UWG noch den \u201evollst\u00e4ndigen Immaterialg\u00fcterrechten\u201c wie zum Beispiel dem<br \/>\nPatent- und Markenrecht zugeordnet werden kann (Begr\u00fcndung zum RegE, BT-Drs. 19\/4724, 20). Dies bedarf vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung; es kann hier offen bleiben, ob sich der Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen mit dem Erlass der GeschGeh-RL bzw. deren Umsetzung in das nationale Recht zu<br \/>\neinem Schutz des geistigen Eigentums fortentwickelt hat.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDer Senat kann n\u00e4mlich dahinstehen lassen, ob im Streitfall irisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs weder nach irischem Recht noch nach deutschem Recht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSollte im Streitfall nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO bzw. unmittelbar nach Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO irisches Recht anwendbar sein, zu dessen Inhalt die Parteien nichts vorgetragen haben, finden nach den Ermittlungen des Senats die Statutory Instruments (S.I.) No. 188\/2018 \u2013 European Union (Protection of Trade Secrets) Regulations 2018 Anwendung, durch die die GeschGeh-RL in Irland in nationales Recht umgesetzt worden ist.<\/li>\n<li>Die S.I. No. 188\/2018 sehen in Ziffer 12 Abs. 1 die Verh\u00e4ngung vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen, wie das Verbot des Angebots und Inverkehrbringens rechtsverletzender Waren (Ziff. 12 Abs. 1 Buchst. b) sowie die Beschlagnahme rechtsverletzender Waren (Ziff. 12 Abs. 1 Buchst. c) vor. Ferner sehen sie in Ziffer 14 Abs. 1 Buchst. b) die gerichtliche Anordnung des Verbots des Angebots und des Inverkehrbringens von rechtsverletzenden Waren sowie in Ziffer 14 Abs. 1 Buchst. c) die gerichtliche Anordnung der Vernichtung rechtsverletzender Waren vor.<\/li>\n<li>\u00dcbergangsprobleme stellen sich im Falle der Anwendung der S.I. No. 188\/2018 nicht. Denn die GeschGeh-RL wurde in Irland bereits am 09.06.2018 durch die S.I. No. 188\/2018 umgesetzt (Ziffer 1 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018). Die angegriffenen Spritzen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte erst a\u201cB A\u201cugust 2018 von der \u201eB A\u201c bezogen, so dass sie diese erst nach dem 09.06.2018 nach Deutschland eingef\u00fchrt hat und diese erst hiernach im Inland angeboten und vertrieben haben kann.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSollte vorliegend hingegen deutsches Recht Anwendung finden, ist Rechtsgrundlage f\u00fcr die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche das am 26.04.2019 in Kraft getretene (BGBl. 2019 I 466) Gesetz zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen (GeschGehG). Denn mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 26.04.2019 sind die \u00a7\u00a7 17 bis 19 UWG, in denen der Schutz von Gesch\u00e4fts- und<br \/>\nBetriebsgeheimnissen bislang geregelt war, au\u00dfer Kraft getreten.<\/li>\n<li>Das GeschGehG enth\u00e4lt weder \u00dcbergangsfristen noch \u00dcbergangsregelungen (vgl. Hoppe\/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324). Wird \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, h\u00e4ngt die Entscheidung \u00fcber diesen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ab. \u00c4ndert sich die Rechtslage im Hinblick auf einen ausschlie\u00dflich zukunftsbezogenen Anspruch, ist das im Entscheidungszeitpunkt geltende (neue) Recht heranzuziehen (Hoppe\/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325 unter Hinweis auf BGH, NJW 2009, 3371 Rn. 17). Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gest\u00fctzt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr an \u00a7 6 GeschGehG zu messen (Hoppe\/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325). Ob ein auf Wiederholungsgefahr gest\u00fctzter Unterlassungsanspruch in solchen F\u00e4llen voraussetzt, dass die beanstandete Handlung auch nach dem bisherigen Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 17 UWG a.F. verboten war (vgl. hierzu Hoppe\/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325), bedarf vorliegend keiner<br \/>\nEr\u00f6rterung.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEin (bereits begangener oder drohender) Versto\u00df der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die S.I. No. 188\/2018 bzw. das GeschGehG ist von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. In Betracht kommt vorliegend insoweit allein eine Verletzungshandlung nach Ziffer 5 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 bzw. \u00a7 4 Abs. 2 GeschGehG und nach Ziffer 5 Abs. 4 S.I. No. 188\/2018 bzw. \u00a7 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 GeschGehG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Versto\u00df der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen Ziffer 5 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 bzw. \u00a7 4 Abs. 2 GeschGehG l\u00e4sst sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht feststellen, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Spritzgie\u00dfwerkzeuge, mit denen die angegriffenen Spritzen in A hergestellt worden sind, selbst nicht<br \/>\ngenutzt hat und ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der \u201eB A\u201c nicht glaubhaft gemacht ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Ziffer 5 Abs. 2 Buchst. c der S.I. No. 188\/2018 gilt die Verwendung oder Offen-legung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses immer dann als rechtswidrig, wenn ohne<br \/>\nZustimmung des Inhabers des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses festgestellt wird, dass eine Person gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschr\u00e4nkung der Verwendung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses verst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG darf ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung zur Beschr\u00e4nkung der Nutzung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses verst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSelbst wenn die \u201eB A\u201c durch die Verwendung der bei ihr vorhandenen Spritzgie\u00dfwerkzeuge zur Herstellung der an die Verf\u00fcgungsbeklagte gelieferten streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschr\u00e4nkung der Verwendung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses (Ziffer 5 Abs. 2 Buchst. c S.I. No. 188\/2018) bzw. gegen eine Verpflichtung zur Beschr\u00e4nkung der Nutzung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses (\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG) versto\u00dfen h\u00e4tte, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens jedenfalls nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte bewusst und gewollt mit der \u201eB A\u201c zusammengewirkt hat, so dass sie derselbe Vorwurf trifft.<\/li>\n<li>&#8211; Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat vorgebracht, dass nicht sie an die \u201eB A\u201c herangetreten sei, sondern sie vielmehr Mitte 2018 von dieser die Mitteilung erhalten habe, dass die \u201eB A\u201c berechtigt und gewillt sei, die Verf\u00fcgungsbeklagte direkt zu beliefern. Hintergrund sei gewesen, dass die \u201eB A\u201c hierdurch habe verhindern wollen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu einem anderen Lieferanten wechselt. Von Seiten der \u201eB A\u201c bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Herrn C, sei erkl\u00e4rt worden, dass alle zur Herstellung der Spritzen genutzten Werkzeuge dieser bzw. diesem geh\u00f6rten. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c habe wiederholt versichert, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht Eigent\u00fcmerin der im Werk in A vorr\u00e4tigen Spritzgie\u00dfwerkzeuge sei und er bzw. die \u201eB A\u201c nicht an einer direkten Belieferung der Verf\u00fcgungsbeklagten gehindert sei.- Hierzu hat die Verf\u00fcgungsbeklagte unter anderem ein Schreiben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c vom 18.03.2019 (Anlage AG 14) vorgelegt, in dem es hei\u00dft, dass die Vereinbarung zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c im Jahre 2015 geendet habe. Seinerzeit habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihm 300.000,00 $ geschuldet. Die Ger\u00e4tschaften, die zur Herstellung der Spritzen genutzt w\u00fcrden und sich bei seiner Firma bef\u00e4nden, geh\u00f6rten ihm. Es gebe keine Ausstattungsgegenst\u00e4nde, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6rten. Als Anlage AG 18 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte ferner ein weiteres Schreiben von Herrn C vom 28.04.2019 \u00fcberreicht, in dem es unter anderem hei\u00dft, dass die Kontaktaufnahme zur Verf\u00fcgungsbeklagten im Fr\u00fchjahr 2018 und das Angebot einer<br \/>\nDirektbelieferung der Verf\u00fcgungsbeklagten auf seine Initiative zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen sei. Hintergrund sei gewesen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Ersatz f\u00fcr ihn nach einem anderen Unternehmen in A Ausschau gehalten habe.<\/li>\n<li>&#8211; Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte entgegen diesem Vorbringen bewusst und gewollt mit der \u201eB A\u201c zusammen agiert hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. Ihre diesbez\u00fcglichen Behauptungen hat sie in keiner Weise belegt; sie \u00e4u\u00dfert insoweit letztlich nur Vermutungen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEin Versto\u00df gegen Ziffer 5 Abs. 4 S.I. No. 188\/2018 bzw. \u00a7 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 GeschGehG ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Ziffer 5 Abs. 4 S.I. No. 188\/2018 gilt die Verwendung eines Gesch\u00e4ftsge-heimnisses u.a. als rechtswidrig, wenn eine Person rechtsverletzende Waren her-stellt, anbietet oder in Verkehr bringt oder rechtsverletzende Waren einf\u00fchrt, ausf\u00fchrt oder lagert, um sie herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen und die<br \/>\nbetreffende Person wusste oder unter den gegebenen Umst\u00e4nden h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass das Gesch\u00e4ftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Ziffer 5 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 verwendet wurde.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 GeschGehG darf ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Gesch\u00e4ftsgeheimnis \u00fcber eine andere Person er-langt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung wei\u00df oder wissen m\u00fcsste, dass diese das Gesch\u00e4ftsgeheimnis entgegen \u00a7 4 Abs. 2 GeschGehG genutzt oder offengelegt hat. Das gilt nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 GeschGehG insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung f\u00fcr diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht. \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 GeschGehG stellt nach der Gesetzesbegr\u00fcndung klar, dass die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr, die Ausfuhr und die Lagerung rechtsverletzender Produkte f\u00fcr<br \/>\ndiese Zwecke Formen der Nutzung darstellen (BT-Drs. 19\/4724, 28).<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr eine mittelbare (indirekte) Geheimnisverletzung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist hiernach jeweils zum einen, dass es sich bei den angegriffenen Spritzen um rechtsverletzende Produkte (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 4 GeschGeh-RL; \u00a7 2 Nr. 4 GeschGehG) handelt, und zum anderen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte wei\u00df oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis von der \u201eB A\u201c entgegen einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung zur Beschr\u00e4nkung der Verwendung bzw. gegen eine Verpflichtung zur Beschr\u00e4nkung der Nutzung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses verwendet worden ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungsbeklagte durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Spritze eine entsprechende mittelbare Geheimnisschutzverletzung begeht, ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Spritzgie\u00dfwerkzeugen, mittels derer die angegriffenen Spritzen hergestellt worden sind, um \u2013 wie f\u00fcr ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis erforderlich (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a<br \/>\nGeschGeh-RL; \u00a7 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG) \u2013 eine \u201eInformation\u201c handelt, die<br \/>\n\u201eweder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zug\u00e4nglich\u201c ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die in Rede stehenden Spritzgie\u00dfwerkzeuge \u2013 trotz des Umstandes, dass das zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c abgeschlossene \u201eManufacturing Agreement\u201c, weil es nicht durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde, mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von f\u00fcnf Jahren gem\u00e4\u00df seiner Ziffer 5.1 unstreitig im M\u00e4rz 2016 beendet wurde \u2013 \u201eGegenstand von den Umst\u00e4nden nach angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen durch ihren rechtm\u00e4\u00dfigen Inhaber\u201c sind, wie dies f\u00fcr die Annahme eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses nunmehr ferner erforderlich ist (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) GeschGeh-RL; \u00a7 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich bei den betreffenden Formen um ihr Gesch\u00e4ftsgeheimnis handelt, d.h. dass sie selbst Inhaberin des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses im Sinne von Ziffer 4, Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 12 GeschGeh-RL bzw. \u00a7 2 Nr. 2 GeschGehG ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Annahme eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht allerdings nicht schon entgegen, dass die Spritzgie\u00dfwerkzeuge \u2013 wovon auszugehen ist \u2013 im Namen und f\u00fcr Rechnung der \u201eB A\u201c von einem Dritten angefertigt wurden.<\/li>\n<li>(1.1)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in erster Instanz urspr\u00fcnglich vorgetragen hat, sie habe der \u201eB A\u201c die Spritzgie\u00dfwerkzeuge im Rahmen des Manufacturing Agreements \u201e\u00fcberlassen\u201c, womit sie zum Ausdruck gebracht hat, es handele sich um von ihr selbst hergestellte bzw. von ihr stammende Spritzgie\u00dfwerkzeuge, die sie der \u201eB A\u201c im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit \u00fcberlassen habe, h\u00e4lt sie hieran nicht mehr fest. Jedenfalls ist sie dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach die bei der \u201eB A\u201c vorhandenen Spritzgie\u00dfwerkzeuge nicht von ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013, sondern von einem chinesischen Hersteller im Auftrag der \u201eB A\u201c f\u00fcr diese hergestellt wurden, nicht entgegengetreten. In der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Stellungnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c, Herrn C, vom 28.04.2019 (Anlage AG 18) hei\u00dft es hierzu, dass dieser jede Gussform entworfen, bestellt und in Betrieb genommen habe. Des Weiteren hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage AG 19 (Original Bl. 195 GA) eine eidesstattliche Versicherung von Herrn C zu den Akten gereicht, in der dieser erkl\u00e4rt, dass er die Werkzeuge entworfen, die Werkzeuge bei chinesischen Herstellern bestellt und alle Werkzeuge bis zu ihrer Freigabe getestet habe und dass die Werkzeuge an \u201eB A\u201c geliefert, von den Herstellern der \u201eB A\u201c in Rechnung gestellt und von \u201eB A\u201c beglichen worden seien. Gegenteiliges hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht substantiiert dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Es ist dar\u00fcber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass in die Entwicklung bzw. Herstellung der Spritzgie\u00dfwerkzeuge (auch) Know-how der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingeflossen ist. Um welches Know-how es sich hierbei im Einzelnen handeln sollte, zeigt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht konkret auf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bei der \u201eB A\u201c befindlichen Spritzgie\u00dfwerkzeuge von dieser (bzw. von deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) entworfen worden sind und diese\/dieser die Spritzgie\u00dfwerkzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten hat herstellen lassen.<\/li>\n<li>(1.2)<br \/>\nDer Annahme eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und\/oder einer Geheimnisverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte steht dies allerdings nicht von vornherein entgegen. Nach dem bisherigen deutschen Recht ist im Rahmen des \u00a7 18 UWG a.F. zwar umstritten gewesen, ob eine tatbestandliche Vorlage \u201eanvertraut\u201c sein kann, wenn sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst vom Treunehmer f\u00fcr den Treugeber erstellt wurde, weil es in diesem Fall m\u00f6glicherweise an der erforderlichen \u00dcberlassung fehlt (vgl. zum Streitstand: BeckOK UWG\/Kalbfus, 4. Ed. 29.06.2017, \u00a7 18 Rn. 17). Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Urt. v. 05.10.2011 \u2013 I-20 U 29\/11, BeckRS 2014,8307 \u2013 Brogsitter) hat entschieden, dass ein Anvertrauen auch in derartigen F\u00e4llen m\u00f6glich ist, wenn die tatbestandliche Vorlage dem \u201eTreugeber\u201c wirtschaftlich zuzuordnen ist (vgl. auch Ohly\/Sosnitza\/Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, \u00a7 18 Rn. 6). Nach anderer Auffassung soll es hingegen an einem Anvertrauen der Vorlage im Sinne des \u00a7 18 UWG a.F. fehlen, wenn diese dem \u201eTreunehmer\u201c bereits bekannt war oder er sie erst selbst geschaffen hat. Dies soll insbesondere gelten, wenn der \u201eTreugeber\u201c selbst keine Kenntnis von der Vorlage hat (Brammsen\/Apel, WRP 2016, 22; vgl. auch K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7 18 Rn. 11). Welcher Auffassung in Bezug auf \u00a7 18 UWG a.F. zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Weder das GeschGehG noch die S.I. No. 188\/2018, durch welche die GeschGeh-RL jeweils in nationales Recht umgesetzt worden ist, verlangen ein \u201eAnvertrauen\u201c einer (geheimen) Vorlage. Inhaber eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die \u201edie rechtm\u00e4\u00dfige Kontrolle \u00fcber ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis\u201c hat (Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188\/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GeschGeh-RL; \u00a7 2 Nr. 2 GeschGehG). Es ist deshalb in derartigen F\u00e4llen darauf abzustellen, ob der \u201eTreugeber\u201c die rechtm\u00e4\u00dfige Kontrolle \u00fcber das Gesch\u00e4ftsgeheimnis besitzt (vgl. auch BeckOK UWG\/Kalbfus, 4. Ed. 29.06.2017, \u00a7 18 a.F. Rn. 17). Das kann prinzipiell auch der Fall sein, wenn der betreffende Gegenstand von dem \u201eTreunehmer\u201c erst erstellt wurde und dieser nach den Absprachen der Beteiligten dem \u201eTreugeber\u201c zustehen soll.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehenden Spritz-gie\u00dfwerkzeuge, mit welchen die streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen von der \u201eB A\u201c hergestellt wurden, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6ren und damit ihrer rechtm\u00e4\u00dfigen Kontrolle unterliegen.<\/li>\n<li>(2.1)<br \/>\nNach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich bei den Spritzgie\u00dfformen, mit denen die Zylinder der angegriffenen Spitzen hergestellt worden sind, um die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der \u201eWerkzeugliste\u201c (\u201eTooling-List\u201c) gem\u00e4\u00df Anlage S&amp;J 21 aufgelisteten Gegenst\u00e4nde. Die dortige Nr. 45 betrifft einen (neuen) \u201e1 ml Zylinder\u201c, Nr. 46 betrifft einen (neuen) \u201e3 ml Zylinder\u201c, Nr. 47 betrifft einen (neuen) \u201e6 ml Zylinder\u201c, Nr. 48 betrifft einen (neuen) \u201e30 ml Zylinder\u201c, Nr. 49 betrifft \u201e10 ml Zylinder 2 Sets\u201c und Nr. 50 betrifft einen \u201e20 ml Zylinder\u201c, wobei 6 ml- und 30 ml-Spitzen allerdings \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungstermin best\u00e4tigt hat \u2013 nicht Gegenstand des Verf\u00fcgungsantrages sind.<\/li>\n<li>(2.2)<br \/>\nZwar scheint die Verf\u00fcgungsbeklagte dies mit Nichtwissen bestreiten zu wollen. Denn sie hat in erster Instanz eingewandt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die von der \u201eB A\u201c an sie gelieferten Spritzen wirklich aus den Formen stammen, von denen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie der \u201eB A\u201c anvertraut zu haben (Schriftsatz v. 25.03.2019, S. 13 [Bl. 73 GA]). Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist allerdings unbehelflich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist zwar selbst nicht Herstellerin der streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen und deren Herstellung somit nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Andererseits erh\u00e4lt die Verf\u00fcgungsbeklagte von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c n\u00e4here Informationen dazu, wem die bei der \u201eB A\u201c vorhandenen Spritzgie\u00dfwerkzeuge zustehen. Auf der Grundlage dieser Informationen ist sie dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu der von dieser behaupteten Begleichung von Werkzeugrechnungen der \u201eB A\u201c im Einzelnen entgegengetreten. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte keine weiteren Informationen von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c dazu erhalten sollte, mit welchen konkreten Formen die streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen hergestellt worden sind, insbesondere dazu, ob diese unter Verwendung der in der \u201eTooling-List\u201c zum Produktionsvertrag unter den laufenden Nummern 45 bis 50 aufgef\u00fchrten Zylindergussformen gefertigt worden sind, kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B sich hier\u00fcber \u2013 im Gegensatz zu anderen Vorg\u00e4ngen \u2013 bewusst ausschweigt, weil der entsprechende Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Tatsachen entspricht.<\/li>\n<li>(2.3)<br \/>\nHandelt es sich bei den Spritzgie\u00dfformen, mit denen die Zylinder der angegriffenen Spitzen hergestellt worden sind, um die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der \u201eTooling-List\u201c aufgelisteten Werkzeuge, so spricht dies indiziell daf\u00fcr, dass die betreffenden Werkzeuge der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der \u201eB A\u201c in Rechnung gestellt und von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezahlt worden sind und damit in deren Eigentum stehen. Denn nach Ziffer 9.1 ist dies Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme der Werkzeuge in die Werkzeugliste, die offenbar von der \u201eB A\u201c gef\u00fchrt worden ist. Von dieser sind offenbar auch die in Rede stehenden Zylindergussformen in die Liste eingetragen worden. Wie sich aus den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage S&amp;J 20 vorgelegten E-Mails aus Februar 2015 ergibt, sind die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der \u201eWerkzeugliste\u201c aufgelisteten Werkzeuge n\u00e4mlich offenbar von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c selbst in die zuvor von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin rot unterlegten, bis dahin nicht ausgef\u00fcllten Felder aufgenommen worden. In der \u201eTooling-List\u201c werden die betreffenden Gegenst\u00e4nde ausdr\u00fccklich der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (D) als Hersteller zugeordnet.<\/li>\n<li>Die Bedeutung der in Rede stehenden \u201eTooling-List\u201c f\u00fcr die Zuordnung der in ihr aufgelisteten Gegenst\u00e4nde wird allerdings schon dadurch relativiert, dass in dieser Liste unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch Werkzeuge aufgelistet und ihr zugeordnet sind, hinsichtlich derer die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, dass sie diese nicht durch eine Barzahlung oder \u00dcberweisung von ihr bezahlt hat, hinsichtlich derer sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vielmehr auf eine angebliche Verrechnung mit einer streitigen Forderung gegen die \u201eB A\u201c aus einer Warenlieferung wegen einer Kundenreklamation aus Juni 2014 (Schriftsatz v. 07.06.2016, S. 3 [Bl. 198 GA] beruft (dazu sogleich). Dass es eine diesbez\u00fcgliche Verrechnung bzw. Aufrechnung vor der Aufnahme der betreffenden Werkzeuge in die \u201eTooling-List\u201c gegeben hat, zeigt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allerdings nicht schl\u00fcssig auf und hat sie auch nicht glaubhaft gemacht. Den von ihr vorgelegten Unterlagen, soweit diese von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich behandelt werden, vermag der Senat derartiges nicht zu entnehmen. Es kann schon vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass Werkzeuge bereits in die Liste aufgenommen wurden, obwohl diese noch nicht von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezahlt worden waren. Grund hierf\u00fcr kann schlicht gewesen sein, dass diese Werkzeuge zur Fertigung der Spritzen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingesetzt wurden.<\/li>\n<li>Selbst wenn man aber annimmt, dass aufgrund der \u201eTooling-List\u201c eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr spricht, dass die in dieser Liste aufgef\u00fchrten Formen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6ren, soweit diese der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Liste zugeordnet werden, und es Sache der Verf\u00fcgungsbeklagten ist, die Richtigkeitsvermutung der Werkzeugliste zu entkr\u00e4ften, reichen die von ihr hierzu vorgelegten Unterlagen sowie eidesstattlichen Versicherungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c aus.<\/li>\n<li>Aus ihnen ergibt sich zwar nicht, weshalb die in Rede stehenden Zylindergussformen von der \u201eB A\u201c in die \u201eTooling-List\u201c aufgenommen worden sind, sofern sie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht bezahlt worden sein sollen. Andererseits ist nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits im Jahr 2015 unklar gewesen, wem die bei der \u201eB A\u201c vorhandenen Werkzeuge zustehen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, dass die zwischen den Parteien im Jahre 2015 gef\u00fchrten Verkaufsverhandlungen gerade deshalb gescheitert seien, weil sich die Eigentumsverh\u00e4ltnisse nicht h\u00e4tten kl\u00e4ren lassen bzw. weil sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 ernste Zweifel am Eigentum der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den Werkzeugen gehabt habe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte, die naturgem\u00e4\u00df selbst keine Kenntnis \u00fcber von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an die \u201eB A\u201c geleisteten Zahlungen hat, beruft sich insoweit auf Angaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c, Herrn C, wonach die Werkzeuge diesem und nicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zustehen sollen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat hierzu u.a. ein Schreiben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c an sie vom 18.03.2018 (Anlage AG 14) vorgelegt, in dem es hei\u00dft, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Verpflichtungen aus der im Jahre 2015 beendeten Vereinbarung von Beginn an nicht erf\u00fcllt habe. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe ihre Rechnungen nie p\u00fcnktlich bezahlt und \u201eB A\u201c im Jahre 2015 bereits 300.000,&#8211; USD geschuldet. Er \u2013 Herr C \u2013 habe nicht einmal mehr den Versuch unternommen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch Rechnungen f\u00fcr alle Formen zu schicken. Die Ger\u00e4tschaften, die zur Herstellung der Polycarbonat-Spritzen gen\u00fctzt w\u00fcrden und sich in seiner Firma (\u201eB A\u201c) bef\u00e4nden, geh\u00f6rten ihm; es gebe keine Ausstattungsgegenst\u00e4nde, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6rten. Aus einem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner vorgelegten Schreiben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c vom 28.04.2019 (Anlage AG 18) geht ebenfalls hervor, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Jahre 2015 schwere finanzielle Probleme gehabt und ihn nicht bezahlt haben soll. Ferner hei\u00dft es in dieser Stellungnahme, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht Eigent\u00fcmerin der Gussformen sei. In der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn C vom 17.05.2019 (Anlage AG 19; Original Bl. 195 GA) erkl\u00e4rt dieser ferner, dass die \u201eB A\u201c die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u201emit Rechnung f\u00fcr einige Werkzeuge in Anspruch<br \/>\ngenommen\u201c habe, aber von dieser nicht jede Rechnung beglichen worden sei.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in erster Instanz zuletzt behauptet, s\u00e4mtliche f\u00fcr die Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen erforderlichen Formen seien von der \u201eB A\u201c in Rechnung gestellt und von ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 bezahlt worden. Sie hat dazu als Anlage S&amp;J 22 die nachfolgend aufgelisteten Rechnungen vorgelegt und geltend gemacht, dass die Rechnung vom 06.06.2013 (Tabelle Nr. 1) am 31.07.2013, die Rechnung vom 01.07.2013 (Nr. 2) ebenfalls am 31.07.2013, die Rechnungen vom 18.05.2016 (Nr. 3 und 4) am 31.05.2016 und die Rechnung vom 28.12.2012 (Nr. 6) am 30.04.2013 bezahlt worden sei (Bl. 155 f. GA), wobei sie sich in diesem Zusammenhang auf einen als Anlage S&amp;J 23 zu den Akten gereichten, schrifts\u00e4tzlich nicht n\u00e4her ausgewerteten Auszug aus ihrem Buchhaltungsprogramm (\u201eNominal view\u201c-Liste) berufen hat.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c vom 17.05.2019 (Anlage AG 19; Original Bl. 194 GA) allerdings im Einzelnen entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die Angaben von Herrn C geltend gemacht, dass die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der \u201eTooling-List\u201c angef\u00fchrten Formen unbezahlt seien. Bei den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Rechnungen vom 18.05.2016 (obige Tabelle Nr. 3 und 4) handele es sich um F\u00e4lschungen, was sich aus den Rechnungsnummern ergebe. Diese Rechnungen seien von der \u201eB A\u201c nie erstellt worden. Die Echtheit dieser Rechnungen wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch weiterhin bestritten. Gleiches gilt f\u00fcr die in erster Instanz mit der Anlage S&amp;J 22 noch nicht vorgelegte weitere Rechnung mit der Nr. T&amp;M2015\/6003R \u00fcber 24.000,00 $. Ferner hat die Verf\u00fcgungsbeklagte vor dem Landgericht geltend gemacht, dass auch das mit der Anlage S&amp;J 22 vorgelegte Auftragsschreiben, welches ebenfalls auf den 18.05.2016 datiert ist, niemals bei der \u201eB A\u201c eingegangen sei. Zu dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus deren Buchhaltungsprogramm (Anlage S&amp;J 23) hat die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgebracht, dass die vier ersten markierten \u201eZahlungen\u201c auf der ersten Seite dieser Anlage nie bei der \u201eB A\u201c eingegangen seien. Dies betrifft insbesondere die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angef\u00fchrte Zahlung vom 31.07.2013. Die f\u00fcnfte markierte Zahlung auf dieser Seite betreffe, so die Verf\u00fcgungsbeklagte weiter, keine der beigef\u00fcgten Rechnungen; diese beziehe sich auf ein kundenspezifisches Projekt. Die erste markierte Zahlung auf der zweiten Seite der Liste sei bei der \u201eB A\u201c eingegangen; diese Zahlung betreffe aber keine der beigef\u00fcgten Rechnungen. Die drei weiteren \u201eZahlungen\u201c auf dieser Seite betr\u00e4fen die gef\u00e4lschten Rechnungen aus Mai 2016; diese habe es in Wirklichkeit nie gegeben. Die auf der Seite 3 der Liste markierte Zahlung habe mit den hier streitigen Vorg\u00e4ngen nichts zu tun. Ebenso sei die markierte Zahlung auf Seite 4 der Liste ohne Bedeutung; diese betreffe einen einmaligen Test neuen<br \/>\nStopfenmaterials.<\/li>\n<li>Mit Recht hat es das Landgericht vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft gemacht angesehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diejenigen Spritzgie\u00dfwerkzeuge, mit denen die hier angegriffenen Spritzen hergestellt sind, bezahlt hat. Inwieweit diese Formen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der Verf\u00fcgungsbeklagten in Rechnung gestellt und sodann von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch bezahlt wurden, ist nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand g\u00e4nzlich unklar gewesen. Allein mit dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus ihrem Buchhaltungsprogramm konnten und k\u00f6nnen tats\u00e4chliche Zahlungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Werkzeugrechnungen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht belegt werden. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lediglich ferner einen Transaktionsbeleg \u00fcber 30.000,00 $ auf einem Smartphone vorgezeigt, der, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, weder eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Rechnung noch zu einem Werkzeugkauf erkennen lie\u00df.<\/li>\n<li>Dass Zahlungen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an die \u201eB A\u201c geleistet wurden, ist zwar unstreitig. Aus der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn C vom 18.05.2019 (Anlage AG 20; Original im Anlagenband der Verf\u00fcgungsbeklagten) ergeben sich f\u00fcr den Zeitraum vom 27.04.2013 bis 09.08.2013 unstreitige Zahlungen in H\u00f6he von 210.000,00 $. Nach den Angaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.05.2019 (Anlage AG 20) soll aber keine dieser Zahlung eine Rechnung \u00fcber Werkzeuge aus diesem Zeitraum betreffen. Alle eingegangenen Gelder h\u00e4tten sich vielmehr auf Produktlieferungen bezogen.<\/li>\n<li>Mit nicht nachgelassenem, vom Landgericht zu Recht nicht mehr ber\u00fccksichtigten Schriftsatz vom 07.06.2019 (Bl. 196 ff. GA) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar erg\u00e4nzend vorgetragen und weitere Unterlagen \u00fcberreicht. Sie hat unter anderem behauptet, dass ihr eine Regressforderung gegen die \u201eB A\u201c wegen einer Kundenreklamation aus Juni 2014 zugestanden habe, die eine R\u00fccknahme von mehr als 300.000 Polycarbonat-Spritzen vom US-Markt und eine R\u00fcckerstattung des Kaufpreises zur Folge gehabt habe, mit welcher Regressforderung sie aufgerechnet habe. Die mit dieser Reklamation verbundenen Kosten h\u00e4tten sich auf 133.504,25 $ belaufen, mit denen das Konto der \u201eB A\u201c belastet worden sei. Tats\u00e4chlich schulde die \u201eB A\u201c ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 zum jetzigen Zeitpunkt 4.225,00 $. Des Weiteren hat sie ausgef\u00fchrt, dass sich aus den von ihr nunmehr \u00fcberreichten Unterlagen die Bezahlung der ihr von der \u201eB A\u201c in Rechnung gestellten streitgegenst\u00e4ndlichen Werkzeuge, die zur Herstellung der angegriffenen (aus drei Bauteilen bestehenden) Polycarbonat-Spritzen verwandt worden seien, ergebe.<\/li>\n<li>Ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit diesem von ihr in der Berufungsbegr\u00fcndung in Bezug genommenen neuen Vorbringen, soweit dieses zwischen den Parteien streitig ist, in zweiter Instanz noch geh\u00f6rt werden kann, kann dahinstehen Die von ihr mit dem Schriftsatz vom 07.06.2019 neu vorgelegten Unterlagen (Anlagen S&amp;J 32 bis 34b) sind von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Wesentlichen nicht schrifts\u00e4tzlich ausgewertet worden. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aus diesen Unterlagen etwaige relevante Umst\u00e4nde m\u00fchsam herauszusuchen und sodann gegebenenfalls zum Nachteil der Verf\u00fcgungsbeklagten zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Soweit sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags auf E-Mail-Schriftverkehr zwischen ihr und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c aus dem Zeitraum vom 22.05. bis 31.05.2019 (Anlage S&amp;J 32) beruft, vermag der Senat diesen Unterlagen allerdings auch nicht zu entnehmen, dass die hier in Rede stehenden Spritzgie\u00dfwerkzeuge abgerechnet und von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezahlt worden sind. In der zu den Akten gereichten E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c vom 31.05.2019 ist im Gegenteil davon die Rede, dass dieser wegen langer Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Mai 2015 die f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2013 in Rechnung gestellten Gussformen, auf welche ein Gesamtbetrag i.H.v. 183.087,24 $ entfalle, storniert habe und die betreffenden Gussformen deshalb ihm geh\u00f6rten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in zweiter Instanz au\u00dferdem eine weitere eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der \u201eB A\u201c vom 14.08.2019 (Anlage AG 27) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sich die Verbindlichkeiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber der \u201eB A\u201c zum 31.12.2018 auf 319.573,30 $ belaufen haben sollen. Dieser Betrag habe sich seit Februar 2015 nicht ge\u00e4ndert. In der eidesstattlichen Versicherung gem\u00e4\u00df Anlage AG 27 hei\u00dft es zwar auch, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit Februar 2015 (\u201eseitdem\u201c) s\u00e4mtliche Rechnungen beglichen habe. Daraus folgt aber nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die hier interessierenden Spritzgie\u00dfwerkzeuge bezahlt hat. Die mit der Anlage S&amp;J 22 \u00fcberreichten Rechnungen stammen mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 3 (T&amp;M2015\/6001R) und Nr. 4 (T&amp;M2015\/6002R) gem\u00e4\u00df der oben wiedergegebenen Tabelle aus der Zeit vor 2015. Die Echtheit der Rechnungen Nr. 3 (T&amp;M2015\/6001R) und 4 (T&amp;M2015\/6002R), welche auf den 18.05.2016 datiert sind, wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten weiterhin bestritten. Gleiches gilt f\u00fcr die nachtr\u00e4glich mit der Anlage S&amp;J 34 vorgelegte weitere Rechnung mit der Nummer T&amp;M2015\/6003R vom 20.05.2016 \u00fcber 24.000,00 $. Nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C vom 14.08.2009 (Anlage AG 27) soll auch diese Rechnung nicht von der \u201eB A\u201c ausgestellt worden sein. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c gibt in dieser eidesstattlichen Versicherung im \u00dcbrigen an, dass er der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Gutschriften f\u00fcr alle Werkzeugrechnungen (mit Ausnahme der angeblich gef\u00e4lschten Rechnungen aus Mai 2016) ausgestellt habe und diese von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kommentarlos entgegengenommen worden seien. Zwar wird nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, um welche einzelnen Werkzeugrechnungen es sich hierbei gehandelt haben soll. Auch werden die angesprochenen Gutschriften von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgelegt. Letztlich bleibt aber im<br \/>\nDunkeln, welche hier relevanten Werkzeugrechnungen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tats\u00e4chlich beglichen worden sind.<\/li>\n<li>Soweit sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf eine Verrechnung mit einer eigenen Regressforderung gegen die \u201eB A\u201c beruft, wird der diesbez\u00fcgliche Vortrag von der Verf\u00fcgungsbeklagten ausdr\u00fccklich bestritten. Dass ihr gegen die \u201eB A\u201c ein Schadensersatzanspruch wegen der Lieferung mangelhafter Produkte zusteht, mit dem sie wirksam aufrechnen bzw. eine Verrechnung vornehmen konnte, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.08.2019 (Anlage AG 27) erkl\u00e4rt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c, dass die angesprochenen mangelbehafteten Produkte nie nach A zur\u00fcckgesandt worden seien, dass er zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, eine Gutschrift f\u00fcr diese Produkte auszustellen, dass er auch zu keinem Zeitpunkt sein Einverst\u00e4ndnis zur Ausstellung einer solchen Gutschrift erkl\u00e4rt habe. Insoweit h\u00e4tte es weiteren Sachvortrags und einer weiteren Glaubhaftmachung seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu der von ihr angef\u00fchrten Kundenreklamation und einem aus dieser resultierenden vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die \u201eB A\u201c bedurft, zumal ein solcher Schadensersatzanspruch in dem E-Mail-Schriftverkehr zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c aus Oktober 2014 (Anlage S&amp;J 36 bzw. 43<br \/>\ngem\u00e4\u00df der im Schriftsatz v. 28.08.2019 angegebenen Nummerierung) mit keinem Wort erw\u00e4hnt wird. Aus der mit der Anlage S&amp;J 34 \u00fcberreichten \u2013 schrifts\u00e4tzlich nicht weiter thematisierten \u2013 E-Mail der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c vom 28.05.2015 ergibt sich nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber der \u201eB A\u201c ein auf- bzw. verrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Warenr\u00fccklieferungen zustand. Dass es eine fehlerhafte Produktcharge gab, ist zwar unstreitig. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob die \u201eB A\u201c eine diesbez\u00fcgliche Verantwortlichkeit trifft. Hierzu und zu den Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die DMV A \u2013 nach dem insoweit anzuwendenden Recht \u2013 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend vorgetragen. Soweit sie im Verhandlungstermin weitere Unterlagen mit dem pauschalen Hinweis vorgelegt hat, dass es sich bei diesen um die \u201eCredits der Kunden\u201c handele, verm\u00f6gen diese \u2013 von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wiederum nicht weiter ausgewerteten \u2013 Unterlagen weder das Bestehen eines auf- bzw. verrechenbaren Schadensersatzanspruchs der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber \u201eB A\u201c noch eine gegen\u00fcber dieser erkl\u00e4rte Auf- bzw. Verrechnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu belegen.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg macht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner geltend, das sich aus der nach ihren Angaben nunmehr auf einem ausgelagerten Server aufgefundenen E-Mail des Herrn C vom 12.10.2014 (Anlage S&amp;J 36\/43) ergebe, dass dieser die Zahlung der streitgegenst\u00e4ndlichen Betr\u00e4ge bzw. die Bezahlung der in Rechnung gestellten Kosten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Formen best\u00e4tigt habe. Diesbez\u00fcglich kann dahinstehen, ob der erste Teil der Unterlage in der Original-Mail vom 12.10.2014 enthalten war oder nicht. Aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug genommenen E-Mail ergibt sich zum Stichtag Oktober 2014 eine Verbindlichkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 308.118,33 $. Dies deckt sich in etwa mit der von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage AG 24 \u00fcberreichten Aufstellung vom 06.02.2015, aus der sich zum Stichtag Februar 2015 eine Verbindlichkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 319.573,33 $ ergibt.<\/li>\n<li>Aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug genommenen Aufstellung von Oktober 2014 ergeben sich zwar \u2013 von der \u201eB A\u201c ber\u00fccksichtigte \u2013 Zahlungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (lfd. Nrn. 1 bis 49) in H\u00f6he von insgesamt 1.644.539,07 $. Worauf die einzelnen Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus dieser Unterlage aber nicht. Rein betragsm\u00e4\u00dfig k\u00f6nnte \u2013 soweit ersichtlich \u2013 allein die unter Position 28 aufgef\u00fchrte Zahlung vom 27.04.2013 der Werkzeugrechnung der \u201eB A\u201c mit der Nummer T&amp;M2012028 vom 28.12.2012 (Tabelle Nr. 6) zuzuordnen sein. Auch in Bezug auf diese Zahlung ergibt sich aus der in Rede stehenden Aufstellung aber nicht, dass diese Zahlung zur Begleichung eben dieser Rechnung erfolgt ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr die weiteren Zahlungen in Bezug auf die hier ferner relevanten Rechnungen. Insoweit vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht festzustellen, dass die \u201eB A\u201c von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Werkzeugrechnungen geleistete Zahlungen m\u00f6glicherweise zu Unrecht zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verwendet hat.<\/li>\n<li>Zuletzt hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwar mit Schriftsatz vom 12.09.2019 zu einzelnen Zahlungen weiter vorgetragen. Diese Ausf\u00fchrungen rechtfertigen jedoch kein anderes Ergebnis:<\/li>\n<li>Hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 45 der \u201eTooling-List\u201c aufgef\u00fchrten Zylindergussform f\u00fcr die 1ml-Spritze tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor, dass diese ihr mit der Rechnung T&amp;M201303008 vom 07.05.2013 (Tabelle Nr. 5) in Rechnung gestellt worden ist. Die betreffende Rechnung (Anlage S&amp;J 22, Bl. 6) bel\u00e4uft sich auf 33.516,26 $, wovon ein Betrag von 26.016,26 $ auf die Zylinderform entf\u00e4llt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt unter Vorlage eines Kontoauszuges vor, dass die 33.516,26 $ am 14.10.2013 von ihrem Girokonto bei der Farmers &amp; Merchants Bank an die \u201eB A\u201c \u00fcberwiesen wurden. Der von ihr in Bezug genommene Kontoauszug weist an der angegebenen Stelle (Anlage S&amp;J 51, S. 6 Z. 7) eine \u00dcberweisung in H\u00f6he von 80.000,00 $ aus. Auch best\u00e4tigt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c in seiner E-Mail vom 12.10.2014 (Anlage S&amp;J 36\/43) unter der laufenden Nummer 37 einen Zahlungseingang in H\u00f6he von 80.000,00 $ am 22.10.2013. Dieser erst rund f\u00fcnf Monate nach Stellung der Rechnung T&amp;M201303008 gezahlte Betrag stimmt allerdings mit dem Rechnungsbetrag nicht \u00fcberein und aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nicht, worauf dieser Betrag von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gezahlt worden ist. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug auf die 1ml-Spritze ferner auf die Gussform f\u00fcr das Dichtst\u00fcck Bezug nimmt, obgleich sie zuletzt selbst darauf hingewiesen hat, dass sie im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens lediglich auf die Zylindergussformen abstellt (Schriftsatz v. 12.09.2019, S. 8 [Bl. 288 GA]), ergibt sich auch aus dem von ihr erg\u00e4nzend vorgelegten Kontoauszug (Anlage S&amp;J 52, S. 7 Z. 7) nicht, dass mit der von ihr dargetanen, von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c best\u00e4tigten Zahlung aus April 2013 in H\u00f6he von 30.000,00 $, die erst rund vier Monate nach der Stellung der Rechnung T&amp;M2012028 erfolgt ist, eben diese Rechnung beglichen worden ist.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der unter der laufenden Nummer 46 der \u201eTooling-List\u201c aufgef\u00fchrten Zylindergussform f\u00fcr die 3ml-Spritze f\u00fchrt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, dass diese ihr von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Rechnung T&amp;M2013011 vom 06.06.2013 (Tabelle Nr. 1) \u00fcber 26.143,80 $ (nicht: 25.143,80 $; vgl. Anlage S&amp;J 22, Bl. 1) in Rechnung gestellt worden ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, diese Rechnung durch zwei \u00dcberweisungen beglichen zu haben, n\u00e4mlich durch eine am 25.07.2013 get\u00e4tigte Teil-\u00dcberweisung von 14.764,45 $ als Teil einer \u00dcberweisung in H\u00f6he von 30.000,00 $ und eine weitere am 27.08.2013 get\u00e4tigte Teil-\u00dcberweisung von 11.379,35 $ als Teil einer \u00dcberweisung von 40.000,00 $. Die \u00dcberweisungen in H\u00f6he von 30.000,00 $ und 40.000,00 $ hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwar durch Vorlage von Kontoausz\u00fcgen (Anlage S&amp;J 53, S. 7 Z. 2; Anlage S&amp;J 54, S. 6 Z. 2) belegt. Auch werden entsprechende Zahlungseing\u00e4nge von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c in seiner<br \/>\nE-Mail vom 12.10.2014 unter den Positionen 32 und 34 best\u00e4tigt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass die betreffenden \u00dcberweisungen zur Begleichung der in Rede stehenden Werkzeugrechnung erfolgt sind. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich der 3ml-Spritze auch zu der Dichtst\u00fcckgussform vortr\u00e4gt (Nr. 42 der \u201eTooling-List\u201c), obgleich sie nach ihrem eigenen Vortrag nur auf die Zylindergussform abstellen will, ergibt sich auch aus den nunmehr vorgelegten Kontoausz\u00fcgen nicht, dass mit der von ihr angef\u00fchrten Zahlung vom 26.04.2013 die von ihr in Bezug genommene Rechnung T&amp;M2012028 vom 28.12.2012 (Tabelle Nr. 6) \u00fcber 30.000,00 $ beglichen werden sollte.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 49 der \u201eTooling-List\u201c aufgef\u00fchrten<br \/>\nZylindergussformen f\u00fcr die 10ml-Spritze tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor, dass diese mit der Rechnung T&amp;M2015\/6001R vom 18.05.2016 (Tabelle Nr. 3) \u00fcber 47.6000,00 $ von der Verf\u00fcgungsbeklagten abgerechnet worden seien. Bei dieser Rechnung soll es sich aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 um eine gef\u00e4lschte Rechnung handeln. Au\u00dferdem beruft sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich weiterhin nur auf eine angebliche Verrechnung mit einer streitigen eigenen Forderung gegen die \u201eB A\u201c aus einer Warenr\u00fccklieferung, welche nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich der 10ml-Spritze wiederum Ausf\u00fchrungen zu der diesbez\u00fcglichen Dichtst\u00fcckgussform macht, ist nicht glaubhaft gemacht, dass mit der angef\u00fchrten Zahlung von 80.000,00 $ (Anlage S&amp;J 51, S. 5 Z. 7) aus Oktober 2013 die Rechnung T&amp;M201303008 vom 07.05.2013 (Tabelle Nr. 5) \u00fcber 33.516,26 $ beglichen worden ist. Es handelt sich um einen anderen Betrag und die Zahlung ist auch erst rund f\u00fcnf Monate nach Rechnungsstellung erfolgt.<\/li>\n<li>In Bezug auf die unter der laufenden Nummer 50 der \u201eTooling-List\u201c aufgef\u00fchrte<br \/>\nZylindergussform, welche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach ihren Angaben mit der Rechnung T&amp;M2015\/6002R vom 18.05.2016 (Tabelle Nr. 4) \u00fcber 26.800,00 $ in Rechnung gestellt worden ist, gilt das zur Zylindergussform f\u00fcr die 10ml-Spritze Ausgef\u00fchrte entsprechend. Bei dieser Rechnung soll es sich ebenfalls um eine gef\u00e4lschte Rechnung handeln und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beruft sich auch insoweit weiterhin nur auf eine angebliche Verrechnung mit einer streitigen eigenen Forderung gegen die \u201eB A\u201c.<\/li>\n<li>Alles in allem bleibt nach Auswertung des gesamten Sach- und Streitstandes v\u00f6llig im Dunkeln, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die fraglichen Formen bezahlt hat, diese damit ihr \u2013 und nicht der \u201eB A\u201c \u2013 geh\u00f6ren und ob dementsprechend die \u201eB A\u201c in deren Verwendung in rechtlich relevanter Weise beschr\u00e4nkt war.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nZu den aufgezeigten Unw\u00e4gbarkeiten im Tats\u00e4chlichen kommt hinzu, dass das zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c abgeschlossene \u201eManufacturing Agreement\u201c, weil es nicht durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde, mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von f\u00fcnf Jahren gem\u00e4\u00df seiner Ziffer 5.1 im M\u00e4rz 2016 beendet wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob dessen Regelungen, insbesondere die Nutzungsbeschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df Ziffer 9.1, nach dem Willen der Vertragsparteien auch nach der Beendigung dieser Vereinbarung im Rahmen der weiteren Gesch\u00e4ftsbeziehung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c fortgelten sollten, wozu die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nichts vorgetragen hat. Diese Frage ist auch nicht mit Blick auf das \u201eSupplier Quality Agreement\u201c vom 02.08\/08.08.2017 irrelevant. Denn bei ihm handelt es sich um eine Vereinbarung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u201eB A\u201c, die diese mit der Verf\u00fcgungsbeklagten abgeschlossen haben. Allein die Verf\u00fcgungsbeklagte hat sich darin zur Vertraulichkeit von gesch\u00fctzten Informationen verpflichtet.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDas Bestehen eines auf das Unterlassen des Angebots und Inverkehrbringens der angegriffenen Spritzen der Typen 10311400 (20 ml, rot) und\/oder 10301200 (10 ml, blau) und\/oder 10341100 (3 ml, wei\u00df) und\/oder 10311600 (20 ml, hellgr\u00fcn) und\/oder 10341200 (3 ml, blau) und\/oder 10351100 (1 ml, wei\u00df) und\/oder 10301400 (10 ml, rot) gerichteten Verf\u00fcgungsanspruchs wegen einer Gesch\u00e4ftsgeheimnisverletzung ist damit nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt f\u00fcr einen Sequestrationsanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nKann dem Verf\u00fcgungsbegehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon mangels eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht entsprochen werden, kann dahinstehen, ob es au\u00dferdem an einem Verf\u00fcgungsgrund (\u00a7 940 ZPO) fehlt.<\/li>\n<li>8.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schrifts\u00e4tze der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 14.11.2019 rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung und auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, die in der \u201eTooling-List\u201c enthaltene Zuordnung des Eigentums\u201c zu ihr sei unstreitig gestellt, trifft dies nicht zu. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren von Anfang an dar\u00fcber gestritten, ob die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angef\u00fchrten Spritzgie\u00dfformen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6ren. Richtig ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Echtheit der \u201eTooling-List\u201c gem\u00e4\u00df Anlage S&amp;J 21 und deren Inhalt (Text) nicht bestritten hat. Die Richtigkeit der sich aus dieser Liste ergebenden Zuordnung der in Rede stehenden Werkzeuge zur Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch stets in Abrede gestellt, und zwar auch im Verhandlungstermin vor dem Senat. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat insoweit stets bestritten, dass die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 dieser Liste aufgelisteten Werkzeuge der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tats\u00e4chlich geh\u00f6ren. Sie hat behauptet, dass auch diese Gegenst\u00e4nde vielmehr der \u201eB A\u201c geh\u00f6ren. Aus dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug genommenen Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 16.10.2019 ergibt sich nichts anderes. Dort hat die Verf\u00fcgungsbeklagte lediglich ausgef\u00fchrt, dass die \u201eZuordnung der Bauteile der vom beantragten Tenor umfassten Spritzen zu den Positionen der Tooling-List A&amp;J 21\u201c korrekt (wenn auch unvollst\u00e4ndig) erscheine. Damit hat die Verf\u00fcgungsbeklagte lediglich zugestanden, dass entsprechend dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die von dieser angef\u00fchrten Bauteile der streitgegenst\u00e4ndlichen Spritzen mit den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezeichneten Werkzeugen der \u201eTooling-List\u201c hergestellt worden sind. Sie hat jedoch nicht einger\u00e4umt, dass diese Werkzeuge der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6ren. Vielmehr hat sie auch in diesem Schriftsatz ausdr\u00fccklich bestritten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u201edie hier ma\u00dfgeblichen Formen\u201c bei der \u201eB A\u201c bezahlt hat.<\/li>\n<li>Aus dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 14.11.2019 in Bezug genommene E-Mail-Verkehr zwischen der Verf\u00fcgungsbeklagten und ihr aus Februar 2015 (Anlage S&amp;J 13) ergibt sich nur, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 im Rahmen des damals geplanten Kaufs der Polycarbonat-Spritzenlinie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 das Eigentum an den Gussformen und anderen Werkzeugen erwerben wollte und deshalb mit der E-Mail vom 06.02.2015 um Vorlage einer Liste der Werkzeuge gebeten hat, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zustehen. Daraufhin ist der Verf\u00fcgungsbeklagten die zuvor von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eB A\u201c auf Bitte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erg\u00e4nzte \u201eTooling-List\u201c, in die dieser die \u201eungef\u00e4hren Daten der neuen Werkzeuge\u201c eingepflegt hatte (vgl. E-Mail von Herrn C an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 06.02.2015, Anlage S&amp;J 20), von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbermittelt worden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte mag seinerzeit (im Februar 2015) \u2013 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \u2013 von der Richtigkeit des Inhalts dieser Liste, an deren Erstellung sie selbst nicht beteiligt war, ausgegangen sein. Daraus kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nichts f\u00fcr sich herleiten, zumal nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits im weiteren Verlauf des Jahres 2015 unklar geworden ist, wem die bei der \u201eB A\u201c vorhandenen Werkzeuge eigentlich zustehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie mit dem Schriftsatz vom 14.11.2019 neu \u00fcberreichten Glaubhaftmachungsmittel und das diesbez\u00fcgliche neue Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen bei der Entscheidung nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 296a ZPO). Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung besteht nicht. Vorbringen nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung rechtfertigt im Verf\u00fcgungsverfahren grunds\u00e4tzlich keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 1 ZPO (Berneke\/Sch\u00fcttpelz, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 324 m.w.N.). Das gilt auch hier. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere hatte sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat die Gelegenheit, mit neuem Vorbringen und neuen Glaubhaftmachungsmitteln hervorzutreten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li>Den Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im Urteil des Landgerichts enthaltenen Wertfestsetzung (\u00a7 63 GKG) \u2013 den Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug hat der Senat im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgetragenen Umsatzzahlen auf 100.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2963 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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