{"id":8301,"date":"2020-02-24T17:00:29","date_gmt":"2020-02-24T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8301"},"modified":"2020-02-23T18:24:46","modified_gmt":"2020-02-23T18:24:46","slug":"i-2-u-38-18-eot-ii-spritze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8301","title":{"rendered":"I-2 U 38\/18 &#8211; EOT-II-Spritze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2962<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. August 2019, Az. I-2 U 38\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 12 O 133\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Urteilsausspruch zu Ziffer II. (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 1.141,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016) entf\u00e4llt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Anschlussberufung des Kl\u00e4gers gegen das vorbezeichnete Urteil wird<br \/>\nzur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres in der aufrechterhaltenen Fassung, sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.300,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 65.300,&#8211; EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Unterlassung von Werbeaussagen und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Kontrolle der Einhaltung von Regeln des lauteren Wettbewerbs geh\u00f6ren. Mitglieder sind u.a. der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, ein Apothekerverein, \u00c4rzte-, Zahn\u00e4rzte- und Apothekerkammern sowie Unternehmen der Heilmittelbranche und der Heilwesensbranche. Dem Kl\u00e4ger geh\u00f6ren \u00c4rzte, Heilpraktiker und Kliniken an.<\/li>\n<li>Die Beklagte, bei der es sich um ein Tochterunternehmen der B AG handelt, ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Medizintechnik. Sie stellt eine so genannte EOT-II-Spritze her, die der Aufbereitung eines \u201eAutologen Konditionierten Serums\u201c (abgek\u00fcrzt: ACS) dient, welches auch als \u201eOrthokin-Serum\u201c bezeichnet wird. Das Serum ist kein Fertigarzneimittel und unterliegt deshalb keiner Zulassungspflicht.<\/li>\n<li>Das \u201eAutologe Konditionierte Serum\u201c und die \u201eEOT-II-Spritze\u201c werden in der so genannten Orthokin-Therapie verwendet. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das zur Behandlung von Arthrose und R\u00fcckenschmerzen eingesetzt und bei dem eine aus Eigenblut hergestellte Individualrezeptur verabreicht wird. F\u00fcr die \u201eOrthokin-Therapie\u201c wird zun\u00e4chst Blut des Patienten mit einer Spezialspritze \u2013 n\u00e4mlich der \u201eEOT-II-Spritze\u201c \u2013 abgenommen, die oberfl\u00e4chenbehandelte Glasperlen enth\u00e4lt. W\u00e4hrend einer mehrst\u00fcndigen Inkubationszeit sollen in Interaktion mit der Oberfl\u00e4che der Glask\u00fcgelchen die Blutmonozyten zu vermehrter Produktion des Interleukin-1 Rezeptorantagonisten (IL-1 Ra) anregen, einem k\u00f6rpereigenen Hemmstoff des entz\u00fcndungsf\u00f6rdernden Interleukin-1 (IL-1). Interleukine geh\u00f6ren zu den Zytokinen, einer gro\u00dfen Gruppe von Zellbotenstoffen, die f\u00fcr die Regulation von Entz\u00fcndungsprozessen bedeutsam sind. Nach Inkubation wird durch weitere Aufbereitung im Labor ein Serum gewonnen, das mit IL-1 Ra angereichert sein soll. Dieses Serum wird dem Patienten wieder eingespritzt, z.B. in ein arthritisches Gelenk. Die Therapie zielt darauf, in dem arthritischen Gelenk eine entz\u00fcndungshemmende, schmerzlindernde und knorpelsch\u00fctzende Wirkung mittels des Schutzproteins IL-1 Ra zu erreichen. Die Therapie, die von dem Orthop\u00e4den Prof. Dr. med. C \u201eerfunden\u201c wurde, wird zwischenzeitlich von rund 500 Therapeuten in Deutschland angeboten. Die<br \/>\nErstattungsf\u00e4higkeit der Behandlung durch die Krankenkassen ist nicht anerkannt; es handelt sich um eine so genannte IGeL-Leistung, d.h. um eine vom Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse selbst zu zahlende Leistung.<\/li>\n<li>Die \u201eOrthokin-Therapie\u201c ist in der Wissenschaft umstritten. Die Behandlungsmethode ist Gegenstand wissenschaftlicher Studien sowie von Berichten und Diskussionsbeitr\u00e4gen in Fachzeitschriften. Diesbez\u00fcglich wird auf die Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte im Jahre 2014 in der sich aus der Anlage K 3 ergebenden Weise auf ihrer Internetseite www.D.de in der dortigen Rubrik \u201ePatienten\u201c u.a. mit den Aussagen \u201eschmerzlindernd\u201c, \u201eentz\u00fcndungshemmend\u201c und \u201edie Orthokin-Therapie\u2026 kann angewendet werden bei Arthrosen folgender Gelenke: (\u2026)\u201c geworben hatte, mahnte der Kl\u00e4ger sie mit Schreiben vom 06.01.2014 (Anlage K 4) ab. Die Beklagte \u00fcbersandte dem Kl\u00e4ger daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 13.01.2014 (Anlage K 24a, Bl. 99 ff. GA) eine auf den 13.01.2014 datierte Unterlassungserkl\u00e4rung (Anlage K 24; Bl. 89-90 GA), die der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 23.01.2014 (Anlage K 25, Bl. 91-92 GA) u.a. deshalb zur\u00fcckwies, weil sie auf Aussagen auf der Internetseite D.de beschr\u00e4nkt war. Die Beklagte gab daraufhin eine dem Kl\u00e4ger mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 29.01.2014 (Anlage K 5) \u00fcbersandte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vom 29.01.2014 ab, die der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 31.01.2014 (Anlage K 26, Bl. 102 GA) annahm. Mit der Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtete sich die Beklagte, es ab dem 29.01.2014 zu unterlassen<\/li>\n<li>\u201efolgende Aussagen zur Orthokin-Therapie und\/oder zum Orthokin-Serum:<\/li>\n<li>(1) \u201eDas Orthokin\u00ae-Therapiesystem ist eine einzigartige M\u00f6glichkeit, Arthrose und R\u00fcckenschmerzen [\u2026] zu behandeln.\u201c<br \/>\n(2) \u201eSchmerzlindernd\u201c<br \/>\n(3) \u201eEntz\u00fcndungshemmend\u201c<br \/>\n(4) \u201eArthrose kann durch die Orthokin\u00ae-Therapie wirkungsvoll gelindert und der Abbau des Knorpels verz\u00f6gert werden.\u201c<br \/>\n(5) \u201eKnorpelsch\u00fctzend\u201c<br \/>\n(6) \u201eDer Gelenkschmerz l\u00e4sst in vielen F\u00e4llen vier bis zw\u00f6lf Wochen nach der Behandlung deutlich nach [\u2026]\u201c<br \/>\n(7) \u201e[\u2026] die Gelenkfunktion verbessert sich.\u201c<br \/>\n(8) \u201eDer Gelenkknorpel wird positiv beeinflusst.\u201c<br \/>\n(9) \u201eDie Orthokin-Therapie [\u2026] kann angewandt werden bei Arthrosen folgender Gelenke:<\/li>\n<li>&#8211; Kniegelenke<br \/>\n&#8211; H\u00fcftgelenke<br \/>\n&#8211; Sprunggelenke<br \/>\n&#8211; Schultergelenke<br \/>\n&#8211; Hand- und Fingergrundgelenke<br \/>\n&#8211; Zehengrundgelenke<br \/>\n&#8211; Gelenke der Wirbels\u00e4ule<\/li>\n<li>(10) \u201eR\u00fcckenschmerzen effektiv behandeln\u201c<br \/>\n(11) \u201e[\u2026] lindert die Schmerzen nachhaltig [\u2026]\u201c<br \/>\n(12) \u201e[\u2026] stoppt die Entz\u00fcndung der Nerven\u201c; und<br \/>\n(13) \u201e[\u2026] deutliche Besserung der R\u00fcckenschmerzen [\u2026]\u201c,<\/li>\n<li>wie sie am 6. Januar 2014 auf www.D.de, in der Sektion \u201ePatienten\u201c, abrufbar waren, im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, wenn und soweit diese werblichen Aussagen auch von Personen abgerufen werden k\u00f6nnen, die nicht zum Handel und\/oder zur Anwendung befugt sind, insbesondere Patienten, es sei denn, es handelt sich um Aussagen, die sich ausschlie\u00dflich auf die getreue Wiedergabe der Verpackungsinformationen und\/oder der w\u00f6rtlichen und vollst\u00e4ndigen Wiedergabe der Packungsbeilage beschr\u00e4nken und\/oder die die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde genehmigte Zusammenfassung der Merkmale von Orthokin wortgetreu und vollst\u00e4ndig wiedergeben.\u201c<\/li>\n<li>Anfang 2016 warb die Beklagte im Internet unter der Adresse \u201ewww.B.com\u201c in der aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 vorgelegten Screenshots vom 19.01.2016 ersichtlichen Art und Weise. An mehreren Stellen hie\u00df es dort:<\/li>\n<li>\u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN.\u201c<\/li>\n<li>Ferner fanden sich dort unter anderem folgende Angaben:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Die Anwendung der EOT\u00aeII-Spritze erfolgt im Rahmen einer nicht-operativen Behandlung bei Arthrose und Gelenkbeschwerden. Durch das patentierte Verfahren wird mit der EOT\u00aeII-Spritze im Labor durch den behandelnden Arzt autologes konditioniertes Serum (kurz ACS) hergestellt.\u201c<\/li>\n<li>\u201eBEI ARTHROSE UND GELENKPROBLEMEN\u201c<\/li>\n<li>\u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND, WACHSTUMSF\u00d6RDERND &#8211; SO WIRD DAS BLUT AUFBEREITET.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDie EOT\u00aeII-Spritze wird von Orthop\u00e4den im Rahmen der konservativen<br \/>\nTherapie folgender Krankheitsbilder eingesetzt:<\/li>\n<li>\u2022 Arthrosebedingte Gelenkschmerzen<br \/>\n\u2022 R\u00fcckenschmerzen<br \/>\n\u2022 Sehnen- und Muskelschmerzen\u201c<\/li>\n<li>Wegen des genauen Inhalts und der weiteren Einzelheiten der Werbung der Beklagten wird auf die Anlage K 6 (Anlage zum LG-Urteil) verwiesen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2016 (Anlage K 7) wegen dieser Werbung im Hinblick auf die Angaben \u201eSchmerz lindern\u201c, \u201eBei Arthrose\u201c und \u201eEntz\u00fcndungshemmend\u201c zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.300,- EUR sowie zur Abgabe einer neuerlichen, mit einer Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch mit einer Mindesth\u00f6he von je 10.000,- EUR besicherten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Mit eigenem Schreiben vom selben Tag (Anlage K 8) mahnte er die Beklagte ferner wegen weiterer \u00c4u\u00dferungen, n\u00e4mlich wegen der Angaben \u201eHeilung f\u00f6rdern\u201c, \u201eBei\u2026 Gelenkproblemen\u201c, \u201emit dem Anwendungsgebiet R\u00fcckenschmerzen\u201c und \u201emit dem Anwendungsgebiet Sehnen- und Muskelschmerzen\u201c ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Beide Aufforderungen wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2016 (Anlagen K 9 und K 10) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Eine Vertragsstrafe sei verwirkt, da die \u00c4u\u00dferungen in einem dem Gegenstand des Abmahnschreibens vom 06.01.2014 vergleichbaren Kontext st\u00fcnden. Bereits die damalige Abmahnung habe sich gegen die Irref\u00fchrungseignung der \u00c4u\u00dferungen gerichtet; die neuerlichen Angaben seien zu den in der Unterlassungserkl\u00e4rung aufgef\u00fchrten kerngleich. Die \u00c4u\u00dferungen h\u00e4tten jeweils eine Behandlungsmethode zum Gegenstand. Wegen des wiederholten Versto\u00dfes und aus den in der Anforderung angegebenen Gr\u00fcnden sei die Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.300,&#8211; EUR angemessen festgesetzt.<\/li>\n<li>Wegen des bereits erfolgten Versto\u00dfes sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes f\u00fcr das neuerliche Unterlassungsverlangen erforderlich gewesen und die entstandenen Kosten seien zu erstatten. Ferner schulde die Beklagte die Kosten der Eigenabmahnung durch ihn selbst wegen der weiteren \u00c4u\u00dferungen.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df den Ziffern 1 bis 3 ergebe sich aus der Unterlassungserkl\u00e4rung, hilfsweise aus Gesetz, und wegen der weiteren \u00c4u\u00dferungen unmittelbar aus dem Gesetz. Bei den Aussagen handele es sich um konkrete Wirkauslobungen. Ein Wirksamkeitsnachweis f\u00fcr das Orthokin-Verfahren sei nicht erbracht. Die Humanstudien litten an schweren M\u00e4ngeln, umgekehrt sei durch die kritischen Studien belegt, dass die \u201eOrthokin-Therapie\u201c nicht wirksam sei und zudem die Gefahr von Nebenwirkungen bestehe. Die angegriffenen Aussagen seien irref\u00fchrend. Eine signifikante und therapeutisch relevante Schmerzlinderung sei nicht gesichert, ebenso nicht die Eignung, Patienten mit Arthrose Linderung oder Heilung zu verschaffen. Es sei nicht gesichert, dass die Therapie zur Knorpelregeneration f\u00fchre und\/oder Schmerzlinderung verschaffe und\/oder eine Operation verzichtbar mache. Es gebe auch keine allgemeine Eignung der Therapie f\u00fcr Gelenkprobleme. Gleiches gelte f\u00fcr die Angabe der Anwendungsgebiete R\u00fcckenschmerzen, Sehnen- und Muskelschmerzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die angegriffene Darstellung im Internet sei zu der in der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung aufgef\u00fchrten Werbung weder identisch noch kerngleich. Die Unterlassungserkl\u00e4rung habe sich auf das Verbot der Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel au\u00dferhalb der Fachkreise (\u00a7 10 Abs. 1 HWG) bezogen. Die nunmehr beanstandeten Aussagen seien zudem nicht in Zusammenhang mit der \u201eOrthokin-Therapie\u201c oder dem \u201eOrthokin-Serum\u201c, sondern lediglich zur Bewerbung der \u201eEOT-II-Spritze\u201c getroffen worden. Es werde lediglich auf diese Spritze Bezug genommen, welche f\u00fcr die Aufbereitung des Serums eingesetzt werde. Auch der Gesamtkontext der Webseite unterscheide sich von dem der fr\u00fcheren Internetseite.<\/li>\n<li>Die Wirksamkeit der \u201eOrthokin-Therapie\u201c sei gut belegt. Hierauf komme es allerdings nicht an, da vorliegend lediglich das Therapieziel in allgemeiner Form beschrieben werde. Die Aussagen enthielten kein konkretes Wirkversprechen, sondern stellten in allgemeiner Weise Therapieziele und Anwendungsgebiete dar. Eine Verifizierung\/Falsifizierung ihrer \u00c4u\u00dferungen sei nicht m\u00f6glich und nicht n\u00f6tig. Jedenfalls sei die entz\u00fcndungshemmende Wirkung der in dem Serum enthaltenen Zytokine wissenschaftlich allgemein anerkannt. Ein antragsgem\u00e4\u00dfes Verbot w\u00fcrde den vom Gesetzgeber intendierten Therapiepluralismus auch im Hinblick auf Methoden au\u00dferhalb der Schulmedizin beschneiden.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 18.10.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.300,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen,<\/li>\n<li>II.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 1.141,90 EUR nebst Zinsen in<br \/>\nH\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen,<\/li>\n<li>III.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger weitere 178,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen,<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr eine \u201eOrthokin-Therapie\u201c zu werben mit der Angabe<\/li>\n<li>1. \u201eSchmerzen lindern\u201c<br \/>\n2. \u201eBei Arthrose\u201c<br \/>\n3. \u201eEntz\u00fcndungshemmend\u2026\u201c<br \/>\n4. \u201eOperation vermeiden\u201c<br \/>\n5. \u201eHeilung f\u00f6rdern\u201c<br \/>\n6. \u201eBei\u2026 Gelenkproblemen\u201c<br \/>\n7. mit dem Anwendungsgebiet \u201eR\u00fcckenschmerzen\u201c<br \/>\n8. mit dem Anwendungsgebiet \u201eSehnen- und Muskelschmerzen\u201c,<\/li>\n<li>jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 6 ersichtlich.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Beklagte habe gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen versto\u00dfen, die Vertragsstrafe sei verwirkt. Die angegriffenen Aussagen seien zu den in der Unterlassungserkl\u00e4rung benannten nahezu identisch. Die Einbettung und das Umfeld der Aussagen auf der Webseite der Beklagten st\u00fcnden der Annahme einer Kerngleichheit des Versto\u00dfes nicht entgegen. Bereits in der URL der relevanten Unterseiten (www.B.com\/de\/orthokin) sei der Begriff \u201eOrthokin\u201c und damit die Behandlungsmethode, wie sie auch in dem Unterlassungsversprechen genannt sei, verwendet. In den Nutzungsbedingungen der Impressumsseite seien \u201edie Diagnose, als auch die Therapie\u201c angesprochen; der Passus nehme erkennbar auf den \u00fcbrigen Inhalt der Webseite Bezug. Auf der Webseite finde sich zudem ein Formular, mittels dessen Interessenten Praxen finden k\u00f6nnten, die das \u201eOrthokin-Serum\u201c herstellen. Die angef\u00fchrten Gestaltungselemente f\u00e4nden sich insbesondere auf der Unterseite, die die Formulierungen \u201eSCHMERZ LINDERN\u201c und \u201eBEI ARTHROSE (\u2026)\u201c enthalte. Dass im Text der Seite an einer Stelle das Medizinprodukt \u201eEOT-II\u201c erw\u00e4hnt werde, lasse den Zusammenhang der Seite zur \u201eOrthokin-Therapie\u201c und dem dort eingesetzten Serum nicht entfallen. Der Text nehme ausdr\u00fccklich auf die Gewinnung des autologen konditionierten Serums (ACS) und damit auf das \u201eOrthokin-Serum\u201c Bezug. Gleiches gelte f\u00fcr die Unterseite, die die Formulierung \u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND\u201c enthalte. Dort sei im Text nicht einmal umschrieben, dass es sich bei \u201eEOT-II\u201c um eine Spritze bzw. das Verfahren der Spritzenherstellung\/-verwendung handele. Ohnehin sei der Einsatz der \u201eEOT-II-Spritze\u201c mit dem \u201eOrthokin-Serum\u201c der wesentliche Teil der \u201eOrthokin-Therapie\u201c.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger stehe auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Werbung sei unlauter und unzul\u00e4ssig, weil sie der Anwendung der \u201eOrthokin-Therapie\u201c bzw. dem Einsatz des \u201eOrthokin-Serums\u201c mittels der EOT-II-Spritze eine therapeutische Wirksamkeit zuschreibe, die diese nicht gesicherterma\u00dfen h\u00e4tten, \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, \u00a7 3 S. 2 Nr. 1 HWG. S\u00e4mtliche Aussagen wiesen einen Leistungsbezug zu der \u201eOrthokin-Therapie\u201c bzw. dem \u201eOrthokin-Serum\u201c auf. Die Internetseite richte sich nicht lediglich an Fachkreise. Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen suggerierten in unzutreffender Weise, dass der Einsatz des \u201eOrthokin-Serums\u201c mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c als Teil der \u201eOrthokin-Therapie\u201c die genannten Heilerfolge bewirken k\u00f6nne. Tats\u00e4chlich m\u00fcsse, was die Beklagte nur pauschal in Abrede stelle, der Erfolg einer Orthokintherapie gegenw\u00e4rtig als (noch) wissenschaftlich ungesichert gelten. Bei den in Rede stehenden Angaben handele es sich nicht um eine blo\u00dfe Umschreibung eines Therapieziels oder Anwendungszwecks oder der Funktion einer Therapie in allgemeiner Form, sondern um Wirkaussagen zu einer konkreten Therapiemethode. Die Aussage \u201eSchmerzen lindern\u201c impliziere, es k\u00f6nnten mittels Einsatz des Serums, der Spritze und der Therapie Schmerzen etwa als Folge von Arthrose behandelt werden. Gleiches gelte f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung, Therapie bzw. Serum und eingesetzte Spritze wirkten \u201eentz\u00fcndungshemmend\u201c. Dass das Serum insgesamt entz\u00fcndungshemmend wirke \u2013 nur so k\u00f6nne die Werbung verstanden werden \u2013 sei nicht belegt und einzelne Studien h\u00e4tten sogar das Ergebnis erbracht, dass es bei der Gabe zu neuen Entz\u00fcndungen gekommen sei. Die ferner beanstandete Angabe bestimmter Indikationen impliziere die Eignung des Verfahrens, Patienten mit den angegebenen Beschwerden Linderung oder Heilung zu verschaffen. Durch die Angabe, es w\u00fcrde eine Operation vermieden, werde suggeriert, die angesprochenen Indikationen k\u00f6nnten durch die \u201eOrthokin-Therapie\u201c in gleicher oder besser wirksamer Weise als durch einen operativen Eingriff behandelt werden.<\/li>\n<li>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kl\u00e4ger begehrt in der Berufungsinstanz klageerweiternd die Zahlung eines Mehrwertsteuerbetrages in H\u00f6he von 216,96 EUR auf den vom Landgericht f\u00fcr das Anwaltsschreiben ausgeurteilten Erstattungsbetrag in H\u00f6he von 1.141,90 EUR.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei.<\/li>\n<li>Gegenstand der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung sei allein die seinerzeit konkret angegriffene Darstellung, wie sie am 06.01.2014 verwendet worden sei. Au\u00dferdem habe sich die Unterlassungserkl\u00e4rung eindeutig auf Darstellungen au\u00dferhalb der Fachkreise nach \u00a7 10 Abs. 1 HWG bezogen. Diese Darstellung sei von ihr in der Folgezeit nicht weiter verwendet worden. Sie habe ihren Internetauftritt vielmehr grundlegend umgestaltet. Im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereich werde der Begriff \u201eOrthokin\u201c entsprechend an keiner Stelle mehr verwendet. Die gegenteilige W\u00fcrdigung des Landgerichts zu diesem Punkt sei offensichtlich fehlerhaft. Auf den Seiten finde sich lediglich das Logo unter Verweis auf den Unternehmensnamen \u201eB\u201c. Des Weiteren fokussiere sich die Darstellung auf eine Erl\u00e4uterung des Krankheitsbildes der Arthrose. Soweit \u00fcberhaupt Behandlungsm\u00f6glichkeiten angesprochen w\u00fcrden, geschehe dies nicht unter Bezugnahme auf die \u201eOrthokin-Therapie\u201c. Vielmehr beschr\u00e4nke sich die nunmehr angegriffene Darstellung allein auf den Hinweis, dass die \u201eEOT-II- Spritze\u201c im Rahmen einer nicht-operativen Behandlung eingesetzt und hierbei ein autologes konditioniertes Serum (ACS) hergestellt werden k\u00f6nne, ohne dass die angegriffenen Angaben Hinweise zu bestimmten Wirkerfolgen oder Behandlungsergebnissen enthielten. Dass in der sog. URL der Begriff \u201eOrthokin\u201c verwendet werde, f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Denn die URL sei nicht Gegenstand der Darstellung selbst, sondern lediglich die zu Grunde liegende (Internet-)Quelle. Es k\u00f6nne auch nicht unterstellt werden, dass ein Durchschnittsadressat allein aufgrund der Verwendung des Begriffs in der URL die Schlussfolgerung ziehe, dass sich die Darstellung des Inhalts auf eine Therapie mit dem gleichen Namen beziehe. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht \u2013 f\u00e4lschlich \u2013 annehme, dass ein hinreichend konkreter Bezug zu der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hergestellt werde, sei die angegriffene Darstellung (Anlage K 6) nicht kerngleich mit der fr\u00fcheren Darstellung (Anlage K 3). Denn nunmehr sei die weitere Frage zu pr\u00fcfen, ob allein in der Bezugnahme auf die \u201eEOT-II- Spritze\u201c mittelbar auch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die \u201eOrthokin-Therapie\u201c liege. Des Weiteren sei zu pr\u00fcfen, ob in dem blo\u00dfen Verweis auf Allgemeine Therapieziele zugleich auch die Auslobung eines bestimmten Wirkerfolgs liege. Schon aus diesem Grunde liege keine Verwirkung der Vertragsstrafe vor.<\/li>\n<li>Des Weiteren st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger auch die geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsanspr\u00fcche nicht zu. Mit der Angabe \u201eSchmerzen lindern\u201c werde in Infinitivform lediglich ein allgemeines Therapieziel umschrieben, nicht aber eine konkrete Angabe zu einem Wirkerfolg gemacht. Die Angabe \u201ebei Arthrose\u201c sage nur etwas \u00fcber den Einsatzbereich und das Anwendungsgebiet aus. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Angaben \u201eOperation vermeiden\u201c und \u201eHeilung f\u00f6rdern\u201c. Die Angabe \u201eentz\u00fcndungshemmend\u201c beschreibe keinen konkreten Therapieerfolg, sondern lediglich eine Produkteigenschaft, die einen Beitrag zu einem \u2013 nicht n\u00e4her konkretisierten \u2013 Therapieerfolg leisten k\u00f6nne. Dass die \u201eOrthokin-Therapie\u201c entz\u00fcndungshemmend wirke, sei selbst vom Kl\u00e4ger nicht bestritten worden. Die \u00fcbrigen beanstandeten Angaben stellten lediglich Beschreibungen der m\u00f6glichen Anwendungsgebiete dar. Auch hier finde sich keinerlei Auslobung zu konkreten Wirkerfolgen. Angaben, die lediglich auf das jeweilige Anwendungsgebiet und allgemein anerkannte Therapieziele verwiesen, fielen nicht unter das wettbewerbs- und heilmittelwettbewerbsrechtliche Irref\u00fchrungsverbot. Abgesehen davon k\u00f6nne ihr nicht das Recht abgesprochen werden, auf die allgemein akzeptierten Therapieziele sowie das tats\u00e4chliche Einsatzgebiet der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hinzuweisen. Andernfalls k\u00f6nne sie die \u201eOrthokin-Therapie\u201c \u00fcberhaupt nicht mehr anbieten und auch nicht mehr erbringen. Dadurch w\u00fcrde die gesetzgeberische Wertung, wonach im Bereich des Heilwesens das Prinzip des Wissenschaft-Pluralismus gelte, konterkariert. Im \u00dcbrigen sei darauf hinzuweisen, dass das im Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hergestellte ACS unstreitig Zytokine enthalte und dass diese entz\u00fcndungshemmende Wirkung h\u00e4tten. Damit liege aber ein hinreichender wissenschaftlicher Beleg f\u00fcr die entz\u00fcndungshemmende Wirkung des in Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hergestellten Serums vor.<\/li>\n<li>Mangels Kerngleichheit st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger auch keine vertraglichen Unterlassungsanspr\u00fcche gegen sie zu. Im \u00dcbrigen w\u00e4ren solche nur auf ein Verbot der Verwendung der Aussagen au\u00dferhalb der Fachkreise gerichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts \u201eaufzuheben\u201c und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen und die Beklagte \u00fcber die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 216,96 EUR Zug um Zug gegen Rechnungsstellung zu zahlen.<\/li>\n<li>Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>Unerheblich sei, dass die Beklagte die \u201eOrthokin-Therapie\u201c in ihrem neuen Internetauftritt weitgehend als Behandlung mit der \u201eEOT-II- Spritze\u201c zu umschreiben versuche. Ma\u00dfgeblich sei, dass diese Spritze zur Entwicklung des \u201eOrthokin-Serums\u201c gebraucht werde und dieses Serum letztlich den therapeutischen Wirkstoff darstellen solle. Es bleibe daher dabei, dass sich die Werbung auf die \u201eOrthokin-Therapie\u201c beziehe. Eine solche Umschreibung ein- und desselben Sachverhalts f\u00fchre nicht aus der Unterlassungserkl\u00e4rung heraus. Die Kerntheorie finde auch bei Anbindung an eine konkrete Verletzungsform Anwendung. Es spiele auch keine Rolle, ob die Beklagte lediglich mit \u201eallgemeinen Therapiezielen\u201c werbe oder aber bestimmte Wirkerfolge auslobe. Denn auch das Unterlassungsversprechen habe solche umfasst. Dessen ungeachtet handele es sich bei den in Rede stehenden Angaben auch nicht lediglich um allgemeine Therapieziele. Werde ein Behandlungsverfahren ausgelobt mit der Angabe, dieses k\u00f6nne bei einer bestimmten Indikation angewandt werden, stelle dies die Auslobung eines Anwendungsgebietes dar, was impliziere, dass das Mittel dort auch medizinisch indiziert, also therapeutisch wirksam sei. Selbst wenn die Werbeauslobung lediglich \u201eallgemeine Therapieziele\u201c betr\u00e4fe, w\u00fcrde eine solche Angabe vom angesprochenen Verkehr gleichwohl dahingehend verstanden, dass die Benennung eines solchen Therapiezieles deshalb erfolge, weil der Werbende dies als ein f\u00fcr das beworbene Mittel ad\u00e4quates Therapieziel verstehe. Dies inkludiere wiederum ein Anwendungsgebiet, also eine therapeutische Wirkung.<\/li>\n<li>Zutreffend habe das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagte neue Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe begangen habe. Sie habe durchg\u00e4ngig mit therapeutischen Wirkangaben und nicht mit blo\u00dfen Therapiezielen geworben. Der Beklagten bleibe es unbenommen, die Verbraucher \u00fcber noch fehlende wissenschaftliche Absicherung ihres Therapieverfahrens oder die unterschiedlichen Meinungen, welche zu ihren Therapieverfahren existierten, aufzukl\u00e4ren. Eine entz\u00fcndungshemmende Wirkung des Serums im menschlichen Organismus sei bislang nicht ausreichend belegt und werde in der wissenschaftlichen Literatur kritisch betrachtet.<\/li>\n<li>Bei dem nunmehr im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Betrag handele es sich um den auf den zugesprochenen Betrag von 1.141,90 EUR entfallenden Mehrwertsteuerbetrag. Hintergrund f\u00fcr dessen Geltendmachung sei die Rechts\u00e4nderung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016 (Az.: XI R 27\/14).<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage auch im Umfang der Klageerweiterung abzuweisen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen sowohl der ihm vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe als auch der ihm vom Landgericht ferner zuerkannte Unterlassungsanspruch zu. Ferner hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung pauschaler Abmahnkosten f\u00fcr die von ihm selbst ausgesprochene Abmahnung. Hingegen kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten nicht den Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.141,90 EUR beanspruchen. Ein diesbez\u00fcglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weshalb sich auch die vom Kl\u00e4ger eingelegte Anschlussberufung, mit der er nunmehr auch die Erstattung des auf die geltend gemachten Anwaltskosten entfallenden Mehrwertsteuerbetrages begehrt, als unbegr\u00fcndet erweist. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/li>\n<li>A.<br \/>\n1.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.300,- EUR aus der Unterlassungserkl\u00e4rung mit Vertragsstrafeversprechen i. V. m. \u00a7 339 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist ein Unterlassungsvertrag mit dem aus der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 29.01.2014 (Anlage K 5) ersichtlichen Inhalt zustande gekommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht eine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die<br \/>\nvertragliche Unterwerfung durch die neue Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 bejaht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDurch die von ihr abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, es zu unterlassen, zur \u201eOrthokin-Therapie\u201c und\/oder zum \u201eOrthokin-Serum\u201c u.a. die Aussagen \u201eSchmerzlindernd\u201c, \u201eEntz\u00fcndungshemmend\u201c und \u201eDie Orthokin-Therapie [\u2026] kann angewandt werden bei Arthrosen folgender Gelenke: \u2026\u201c, wie sie am 06.01.2014 auf www.D.de, in der Sektion \u201ePatienten\u201c, abrufbar waren, im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, wenn und soweit diese werblichen Aussagen auch von Personen abgerufen werden k\u00f6nnen, die nicht zum Handel und\/oder zur Anwendung befugt sind, insbesondere Patienten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGegen dieses Unterlassungsversprechen hat die Beklagte versto\u00dfen, indem sie im Internet unter der Adresse \u201ewww.B.com\u201c die im Rahmen der sog. Orthokin-Therapie zum Einsatz kommende \u201eEOT-II-Spritze\u201c, die zentraler Bestandteil dieser Therapie ist, in der aus der Anlage K 6 ersichtlichen Art und Weise beworben hat. Denn sie hat hiermit zugleich das im Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c verabreichte \u201eOrthokin-Serum\u201c, welches mittels dieser Spritze hergestellt wird, und auch die<br \/>\n\u201eOrthokin-Therapie\u201c als solche beworben, und zwar mit den eingangs angef\u00fchrten Aussagen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIm Rahmen der Auslegung der zwischen den Parteien zustande gekommen Unterlassungsvereinbarung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Grunds\u00e4tzen richtet. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserkl\u00e4rungen auch die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 \u2013 CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 \u2013 Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 \u2013 Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 \u2013 Unrichtige Aufsichtsbeh\u00f6rde; GRUR 2006, 878 \u2013 Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 \u2013 Mehrfachversto\u00df gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 \u2013 Sekundenschnell). Ein unmittelbarer R\u00fcckgriff auf die Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt (vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 932 \u2013 Sekundenschnell). Selbst der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschr\u00e4nken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelm\u00e4\u00dfig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszur\u00e4umen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein f\u00fcr die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelm\u00e4\u00dfig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgem\u00e4\u00df daf\u00fcr, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten, sofern nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergibt, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 \u2013 Sekundenschnell).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Streitfall ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d.h. auf ein Verbot der in der Unterlassungserkl\u00e4rung unter Ziffer 1 (1) bis (13) wiedergegebenen Aussagen gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage K 3 zur Akte gereichten Internetwerbung. Letzteres ergibt sich aus der Formulierung \u201ewie sie am 06.01.2014 auf www.D.de, in der Sektion \u201ePatienten\u201c, abrufbar waren, \u2026\u201c. Zwar sind die in der Unterlassungserkl\u00e4rung genannten Aussagen zu (1) bis (13) nicht mit der Angabe \u201eund\/oder\u201c verkn\u00fcpft. Dem Abmahnschreiben des Kl\u00e4gers vom 06.01.2014 bzw. der diesem beigef\u00fcgten vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung war allerdings zu entnehmen, dass der Kl\u00e4ger jede einzelne der betreffenden Aussagen als wettbewerbswidrig beanstandet hat. Da sich aus der nachfolgenden Korrespondenz nicht ergibt, dass sich die Beklagte nur zur Unterlassung der Verwendung aller Aussagen auf einer Internetseite nach Ma\u00dfgabe der Anlage K 3 verpflichten wollte, ist die von ihr abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung dahin zu interpretieren, dass diese nicht auf ein einheitliches kumulatives Verbot aller Angaben, sondern jeweils auf ein isoliertes Verbot der einzelnen Aussagen (im werblichen Umfeld der Anlage K 3) gerichtet ist.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist der Unterlassungsvertrag unter Beachtung der oben wiedergegebenen Rechtsgrunds\u00e4tze dahin auszulegen, dass sie auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen soll, d.h. Internetwerbungen, in denen sich das Charakteristische der zu unterlassenden Werbung wiederfindet. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte mit der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung dazu verpflichtet hat, die in den Ziffern (1) bis (13) angef\u00fchrten Aussagen zur \u201eOrthokin-Therapie\u201c und\/oder zum \u201eOrthokin-Serum\u201c, \u201ewie sie am 06.01.2014 auf www.D.de, in der Sektion \u201ePatienten\u201c, abrufbar waren, im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Denn aus dieser Formulierung kann nicht gefolgert werden, dass der Beklagten nur ein zur Anlage K 3 identischer Internetauftritt verboten sein sollte, aber keine im Kern gleichartige Internetwerbung. Dagegen spricht schon, dass in der Unterlassungserkl\u00e4rung ganz bestimmte Aussagen zur \u201eOrthokin-Therapie\u201c und\/oder zum \u201eOrthokin-Serum\u201c benannt werden und sich die Beklagte nicht blo\u00df dazu verpflichtet hat, in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Art und Weise im Internet zu werben.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist die Unterlassungsvereinbarung bei interessengerechter Auslegung dahin zu interpretieren, dass die Beklagte auch die Verwendung der in der Unterlassungserkl\u00e4rung genannten Aussagen in Bezug auf die im Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c zum Einsatz kommenden \u201eEOT-II-Spritze\u201c zu unterlassen hat, wenn dies im Zusammenhang mit der \u201eOrthokin-Therapie\u201c und\/oder dem \u201eOrthokin-Serum\u201c geschieht und sich diese Angaben auch auf diese Therapie und\/oder dieses Serum beziehen, wobei insoweit \u2013 da es hier nicht um Zeichenrechte geht \u2013 eine ausdr\u00fcckliche Bezeichnung der Therapie als \u201eOrthokin-Therapie\u201c bzw. des Serums als \u201eOrthokin-Serum\u201c nicht erforderlich ist, sondern es ausreicht, dass die betreffende Therapie bzw. das betreffende Serum objektiv (der Sache nach) beschrieben wird. Bei einer solchen Werbung handelt es sich n\u00e4mlich um eine im Kern gleichartige Werbung zur Werbung gem\u00e4\u00df der Anlage K 3. Die Verwendung der \u201eEOT-II-Spritze\u201c ist zum einen ein notwendiger und zentraler Bestandteil der \u201eOrthokin-Therapie\u201c, da mittels dieser Spezialspritze das dem Patienten im Rahmen der Therapie zu injizierende \u201eOrthokin-Serum\u201c hergestellt wird. Die \u201eEOT-II-Spritze\u201c kommt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch allein im Rahmen dieser Therapie zum Einsatz. Zum anderen werden jedenfalls Verbraucher, insbesondere Patienten, eine Differenzierung zwischen Therapie und\/oder dem Serum auf der einen Seite und der \u201eEOT-II-Spritze\u201c auf der anderen Seite nicht vornehmen und auch gar nicht vornehmen k\u00f6nnen, wenn in einer Bewerbung des Medizinprodukts die Vorteilhaftigkeit der mit diesem Produkt durchgef\u00fchrten Therapie und\/oder des mittels dieses Produkts hergestellten Serums herausgestellt wird. Auf die Sicht dieses Verkehrskreises kommt es hier jedoch an, weil der Beklagten nach dem Wortlaut der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung eine entsprechende Internetwerbung nur verboten ist, wenn und soweit die werblichen Aussagen auch von Personen abgerufen werden k\u00f6nnen, die nicht zum Handel und\/oder zur Anwendung befugt sind, insbesondere von Patienten.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung eine Beschr\u00e4nkung auf Darstellungen au\u00dferhalb der Fachkreise nach \u00a7 10 Abs. 1 HWG beinhalte, steht dies der dargetanen Auslegung der Unterlassungsvereinbarung nicht entgegen. Wie ausgef\u00fchrt, kann eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung nur vorliegen, wenn sich die betreffenden Angaben \u2013 aus Sicht des Publikums \u2013 auch auf das \u201eOrthokin-Serum\u201c und\/oder die \u201eOrthokin-Therapie\u201c beziehen, mithin auch auf das im Rahmen der so genannten Orthokin-Therapie hergestellte und verabreichte Mittel (ACS) mit Eigenblut des Patienten, bei dem es sich \u2013 wie die Beklagte im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Aus der Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung, die der Kl\u00e4ger akzeptiert hat, ergibt sich im \u00dcbrigen nur, dass sich die Beklagte nicht (auch) dazu verpflichten wollte, es zu unterlassen, ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Personen, die zum Handel und\/oder Anwendung befugt sind, entsprechend im Internet zu werben. Ein Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung setzt daher voraus, dass die werblichen Aussagen zur \u201eOrthokin-Therapie\u201c und\/oder zum \u201eOrthokin-Serum\u201c (auch) von Personen abgerufen werden k\u00f6nnen, die nicht zu den Fachkreisen geh\u00f6ren. Das trifft auf die hier angegriffene Internetwerbung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 zu. Diese konnte nicht nur von Fachkreisen, sondern von jedermann abgerufen werden und sie hat sich \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch an Verbraucher, insbesondere Patienten, gerichtet. Dem entsprechenden Einwand der Beklagten kommt deshalb in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe keine Bedeutung zu. Es kann sich allein die Frage stellen, ob ein vertraglicher Unterlassungsanspruch auf eine Werbung im Internet au\u00dferhalb der Fachkreise beschr\u00e4nkt ist. F\u00fcr den geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch spielt dies keine Rolle.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nHiervon ausgehend verst\u00f6\u00dft die beanstandete Internetwerbung gegen die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>(3.1)<br \/>\nDie in Rede stehende Internetwerbung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 6 hat nicht nur die \u201eEOT-II-Spritze\u201c zum Gegenstand, sondern umfasst auch das so genannte Orthokin-Serum, das mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellt wird, sowie die so<br \/>\ngenannte Orthokin-Therapie als solche.<\/li>\n<li>Ein erstes Indiz daf\u00fcr, dass es letztlich um den Einsatz der als Medizinprodukt beworbenen \u201eEOT-II-Spritze\u201c im Rahmen einer bestimmten Therapie geht, ergibt sich \u2013 worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat \u2013 bereits aus dem Impressum der Internetseite (Anlage K 6, Blatt 1), wo es unter der \u00dcberschrift \u201eInhalt des Onlineangebotes\u201c unter anderen hei\u00dft, dass sowohl die Diagnose als auch die \u201eTherapie\u201c ausschlie\u00dflich \u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten sind und die auf dieser Website enthaltenen medizinischen Informationen keinesfalls die Beratung durch einen Arzt ersetzen k\u00f6nnen. Dass es gerade um ein Verfahren bzw. eine Behandlung geht, wird den Adressaten der Werbung sodann ferner durch die gleich auf mehreren Unterseiten benutzten Slogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c (Anlage K 6, Blatt 3, 4, 6, 7, 8, 11, 17) vor Augen gef\u00fchrt, wobei bereits die herausgestellte Angabe \u201eBEI ARTHROSE UND GELENKPROBLEMEN\u201c (Anlage K 6, Blatt 3) verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Behandlung um eine solche bei Arthrose und Gelenkproblemen handelt. Darauf wird in der weiteren Werbung sogar explizit hingewiesen, wenn es dort im Text hei\u00dft, dass die Anwendung der \u201eEOT-II-Spritze\u201c \u201eim Rahmen einer nicht-operativen Behandlung bei Arthrose und Gelenkbeschwerden\u201c erfolgt (vgl. Anlage K 6, Blatt 4). Ferner ist in der Werbung der Beklagten (Anlage K 6, Blatt 5) \u2013 wiederum unter dem Slogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c \u2013 davon die Rede, dass bereits zahlreiche Patienten \u201eerfolgreich behandelt\u201c worden seien (dazu sogleich weiter). In der angegriffenen Internetwerbung wird zudem das mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellte (\u201eOrthokin\u201c-)Serum gleich mehrfach ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. So hei\u00dft es in der beanstandeten Werbung zum Beispiel (Anlage K 6, Blatt 4), dass durch das patentierte Verfahren \u201emit der EOT\u00ae-II-Spritze im Labor durch den behandelnden Arzt autologes konditioniertes Serum (kurz ACS)\u201c hergestellt wird. Ferner wird ausgef\u00fchrt (Anlage K 6, Blatt 6), dass die \u201eEOT\u00ae-II-Spritze\u201c bei niedergelassenen \u00c4rzten f\u00fcr die Herstellung des \u201eAutologen konditionierten Serums ACS\u201c verwendet wird. Damit wird das so genannte Orthokin-Serum ausdr\u00fccklich angesprochen, wenn auch die Bezeichnung \u201eOrthokin-Serum\u201c nicht verwandt wird. Der Sache nach handelt es sich aber offensichtlich um dasjenige Serum, welches mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellt und (anderweitig) als \u201eOrthokin-Serum\u201c bezeichnet wird. Die Beklagte weist in ihrem Internetauftritt (Anlage K 6, Blatt 6) unter dem Slogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c\u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 des Weiteren hinsichtlich der Kooperation mit einem russischen Partner darauf hin, dass im Rahmen der betreffenden Zusammenarbeit schon zahlreiche Patienten in zwei namentlich benannten russischen Kliniken \u201eerfolgreich behandelt\u201c worden seien. Mangels gegenteiliger Hinweise verstehen die auch angesprochenen Verbraucher diese Angabe dahin, dass sie sich auf die Behandlung von Patienten mittels des durch die \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eautologen konditionierten Serums\u201c bezieht, welches Serum ebenso wie die Spritze auf der betreffenden Seite erw\u00e4hnt wird. In der Sache geht es damit, woran kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann, um das \u201eOrthokin-Serum\u201c und um die \u201eOrthokin-Therapie\u201c, welche unter Verwendung der \u201eEOT-II-Spritze\u201c durchgef\u00fchrt wird und f\u00fcr deren Anwendung sich die angesprochenen Patienten entscheiden sollen. Dementsprechend hei\u00dft es in der weiteren Werbung (Anlage K 6, Blatt 13) auch, dass das \u201eAutologe Konditionierte Serum (ACS)\u201c f\u00fcr jeden Patienten individuell unter Laborbedingungen beim Orthop\u00e4den hergestellt wird, und es wird damit geworben, dass das Verfahren seit 1997 von mehreren 100 Orthop\u00e4den in vielen L\u00e4ndern praktiziert werde, die in fast 20 Jahren mehrere 100.000 Patienten behandelt h\u00e4tten. Ferner wird in der Werbung (Anlage K 6, Blatt 14) darauf hingewiesen, dass die \u201eEOT-II-Spritze\u201c \u201evon Orthop\u00e4den im Rahmen der konservativen Therapie der Krankheitsbilder\u201c \u201earthrosebedingte Gelenkschmerzen\u201c, \u201eR\u00fcckenschmerzen\u201c sowie \u201eSehnen- und Muskelschmerzen\u201c eingesetzt wird. Der Sache nach wird damit die so genannte Orthokin-Therapie beworben, was sich auch aus der Unterseite \u201eB.com\/de.orthokin\/produkt\/Herstellung\u201c (Anlage K 6, Blatt 18) ergibt, auf der es hei\u00dft (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eMit dem patentierten Medizinprodukt EOT\u00ae-II-Spritze der 2. Generation wird durch ein spezielles Verfahren beim Orthop\u00e4den das sogenannte autolog-konditionierte Serum (oder kurz ACS) gewonnen. ACS steht f\u00fcr einen molekularbiologischen Ansatz der Blutaufbereitung beim Orthop\u00e4den. Im Gegensatz zu anderen g\u00e4ngigen Blutaufbereitungsverfahren wird k\u00f6rpereigenes Blut mit EOT\u00ae-II-Spritze in nur einer einzigen Sitzung mit nur einer Blutabnahme beim behandelnden Arzt gewonnen. Durch das spezielle Aufbereitungsverfahren werden im Serum sowohl Wachstumsfaktoren als auch so genannte Interleukin-Antagonisten angereichert. Interleukin-Antagonisten sind die k\u00f6rpereigenen, molekularbiologischen Gegenspieler der Interleukin-Botenstoffe der Zellen des Immunsystems.<\/li>\n<li>Die Herstellung des ACS ist einfach und im von B zertifizierten und beh\u00f6rdlich angezeigten Labor schnell durchf\u00fchrbar: Nach der Blutabnahme aus nur einer einzigen Sitzung wird das Blut im patentierten Medizinprodukt EOT\u00ae-II inkubiert. Sp\u00e4ter wird das aufbereitete Blut im Labor der Arztpraxis zentrifugiert und dadurch in feste Bestandteile und in das Serum getrennt. In der Regel gewinnt der Arzt das ACS am gleichen Tag der Blutabnahme. Das Serum wird f\u00fcr jeden Patienten individuell unter Laborbedingungen beim Orthop\u00e4den hergestellt und kann dort \u00fcber sieben Monate bei -18 \u00b0C bis zur Verwendung gelagert werden.<\/li>\n<li>Die Herstellung und Anwendung des ACS ist eine Igel-Leistung und wird durch die gesetzliche Krankenversicherung zurzeit noch nicht erstattet. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Hiermit wird ersichtlich die so genannte Orthokin-Therapie beschrieben, auch wenn der letzte Verfahrensschritt in Gestalt der Injektion des mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c gewonnenen Serums nicht explizit erw\u00e4hnt wird. Da auf die \u201eVerwendung\u201c bzw. \u201eAnwendung\u201c des ACS durch den behandelnden Orthop\u00e4den hingewiesen wird, ist indes auch dem medizinischen Laien klar, dass das mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellte Serum dem Patienten verabreicht wird. Letztlich werden in der Werbung der Beklagten (Anlage K 6, Blatt 19) \u2013 wiederum unter dem Slogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c \u2013 sogar \u201ezertifizierte Praxen und Kliniken, welche die Herstellung von autolog konditioniertem Serum mit der EOT\u00ae-II-Spritze\u201c \u2013 und damit die so genannte Orthokin-Therapie \u2013 \u201eanbieten\u201c, namentlich benannt, so dass sich an einer entsprechenden Behandlung interessierte Personen, die z.B. an Arthrose leiden, unmittelbar an diese wenden k\u00f6nnen. Dass die genannten Praxen und Kliniken das von ihnen mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellte Serum, also das \u201eOrthokin-Serum\u201c, den Patienten auch verabreichen, liegt f\u00fcr jedermann auf der Hand und muss daher in der Werbung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden.<\/li>\n<li>Es kann vor diesem Hintergrund kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass mit der beanstandeten Werbung auch das als \u201eOrthokin-Serum\u201c bezeichnete Serum und die als \u201eOrthokin-Therapie\u201c bezeichnete Therapie beworben werden.<\/li>\n<li>Darauf, dass \u2013 worauf das Landgericht abgestellt hat \u2013 in der URL der relevanten Unterseiten (www.B.com\/de\/orthokin) der Begriff \u201eOrthokin\u201c verwendet wird, kommt es unter diesen Umst\u00e4nden nicht einmal entscheidend an.<\/li>\n<li>(3.2)<br \/>\nDie angesprochenen Verbraucher verstehen die in Rede stehenden Angaben \u201eSCHMERZ LINDERN\u201c, \u201eBEI ARTHROSE\u201c und \u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND\u201c im Kontext dahin, dass sich diese Aussagen auf die Verabreichung des mittels der<br \/>\n\u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit auf die \u201eOrthokin-Therapie\u201c beziehen.<\/li>\n<li>(3.2.1)<br \/>\nWie soeben dargetan, bezieht sich die Werbung der Beklagten nach dem Gesamtzusammenhang auch auf die als \u201eOrthokin-Therapie\u201c bezeichnete Therapie und das als \u201eOrthokin-Serum\u201c bezeichnete Serum. Wenn die Beklagte in ihrer Internetwerbung mit dem Slogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c wirbt, verstehen die angesprochen Verbraucher, insbesondere Patienten, die hierin enthaltene Angabe \u201eSCHMERZ LINDERN\u201c vor diesem Hintergrund dahin, dass mit dem im Rahmen der Behandlung verabreichten \u201eautologen konditionierten Serum (ACS)\u201c, also dem \u201eOrthokin-Serum\u201c, welches mit der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellt wird, Schmerzen, und zwar die in der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 angesprochenen arthrosebedingten Gelenkschmerzen, R\u00fcckenschmerzen sowie Sehnen- und Muskelschmerzen, gelindert werden k\u00f6nnen. Der schlagwortartigen Angabe \u201eSCHMERZ LINDERN\u201c entnimmt der angesprochene Verbraucher, dass die Verabreichung des beschriebenen Serums zur Schmerzlinderung erfolgt, und er geht mangels anderweitiger Erl\u00e4uterungen selbstverst\u00e4ndlich davon aus, dass die entsprechende Behandlung bei einem betroffenen Patienten eine therapeutisch relevante Schmerzlinderung bewirken kann. Die Aussage \u201eSCHMERZ LINDERN\u201c versteht er deshalb ungeachtet des von der Beklagten benutzten Imperativs im Sinne von \u201eschmerzlindernd\u201c, und zwar bezogen auf die Therapie bzw. das im Rahmen dieser Therapie hergestellte und dem Patienten verabreichte Serum, weshalb hierin eine (kerngleiche) Zuwiderhandlung gegen Ziffer (2) der Unterlassungserkl\u00e4rung liegt.<\/li>\n<li>(3.2.2)<br \/>\nEbenso liegt in der Angabe \u201eBEI ARTHROSE\u201c ein kerngleicher Versto\u00df gegen Ziffer (9) der Unterlassungserkl\u00e4rung, weil die Adressaten diese Angabe aus den vorstehenden Gr\u00fcnden dahin verstehen, dass das (auch) beworbene \u201eOrthokin-Serum\u201c bei einer Arthrose-Erkrankung verabreicht bzw. die (auch) beworbene \u201eOrthokin-Therapie\u201c bei einer Arthrose-Erkrankung angewandt wird.<\/li>\n<li>(3.2.3)<br \/>\nDie Verwendung der Angabe \u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND\u201c in der beanstandeten Internetwerbung stellt schlie\u00dflich eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer (3) der Unterlassungserkl\u00e4rung dar.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten in ihrer Internetwerbung benutzte Formulierung \u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND, WACHSTUMSF\u00d6RDERND \u2013 SO WIRD DAS BLUT AUFBEREITET\u201c enth\u00e4lt auch die unter Ziffer (3) der Unterlassungserkl\u00e4rung aufgef\u00fchrte Angabe \u201eEntz\u00fcndungshemmend\u201c. Wie sich aus dem Zusatz \u201eSO WIRD DAS BLUT AUFBEREITET\u201c ergibt, wird hiermit eine Eigenschaft des aufbereiteten Blutes und damit des so genannten Orthokin-Serums behauptet. Diese Aussage mag f\u00fcr sich betrachtet nicht unzutreffend sein, weil die in dem \u201eOrthokin-Serum\u201c enthaltenen Zytokine als solche eine entz\u00fcndungshemmende (anti-inflammatorische) Wirkung haben. Nach der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung hat sich die Beklagte jedoch ausdr\u00fccklich auch dazu verpflichtet, die Aussage \u201eentz\u00fcndungshemmend\u201c nicht im Zusammenhang mit dem \u201eOrthokin-Serum\u201c im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Daraus, dass die Werbung nach der Formulierung der<br \/>\nUnterlassungserkl\u00e4rung nicht geschehen soll, wie die Aussage am 06.01.2014 auf www.D.de in der Sektion \u201ePatienten\u201c abrufbar war, auf welcher Internetseite die in Rede stehende Angabe unmittelbar zur \u201eOrthokin-Therapie\u201c get\u00e4tigt wurde, kann die Beklagte schon aus diesem Grunde nichts herleiten. Durch die gew\u00e4hlte Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung hat sich die Beklagte ausdr\u00fccklich auch zur Unterlassung der Aussage \u201eEntz\u00fcndungshemmend\u201c in Bezug auf das \u201eOrthokin-Serum\u201c verpflichtet.<\/li>\n<li>Abgesehen davon versteht der Verbraucher \u2013 wie bereits an dieser Stelle angemerkt werden soll \u2013 die Angabe \u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND\u201c, da sich die Werbung der Beklagten eben in der Sache auch auf die \u201eOrthokin-Therapie\u201c bezieht, dahin, dass das im Rahmen dieser Therapie verabreichte \u201eOrthokin-Serum\u201c im menschlichen Organismus bei der in der Werbung angesprochene Krankheit Arthrose sowie den dort ferner erw\u00e4hnten Beschwerden eine entz\u00fcndungshemmende Wirkung hat und damit entsprechend therapeutisch wirkt. Das gilt umso mehr, als die betreffende Aussage unter dem besonders herausgestellten Slogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c get\u00e4tigt wird, was der Verbraucher unweigerlich auf die Behandlung eines Patienten mit dem unter Einsatz der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten Serum bezieht. Der Sache nach wird damit \u2013 wie schon in der der Unterlassungserkl\u00e4rung zugrunde liegende Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 \u2013 behauptet, dass das im Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hergestellte und injizierte<br \/>\n\u201eOrthokin-Serum\u201c bei einem Patienten entz\u00fcndungshemmend wirkt, weshalb hierin ein kerngleicher Versto\u00df gegen Ziffer (3) der Unterlassungserkl\u00e4rung liegt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Zuwiderhandlung ist nach den unangefochtenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts schuldhaft erfolgt, n\u00e4mlich jedenfalls fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 2 BGB. H\u00e4tte die Beklagte als Unterlassungsschuldnerin und einschl\u00e4gig Werbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie vor der Aufnahme ihrer neuen Werbung den Inhalt und die Reichweite der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und h\u00e4tte sie jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung feststellen k\u00f6nnen, dass die beanstandete Werbung hiergegen verst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.300,00 EUR ist nach den ebenfalls unangefochtenen und auch zutreffenden Feststellungen angemessen festgesetzt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nIn Bezug auf das Verschulden der Beklagten sowie die H\u00f6he der Vertragsstrafe bedurfte es keinerlei Hinweise des Senats. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Es hat hierbei das erforderliche Verschulden der Beklagten festgestellt und auch die festgesetzte Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.300,- EUR f\u00fcr angemessen befunden. Sofern die Beklagte dies mit der Berufung angreifen will, h\u00e4tte sie dies in der Berufungsbegr\u00fcndung oder aber jedenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens dartun k\u00f6nnen und m\u00fcssen, weshalb die landgerichtliche Entscheidung insoweit unzutreffend sein soll.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDem klagebefugten Kl\u00e4ger steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist, wovon das Landgericht unangefochten und zutreffend \u2009ausgegangen ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und sachlich-rechtlich anspruchsberechtigt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 3a UWG (= \u00a7 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. \u00a7 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Unterlassungsantrag \u2013 und der auf ihm beruhende Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils \u2013 ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d.h. auf ein Verbot jeder der im Antrag wiedergegeben Aussagen gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage K 6 vorgelegten Internetwerbung der Beklagten. Zwar sind die im Unterlassungsantrag zu 1. bis 8. angef\u00fchrten Aussagen nicht mit der Angabe \u201eund\/oder\u201c verkn\u00fcpft. Aufgrund der bez\u00fcglich der Verbindungsanlage K 6 verwendeten Formulierung \u201ejeweils wenn dies geschieht \u2026\u201c und der Klagebegr\u00fcndung ergibt sich jedoch, dass der Kl\u00e4ger kein einheitliches kumulatives Verbot aller streitgegenst\u00e4ndlichen Angaben, sondern jeweils isolierte Verbote geltend macht. Das Landgericht hat dementsprechend in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass das ausgesprochene Verbot jede der angegriffenen Aussagen f\u00fcr sich in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang erfasst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Landgericht hat den der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die einzelnen beanstandeten Angaben zuerkannten Unterlassungsanspruch in erster Linie auf gesetzlicher Grundlage zugesprochen, hinsichtlich der im Tenor zu IV. unter Ziffern 1, 2 und 3 angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen aber \u201eim \u00dcbrigen\u201c und damit auch auf die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung gest\u00fctzt. Der Kl\u00e4ger hatte in der Klageschrift vom 15.06.2016 (Seite 19\/20) den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aussagen zu Ziffern 1 bis 3 hingegen in erster Linie auf die von der Beklagten eingegangene Unterlassungsverpflichtung und lediglich \u201ehilfsweise\u201c auf gesetzliche Grundlage gest\u00fctzt. Hierin liegt \u2013 was die Beklagte mit der Berufung auch nicht geltend macht \u2013 kein Versto\u00df gegen \u00a7 308 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat dem Kl\u00e4ger nicht etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach \u00a7 \u00a7 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anh\u00e4ngig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGHZ 154, BGHZ 342, 347\u2009f. = GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten; BGHZ 207, 71 Rn. 63 = GRUR 2015, 1214 \u2013 Goldb\u00e4ren; GRUR 2016, 1301 Rn. 26 \u2013 Kinderstube; GRUR 2018, 203 Rn. 15 \u2013 Betriebspsychologe). Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 19 = GRUR 2013, 401 \u2013 Biomineralwasser; BGH, GRUR 2016, 292 Rn. 11\u2013 Treuhandgesellschaft; GRUR 2016, 1301 Rn. 26 \u2013 Kinderstube; GRUR 2018, 203 Rn. 15 \u2013 Betriebspsychologe). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Versto\u00df gegen \u00a7 308 Abs. 1 ZPO \u00fcber etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch \u00fcber einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kl\u00e4ger seinen Antrag begr\u00fcndet hat (BGH, GRUR 1992, 552, 554 \u2013 Stundung ohne Aufpreis; BGHZ 154, 342, 347\u2009f. = GRUR 2003, GRUR 716 \u2013 Reinigungsarbeiten; GRUR 2018, 203 Rn. 15 \u2013 Betriebspsychologe).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Landgericht hat seiner Verurteilung hier keinen anderen Klagegrund zugrunde gelegt als denjenigen, mit dem der Kl\u00e4ger seinen Unterlassungsantrag begr\u00fcndet hat. Denn es liegt nur ein Streitgegenstrand vor.<\/li>\n<li>Der neben dem Klageantrag f\u00fcr die Bestimmung des Streitgegenstands ma\u00dfgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 = GRUR 2013, 401 \u2013 Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 Rn. 17 \u2013 Betriebspsychologe). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenst\u00e4nde vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Anspr\u00fcche durch eine Verselbstst\u00e4ndigung der einzelnen Lebensvorg\u00e4nge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, Rn. 19 = GRUR 2013, 401 \u2013 Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 Rn. 17 \u2013 Betriebspsychologe). Das ist etwa der Fall, wenn der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten st\u00fctzt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenst\u00e4nde vor (BGH, GRUR 2013, Rn. 13 \u2013 Peek &amp; Cloppenburg III; GRUR 2014, GRUR 2014, 393 Rn. 14 \u2013 wetteronline.de; GRUR 2014, 785 Rn. 21 \u2013 Flugvermittlung im Internet; GRUR 2018, 203 Rn. 17 \u2013 Betriebspsychologie). Von einem Lebenssachverhalt \u2013 und folglich einem Klagegrund \u2013 ist im Regelfall hingegen auszugehen, wenn der Kl\u00e4ger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch auf Grund einer Unterlassungsvereinbarung st\u00fctzt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 \u2013 Peek &amp; Cloppenburg III). So verh\u00e4lt es sich hier.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Unterlassungsvereinbarung m\u00f6glicherweise nur ein eingeschr\u00e4nkter Unterlassungsanspruch ergibt, welcher darauf gerichtet ist, die beanstandeten Aussagen im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, wenn und soweit diese werblichen Aussagen auch von Personen abgerufen werden k\u00f6nnen, die nicht zum Handel und\/oder zur Anwendung befugt sind, insbesondere Patienten. Denn dies ist allein eine Frage der sachlichen Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs und steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht entgegen. Im \u00dcbrigen geht der Senat davon aus, dass der Kl\u00e4ger, da er das landgerichtliche Urteil insgesamt verteidigt, den geltend gemachten Unterlassungsantrag hinsichtlich der im Tenor zu IV. des landgerichtlichen Urteils unter Ziffern 1, 2 und 3 angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen entsprechend der Urteilsbegr\u00fcndung des Landgerichts nunmehr prim\u00e4r auf eine gesetzliche Grundlage st\u00fctzt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte hat mit der im Klageantrag zu IV. beanstandeten Werbung im Internet gegen \u00a7 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG versto\u00dfen, was zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 3a UWG begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger kann deshalb nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG von der Beklagten die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Handelns verlangen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. Die beanstandeten Aussagen sind Bestandteil einer irref\u00fchrenden Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens. Diese Werbung ist unzul\u00e4ssig, weil sie irref\u00fchrend der Gabe des \u201eOrthokin-Serums\u201c bzw. der \u201eOrthokin-Therapie\u201c eine Wirksamkeit bzw. Wirkungen zuschreibt, die nicht belegt sind.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagte hat gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von \u00a7 3a UWG versto\u00dfen, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung ist in \u00a7 3 HWG zu sehen, da die Bestimmungen des \u00a7 3 HWG den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit den Verbraucherschutz bezwecken (vgl. BGH, GRUR 2015, 1244 Rn. 13 \u2013 \u00c4quipotenzangabe in Fachinformation; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; OLG Celle, GRUR-RR 2018, 372 Rn. 24 \u2013 Nervenschmerzen; OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 186, 187 \u2013 Heilstollen; GRUR-RR 2014, 412, 414 \u2013 Begleitende Kinesiologie; OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 2.3.2017 \u2013 29 U 4641\/16, BeckRS 2017, 112350 \u2013 Neodolor I; OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 33 \u2013 Salzgrotte; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2017, 448 Rn. 39 \u2013 Zeolith).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Anwendungsbereich des HWG ist, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, er\u00f6ffnet. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter anderem Anwendung auf Werbung f\u00fcr \u201eandere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenst\u00e4nde, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, K\u00f6rpersch\u00e4den oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht\u201c. Das ist hier bei den in Rede stehenden Aussagen der Fall. Dies folgt schon daraus, dass sich die beanstandete Werbung auf die im Rahmen der so genannten Orthokin-Therapie eingesetzte \u201eEOT-II-Spritze\u201c bezieht. Das HWG ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG auch auf die Medizinprodukte im Sinne des \u00a7 3 MPG anzuwenden. Um ein solches Medizinprodukt handelt es sich bei der im Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c zur Anwendung kommenden Spezialspritze. Dar\u00fcber hinaus umfasst die Werbung der Beklagten aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden aber auch das im Rahmen der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hergestellte und dem Patienten verabreichte \u201eOrthokin-Serum\u201c und die \u201eOrthokin-Therapie\u201c als solche, bei der es sich um ein Verfahren bzw. eine Behandlung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG handelt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Werbung f\u00e4llt unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG. Beworben wird auch ein Verfahren bzw. eine Behandlung, der eine<br \/>\ntherapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung beigelegt wird. Der entsprechenden Beurteilung des Landgerichts tritt der Senat bei.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung gegen \u00a7 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG versto\u00dfen.<\/li>\n<li>(4.1)<br \/>\nNach \u00a7 3 Satz 1 HWG ist eine irref\u00fchrende Werbung unzul\u00e4ssig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt eine unzul\u00e4ssige irref\u00fchrende Werbung insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten, Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.<\/li>\n<li>Ob und inwieweit eine Werbung mit Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen irref\u00fchrend ist, bemisst sich nach dem Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlich informierten, situationsad\u00e4quat aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Angeh\u00f6rigen der Verkehrskreise, an welche sich die Werbung richtet. Dies k\u00f6nnen die Verbraucher sein, aber auch nur bestimmte Gruppen von Verbraucher. Adressaten k\u00f6nnen allerdings auch \u201eFachkreise\u201c sein oder auch nur ein Teil von diesen (vgl. Fritsche, Medizinrecht, 3. Aufl., \u00a7 3 HWG Rn. 3). Wendet sich eine Werbung \u2013 wie hier \u2013 sowohl an ein Fach- als auch an ein Laienpublikum (oder Teile davon), so reicht es aus, wenn eine Irref\u00fchrungsgefahr bei einer der Adressatengruppen besteht (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2006, 243, 244 \u2013 IgG-Antik\u00f6rpertest; Fritsche, a.a.O., \u00a7 3 HWG Rn. 4).<\/li>\n<li>Die Frage, ob eine Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre f\u00fchrt, ist hierbei in Anwendung des f\u00fcr die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Ma\u00dfstabs zu entscheiden (OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 38 \u2013 Salzgrotte). Weil mit irref\u00fchrenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren f\u00fcr das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bev\u00f6lkerung verbunden sein k\u00f6nnen, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2002, 182, 185 \u2013 Das Beste jeden Morgen; GRUR 2012, 647 Rn. 33 \u2013 Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 15 \u2013 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; KG, Urt. v. 19.06.2015 \u2013 5 U 120\/13, WRP 2016, 389 = BeckRS 2015, 15622; Urt. v. 11.03.2016 \u2013 5 U 151\/14, BeckRS 2016, 10350; OLG Hamburg, Beschl. v. 05.11.2012 \u2013 3 W 18\/12, BeckRS 2013, 1067; GRUR-RR 2018, 156 Rn. 26 \u2013 genetische Stoffwechselanalyse; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 412, 414 \u2013 Begleitende Kinesiologie; OLG K\u00f6ln, Urt. v. 01.04.2016 \u2013 6 U 108\/15, BeckRS 2016, 10356; OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 38 \u2013 Salzgrotte; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2017, 448 Rn. 44 \u2013 Zeolith). Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertsch\u00e4tzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit ankn\u00fcpfende Werbema\u00dfnahmen erfahrungsgem\u00e4\u00df als besonders wirksam erweisen (BGH, GRUR 2002, 182, 185 \u2013 Das Beste jeden Morgen; OLG K\u00f6ln, Urt. v. 01.04.2016 \u2013 6 U 108\/15, BeckRS 2016, 10356; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 156 Rn. 26 \u2013 genetische Stoffwechselanalyse). Irref\u00fchrend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuf\u00fchren (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; Nomos-BR\/Zimmermann, HWG, \u00a7 3 Rn. 2). Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 431, 432 \u2013 Kenspinresonantherapie; OLG Hamburg, Beschl. v. 05.11.2012 &#8211; 3 W 18\/12, BeckRS 2013, 1067; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 412, 414 \u2013 Begleitende Kinesiologie; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 88 \u2013 Chitosan; OLG Jena, Urt. v. 20.07.2011 \u2212 2 U 211\/11, NJOZ 2012, 254 = BeckRS 2011, 22046 \u2013 Massagematten; OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 38 ff. \u2013 Salzgrotte). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bev\u00f6lkerung gilt f\u00fcr Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung n\u00e4mlich generell, dass die Werbung nur zul\u00e4ssig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 \u2013 Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 \u2013 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 \u2013 \u00c4quipotenzangabe in Fachinformation; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; OLG Celle, GRUR-RR 2018, 372 Rn. 36 \u2013 Nervenschmerzen; KG, Urt. v. 19.06.2015 \u2013 5 U 120\/13, WRP 2016, 389 = BeckRS 2015, 15622; Urt. v. 11.03.2016 \u2013 5 U 151\/14, BeckRS 2016, 10350; OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 38 \u2013 Salzgrotte).<\/li>\n<li>Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grunds\u00e4tzlich dem Kl\u00e4ger als Unterlassungsgl\u00e4ubiger (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 32 \u2013 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Hat der Beklagte mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 431, 432 \u2013 Kenspinresonantherapie; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 483 Rn. 24 \u2013 Craniosakrale Osteopathie; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 156 Rn. 27 \u2013 genetische Stoffwechselanalyse; OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 39 \u2013 Salzgrotte). Der Beklagte muss dann den Beweis f\u00fcr die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 483 Rn. 24 \u2013 Craniosakrale Osteopathie; OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 39 \u2013 Salzgrotte). Der Werbende \u00fcbernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss (vgl. BGH, GRUR 1991, 848, 849 \u2013 Rheumalind II; GRUR 2013, 649 Rn. 32 \u2013 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 156 Rn. 27 \u2013 genetische Stoffwechselanalyse; OLG Jena, GRUR-RR 2016, 168 Rn. 11 \u2013 Augenakupunktur; KG, Urt. v. 19.06.2015 \u2013 5 U 120\/13, WRP 2016, 389 = BeckRS 2015, 15622; OLG K\u00f6ln, Urt. v. 01.04.2016 \u2013 6 U 108\/15, BeckRS 2016, 10356; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2017, 448 Rn. 52 \u2013 Zeolith).<\/li>\n<li>(4.2)<br \/>\nIm Streitfall legen die mit dem Antrag zu IV. beanstandeten Aussagen im Gesamtkontext der Gabe des mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit der \u201eOrthokin-Therapie\u201c als solcher therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkungen bei, ohne dass die Beklagte diese belegt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(4.2.1)<br \/>\nDie Internetwerbung der Beklagten richtet sich nicht nur an Fachkreise, sondern auch an medizinische Laien, n\u00e4mlich an \u201einteressierte\u201c Verbraucher und Personen, die an Arthrose leiden (Anlage K 6, Blatt 3), Gelenkprobleme (vgl. Anlage K 6, Blatt 3) bzw. arthrosebedingte Gelenkschmerzen (Anlage K 6, Blatt 14) oder Sehnen- und Muskelschmerzen haben (Anlage K 6, Blatt 14). Hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses dieses Verkehrskreises (nachfolgend nur: Verbraucher) ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auf das Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlich informierten, situationsad\u00e4quat aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Adressaten der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung abzustellen. Da die Beklagte mit ihrer Werbung einen weiten Verkehrskreis anspricht, zu dem auch lediglich \u201einteressierte\u201c Verbraucher geh\u00f6ren, kann das entsprechende Verkehrsverst\u00e4ndnis hinsichtlich der Werbung vom Senat in eigener Sachkunde beurteilt werden, da dessen Mitglieder zu den angesprochen Verkehrskreisen geh\u00f6ren. Nichts anderes gilt im \u00dcbrigen, wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die Werbung der Beklagten, was medizinische Laien anbelangt, nur an Personen richtet, die unter den in der Werbung angesprochenen Beschwerden leiden. Denn f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis dieser Verbrauchergruppe ist nichts dargetan und auch nichts<br \/>\nersichtlich.<\/li>\n<li>(4.2.2)<br \/>\nDie einzelnen streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen, die jeweils nach diesen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen sind, wobei aber auch der Sinnzusammenhang der Werbeaussagen und der f\u00fcr den Werbeadressaten sich ergebende Gesamteindruck der Werbung in die Beurteilung einzubeziehen ist, weisen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, einen Bezug zu dem mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eOrthokin-Serum\u201c sowie der \u201eOrthokin-Therapie\u201c auf. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die bereits im Rahmen des Vertragsstrafeanspruchs behandelten Angaben (siehe oben), sondern auch f\u00fcr die ferner beanstandeten Aussagen. Die angegriffenen Angaben suggerieren hierbei dem Verbraucher eine therapeutische Wirksamkeit bzw. therapeutische Wirkungen des \u201eOrthokin-Serums\u201c und der \u201eOrthokin-Therapie\u201c.<\/li>\n<li>(4.2.2.1)<br \/>\nWenn die Beklagte in ihrer Internetwerbung mit der Angabe \u201eSCHMERZ LINDERN\u201c wirbt, wird dem Verbraucher suggeriert, dass durch die Verabreichung des mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit durch die \u201eOrthokin-Therapie\u201c Schmerzen tats\u00e4chlich gelindert werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich die in der Werbung angesprochenen arthrosebedingten Gelenkschmerzen, R\u00fcckenschmerzen sowie Sehnen- und Muskelschmerzen. Dabei gehen die angesprochenen Verbraucher selbstverst\u00e4ndlich davon aus, dass durch die Behandlung mit dem mittels der<br \/>\n\u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten (\u201eOrthokin\u201c-)Serums eine therapeutisch relevante Schmerzlinderung erreichbar ist. In diesem Sinne wird die Aussage von ihnen verstanden.<\/li>\n<li>(4.2.2.2)<br \/>\nDie Angabe \u201eENTZ\u00dcNDUNGSHEMMEND\u201c versteht der Verbraucher hier, wie bereits ausgef\u00fchrt, dahin, dass die Gabe des \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit die \u201eOrthokin-Therapie\u201c im menschlichen Organismus bei der in der Werbung angesprochenen Krankheit Arthrose und den dort ferner angesprochenen Beschwerden eine entz\u00fcndungshemmende Wirkung hat und damit entsprechend therapeutisch wirkt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Vertragsstrafenanspruch Bezug genommen.<\/li>\n<li>(4.2.2.3)<br \/>\nMit den Angaben \u201eBei Arthrose\u201c, \u201eBei Gelenkproblemen\u201c, \u201eR\u00fcckenschmerzen\u201c sowie \u201eSehnen- und Muskelbeschwerden\u201c wird darauf hingewiesen, bei welcher Krankheit bzw. welchen Beschwerden die Gabe des mit der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten<br \/>\n\u201eOrthokin-Serums\u201c und damit die \u201eOrthokin-Therapie\u201c indiziert ist, also etwas \u00fcber den Einsatzbereich und das Anwendungsgebiet des Serums bzw. der unter Verwendung dieses Serums praktizierten Therapie ausgesagt. Wie das Landgericht<br \/>\nzutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird den (auch) angesprochenen Verbrauchern hierdurch zugleich suggeriert, dass die in Rede stehende Behandlung eine lindernde bzw.<br \/>\nheilende Wirkung bei der Krankheit Arthrose bzw. bei den in der Werbung ferner<br \/>\nangesprochenen Beschwerden zukommt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639 betreffend die \u00c4u\u00dferung \u201eBehandlungsmethode bei Arthrose\u201c), die Behandlung also insoweit zur Linderung oder Heilung geeignet ist. Die Angabe bestimmter Indikationen impliziert insoweit aus der Sicht des Verbrauchers die Eignung des Verfahrens bzw. der Behandlung, Personen mit den angegebenen Beschwerden Linderung oder Heilung zu verschaffen. Andernfalls erg\u00e4be der von der Beklagten in ihrer Werbung besonders herausgestellte<br \/>\nSlogan \u201eOPERATION VERMEIDEN, SCHMERZ LINDERN, HEILUNG F\u00d6RDERN\u201c aus ihrer Sicht keinen plausiblen Sinn.<\/li>\n<li>(4.2.2.4)<br \/>\nDurch die schlagwortartige Angabe \u201eOPERATION VERMEIDEN\u201c wird dem Verbraucher suggeriert, bei Personen mit den in der Werbung angegebenen Beschwerden k\u00f6nne durch die Verabreichung des mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit durch die \u201eOrthokin-Therapie\u201c eine Operation vermieden werden. Dies setzt voraus, dass durch die \u201eOrthokin\u201c-Behandlung eine Heilung der betreffenden Beschwerden erreichbar ist, durch die Behandlung aber zumindest eine solche Linderung der Beschwerden erzielbar ist, dass eine Operation nicht erforderlich ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird durch die in Rede stehende Formulierung hingegen nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass die \u201eOrthokin-Therapie\u201c ohne Operation auskommt. Die Werbeangabe vermittelt den Verbrauchern vielmehr den Eindruck, dass durch die \u201eOrthokin\u201c-Behandlung ein ansonsten notwendiger operativer Eingriff vermieden werden kann.<\/li>\n<li>(4.2.2.5)<br \/>\nDie schlagwortartige Angabe \u201eHEILUNG F\u00d6RDERN\u201c verstehen die angesprochenen Verbraucher im vorliegenden Kontext ebenfalls dahin, dass durch die Verabreichung des mittels der \u201eEOT-II-Spritze\u201c hergestellten \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit durch die \u201eOrthokin-Therapie\u201c die Heilung der in der Internetwerbung angesprochenen Beschwerden gef\u00f6rdert werden kann. Es wird mithin der Eindruck vermittelt, dass sich die \u201eOrthokin\u201c-Behandlung f\u00f6rderlich auf den Heilungsprozess auswirkt.<\/li>\n<li>(4.2.2.6)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich damit bei s\u00e4mtlichen beanstandeten Angaben aus Sicht derjenigen angesprochenen Personen, die keine Fachkreise sind, nicht lediglich um eine blo\u00dfe Umschreibung eines Therapieziels oder Anwendungsfelds oder der Funktion einer Therapie in allgemeiner Form, sondern um Aussagen zur therapeutischen Wirksamkeit bzw. den therapeutischen Wirkungen der Verabreichung des mittels der EOT-II-Spritze hergestellten \u201eOrthokin-Serums\u201c und damit der \u201eOrthokin-Therapie\u201c.<\/li>\n<li>(4.2.3)<br \/>\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die \u201eOrthokin\u201c-Therapie in der Wissenschaft umstritten ist und ihr Erfolg auch gegenw\u00e4rtig als (noch) wissenschaftlich ungesichert gelten muss. Diese Feststellungen hat der Senat nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel an deren Richtigkeit nicht bestehen. Mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung hat sich die Beklagte gegen die entsprechende Feststellung des Landgerichts nicht gewandt. Soweit sie im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals im Verhandlungstermin geltend gemacht hat, die \u201eOrthokin\u201c-Therapie sei wissenschaftlich gesichert, sind ihre diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zum einen versp\u00e4tet und zum anderen ohne Substanz. Insbesondere hat die Beklagte die von ihr im Verhandlungstermin angesprochene weitere Studie (\u201eStudie nach dem Goldstandard\u201c), wie sie im Termin selbst erw\u00e4hnt hat, nicht zu den Akten gereicht und sie hat auch nicht n\u00e4her zu deren Inhalt vorgetragen. Hiervon ausgehend ist die Beklagte daf\u00fcr beweispflichtig, dass die von ihr mit den beanstandeten Aussagen suggerierte therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung zutrifft. Denn ihre Werbung enth\u00e4lt keine aufkl\u00e4renden oder klarstellenden Hinweise darauf, dass die behauptete Wirksamkeit bzw. Wirkung des \u201eOrthokin-Serums\u201c bzw. der \u201eOrthokin-Therapie\u201c in der Wissenschaft nicht (ganz \u00fcberwiegend) anerkannt ist. Den ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat insbesondere nicht belegt, dass das \u201eOrthokin-Serum\u201c im menschlichen K\u00f6rper tats\u00e4chlich in therapeutisch relevanter Weise entz\u00fcndungshemmend wirkt.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDer Gesetzesversto\u00df der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelung des \u00a7 3 HWG ist im Sinne des \u00a7 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Er verschafft der Beklagten nicht nur die M\u00f6glichkeit, sich damit einen Vorteil gegen\u00fcber gesetzestreuen Mitwettbewerbern zu verschaffen. Der Versto\u00df konterkariert insbesondere die mit der Verbotsregelung verbundenen Verbraucherschutzinteressen (vgl. OLG Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2019, 184 Rn. 49 \u2013 Salzgrotte).<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nDer Versto\u00df gegen \u00a7 3 HWG stellt zugleich einen Versto\u00df gegen \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG und damit auch gegen \u00a7 \u00a7 3 Abs. 1 UWG dar. Es ist regelm\u00e4\u00dfig unlauter, wenn in der Werbung Vorschriften verletzt werden, die, wie das Heilmittelwerbegesetz, zum Schutz der Bev\u00f6lkerung erlassen worden sind (BGH, GRUR 1998, 498 \u2013 Fachliche Empfehlung III; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2015 \u2013 6 U 6\/14, BeckRS 2015, 11639).<\/li>\n<li>(7)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr durch die Verurteilung zur Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Angaben nicht das Recht abgesprochen, auf allgemein akzeptierte Therapieziele sowie das tats\u00e4chliche Einsatzgebiet der \u201eOrthokin-Therapie\u201c hinzuweisen. Denn es bleibt der Beklagten unbenommen, in ihrer Werbung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit bzw. Wirkung der \u201eOrthokin-Therapie\u201c fachlich umstritten ist. Aus diesem Grunde liegt in dem ausgesprochenen Verbot auch keine Verletzung des durch Art. 5 GG gesch\u00fctzten Rechts auf \u201ekommerzielle Meinungsfreiheit\u201c. Wird mit einer fachlich umstrittenen Wirksamkeits- bzw. Wirkungsangabe geworben, muss der Werbende klarstellen, dass seine \u00dcberzeugung von der Wirksamkeit seiner Behandlung bzw. seines<br \/>\nProdukts oder Mittels nicht unumstritten ist (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2017, 448 Rn. 52 \u2013 Zeolith).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung f\u00fcr den Verletzungsunterlassungsanspruch (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) wird durch die Tatsache des Wettbewerbs-versto\u00dfes vermutet. Die Wiederholungsgefahr h\u00e4tte hinsichtlich der nicht von der Unterlassungserkl\u00e4rung erfassten angegriffenen Angaben grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt werden k\u00f6nnen, die die Beklagte aber trotz au\u00dfergerichtlicher Abmahnung nicht abgegeben hat. Eine Wiederholungsgefahr besteht auch hinsichtlich der unter die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung fallenden Angaben. Begeht der Schuldner \u2013 wie hier \u2013 nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsversto\u00df, lebt die Wiederholungsgefahr zwar nicht wieder auf (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., \u00a7 8 Rn. 1.56 und \u00a7 12 Rn. 1.229). Ein neuer Wettbewerbsversto\u00df trotz strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet jedoch regelm\u00e4\u00dfig erneut die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1990, 534 \u2013 Abruf-Coupon; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.56). Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserkl\u00e4rung mit einer gegen\u00fcber der ersten erheblich h\u00f6heren Strafbewehrung ausger\u00e4umt werden (BGH, GRUR 1990, 534 \u2013 Abruf-Coupon; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 1.229).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer dem Kl\u00e4ger vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten f\u00fcr das eigene Abmahnschreiben vom 21.01.2016 (Anlage K 8) in H\u00f6he von 178,50 EUR ist nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begr\u00fcndet. Die eigene Abmahnung vom 21.01.2016 war berechtigt. Die H\u00f6he der zuerkannten Abmahnkosten wird von der Berufung nicht angegriffen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann jedoch von der Beklagten nicht den Ersatz ihr entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.141,90 EUR f\u00fcr das anwaltliche Schreiben vom 21.01.2016 (Anlage K 7) verlangen, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erforderlich waren.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, GRUR 1984, 691, 692 \u2013 Anwaltsabmahnung; GRUR 2004, 448 \u2013 Ausw\u00e4rtiger Rechtsanwalt IV; GRUR 2008, 928 Rn. 15\u2013 Abmahnkostenersatz; GRUR 2017, 926 Rn. 13 \u2013 Anwaltsabmahnung II). Dieses Erfordernis tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass solche Verb\u00e4nde nur dann gem. \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstst\u00e4ndiger beruflicher Interessen tats\u00e4chlich wahrzunehmen (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 38 \u2013 Clone-CD; GRUR 2017, 926 Rn. 13 \u2013 Anwaltsabmahnung II).<\/li>\n<li>Anders als Mitbewerber m\u00fcssen Wettbewerbsvereine damit zur Erf\u00fcllung des Satzungszwecks sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kr\u00e4ften bearbeiten k\u00f6nnen. Beauftragen sie dennoch einen Anwalt f\u00fcr die Abmahnung, so geschieht dies zur Erf\u00fcllung des Verbandszwecks im eigenen, nicht im fremden Interesse (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 1.124; M\u00fcKoUWG\/Ottof\u00fclling, UWG, 2. Aufl., \u00a7 12 Rn. 162, jew. m. w. Nachw.) Durfte der Verband anwaltliche Hilfe nicht f\u00fcr erforderlich halten, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung zu (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 1.124).<\/li>\n<li>Dies gilt \u2013 entgegen der vom Kl\u00e4ger in erster Instanz ge\u00e4u\u00dferten Rechtsansicht (Bl. 16 GA) \u2013 auch f\u00fcr den Fall, dass der Wettbewerbsverletzer auf die Abmahnung des Anspruchsberechtigten hin nicht oder ablehnend reagiert, die erste eigene Abmahnung also erfolglos geblieben ist und der Abmahnende vor Einleitung gerichtlicher Schritte einen Rechtsanwalt einschaltet, der erneut abmahnt (so genannte Zweitabmahnung). Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen l\u00e4sst, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattet verlangen (BGH, GRUR 2010, 354 Rn. 8 \u2013 Kr\u00e4utertee; vgl. ferner K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 1.130; M\u00fcKoUWG\/Ottof\u00fclling, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 164; G\u00f6tting\/Nordemann\/Schmitz-Fohrmann\/Schwab, UWG, 3. Aufl., \u00a7 12 Rn. 44).<\/li>\n<li>Nichts anderes kann gelten, wenn ein Wettberwerbsverletzer wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes auf eine Abmahnung des Wettbewerbsverbandes eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat und hiernach einen erneuten Wettbewerbsversto\u00df begeht. Mit der Zuwiderhandlung entsteht ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Auch insoweit muss ein Wettbewerbsverband ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zu erkennen und abzumahnen bzw. eine weitere Unterwerfungserkl\u00e4rung mit einer gegen\u00fcber der ersten Unterwerfungserkl\u00e4rung erheblich h\u00f6heren Strafbewehrung zu fordern.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger berechtigt ist, vom Beklagten im Falle einer Abmahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die in Rede stehende Aufforderungsschreiben nicht entstanden. Fiktive Kosten sind nicht erstattungsf\u00e4hig (BGH, GRUR 2017, 926 Rn. 13 \u2013 Anwaltsabmahnung II). Im \u00dcbrigen erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger hier pauschale Abmahnkosten f\u00fcr die von ihm selbst ausgesprochene Abmahnung vom 21.01.2016 (Anlage K 8). Im Rahmen letzterer Abmahnung h\u00e4tte er die Beklagte ohne weiteres auch dazu auffordern k\u00f6nnen, ihr einstiges Vertragsstrafeversprechen f\u00fcr den Fall k\u00fcnftiger Verst\u00f6\u00dfe deutlich zu erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der vom Kl\u00e4ger in zweiter Instanz erstmals gestellte Zahlungsantrag keinen Erfolg hat.<\/li>\n<li>Bei diesem klageerweiternden Antrag handelt es sich der Sache nach um eine Anschlussberufung gem\u00e4\u00df \u00a7 524 ZPO. Diese hat der Kl\u00e4ger fristgerecht binnen der ihm gesetzten Berufungserwiderungsfrist mit der Berufungserwiderung eingelegt (\u00a7 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dass der Kl\u00e4ger die Berufungserwiderung nicht ausdr\u00fccklich auch als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unsch\u00e4dlich; die ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, es werde Anschlussberufung eingelegt, war nicht erforderlich. Ma\u00dfgeblich ist n\u00e4mlich das objektive Begehren. Die Anschlie\u00dfung an das Rechtsmittel der Gegenseite kann auch stillschweigend in der Weise erfolgen, dass ein Kl\u00e4ger neben seinem im \u00dcbrigen unver\u00e4nderten Klagebegehren einen weiteren Antrag stellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 26 \u2013 Werbegeschenke; GRUR 2012, 954 Rn. 25 \u2013 Europa-Apotheke Budapest; NJW 2015, 1608 Rn. 15; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2006, 118, 120 \u2013 Drehschwingungstilger; GRUR 2015, 299 Rn. 41 \u2013 Kupplungsvorrichtung; GRUR 2018, 1037 Rn. 113 \u2013 Flammpunktpr\u00fcfungsvorrichtung). So verh\u00e4lt es sich hier. Denn der Kl\u00e4ger hat in seinem Schriftsatz vom 04.04.2018 ausdr\u00fccklich auch einen Zahlungsantrag formuliert, wobei er zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt hat, dass mit diesem der auf die ihm vom Landgericht zugesprochenen Anwaltskosten entfallende Mehrwertsteuerbetrag eingeklagt wird. Aus der Berufungserwiderung ergab sich insoweit eindeutig, dass diese zugleich eine Erweiterung des Klagebegehrens beinhaltet. Eine solche Klageerweiterung kann durch den Berufungsbeklagten, der keine eigene Berufung einlegt, nur durch eine Anschlussberufung erfolgen. Die Klageerweiterung ist in der Berufungsinstanz auch zul\u00e4ssig (\u00a7 533 ZPO). Abgesehen davon, dass die Einwilligung der Beklagten in die \u00c4nderung der Klage anzunehmen ist, weil sie sich, ohne der \u00c4nderung zu widersprechen, im Verhandlungstermin auf die ge\u00e4nderte Klage eingelassen hat (\u00a7\u00a7 267, 525 ZPO), ist die Klageerweiterung sachdienlich. Denn mit der erweiterten Klage werden die noch bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt und so ein weiterer Prozess vermieden (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO). Die Klageerweiterung ist ferner auf Tatsachen gest\u00fctzt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat (\u00a7 533 Nr. 2 ZPO).<\/li>\n<li>In der Sache steht dem Kl\u00e4ger der nunmehr auch beanspruchte Mehrwertsteuerbetrag nicht zu, weil die Beklagte ihm, wie soeben ausgef\u00fchrt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzen muss.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2962 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. August 2019, Az. 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