{"id":8299,"date":"2020-02-24T17:00:59","date_gmt":"2020-02-24T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8299"},"modified":"2020-02-23T18:21:10","modified_gmt":"2020-02-23T18:21:10","slug":"i-2-u-11-18-aminsaeure-produzierendes-bakterium-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8299","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 11\/18 &#8211; Amins\u00e4ure produzierendes Bakterium I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2961<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober 2019, Az. I \u2013 2 U 11\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7532\">4b O 47\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2018 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe,<\/li>\n<li>dass sich die Verpflichtung zum R\u00fcckruf auf Produkte beschr\u00e4nkt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum im Verhandlungsschlusszeitpunkt (17. Oktober 2019) noch nicht abgelaufen ist<\/li>\n<li>und dass der landgerichtliche Tenor a.E. dahingehend erg\u00e4nzt wird, dass es hinter Ziff. II. a.E. hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,- \u20ac festgesetzt, wobei auf jede der Kl\u00e4gerinnen 1.000.000,- \u20ac entfallen.<\/li>\n<li><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX XX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin zu 1) ist, wurde am 21. November 2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der RU 2001131571 vom 23. November 2001 sowie der RU 2002121670 vom 14. August 2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 25. August 2004. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Juni 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft. Eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 3 Ni 57\/16) wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2018 ab. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Entscheidung wird auf die Anlage B 43 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eB\u201c (\u201eB\u201c). Sein Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eAn L-amino acid producing bacterium belonging to the genus Escherichia wherein the L-amino acid production by said bacterium is enhanced as compared to an unmodified strain by enhancing the activity of a protein as defined in the following (A) or (B) in a cell of said bacterium, by transformation of said bacterium with DNA coding for the protein as defined in (A) or (B) or by introducing multiple copies of the DNA coding for a protein<br \/>\nas defined in (A) or (B) into a bacterial chromosome, or the L-amino acid production by said bacterium is enhanced by locating said DNA under the control of an expression regulation sequence that is more potent than the sequence shown in SEQ ID NO:9:<\/li>\n<li>(A) a protein which comprises the amino acid sequence shown in SEQ ID NO:2 in Sequence listing;<\/li>\n<li>(B) a protein which comprises an amino acid sequence including deletion, substitution, insertion or addition of one to 30 amino acids in the amino acid sequence shown in SEQ ID NO:2 in Sequence listing, and which has an activity of making bacterium have resistance to L-phenylalanine, p-fluoro-phenylalanine or 5-fluoro-DL-tryptophan.\u201d<\/li>\n<li>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eL-Aminos\u00e4ure produzierendes Bakterium der Gattung Escherichia, wobei die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm erh\u00f6ht ist, indem die Aktivit\u00e4t eines in (A) oder (B) definierten Proteins in einer Zelle des Bakteriums durch Transformation des Bakteriums mit f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA oder durch Einf\u00fchren mehrfacher Kopien von f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA in ein Bakterienchromosom erh\u00f6ht ist, oder die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium ist erh\u00f6ht, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz, gestellt wird:<\/li>\n<li>(A) ein Protein, das die in SEQ ID Nr:2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz umfasst;<\/li>\n<li>(B) ein Protein, das eine Aminos\u00e4uresequenz, einschlie\u00dflich Deletion, Substitution, Insertion oder Addition von einer bis 30 Aminos\u00e4uren in der in SEQ ID Nr:2 des Sequenzprotokolls gezeigten Aminos\u00e4uresequenz umfasst und die F\u00e4higkeit hat, ein Bakterium gegen L-Phenylalanin, p-Fluorphenylalanin oder 5-Fluor-DL-tryptophan resistent zumachen.\u201c<\/li>\n<li>Patentanspruch 4 lautet:<\/li>\n<li>\u201eThe bacterium according to any one of claims 1 to 3, wherein said bacterium is Escherichia coli.\u201c<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung weist Patentanspruch 4 folgende Formulierung auf:<\/li>\n<li>\u201eBakterium nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, worin das Bakterium Escherichia coli ist.\u201c<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist Patentanspruch 5 wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eA method for producing L-tryptophan or L-phenylalanine, which comprises cultivating the bacterium according to any of claims 1 to 4 in a culture medium and collecting from the culture medium the L-amino acid to be produced and accumulated in the medium.\u201d<\/li>\n<li>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Produktion von L-Tryptophan oder L-Phenylalanin, welches das Kultivieren des Bakteriums nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 in einem Kulturmedium und das Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium umfasst.\u201c<\/li>\n<li>Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kl\u00e4gerinnen die Patentanspr\u00fcche 1, 4 und 5 ausschlie\u00dflich in Kombination geltend.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin zu 2) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der C Group, Inc. (nachfolgend: \u201eC\u201c), die wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) ist. Die Kl\u00e4gerin zu 2) firmierte zu Beginn des Berufungsverfahrens unter der Bezeichnung \u201eD S.A.S.\u201c. Mit Beschluss vom 19. September 2018 wurde ihre Firma mit Wirkung zum 31. Oktober 2018 identit\u00e4tswahrend in \u201eC EUROPE\u201c ge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Beklagte geh\u00f6rt zur s\u00fcdkoreanischen Unternehmensgruppe \u201eE\u201c Group. Die \u201eF\u201c Corporation betreibt das Lebensmittel- und Biotechnologiegesch\u00e4ft dieser Gruppe. Die Beklagte ist ihre deutsche Vertriebsniederlassung. Die PT G Indonesia ist Lizenznehmerin der \u201eF\u201c Corporation und stellt Futtermittelzusatzstoffe her, unter anderem L-Tryptophan.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 1) schloss mit der \u201eC\u201c am 1. November 2011 einen technischen Li-zenzvertrag (Anlagenkonvolute FBD 1, 1a, FBD 19, 19a nachfolgend Hauptlizenzvertrag I). Dieser Vertrag wird erg\u00e4nzt durch einen Lizenzvertrag vom 23.\/26. Juni 2017 (Anlagen FBD 26, 26a, nachfolgend Hauptlizenzvertrag II). Dort hei\u00dft es unter anderem (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>\u201e1. Dieser Lizenzvertrag stellt den bestehenden Lizenzvertrag, hinsichtlich des Gebiets Deutschlands und des Europ\u00e4ischen Patents 1 449 XXX klar und erg\u00e4nzt ihn. Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdr\u00e4ngen abweichende oder entgegenstehende Bestimmungen des bestehenden Lizenzvertrages.<\/li>\n<li>2. In Klarstellung von Artikel 7 (1) des bestehenden Lizenzvertrages wird die H [Anm.: die Kl\u00e4gerin zu 1)] an \u201eC\u201c erteilte exklusive Lizenz an dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX r\u00fcckwirkend g\u00fcltig ab dem 1. November 2011.<\/li>\n<li>3. In Klarstellung von Artikel 2 des bestehenden Lizenzvertrages erteilt H der \u201eC\u201c gegen Geb\u00fchren eine exklusive Lizenz f\u00fcr den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX, mit dem Recht, Unterlizenzen insbesondere an H\u2019s Tochtergesellschaft I S.A.S. zu erteilen.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>6. Dieser Lizenzvertrag unterliegt deutschem materiellem Recht und ist gem\u00e4\u00df diesen Rechts auszulegen. Die Anwendung der Vorschriften des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.\u201c<\/li>\n<li>Als Unterzeichner sind auf der Vertragsurkunde Herr K (General Manager Business Strategy &amp; Planning Department) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1) und Herr L (President) f\u00fcr die \u201eC\u201c angegeben.<\/li>\n<li>Die \u201eC\u201c wiederum schloss mit Wirkung zum 1. November 2011 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) einen Unterlizenzvertrag (Anlagenkonvolut FBD 1, 1a, nachfolgend Unterlizenzvertrag I). Dieser Vertrag wird erg\u00e4nzt durch einen Lizenzvertrag vom 23.\/26. Juni 2017 (Anlagen FBD 27, 27a, nachfolgend Unterlizenzvertrag II). Dort hei\u00dft es unter anderem (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>\u201e1. Dieser Unterlizenzvertrag stellt den bestehenden Unterlizenzvertrag, hinsichtlich des Gebiets Deutschlands und des Europ\u00e4ischen Patents 1 449 XXX klar und erg\u00e4nzt ihn. Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdr\u00e4ngen abweichende oder entgegenstehende Bestimmungen des bestehenden Unterlizenzvertrages.<\/li>\n<li>2. In Klarstellung von Artikel 1 (1.1 (a)) des bestehenden Unterlizenzvertrages wird die von \u201eC\u201c an \u201eM\u201c (Anm.: die Kl\u00e4gerin zu 2)) erteilte exklusive Unterlizenz an dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX r\u00fcckwirkend g\u00fcltig ab dem 1. November 2011.<\/li>\n<li>3. In Klarstellung von Artikel 2 des bestehenden Unterlizenzvertrages erteilt \u201eC\u201c der \u201eM\u201c gegen Geb\u00fchr eine exklusive Unterlizenz f\u00fcr den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>6. Dieser Unterlizenzvertrag unterliegt deutschem materiellem Recht und ist gem\u00e4\u00df diesen Rechts auszulegen. Die Anwendung der Vorschriften des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Unterzeichnet wurde dieser Vertrag ausweislich der Vertragsurkunde durch Herrn K, Herrn \u201eL\u201c sowie Herrn N als President der Kl\u00e4gerin zu 2).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen FBD 1, 1a, 26, 26a, 27, 27a verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Rechnung vom 5. Februar 2015 (Anlage FBD 7) verkaufte die Beklagte 1.000 kg L-Tryptophan (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an einen Abnehmer in Cuxhafen und lieferte es am 9. Februar 2015 dorthin. Eine Probe der Lieferung be-findet sich als Anlage FBD 8 bei der Akte. Auf den gelieferten S\u00e4cken der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform, die der Charge 2ACAC141111 entstammen, wird die PT G Indonesia als Herstellerin genannt. Diese stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Lizenz f\u00fcr die \u201eF\u201c Corporation her. Die Herstellung erfolgt mit Hilfe von Mikroorganismen im Rahmen eines Fermentationsprozesses. Dabei wandeln die Mikroorganismen in einem Kulturmedium Zucker in L-Tryptophan um. Das im Kulturmedium angesammelte L-Tryptophan wird aus der Fermentationsbr\u00fche kristallisiert und dann getrocknet, bevor es verkauft wird.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die verwendeten Produktionsst\u00e4mme durch Einf\u00fcgung einer Mutation im Promotor so zielgerichtet manipuliert worden, dass damit das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt werde. Dementsprechend handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat sowohl eine Verletzung des Klagepatents als auch dessen Rechtsbestand in Abrede gestellt und zugleich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2) bestritten.<\/li>\n<li>Sie hat erstinstanzlich insbesondere die Auffassung vertreten, durch das Klagepatent werde eine gezielte Modifikation des yddG-Gens durch das Einf\u00fcgen eines heterologen Promotors gesch\u00fctzt. Vom Schutzbereich nicht erfasst sei dabei eine Punktmutation am Genom. Die Durchf\u00fchrung einer gezielten Punktmutation sei im Priori\u00e4tszeitpunkt kein Standardverfahren gewesen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehe auf einen in mehreren Arbeitsschritten zur Aminos\u00e4ureproduktion optimierten Ausgangsstamm (\u201eBioMND\u201c) zur\u00fcck. Die Ver\u00e4nderungen h\u00e4tten allesamt au\u00dferhalb des yddG-Gens und dessen Expressionsregulationssequenzen liegende Bereiche betroffen. Der Ausgangsstamm f\u00fcr die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei durch Zufallsmutation gewonnen worden, die auch die streitgegenst\u00e4ndliche Punktmutation im yddG-Gen betroffen habe. Die \u201eF\u201c Corporation habe den Stamm BioMND im Zuge eines Fermentationsstamm- und Technologietransfer-Vertrages im November 2004 von der O Co. Ltd., die seit dem Jahr 2007 nicht mehr existiere, erworben. Der Stamm BioMND resultiere aus dem Wildtyp-Stamm WG3110, der mit der mutagenen Chemikalie Ethylmethansulfonat (\u201eEMS\u201c) behandelt worden sei. Die Behandlung habe zu insgesamt 423 Einzelnukleotid-Polymorphysmen gef\u00fchrt (sog. SNPs, single nucleotide polymorphisms). Diese Ver\u00e4nderungen betr\u00e4fen zu 98 % den GT-AT \u00dcbergang. Eine anderweitige Erzeugung einer gezielten Punktmutation sei realit\u00e4tsfern.<\/li>\n<li>Des Weiteren sei auch kein Promotor ausgetauscht worden. F\u00fcr das \u201eUnter-die-Kontrolle-einer st\u00e4rkeren-Expressionsregulationssequenz-Stellen\u201c m\u00fcsse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Upstream-Region des yddG-Gens gro\u00dffl\u00e4chige Abweichungen in zahlreichen Nukleotiden aufweisen. Die nach wie vor vorhandene native Upstream-Sequenz, die lediglich eine Punktmutation aufweise, sei in Funktion und Wechselwirkung im Genom unklar und f\u00fcr den Fachmann nicht vorhersehbar gewesen. Selbst unter Zugrundelegung der Auslegung der Kl\u00e4gerinnen liege kein gezielter gentechnologischer Eingriff vor, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht durch einen Bakterienstamm erzeugt worden sei, dessen Upstream-Region des yddG-Gens gezielt gentechnologisch ge\u00e4ndert worden sei. Die Punktmutation sei das Ergebnis einer Zufallsmutation. Bei der Punktmutation handele es sich um ein zuf\u00e4lliges Ergebnis neben zahlreichen anderen Mutationen im Genom, die unberechenbare Folgen f\u00fcr das Verhalten der Mikroorganismen mit sich br\u00e4chten und nach der Lehre des Klagepatents unerw\u00fcnscht seien. Dass es sich um eine Zufallsmutation au\u00dferhalb des yddG-Gens handele, zeige die Untersuchung des Genoms eines Nachfolgestamms (4217), der das gleiche charakteristische Mutationsmuster aufweise (genetischer Fingerabdruck), sowie eine weitere Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrer vollst\u00e4ndigen Genom-Sequenz. In Ermangelung eines Mikroorganismus&#8216; k\u00f6nne es sich daher auch nicht um ein unmittelbares Verfahrensprodukt handeln.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 1. Februar 2018 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1, 4 und 5 in Kombination bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es jeweils bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, das durch ein Verfahren zur Produktion von L-Tryptophan unmittelbar herge-stellte L-Tryptophan in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Ver-kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ent-weder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn das Verfahren ein Kultivieren eines L-Aminos\u00e4ure produzierenden Bakteriums der Art Escherichia coli in einem Kulturmedium und das Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium umfasst, wobei die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm erh\u00f6ht ist, indem die Aktivit\u00e4t eines Proteins, das die in SEQ ID Nr. 2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz umfasst, in einer Zelle des Bakteriums erh\u00f6ht ist, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulations-sequenz, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz, gestellt wird;<\/li>\n<li>2. den Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcber die gem. Zif-fer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber die seit dem 1. November 2011 begangenen Handlungen \u2013<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. den Kl\u00e4gerinnen Rechnung zu legen, \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcber die gem. Zif-fer I. 1. seit dem 9. Juli 2010 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber die seit dem 1. November 2011 begangenen Handlungen \u2013<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4ge-rinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4s-sigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer I.1. an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung des gesamten kommerziellen Produkts auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 die Erzeugnisse selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Juni 2010 \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2) seit dem 1. November 2011 &#8211; in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen-\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte jeweils verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin zu 1) durch die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juli 2010 von der Beklagten begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin zu 2) durch die seit dem 1. November 2011 von der Beklagten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen seien aktivlegitimiert. Dies gelte insbesondere auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2). Sie sei aufgrund einer exklusiven Unterlizenz nutzungsberechtigt, die ihr durch die exklusive Lizenznehmerin \u201eC\u201c vermittelt worden sei, die wiederum ihr Nutzungsrecht von der Kl\u00e4gerin zu 1) wirksam ableite. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung, ob die Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber die \u201eC\u201c von der Kl\u00e4gerin zu 1) wirksam ihre Unterlizenz ableite, seien der Hauptlizenzvertrag I und der Unterlizenzvertrag I, da diese bereits wirksam zustande gekommen seien und der Kl\u00e4gerin zu 2) ein origin\u00e4res Nutzungsrecht vermittelten, welches sie im Klagewege geltend zu machen berechtigt sei. Insofern komme es auf die (Unter-) Lizenzvertr\u00e4g(e) II nicht an.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Sie stelle das Ergebnis der Anwendung des mit dem in Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 geltend gemachten Patentanspruchs 5 dar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in der Region stromaufw\u00e4rts des Gens gegen\u00fcber der in SEQ ID Nr. 9 gezeigten Wildtyp-Sequenz gentechnisch modifiziert. Im stromaufw\u00e4rts gelegenen Teil des yddG-Gens, der die Promoter-Region umfasse, befinde sich eine Punktmutation. An der Stelle 1078 finde sich statt Cytosin im Wildtyp die Base Thymin. Damit werde das yddG-Gen unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt, die st\u00e4rker als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz sei. Dass die Punktmutation nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht zielgerichtet durchgef\u00fchrt wurde, sei unerheblich. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei der Stamm BioMND, auf den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckgehe, mit der mutagenen Chemikalie EMS behandelt worden. Hierdurch sei \u2013 f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ausreichend, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine Zufallsmutagenese handele \u2013 eine Punktmutation hervorgerufen worden. Dass dar\u00fcber hinaus noch weitere Mutationen im Bakterienstamm aufgetreten seien, sei f\u00fcr die Verletzung unerheblich. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen nachgewiesen, dass sich die genannte Erh\u00f6hung der Genexpression um das 60-fache in einer tats\u00e4chlich erh\u00f6hten Tryptophan-Produktion in H\u00f6he von 13 % niedergeschlagen habe.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bestehe keine Veranlassung.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 1. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Februar 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe bei seiner Auslegung einseitig einem Merkmal (\u201eexpression regulation sequence\u201c) gegen\u00fcber anderen, hiermit im Kontext stehenden Merkmalen der gleichen Merkmalsgruppe (\u201elocating\u201c) den unbedingten Vorrang gegeben. Die Auslegung des Begriffes \u201elocating\u201c sei jedoch entscheidungserheblich. Zu kl\u00e4ren sei, ob Bakterienst\u00e4mme, die mit weitreichenden \u00c4nderungen im Genom mittels genomweiter Zufallsmutagenese entstanden seien, in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. Um einen derartigen Bakterienstamm handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das Landgericht habe au\u00dfer Acht gelassen, dass der Verfahrensschritt \u201elocating\u201c die strukturellen Eigenschaften des Mikroorganismus bedinge. Das Merkmal \u201elocating\u201c umfasse eine Handlung, n\u00e4mlich den Austausch eines einzelnen Nucleotids. Weshalb dieses \u201eAustauschen\u201c, insbesondere angesichts des klaren Wortlauts und Kontextes zu den beiden anderen im Anspruch genannten Methoden, keinen Verfahrensschritt darstellen solle, erl\u00e4utere das Landgericht nicht. Es l\u00f6se sich insoweit \u2013 ohne angemessene Begr\u00fcndung \u2013 sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinnzusammenhang der Merkmale von Patentanspruch 1. Auch die Kl\u00e4gerin zu 1) als Patentinhaberin habe sowohl in dem das Klagepatent betreffenden Erteilungsverfahren als auch im parallelen ITC-Verfahren selbst einger\u00e4umt, dass die drei im Anspruch genannten Herstellungsvarianten Methoden seien. Die f\u00fcr den Fachmann offenkundige Erkenntnis, dass es sich um Verfahrensschritte handele, sei auch in der ITC-Entscheidung in der 1. und 2. Instanz best\u00e4tigt worden.<\/li>\n<li>\u00dcberdies habe das Landgericht hinsichtlich des Merkmals \u201elocating\u201c auch keine funktionsorientierte Auslegung vorgenommen. Es habe in seiner Auslegung letztlich zwei verschiedene Ursachen f\u00fcr das Vorliegen einer Punktmutation unter den Anspruch fallen lassen: Einerseits den gezielten Austausch eines Nucleotids und andererseits die genomweite Zufallsmutagenese. Hierbei handele es sich jedoch um grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Sachverhalte. Der Austausch eines einzelnen Nucleotids sei, nach Auffassung des Landgerichts, eine plan- und ausf\u00fchrbare Methode zur gezielten Ver\u00e4nderung auf der Ebene konkreter Teilbereiche eines Gens, mit dem Ziel, eine bestimmte, gew\u00fcnschte Nucleotidabfolge zu erzeugen. Die genomweite Zufallsmutagenese richte sich jedoch nicht auf die gentechnologisch relevante Ebene der Nucleotidsequenz, sondern auf die makroskopische Ebene des Ph\u00e4notyps. Gezielte oder gar steuerbare Einwirkungen auf der Ebene des Genoms oder gar der Ebene der einzelnen Nucleotide seien mit ihr \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich. Ein plan- oder steuerbarer Zugriff auf das vom Patent konkret in den Fokus genommene Protein und die zugeh\u00f6rige Gensequenz sei mit dieser Methode nicht ausf\u00fchrbar. Eine funktionsorientierte Auslegung k\u00f6nne jedoch denknotwendig nicht solche Varianten umfassen, die eine planbare, nacharbeitbare Lehre nicht zulassen.<\/li>\n<li>Des Weiteren habe das Landgericht ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung offengelassen, ob es sich bei Patentanspruch 1 um einen product-by-process-Anspruch handele. Dies sei rechtsfehlerhaft und zeige ein weiteres Auslegungsdefizit. Das Landgericht habe verkannt, dass die in Patentanspruch 1 genannten Methoden determinierten, welche strukturellen Eigenschaften der resultierende Mikroorganismus aufweise.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht Art. 69 EP\u00dc rechtsfehlerhaft angewandt. Es verkenne das Spannungsverh\u00e4ltnis dieser Norm zur f\u00fcr die Fragen der Aussetzung und Rechtsbest\u00e4ndigkeit als ma\u00dfgeblich erachteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hinreichenden Offenbarung. Die Beklagte h\u00e4tte umfassend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Auslegung des Patentanspruchs auch dadurch (und im konkreten Fall entscheidungserheblich) gekennzeichnet sei, dass einige der er\u00f6rterten Auslegungsvarianten gar nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausf\u00fchrbar seien. Diese Erw\u00e4gungen habe das Landgericht jedoch \u00fcbergangen und zudem die Grund-s\u00e4tze der BGH-Rechtsprechung bei der Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit und Aussetzung unrichtig angewandt. Es sei unzul\u00e4ssig, den Anspruch im Verletzungsverfahren \u00fcber den unstreitig ausf\u00fchrbaren Bereich hinaus schrankenlos breit zu verstehen und sich dann f\u00fcr die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit und Aussetzung damit zufrieden zu geben, dass ein einziger Weg \u2013 dieser dann wieder im unstreitig ausf\u00fchrbaren Bereich \u2013 zur Ausf\u00fchrung genannt sei. Vielmehr m\u00fcssten sich die Auslegung im Rechtsbestands- und Verletzungsverfahren decken.<\/li>\n<li>Abgesehen davon beruhe das landgerichtliche Urteil auch auf unvollst\u00e4ndigen Tatsachenfeststellungen. Dies betreffe zum einen die grunds\u00e4tzlichen Unterschiede zwischen gezielten gentechnologischen Eingriffen in vitro einerseits und gro\u00dffl\u00e4chigen ungest\u00f6rten Einwirkungen auf das Genom in vivo andererseits und damit letztlich das korrekte Verst\u00e4ndnis der Grundprinzipien gentechnologischen Arbeitens und insbesondere die Abgrenzung zwischen einer gezielten Punktmutation und der genomweiten Zufallsmutagenese. Es sei auch f\u00fcr den Nichtfachmann unmittelbar erkennbar, dass das vom Klagepatent gelehrte Vorgehen einen \u201echirurgischen Eingriff\u201c, gerichtet auf ein konkretes Gen, lehre. Kein Fachmann werde einen \u00fcber viele Schritte aufgebauten Mikroorganismus mit der genomweiten Zufallsmutagenese bearbeiten, die zum einen \u00fcberhaupt keine gezielten Ver\u00e4nderungen einer gew\u00fcnschten Stelle zulasse und zum anderen die bisher eingef\u00fchrten Ver\u00e4nderungen zerst\u00f6ren k\u00f6nne. Daneben unterliege das Landgericht auch Fehlvorstellungen dar\u00fcber, welche Art der gentechnologischen Ver\u00e4nderung der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt als anspruchsgem\u00e4\u00df ansehen w\u00fcrde. Dies betreffe insbesondere die Unterscheidung zwischen Manipulationen des nativen Promoters gegen\u00fcber dem zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblichen Austausch der nativen Sequenz durch bekannte starke Promotoren.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen habe das Landgericht auch zu Unrecht die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2) bejaht. Ermessensfehlerhaft habe es zun\u00e4chst die mehrfach angeregte Anordnung zur Vorlage nicht geschw\u00e4rzt und vollst\u00e4ndig \u00fcbersetzter Urkunden gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1, 3 ZPO g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht gelassen und hierdurch jeweils eigenst\u00e4ndige Verfahrensfehler begr\u00fcndet. Die Mitglieder des Gerichts seien zudem des Japanischen nicht m\u00e4chtig gewesen, weshalb die Einholung einer \u00dcbersetzung von Amts wegen geboten gewesen sei. Ebenso habe das Gericht die Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 423 ff. ZPO nicht gepr\u00fcft.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe aus den vorgelegten Urkunden rechtsfehlerhaft auf zureichende Vertretungsbefugnisse der Unterzeichner der Lizenzvertr\u00e4ge geschlossen. Es habe insofern bereits den Umfang des Bestreitens verkannt. Das Landgericht st\u00fctze seine \u00dcberlegungen ferner auf unbelegte Annahmen au\u00dferhalb des Parteivortrags und untaugliche Urkunden. Auch habe es die Reichweite von \u00a7 25 HGB (Japan) und \u00a7 349 Gesellschaftsgesetz (Japan) unzutreffend beurteilt. Beide Vorschriften verb\u00f6ten allein den Vertragsparteien die Einwendung bestehender Beschr\u00e4nkungen der Vertretungsmacht im Innenverh\u00e4ltnis, um so den Dritten zu sch\u00fctzen. Diesem Dritten sei es aber unbenommen, die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages selbst geltend zu machen und insoweit den Nachweis entsprechender Vertretungsmacht zu verlangen. Derartige Unterlagen seien jedoch in keinem Fall vorgelegt worden, so dass der Nachweis bestehender Vertretungsmacht im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses nicht erbracht sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe das Landgericht die Lizenzvertr\u00e4ge (auch nach deutschem Recht) fehlerhaft ausgelegt, wobei die Auslegung zudem auf nur teilweise offengelegten Lizenzvertr\u00e4gen beruhe.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. Februar 2018, Az.: 4b 47\/16, abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 449 XXX (DE 602 36 684) betreffenden Nichtigkeitsverfahren (X ZR 15\/19) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. Februar 2018, Az.: 4b O 47\/16 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klagepatentschrift die technische Umsetzung der Erfindung nicht auf bestimmte Einflussmethoden beschr\u00e4nke. Insbesondere w\u00fcrden erfindungsgem\u00e4\u00df weder Verfahren der Zufallsmutagenese ausgeschlossen noch werde der Schutzbereich auf den vollst\u00e4ndigen Austausch des Promotors reduziert.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis der Erfindung mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Unbestritten vertreibe die Beklagte L-Tryptophan, welches die PT G Indonesia unter Lizenz der \u201eF\u201c Corporation herstelle und das von einem im Vergleich zum Wildtyp genetisch abgewandelten E. coli-Bakterienstamm produziert werde. Der Produktionsstamm weise an Position 52 eine Punktmutation (von Cytosin nach Thymin) in dem Promotor seines yddG-Gens auf. Diese Punktmutation erh\u00f6he die Expression des yddG-Gens um den Faktor 60, so dass die Aktivit\u00e4t des YddG-Proteins ebenfalls erh\u00f6ht sei. Daraus resultiere eine gesteigerte L-Tryptophanproduktion. Selbst wenn die konkrete Mutation in dem Produktionsstamm durch Zufallsmutagenese produziert worden sein sollte \u2013 was die Kl\u00e4gerinnen weiter mit Nichtwissen bestreiten \u2013 \u00e4ndere sich an dieser Feststellung nichts.<\/li>\n<li>Ebenso rechtsfehlerfrei habe das Landgericht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) als Exklusivlizenznehmerin des Klagepatents aktivlegitimiert sei. Dies folge bereits aus einer konkludenten Lizenzierung, weswegen s\u00e4mtliche Einw\u00e4nde der Beklagten irrelevant seien, sowie aus schriftlichen Lizenzvertr\u00e4gen. Davon abweichender Parteivortrag der Beklagten sei neu und daher nicht zuzulassen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2) sei mindestens seit 2011 Inhaberin einer Exklusivlizenz am Klagepatent. Dahingehend habe sie sich mit der Kl\u00e4gerin zu 1) konkludent geeinigt. Dies ergebe der gemeinsame Wille der beteiligten Vertragsparteien der C1-Gruppe. Die Kl\u00e4gerin zu 1) habe als Patentinhaberin und damit als Berechtigte das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht an dem Klagepatent mittels schl\u00fcssiger Einigung an die Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcbertragen. Sie habe die Kl\u00e4gerin zu 2) das Klagepatent in der fraglichen Zeit ab November 2011 und schon viele Jahre zuvor benutzen und auf dieser Grundlage in Europa und insbesondere auch in Deutschland nach der Lehre des Klagepatents hergestelltes Tryptophan vertreiben lassen. Dass dies einvernehmlich erfolgt und beabsichtigt gewesen sei, belege die mehrfache ausdr\u00fcckliche Lizenzierung in den Jahren 2011 und 2017, worin auch eine nachtr\u00e4gliche Genehmigung der \u00fcblichen Praxis zu sehen sei. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die Lizenznehmerin faktisch ohnehin schon dieselbe Stellung gehabt habe wie sp\u00e4ter unter Geltung der ausschlie\u00dflichen Lizenzvertr\u00e4ge. Diese Ausschlie\u00dflichkeitsstellung rechtfertige es, den Lizenznehmer auch als zur Geltendmachung in diesen Zeitraum fallender Schadensersatzanspr\u00fcche legitimiert anzusehen. Die Gew\u00e4hrung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz sei somit der gemeinsame Wille der Vertragsparteien der C1-Gruppe gewesen.<\/li>\n<li>Auch die schriftlichen Lizenzvertr\u00e4ge r\u00e4umten der Kl\u00e4gerin zu 2) eine exklusive Lizenz am Klagepatent ein. Unter Ber\u00fccksichtigung des nach dem Schutzlandprinzip ma\u00dfgeblichen deutschen Rechts h\u00e4tten sich die Kl\u00e4gerin zu 1) als berechtigte Patentinhaberin und die C Group Inc. (\u201eC\u201c) unstreitig geeinigt, der \u201eC\u201c eine Lizenz zu erteilen. Ebenso unstreitig habe sich die \u201eC\u201c mit der Kl\u00e4gerin zu 2) geeinigt, Letzterer eine Unterlizenz an dem Klagepatent zu erteilen. Streitig sei allein, ob die Unterlizenz Exklusivcharakter habe und ob die Unterzeichner Vertretungsmacht gehabt h\u00e4tten, um wirksame Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Beides habe das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls nachdem die Kl\u00e4gerinnen ihr Vorbringen erg\u00e4nzt haben, l\u00e4sst sich ihre Aktivlegitimation hinreichend feststellen. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht zudem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG angesehen und die Beklagte davon ausgehend zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf sowie zum Schadenersatz verurteilt. Den Kl\u00e4gerinnen stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Allerdings ist der Umfang der Verpflichtung zum R\u00fcckruf aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden wie aus dem Tenor ersichtlich beschr\u00e4nkt (\u00a7 140a Abs. 4 S. 1 PatG). F\u00fcr eine Aussetzung besteht nach der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren kein Anlass.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche berechtigt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nHinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu 1) ergibt sich die Aktivlegitimation bereits aus ihrer Stellung als eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Nachdem die Beklagte die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat, kann insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNeben der Kl\u00e4gerin zu 1) ist auch die Kl\u00e4gerin zu 2) aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer \u2013 im Gegensatz zum Inhaber einer einfachen Lizenz \u2013 ein eigenes Klagerecht hat, steht zwischen den Parteien im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Streit. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer kann selbstst\u00e4ndig die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts geltend machen. Er ist damit nicht auf eine Abtretung von Anspr\u00fcchen angewiesen und kann Ersatz seines eigenen, durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verlangen (BGH, GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2009, 896, 899 \u2013 Tintenpatrone I; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2011, Az.: I-2 U 146\/09, BeckRS 2011, 20931; Urt. v. 12.06.2014, Az.: I-2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr eine auf einem ausschlie\u00dflichen Lizenzrecht gegr\u00fcndete Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2) ist naturgem\u00e4\u00df, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin zu 2) tats\u00e4chlich um die Inhaberin einer derartigen ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent handelt. Dies ist vorliegend der Fall.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Einr\u00e4umung und die \u00dcbertragung eines ausschlie\u00dflichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents gilt nach dem sog. \u201eSchutzlandprinzip\u201c deutsches Recht.<\/li>\n<li>Das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) gilt nicht nur f\u00fcr die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung, sondern ebenso f\u00fcr die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung eines Patents (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.06.2014, Az.: I-2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30\/15, BeckRS 2015, 18754; Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555, Rz. 71; K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D Rz. 145). Die Ankn\u00fcpfung an das Schutzlandprinzip ist insoweit zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zug\u00e4nglich. Sie bedeutet, dass f\u00fcr die Anforderungen an die \u00dcbertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europ\u00e4ischer Patente ist dies Deutschland. Die lex fori protectionis gilt uneingeschr\u00e4nkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausl\u00e4ndische Schutzrechte \u00fcbertragen werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.06.2014, Az.: I-2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30\/15, BeckRS 2015, 18754; Urt. v. 17.12.2015, Az.: I- 2 U 54\/04, BeckRS 2016, 3307; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555, Rz. 71; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2006, 130; K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142). F\u00fcr die \u2013 hier in Rede stehende \u2013 Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Patent gilt nichts anderes. Da die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschr\u00e4nkten \u00dcbertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen ist, ist auf die Einr\u00e4umung einer solchen Lizenz wie bei einer Voll\u00fcbertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.06.2014, Az.: I- 2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30\/15, BeckRS 2016, 03307; Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555, Rz. 71; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, a.a.O.). F\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einem deutschen Patent oder an dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents gilt damit deutsches Recht.<\/li>\n<li>Das deutsche Recht sieht \u2013 abgesehen vom Vorliegen \u00fcbereinstimmender Willenserkl\u00e4rungen von Lizenzgeber und Lizenznehmer (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555) \u2013 f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrages keine besondere Form vor (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555, Rz. 71; Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, PatG, 11. Aufl., \u00a7 15 Rz. 75). Entsprechendes gilt f\u00fcr das \u2013 zum nationalen Recht geh\u00f6rende \u2013 europ\u00e4ische Patentrecht. Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EP\u00dc bezieht sich allein auf die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung von europ\u00e4ischen Patentanmeldungen (Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 75). Das deutsche Recht kennt auch keine sonstigen Beschr\u00e4nkungen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555). Die nach \u00a7 30 Abs. 4 PatG m\u00f6gliche Eintragung der ausschlie\u00dflichen Lizenz in das Patentregister ist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Erwerbs der Lizenz nicht erforderlich. Eine Eintragung der Lizenz in das Patentregister hat f\u00fcr die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner \u2013 wie auch diejenigen des Lizenznehmers gegen\u00fcber Dritten \u2013 keine materiell-rechtliche Bedeutung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555; Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 78). Die Eintragung der Lizenz an einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung (Art. 73 EP\u00dc) in das europ\u00e4ische Patentregister ist ebenfalls nicht Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Lizenzeinr\u00e4umung; sie hat nur eine Legitimationswirkung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555; Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 78). Nach dem ma\u00dfgeblichen deutschen Recht kann ein Lizenzvertrag damit auch formlos abgeschlossen werden. M\u00f6glich ist hierbei auch eine stillschweigende Lizenzerteilung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555; Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 78).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDavon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Inhalt der jeweiligen Erkl\u00e4rungen. Ob die Parteien tats\u00e4chlich die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen und nicht lediglich einer einfachen Lizenz vereinbart haben, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut, das zugleich auch dar\u00fcber entscheidet, ob handelnde Bevollm\u00e4chtigte mit Wirkung f\u00fcr und gegen ihren Gesch\u00e4ftsherrn agiert haben (K\u00fchnen, GRUR 2014, 137; zur Patent\u00fcbertragung: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 122).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nMit Blick auf die das Vertragsstatut festlegenden Kollisionsnormen bedarf es f\u00fcr den europ\u00e4ischen Rechtsraum der Differenzierung: F\u00fcr alle seit dem 17. Dezember 2009 abgeschlossenen Vertr\u00e4ge ist die Rom I-VO anwendbar, w\u00e4hrend es f\u00fcr alle \u00fcbrigen ihr nicht unterfallenden Sachverhalte (au\u00dferhalb und\/oder zeitlich vor Inkrafttreten der Rom I-VO) bei den Art. 27, 28 EGBGB a.F. bleibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 41\/12, BeckRS 2017, 102029). Im Streitfall ist vor dem Hintergrund des Zeitpunktes des durch die Kl\u00e4gerinnen behaupteten Vertragsschlusses im Jahr 2011 auf die Rom-I-VO abzustellen (Art. 1 Abs. 1, Art. 28 Rom I-VO).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Frage, welcher Sinngehalt den Regelungen des \u201eTechnischen Lizenzvertrages\u201c sowie des \u201eUnterlizenzvertrages f\u00fcr Technologie\u201c (vgl. Anlagen FBD 1\/1a sowie FBD 19\/19a) nach dem japanischen Recht zukommt, bedarf keiner Entscheidung mehr, soweit die Parteien dieser Vertr\u00e4ge das Vertragswerk mit erg\u00e4nzenden Vertr\u00e4gen (ungeschw\u00e4rzt vorgelegt als Anlagen FBD 26\/26a sowie FBD 27\/27a) in Bezug auf den deutschen Anteil des Klagepatents bzw. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem deutschen Recht unterstellt haben. Eine solche nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Rechtswahl ist zul\u00e4ssig. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) unterliegt ein Vertrag mit europ\u00e4ischem Auslandsbezug dem von den Parteien gew\u00e4hlten Recht, wobei den Vertragsparteien die M\u00f6glichkeit offensteht, die Vertragswahl f\u00fcr den ganzen Vertrag oder nur f\u00fcr einen Teil desselben zu treffen und diese Rechtswahl auch nachtr\u00e4glich ganz oder teilweise zu ver\u00e4ndern. Gr\u00fcnde, weshalb die Vertragsparteien im Streitfall ausnahmsweise an die \u2013 zumindest in Art. 16 des \u201eLizenzvertrages f\u00fcr Technologie\u201c urspr\u00fcnglich ausdr\u00fccklich getroffene \u2013 Rechtswahl gebunden sein sollten, sind nicht ersichtlich (so bereits: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2011, Az.: I-2 U 146\/09, BeckRS 2011, 20931). Insbesondere steht Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Rom I-VO, der lediglich bestimmt, dass Rechte Dritter durch eine nach Vertragsschluss erfolgende \u00c4nderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht ber\u00fchrt werden, der Wirksamkeit der getroffenen Rechtswahl nicht entgegen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nIn Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist neben der Kl\u00e4gerin zu 1) auch die Kl\u00e4gerin zu 2) aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer als Anlagen FBD 26\/26a vorgelegte \u201e(Haupt-) Lizenzvertrag\u201c r\u00e4umt der \u201eC\u201c unter Ziffer 3. ausdr\u00fccklich eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem deutschen Teil des Klagepatents ein und stattet sie zugleich mit dem Recht aus, an die Kl\u00e4gerin zu 2) Unterlizenzen zu erteilen. Davon hat die \u201eC\u201c in dem als Anlagen FBD 27\/27a vorgelegten Unterlizenzvertrag unter Ziffer 3. Gebrauch gemacht. Diese Vertr\u00e4ge unterliegen ausweislich der unter Ziffer 6. jeweils getroffenen Rechtswahl deutschem Recht. Soweit die in den Vertr\u00e4gen aus dem Jahr 2011 enthaltenen Regelungen durch die erg\u00e4nzenden Vertr\u00e4ge ersetzt bzw. modifiziert werden, ist der Bedeutungsgehalt der jeweiligen Regelung somit allein nach dem deutschen Recht zu ermitteln. Angesichts des klaren Wortlauts (\u201eexklusive Lizenz\u201c, \u201eexklusive Unterlizenz\u201c) besteht kein Anlass, am Bestehen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zu zweifeln. Abweichendes l\u00e4sst sich den beiden Vereinbarungen nicht entnehmen. Damit ist \u2013 vorausgesetzt, die Vertr\u00e4ge wurden tats\u00e4chlich jeweils wirksam geschlossen \u2013 die Kl\u00e4gerin zu 2) zumindest ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (26.06.2017) aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nSowohl die zugunsten der \u201eC\u201c erteilte Hauptlizenz als auch die die Kl\u00e4gerin zu 2) legitimierende Unterlizenz gelten jeweils gem\u00e4\u00df Ziffer 2. der getroffenen Vereinbarungen r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit ab dem 1. November 2011.<\/li>\n<li>Zwar verleiht die ausschlie\u00dfliche Lizenz dem Lizenzinhaber im Rahmen des Vertrages ein gegen jedermann wirkendes Ausschlussrecht, das sowohl das positive Benutzungsrecht als auch das negative Verbietungsrecht umfasst (Schulte\/Moufang, PatG, 11. Aufl., \u00a7 15 Rz. 33; vgl. auch Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 15 Rz. 89 m.w.N.). Dieser gegen\u00fcber jedermann wirkende Charakter der ausschlie\u00dflichen Lizenz schlie\u00dft es aus, die ausschlie\u00dfliche Lizenz durch eine sp\u00e4tere Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer r\u00fcckwirkend in eine einfache Lizenz umzuwandeln (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286, Rz. 166). Nichts anderes kann grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den umgekehrten Fall der r\u00fcckwirkenden Umwandlung einer einfachen Lizenz in eine ausschlie\u00dfliche Lizenz gelten (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 149). Insoweit fehlt den Parteien des Lizenzvertrags die Dispositionsbefugnis.<\/li>\n<li>Eine r\u00fcckwirkende Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist jedoch unbedenklich, wenn der Lizenznehmer sie in dem erfassten Zeitraum faktisch ohnehin im Einverst\u00e4ndnis mit dem Schutzrechtsinhaber als Solche ausge\u00fcbt und von der unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch gemacht hat. In einem solchen Fall bringt die nachtr\u00e4gliche \u201eErteilung\u201c einer ausschlie\u00dflichen Lizenz die bereits ohnehin faktisch bestehende Sachlage letztlich nur in Papierform. Die nachtr\u00e4gliche Lizenzierung entspricht dann einer nachtr\u00e4glichen Genehmigung der bis dahin ge\u00fcbten Praxis, die dem Umstand Rechnung tr\u00e4gt, dass der Lizenznehmer faktisch ohnehin schon dieselbe Stellung hatte wie sp\u00e4ter unter der Geltung des ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages. Diese Ausschlie\u00dflichkeitsstellung rechtfertigt es, ihn auch als zur Geltendmachung in diesem Zeitraum fallender Schadensersatzanspr\u00fcche legitimiert anzusehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2011, Az.: I-2 U 146\/11, BeckRS 2011, 20931).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4gerinnen haben erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 (Bl. 327 GA II) zur Begr\u00fcndung der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2) vorgetragen, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei mindestens seit 2011 als exklusive Lizenznehmerin aktivlegitimiert. Sie habe das Klagepatent sowohl in der fraglichen Zeit ab November 2011 als auch schon viele Jahre davor benutzt und auf dieser Grundlage in Europa und insbesondere auch in Deutschland nach der Lehre des Klagepatents hergestelltes Tryptophan vertrieben. Dieses Vorbringen zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin zu 2) hat die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten. Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsinstanz ist versp\u00e4tet und in Ermanglung eines Zulassungsgrundes (\u00a7\u00a7 529 Abs. 2, 531 ZPO) nicht zu ber\u00fccksichtigen. Damit hatte die Kl\u00e4gerin zu 2) zumindest seit 2011 unabh\u00e4ngig vom Inhalt der geschlossenen Vertr\u00e4ge faktisch die Stellung eines ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers; die 2017 geschlossenen Vertr\u00e4ge bilden somit lediglich die bereits bestehende Sachlage ab. Dementsprechend k\u00f6nnen diese Vertr\u00e4ge auch nicht ein vermeintliches Recht der Beklagten beeintr\u00e4chtigen. Es kann sich daher von vornherein weder um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln noch werden Rechte Dritter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die als Anlagen FBD 26\/26a sowie FBD 27\/27a vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge lediglich den bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden faktischen Zustand normieren, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) nicht entgegen, dass der Lizenznehmer seine Rechtsstellung vom Schutzrechtinhaber und aus dessen Schutzrecht ableitet. Zwar kann der Patentinhaber dem Lizenznehmer, soweit es um das gegen\u00fcber Dritten wirksame Ausschlie\u00dflichkeitsrecht geht, keine Rechtsposition verschaffen, die ihm nicht zuvor als Bestandteil seines (noch nicht um eine solche abgeleitete Berechtigung geschm\u00e4lerten) Patentrechts zusteht. Auch ist der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer (Teil-) Rechtsnachfolger des Patentinhabers i.S.v. \u00a7 265 ZPO, wenn die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz vor Eintritt der Rechtskraft, jedoch nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgt (BGH, GRUR 2013, 1269, 1270 \u2013 Wundverband). Ist das fr\u00fchere Recht bereits Gegenstand eines Prozesses des Patentinhabers, kann der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer seine vom Patentinhaber abgeleiteten Anspr\u00fcche nicht mehr weiter einklagen (BGH, a.a.O.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 130). Davon zu unterscheiden ist jedoch der vorliegende Fall, bei dem der Patentinhaber von Anfang an zusammen mit dem Inhaber einer faktischen ausschlie\u00dflichen Lizenz klagt, die im weiteren Prozessverlauf lediglich in die Form eines schriftlichen Lizenzvertrages gebracht wird. Bei einer solchen Konstellation ist f\u00fcr eine Anwendung der \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO kein Raum. Vielmehr hat der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer angesichts der M\u00f6glichkeit einer formlosen und konkludenten Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz seine Stellung bereits mit Prozessbeginn inne. Der Patentinhaber und der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer gehen auch bei einer gemeinsamen Klage von Anfang an jeweils aus ihrer Position heraus selbstst\u00e4ndig gegen den Patentverletzer vor.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der durch die Kl\u00e4gerinnen vorgelegten Unterlagen ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die Parteien der f\u00fcr die hier zu beantwortende Frage der Aktivlegitimation allein ma\u00dfgeblichen erg\u00e4nzenden Vertr\u00e4ge beim Abschluss dieser Vertr\u00e4ge wirksam vertreten wurden. Auch wenn diese Vertr\u00e4ge aufgrund der getroffenen Rechtswahl deutschem Recht unterliegen, bestimmt sich die Wirksamkeit der Vertretung nach dem Gesellschaftsstatut und damit dem Recht, dem die jeweilige Gesellschaft unterliegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin zu 2) handelt es sich um eine S.A.S. (soci\u00e9t\u00e9 par actions simplifi\u00e9e) und damit um eine Vereinfachte Aktiengesellschaft. Sie wird gem\u00e4\u00df Art. L227-6 Abs. 2 S. 1 des Code de Commerce durch einen gem\u00e4\u00df den Regeln in den Statuten bestimmten Pr\u00e4sidenten vertreten. Dieser hat die umfassendsten Befugnisse, in allen Umst\u00e4nden im Namen der Gesellschaft zu handeln. Pr\u00e4sident war im Zeitpunkt der Unterzeichnung des als Anlage FBD 27\/27a vorgelegten Unterlizenzvertrages im Juni 2017 ausweislich der als Anlagenkonvolut FBD 30 vorgelegten Registerausz\u00fcge und dem Anhang zum Amtsblatt der franz\u00f6sischen Republik Nr. 28B v. 24. M\u00e4rz 2015 N. Davon ausgehend hat der Senat keinen Grund, an dessen Vertretungsmacht zu zweifeln. Zwar ist die organschaftliche Vertretungsmacht des Vorstands durch den Gesellschaftszweck begrenzt. Auch erstreckt sich die dem Pr\u00e4sidenten verliehene organschaftliche Vertretungsmacht nicht auf Entscheidungen, die laut Gesetz oder Satzung den Gesellschaftern vorbehalten sind. Jedoch ist die Gesellschaft gleichwohl nicht nur an Handlungen des Vorsitzenden, die den Gesellschaftszweck \u00fcberschreiten, gebunden. Vielmehr entfalten in der Satzung enthaltene Beschr\u00e4nkungen der Befugnisse des Vorsitzenden gegen\u00fcber Dritten keine Wirkung (Basuyaux, Delpech\/de Labrouhe in: Wegen\/Spahlinger\/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, 2. EL Januar 2018, Frankreich, Rz. 132). Der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bedarf es angesichts der gegen\u00fcber Dritten bestehenden umfassenden organschaftlichen Vertretungsmacht des Pr\u00e4sidenten somit nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Lizenzvertrag vom 26. Juni 2017 (Anlagen FBD 26\/26a) wurde ebenso wie der als Anlage FBD 27\/27a vorgelegte Unterlizenzvertrag auf Seiten der \u201eC\u201c durch Herrn \u201eL\u201c unterzeichnet. Bei diesem handelt es sich ausweislich des als Anlage FBD 32 II vorgelegten Registerauszugs des Tokyoer B\u00fcros f\u00fcr Rechtsangelegenheiten vom 15. Juni 2017 sowie dem erg\u00e4nzend vorgelegten Zertifikat der vollst\u00e4ndigen Registrierungsdatens\u00e4tze mit der Referenz-Nr. 122221 vom 6. Juli 2017 (Anlagenkonvolut FBD 47) seit dem 28. Juni 2016 um den bevollm\u00e4chtigten Direktor (P) der C Group, Inc, wobei er am 26. Juni 2017 wiederbestellt wurde. Dass der bevollm\u00e4chtigte Direktor einer solchen Gesellschaft grunds\u00e4tzlich berechtigt ist, die Gesellschaft wirksam zu vertreten, folgt aus Art. 349 Abs. 1 und 4 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (Nr. 86 von 2005), der ausweislich der als Anlagen FBD 45\/45a vorgelegten anwaltlichen Stellungnahme 2017 unver\u00e4ndert in Kraft war. Seine Stellung als Pr\u00e4sident und bevollm\u00e4chtigter Direktor der \u201eC\u201c, zu deren Gesch\u00e4ftszweck auch die Lizenzierung von Patenten geh\u00f6rte (vgl. Anlage FBD 32II, S. 2, Nr. 8 und Anlagenkonvolut FBD 51), best\u00e4tigte Herr \u201eL\u201c erg\u00e4nzend in der als Anlage FBD 50 vorgelegten Erkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Auch wenn die Vertretungsmacht des Vertretungsberechtigten nach japanischem Recht beschr\u00e4nkt werden kann und das Handelsregister etwaige Beschr\u00e4nkungen der Vertretungsmacht nicht ausweist (vgl. Burian\/Shinkawa in: Wegen\/Spahlinger\/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, 2. EL Januar 2018, Rz. 119), fehlt es f\u00fcr eine derartige Beschr\u00e4nkung vorliegend an Anhaltspunkten. Gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 2 S. 1 der Satzung der \u201eC\u201c (Anlage FBD 51) wird die Gesellschaft vom Pr\u00e4sidenten und damit im Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Vertr\u00e4ge von Herrn \u201eL\u201c vertreten. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der Vertretungsmacht lassen sich weder der Satzung selbst noch den als Anlagen FBD 48 und FBD 49 vorgelegten Protokollen der au\u00dferordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates vom 28. Juni 2016 sowie vom 26. Juni 2017 sowie der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrates (Anlagenkonvolut FBD 52) entnehmen.<\/li>\n<li>Einer wirksamen Vertretung der \u201eC\u201c durch Herrn \u201eL\u201c steht \u00a7 10 Ziff. 31 der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrates (Anlage FBD 52, nachfolgend: GO) nicht entgegen. Zwar bedarf es f\u00fcr den Abschluss, die \u00dcberarbeitung und die Aufhebung wichtiger Vertr\u00e4ge eines Beschlusses des Verwaltungsrates, an dem es hier fehlt. Die Kl\u00e4gerinnen haben jedoch anhand der als Anlage FBD 62 auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Global Governance-Regelungen (nachfolgend: GGR) nachvollziehbar dargelegt, dass es nach den internen Regelungen im Konzern der Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr den Abschluss des hier relevanten Lizenz- sowie des Unterlizenzvertrages (Anlagen FBD 26\/26a sowie 27\/27a) keines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurfte; es handelt sich um kein wichtiges Gesch\u00e4ft im Sinne von \u00a7 10 Ziff. 31 GO.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 3, 47 Abs. 2 der GGR i.V.m. Anlage 2 zu den GGR (Anlage FBD 63) geh\u00f6rt die \u201eC\u201c, f\u00fcr die die GGR dementsprechend auch ohne einen ausdr\u00fccklichen Hinweis in der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrates ausdr\u00fccklich gelten, der Stufe 2 entsprechend der den Globalen Governance-Regelungen zu Grunde liegenden Stufenstruktur an. Hierf\u00fcr bestimmt Art. 24 GGR, dass die Entscheidungen f\u00fcr Angelegenheiten der Klasse v (vgl. Art. 21 GGR) durch den Inhaber einer Position mit delegierter Entscheidungsfindungsbefugnis, erteilt durch den Leiter der konkreten Konzerngesellschaft, getroffen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dass der Lizenz- sowie der Unterlizenzvertrag vom 26. Juni 2017 hierunter fallen, ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 GGR i.V.m. Anlage 1 zu den GGR, welche die Kl\u00e4gerinnen als Anlage FBD 64 auszugsweise zur Akte gereicht haben. Der vorgelegte Auszug betrifft die ID 20, welche sich mit der \u00dcbertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie der Erteilung bzw. dem Erhalt einer Lizenz bzw. eines Rechts zur Nutzung solchen geistigen Eigentums und damit mit dem hier relevanten Bereich befasst.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte dar\u00fcber hinaus die Vorlage der entsprechenden Unterlagen betreffend die ID 21 (Aufgabe von Rechten geistigen Eigentums) sowie die ID 22 (Rechtsstreitigkeiten usw. hinsichtlich Rechten geistigen Eigentums) begehrt, besteht f\u00fcr die durch die Beklagte angestrebte Vorlageanordnung unter Ber\u00fccksichtigung der ihre Unternehmensinterna betreffenden Geheimhaltungsinteressen der Kl\u00e4gerinnen kein Anlass. Die entsprechenden ID-Ziffern sind von vornherein nicht einschl\u00e4gig. F\u00fcr eine Aufgabe geistigen Eigentums fehlt es an Anhaltspunkten. Soweit die Beklagten die m\u00f6gliche Anwendbarkeit der ID 22 damit begr\u00fcnden, dass der Lizenzvertrag ebenso wie der Unterlizenzvertrag vorliegend aus Anlass eines Rechtsstreits abgeschlossen wurden, ist auch dies kein Grund f\u00fcr eine entsprechende Vorlageanordnung. Die Einr\u00e4umung von Lizenzen f\u00e4llt, gleich aus welchem Anlass, ausdr\u00fccklich unter die ID 20. Soweit die ID 22 von \u201eRechtsstreitigkeiten hinsichtlich Rechten geistigen Eigentums\u201c spricht, betrifft dies augenscheinlich die F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten an sich, nicht aber die speziell in der ID 20 geregelte Lizenzierung, mag sie auch durch einen Prozess veranlasst sein.<\/li>\n<li>Anlage 1 der GGR ordnet m\u00f6gliche Rechtsgesch\u00e4fte zun\u00e4chst drei Unterkategorien zu, mit denen jeweils eine bestimmte Klassifizierung i.S.v. Art. 21 GGR korrespondiert. W\u00e4hrend die ID 20-3 die \u00dcbertragung von Rechten geistigen Eigentums von weniger als 1 Million JPY erfasst, erfolgt die Einordnung der \u00fcbrigen Rechtsgesch\u00e4fte anhand ihrer Wichtigkeit. Wichtige Rechtsgesch\u00e4fte unterfallen der ID 20-1, sind unter \u201ei\u201c klassifiziert und bed\u00fcrfen einer Entscheidungsfindung durch die zentrale Hauptgesch\u00e4ftsstelle GHG (vgl. hierzu: Art. 21 GGR). Die \u00fcbrigen Rechtsgesch\u00e4fte unterfallen der Klasse iv. Die Entscheidungsfindung liegt dementsprechend bei der jeweiligen Gesellschaft der Stufe 2; die GHG besitzt lediglich ein Pr\u00fcfungsrecht.<\/li>\n<li>Diese Regelungen werden jedoch in der Rubrik \u201eRichtlinien und Verfahren, Zusammenfassung\u201c auf der rechten Seite der Aufstellung n\u00e4her konkretisiert. Gem\u00e4\u00df Ziffer III-2-5 unterliegen den Verfahren f\u00fcr die Klasse v \u201eLizenz\/Recht zur Nutzung von zwischen C1 Co., Inc. und dem konsolidierten Tochtergesellschaften der \u201eStufe 2\u201c oder der \u201eStufe 3\u201c gew\u00e4hrtem\/erlangtem geistigen Eigentum, das als unbedeutend gilt (z. B. Verl\u00e4ngerung\/Erneuerung einer bestehenden Vereinbarung, Hinzuf\u00fcgen\/Verl\u00e4ngern geistigen Eigentums usw.).\u201c<\/li>\n<li>Damit unterf\u00e4llt die konzerninterne Verl\u00e4ngerung bzw. Erneuerung einer bestehenden Lizenzierungsvereinbarung der Kategorie v, so dass die Entscheidungsbefugnisse gem\u00e4\u00df Art. 24 GGR bei Unternehmen der Stufe 2 bei dem Inhaber einer durch den Leiter der konkreten Konzerngesellschaft erteilten delegierten Entscheidungsfindungsbefugnis und damit hier bei \u201eL\u201c als bevollm\u00e4chtigtem Direktor der \u201eC\u201c liegt.<br \/>\nEin solches Verst\u00e4ndnis von Ziffer III-2-5 der \u201eEntscheidungshilfefindungskriterien\u201c steht auch nicht im Widerspruch zu den \u00fcbrigen Regelungen der Anlage 1 zu den Globale Governance-Regelungen. Vielmehr werden die dort aufgestellten Grundregeln lediglich f\u00fcr einige wenige, eng umgrenzte Sonderf\u00e4lle, etwa die Verl\u00e4ngerung oder Erneuerung einer bestehenden konzerninternen Lizenzierung, dahingehend konkretisiert, dass derartige Rechtsgesch\u00e4fte ausnahmsweise der Kategorie v zugewiesen werden. Im \u00dcbrigen gilt die entsprechende, der linken Seite der \u00dcbersicht zu entnehmende und bereits dargestellte Verteilung.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten beh\u00e4lt auch die unter Ziffer III-2-3 der \u201eEntscheidungsfindungskriterien\u201c zu findende Wertgrenze ihre Bedeutung. Ziffer III-2-3 betrifft die \u00dcbertragung geistigen Eigentums von den konsolidierten Tochtergesellschaften der Stufen 2 und 3 auf die Kl\u00e4gerin zu 1). Eine solche \u00dcbertragung ist der Klasse v nur dann zugeordnet, wenn die entsprechende Wertgrenze nicht \u00fcberschritten wurde. Demgegen\u00fcber betrifft Ziffer III-2-5 lediglich die Einr\u00e4umung von Lizenzen zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und den entsprechenden konsolidierten Tochtergesellschaften der nachgelagerten Stufen, soweit es sich um die Verl\u00e4ngerung bzw. Erneuerung einer bestehenden Vereinbarung handelt. Liegt eine Solche vor, f\u00e4llt die entsprechende Vereinbarung wertunabh\u00e4ngig in die Klasse v. Im Fall der \u00dcbertragung geistigen Eigentums auf die Kl\u00e4gerin zu 1) ist demgegen\u00fcber stets die unter Ziffer III-2-3 zu findende Wertgrenze zu beachten.<\/li>\n<li>Der Anwendung der vorstehend in Bezug genommenen unternehmensinternen Regelungen des Konzerns der Kl\u00e4gerinnen zur Bestimmung der Reichweite von \u00a7 10 Nr. 31 der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrates (Anlage FBD 52) steht Art. 362 Abs. 4 des Gesellschaftsgesetzbuches Japans nicht entgegen. Danach darf der Verwaltungsrat die Entscheidung \u00fcber die Durchf\u00fchrung wichtiger Gesch\u00e4fte, wie beispielsweise die Ver\u00e4u\u00dferung und Annahme der \u00dcbertragung wichtiger Verm\u00f6genswerte, nicht an die Direktoren delegieren. Auch wenn es sich bei dieser Vorschrift ausweislich des durch die Beklagte als Anlagen B 53\/53a zur Akte gereichten Rechtsgutachtens zum japanischen Recht um zwingendes, nicht dispositives Recht handelt, ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall unter das Delegationsverbot im Sinne dieser Vorschrift f\u00e4llt. Die Lizenzierung bzw. Unterlizenzierung eines Schutzrechts ist keine Ver\u00e4u\u00dferung eines wichtigen Verm\u00f6gensgegenstandes, so dass sie nicht unter das Regelbeispiel gem\u00e4\u00df Art. 362 Abs. 4 (i) f\u00e4llt. Das Delegationsverbot greift dementsprechend nur dann, wenn es sich gleichwohl um ein wichtiges Gesch\u00e4ft handelt. Ob somit im konkreten Einzelfall ein wichtiges Gesch\u00e4ft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, bedarf dementsprechend einer Einzelfallbetrachtung. Soweit das vorgelegte Rechtsgutachten von einem solchen wichtigen Gesch\u00e4ft ausgehen will, findet dort nur unzureichend Ber\u00fccksichtigung, dass es vorliegend nicht \u2013 wie angenommen \u2013 um die Lizenzierung hunderter Patente f\u00fcr mindestens 39 verschiedene L\u00e4nder geht. Gegenstand sowohl des Lizenz- als auch des Unterlizenzvertrages ist vielmehr allein die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zu Gunsten der \u201eC\u201c bzw. der Kl\u00e4gerin zu 2) f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dass es sich gleichwohl um ein wichtiges, der Zustimmung des Verwaltungsrates bed\u00fcrfendes Gesch\u00e4ft handelt, vermag der Senat nicht festzustellen. Hinzu kommt, ohne dass dies streitentscheidend w\u00e4re, dass die entsprechenden Lizenzvertr\u00e4ge, wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt, lediglich den bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden faktischen Zustand normieren. Dass es sich hierbei gleichwohl um ein dem in Art. 362 Abs. 4 des japanischen Gesellschaftsgesetzbuches normierten Delegationsverbot unterfallendes wichtiges Gesch\u00e4ft handelt, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich und erschlie\u00dft sich insbesondere auch nicht aus dem vorgelegten Rechtsgutachten.<\/li>\n<li>An der Ber\u00fccksichtigung der durch die Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 23. April 2019 vorgelegten Unterlagen ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen im Sinne von \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt. Das Landgericht hat die mit der Aktivlegitimation verbundenen Probleme offensichtlich \u00fcbersehen und es dementsprechend unterlassen, die diesbez\u00fcglich notwendigen Hinweise zu erteilen, so dass die entsprechenden Hinweise nunmehr im Berufungsverfahren zu erteilen waren und, als Konsequenz, das entsprechende Vorbringen nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO im Berufungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen ist. Ebenso scheidet eine Versp\u00e4tung nach \u00a7 296 Abs. 1 ZPO aus.<\/li>\n<li>Die durch die zur Erl\u00e4uterung ihrer betriebsinternen Entscheidungsregelungen vorgelegten Unterlagen sind unter Ber\u00fccksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Kl\u00e4gerinnen auch ausreichend, um die Reichweite des in \u00a7 10 der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrates verankerten Beschlusserfordernisses zu bestimmen. Weshalb es, wie die Beklagte meint, der Offenlegung weiterer Regelungen bed\u00fcrfen soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beklagte auch nur unzureichend erl\u00e4utert. Der abstrakte Hinweis auf den \u201eunmittelbaren Bezug zur streitigen Rechtsfrage\u201c gen\u00fcgt insoweit nicht. Soweit sich die Beklagte erg\u00e4nzend darauf bezieht, nach den Satzungsbestimmungen sei der der ersten Stufe angeh\u00f6rende Verwaltungsrat zust\u00e4ndig, weshalb der Entscheidungsprozess f\u00fcr die \u201eStufe 1\u201c vollst\u00e4ndig offenzulegen sei, fehlt dem bereits von vornherein die Grundlage, nachdem es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr den Abschluss der hier relevanten Vertr\u00e4ge gerade keiner Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten bed\u00fcrfen die vorgelegten Unterlagen schlie\u00dflich auch nicht zwingend einer Apostille. Liegt eine Solche vor, entspricht die Beweiskraft der jeweiligen, mit einer Apostille versehenen Unterlagen derjenigen von \u00f6ffentlichen Urkunden (BGH, NJW-RR 2007, 1006; Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 438 Rz. 2). Die vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcge begr\u00fcnden mit einer solchen Apostille den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.07.2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017, 129336). Dies ist f\u00fcr die notwendige \u00dcberzeugungsbildung aber keine Voraussetzung. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ordnet an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich \u2013 wie hier \u2013 allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480 \u2013 Rauchartikel mit verringerter Entz\u00fcndungsneigung).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nUnterzeichner des Lizenzvertrages vom 26. Juni 2017 (Anlage FBD 26\/26a) war auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu 1) Herr K, der den vorgenannten Vertrag als \u201eGeneral Manager AminoScience Division Business Strategy &amp; Planning Department\u201c unterzeichnet hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Herr K diese Stellung im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht innehatte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deckt sich diese Angabe mit den in den als Anlagen FBD 56 und FBD 57 vorgelegten Zeitungsberichten zu findenden Informationen. Unabh\u00e4ngig vom Erscheinungsdatum der Artikel wird Herr K dort als \u201eGeneral Manager of AminoScience Business Strategy &amp; Planning Department, AminoScience Division\u201c bzw. \u201eGeneral Manager der Abteilung Gesch\u00e4ftsstrategie und -planung des Gesch\u00e4ftsbereichs AminoScience\u201c bezeichnet. Schlie\u00dflich best\u00e4tigt Herr K in der als Anlage FBD 58 vorgelegten Erkl\u00e4rung seine Stellung als \u201eGeneral Manager der Abteilung f\u00fcr Gesch\u00e4ftsstrategie und -planung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich AminoScience\u201c der C1 Co. Inc. Der erg\u00e4nzenden Vernehmung der durch die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die Stellung von Herrn K angebotenen Zeugen (vgl. Schriftsatz v. 26.02.2019, S. 17) bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.<\/li>\n<li>Die Berechtigung zum Abschluss des in Rede stehenden Vertrages folgt aus Art. 14 Abs. 1 des Japanischen Gesellschaftsgesetzes. Danach ist jeder Mitarbeiter, dem eine bestimmte Art von Angelegenheit oder eine konkrete Angelegenheit in Verbindung mit dem Unternehmen \u00fcbertragen wird, befugt, alle au\u00dfergerichtlichen Handlungen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit vorzunehmen (vgl. Anlage FBD 46, S. 2). Eine Best\u00e4tigung, dass diese Regelung 2017 in Kraft stand, findet sich in der als Anlagen FBD 45\/45a vorgelegten anwaltlichen Stellungnahme.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 26 der Betriebsordnung des Unternehmens der Kl\u00e4gerin zu 1) (Anlage FBD 54) unterliegt die Abteilungsstruktur und die Verantwortung jeder Organisationseinheit und jeder anderen Sparte den Vorschriften \u00fcber die Abteilungsorganisation. Konkret zur Stellung des General Managers bestimmt Art. 29 Nr. 1 der Betriebsordnung weiter, dass dieser die Gesch\u00e4fte in \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen der Vorschriften \u00fcber die Abteilungsorganisation zu f\u00fchren hat.<\/li>\n<li>Soweit Art. 10 Nr. 38 der Betriebsordnung der Kl\u00e4gerin zu 1) (nachfolgend: BO) f\u00fcr den Abschluss, die \u00dcberarbeitung oder Aufhebung wichtiger Vertr\u00e4ge einen Beschluss des Verwaltungsrates fordert, steht dies einer wirksamen Vertretung der Kl\u00e4gerin zu 1) durch Herrn K nicht entgegen. Dessen alleinige Vertretungsberechtigung folgt aus Art. 25 GGR i.V.m. Art. 47 Abs. 1 GGR i.V.m. Anlage 1 zu den GGR. Selbst f\u00fcr Entscheidungen, die unter die ID 20-1 fallen, ist in Anlage 1, was sich aus der Legende (*1) ergibt, keine Vorlage (und damit auch kein Beschluss) des Verwaltungsrates erforderlich, so dass es insoweit bei der Vertretungsberechtigung von Herrn K bleibt.<\/li>\n<li>Dieser steht auch nicht Art. 29 BO entgegen. Soweit Art. 29 Abs. 1 BO bestimmt, dass der General Manager jeder Organisationseinheit Anweisungen von einer zust\u00e4ndigen F\u00fchrungskraft der Konzernleitung und unter Aufsicht jedes Dienstgrades erh\u00e4lt und die Gesch\u00e4fte in \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen der Vorschriften \u00fcber die Abteilung Organisation zu f\u00fchren hat, handelt es sich bei der Abteilung\u2026 \u201eAbteilung f\u00fcr Gesch\u00e4ftsstrategie &amp; -planung f\u00fcr Amino-Science\u201c gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 der Vorschriften f\u00fcr die Abteilungsorganisation (Anlage FBD 55) um eine Organisationseinheit im vorgenannten Sinne. Art. 49 der Vorschriften \u00fcber die Abteilungsorganisation konkretisiert den Gesch\u00e4ftsbereich der Abteilung f\u00fcr Gesch\u00e4ftsstrategie und -planung dahingehend, dass sich diese mit Fragen der Gesamtleitung des Gesch\u00e4ftsbereichs AminoScience sowie der regionalen Hauptgesch\u00e4ftsstellen und Vertretungen, f\u00fcr die der Gesch\u00e4ftsbereich AminoScience zust\u00e4ndig ist, befasst. Hierzu z\u00e4hlt nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 6 der Vorschriften \u00fcber die Abteilungsorganisation u.a. die Gesamtleitung der \u201eC\u201c einschlie\u00dflich der Koordination zwischen dieser Tochtergesellschaft und der Kl\u00e4gerin zu 1).<\/li>\n<li>Die 2017 geschlossenen Vertr\u00e4ge (Anlagen FBD 26\/26a und FBD 27\/27a) nehmen bereits in ihrer Pr\u00e4ambel Bezug auf das Gesch\u00e4ft mit Aminos\u00e4uren und haben damit einen konkreten Bezug zu dem Gesch\u00e4ftsbereich AminoScience. Ferner geht es in den Lizenzvertr\u00e4gen um eine Lizenzierung zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der \u201eC\u201c als deren Tochterunternehmen, weshalb der Abschluss eines derartigen Vertrages in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Abteilung Gesch\u00e4ftsstrategie und -planung im Gesch\u00e4ftsbereich AminoScience f\u00e4llt, f\u00fcr die Herr K als General Manager und Leiter zust\u00e4ndig war. Dass der Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen, wie sie hier in Rede stehen, gem\u00e4\u00df Art. 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Vorschriften \u00fcber die Abteilungsorganisation in seine Zust\u00e4ndigkeit fiel, best\u00e4tigt Herr K in seiner als Anlage FBD 58 vorgelegten Erkl\u00e4rung selbst. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Grund, an der aus Art. 14 Abs. 1 des Japanischen Gesellschaftsgesetzes erwachsenden Vertretungsmacht von Herrn Herr K f\u00fcr den Abschluss des hier in Rede stehenden Lizenzvertrages zu zweifeln.<\/li>\n<li>In Bezug auf die in Art. 29 Abs. 1 BO zus\u00e4tzlich angesprochene \u201eHan\u201c l\u00e4sst sich Art. 24 Abs. 2 BO entnehmen, dass es sich hierbei um eine tempor\u00e4re Organisation handelt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine solche Organisationseinheit vorliegend f\u00fcr den hier betroffenen Bereich eingerichtet war, sind nicht ersichtlich. Einer entsprechenden Vorlageanordnung fehlt dementsprechend die Grundlage.<\/li>\n<li>Auch Art. 29 Abs. 2 BO steht der Vertretungsberechtigung von Herrn K nicht entgegen. Danach hat jeder General Manager einer Organisationseinheit im Voraus eine Entscheidung nach den Global-Governance-Vorschriften herbeizuf\u00fchren. Da es sich bei Herrn K um den General Manager handelt, entscheidet dieser gem\u00e4\u00df Art. 25 GGR im Fall eines Entscheidungsprozesses der Klasse v selbst. Dass der Abschluss des Lizenzvertrages in diese Klasse f\u00e4llt, hat der Senat bereits im Einzelnen dargelegt. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 4 und 5 des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zur Vernichtung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei der Umfang der R\u00fcckrufverpflichtung allerdings aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden wie aus dem Tenor ersichtlich beschr\u00e4nkt ist, \u00a7 140a Abs. 4 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem ein Verfahren zur Herstellung von L-Tryptophan durch Fermentation sowie insbesondere ein von dem Bakterium Escherichia coli abgeleitetes, f\u00fcr die Steigerung der L-Tryptophan-Produktivit\u00e4t n\u00fctzliches Gen.<\/li>\n<li>Nach den Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentschrift werden L-Aminos\u00e4uren industriell durch Fermentationsverfahren hergestellt. Im Rahmen dieser Verfahren kommen St\u00e4mme von Mikroorganismen zum Einsatz, die entweder aus nat\u00fcrlichen Quellen erhalten werden oder mutiert wurden, um die L-Aminos\u00e4ureproduktivit\u00e4t zu steigern (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren f\u00fcr eine solche Produktionssteigerung bereits verschiedene Techniken bekannt. Hierzu z\u00e4hlt die Transformation von rekombinanter DNA, also die \u00dcbertragung von fremder DNA in Bakterienzellen. Mit den bekannten Methoden wurde entweder die Aktivit\u00e4t der an der Aminos\u00e4urebiosynthese beteiligten Enzyme erh\u00f6ht oder die Zielenzyme wurden gegen\u00fcber der R\u00fcckkopplungshemmung (\u201efeedback inhibition\u201c) unempfindlich gemacht (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Ein weiterer, im Stand der Technik vorbeschriebener Ansatzpunkt f\u00fcr eine Produktionssteigerung sind Gene, die f\u00fcr sog. \u201eEfflux-Proteine\u201c kodieren, die f\u00fcr die Ausscheidung (\u201eSekretion\u201c) der L-Aminos\u00e4uren verantwortlich sind (Abs. [0004]). Das Klagepatent beschreibt verschiedene vorbekannte Gene von Efflux-Proteinen f\u00fcr unterschiedliche L-Aminos\u00e4uren. Hierzu geh\u00f6ren etwa rhtB, rhtC, yahN, yeaS, yfiK und yggA (Abs. [0005]). Ebenfalls vorbekannt war das von dem rhtA-Gen kodierte RhtA-Protein (Abs. [0007]). Auch hierbei handelt es sich um ein Efflux-Protein, das f\u00fcr Threonin und Homoserin relevant ist. Wie der Fachmann Abs. [0009] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, gibt es mindestens 10 Nukleotidsequenzen, die zu RhtA homolog sind. Eine davon ist das yddG-Gen, das als mutma\u00dflich kodierende DNA-Sequenz bekannt war, die f\u00fcr ein funktionell unbekanntes Protein kodieren k\u00f6nnte (Abs. [0009] a.E.).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund ist es als Aufgabe der Erfindung anzusehen, die Produktivit\u00e4t eines L-Tryptophan produzierenden Stammes zu steigern und ein Verfahren zur Herstellung von L-Tryptophan unter Verwendung des Stammes bereitzustellen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe stellen die Patentanspr\u00fcche 1, 4 und 5 folgende Merkmalskombination unter Schutz:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Produktion von L-Tryptophan oder L-Phenylalanin.<\/li>\n<li>2. Das Verfahren umfasst\n<p>2.1. das Kultivieren eines L-Aminos\u00e4ure produzierenden Bakteriums in einem Kulturmedium<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>2.2. das Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium.<\/li>\n<li>3. Das [zu kultivierende] Bakterium ist Escherichia coli.<\/li>\n<li>4. Die L-Aminos\u00e4ureproduktion ist durch das Bakterium \u2013 in Bezug auf die Merkmale 4.1. und 4.2. im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm \u2013 erh\u00f6ht, indem<\/li>\n<li>4.1. die Aktivit\u00e4t eines in (A) oder (B) definierten Proteins in einer Zelle des Bakteriums durch Transformation des Bakteriums mit f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA erh\u00f6ht ist,<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>4.2. die Aktivit\u00e4t eines in (A) oder (B) definierten Proteins in einer Zelle des Bakteriums durch Einf\u00fchren mehrfacher Kopien von f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA in ein Bakteriumchromosom erh\u00f6ht ist<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>4.3. die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz.<\/li>\n<li>5. (A) ist ein Protein.<\/li>\n<li>5.1. Das Protein umfasst die in SEQ ID Nr: 2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz.<\/li>\n<li>6. (B) ist ein Protein.<\/li>\n<li>6.1. Das Protein umfasst eine Aminos\u00e4uresequenz, einschlie\u00dflich Deletion, Substitution, Insertion oder Addition von einer bis 30 Aminos\u00e4uren in der in SEQ ID Nr: 2 des Sequenzprotokolls gezeigten Aminos\u00e4uresequenz.<\/li>\n<li>6.2. Das Protein hat die F\u00e4higkeit, ein Bakterium gegen L-Phenylalanin, p-Fluorphenylalanin oder 5-Fluor-DL-tryptophan resistent zu machen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf die f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Kombination der Anspr\u00fcche 1, 4 und 5 einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nPatentanspruch 5 stellt ein Herstellungsverfahren unter Schutz, an dessen Ende ein Erzeugnis, n\u00e4mlich L-Tryptophan oder L-Phenylalanin, steht. Hierf\u00fcr umfasst das Verfahren zwei wesentliche Schritte:<\/li>\n<li>1. Kultivieren des Bakteriums nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 in einem Kulturmedium.<\/li>\n<li>2. Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium.<\/li>\n<li>Das in den Patentanspr\u00fcchen 1 bis 4 beanspruchte Bakterium gewinnt in dem in Patentanspruch 5 gesch\u00fctzten Verfahren somit insoweit an Bedeutung, als es sich um denjenigen Gegenstand handelt, den es zu kultivieren gilt. Den Hintergrund dieser Anordnung hat die Kl\u00e4gerin bereits in ihrer Klageschrift im Einklang mit Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung nachvollziehbar erl\u00e4utert. Es sind diese Bakterien, die den in dem Kulturmedium enthaltenen Zucker aufnehmen und in L-Tryptophan umwandeln (vgl. Klageschrift, S. 10 Mitte). Bei den zu kultivierenden Bakterien handelt es sich somit letztlich um das \u201eWerkzeug\u201c, um unter anderem L-Tryptophan herzustellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWelches Bakterium im Rahmen des beanspruchten Herstellungsverfahrens zum Einsatz kommen soll, erf\u00e4hrt der Fachmann aus den Patentanspr\u00fcchen 1 bis 4. Solange das Bakterium den dort aufgestellten Anforderungen gen\u00fcgt, ist seine weitere technische Gestaltung dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nWendet sich der Fachmann davon ausgehend den f\u00fcr das vorliegende Verfahren entscheidenden Patentanspr\u00fcchen 1 und 4 zu, f\u00fchrt ihn dies zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem zu kultivierenden Bakterium um Escherichia coli handeln muss (Unteranspruch 4). Damit allein ist es jedoch nicht getan. Denn ein Escherichia coli-Bakterium ist zwar f\u00fcr sich genommen bereits dazu geeignet, L-Aminos\u00e4ure zu produzieren (Abs. [0015]), es besitzt mithin die F\u00e4higkeit, die L-Aminos\u00e4ure in einem Medium zu produzieren und zu kumulieren, wenn es in dem Medium kultiviert wird (Abs. [0016]). Damit jedoch tats\u00e4chlich, wie angestrebt (Abs. [0010]), die Produktivit\u00e4t eines L-Tryptophan produzierenden Stammes gesteigert werden kann, bedarf es weiterer Ma\u00dfnahmen, die in Patentanspruch 1 n\u00e4her konkretisiert werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nPatentanspruch 1 ist dabei vom Ergebnis her formuliert, indem er auf die Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm abstellt. Bei einer Zusammenschau der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 ist das im Rahmen des durch Patentanspruch 5 gesch\u00fctzten Herstellungsverfahrens zu kultivierende Bakterium durch zwei Eigenschaften gekennzeichnet:<\/li>\n<li>1. Es handelt sich um das Bakterium Escherichia coli.<\/li>\n<li>2. Dieses liegt nicht als der ebenfalls in der Klagepatentbeschreibung angesprochene (Abs. [0016]) Wildstamm vor. Vielmehr ist seine F\u00e4higkeit, L- Aminos\u00e4ure zu produzieren, gesteigert.<\/li>\n<li>Dem Einsatz dieses Bakteriums kommt somit entscheidende Bedeutung zu, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mutation der DNA dazu f\u00fchrt, dass die L-Aminos\u00e4ureproduktion gesteigert wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWie der Fachmann Patentanspruch 1 weiter nimmt, stehen anspruchsgem\u00e4\u00df drei gleichwertige Wege zur Verf\u00fcgung, um die gesteigerte Aminos\u00e4ureproduktion zu erreichen:<\/li>\n<li>1. Transformation des Bakteriums mit DNA, welche f\u00fcr das in den Merkmalsgruppen 5. und 6. n\u00e4her umschriebene Protein kodiert.<\/li>\n<li>2. Einf\u00fchren mehrfacher Kopien von DNA, die f\u00fcr das in den Merkmalsgruppen 5. und 6. n\u00e4her umschriebene Protein kodiert, in das Bakterienchromosom.<\/li>\n<li>3. Stellen der DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz.<\/li>\n<li>Bei der Ermittlung des Sinngehalts dieser Anordnungen darf der Fachmann zun\u00e4chst nicht aus dem Blick verlieren, dass es sich bei Patentanspruch 1 \u2013 anders als bei Patentanspruch 5 \u2013 um einen Sach- und keinen Verfahrensanspruch handelt. Zudem ist Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht als product-by-process-Anspruch formuliert. Derartige Anspr\u00fcche zeichnen sich dadurch aus, dass der Patentschutz zwar auf eine Sache gerichtet, die patentgesch\u00fctzte Sache jedoch \u2013 insgesamt oder teilweise \u2013 durch das Verfahren zu seiner Herstellung umschrieben ist (BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2005, 749, 750 f. \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 116; Cepl, Mitt. 2013, 62). Daran fehlt es hier jedoch. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte den aus ihrer Sicht in Patentanspruch 1 angegebenen Herstellungswegen \u2013 was charakteristisch f\u00fcr einen product-by-process-Anspruch w\u00e4re \u2013 \u00fcber die ohnehin in Patentanspruch 1 genannte Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktion hinaus keine sich aus dem (vermeintlich) angegebenen Herstellungsweg bedingten Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses beimisst, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df charakterisieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az.: X ZR 58\/14, BeckRS 2016, 117599; GRUR 2005, 749, 750 f. \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 Zipfelfreies Stahlband; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: I-2 U 24\/17, BeckRS 2018, 7207), enth\u00e4lt Patentanspruch 1 ohnehin keine Verfahrensmerkmale. Vielmehr nennt er drei konkrete Wege zur Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktion. Damit ein Bakterium in den Schutzbereich von Patentanspruch 1 f\u00e4llt, muss die Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktivit\u00e4t auf einem der in den Merkmalen 4.1. bis 4.3. genannten Ma\u00dfnahmen beruhen.<\/li>\n<li>Die vorgenannten Merkmale beschreiben mithin keine Verfahrensschritte, sondern jeweils einen Zustand, aufgrund dessen die L-Aminos\u00e4ureproduktion des Bakteriums erh\u00f6ht ist (\u201eis enhanced\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Da die in den Merkmalen 4.1. bis 4.3. beschriebenen Ma\u00dfnahmen jeweils das Mittel zur Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktion sind, das beanspruchte Bakterium jedoch zugleich dadurch gekennzeichnet ist, dass die L-Aminos\u00e4ureproduktion bereits erh\u00f6ht ist (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Merkmale 4.1. bis 4.3. jeweils bei einer Zusammenschau mit Merkmal 4. einen Zustand (und kein Verfahren) beschreiben. Bei einer Kombination der Merkmale 4. und 4.1. ist die Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium dadurch erh\u00f6ht, dass die Aktivit\u00e4t des in den Merkmalsgruppen 5. und 6. genannten Proteins in einer Zelle des Bakteriums durch Transformation des Bakteriums mit f\u00fcr das in den Merkmalsgruppen 5. und 6. definierte Protein kodierender DNA erh\u00f6ht ist (\u201e\u2026the L-amino acid production by said bacterium is enhanced [\u2026] by enhancing the activity of a protein [\u2026] by transformation of said bacterium with DNA coding for the protein \u2026\u201d). In der durch die Merkmale 4. und 4.2. gesch\u00fctzten Alternative beruht die Erh\u00f6hung der Aktivit\u00e4t der L-Aminos\u00e4ureproduktion des Bakteriums auf einer Erh\u00f6hung der Aktivit\u00e4t des vorgenannten Proteins in einer Zelle des Bakteriums auf der Einf\u00fchrung mehrfacher Kopien von f\u00fcr das vorgenannte Protein kodierender DNA in ein Bakteriumchromosom (\u201e\u2026the L-amino acid production [\u2026] is enhanced [\u2026] by enhancing the activity of a protein [\u2026] by introducing multiple copies of the DNA coding for a protein \u2026\u201c).<\/li>\n<li>Nichts anderes gilt f\u00fcr die f\u00fcr das vorliegende Verfahren entscheidende Kombination der Merkmale 4. und 4.3. Da die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium bereits erh\u00f6ht ist, ist klar, dass auch Merkmal 4.3. einen Zustand und kein Verfahren beschreibt. Nur dann, wenn die DNA bereits unter der Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz steht, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz, ist die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium erh\u00f6ht. Letzteres ist jedoch ein zwingendes Merkmal des beanspruchten Bakteriums. Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung auf die f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgebliche englische Anspruchsfassung abstellen will, folgt daraus nichts anderes. Auch dort stellt der Patentanspruch auf einen Zustand ab. Die L-Aminos\u00e4ureproduktion des Bakteriums ist dadurch erh\u00f6ht, dass die DNA unter die Kontrolle einer st\u00e4rkeren Expressionsregulationssequenz gestellt wird (\u201e\u2026the L-amino acid production by said bacterium is enhanced by locating said DNA under the control of an expression regulation sequence\u2026\u201c). Es ist somit die in Merkmal 4.3. beschriebene Mutation, die zu der angestrebten gesteigerten Aminos\u00e4ureproduktion f\u00fchrt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDazu, wie die DNA unter die Kontrolle einer solchen Expressionsregulationssequenz, wie sie in Merkmal 4.3 genannt ist, gestellt werden soll, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht. Die konkrete Ausgestaltung steht somit im Belieben des Fachmanns, solange das Ergebnis, die Kontrolle der DNA durch eine Expressionsregulationssequenz, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz, realisiert ist.<\/li>\n<li>Eine M\u00f6glichkeit der Realisierung einer solchen Gestaltung wird dem Fachmann in dem in Abs. [0052] ff. beschriebenen Beispiel 4 offenbart. Danach wurde, um die yddG-Gen-Expression zu steigern, die fr\u00fchere PL-Promotorregion des Phagen Lambda mit der Schine-Dalgarno-Sequenz des lacZ Gens von E. coli upstream der yddG kodierenden Region in das Chromoson des E. coli Stamms BW 25113 durch bestimmte, n\u00e4her beschriebene Verfahren integriert. Dass bei einem solchen Vorgehen die nativen, stromaufw\u00e4rts gelegenen Regionen des yddG-Gens entfernt und durch einen anderen Promotor ersetzt werden, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, die durch Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre sei in der Variante gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3. auf ein solches Vorgehen beschr\u00e4nkt. Hierbei handelt es sich vielmehr lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Es dient der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlaubt mit diesem Inhalt grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.11.2017, Az.: I-2 U 81\/16; NJOZ 2016, 1014, 1019; Urt. v. 20.01.2011, Az.: I-2 U 92\/09, BeckRS 2011, 08600).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist der Austausch der Promotorsequenz f\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre somit ausreichend, aber nicht notwendig. F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 4.3. reicht es unter Ber\u00fccksichtigung der Formulierung des Patentanspruchs aus, wenn die DNA unter die Kontrolle eines Promotors gestellt wird, der \u2013 wie und warum auch immer \u2013 st\u00e4rker als der native Promotor ist (Abs. [0028]). Mit anderen Worten muss die DNA unter die Kontrolle einer \u201est\u00e4rkeren\u201c Expressionsregulationssequenz gestellt werden. Dies kann, wie in Beispiel 4 (Abs. [0052] ff.) beschrieben, durch den (vollst\u00e4ndigen) Austausch des Promotors erfolgen, indem die Promotorsequenz durch eine andere ersetzt wird. Ebenso vom Schutzbereich umfasst ist jedoch auch jede andere Ma\u00dfnahme, die eine patentgem\u00e4\u00dfes Expressionswerkzeug hervorbringt und somit die blo\u00dfe Ver\u00e4nderung des nativen, stromaufw\u00e4rts des yddG-Gens gelegenen Promotors, etwa durch eine Punkt- oder Zufallsmutation, soweit an deren Ende letztlich eine \u201est\u00e4rkere\u201c Expressionsregulationssequenz steht.<\/li>\n<li>Nachdem Patentanspruch 1 ausschlie\u00dflich auf das Ergebnis \u2013 Stellen der DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz, die st\u00e4rker als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz ist \u2013 abstellt, vermag der Senat der durch das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auffassung, unter den Begriff \u201eExpressionsregulationssequenz\u201c w\u00fcrden lediglich bekannte heterologe oder homologe Promotoren von Escherichia, nicht aber die Erzeugung neuer homologer Promotoren mittels einer genomweiten Zufallsmutagenese fallen (vgl. Urteil BPatG, S. 20 unten \u2013 S. 21 oben), nicht zu folgen. F\u00fcr ein solches einengendes Verst\u00e4ndnis bietet der lediglich vom Ergebnis her formulierte Patentanspruch 1 keinen Ankn\u00fcpfungspunkt. Bei den in Abs. [0028] \u2013 ggf. i.V.m. der in dem dort genannten Aufsatz von Deutschle et. al. \u2013 genannten Promotoren handelt es sich blo\u00df um M\u00f6glichkeiten, wie die DNA unter die Kontrolle einer entsprechenden Expressionsregulationssequenz i.S.v. Merkmal 4.3. gestellt werden kann. F\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs ist gleichwohl allein die Formulierung des Patentanspruchs entscheidend, der lediglich verlangt, dass die DNA unter die Kontrolle einer \u201est\u00e4rkeren\u201c Expressionsregulationssequenz i.S.d. Klagepatents gestellt wird; der Weg hierzu ist dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>Aus der Verwendung des Begriffes \u201elocating\u201c, auf den die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr ma\u00dfgeblich abstellen will, folgt nichts anderes. Dieser ist im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs 1 zu lesen. Danach ist die L-Aminos\u00e4ureproduktion des Bakteriums erh\u00f6ht, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz ist. Mit anderen Worten soll die DNA, die das Protein kodiert, unter die Kontrolle einer st\u00e4rkeren Expressionsregulationssequenz gestellt werden. Dies funktioniert, worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hinweist, nur, wenn die Ver\u00e4nderung genau dort vorgenommen wird, wo sie funktional ist, also die verst\u00e4rkte Genexpression bewirkt. Es gen\u00fcgt dementsprechend nicht, dass die DNA unter die Kontrolle irgendeiner st\u00e4rkeren Expressionsregulationssequenz gestellt wird; es muss sich vielmehr um den Bereich handeln, der auf das yddG-Gen regulatorisch einwirkt. Genau diese Ortsbezogenheit bringt Patentanspruch 1 zum Ausdruck, wenn er in der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache davon spricht, dass \u201ethe L-amino acid production by said bacterium is enhanced by locating said DNA under the control of an expression regulation sequence\u201c.<\/li>\n<li>Bei den durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Aufs\u00e4tzen von Park und Lee (Anlage B 3, Nr. 1003) und Doroshenko et al. (Anlage B 8, Nr. 1026) handelt es sich um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik und daher bereits von vornherein um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial. Abgesehen davon mag es sein, dass die Zufallsmutagenese in den vorgenannten Artikeln als nachteilig bezeichnet wird. Allerdings stellt Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich auf das Ergebnis \u2013 Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktion dadurch, dass die DNA unter eine \u201est\u00e4rkere\u201c Expressionsregulationssequenz gestellt wird \u2013 ab. Wie er zu diesem Ergebnis gelangt, ist somit dem Fachmann \u00fcberlassen, so dass die Artikel auch inhaltlich f\u00fcr die Ermittlung des Schutzbereichs des Klagepatents unergiebig sind.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDer in Abs. [0028] a. E. zu findende Hinweis, der bei der vorliegenden Erfindung zum Einsatz kommende Promotor sei ausgew\u00e4hlt aus PL-Promotor des lambda Phagen, lac-Promotor, trp-Promotor und trc-Promotor, rechtfertigt keine andere Bewertung. Bei seinem Streben, den Sinngehalt von Patentanspruch 1 zu erfassen, darf der Fachmann nicht aus dem Auge verlieren, dass es sich bei der in Abs. [0028] a.E. genannten Auswahl des Promotors genau um diejenige Ma\u00dfnahme handelt, die in Unteranspruch 3 unter Schutz gestellt ist. Zwar kann die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Der Hauptanspruch ist regelm\u00e4\u00dfig so gefasst, dass er die beanspruchte Erfindung in ihrer allgemeinsten Form umschreibt, w\u00e4hrend die Unteranspr\u00fcche besondere Ausf\u00fchrungsformen dieser allgemeinen Lehre beschreiben, die weitere Merkmale aufweisen. Dieses Verh\u00e4ltnis von Haupt- und Unteranspruch ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs zu ber\u00fccksichtigen. Es ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, den Hauptanspruch im Wege der Auslegung um Merkmale zu erg\u00e4nzen, die nur in einem Unteranspruch enthalten sind, und ihn dadurch einzuschr\u00e4nken (BGH, GRUR 1955, 244, 245 \u2013 Repassiernadel II; Urt. v. 29.07.2014, Az.: X ZR 5\/13, BeckRS 2014, 17436; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 25). Dasselbe gilt f\u00fcr Beschreibungsstellen, die die besondere technische Variante eines Unteranspruchs reflektieren.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich auch aus der das Klagepatent betreffenden Erteilungsakte kein Argument f\u00fcr ein abweichendes Ergebnis herleiten.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nBei der Erteilungsakte handelt es sich von vornherein um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial, weil sie in Art. 64 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht ist (vgl. BGHZ 208, 182 \u2013 Glasfasern II; BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2002, 511, 513\u2009f. \u2013 Kunststoffrohrteil; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286, Rz. 86; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR-RR 2014, 185, 196 \u2013 WC-Sitzgelenk; K\u00fchnen, GRUR 2012, 664; Schulte\/Rinken, Patentrecht, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 54). Allenfalls kann die Erteilungsakte Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, was ein bestimmter Begriff der Patentschrift besagt. Insofern k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers ebenso wie diejenigen des Patentpr\u00fcfers w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens ein Indiz daf\u00fcr sein, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286, Rz. 86; Urt. v. 20.07.2017, Az.: I-15 U 61\/16, Rz. 51; Urt. v. 07.04.2016, Az.: I-2 U 79\/13, BeckRS 2016, 11229, Rz. 46; Urt. v. 05.03.2015, Az.: I-2 U 16\/14, GRUR-RS 2015, 05649 \u2013 Antifolat; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 84). Die durch die Beklagte in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen lassen derartige Schl\u00fcsse jedoch nicht zu.<\/li>\n<li>In dem als Anlagen B 22\/B 22a vorgelegten Bescheid vom 6. November 2007 \u00e4u\u00dfert sich das Europ\u00e4ische Patentamt nicht zu dem aus seiner Sicht \u201erichtigen\u201c Verst\u00e4ndnis der damaligen Patentanspr\u00fcche 2 und 4, wonach die F\u00e4higkeiten des in (A) oder (B) definierten Proteins durch Transformation des Bakteriums mit f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA oder durch \u00c4nderung der Expressionsregulationssequenzen der chromosomalen DNA des Bakteriums erh\u00f6ht (Patentanspruch 2) und der native Promotor der genannten DNA-Sequenz durch einen st\u00e4rkeren Promotor substituiert ist (Patentanspruch 4). Vielmehr werden beide Anspr\u00fcche ohne weitere Begr\u00fcndung unter den Gesichtspunkten der mangelnden Klarheit und Offenbarung (Art. 84, 83 EP\u00dc) beanstandet, da technische Merkmale, die die Expressionsregulationssequenz der DNA definieren, die f\u00fcr ein Protein nach SEQ ID Nr: 2 kodiert, fehlen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Darauf erwiderte die Kl\u00e4gerin zu 1) als Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2008 (Anlagen B 23\/B 23a), es sei f\u00fcr durchschnittliche Fachleute einfach, eine Expressionsregulationssequenz und\/oder eine native Promotorsequenz eines Gens, das f\u00fcr das Protein kodiert, zu identifizieren, indem eine derartige Sequenz in der stromaufw\u00e4rts gelegenen Region der CDS des Gens gesucht werde, da Konsensussequenzen von Bakterien, wie etwa E. coli, zum Regulieren der Expression eines Proteins Fachleuten wohl bekannt seien. Dann k\u00f6nnten durchschnittliche Fachleute die Expressionsregulationssequenz leicht modifizieren, um die Expression des Gens zu erh\u00f6hen. In Bezug auf den im damaligen Patentanspruch 4 zu findenden Begriff des \u201est\u00e4rkeren Promotors\u201c verwies die Patentinhaberin lediglich pauschal auf die in der Patentschrift genannten Promotoren (vgl. Anlage B 23a, S. 3 unten). Zu dem f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre erforderlichen Umfang der \u00c4nderung der Expressionsregulationssequenz \u00e4u\u00dferte sich die Patentinhaberin nicht.<\/li>\n<li>Auch in dem sodann ergangenen Bescheid vom 6. Februar 2009 (Anlagen B 6\/B 6a) legt das Europ\u00e4ische Patentamt nicht n\u00e4her dar, wie es die Patentanspr\u00fcche 2 und 4 verstehen will, sondern beanstandet diese erneut unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Klarheit und Offenbarung (Art. 84, 83 EP\u00dc) unter Verweis auf die aus seiner Sicht fehlende Identifizierbarkeit der Expressionsregulationssequenz. Die vorliegende Erfindung stelle technische St\u00fctze und Offenbarung f\u00fcr eine Expressionsregulationssequenz f\u00fcr das durch SEQ ID Nr. 2 definierte Protein bereit, n\u00e4mlich die durch SEQ ID Nr: 9 definierte. Die Identifikation von jeglichen anderen Regulationsequenzen und von Modifikationen hiervon mit dem Zweck, die Expression der gew\u00fcnschten DNA-Sequenz zu erh\u00f6hen, stelle f\u00fcr den Durchschnittsfachmann einen unzumutbaren experimentellen Aufwand dar (Anlage B 6a, Ziff. 2.2.). Damit die Anspr\u00fcche den Anforderungen der Art. 84, 83 EP\u00dc gen\u00fcgen, sollten sie auf die auf Seite 11 f. der Klagepatentbeschreibung genannten Verfahren konkretisiert werden (Anlage B 6a, Ziff. 2.1.).<\/li>\n<li>Soweit die Patentinhaberin daraufhin Patentanspruch 1 wie nunmehr beansprucht dahingehend erg\u00e4nzt hat, dass die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz (vgl. Anlagen B 25\/B 25a), lassen die zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen in dem Schriftsatz vom 30. Juni 2009 (Anlagen B 10\/B 10a) nicht erkennen, dass die Patentinhaberin den Schutzbereich von Patentanspruch 1 dahingehend verstehen will, dass nur die Einf\u00fchrung eines heterologen Promotors in das Chromosom des Mikroorganismus in den Schutzbereich des Klagepatents fallen soll. Zwar stellt die Patentinhaberin im Rahmen der Offenbarungs- und Klarheitsdiskussion auf bereits bekannte (potente) Promotoren und Verfahren zur Bewertung der St\u00e4rke eines Promotors ab und verweist dabei auch konkret auf bestimmte Verfahren zur Einbringung bestimmter Promotoren (vgl. Anlage B 10a, S. 2 unten \u2013 S. 3 oben). Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass nach Auffassung der Patentinhaberin lediglich und ausschlie\u00dflich derartige, heterologe Promotoren in den Schutzbereich des Klagepatents fallen sollen. Denn Offenbarung und Schutzbereich haben unmittelbar nichts miteinander zu tun, wie sich schon daran zeigt, dass in der Patentschrift nicht offenbarte, sondern anhand des Patentanspruchs nur naheliegende Abwandlungen unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich einbezogen werden.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nWollte man \u2013 wof\u00fcr es allerdings keinerlei Anlass gibt \u2013 dies anders sehen, k\u00e4me einer solchen \u00c4u\u00dferung im Verletzungsverfahren gleichwohl keine Bedeutung zu.<\/li>\n<li>Erkl\u00e4rt der Patentanmelder im Einspruchsverfahren f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren, und macht er im Verletzungsstreitverfahren gleichwohl gegen\u00fcber einem am Einspruchsverfahren Beteiligten Anspr\u00fcche aus dem Patent wegen dieser Ausf\u00fchrungsform geltend, so verst\u00f6\u00dft er gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (venire contra factum proprium), wenn seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung des Patents oder dessen Fassung war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (NJW 1997, 3377, 3379 f.). Derartiges kommt naturgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Korrespondenz zwischen dem Patentsucher und dem Patentpr\u00fcfer im Erteilungsverfahren, in die der (vermeintliche) Patentverletzer nicht involviert war, nicht in Betracht.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht den (vermeintlich) Parallelpatente betreffenden Entscheidungen der United States International Trade Commission (Anlagen B 20\/B20a; B 35\/B 35) keine Bedeutung zugemessen.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben die deutschen Gerichte Entscheidungen, die die Instanzen des Europ\u00e4ischen Patentamtes oder Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens getroffen haben und die eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gr\u00fcnden auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis gef\u00fchrt haben (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Unterl\u00e4sst ein Gericht die hiernach gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung eines anderen Gerichts, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegen (BGH, GRUR 2015, 199, 200 \u2013 Sitzplatznummerierungseinrichtung). Hintergrund hierf\u00fcr ist, dass in solchen F\u00e4llen f\u00fcr die Beurteilung in der Regel inhaltlich \u00fcbereinstimmende materiell-rechtliche Vorschriften ma\u00dfgeblich sind, so dass eine Ber\u00fccksichtigung bereits ergangener, paralleler Entscheidungen bereits aus Harmonisierungsgr\u00fcnden gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, GRUR 2010, 950, 951 \u2013 Walzenformmaschine; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 215).<\/li>\n<li>Ein solcher Harmonisierungsgedanke greift jedoch, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht bei einem US-Verfahren, das eigenen Regeln folgt, so dass sich daraus nicht ohne Weiteres R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schutzbereich des Klagepatents ziehen lassen. Bei den entsprechenden Ausf\u00fchrungen der US-Trade-Commission handelt es sich somit allenfalls um sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen, die der Senat unter dieser Pr\u00e4misse zur Kenntnis zu nehmen hat, die sich jedoch in der Regel nicht auf die Art. 64 EP\u00dc folgende Auslegung europ\u00e4ischer Patente \u00fcbertragen lassen.<\/li>\n<li>Abgesehen davon sind die den Gegenstand des US-Verfahrens betreffenden Patentanspr\u00fcche mit der vorliegend in Streit stehenden Anspruchsformulierung auch inhaltlich nicht vergleichbar. In den ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen 9 und 15 hei\u00dft es jeweils in deutscher \u00dcbersetzung (vgl. Anlage B20a, S. 5, Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e\u2026wobei die Aktivit\u00e4t des Proteins erh\u00f6ht wird, indem das Bakterium mit einer f\u00fcr das Protein kodierenden DNA transformiert wird, um das Protein in dem Bakterium zu exprimieren, indem der native Promotor, der der DNA auf dem Bakterienchromosom vorausgeht, durch einen st\u00e4rkeren Promotor ersetzt wird oder indem mehrere Kopien der f\u00fcr dieses Protein kodierenden DNA in das Bakterienchromosom eingef\u00fchrt werden, um das Protein in diesem Bakterium zu exprimieren.\u201c<\/li>\n<li>Ein derartiges \u201eErsetzen des nativen Promotors durch einen st\u00e4rkeren Promotor\u201c verlangt Patentanspruch 1 gerade nicht, sondern l\u00e4sst es ausreichen, dass die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz ist. Soweit die US-Trade-Commission daher lediglich eine Gestaltung, bei der die native, stromaufw\u00e4rts gelegene Region des yddG-Gens entfernt und ein anderer Promotor insertiert wird (vgl. Anlage B 20a, S. 20, 3. Abs.)\u201c, als vom Schutzbereich erfasst angesehen hat, lassen sich daraus f\u00fcr das vorliegende Verfahren keine Schl\u00fcsse ziehen. Denn anders als das US-Patent verlangt der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch kein Ersetzen der nativen Sequenz, sondern l\u00e4sst offen, wie genau die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt werden soll.<\/li>\n<li>(7)<br \/>\nEin abweichendes Verst\u00e4ndnis des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs ist auch nicht mit Blick auf die grunds\u00e4tzlich im Rechtsbestandsverfahren zu pr\u00fcfende (mangelnde) Ausf\u00fchrbarkeit gerechtfertigt.<\/li>\n<li>Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es unerheblich, ob die Auslegung zu einem Ergebnis f\u00fchrt, bei dem der Patentanspruch auch Ausgestaltungen erfasst, die der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt m\u00f6glicherweise als nicht ausf\u00fchrbar angesehen h\u00e4tte. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der unzul\u00e4ssigen Erweiterung entschieden, dass dem Patentanspruch nicht deshalb ein bestimmter Sinngehalt beigelegt werden darf, weil sein Gegenstand andernfalls gegen\u00fcber den Ursprungsunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert w\u00e4re (BGH, GRUR 2012, 1124, 1126, Rz. 28 \u2013 Polymerschaum). Ebenso wenig darf ein Patentanspruch nach Ma\u00dfgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Pr\u00fcfung des Stands der Technik als patentf\u00e4hig erweist (BGHZ 156, 179, 186 = GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124, 1126, Rz. 28 \u2013 Polymerschaum). Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift.<\/li>\n<li>Nichts anderes kann im Verletzungsverfahren gelten. Auch hier verbietet es sich, ein bestimmtes, durch die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Klagepatentbeschreibung und den Patentzeichnungen entwickeltes Verst\u00e4ndnis allein unter Hinweis darauf, unter Zugrundelegung eines solchen Verst\u00e4ndnisses werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen (so auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 14), zu verwerfen. Den Einwand der fehlenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit hat das Verletzungsgericht vielmehr, soweit im konkreten Fall relevant, allein im Rahmen seiner Aussetzungsentscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Abgesehen davon ist der durch die Beklagte erhobene Einwand auch nicht in der Sache gerechtfertigt. Ein Patentanspruch ist insgesamt ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die offenbarte Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt praktisch ausgef\u00fchrt werden kann. Das ist hier zumindest im Hinblick auf die in Beispiel 4 (Abs. [0052]) beschriebene Vorgehensweise unstreitig der Fall. Damit steht es der Ausf\u00fchrbarkeit nicht entgegen, wenn die Auffindung anderer Varianten ggf. eine erfinderische T\u00e4tigkeit erfordern sollten (vgl. BGH, GRUR 2017, 493, 496 \u2013 Borrelioseassey).<\/li>\n<li>(8)<br \/>\nDa Patentanspruch 1 somit lediglich auf das Ergebnis \u2013 die DNA wird unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt, die st\u00e4rker als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz ist \u2013 abstellt, ist es f\u00fcr die Verwirklichung des Anspruchs nicht entscheidend, welche Art der gentechnologischen Ver\u00e4nderung dem Fachmann im Priorit\u00e4tstag bekannt war. Ebenso unbeachtlich ist, ob dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt die M\u00f6glichkeit eines einzelnen Nucleotid-Austauschs bekannt war oder ob dieser im Priorit\u00e4tszeitpunkt auch eine gezielte Punkt- und\/oder eine Zufallsmutation als Mittel zur Herbeif\u00fchrung des genannten Zustandes in Betracht gezogen h\u00e4tte. Die durch die Beklagte zu diesen Fragen eingereichten umfangreichen Privatgutachten bedurften dementsprechend keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend als ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG angesehen.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat auf der Grundlage des durch die Kl\u00e4gerinnen als Anlagen FBD 10\/FBD 10a vorgelegten Toyobo-Reports festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Region stromaufw\u00e4rts des Gens gegen\u00fcber der in SEQ ID Nr. 9 gezeigten Wildtyp-Sequenz gentechnisch modifiziert ist. Im stromaufw\u00e4rts gelegenen Teil des yddG-Gens, der die Promotor-Region umfasst, befindet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Punktmutation; an der Stelle 1078 ist das im Wildtyp vorhandene Cytosin durch die Base Thymin ersetzt. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass dadurch eine etwa 60-fach erh\u00f6hte Expression des yddG-Gens gemessen wurde (vgl. auch: C1, Report, Anlage FBD 13a, S. 7; Gutachten Prof. Kr\u00e4mer v. 27.01.2016, Anlage FBD 11, S. 9). Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen nachgewiesen, dass sich diese Erh\u00f6hung der Genexpression um das 60-fache in einer tats\u00e4chlich erh\u00f6hten Tryptophan-Produktion im Gr\u00f6\u00dfenumfang von ca. 13 % niedergeschlagen habe.<\/li>\n<li>Nachdem diese Feststellungen im Berufungsverfahren unangegriffen geblieben sind, hat sie der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der vorgenannten Feststellungen begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob die damit vorhandene Punktmutation, wie von der Beklagten behauptet, durch eine genomweite Zufallsmutagenese entstanden ist. Ebenso wenig kommt es f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage darauf an, ob mit einer solchen Zufallsmutagenese gezielte oder gar steuerbare Einwirkungen auf der Ebene des Genoms oder der Ebene der einzelnen Nucleotide m\u00f6glich sind und ob, wie von der Beklagten vorgetragen, ein planbarer oder steuerbarer Zugriff auf das vom Patent konkret in den Fokus genommene Protein und die zugeh\u00f6rige Gensequenz tats\u00e4chlich mit der Zufallsmutagenese nicht ausf\u00fchrbar ist. Auch ist unerheblich, ob, wie von der Beklagten behauptet, der Austausch eines Nukleotids zu einer charakteristischen Struktur des resultierenden Mikroorganismus f\u00fchrt, die sich von den Strukturen der anderen m\u00f6glichen Ursachen unterscheidet. Wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents im Einzelnen dargestellt hat, ist f\u00fcr eine Verwirklichung des in Streit stehenden Merkmals 4.3. allein das Ergebnis entscheidend: Die DNA muss, wenn sie f\u00fcr das Herstellungsverfahren zum Einsatz kommt, unter der Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz stehen, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr:9 gezeigte Sequenz und damit letztlich st\u00e4rker als die nat\u00fcrlich vorhandene Sequenz. Das ist bei den durch die Beklagte zur Herstellung von L-Tryptophan eingesetzten Bakterien, bei denen die Expression des yddG-Gens durch die unstreitig vorhandene Punktmutation an der Stelle 1078 etwa 60-fach erh\u00f6ht ist, der Fall. Daraus resultiert zugleich die von Merkmal 4. geforderte erh\u00f6hte L-Aminos\u00e4ureproduktion.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und den Kl\u00e4gerinnen, um ihnen eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die dar\u00fcber hinausgehende Pflicht der Beklagten zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung.<\/li>\n<li>Allerdings ist der Umfang der R\u00fcckrufverpflichtung aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7 140a Abs. 4 S. 1 PatG) wie aus dem Tenor ersichtlich beschr\u00e4nkt. Dem steht der durch die Kl\u00e4gerinnen erhobene Versp\u00e4tungseinwand nicht entgegen, da die Beschr\u00e4nkung allein auf rechtlichen Erw\u00e4gungen, nicht aber auf streitigen Tatsachenbehauptungen beruht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass f\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung der lediglich allgemein gehaltene Hinweis der f\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, ein R\u00fcckruf f\u00fcr Lieferungen \u201ean weit entfernte Abnehmer sowie f\u00fcr Lieferungen ohne jeden Inlandsbezug\u201c sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die insoweit entstehenden R\u00fcckrufkosten die Interessen der Kl\u00e4gerinnen an der Beseitigung einer Patentverletzung im Inland \u00fcberwiegen, mangels weiterer Substantiierung nicht ausreichend sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Weshalb der R\u00fcckruf von au\u00dferhalb der EU gelieferten Waren, wie von der Beklagten behauptet, bei ihr einen au\u00dferordentlichen Aufwand verursachen soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beklagte auch lediglich pauschal behauptet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaneben hat die Beklagte den Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand im Berufungsverfahren jedoch auch f\u00fcr Produkte erhoben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist und bei denen der \u00fcbliche, dreimonatige Lieferzyklus mindestens um das Dreifache \u00fcberschritten ist (vgl. hierzu: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 683). Ankn\u00fcpfungspunkt dieses Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwandes sind \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 a) LFGB sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 VO (EG) 178\/2002, wonach es verboten ist, Futtermittel herzustellen, die geeignet sind, das Tierwohl zu beeintr\u00e4chtigen. Diese Gefahr k\u00f6nnte durchaus bei der Verwendung abgelaufener Zutaten bestehen, soweit diese verderblich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Hersteller abgelaufene Produkte sicher nicht mehr verwenden.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht an Letztverbraucher, sondern an Futtermittelhersteller geliefert wird. Diese unterliegen insbesondere der Futtermittelverordnung (VO 767\/2009 v. 13.07.2009). Dort bestimmt Art. 3 Abs. 2 lit. q), dass Futtermittel nur ein einziges Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen, das sich aus der Mindesthaltbarkeitsdaten der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels ergibt. Der Einsatz abgelaufenen L-Tryptopans w\u00fcrde dementsprechend dazu f\u00fchren, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum des jeweiligen Futtermittels bereits bei dessen Herstellung abgelaufen w\u00e4re. Das entsprechende Produkt w\u00e4re in diesem Fall unverk\u00e4uflich, denn nach \u00a7 17 Abs. 3 LFGB ist es verboten, Futtermittel zu verf\u00fcttern, die geeignet sind, die Qualit\u00e4t der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeintr\u00e4chtigten (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 und 2 VO (EG) 178\/2002). Hinzu kommt, dass Futtermittel nach Art. 4 Abs. \u201eL\u201cit. a) VO (EG) 767\/2009) nur in Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen, wenn sie sicher sind. Ferner haben Futtermittelhersteller sicherzustellen, dass die Futtermittel, die sie in Verkehr bringen, unverdorben, echt, unverf\u00e4lscht, zweckgeeignet und von handels\u00fcblicher Beschaffenheit sind (Art. 4 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 767\/2009). Da zugleich davon auszugehen ist, dass sich die Futtermittelhersteller unter Ber\u00fccksichtigung der Risiken des Inverkehrbringens nicht diesen Anforderungen entsprechender Produkte rechts-treu verhalten, ist der R\u00fcckruf auf Produkte zu beschr\u00e4nken, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (nach dem bestrittenen Beklagtenvortrag in der Regel drei Jahre ab Herstellung) noch nicht abgelaufen ist.<\/li>\n<li>Allerdings entf\u00e4llt der R\u00fcckrufanspruch auf der Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht vollst\u00e4ndig, sondern ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich auf die Produkte zu beschr\u00e4nken, deren Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Es mag sein, dass die Beklagte gewerbliche Abnehmer in der Futtermittelherstellung just-in-time beliefert, so dass sich ein dreimonatiger Lieferzyklus entwickelt hat. Selbst dies schlie\u00dft es jedoch nicht aus, dass einzelne Abnehmer vor\u00fcbergehend entsprechende Produkte doch gelagert haben, die dementsprechend zur\u00fcckzurufen sind. Die Beklagte r\u00e4umt selbst ein, die letzte Lieferung sei vor \u201e\u00fcber 12 Monaten\u201c erfolgt. Ist dem so, ist zumindest hinsichtlich dieser Produkte davon auszugehen, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Allein der seit der letzten Lieferung vergangene Zeitraum rechtfertigt es somit nicht, den R\u00fcckrufanspruch vollst\u00e4ndig entfallen lassen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I &#8211; 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. E, Rz. 720). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I \u2013 2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017, 129336). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt. Soweit der Nichtigkeitskl\u00e4ger seinen Angriff auf das Klagepatent nicht, ohne dass der Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, auf neue, von den mit der Sache befassten Stellen bisher unber\u00fccksichtigte und erfolgversprechende Gesichtspunkte st\u00fctzt, ist an eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens lediglich dann zu denken, wenn das Verletzungsgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. E, Rz. 720).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss eines eventuellen Nichtigkeitsberufungsverfahrens vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas fachkundig besetzte Bundespatentgericht hat sich eingehend mit den durch die Beklagte gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents erhobenen Einw\u00e4nden der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit sowie der unzul\u00e4ssigen Erweiterung befasst und insbesondere in Bezug auf das Klagepatent in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch mit einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung die erfinderische T\u00e4tigkeit bejaht. Neue Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang hat die Beklagte nicht erhoben, so dass es bei der Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts sein Bewenden hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass das Bundespatentgericht Merkmal 4.3., wonach die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr: 9 gezeigte Sequenz, enger als der Senat auslegt und eine genomweite Zufallsmutagenese nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst ansehen will (vgl. Urt. des BPatG, S. 20 unten \u2013 S. 21 oben).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuch unter Zugrundelegung der Auslegung des Senats beruht der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend und mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung festgestellt hat, entnimmt der Fachmann den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen (vgl. Anlage NiK 31) nicht nur, dass die Aktivit\u00e4t der Proteine durch eine ver\u00e4nderte Expressionsregulationssequenz erh\u00f6ht werden kann (Anspruch 2). Vielmehr erschlie\u00dft sich dem Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung von Beispiel 4 auch, dass das yddG-Gen durch die Einf\u00fchrung einer neuen Expressionsregulationssequenz eine st\u00e4rkere Expression als unter der SEQ ID Nr: 9 erf\u00e4hrt (Urt. BPatG, S. 21 unten \u2013 S. 22 oben m.w.N.). Damit ist Merkmal 4.3. auch unter Zugrundelegung der Auslegung des Senats, wonach es allein auf genau das vorgenannte Ergebnis ankommt, hinreichend offenbart.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nF\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung ist entscheidend, dass es dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten m\u00f6glich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (so auch BPatG, S. 22, vorletzter Abs; vgl. auch Schulte\/Moufang, Patentgesetz mit EP\u00dc, 11. Aufl., \u00a7 34 Rz. 338). Hierf\u00fcr reicht es, wenn ihm ein Weg zur Ausf\u00fchrung der Erfindung im gesamten beanspruchten Bereich aufgezeigt wird (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 34 Rz. 397).<\/li>\n<li>Dass dem Fachmann durch das Klagepatent zumindest ein gangbarer Weg aufgezeigt wird, wie er den nativen Promotor durch einen st\u00e4rkeren Promotor ersetzen kann, hat das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren ausf\u00fchrlich dargelegt (vgl. Urt. des BPatG, S. 22 Mitte \u2013 S. 25). Ob der Fachmann davon ausgehend erfinderisch t\u00e4tig werden muss, um die in Merkmal 4.3. angesprochene Expressionsregulationssequenz etwa im Wege der Zufallsmutagenese zu erhalten, ist f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit nicht entscheidend. Hierf\u00fcr reicht es, dass die offenbarte Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt praktisch brauchbar ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 494, Rz. 34 \u2013 36 \u2013 Borrelioseassay; Urt. BPatG, S. 24). Dies ist vorliegend der Fall, da dem Fachmann zumindest der durch das Bundespatentgericht detailliert beschriebene Weg \u00fcber den Ersatz der SEQ ID Nr: 9 durch einen bekannten heterologen Promotor zur Verf\u00fcgung steht, um das angestrebte Ziel, die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz zu stellen, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz ist, zu erreichen.<\/li>\n<li>Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich die hinreichende Offenbarung auch nicht mit der Begr\u00fcndung verneinen, die Merkmale 4. und 4.3. seien allein funktional formuliert. Derartige funktionale Merkmale sind zul\u00e4ssig, wenn die darin liegende Verallgemeinerung \u2013 wie hier \u2013 dem berechtigten Anliegen Rechnung tr\u00e4gt, die Erfindung im vollen Umfang zu erfassen (BGH, GRUR 2013, 1210, 1211 &#8211; Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). Dem steht nicht entgegen, dass eine funktionelle Fassung des Merkmals die Verwendung noch unbekannter M\u00f6glichkeiten umfasst, die m\u00f6glicherweise erst zuk\u00fcnftig bereitgestellt oder erfunden werden, wenn nur so ein angemessener Schutz gew\u00e4hrt wird (BGH, a.a.O.). Auch in einem solchen Fall ist die Erfindung grunds\u00e4tzlich bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausf\u00fchrung eindeutig aufzeigt (BGH, a.a.O.). Dem ist in der Klagepatentschrift, wie ausgef\u00fchrt, gen\u00fcge getan.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zur erfinderischen T\u00e4tigkeit, die ma\u00dfgeblich darauf abstellen, dass dem Fachmann im Stand der Technik konkrete Angaben zu einem Exporter-Gen f\u00fcr die aromatische Aminos\u00e4uren L-Tryptophan und L-Phenylalanin fehlen und es insbesondere an der Offenbarung von YddG als Exporter f\u00fcr die aromatischen Aminos\u00e4uren L-Tryptophan und L-Phenylalanin fehlt (vgl. Urt. BPatG, S. 28 unten \u2013 S. 31 oben), verlieren durch das Verst\u00e4ndnis des Senats von der Reichweite der beanspruchten Erfindung nicht an Bedeutung, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits kein Anlass besteht.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 97 ZPO. F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 95 ZPO betreffend die Kosten des Verhandlungstermins am 4. April 2019 fehlt es an Raum, da sich das daf\u00fcr erforderliche Verschulden der Kl\u00e4gerinnen nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>Der Schriftsatz der Kl\u00e4gerinnen vom 9. Oktober 2019 enthielt keinen neues, entscheidungserhebliches Vorbringen zu Lasten der Beklagten, so dass es insoweit keiner Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist bedurfte.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2961 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Oktober 2019, Az. 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