{"id":8297,"date":"2020-02-24T17:00:29","date_gmt":"2020-02-24T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8297"},"modified":"2020-02-23T18:17:40","modified_gmt":"2020-02-23T18:17:40","slug":"i-2-u-55-18-verkaufsfoerdermassnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8297","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 55\/18 &#8211; Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2960<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juni 2019, Az. I \u2013 2 U 55\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 38 O 91\/17 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A. Die Berufung gegen das am 8. Juni 2018 verk\u00fcndete Urteil der 8. Handelskammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer H\u00f6he von 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und\/oder auf sonstigen Werbetr\u00e4gern zu Zwecken des Wettbewerbs<\/li>\n<li>1. Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen mit dem Hinweis \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c zu bewerben, wenn das Gesch\u00e4ft zuvor tats\u00e4chlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;<\/li>\n<li>2. befristete Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen \u00fcber deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,<\/li>\n<li>a) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr die M\u00f6bel- und K\u00fcchen-Wertschecks in der Werbeannonce gem\u00e4\u00df Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gem\u00e4\u00df Anlage K 2;<\/li>\n<li>b) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr den Rabatt in H\u00f6he von 25 % auf M\u00f6bel in der Werbeannonce gem\u00e4\u00df Anlage K 6 und anschlie\u00dfend in dem Kundenanschreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 7;<\/li>\n<li>3. befristete Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,<\/li>\n<li>a) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr einen Rabatt in H\u00f6he von 25 % auf M\u00f6bel und die K\u00fcchen-Wertschecks in den Anzeigen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gem\u00e4\u00df Anlage K 6,<\/li>\n<li>b) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr die K\u00fcchen-Wertschecks gem\u00e4\u00df Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gem\u00e4\u00df Anlage K 8.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger 440,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 220,- \u20ac seit dem 30. Juni 2017 und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.\u201c<\/li>\n<li>B. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist ein seit 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf unter der Nummer VR 5XXA eingetragener rechtsf\u00e4higer Verein, der nach \u00a7 2 Nr. 1 seiner Satzung seit nunmehr fast 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu f\u00f6rdern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufkl\u00e4rung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zust\u00e4ndigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bek\u00e4mpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu f\u00f6rdern.<\/li>\n<li>Die Beklagte betreibt zahlreiche Einrichtungs- und K\u00fcchenm\u00e4rkte. Sie schaltete im C vom 7. Juni 2016 eine Werbeanzeige, in der es unter anderem hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eB feiert Neuer\u00f6ffnung mit Wertschecks f\u00fcr M\u00f6bel und K\u00fcchen<\/li>\n<li>Es ist soweit: B erstrahlt im neuen Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der M\u00f6belhauptstadt D\u00fcsseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie der Lebensraum mit M\u00f6beln zur Wohlf\u00fchloase wird und wie Summerfeeling in den eigenen vier W\u00e4nden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten und gr\u00f6\u00dferen Ausstellung erlebbar.<\/li>\n<li>Das \u201eWho is Who\u201c pr\u00e4sentiert sich noch detailgetreuer<\/li>\n<li>Die spektakul\u00e4ren Markenwelten von B wurden jetzt noch detailgetreuer inszeniert. Egal ob Joop!, Rolf Benz, bugatti oder Stressless &#8211; im Wohnkaufhaus pr\u00e4sentiert sich das \u201eWho is Who\u201c der Einrichtungswelt. Mit den neuesten Polsterm\u00f6beln der f\u00fchrenden Hersteller bleibt das Wohnzimmer auch bei sommerlichen Temperaturen eine Insel des Gl\u00fccks.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Speziell zur Neuer\u00f6ffnung lohnt sich auch ein Blick in die Matratzenabteilung. Die Neuer\u00f6ffnungs-Setpreise bei vito-Matratzen sind nicht nur gnadenlos g\u00fcnstig, sondern garantieren den besten Liegekomfort.<\/li>\n<li>[\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Im unteren Bereich der Anzeige fanden sich bis zum 10. Juni 2017 in ihrer G\u00fcltigkeit befristete Wertschecks, wie sie aus der nachfolgenden, verkleinerten und auszugsweisen Einblendung ersichtlich sind:<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des weiteren Inhalts der Werbeanzeige wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus lag der \u201eD\u201c vom 8. Juni 2017 ein 20-seitiger Werbeprospekt der Beklagten bei, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt sich der Anlage K 2 entnehmen l\u00e4sst und dessen Titelseite wie nachfolgend eingeblendet gestaltet war:<\/li>\n<li>Eine vorherige Schlie\u00dfung des (gesamten) Gesch\u00e4ftslokals der Beklagten war der Aktion unstreitig nicht vorausgegangen.<\/li>\n<li>In dem der \u201eD\u201c beigef\u00fcgten Werbeprospekt fanden sich die nachfolgend eingeblendeten M\u00f6bel- (S. 2) und Pr\u00e4mien-Wertschecks (S. 16).<\/li>\n<li>Laut der jeweils bei diesen Wertschecks zu findenden Fu\u00dfnoten waren diese jeweils f\u00fcr neue Auftr\u00e4ge bis zum 23. Juni 2017 g\u00fcltig.<\/li>\n<li>Sodann bewarb die Beklagte beispielsweise im \u201eC\u201c vom 14. Juni 2017 sowie in der \u201eD\u201c vom 15. Juni 2017 wie aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlich eine Aktion \u201eFeiertage\u201c, die mit dem Hinweis \u201eNur Freitag 16.06. und Samstag 17.06.\u201c zeitlich begrenzt war. In diesem Zusammenhang lobte die Beklagte einen \u201eRabatt von 25 % auf fast alle M\u00f6bel\u201c aus. Weiterer Bestandteil dieser Aktion waren \u201eK\u00fcchen-Wertschecks\u201c. Nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendet ist die im \u201eC\u201c zu findende Anzeige. Hinsichtlich der vergleichbaren Werbung in der \u201eD\u201c wird auf den als Anlage K 5 zur Akte gereichten Zeitungsausschnitt Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Aktion \u201eFeiertage\u201c wurde in der darauffolgenden Woche, beworben in der \u201eD vom 23. Juni 2017, \u201ewegen des gro\u00dfen Erfolges\u201c f\u00fcr den Zeitraum Freitag, 23. Juni 2017 bis Dienstag, 27. Juni 2017, verl\u00e4ngert (Anlage K 6). Zugleich fanden sich in der entsprechenden Anzeige erneut \u201eK\u00fcchen-Wertschecks\u201c in der aus der vorstehenden Abbildung ersichtlichen H\u00f6he.<\/li>\n<li>In der Folge erhielten Bestandskunden der Beklagten ein Kundenanschreiben vom<br \/>\n28. Juni 2017 (Anlage K 7), welches wie folgt formuliert war:<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich fanden sich auf den Seiten 15 und 17 eines weiteren, unter anderem der \u201eD\u201c vom 29. Juni 2017 beigef\u00fcgten Werbeprospekts, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt der Anlage K 8 entnommen werden kann, jeweils die nachfolgend eingeblendeten Pr\u00e4mien-Wertschecks:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger, der die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2017 unter Fristsetzung bis zum 29. Juni 2017 (Anlage K 3) sowie mit Schreiben vom 4. Juli 2017 unter Fristsetzung bis zum 13. Juli 2017 (Anlage K 9) jeweils unter Beanspruchung einer Kostenpauschale i.H.v. 220,- \u20ac erfolglos abmahnte, beanstandet die Werbung der Beklagten als irref\u00fchrend und damit wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe mit dem Begriff \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c geworben. Dies verstehe der angesprochene Verkehrskreis dahingehend, dass ein Ladengesch\u00e4ft nach einer Schlie\u00dfung neu er\u00f6ffnet werde. Das Gesch\u00e4ft der Beklagten sei jedoch \u2013 unstreitig \u2013 durchg\u00e4ngig ge\u00f6ffnet gewesen. Zudem habe die Beklagte ihre Preisaktionen jeweils f\u00fcr einen befristeten Zeitraum angek\u00fcndigt, jedoch \u00fcber die angegebene Zeit hinaus fortgef\u00fchrt. Die Verl\u00e4ngerung einer Aktion stehe der Wiederholung einer Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht gleich.<\/li>\n<li>Dem ist die Beklagte erstinstanzlich entgegengetreten. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Verkehr sei daran gew\u00f6hnt, dass der Verkauf beim Umbau von Einzelhandelsimmobilien auf nicht von den Bauma\u00dfnahmen betroffenen Teilfl\u00e4chen weiterlaufe. Genau diesen Eindruck gewinne der angesprochene Verkehr durch die vorliegende Werbung. Die Aussage \u201eNeuer\u00f6ffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen\u201c lasse nur den R\u00fcckschluss zu, die benannten \u201evielen Abteilungen\u201c seien geschlossen, der Rest des M\u00f6belhauses aber in Betrieb gewesen. Soweit der Kl\u00e4ger eine Verl\u00e4ngerung bzw. Wiederholung von Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen der Beklagten beanstande, verkenne er, dass durch die Beklagte verschiedene einzelne Aktionen beworben worden seien, die jeweils in keinem inneren Zusammenhang miteinander st\u00fcnden und deshalb auch h\u00e4tten einzeln befristet werden k\u00f6nnten. Es sei jeweils auf die spezielle Charakteristik der einzelnen Aktionen abzustellen. Ein selektives Herausgreifen einzelner Angebote aus dem gesamten Kontext der einzelnen Aktionen sei unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 8. Juni 2018 hat das der Internetseite des Beklagten als wettbewerbswidrig angesehen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und\/oder sonstigen Werbetr\u00e4gern zu Zwecken des Wettbewerbs<\/li>\n<li>&#8211; Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen mit dem Hinweis \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c zu bewerben, wenn das Gesch\u00e4ft zuvor tats\u00e4chlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;<\/li>\n<li>&#8211; befristete Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen \u00fcber deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 und K 2 sowie K 6 und K 7 ersichtlich geschieht;<\/li>\n<li>&#8211; befristete Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen nach dem angegebenen Endzeitpunkt zu wiederholen, wenn dies wie aus den Anlagen K 5, K 6 und K 8 ersichtlich geschieht.<\/li>\n<li>F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.<\/li>\n<li>Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger 440,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus jeweils 220,- \u20ac seit dem 30. Juni und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der von ihm zu Recht als irref\u00fchrend beanstandeten Werbung aus \u00a7 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu. Damit seien die von ihm ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt, so dass der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch Ersatz der hierf\u00fcr erforderlichen Aufwendungen, deren pauschale Berechnung nicht zu beanstanden sei, verlangen k\u00f6nne. Die auf die Pauschalen beanspruchten Zinsen schulde die Beklagte, weil sie sich nach Ablauf der ihr gesetzten angemessenen Zahlungsfristen in Verzug befinde (\u00a7\u00a7 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).<\/li>\n<li>Die beanstandete Werbung mit einer \u201eNeuer\u00f6ffnung nach Umbau &amp; Umgestaltung vieler Abteilungen\u201c sei irref\u00fchrend. Durch eine solche \u00c4u\u00dferung werde bei dem Verkehr die Vorstellung hervorgerufen, das Gesch\u00e4ft sei vor der angesprochenen Neuer\u00f6ffnung eine geraume Zeit geschlossen gewesen. Durch den Zusatz \u201enach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen\u201c werde das zun\u00e4chst hervorgerufene Verst\u00e4ndnis nur dahingehend korrigiert, dass es sich bei der Neuer\u00f6ffnung tats\u00e4chlich nicht um eine Neu-, sondern um eine Wiederer\u00f6ffnung handele. Das danach von der Werbung hervorgerufene ma\u00dfgebliche Verst\u00e4ndnis des Verkehrs von einer Wiederer\u00f6ffnung des Hauses der Beklagten sei unzutreffend; kein M\u00f6belhaus der Beklagten sei \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit geschlossen gewesen. Vielmehr sei der Gesch\u00e4ftsbetrieb w\u00e4hrend der Arbeiten zum Umbau und zur Umgestaltung aufrechterhalten worden.<\/li>\n<li>Die betroffenen Werbema\u00dfnahmen seien auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Die beanstandete Aussage stehe im Zusammenhang mit den beworbenen besonderen Angeboten und betreffe mit dem Anlass f\u00fcr die beworbenen Verg\u00fcnstigungen einen Punkt, der f\u00fcr einen nicht nur unerheblichen Teil des Verkehrs eine Orientierungshilfe bei der Einsch\u00e4tzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten darstelle. Bei der Er\u00f6ffnung von Gesch\u00e4ften handele es sich um sehr seltene Ereignisse. W\u00fcrden verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig selten auftretende Ereignisse zum Anlass f\u00fcr einen Sonderverkauf oder die Gew\u00e4hrung von Rabatten f\u00fcr bestimmte Waren genommen, verbinde der Verkehr damit die Erwartung, es handele sich (dem seltenen Anlass entsprechend) um eine herausgehobene Verkaufsaktion, bei der mit gr\u00f6\u00dferen Preisnachl\u00e4ssen zu rechnen sei als bei einem Rabatt, wie er anl\u00e4sslich regelm\u00e4\u00dfiger oder doch h\u00e4ufig wiederkehrender Ereignisse gew\u00e4hrt werde. Hinzu trete, dass eine Wiederer\u00f6ffnung nach Umbau dem Verkehr die Erwartung nahelege, es h\u00e4tten besonders weitreichende und intensive Umbauarbeiten stattgefunden. Damit werde verst\u00e4rkt die Neugier des Verkehrs geweckt, in dem wieder \u201eer\u00f6ffneten\u201c Haus auf ein tiefgreifend neugestaltetes Einkaufserlebnis zu treffen. Dies schaffe einen zus\u00e4tzlichen Anreiz, das wieder \u201eer\u00f6ffnete\u201c Haus aufzusuchen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die wiederholte Werbung mit Rabatten liege eine Irref\u00fchrung durch die Verl\u00e4ngerung von befristeten Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen vor. Das Vorliegen eines vern\u00fcnftigen Grundes f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Aktionen sei nicht ersichtlich. Vielmehr lege der Zeitablauf nahe, dass bereits vor der ersten Ank\u00fcndigung der Aktionen festgestanden habe, dass die Beklagte die jeweilige Aktion fortsetzen werde. Selbst wenn sich die Beklagte erst nach Ver\u00f6ffentlichung der ersten Anzeigen zu einer Verl\u00e4ngerung entschlossen haben sollte, fehle es nicht an einer relevanten Fehlvorstellung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche nach dem Erscheinen der jeweiligen Werbung eingetretenen Umst\u00e4nde sie zu ihrem weiteren Tun bewogen h\u00e4tten. Es liege schlie\u00dflich auf der Hand, dass sich mit Rabatten die Nachfrage stimulieren lasse und sich Verbraucher, um in den Genuss vermeintlich nur kurz gew\u00e4hrter Verg\u00fcnstigungen zu gelangen, kurz vor Ablauf der Frist zu einem Kauf entschl\u00f6ssen.<\/li>\n<li>Soweit zwischen den einzelnen Aktionen ein bzw. wenige Tage l\u00e4gen, an denen die Verg\u00fcnstigungen nicht gegolten h\u00e4tten, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Aktionen so eng, dass die vollst\u00e4ndige bzw. teilweise Wiederholung der eng begrenzten Rabattaktion nach einer kurzen Unterbrechung von nur einem oder wenigen Tagen im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der erzeugten Fehlvorstellung nicht anders zu behandeln sei als eine \u201eechte\u201c, also nahtlose Verl\u00e4ngerung zu einer durchg\u00e4ngigen Aktion. Dies gelte umso mehr, da sich die aktionsfreie Zeit auf vier in der Woche liegende Werktage (Montag bis Donnerstag) bzw. sogar nur auf einen Mittwoch beschr\u00e4nkt habe, w\u00e4hrend die im M\u00f6belhandel erfahrungsgem\u00e4\u00df besonders umsatzstarken Tage (Freitag und Samstag) jeweils von der Aktion umfasst gewesen seien. Hinzu komme hinsichtlich der Anlage K 6, dass die Aktion unter demselben Motto und inhaltlich gleichlaufend wiederholt worden sei, wobei die Beklagte den inneren Zusammenhang dadurch besonders herausgestellt habe, dass sie in der Anlage K 6 selbst davon gesprochen habe, die Aktion wegen des gro\u00dfen Erfolgs zu verl\u00e4ngern.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Die Beklagte wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht bleibe den Nachweis schuldig, warum das ma\u00dfgebliche Verst\u00e4ndnis des Verkehrs bei dem Hinweis \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c eine vorherige Schlie\u00dfung des Gesch\u00e4fts voraussetze. Der durchschnittlich informierte und verst\u00e4ndige Verbraucher, der der Anzeige eine dieser Situation angemessener Aufmerksamkeit entgegenbringe, werde in gleicher Gr\u00f6\u00dfe und am Blickfang teilnehmend darauf hingewiesen, dass es sich um einen Umbau und die Umgestaltung vieler Abteilungen gehandelt habe. Es sei im Einzelhandel \u00fcblich und bei gr\u00f6\u00dferen Verkaufsfl\u00e4chen auch gar nicht anders m\u00f6glich, Umbauten w\u00e4hrend des weiterlaufenden Gesch\u00e4ftsbetriebes durchzuf\u00fchren. Durch den Umbau einzelner Abteilungen sei in der Gesamtheit ein neues M\u00f6belhaus entstanden, welches in dieser Form dem Publikumsverkehr erstmalig zug\u00e4nglich gemacht worden sei. Das durch das Landgericht ins Feld gef\u00fchrte \u201eseltene Ereignis\u201c f\u00fcr einen Sonderverkauf oder die Gew\u00e4hrung von Rabatten f\u00fcr bestimmte Waren bleibe auch bei einer fehlenden Schlie\u00dfung des Hauses vollst\u00e4ndig erhalten.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der beanstandeten befristeten Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen habe das Landgericht die spezielle Charakteristik der einzelnen Aktionen nur unzureichend ber\u00fccksichtigt. Es handele sich jeweils um einzelne, neugestaltete Werbeaktionen. Keine der beanstandeten Aktionen sei mit der vorhergehenden identisch, so dass schon begrifflich keine Verl\u00e4ngerung einer Werbeaktion vorliegen k\u00f6nne. Es seien unterschiedliche Aktionen in unterschiedlichen Aktionszeitr\u00e4umen beworben worden, die sich dar\u00fcber hinaus auch an andere Adressaten gerichtet h\u00e4tten. Abgesehen davon seien Gegenstand des Irref\u00fchrungstatbestandes nach Auffassung des Landgerichts vornehmlich die \u201eM\u00f6bel-Wertschecks\u201c, die in mehrfacher Form in den Anzeigen auftauchen w\u00fcrden. Diese Wertung der Kammer komme jedoch im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht zum Ausdruck, weshalb dieser weit \u00fcber das Beanstandete hinausgehe und nicht den Kern der Verletzung treffe.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 8. Juni 2018, Az.: 38 O 91\/17, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, die Beklagte nunmehr zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer H\u00f6he von 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und\/oder auf sonstigen Werbetr\u00e4gern zu Zwecken des Wettbewerbs<\/li>\n<li>1. \u2026<\/li>\n<li>2. befristete Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen \u00fcber deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,<\/li>\n<li>a) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr die M\u00f6bel- und K\u00fcchen-Wertschecks in der Werbeannonce gem\u00e4\u00df Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gem\u00e4\u00df Anlage K 2;<\/li>\n<li>b) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr den Rabatt in H\u00f6he von 25 % auf M\u00f6bel in der Werbeannonce gem\u00e4\u00df Anlage K 6 und anschlie\u00dfend in dem Kundenanschreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 7;<\/li>\n<li>3. befristete Verkaufsf\u00f6rderma\u00dfnahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,<\/li>\n<li>a) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr einen Rabatt in H\u00f6he von 25 % auf M\u00f6bel und die K\u00fcchen-Wertschecks in den Anzeigen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gem\u00e4\u00df Anlage K 6;<\/li>\n<li>b) wenn dies geschieht wie in der Werbung f\u00fcr die K\u00fcchen-Wertschecks gem\u00e4\u00df Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gem\u00e4\u00df Anlage K 8.<\/li>\n<li>Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.<\/li>\n<li>Die in den vorstehend wiedergegebenen Antr\u00e4gen ersichtliche Differenzierung zwischen einer Verl\u00e4ngerung und einer Wiederholung von Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen hat der Kl\u00e4ger nunmehr dahingehend n\u00e4her erl\u00e4utert, dass eine Verl\u00e4ngerung direkt an den zun\u00e4chst angegebenen Zeitpunkt ankn\u00fcpfe. Bei einer Wiederholung werde die Aktion tats\u00e4chlich zun\u00e4chst nach einem kurzen Zeitraum, vorliegend von ein bis vier Tagen, unter den gleichen Voraussetzungen wiederholt.<\/li>\n<li>Mit dem in der \u201eD\u201c vom 8. Juni 2017 zu findenden Prospekt (Anlage K 2) habe die Beklagte die G\u00fcltigkeit der am Vortag im \u201eC\u201c zu findenden M\u00f6bel- bzw. K\u00fcchen-Wertschecks verl\u00e4ngert. Bei den Wertschecks handele es sich, nachdem sich in der Werbung auch kein Hinweis auf eine Pflicht zu deren Vorlage beim Kauf finde, im Grunde um Rabatte. Der angesprochene Verkehr sei daher davon ausgegangen, dass ihm der ausgelobte Preisvorteil nur bei einem Kauf bis zum angegebenen Endzeitpunkt gew\u00e4hrt werde. Die Einl\u00f6sung der M\u00f6bel- bzw. K\u00fcchen-Wertschecks sei in der im \u201eC\u201c erschienenen Anzeige zun\u00e4chst bis zum 10. Juni 2017 befristet gewesen. Durch die somit angegebene Viertagesfrist seien die angesprochenen Verkehrskreise zu einer Kaufentscheidung gedr\u00e4ngt worden, obwohl der Rabatt tats\u00e4chlich bis zum 23. Juni 2017 gew\u00e4hrt worden sei. Die Verl\u00e4ngerung sei dem Interessenten nicht zwingend bewusst gewesen, da er den am Folgetag erschienenen Prospekt nicht zwangsweise zur Kenntnis genommen oder \u2013 falls doch \u2013 sich nicht notwendig eingehend mit dessen Inhalt auseinandergesetzt habe.<\/li>\n<li>Ein weiteres Mal habe die Beklagte eine zun\u00e4chst befristete Aktion verl\u00e4ngert, indem sie in der \u201eD\u201c vom 23. Juni 2017 (Anlage K 6), befristet bis zum<br \/>\n27. Juni 2017, einen Rabatt i.H.v. 25 % auf fast alle M\u00f6bel ausgelobt habe. Tats\u00e4chlich sei dieser Rabatt jedoch f\u00fcr Stammkunden zus\u00e4tzlich bis zum 15. Juli 2017 (Anlage K 7) einger\u00e4umt worden. Auch in diesem Fall liege eine unzul\u00e4ssige Irref\u00fchrung des Verbrauchers vor. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Zeitungsannonce ohne Not zu einer zeitnahen Entscheidung gedr\u00e4ngt gef\u00fchlt habe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe die Beklagte befristete Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen auch kurz nach dem angegebenen Endzeitpunkt wiederholt. So habe sie im \u201eC\u201c vom 14. Juni 2017 und in der \u201eD\u201c vom Folgetag (Anlagenkonvolut K 5) die Aktion \u201eFeiertage\u201c beworben, die bis zum 17. Juni 2017 zeitlich begrenzt gewesen sei. Hierbei seien ein \u201eRabatt in H\u00f6he von 25 % auf fast alle M\u00f6bel\u201c sowie ein K\u00fcchen-Wertscheck in H\u00f6he bis zu 3.500,- \u20ac ausgelobt worden. Diese Aktion sei wegen des gro\u00dfen Erfolgs am kommenden Wochenende in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 in allen Punkten identisch wiederholt worden. Der ausgelobte K\u00fcchen-Wertscheck i.H.v. 3.500,- \u20ac sei durch die zweite \u201eFeiertags\u201c-Aktion zun\u00e4chst bis zum 27. Juni 2017 verl\u00e4ngert worden. In der mit der \u201eD\u201c vom 29. Juni 2017 (Anlage K 8) verteilten Werbebeilage seien die Verg\u00fcnstigungen der Wertschecks nochmals bis zum 25. Juni 2017 verl\u00e4ngert worden. Hierbei habe nur ein Tag zwischen den beiden Aktionen gelegen, so dass die Rabattaktion zwar nicht unmittelbar verl\u00e4ngert, aber \u2013 f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise nicht vorhersehbar \u2013 nach einer kurzen Unterbrechung wiederholt worden sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte diesem Vorbringen entgegengetreten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die durch den Kl\u00e4ger beanstandete Werbung als irref\u00fchrend und deshalb als unlauter angesehen. Daher steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, wobei der zu zahlende Betrag, dessen H\u00f6he die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, nach \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Nachdem der Kl\u00e4ger seine Antr\u00e4ge im Berufungsverfahren teilweise neu gefasst hat, bestehen gegen deren Bestimmtheit keine Bedenken. Bei der teilweisen Neufassung der Antr\u00e4ge handelt es sich unter Ber\u00fccksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens um eine blo\u00dfe Klarstellung, die damit weder den Anforderungen an eine Klage\u00e4nderung im Berufungsverfahren (\u00a7\u00a7 263, 533 ZPO) gen\u00fcgen muss, noch die Kostenfolge des \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausl\u00f6st.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die durch den Kl\u00e4ger \u00fcberarbeiteten Antr\u00e4ge so deutlich gefasst, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind. Die Beklagte kann sich deshalb nicht nur ersch\u00f6pfend verteidigen. Vielmehr ist die Entscheidung dar\u00fcber, was der Beklagten verboten ist, auch nicht mehr dem Vollstreckungsgericht \u00fcberlassen (BGH, GRUR 2007, 607, 608 \u2013 Telefonwerbung f\u00fcr \u201eIndividualvertr\u00e4ge\u201d; GRUR 2011, GRUR 2011, 433, 434 \u2013 Verbotsantrag bei Telefonwerbung; GRUR 2011, 539, 540 \u2013 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).<\/li>\n<li>Worin der Kl\u00e4ger einen Wettbewerbsversto\u00df sieht, erschlie\u00dft sich nunmehr ohne Weiteres mit Blick auf die Begr\u00fcndung der einzelnen Antr\u00e4ge, die im Rahmen der stets gebotenen Auslegung der Klageantr\u00e4ge heranzuziehen ist (st. Rspr., BGHZ 176, 35, 37\u2009f. = NJW 2008, 1446; NJW 2016, 1094 Rz. 24; BAG NJW 2016, 2054 Rz. 14; Musielak\/Voit, ZPO, 14. Aufl., \u00a7 253 Rz. 29) und die auch hinreichend in den Antr\u00e4gen selbst Niederschlag gefunden hat. Davon ausgehend steht die Reichweite von Antrag und \u2013 dem folgend \u2013 Tenor hinreichend fest, so dass das Urteil letztlich auch eine taugliche Vollstreckungsgrundlage darstellt (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2004, 151, 152 \u2013 Farbmarkenverletzung I; GRUR 2008, 357, 358 \u2013 Pfandfreigabesystem GRUR 2010, 749, 750 \u2013 Erinnerungswerbung im Internet).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen rechtsf\u00e4higen Verband im Sinne von \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Der Kl\u00e4ger ist somit aktivlegitimiert und zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Anspr\u00fcche gegen die Beklagte berechtigt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus \u00a7\u00a7 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG bejaht und die Beklagte davon ausgehend auch zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten (\u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG) verurteilt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine gesch\u00e4ftliche Handlung ist im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG irref\u00fchrend, wenn das Verst\u00e4ndnis, das sie bei den Verkehrskreisen weckt, an die sie sich richtet, mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht \u00fcbereinstimmt. M\u00f6gliche Bezugspunkte der Irref\u00fchrung sind nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG unter anderem der Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob eine Werbung irref\u00fchrend ist, richtet sich ma\u00dfgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 494 Rz. 14 = WRP 2014, 559 \u2013 Diplomierte Trainerin; BGH, GRUR 2016, 521 \u2013 Durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2018, 320, 322 \u2013 Festzins Plus, jeweils m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106\/17, BeckRS 2018, 1306; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.81). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 = NJW-RR 2000, 1490 = WRP 2000, 517 \u2013 Orient-Teppichmuster; BGH, GRUR 2012, 184 Rz. 19 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 \u2013 Branchenbuch Berg). Irref\u00fchrend ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber die Eigenschaften oder die Bef\u00e4higung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 Rz. 18 = NJW 2009, 2747 = WRP 2009, 1080 \u2013 Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rz. 19 = WRP 2012, 1216 \u2013 Marktf\u00fchrer Sport; BGH, GRUR 2016, 521, 522, Rz. 10 \u2013 Durchgestrichener Preis II; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.57).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das Landgericht die beanstandete Werbung mit einer \u201eNeuer\u00f6ffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen\u201c (Anlagen K 1 und K 2) zu Recht f\u00fcr irref\u00fchrend gehalten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Werbung mit einer \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c bereits dann irref\u00fchrend ist, wenn es sich tats\u00e4chlich um keine Neu-, sondern um eine Wiederer\u00f6ffnung handelt (daf\u00fcr: OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; differenzierend: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993, Az.: 2 U 156\/93; dagegen: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120\/02, BeckRS 2003, 17971). Dagegen spricht, dass die Beklagte ihre \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c jeweils in den Kontext des Umbaus und der Umgestaltung vieler Abteilungen stellt. Damit ist auch f\u00fcr den situationsad\u00e4quat aufmerksamen Betrachter, der die Beklagte nicht kennt, klar, dass diese zumindest fr\u00fcher an dieser Stelle bereits ein M\u00f6belgesch\u00e4ft betrieben hat. Er geht dementsprechend nicht davon aus, dass ein neuer Wettbewerber in den Markt eintritt, sondern erkennt, dass sich ein bereits vorhandener Anbieter lediglich \u201eein neues Gesicht\u201c gegeben hat, in dem insbesondere viele Abteilungen neu gestaltet wurden (so i.E. auch OLG Stuttgart, a.a.O.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon ist die Werbung der Beklagten irref\u00fchrend, weil sie mit dem ausdr\u00fccklichen Hinweis auf eine Neuer\u00f6ffnung, in dem der Wortbestandteil \u201eneu\u201c auch noch blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben ist, den Eindruck erweckt, das Gesch\u00e4ft der Beklagten werde jedenfalls nach einer vor\u00fcbergehenden Schlie\u00dfung zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Umbauarbeiten sowie der Umgestaltung vieler Abteilungen wiederer\u00f6ffnet. Diese Feststellung kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen. Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich um Publikumswerbung, die sich im Prinzip an Jedermann und damit letztlich auch an die Mitglieder des Senats richtet (so auch OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330).<\/li>\n<li>Der Begriff des \u201eEr\u00f6ffnens\u201c setzt bereits begrifflich voraus, dass das Gesch\u00e4ft zuvor zumindest vor\u00fcbergehend f\u00fcr einen gewissen Zeitraum geschlossen war (so auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120\/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330, 331; LG M\u00fcnster, Urt. v. 19.01.2018, Az.: 026 O 43\/17, BeckRS 2018, 9017; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 2.71). Dem steht der durch die Beklagte stets verwendete Zusatz \u201enach Umbau &amp; Umgestaltung vieler Abteilungen\u201c nicht entgegen, sondern st\u00fctzt ein solches Verst\u00e4ndnis vielmehr. Gerade die Umgestaltung vieler Abteilungen l\u00e4sst es plausibel erscheinen, dass das Gesch\u00e4ft der Beklagten f\u00fcr die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten zumindest vor\u00fcbergehend geschlossen war. Soweit die Beklagte darauf verweist, es sei heutzutage bei baulichen Gro\u00dfprojekten im Einzelhandel gang und g\u00e4be, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen w\u00e4hrend der Bauphase weiterhin eingeschr\u00e4nkt zu nutzen, mag dies sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, nach Abschluss der Arbeiten mit einer \u2013 in einem solchen Fall tats\u00e4chlich nicht vorhandenen \u2013 Neu- oder Wiederer\u00f6ffnung zu werben (so auch OLG Hamm, a.a.O., Rz. 49 und 51).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nVon einer Neu- oder Wiederer\u00f6ffnung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Gesch\u00e4ft der Beklagten war vor seiner \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c nicht zumindest zeitweise geschlossen. Der Gesch\u00e4ftsbetrieb wurde vielmehr, wenn auch eingeschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend der Umbauarbeiten durchg\u00e4ngig aufrechterhalten.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie angegriffene Werbung mit einer \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte (\u00a7 5 Abs. 1 UWG). Unabh\u00e4ngig davon, ob die Beklagte ihrem Publikum wie von ihr behauptet ein umgebautes und v\u00f6llig neu ausgerichtetes M\u00f6belhaus bereitgestellt hat, dessen Strahlkraft ein Einkaufserlebnis garantiert, \u00fcbt der Begriff \u201eNeuer\u00f6ffnung\u201c auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120\/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, a.a.O.). Auch wenn die mit der Irref\u00fchrung verbundene Gefahr nicht so hoch wie bei einer Irref\u00fchrung mit unmittelbarer Relevanz f\u00fcr die Marktentscheidung sein mag, erfasst das in \u00a7 5 UWG verankerte Verbot selbst eine solche Irref\u00fchrung, von der \u201elediglich\u201c eine derartige Anlockwirkung ausgeht (OLG Hamm, a.a.O.; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.91). Der Tatbestand der gesch\u00e4ftlichen Entscheidung im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG umfasst n\u00e4mlich au\u00dfer der Entscheidung \u00fcber den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenh\u00e4ngende Entscheidungen wie das Betreten eines Gesch\u00e4ftes (EuGH, GRUR 2014, 196, 198 \u2013 Trento Sviluppo; BGH, GRUR-RR 2015, 698, 700 \u2013 Schlafzimmer komplett; OLG Hamm, a.a.O.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nZu Recht wendet sich der Kl\u00e4ger weiterhin gegen die Verl\u00e4ngerung bzw. zeitnahe Wiederholung zeitlich befristeter Rabattaktionen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung irref\u00fchrend, wenn sie unwahre oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber den Anlass des Verkaufs oder das Vorhandensein eines Preisvorteils enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Hierunter kann etwa die Ank\u00fcndigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubil\u00e4umsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen fallen, wenn der Sonderverkauf \u00fcber die angegebene Zeit hinaus fortgesetzt wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2014, 91, 92 \u2013 Treuepunkte-Aktion; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 127 \u2013 Jahrhundertfeier). Ebenso kann die Verl\u00e4ngerung eines zun\u00e4chst zeitlich befristeten Rabattes darunter zu subsumieren sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132\/09, BeckRS 2011, 7426; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Aufl., \u00a7 5, Rz. 3.12 und \u00a7 5a, Rz. 5.48 ff.; Ohly\/So\u00dfnitza, UWG, 7. Aufl., \u00a7 5 Rz. 453; Schr\u00f6ler, GRUR 2013, 564f.). Werden in der Ank\u00fcndigung einer Sonderveranstaltung oder eines Rabattvorteils von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das werbende Unternehmen hieran grunds\u00e4tzlich festhalten lassen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist die Frage der Irref\u00fchrung ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngig, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gew\u00e4hrten Preisvorteil nach den Umst\u00e4nden des konkreten Falles versteht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.03.2010, Az.: I-20 U 132\/09, BeckRS 2011, 7426; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 128 \u2013 Jahrhundertfeier). Eine irref\u00fchrende Angabe ist regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung f\u00fcr einen Jubil\u00e4umsrabatt die Absicht hat, die Aktion \u00fcber die zeitliche Grenze hinaus zu verl\u00e4ngern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Ein angemessen gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Termin auch tats\u00e4chlich einhalten will. Mit einer Verl\u00e4ngerung aus bei der Schaltung der Anzeige bereits absehbaren Gr\u00fcnden rechnet der Verkehr demgegen\u00fcber regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; BGH, GRUR 2012, 2013, 2014 \u2013 Fr\u00fchlings-Special; GRUR 2014, 91, 93 \u2013 Treuepunkte-Aktion; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 127 \u2013 Jahrhundertfeier; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Aufl., \u00a7 5, Rz. 3.12). Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umst\u00e4nden verl\u00e4ngert, die nach Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelm\u00e4\u00dfig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umst\u00e4nde f\u00fcr den Unternehmer unter Ber\u00fccksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktionen der Gestaltung der angek\u00fcndigten Werbung ber\u00fccksichtigt werden konnten. Nur dann, wenn es daran fehlt, ist eine Irref\u00fchrung zu verneinen. Denn der Verkehr rechnet lediglich damit, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gr\u00fcnden ausnahmsweise, etwa in F\u00e4llen von h\u00f6herer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensabl\u00e4ufen, verl\u00e4ngert wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 \u2013 Fr\u00fchlings-Special; GRUR 2015, 91, 92 &#8211; Treuepunkte-Aktion; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 128 \u2013 Jahrhundertfeier). Dabei ist es grunds\u00e4tzlich die Sache des Werbenden, die Umst\u00e4nde darzulegen, die f\u00fcr die Unvorhersehbarkeit der Verl\u00e4ngerungsgr\u00fcnde und f\u00fcr die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, GRUR 2012, 208, 211 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 \u2013 Fr\u00fchlings-Special; GRUR 2014, 91, 92 \u2013 Treuepunkte-Aktion; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 128 \u2013 Jahrhundertfeier).\n<p>bb)<br \/>\nDies zugrundegelegt hat das Landgericht die beanstandete Werbung im Ergebnis zu Recht als irref\u00fchrend angesehen und der Beklagten davon ausgehend einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG sowie einen Kostenerstattungsanspruch aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuerkannt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die am 7. Juni 2017 (Anlage K 1) im \u201eC\u201c enthaltenen M\u00f6bel- bzw. K\u00fcchen-Wertschecks. Nachdem sich in der gesamten Werbung kein Hinweis darauf findet, dass diese im Rahmen des M\u00f6bel- bzw. K\u00fcchenkaufs vorgelegt werden m\u00fcssen, handelt es sich dabei um einen nach bestimmten Auftragswerten gestaffelten und jeweils bis zum 10. Juni 2017 befristet gew\u00e4hrten Rabatt, den im beworbenen Zeitraum jeder K\u00e4ufer, soweit die in der Anzeige angegebenen Bedingungen erf\u00fcllt sind (Neuauftrag; kein Eingreifen eines bestimmte, konkret benannte Marken und Warensortiment betreffenden Ausschlussgrundes; frei geplante K\u00fcche; keine Bewerbung in den aktuellen Prospekten der Beklagten), erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Mit der am 8. Juni 2017 in der \u201eD\u201c erschienenen Werbung (Anlage<br \/>\nK 2) wurde diese zun\u00e4chst bis zum 10. Juni 2017 befristete Rabattgew\u00e4hrung \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 23. Juni 2017 verl\u00e4ngert. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, es handele sich dabei um eine von der am Vortag im \u201eC\u201c erschienenen Werbung zu unterscheidende Aktion. Die in dem der \u201eD\u201c beiliegenden Prospekt zu findenden M\u00f6bel-Wertschecks enthalten die gleiche Wertstaffelung wie diejenige, die aus dem \u201eC\u201c vom Vortag ersichtlich ist. Gleiches gilt im Kern f\u00fcr die \u201eK\u00fcchen-Wertschecks\u201c, die in dem in der \u201eD\u201c enthaltenen Prospekt lediglich um weitere, niedrigere Auftragswerte erg\u00e4nzt werden. Auch die in dem der \u201eD\u201c beiliegenden Prospekt enthaltenen Wertschecks sind zur \u201eEinl\u00f6sung\u201c nicht vorzulegen; der Rabatt wird vielmehr jedem K\u00e4ufer im Aktionszeitraum unter den genannten Bedingungen und auch unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um Ware aus dem Prospekt handelt, gew\u00e4hrt. Auch wenn die Wertschecks in verschiedenen Medien erschienen sind, handelt sich damit lediglich um die Verl\u00e4ngerung der bereits am Vortag \u00fcber den \u201eC\u201c angek\u00fcndigten Aktion. Dass diese Verl\u00e4ngerung nicht auf Umst\u00e4nden beruhen kann, die w\u00e4hrend des Aktionszeitraums eingetreten sind, liegt angesichts der zeitlichen N\u00e4he beider Anzeigen auf der Hand und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>Eine Irref\u00fchrung ist schlie\u00dflich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die den Aktionszeitraum verl\u00e4ngernde Anzeige bereits am Folgetag erschien. Zutreffend weist der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang auf den nicht notwendigerweise identischen Leserkreis beider Publikationen hin. Nicht jeder Verbraucher, der zun\u00e4chst die im \u201eC\u201c zu findende Anzeige zur Kenntnis genommen hat, sieht notwendigerweise direkt am Folgetag den in der \u201eD\u201c enthaltenen Prospekt und die darin zu findenden Wertschecks. Zumindest auf einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise lastete dementsprechend ein durch die erste Anzeige hervorgerufener, durch den angegebenen kurzen Aktionszeitraum verursachter erh\u00f6hter Kaufdruck.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNichts anderes gilt im Hinblick auf die Verl\u00e4ngerung der zun\u00e4chst in der \u201eD\u201c vom 23. Juni 2017 (Anlage K 6) bis zum 27. Juni 2017 befristeten Aktion \u201e25 % auf fast alle M\u00f6bel\u201c durch das sodann an Stammkunden versandte Schreiben (Anlage K 7). Dort wird ein Rabatt von 25 % auf M\u00f6bel ausgelobt, befristet bis zum 15. Juli 2017. Auch wenn sich dieses Schreiben von den zuvor angesprochenen Werbeanzeigen dadurch unterscheidet, dass es sich an einen abgegrenzten Personenkreis in Gestalt von Stammkunden richtet, wird zumindest f\u00fcr diesen Teil der Kundschaft die zun\u00e4chst mit einer kurzen Befristung ausgestattete Aktion verl\u00e4ngert, ohne dass dies f\u00fcr den einzelnen Kunden bereits bei der Lekt\u00fcre der in der \u201eD\u201c zu findenden Werbeanzeige erkennbar war. Auch die mit dem Schreiben angesprochenen Stammkunden mussten somit zun\u00e4chst davon ausgehen, dass ihnen der versprochene Rabatt i.H.v. 25 % lediglich bis zum 27. Juni 2017 gew\u00e4hrt wird. F\u00fcr sie bestand somit ein erh\u00f6hter, durch die Befristung des Rabattes bedingter Kaufdruck. Hinzu kommt, dass die Rabattgew\u00e4hrung offenbar \u2013 anders als die Gew\u00e4hrung eines 30 %-igen Rabattes auf einen Lieblingsartikel nach Wahl und die Bereitstellung des auf der R\u00fcckseite des Schreibens zu findenden \u201eBezahljokers\u201c \u2013 nicht davon abh\u00e4ngig ist, dass sich der Kunde im Rahmen des Kaufs \u00fcberhaupt als Stammkunde ausweist. Jedenfalls findet sich in dem Schreiben kein entsprechender Hinweis. Letztlich wurde damit die Rabattaktion offenbar f\u00fcr jedermann bis zum 15. Juli 2017 verl\u00e4ngert. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Versand des Schreibens auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckgeht, die erst nach dem Erscheinen der Werbeanzeige in der \u201eD\u201c eingetreten sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch die nicht auf nachtr\u00e4glich eingetretenen Gr\u00fcnden beruhende erneute Werbung mit einem zuvor als befristet angek\u00fcndigten Preisvorteil zeitnah nach dem in der vorangegangenen Werbung angegebenen Schlusszeitpunkt verst\u00f6\u00dft gegen das in<br \/>\n\u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG verankerte Irref\u00fchrungsverbot (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132\/09, BeckRS 2011, 7426).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nUm einen solchen Fall handelt es sich bei der zun\u00e4chst am 14. Juni 2017 im \u201eC\u201c und am Folgetag in der \u201eD\u201c beworbenen Aktion \u201eFeiertage\u201c, bei der, befristet bis zum 17. Juni 2017, ein Rabatt i.H.v. 25 % auf fast alle M\u00f6bel ausgelobt wurde (Anlagenkonvolut K 5). Diese Aktion wiederholte die Beklagte am kommenden Wochenende f\u00fcr den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 in allen Punkten identisch (Anlage K 6). Ebenso wenig wie mit einer nicht auf nachtr\u00e4glich eingetretenen Umst\u00e4nden beruhenden Verl\u00e4ngerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion muss der angesprochene Verkehr mit einer zeitnahen Wiederholung einer solchen Aktion rechnen. Der Verbraucher kennt die weitergehenden Planungen des Werbenden nicht; er sieht sich bereits im Rahmen der ersten Rabattaktion vor die Entscheidung \u201ejetzt oder nie\u201c gestellt. Soweit die Beklagte die Wiederholung ihrer Rabattaktion mit dem Erfolg der Aktion in der Vorwoche und damit letztlich mit dem von ihr verfolgten wettbewerblichen Ziel begr\u00fcndet, geh\u00f6rt ein solcher wirtschaftlicher Erfolg nicht zu den Gr\u00fcnden, die nach der ma\u00dfgeblichen Verkehrsauffassung eine Verl\u00e4ngerung nahelegen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2012, 208, 211 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; Harte-Bavendamm\/Henning-Bodewig\/Weidert, UWG, 4. Aufl., D. \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, Rz. 8).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDaneben fanden sich in den vorgenannten Anzeigen vom 14. Juni 2017 bzw. vom 15. Juni 2017 K\u00fcchen-Wertschecks, deren G\u00fcltigkeit auf neue Auftr\u00e4ge von frei geplanten K\u00fcchen bis zum 17. Juni 2017 beschr\u00e4nkt war (Anlagenkonvolut K 5). Identische Gutscheine fanden sich sodann in der am 23. Juni 2017 zu findenden Anzeige (Anlage<br \/>\nK 6), wobei die G\u00fcltigkeit der Wertschecks diesmal bis zum 27. Juni 2017 befristet war. Vorhersehbar war dies \u2013 ebenso wie im Rahmen der \u201e25 % auf fast alle M\u00f6bel\u201c-Aktion \u2013 im Zeitpunkt des Erscheinens der ersten K\u00fcchen-Wertschecks f\u00fcr den angesprochenen Verkehr nicht. Schlie\u00dflich fanden sich in dem als Anlage K 8 zur Akte gereichten, der \u201eD\u201c vom 29. Juni 2017 beigelegten Prospekt \u201ePr\u00e4mien-Wertschecks\u201c auf K\u00fcchen, die betragsm\u00e4\u00dfig den zuvor beworbenen \u201eK\u00fcchen-Wertschecks\u201c entsprachen. Hierbei handelt es sich somit um eine nochmalige Wiederholung der entsprechenden Aktion in unmittelbarer zeitlicher N\u00e4he zu den vorangegangenen Werbema\u00dfnahmen, so dass auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie vorstehend festgestellte Verl\u00e4ngerung bzw. Wiederholung zeitlich befristeter Verkaufsaktionen stellt eine relevante Irref\u00fchrung i.S.v. \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Sie ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber das Angebot hervorzurufen und die betreffende Markterschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.<\/li>\n<li>Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware f\u00fcr die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irref\u00fchrenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne Weiteres gegeben (BGH, GRUR 2009, 788, 790 \u2013 20 % auf alles; GRUR 2012, 208, 212 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 129 \u2013 Jahrhundertfeier). Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders g\u00fcnstiger Preis, gew\u00e4hrt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gew\u00e4hrung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH, GRUR 2012, 208, 212 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 \u2013 Fr\u00fchlings-Special; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 129 \u2013 Jahrhundertfeier). Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grunds\u00e4tzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich auch aus Nr. 7 des Anhangs zu \u00a7 3 Abs. 3 UWG (BGH, GRUR 2012, 208, 212 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132\/09, BeckRS 2011, 7426; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 129). Auch wird der Verkehr bei befristeten Rabattaktionen stark angelockt und zum Kauf herausgefordert (BGH, GRUR 2012, 208, 212 \u2013 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG M\u00fcnchen GRUR-RR 2019, 126, 129 \u2013 Jahrhundertfeier).<\/li>\n<li>Dass die Verl\u00e4ngerung bzw. Wiederholung zeitlich befristeter Aktionen vorliegend teilweise \u00fcber unterschiedliche Medien bzw. in unterschiedlichem Rahmen (Werbeanzeige und Anschreiben an Stammkunden) erfolgte, rechtfertigt keine andere Bewertung. In allen F\u00e4llen bestand die M\u00f6glichkeit, dass der entsprechende Kunde sich durch die zun\u00e4chst ersichtliche Befristung zu einem vorschnellen Kaufentschluss gen\u00f6tigt sah, obwohl ihm letztlich eine deutlich l\u00e4ngere Entscheidungsfrist zur Verf\u00fcgung stand, was f\u00fcr den einzelnen Kunden jedoch zun\u00e4chst nicht ersichtlich war.<\/li>\n<li>Auch die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen und die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fchren nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Vor dem Hintergrund der dargestellten starken Anlockwirkung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist es auch unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Beklagten erforderlich und zumutbar, dass diese ihre Werbung so gestaltet, dass die Verbraucher nicht \u00fcber eine etwaige Befristung in die Irre gef\u00fchrt werden. Bestehen aus der Sicht des Unternehmers Zweifel, ob der geplante Produktabsatz in dem von der angegebenen Frist umfassten Zeitraum m\u00f6glich ist, so muss er im Zweifel seine Werbung darauf ausrichten und darf nicht mit einer absoluten Befristung werben (OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2019, 126, 129). M\u00f6chte der Unternehmer in Abh\u00e4ngigkeit von bestimmten Werbeformen unterschiedlich befristete Rabatte gew\u00e4hren, ist es ihm ebenso zumutbar, dies entsprechend deutlich zu kennzeichnen und die jeweiligen Aktionen klar voneinander abzugrenzen. Daran fehlt es hier jedoch.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2960 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juni 2019, Az. 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