{"id":8295,"date":"2020-02-24T17:00:17","date_gmt":"2020-02-24T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8295"},"modified":"2020-02-23T18:12:19","modified_gmt":"2020-02-23T18:12:19","slug":"i-2-u-46-18-ruecklastschriftpauschalen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8295","title":{"rendered":"I- 2 U 46\/18 &#8211; R\u00fccklastschriftpauschalen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2959<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Juli 2019, Az. I- 2 U 46\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 12 O 184\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der Berufung des Kl\u00e4gers (insoweit mit der Ma\u00dfgabe, dass auch der vom Landgericht abgewiesene Teil der Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird) \u2013 das am 14. Februar 2018 verk\u00fcndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Auskunftsklage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.510.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten 10.000,00 EUR und auf die Berufung des Kl\u00e4gers 1.500.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<li>\u2003<strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist als gemeinn\u00fctziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 UKlaG eingetragen. Zu seinen satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben geh\u00f6rt es, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu f\u00f6rdern.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem Telefon- und Internetzugangsdienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher erbringt.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellte ihren Kunden seit 2012 bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Vertr\u00e4gen zun\u00e4chst f\u00fcr R\u00fccklastschriften einen Betrag in H\u00f6he von 13 EUR und f\u00fcr Mahnungen einen Betrag in H\u00f6he von 9 EUR in Rechnung. Auf Antrag des Kl\u00e4gers untersagte das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss vom 07.01.2013 (Az. 12 O 649\/12) die Erhebung von R\u00fccklastschriftpauschalen und Mahnkostenpauschalen in der vorgenannten H\u00f6he. Diese Beschlussverf\u00fcgung, die der Beklagten am 14.01.2013 zugestellt wurde, best\u00e4tigte das Landgericht auf den Widerspruch der Beklagten durch Urteil vom 05.06.2013 (Az. 12 O 649\/12). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf durch Urteil vom 13.02.2014 (Az. I-6 U 84\/13). Die im Verf\u00fcgungsverfahren ergangene Entscheidung erkannte die Beklagte als endg\u00fcltige Regelung an.<\/li>\n<li>Wegen der Erhebung von R\u00fccklastschriftpauschalen in H\u00f6he von mindestens 13 EUR und Mahnpauschalen in H\u00f6he von mindestens 9 EUR nach dem 29.01.2013 nahm der Kl\u00e4ger die Beklagte im Wege der Stufenklage nach \u00a7 10 UWG auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch (nachfolgend auch: Vorprozess). Zur Finanzierung schaltete er einen Prozessfinanzierer ein, der ihm im Unterliegensfall von Kosten freistellen und im Obsiegensfall am abgesch\u00f6pften Gewinn beteiligt werden sollte. Der vom Kl\u00e4ger im Vorprozess erhobenen Klage gab das Landgericht durch Teilurteil vom 11.11.2015 (Az. 12 O 5\/15) in der Auskunftsstufe unter Abweisung des Hauptantrags nach dem Hilfsantrag statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf durch Schlussurteil vom 07.02.2017 (Az. I-20 U 139\/15; GRUR-RR 2017, 331 \u2013 Gewinne aus R\u00fccklastschriften) zur\u00fcck, wohingegen er die Beklagte auf die Berufung des Kl\u00e4gers nach dem Hauptantrag verurteilte. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof \u2013 nach Erlass des im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Urteils \u2013 durch Urteil vom 13.09.2018 (Az. I ZR 26\/17; GRUR 2018, 1166 \u2013 Prozessfinanzierer) dieses Schlussurteil aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abge\u00e4ndert und die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li>\n<li>Seit Mitte August 2013 und bis April 2015 stellte die Beklagte ihren Kunden f\u00fcr R\u00fccklastschriften einen Betrag in H\u00f6he von 9,50 EUR und f\u00fcr Mahnungen einen Betrag in H\u00f6he von 6,50 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 02.10.2013 mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagte ohne Erfolg ab. Auf eine vom Kl\u00e4ger sodann erhobene Unterlassungsklage untersagte das Landgericht D\u00fcsseldorf der Beklagten durch \u2013 infolge Berufungsr\u00fccknahme \u2013 rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 25.02.2015 (Az. 12 O 64\/14) die Erhebung dieser Pauschalen.<\/li>\n<li>Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte im Wege der Stufenklage nach \u00a7 10 UWG auf Herausgabe des Gewinns wegen der Erhebung von R\u00fccklastschriftgeb\u00fchren in H\u00f6he von mindestens 9,50 EUR und Mahnpauschalen in H\u00f6he von mindestens 6,50 EUR seit dem 16.08.2013 in Anspruch. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge seien weiterhin \u00fcberh\u00f6ht gewesen; die Beklagte habe daher vors\u00e4tzlich eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.<\/li>\n<li>Zur Finanzierung dieses Prozesses hat der Kl\u00e4ger wiederum einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der ihm im Unterliegensfall von Kosten freistellen und im Obsiegensfall am abgesch\u00f6pften Gewinn beteiligt werden soll. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz hat unter dem 31.08.2016 Folgendes \u201ebest\u00e4tigt\u201c (Anlage B 10):<\/li>\n<li>Das Bundesamt f\u00fcr Justiz, vertreten durch \u2026, nimmt diesen Finanzierungsvertrag zur Kenntnis und best\u00e4tigt, dass es hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme des gewerblichen Prozessfinanzierers zu den Bedingungen, wie im \u00fcbermittelten Vertragsangebot der [\u2026] festgelegt, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattung und Erl\u00f6sbeteiligung, wie in \u00a7 [\u2026] des Finanzierungsvertrages vereinbart, nicht den Einwand erheben wird, diese Kosten seien nicht f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Aufwendungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 4 S. 2 UWG.\u201c<\/li>\n<li>Durch Teilurteil vom 14.02.2018, berichtigt durch Beschluss vom 18.04.2018, hat das Landgericht in der Auskunftsstufe dem zuletzt gestellten Hauptantrag des Kl\u00e4gers \u00fcberwiegend entsprochen. Abgewiesen hat es den Auskunftsantrag \u00fcber aus den erzielten Einnahmen erwirtschaftete bzw. ersparte Zinsen. Es hat hierbei in der Sache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu geben, welche Gewinne sie seit dem 16.08.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern bei der Abwicklung von Telekommunikationsvertr\u00e4gen f\u00fcr R\u00fccklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 9,50 EUR oder f\u00fcr Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 6,50 EUR vereinnahmt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede \u00fcber die pauschale Abgeltung des R\u00fccklastschrift- bzw. Mahnschadens in mindestens der H\u00f6he der vereinnahmten Pauschale getroffen hatte.<\/li>\n<li>Dazu hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger kaufm\u00e4nnisch Rechnung zu legen und ihm in monatlich geordneter Aufstellung einzeln mitzuteilen,<\/li>\n<li>a) welche Einnahmen sie durch die Inrechnungstellung und Inkassierung der R\u00fccklastschrift- und Mahnpauschalen jeweils erzielt hat,<\/li>\n<li>b) welche Ausgabenpositionen in welcher H\u00f6he ihr im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung und Inkassierung der R\u00fccklastschriftpauschalen angefallen sind, soweit sie diese bei der Gewinnberechnung in Abzug bringen will,<\/li>\n<li>c) welche nach \u00a7 10 Abs. 2 S. 1 UWG abzugsf\u00e4higen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung an die gesch\u00e4digten Verbraucher, sonstige Dritte oder an den Staat erbracht hat, soweit sie diese bei der Gewinnberechnung in Abzug bringen will.<\/li>\n<li>Die Beklagte kann die nach Satz 2 lit. a) geschuldete Mitteilung der Einnahmen dadurch vornehmen, dass sie dem Kl\u00e4ger nur die monatlichen Summen der durch R\u00fccklastschriftpauschalen bestimmter H\u00f6he und die monatlichen Summen der durch Mahnpauschalen bestimmter H\u00f6he jeweils erzielten Einnahmen mitteilt und die konkreten R\u00fccklastschrift- bzw. Mahnkostenpauschalierungsf\u00e4lle einschlie\u00dflich der Kundennummer der betroffenen Kunden und der jeweiligen Rechnungsnummer gegen\u00fcber einem vom Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer vornehmen, sofern sie<\/li>\n<li>a) die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und<\/li>\n<li>b) ihn gleichzeitig erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf Antrag mitzuteilen,<\/li>\n<li>(1) ob sich aus der dem Wirtschaftspr\u00fcfer \u00fcbergebenen Auflistung die dem Kl\u00e4ger mitgeteilten monatlichen Zahlen aus Satz 2 lit. a) ergeben und<br \/>\n(2) ob in der Liste ein oder mehrere bestimmte R\u00fccklastschrift- bzw. Mahnpauschalenf\u00e4lle enthalten sind.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Auskunftserteilung wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Klage sei zul\u00e4ssig; insbesondere seien die Klageantr\u00e4ge hinreichend bestimmt. Der zur Entscheidung anstehende Auskunftsantrag sei auch im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation sei ausgehend von den Ausf\u00fchrungen in den vorangegangenen Entscheidungen der Kammer sowie des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf zu bejahen. Auch die von der Beklagten neuerlich vorgetragenen Umst\u00e4nde begr\u00fcndeten keine Zweifel, die eine Verfahrensaussetzung und \u00dcberpr\u00fcfung durch das \u201eBundesverwaltungsamt\u201c rechtfertigten. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des \u00a7 8 Abs. 4 UWG oder nach \u00a7 242 BGB vorl\u00e4gen. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf habe sich in seinem im Vorprozess ergangenen Urteil ausf\u00fchrlich mit den von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Bedenken gegen die Einschaltung eines Prozessfinanzierers sowie mit dem Einwand der Nichtigkeit der Zustimmungserkl\u00e4rung des Bundesamtes f\u00fcr Justiz zu dem Prozessfinanzierungsvertrag auseinandergesetzt und diese Einw\u00e4nde zur\u00fcckgewiesen. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung einer \u201eVerflechtung\u201c von Prozessfinanzierer, kl\u00e4gerischem Rechtsanwalt und Kl\u00e4ger beruhe auf blo\u00dfer Mutma\u00dfung; allein der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anfall und die Abrechnung einer so genannten ProFi-Geb\u00fchr begr\u00fcndeten nicht bereits eine Missbr\u00e4uchlichkeit der Klage; ebenso wenig sei die Unkenntnis des Bundesamts \u00fcber die konkrete Abrechnung zwischen Kl\u00e4ger und Prozessfinanzierer geeignet, den Missbrauchseinwand zu st\u00fctzen. Durchgreifende Einw\u00e4nde gegen die Markt\u00fcblichkeit der Finanzierungskonditionen habe die Beklagte nicht ge\u00e4u\u00dfert. Schlie\u00dflich greife auch der Einwand nicht durch, der Kl\u00e4ger handele missbr\u00e4uchlich, weil er nicht anstelle der Prozessfinanzierung eine Streitwertbeg\u00fcnstigung und\/oder Prozesskostenhilfe beantragt habe. Hinsichtlich der Prozesskostenhilfe weise der Kl\u00e4ger zu Recht darauf hin, dass ihn eine solche nicht ausreichend absichere, da das Kostenrisiko im Hinblick auf die Anwaltskosten des Gegners nach wie vor betr\u00e4chtlich bleibe. Der Kl\u00e4ger sei auch nicht gehalten gewesen, einen Antrag auf Streitwertbeg\u00fcnstigung zu stellen.<\/li>\n<li>Das Auskunftsbegehren sei gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet, da dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach ein Anspruch aus \u00a7 10 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zustehe, zu dessen Bezifferung er auf die begehrte Auskunft angewiesen sei. Nicht gerechtfertigt sei das Auskunftsbegehren jedoch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. d) begehrten Auskunft zu erwirtschaften Zinsen und Finanzierungskrediten, weil die insoweit begehrte Auskunft nicht mehr der Bezifferung des Gewinnabsch\u00f6pfungsanspruchs diene.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Auskunftserteilung und begehrt sie eine Abweisung der Klage insgesamt. Der Kl\u00e4ger verfolgt mit seiner Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Auskunftsantrag \u00fcber erwirtschaftete bzw. ersparte Zinsen weiter.<\/li>\n<li>Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kl\u00e4ger, der zuletzt behauptet hat, der Prozessfinanzierungsvertrag sei beendet, mit Schriftsatz vom 22.05.2018 beim Landgericht den noch unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage zur\u00fcckgenommen. Einer im vorliegenden Verfahren vom Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin erkl\u00e4rten R\u00fccknahme des Auskunftsantrages hat die Beklagte nicht zugestimmt.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/li>\n<li>Zu Unrecht habe das Landgericht sie zur Auskunftserteilung verurteilt. Die vom Kl\u00e4ger erhobene Stufenklage sei insgesamt abzuweisen. Sie sei sowohl unzul\u00e4ssig als auch unbegr\u00fcndet. Der Auskunftsantrag sei unbestimmt. Der Kl\u00e4ger handele au\u00dferdem rechtsmissbr\u00e4uchlich. Bereits die Finanzierung des vorliegenden Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahrens durch einen Prozessfinanzierer begr\u00fcnde ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten des Kl\u00e4gers. Ein solches ergebe sich allerdings auch aus weiteren Gesichtspunkten, die das Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt habe. Au\u00dferdem sei die Klage unbegr\u00fcndet. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation bzw. Klagebefugnis des Kl\u00e4gers. Auch liege ein Versto\u00df gegen \u00a7 3 UWG nicht vor. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe durch das beanstandete Verhalten ferner keinen Gewinn erzielt. Auch habe sie nicht mit dem nach \u00a7 10 UWG erforderlichen Vorsatz gehandelt. Letztlich sei der Antrag des Kl\u00e4gers zu weit gefasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Teilurteil des Landgerichts teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>auf seine Berufung unter teilweiser Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte weiter dahin zu verurteilen, ihm in monatlich geordneter Aufstellung auch mitzuteilen, welche Zinsen sie aus den erzielten Einnahmen nach a) bis c), erwirtschaftet bzw. erspart hat, wobei sie im Falle der Finanzierung ihrer laufenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch \u00fcber Kredite u.a. mitzuteilen hat, zu welchen H\u00f6chstzinss\u00e4tzen sie Kredite in welchen Zeitr\u00e4umen in Anspruch genommen hat bzw. nimmt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses seinem Auskunftsbegehren stattgegeben hat, als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen, wobei er geltend macht:<\/li>\n<li>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Sie sei, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe, insbesondere nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Daraus, dass er zur Finanzierung des Prozesses einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer abgeschlossen habe, ergebe sich kein Rechtsmissbrauch. Die Einschaltung des Prozessfinanzierers sei unter Zugrundelegung der vom 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf im Vorprozess aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze nicht zu beanstanden. Diese Rechtsprechung stehe im \u00dcbrigen auch im Einklang mit der gesamten bisherigen Instanzrechtsprechung. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem im Vorprozess ergangenen Revisionsurteil dementgegen davon ausgegangen sei, dass die Geltendmachung eines Gewinnabsch\u00f6pfungsanspruchs unter Einschaltung eines gewerblichen Prozessfinanzierers, dem ein Anteil an dem abgesch\u00f6pften Gewinn versprochen werde, generell dem Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung aus \u00a7 242 BGB widerspreche, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>Zuletzt hat der Kl\u00e4ger au\u00dferdem behauptet, der den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Vertrag mit dem gewerblichen Prozessfinanzierer sei beendet worden. Hierzu hat er im Verhandlungstermin ausgef\u00fchrt, dass der Prozessfinanzierer den Vertrag mit Schreiben vom 14.12.2018 gek\u00fcndigt habe. Der Prozessfinanzierer trage alle bislang angefallenen Kosten sowie weitere unvermeidliche Kosten. An dem abzusch\u00f6pfenden Gewinn partizipiere der Prozessfinanzierer nicht mehr.<\/li>\n<li>Mit seiner eigenen Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger den vom Landgericht abgewiesenen Auskunftsantrag \u00fcber \u201eNutzungsgewinne\u201c weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vortrags aus, dass die Annahme des Landgerichts, dass den von der Beklagten erzielten bzw. ersparten Kapitalzinsen kein unmittelbarer Verm\u00f6gensnachteil der Kunden gegen\u00fcber stehe, unrichtig sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass der Auskunftsantrag unzul\u00e4ssig und auch unbegr\u00fcndet sei. Der gestellte Antrag sei unbestimmt. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber erwirtschaftete oder ersparte Zinsen.<\/li>\n<li>Den Vortrag des Kl\u00e4gers zur Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet, wohingegen die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers \u2013 abgesehen davon, dass auch der von ihm mit der Berufung weiterverfolgte Teil seines Auskunftsantrages als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist \u2013 keinen Erfolg hat. Der in erster Stufe verfolgte Auskunftsantrag ist unzul\u00e4ssig. \u00dcber ihn ist zu entscheiden, weil die Beklagte in die vom Kl\u00e4ger hinsichtlich des Auskunftsantrages erkl\u00e4rte Teil-Klager\u00fccknahme nicht eingewilligt hat (\u00a7 269 Abs. 1 ZPO). Eine solche Einwilligung ist in Bezug auf den Auskunftsantrag erforderlich gewesen, weil die Parteien vor dem Landgericht in erster Stufe \u00fcber diesen Antrag m\u00fcndlich verhandelt haben. Nach m\u00fcndlicher Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache kann die Klage auch nach Einlegung eines Rechtsmittels nur noch mit seiner Einwilligung wirksam zur\u00fcckgenommen werden (BGH, NJW 1998, 3784 f.; BeckOK ZPO\/Bacher, 32. Ed. 1.3.2019, \u00a7 269 Rn. 5.2). Damit ist die den Auskunftsantrag betreffende Klager\u00fccknahme wirkungslos geworden; die mit ihr erstrebte prozessuale Wirkung tritt endg\u00fcltig nicht ein.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZugunsten des Kl\u00e4gers kann unterstellt werden, dass er als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG f\u00fcr einen Gewinnabsch\u00f6pfungsprozess klagebefugt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAnspr\u00fcche auf Gewinnabsch\u00f6pfung k\u00f6nnen nach \u00a7 10 Abs. 1 UWG nur von den nach \u00a7 8 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden. Die Bestimmungen des \u00a7 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 UWG regeln nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach \u00a7 4 UKlaG eingetragen sind, anspruchsberechtigt und klagebefugt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kl\u00e4ger in dieser Liste eingetragen ist. Das stellt auch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht in Abrede.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht allerdings das Bundesamt f\u00fcr Justiz zur \u00dcberpr\u00fcfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begr\u00fcndete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben. Darauf, ob im Streitfall derartige Zweifel in Bezug auf den Kl\u00e4ger bestehen, kommt es vorliegend nicht an. Der Einwand der Beklagten, die Eintragungsvoraussetzungen l\u00e4gen nicht vor, weil der Kl\u00e4ger keine ausreichenden finanziellen Mittel hat, um die Kosten des vorliegenden Prozesses zu tragen, greift insoweit allerdings nicht durch. Denn die Eintragung qualifizierter Einrichtungen nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG setzt nicht voraus, dass sie die Kosten eines Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesses aus eigenem Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 15-17 \u2013 Prozessfinanzierer). Ob sich aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten in Bezug auf den Kl\u00e4ger \u201ebegr\u00fcndete Zweifel\u201c im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 UWG ergeben, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, weil andernfalls die effektive Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 1, 2 UKlaG gef\u00e4hrdet w\u00e4re (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 11 \u2013 Gallardo Spyder), bedarf hier keiner Vertiefung. Anlass, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 UKlaG zur Kl\u00e4rung der Frage auszusetzen, ob der Kl\u00e4ger die einschl\u00e4gigen Eintragungsvoraussetzungen erf\u00fcllt, besteht n\u00e4mlich nicht, weil die (verbliebene) Klage ohnehin unzul\u00e4ssig und damit als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts, das diesen Einwand im Rahmen der<br \/>\nBegr\u00fcndetheitspr\u00fcfung behandelt hat, h\u00e4lt einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/li>\n<li>Zwar entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (GRUR-RR 2017, 331 Rn. 38 ff. \u2013 Gewinne aus R\u00fccklastschriften), dass allein der Umstand, dass der klagende Verbraucherverband die Kosten des Verfahrens \u00fcber einen Prozessfinanzierer aufbringt, an den im Falle des Obsiegens ein Teil des an sich dem Bundeshaushalt zustehenden Gewinns abgef\u00fchrt wird, einen Rechtsmissbrauch in Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahren nicht begr\u00fcndet. Ein Rechtsmissbrauch scheidet danach solange aus, wie gew\u00e4hrleistet ist, dass Kl\u00e4ger und Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten sind und dass der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuf\u00fchrende Gewinnanteil das Ma\u00df des in solchen F\u00e4llen \u00dcblichen nicht \u00fcbersteigt. Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 \u2013 9 U 349\/17 \u2013 juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 \u2013 2 U 1\/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 \u2013 2 U 4\/18, juris Rn. 65 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich mit seinem in dem vorangegangenen Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahren der Parteien ergangenen Revisionsurteil vom 13.09.2019 (GRUR 2018, 1166 \u2013 Prozessfinanzierer) aber entschieden, dass die Gewinnabsch\u00f6pfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Verg\u00fctung in Form eines Anteils am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird, dem Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung aus \u00a7 242 BGB widerspricht und unzul\u00e4ssig ist. Er hat deshalb auf die Revision der Beklagten das im Vorprozess ergangene \u2013 vom Landgericht im vorliegend angefochtenen Urteil in Bezug genommene \u2013 Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.02.2017 aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abge\u00e4ndert und die dortige Klage des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze ist auch die vorliegende Klage des Kl\u00e4gers rechtsmissbr\u00e4uchlich und damit unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine rechtsmissbr\u00e4uchliche Klageerhebung ist nicht bereits aufgrund des Schreibens des Bundesamts f\u00fcr Justiz vom 31.08.2016 ausgeschlossen. Dem Zivilgericht ist durch dieses Schreiben nicht die eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der Frage verwehrt, ob in der Klageerhebung ein Versto\u00df gegen Treu und Glauben liegt (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 25 \u2013 Prozessfinanzierer).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Tatbestand eines Wettbewerbsversto\u00dfes scheidet zwar aus, wenn die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdr\u00fccklich erlaubt. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist oder nichtig ist, ist die Zul\u00e4ssigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachpr\u00fcfung durch die Zivilgerichte entzogen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 27 \u2013 Prozessfinanzierer, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.<\/li>\n<li>Dabei kann auch im Streitfall offenbleiben, ob das Schreiben des Bundesamtes f\u00fcr Justiz vom 31.08.2016 einen Verwaltungsakt darstellt (so OLG D\u00fcsseldorf [20 ZS.], GRUR-RR 2017, 331 Rn. 42 f. hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens vom 27.01.2015; a.A. K\u00f6hler, Anlage B 6, S. 21 f; WRP 2019, 139, 141; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Aufl., \u00a7 10 Rn. 19) und dieser wirksam ist. Selbst wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten w\u00e4re, st\u00fcnde damit nicht mit bindender Wirkung f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers auf Seiten des Kl\u00e4gers zul\u00e4ssig und die Klageerhebung mithin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Der Regelungsgehalt des in Rede stehenden Schreibens des Bundesamts f\u00fcr Justiz ist mit Blick auf die Bestimmungen des \u00a7 10 Abs. 4 UWG zu ermitteln. Diese Vorschrift weist dem Bundesamt f\u00fcr Justiz als der im Sinne dieser Bestimmung zust\u00e4ndigen Stelle des Bundes (\u00a7 10 Abs. 5 UWG) keine Pr\u00fcfungs- oder Regelungskompetenz hinsichtlich der Prozessf\u00fchrung durch den Gl\u00e4ubiger eines Gewinnabsch\u00f6pfungsanspruchs zu. Nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 UWG haben die Gl\u00e4ubiger der zust\u00e4ndigen Stelle des Bundes \u00fcber die Geltendmachung von Gewinnabsch\u00f6pfungsanspr\u00fcchen Auskunft zu erteilen. Durch die Auskunftspflicht soll die Abwicklung zwischen der zust\u00e4ndigen Stelle des Bundes und den zur Geltendmachung des Gewinnabsch\u00f6pfungsanspruchs Berechtigten erleichtert werden (vgl. BT-Drs. 15\/1487, 25). Das F\u00fchren eines Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesses bedarf jedoch keiner Genehmigung der zust\u00e4ndigen Stelle des Bundes (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 31 \u2013 Prozessfinanzierer). Nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 2 UWG k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger von der zust\u00e4ndigen Stelle des Bundes Erstattung der f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen k\u00f6nnen. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz mag zwar bei seiner vorab erteilten Zustimmung als mittelbewirtschaftende Stelle aufgetreten sein und nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen eigenverantwortlich entschieden haben, ob die Zustimmung zu einer Prozessfinanzierungsvereinbarung im Hinblick auf die Aufwendungen erteilt wird. Die Regelung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in \u00a7 10 Abs. 4 Satz 2 UWG und eine im Hinblick auf diese Regelung erteilte Zustimmung des Bundesamtes f\u00fcr Justiz sind f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Kl\u00e4gers jedoch ohne Belang. Dem klagenden Verband bliebe es unbenommen, den Prozess im Falle der Nichterteilung der begehrten Zusage gleichwohl zu f\u00fchren und die Kosten der Prozessfinanzierung selbst zu tragen oder auf anderem Wege f\u00fcr die Finanzierung zu sorgen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 32 \u2013 Prozessfinanzierer).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMa\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die vom Kl\u00e4ger erhobene Gewinnabsch\u00f6pfungsklage nach \u00a7 10 UWG rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Bestimmung des \u00a7 8 Abs. 4 UWG, sondern das allgemeine Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB. Der Anwendungsbereich des \u00a7 8 Abs. 4 UWG beschr\u00e4nkt sich auf Beseitigungs- und Unterlassungsanspr\u00fcche (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 35 \u2013 Prozessfinanzierer, m.w.N.). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Geltendmachung von Gewinnabsch\u00f6pfungsanspr\u00fcchen kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 35 \u2013 Prozessfinanzierer).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine gegen das Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung aus \u00a7 242 BGB versto\u00dfende Gewinnabsch\u00f6pfungsklage ist jedoch unzul\u00e4ssig. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessf\u00fchrung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 242 BGB f\u00fchrt zur Unzul\u00e4ssigkeit der Aus\u00fcbung prozessualer Befugnisse (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 37 \u2013 Prozessfinanzierer, m.w.N.).<\/li>\n<li>So verh\u00e4lt es sich hier. Die Gewinnabsch\u00f6pfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgesch\u00f6pften Gewinn erhalten soll, widerspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB. In seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (Rn. 40-50) hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eb) Bei der Pr\u00fcfung des Rechtsmissbrauchs nach \u00a7 242 BGB k\u00f6nnen Umst\u00e4nde, die gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 UWG oder \u00a7 2b UKlaG einen Rechtsmissbrauch begr\u00fcnden, herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 21 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; Teplitzky\/B\u00fcch aaO Kap. 13 Rn. 47a). Dabei ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gew\u00e4hrleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zur\u00fcckhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des \u00a7 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gl\u00e4ubigern, nicht vorliegen (vgl. B\u00fcscher in Fezer\/B\u00fcscher\/Obergfell aaO \u00a7 8 Rn. 296; M\u00fcnchKomm.BGB\/Schubert, 7. Aufl., \u00a7 242 Rn. 110; KG, AfP 2006, 254 [juris Rn. 9]). Ein Missbrauch im Sinne des \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs \u00fcberwiegend sachfremde, f\u00fcr sich gesehen nicht schutzw\u00fcrdige Interessen und Ziele verfolgen und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGHZ 144, 165, 170 [juris Rn. 19] \u2013 Mi\u00dfbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 \u2013 Falsche Suchrubrik). Die Aus\u00fcbung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist auch nach \u00a7 242 BGB missbr\u00e4uchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; KG, GRUR-RR 2018, 78 Rn. 21; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 77. Aufl., \u00a7 242 Rn. 50).<\/li>\n<li>c) Danach kann ein Rechtsmissbrauch nicht verneint werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gl\u00e4ubiger und der Prozessfinanzierer personell oder finanziell verflochten sind und ob der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuf\u00fchrende Gewinnanteil das Ma\u00df des in solchen F\u00e4llen \u00dcblichen \u00fcbersteigt. Die Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der Klage resultiert bereits daraus, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Verg\u00fctung in Form eines Anteils am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird, dem Zweck der gesetzlichen Regelung des \u00a7 10 UWG widerspricht.<\/li>\n<li>aa) Nach der Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BT-Drucks. 15\/1487, S. 25 und 43) soll die Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 UWG der Gefahr vorbeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird. Diesem Ziel widerspricht es, wenn die F\u00fchrung von Gewinnabsch\u00f6pfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abh\u00e4ngig gemacht wird, dem f\u00fcr den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird. Der klagende Verband entscheidet dann letztlich nicht selbst dar\u00fcber, welche Gewinnabsch\u00f6pfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse gef\u00fchrt, f\u00fcr die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat. Diese Zusage ist von einer Kosten-Nutzen-Analyse des Prozessfinanzierers abh\u00e4ngig. Damit wird der Anspruch aus dem \u2013 nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden \u2013 Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgesch\u00f6pften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht; die Interessen der gesch\u00e4digten Verbraucherinnen und Verbraucher spielen letztlich keine, zumindest keine entscheidende Rolle mehr. Daneben widerspricht auch das finanzielle Interesse des vom Verband beauftragten Rechtsanwalts dem Zweck des \u00a7 10 Abs. 1 UWG, soweit dieser \u2013 wie \u00fcblich \u2013 bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers eine weitere Geb\u00fchr erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>bb) Hinzu kommt, dass \u00a7 10 Abs. 4 UWG dem Bundesamt f\u00fcr Justiz, das sich als staatliche Beh\u00f6rde neutral und objektiv zu verhalten hat, allein die Rolle einer Zahlstelle zuweist. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz verl\u00e4sst dadurch, dass es die vom Prozessfinanzierer als Voraussetzung f\u00fcr sein T\u00e4tigwerden geforderte Zusage der Beteiligung am abgesch\u00f6pften Gewinn erteilt, diese neutrale Stellung und entscheidet ebenfalls faktisch mit dar\u00fcber, welche Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesse gef\u00fchrt werden. Die Zusage des Bundesamts f\u00fcr Justiz, die Kosten zu \u00fcbernehmen, entfaltet f\u00fcr Gewinnabsch\u00f6pfungsklagen eine Filter- und Anreizwirkung, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht. Es mag zutreffen, dass mit der gewerblichen Prozessfinanzierung der Zweck verfolgt wird, der Regelung \u00fcber die Gewinnabsch\u00f6pfung in \u00a7 10 UWG im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Erfolg zu verhelfen. Das kann aber nicht in der geschehenen Weise erfolgen. Dass die klagebefugten Verb\u00e4nde im Obsiegensfall den Gewinn an den Bundeshaushalt abzuf\u00fchren haben und im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits tragen m\u00fcssen und daher \u2013 wie bereits vom Bundesrat vorhergesagt (vgl. BT-Drucks. 15\/1487, S. 35) \u2013 kein besonderes Interesse an einer Rechtsverfolgung haben, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Diese darf nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte eingeschaltet werden, die von der Klagem\u00f6glichkeit wirtschaftlich zu profitieren suchen. Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Gl\u00e4ubiger die Erstattung der Kosten eines Prozessfinanzierers auch ohne eine Zusage des Bundesamtes f\u00fcr Justiz verlangen k\u00f6nnen. Die Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen zwar nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 2 UWG von der zust\u00e4ndigen Stelle des Bundes Erstattung der f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen k\u00f6nnen. Bei den Kosten eines Prozessfinanzierers handelt es sich aber nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne dieser Regelung. Dazu z\u00e4hlen nur Aufwendungen, die im Grundsatz vom Schuldner zu erstatten sind, f\u00fcr die von diesem aber kein Ausgleich erlangt werden kann (vgl. BT-Drucks. 15\/1487, S. 35; Goldmann in Harte\/Henning aaO \u00a7 10 Rn. 168). Die Erforderlichkeit der Aufwendungen wird daran gemessen, ob sie nach den zu \u00a7 91 ZPO entwickelten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Prozessvorbereitungskosten und deren Erstattungsf\u00e4higkeit als notwendig angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. von Braunm\u00fchl in Fezer\/B\u00fcscher\/Obergfell aaO \u00a7 10 Rn. 267). Der Schuldner eines Gewinnabsch\u00f6pfungsanspruchs hat die zus\u00e4tzlichen Kosten eines Prozessfinanzierers oder die zus\u00e4tzlichen Geb\u00fchren des Rechtsanwalts des Gl\u00e4ubigers aber weder als notwendige Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO noch aus materiellem Recht nach den Grunds\u00e4tzen des Verzugs zu erstatten (vgl. LG Aachen, Urt. v. 22.122009 &#8211; 10 O 277\/09, BeckRS 2010, 28938; Rensen, MDR 2010, 182 f.; (vgl. auch OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 21. April 2011 &#8211; 1 U 2363\/10, juris Rn. 79 [insoweit nicht abgedruckt in VersR 2011, 1012]).)<\/li>\n<li>cc) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs beschr\u00e4nkt Grundrechte der Verbraucherverb\u00e4nde \u2013 etwa aus Art. 9 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG \u2013 nicht ungerechtfertigt. Die M\u00f6glichkeit, Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesse zu f\u00fchren, ist den Verbraucherverb\u00e4nden mit der Einf\u00fchrung der Bestimmung des \u00a7 10 UWG durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) einger\u00e4umt worden. Dieses durch \u00a7 10 Abs. 1 UWG in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG neu geschaffene Bet\u00e4tigungsfeld f\u00fcr Verbraucherverb\u00e4nde war von Beginn an immanent begrenzt durch den mit dem Erfordernis der Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt verfolgten Zweck des \u00a7 10 Abs. 1 UWG, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird. In der Unzul\u00e4ssigkeit einer mit Hilfe eines Prozessfinanzierers erhobenen Gewinnabsch\u00f6pfungsklage realisiert sich mithin lediglich diese bereits bei Einr\u00e4umung der Klagebefugnis angelegte Beschr\u00e4nkung.<\/li>\n<li>d) Die Klagem\u00f6glichkeit von Verbraucherverb\u00e4nden nach \u00a7 10 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG l\u00e4uft gleichwohl nicht ins Leere, da die klagenden Verb\u00e4nde die Herabsetzung des Streitwerts nach \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 UWG, \u00a7 51 Abs. 5 GKG beantragen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>aa) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverh\u00e4ltnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gef\u00e4hrden w\u00fcrde, so kann nach \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 UWG das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. In \u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 UWG ist geregelt, wie sich diese Anordnung auf die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren auswirkt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 UWG kann der Antrag auf Streitwertbeg\u00fcnstigung auch zur Niederschrift vor der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts erfolgen; er unterliegt also keinem Anwaltszwang (\u00a7 78 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Gruber, GRUR 2018, 585, 588).<\/li>\n<li>bb) Die Bestimmung des \u00a7 12 Abs. 4 UWG er\u00f6ffnet damit seit ihrer Neufassung mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 durch das Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) \u2013 wie bis 2004 die Regelung in \u00a7 23b UWG aF (vgl. BT-Drucks. 17\/13057, S. 26) \u2013 die M\u00f6glichkeit, unter Beibehaltung des Streitwerts den Geb\u00fchrenstreitwert in allen Wettbewerbssachen (vgl. M\u00fcnchKomm.UWG\/Schlingloff aaO \u00a7 12 Rn. 638 mwN) herabzusetzen. Die Vorschrift bezweckt \u2013 wie die entsprechenden Regelungen in \u00a7 144 PatG, \u00a7 142 MarkenG, \u00a7 26 GebrMG und \u00a7 54 DesignG \u2013 den Schutz der wirtschaftlich Schw\u00e4cheren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen angepassten Streitwert f\u00fchren k\u00f6nnen und so davor bewahrt werden, ihr Recht gegen\u00fcber den wirtschaftlich St\u00e4rkeren nicht ausreichend geltend machen zu k\u00f6nnen. Die Vorschrift dient damit der Waffengleichheit (zu \u00a7 144 PatG vgl. BGH, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem III) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zu \u00a7 23b UWG aF vgl. BVerfG, NJW-RR 1991, 1134 f. [juris Rn. 1 bis 11]; BVerfG, Beschl. v. 28.061993 \u2013 1 BvR 1321\/90, juris Rn. 1 bis 6).<\/li>\n<li>cc) Die besondere Bedeutung der Streitwertminderung gerade f\u00fcr Verb\u00e4nde ergibt sich aus der historischen Entwicklung (vgl. dazu Gro\u00dfkomm.UWG\/ Ebersohl aaO \u00a7 12 F Rn. 59 bis 63). Eine Vorschrift \u00fcber die Streitwertherabsetzung in Wettbewerbssachen wurde erstmals 1965 zusammen mit der Klagebefugnis f\u00fcr Verbraucherverb\u00e4nde nach dem Vorbild der besonderen Streitwertregelung in Patentstreitsachen (\u00a7 53 PatG aF) eingef\u00fcgt (vgl. Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21.07.1965, BGBl. I, S. 625). Nach der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs sollte die Regelung insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle gelten, in denen ein mit beschr\u00e4nkten finanziellen Mitteln ausgestatteter Verband gegen unlautere Wettbewerbsma\u00dfnahmen vorzugehen beabsichtigte und dabei vor der Frage stand, ob er das mit Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs h\u00e4ufig verbundene hohe Kostenrisiko einzugehen in der Lage war. Der mit der vorgeschlagenen Klagebefugnis der Verbraucherverb\u00e4nde verfolgte Zweck werde aber nicht oder jedenfalls nur unvollkommen erreicht, so die Entwurfsbegr\u00fcndung, wenn diese Verb\u00e4nde zum Beispiel gerade bei einer irref\u00fchrenden Gro\u00dfwerbung nur wegen des Kostenrisikos von einer Rechtsverfolgung absehen oder sich auf einen Vergleich einlassen m\u00fcssten (BT-Drucks. IV\/2217, S. 6). Bei Verbraucherverb\u00e4nden nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erhalt ihrer Funktionsf\u00e4higkeit h\u00e4ufiger und in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe eine Streitwertbeg\u00fcnstigung in Betracht als bei Wirtschaftsverb\u00e4nden (zu \u00a7 12 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, GRUR 2011, 560 Rn. 6 \u2013 Streitwertherabsetzung II; zu \u00a7 12 Abs. 4 UWG nF vgl. Beschl. v. 15.12.2016 \u2013 I ZR 213\/15, juris Rn. 7).<\/li>\n<li>dd) Die Regelung des \u00a7 12 Abs. 4 UWG kann damit gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zum Tragen kommen, sollte die Verbandsklage wegen eines selbst unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 51 Abs. 2 und 3 GKG hohen Streitwerts ein nicht unerhebliches Kostenrisiko f\u00fcr den klagenden Verbraucherverband bergen. Gleichzeitig wird damit dem Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Rechnung getragen. Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Rahmen von Gewinnabsch\u00f6pfungsklagen nach \u00a7 10 UWG zun\u00e4chst allein der Auskunftsanspruch rechtsh\u00e4ngig gemacht werden kann; der Streitwert einer solchen Auskunftsklage betr\u00e4gt in der Regel \u2013 wie vorliegend \u2013 nur einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 04.02.2015 \u2013 III ZR 62\/14, juris Rn. 2 mwN; Beschl. v. 14. Oktober 2015 &#8211; IV ZB 21\/15, juris Rn. 9).\u201c<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat \u2013ungeachtet der im Schrifttum ge\u00e4u\u00dferten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf\/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; R\u00f6mermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB\/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, \u00a7 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11\/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen K\u00f6hler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten f\u00fcr die Beklagte erstellt hat; vgl. a. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 \u2013 2 U 4\/18) \u2013 folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des \u00a7 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegr\u00fcndung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgesch\u00f6pften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. \u2013 Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 \u2013 I ZR 26\/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7). Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt vorzusehen und damit keinen Anreiz f\u00fcr die klagebefugten Verb\u00e4nde zu schaffen, Gewinnabsch\u00f6pfungsklagen zu erheben, darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers umgangen werden, dem eine Verg\u00fctung in Form eines Anteils am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 f. \u2013 Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 \u2013 I ZR 26\/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7). Einer weitergehenden Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung subjektiver Komponenten bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 \u2013 I ZR 26\/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).<\/li>\n<li>Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers dem Gesetzeszweck des \u00a7 10 UWG widerspreche, ergebe sich nicht aus den Gesetzesmaterialien. Zutreffend ist zwar, dass sich die Gesetzesmaterialien nicht mit der Problematik der Einschaltung eines Prozessfinanzierers zur Finanzierung eines Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesses befassen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 15\/1487, S. 25 und 43) ergibt sich aber, dass die Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 UWG der Gefahr vorbeugen soll, dass der Gewinnabsch\u00f6pfungsanspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird. Wenn der Bundesgerichtshof hieraus ableitet, dass es diesem Ziel widerspricht, wenn die F\u00fchrung von Gewinnabsch\u00f6pfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abh\u00e4ngig gemacht wird, dem f\u00fcr den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird, weil in diesem Fall der klagende Verband letztlich nicht selbst dar\u00fcber entscheidet, welche Gewinnabsch\u00f6pfungsklagen angestrengt werden, vielmehr nur solche Prozesse gef\u00fchrt werden, f\u00fcr die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat, so dass der Anspruch aus dem \u2013 nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden \u2013 Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgesch\u00f6pften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht wird, ist dies nach Auffassung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden. F\u00fcr die Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht auch, dass gewerbliche Prozessfinanzierer in der Regel aufgrund der von ihnen ausbedungenen Regelungen des Finanzierungsvertrages einen Einfluss auf die Prozessf\u00fchrung haben werden, so insbesondere im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln.<\/li>\n<li>Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass \u00a7 10 Abs. 4 UWG dem Bundesamt f\u00fcr Justiz, das sich als staatliche Beh\u00f6rde neutral und objektiv zu verhalten hat, allein die Rolle einer blo\u00dfen Zahlstelle zuweist und dass das Bundesamts f\u00fcr Justiz diese ihm nach dem Gesetz allein zugewiesene neutrale Rolle als Zahlstelle dadurch verlassen hat, dass es die vom Prozessfinanzierer als Voraussetzung f\u00fcr sein T\u00e4tigwerden geforderte Zusage der Beteiligung am abgesch\u00f6pften Gewinn erteilt hat. Das Gesetz sieht derartiges nicht vor; das Bundesamt f\u00fcr Justiz entscheidet auf diese Weise faktisch mit dar\u00fcber, welche Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesse gef\u00fchrt werden. Auf die vom Bundesamt f\u00fcr Justiz erteilte Zustimmung kann sich der Kl\u00e4ger deshalb nicht mit Erfolg berufen.<\/li>\n<li>Mit dem Argument, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs beschr\u00e4nke Grundrechte der Verbraucherverb\u00e4nde, etwa aus Art. 9 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG, hat sich der Bundesgerichtshof bereits ausdr\u00fccklich befasst (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 45 \u2013 Prozessfinanzierer). Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass den Verbraucherverb\u00e4nden die M\u00f6glichkeit, Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesse zu f\u00fchren, erst mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 10 UWG durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414) einger\u00e4umt worden ist und diese M\u00f6glichkeit von Anfang an immanent durch den mit dem Erfordernis der Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt verfolgten Zweck des \u00a7 10 Abs. 1 UWG, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird, immanent begrenzt gewesen ist.<\/li>\n<li>Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Vorprozess ergangenen Revisionsurteil (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 46 ff. \u2013 Prozessfinanzierer) ferner ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4uft die Klagem\u00f6glichkeit von Verbraucherverb\u00e4nden nach \u00a7 10 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG auch nicht g\u00e4nzlich ins Leere, weil die klagenden Verb\u00e4nde die Herabsetzung des Streitwerts nach \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 UWG, \u00a7 51 Abs. 5 GKG beantragen k\u00f6nnen. Soweit hiergegen eingewandt wird, es w\u00fcrde der Waffengleichheit zwischen einem Verbraucherverband und einem Gro\u00dfunternehmen widersprechen (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 \u2013 2 U 1\/17, juris Rn. 125) oder die Waffengleichheit zumindest gef\u00e4hrden (Wolf\/Flegler, NJW 2018, 3586), wenn ein Verbraucherverband bei der Geltendmachung von Gewinnabsch\u00f6pfungsanspr\u00fcchen sich stets auf die M\u00f6glichkeit der einseitigen Streitwertminderung nach \u00a7 12 Abs. 4 UWG anstelle der Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu \u00fcblichen und angemessenen Bedingungen verweisen lassen m\u00fcsste, um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Insoweit ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass \u00a7 12 Abs. 4 UWG gerade der Waffengleichheit dient (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 48 \u2013 Prozessfinanzierer \u2013 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem III [zu \u00a7 144 PatG]). Hinter dem Vorwurf einer Gef\u00e4hrdung der Waffengleichheit steht die \u00dcberlegung, dass Gro\u00dfunternehmen wie die Beklagte in einem Gerichtsverfahren gegen\u00fcber den klagebefugten Verbraucherverb\u00e4nden einen erheblichen Vorteil dadurch h\u00e4tten, dass sie aufgrund ihrer Wirtschaftskraft \u00fcber eine eigene Rechtsabteilung verf\u00fcgen, sich im Gerichtsverfahren auch teurer Spezialisten bedienen k\u00f6nnen und auch im Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanw\u00e4lte zu H\u00f6chstpreisen engagieren k\u00f6nnten, indem sie mit ihnen Honorarvertr\u00e4ge auf Stundenlohnbasis anstelle der gesetzlichen Geb\u00fchren vereinbarten. Verbraucherverb\u00e4nde k\u00f6nnten gegen solche \u201egeballte juristische Fachkompetenz\u201c auf Seiten der Wettbewerbsverletzer in Gerichtsverfahren erfolgversprechend nur dann t\u00e4tig werden, wenn auch sie sich besonders qualifizierter Rechtsanw\u00e4lte als Prozessbevollm\u00e4chtigter bedienen. Es sei aber naheliegend, dass solche Spezialisten ein Mandat vielfach nur annehmen w\u00fcrden, wenn sie von ihrem Auftraggeber nach dem realen Streitwert und nicht nach einem dessen Wirtschaftslage nach 12 Abs. 4 UWG angepassten Teilwert des realen Streitwerts honoriert w\u00fcrden (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 \u2013 2 U 1\/17, juris Rn. 125). Dass gro\u00dfe Unternehmen aufgrund ihrer Wirtschaftskraft \u00fcber eine eigene Rechtsabteilung verf\u00fcgen und sich in Gerichtsverfahren auch teurer Spezialisten bedienen k\u00f6nnen, trifft indes auf jede Auseinandersetzung mit einem solchen Unternehmen zu. Dass Verbraucherverb\u00e4nde in Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahren \u00fcberhaupt nur erfolgversprechend agieren k\u00f6nnen, wenn sie sich teuer bezahlter Spezialisten bedienen k\u00f6nnen, vermag der Senat nicht zu erkennen. So bedarf es namentlich in einem Gewinnabsch\u00f6pfungsprozess eines Verbraucherverbandes gegen den Verwender unwirksamer Pauschalen f\u00fcr Mahnungen bzw. R\u00fccklastschriften regelm\u00e4\u00dfig nicht notwendig der Beauftragung eines besonders qualifizierten Rechtsanwalts, der nur beim Abschluss eines Honorarvertrages auf Stundenlohnbasis zur \u00dcbernahme des Mandats bereit ist. Dass besonders qualifizierte Rechtsanw\u00e4lte lediglich bei Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis beauftragt werden k\u00f6nnen, trifft nach den Erfahrungen des Senats f\u00fcr den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht zu. So lassen sich, wie dem Senat bekannt ist, selbst f\u00fcr das Patentrecht durchaus kompetente Rechtsanw\u00e4lte finden, die auf Streitwertbasis abrechnen. F\u00fcr den hier in Rede stehenden Bereich des Wettbewerbsrechts gilt schwerlich etwas anderes. Soweit in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht wird, dass Anw\u00e4lte, die sich nicht an den S\u00e4tzen des RVG orientieren, sondern nach hohen Stundens\u00e4tzen abrechnen, notwendigerweise lange Schrifts\u00e4tze verfassen m\u00fcssten, um diese Stundens\u00e4tze zu rechtfertigen, was wiederum \u201edramatische Auswirkungen auf die richterliche Arbeitskapazit\u00e4t\u201c habe (Wolf\/Flegler, NJW 2018, 3586), ist nicht ersichtlich, was dies mit der prozessualen Waffengleichheit zu tun haben soll. Die L\u00e4nge eines Schriftsatzes sagt nichts \u00fcber dessen inhaltliche Qualit\u00e4t aus und es trifft auch nicht zu, dass sich Richter, insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes t\u00e4tige Richter, durch die L\u00e4nge der Schrifts\u00e4tze einer Partei einseitig beeinflussen lassen. Insoweit bleibt allein das Argument, qualifizierte Rechtsanw\u00e4lte w\u00fcrden ein Mandat (vielfach) nur annehmen, wenn sie von ihrem Auftraggeber nach dem realen Streitwert und nicht nach einem dessen Wirtschaftslage angepassten Teilwert des realen Streitwerts honoriert w\u00fcrden. Das betrifft freilich jede Partei, die im Hinblick auf den hohen Streitwert einer Wettbewerbssache, Arbeitnehmerefinderstreitsache [\u00a7 39 ArbNErfG], Gebrauchsmusterstreitsache [\u00a7 26 GebrMG], Kennzeichenstreitsache [\u00a7 142 MarkenG] oder Designstreitsache [\u00a7 54 DesignG] auf eine Herabsetzung des Streitwerts angewiesen ist. Dar\u00fcber hinaus ist es dem Senat aber auch nicht bekannt, dass sich im Falle einer Streitwertherabsetzung f\u00fcr die \u00dcbernahme des Mandats keine kompetenten Rechtsanw\u00e4lte finden lassen. Vielmehr kann es auch f\u00fcr einen qualifizierten Rechtsanwalt durchaus einen Anreiz zur \u00dcbernahme eines entsprechenden Mandats darstellen, dass er bei Obsiegen seine Geb\u00fchren von dem Gegner nach dem f\u00fcr diesen geltenden (vollen) Streitwert beitreiben kann (\u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UWG). Letztlich kommt es auf alles dies nicht entscheidend an, weil es sich bei der vom Bundesgerichtshof in der \u201eProzessfinanzierer\u201c-Entscheidung angesprochenen M\u00f6glichkeit der Streitwertherabsetzung aus Sicht des Senats um keine ausschlaggebende Erw\u00e4gung f\u00fcr die Annahme des Rechtsmissbrauchs handelt.<\/li>\n<li>Soweit dem Bundesgerichtshof vorgehalten wird, es m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass die Beklagte Millionenbetr\u00e4ge unberechtigt und zu Lasten der Verbraucher vereinnahmt und selbst nach Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und Verh\u00e4ngung von Ordnungsgeld diese Einnahmen weiter bezogen habe, und dass solches Verhalten jetzt \u201esanktionslos\u201c bleibe (Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534), gibt dies keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Schwere des der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens stellt kein im Rahmen der Pr\u00fcfung des Rechtsmissbrauchseinwands zu ber\u00fccksichtigendes Kriterium dar. Ausschlaggebend ist, dass der Anspruch aus dem \u2013 nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden \u2013 Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgesch\u00f6pften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht wird; die Interessen der gesch\u00e4digten Verbraucherinnen und Verbraucher spielen in diesem Zusammenhang letztlich keine, jedenfalls keine entscheidende Rolle mehr (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 \u2013 Prozessfinanzierer). Sofern die Beklagte tats\u00e4chlich unberechtigt Millionenbetr\u00e4ge von Verbrauchern vereinnahmt hat, was hier nicht mehr zu pr\u00fcfen ist, stellt es zwar in der Tat ein unbefriedigendes Ergebnis dar, dass es nunmehr nicht mehr zu einer Verurteilung der Beklagten zu einer Gewinnherausgabe nach \u00a7 10 UWG kommen mag. Dieses Ergebnis ist aber letztlich eine Folge des hier praktizierten \u201eGesch\u00e4ftsmodells\u201c und deshalb hinzunehmen.<\/li>\n<li>Was schlie\u00dflich den Hinweis auf das \u201ePr\u00e4ventionsinteresse der Verbraucher\u201c (Halfmeier, WuB 2019, 27, 28) anbelangt, l\u00e4sst sich das Ziel eines kollektiven Verbraucherschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht auf die hier in Rede stehende Weise verwirklichen. Soweit die derzeitige Rechtslage insoweit als unzureichend angesehen wird, ist es Sache des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. hierzu etwa den sinnvoll erscheinenden Vorschlag von K\u00f6hler, WRP 2018, 519 Rn. 33-36 und WRP 2019, 139, 145 Fn. 40, dem Bundeskartellamt auch eine Befugnis zur Gewinnabsch\u00f6pfung im Lauterkeitsrecht einzur\u00e4umen).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWiderspricht die Gewinnabsch\u00f6pfungsklage eines Verbraucherverbandes, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Verg\u00fctung in Form eines Anteils am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird, dem Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB), hat dies die Unzul\u00e4ssigkeit der vom Kl\u00e4ger erhobenen Klage zur Folge.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger zuletzt behauptet hat, der Prozessfinanzierungsvertrag sei aufgrund einer Vertragsk\u00fcndigung des gewerblichen Prozessfinanzierers beendet, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass die von ihm rechtsmissbr\u00e4uchlich erhobene Klage nunmehr zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Wie sich aus den oben zitierten Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in seiner im Vorprozess der Parteien ergangenen Revisionsentscheidung ergibt, kommt es f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs auf die Verfahrenseinleitung an. Ausgangspunkt der vom Bundesgerichtshof angestellten Erw\u00e4gungen ist n\u00e4mlich die Frage, ob der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs \u00fcberwiegend sachfremde, f\u00fcr sich gesehen nicht schutzw\u00fcrdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der \u201eVerfahrenseinleitung\u201c erscheinen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 \u2013 Prozessfinanzierer), was hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen ist. Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Vorprozess erlassenen Beschluss vom 29.11.2018 (Az. I ZR 26\/17; BeckRS 2018, 33720 Rn. 7), mit dem er die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Kl\u00e4gers gegen sein Revisionsurteil zur\u00fcckgewiesen hat, nochmals zusammenfassend betont hat, folgt der \u2013 zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchrende \u2013 Rechtsmissbrauch aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des \u00a7 10 UWG widersprach und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegr\u00fcndung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wurde, Einnahmen aus dem abgesch\u00f6pften Gewinn zu erzielen. Es widerspricht hiernach dem Zweck des \u00a7 10 UWG, wenn die F\u00fchrung von Gewinnabsch\u00f6pfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abh\u00e4ngig gemacht wird, dem f\u00fcr den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgesch\u00f6pften Gewinn zugesagt wird. Der klagende Verband entscheidet dann n\u00e4mlich letztlich nicht selbst dar\u00fcber, welche Gewinnabsch\u00f6pfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse gef\u00fchrt, f\u00fcr die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 \u2013 Prozessfinanzierer). Dementsprechend hat auch vorliegend der Kl\u00e4ger letztlich nicht selbst dar\u00fcber entschieden, dass die vorliegende Gewinnabsch\u00f6pfungsklage gegen die Beklagte erhoben wird. Ohne die Einschaltung des Prozessfinanzierers und die Finanzierungszusage g\u00e4be es das vorliegende Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahren nicht. Eine sp\u00e4tere Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Ebenfalls \u00e4ndert eine Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages im Rahmen des laufenden Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahrens nichts daran, dass das Bundesamt f\u00fcr Justiz dadurch, dass es die vom Prozessfinanzierer als Voraussetzung f\u00fcr sein T\u00e4tigwerden geforderte Zusage der Beteiligung am abgesch\u00f6pften Gewinn erteilt hat, seine neutrale Stellung verlassen und ebenfalls faktisch mit dar\u00fcber entschieden hat, dass der vorliegende Gewinnabsch\u00f6pfungsprozess gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund erscheint bereits fraglich, ob eine Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages im Rahmen eines laufenden Gewinnabsch\u00f6pfungsprozesses, insbesondere nach dem Erwirken eines dem Auskunftsbegehren in erster Stufe stattgebenden Urteils, \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2019 \u2013 13 U 54\/18, Anlage BB 3). Das bedarf vorliegend allerdings keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Eine \u201eHeilung\u201c kommt \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Kl\u00e4ger aufgrund der Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages so steht, wie er bei Erhebung einer neuen Klage ohne Einschaltung eines Prozessfinanzierers st\u00fcnde. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers tr\u00e4gt nach der von ihm behaupteten K\u00fcndigung des Prozessfinanzierungsvertrages durch den gewerblichen Prozessfinanzierer dieser weiterhin alle bislang angefallenen Kosten sowie weitere unvermeidliche Kosten. Der Prozessfinanzierungsvertrag ist damit nicht etwa unter R\u00fcckzahlung s\u00e4mtlicher von dem Prozessfinanzierer auf der Grundlage des Finanzierungsvertrages bereits geleisteter Zahlungen (Gerichtskostenvorsch\u00fcsse, Anwaltsverg\u00fctung) vollst\u00e4ndig r\u00fcckabgewickelt worden. Schon deshalb wirkt der Prozessfinanzierungsvertrag hier zwangsl\u00e4ufig fort. Jedenfalls muss, da der Prozessfinanzierer nach den Angaben des Kl\u00e4gers nur noch \u201eunvermeidliche Kosten\u201c tragen soll, davon ausgegangen werden, dass sich der gewerbliche Prozessfinanzierer eine (weitere) Einflussnahme auf Vortrag und Prozessverhalten des klagenden Verbandes vorbehalten hat. Der Prozessfinanzierer hat damit zwar unter Zugrundelegung des Vorbringens des Kl\u00e4gers auf die urspr\u00fcnglich zugesagte Gewinnbeteiligung, nicht aber auf jede weitere Beeinflussung der Prozessf\u00fchrung des klagenden Verbandes verzichtet. Jedenfalls unter diesen Umst\u00e4nden kommt eine \u201eHeilung\u201c der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsmissbr\u00e4uchlich erhobenen Gewinnabsch\u00f6pfungsklage nicht in Betracht (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2019 \u2013 13 U 54\/18, Anlage BB 3).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit das Landgericht der Klage in der ersten Stufe mit dem angefochtenen Teilurteil entsprochen hat, ist daher auf die Berufung der Beklagten unter Ab\u00e4nderung dieser Entscheidung der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsantrag als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Die Berufung des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg mit der Ma\u00dfgabe, dass auch der vom Landgericht abgewiesene Teil des Auskunftsantrages bereits unzul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Eine weitergehende Klageabweisung kommt nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann das Rechtsmittelgericht, auch wenn die Vorinstanz nur \u00fcber den Auskunftsanspruch entschieden hat, die Klage in vollem Umfang abweisen, wenn schon die Pr\u00fcfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt oder wenn es hinsichtlich aller Antr\u00e4ge an einer Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. nur BeckOK ZPO\/Bacher, 31. Ed., Stand: 01.12.2018, \u00a7 254 Rn. 28 und 19). Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist, kann es daher, auch wenn das Landgericht nur \u00fcber den Auskunftsanspruch entschieden hat, die Klage insgesamt als unzul\u00e4ssig abweisen, wie dies der Bundesgerichtshof im Vorprozess der Parteien hinsichtlich der vorhergehenden Gewinnabsch\u00f6pfungsklage des Kl\u00e4gers getan hat. Eine solche Verfahrensweise scheidet hier jedoch aus, weil der Kl\u00e4ger den noch unbezifferten Leistungsantrag der von ihm erhobenen Stufenklage mit beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 22.05.2019 zur\u00fcckgenommen hat. Die R\u00fccknahme des Leistungsantrages ist wirksam. Denn bei der Stufenklage (\u00a7 254 ZPO) kann der unbezifferte Zahlungsantrag ohne Einwilligung des Beklagten zur\u00fcckgenommen werden, solange noch nicht \u00fcber ihn verhandelt ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216 1217; OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2009 \u2013 6 W 28\/09; BeckRS 2009, 8697; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 844, 845; OLG Koblenz Urt. v. 15.3.2004 \u2013 13 UF 671\/03, BeckRS 2004, 3182 Rn. 32; M\u00fcKoZPO\/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., \u00a7 269 Rn. 26 und \u00a7 254 Rn. 20; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO,<br \/>\n31. Aufl., \u00a7 254 Rn. 15 und \u00a7 269 Rn. 15; Saenger, ZPO, 6. Aufl., \u00a7 254 Rn. 16; Roth in: Stein\/Jonas, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 254 Rn. 25; Assmann in: Wieczorek\/Sch\u00fctze, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 254 Rn. 66). Das ist hier der Fall. \u00dcber den unbezifferten Leistungsantrag ist noch nicht verhandelt worden.<\/li>\n<li>\u00dcber die einzelnen Anspr\u00fcche einer Stufenklage ist grunds\u00e4tzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden (BGH, NJW 1991, 1893; NJW 2001, 833; NJW 2002, 1042, 1044; NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1021; OLG K\u00f6ln FamRZ 2001, 423 = BeckRS 2000, 30134981; OLG Stuttgart NJW 2012, 2289; BeckOK ZPO\/Bacher, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 17; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 7; M\u00fcKoZPO\/Becker-Eberhard, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 20 f.; Musielak\/Voit\/Foerste, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 4; Saenger, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 13; Roth in: Stein\/Jonas, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 8, 9, 21). Die prozessuale Selbstst\u00e4ndigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspr\u00fcche bedingt, dass \u00fcber jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist (BGH, NJW-RR 2015, 188 Rn. 13; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 7). Es gilt insoweit der Grundsatz der abgesonderten Antragstellung (Roth in: Stein\/Jonas, a.a.O., \u00a7 254 Rn. 8).<\/li>\n<li>Vorliegend hat der Kl\u00e4ger zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 08.11.2017 (Bl. 274 GA) im Verhandlungstermin vor dem Landgericht \u2013 wie dies in der Praxis h\u00e4ufig geschieht \u2013 auf die Antr\u00e4ge aus der Klageschrift vom 16.08.2016 Bezug genommen. Bereits aus dem protokollierten Zusatz \u201ejedoch auf erster Stufe nur den Antrag zu Ziffer 1, &#8230;\u201c ergibt sich jedoch, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst in erster Stufe nur \u00fcber den Auskunftsantrag verhandeln und allein diesen zur Entscheidung stellen wollte. Daf\u00fcr spricht auch, dass derjenige Kl\u00e4ger, der im Verhandlungstermin den Antrag aus der Klageschrift oder aus einem die Klageschrift ersetzenden Schriftsatz stellt, sich im Regelfall auch nicht \u00fcber die prozessualen Notwendigkeiten der Stufenklage hinwegsetzen will. Es beruht regelm\u00e4\u00dfig nur auf seinem Versehen, wenn er auf die geh\u00e4uften Antr\u00e4ge Bezug nimmt, anstatt sich zun\u00e4chst auf den ersten Antrag zu beschr\u00e4nken. Auf einen rechtlichen Hinweis nach \u00a7 139 ZPO w\u00fcrde er eine korrekte Antragstellung vornehmen. Deshalb ist die Bezugnahme auf den Antrag aus der Klageschrift auslegungsf\u00e4hig. Sie ist im Regelfall dahin aufzufassen, dass von den mehreren Antr\u00e4gen nur derjenige zur Verhandlung gestellt werden soll, \u00fcber den allein nach der gerade gegebenen Verfahrenslage verhandelt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, NJW 1961, 2021, 2022; NJW 1973, 2034 f.; Beschl. v. 15.09.1997 \u2013 7 W 69\/97, BeckRS 1997, 15717).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. \u00dcber die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Landgericht noch zu entscheiden.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Frage, ob die Gewinnabsch\u00f6pfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgesch\u00f6pften Gewinn erhalten soll, rechtsmissbr\u00e4uchlich und unzul\u00e4ssig ist, ist durch die Entscheidung \u201eProzessfinanzierer\u201c (GRUR 2018, 1166) h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt. Das im Vorprozess ergangene, einen Rechtsmissbrauch verneinende Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.02.2017 (GRUR-RR 2017, 331) hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung aufgehoben. Die gegenteiligen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt. v. 27.12.2017 \u2013 9 U 349\/17) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urt. v. 23.11.2017 \u2013 2 U 1\/17) sind durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls \u00fcberholt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23.11.2017 hat der Bundesgerichtshof im \u00dcbrigen zwischenzeitlich auf die Revision der dortigen Beklagten durch Urteil vom 09.05.2019 ebenfalls aufgehoben und auch die dortige Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll, Anlage BB 1). Vor diesem Hintergrund gibt auch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14.02.2019 (2 U 4\/18), mit dem dieses an seiner \u2013 vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aufgehobenen \u2013 Entscheidung vom 23.11.2017 festgehalten hat, keinen Anlass zu einer Revisionszulassung.<\/li>\n<li>Den Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren hat der Senat \u2013 entsprechend den Wertangaben des Kl\u00e4gers in seinem Schriftsatz vom 22.05.2019 \u2013 auf 1.510.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten 10.000,00 EUR und auf die Berufung des Kl\u00e4gers 1.500.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<li>Mit der von ihr gegen das Teilurteil des Landgerichts eingelegten Berufung hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gewandt. Der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Streitwert bemisst sich in einem solchen Fall nach dem Interesse der zur Auskunftserteilung verurteilten Person, die Auskunft nicht erteilen zu m\u00fcssen. Dabei ist grunds\u00e4tzlich im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 13.07.2017 \u2013 I ZB 94\/16, NJOZ 2018, 1500 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 01.03.2018 \u2013 I ZB 97\/17, BeckRS 2018, 5740). Hiervon ausgehend ist der Wert der Berufung der Beklagten vorliegend entsprechend der vom Landgericht im angefochtenen Teilurteil f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des Auskunftstitels angeordneten \u2013 von den Parteien nicht beanstandeten \u2013 Sicherheitsleistung mit 10.000,00 EUR zu bemessen. Dieser Wert erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die grunds\u00e4tzlichen technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Auskunft bereits anl\u00e4sslich des vorangehenden Gewinnabsch\u00f6pfungsverfahrens der Parteien schaffen musste, angemessen. Einen h\u00f6heren Kostenaufwand hat die Beklagte nicht dargetan.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat mit seiner eigenen Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Auskunftsantrag \u00fcber erwirtschaftete bzw. ersparte Zinsen weiterverfolgt. Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach \u00a7 3 ZPO nach freiem Ermessen zu sch\u00e4tzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft ben\u00f6tigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach \u00a7 3 ZPO zu sch\u00e4tzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich \u00fcber den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8). Es ist insoweit anhand des Tatsachenvortrags des Kl\u00e4gers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 04.02.2015 \u2013 III ZR 62\/14, BeckRS 2015, 3149 Rn. 2, m.w.N.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind hierbei die Vorstellungen des Kl\u00e4gers bei Einleitung des Verfahrens zu Beginn der Instanz (\u00a7 40 GKG, \u00a7 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO; vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 3 Rn. 16 Stichwort \u201eStufenklage\u201c, m.w.N.), hier also der Berufungsinstanz. Das gilt auch, wenn der Leistungsanspruch sp\u00e4ter nicht weiter verfolgt bzw. nicht beziffert wird (Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 3 Rn. 16 Stichwort \u201eStufenklage\u201c, m.w.N.). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 04.02.2015 \u2013 III ZR 62\/14, BeckRS 2015, 3149 Rn. 2). Dabei werden \u00fcblicherweise 1\/4 bis 1\/10 angesetzt (BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8; OLG Saarbr\u00fccken, Beschl. v. 09. 09. 2009 \u2013 9 WF 89\/09, NJOZ 2010, 1685). Hier geht der Kl\u00e4ger selbst von einer Quote von 1\/4 aus. Der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die vom Kl\u00e4ger mit seiner eigenen Berufung weiterverfolgte Auskunft ben\u00f6tigt wird, ist auf 6 Mio. EUR zu sch\u00e4tzen. Der Kl\u00e4ger ist in seiner Berufungsbegr\u00fcndung vom 22.05.2018 n\u00e4mlich von absch\u00f6pfbaren Nutzungsgewinnen in H\u00f6he von 5 % auf einen Betrag von 40 Mio. EUR f\u00fcr drei Jahre ausgegangen, was Nutzungsgewinnen in H\u00f6he von 6 Mio. EUR entspricht. 1\/4 hiervon sind 1,5 Mio. EUR.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2959 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. Juli 2019, Az. 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