{"id":8292,"date":"2020-02-24T17:00:49","date_gmt":"2020-02-24T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8292"},"modified":"2020-02-23T17:33:48","modified_gmt":"2020-02-23T17:33:48","slug":"i-2-u-80-18-winterweizen-6-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8292","title":{"rendered":"I- 2 U 80\/18 &#8211; Winterweizen (6) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2958<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Juli 2019, Az. I- 2 U 80\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 33\/18 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 4. Dezember 2018 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Der Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/li>\n<li>ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigten<\/li>\n<li>Erntegut der Winterweizensorte \u201eT.\u201c in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierf\u00fcr verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,<\/li>\n<li>es sei denn, die vorstehende Handlung<\/li>\n<li>1. erfolgt<\/li>\n<li>a) im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV), oder<br \/>\nb) zu Versuchszwecken, die sich auf die gesch\u00fctzte Sorte beziehen (\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV), oder<br \/>\nc) zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV);<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>2. erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in \u00a7 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (\u00a7 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV);<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>3. stellt eine Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gez\u00fcchteten neuen Sorten dar;<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>4. stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen \u00a7 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrde;<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>5. erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (\u00a7 10b SortG, Art. 16 GemSortV).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Beklagte hat die die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung des<br \/>\nBeklagten nach Art. 94 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortV) entgegen der<br \/>\nAuffassung des Landgerichts zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Kl\u00e4gerin ist, wie der Beklagte nicht in Zweifel zieht, prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage in zul\u00e4ssiger Weise Rechte der Inhaberin des Sortenschutzes an der nach der GemSortV gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eT.\u201c (Klagesorte) im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend. Sie ist unstreitig von der Sortenschutzinhaberin, bei welcher es sich entweder um ihre (unmittelbare) Gesellschafterin oder um ein Mitglieder des zu den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Bundesverbandes D. P. e.V. (BDP), also um einen mittelbaren Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, handelt, zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit etwa betriebenen Nachbau ihrer Sorten und\/oder Verletzungen der Sortenschutzrechte schriftlich beauftragt sowie erm\u00e4chtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Erm\u00e4chtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft \u2013 da die entsprechende Bevollm\u00e4chtigung unstreitig auch schriftlich erteilt worden ist \u2013 zul\u00e4ssig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; GRUR 2006, 405 Rn. 3 \u2013 Aufbereiter II; Senat, GRUR-RR 2005, 243, 245 \u2013 \u00dcberpr\u00fcfung von Nachbauerkl\u00e4rung; EuGH, GRUR 2004, 587, 588 f. \u2013 Saatgut\/J\u00e4ger).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortV zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der Sortenschutzrechte an der Sorte \u201eT.\u201c (Klagesorte) aktivlegitimiert, da sie die Rechte der Sortenschutzinhaberin (W. von B GmbH &amp; Co. KG) aufgrund von deren Erm\u00e4chtigung geltend machen kann. Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der Klagesorte seitens der W. von B GmbH &amp; Co. KG ist unstreitig.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Beklagte hat das Sortenschutzrecht an der Klagesorte verletzt, indem er im Wirtschaftsjahr 2014\/2015 Vermehrungsmaterial der Klagesorte zur Wiederaussat im eigenen Betrieb verwendet und so ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaberin Erntegut dieser Sorte erzeugt hat, ohne dass die Sortenschutzinhaberin hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Rechte im Zusammenhang mit dem hierf\u00fcr verwendeten Vermehrungsmaterial geltend zu machen (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 lit a), Abs. 3 GemSortV).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedarf in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer gesch\u00fctzten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung) der Zustimmung des Inhabers des Sortenschutzes. In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, da die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV ausdr\u00fccklich genannte Bedingungen erf\u00fcllen (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 22 \u2013 Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 20 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.). Eine dieser in Art. 14 Abs. 3 GemSortV aufgestellten Bedingungen ist die Zahlung einer angemessenen Ausnahmeentsch\u00e4digung, die dem Inhaber des betreffenden Sortenschutzes f\u00fcr diese Nutzung geschuldet wird (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV). Eine weitere Bedingung ist die \u00dcbermittlung relevanter Informationen durch den Landwirt (Art. 14 Abs. 3 6. Gedankenstrich GemSortV). Wie der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union bereits mehrfach entschieden hat, kann sich ein Landwirt, der durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer gesch\u00fctzten Sorte gewonnenes Erntegut nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entsch\u00e4digung nach Art. 14 Abs. 3 GemSortV zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen. Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 \u2013 Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn. 23 \u2013 Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 22 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.). Daher kann dieser Landwirt nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung oder auf beides in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig, so ist er dar\u00fcber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 \u2013 Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.). Um in den Genuss der in Art. 14 Abs. 1 GemSortV vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht kommen zu k\u00f6nnen, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer gesch\u00fctzten Pflanzensorte genutzt hat, ohne hier\u00fcber vertragliche Vereinbarungen mit diesem Inhaber getroffen zu haben, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV geschuldete angemessene Entsch\u00e4digung innerhalb einer Frist zu zahlen, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, in dem diese Nutzung stattgefunden hat, d.h. sp\u00e4testens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni (EUGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.).<\/li>\n<li>Vorliegend kann sich der Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen, weil er die gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 GemSortV f\u00fcr das Eingreifen des so genannten Landwirteprivilegs erforderlichen Bedingungen f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2014\/2015 in Bezug auf die Klagesorte nicht erf\u00fcllt hat. Er ist unstreitig seiner Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung nicht gesetzeskonform nachgekommen. Hier\u00fcber besteht zwischen Parteien \u2013 zu Recht \u2013 auch kein Streit.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWegen der deshalb von ihm begangenen Sortenschutzverletzung ist der Beklagte der Kl\u00e4gerin nach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortVO zur Unterlassung verpflichtet. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts h\u00e4lt einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung durch den Senat nicht stand.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Art. 94 Abs. 1 lit a) GemSortVO ist zu Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, f\u00fcr die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortVO genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/li>\n<li>Der Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Sorten setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr voraus (Mezger\/Zech, Sortenschutzrecht, \u00a7 37 SortG Rn. 69; Keukenschrijver, Sortenschutz, 2. Aufl., \u00a7 37 Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr wird hierbei durch eine bereits begangene Sortenschutzrechtsverletzung indiziert wird (vgl. z.B. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.06.2006 \u2013 4b O 368\/05, BeckRS 2012, 10420; Mezger\/Zech, a.a.O., \u00a7 37 SortG Rn. 69).<\/li>\n<li>Das entspricht der nationalen Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von nach deutschem Recht gesch\u00fctzten Sorten, wie auch der Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz generell. Ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen eine k\u00fcnftige Verletzungshandlung richtet, setzt hiernach eine Begehungsgefahr voraus, d.h. die ernsthafte Besorgnis, dass in Zukunft gegen die gegebene Unterlassungspflicht versto\u00dfen wird. Diese ernsthafte Besorgnis einer k\u00fcnftigen, unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung kann begr\u00fcndet sein, wenn entweder die Gefahr einer erstmaligen Verletzungshandlung (Erstbegehungsgefahr) oder die Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen Versto\u00dfes besteht (vgl. BGHZ 117, 264, 272 = GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola, zu \u00a7 37 SortG). Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr gen\u00fcgt es jeweils im Allgemeinen, dass das widerrechtliche Verhalten vor Klageerhebung verwirklicht worden ist. So begr\u00fcndet z.B. ein einmal erfolgter Wettbewerbsversto\u00df die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr seine Wiederholung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 1992, 318, 319 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; GRUR 2001, 453, 455 \u2013 TCM-Zentrum; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., \u00a7 8 Rn. 1.43). Ebenso begr\u00fcndet eine \u2013 auch nur einmalige \u2013 Schutzrechtsverletzung die auf<br \/>\nLebenserfahrung beruhende tats\u00e4chliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung (vgl. zum Sortenschutzrecht: BGHZ 117, 264, 272 = GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola, zum Patentrecht: BGH, GRUR 1976, 579 582 \u2009f. \u2013 Tylosin; GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2016, 257 Rn. 95 \u2013 Glasfasern II; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11 Aufl., \u00a7 139 Rn. 29; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 56 f.; Mes, PatG, 4. Aufl., \u00a7 139 Rn. 7; Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 51; BeckOK PatR\/Pitz, 11. Ed., Stand: 25.01.2019, \u00a7 139 Rn. 44; zum Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2000, 605, 607\u2009f. \u2013 comtes\/ComTel; GRUR 2008, 1108 Rn. 23 \u2013 Haus &amp; Grund III; GRUR 2009, 1162 Rn. 64 \u2013 DAX; Ingerl\/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., \u00a7 14 Rn. 81; BeckOK MarkenR\/Eckhartt, 16. Ed., Stand: 14.01.2019, MarkenG, \u00a7 14 Rn. 555 f.).<\/li>\n<li>Anerkannt ist ferner, dass an die Beseitigung oder Widerlegung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 1959, 367, 374 \u2013 Ernst Abbe; GRUR 1970, 558, 559 \u2013 Sanatorium; GRUR 1998, 483, 485 \u2013 Der<br \/>\nM-Markt packt aus; GRUR 2002, 180 \u2013 Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf; Senat, Urt. v. 28.01. 2010 \u2013 2 U 131\/08, NJOZ 2010, 1781, 1790; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 82; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 30; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.43). Die aus der fr\u00fcheren Zuwiderhandlung erfahrungsgem\u00e4\u00df abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, kann grunds\u00e4tzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung des Verletzers ausger\u00e4umt werden (st. Rspr., vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1992, 318, 320 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung GRUR 2001, 453, 455 \u2013 TCM-Zentrum; GRUR 2008, 996 Rn. 33 \u2013 Clone-CD; GRUR 2009, 845 Rn. 45 \u2013 Internet-Videorekorder; zum Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2000, 605, 608 \u2013 comtes\/ComTel; GRUR 2008, 1108 Rn. 23 \u2013 Haus &amp; Grund III; GRUR 2009, 1162 Rn. 64 \u2013 DAX; zum Patentrecht: BGH GRUR 1976, 579, 582\u2009f. \u2013 Tylosin; Senat, NJOZ 2010, 1781, 1790; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 82). Der blo\u00dfe Wegfall der St\u00f6rung gen\u00fcgt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (Senat, Urt. v. 14.03.2019 \u2013 I \u2013 2 U 53\/18 m. w. Nachw.; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.49). Auch reichen weder ein blo\u00dfes Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Gesch\u00e4ftsaufgabe oder die Aufgabe der Bet\u00e4tigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, oder der Eintritt des Unternehmens in die Liquidation aus, um die tats\u00e4chliche Vermutung der Wiederholung auszur\u00e4umen (vgl. BGH, GRUR 1972, 550 f. \u2013 Spezialsalz II; GRUR 1992, 318, 320 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; GRUR 1998, 824, 828; GRUR 2000, 605, 608 \u2013 comtes\/ComTel; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.49 u. 1.50; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 30; Ingerl\/Rohnke, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 87), sofern nicht ausnahmsweise jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Wiederaufnahme \u00e4hnlicher T\u00e4tigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 \u2013 comtes\/ComTel; GRUR 2001, 453, 455 \u2013 TCM-Zentrum; GRUR 2008, 703 Rn. 56 \u2013 Internet-Versteigerung III). Rein tats\u00e4chliche \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Wiederaufnahme des unzul\u00e4ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 1988, 38 f. \u2013 Leichenaufbewahrung). Selbst die Aufl\u00f6sung eines Unternehmens nach Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich eine \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse dar, die f\u00fcr sich genommen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen l\u00e4sst (BGH GRUR 2008, 625 Rn. 23 \u2013 Fruchtextrakt; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.50). Eine solche \u00c4nderung ber\u00fchrt die Wiederholungsgefahr dementsprechend ebenfalls nur dann, wenn durch sie jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Aufnahme des unzul\u00e4ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 2008, 625 Rn. 23 \u2013 Fruchtextrakt). Die durch eine begangene Schutzrechtsverletzung begr\u00fcndete Vermutung greift damit erst dann nicht oder ist erst dann widerlegt, wenn unstreitig oder vom Verletzer dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen ist, dass Umst\u00e4nde gegeben sind, welche die zuverl\u00e4ssige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung fehlt oder beseitigt ist (BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>Ob diese von der deutschen Rechtsprechung zum nationalen Recht entwickelten Grunds\u00e4tze uneingeschr\u00e4nkt auch im Rahmen des Art. 94 Abs. 1 GemSortV Anwendung finden, bedarf hier keiner Vertiefung. Schon im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 GemSortV sowie aus Gr\u00fcnden der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftssortenschutzrechts kann es jedenfalls keinen Zweifel unterliegen, dass auch f\u00fcr den Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Sorten eine einmalige Sortenschutzverletzung ausreicht und dass an die Beseitigung der durch eine solche Verletzung begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen sind, welche zumindest den oben wiedergegebenen entsprechen. Daf\u00fcr spricht auch die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2007, 228 Rn. 32 ff. \u2013 Nokia) zur Gemeinschaftsmarke (nunmehr: Unionsmarke), nach der der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Verletzungshandlungen besteht, keinen Grund darstellt, dem Verletzer die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten, wobei in diesem Zusammenhang nur der Wegfall des Schutzrechts als Fall des Endes der Wiederholungsgefahr genannt wird (EuGH, GRUR 2007, 228 Rn. 35 \u2013 Nokia; vgl. dazu Ingerl\/Rohnke, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 81).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend besteht im Streitfall, woran nach Ansicht des Senats kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann, eine Wiederholungsgefahr.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Beklagte hat eine Sortenschutzverletzung begangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat der Beklagte, der weiterhin als Landwirt t\u00e4tig ist, nach Aufdeckung seines rechtsverletzenden Verhaltens durch die Kl\u00e4gerin nicht abgegeben und eine solche will er auch weiterhin nicht abgeben.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Landgericht hat eine Wiederholungsgefahr gleichwohl verneint bzw. eine solche als ausger\u00e4umt angesehen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die Beseitigung des beanstandeten Zustands, die Schadensgutmachung vor dem Prozess und die Beschr\u00e4nkung der Prozessf\u00fchrung auf die Wiederholungsgefahr unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite als Indizien f\u00fcr das Fehlen einer Wiederholungsgefahr anzusehen seien. Solche Indizien l\u00e4gen im Streitfall vor, weil der Beklagte unmittelbar nach Hinweis durch die Kl\u00e4gerin auf die \u201eUnvollst\u00e4ndigkeit\u201c der von ihm abgegebenen Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2014\/2015 im November 2017 eine \u201ekorrigierte Nachbauerkl\u00e4rung\u201c abgegeben, er nach \u00dcbermittlung der Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 13.11.2017 \u00fcber den zu leistenden Schadensersatz den ausstehenden Zahlungsbetrag angewiesen, er in den Wirtschaftsjahren vor und nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr 2014\/2015 vollst\u00e4ndige Nachbauerkl\u00e4rungen abgegeben und die geforderte Z-Lizenzgeb\u00fchr geleistet sowie auch nach Klageerhebung seine Verteidigung ausschlie\u00dflich auf den Einwand der fehlenden Wiederholungsgefahr beschr\u00e4nkt habe. Diese Umst\u00e4nde zeigten, dass eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht (mehr) bestehe. Der Beklagte habe einmalig (fahrl\u00e4ssig) eine unvollst\u00e4ndige Nachbauerkl\u00e4rung abgegeben, aber ansonsten ein Verhalten aufgezeigt, welches deutlich mache, dass er die Rechte der Sortenschutzinhaber vollst\u00e4ndig respektiere und Rechtstreue erkennen lasse.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDem kann nicht beigetreten werden. Bei den vom Landgericht angef\u00fchrten Umst\u00e4nden handelt es sich weder f\u00fcr sich betrachtet noch in der Zusammenschau um Umst\u00e4nde, welche die zuverl\u00e4ssige Prognose zulassen, dass damit jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung einer k\u00fcnftigen Sortenschutzverletzung durch den Beklagten fehlt oder ausger\u00e4umt ist. Vergegenw\u00e4rtigt man sich, dass nach zutreffender Auffassung weder die Beseitigung der St\u00f6rung noch ein blo\u00dfe Zusage, die rechtsverletzende Handlung nicht erneut zu begehen, ausreichen, um die tats\u00e4chliche Vermutung der Wiederholung auszur\u00e4umen, und gleiches selbst f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsaufgabe oder die Aufgabe der Bet\u00e4tigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, oder den Eintritt des Unternehmens in die Liquidation gilt, reichen auch die vom Landgericht angef\u00fchrten Umst\u00e4nde ersichtlich nicht aus, um hier vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr auszugehen oder eine solche als ausger\u00e4umt anzusehen.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht dementgegen davon ausgegangen ist, dass als Indizien f\u00fcr das Fehlen der Wiederholungsgefahr die Beseitigung des beanstandeten Zustands, die Schadensgutmachung vor dem Prozess und die Beschr\u00e4nkung der Prozessf\u00fchrung auf die Wiederholungsgefahr unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite anzusehen sind, hat es sich ohne jedwede Auseinandersetzung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auf eine einzige Kommentarstelle zum Patentrecht (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. \u00a7 139 Rn. 58) bezogen, wobei es dort unter Hinweis auf eine einzige Gerichtsentscheidung auch nur hei\u00dft, dass die angef\u00fchrten Umst\u00e4nde als Indizien f\u00fcr das Fehlen der Wiederholungsgefahr angesehen worden sind. Dass es unter solchen Umst\u00e4nden stets an der f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt, l\u00e4sst sich hieraus nicht herleiten und dies trifft auch nicht zu, weil an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Der in Bezug genommenen Entscheidung des \u00f6sterreichischen Obersten Gerichtshofes m\u00f6gen insoweit besondere Umst\u00e4nde zugrunde gelegen haben, aufgrund derer eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise einmal zu verneinen war. Solche besonderen Umst\u00e4nde liegen hier bei genauer Betrachtung jedoch nicht vor.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht in der \u201ekorrigierten Nachbauerkl\u00e4rung\u201c des Beklagten ein gegen eine Wiederholungsgefahr sprechendes Indiz gesehen hat, steht dem schon entgegen, dass diese Erkl\u00e4rung erst zweieinhalb Jahre nach Ablauf des in Rede stehenden Wirtschaftsjahres 2014\/2015 abgegeben wurde, und zwar erst auf Vorhalt der Kl\u00e4gerin, die zuvor die tats\u00e4chlich zur Wiederaussaat aufbereiteten Mengen beim Aufbereiter des Beklagten hatte ermitteln k\u00f6nnen. Erst nachdem die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf den Abgleich von Ausk\u00fcnften seines Aufbereiter hingewiesen hatte, gab dieser dann am 09.11.2017 auch hinsichtlich der Klagesorte eine Nachbauerkl\u00e4rung ab.<\/li>\n<li>Die Zahlung des von dem Beklagten geschuldeten Schadensersatzes kann ebenfalls nicht als Indiz f\u00fcr die Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, nimmt ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entsch\u00e4digung zahlt, wenn er das durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer gesch\u00fctzten Sorte gewonnene Erntegut nutzt, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor, weshalb er nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung oder auch auf beides in Anspruch genommen werden kann und dar\u00fcber hinaus, wenn er vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet ist (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 \u2013 Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.). Die Anspr\u00fcche des Sortenschutzinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz stehen hierbei \u2013 wie ansonsten auch \u2013 unabh\u00e4ngig nebeneinander. Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt, ist eine Abh\u00e4ngigkeit dergestalt, dass die Erf\u00fcllung des einen Anspruchs zum Untergang des anderen Anspruchs f\u00fchrt, gesetzlich nicht vorgesehen und auch dogmatisch verfehlt. W\u00e4hrend der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des dem Rechtsinhaber durch eine in der Vergangenheit begangene Rechtsverletzung entstandenen Schadens gerichtet ist, ist der Unterlassungsanspruch in die Zukunft auf die Verhinderung zuk\u00fcnftiger Rechtsverletzungen gerichtet. Leistet der Verletzer nach einer Rechtsverletzung Schadensersatz, so erf\u00fcllt er hiermit auch nur einen gegen ihn bestehenden gesetzlichen Anspruch des Rechtsinhabers, d.h. er kommt hiermit einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Hierin kann kein besonderer Umstand gesehen werden, der jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine k\u00fcnftige Wiederholung der Rechtsverletzung beseitigt und damit einen Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Sofern das Landgericht anf\u00fchrt, der Beklagte habe in den Wirtschaftsjahren vor und nach dem hier in Rede stehenden Wirtschaftsjahr 2014\/2015 vollst\u00e4ndige Nachbauerkl\u00e4rungen abgegeben und die geforderte Z-Lizenzgeb\u00fchr geleistet, kann dahinstehen, ob der Beklagte in den betreffenden Wirtschaftsjahren in Bezug auf hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Sorten die Nachbaubedingungen jeweils erf\u00fcllt hat. Darauf kommt es nicht an. Mit der Klage geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Rechte des Sortenschutzinhabers an der Sorte \u201eTobak\u201c. Diese Sorte hat der Beklagte nach seinem Vorbringen nur in einem einzigen weiteren Wirtschaftsjahr wieder ausges\u00e4t, n\u00e4mlich im Wirtschaftsjahr 2017\/2018. Daraus, dass der Beklagte f\u00fcr dieses eine Wirtschaftsjahr unstreitig rechtzeitig eine Nachbauerkl\u00e4rung abgegeben hat, kann schwerlich ein Umstand gesehen werden, der jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Wiederholung der Verletzung der Rechte der Inhaberin an der Klagesorte ausr\u00e4umt. Das gilt umso mehr, als nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin die Nachbaugeb\u00fchr f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr nicht \u2013 wie erforderlich (siehe oben) \u2013 bis zum 30.06.2018 von dem Beklagten gezahlt wurde.<\/li>\n<li>Dass der Beklagte seine Verteidigung im vorliegenden Rechtsstreit auf die nach seiner Auffassung fehlende Wiederholungsgefahr beschr\u00e4nkt hat, ist ebenfalls kein hinreichendes Indiz f\u00fcr eine fehlende Wiederholungsgefahr. Diesem Gesichtspunkt kann unter Umst\u00e4nden eine Bedeutung zukommen, wenn sich die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde oder die Rechtslage in relevanter Weise ge\u00e4ndert haben und der Unterlassungsschuldner sich auch auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr beruft und klar zu erkennen gibt, dass er im Hinblick auf die ge\u00e4nderten tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse die Verletzungshandlung nicht erneut begehen wird (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 149 Rn. 13; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 26.2.2014 \u2013 I ZR 119\/09 \u2013 NJOZ 2014, 1524 Rn. 13, zum Fall, dass der Versto\u00df unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzes\u00e4nderung beseitigt sind und die beklagte Partei erkl\u00e4rt hat, dass sie sich nach der Kl\u00e4rung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an das Gesetz halte). Eine \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse ist im Streitfall jedoch nicht eingetreten.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass der Beklagte keine Unterwerfungserkl\u00e4rung abgegeben hat, spricht hier daher vielmehr gerade gegen den Wegfall der Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1959, 367, 374 \u2013 Ernst Abbe; GRUR 1998, 1045, 1046 \u2013 Brennwertkessel; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.44).<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht schlie\u00dflich von einer blo\u00df fahrl\u00e4ssigen Sortenschutzverletzung des Beklagten ausgegangen ist, ist auch dies kein Gesichtspunkt der gegen eine Wiederholungsgefahr spricht. F\u00fcr den Unterlassungsanspruch nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV kommt es auf ein schuldhaftes Handeln nicht an (Mezger\/Zech, a.a.O., \u00a7 37 SortG Rn. 69). Auch besteht eine Wiederholungsgefahr nicht nur bei vors\u00e4tzlichem Handeln des Verletzers. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird vielmehr auch durch eine einmalige, blo\u00df fahrl\u00e4ssig begangene Sortenschutzrechtsverletzung indiziert.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDamit besteht hier aufgrund der von dem Beklagten begangenen Sortenschutzverletzung eine Wiederholungsgefahr, weshalb die von der Kl\u00e4gerin erhobene Unterlassungsklage begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2958 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Juli 2019, Az. 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