{"id":8290,"date":"2020-02-24T17:00:22","date_gmt":"2020-02-24T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8290"},"modified":"2020-02-23T17:25:31","modified_gmt":"2020-02-23T17:25:31","slug":"i-2-u-66-18-waermetauscher-reinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8290","title":{"rendered":"I-2 U 66\/18 &#8211; W\u00e4rmetauscher-Reinigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2957<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Mai 2019, Az. I-2 U 66\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7896\">4c O 7\/18<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 18.09.2018 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf einschlie\u00dflich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der durch die zweitinstanzliche Nebenintervention verursachten Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gerichtsgeb\u00fchren f\u00fcr die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Geb\u00fchren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 450.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 2 XXA (Klagepatent; Anlage VP 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.12.2004 unter<br \/>\nInanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 19.12.2003 eingereicht und am 02.11.2011 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 19.12.2014. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer<br \/>\nDE 50 XXB gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die C B.V. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent unter Abtretung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche mit Vertrag vom 30.10.2015 auf die D B.V., die seit dem 04.05.2017 als neue Patentinhaberin im Register eingetragen ist. Die D B.V. erteilte der Kl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 01.08.2015 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent. Unter dem 16.01.2018 trat die D B.V. der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem alle ihr gegen jedwede Dritte zustehenden Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents ab (Anlage VP 5). Ebenso trat die C B.V. der Kl\u00e4gerin alle ihr gegen jedwede Dritte gegebenenfalls noch zustehenden Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents ab (Anlage VP 6).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von<br \/>\nVerschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern. Die im vorliegenden Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern,<br \/>\nAbhitzekesseln oder Brennkammern, wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird.\u201c<\/li>\n<li>\u201e4. Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern,<br \/>\nAbhitzekesseln oder Brennkammern, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Rohr umfasst, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/li>\n<li>Einen von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch Entscheidung vom 15.09.2016 (Anlage VP 7) zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen hat die Einsprechende<br \/>\nBeschwerde eingelegt. Dem Beschwerdeverfahren ist die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 23.04.2018 und die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 21.09.2018 beigetreten. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 hat die Einsprechende ihre Beschwerde zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1., die zur \u201eE\u201c-Unternehmensgruppe geh\u00f6rt, bot Sprengungsreinigungen f\u00fcr Fossil befeuerte Kraftwerke, M\u00fcllverbrennungsanlagen, Industrie\u00f6fen, H\u00fcttenwerke etc. an (vgl. Anlage VP 10). In ihrer Werbung gab sie an, dass bei dem Verfahren Sprengungen in hei\u00dfen Massen bzw. in laufenden Produktionsprozessen durchgef\u00fchrt werden, so dass in der Regel ein Abschalten der Anlagen nicht erforderlich ist. Ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb hat die Beklagte zu 1. Ende 2017 eingestellt.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3. und 4. sind und die seit Dezember 2017 \u00fcber eine Sprengerlaubnis f\u00fcr Industrieservice verf\u00fcgt, f\u00fchrt die T\u00e4tigkeiten der Beklagten zu 1. fort. Sie f\u00fchrt Sprengreinigungen durch, wobei sie die hierzu eingesetzten Vorrichtungen zum Reinigen von Industrieanlagen selbst herstellt. Auf ihrer Internetseite (Anlage VP 15) stellt sie heraus, dass die Sprengreinigungen bei laufenden Produktionsprozessen und bei Temperaturen von bis zu 1600\u00b0 C durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin F beobachtete am 11.02.2016 eine von der Beklagten zu 1. in der M\u00fcllverbrennungsanlage der G GmbH &amp; Co. KG im laufenden Betrieb durchgef\u00fchrte Sprengreinigung. Dabei wurden d\u00fcnne, l\u00e4ngliche Rohre verwendet, durch welche eine Sprengschnur gef\u00fchrt wurde. Das Rohr hielt einer Sprengung der Sprengschnur nicht stand und wurde v\u00f6llig zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nur die Beklagte zu 1. wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommen. Ihre Klage hat sie sodann auf die Beklagten zu 2. bis 4. erweitert. Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Beklagten verletzten das Klagepatent. Die Beklagte zu 1. habe sowohl von der Lehre des Patentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) als auch von der Lehre des Patentanspruchs 4 (Vorrichtungsanspruch) Gebrauch gemacht. Dies belegten von den Arbeiten der Beklagten zu 1. in der M\u00fcllverbrennungsanlage Krefeld gefertigte Fotos. Da die Beklagte zu 2. den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1. \u00fcbernommen habe und die Sprengarbeiten fortf\u00fchre, mache auch sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>Eine Benutzung des Klagepatents sei anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Bilder nicht zu erkennen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, welches bei ihrer Streithelferin zu 1. (H E GmbH &amp; Co. KG) entstanden sei. Zun\u00e4chst habe die Beklagte zu 1. das operative Gesch\u00e4ft der Streithelferin zu 1. weitergef\u00fchrt. Es habe zwischen den beiden Unternehmen ein Betriebspachtvertrag bestanden. Dieser Betriebspachtvertrag habe die Kunden und Kundenbeziehungen sowie s\u00e4mtliche Assets wie Ger\u00e4te, Einrichtungen und Geb\u00e4ude sowie Know-how umfasst. Im Zuge der \u00dcbernahme durch \u201eI\u201c seien s\u00e4mtliche Assets der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2., die den kompletten Bereich der Sprengreinigung \u00fcbernommen habe, \u00fcbergegangen. Die Beklagte zu 2. habe die Sprengerlaubnis Ende 2017 erhalten und ab Januar 2018 das operative Gesch\u00e4ft der Beklagten zu 1. \u00fcbernommen. Die Streithelferin zu 1. habe seit dem Jahre 2000 Sprengarbeiten im RWE Kraftwerk in J durchgef\u00fchrt; seit Januar 2002 seien dort Sprengschn\u00fcre zum Einsatz gekommen. Am 21.07.2003 habe die Streithelferin zu 1. im Kraftwerk J eine Sprengreinigung an einer Kesselanlage durchgef\u00fchrt, bei der eine weiterentwickelte Sprenglanze mit schwenkbarem Sprengkopf zum Einsatz gekommen sei. Hier\u00fcber sei von einem RWE-Mitarbeiter eine Aktennotiz gefertigt worden (Anlage S&amp;B 3). Die bei dem Test in J zum Einsatz gekommene Vorrichtung sei in einer am 09.01.2004 erstellten technischen Zeichnung (Anlage S&amp;B 4) niedergelegt. Bereits zuvor habe die Streithelferin zu 1. Sprengungen in gek\u00fchlten Rohren und mithilfe einer Vorrichtung mit einem flexiblen Winkelst\u00fcck gem\u00e4\u00df der als Anlage S&amp;B 1 vorgelegten Prinzipskizze durchgef\u00fchrt. Diese Prinzipskizze zeige den Aufbau einer wassergek\u00fchlten Sprengschnurvorrichtung, wie sie bei der Streithelferin zu 1. in den Jahren 2002 und 2003 regelm\u00e4\u00dfig zum Einsatz gekommen sei. Bereits seit 2002 habe die Streithelferin zu 1. gek\u00fchlte Sprengrohre in der TRV-Anlage zur Reinigung der Z\u00fcge bei hohen Temperaturen verwandt. Es seien Sprengschn\u00fcre des Typs T 190, Supercord 20, 40 und 100 eingesetzt worden.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 18.09.2018 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung anzubieten<\/li>\n<li>wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der zur Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer 1. bestimmten Vorrichtungen,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen entsprechend Ziffer 1., insbesondere der Anzahl get\u00e4tigter Sprengreinigungen und der aufgrund der Sprengreinigungen von Dritten erhaltenen Betr\u00e4ge,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens entsprechend Ziffer 1.,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der Betriebskosten des Verfahrens und ggfs. an Dritte gezahlte Lizenzgeb\u00fchren und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von der Beklagten zu 1) die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2014 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem<br \/>\n21. August 2017 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in des Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 18. M\u00e4rz 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, die zugunsten der C B.V. entstanden sind, zu zahlen;<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der C B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, vom 19. M\u00e4rz 2014 bis zum 29. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\nc) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der D B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei von Seiten der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen ein Rohr umfassen, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von den Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2014 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in des Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 18. M\u00e4rz 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, die zugunsten der C B.V. entstanden sind, zu zahlen;<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der C B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, vom 19. M\u00e4rz 2014 bis zum 29. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\nc) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der D B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei seitens der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht;<\/li>\n<li>5. Die Beklagte zu 1) und 2) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>6. Die Beklagten werden verurteilt, die unter 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18. September 2018) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>wobei seitens der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht;<\/li>\n<li>7. Die Beklagten werden verurteilt, die unter 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind:<\/li>\n<li>a) die Beklagten haben alle m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;<br \/>\nb) soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen die rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;<br \/>\nc) soweit die Beklagten weder rechtliche noch tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen sie alle rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf\u00fcgungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche veranlassen und\/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>&#8211; wobei seitens der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin, die aktivlegitimiert sei, st\u00fcnden die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zu. Die Kl\u00e4gerin habe schl\u00fcssig dargetan und durch Vorlage von Fotos deutlich gemacht, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen der von ihr am 11.02.2016 in der M\u00fcllverbrennungsanlage in Krefeld durchgef\u00fchrten Sprengreinigung eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eingesetzt und das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt habe. Die dargetane Benutzung des Klagepatents h\u00e4tten die Beklagten nicht hinreichend bestritten. Da die Beklagte zu 2. unstreitig die vormals von der Beklagten zu 1. durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten fortsetze, mache auch sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten k\u00f6nnten sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die Kammer k\u00f6nne jedenfalls mangels ausreichender Darlegung nicht feststellen, dass ein m\u00f6glicher, bei der Streithelferin zu 1. entstandener Erfindungsbesitz auf die Beklagte zu 1. und im Anschluss hieran auf die Beklagte zu 2. \u00fcbergegangen sei. Dazu h\u00e4tte es n\u00e4herer, insbesondere gesellschaftsrechtlicher Darlegungen zu den \u00dcberg\u00e4ngen des Betriebes bedurft.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstreben. Die Streithelfer der Beklagten sind in zweiter Instanz dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung f\u00fchren die Beklagten aus:<\/li>\n<li>Zu Unrecht habe das Landgericht ein privates Vorbenutzungsrecht verneint. Sie h\u00e4tten in erster Instanz dargetan und unter Beweis gestellt, dass bei den von der Streithelferin zu 1. am 21.07.2003 im Kraftwerk J im laufenden Betrieb durchgef\u00fchrten Sprengreinigungen eine weiterentwickelte Vorrichtung getestet worden sei. Das zum Einsatz gelangte Verfahren habe schon damals s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht und die verwendete Vorrichtung habe s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 4 erf\u00fcllt. Das Verfahren an sich und die urspr\u00fcngliche Vorrichtung seien bereits fr\u00fcher bei Sprengreinigungen in hei\u00dfen Massen von der Streithelferin zu 1. eingesetzt worden. Das bereits in erster Instanz dargetane Vorbenutzungsrecht sei in der Person der Streithelferin zu 1. entstanden und dann \u00fcber verschiedene Schritte zun\u00e4chst auf die Beklagte zu 1. und sp\u00e4ter auf die Beklagte zu 2. \u00fcbergegangen. Die Beklagte zu 1. sei zun\u00e4chst als Nachunternehmerin f\u00fcr die Streithelferin zu 1. t\u00e4tig geworden. Ab dem 01.06.2009 habe die Beklagte zu 1. aufgrund eines mit der Streithelferin zu 1. geschlossenen Betriebspachtvertrages die Sprengreinigungen als eigene Leistung ausgef\u00fchrt, wohingegen die Streithelferin zu 1. keine eigenen Sprengreinigungen mehr durchgef\u00fchrt habe. Der Betriebspachtvertrag habe zum 03.08.2017 aufgrund des Verkaufs des Betriebsteils \u201eSprengreinigung\u201c, der mit weiteren Assets auf die Beklagte zu 2. \u00fcbertragen worden sei, geendet. Im Zeitraum vom 03.08.2017 bis zum 31.12.2017 seien die Sprengreinigungen von der Beklagten zu 1. auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafter der Beklagten zu 2. durchgef\u00fchrt worden, mit welchem Beschluss der Betriebspachtvertrag \u00fcbergangsweise bis zur Vollziehung des Verkaufs kostenneutral fortgef\u00fchrt worden sei. Ab dem 01.01.2018, mit dem Erhalt der Sprengerlaubnis durch die Beklagte zu 2., sei die Sprengreinigung nur noch von dieser durchgef\u00fchrt worden. Der Betriebsteil \u201eIndustrie- und Kesselreinigung\u201c geh\u00f6re heute der Beklagten zu 2. Diese habe den Betrieb, d.h. das operative Gesch\u00e4ft und die Arbeitnehmer, zum 01.01.2018 im Rahmen \u00fcbernommen (\u201eAsset-Deal\u201c). Gleichzeitig habe die Beklagte zu 1. das operative Gesch\u00e4ht eingestellt.<\/li>\n<li>In Bezug auf die behaupteten Verletzungshandlungen habe das Landgericht unzutreffende Feststellung getroffen. Sie \u2013 die Beklagten \u2013 h\u00e4tten schon in erster Instanz dargelegt, dass die von ihnen f\u00fcr die Sprengreinigungen verwendeten Rohre keine seitlichen L\u00f6cher aufwiesen. Hinsichtlich des von ihnen geltend gemachten Vorbenutzungsrechts sei das Landgericht ebenfalls zu unzutreffenden Feststellungen gelangt. Es sei zudem zu der fehlerhaften Feststellung gelangt, dass sie (die Beklagten) das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren und die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung Dritten zur Anwendung anb\u00f6ten. Auch h\u00e4tten sie schon in erster Instanz bestritten, die angegriffenen Vorrichtungen zu vertreiben. Des Weiteren habe das Landgericht in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht schlicht ein Verschulden von ihnen unterstellen d\u00fcrfen. Zu Unrecht habe das Landgericht der Kl\u00e4gerin ferner einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen zugesprochen, obgleich die angegriffenen Vorrichtungen vor Ort hergestellt w\u00fcrden, um dann im Zusammenhang mit dem Verfahren verwendeten zu werden, wodurch sie zerst\u00f6rt w\u00fcrden. Au\u00dferdem habe das Landgericht deutlich \u00fcberspannte Anforderungen an ihren Parteivortrag gestellt und sei ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Zum \u00dcbergang des Vorbenutzungsrechts h\u00e4tten sie bereits in erster Instanz vorgetragen und ihr Vorbringen unter Beweis gestellt. Einen Hinweis, dass schriftliche Dokumente, die den jeweiligen \u00dcbergang auf die jeweilige Gesellschaft st\u00fctzten, vorgelegt werden m\u00fcssten, habe das Landgericht erst im Verhandlungstermin am 28.08.2018 erteilt, wobei sie \u2013 die Beklagten \u2013 in diesem Termin dargelegt h\u00e4tten, dass ihnen eine Vorlage im Termin nicht m\u00f6glich sei. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte das Landgericht auch den Inhalt ihres nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 14.09.2018 zur Kenntnis nehmen m\u00fcssen. Die Ausf\u00fchrungen in diesem Schriftsatz h\u00e4tte das Landgericht aber auch deswegen ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, weil sie \u2013 die Beklagten \u2013 im Verhandlungstermin einen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt h\u00e4tten. Zumindest sei das Landgericht gehalten gewesen zu pr\u00fcfen, ob das aus seiner Sicht versp\u00e4tete Vorbringen aus diesem Schriftsatz gleichwohl gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,<\/li>\n<li>1. f\u00fcr den Fall, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zur\u00fcckverweisung als nicht gegeben ansieht, das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>2. f\u00fcr den Fall, dass das Berufungsgericht die Voraussetzung f\u00fcr eine Zur\u00fcckverweisung als gegeben ansieht, das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen,<\/li>\n<li>3. hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent laufende Einspruchsbeschwerdeverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Streithelfer beantragen ferner,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen, wobei sie geltend macht:<\/li>\n<li>Das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts sei von den Beklagten nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt worden. Das Landgericht habe insoweit s\u00e4mtliche entscheidungserheblichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur Kenntnis genommen und ber\u00fccksichtigt. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2018 habe das Landgericht zutreffend als versp\u00e4tet angesehen. Ein Vorbenutzungsrecht sei nicht bei der Streithelferin zu 1. entstanden. Die ersten linearen Sprengreinigungen h\u00e4tten bei dieser erst ab dem Jahre 2006 stattgefunden. Am 21.07.2003 h\u00e4tten zwar tats\u00e4chlich Sprengreinigungen im RWE-Kraftwerk in J stattgefunden, allerdings keine linearen Sprengreinigungen. Unabh\u00e4ngig davon sei ein Erfindungsbesitz nicht dargetan. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Beklagten den \u00dcbergang eines angeblich bei der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Der diesbez\u00fcgliche Vortrag sei zudem neu und versp\u00e4tet. Im T\u00e4tigwerden als Nachunternehmerin liege kein Betriebs\u00fcbergang. Eine Betriebspacht sei nicht substanziiert dargelegt. Auch k\u00f6nne das Vorbenutzungsrecht \u00fcberhaupt nicht im Wege einer Betriebspacht \u00fcbertragen werden. Ein \u00dcbergang eines angeblichen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 2. habe ebenfalls nicht stattgefunden. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen sei neu und setze sich auch in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wonach der entsprechende Betriebsteil von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. \u00fcbertragen worden sei. Sie bestreite das neue Vorbringen mit Nichtwissen. Der nunmehr vorgelegte Gesellschafterbeschluss sei als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Aus ihm gehe im \u00dcbrigen nicht hervor, dass der \u201eBetriebspachtvertrag\u201c kostenneutral fortgesetzt werden solle.<\/li>\n<li>Der Senat hat am 08.03.2019 einen Hinweisbeschluss (Bl. 400-401 GA) erlassen. Auf diesen haben die Beklagten (Bl. 485 ff. GA) und ihre Streithelfer (Bl. 447 ff GA) jeweils weiter zur Entstehung des von ihnen geltend gemachten Vorbenutzungsrechts bei der Streithelferin zu 1. vorgetragen. Die Kl\u00e4gerin ist den Ausf\u00fchrungen der Beklagten und ihrer Streithelfer entgegengetreten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Akte des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung des OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 67\/18 (LG D\u00fcsseldorf 4c O 41\/18) lag vor.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat vorl\u00e4ufigen Erfolg. Sie f\u00fchrt dazu, dass das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat, aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen ist, denn das angefochtene Urteil leidet insoweit an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist verfahrensfehlerhaft im Sinne dieser Vorschrift ergangen, weil das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt hat. Auf Antrag der Beklagten und ihrer Streithelfer ist das angefochtene Urteil deshalb, soweit das Landgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, aufzuheben, die notwendige Sachaufkl\u00e4rung ist vor dem Landgericht durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, m\u00fcssen W\u00e4rmetauscher, Abhitzekessel oder Brennkammern, also R\u00e4ume, in denen eine Verbrennung stattfindet und die mit entsprechenden Leitungen versehen sind, durch die ein zu erw\u00e4rmendes Medium str\u00f6mt, in gewissen Zeitabst\u00e4nden gereinigt werden. Denn die Leitungen, die von dem zu erw\u00e4rmenden Medium durchstr\u00f6mt werden, versotten an ihrer Au\u00dfenseite durch den Brennvorgang innerhalb des Brennraumes bzw. sind von einer Schicht von Brennr\u00fcckst\u00e4nden bedeckt, die den W\u00e4rme\u00fcbergang erschweren bzw. verhindern, was letztlich den Wirkungsgrad der Anlage vermindert (Anlage VP 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Nach den Angaben der Klagepatentschrift ist es bekannt, dass zur Reinigung solcher R\u00e4ume und Leitungen sog. Explosionsreinigungen durchgef\u00fchrt werden. Hierzu wird beispielsweise ein Textilsack au\u00dferhalb des zu reinigenden Raums mit einem Gasgemisch gef\u00fcllt und in den zu reinigenden Raum eingebracht und dort zur Explosion gebracht. Bei einem solchen Verfahren entsteht eine kugelf\u00f6rmige Abreinigung, da die gesamte Sprengwirkung vom Textilsack, der idealerweise als Kugel angenommen werden kann, ausgeht (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass auf diese Weise zwar Verschmutzungen, die au\u00dfenseitig auf den Leitungen bzw. Rauminnenw\u00e4nden aufgebracht sind und die direkt von der Sprengwirkung erreicht werden k\u00f6nnen, m\u00f6glicherweise beseitigt werden k\u00f6nnen. Sie kritisiert jedoch als nachteilig, dass die Sprengwirkung, da die Leitungen, die das zu erw\u00e4rmende Medium aufnehmen, oftmals sehr eng beieinander liegen, nur einen kleinen Teil der Verunreinigungen abl\u00f6sen kann, h\u00e4ufig jedoch nicht Verunreinigungen, die zwischen den Rohren oder vom Ort der Sprengung aus gesehen hinter den Rohren liegen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, die bisherigen Nachteile zu vermeiden und dar\u00fcber hinaus eine Reinigung auch dann zu erlauben, wenn die Temperatur innerhalb des zu reinigenden Raumes noch nicht auf Raumtemperatur oder eine Temperatur unterhalb von 100\u00b0C abgesunken ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern.<\/li>\n<li>2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>2.1 Ein Rohr wird innenseitig mit einer Sprengschnur versehen.<\/li>\n<li>2.2 Das Rohr wird von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt.<\/li>\n<li>2.3 Das Rohr wird zwischen die zu reinigenden Leitungen (des W\u00e4rmetauschers, des Abhitzekessels oder der Brennkammer) eingebracht.<\/li>\n<li>2.4 Es wird eine Sprengung ausgel\u00f6st, die das Rohr zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>3. Die Verschmutzungen werden durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st.<\/li>\n<li>Patentanspruch 4 schl\u00e4gt ferner eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern.<\/li>\n<li>2. Die Vorrichtung umfasst ein Rohr.<\/li>\n<li>2.1 Das Rohr verf\u00fcgt \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen (des W\u00e4rmetauschers, des Abhitzekessels oder der Brennkammer) passt, um Verunreinigungen von den Leitungen zu l\u00f6sen, die zwischen den Leitungen liegen.<\/li>\n<li>2.2 Innerhalb des Rohrs ist eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet.<\/li>\n<li>2.3 Innerhalb des Rohrs ist ein Kanal ausgebildet,<\/li>\n<li>2.3.1 welcher die Sprengschnur umfasst und<\/li>\n<li>2.3.2 von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann.<\/li>\n<li>2.4 Das Rohr ist nach der Sprengung zerst\u00f6rt [besser: Das Rohr wird durch die Sprengung zerst\u00f6rt].<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch<br \/>\ngemacht. Die Beklagte zu 2. benutzt das Klagepatent ebenfalls.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargetan, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit das in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln<br \/>\noder Brennkammern ausgef\u00fchrt und hierbei eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 4 verwendet hat. Sie hat hierzu schl\u00fcssig vorgetragen, dass bei der von der Beklagten zu 1. am 11.02.2016 in der M\u00fcllverbrennungsanlage Krefeld durchgef\u00fchrten Sprengreinigung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht worden sind und dass im Rahmen dieser Sprengreinigung eine s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 4 verwirklichende Vorrichtung eingesetzt worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben in erster Instanz zwar geltend gemacht, dass sie ein Sprengverfahren und eine Vorrichtung zum Reinigen von W\u00e4rmetauschern verwenden, die das Klagepatent nicht verletzen. Hierin und in ihrem weiteren diesbez\u00fcglichen Vorbringen liegt jedoch kein hinreichendes Bestreiten des von der Kl\u00e4gerin dargetanen Benutzungstatbestandes.<\/li>\n<li>Will der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substanziiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstanziiert. Dem Beklagten obliegt es, sich \u2013 und zwar der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) \u2013 dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. dem angegriffenen Verfahren nicht verwirklicht werden soll. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substanziiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren und ggf. beweisen muss (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 3307; Urt. v. 20.01.2017 \u2013 I- 2 U 42\/12, BeckRS 2017, 102027; Urt. v. 14.12.2017 \u2013 I-2 U 3\/17, BeckRS 2018, 6558; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E., Rn. 147 u. 149).<\/li>\n<li>Gemessen hieran haben die Beklagten, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, die Verletzungsbehauptung der Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten. Sie haben nicht ansatzweise dargetan, welches Merkmal des Patentanspruchs 1 bei dem bislang von der Beklagten zu 1. durchgef\u00fchrten Sprengreinigungsverfahren nicht verwirklicht werden soll, und sie haben auch nicht ansatzweise aufgezeigt, welches Merkmal des Patentanspruchs 4 die von der Beklagten zu 1. hierzu eingesetzte Vorrichtung nicht verwirklicht haben soll. Soweit die Beklagten eine Benutzung des Klagepatents in Abrede stellen, ist ihr Vorbringen v\u00f6llig pauschal, wobei ihr Bestreiten im \u00dcbrigen auch im Widerspruch zu ihrem Vorbringen hinsichtlich des von ihnen geltend gemachten privaten Vorbenutzungsrechts steht. Denn hiernach soll die Streithelferin zu 1. bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt und eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eingesetzt haben, wobei eben dieses Verfahren und eine entsprechende Vorrichtung sp\u00e4ter zun\u00e4chst von der Beklagten zu 1. und sodann von der Beklagten zu 2. durchgef\u00fchrt bzw. verwendet worden sein soll.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten r\u00fcgen, die von der Kl\u00e4gerin zur Sprengreinigung in der M\u00fcllverbrennungsanlage Krefeld vorgelegten Videos und Bildausschnitte wiesen keine hinreichende Qualit\u00e4t auf, kommt es auf das von der Kl\u00e4gerin zum Beleg ihres Vortrags vorgelegte Bildmaterial nicht an. Die Kl\u00e4gerin hat im Einzelnen dargetan, dass die Beklagte zu 1. das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt und hierbei eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung verwendet hat. Es h\u00e4tte den Beklagten oblegen, hierzu konkret Stellung zu nehmen und darzutun, welches Merkmal des Patentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) bzw. welches Merkmal des Patentanspruchs 4 (Vorrichtungsanspruch) entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei dem von der Beklagten zu 1. angewandten Verfahren bzw. der von dieser benutzten Vorrichtung nicht verwirklicht sein soll. Eines Nachweises der Verletzungsbehauptung durch die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es erst bedurft, wenn diese Behauptung von den Beklagten erheblich bestritten worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die von der Beklagten zu 1. f\u00fcr die Sprengreinigungen verwendeten Rohre entgegen dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Bildmaterial und den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin keine seitlichen L\u00f6cher in den Rohrw\u00e4nden aufgewiesen h\u00e4tten. Die Beklagten bestreiten allein, dass die Beklagte zu 1. Rohre mit seitlichen L\u00f6chern hergestellt bzw. eingesetzt hat. Sie machen aber nicht geltend, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen der von ihr in der M\u00fcllverbrennungsanlage Krefeld und\/oder an anderer Stelle durchgef\u00fchrten Sprengreinigungen Rohre eingesetzt hat, welche nicht den Vorgaben des Patentanspruchs 1 und\/oder des Patentanspruchs 4 entsprochen haben. Dass das Rohr L\u00f6cher in den Rohrw\u00e4nden zur Fixierung der Sprengschnur aufweisen muss, verlangt weder der Verfahrensanspruch noch der Vorrichtungsanspruch des Klagepatents.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Vorstehende gilt entsprechend f\u00fcr die Beklagte zu 2. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2. die bislang von der Beklagten zu 1. durchgef\u00fchrten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten fortsetzt, mithin auch solche Sprengreinigungen durchf\u00fchrt, wie sie in der Vergangenheit von der Beklagten zu 1. z.B. in der M\u00fcllverbrennungsanlage Krefeld ausgef\u00fchrt worden sind. Bei dieser Sprengreinigung ist, wie soeben ausgef\u00fchrt, nach dem von den Beklagten nicht erheblich bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt und eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eingesetzt worden. Da nunmehr unstreitig die Beklagte zu 2. derartige Sprengreinigungen ausf\u00fchrt, wendet jetzt sie das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren an und gebraucht sie hierbei eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung. Die entsprechende, die Beklagte zu 2. betreffende Verletzungsbehauptung der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten ebenfalls nicht hinreichend bestritten.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nKeinen Bestand haben kann das angefochtene Urteil jedoch, soweit das Landgericht angenommen hat, die Beklagten k\u00f6nnten kein privates Vorbenutzungsrecht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Die ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten ablehnende Entscheidung des Landgerichts ist in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen. Sie beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG).<\/li>\n<li>1.<br \/>\n\u00a7 12 PatG bestimmt, dass die Wirkungen des Patents gegen denjenigen nicht eintreten, der im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents die Erfindung im Inland bereits in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hatte. Unter den genannten Bedingungen ist der Vorbenutzer berechtigt, die Erfindung \u2013 ungeachtet des sp\u00e4ter erteilten Patents \u2013 f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin zu nutzen. Damit soll verhindert werden, dass ein vom Vorbenutzer redlich erworbener Besitzstand durch die nachtr\u00e4gliche Gew\u00e4hrung eines Schutzrechtes zerschlagen wird (BGH, GRUR 2002, 231, 233 \u2013 Biegevorrichtung; GRUR 2010, 47 Rn. 16 \u2013 F\u00fcllstoff; Senat, Urt. v. 11.1.2007 \u2013 2 U 65\/05, BeckRS 2008, 5814; Urt. v. 26.10.2006 \u2013 2 U 109\/03, BeckRS 2008, 5802). In tatbestandlicher Hinsicht setzt das private Vorbenutzungsrecht in Bezug auf den Priorit\u00e4tszeitpunkt zweierlei voraus: Erstens einen Erfindungsbesitz des Vorbenutzers und \u2013 zweitens \u2013 die Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes entweder durch die Vornahme mindestens einer gewerblichen Benutzungshandlung oder durch die Initiierung von Veranstaltungen, die alsbald nach dem Priorit\u00e4tstag eine gewerbliche Benutzung der Erfindung sicher erwarten lassen (Senat, Urt. v. 12.11.2009 \u2013 2 U 89\/08, BeckRS 2010, 21563).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Landgericht hat offengelassen, ob die Streithelferin zu 1. ein Vorbenutzungsrecht erworben hat, da jedenfalls der \u00dcbergang eines solchen Rechts auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. zu verneinen sei. Dazu hat es ausgef\u00fchrt, dass mangels ausreichender Darlegung der Beklagten nicht festgestellt werden k\u00f6nne, dass ein m\u00f6glicher, bei der Streithelferin zu 1. entstandener \u201eErfindungsbesitz\u201c auf die Beklagte zu 1. und im Anschluss hieran auf die Beklagte zu 2. \u00fcbergegangen sei. Dies h\u00e4tte n\u00e4herer, insbesondere gesellschaftsrechtlicher Darlegungen zu den \u00dcberg\u00e4ngen des Betriebes bedurft. Die Beklagten h\u00e4tten nur vage Ausf\u00fchrungen hierzu gemacht, denen nicht entnommen werden k\u00f6nne, dass der in Rede stehende Betriebsteil oder der gesamte Betrieb der Streithelferin zu 1. auf die Beklagte zu 1. \u00fcbertragen worden sei. Es werde insbesondere nicht deutlich, wie der weitere \u00dcbergang auf die Beklagte zu 2. erfolgt sein solle. Da das Vorbenutzungsrecht jedoch streng betriebsbezogen sei, h\u00e4tte es konkreter Darlegungen zum jeweiligen \u00dcbergang des Betriebs bzw. Betriebsteils bedurft, zumal die Streithelferin zu 1. weiterhin im Handelsregister eingetragen sei. Die Kammer habe auf diesen Umstand in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.08.2018 ausdr\u00fccklich hingewiesen. Die Einr\u00e4umung eines Schriftsatznachlasses zum Vortrag entsprechender Tatsachen sei nicht beantragt worden. Ungeachtet dessen habe die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 18.06.2018 bereits darauf verwiesen, dass ein etwaiges Vorbenutzungsrecht nur bei der Streithelferin zu 1. entstanden sein k\u00f6nne. Insoweit hatten die Beklagten im Rahmen der einger\u00e4umten Duplikfrist Zeit zu den entsprechenden Umst\u00e4nden vorzutragen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.9.2018 ist versp\u00e4tet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMit dieser Entscheidung hat das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf<br \/>\nGew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten mangels einer \u00dcbertragung eines etwaigen solchen Rechts der Streithelferin zu 1. verneinende Entscheidung des Landgerichts erweist sich schon deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht den Beklagten Gelegenheit h\u00e4tte geben m\u00fcssen, ihr Vorbringen zum \u00dcbergang des nach ihren Angaben bei der Streithelferin zu 1. Entstandenen Vorbenutzungsrechts auf sie unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge zu erg\u00e4nzen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nRichtig ist zwar, dass die erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten zum \u00dcbergang des nach ihrem Vorbringen bei der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. der Substanziierung bedurften. Schon in erster Instanz haben die Beklagten aber schl\u00fcssig dargetan, dass ein bei der Streithelferin zu 1. entstandenes Vorbenutzungsrechts zun\u00e4chst auf die Beklagte zu 1. \u00fcbergegangen ist, und sie haben auch behauptet, dass danach ein \u00dcbergang auf die Beklagte zu 2. erfolgt ist. Denn die Beklagten haben ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte zu 1. das operative Gesch\u00e4ft der Streithelferin zu 1. weitergef\u00fchrt habe und zwischen der Beklagten zu 1. und der Streithelferin zu 1. zun\u00e4chst ein Betriebspachtvertrag bestanden habe. Dieser Betriebspachtvertrag habe die Kunden und Kundenbeziehungen sowie s\u00e4mtliche Assets wie Ger\u00e4te, Einrichtungen und Geb\u00e4ude und Know-how umfasst (Schriftsatz v. 30.07.2018, S. 5 [Bl. 89 GA]). Die Beklagte zu 1. habe zum Ende des Jahres 2017 ihre operative T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig eingestellt; ab Januar 2018 habe die Beklagte zu 2. das operative Gesch\u00e4ft der Beklagten zu 1. \u00fcbernommen (Schriftsatz v. 17.08.2018, S. 9 [Bl. 106 GA]). Im Zuge einer \u00dcbernahme durch \u201eI\u201c seien s\u00e4mtliche Assets der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2., die den kompletten Bereich der Sprengreinigung \u00fcbernommen habe, \u00fcbergegangen (Schriftsatz v. 30.07.2018, S. 5 [Bl. 89 GA]; Schriftsatz v. 17.08.2018, S. 9 [Bl. 106 GA]). Auf den im Hauptverhandlungstermin vom 28.08.2018 erteilten Hinweis des Landgerichts, wonach die Behauptung eines \u00dcbergangs eines etwaigen Vorbenutzungsrecht von der Streithelferin zu 1. auf die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. bisher nicht hinreichend sei (Bl. 112 GA), haben die Beklagten im Verhandlungstermin weitere Ausf\u00fchrungen hierzu gemacht. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts hat die Beklagtenvertreterin im parallelen Verf\u00fcgungsverfahren (LG D\u00fcsseldorf 4c O 41\/18 \/ OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 67\/18), welches offenbar zusammen mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren verhandelt worden ist, handschriftliche Ausf\u00fchrungen zu den Umst\u00e4nden der Betriebs\u00fcberg\u00e4nge \u00fcberreicht, welche im Verf\u00fcgungsverfahren als Anlage zum dortigen Protokoll genommen worden sind. In dieser Anlage hei\u00dft es, dass die bei der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechte auf die Beklagte zu 1. im Wege eines Betriebspachtvertrages \u00fcbertragen worden seien. \u00dcbertragen worden seien s\u00e4mtliches Anlageverm\u00f6gen und alle Kundenvertr\u00e4ge. Das gesamte operative Gesch\u00e4ft sei auf die Beklagte zu 1. \u00fcbertragen worden, was sich anhand der Vertr\u00e4ge darlegen lasse. Von der Beklagten zu 1. seien die Rechte im Rahmen eines \u201eShare Deals\u201c auf die Beklagte zu 2. \u00fcbertragen worden. Zudem sei s\u00e4mtliches noch vorhandene Anlageverm\u00f6gen mit Ausnahme der Immobilien von der Streithelferin zu 1. an die Beklagte zu 2. verkauft und \u00fcbertragen worden. Dies sei am 03.08.2017 gewesen (Tag des Vollzugs). Auf diese Ausf\u00fchrungen haben sich die Beklagten, und zwar auch die am Verf\u00fcgungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1., auch im vorliegenden Verfahren bezogen. Andernfalls h\u00e4tte das Landgericht n\u00e4mlich nicht ins Sitzungsprotokoll aufgenommen, dass im Parallelverfahren handschriftlichen Ausf\u00fchrungen \u00fcberreicht worden sind.<\/li>\n<li>Schon mit diesem Vorbringen haben die Beklagten jedenfalls einen \u00dcbergang eines etwaigen, bei der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. durch einen Betriebspachtvertrag schl\u00fcssig dargetan. Denn der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts kann \u2013 wie sogleich ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch im Wege eines Betriebspachtvertrages erfolgen, mit dem der Betrieb an einen P\u00e4chter verpachtet wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob der zur Aus\u00fcbung des Vorbenutzungsrechts berechtigte P\u00e4chter das Eigentum an den Betriebsmitteln erlangt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. haben die Beklagten einen sp\u00e4teren \u00dcbergang des in Rede stehenden Gesch\u00e4ftsbereichs auf diese behauptet.<\/li>\n<li>Dies bedurfte zwar alles der weiteren Substanziierung, und zwar unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge. Hierauf mussten die Beklagten allerdings zun\u00e4chst hingewiesen werden, und zwar so, dass sie hierzu noch sachgerecht erg\u00e4nzend vortragen und die entsprechenden Vertr\u00e4ge vorlegen konnten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2018 hat das Landgericht im Verhandlungstermin vom 28.08.2018 zwar darauf hingewiesen, dass die Behauptung eines \u00dcbergangs eines etwaigen Vorbenutzungsrechts von der Streithelferin zu 1. auf die Beklagten zu 1. und 2. bisher nicht ausreichend sei. Hiermit ist das Landgericht aber seiner Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Gericht muss \u2013 in Erf\u00fcllung seiner prozessualen F\u00fcrsorgepflicht \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umst\u00e4nde, die die betroffene Partei erkennbar f\u00fcr unerheblich gehalten hat, grunds\u00e4tzlich so fr\u00fchzeitig vor der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessf\u00fchrung darauf einzurichten und schon f\u00fcr die anstehende m\u00fcndliche Verhandlung ihren Vortrag zu erg\u00e4nzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen \u00a7 139 Abs. 4 ZPO erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei gen\u00fcgend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage ist, umfassend und abschlie\u00dfend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gew\u00e4hren, \u00a7 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht abschlie\u00dfend erkl\u00e4ren kann, so muss das Gericht \u2013 wenn es nicht in das schriftliche Verfahren \u00fcbergeht \u2013 auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die m\u00fcndliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erl\u00e4sst das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verst\u00f6\u00dft es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh\u00f6r, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 877 Rn. 11; NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; GRUR 2018, 111 Rn. 13 \u2013 PLOMBIR; NJW 2018, 2202 Rn. 8).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiesen Anforderungen ist das Landgericht hier nicht gerecht geworden. \u00dcber die Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinaus h\u00e4tte das Landgericht den Beklagten die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen m\u00fcssen, zu dem von ihnen behaupteten \u00dcbergang des nach ihrem Vorbringen bei der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. unter Vorlage entsprechender Vertr\u00e4ge weiter Stellung zu nehmen und ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen zu konkretisieren. Die Beklagten mussten bis zu einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht davon ausgehen, dass ihr Vorbringen zu einem \u00dcbergang des nach ihrer Behauptung bei der Streitverk\u00fcndeten zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. als unschl\u00fcssig bzw. g\u00e4nzlich unsubstanziiert angesehen w\u00fcrde. Da das Landgericht einen entsprechenden Hinweis, dass es das Vorbringen des Beklagten zu den behaupteten Erwerb eines bei der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts durch die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. nicht f\u00fcr ausreichend erachte, erst im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erteilt hat und eine weitere Darlegung \u00fcber die im Parallelverfahren \u00fcberreichten handschriftlichen Ausf\u00fchrungen hinaus erkennbar nicht ohne Weiteres sofort erfolgen konnte, musste es den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagten im Verhandlungstermin einen Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis gestellt haben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen ist, ist dies unsch\u00e4dlich. Der Erlass des Urteils auf die m\u00fcndliche Verhandlung, ohne dass den Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, auf den Hinweis zu reagieren, stellt sich als verfahrensfehlerhaft dar.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt hat, dass die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 18.06.2018 bereits darauf verwiesen gehabt habe, dass ein etwaiges Vorbenutzungsrecht nur bei der Streithelferin zu 1. entstanden sein k\u00f6nne, musste dieser allgemeine Hinweis f\u00fcr die Beklagten, die sich gerade auf einen \u00dcbergang des nach ihrem Vorbringen in der Person der Streithelferin zu 1. entstandenen Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. berufen hatten, keine Veranlassung bieten, zu dem von ihnen behaupteten \u00dcbergang des Vorbenutzungsrechts unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge weiter vorzutragen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das Landgericht das Vorbringen der Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 14.09.2018, mit dem die Beklagten ausf\u00fchrlich unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4gen zum \u00dcbergang des geltend gemachten Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. vorgetragen haben, nicht als versp\u00e4tet zur\u00fcckweisen d\u00fcrfen, sondern ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Reagiert n\u00e4mlich eine Partei \u2013 wie hier die Beklagten \u2013 auf das nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vorgehen des Gerichts, indem sie einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreicht, so muss es das darin enthaltene neue Vorbringen ber\u00fccksichtigen und \u2013 wenn es sich als entscheidungserheblich darstellt \u2013 die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederer\u00f6ffnen (vgl. BGH, NJW 2000, 142, 143; NJW-RR 2007, 412 Rn. 4; NJW-RR 2014, 177 Rn. 12; BeckOK ZPO\/Bacher, \u00a7 283 Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn die Partei auf den erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilten Hinweis nicht in der angemessenen Weise reagiert, dass sie nach \u00a7 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist beantragt, weil ihr eine sofortige Erkl\u00e4rung zu dem gerichtlichen Hinweis offensichtlich nicht m\u00f6glich ist. Die durch \u00a7 139 Abs. 5 ZPO er\u00f6ffnete Befugnis der von einem versp\u00e4teten Hinweis des Gerichts \u00fcberraschten Partei, sich weiteren Vortrag vorzubehalten, f\u00fchrt nicht dazu, dass eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG zu verneinen w\u00e4re. Das Gericht kann n\u00e4mlich, wenn es einen Hinweis erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilt, nicht erwarten, dass die Partei die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang \u00fcberblickt und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagiert. Deshalb stellt es einen Versto\u00df gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ablehnt und damit das in einem nachgereichten Schriftsatz enthaltene Vorbringen nicht mehr zur Kenntnis nimmt (BGH, NJW-RR 2007, 412 Rn. 6; NJW-RR 2014, 177 Rn. 13). So verh\u00e4lt es sich auch hier. Denn mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz gemachten Darlegungen war \u2013 wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 ein Betriebs\u00fcbergang auf die Beklagte zu 1. und sodann auf die Beklagte zu 2. schl\u00fcssig dargelegt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2018 sowie ihr weiteres Berufungsvorbringen zum \u00dcbergang des behaupteten Vorbenutzungsrechts sind entscheidungserheblich.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten vortragen, dass die Beklagte zu 1. zun\u00e4chst, n\u00e4mlich im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009, als Nachunternehmerin f\u00fcr die Streithelferin zu 1. t\u00e4tig geworden ist, kommt es hierauf allerdings nicht an. Denn der betreffende Zeitraum liegt sowohl vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung (19.12.2014) als auch vor der Ver\u00f6ffentlichung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Patentanmeldung (02.11.2011) und wird demgem\u00e4\u00df von den Klageantr\u00e4gen auch nicht erfasst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nRelevant und entscheidungserheblich ist jedoch das weitere Vorbringen der Beklagten zu dem von ihnen behaupteten Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Vorbenutzungsrecht ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 streng betriebsbezogen, d.h. es haftet \u2013 akzessorisch \u2013 an dem Betrieb, in dem es durch Benutzung oder Veranstaltung zur alsbaldigen Benutzung entstanden ist (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E Rn. 517). Das am Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann bei einer \u00c4nderung der rechtlichen Zugeh\u00f6rigkeit des Betriebs nicht vervielf\u00e4ltigt, und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden (BGH, GRUR 1966, 370, 373 \u2013 Dauerwellen II; GRUR 2005, 567, 568 \u2013 Schwei\u00dfbrennerreinigung; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 12 Rn. 24; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 12 Rn. 49; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517). Wechselt der Betriebsinhaber, indem die Gesch\u00e4ftsanteile einer Gesellschaft von dritter Seite erworben werden, oder gewinnt ein Drittunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb, so berechtigt dies den Dritten nicht dazu, das Vorbenutzungsrecht au\u00dferhalb des Entstehungsbetriebes in seinem eigenen Unternehmen auszu\u00fcben (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 \u2013 Schwei\u00dfbrennerreinigung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 24 und 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517). Der Vorbenutzungsberechtigte kann einem Dritten keinerlei Rechte auf eine Benutzung der Erfindung verschaffen (BGH, GRUR 1979, 48, 50 \u2013 Stra\u00dfendecke), es sei denn durch \u00dcbertragung mit seinem Betrieb (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 24). Eine Weitergabe des Vorbenutzungsrechts an einen Lizenznehmer ist ausgeschlossen (BGH, GRUR 1992, 432, 433 \u2013 Steuereinrichtung; GRUR 1992, 599, 601 \u2013 Teleskopzylinder; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49).<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 PatG kann das Vorbenutzungsrecht nur zusammen mit dem Betrieb, f\u00fcr den es entstanden ist, vererbt oder ver\u00e4u\u00dfert werden. Es kann mithin nicht isoliert, d.h. ohne den Betrieb ver\u00e4u\u00dfert werden. Die \u00dcbertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht hierbei der \u00dcbertragung eines (gesamten) Betriebs gleich (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 20 \u2013 Nabenschaltung III; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 26). Eine Teilung des Vorbenutzungsrechts auf mehrere Betriebe ist jedoch unstatthaft (BGH, GRUR 1966, 370, 373 \u2013 Dauerwellen II; GRUR 2012, 1010 Rn. 21 \u2013 Nabenschaltung III; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 26). Das Vorbenutzungsrecht kann nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen, sondern ist unteilbar und auch eine Betriebsteilung kann nicht zu seiner Vervielf\u00e4ltigung f\u00fchren, weshalb in jedem Einzelfall gepr\u00fcft werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 21 \u2013 Nabenschaltung III). Es soll nicht zu einer Vervielf\u00e4ltigung des Benutzungsrechts kommen (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 \u2013 Schwei\u00dfbrennerreinigung; GRUR 2012, 1010 Rn. 21 \u2013 Nabenschaltung III; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Schulte\/Rinken, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 26). Die Ver\u00e4u\u00dferung des Vorbenutzungsrechts mit einem abgesonderten Teil des Betriebs, in dem bzw. f\u00fcr den es entstanden ist, ist aber statthaft und wirksam (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49 jew. m. w. Nachw.).<\/li>\n<li>In welcher rechtlichen Form der Betriebs\u00fcbergang organisiert wird, hat keine Bedeutung. Der Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung ist wirtschaftlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49). Au\u00dfer einer \u00dcbereignung kommt deshalb auch eine Verpachtung des Gesch\u00e4ftsbetriebes infrage (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49). Bei einer solchen \u00fcbt der P\u00e4chter das Vorbenutzungsrecht aus (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25). F\u00fcr dessen Erwerb kommt es nicht darauf an, ob der zur Aus\u00fcbung des Vorbenutzungsrechts Berechtigte das Eigentum an den Betriebsmitteln erlangt (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; vgl. auch BGH, GRUR 1963, 473, 474\u2009\u2013 Filmfabrik K\u00f6penick \u2013 f\u00fcr Warenzeichen). Letzteres ist nicht erforderlich. Die Verpachtung hat zur Folge, dass das Vorbenutzungsrecht fortan von dem P\u00e4chter ausge\u00fcbt wird, dem deshalb im Zuge der Verpachtung \u2013 jedenfalls konkludent \u2013 auch das Vorbenutzungsrecht \u00fcbertragen wird. Bei Beendigung des Pachtvertrages f\u00e4llt das Vorbenutzungsrecht dementsprechend \u2013 wiederum zumindest im Wege stillschweigender R\u00fcck\u00fcbertragung, ggf. auch aufgrund einer aufl\u00f6senden Bedingung \u2013 an den Verp\u00e4chter zur\u00fcck, der das Recht k\u00fcnftig wieder in seiner Person auszu\u00fcben hat. Eine Vervielf\u00e4ltigung des Vorbenutzungsrechts ist hiermit nicht verbunden, weil dieses w\u00e4hrend der Verpachtung des Betriebes allein dem P\u00e4chter zusteht und nach der Beendigung des Pachtvertrages wieder an den Verp\u00e4chter zur\u00fcckf\u00e4llt. Das Vorbenutzungsrecht ist hierbei jeweils an den Betrieb gekn\u00fcpft, in dem es entstanden ist.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u201eF\u00fcllstoff\u201c (GRUR 2010, 47) steht dem nicht entgegen. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass eine wirksame \u00dcbertragung des Vorbenutzungsrechts nur dann vorliege, wenn es im Falle einer Insolvenz des P\u00e4chters zur Insolvenzmasse geh\u00f6re, und sie hiervon ausgehend meint, dass dies im Falle der Betriebspacht nicht zwingend sei, weil dem Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 103 InsO ein Wahlrecht hinsichtlich der Erf\u00fcllung zustehe, was zur Folge habe, dass dann, wenn der Insolvenzverwalter Erf\u00fcllung ablehne, der Verp\u00e4chter den Vertrag aus wichtigem Grunde k\u00fcndigen k\u00f6nne, so dass die Betriebspacht aus der Insolvenzmasse herausgeholt werden k\u00f6nne, l\u00e4sst sich dies aus der \u201eF\u00fcllstoff\u201c-Entscheidung nicht herleiten. Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung \u00fcberhaupt nicht mit der Frage befasst, ob eine Verpachtung des Betriebs f\u00fcr einen Betriebs\u00fcbergang im Sinne des \u00a7 12 PatG ausreicht. Er hat vielmehr nur dazu Stellung genommen, ob ein Vorbenutzungsrecht des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt (GRUR 2010, 47 Rn. 13 und 14):<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df \u00a7 35 InsO geh\u00f6rt zur Insolvenzmasse unter anderem das gesamte Verm\u00f6gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Verfahrens geh\u00f6rt. Ein Vorbenutzungsrecht gem. \u00a7 12 InsO ist ein solcher Verm\u00f6gensgegenstand. Es gibt dem Berechtigten das Recht, von der Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Gebrauch zu machen. Diesem Recht kommt ein wirtschaftlicher Wert zu.<\/li>\n<li>\u00a7 36 I InsO, wonach Gegenst\u00e4nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6ren, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann das Vorbenutzungsrecht gem. \u00a7 12 I 3 PatG nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder ver\u00e4u\u00dfert werden. Es ist deshalb gem. \u00a7 857 III ZPO nicht separat pf\u00e4ndbar. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1966, 370 [374] \u2013 Dauerwellen II) stand dies jedoch der Zugeh\u00f6rigkeit zur Konkursmasse nach den Regeln der Konkursordnung nicht entgegen, wenn zusammen mit dem Vorbenutzungsrecht auch der Betrieb zur Masse gelangt. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zur Insolvenzmasse nach den Regeln der Insolvenzordnung gilt nichts anderes. \u00a7 12 I 3 PatG soll verhindern, dass der Umfang des Vorbenutzungsrechts ver\u00e4ndert wird, indem es von dem Betrieb, in dem es entstanden ist, abgel\u00f6st wird. Diese Gefahr droht nicht, wenn das Recht zusammen mit dem Betrieb der Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters unterstellt wird \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb sofort ver\u00e4u\u00dfert oder zun\u00e4chst selbst weiterf\u00fchrt. W\u00e4re ein \u00dcbergang in dieser Situation ausgeschlossen, h\u00e4tte dies das Erl\u00f6schen des Vorbenutzungsrechts zur Folge. Dies w\u00fcrde die Zugriffsm\u00f6glichkeiten der Insolvenzgl\u00e4ubiger, deren Schutz \u00a7 35 InsO dient, beeintr\u00e4chtigen, ohne dass der Insolvenzschuldner einen Vorteil h\u00e4tte. Dies kann nicht Sinn des \u00a7 36 I InsO sein.\u201c<\/li>\n<li>In Bezug auf den hier in Rede stehenden Fall der Betriebspacht l\u00e4sst sich aus diesen Ausf\u00fchrungen nicht herleiten, dass eine solche nicht als \u201eVer\u00e4u\u00dferung\u201c des Betriebs im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 PatG angesehen kann. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des P\u00e4chters gem\u00e4\u00df \u00a7 103 InsO ein Wahlrecht zusteht und der Verp\u00e4chter, wenn der Insolvenzverwalter Erf\u00fcllung ablehnt, den Vertrag jedenfalls aus wichtigem Grunde k\u00fcndigen kann. Denn dies f\u00fchrt nur dazu, dass der Betrieb samt dem Vorbenutzungsrecht aus der Insolvenzmasse herausgeholt werden kann. Das Vorbenutzungsrecht f\u00e4llt dann infolge der Beendigung des Pachtvertrages wieder an den Verp\u00e4chter zur\u00fcck. Es wird aber nicht von dem Betrieb, in dem es entstanden ist, abgetrennt. Wie der Bundesgerichtshof in der \u201eF\u00fcllstoff\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, soll \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 PatG (blo\u00df) verhindern, dass der Umfang des Vorbenutzungsrechts ver\u00e4ndert wird, indem es von dem Betrieb, in dem es entstanden ist, abgel\u00f6st wird. Diese Gefahr droht nicht, wenn das Recht zusammen mit dem Betrieb nach Beendigung des Betriebspachtvertrages wieder an den Verp\u00e4chter zur\u00fcckf\u00e4llt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nHiervon ausgehend haben die Beklagten vorliegend einen Betriebs\u00fcbergang jeweils schl\u00fcssig dargetan.<\/li>\n<li>(2.1)<br \/>\nNach dem Vorbringen der Beklagten f\u00fchrte die Beklagte zu 1. ab dem 01.06.2009 aufgrund eines mit der Streithelferin zu 1. geschlossenen Betriebspachtvertrages die Sprengreinigungen unter Verwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens und der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung aus.<\/li>\n<li>(2.1.1)<br \/>\nDen betreffenden Betriebspachtvertrag vom 07.04.2009 haben die Beklagten als Anlage E 15 (im Schriftsatz vom 14.09.2018 als Anlage S&amp;B 15 bezeichnet) vorgelegt. Ausweislich der Pr\u00e4ambel dieses Vertrages wollte die Streithelferin zu 1. der Beklagten zu 1. ihren Betrieb zur Nutzung und Fortentwicklung gegen Entgelt \u00fcberlassen, wobei der Betrieb nach Pachtende an die Streithelferin zu 1. zur\u00fcckgegeben werden sollte. Mit dem Betriebspachtvertrag (nachfolgend auch: BPV) wurde demgem\u00e4\u00df der im Grundbuch des Amtsgerichts O von J belegene Betrieb mit dem Gesch\u00e4ftszweck \u201eIndustriereinigung\u201c an die Beklagte zu 1. verpachtet (\u00a7 1 Abs. 1 BPV). Gegenstand des Pachtvertrages war dar\u00fcber hinaus das in der Anlage 1 zum Pachtvertrag verzeichnete Sachanlageverm\u00f6gen (\u00a7 1 Abs. 2 BPV). Ausweislich dieser elf Seiten umfassenden Anlage geh\u00f6rte hierzu unter anderen ein Sprengstofflager, was daf\u00fcr spricht, dass der verpachtete Bereich \u201eIndustriereinigung\u201c den in Rede stehenden Bereich \u201eSprengreinigung\u201c umfasste. Pachtbeginn war der 01.06.2009 (\u00a7 2 Abs. 1 BPV). Der Vertrag wurde zun\u00e4chst bis zum 31.12.2014 fest abgeschlossen. Er sollte sich alsdann um f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngern, wenn er nicht mit einer Frist von zw\u00f6lf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gek\u00fcndigt wird (\u00a7 16 Abs. 1 BPV). Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 des Betriebspachtvertrages waren sich die Vertragsparteien dar\u00fcber einig, dass der Vertrag zu einem Betriebs\u00fcbergang gem\u00e4\u00df \u00a7 613a BGB f\u00fchrt und deshalb die Arbeitsverh\u00e4ltnisse s\u00e4mtlicher Arbeitnehmer der Streithelferin zu 1. kraft Gesetzes am 01.06.2009 auf die Beklagte zu 1. \u00fcbergehen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich eines etwaigen Vorbenutzungsrechtes der Streithelferin zu 1. enth\u00e4lt der Betriebspachtvertrag zwar keine Regelung. Das ist allerdings unsch\u00e4dlich. Wie bereits ausgef\u00fchrt, \u00fcbt bei einer Verpachtung des Betriebes grunds\u00e4tzlich der P\u00e4chter das Vorbenutzungsrecht aus. Wird der gesamte Betrieb verpachtet, wird daher im Zweifel auch ein in dem Betrieb entstandenes Vorbenutzungsrecht dem P\u00e4chter zur Aus\u00fcbung mit dem Betrieb \u00fcberlassen. Einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung bedarf es hierf\u00fcr nicht. Eine \u00dcbertragung des Vorbenutzungsrechts kann sich anerkannterma\u00dfen auch aus dem schl\u00fcssigen Verhalten der Beteiligten ergeben, wenn der gesamte Betrieb ver\u00e4u\u00dfert wird (BGH, GRUR 1966, 370, 373\u2009f.; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49). Bei einer \u00dcbertragung des Betriebs wird das Vorbenutzungsrecht im Zweifel mit\u00fcbertragen (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49 m. w. Nachw.). Entsprechendes gilt im Falle einer Verpachtung des gesamten Betriebes. Im Zweifel soll hier ein in dem verpachteten Betrieb entstandenes Vorbenutzungsrecht dem P\u00e4chter f\u00fcr die Dauer des Pachtvertrages zur Aus\u00fcbung zustehen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man eine \u00dcberlassung des Vorbenutzungsrechts aufgrund schl\u00fcssigen Verhaltens der Vertragsparteien ablehnen wollte, f\u00fchrt jedenfalls eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung zu demselben Ergebnis. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ist zul\u00e4ssig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbed\u00fcrftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die \u201eL\u00fccke\u201d von Anfang an bestanden oder sich erst nachtr\u00e4glich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7 = NJW 1982, 2184; BGH, NJW-RR 2008, 562 Rn. 14). Bei der erforderlichen Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verst\u00e4ndige Parteien in Kenntnis der Regelungsl\u00fccke nach dem Vertragszweck und bei sachgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h\u00e4tten (vgl. BGHZ 84, 1, 7 = NJW 1982, 2184; BGHZ 127, 138, 142 = NJW 1994, 3287; BGHZ 158, 201, 207 = NJW 2004, 1590; BGHZ 164, 286, 292 = NJW 2006, 54; BGH, NJW-RR 2008, 562 Rn. 15; Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., \u00a7 157 Rn. 7). Vorliegend ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden davon auszugehen, dass die Streithelferin zu 1. und die Beklagte zu 1., wenn sie den nicht geregelten Fall des Vorbenutzungsrechts, bedacht h\u00e4tten, vereinbart h\u00e4tten, dass dieses f\u00fcr die Dauer des Pachtvertrages auf die Beklagte zu 1. \u00fcbergehen bzw. dieser zur Aus\u00fcbung zustehen soll. Daf\u00fcr spricht, dass die Streithelferin zu 1. ihren gesamten Betrieb an die Beklagte zu 1. verpachtet hat, dass die Beklagte zu 1. nach dem Vorbringen der Beklagten ab dem Beginn des Pachtvertrages (01.06.2009) selbst keine Sprengarbeiten mehr durchf\u00fchrte und dass die Beklagte zu 1. durch den Pachtvertrag offensichtlich in die Lage versetzt werden sollte, an die bisherige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. anzukn\u00fcpfen und diese fortzusetzen. Um die bislang durchgef\u00fchrten Sprengreinigungen weiterhin in der bisherigen Art und Weise (ungest\u00f6rt) durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, bedurfte die Beklagte zu 1. jedoch des Vorbenutzungsrechts der Streithelferin zu 1. Daf\u00fcr, dass dieses der Beklagten zu 1. f\u00fcr die Dauer des Pachtvertrages auf die Beklagte zu 1. zur Aus\u00fcbung zustehen sollte, spricht auch, dass die Streithelferin zu 1. und die Beklagte zu 1. derselben Unternehmensgruppe angeh\u00f6rten. Es bestand insoweit kein Grund, das Vorbenutzungsrecht von der Verpachtung des gesamten Gesch\u00e4ftsbetriebes auszunehmen und bei der Streithelferin zu 1. zu belassen, deren Gesch\u00e4ftsbetrieb der Industriereinigung nunmehr von der Beklagten zu 1. fortgef\u00fchrt werden sollte.<\/li>\n<li>(2.1.2)<br \/>\nDem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Streithelferin zu 1. und die Beklagte zu 1. in \u00a7 8 BPV vereinbart haben, dass die Streithelferin zu 1. in Bezug auf Kundenvertr\u00e4ge, die nicht auf die Beklagte zu 1. \u00fcbergeleitet werden k\u00f6nnen, die Beklagte zu 1. \u201eim Au\u00dfenverh\u00e4ltnis \u2013 soweit rechtlich zul\u00e4ssig und wirtschaftlich geboten \u2013 als Subunternehmerin beauftragt und sich die Vertragsparteien im Innenverh\u00e4ltnis wirtschaftlich so zu stellen haben, als sei die Vertrags\u00fcbernahme durch die Beklagte zu 1. wirksam erfolgt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung f\u00fcr den Fall, dass eine \u00dcberleitung eines von der Streithelferin abgeschlossenen Kundenvertrages auf die Beklagte zu 1. als P\u00e4chterin des Gesch\u00e4ftsbetriebes nicht m\u00f6glich ist. In einem solchen Fall sollte die Streithelferin zu 1. die Beklagte zu 1. als Subunternehmerin mit der Durchf\u00fchrung der Reinigungsarbeiten beauftragen. Das h\u00e4tte zwar zur Konsequenz gehabt, dass die Streithelferin zu 1. auf dem Papier weiterhin Vertragspartnerin des Kunden gewesen w\u00e4re. Tats\u00e4chlich t\u00e4tig geworden w\u00e4re bei einem entsprechenden Auftrag aber allein die Beklagte zu 1., die im Innenverh\u00e4ltnis so dastehen sollte, als ob sie selbst Auftragnehmerin ist. Sofern Gegenstand eines entsprechenden Kundenvertrages Sprengreinigungen gewesen w\u00e4ren, bei denen das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausge\u00fcbt und eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung benutzt worden w\u00e4re, ist zwar zweifelhaft, ob sich die Streithelferin zu 1. als Auftragnehmerin zur Rechtfertigung ihres eigenen Handelns auf das der Beklagten zu 1. zur Aus\u00fcbung \u00fcberlassene Vorbenutzungsrecht h\u00e4tte berufen k\u00f6nnen. Auch wenn das entsprechende Handeln der Beklagten zu 1. in einem solchen Fall nicht durch das der Streithelferin zu 1. im Rahmen des Pachtvertrages zur Aus\u00fcbung \u00fcberlassene Vorbenutzungsrecht gedeckt worden w\u00e4re, weil sie selbst rechtlich weiterhin Vertragspartnerin des Kunden gewesen w\u00e4re, kann aber nicht angenommen werden, dass deshalb das Vorbenutzungsrecht trotz der Verpachtung des gesamten Betriebes bei der Streithelferin zu 1. verbleiben und nicht von der Beklagten zu 1. ausge\u00fcbt werden sollte. Zum einen ben\u00f6tigte gerade die Beklagte zu 1. f\u00fcr ihre k\u00fcnftige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit das Vorbenutzungsrecht, weil sie nach Abschluss des Pachtvertrages normalerweise nicht als Subunternehmer der Streithelferin zu 1., sondern in ihrer Eigenschaft als P\u00e4chterin des Gesch\u00e4ftsbetriebes selbst als Vertragspartner des Kunden auf eigene Gefahr und Rechnung t\u00e4tig werden sollte. Selbst wenn die Beklagte zu 1. im Einzelfall formell als \u201eSubunternehmerin\u201c der Streithelferin zu 1. t\u00e4tig geworden w\u00e4re, w\u00e4re ihr Handeln im Zweifel durch ein Vorbenutzungsrecht der Streithelferin zu 1. nicht gedeckt gewesen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Streithelferin zu 1. nach der Verpachtung noch einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Durchf\u00fchrung der Sprengreinigungen durch die Beklagte zu 1. hatte (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 26 \u2013 Nabenschaltung III; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1999, 370, 371 \u2013 Steckerkupplung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 24; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 46; Mes, PatG, 4. Aufl., \u00a7 12 Rn. 19; Schulte\/Rinken, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; BeckOK PatR\/Ensthaler, \u00a7 12 Rn. 9). Zum anderen handelte es sich bei der in Rede stehenden Vertragsklausel nur um eine Ausnahmeregelung, mit der lediglich eine Konstruktion f\u00fcr den Fall vereinbart wurde, dass eine \u00dcberleitung eines Kundenvertrages auf die Beklagte zu 1. als P\u00e4chterin des Betriebes im Einzelfall einmal nicht m\u00f6glich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass das Vorbenutzungsrecht wegen dieser Ausnahmekonstruktion bei der Streithelferin zu 1. als Verp\u00e4chterin verbleiben, d.h. nicht der Beklagten zu 1. als P\u00e4chterin mit dem Betrieb zur Aus\u00fcbung \u00fcberlassen werden sollte.<\/li>\n<li>(2.1.3)<br \/>\nDen Abschluss des Betriebspachtvertrages zwischen der Streithelferin zu 1. als Verp\u00e4chterin und der Beklagten zu 1. als P\u00e4chterin haben die Beklagten schl\u00fcssig dargetan und durch die vorgelegte Ablichtung dieses Vertrages auch belegt. Das vorgelegte Dokument ist zwar \u2013 ebenso wie die ferner \u00fcberreichten Dokumente \u2013 teilgeschw\u00e4rzt. In seinen ma\u00dfgeblichen Passagen ist es jedoch \u2013 ebenso wie die weiteren Dokumente \u2013 ersichtlich und ergibt schl\u00fcssig den behaupteten Betriebs\u00fcbergang.<\/li>\n<li>(2.1.4)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass der Streithelfer zu 1. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betriebspachtvertrages gesetzlicher Vertreter der beteiligten Unternehmen und wirksam von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit war, steht dies der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens der Beklagten in Bezug auf die Beklagte zu 1. nicht entgegen.<\/li>\n<li>Ausweislich des vorliegenden Betriebspachtvertrages hat der Streithelfer zu 1. als Abschlussvertreter auf Verp\u00e4chter- und auf P\u00e4chterseite agiert. Wie sich aus den zur Beklagten zu 1. vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcgen (vgl. z.B. Anlage VP 34) ergibt, war der Streithelfer zu 2. einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen. Er war mithin von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit. Gleiches gilt, soweit der Streithelfer als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Streithelferin zu 1. agiert hat. Alleinige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Streithelferin zu 1. war die H E Verwaltungs-GmbH. Ausweislich des von den Beklagten mit Schriftsatz vom 14.09.2018 zur H E Verwaltungs-GmbH \u00fcberreichten Handelsregisterauszuges gem\u00e4\u00df Anlage E 16 (= Anlage S&amp;B 16) war der Streithelfer zu 2. auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Gesellschaft und als solcher ebenfalls von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin ferner mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich bei den Unterschriften unter den Betriebspachtvertrag um diejenigen des Streithelfers zu 2. handelt, stimmen die fraglichen Unterschriften ersichtlich mit den Unterschriften des Streithelfers zu 2. unter den von den Beklagten Notarvertr\u00e4gen \u00fcberein. Aus den Notarvertr\u00e4gen ergibt sich jeweils, dass diese von dem erschienenen Streithelfer zu 2. eigenh\u00e4ndig unterschrieben wurden. F\u00fcr die Existenz und Wirksamkeit des Betriebspachtvertrages spricht \u00fcberdies, dass dieser sowohl in dem zwischen der Streithelferin zu 1. und der K GmbH geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 30.06.2017 \u00fcber den Erwerb von Anlageverm\u00f6gen sowie Kundenbeziehungen der Streithelferin zu 1. (Anlage E 23) als auch in der notariellen Mantelurkunde vom 30.06.2017 (Anlage E 25), welche Urkunden jeweils auch von dem Streithelfer zu 2. unterschrieben worden sind, in Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>(2.2)<br \/>\nNach dem Vorbringen der Beklagten endete der zwischen der Beklagten zu 1. und der Streitverk\u00fcndeten zu 1. geschlossene Betriebspachtvertrag zum 03.08.2017, und zwar aufgrund des Verkaufs des Betriebsteils \u201eSprengreinigung\u201c, der mit weiteren Assets auf die heutige Beklagte zu 2. \u00fcbertragen wurde.<\/li>\n<li>Als Anlage E 19 (im Schriftsatz vom 14.09.2018 als Anlage S&amp;B 19 bezeichnet) haben die Beklagten hierzu einen zwischen der Streithelferin zu 1. und der Beklagten zu 1. am 03.08.2017 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vorgelegt, mit dem der zwischen diesen Vertragsparteien bestehende Betriebspachtvertrag mit Wirkung zum 03.08.2017 aufgehoben wurde. Zu den Akten gereicht haben sie als Anlage E 23 (im Schriftsatz vom 14.09.2018 als Anlage S&amp;B 23 bezeichnet) ferner einen zwischen der Streithelferin zu 1. und der K GmbH (= Beklagte zu 2.) geschlossenen notariellen Kaufvertrag (\u201eAsset-Deal\u201c) vom 30.06.2017 \u00fcber den Erwerb von Anlageverm\u00f6gen sowie Kundenbeziehungen der Streithelferin zu 1. sowie als Anlage E 24 (im Schriftsatz vom 14.09.2018 als Anlage S&amp;B 24 bezeichnet) einen notariellen Gesch\u00e4ftsanteilskaufvertrag (\u201eShare-Deal\u201c) vom 30.06.2017 zwischen dem Streithelfer zu 2. und der I L GmbH \u00fcber s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1. und der H E Projektmanagement GmbH sowie als Anlage E 25 (im Schriftsatz vom 14.09.2018 als Anlage S&amp;B 25 bezeichnet) ferner eine so genannte notarielle Mantelurkunde zu diesen Vertr\u00e4gen.<\/li>\n<li>(2.2.1)<br \/>\nWie aus dem Aufhebungsvertrag vom 03.08.2017 (Anlage E 19) hervorgeht, beabsichtigte der Streithelfer zu 2. in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der Streithelferin zu 1., seinen Gesellschaftsanteil an dieser an die zur I-Gruppe geh\u00f6renden I L GmbH zu ver\u00e4u\u00dfern. Zeitgleich beabsichtigte die Streithelferin zu 1., u.a. das dem Betriebspachtvertrag unterliegende bewegliche Sachanlageverm\u00f6gen sowie Kundenbeziehungen an die ebenfalls zur I-Gruppe geh\u00f6rende K GmbH zu ver\u00e4u\u00dfern und mit dieser einen Gewerbemietvertrag \u00fcber die den Pachtvertrag unterliegenden Grundst\u00fccke abzuschlie\u00dfen. Aus diesem Grunde wurde der zwischen der Streithelferin zu 1. und der Beklagten zu 1. bestehende Betriebspachtvertrag vom 07.04.2009 mit dem Aufhebungsvertrag einvernehmlich mit Wirkung zum 03.08.2017 aufgehoben.<\/li>\n<li>Ausweislich des Kaufvertrages \u00fcber den Erwerb von Anlageverm\u00f6gen sowie Kundenbeziehungen gem\u00e4\u00df Anlage E 23 (nachfolgend auch: KV), welcher in der notariellen Mantelurkunde gem\u00e4\u00df Anlage E 25 als \u201eKaufvertrag \u00fcber Wirtschaftsg\u00fcter\u201c bezeichnet wird, wollte sich der Streithelfer zu 2. als \u201eEigent\u00fcmer\u201c des von der Beklagten zu 1. auf der Grundlage des Betriebspachtvertrages vom 07.04.2009 betriebenen Gesch\u00e4ftsbetriebs der \u201eIndustrie-und Kesselreinigung sowie der Arbeitnehmer\u00fcberlassung\u201c aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb vollst\u00e4ndig zur\u00fcckzuziehen und den Gesch\u00e4ftsbetrieb mit allen dazugeh\u00f6rigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden sowie den vorhandenen Kundenstamm an die K GmbH verkaufen (Vorb. A und B des KV). Mit einer gleichzeitig abzuschlie\u00dfenden Vereinbarung sollten die Streithelferin zu 1. und die Beklagte zu 1. \u2013 wie geschehen \u2013 den Betriebspachtvertrag aufheben mit der Wirkung, dass die durch den Betriebspachtvertrag auf die Beklagte zu 1. \u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens sowie die Kundenbeziehungen beim Vollzug des Kaufvertrages zum Zwecke des Verkaufs und der sofortigen \u00dcbertragung an die K GmbH als K\u00e4ufer von der Beklagten zu 1. auf die Streithelferin zu 1. zur\u00fcckfallen (Vorb. C des KV). Ebenfalls bedingt auf den Vollzug sollte die I L GmbH s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1. sowie der HE Projektmanagement GmbH erwerben und sollte die K GmbH mit dem Streithelfer zu 2. einen Mietvertrag \u00fcber die Betriebsgrundst\u00fccke schlie\u00dfen (Vorb. D des KV).<\/li>\n<li>(2.2.2)<br \/>\nMit dem Kaufvertrag (Anlage E 23) verkaufte und \u00fcbertrug die Streithelferin zu 1. als Verk\u00e4uferin der K GmbH als K\u00e4uferin zum Vollzugstag die dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens, Kundenbeziehungen sowie zu \u00fcbertragende Vertr\u00e4ge (Ziff. 1.1 KV). Verkauft und \u00fcbertragen wurden hierbei u.a. s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die wirtschaftlich dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzurechnen sind und entweder trotz Abschlusses des Betriebspachtvertrages bei ihm verblieben oder durch die Aufhebung des Betriebspachtvertrages an ihn zur\u00fcckgefallen sind (Ziff. 2 KV), das in einer Anlage zum Kaufvertrag dargestellte betriebliche Sachanlageverm\u00f6gen des Gesch\u00e4ftsbetriebes (Ziff. 2.1 KV) sowie alle immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die dem operativen Gesch\u00e4ftsbetrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind (Ziff. 2.2 KV). Dazu z\u00e4hlten insbesondere Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Software, Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen, Lizenzen einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Rechte an Erfindungen, Know-how, Gesch\u00e4fts-und Betriebsgeheimnisse etc. (Ziff. 2.3 KV). Mit der \u00dcbertragung der immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde sollte der Gesch\u00e4ftsbetrieb insbesondere \u00fcber s\u00e4mtliche gewerblichen Schutzrechte verf\u00fcgen, die f\u00fcr eine in Art und Umfang unver\u00e4nderte Fortf\u00fchrung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetriebs der Gesellschaft im bisherigen Umfang notwendig sind (Ziff. 9.5.1 KV). Gem\u00e4\u00df Ziffer 6 des Kaufvertrages waren sich die Streithelferin zu 1. und die K GmbH dar\u00fcber einig, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb f\u00fcr die gesamte Industrie- und Kesselreinigung weder aktiv noch passiv von der Streithelferin zu 1. fortgef\u00fchrt oder aufgenommen wird.<\/li>\n<li>Nach den Darlegungen der Beklagten wurde der Kaufvertrag \u2013 ebenso wie der ferner abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsanteilskaufvertrag gem\u00e4\u00df Anlage E 24, mit dem der Streithelfer zu 2. seine s\u00e4mtlichen Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1. an die I L GmbH ver\u00e4u\u00dferte \u2013 am 03.08.2017 vollzogen, so dass die K GmbH an diesem Tage die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens und die Kundenbeziehungen des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Streithelferin zu 1., die Gegenstand des Kaufvertrags waren, erworben hat.<\/li>\n<li>(2.2.3)<br \/>\nBei der K GmbH handelt es sich um die Beklagte zu 2. Diese firmierte fr\u00fcher als K GmbH und hatte ihren Sitz in M. Sie war durch Gesellschaftervertrag vom 18.07.2013 gegr\u00fcndet und am 12.08.2013 ins Handelsregister des Amtsgerichts N (HRB 1974) eingetragen worden. Am 09.12.2013 schloss die seinerzeit noch als K GmbH firmierende Beklagte zu 2. mit der I L GmbH als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag. Unter dem 08.08.202017 beschloss ihre Gesellschafterversammlung eine \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrages (\u00c4nderung des Gegenstands des Unternehmens und der Firma) sowie eine Sitzverlegung von M nach O. Im Handelsregister des Amtsgerichts P wurde die Beklagte zu 1. sodann am 21.08.2017 unter der Registernummer HRB 91920 eingetragen (vgl. Anlagen VP 14 und S&amp;B 37; vgl. ferner Anlagen VP 4 und VP 26 des Parallelverfahrens).<\/li>\n<li>(2.2.4)<br \/>\nMit dem notariellen Kaufvertrag (\u201eAsset Deal\u201c) sind praktisch alle dem Gesch\u00e4ftsbereich \u201eIndustrie- und Kesselreinigung\u201c zuzuordnenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden sowie der vorhandenen Kundenstamm des Gesch\u00e4ftsbetriebs von der Streithelferin zu 1. an die Beklagte zu 2. ver\u00e4u\u00dfert worden. Im Hinblick auf die in dem Kaufvertrag getroffenen Regelungen zu immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden kann es hierbei keinem Zweifel unterliegen, dass nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen auch ein Vorbenutzungsrecht der Streithelferin zu 1., auch wenn ein solches in dem Kaufvertrag nicht erw\u00e4hnt wird, auf die Beklagte zu 2. \u00fcbergehen sollte. Durch die \u00dcbertragung der immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde sollte der Gesch\u00e4ftsbetrieb n\u00e4mlich \u201eunver\u00e4ndert\u201c in der bisherigen Weise fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Ziff. 9.5.1 KV).<\/li>\n<li>(2.2.5)<br \/>\nDem \u00dcbergang eines Vorbenutzungsrechts der Streithelferin zu 1. auf die Beklagte zu 2. steht \u2013 was die Kl\u00e4gerin auch gar nicht einwendet \u2013 nicht entgegen, dass kein Grundbesitz der Gesellschaft \u00fcbertragen wurde (vgl. Ziff. 9.6.1 und 9.6.5 KV). Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Vorbenutzungsrechts nicht, wenn nur einzelne Sachen und Bestandteile des Betriebes \u00fcbertragen werden (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49 unter Verweis auf RGZ 147, 332, 338 = GRUR 1935, 677 \u2013 Aesulap; vgl. auch Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25, wonach die \u00dcbernahme einzelner Sachen oder Bestandteile des Betriebes, die dann beim Erwerber nicht benutzt werden, f\u00fcr den \u00dcbergang des Vorbenutzungsrechts nicht gen\u00fcgt). Das bedeutet aber nicht, dass es einem \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsbetriebes entgegensteht, wenn einzelne Gegenst\u00e4nde des Gesch\u00e4ftsbetriebes nicht \u00fcbertragen werden. So hat schon das Reichsgericht in der in den vorstehend benannten Kommentarstellen in Bezug genommenen Entscheidung (RGZ 147, 332, 338) zum Warenzeichengesetz entschieden, dass die Annahme, dass ein Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbergegangen ist, nicht davon abh\u00e4ngt, dass alle Bestandteile des Betriebs sowie alle Verm\u00f6genswerte \u00fcbergehen. Vielmehr k\u00f6nnten Bestandteile, wie z.B. ausstehende Forderungen sowie Warenvorr\u00e4te, ausgeschieden werden. Es m\u00fcsse nur ein Erwerb des Gesch\u00e4ftsbetriebs im Gro\u00dfen und Ganzen vorliegen, und zwar derart, dass diejenigen Bestandteile des Betriebs \u00fcbergehen, welche die Fortf\u00fchrung erm\u00f6glichen. So verh\u00e4lt es sich auch dann, wenn bis auf ein Betriebsgrundst\u00fcck s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte des Gesch\u00e4ftsbetriebs auf den Erwerber \u00fcbertragen werden. Denn dadurch kann der Gesch\u00e4ftsbetrieb an anderer Stelle in der bisherigen Art und Weise fortgef\u00fchrt werden, und zwar unter Benutzung der Erfindung. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Betriebsgrundst\u00fccke der Streithelferin zu 1. auf der Grundlage eines gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrages der Beklagten zu 2. zur Nutzung \u00fcberlassen worden sind (vgl. Ziff. 9.6.1 KV und Ziff. 7.7.1 GKV). Davon, dass es einem Betriebs\u00fcbergang nicht entgegenstehen muss, wenn Teile des Betriebs vom \u00dcbergang ausgeschlossen werden, geht auch der Bundesgerichtshof (GRUR 2012, 1010 \u2013 Nabenschaltung III) aus. Wie bereits erw\u00e4hnt, steht nach seiner Rechtsprechung die \u00dcbertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils der \u00dcbertragung eines (gesamten) Betriebs gleich (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 20 \u2013 Nabenschaltung III). Der \u00dcbergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist hierbei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der \u00dcbernehmer einen Teil der zur Herstellung der gesch\u00fctzten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten nunmehr in fremden Werkst\u00e4tten, zu denen auch diejenigen seines Vertragspartners z\u00e4hlen k\u00f6nnen, vornehmen l\u00e4sst (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 20 \u2013 Nabenschaltung III; vgl. auch Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 25; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517).<\/li>\n<li>(2.2.6)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass die Beklagten den ma\u00dfgeblichen Vertrag zwischen der Streithelferin zu 1. und der Beklagten zu 2. nicht vorgelegt, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Bei dem ma\u00dfgeblichen Vertrag handelt es sich um den als Anlage E 23 \u00fcberreichten, zwischen der Streithelferin zu 1. und der K GmbH (= Beklagte zu 2.) geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 30.06.2017 (\u201eAsset Deal\u201c) \u00fcber den Erwerb von Anlageverm\u00f6gen sowie Kundenbeziehungen der Streithelferin zu 1.<\/li>\n<li>Richtig ist zwar, dass die Beklagten in erster Instanz ausgef\u00fchrt hatten, dass im Zuge der \u00dcbernahme durch \u201eI\u201c s\u00e4mtliche Assets der \u201eBeklagten zu 1.\u201c auf die Beklagte zu 2., die den kompletten Bereich der Sprengreinigung \u00fcbernommen habe, \u00fcbertragen worden seien (vgl. Schriftsatz v. 30.07.2018, S. 5 [Bl. 89 GA]; Schriftsatz v. 17.08.2019, S. 9 [Bl. 106 GA]). Das lie\u00df sich dahin verstehen, dass eine \u00dcbertragung im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. stattgefunden haben soll. Ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen haben die Beklagten jedoch nunmehr klargestellt bzw. berichtigt, wobei sie die behaupteten Transaktionen durch Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge auch belegt haben. H\u00e4tte das Landgericht die Beklagten bereits in erster Instanz zur Konkretisierung ihres Vorbringens und\/oder zur Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge aufgefordert, w\u00e4re bereits in erster Instanz aufgefallen, dass der betreffende Kaufvertrag (\u201eAsset Deal\u201c) zwischen der Streithelferin zu 1. und der heutigen Beklagten zu 2. geschlossen wurde.<\/li>\n<li>(2.2.7)<br \/>\nEin Vorbenutzungsrecht der Streithelferin zu 1. w\u00e4re damit am 03.08.2017 auf die Beklagte zu 2. \u00fcbergegangen.<\/li>\n<li>(2.3)<br \/>\nNach dem Vorbringen der Beklagten hat die Beklagte zu 1. in der Zeit vom 03.08.2017 bis 31.12.2017 zwar noch Sprengreinigungen durchgef\u00fchrt. F\u00fcr diesen Zeitraum beruft sie sich allerdings auf einen Gesellschafterbeschluss der seinerzeit noch als K GmbH firmierenden Beklagte zu 2. vom 03.08.2017, den die Beklagten als Anlage E 26 (im Schriftsatz vom 14.09.2018 als Anlage S&amp;B 26 bezeichnet) \u00fcberreicht haben. Danach hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2. an diesem Tag den Beschluss gefasst, der Schwestergesellschaft der Beklagten zu 2., n\u00e4mlich der Beklagten zu 1., die zur Abwicklung der derzeit in dem Betriebsteil \u201eIndustrie- und Kesselreinigung\u201c noch laufenden Kundenvertr\u00e4ge notwendigen Betriebsmittel sowie Personal bis auf weiteres kostenneutral zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>Wie sich aus der von den Beklagten als Anlagen S&amp;B 39 und 40 vorgelegten Gesellschafterlisten ergibt, war die I L GmbH, welche ausweislich des als Anlage S&amp;B 38 vorgelegten Handelsregisterauszuges im Jahre 2018 im Wege des Formwechsels in die I L GmbH &amp; Co. KG umgewandelt worden ist, alleinige Gesellschafterin der seinerzeit noch als K GmbH firmierenden Beklagte zu 2. Aus dem als Anlage S&amp;B 38 geht hervor, dass die Herren H1 und I1, die den vorliegenden Gesellschafterbeschluss nach den Angaben der Beklagten unterschrieben haben, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der I L GmbH und als solche gemeinsam zu deren Vertretung befugt waren.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass der von den Beklagten vorgelegte Gesellschafterbeschluss von den vorgenannten Personen unterschrieben worden ist, und sie damit wohl bestreiten will, dass ein solcher Beschluss (wirksam) gefasst wurde, kommt es hierauf derzeit nicht an. Ebenso muss nicht weiter vertieft werden, ob aufgrund dieses Beschlusses der bisherige Betriebspachtvertrag mit der Beklagten zu 1. als P\u00e4chterin und der Beklagten zu 2. als neuer Verp\u00e4chterin zun\u00e4chst mit der Ma\u00dfgabe fortgesetzt worden ist, dass eine Pacht von der Beklagten zu 1. nicht mehr zu entrichten war, und die Beklagte zu 1. damit ein nunmehr der Beklagten zu 2. zustehendes Vorbenutzungsrecht weiter aus\u00fcben durfte. Es steht jedenfalls fest, dass sich sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. zumindest zeitweise auf ein Vorbenutzungsrecht berufen k\u00f6nnen, sofern sich ihr Vorbringen zur Entstehung eines Vorbenutzungsrechts in der Person der Streithelferin zu 1. Bewahrheiten sollte.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. kann sich in diesem Fall jedenfalls f\u00fcr die Zeit vom 02.12.2011 bis zum 02.08.2017 auf ein solches Recht berufen. In diesem Zeitraum begangene Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. w\u00e4ren dann durch ein Vorbenutzungsrecht gedeckt.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2., die f\u00fcr die Zeit ab dem 21.08.2017 in Anspruch genommen wird und nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten erst ab dem 01.01.2018 selbst Sprengreinigungen durchgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnte sich jedenfalls ab der Beendigung eines mit der Beklagten zu 1. ggf. fortgesetzten Betriebspachtverh\u00e4ltnisses auf ein Vorbenutzungsrecht berufen. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten w\u00e4re von einer entsprechenden Beendigung zum 31.12.2017 auszugehen. Nach dem Gesellschafterbeschluss gem\u00e4\u00df Anlage E 26 sollten der Beklagten zu 1. die zur Abwicklung der derzeit in dem Betriebsteil \u201eIndustrie- und Kesselreinigung\u201c noch laufenden Kundenvertr\u00e4ge notwendigen Betriebsmittel sowie Personal bis auf weiteres kostenneutral zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollte, so dass ein ggf. zun\u00e4chst mit der Beklagten zu 2. als neuer Verp\u00e4chterin fortzusetzendes Betriebspachtverh\u00e4ltnis nur bis zur Abwicklung der noch laufenden Kundenvertr\u00e4ge der Beklagten zu 1. bestehen sollte. Diese Vertr\u00e4ge waren offenbar bis zum Ende des Jahres 2017 abgewickelt. Denn das Landgericht hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zu 1. ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb Ende 2017 eingestellt hat und dass die Beklagte zu 2. die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. fortf\u00fchrt (LG-Urteil, Seite 11). Ist dem so, h\u00e4tte ein ggf. zun\u00e4chst fortgef\u00fchrtes Betriebspachtverh\u00e4ltnis zum 31.12.2017 sein Ende gefunden. Dass die Beklagte zu 1. entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nach diesem Zeitpunkt noch Sprengreinigungen angeboten und\/oder durchf\u00fchrt hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1. weiterhin die \u201eIndustrie- und Kesselreinigung\u201c im Handelsregister eingetragen ist, l\u00e4sst einen dahingehenden Schluss nicht zu. Ist der urspr\u00fcnglich zwischen der Streithelferin zu 1. und der Beklagten zu 1. bestehende Betriebspachtvertrag hingegen nicht zun\u00e4chst mit der Beklagten zu 2. als neuer Verp\u00e4chterin fortgef\u00fchrt und ist auch kein neues Betriebspachtverh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zustande gekommen, k\u00f6nnte sich die Beklagte zu 2. bereits ab dem 03.08.2017 auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDamit kommt es im Streitfall in jedem Fall darauf an, ob die Streithelferin zu 1. ein privates Vorbenutzungsrecht erlangt hat. Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Dieses wird es nunmehr \u2013 nach der Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits zu erneuten Verhandlung und Entscheidung \u2013 nachzuholen haben. Die Beklagten und ihre Streithelfer haben zur Entstehung eines solchen Vorbenutzungsrechts auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2009 weiter vorgetragen. Vor allem die Darlegungen der Streithelfer sind detailliert und zweifellos schl\u00fcssig. Es wird unter Beweisantritt eine Vielzahl von gewerblichen Anwendungen behauptet. Das gesamte diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelfer zur Entstehung des behaupteten Vorbenutzungsrechts ist nicht versp\u00e4tet und deshalb zu ber\u00fccksichtigen. Darauf, dass das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zur Entstehung eines privaten Vorbenutzungsrecht in der Person der Streithelferin zu 1. nicht hinreichend ist, h\u00e4tte n\u00e4mlich bereits das Landgericht hinweisen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDas angefochtene Urteil \u2013 einschlie\u00dflich des zugrundeliegenden Verfahrens \u2013 ist auf den Antrag der Beklagten hin gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen. Denn das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei den vorstehend unter C. 3. a) und b) dargelegten Verfahrensm\u00e4ngeln handelt es sich um wesentliche Verfahrensm\u00e4ngel im Sinne des \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Als wesentliche Verfahrensm\u00e4ngel im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 139 ZPO und gegen das Recht auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in Betracht. Hierzu z\u00e4hlen u.a. unterlassene oder unzureichende Hinweise sowie die Ablehnung einer gebotenen Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. BeckOK ZPO\/Wulf, 32. Ed. 01.03.2019, \u00a7 538 Rn. 13 m. w. Nachw.). So verh\u00e4lt es sich hier. Die nicht rechtzeitige Erteilung eines notwendigen Hinweises bzw. die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung einschlie\u00dflich der Nichtber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten ist so erheblich, dass das Verfahren keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Grundlage f\u00fcr die Entscheidung darstellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAufgrund des Verfahrensmangels ist zudem eine umfangreiche Beweisaufnahme gem\u00e4\u00df des \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig, da eine Mehrzahl von Zeugen zu vernehmen ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten und ihre Streithelfer haben eine Vielzahl von gewerblichen Anwendungen der Streithelferin zu 1. behauptet, die beweislich und gegenbeweislich aufzukl\u00e4ren sind. Die Beklagte beruft sich insbesondere auf eine \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sprengreinigung im RWE-Kraftwerk am 21.07.2003, bei der es sich nach dem Berufungsvorbringen der Beklagten und ihrer Streithelfer nicht nur um einen blo\u00dfen \u201eVersuch\u201c bzw. \u201eTest\u201c, sondern um eine gewerbliche Anwendung gehandelt haben soll. Nach dem Vorbringen der Streithelfer der Beklagten soll es sich dabei um einen Gro\u00dfauftrag gehandelt haben, im Rahmen dessen das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren in der Zeit vom 21. bis 28.07.2003 wiederholt eingesetzt worden ist. Hierzu haben die Beklagten und ihre Streithelfer Herrn Q und den Streithelfer zu 2. als Zeugen benannt. Eine Vernehmung des Streithelfers zu 2. als Zeugen ist prozessual zul\u00e4ssig, weil dieser einfacher Nebenintervenient ist (vgl. zur Abgrenzung zum sog. streitgen\u00f6ssischen Nebenintervenienten: Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 67 Rn. 1, \u00a7 69 Rn. 1-4). Ein einfacher Nebenintervenient kann als Dritter im Prozess Zeuge sein (vgl. BayOBLG, NJW-RR 1987, 1423; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 67 Rn. 1; M\u00fcKoZPO\/Schultes, 5. Aufl., \u00a7 67 Rn. 3; M\u00fcKoZPO\/Damrau, a.a.O., \u00a7 373 Rn. 15; Musielak\/Voit\/Weth, ZPO, 16. Aufl., \u00a7 67 Rn. 2; HK-ZPO\/Bendtsen, 8. Aufl., \u00a7 67 Rn. 2; BeckOK ZPO\/Scheuch, 32. Ed. 01.03.2019, \u00a7 373 Rn. 13; einschr\u00e4nkend OLG D\u00fcsseldorf [22 ZS.], MDR 2015, 178 = BeckRS 2015, 221, dessen Auffassung hier aber zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchrt). Au\u00dferdem haben die Beklagten im Zusammenhang mit der am 21.07.2003 im Kraftwerk J durchgef\u00fchrten Sprengreinigung und der dort eingesetzte Vorrichtung Herrn R als weiteren Zeugen benannt. Die Streithelfer der Beklagten haben ferner schl\u00fcssig und unter Beweisantritt die Durchf\u00fchrung patentgem\u00e4\u00dfer Sprengreinigungen in der M\u00fcllverbrennungsanlage Bonn am 19.11.2001 (Zeugnis des Herrn S und des Streithelfers zu 2.), bei der BKB in Helmstedt am 26.11.2001 (Zeugnis des Herrn S und des Streithelfers zu 2.), in der MVA Bonn am 06.01.2002 (Zeugnis des Herrn S und des Streithelfers zu 2.), im Kraftwerk J am 07.01.2012 (Zeugnis der Herren S und T sowie des Streithelfers zu 2.) und in der BKB in Helmstedt am 04.02.2002, 04.02.2002, 21.06.2002, 17.07.2002, 20.09.2002, 24.07.2003 und 26.09.2003 (Zeugnis des Herrn U und des Streithelfers zu 2.) sowie in der M\u00fcllverbrennungsanlage in V am 08.04.2002 (Zeugnis des Streithelfer zu 2.) behauptet. In Erg\u00e4nzung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten haben die Beklagten und ihre Streithelfer in der Berufungsinstanz au\u00dferdem unter Beweisantritt weiter zur Entwicklung des in Rede stehenden Sprengreinigungsverfahrens bei der Streithelferin zu 1. vorgetragen. In diesem Zusammenhang haben die Streithelfer der Beklagten unter anderem behauptet, dass der auch von den Beklagten angesprochene Sonderlehrgang f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Sprengarbeiten der W GmbH in der Zeit vom 16. bis 18.10.2001 im Hinblick auf einen von der Streithelferin zu 1. nach der erfolgreichen Durchf\u00fchrung von entsprechenden Versuchen bereits im Herbst 2001 gefassten Entschluss, das Verfahren der linearen Sprengungen mit Sprengschn\u00fcren in hei\u00dfen Massen nunmehr regelm\u00e4\u00dfig Kunden anzubieten, stattgefunden habe und dass im Rahmen dieses Lehrgangs die Verfahrensweise der linearen Sprengreinigung vorgestellt worden sei. Als Zeugen haben die Beklagten und ihrer Streithelfer hierzu die Herren S, A1, B1 und U sowie den Streithelfer zu 2. benannt. In Bezug auf die behauptete sp\u00e4tere gewerbliche Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens durch die Streithelferin zu 1. vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents kommt auch diesem Randgeschehen bzw. dieser Vorbereitungshandlung Bedeutung zu, weshalb auch den diesbez\u00fcglichen Behauptungen nachzugehen ist. Bereits in erster Instanz haben sich die Beklagten \u00fcberdies zum Beweis daf\u00fcr, dass die in der als Anlage S&amp;B 4 vorgelegten Zeichnung gezeigte Vorrichtung bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents im Gebrauch gewesen sei, auch auf das Zeugnis des Herrn C1 berufen. Die Kl\u00e4gerin hat gegenbeweislich die Herren D1, E1, F1, G1 und A1 als Zeugen benannt. Es ist damit eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen, so dass eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas ihm nach \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO er\u00f6ffnete Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen, \u00fcbt der Senat \u2013 nachdem die Beklagten den notwendigen Antrag gestellt haben \u2013 dahingehend aus, dass er den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckverweist.<\/li>\n<li>Nach sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde ist der Senat der \u00dcberzeugung, dass er entgegen seiner sonstigen Praxis keine Entscheidung in der Sache selbst vornimmt. Eine Zur\u00fcckverweisung f\u00fchrt zwar regelm\u00e4\u00dfig zu einer Verteuerung und Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits, was in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht. Dem steht indes gegen\u00fcber, dass der Senat zur Durchf\u00fchrung einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme verpflichtet w\u00e4re. Diese gebotene Beweisaufnahme entspricht nicht der Funktion eines Rechtsmittelgerichts. Der Gesichtspunkt der Prozess\u00f6konomie rechtfertigt allein die Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht nicht. Den Parteien w\u00fcrde schlie\u00dflich eine Tatsacheninstanz genommen. Die Zur\u00fcckverweisung dient gerade auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit durch die Berufungsinstanz, da dort keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr er\u00f6ffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerpr\u00fcfung stattfindet (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2018 \u2013 I-15 U 52\/17). Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat w\u00e4re im \u00dcbrigen angesichts seiner Gesch\u00e4ftsbelastung nicht zu erwarten.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nF\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs ist zun\u00e4chst aufzukl\u00e4ren, ob in der Person der Streithelferin zu 1. ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG entstanden ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSollte das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass die Streithelferin zu 1. ein privates Vorbenutzungsrecht erworben hat, wird ggf. aufzukl\u00e4ren sein, ob der Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 2. (Anlage E 26) am 03.08.2017 von deren alleiniger Gesellschafterin, der I L GmbH, durch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H1 und I1 gefasst worden ist. Au\u00dferdem wird in diesem Zusammenhang ggf. zu kl\u00e4ren sein, ob auf der Grundlage dieses Beschlusses der bisherige Betriebspachtvertrag mit der Beklagten zu 2. als neuer Verp\u00e4chterin zun\u00e4chst fortgesetzt worden ist mit der Ma\u00dfgabe, dass eine Pacht von der Beklagten zu 1. nicht mehr zu entrichten war, es jedoch ansonsten bei dem bisherigen Betriebspachtvertrag \u2013 und damit auch bei der \u00dcberlassung des Vorbenutzungsrechts \u2013 bleiben sollte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSofern die Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. und\/oder der Beklagten zu 2. nicht durch ein privates Vorbenutzungsrecht gedeckt gewesen sind, wird das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Patentbenutzung bzw. -verletzung Folgendes zu beachten haben:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin ist auch darauf gerichtet, den Beklagten zu untersagen, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung anzubieten.<\/li>\n<li>Ein Anbieten eines Verfahrens liegt (auch) vor, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll (vgl. Senat, Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I-2 U 74\/13; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 52; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 94; Schulte\/Rinken, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 87; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A Rn. 326). Dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben. Der Verbotstatbestand des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG will schon die Gef\u00e4hrdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausr\u00e4umen (Senat, Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I-2 U 74\/13; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 52).<\/li>\n<li>Das Anbieten eines Verfahrens zur Anwendung ist allerdings nur unter weiteren Voraussetzungen verboten (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 51). Haftungsbegr\u00fcndend ist das Anbietens eines Verfahrens nur dann, wenn der Anbietende wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Verfahrensanwendung ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist (\u00a7 9 Nr. 2 PatG). Ersteres setzt nicht nur voraus, dass dem Dritten das Verfahrenspatent bekannt ist und er sich \u00fcber dessen Tragweite im Klaren ist, insbesondere wei\u00df, dass das von ihm zur Anwendung angebotene Verfahren in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt; der Anbietende muss auch wissen, dass derjenige, der das Verfahren im Inland anwenden soll, kein Recht zur Benutzung des Verfahrens hat. Dem steht es gleich, wenn aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, d.h. klar auf der Hand liegt, dass die angebotene Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist (Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 51). Der Anbietende muss damit nicht nur das Klagepatent kennen, sondern es muss dar\u00fcber hinaus auf der Hand liegen, dass das angebotene Verfahren in dessen Schutzbereich eingreift und deswegen dem Verbietungsrecht des Schutzrechtsinhabers unterliegt. Letzteres wird durch eine die Patentverletzung im Einzelnen darlegende Verwarnung oder Klageschrift noch nicht zwingend ausgeschlossen, selbst wenn der Argumentation des Abmahnenden\/Kl\u00e4gers in der Sache beizupflichten ist. Weil nur Offensichtlichkeit schadet, bleibt der gute Glaube an die Nichtverletzung auch im Anschluss an eine berechtigte Verwarnung oder Klageerhebung solange beachtlich, wie die Nichtverletzungsargumente mit vern\u00fcnftigen Erw\u00e4gungen vertretbar sind. Sie k\u00f6nnen sich auch auf \u201eRechtfertigungsgr\u00fcnde\u201c beziehen, etwa ein vermeintlich bestehendes Vorbenutzungsrecht, von dem der Anbietende mit guten Gr\u00fcnden der Meinung sein darf, dessen tatbestandliche Voraussetzungen schl\u00fcssig darlegen und beweisen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruchs 4 des Klagepatents auch auf Unterlassung des Angebots, Inverkehrbringens und der Einfuhr patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen in Anspruch nimmt, hat sie das Bestehen eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs bislang nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWas die patentverletzenden Sprengschnur-Vorrichtungen anbelangt, l\u00e4sst sich bislang allein feststellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. solche Vorrichtungen jeweils hergestellt, gebraucht und \u2013 wenn auch jeweils immer nur am jeweiligen Einsatzort \u2013 zum Zwecke des Gebrauchs besessen haben. Demgegen\u00fcber ist nicht dargetan, dass die Beklagten zu 1. und 2. Solche Vorrichtungen auch angeboten, in den Verkehr gebracht oder in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt haben.<\/li>\n<li>Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (LG-Urt. S. 11) hei\u00dft es zwar in Bezug auf die Beklagte zu 2. (nicht auch in Bezug auf die Beklagte zu 1.), dass diese Vorrichtungen zum Reinigen von Industrieanlagen herstellt und vertreibt. Entsprechende Vertriebshandlungen hat die Kl\u00e4gerin allerdings nicht dargetan. Das Landgericht hat in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 20.01.2019 dementsprechend auch nur ausgef\u00fchrt, es habe mit der betreffenden Formulierung \u201egew\u00fcrdigt\u201c, dass ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht bestritten worden sei. Das Landgericht ist damit \u2013 insoweit zutreffend \u2013 davon ausgegangen, dass ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 2. nicht bestritten worden ist. Aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig herstellt, hat es \u2013 insoweit rechtlich unzutreffend (dazu sogleich) \u2013 blo\u00df eine Begehungsgefahr hinsichtlich der weiteren in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten hergeleitet. Die angegriffene Sprengschnur-Vorrichtung betreffende Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1. und\/oder der Beklagten zu 2. hat die Kl\u00e4gerin auch in zweiter Instanz nicht dargetan. Soweit sie in der Klageschrift (S. 11) ausgef\u00fchrt hat, dass die Beklagte zu 1. die durch Patentanspruch 4 gesch\u00fctzte Vorrichtung f\u00fcr die Sprengreinigung selbst herstellt und diese \u201edurch die Anwendung des Verfahrens in den Verkehr bringt\u201c, liegt in dem eigenen Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens kein Inverkehrbringen der Vorrichtung. Denn unter \u201eInverkehrbringen\u201c ist eine T\u00e4tigkeit zu verstehen, durch die der Eintritt des patentierten Erzeugnisses in den Handelsverkehr, der Umsatz- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zum Gegenstand hat, tats\u00e4chlich bewirkt wird, indem das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht (vgl. nur Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 44 m. w. Nachw.). Soweit die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren ausgef\u00fchrt hat, es sei \u00fcblich, dass Sprengreinigungsunternehmen insbesondere bei langfristig angelegten Auftr\u00e4gen ihre ben\u00f6tigten Materialien f\u00fcr die Dauer der Beauftragung bei den Kunden zwischenlagerten, mag dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Verf\u00fcgungsgewalt jeweils auf den Kunden \u00fcbergeht. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. und\/oder die Beklagte zu 2. zu irgendeinem Zeitpunkt eine komplette Sprengschnur-Vorrichtung im Sinne des Patentanspruchs 4 des Klagepatents bei einem ihrer Kunden gelagert hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Begehungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten, Inverkehrbringen und die Einfuhr patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen, kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht bejaht werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nOb Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, h\u00e4ngt nach der Rechtsprechung des Senats von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab. Es ist danach prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es (im Inland) zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Mit Hersteller ist hierbei selbstverst\u00e4ndlich ein Unternehmen gemeint, das Erzeugnisse herstellt, die prinzipiell f\u00fcr den Handelsverkehr bestimmt sind. Ist der Beklagte demgegen\u00fcber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 \u2013 I\u2013 2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249). Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Handelsunternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Eine Verurteilung wegen der Handlungsalternative des Herstellens kommt dagegen wegen der klaren Ausrichtung des Unternehmens auf den Vertrieb nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249).<\/li>\n<li>Hat ein Unternehmen eine patentverletzende Vorrichtung im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs bislang allein bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet (gebraucht) und ist sein Gesch\u00e4ftsbetrieb auch nur hierauf ausgerichtet, kann regelm\u00e4\u00dfig eine Begehungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur f\u00fcr die Benutzungsart des Gebrauchens sowie des Besitzens zum Gebrauch angenommen werden. Au\u00dferdem kann in einem solchen Fall unter Umst\u00e4nden \u2013 wenn der Patentverletzer die Vorrichtung nicht selbst herstellt \u2013 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch ein Verbot der Einfuhr patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen zum Zwecke des Gebrauchens ausgesprochen werden. Ein weitergehendes Verbot kann hingegen nur verh\u00e4ngt werden, wenn auch andere Benutzungsarten (Anbieten; Inverkehrbringen) innerhalb der verbleibenden Restlaufzeit des Klagepatents konkret zu besorgen sind. F\u00fcr eine entsprechende Ausweitung des Unterlassungstenors sind hierf\u00fcr greifbare Tatsachen erforderlich, die in naher Zukunft eine entsprechende Handlung des Beklagten erwarten lie\u00dfen und dementsprechend die Grundlage f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr liefern k\u00f6nnten (Senat, Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr ein Unternehmen, das patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen (ausschlie\u00dflich) f\u00fcr den Eigengebrauch herstellt, wobei in Bezug auf ein solches Unternehmen allerdings regelm\u00e4\u00dfig auch ein Verbot der Einfuhr patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen zum Zwecke des Gebrauchens nicht ausgesprochen werden kann, weil das Unternehmen die Vorrichtung ja selbst herstellt. F\u00fcr eine Ausweitung des Unterlassungstenors m\u00fcssen daher auch hier greifbare Tatsachen vorhanden sein, die in naher Zukunft eine entsprechende Handlung des Beklagten erwarten lie\u00dfen und dementsprechend die Grundlage f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr liefern k\u00f6nnten. Daran fehlt es hier nach dem bisherigen Sach- und Streitstand. Hinsichtlich der Beklagten zu 1., die entsprechende Benutzungshandlungen in der Vergangenheit nicht vorgenommen hat, gilt dies schon deshalb, weil sie ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb nach den Feststellungen des Landgerichts bereits Ende 2017 eingestellt hat. Die Beklagte zu 2. stellt lediglich patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen her und gebraucht diese, wie dies zuvor auch die Beklagte zu 1. getan hat. Die Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen erfolgt dabei zu dem Zweck, diese selbst zu Sprengreinigungen einzusetzen, nicht aber, um diese zu ver\u00e4u\u00dfern oder an Dritte abzugeben. Da die unter Schutz gestellte Vorrichtung eine Sprengschnur umfasst und die Vorrichtung nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten erst am jeweiligen Einsatzort (vor dem dortigen Gebrauch) mit einer solchen Sprengschnur ausger\u00fcstet werden, liegt es auch fern, dass die Beklagte zu 2. solche Vorrichtungen k\u00fcnftig anbietet oder in den Verkehr bringt. Ebenso liegt es fern, dass sie solche Vorrichtungen, die sie bislang selbst hergestellt hat, in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nFehlt es an einem die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung betreffenden Angebot und\/oder an einer Lieferhandlung scheiden auch diesbez\u00fcgliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus.<\/li>\n<li>In Bezug auf den Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin, der der Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches dient, kann nichts anderes gelten. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur Rechnungslegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat. Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt. Anderes hat ebenso zu gelten, wenn die Parteien sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsart (z.B. Inverkehrbringen) vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16, Mitt. 2017, 454 = BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 376). Selbst wenn man hiervon zumindest im Hinblick auf den Rechnungslegungsanspruch Ausnahmen zulassen wollte, soweit es um nach dem Zuschnitt des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Beklagten in Betracht kommende Benutzungshandlungen geht, ist das Ergebnis im Streitfall kein anderes. Der Inhalt und Umfang des Rechnungslegungsanspruchs wird durch das Angewiesensein des Gl\u00e4ubigers und die Zumutbarkeit der Informationserteilung auf Seiten des Schuldners bestimmt. Benutzungshandlungen, die nicht vorgenommen worden sind und die nach dem Zuschnitt des Gesch\u00e4ftsbetriebs auch nicht zu besorgen sind, k\u00f6nnen deshalb nicht rechnungslegungspflichtig sein (Senat, Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16)<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich hingegen nach der Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b PatG. Diese Bestimmung kn\u00fcpft die Auskunftspflicht an das Vorliegen irgendeiner widerrechtlichen Benutzungshandlung. Sobald sie vorliegt, ist \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg des Verletzungsproduktes Auskunft zu erteilen. Die vollst\u00e4ndige Auskunftspflicht trifft deswegen auch denjenigen, der das Patent lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z.B. durch Gebrauchen) verletzt hat. S\u00e4mtliche Daten sind mithin auch dann (notfalls im Wege der Nullauskunft) zu offenbaren, wenn das Klagepatent in irgendeiner Weise widerrechtlich benutzt wurde, weswegen auch derjenige, der Verletzungserzeugnisse nur besessen oder gebraucht hat, in vollem Umfang auskunftspflichtig ist (Senat, Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 429 u. Rn. 564).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs sowie eines Anspruchs auf Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG sind bislang nicht schl\u00fcssig dargetan. \u00a7 140a Abs. 3 PatG kn\u00fcpft nach der Gesetzesformulierung an eine Benutzungshandlung i.S.d. \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG an, wobei es sich bei dieser Benutzungshandlung, da es um den R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den \u201eVertriebswegen\u201c geht, um eine Vertriebshandlung handeln muss. Die Zuerkennung eines R\u00fcckrufanspruchs setzt demgem\u00e4\u00df voraus, dass mindestens ein Lieferfall vorgetragen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 \u2013 I\u2013 2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 618).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich scheidet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch ein Vernichtungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG in Bezug auf patentverletzende Vorrichtungen aus.<\/li>\n<li>Die Zuerkennung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 140a PatG setzt voraus, dass der Beklagte patentverletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht (noch) in seinem Besitz oder Eigentum hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 639). Ob Besitz und\/oder Eigentum des Verletzers an schutzrechtsverletzenden Erzeugnissen vorhanden ist, ist vom Verletzungsgericht im Erkenntnisverfahren zu kl\u00e4ren. Es handelt sich n\u00e4mlich um eine anspruchsbegr\u00fcndende Tatbestandsvoraussetzung des \u00a7 140a Abs. 1 PatG (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz). Im Allgemeinen gen\u00fcgt zwar die Behauptung, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war, weil bereits damit der Vernichtungsanspruch entstanden ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 639). Macht der Beklagte jedoch nachvollziehbar geltend oder liegt es sonst auf der Hand, dass der urspr\u00fcnglich gegebene Besitz nachtr\u00e4glich entfallen und ein Besitz oder Eigentum des Beklagten im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist, so scheidet eine Verurteilung zur Vernichtung aus (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 639).<\/li>\n<li>Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten werden die zur Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens eingesetzten Sprengschnur-Vorrichtungen erst vor Ort hergestellt. Bei der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens werden sie durch die Sprengung zerst\u00f6rt. Fertige (komplette) Sprengschnur-Vorrichtungen haben die Beklagten damit lediglich im Rahmen der Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in ihrem Besitz, und zwar bis zu der Sprengung, durch welche die Vorrichtung zerst\u00f6rt wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention war dem Landgericht vorzubehalten, weil der endg\u00fcltige Erfolg der Berufung erst nach der abschlie\u00dfenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG P, NJW-RR 1987, 1152; OLG M\u00fcnchen, NJW 2011, 396, 398; Urt. v. 31.7.2015 \u2013 10 U 4575\/14, NJOZ 2016, 184 Rn. 20).<\/li>\n<li>Die Gerichtsgeb\u00fchren beider Instanzen waren gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 GKG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel \u2013 nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung f\u00fchren (\u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \u2013, zugleich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 GKG darstellt (OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 31.7.2015 \u2013 10 U 4575\/14, NJOZ 2016, 184 Rn. 21; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2018 \u2013 I-15 U 52\/17). \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Geb\u00fchren des erstinstanzlichen Verfahrens (OLG M\u00fcnchen, NJOZ 2016, 184 Rn. 22 m. w. Nachw.; vgl. a. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2018 \u2013 I-15 U 52\/17).<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung ist im Hinblick auf \u00a7\u00a7 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit \u2013 allerdings ohne Abwendungsbefugnis \u2013 geboten (BGH, JZ 1977, 232; OLG M\u00fcnchen, NJW 2011, 396, 398 m. w. Nachw.; NJOZ 2016, 184 Rn. 23; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2018 \u2013 I-15 U 52\/17).<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2957 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. Mai 2019, Az. 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