{"id":829,"date":"2010-07-29T17:00:09","date_gmt":"2010-07-29T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=829"},"modified":"2016-04-20T13:16:48","modified_gmt":"2016-04-20T13:16:48","slug":"4b-o-26708-navigationssystem-2-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=829","title":{"rendered":"4b O 267\/08 &#8211; Navigationssystem (2) II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1476<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juli 2010, Az. 4b O 267\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 519 XXX (nachfolgend Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 40 08 XXX vom 16. M\u00e4rz 1990 am 28. Februar 1991 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 30. Dezember 1992 offengelegt, die Bekanntmachung und Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. Juni 1994. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Navigationssystem. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eNavigationssystem f\u00fcr Landfahrzeuge mit einem Ortungssystem zur Bestimmung des Standpunktes des Landfahrzeugs, einer Eingabevorrichtung f\u00fcr den Zielpunkt des Landfahrzeugs, mit Mitteln zur Bestimmung der Route f\u00fcr das Landfahrzeug vom Standpunkt zum Zielpunkt und mit einem Empf\u00e4nger (2, 3) zum Empfang und zur Auswertung von normiert \u00fcbertragenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem, wobei der Empf\u00e4nger geeignet ist, die empfangenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem (5) zu \u00fcbertragen und das Navigationssystem (5) geeignet ist, unter Ber\u00fccksichtigung der in den Verkehrsnachrichten enthaltenen Informationen (Stra\u00dfensperrungen, Staus) eine neue Route f\u00fcr das Landfahrzug zu bestimmen, dadurch gekennzeichnet, dass das Navigationssystem so ausgebildet ist, dass eine alte ermittelte Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten und eine neue Route mit Ber\u00fccksichtigung von Verkehrsnachrichten in jeweils einem Speicherbereich (6a, 6b) abgelegt sind, dass die beiden abgelegten Routen einem Vergleicher (9) zugef\u00fchrt sind, der die beiden Routen miteinander vergleicht und die bez\u00fcglich der neuen Route abweichenden Strecken mit denen vom Empf\u00e4nger (2, 3) empfangenen Informationen \u00fcber die Strecken vergleicht.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert Navigationssysteme verschiedener Modellbezeichnungen. Hierzu geh\u00f6rt unter anderem das Navigationssystem mit der Bezeichnung A (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Als Anlage K 18 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin ein Exemplar eines entsprechenden Navigationssystems sowie das zugeh\u00f6rige Benutzerhandbuch, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Das Klagepatent sehe insbesondere nicht vor, dass eine Route ohne Verkehrsnachrichten ermittelt werde. Dies mache technisch keinen Sinn. Vielmehr werde jede Route unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Navigationssysteme f\u00fcr Landfahrzeuge mit einem Ortungssystem zur Bestimmung des Standpunktes des Landfahrzeugs, einer Eingabevorrichtung f\u00fcr den Zielpunkt des Landfahrzeuges, einer Eingabevorrichtung f\u00fcr den Zielpunkt des Landfahrzeugs, mit Mitteln zur Bestimmung der Route f\u00fcr das Landfahrzeug vom Standpunkt zum Zielpunkt und mit einem Empf\u00e4nger zum Empfang und zur Auswertung von normiert \u00fcbertragenen Verkehrsnachrichten, wobei der Empf\u00e4nger geeignet ist, die empfangenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem zu \u00fcbertragen und das Navigationssystem geeignet ist, unter Ber\u00fccksichtigung der in den Verkehrsnachrichten enthaltenen Informationen (Stra\u00dfensperrungen, Staus) eine neue Route f\u00fcr das Landfahrzeug zu bestimmen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Navigationssystem so ausgebildet ist, dass eine alte ermittelte Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten und eine neue Route mit Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten in jeweils einem Speicherbereich abgelegt sind, dass die beiden abgelegten Routen einem Vergleicher zugef\u00fchrt sind, der die beiden Routen miteinander vergleicht und die bez\u00fcglich der neuen Route abweichenden Strecken mit den vom Empf\u00e4nger empfangenen Informationen \u00fcber die Strecken vergleicht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Zeiten und Preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Abfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1004 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die vorstehend zu Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit hiesigem Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 519 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme der Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>b) sowie die Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer Zeitschrift nach Wahl der Kl\u00e4gerin erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>V. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dem Schiedsverfahren der ICC zwischen der B. und der C, Aktenzeichen ICC Case Number XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, dass das Klagepatent die Ermittlung einer Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten vorsehe. Auf dieser Basis werde zun\u00e4chst eine Idealroute ermittelt. In einem n\u00e4chsten Schritt werde dann eine Route unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt. Diese beiden Routen w\u00fcrden dann in dem Vergleicher abgelegt. Bei Eingang neuer Verkehrsnachrichten erfolge dann der Vergleich der bez\u00fcglich der neuen Route abweichenden Strecken.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei sie zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Die Kl\u00e4gerin habe der B (B) eine Lizenz an dem Klagepatent erteilt. B wiederum habe der Beklagten eine Lizenz erteilt, so dass die Beklagte zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt sei. Die Frage der Lizenzerteilung der B werde derzeit auch in einem schiedsgerichtlichen Verfahren gekl\u00e4rt, so dass der vorliegende Rechtsstreit jedenfalls wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, so dass es auf die Frage einer m\u00f6glichen Berechtigung der Beklagten zur Benutzung des Klagepatentes auf Grund einer Lizenzerteilung durch B nicht ankommt und die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Urteilsver\u00f6ffentlichung abzuweisen waren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Navigationssystem.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die DE-OS 35 12 127. Nach dieser Druckschrift ist ein Ortungs- und Navigationssystem f\u00fcr Landfahrzeuge bekannt, mittels dem es m\u00f6glich ist, auf optimalem Weg das Ziel zu erreichen. Ist der Standort des Fahrzeugs und der Zielort bekannt, wird man durch das vorbekannte Navigationssystem auf jeweils optimalem Weg zum Ziel gef\u00fchrt. Ein weiteres Navigationssystem ist aus der DE-OS 29 25 656 bekannt. Bei diesem Zielf\u00fchrungssystem werden von St\u00fctzpunkten im Gel\u00e4nde Daten \u00fcber die Lage des St\u00fctzpunktes zum Fahrzeug \u00fcbertragen. Auf Grund der gleichzeitig \u00fcbertragenen m\u00f6glichen Fahrtrouten wird im Navigationssystem des Fahrzeugs die Fahrtroute ausgew\u00e4hlt, die zum Ziel f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Empf\u00e4nger zum Dekodieren von Verkehrsnachrichten sind, so das Klagepatent, aus der DE-OS 35 36 820 bekannt. Bei den Verkehrsfunkdekodern in den Empf\u00e4ngern werden die Verkehrsnachrichten digital \u00fcbertragen und optisch oder akustisch zur Anzeige gebracht. Die Verkehrsnachrichten werden dabei normiert \u00fcbertragen, so dass Stra\u00dfen und Streckenf\u00fchrungen sowie Ortsnamen sowie die Art der Behinderung leicht erkannt werden k\u00f6nnen. Die DE-OS 37 24 516 beschreibt ein Verfahren zur fahrtroutenselektiven Wiedergabe von Verkehrsnachrichten sowie einen entsprechenden Fahrzeugempf\u00e4nger, mittels dem es m\u00f6glich ist, nur solche Verkehrsnachrichten auszugeben, die auf einer bestimmten Fahrtroute liegen. Durch diese Ma\u00dfnahme wird erreicht, dass nicht s\u00e4mtliche Verkehrsnachrichten ausgegeben werden, sondern lediglich eine begrenzte Anzahl von Verkehrsnachrichten, die den Fahrer auch tats\u00e4chlich betreffen.<\/p>\n<p>Hieran sieht es das Klagepatent als nachteilig, dass die Route unabh\u00e4ngig von der Verkehrslage bestimmt und ausgegeben wird. Zwar ist es dem Fahrer m\u00f6glich, beispielsweise bei Stra\u00dfensperrungen, dem Routenvorschlag nicht zu folgen und stattdessen eine andere Richtung einzuschlagen, woraufhin eine neue Route vom Navigationssystem bestimmt wird. Oftmals sind jedoch Behinderungen nicht sofort zu erkennen, beispielsweise wenn ein Stau im Bereich der empfohlenen Fahrstrecke besteht.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Stand der Technik schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Navigationssystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Navigationssysteme f\u00fcr Landfahrzeuge<\/p>\n<p>a) mit einem Ortungssystem zur Bestimmung des Standpunktes des Landfahrzeuges,<\/p>\n<p>b) mit einer Eingabevorrichtung f\u00fcr den Zielpunkt des Landfahrzeuges,<\/p>\n<p>c) mit Mitteln zur Bestimmung der Route f\u00fcr das Landfahrzeug vom Standpunkt zum Zielpunkt und<\/p>\n<p>d) mit einem Empf\u00e4nger (2, 3) zum Empfang und zur Auswertung von normiert \u00fcbertragenen Verkehrsnachrichten;<\/p>\n<p>2. der Empf\u00e4nger ist geeignet, die empfangenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem (5) zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>3. das Navigationssystem (5) ist geeignet, unter Ber\u00fccksichtigung der in den Verkehrsnachrichten enthaltenen Informationen (Stra\u00dfensperrungen, Staus) eine neue Route f\u00fcr das Landfahrzeug zu bestimmen;<\/p>\n<p>4. das Navigationssystem ist so ausgebildet, dass<\/p>\n<p>a) eine alte ermittelte Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten und<\/p>\n<p>b) eine neue Route mit Ber\u00fccksichtigung von Verkehrsnachrichten<\/p>\n<p>c) in jeweils einem Speicherbereich (6a, 6b) abgelegt sind;<\/p>\n<p>5. die beiden abgelegten Routen sind einem Vergleicher (9) zugef\u00fchrt<\/p>\n<p>6. der Vergleicher<\/p>\n<p>a) vergleicht die beiden Routen miteinander und<\/p>\n<p>b) vergleicht die bez\u00fcglich der neuen Route abweichenden Strecken mit den vom Empf\u00e4nger (2, 3) empfangenen Informationen \u00fcber die Strecken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene Navigationssystem A, weitere Navigationssysteme hat die Kl\u00e4gerin nicht konkret bezeichnet, macht jedenfalls von Merkmal 4.a) der obigen Merkmalsgliederung keinen Gebrauch. Merkmal 4.a) besagt, dass das Navigationssystem so ausgebildet ist, dass eine alte ermittelte Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten in einem Speicherbereich abgelegt ist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin setzt das streitige Merkmal die Ermittlung einer Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten voraus.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Merkmals, in welchem von einer ermittelten Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten die Rede ist. Best\u00e4tigt wird diese Routenermittlung ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten durch den Wortlaut des nachfolgenden Merkmals 4.b), welches gerade eine neue Route mit Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten vorsieht.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis legt auch die Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent nicht zugrunde. So wird in Spalte 2 Zeilen 28 ff. beschrieben, dass es vorteilhaft ist zwei Routen zu ermitteln, eine ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsmeldungen und eine mit. Als Zweck dieser Ma\u00dfnahme wird ausgef\u00fchrt, dass es dadurch m\u00f6glich wird, Streckenabweichungen zu erkennen und diese Streckenabweichungen mit den empfangenen Strecken der Verkehrsnachrichten zu vergleichen. Dadurch wird es m\u00f6glich, festzustellen, welche Verkehrsmeldungen bei der Routensuche ber\u00fccksichtigt wurden. Wiederholen sich dann die Verkehrsmeldungen oder \u00e4ndern sie sich, kann leicht festgestellt werden, ob nun eine neue Route bestimmt werden muss oder ob die neu hinzugekommenen Verkehrsmeldungen keine \u00c4nderung der Route erforderlich machen, da sie unter Ber\u00fccksichtigung von erkannten Verkehrsmeldungen bestimmt wurde. Die Routenbestimmung wird durch diese Ma\u00dfnahme besonders \u00f6konomisch.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschreibungsstelle kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Patentschrift selbst herausstellt, dass es sich um eine vorteilhafte Ausf\u00fchrung handelt. Bei dieser Textstelle handelt es sich nicht lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Die Textstelle des allgemeinen Beschreibungsteils entspricht konkret dem Wortlaut des Hauptanspruches und es ist auch kein Unteranspruch vorhanden, der nur diese vorteilhafte Ausf\u00fchrung n\u00e4her beschreibt und unter Schutz stellt. In der Textstelle wird allgemein ein Vorteil erl\u00e4utert, der der Erfindung insgesamt anhaftet.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals ergibt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch bei technisch-funktionaler Betrachtung Sinn. Denn die schnellste Route ist immer diejenige Route, welche ohne Verkehrsbeschr\u00e4nkungen auf direktem Wege zum Ziel f\u00fchrt, d.h. die Idealroute. Wenn diese Route ermittelt wurde und eine weitere Route unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten, kann bei dem in Merkmal 6 geforderten Abgleich der Routen\/Strecken am besten beurteilt werden, inwieweit eine Abweichung von der Idealroute vorliegt. W\u00fcrde die alte Route, wie die Kl\u00e4gerin meint, unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt und dann im Verlauf eine weitere neue Route unter weiterer Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten, m\u00fcsste im Vergleicher sowohl eine \u00dcberpr\u00fcfung erfolgen, ob sich \u00c4nderungen bez\u00fcglich der Streckenf\u00fchrung bei der alten als auch der neuen Route ergeben haben. Denn die Verkehrsbehinderung, die bei Ermittlung der alten Route vorhanden war, k\u00f6nnte weggefallen sein oder sich verl\u00e4ngert\/verlagert haben. Das gleiche gilt f\u00fcr die Verkehrsbehinderung bei Ermittlung der neuen Route. Beide Routen m\u00fcssten daher durch den Vergleicher miteinander auf Abweichungen untersucht werden, was in Merkmal 6.b) nicht vorgesehen ist, da nur die bez\u00fcglich der neuen Route abweichenden Strecken verglichen werden sollen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re ein solcher \u201edoppelter\u201c Vergleich nicht \u00f6konomisch. \u00d6konomisch erscheinen daher vielmehr die Ermittlung einer \u201eIdealroute\u201c ohne Ber\u00fccksichtigung von Verkehrsnachrichten und eine anschlie\u00dfende Ermittlung der neuen Route unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten. Bei Eingang einer neuen Verkehrsnachricht ist im Vergleicher dann nur zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich hinsichtlich der neuen Route Abweichungen ergeben, welche m\u00f6glicherweise eine R\u00fcckkehr zur alten \u201eIdealroute\u201c oder die Ermittlung einer neuen Route bedingen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das vorstehende Verst\u00e4ndnis sprechen auch die sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren des Klagepatentes, welches aus der WO 91\/14XXX (Anlage B1) hervorgegangen ist. Diese Druckschrift entspricht in ihrer Beschreibung im Wesentlichen der Beschreibung des Klagepatentes. Dort findet sich auf Seite 3 Mitte die vorstehend beschriebene Beschreibungsstelle. Im Gegensatz zu den Anspr\u00fcchen des Klagepatentes waren die Anspr\u00fcche der Druckschrift, insbesondere der Anspruch 1, jedoch weiter gefasst, von einer Routenbestimmung ohne Ber\u00fccksichtigung von Verkehrsnachrichten war erst im Unteranspruch 3 die Rede. Im Erteilungsverfahren wurde der Anspruch 1 mit dem Anspruch 3 kombiniert zu der hiesigen Fassung des Patentanspruches 1. Der Pr\u00fcfer f\u00fchrte im Erteilungsverfahren im Pr\u00fcfungsbericht auf Beiblatt 1 aus, dass eine alte ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelte Route und die neue Route in jeweils einem Speicherbereich abgelegt werden, ein Vergleicher die Strecken der neuen Route mit der alten Route und die Strecken, die von der neuen Route abweichen, mit den empfangenen Streckeninformationen vergleicht. Auch durch diese Aussage wird deutlich, dass nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis bei erstmaliger Bestimmung der Route \u2013 alte Route \u2013 die Verkehrsnachrichten keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>Von diesem Verst\u00e4ndnis ausgehend, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 4.a) keinen Gebrauch, da das angegriffene Navigationsger\u00e4t unstreitig keine Route ohne Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz war der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren, da die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1476 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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