{"id":8288,"date":"2020-02-24T17:00:36","date_gmt":"2020-02-24T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8288"},"modified":"2020-02-23T17:22:01","modified_gmt":"2020-02-23T17:22:01","slug":"i-2-u-50-18-briefkopf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8288","title":{"rendered":"I- 2 U 50\/18 &#8211; Briefkopf"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2956<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Mai 2019, Az. I- 2 U 50\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 34 O 82\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 25. April 2018 verk\u00fcndete Urteil der 4. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Anwaltssoziet\u00e4t in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung (PartGmbB) mit Sitz in B. Der Beklagte ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in C. Beide Parteien sind auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts t\u00e4tig.<\/li>\n<li>In einem Anfang 2017 vor dem Landgericht Essen eingeleiteten Verf\u00fcgungsverfahren vertrat der Beklagte die D GmbH als Antragstellerin. Die Kl\u00e4gerin vertrat dort die E GmbH als Antragsgegnerin. Im weiteren Verlauf lie\u00df die E GmbH ihrerseits die D GmbH durch Anwaltsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 07.02.2017 (Anlage K 2) abmahnen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2017 (Anlage K 7) sprach die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Mandantin eine weitere Abmahnung aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 auch in dem vorbezeichneten Verfahren sowie in den angesprochenen Abmahnschreiben \u2013 einen Briefkopf verwendet, der auf der rechten Seite eine Spalte aufweist, in der zun\u00e4chst die in der Rechtsanwaltskanzlei t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte namentlich aufgef\u00fchrt sind. Nach einem Freiraum sind die Anschrift, die Kontaktdaten und die Registernummern der Kl\u00e4gerin aufgelistet. Im Anschluss hei\u00dft es dann: \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c. Anschlie\u00dfend folgen die Steuernummer und vier Bankverbindungen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 8) mahnte der Beklagte die Kl\u00e4gerin wegen Werbung mit der ISO-Zertifizierung ab. Dem Abmahnschreiben war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, mit der sich die Kl\u00e4gerin strafbewehrt verpflichten sollte,<\/li>\n<li>\u201ees zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,<\/li>\n<li>\u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c<\/li>\n<li>wie beispielhaft aus der Anlage ersichtlich.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K 8 verwiesen.<\/li>\n<li>Aufgrund dieser Abmahnung hat die Kl\u00e4gerin am 16.10.2017 eine negative Feststellungsklage beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht. \u00dcber die \u2013 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte \u2013 Klageeinreichung informierte sie den Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 10), wobei sie ausf\u00fchrte, dass sie das Vorgehen des Beklagten f\u00fcr rechtsmissbr\u00e4uchlich und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachte. Der Beklagte hat daraufhin vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 10 O 125\/17) seinerseits eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Denn dortigen Rechtsstreit haben die Parteien im Hinblick auf eine von der Kl\u00e4gerin abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung (dazu sogleich) \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Dem Beklagten stehe der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbr\u00e4uchlich sei. Der Beklagte wolle sie nur wegen der zuvor ausgesprochenen Abmahnung abstrafen. In den zuvor gef\u00fchrten Verfahren habe sich der Beklagte nicht an dem nunmehr beanstandeten Briefkopf gest\u00f6rt. Dar\u00fcber hinaus bestehe der Unterlassungsanspruch auch inhaltlich nicht. Die Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c befinde sich am rechten Rand des Briefkopfes, abgesetzt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanw\u00e4lte, zwischen den Kontaktdaten der Kanzlei und den Bankverbindungen und damit im Bereich der Unternehmensangaben. Angesichts dieses Kontextes werde der Hinweis auf die Zertifizierung eindeutig als eine gesellschaftsbezogene Angabe verstanden, nicht hingegen dahingehend, dass irgendwelche Dienstleistungen in qualitativer Hinsicht zertifiziert worden seien. Dass keine Jahreszahl angegeben werde, begr\u00fcnde keine Irref\u00fchrungsgefahr. Denn der Verkehr gehe anhand der Zertifizierungsangabe davon aus, dass das Zertifikat noch immer aktuell sei. Das sei der Fall. Das zertifizierende Unternehmen m\u00fcsse ebenfalls nicht angegeben werden, weil es sich bei der ISO-Zertifizierung um ein standardisiertes Pr\u00fcfverfahren handele, unabh\u00e4ngig davon, von wem dieses durchgef\u00fchrt worden sei.<\/li>\n<li>Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbung auf dem Briefkopf der Kl\u00e4gerin als Zertifizierung der anwaltlichen Dienstleistung oder jedenfalls auch als Zertifizierung der anwaltlichen Dienstleistung der Kl\u00e4gerin verstehe, was eine gravierende Fehlvorstellung sei.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 25.04.2018 hat das Landgericht antragsgem\u00e4\u00df festgestellt,<\/li>\n<li>\u201edass der Beklagte von der Kl\u00e4gerin nicht beanspruchen kann, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,<\/li>\n<li>\u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c,<\/li>\n<li>wie beispielhaft aus der Anlage zum Abmahnschreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 8, Seite 3) ersichtlich.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Feststellungsklage sei zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zwar sei die Abmahnung durch den Beklagten nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 8 Abs. 4 UWG gewesen. Der Beklagte k\u00f6nne von der Kl\u00e4gerin jedoch nicht Unterlassung wegen irref\u00fchrender Angaben nach \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG verlangen. Die Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c auf dem Briefkopf der Kl\u00e4gerin sei nicht irref\u00fchrend. Die Angabe t\u00e4usche in der konkreten Ausgestaltung auf dem Briefkopf der Kl\u00e4gerin die angesprochenen Verkehrskreise nicht dar\u00fcber, dass die rechtsberatende T\u00e4tigkeit der Rechtsanw\u00e4lte in der kl\u00e4gerischen Kanzlei zertifiziert sei nach ISO 9001. Der angesprochene Verkehrskreis erkenne wegen der r\u00e4umlichen Einbettung des Zertifizierungsvermerks zwischen den Kontaktdaten der kl\u00e4gerischen Kanzlei und deren Bankverbindungen und abgetrennt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanw\u00e4lte, dass es sich um eine gesellschaftsbezogene Angabe handele, die nicht auf die rechtsanwaltliche juristische Beratung bezogen sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise ohnehin w\u00fcssten, dass die ISO 9001 eine Aussage nur zur Sicherung des Qualit\u00e4tsmanagements eines Unternehmens treffe und weder die Waren eines Unternehmens noch die Dienstleistungen der rechtsanwaltlichen oder \u00e4rztlichen Beratung betreffen k\u00f6nne. Irref\u00fchrend sei die Angabe auch nicht deshalb, weil dem angesprochenen Verkehrskreis nicht mitgeteilt werde, wer wann das Zertifikat erteilt hat. Die Angabe ISO 9001 weise den angesprochenen Verkehrskreis ausreichend auf ein standardisiertes Verfahren zur Erf\u00fcllung der Mindestanforderungen an ein Qualit\u00e4tsmanagementsystem hin. Dabei sei es wegen der standardisierten Voraussetzungen nicht entscheidend, wer die Zertifizierung vornehme. Es sei auch nicht entscheidend, dass der angesprochene Verkehrskreis erfahre, wann zertifiziert worden sei, weil nur mit einer aktuell g\u00fcltigen Zertifizierung geworben werden d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Einlegung der Berufung hat die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 07.05.2018 (Anlage K 16) eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet hat, \u201ees zu unterlassen auf ihren Briefk\u00f6pfen wie folgt zu werben: Zertifiziert nach ISO 9001 wie aus Anlage 1 ersichtlich\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 (Bl. 89 ff. GA) im vorliegenden Rechtsstreit eine Teil-Erledigungserkl\u00e4rung abgegeben. Dieser hat sich der Beklagte nicht angeschlossen (Bl. 92 GA).<\/li>\n<li>Der Beklagte macht geltend:<\/li>\n<li>Mit der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung habe die Kl\u00e4gerin den Vorwurf anerkannt. Das Landgericht setze sich mit seiner Argumentation dar\u00fcber hinweg, dass der Adressat des Briefkopfes ein klares Aufkl\u00e4rungsinteresse daran habe, was und wer hier zertifiziert worden sei, sowie ggf. auch durch wen. Ohne eine solche Aufkl\u00e4rung werde der Adressat Zertifizierungen immer auf die Hauptleistung des Unternehmens beziehen. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, dass der Adressat die Zertifizierung auf die anwaltliche Dienstleistung beziehe. Die Norm ISO 9001 kenne selbst nur ein Bruchteil der Fachanw\u00e4lte im gewerblichen Rechtsschutz, was sich dahinter verberge, sogar nur ein noch engerer Zirkel. Der Durchschnittsverbraucher wisse damit gar nichts anzufangen. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil es an einer zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Klage gefehlt habe. Hinsichtlich der weiterverfolgten Feststellungsklage fehle es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bzw. Feststellungsinteresse. Die Kl\u00e4gerin habe ihm zugestanden, was er wolle. Etwas anderes habe er nie begehrt.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>ab\u00e4ndernd die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Berufung zur\u00fcckzuweisen und ab\u00e4ndernd festzustellen, dass der Beklagte von ihr nicht beanspruchen kann, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,<\/li>\n<li>\u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c,<\/li>\n<li>ausgenommen eine Verwendung der Formulierung \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c in ihrem Briefkopf gem\u00e4\u00df Anlage K 16, letzte Seite.<\/li>\n<li>2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, soweit der negative Feststellungsantrag die Verwendung der Formulierung \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c in ihrem Briefkopf gem\u00e4\u00df Anlage K 16, letzte Seite, betrifft.<\/li>\n<li>Sie verteidigt die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend und macht geltend:<\/li>\n<li>Die von ihr erhobene Feststellungsklage sei nicht nur im aufrechterhaltenen Umfang zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, sondern sei dies auch im erledigten Teil bis zur Abgabe der strafbewerten Unterlassungserkl\u00e4rung gewesen. Das Landgericht habe zutreffend herausgearbeitet, dass bereits aufgrund der Platzierung des Zertifizierungsvermerks im Briefbogen die angegriffene Angabe rein gesellschaftsbezogen verstanden werde, nicht hingegen bezogen auf die Qualit\u00e4t einer rechtsanwaltlichen juristischen Beratung. Das Qualit\u00e4tsmanagement spiele mittlerweile eine so gro\u00dfe Rolle im Dienstleistungssektor, dass eine Aufkl\u00e4rungspflicht nicht mehr bestehe. Die von ihr abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung betreffe die konkrete Verletzungshandlung. Gegenstand der Rechtsber\u00fchmung des Beklagten sei jedoch ein Unterlassungsanspruch gewesen, der die Platzierung im Briefkopf \u201elediglich\u201c beispielhaft vorgesehen habe. Die negative Feststellungsklage habe daher nach wie vor \u00fcber den erledigten Teil hinaus einen \u201e\u00dcberschuss\u201c, in Bezug auf welchen ein Feststellungsinteresse bestehe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin ist teilweise bereits unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als die Kl\u00e4gerin auch die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf den von ihm konkret beanstandeten Briefkopf nicht zusteht bzw. zugestanden hat. Der weitergehende Feststellungsantrag ist unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas rechtliche Interesse i.\u2009S. von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses ist f\u00fcr die \u2013 hier vorliegende \u2013 negative Feststellungsklage gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsber\u00fchmung erhoben ist. Der Kl\u00e4ger kann dann grunds\u00e4tzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsber\u00fchmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Anspr\u00fcche nicht bestehen oder dass sie an dem beanstandeten Verhalten nicht gehindert ist (BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 \u2013 Stadtwerke Wolfsburg; GRUR 2011, 1117 \u2013 Rn. 15 \u2013 ICE, m.w.N.; vgl. auch BGH, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 \u2013 Tr\u00e4germaterial f\u00fcr Kartenformulare).<\/li>\n<li>Kommt es zu einer Abmahnung und erhebt der Abgemahnte negative Feststellungsklage, so ist das nach \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen, wenn der Abgemahnte m\u00f6glicherweise auch Leistungsklage, gerichtet auf die Unterlassung weiterer Abmahnungen, erheben k\u00f6nnte. Denn eine solche Leistungsklage w\u00fcrde voraussetzen, dass die (unberechtigte) Abmahnung einen Wettbewerbsversto\u00df darstellt. Dies aber trifft nur ausnahmsweise zu, so dass die Leistungsklage wegen des zus\u00e4tzlichen Risikos nicht zumutbar ist (BGH, GRUR 1985, 571, 573 \u2013 Feststellungsinteresse I; OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2015, 7, 8; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 36. Aufl., \u00a7 12 Rn. 2.20).<\/li>\n<li>Eine negative Feststellungsklage wird aber wegen fehlenden Feststellungsinteresses regelm\u00e4\u00dfig unzul\u00e4ssig, wenn der Abgemahnte wegen desselben Gegenstands seinerseits Unterlassungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genie\u00dft die Leistungsklage gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage grunds\u00e4tzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. = GRUR 1987, 402 \u2013 Parallelverfahren I; BGH, NJW 1984, 1118; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rn. 12 \u2013 Detektionseinrichtung I; GRUR-RR 2010, 496 = BeckRS 2010, 20763). Sinn des grunds\u00e4tzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren \u00fcber denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGHZ 99, 340 = GRUR 1987, 402 \u2013 Parallelverfahren I; BGH NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rn. 12 \u2013 Detektionseinrichtung). Die Leistungsklage l\u00e4sst, soweit sich die Streitgegenst\u00e4nde decken (BGH, NJW-RR 1990, 1532), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses grunds\u00e4tzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41 = NJW 1984, 1754; BGH, GRUR 1985, 41, 44 \u2013 REHAB; BGHZ 99, 340, 341 f. = GRUR 1987, 402 &#8211; Parallelverfahren I; GRUR 1987, 938 \u2013 Videorechte; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 \u2013 Parallelverfahren II; GRUR 2006, 217 Rn. 12 \u2013 Detektionseinrichtung; NJW-RR 2013, 1105 Rn. 11). Dementsprechend ist nicht die sp\u00e4ter erhobene Leistungsklage wegen der bereits rechtsh\u00e4ngigen Feststellungsklage unzul\u00e4ssig, sondern es wird die Feststellungsklage im Hinblick auf die sp\u00e4ter erhobene Leistungsklage unzul\u00e4ssig. Der sich daraus ergebende Vorrang der Leistungsklage besteht auch f\u00fcr den Fall, dass mit der parallelen Leistungsklage lediglich ein Teil der von der positiven Feststellungsklage erfassten Anspr\u00fcche geltend gemacht wird (BGH, NJW-RR 1990, 1532). In diesem Fall wird die Feststellungsklage teilweise unzul\u00e4ssig (BGH, NJW-RR 2013, 1105 Rn. 11). Etwas anderes (kein Vorrang der Leistungsklage gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage) gilt nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ 99, 340 = GRUR 1987, 402 \u2013 Parallelverfahren I; BGHZ 134, 201, 209 = NJW 1997, 870; BGH, GRUR 2006, 217 Rn. 12 \u2013 Detektionseinrichtung I).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze gilt im Streitfall Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDurch die Abmahnung des Beklagten, mit der dieser gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, ist zwischen den Parteien ein \u201egegenw\u00e4rtiges Rechtsverh\u00e4ltnis\u201c begr\u00fcndet worden und hat die Kl\u00e4gerin prinzipiell ein rechtliches Interesse i.\u2009S. von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO, weil die negative Feststellungsklage zur Abwehr der Abmahnung des Beklagten erhoben ist. Die Kl\u00e4gerin kann bzw. konnte daher gerichtlich feststellen lassen, dass der vom Kl\u00e4ger behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDamit, worauf der von dem Beklagten mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gerichtet gewesen ist und was Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Kl\u00e4gerin ist, hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht befasst.<\/li>\n<li>Anhaltspunkt f\u00fcr den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage ist der Anspruch, dessen sich der Beklagte ber\u00fchmt. Der Feststellungsantrag muss daher in Zusammenhang mit seiner Begr\u00fcndung und der Abmahnung des Beklagten ausgelegt werden, um dadurch zu bestimmen, was streitbefangen ist.<\/li>\n<li>Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin vorliegend mit seinem Schreiben vom 05.10.2017 wegen des von der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit verwandten Briefbogens mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c abgemahnt, wobei er gem\u00e4\u00df der seinem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung von der Kl\u00e4gerin begehrt hat, es k\u00fcnftig zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben, \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c, wie beispielhaft aus dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Schreiben der Kl\u00e4gerin ersichtlich. Mit letzterem Zusatz hat der Beklagte in sein mit dem Abmahnschreiben geltend gemachtes Unterlassungsbegehren als konkret beanstandete Verletzungshandlung die Verwendung auf einem Briefbogen wie dem dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Briefkopf bzw. Briefbogen einbezogen. Die Abmahnung des Beklagten richtete sich nach dem Inhalt des Abmahnschreibens aber nicht nur gegen diese konkrete Verwendung. Denn der dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgte Briefbogen der Beklagten wurde von dem Beklagten nur \u201ebeispielhaft\u201c und damit insbesondere beanstandet. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ging \u00fcber diese konkrete Verwendung hinaus.<\/li>\n<li>Zwar hat sich das Unterlassungsbegehren, wie man bei isolierter Betrachtung der dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung annehmen k\u00f6nnte, nicht gegen jedwede Verwendung der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c gerichtet. Das Unterlassungsbegehren des Beklagten muss n\u00e4mlich im Lichte der Begr\u00fcndung der von dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnung ausgelegt werden. Aus dieser ergibt sich, dass sich der Beklagte gegen die Verwendung der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 90001\u201c im Briefkopf der Kl\u00e4gerin ohne weitere Erl\u00e4uterung gewandt hat. Unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts des Abmahnschreibens und der beispielhaften Bezugnahme auf den konkret beanstandeten Briefkopf der Kl\u00e4gerin hat der Beklagte mit seiner Abmahnung von der Kl\u00e4gerin begehrt, es k\u00fcnftig zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs allein mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben. Das Unterlassungsbegehren zielte damit auf eine Verwendung dieser Angabe in Alleinstellung ab. Zwar hat der Beklagte in seinem Abmahnschreiben nicht nur beanstandet, dass eine weitere Erl\u00e4uterung zu der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c nicht erfolge, sondern dies auch dahin pr\u00e4zisiert, dass insbesondere unklar bleibe, durch wen die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde, wann diese durchgef\u00fchrt wurde und was zertifiziert wurde. Hierbei handelt es sich aber lediglich um beispielhafte Begr\u00fcndungselemente des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der auf eine Unterlassung der Verwendung der blo\u00dfen Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c abzielte. Einen Unterlassungsanspruch des Inhalts, dass die Kl\u00e4gerin es k\u00fcnftig unterlassen soll, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben, sofern sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht erl\u00e4utert, durch wen die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde und wann die Zertifizierung durchgef\u00fchrt und was zertifiziert wurde, hat er nicht geltend gemacht. Die dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ist nicht entsprechend formuliert gewesen und einen Unterlassungsanspruch mit diesem Inhalt hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Er hat sich vielmehr ber\u00fchmt, von der Kl\u00e4gerin verlangen zu k\u00f6nnen, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs allein die Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht, wie in dem in Bezug genommenen Briefkopf der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Ihren (urspr\u00fcnglichen) Feststellungsantrag hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz entsprechend der von dem Beklagten seinem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung formuliert. Diese war aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers im Lichte des Abmahnschreibens in dem soeben dargetanen Sinne zu verstehen.<\/li>\n<li>Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass auch der von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz gestellte Feststellungsantrag entsprechend zu verstehen gewesen ist. Da sich das Unterlassungsbegehren des Beklagten auch gegen eine konkrete Benutzungshandlung richtete, konnte sich die von der Kl\u00e4gerin erhobene negative Feststellungsklage auch nur auf diese konkrete Verwendung beziehen. Ebenso konnte mit der Klage auch die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dass der Beklagte nicht von der Kl\u00e4gerin beanspruchen kann, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben, sofern sie nicht angibt, (1.) durch wenn die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde, (2.) wann die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde und (3.) was zertifiziert wurde. Auch konnte die Klage auf die Feststellung gerichtet sein, dass dem Beklagten weder ein solcher Unterlassungsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des konkret beanstandeten Briefkopfes zusteht. Schlie\u00dflich ist im Hinblick auf die weitgefasste Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, die der Abmahnung beigef\u00fcgt war, denkbar, dass die Kl\u00e4gerin gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagte von ihr \u00fcberhaupt nicht verlangen kann, es k\u00fcnftig zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben. Was gewollt ist bzw. gewollt gewesen ist, ist deshalb durch Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Klagebegr\u00fcndung zu ermitteln.<\/li>\n<li>Eine solche Auslegung ergibt hier, dass die Kl\u00e4gerin vorliegend die gerichtliche Feststellung begehrt hat und weiterhin begehrt, dass der Beklagte nicht von ihr beanspruchen kann, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben, sofern sie nicht kumulativ angibt, durch wen die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde, wann die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde und was zertifiziert wurde, insbesondere nicht, wenn dies nach Ma\u00dfgabe der Anlage zum Abmahnschreiben geschieht.<\/li>\n<li>Dies folgt daraus, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift (S. 6) ausgef\u00fchrt hat, dass der Beklagte sich des Anspruchs ber\u00fchme, es ihr untersagen zu k\u00f6nnen, generell mit einer ISO-Zertifizierung mit dem Wortlaut \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c werben zu d\u00fcrfen, wenn dabei nicht weitergehende Erl\u00e4uterungen dazu gemacht werden, wann die Zertifizierung durch wen und mit welchem Inhalt durchgef\u00fchrt wurde. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (S. 12-13) ausgef\u00fchrt, dass der Beklagte meine, der Verkehr w\u00fcrde durch die Bezeichnung \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c stets in die Irre gef\u00fchrt, wenn nicht weitergehend erl\u00e4utert werde, wann durch wen was zertifiziert worden sei. Dem ist zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin gerichtlich feststellen lassen will, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegen sie zusteht, wenn sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht angibt, (1.) durch wenn die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde, (2.) wann die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde und (3.) was zertifiziert wurde.<\/li>\n<li>Gegenstand des Feststellungsantrags ist hier aber auch der konkret von dem Beklagten beanstandete Briefbogen der Kl\u00e4gerin gewesen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte mit seiner Abmahnung insbesondere (\u201ebeispielhaft\u201c) eines Unterlassungsanspruchs ber\u00fchmt und den er so in sein Unterlassungsbegehren einbezogen hat. Dies folgt daraus, dass die betreffende Anlage (Briefbogen der Kl\u00e4gerin) zum Abmahnschreiben im Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin in Bezug genommen worden ist und dass die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Feststellungsklage ausgef\u00fchrt hat, dass der Verkehr durch den vom Beklagten beanstandeten Briefkopf nicht in die Irre gef\u00fchrt werde, wobei sie hierbei insbesondere geltend gemacht hat, dass es sich bei der in Rede stehenden Zertifizierungsangabe in der konkreten Verwendungsform um eine \u201egesellschaftsbezogene Angabe\u201c handele (Klageschrift, S. 12 ff.). Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift (S. 19 f.) ausgef\u00fchrt, dass selbst dann, wenn man unterstelle, dass im \u201ekonkreten Fall\u201c (n\u00e4mlich in Bezug auf die konkrete Ausf\u00fchrungsform) die Angabe nicht ausreichend gewesen sei, dem Beklagten ein weitergehender Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Dem ist zu entnehmen, dass es der Kl\u00e4gerin gerade auch um die Feststellung gegangen ist, dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf ihren von dem Beklagten als konkrete Verletzungshandlung beanstandeten Briefbogen nicht zusteht. Nur bei einer solchen Auslegung, wie sie hier durch die Art des Ber\u00fchmens des Beklagten und des Bestreitens der Beklagten ohne weiteres nahegelegt worden ist, konnte die Kl\u00e4gerin eine vollst\u00e4ndige Kl\u00e4rung der streitigen gegenseitigen Rechtsbeziehungen erreichen.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.02.2018 stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in diesem Schriftsatz (S. 5 ff. [Bl. 47 GA ff.]) u.a. argumentiert, dass anders als im \u201eD\u00fcsseldorfer Verfahren\u201c (Anm.: gemeint ist offensichtlich das Dortmunder Verfahren), wo der Beklagte die konkrete Rechtsverletzung beanstande, Gegenstand des Feststellungsantrages die Rechtsber\u00fchmung sei, wonach der Beklagte befugt sei, es ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 erfolgreich verbieten zu k\u00f6nnen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der in Rede stehenden Zertifizierungsangabe zu werben, wie beispielhaft aus der Anlage zum Abmahnschreiben ersichtlich. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin, welche die vorangegangene Klagebegr\u00fcndung au\u00dfer Acht lie\u00df, die die Kl\u00e4gerin nicht fallen gelassen hat. Vor allem hat die Kl\u00e4gerin ihren Feststellungsantrag nicht dahin ge\u00e4ndert, dass sie die Bezugnahme auf die Anlage zum Abmahnschreiben, d.h. auf den von dem Beklagten konkret beanstandeten Briefbogen, gestrichen hat. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin mit ihren vorstehend angesprochenen Ausf\u00fchrungen im Schriftsatz vom 05.02.2018<br \/>\noffenbar auch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass dem Beklagten selbst dann, wenn man ihren Briefkopf f\u00fcr irref\u00fchrend erachte, ein weitergehender Unterlassungsanspruch, wie er von dem Beklagten mit der Abmahnung geltend gemacht worden sei, nicht zusteht (vgl. Schriftsatz v. 05.02.2018 (S. 6 [Bl. 48 GA]). Gegenstand des Feststellungsantrages ist daher auch weiterhin der von dem Beklagten konkret beanstandete Briefbogen gewesen. Demgem\u00e4\u00df hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug insoweit auch in der Hauptsache (einseitig) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und begehrt sie nunmehr die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, soweit ihr negativer Feststellungsantrag die Verwendung der Formulierung \u201ezertifiziert nach ISO 9001\u201c in ihrem Briefkopf gem\u00e4\u00df Anlage K 16, letzte Seite, betrifft.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit Gegenstand der von der Kl\u00e4gerin erhobenen Feststellungsklage danach auch der von dem Beklagten konkret beanstandete Briefbogen (nachfolgend auch: konkrete Verletzungsform) ist, hinsichtlich dessen der Beklagte die Kl\u00e4gerin seinerseits vor dem Landgericht Dortmund auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, hat die Kl\u00e4gerin ihren Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dieser Erledigungserkl\u00e4rung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Die einseitige Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig. Das Gericht hat f\u00fcr den Fall einer einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, in der eine nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO stets zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung und \u00c4nderung des Klageantrags zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 \u2013 Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 \u2013 Widerruf der Erledigungserkl\u00e4rung; OLG Rostock, MDR 2006, 456; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 91a Rn. 34 m. w. Nachw.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 91a ZPO Rn. 36-37), dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache \u2013 tats\u00e4chlich \u2013 erledigt ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 91a ZPO Rn. 34, 44 und 45 m. w. Nachw.). Das bedeutet, dass nunmehr zu pr\u00fcfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2004, 349 \u2013 Einkaufsgutschein; GRUR 2010, 57, 58 \u2013 Scannertarif; GRUR 2012, 651, 652 \u2013 regierung-oberfranken.de, GRUR 2014, 385 \u2013 H 15; GRUR 2016, 1316 Rn. 10 \u2013 Notarielle Unterlassungserkl\u00e4rung).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nHinsichtlich des weitergehenden Gegenstands der (urspr\u00fcnglichen) negativen Feststellungsklage ist gem\u00e4\u00df dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Feststellungsantrag zu entscheiden. Insoweit erweist sich der Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin bereits als unzul\u00e4ssig. Soweit mit dem verbliebenen urspr\u00fcnglichen Feststellungsantrag n\u00e4mlich die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte nicht von der Kl\u00e4gerin beanspruchen kann, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben, sofern sie nicht kumulativ angibt, durch wen die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde, wann die Zertifizierung durchgef\u00fchrt wurde und was zertifiziert wurde (siehe oben), erweist sich dieser Antrag mangels eines Feststellungsinteresse als unzul\u00e4ssig. Denn der Beklagte hat gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keinen Unterlassungsanspruch diesen Inhalts geltend gemacht. Vielmehr hat er mit seiner Abmahnung von der Kl\u00e4gerin begehrt, es k\u00fcnftig zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs allein mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben.<\/li>\n<li>Sofern der verbliebene Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen doch dahin zu verstehen sein sollte, dass die Kl\u00e4gerin mit diesem die gerichtliche Feststellung begehrt, dass dem Beklagten gegen sie ein Unterlassungsanspruch dieses Inhalts nicht zusteht, erweist sich der so zu verstehende Feststellungsantrag jedenfalls als unbegr\u00fcndet. Denn der Beklagte kann von der Kl\u00e4gerin aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden verlangen, dass sie es unterl\u00e4sst, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr allein mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c zu werben. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDem teilweise ge\u00e4nderten Feststellungsantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit ihr urspr\u00fcnglicher Feststellungsantrag die Verwendung der Formulierung \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c im Briefkopf gem\u00e4\u00df Anlage K 16, letzte Seite, betrifft, kann nicht entsprochen werden. Zwar ist die urspr\u00fcngliche Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin insoweit aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig gewesen. Der diesbez\u00fcgliche negative Feststellungsantrag war jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts von Anfang an unbegr\u00fcndet. Denn der Beklagte konnte von der Kl\u00e4gerin verlangen, dass diese den angegriffenen Briefkopf mit der Angabe \u201eZertifiziert nach ISO 9001\u201c im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs nicht verwendet.<\/li>\n<li>\u00dcber den diesbez\u00fcglichen (ge\u00e4nderten) Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin kann der Senat entscheiden. Denn die Parteien haben in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Dortmund den dortigen Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, weshalb in dem Parallelverfahren nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist und keine der Rechtskraft f\u00e4hige Entscheidung \u00fcber den vom Beklagten erhobenen Unterlassungsanspruch mehr ergeht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Geltendmachung des die konkrete Verletzungsform betreffenden Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten war nicht missbr\u00e4uchlich. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des \u00a7 8 Abs. 4 UWG im Hinblick auf die Abmahnung des Beklagten nicht vorliegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDem Beklagten stand in Bezug auf die konkrete Verletzungsform der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Beklagte war als Mitbewerber der Kl\u00e4gerin, die ebenfalls Anwaltsleistungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts anbietet und sich wie der Kl\u00e4ger bundesweit um entsprechende Mandate bem\u00fcht, nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der Verwendung der Zertifizierungsangabe in der konkreten Verletzungsform auf dem in die Abmahnung einbezogenen Briefbogen eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber ihre fachliche Qualifikation enth\u00e4lt. Selbst objektiv zutreffende Angaben k\u00f6nnen insoweit die Gefahr einer Irref\u00fchrung begr\u00fcnden, wenn sie auf Grund missverst\u00e4ndlicher Verwendung l\u00fcckenhaft und daher zur Irref\u00fchrung geeignet sind (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 20123, 285 = NJW-RR 2012, 734, m. w. Nachw.). Der gegenteiligen Beurteilung des Landgerichts vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.<\/li>\n<li>Die Werbung der Beklagten mit der Zertifizierung stellt in der konkreten Verletzungsform eine irref\u00fchrende Handlung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 UWG dar, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats geh\u00f6ren, aufgrund der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwendung der Zertifizierungsangabe eine Vorstellung erweckt wird, die nicht der Wirklichkeit entspricht und damit t\u00e4uschen kann. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der ma\u00dfgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt bei dieser Art der Werbung der Kl\u00e4gerin mit der Zertifizierungsangabe irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualit\u00e4t der (anwaltlichen) Dienstleistungen der zur Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Rechtsanw\u00e4lte bezieht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAngesprochen werden hier mit der Werbung im streitgegenst\u00e4ndlichen Briefkopf der Kl\u00e4gerin auch potentielle k\u00fcnftige Mandanten, darunter insbesondere bislang von einem anderen Rechtsanwalt vertretene Personen, die im Rahmen einer gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Auseinandersetzung von der Kl\u00e4gerin auf ihrem Briefpapier angefertigte Schrifts\u00e4tze \u00fcbermittelt bekommen. Da die Kl\u00e4gerin ausweislich ihres Briefkopfes, nach welchem zu ihren Anw\u00e4lten u.a. Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Insolvenzrecht und Versicherungsrecht geh\u00f6ren, nicht nur auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes t\u00e4tig ist, werden mit der Werbung der Kl\u00e4gerin alle Verbraucher angesprochen, die sich anwaltlich beraten lassen wollen. Das ist das breite Publikum, mithin allgemeinen Verkehrskreise.<\/li>\n<li>Hinsichtlich deren Verst\u00e4ndnisses von der angegriffenen Werbung ist auf das Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Lesers der Werbung abzustellen (vgl. BGHZ 156, 250, 252 = GRUR 2004, 244 \u2013 Markt-f\u00fchrerschaft; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 14 \u2013 Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Wie ein solcher die beanstandete Werbung versteht, kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Geh\u00f6ren die entscheidenden Richter \u2013 wie im Streitfall \u2013 selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverst\u00e4ndigengutachtens, um das Verst\u00e4ndnis des Verkehrs zu ermitteln (BGHZ 156, 250, 255 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 14 \u2013 Zertifizierter Testamentsvollstrecker).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber den angesprochenen Verkehrskreisen auf ihrem Briefpapier mit einer Zertifizierung nach der ISO 9001 geworben. Entsprechend der \u00fcblichen Verwendung des Begriffes wird \u201eZertifizierung\u201c vom angesprochenen Verkehr als ein Verfahren verstanden, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Die Zertifizierungen werden dabei bekannterma\u00dfen von unabh\u00e4ngigen Stellen nach festgelegten Standards vergeben (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 \u2013 Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Der Verkehr geht hier deshalb von einer \u00dcberpr\u00fcfung von Dienstleistungen durch eine unabh\u00e4ngige Stelle aus, die auf eine besondere Qualit\u00e4t hinweist (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286). Da jedenfalls der Gro\u00dfteil der angesprochenen Verkehrskreise die ISO 9001 und deren Inhalt nicht kennt, macht er sich nur ganz allgemeine Vorstellungen dar\u00fcber, worauf sich die \u00dcberpr\u00fcfung und damit auch die Qualit\u00e4t beziehen k\u00f6nnte. Ein solcher Durchschnittsverbraucher wird deshalb mangels eines erl\u00e4uternden Hinweises in dem angegriffenen Briefkopf zu der irrt\u00fcmlichen Auffassung gelangen, dass die anwaltliche Dienstleistung zertifiziert ist (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286; LG Hannover, Urt. v. 21.10.2915 \u2013 23 O 51\/15, Anlage F 15). Er gewinnt mithin den Eindruck, dass die von der Kl\u00e4gerin bzw. den Anw\u00e4lten der kl\u00e4gerischen Soziet\u00e4t angebotene Dienstleistung im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens \u00fcberpr\u00fcft worden sei. Eben auf diese Dienstleistung wird er die Zertifizierungsangabe beziehen.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht angenommen hat, die Zertifizierung nach ISO 9001 sei heute vielen B\u00fcrgern jedenfalls aus vielen Arztpraxen bekannt, hat es dies nicht belegt. Derartiges hat die Kl\u00e4gerin auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Tats\u00e4chlich ist die ISO 9001 auch heute noch einem Gro\u00dfteil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nicht bekannt. Dieser wei\u00df nicht, dass es sich um eine Qualit\u00e4tsmanagementnorm handelt, die Anforderungen an ein wirksames Qualit\u00e4tsmanagement in einem Unternehmen definiert. Diese Feststellung kann der Senat schon deshalb treffen, weil selbst den Mitgliedern des Senats diese Norm vor ihrer dienstlichen Befassung mit dieser nicht n\u00e4her bekannt gewesen ist. Daraus, dass dem Verkehr diese Norm anderweitig im Alltag begegnen mag, folgt im \u00dcbrigen nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch ihren Inhalt kennen. Dass im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO-Norm 9001 nur die B\u00fcroorganisation bzw. Kanzleiarbeitsabl\u00e4ufe \u00fcberpr\u00fcft werden, wei\u00df ein Gro\u00dfteil des Verkehrs nicht.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht ferner angenommen hat, der Fachbegriff des Qualit\u00e4tsmanagements sei heute der breiten Bev\u00f6lkerung bekannt, mag dahinstehen, ob dem so ist. In dem beanstandeten Briefkopf ist im Zusammenhang mit der ISO-Zertifizierungsangabe von \u201eQualit\u00e4tsmanagement\u201c nicht die Rede. Selbst wenn der Verbraucher, der anwaltlichen Rat ben\u00f6tigt, die ISO-Zertifizierungsangabe im Briefkopf der Kl\u00e4gerin allgemein mit \u201eQualit\u00e4tsmanagement\u201c in Verbindung bringen sollte, f\u00fchrt dies im \u00dcbrigen zu keinem anderen Ergebnis. Der Verbraucher wird die Zertifizierungsangabe zwar auf das Anwaltsb\u00fcro beziehen, wenn er entsprechende Vorkenntnisse \u00fcber das allgemeine Qualit\u00e4tsmanagement und die damit verbundene Organisation von Arbeitsabl\u00e4ufen hat. Er wird aber gleichwohl nicht annehmen, es gehe hier nur und ausschlie\u00dflich um die B\u00fcroorganisation der Kl\u00e4gerin. Solche Vorkenntnisse sind n\u00e4mlich nicht zwingend und bei dem \u00fcberwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht vorhanden. Es verbleibt somit in jedem Fall ein ganz erheblicher Teil von Interessenten, die nicht von sich aus zwischen den Anw\u00e4lten, um deren Dienste es ihnen vorrangig geht, und dem Anwaltsb\u00fcro als modernem Dienstleistungsunternehmen unterscheiden, wenn sie nicht zugleich auf diesen Unterschied hingewiesen werden. Sie gehen dann zwangsl\u00e4ufig davon aus, dass auch die Anw\u00e4lte selbst \u00fcberpr\u00fcft und f\u00fcr gut befunden worden sind (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass die ISO-Zertifizierungsangabe auf dem Briefbogen auf der rechten Seite r\u00e4umlich zwischen den Kontaktdaten der Kanzlei der Kl\u00e4gerin und deren Bankverbindungen eingebettet und der Aufz\u00e4hlung der einzelnen Anw\u00e4lte der Soziet\u00e4t der Kl\u00e4gerin im oberen Bereich des Briefkopfes von der Zertifizierungsangabe beabstandet ist. Die Verbindung mit den Anw\u00e4lten \u2013 und damit mit ihren anwaltlichen Leistungen \u2013 wird von den angesprochenen Verkehrskreisen angesichts des ihnen nicht genau bekannten Gegenstands der Qualifikation, auf welche mit der Zertifizierungsangabe hingewiesen wird, gedanklich hergestellt. Wie bereits festgestellt, kann sich zumindest ein ganz erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unter der genannten Norm nichts vorstellen und nimmt anhand dieser auch nicht an, dass es ausschlie\u00dflich um die B\u00fcroorganisation der Kl\u00e4gerin geht. Die Gestaltung des Briefkopfes allein macht ihm nicht deutlich, dass es bei dieser nur um die B\u00fcroorganisation gehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Aufzahlung der einzelnen Anw\u00e4lte der Soziet\u00e4t der Kl\u00e4gerin bei mehreren Anw\u00e4lten nach der Namensangabe auf eine besondere Qualifikation (Fachanwalt f\u00fcr \u2026; Dipl. Betriebswirt) hingewiesen wird. Auch daraus wird nicht hinreichend deutlich, dass sich die nachfolgende Zertifizierungsangabe nicht auf die anwaltliche Leistung bezieht. Diese l\u00e4sst sich vielmehr ohne weiteres dahin verstehen, dass sie sich auf alle im oberen Bereich genannten Anw\u00e4lte der Kanzlei der Kl\u00e4gerin bezieht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine entsprechende Verbrauchervorstellung ist unstreitig falsch. Die Zertifizierung und die Pr\u00fcfung der Qualit\u00e4t im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO 9001 beziehen sich ausschlie\u00dflich auf die B\u00fcroorganisation der Anw\u00e4lte und die Qualit\u00e4t der dortigen Organisationsabl\u00e4ufe. Die Qualit\u00e4t des Anwalts bzw. der anwaltlichen Dienstleistungen wird nicht \u00fcberpr\u00fcft.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEine solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Gerade eine falsche Vorstellung \u00fcber die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualit\u00e4t von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anw\u00e4lte nicht zukommt, kann die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts f\u00fcr sich in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDass es sich bei der ISO-Zertifizierungsangabe um eine inhaltlich richtige Werbeangabe handelt, weil die Kl\u00e4gerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag tats\u00e4chlich nach der ISO 9001 im Hinblick auf ihr B\u00fcromanagement zertifiziert worden ist und diese Zertifizierung im Verwendungszeitraum g\u00fcltig gewesen ist, stand dem vom Beklagten hinsichtlich der konkreten Verletzungsform geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Auch wenn man in einem solchen Fall eine Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt und es im Interesse einer umfassenden Marktinformationen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, auf ein solches Zertifikat hinzuweisen, kann kein Interesse der Kl\u00e4gerin daran bestehen, gerade auf die hier praktizierte l\u00fcckenhafte Art und Weise mit der Zertifizierung zu werben (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286). Es h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin schon bislang keine gro\u00dfe M\u00fche gemacht, dem angesprochenen Verkehr mit einem erl\u00e4uternden Zusatz deutlich zu machen, worauf genau sich die Pr\u00fcfung bezogen hat. Da die potenziellen Mandanten durch die Art der Werbung angelockt werden und sich dann bereits n\u00e4her mit den Anw\u00e4lten besch\u00e4ftigen, reicht es auch nicht aus, wenn sie sich sp\u00e4ter unschwer \u00fcber Art und Inhalt der Zertifizierung informieren k\u00f6nnen. Die Information muss vielmehr in Zusammenhang mit der Verwendung der ISO-Zertifizierungsangabe gegeben werden (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nHinsichtlich der konkreten Verletzungsform stand dem Beklagten damit ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu, weshalb die von der Kl\u00e4gerin erhobene negative Feststellungsklage insoweit von Anfang an unbegr\u00fcndet war. Die Hauptsacheerledigung kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2956 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Mai 2019, Az. 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