{"id":8285,"date":"2020-02-24T17:00:40","date_gmt":"2020-02-24T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8285"},"modified":"2020-02-23T17:16:10","modified_gmt":"2020-02-23T17:16:10","slug":"i-2-u-40-18-submicro-filter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8285","title":{"rendered":"I- 2 U 40\/18 &#8211; Submicro-Filter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2955<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juni 2019, Az. I- 2 U 40\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 14c O 122\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2017 verk\u00fcndete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts wird zur\u00fcckgewiesen mit der<br \/>\nMa\u00dfgabe, dass der Unterlassungsausspruch zu II. des landgerichtlichen<br \/>\nUrteils folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es k\u00fcnftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an ihren gesch\u00e4ftlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. unter Bezugnahme auf einen T\u00dcV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, zu behaupten\/behaupten zu lassen, der<br \/>\nSubmicro-Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, habe einen 25 %<br \/>\nh\u00f6heren Differenzdruck als der Submicro-Filter der Beklagten zu 1.,<br \/>\nbestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use;<\/li>\n<li>2. den Submicro-Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement<br \/>\nS XXA J und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use, hinsichtlich ihres<br \/>\njeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt, wovon 80.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 20.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz, Erm\u00e4chtigung zur Urteilsbekanntmachung, Auskunftserteilung sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen irref\u00fchrender Werbung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Filtrationstechnik, Druckluft- und Gas- sowie Fl\u00fcssigkeitsaufbereitung. Die Kl\u00e4gerin stellt u.a. Filter f\u00fcr komprimierende Medien, wie Druckluft, technische Gase und Fl\u00fcssigkeiten her. Hierzu geh\u00f6ren sog. Submicro-Filter. Die Beklagte zu 1. befasst sich ebenfalls mit der Herstellung solcher Filter. Die von der Beklagten zu 1. hergestellten Filter werden in Deutschland von der Beklagten zu 3. und in der G von der Beklagten zu 2. vertrieben. Der Beklagte zu 4. ist alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. und 3. sowie Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates der Beklagten zu 2. Die Beteiligungen an den Beklagten zu 1. und 3. h\u00e4lt die D GmbH, deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 4. ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1. und 2. versandten am 01.02.2016 einen Newsletter mit der \u00dcberschrift \u201eE NEWS 02-2016\u201c (im Folgenden: Newsletter) per<br \/>\nE-Mail (Anlage CBH 12) an eine unbekannte Anzahl von Interessenten und Kunden, deren Empf\u00e4nger der Kl\u00e4gerin mit einer Ausnahme nicht bekannt sind. Unter der \u00dcberschrift \u201eT\u00dcV Nord berichtet\u201c hei\u00dft es in dem nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Newsletter (Anlage CBH 11):<\/li>\n<li>Dem Newsletter war als Datei-Anhang beigef\u00fcgt ein Pr\u00fcfbericht der T\u00dcV Nord Systems GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: T\u00dcV-Nord) vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXB (im Folgenden: T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht) zu \u201evergleichenden Druckverlustmessungen von zwei Submicro-Filter-Einheiten f\u00fcr die Druckluft-Anwendung\u201c. Gegenstand dieses von der Beklagten zu 3. in Auftrag gegebenen Pr\u00fcfberichts ist ein unter Aufsicht des T\u00dcV Nord am firmeneigenen Teststand der Beklagten zu 1. durchgef\u00fchrter Vergleichstest von zwei Filtereinheiten, bestehend aus einem Filtergeh\u00e4use und einem Filterelement. Verglichen wurde das Filterelement \u201eSMF C\u201c der Beklagten zu 1., eingesetzt in das passende Filtergeh\u00e4use aus dem Hause der Beklagten zu 1. (\u201eAG 0012\u201c), mit dem Filterelement \u201eS XXA J\u201c der Kl\u00e4gerin in dem zugeh\u00f6rigen Geh\u00e4use (\u201eB\u201c) aus dem Hause der Kl\u00e4gerin. Im Rahmen des Vergleichstests wurde zu verschiedenen Zeitpunkten der sich durch den auftretenden Luftwiderstand hinter der Filtereinheit ergebende Druckverlust oder \u2013 anders ausgedr\u00fcckt \u2013 die sich im Vergleich zu den jeweiligen Messungen vor der Filtereinheit ergebende Druckdifferenz (auch Differenzdruck genannt), gemessen, w\u00e4hrend das jeweilige Filterelement fortlaufend mit einem Luft-\u00d6l-Gemisch beaufschlagt wurde. Die durchgef\u00fchrten Vergleichsmessungen fanden unstreitig nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben der ISO 12500-1:2007 \u201eP \u2013 Test methods \u2013 Part 1: Oil aerosols (Anlage CBH 16) statt. Nach dem Inhalt des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts wurde zuerst der anf\u00e4ngliche Druckverlust der Filtereinheit, ausger\u00fcstet jeweils mit einem sauberen, trockenen und fabrikneuen Filterelement, \u00fcber eine Dauer von 15 Minuten bei einem eingestellten Luftvolumen-Strom von 120 m3\/h gemessen. Nach Bestimmung des anf\u00e4nglichen Druckverlustes wurden beide Pr\u00fcflinge zun\u00e4chst nacheinander mit einer \u00f6lhaltigen feuchten Druckluft f\u00fcr weitere 30 Minuten bei 120 m3\/h durchstr\u00f6mt und hiernach wurde der Druckverlust der Filtereinheiten \u00fcber eine Dauer von 15 Minuten gemessen. Eine Beaufschlagung mit der \u00f6lhaltigen feuchten Druckluft \u00fcber mehrere Stunden fand nicht statt. Die genaue Zusammensetzung der \u00f6lhaltigen, feuchten Druckluft entsprach nicht den Vorgaben der DIN ISO 12500-1:2007 i.V.m. ISO 8573-2 (Anlage CBH 17); sie ist dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht nicht zu entnehmen. Es wurden auch nur Messungen an je einem Filter vorgenommen. Die Messergebnisse sind am Ende des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts wie folgt zusammengefasst:<\/li>\n<li>Nach seiner Fertigstellung wurde der Pr\u00fcfbericht des T\u00dcV Nord zun\u00e4chst der Beklagten zu 3. als Auftraggeberin zur Verf\u00fcgung gestellt, bevor diese ihn an die Beklagten zu 1. und 2. in Kenntnis seines Inhalts weiterleitete. Tats\u00e4chlich versandt wurde der Newsletter von der Beklagten zu 1. bzw. von deren E-Mail-Adresse \u201eF\u201c. Ausweislich der am Ende des Newsletters eingeblendeten Signatur war Absenderin die in der G ans\u00e4ssige Beklagte zu 2., die dort mit vollst\u00e4ndiger Adresse und Kontaktdaten genannt ist.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin Kenntnis von dem in Rede stehenden Newsletter erlangt hatte, gab sie bei dem in Fachkreisen anerkannten Institut f\u00fcr Energie- und Umwelttechnik e.V. (im Folgenden: IUTA) eine vergleichende Untersuchung zur \u00dcberpr\u00fcfung der im T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wiedergegebenen Ergebnisse in Auftrag. Der von dem IUTA in Eigenregie durchgef\u00fchrte Vergleichstest ber\u00fccksichtigte in seiner Versuchsanordnung die Vorgaben der ISO 12500-1:2007 bis auf eine Ausnahme. W\u00e4hrend die Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df der DIN ISO 12500-1:2007 jeweils die Dreifachbestimmung an mindestens drei Filtern des betreffenden Typs umfasst, erfolgte bei dem von dem IUTA durchgef\u00fchrten Vergleichstest die entsprechende Bestimmung an jeweils nur zwei Filtern, d.h. es wurden Messungen an jeweils nur zwei Filtern desselben Modells durchgef\u00fchrt. In dem IUTA-Pr\u00fcfbericht hei\u00dft es demgem\u00e4\u00df, dass die Tests \u201ein Anlehnung an ISO 12500-1\u201c durchgef\u00fchrt wurden (vgl. auch Anlage CBH 23). Neben den Werten zum jeweiligen Druckverlust ermittelte der IUTA auch Werte zur Abscheideleistung des jeweiligen Filters. Wegen des Ergebnisses und der weiteren Einzelheiten des IUTA-Pr\u00fcfberichts wird auf die Anlage CBH 18 verwiesen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2016 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1., 2. und 4. ohne Erfolg ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Verbreitung des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts im gesch\u00e4ftlichen Verkehr begr\u00fcnde die Gefahr der Irref\u00fchrung der betroffenen Verkehrskreise, da die dort dokumentierten Pr\u00fcfergebnisse \u2013 wie der IUTA-Vergleichstest zeige \u2013 unzutreffend seien. Die im T\u00dcV-Bericht genannten Werte w\u00fcrden \u2013 bei beiden getesteten Filtern \u2013 nicht den tats\u00e4chlichen Umfang des auftretenden Druckverlusts wiedergeben. Die Werte seien bereits aus technischer und physikalischer Sicht nicht plausibel. Sie widerspr\u00e4chen den allgemein anerkannten und auch in die Normsetzung (ISO 8573-2:2007) eingeflossenen physikalischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten im Filtrationsbereich, da die im T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht eingeblendeten Kurven, welche die zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils gemessene Druckdifferenz abbilden sollten, mit der Zeit nicht wie \u00fcblich und in der ISO 8573-2:2007 beschrieben ausgehend vom Anfangszustand (bei einem neu eingesetzten Filterelement) bis zum Gleichgewichtszustand (bei einem mit \u00d6l ges\u00e4ttigten Filterelement) anstiegen, sondern in etwa waagerecht verliefen. Die dort genannten Werte f\u00fcr angeblich mit \u00d6l \u201evorbenetzte\u201c Elemente seien im Verh\u00e4ltnis zu den dargestellten Werten im Anfangszustand deutlich zu niedrig. Unabh\u00e4ngig davon seien die Angaben im T\u00dcV-Bericht zur \u201eBetriebsdruckdifferenz bei vorbenetztem Filterelement\u201c in jedem Fall deshalb irref\u00fchrend, da der angesprochene Verkehr die zeitlich sp\u00e4tere Messung als die eigentlich aussagekr\u00e4ftige Messung f\u00fcr den Normalbetrieb, d.h. den Gleichgewichtszustand, verstehe, obwohl eine S\u00e4ttigung des Filterelements mit \u00d6l bei dem vom T\u00dcV Nord beaufsichtigten Vergleichstest offenbar nicht eingetreten sei. Der vom T\u00dcV Nord beaufsichtigte Vergleichstest sei insgesamt nicht hinreichend wissenschaftlich durchgef\u00fchrt worden. Es werde \u2013 anders als bei dem IUTA-Vergleichstest \u2013 nicht klargestellt, dass die Vorgaben der in diesem Bereich ma\u00dfgeblichen ISO 12500-1:2007 nicht eingehalten worden seien. Unabh\u00e4ngig davon sei die Beschreibung der konkreten Versuchsbedingungen in dem T\u00dcV-Bericht \u00e4u\u00dferst vage. Mangels detaillierter Beschreibung, insbesondere der nicht n\u00e4her definierten \u00f6lhaltigen, feuchten Druckluft, sei eine identische Reproduktion des Vergleichstests nicht m\u00f6glich. Au\u00dferdem seien \u2013 unstreitig \u2013 nicht mehrere Testreihen mit drei unterschiedlichen Pr\u00fcflingen durchgef\u00fchrt worden, was dem \u00fcblichen wissenschaftlichen Standard und den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entspreche und zwingend erforderlich sei, um etwaige Ausrei\u00dfer bzw. Messfehler ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Des Weiteren sei die Aussage in dem Anschreiben des Newsletters, wonach das kl\u00e4gerische Filterelement \u201eeinen erstaunlich 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als der Hochleistungsfilter, hergestellt von der H GmbH,\u201c habe, nicht richtig. Wie die Messungen des IUTA ergeben h\u00e4tten, weise ihr Filterelement sowohl im Anfangszustand als auch im Gleichgewichtszustand keinen h\u00f6heren, sondern durchweg einen niedrigeren Differenzdruck auf als das Filterelement der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verschweige der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht mit der (\u00d6l-)Abscheideleistung eine f\u00fcr den angesprochenen Verkehr zur Beurteilung der Leistung und Vergleichbarkeit zwingend erforderliche Information. Hierbei handele es sich um ein wesentliches Qualit\u00e4tsmerkmal eines Filterelements. Zwischen der gew\u00fcnschten m\u00f6glichst hohen Abscheideleistung und dem m\u00f6glichst niedrigen Druckverlust ergebe sich ein Zielkonflikt: Mit steigender Abscheideleistung eines Filterelements gehe grunds\u00e4tzlich auch eine erh\u00f6hte Druckdifferenz einher, die zus\u00e4tzliche Energiekosten verursache. Ein qualitativ hochwertiger Filter zeichne sich deshalb gerade dadurch aus, dass er bei einem m\u00f6glichst niedrigen Druckverlust eine m\u00f6glichst hohe Abscheideleistung erziele. Vorliegend h\u00e4tten die Untersuchungen des IUTA gezeigt, dass die Abscheideleistung des Filterelements der Beklagten zu 1. deutlich schlechter sei als die Abscheideleistung ihres Filterelements. Die fehlende Angabe der Abscheideleistung suggeriere eine Vergleichbarkeit der Produkte, die tats\u00e4chlich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben in den jeweiligen technischen Datenbl\u00e4ttern nicht gegeben sei.<\/li>\n<li>Da die Empf\u00e4nger des Newsletters irrig davon ausgingen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten zu 1. um den besseren Filter handele, obwohl das Produkt der Kl\u00e4gerin sowohl hinsichtlich des Differenzdrucks als auch bei der Abscheideleistung im direkten Vergleich bessere Messwerte aufweise, und die Gefahr bestehe, dass sich dieser Eindruck im Markt verfestige, stehe ihr unter Abw\u00e4gung der wechselseitigen Interessen auf Kosten der Beklagten ein Anspruch auf Bekanntmachung des Urteils durch Versendung einer Rundmail zu. Subsidi\u00e4r ergebe sich der Anspruch als Beseitigungsanspruch auch aus \u00a7 8 Abs. 1 UWG.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben einen Wettbewerbsversto\u00df in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>Es liege keine Irref\u00fchrung der angesprochenen Verkehrskreise vor. Die Richtigkeit der im T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wiedergegebenen Messergebnisse werde durch den von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebenen IUTA-Pr\u00fcfbericht nicht widerlegt, da \u2013 unstreitig \u2013<br \/>\nunterschiedliche Versuchsanordnungen vorgelegen h\u00e4tten. Unrichtig seien die in dem T\u00dcV-Bericht wiedergegebenen Messergebnisse erst dann, wenn sich bei einem Vergleichstest unter identischen Bedingungen tats\u00e4chlich andere Messwerte erg\u00e4ben oder die Messinstrumente damals unrichtige Ergebnisse angezeigt h\u00e4tten. Entsprechendes trage die Kl\u00e4gerin nicht vor. Letztlich habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die Messergebnisse aus dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht unter den dort genannten Bedingungen nicht m\u00f6glich bzw. nicht zu erzielen seien. Die Hauptursache f\u00fcr den bei der Filtereinheit der Kl\u00e4gerin gemessenen, deutlich h\u00f6heren Differenzdruck sei der Umstand, dass allein der Differenzdruck des Filtergeh\u00e4uses der Kl\u00e4gerin um 15 % h\u00f6her sei als der des Filtergeh\u00e4uses der Beklagten zu 1. Auch die Behauptung der Kl\u00e4gerin, der Differenzdruck m\u00fcsse im ges\u00e4ttigten Gleichgewichtszustand h\u00f6her als im Anfangszustand sein, k\u00f6nne die Richtigkeit der im T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht genannten Messwerte nicht widerlegen, da der vorbenetzte Zustand nicht mit dem Zustand eines mit \u00d6l ges\u00e4ttigten Filterelements gleich gesetzt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht erwecke auch nicht den Eindruck, die Messwerte seien unter Ber\u00fccksichtigung der Versuchsanordnung gem\u00e4\u00df der ISO 12500-1:2007 entstanden. Die Bedingungen, unter denen der Vergleichstest stattgefunden habe, seien in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht eingangs klar und deutlich beschrieben, weshalb die Messergebnisse mit Hilfe eines \u00fcblichen \u00f6lgeschmierten Schraubenkompressors reproduzierbar seien. Die im T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht beschriebene Versuchsanordnung sei auch realit\u00e4tsn\u00e4her als die an die ISO 12500-1:2007 angelehnte Testanordnung des IUTA, weil in der Praxis das Filterelement weit \u00fcberwiegend mit Wasser und nicht mit \u00d6l benetzt sei, so dass ein ges\u00e4ttigter Zustand kaum erreicht werde. Dass ein Vergleichstest nicht stets gem\u00e4\u00df der ISO 12500-1:2007 zu erfolgen habe, werde auch dadurch belegt, dass selbst spezialisierte Institute wie das IUTA wegen des erforderlichen besonders hohen maximalen Volumenstroms erst seit kurzem in der Lage seien, entsprechende Pr\u00fcfverfahren durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Auch die fehlenden Angaben zur Abscheideleistung begr\u00fcndeten keine Irref\u00fchrung. Die getesteten Produkte seien vergleichbar, wie sich den Daten in den als Anlage B 2 vorgelegten technischen Datenbl\u00e4ttern entnehmen lasse.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 15.10.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen \u00fcberwiegend entsprochen. Abgewiesen hat es die auf Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie auf Auskunft \u00fcber den zur Ver\u00f6ffentlichung erforderlichen E-Mail-Adressverteiler gerichteten Klageantr\u00e4ge. Das Landgericht hat hierbei in der Sache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es k\u00fcnftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) bis 3) jeweils zu vollziehen an deren gesch\u00e4ftlichen Vertretern, zu unterlassen<\/li>\n<li>den Pr\u00fcfbericht der T\u00dcV Nord Systems GmbH &amp; Co. KG vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXB, wie nachstehend wiedergegeben, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu verbreiten\/verbreiten zu lassen:<\/li>\n<li>(es folgt im Urteil des Landgerichts der Pr\u00fcfbericht, auf dessen Wiedergabe hier verzichtet wird).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es k\u00fcnftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an deren gesch\u00e4ftlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. zu behaupten\/behaupten zu lassen, das Filterelement \u201eS XXA J\u201c der Kl\u00e4gerin habe einen 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als das Filterelement \u201eSMF C\u201c der Beklagten zu 1);<\/li>\n<li>2. das Filterelement \u201eS XXA J\u201c der Kl\u00e4gerin und das Filterelement \u201eSMF C\u201c der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihres jeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser in der Vergangenheit und\/oder in der Zukunft aus den unter Ziff. I. beanstandeten und zu unterlassenden Rechtsverletzungen entstanden ist bzw. noch entstehen wird;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser in der Vergangenheit und\/oder in der Zukunft aus den unter Ziff. II. beanstandeten und zu unterlassenden Rechtsverletzungen entstanden ist bzw. noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, zur Bestimmung eines etwaigen Schadens gem\u00e4\u00df Ziffer III. an die Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen,<\/li>\n<li>&#8211; an welche Anzahl von E-Mail-Adressen der nachstehend wiedergegebene Werbenewsletter in welchem Zeitraum versandt worden ist sowie<br \/>\n&#8211; ob es zus\u00e4tzlich zu dem E-Mail-Versand noch andere Verbreitungsformen eines Newsletters mit dem nachstehend wiedergegebenen Inhalt und\/oder eine weitere Verbreitung des in Ziffer I. eingeblendeten Pr\u00fcfberichts der T\u00dcV Nord Systems GmbH &amp; Co. KG vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXC gegeben hat, und falls ja \u2013<br \/>\n&#8211; um welches Werbemedium es sich gehandelt hat und<br \/>\n&#8211; in welchem Zeitraum und in welchem Umfang dieses in Verkehr gelangt ist.<br \/>\n(es folgt im Urteil des Landgerichts der Newsletter, auf dessen Wiedergabe hier<br \/>\nverzichtet wird).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.274,50 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem<br \/>\nBasiszinssatz seit dem 10.06.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Der auf \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 UWG gest\u00fctzte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df dem Klageantrag zu I. sei begr\u00fcndet, da die Verbreitung des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts \u2013 ohne weitere Erl\u00e4uterungen und klarstellende Erkl\u00e4rungen \u2013 irref\u00fchrend sei. Die Werbung richte sich an K\u00e4ufer der in Rede stehenden Filterprodukte. Hinsichtlich dieser k\u00f6nne angenommen werden, dass ein entsprechendes technisches Grundverst\u00e4ndnis vorhanden und ein gewisses Hintergrundwissen, insbesondere auch zu den ma\u00dfgeblichen Test- und Pr\u00fcfungsverfahren nach den einschl\u00e4gigen DIN-Vorschriften, gegeben sei. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Fachkreise die ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2:2007 als solche ebenso wie deren Funktion und m\u00f6glicherweise einzelne, grundlegende Regelungen kennen. Zumindest aber w\u00fcssten sie, dass in entsprechenden Normen standardisierte Testverfahren geregelt seien, auch wenn ihnen die genaue Bezeichnung der einschl\u00e4gigen Vorschriften nicht bekannt sei. Die ISO 12500-1:2007 regele die Versuchsanordnungen f\u00fcr die Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von Submicro-Filtereinheiten. Die betroffenen Fachkreise gingen \u2013 wenn kein gegenteiliger Hinweis vorhanden sei \u2013 bei der Lekt\u00fcre eines Pr\u00fcfberichts eines renommierten, f\u00fcr unabh\u00e4ngige Untersuchungen bekannten Instituts, wie dem T\u00dcV Nord, davon aus, dass die einschl\u00e4gigen, derzeit g\u00fcltigen Normen von nationalen und internationalen Normungsorganisationen, wie DIN- und ISO-Vorschriften, beachtet worden seien. Die Beklagten h\u00e4tten nicht bestritten, dass die ISO 12500-1:2007 zu dem Zweck verfasst worden sei, die Leistung von Koaleszenzfiltern vergleichen und bewerten zu k\u00f6nnen, indem zwei klar definierte Filterzust\u00e4nde gegen\u00fcbergestellt w\u00fcrden, um einen aussagekr\u00e4ftigen Vergleich zu erm\u00f6glichen, n\u00e4mlich einerseits den trockenen Zustand, der bei jedem Filterelement den zun\u00e4chst niedrigsten Differenzdruck hervorbringe, und andererseits der Filter im ges\u00e4ttigten Gleichgewichtszustand, bei dem der \u2013 dann deutlich h\u00f6here \u2013 Differenzdruck schlie\u00dflich im Wesentlichen konstant bleibe. Demgegen\u00fcber sei eine Vergleichbarkeit der Messwerte zum Differenzdruck in der Zeitspanne zwischen dem Anfangszustand und dem Gleichgewichtszustand nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Eben dieses Grundverst\u00e4ndnis, dass der normale Betriebszustand erst nach einer gewissen Dauer eintrete, w\u00fcrden neben den insoweit fachkundigen Verkehrskreisen auch Teile derjenigen Verkehrskreise haben, denen die einschl\u00e4gigen Normen nicht im Detail bekannt seien. Da die in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wiedergegebenen Messwerte unstreitig nicht bei einem Testverfahren gem\u00e4\u00df den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2 ermittelt worden seien und sich in dem Bericht auch kein klarstellender Hinweis findet, der kenntlich mache, dass die Vorgaben der hier einschl\u00e4gigen Normen nicht beachtet worden seien, liege bereits die Gefahr der Irref\u00fchrung eines nicht unerheblichen Teils der betroffenen Fachkreise vor.<\/li>\n<li>Der auf \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 UWG gest\u00fctzte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df dem Klageantrag Ziffer II.1 sei ebenfalls begr\u00fcndet. Die angegriffene Werbeaussage aus dem Newsletter sei irref\u00fchrend, da sie durch die in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wiedergegebenen Messwerte nicht gest\u00fctzt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise verst\u00fcnden die angegriffene Aussage, wonach das relativ neue kl\u00e4gerische Filterelement mit dem Namen \u201eK\u201c, passend zu dem B-Filtergeh\u00e4use, einen erstaunlich 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als der Hochleistungsfilter der Beklagten zu 1. gehabt habe, angesichts der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf den T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht in dem vorangehenden Satz so, dass es sich hierbei um ein Ergebnis aus einem unter Ber\u00fccksichtigung der ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2 durchgef\u00fchrten Vergleichstest handele. Dieses Verst\u00e4ndnis sei indes nicht richtig. Denn die angegriffene Aussage lasse sich so weder den in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wiedergegebenen Messwerten noch der Beschreibung der Testergebnisse entnehmen. Vielmehr stelle der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht nahezu ausschlie\u00dflich auf den auftretenden Druckverlust an der kompletten Filtereinheit (= Filter) ab. Schlie\u00dflich sei die angegriffene Werbeaussage des Newsletters auch deshalb irref\u00fchrend, weil der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass die in dem Newsletter genannte<br \/>\nEigenschaft des niedrigeren und damit besseren Differenzdrucks des Produkts der Beklagten zu 1. bei einem unter Ber\u00fccksichtigung der ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2 durchgef\u00fchrten Vergleichstest ermittelt worden sei, was indes nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehe gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG auch der mit dem Klageantrag zu II. 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagten erweckten bei den Adressaten des Newsletters den Eindruck, dass die f\u00fcr den Nutzer gleicherma\u00dfen bedeutsame Abscheideleistung der verglichenen Produkte identisch oder zumindest vergleichbar sei. Tats\u00e4chlich aber weise das Filterelement der Beklagten zu 1. eine erheblich schlechtere Abscheideleistung auf als das Filterelement der Kl\u00e4gerin. Die schlechtere Abscheideleistung ergebe sich bereits aus den von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Produktdatenbl\u00e4ttern. Es bestehe im vorliegenden Fall auch eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten.<\/li>\n<li>Der Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung sei hingegen unbegr\u00fcndet. Nach Abw\u00e4gung der f\u00fcr und widerstreitenden Umst\u00e4nde liege das f\u00fcr die Urteilsbekanntmachung erforderliche berechtigte Interesse nicht vor. Die Urteilsbekanntmachung sei zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erforderlich und im \u00dcbrigen auch nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstreben. Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihre die begehrte Urteilsver\u00f6ffentlichung betreffenden, vom Landgericht abgewiesenen Klageantr\u00e4ge zu III. und V. 1. weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Die Beklagten machen mit ihrer Berufung geltend:<\/li>\n<li>Die Verbreitung des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht irref\u00fchrend. Die Bedingungen des Vergleichstest, den der T\u00dcV Nord beaufsichtigt habe, seien in dem Pr\u00fcfbericht ausf\u00fchrlich dargelegt. Sie unterschieden sich von den Bedingungen der ISO 12500-1:2007. Diese diene insbesondere der standardisierten Ermittlung der Abscheideleistung von Druckluftfiltern. Die Ermittlung des Druckverlustes diene letztlich der Ermittlung der S\u00e4ttigung des Filters. Diese Umst\u00e4nde spr\u00e4chen gegen die Annahme des Landgerichts, der angesprochene Verkehr nehme an, dass ein Vergleichstest, der sich ausschlie\u00dflich mit den Druckverlusten von Druckluftfiltern besch\u00e4ftige, nach der ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrt worden sei. Sie habe zudem bereits in erster Instanz dargetan und unter Beweis gestellt, dass selbst ein spezialisiertes Institut wie der IUTA zu dem Zeitpunkt, als der vom T\u00dcV Nord beaufsichtigte Vergleichstest durchgef\u00fchrt worden sei, keinen Vergleichstest der betreffenden Filterelemente nach der ISO 12500-1:2007 habe durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Der IUTA-Pr\u00fcfbericht belege keine Erwartungshaltungen der Fachkreise, dass der Vergleich des Druckverlustes von zwei Filtern nach der ISO 12500-1:2007 ermittelt worden sei. Au\u00dferdem sei das Landgericht \u00fcber ihr Vorbringen hinweggegangen, wonach der \u00d6l-S\u00e4ttigungszustand kaum oder erst nach vielen Betriebsstunden erreicht werde.<\/li>\n<li>\nZu Unrecht habe das Landgericht ferner angenommen, dass die Werbeaussage betreffend den 25 % h\u00f6heren Differenzdruck des Filters der Kl\u00e4gerin irref\u00fchrend sei. Der Verkehr nehme nicht an, dass der Vergleichstest nach der ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrt worden sei. Auch ergebe sich aus der Werbeaussage, dass ein vollst\u00e4ndiger Filter der Kl\u00e4gerin mit einem vollst\u00e4ndigen Filter der Beklagten zu 1. verglichen werde.<\/li>\n<li>Es sei auch nicht irref\u00fchrend, dass sie in der beanstandeten Werbung die Abscheideleistungen der verglichenen Filter nicht angegeben h\u00e4tten. Nach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten IUTA-Pr\u00fcfbericht habe die Abscheideleistung des Filters der Beklagten zu 1. zwischen 99,93 % und 99,96 % geschwankt. Die Abscheideleistung des Filters der Kl\u00e4gerin sei in dem Datenblatt der Kl\u00e4gerin mit 99,90 % bis 99,92 % angegeben. Demzufolge sei die Abscheideleistung des Filters der Beklagten zu 1. mindestens so hoch wie die in dem Datenblatt der Kl\u00e4gerin angegebene Abscheidung. Der IUTA-Pr\u00fcfbericht veranschauliche, wie gro\u00df die Schwankungen bei der Abscheideleistung schon bei ein- und demselben Filter seien. Vor diesem Hintergrund seien auch die Differenzen zwischen den in den Datenbl\u00e4ttern angegebenen Werten nicht so erheblich, wie sie das Landgericht darstelle. Schlie\u00dflich vernachl\u00e4ssige das Landgericht den durch das Filtergeh\u00e4use verursachten Druckverlust v\u00f6llig.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts \u201eaufzuheben\u201c und die Klage vollst\u00e4ndig abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Urteilsausspruch des Landgerichts zu II. (auch in der R\u00fcckbeziehung auf diesen Ausspruch) mit der Ma\u00dfgabe verteidigt wird,<\/li>\n<li>1. dass Gegenstand der verbotenen \u00c4u\u00dferungen der Submicro-Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, sowie der Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use, ist;<\/li>\n<li>2. dass \u2013 im Hinblick auf den Urteilsausspruch zu II.1. \u2013 die Behauptung eines h\u00f6heren Differenzdrucks unter Bezugnahme auf einen T\u00dcV-Bericht geschieht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert,<\/li>\n<li>und auf ihre Anschlussberufung unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, ferner zu erm\u00e4chtigen, das vollst\u00e4ndige Urteil bezogen auf die Antr\u00e4ge zu I. sowie II.1. und 2. auf Kosten der Beklagten durch Versendung einer<br \/>\nE-Mail mit nachstehendem Inhalt an diejenigen Adressaten bekanntzumachen, an welche die Beklagte zu 1. die Werbemail der Beklagten zu 2. \u201eE NEWS 02-2016\u201c mit dem ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Inhalt<\/li>\n<li>\nversandt hat, wobei der Versand der E-Mails durch einen seitens der Kl\u00e4gerin zu benennenden Wirtschaftspr\u00fcfer erfolgt, welchem die Beklagten eine Liste s\u00e4mtlicher E-Mail-Adressen der Adressaten des Newsletters \u201eE NEWS 02-2016\u201c zu \u00fcbergeben haben, ohne dass die Kl\u00e4gerin Kenntnis von diesen E-Mail-Adressen erlangt.<\/li>\n<li>Betreff der E-Mail:<\/li>\n<li>Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf im Klageverfahren der L GmbH gegen H GmbH u.a.<\/li>\n<li>Text der E-Mail:<\/li>\n<li>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/li>\n<li>In dem Werbemailing \u201eE NEWS 02-2016, das von der H GmbH u.a. an Ihre E-Mail-Adresse versandt wurde, hat die H AG unter Verweis auf einen Pr\u00fcfbericht der T\u00dcV Nord Systems GmbH &amp; Co. KG unzutreffende Behauptungen \u00fcber einen Vergleich der Differenzdruckwerte zwischen dem Filterelement S XXA J der L GmbH einerseits und dem Filterelement SMF C der H GmbH andererseits aufgestellt. Aus diesem Grund haben wir gegen die H GmbH, die M AG, die N GmbH und Herrn O ein Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf eingeleitet. Dieses hat mit Urteil vom [Datum einf\u00fcgen] seinen Abschluss gefunden, dass wir ihnen nachstehend gerne zur Kenntnis bringen m\u00f6chten.<\/li>\n<li>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\nL GmbH;<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndie Beklagten ferner zu verurteilen, Auskunft \u00fcber den zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df Antrag zu III. erforderlichen E-Mail-Adressverteiler zu erteilen durch Herausgabe einer vollst\u00e4ndigen Liste s\u00e4mtlicher E-Mail-Adressen, an die der nachstehend wiedergegebene Newsletter versandt worden ist, an einen durch die Kl\u00e4gerin zu benennenden Wirtschaftspr\u00fcfer, der diese \u2013 insbesondere auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u2013 vertraulich behandelt und ausschlie\u00dflich zum Versand der Urteilsver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Antrag zu III. verwendet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend:<\/li>\n<li>Zu Recht habe das Landgericht erkannt, dass die Verbreitung des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts ohne erl\u00e4uternde Zus\u00e4tze durch die Beklagten irref\u00fchrend sei. Bei der ISO 12500-1:2007 handele sich um den einschl\u00e4gigen internationalen Standard zur Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von Druckluft-Koaleszenzfiltern. Die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung des vom T\u00dcV Nord beaufsichtigten Vergleichstestes sei es noch nicht einmal dem IUTA m\u00f6glich gewesen, einen Vergleichstest nach ISO 12500-1:2007 durchzuf\u00fchren, stehe der vom Landgericht festgestellten Irref\u00fchrung nicht entgegen. Selbst wenn diese Behauptung zutr\u00e4fe, rechtfertige dies nicht die seitens der Beklagten durchgef\u00fchrte Werbung mit Differenzdruckwerten, die in einem Vergleichstest ohne Beachtung der Vorgaben der ISO 12500-1:2007 ermittelt worden seien. Die Behauptung der Beklagten, die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise h\u00e4tten keine Erwartungshaltung dahingehend, dass die einschl\u00e4gige ISO-Norm bei der Durchf\u00fchrung des vom T\u00dcV Nord beaufsichtigten Vergleichstests beachtet worden sei, sei aus der Luft gegriffen und stehe im \u00dcbrigen in Widerspruch dazu, dass die Beklagte zu 2. selbst mit der Aussage geworben habe, die Hochleistungsfilter der Beklagten zu 1. seien gem\u00e4\u00df ISO 12500 Teil 1 bis 3 validiert. Soweit die Beklagten behaupteten, der Zwischenzustand einer Benetzung mit Wasserdampf, in dem noch keine vollst\u00e4ndige S\u00e4ttigung eingetreten sei, sei praxisrelevant, sei dies unzutreffend. Selbst wenn in der Praxis im Einzelfall eine Beaufschlagung mit einem geringeren Gehalt als in der Norm vorgesehen vorkomme, stelle auch in diesen F\u00e4llen der Zwischenzustand lediglich einen geringen Bruchteil der Betriebsdauer eines solchen Filters dar. Die betreffenden Filter h\u00e4tten eine Standzeitgarantie von mindestens 8700 Betriebsstunden und w\u00fcrden h\u00e4ufig sogar noch deutlich l\u00e4nger eingesetzt.<\/li>\n<li>Die Aussage, dass das kl\u00e4gerische Filterprodukt einen 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als das Filterelement der Beklagten zu 1. habe, sei schon deshalb irref\u00fchrend, weil die beteiligten Verkehrskreise davon ausgingen, dass die beworbene Eigenschaft in einem unter Ber\u00fccksichtigung der ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrten Vergleichstest ermittelt worden sei.<\/li>\n<li>Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des werblichen Vergleichs des Differenzdruck der beiden getesteten Filterelemente ohne Angabe der jeweiligen Abscheideleistung der Produkte sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Es k\u00f6nne nicht einfach der Wert ihres Produktblatts dem Wert der tats\u00e4chlichen IUTA-Messung hinsichtlich des Produkts der Beklagten zu 1. gegen\u00fcbergestellt werden. Vielmehr sei eine<br \/>\nVergleichbarkeit allenfalls bei gleicher Versuchsanordnung und identisch ermittelter Datenbasis m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr die Urteilsver\u00f6ffentlichung betreffendes Klagebegehren weiter. Sie f\u00fchrt hierzu aus: Das Landgericht habe im Rahmen der zur Beurteilung des Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs erforderlichen Interessenabw\u00e4gung ungeeignete Umst\u00e4nde einbezogen und eine nicht tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung f\u00fcr das angeblich \u00fcberwiegende Interessen der Beklagten geliefert. Insbesondere habe das Landgericht g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt gelassen, dass bei einem fl\u00fcchtigen Betrachter der Werbung seinerzeit der unrichtige Eindruck entstanden sei, dass es sich bei dem Filterelement der Beklagten zu 1. nach den Feststellungen des T\u00dcV Nord um das bessere Produkt handele, woraus ein andauernder Reputationsschaden f\u00fcr sie resultiere. Eine Fortdauer dieses St\u00f6rungszustands ergebe sich insbesondere auch daraus, dass ein Filterelement im Schnitt ca. ein bis drei Jahre im Einsatz sei.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, als zutreffend. Ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung bestehe nicht. Es fehle an einem fortdauernden St\u00f6rungszustand.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu. Lediglich die Ausspr\u00fcche zu II. 1. und 2. im landgerichtlichen Urteil sind \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 zu konkretisieren gewesen. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche sind im nunmehr tenorierten Umfang gerechtfertigt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Pr\u00fcfberichts des T\u00dcV Nord vom 05.01.2016 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 Satz 1, S. 2 Nr. 1 UWG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach \u00a7 3 UWG unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch steht unter anderem jedem Mitbewerber zu (\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Ein solcher ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Die Kl\u00e4gerin steht zu den Beklagten in einem solchen Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Denn die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Filtrationstechnik, Druckluft- und Gas- sowie Fl\u00fcssigkeitsaufbereitung. Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt insbesondere Submicro-Filter. Die Beklagte zu 1. stellt ebenfalls solche Filter her; vertrieben werden diese von den Beklagten zu 1. und 2.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei dem Versand des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts an Kunden und Interessenten handelt es sich \u2013 ebenso wie bei den ferner beanstandeten Werbema\u00dfnahmen \u2013 um eine gesch\u00e4ftliche Handlung i.S.v. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, stellt der Versand des von der Kl\u00e4gerin beanstandeten T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts an Kunden und Interessenten eine werbliche Ma\u00dfnahme dar, die der F\u00f6rderung des Absatzes der Erzeugnisse der Beklagten zu 1. dient. Es stellt bereits eine eigene gesch\u00e4ftliche Handlung des Werbenden dar, wenn dieser Vergleichstests Dritter an seine Kunden versendet und sich dadurch die Pr\u00fcf- und Testergebnisse zu eigen macht (vgl. BGH, GRUR 2002, 633, 635 \u2013 Hormonersatztherapie). Dies gilt erst Recht, wenn es sich \u2013 wie hier \u2013 um Ergebnisse eines von dem Werbenden selbst durchgef\u00fchrten Vergleichstest handelt, den der Dritte (hier: T\u00dcV Nord) lediglich beaufsichtigt hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie beanstandete Werbema\u00dfnahme ist auch unlauter i.S.v. \u00a7 5 Abs. 1 UWG.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber wesentliche Merkmale der Ware wie Beschaffenheit oder Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine unlautere Handlung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 UWG kann hierbei beispielsweise auch darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung eines Testveranstalters macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 69 ff. \u2013 Verblindung von Warentests). Eine solche Werbung mit Testergebnissen ist irref\u00fchrend i.S.v. \u00a7 UWG \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der f\u00e4lschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bem\u00fchen um Objektivit\u00e4t sachkundig und neutral durchgef\u00fchrt worden (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). Ein durch die Werbung angesprochener durchschnittlicher Verbraucher geht n\u00e4mlich davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). So darf z.B. nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abh\u00e4ngig ist oder von diesem vor Durchf\u00fchrung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). Die Untersuchung muss ferner sachkundig und nach vertretbaren Pr\u00fcfungsmethoden in dem Bem\u00fchen um Richtigkeit durchgef\u00fchrt worden sein (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 78). Das Erfordernis der Objektivit\u00e4t bedeutet, dass der Testveranstalter den Willen haben muss, ein objektiv richtiges Testergebnis auf einer ausreichenden, nachvollziehbaren tats\u00e4chlichen Grundlage zu erreichen. Es ist sicherzustellen, dass die im Test getroffenen Wertungen auf nachpr\u00fcfbaren Tatsachen basieren (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 79 m. w. N.). Eng mit dem Objektivit\u00e4tserfordernis verbunden ist das Kriterium der Sachgerechtigkeit. Dies setzt beispielsweise voraus, dass die Pr\u00fcfer die notwendige Qualifikation haben. Au\u00dferdem sollen die Pr\u00fcfmethoden den Ma\u00dfst\u00e4ben entsprechen, die der Verkehr \u00fcblicherweise an Waren der fraglichen Art stellt (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 84). Zur sachkundigen Durchf\u00fchrung eines Vergleichstests geh\u00f6rt auch die Beachtung einschl\u00e4giger DIN-Normen (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 84).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm Streitfall geht es zwar nicht um die Durchf\u00fchrung eines von einem neutralen Testveranstalter aus eigener Initiative durchgef\u00fchrten Vergleichstests. Der in Rede stehende Vergleichstest wurde vielmehr von der Beklagten zu 1. selbst durchgef\u00fchrt und von einem Dritten (T\u00dcV Nord) im Auftrag der Beklagten zu 3. beaufsichtigt und dokumentiert. Auch wendet sich der in Rede stehende T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht nicht an Verbraucher, sondern Fachkreise, n\u00e4mlich gewerbliche Anwender von Druckluftfiltern. Werbeangaben werden von solch fachkundigen Kreisen meist sorgf\u00e4ltiger betrachtet (Bornkamm\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Aufl., \u00a7 5 Rn. 1.69). Was sie vom unkritischen Laien unterscheidet, ist, dass sie auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung den Aussageinhalt einer Angabe leichter erfassen und zudem wegen ihrer beruflichen Verantwortung zu einer genaueren Pr\u00fcfung veranlasst sein k\u00f6nnen (Bornkamm\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 1.69). Das Landgericht ist im Einklang hiermit zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitglieder des hier betroffenen Fachkreises aufgrund ihres Spezialwissens, ihrer Vorbildung und Erfahrung den Aussagegehalt einer Werbeangabe tendenziell leichter erfassen sowie die Aussage aufgrund ihrer gesch\u00e4ftlichen Verantwortung tendenziell genauer und kritischer pr\u00fcfen werden. Sie orientieren sich im Regelfall an der Fachterminologie und dem Sprachgebrauch in der jeweiligen Branche und den jeweils einschl\u00e4gigen Normen.<\/li>\n<li>Wird von einem Unternehmen mit einem Vergleichstest einer fachlichen und aus Sicht des Verkehrs unabh\u00e4ngigen Stelle wie dem T\u00dcV geworben, k\u00f6nnen allerdings auch Fachkreise davon ausgehen, dass der Vergleichstest sachkundig und nach einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsmethoden in dem Bem\u00fchen um Richtigkeit durchgef\u00fchrt worden ist. Dabei werden gerade Abnehmer von technischen Erzeugnissen erwarten, dass bei der Untersuchung einschl\u00e4gige DIN- oder ISO-Normen beachtet worden sind. Zwar ist selbst dem Durchschnittsverbraucher klar, dass vergleichende Werbung regelm\u00e4\u00dfig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabh\u00e4ngigen Testveranstalter vorgenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchgef\u00fchrten Untersuchung beruht (BGH, GRUR 2010, 658 Rn. 15 \u2013 Paketpreisvergleich; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 6 Rn. 119). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Werbende mit einem in seinem Auftrag von einer fachkundigen Stelle wie dem T\u00dcV durchgef\u00fchrten Vergleichstest wirbt. In einem solchen Fall kann der Verkehr durchaus davon ausgehen, dass der betreffende Test sachkundig und nach einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsmethoden durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n<li>Vorliegend ergibt sich zwar aus dem vom T\u00dcV Nord angefertigten Pr\u00fcfbericht, dass die Beklagte zu 3. den T\u00dcV Nord blo\u00df beauftragt hat, den Vergleichstest am Teststand der Beklagten zu 1. zu \u201ebeaufsichtigen\u201c. Auch dann, wenn der T\u00dcV hinzugezogen wird, um einen von dem Werbenden selbst durchgef\u00fchrten Vergleichstest zu beaufsichtigen und der T\u00dcV hier\u00fcber einen Pr\u00fcfbericht erstellt, k\u00f6nnen die angesprochenen Verkehrskreise aber davon ausgehen, dass ein solcher Vergleichstest sachkundig und nach einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsmethoden durchgef\u00fchrt worden ist. Aus ihrer Sicht soll durch die Einschaltung des sachkundigen T\u00dcV n\u00e4mlich gerade verdeutlicht werden, dass der Vergleichstest in dieser Weise durchgef\u00fchrt worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich \u2013 wie hier \u2013 aus dem vom T\u00dcV angefertigten Bericht nicht ergibt, dass der den Test begleitende T\u00dcV keinen Einfluss auf den Testaufbau und das Testverfahren hatte.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nHiervon ausgehend erweist sich der in Rede stehende T\u00dcV-Bericht schon deshalb als irref\u00fchrend im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 UWG, weil die vergleichenden Druckluftmessungen nicht gem\u00e4\u00df den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 \u201eP \u2013 Test methods \u2013 Part 1: Oil aerosols\u201c (Anlage CBH 16) durchgef\u00fchrt worden sind und hierauf in dem T\u00dcV-Bericht nicht hingewiesen wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten haben \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 mit dem T\u00dcV Nord ein renommiertes, f\u00fcr unabh\u00e4ngige Untersuchungen bekanntes Institut eingeschaltet. Der T\u00dcV Nord ist ein international t\u00e4tiges, unabh\u00e4ngiges Dienstleistungsunternehmen, dessen Hauptaufgaben Pr\u00fcfungen und Zertifizierungen unter anderem in dem Gesch\u00e4ftsbereich Industrie sind. Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte technische Pr\u00fcforganisation. Diese hat hier einen mehrseitigen \u201ePr\u00fcfbericht\u201c zu dem am Teststand der Beklagten zu 1. durchgef\u00fchrten Vergleichstest erstellt. In diesem Bericht betont der T\u00dcV Nord ausdr\u00fccklich, dass er als \u201eunabh\u00e4ngige Stelle\u201c beauftragt worden ist, die Vergleichstests zu beaufsichtigen. Auch wenn der T\u00dcV Nord weder einen Beh\u00f6rdenstatus hat noch mit dem Staat verbunden ist und er den Vergleichstest vorliegend auch nicht selbst durchgef\u00fchrt, sondern nur beaufsichtigt und dokumentiert hat, erwarten die angesprochenen Fachkreise unter diesen Umst\u00e4nden, dass die von dem T\u00dcV Nord \u00fcberwachte vergleichende Druckluftmessung an den getesteten Filtern sachkundig und unter Einhaltung einschl\u00e4giger Pr\u00fcfverfahren durchgef\u00fchrt worden ist. Sie gehen \u2013 wie das Landgericht mit Recht angenommen hat \u2013 prinzipiell davon aus, dass die einschl\u00e4gigen, derzeit g\u00fcltigen Normen von nationalen und internationalen Normungsorganisationen, wie DIN- oder ISO-Normen, bei den Vergleichsmessungen beachtet worden sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUm eine solche Norm handelt es sich bei der ISO 12500-1:2007. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, existiert mit dieser Norm eine ISO-Norm, die Versuchsanordnungen f\u00fcr die Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von Koaleszenzfiltern regelt. Eben um solche Filter handelt es sich bei den getesteten Submicro-Filtern der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Die ISO 12500-1:2007 stellt den einschl\u00e4gigen internationalen Standard zur Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von solchen Filtern dar. Das ergibt sich unmittelbar aus der in Rede stehenden ISO-Norm selbst. So hei\u00dft es in Ziffer 1 des Teil 1 dieser Norm unter der \u00dcberschrift \u201eScope\u201c (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201cThis part of ISO 12500 specifies the test layout and test procedures required for<br \/>\ntesting coalescing filters used in compressed-air systems to determine their effective-ness in removing oil aerosols.<\/li>\n<li>This part of ISO 12500 provides the means to indicate performance characteristics<br \/>\nof the pressure drop and the capability of removing oil aerosols.\u201d<\/li>\n<li>Bereits aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die ISO 12500:2007 in ihrem Teil 1 Mittel zur Ermittlung der Leistungsmerkmale des Differenzdrucks (\u201epessure drop\u201c) und der F\u00e4higkeit, \u00d6laerosole zu entfernen (\u201ecapability of removing oil aerosols\u201c), d.h. der \u00d6l-Abscheideleistung zur Verf\u00fcgung stellt. Ein wesentliches Leistungsmerkmal von Koaleszenzfiltern ist danach auch der Druckverlust. Dieser ist n\u00e4mlich ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung des Energiebedarfs (vgl. Q\/Scheffels, S, www.maschinenmarkt.vogel.de\/neue-erkenntnisse-fuer-bessere-druckluftfilter-leistungsdaten). Gem\u00e4\u00df ihrer Ziffer 1 stellt die ISO 12500-1 Mittel auch zur Ermittlung dieses Leistungsmerkmals bereit.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hei\u00dft es auch in der Einleitung auf Seite V der ISO 12500-1-1:2007:<\/li>\n<li>\u201eOil aerosols are a typical contaminant found in compressed air streams. Coalescing filters are designed to remove oil aerosols from compressed air.<\/li>\n<li>The most important performance characteristics are the ability of the filter to remove oil aerosols from the air stream and the amount of pressure drop caused by the filter as compressed air flows through it when the filter element is saturated with oil. This part of ISO 12500 provides means of comparing the performance of filters.\u201d<\/li>\n<li>Aus diesen einleitenden Erl\u00e4uterungen ergibt sich, dass die wichtigsten Leistungsmerkmale von Koaleszenzfiltern zum einen die F\u00e4higkeit des Filters, \u00d6laerosole aus dem Luftstrom zu entfernen, und zum anderen die H\u00f6he des Druckverlusts, der durch den von Druckluft durchstr\u00f6mten Filter verursacht wird, wenn das Filterelement mit \u00d6l ges\u00e4ttigt ist, sind. Zudem stellt die Norm schon in ihrer Einleitung explizit fest, dass ihr Teil 1 Mittel zur Verf\u00fcgung stellt, um die Leistung solcher Filter zu vergleichen. Mit \u201eLeistung\u201c (\u201eperformance\u201c) sind hierbei ersichtlich die zuvor angesprochenen Leistungsmerkmale von Koaleszenzfiltern gemeint, mithin auch der Druckverlust.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, dass sich der ISO 12500-1:2007 nicht entnehmen lasse, dass diese die Versuchsanordnung f\u00fcr die Bestimmung des Druckverlustes regelt, trifft dies vor diesem Hintergrund nicht zu. Dass die ISO 12500-1:2007 sich nicht auf die Ermittlung des Druckverlustes von Koaleszenzfiltern bezieht, haben die Beklagten in erster Instanz auch nicht eingewandt. Die ISO 12500-1:2007 mag zwar \u2013 wie die Beklagten geltend machen \u2013 \u201einsbesondere\u201c der standardisierten Ermittlung der Abscheideleistung von Koaleszenzfiltern dienen. Sie befasst sich aber auch nicht weniger prominent mit der Ermittlung des Druckverlustes bei solchen Filtern.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEs kann auch kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass die ISO 12500 als solche zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern bekannt ist. Ebenso ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass diese Fachkreise wissen, dass in dieser Norm ein standardisiertes Testverfahren f\u00fcr Koaleszenzfilter geregelt ist.<\/li>\n<li>Daf\u00fcr spricht bereits der Umstand, dass beide Parteien in ihrer Werbung und ihren Produktbeschreibungen auf die ISO 12500 Bezug nehmen, was keinen Sinn erg\u00e4be, wenn die Benutzer von Druckluftfiltern mit dieser Norm nichts anfangen k\u00f6nnten. So haben die Beklagten beispielsweise in dem \u2013 hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 oberen Teil ihres in Rede stehenden Newsletters unter der \u00dcberschrift \u201eHervorragende Leistung\u201c ausdr\u00fccklich damit geworben, dass die Hochleistungsfilter der Beklagten zu 1. \u201egem\u00e4\u00df ISO 1200 Teil 1 bis 3\u201c validiert sind. Im Zusammenhang mit dieser Meldung sind dem Newsletter drei Pr\u00fcfungszertifikate des IUTA vom 12.11.2015 \u201ebetreffen die Validierung von Druckluftfilterelementen gem\u00e4\u00df ISO 12500 \u2026\u201c (Anlage CBH 13) beigef\u00fcgt gewesen. In dem IUTA-Zertifikat betreffend die \u201eValidierung von Druckluftfilterelementen gem\u00e4\u00df ISO 12500-1:2007\u201c werden in einer Tabelle die Testergebnisse angegeben, wobei sich dort auch Werte zum \u201eDruckverlust trocken\u201c und zum \u201eDruckverlust ges\u00e4ttigt\u201c finden. Das letztere IUTA-Zertifikat ist zwar in der Folge durch ein IUTA-Zertifikat vom 29.01.2016 (Anlage B 1) ersetzt worden, welches sich nunmehr auf die \u201eValidierung von Druckluftfilterelementen in Anlehnung an die ISO 12500-1:2007\u201c bezieht. Auch in diesem neuen Zertifikat finden sich allerdings unter der Rubrik \u201eTestergebnisse\u201c nach wie vor auch Werte zum Druckverlust, woraus sich f\u00fcr die angesprochenen Fachkreise unmittelbar erschlie\u00dft, dass auch der Druckverlust des Testfilters in Anlehnung an die ISO 12500-1:2007 bestimmt worden ist. In ihren technischen Datenbl\u00e4ttern (vgl. Anlage B 2) weisen sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Kl\u00e4gerin auf die in Rede stehende ISO 12500-1 hin. Die Beklagte zu 1. gibt in dem Datenblatt zu ihrem Filter den \u201eRest\u00f6lgehalt gem. ISO 12500-1\u201c an und die Kl\u00e4gerin macht in der Werksbescheinigung zu ihrem Filter unter anderem Angaben zur \u201eAbscheidung von \u00d6laerosolen nach ISO 12500-1\u201c. Au\u00dferdem wirbt die Kl\u00e4gerin in ihrer Werbebrosch\u00fcre (Anlage B 4) mit der Angabe \u201eISO 12500 validiert\u201c und betont, dass bei einer qualitativ hochwertigen Druckluftaufbereitung unter anderen der Aspekt \u201eValidierte Leistungsdaten nach ISO 12500-1 (\u00d6laerosole) \u2026\u201c zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>Ferner finden sich \u2013 worauf der Senat die Parteien hingewiesen hat &#8211; im Internet Artikel, die sich mit der ISO 12500-1 befassen. So wird in einem Artikel von Q und R mit dem Titel \u201eS\u201c vom 13.12.2011 (a.a.O.) ausgef\u00fchrt, dass mit der Verabschiedung der ISO 12500-1 im Jahre 2007 erstmals die Grundlage f\u00fcr die Vergleichbarkeit und Beurteilung von Aerosolfilterelementen zur Abscheidung von Aerosol geschaffen wurde. In diesem Artikel hei\u00dft es unter anderen:<\/li>\n<li>\u201eDamit die Leistung eines Druckfilters f\u00fcr die Abscheidung von \u00d6laerosolen dennoch klar und eindeutig validiert werden kann, hat die internationale Normungsorganisation ISO im Jahre 2007 die erste Norm der Normreihe 12500 verabschiedet. In der ISO 12500:1:2007 geht es um Testmethoden f\u00fcr solche Druckluftfilter, die so genannten Koaleszenzfilter\u201c.<\/li>\n<li>Ein Beitrag eines Mitarbeiters der Kl\u00e4gerin mit dem Titel \u201eT\u201c vom 08.11.2013 befasst sich ebenfalls mit der in Rede stehenden ISO-Norm. In diesem Artikel wird unter anderen betont, dass mit der Validierung der Druckluftelemente nach ISO 12500-1 und 12500-3 eine umfassende Vergleichbarkeit der Leistungsdaten gegeben ist. Die vorgenannten Beitr\u00e4ge richten sich an die Anwender von Druckluftfilter und derartige Berichte werden von solchen auch zur Kenntnis genommen.<\/li>\n<li>Es kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Fachkreise die ISO-Norm 12500 als solche bekannt ist und dass diese Anwender von Druckluftfiltern auch wissen, dass diese Norm ein standardisiertes Testverfahren f\u00fcr Druckluftfilter zum Gegenstand hat.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDamit geht aber jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der hier angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern davon aus, dass ein vom T\u00dcV beaufsichtigter und dokumentierter Vergleichstest zum Leistungsmerkmal des Differenzdrucks von Koaleszenzfiltern entsprechend den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrt wird. Dem steht nicht entgegen, dass in den oben erw\u00e4hnten Artikeln aus den Jahren 2011 und 2013 berichtet wird, dass es nach wie vor Druckluftfilter auf dem Markt gibt, die nicht nach der ISO 12500-1 validiert sind, bzw. es noch immer Filterhersteller gibt, die sich bei den Leistungsangaben ihrer Koaleszenzfilter nicht auf diese Norm beziehen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dies auch heute noch der Fall ist. Zum anderen erwarten die angesprochenen Fachkreise gerade bei einem den Differenzdruck von Druckluftfiltern betreffenden Vergleichstest, dass sich eine solche Untersuchung an den Vorgaben der einschl\u00e4gigen ISO 12500-1 orientiert.<\/li>\n<li>Dass der T\u00dcV-Bericht die Testbedingungen nennt, st\u00fcnde dem nur entgegen, wenn die ISO-Vorschrift dem angesprochenen Verkehr im Detail bekannt w\u00e4re, so dass beim Studium des Berichts der sich eingehend mit der untersuchungsangewandten Methodik befasst, klar w\u00e4re, dass die ISO-Vorgaben nicht eingehalten sind. Diese Kenntnis besteht hier \u2013 wie sogleich noch weiter ausgef\u00fchrt wird \u2013 jedoch nicht.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDas ma\u00dfgebliche Verkehrsverst\u00e4ndnis kann der Senat selbst feststellen.<\/li>\n<li>Der Richter, der das Verst\u00e4ndnis des Verkehrs ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe ermittelt, geht davon aus, dass er auf Grund eigenen Erfahrungswissens selbst \u00fcber die erforderliche Sachkunde verf\u00fcgt. Dementsprechend ist die Frage, ob diese Annahme zutrifft, grunds\u00e4tzlich nach denselben Regeln zu beurteilen, die auch ansonsten f\u00fcr die Beantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens verzichten und stattdessen auf Grund eigener Sachkunde entscheiden kann (BGHZ 156, 250, 254 = GRUR 2004, 244 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 \u2013 Einkaufswagen III). Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde m\u00f6glich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist dabei vorrangig tatrichterlicher Natur (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 \u2013 Einkaufswagen III). Eine verfahrensfehlerfreie Feststellung der Verkehrsauffassung setzt allerdings die Darlegung voraus, dass die Mitglieder des Instanzgerichts \u00fcber ein zur Feststellung der hier ma\u00dfgebenden Verkehrsauffassung hinreichendes Erfahrungswissen verf\u00fcgen (BGHZ 156, 250, 254 = GRUR 2004, 244 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 \u2013 Femur-Teil, m.\u2009w. Nachw.; GRUR 2013, 649 Rn. 50 \u2013 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2013, 1052 Rn. 29 \u2013 Einkaufswagen III). Dies ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Druckluftfiltern um technische Erzeugnisse, die deren Benutzern zur gewerblichen Anwendung angeboten werden. Der erkennende Senat ist vorrangig f\u00fcr Patentstreitsachen zust\u00e4ndig. Seine Mitglieder sind seit vielen Jahren mit technischen Gegenst\u00e4nden aus allen m\u00f6glichen technischen Bereichen befasst und haben aufgrund ihrer st\u00e4ndigen Befassung mit derartigen Streitsachen eine gro\u00dfe Erfahrung in der Beurteilung technischer Sachverhalte, wobei sie auch mit der Denkweise von (technischen) Durchschnittsfachleuten vertraut sind. Zum anderen haben die Parteien hier ausf\u00fchrlich vorgetragen und mit der Vorlage von Werbeunterlagen etc. Material vorgelegt, aus dem der Senat Erkenntnisse gewinnen kann. Der Parteivortrag bildet insoweit eine tragf\u00e4hige und ausreichende Grundlage zur eigenen Beurteilung des Sachverhalts durch den Senat. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht eingewandt, dass hier\u00fcber hinaus besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, um die Frage der Irref\u00fchrung durch die beanstandete Werbung zu beurteilen.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDie in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht angegebenen Messwerte sind, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, nicht gem\u00e4\u00df den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 ermittelt worden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie ISO 12500-1:2007 beschreibt nicht nur einen Messaufbau, sondern gibt auch bestimmte Testbedingungen vor, so z.B. die Eingangskonzentration an Kompressorschmier\u00f6l, welche 10 bzw. 40 mg\/m3 betragen soll. Au\u00dfer der \u00d6lkonzentration auf der Eintrittsseite ist noch eine Reihe von weiteren Testbedingungen vorgegeben. Die wichtigsten hiervon sind: Druck, Temperatur, Viskosit\u00e4t und Partikelgr\u00f6\u00dfenverteilung des in die Druckluft einged\u00fcsten \u00d6ls sowie die Anforderung, dass der Test eines Filterelementes mit 100 % seines Nennvolumenstromes zu erfolgen hat (Q\/Scheffels, a.a.O.). Nach der ISO 12500-1:2007 m\u00fcssen Druckluftfilter im Betriebszustand getestet werden. Konkret bedeutet dies, dass die Abscheideleistung und der Differenzdruck an einem vollst\u00e4ndig mit \u00d6l benetzten Filterelement durchzuf\u00fchren sind, das mit dem Nennbetriebsdruck und dem Nennvolumenstrom sowie der gew\u00e4hlten \u00d6lkontamination (10 bzw. 40 mg\/m3) durchstr\u00f6mt wird (vgl. Q\/Scheffels, a.a.O.). Ziffer 7.4 der ISO 12500-1 gibt hierzu vor, dass das Koaleszenzfilterelement vor Beginn des Tests einen Gleichgewichtszustand erreichen muss. Es wird hierbei angenommen, dass ein Gleichgewicht erreicht ist, wenn im Boden des Filtergeh\u00e4uses, in dem der zu pr\u00fcfende Filter enthalten ist, fl\u00fcssiges \u00d6l beobachtet wird und die \u00c4nderungsrate des Druckabfalls weniger als 1 % \/ h des gemessenen Druckabfalls betr\u00e4gt. In Bezug auf die Testprozedere sieht die ISO 12500-1 in Ziffer 7.3 vor, dass mindestens drei Exemplare jedes Modells getestet werden, wobei die Pr\u00fcfung dreimal an denselben Filterelementen wiederholt wird und die Ergebnisse gemittelt werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nBei den vom T\u00dcV-Nord beaufsichtigten und dokumentierten Druckluftmessungen ist eine Messung im Gleichgewichtszustand der Filterelemente nicht erfolgt. Nachdem zuerst der anf\u00e4ngliche Druckverlust der Filtereinheit, ausger\u00fcstet jeweils mit einem sauberen, trockenen und fabrikneuen Filterelement, \u00fcber eine Dauer von 15 Minuten bei einem eingestellten Luftvolumenstrom von 120 m3\/h gemessen wurde, wurden beide Pr\u00fcflinge zun\u00e4chst nacheinander mit einer \u00f6lhaltigen feuchten Druckluft f\u00fcr nur weitere 30 Minuten bei 120 m3\/h durchstr\u00f6mt und hiernach wurde der Druckverlust der Filtereinheiten \u00fcber eine Dauer von 15 Minuten gemessen. Bis dahin konnte ein Gleichgewichtszustand durch vollst\u00e4ndige \u00d6lbenetzung des Filterelements, welcher Zustand \u2013 abh\u00e4ngig von dem \u00d6l-Wasser-Gemisch \u2013 erst nach einem gewissen Zeitabstand, meist erst nach mehreren Stunden eintritt, im Hinblick auf den von den Beklagten angegebenen \u00d6lgehalt der Druckluft bei ihrem Test nicht erreicht werden. Dass bei ihrem Vergleichstest eine Messung im Gleichgewichtszustand erfolgt sei, behaupten die Beklagten auch gar nicht. Der bei der zweiten Messreihe des Vergleichstests der Beklagten ermittelte Druckverlust ist damit nicht \u201enormgerecht\u201c ermittelt worden. Au\u00dferdem betrug der \u00d6l-Gehalt der Druckluft, der in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht nicht angegeben ist, unstreitig nicht \u2013 wie von der ISO 12500-1 gefordert \u2013 10 oder 40 mg\/m3. Nach den Angaben der Beklagten soll dieser vielmehr nur 1 bis 3 mg\/m3 betragen haben. Schlie\u00dflich wurden die Druckverlustmessungen auch nur an je einem Pr\u00fcfling und nicht an jeweils drei Pr\u00fcflingen vorgenommen.<\/li>\n<li>gg)<br \/>\nDarauf, dass der beaufsichtigte Vergleichstest nicht den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entspricht, wird in dem T\u00dcV-Bericht nicht hingewiesen. Insbesondere findet sich in diesem kein Hinweis darauf, dass eine vergleichende Messung im Gleichgewichtszustand nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>hh)<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, dass selbst der IUTA im Januar 2016 nicht in der Lage gewesen sei, einen Vergleichstest gem\u00e4\u00df ISO 12500-1:2007 mit dem f\u00fcr die getesteten beiden Filter notwendigen Nennvolumenstrom von 120 Nm3\/h durchzuf\u00fchren, weil der damalige Pr\u00fcfstand des IUTA nur die Werte von Druckluftfiltern f\u00fcr Volumenstr\u00f6me bis ca. 55 bzw. 80 Nm3\/h habe messen k\u00f6nnen, spielt dies keine Rolle.<\/li>\n<li>Zum einen ist der von der Beklagten zu 1. selbst durchgef\u00fchrte Vergleichstest bei einem eingestellten Luftvolumenstrom von 120 m3\/h durchgef\u00fchrt worden. Die Beklagten selbst waren damit offenbar in der Lage, eine Druckverlustmessung mit dem geforderten Nennvolumenstrom durchzuf\u00fchren. Dass die Beklagte zu 1. bei ihrem Vergleichstest die weiteren Anforderungen der ISO 12500-1:2007 nicht einhalten konnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagten tragen auch nicht vor, dass zum damaligen Zeitpunkt kein anderes fachkundiges Institut zur Verf\u00fcgung stand, dass an den getesteten Filtern den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entsprechende Druckverlustmessungen durchf\u00fchren konnte. Zum anderen, und dies ist letztlich entscheidend, h\u00e4tten die Beklagten jedenfalls darauf hinweisen k\u00f6nnen, dass der durchgef\u00fchrte Vergleichstest nicht den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entspricht.<\/li>\n<li>Eines solchen Hinweises h\u00e4tte es nur dann nicht bedurft, wenn f\u00fcr die angesprochenen Fachkreise aufgrund des Inhalts des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts zweifelsfrei klar gewesen w\u00e4re, dass die vergleichenden Druckverlustmessungen nicht entsprechend der einschl\u00e4gigen ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrt worden sind. Dies behaupten indes nicht einmal die Beklagten und hiervon kann auch nicht ausgegangen werden, weil zumindest einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die genauen Vorgaben der ISO 12500 nicht bekannt sind. Die Kl\u00e4gerin hat sogar vorgetragen, dass \u201edie Adressaten\u201c des in Rede stehenden Newsletters die genauen Vorgaben der ISO 12500 nicht kennen, und die Beklagten behaupten nichts anderes.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nSoweit die Beklagten ausf\u00fchren, bei dem durchgef\u00fchrten Vergleichstest handele es sich um einen \u201epraxisnahen Test\u201c, mag dies so sein, weil die gew\u00e4hlten Testbedingungen in der Praxis vorliegen k\u00f6nnen. Allein der Umstand, dass die ISO 12500-1:2007 eine Ermittlung der Leistungsdaten im Gleichgewichtszustand nach vollst\u00e4ndiger Benetzung des Filterelements verlangt, spricht allerdings daf\u00fcr, dass eben auch dieser \u2013 vom T\u00dcV-Bericht g\u00e4nzlich ausgeblendete \u2013 Zustand f\u00fcr den Anwender von Bedeutung ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die Druckluft, mit der die getesteten Filter in der Praxis beaufschlagt w\u00fcrden, einen \u00d6lgehalt von nur 1 bis 3 mg\/m3 habe und dieser \u2013 bei dem Vergleichstest verwendete \u2013 \u00d6lgehalt der Druckluft dazu f\u00fchre, dass in der Praxis kaum ein ges\u00e4ttigter Zustand erreicht werde, muss dies als blo\u00dfe Schutzbehauptung behandelt werden. Denn die in der ISO 12500-1:2007 vorgegebene Konzentration von 10 oder 40 mg\/m3 wird in der Fachliteratur als durchaus realistisch angesehen, wobei betont wird, dass Praxistests gezeigt haben, dass bei \u00e4lteren Verdichtern eher noch h\u00f6here Konzentrationen an Verunreinigungen zu erwarten sind (vgl. Q\/Scheffels, a.a.O.). Selbst wenn die Druckluft, mit der die hier getesteten Filter in der Praxis beaufschlagt werden, aber tats\u00e4chlich in der Regel nur einen \u00d6lgehalt von 1 bis 3 mg\/m3 hat, folgt hieraus nicht, dass ein ges\u00e4ttigter Zustand in der Praxis nicht erreicht wird. Zwar mag, was hier keiner Vertiefung bedarf, eine Vollbenetzung des Filterelements bei einer \u00d6lbeladung von 1 bis 3 mg\/m3 nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 schon bei ca. 100 Betriebsstunden erreicht werden. Davon, dass ein solcher Zustand in der Praxis bei einer entsprechenden \u00d6lbehandlung nicht oder jedenfalls regelm\u00e4\u00dfig nicht erreicht wird, kann indes nicht ausgegangen werden. Denn die Beklagten haben zuletzt selbst nur noch behauptet, dass in der Praxis ein \u00d6l-S\u00e4ttigungszustand erst deutlich sp\u00e4ter als nach ca. 100 Betriebsstunden erreicht werde (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 6 [Bl. 282 GA]). Die hier in Rede stehenden Filter haben jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin eine Standzeitgarantie von mindestens 8700 Betriebsstunden und werden hiernach in der Praxis h\u00e4ufig sogar noch deutlich l\u00e4nger eingesetzt.<\/li>\n<li>jj)<br \/>\nDie Nichteinhaltung der Vorgaben der ISO 12500-1:2007 bzw. der fehlende Hinweis auf die Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist auch relevant, weil davon auszugehen ist, dass ein den Vorgaben dieser Norm entsprechender Vergleichstest zu anderen Ergebnissen f\u00fchrt. Dies ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Pr\u00fcfbericht des Instituts f\u00fcr Energie- und Umwelttechnik e.V. vom 20.04.2016 (Anlage CBH 18).<\/li>\n<li>Die von ihm im Auftrag der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests hat der IUTA ausweislich des von der Kl\u00e4gerin als Anlage CBH 13 vorgelegten Pr\u00fcfberichts unter Beachtung der von der ISO 12500-1:2007 vorgegebenen Testbedingungen durchgef\u00fchrt. Soweit es in dem IUTA-Pr\u00fcfbericht einleitend hei\u00dft, dass die Tests in Anlehnung an ISO 12500-1 \u2026\u201c durchgef\u00fchrt wurden (Anlage CBH, S. 5), bezieht sich die Einschr\u00e4nkung \u201ein Anlehnung\u201c, wie der IUTA in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage CBH 23 \u00fcberreichten Schreiben vom 05.01.2017 klargestellt hat, allein darauf, dass statt der von der ISO 12500-1 geforderten (mindestens) drei Filter des gleichen Typs nur jeweils zwei Filter getestet worden sind.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in erster Instanz eingewandt haben, dass von dem IUTA<br \/>\n\u2013 entgegen den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 \u2013 allein der Differenzdruck des Filterelements und nicht der Differenzdruck des kompletten Filters (= Filtereinheit), bestehend aus Filterelement und Filtergeh\u00e4use, gemessen worden sei, l\u00e4sst sich dies dem IUTA-Pr\u00fcfbericht nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr schon, dass in dem Pr\u00fcfbericht auf Seite 4 unter Ziffer 1.4 (\u201e\u00dcbersicht der Filterelemente\u201c) betreffend die getesteten Filtertypen jeweils unterschieden wird zwischen dem Filterelement und dem Filtergeh\u00e4use. Au\u00dferdem hat der IUTA in dem bereits erw\u00e4hnten Schreiben vom 05.01.2017 (Anlage CBH 23) ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass sowohl der Abscheidegrad als auch der Differenzdruck am kompletten Druckluftfilter, bestehend aus Filterelement und Druckluftfiltergeh\u00e4use, gemessen wurden. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.<\/li>\n<li>Aus dem IUTA-Pr\u00fcfbericht ergeben sich f\u00fcr den Filter der Kl\u00e4gerin und den Filter der Beklagten zu 1. hinsichtlich des Differenzdrucks im unges\u00e4ttigten Zustand und im ges\u00e4ttigten Zustand folgende Messwerte, wobei die in der nachfolgend eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin stammenden Tabelle auch angegebenen Durchschnittswerte aus diesen Messwerten errechnet worden sind:<\/li>\n<li>\nVon der Richtigkeit der einzelnen Messwerte ist auszugehen. Denn die Beklagten haben keine eigene Untersuchung, die gem\u00e4\u00df der oder \u201ein Anlehnung\u201c an die ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrt worden ist und zu anderen Ergebnissen kommt, vorgelegt. Die Beklagten machen zwar geltend, dass die im IUTA-Pr\u00fcfbericht angegebenen Differenzdruckwerte f\u00fcr den kompletten Filter (Filtereinheit) im Anfangszustand (\u201eDifferenzdruck unges\u00e4ttigt\u201c) mit Blick auf die von ihnen selbst gemessenen Differenzdruckwerte f\u00fcr das (isolierte) Filtergeh\u00e4use zu niedrig seien. Dieser Einwand erscheint aber schon deshalb als nicht durchgreifend, weil die Untersuchung \u2013 worauf die Beklagten, soweit es um die Richtigkeit ihrer im T\u00dcV-Bericht angegebenen Messwerte geht, selbst hinweisen (Bl. 61, 62, 139, 141 GA) \u2013 unter unterschiedlichen Testbedingungen durchgef\u00fchrt worden sind. Jedenfalls tragen die Beklagten aber keine (anderweitigen) Messergebisse aus einer den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entsprechenden, eigenen Untersuchung vor.<\/li>\n<li>Richtig ist zwar, dass die in der oben wiedergegebenen Tabelle angegebenen Durchschnittswerte nicht als gesichert angesehen werden k\u00f6nnen, weil der Gutachter der Kl\u00e4gerin \u2013 entgegen Ziffer 7.3 der ISO 12500-1:2007 \u2013 nicht jeweils drei, sondern nur jeweils zwei Pr\u00fcflinge getestet hat. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte IUTA-Untersuchungsbericht belegt aber, dass sich unter den von der ISO 12500-1 vorgegebenen Testbedingungen im Vergleich zu den im T\u00dcV-Bericht ausgewiesenen Druckverlustmesswerten andere Werte f\u00fcr die in Rede stehenden Produkte ergeben.<\/li>\n<li>kk)<br \/>\nDas Landgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr der Irref\u00fchrung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Fachkreise schon deshalb besteht, weil die in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wiedergegebenen Messwerte nicht bei einem Testverfahren gem\u00e4\u00df den Vorgaben der DIN ISO 12500-1:2007 ermittelt worden sind und sich in dem T\u00dcV-Bericht kein klarstellender Hinweis findet, der kenntlich macht, dass die Vorgaben dieses internationalen Standards nicht beachtet worden sind.<\/li>\n<li>Irref\u00fchrend ist der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht zudem auch deshalb, weil er im Rahmen der Zusammenfassung der Testergebnisse von einem \u201eDruckverlust bei vorbenetztem Filterelement\u201c spricht, ohne klarzustellen, dass es sich bei dem angesprochenen \u201evorbenetzten\u201c Zustand nicht um den Gleichgewichtszustand des Filterelements handelt. Aus dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht ergibt sich zwar, dass die getesteten beiden Pr\u00fcflinge jeweils f\u00fcr die Dauer von einer Stunde durchstr\u00f6mt worden sind. Darauf, dass hierbei der f\u00fcr eine \u201enormgerechte\u201c Ermittlung des Differenzdrucks erforderliche Gleichgewichtszustand nicht erreicht wurde, wird in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht aber nicht hingewiesen.\n<p>ii)<br \/>\nEs kommt damit nicht mehr entscheidend darauf an, ob der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht auch deshalb an einem erheblichen Fehler leidet, weil die vergleichenden Druckluftmessungen nur an jeweils einem einzigen Pr\u00fcfling durchgef\u00fchrt worden sind, was unabh\u00e4ngig von der ISO 12500-1:2007 nicht den allgemein \u00fcblichen wissenschaftlichen Standards entsprechen d\u00fcrfte. Um etwaige Mess-\u201eAusrei\u00dfer\u201c zu identifizieren und den durchschnittlichen Ergebnissen eine belastbare Aussagekraft zu verleihen, ist es n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich geboten, mehrere Exemplare zu testen. Ebenso kann dahinstehen, ob der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht deshalb an einem erheblichen Fehler leidet, weil in ihm die Versuchsparameter, wie z.B. die Drucklufttemperatur und die \u00d6l-Eingangskonzentration nicht bzw. nicht hinreichend eindeutig dokumentiert sind und eine identische Reproduktion des Vergleichstests dadurch nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie irref\u00fchrenden Angaben sind, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer gesch\u00e4ftlichen Handlung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen h\u00e4tten (\u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Denn sie k\u00f6nnen die angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern dazu veranlassen, dass Produkt der Beklagten zu 1. anstelle des Produkts der Kl\u00e4gerin zu erwerben, weil sie den Filter der Beklagten zu 1. im Hinblick auf den T\u00dcV-Testbericht f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig halten.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nIn Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sowie der Verantwortlichkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 3. und 4., wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer mit dem Unterlassungsantrag zu II. 1. verfolgte Unterlassungsantrag ist ebenfalls begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 Satz 1, S. 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf einen T\u00dcV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, zu behaupten, der Submicro-Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement \u201eS XXA J\u201c und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, habe einen 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als der Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn dem von den Beklagten zu 1. und zu 2. versandten Newsletter wird unter der \u00dcberschrift \u201eT\u00dcV Nord berichtet\u201c \u2013 unter Bezugnahme auf den T\u00dcV-Bericht \u2013 wie folgt geworben:<\/li>\n<li>\u201eDer T\u00dcV Nord beaufsichtigte einen Differenzdruck-Vergleich zwischen einem<br \/>\nU Filter und einem Hochleistungsfilter von H GmbH.<\/li>\n<li>Das relativ neue U-Filterelement, mit dem Namen K, passend zu dem B-Filtergeh\u00e4use, hatte einen erstaunlich 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als der Hochleistungsfilter, hergestellt von H GmbH.<\/li>\n<li>F\u00fcr weitere Details sehen sie den im Anhang eingef\u00fcgten Bericht.\u201c<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte hat hiermit unter Bezugnahme auf den T\u00dcV-Bericht behauptet, der Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement \u201eS XXA J\u201c und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, habe einen 25 % h\u00f6heren Differenzdruck als der Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Landgerichts bezieht sich die in Rede stehende Werbeaussage aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht auf die Filterelemente der Parteien.<\/li>\n<li>Richtig ist, dass im zweiten Satz der Meldung des Newsletters von dem \u201eneuen U-Filterelement mit dem Namen K\u201c die Rede ist, also das Filterelement der Kl\u00e4gerin angesprochen wird. Im selben Satz wird das so bezeichnete Erzeugnis aber mit dem \u201eHochleistungsfilter, hergestellt von H GmbH\u201c, also dem Filter der Beklagten zu 1. verglichen. Bei isolierter Betrachtung dieser Werbeaussage ist unklar, auf welchen Gegenstand (Filtereinheit oder Filterelement) sich die Aussage bezieht. Die angesprochenen Verkehrsreise w\u00fcrdigen die Aussage allerdings im Gesamtzusammenhang und ziehen damit auch den vorangehenden Satz zu ihrem Verst\u00e4ndnis heran. In diesem hei\u00dft es, dass der T\u00dcV Nord \u201eeinen Differenzdruck-Vergleich zwischen einem U Filter und einem Hochleistungsfilter von H GmbH\u201c beaufsichtigte. Daraus ergibt sich, dass ein Differenzdruck-Vergleich zwischen einem Filter der Kl\u00e4gerin und einem Filter der Beklagten durchgef\u00fchrt wurde. Soweit auch hiernach noch Unklarheit dar\u00fcber bestehen sollte, auf welchen Gegenstand sich der angesprochene Differenzdruck-Vergleichswert bezieht, werden die angesprochenen Fachkreise den beigef\u00fcgten T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht heranziehen, auf den in dem Newsletter \u201ef\u00fcr weitere Details\u201c verwiesen wird. Aus diesem ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die beanstandete Werbeaussage auf eine Filtereinheit (= Filter) mit einem Filterelement bezieht.<\/li>\n<li>In der Ziffer 1 (\u201eAusgangssituation\u201c) des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts wird ausgef\u00fchrt, dass der T\u00dcV Nord beauftragt worden ist, \u201eVergleichstests von zwei Submicro-Filter-Einheiten\u201c zu beaufsichtigen, wobei gesagt wird, dass es sich um \u201eFilter-Einheiten\u201c der Beklagten zu 1. und der Kl\u00e4gerin handelt. In Ziffer 4 (\u201ePr\u00fcflinge\u201c) des T\u00dcV-Berichts werden der getestete \u201eFilter Nr. 1\u201c und der getestete \u201eFilter Nr. 2\u201c jeweils als \u201eSubmicro-Filter-Einheit\u201c, bestehend aus einem bestimmten Filtergeh\u00e4use und einem bestimmten Filterelement, beschrieben. Unter Ziffer 5 des T\u00dcV-Berichts werden Pr\u00fcfergebnisse mitgeteilt, wobei sich die Ziffer 5.2 des Berichts auf die \u201eBestimmung des anf\u00e4nglichen Druckverlustes der Filter-Einheiten\u201c und die Ziffer 5.3 auf die \u201eBestimmung des Druckverlustes der Filter-Einheiten nach weiteren 30 Betriebsminuten\u201c beziehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, stellt der T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht hiernach auf den auftretenden Druckverlust an der \u201eFiltereinheit\u201c bzw. dem \u201eFilter\u201c ab, wobei sich in Bezug auf letztere Bezeichnung aus dem Gesamtzusammenhang, den angegebenen Messwerten und der Beschreibung der Pr\u00fcflinge eindeutig ergibt, dass mit \u201eFilter\u201c vereinfachend die Filtereinheit, bestehend aus dem Filterelement und dem Filtergeh\u00e4use, gemeint ist. Die unter Ziffern 5.2 und 5.3 des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts wiedergegebenen Diagramme stellen, wie sich jeweils aus der einleitenden Beschreibung unter diesen Ziffern ergibt, die Werte f\u00fcr die Druckdifferenz bez\u00fcglich der Filtereinheit (= Filter) grafisch als Kurve dar. Unter Ziffer 5.2 wird das \u201eResultat\u201c des dort wiedergegebenen Diagramms zur Anfangsdruckdifferenz der Filter erl\u00e4utert, wobei ausgef\u00fchrt wird, dass der von der Kl\u00e4gerin hergestellte Pr\u00fcfling einen \u201eum 25 % h\u00f6heren Differenzdruck\u201c als der von der Beklagten zu 1. hergestellte Pr\u00fcfling hat. In Ziffer 5.3 hei\u00dft es zum \u201eResultat\u201c des dort wiedergegebenen Diagramms zur Betriebsdruckdifferenz bei vorbenetztem Filterelement, dass in Bezug auf beide getesteten Filter (Filter Nr. 1 und Filter Nr. 2) kein signifikanter Anstieg nach erfolgter Benetzung der Filterelemente \u00fcber eine Betriebsdauer von 30 Minuten festgestellt wird. Die unter Ziffern 5.2 und 5.3 dargestellten Druckdifferenz-Werte, die sich auf die Filtereinheit (= Filter) beziehen, werden sodann in der unter Ziffer 5.5 zum Zwecke der zur Zusammenfassung der Testergebnisse eingeblendeten Tabelle in der ersten Zeile (\u201eAnfangsdruckverlust\u201c) und der zweiten Zeile (\u201eDruckverlust bei vorbenetztem Filterelement\u201c) wiedergegeben. Aus den in der ersten Zeile dieser Tabelle genannten Anfangsdruckverlust-Werten ergibt sich wiederum ein um 25 % h\u00f6herer Differenzdruck des Filters der Kl\u00e4gerin. Aus den in der zweiten Zeile genannten Werten zum Druckverlust bei vorbenetztem Filterelement ergibt sich im Vergleich zu diesem Anfangswert ein geringf\u00fcgig h\u00f6herer Differenzdruck (27 %) des Filters der Kl\u00e4gerin. Im Lichte der Ausf\u00fchrungen in Ziffer 5.3 ist dem Fachmann insoweit allerdings klar, dass diese Abweichung von dem zuvor angegebenen Wert (25 %) vom T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht als nicht signifikanter Anstieg eingestuft wird. In dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht wird unter Ziffer 5.4 zwar auch (kurz) auf den \u201eDruckverlust am Filtergeh\u00e4use (ohne installiertem Filterelement)\u201c eingegangen, wobei die dort mitgeteilten Werte auch in der Tabelle unter Ziffer 5.5 in der dritten Zeile (\u201eDruckverlust am Geh\u00e4use\u201c) wiedergegeben werden. Ferner werden in der vierten Zeile der Tabelle auch Werte zum \u201eDruckverlust des Filterelementes\u201c genannt. Im Hinblick auf das zuvor Ausgef\u00fchrte und die Tatsache, dass sich aus den in der vierten Zeile der Tabelle zum \u201eDruckverlust des Filterelementes\u201c angegebenen Werten ein 100 % h\u00f6herer Differenzdruck des Filterelements der Kl\u00e4gerin ergibt, ist den angesprochenen Fachkreisen im Hinblick auf den Inhalt des T\u00dcV-Pr\u00fcfberichts aber v\u00f6llig klar, dass sich die in Rede stehende Werbeaussage im Newsletter auf die Filtereinheit, d.h. den kompletten Filter, bestehend aus Filtergeh\u00e4use und Filterelement, bezieht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihren Klageantrag zu II. 1. \u2013 wie auch den Klageantrag zu II. 2. \u2013 vor diesem Hintergrund mit Recht dahingehend konkretisiert, dass Gegenstand der verbotenen \u00c4u\u00dferung der Submicro-Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, sowie der Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use, ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer hierauf bezogene Unterlassungsanspruch ist begr\u00fcndet, weil der angesprochene Verkehr \u2013 worauf das Landgericht den zugesprochenen Unterlassungsanspruch auch gest\u00fctzt hat \u2013 davon ausgeht, dass die in der beanstandeten Werbeaussage behauptete Eigenschaft des niedrigeren und damit besseren Differenzdrucks des Produkts der Beklagten zu 1. bei einem unter Ber\u00fccksichtigung der ISO 12500-1:2007 durchgef\u00fchrten Vergleichstest ermittelt worden ist, wenn diese Behauptung \u2013 wie hier geschehen \u2013 unter Bezugnahme auf einen T\u00dcV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, aufgestellt wird, sofern in dem betreffenden T\u00dcV-Bericht nicht darauf hingewiesen wird, dass bei dem Vergleichstest die Vorgaben der ISO 12500-1:2007 nicht eingehalten worden sind. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen unter solchen Umst\u00e4nden n\u00e4mlich davon aus, dass der Differenzdruck der verglichenen Produkte gem\u00e4\u00df der einschl\u00e4gigen ISO 12500-1:2007 ermittelt worden ist. Zu weiteren Begr\u00fcndung wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I verwiesen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nOb die beanstandete Werbeaussauge auch aus anderen Gr\u00fcnden irref\u00fchrend ist, kann dahinstehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDen Beklagten ist auch \u2013 entsprechend dem in zweiter Instanz konkretisierten Unterlassungsantrag zu I. 1. \u2013 zu untersagen, den Submicro-Filter der Kl\u00e4gerin, bestehend aus dem Filterelement \u201eS XXA J\u201c und dem Filtergeh\u00e4use des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergeh\u00e4use, hinsichtlich ihres jeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten erwecken \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 bei den angesprochenen Fachkreisen, indem sie den Filter der Kl\u00e4gerin mit dem Filter der Beklagten hinsichtlich ihres jeweiligen Differenzdrucks vergleichen, den Eindruck, dass sich die beiden Filter mit ihren Filterelementen in Bezug auf die f\u00fcr den Anwender gleichsam wichtige (\u00d6l-)Abscheideleistung nicht unterscheiden, sofern auf dieses Leistungsmerkmal in der vergleichenden Werbung \u2013 wie in dem angegriffenen Newsletter und dem zugeh\u00f6rigen T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht \u2013 nicht eingegangen wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, weist der Filter bzw. das Filterelement der Beklagten zu 1. allerdings eine schlechtere Abscheideleistung auf. Das gilt sowohl unter Zugrundelegung der von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Produktdatenbl\u00e4tter als auch unter Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin dargetanen Untersuchungsergebnisse.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn der von den Beklagten zum Filterelement der Kl\u00e4gerin vorgelegten Werksbescheinigung wird dessen \u00d6labscheidegrad bei 8 bar absolut und 10 mg\/m3 nach der ISO 12500-1 mit \u201e99,90\u202699,92 %\u201c angegeben, wohingegen die Abscheideleistung gem\u00e4\u00df ISO 12500-1 des Filterelements der Beklagten zu 1. nach der \u2013 lediglich auf eine Stelle nach dem Komma genauen \u2013 Angabe in dem zu diesem Filterelement von den Beklagten vorgelegten technischen Datenblatt \u201e99,8 %\u201c betr\u00e4gt. Der \u2013 sich unter Zugrundelegung eines \u00d6labscheidegrads des Filterelements der Beklagten zu 1. von 99,80 % ergebende \u2013 Unterschied von 0,1 bis 0,12 Prozentpunkten erscheint gering. Er bedeutet jedoch f\u00fcr die Menge des \u00d6ls, das durch das Filterelement penetriert, dass das Filterelement der Beklagten zu 1. im Vergleich zum Filterelement der Kl\u00e4gerin die zwei- bis zweieinhalbfache Menge \u00d6l durchl\u00e4sst, n\u00e4mlich 0,2 % statt 0,08 bis 0,1 %. Aus Sicht des Anwenders von Druckluftfilter stellt dies einen erheblichen Unterschied dar, der seine Kaufentscheidung beeinflussen kann. Selbst wenn man die im Datenblatt des Filterelements der Beklagten zu 1. nicht angegebene zweite Stelle nach dem Komma ber\u00fccksichtigt, indem man unter Beachtung der allgemein anerkannten Rundungsregeln von einem \u00d6labscheidegrad von 99,75 % bis 99,84 % ausgeht, betr\u00e4gt die Differenz immer noch mindestens 0,06 und h\u00f6chstens 0,17 Prozentpunkte, so dass das Filterelement der Beklagten zu 1. im Vergleich zum Filterelement der Kl\u00e4gerin im g\u00fcnstigsten Fall die 1,6-fache bzw. im schlechtesten Fall sogar die 3-fache Menge \u00d6l durchl\u00e4sst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse hat der Filter bzw. das Filterelement der Kl\u00e4gerin ebenfalls eine bessere Abscheideleistung als das Filter bzw. das Filterelement der Beklagten zu 1. Nach den im IUTA-Bericht ausgewiesenen Messwerten, die an jeweils zwei Pr\u00fcflingen durch jeweils drei Messungen an jedem Pr\u00fcfling (insgesamt jeweils 6 Messungen) ermittelt worden sind, betr\u00e4gt die Reingaskonzentration (\u00d6lgehalt in der gefilterten Druckluft) bei dem Filterelement der Kl\u00e4gerin im Durchschnitt 0,034 mg\/m3, wohingegen sie bei dem Filterelement der Beklagten zu 1. 0,0598 mg\/m3 betr\u00e4gt. Die durchschnittliche Abscheideleistung betr\u00e4gt demnach bei dem Filterelement der Kl\u00e4gerin 99,966 % und bei dem Filterelement der Beklagten 99,9402 %, was einer Differenz von 0,0258 Prozentpunkten entspricht. Das bedeutet, dass der Filter der Beklagten zu 1. im Vergleich zum Filter der Kl\u00e4gerin die 1,7-fache Menge \u00d6l durchl\u00e4sst, n\u00e4mlich 0,0598 % statt 0,0598 %.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten mit der Berufung ein, dass die Abscheideleistung ihres Produktes nach den IUTA-Messergebnissen zwischen 99,93 % und 99,96 % geschwankt hat, die Abscheideleistung des Filterelements der Kl\u00e4gerin in dem technischen Datenblatt der Kl\u00e4gerin mit 99,90 bis 99,92 % angegeben ist, so dass von einer Vergleichbarkeit der beiderseitigen Produkte auszugehen ist.<\/li>\n<li>Die vom IUTA ermittelten Werte k\u00f6nnen anderweitig ermittelten Messergebnissen nicht einfach gegen\u00fcbergestellt werden. Die Abscheideleistung ist gem\u00e4\u00df der ISO 12500-1:2007 zu ermitteln. Diese sieht \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in Ziffer 7.3 vor, dass mindestens drei Exemplare jedes Modells getestet werden, wobei die Pr\u00fcfung dreimal an denselben Filterelementen wiederholt wird und die Ergebnisse gemittelt werden. Bei der IUTA-Untersuchung sind \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur jeweils zwei Pr\u00fcflinge gepr\u00fcft worden, weshalb die Abscheideleistung insoweit nicht \u201enormgerecht\u201c ermittelt worden ist. Die vom IUTA einerseits f\u00fcr den Filter der Kl\u00e4gerin ermittelten Werte und andererseits f\u00fcr den Filter der Beklagten zu 1. ermittelten Werte k\u00f6nnen daher nur miteinander verglichen werden, nicht aber einem auf andere Weise ermittelten Leistungswert gegen\u00fcbergestellt werden.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus verbietet sich der von den Beklagten vorgenommene Gegen\u00fcberstellung, weil sich aus dem IUTA-Untersuchungsbericht in Bezug auf den Filter der Kl\u00e4gerin eine tats\u00e4chlich bessere Abscheideleistung als aus dem Datenblatt ergibt. W\u00e4re dieser Leistungswert \u201enormgerecht\u201c im Wege einer 3-fach-Pr\u00fcfung<br \/>\nermittelt worden, g\u00e4be er die richtige (tats\u00e4chliche) Abscheideleistung des Filterelements der Kl\u00e4gerin wieder, welche mit der \u2013 entsprechend ermittelten \u2013 tats\u00e4chlichen Abscheideleistung des Filters der Beklagten zu 1. zu vergleichen w\u00e4re.<br \/>\nLetzteres w\u00e4re die sich aus dem IUTA-Untersuchungsbericht in Bezug auf den Filter der Beklagten zu 1. ergebende Abscheideleistung.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEigene Untersuchungsergebnisse zur Abscheideleistung der in Rede stehenden Filter, aus denen sich ergibt, dass sich die beiderseitigen Erzeugnisse insoweit nicht nennenswert unterscheiden, haben die Beklagten nicht vorgelegt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, dass hier eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten besteht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 1 UWG kann auch das Verschweigen einer Tatsache irref\u00fchrend sein. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind deren Bedeutung f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \u00a7 5 Abs. 2 UWG 2004 ist eine Irref\u00fchrung durch Verschweigen von Tatsachen anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuf\u00fchren, also seine Entschlie\u00dfung zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21\u2013 Kein Telekom-Anschluss n\u00f6tig; GRUR 2013, 945 Rn. 34 \u2013 Standardisierte Mandatsbearbeitung). Diese zu \u00a7 5 Abs. 2 UWG 2004 entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden \u00a7 5a Abs. 1 UWG \u00fcbertragbar (vgl. BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21 \u2013 Kein Telekom-Anschluss n\u00f6tig; GRUR 2018, 541 Rn. 38 \u2013 Knochenzement II). Eine Irref\u00fchrung durch Unterlassen gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 1 UWG setzt die Verletzung einer Aufkl\u00e4rungspflicht voraus (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 34 \u2013 Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2018, 541 Rn. 38 \u2013 Knochenzement II). Den Unternehmer trifft allerdings keine allgemeine Aufkl\u00e4rungspflicht \u00fcber Tatsachen, die f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs m\u00f6glicherweise von Bedeutung sind. Er ist nicht generell verpflichtet, auch auf weniger vorteilhafte oder gar negative Eigenschaften des eigenen Angebots hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1996, 367, 368 \u2013 Umweltfreundliches Bauen; GRUR 2007, 247 Rn. 23\u2009f. \u2013 Regenwaldprojekt I; GRUR 2013, 945 Rn. 34 \u2013 Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2018, 541 Rn. 38 \u2013 Knochenzement II; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5a Rn. 2.7). Eine Informationspflicht des Unternehmers gegen\u00fcber einem sonstigen Marktteilnehmer besteht mangels spezialgesetzlicher Regelung vielmehr nur dann, wenn dieser nach Treu und Glauben oder den anst\u00e4ndigen Marktgepflogenheiten erwarten darf, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt wird (K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5a Rn. 2.8). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage einer Informationspflicht ist, inwieweit der angesprochene Verkehr auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufkl\u00e4rung zumutbar ist (BGH, GRUR 2018, 541 Rn. 38 \u2013 Knochenzement II; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5a, Rn. 2.10). Dabei besteht eine Wechselwirkung: Je gr\u00f6\u00dfer die Bedeutung der Information f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Entscheidung des sonstigen Marktteilnehmers ist, desto eher ist es dem Unternehmer zumutbar, ihm diese Information zu geben (K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5a, Rn. 2.10). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, liegt die Annahme einer entsprechenden Informationspflicht dann besonders nahe, wenn im Rahmen einer vergleichenden Werbung die verglichenen Produkte objektive Unterschiede aufweisen, welche die Kaufentscheidung sp\u00fcrbar beeinflussen k\u00f6nnen, ohne dass dies aus der Werbung hervorgeht. Denn damit wird implizit die Behauptung aufgestellt, die betreffenden Waren seien gleichwertig (vgl. EuGH, GRUR 2011, 159, Rn. 51, 52, 56 \u2013 LIDL\/Vierzon; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 6 Rn. 24a; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 658 Rn. 16 \u2013 Paketpreisvergleich).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, dass nach diesen Grunds\u00e4tzen im Streitfall eine Informationspflicht zu bejahen ist.<\/li>\n<li>Bei den fehlenden Angaben zur Abscheideleistung handelt es sich um Informationen, die die Kaufentscheidung der angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern wesentlich beeinflussen, da es sich neben dem auftretenden Differenzdruck um ein weiteres zentrales Leistungsmerkmal eines Filterelements handelt, dem angesichts des Zwecks eines Filters offensichtlich eine wesentliche Bedeutung zukommt. Dementsprechend werben die Parteien f\u00fcr ihre Produkte jeweils auch mit der Angabe der Abscheideleistung. Die Mitteilung der jeweiligen Abscheideleistung der beiden verglichenen Filterelemente ist den Beklagten angesichts der von ihnen vorgelegten technischen Datenbl\u00e4tter jedenfalls unter Berufung auf die Herstellerangaben auch ohne weiteres m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Der Bundesgerichtshof hat es zwar \u2013 was das Landgericht bei seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt hat \u2013 als unbedenklich angesehen hat, wenn eine Vergleichsstudie zwei Produkte nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften anzuf\u00fchren (BGH, GRUR 2002, 633, 635 \u2013 Hormonersatztherapie). Der Streitfall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die hier in Rede stehenden Eigenschaften nicht beziehungslos nebeneinander, sondern in einem direkten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis stehen. Angesichts des bestehenden Zielkonflikts zwischen einem m\u00f6glichst energieeffizienten Filter (mit einem niedrigen Differenzdruck) und einer m\u00f6glichst hohen \u00d6labscheideleistung m\u00fcssen im Rahmen eines Vergleichs zweier Filter beide charakteristischen Leistungsparameter angegeben werden, damit die angesprochenen Fachkreise eine informierte Entscheidung treffen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDass die Beklagten (die Beklagte zu 3. nur wegen der Zuwiderhandlung gem\u00e4\u00df dem Tenor zu I.) im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Zuwiderhandlungen der Kl\u00e4gerin, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 1 UWG zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im begehrten Umfang Auskunft nach \u00a7 242 BGB erteilen m\u00fcssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffern IV. und V. der Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gleiches gilt f\u00fcr die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1., 2. und 4. zur Erstattung von Abmahnkosten. Der Ansatz einer 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist hier wegen des technischen Einschlags und der notwendigen Einarbeitung in ein durchaus anspruchsvolles technisches Regelwerk nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihre in erster Instanz ohne Erfolg gebliebenen, die begehrte Urteilsbekanntmachung betreffenden Klageantr\u00e4ge weiterverfolgt, ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob nach Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien und ggf. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, eine fortdauernde St\u00f6rung zu beseitigen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296; Urt. vom 28.11.2006 \u2013 11 U 57\/03, BeckRS 2011, 21174; OLG K\u00f6ln, CR 2011, 680, 682 = BeckRS 2011, 14259; K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Fedders-en, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 4.7). Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Ver\u00f6ffentlichung gegeneinander abw\u00e4gen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfer w\u00e4ren als die Vorteile (K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 4.7 m. w. Nachw.). Dabei spielt das Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung eine Rolle, das wiederum von der Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abh\u00e4ngt, ferner das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Aufkl\u00e4rung und schlie\u00dflich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und gesch\u00e4ftlichen Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung (K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 4.7 m. w. Nachw.) Ein \u00fcberwiegendes berechtigtes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn eine (beachtliche) Beeintr\u00e4chtigung nicht mehr vorliegt (K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 4.7), z.B. die verletzende bzw. wettbewerbswidrige \u00c4u\u00dferung lange zur\u00fcckliegt (vgl. KG GRUR, 1999, 152: 2 Jahre; K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 4.7). Die Geeignetheit ist auch zu verneinen, wenn die Ver\u00f6ffentlichung neue Verwirrung schaffen kann (BGH, GRUR 1957, 561 \u2013 REI-Chemie; GRUR 1966, 623, 627 \u2013 Kupferberg; K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 4.7).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Beachtung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das Landgericht hier eine Bekanntmachungsbefugnis zu Recht verneint. Unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien w\u00e4re eine Urteilsbekanntmachung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Zwischen dem Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung, auf die das vorliegende Berufungsurteil ergeht, und der Versendung des wettbewerbswidrigen Newsletters liegen mehr als drei Jahre, was bei einer Werbe-E-Mail eine lange Zeitspanne ist. Der vorgenannte Zeitraum ist ma\u00dfgebend und nicht etwa die Zeitspanne bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung bzw. der Zeitpunkt, bis zu dem in erster Instanz Schrifts\u00e4tze eingereicht werden durften. F\u00fcr die aufgrund einer Interessenabw\u00e4gung vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, muss n\u00e4mlich auf den Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abgestellt werden, weil es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, eine fortwirkende St\u00f6rung zu beseitigen (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 801 \u2013 Stadtbahnfahrzeug, zu \u00a7 103 UrhG). Um eine erhebliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung in Form eines Eingriffs in die Intimsph\u00e4re, bei der auch nach einem solchen Zeitraum noch keine \u201eDeaktualisierung\u201c eingetreten sein muss (BGH, NJW 2004, 1034, 1035), geht es im Streitfall nicht. Au\u00dferdem stand in der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 1034) eine Ver\u00f6ffentlichung auf der Titelseite einer bekannten Tageszeitung mit gro\u00dfem Verbreitungsgrad in Rede. Soweit die Kl\u00e4gerin des Weiteren auf die BGH-Entscheidung \u201eCupresa\u201c (BGHZ 13, 245, 249 = GRUR 1955, 37) verweist, lagen in diesem Fall ebenfalls besondere Umst\u00e4nde vor. Von ausschlaggebender Bedeutung war dort der Gesichtspunkt, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung hatte. Die zur Entscheidung gestellten Fragen hatten n\u00e4mlich gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung und weite Kreise hatten an dem Ausgang des Rechtsstreits Interesse bekundet.<\/li>\n<li>Hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Inhalt des Newsletters einem erheblichen Teil der Werbeadressaten auch heute noch pr\u00e4sent ist, liegen nicht vor. Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass ein gro\u00dfer Teil der Adressaten den per E-Mail versandten Newsletter samt dem der E-Mail als Datei-Anhang beigef\u00fcgten T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht seinerzeit inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Da die Werbung per E-Mail versandt wurde, liegt die Annahme nicht fern, dass diese von einem Teil der Empf\u00e4nger nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Eine Bekanntmachung des Urteils w\u00fcrde daher dazu f\u00fchren, dass dieser Teil der Empf\u00e4nger der Werbung dadurch erstmals auf den geltend gemachten Wettbewerbsversto\u00df aufmerksam gemacht w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch nicht vor, dass sie nach der Versendung des Newsletters von Kunden und\/oder potentiellen Abnehmern auf den Inhalt des Newsletters angesprochen worden sei. Ebenso zeigt sie nicht auf, dass nach der Werbema\u00dfnahme der Beklagten ihre Ums\u00e4tze mit dem Filterelement \u201eK\u201c zur\u00fcckgegangen seien und sich dies auch in der Folgezeit bis heute nicht wieder ge\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf in der Vergangenheit liegende Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Beklagten beruft, mag dahinstehen, ob es sich hierbei um einen bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung relevanten Gesichtspunkt handelt. Bedeutung k\u00f6nnte solchen fr\u00fcheren Zuwiderhandlungen jedenfalls nur dann zukommen, wenn sie in einem Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Werbema\u00dfnahmen der Beklagten st\u00fcnden. Dazu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nichts vor.<\/li>\n<li>Mit Recht hat das Landgericht au\u00dferdem ber\u00fccksichtigt, dass das Urteil \u2013 bezogen auf die Klageantr\u00e4ge zu I. sowie II. 1. und 2. einen Umfang von gut 40 Seiten hat, was von seiner Lekt\u00fcre abschrecken bzw. dazu f\u00fchren kann, dass das Urteil nur teilweise zur Kenntnis genommen wird, was ggf. neue Verwirrung stiften kann. Verwirrung stiften k\u00f6nnte das Urteil bei juristischen Laien aber selbst dann, wenn diese es in G\u00e4nze lesen, zumal das Urteil die Frage, ob die in dem T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht zum Differenzdruck des Filters der Kl\u00e4gerin und des Filters der Beklagten zu 1. ausgewiesenen Werte richtig oder falsch sind, unbeantwortet l\u00e4sst. Es ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei seiner eine Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis verneinenden Entscheidung auch ber\u00fccksichtigt hat, dass den Adressaten als rechtlichen Laien die richtige Einordnung der vorliegenden Entscheidung schwer fallen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der Adressaten die Urteilsausf\u00fchrungen dahin verstehen k\u00f6nnte, dass die im T\u00dcV-Pr\u00fcfbericht angegebenen Messwerte falsch sind.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2955 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juni 2019, Az. 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