{"id":8283,"date":"2020-02-24T17:00:43","date_gmt":"2020-02-24T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8283"},"modified":"2020-02-23T17:11:23","modified_gmt":"2020-02-23T17:11:23","slug":"i-2-u-48-18-studienplatzvermittlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8283","title":{"rendered":"I- 2 U 48\/18 &#8211; Studienplatzvermittlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2954<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juni 2019, Az. I- 2 U 48\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 12 O 250\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 13. M\u00e4rz 2018 verk\u00fcndete Urteil der 4. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nteilweise abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Beklagte wird \u00fcber die vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilungen hinaus verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Deutschland in Vertr\u00e4gen mit Verbrauchern \u00fcber die Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen mit erfolgsabh\u00e4ngiger Verg\u00fctung die folgende Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verwenden<\/li>\n<li>\u201eErh\u00e4lt der Bewerber auch nach Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet.\u201c<\/li>\n<li>wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 4 ersichtlich;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin weitere 284,64 EUR (insgesamt also 1.171,67 EUR) nebst weiteren Zinsen (insgesamt also Zinsen aus 1.171,67 EUR) in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte vermittelt Studienpl\u00e4tze f\u00fcr das Medizinstudium an Universit\u00e4ten im Ausland. Die Kl\u00e4gerin hat bislang ebenfalls Studienpl\u00e4tze f\u00fcr das Medizinstudium an Universit\u00e4ten im Ausland vermittelt. Ob sich die Kl\u00e4gerin, die \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 durch Gesellschafterbeschluss vom 03.07.2018 mit Ablauf des 03.07.2018 aufgel\u00f6st worden ist \u2013 auch weiterhin hiermit befasst, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitig.<\/li>\n<li>Die Beklagte verwendet beim Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit einem Studienplatzbewerber Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Ihre AGB, Stand 27.01.2017, enthalten u.a. folgende Klauseln:<\/li>\n<li>\u201e3. Erfolgshonorar<br \/>\na) B erh\u00e4lt nur im Erfolgsfall ein Honorar. Dies bedeutet, dass der Bewerber nur dann an B ein Honorar bezahlen muss, wenn er unter Mitwirkung von B tats\u00e4chlich 2017 oder sp\u00e4ter an der Privathochschule in G (mit oder ohne Besuch des B-College) zum universit\u00e4ren Studium zugelassen werden kann. Das Erfolgshonorar betr\u00e4gt eine Jahresstudiengeb\u00fchr, zu der 19 % deutsche Mehrwertsteuer hinzukommen (d.h. insgesamt EUR 26.180,00).<\/li>\n<li>b) Das Erfolgshonorar ist auch verdient, wenn der Bewerber den Studienplatz nicht annimmt, aufgrund fehlender Mitwirkung nicht erhalten kann oder vorzeitig wieder verl\u00e4sst. Dem Bewerber ist ausdr\u00fccklich der Nachweis gestattet, das Honorar im Sinne der Ziffer 3a) der AGB sei \u00fcberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte Betrag.\u201c<\/li>\n<li>\u201e6. Haftung<br \/>\n\u201eB haftet nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, sofern es nicht f\u00fcr<br \/>\nSch\u00e4den aus der Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen handelt. Die Haftung f\u00fcr mittelbare Sch\u00e4den, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\u201e9. Kostenfreies R\u00fccktrittsrecht; K\u00fcndigung<br \/>\na) Der Bewerber hat f\u00fcr die Studienplatzvermittlung ein kostenfreies R\u00fccktrittsrecht, wenn er auf eigene Bewerbung in Deutschland vor Zulassungsm\u00f6glichkeit zum Auslands-Studium eine Zulassung zum Studium in dem gew\u00fcnschten Studienfach \u00fcber Hochschulstart (Stiftung f\u00fcr Hochschulzulassung) erh\u00e4lt. Dies gilt nur f\u00fcr Hochschulstart, insb. jedoch nicht f\u00fcr deutsche Privathochschulen oder anderweitige Bewerbungen ohne Beteiligung von B. F\u00fcr das B-College gilt das kostenfreie R\u00fccktrittsrecht bei Zulassung des Bewerbers in dem o.g. Studienfach in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz bis zum ersten Vorlesungstag (20.10.) des College-Jahres; danach ist ein R\u00fccktritt nicht mehr m\u00f6glich.<\/li>\n<li>b) Das R\u00fccktrittsrecht kann nur wirksam ausge\u00fcbt werden, wenn der Bewerber B innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zulassung den R\u00fccktritt erkl\u00e4rt und dabei den Zulassungsbescheid in Textform, also schriftlich oder eingescannt per eMail \u00fcbermittelt. Der Bewerber erstattet B jedoch eventuell entstandene Auslagen.<\/li>\n<li>c) Der B-Auftrag zur Studienplatzvermittlung kann jederzeit beendet werden. Wird der Vertrag vor Zulassungsentscheidung der Universit\u00e4t gek\u00fcndigt oder anderweitig beendet, so reduziert sich das von dem Bewerber geschuldete Honorar auf EUR 900,00 nach Auftragserteilung und Anforderung der Unterlagen durch B, auf EUR 1.900,00 nach \u00dcbersendung erster Unterlagen durch den Bewerber an B und auf EUR 2.900,00 nach Einreichung der ersten Unterlagen durch B bei der Universit\u00e4t. Der Anspruch von B auf Erstattung von Auslagen bleibt bestehen. Dem Bewerber ist ausdr\u00fccklich der Nachweis gestattet, das Honorar im Sinne des Satzes 1 sei \u00fcberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte Betrag des Honorars.<\/li>\n<li>d) Hat der Bewerber in zwei Jahren in Folge unter Mitwirkung von B bis 01.10. keinen Studienplatz an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule erhalten, so ist im Fall einer K\u00fcndigung kein Honorar an B (auch nicht anteilig) zu bezahlen.<\/li>\n<li>d) Erh\u00e4lt der Bewerber auch nach Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB der Beklagten wird auf die \u2013 im landgerichtlichen Urteil (Seite 3) wiedergegebene und diesem Urteil als Anlage beigef\u00fcgte \u2013 Anlage PBP 4 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erachtet die Klauseln in den Ziffern 6 und 9 d) fett der AGB der Beklagten f\u00fcr unwirksam und ihre Verwendung daher f\u00fcr wettbewerbswidrig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2017 (Anlage PBP 6) mahnte sie die Beklagte ab und forderte diese ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>Mit ihrer am 24.08.2017 beim Landgericht eingereichten Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln sowie auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten f\u00fcr das Abmahnschreiben in Anspruch genommen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Klauseln 9 d) fett und 6 seien unwirksam. Die Klausel 9 d) fett benachteilige den Verbraucher gem\u00e4\u00df \u00a7 307 BGB unangemessen, weil er nach dem Wortlaut der Klausel das volle Erfolgshonorar zahlen m\u00fcsse, wenn er die Zusage der Universit\u00e4t z.B. aufgrund einer eigenen Bewerbung erhalten habe und die Beklagte gar keine Bewerbungsunterlagen f\u00fcr ihn zusammengestellt und bei der Universit\u00e4t eingereicht habe. Weiter versto\u00dfe diese Klausel gegen das Transparenzgebot (\u00a7 307 Abs. 1 BGB), weil sie f\u00fcr den Verbraucher nicht klar und verst\u00e4ndlich sei. In Ziffer 9 c) der AGB sei geregelt, dass der Vermittlungsvertrag jederzeit unter Zahlung eines bestimmten Abschlages vom Bewerber beendet werden k\u00f6nne. Dies widerspreche der Regelung in Ziffer 9 d) fett, nach welcher bei Beendigung des Vertrages das volle Honorar geschuldet sein solle. Der Bewerber k\u00f6nne \u00fcberhaupt nicht erkennen, welche Folgekosten im Falle einer Vertragsbeendigung tats\u00e4chlich auf ihn zukommen. Die in Rede stehende Klausel sei zudem intransparent, weil nach der Klausel in Ziffer 3 a) ein \u201eErfolgshonorar\u201c zu zahlen sei, w\u00e4hrend nach Ziffer 9 d) fett die Zahlung nicht von einer Kausalit\u00e4t zwischen Vermittlungsleistung und Erfolgseintritt abh\u00e4nge. Schlie\u00dflich sei die Klausel auch \u00fcberraschend.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben und ein Wettbewerbsversto\u00df in Abrede gestellt, wobei sie geltend gemacht hat:<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Werbematerial, mit dem die AGB versandt worden seien, stamme von Anfang 2017. Au\u00dferdem sei vor dem Landgericht C und dem Oberlandesgericht C ein Gerichtsverfahren zwischen den Parteien gef\u00fchrt worden, in dem ihre AGB bereits Thema gewesen seien. In einer Anlage zur dortigen Klageschrift der Kl\u00e4gerin vom 04.11.2015 sei auch die hier beanstandete Honorarklausel fast identisch enthalten gewesen. Die beanstandeten Klauseln seien wirksam. Die Klausel in Ziffer 9 d) sei im Zusammenhang mit den Klauseln in den Ziffern 9 a) bis c) zu sehen. Die Regelung sage eindeutig, dass auch nach Beendigung des ihr erteilten Auftrages eine Zusage erteilt worden sei und dies in Verbindung mit einer Mitwirkung der von ihr mit dem Kunden zusammen ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t stehe. Es seien damit Handlungen durch sie vorgenommen worden, die letztendlich zu einer Zusage gef\u00fchrt h\u00e4tten und damit kausal gewesen seien. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor, da nach Beendigung des Auftrages und entsprechenden Handlungen von ihr, die letztendlich zur Einreichung der Unterlagen gef\u00fchrt h\u00e4tten, ihre Handlungen auch verg\u00fctet werden m\u00fcssten. Ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot liege ebenfalls nicht vor. Ziffer 9 b) differenziere ausdr\u00fccklich hinsichtlich einzelner \u201eVerfahrensstufen\u201c. Die Darstellung der drei benannten Stufen sei f\u00fcr den Kunden klar formuliert und verst\u00e4ndlich. Die Klausel in Ziffer 9 d) fett betreffe den \u201eletztendlich vollendeten Teil der Leistungen\u201c von ihr, also die vollst\u00e4ndige Einreichung von Unterlagen und eine nachfolgende Zusage. Eine Widerspr\u00fcchlichkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Genauso wenig liege eine \u00fcberraschende Klausel vor.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 13.03.2018 hat das Landgericht dem die Klausel in Ziffer 6 der AGB der Beklagten betreffenden Unterlassungsbegehren entsprochen und die Beklagte zur anteiligen Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, wobei das Landgericht in der Sache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise\/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Deutschland in Vertr\u00e4gen mit Verbrauchern \u00fcber die Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen mit erfolgsabh\u00e4ngiger Verg\u00fctung die folgende Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verwenden<\/li>\n<li>\u201eB haftet nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, sofern es nicht f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen handelt. Die Haftung f\u00fcr mittelbare Sch\u00e4den, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen.\u201c,<\/li>\n<li>wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 4 ersichtlich.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 887,03 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Klausel 9 d) fett sei wirksam. Sie benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen im Sinne von \u00a7 307 Abs. 1 BGB. Die in dieser Klausel angesprochene \u201eMitwirkung\u201c der Beklagten weise nach dem Wortlaut ganz klar darauf hin, dass die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Verbrauchers an eine bestimmte Universit\u00e4t geschickt habe. Nach der Systematik der Klausel 9 a) bis 9 d) der AGB sei f\u00fcr den Verbraucher klar erkennbar, dass die Klausel das \u201ekostenfreie R\u00fccktrittsrecht und die K\u00fcndigung\u201c zeitlich regele. Wenn der B-Auftrag \u201enach Einreichung der ersten Unterlagen durch B bei der Universit\u00e4t\u201c beendet werde\u201c oder der B-Auftrag gek\u00fcndigt werde, nachdem \u201eder Bewerber zwei Jahre lang in Folge unter Mitwirkung von B bis 01.10. keinen Studienplatz an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule erhalten\u201c habe und \u201eder Bewerber auch nach Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c erhalte, dann \u201esei er zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3 verpflichtet\u201c. Dieses Verst\u00e4ndnis (volle Zahlung, wenn es nach \u00dcbersendung der Unterlagen an die ausl\u00e4ndische Universit\u00e4t zu einem Studienplatz komme, auch dann, wenn der Vertrag vorher gek\u00fcndigt worden sei) entspreche auch dem Sinn und Zweck des Vertrages. Wenn die Beklagte f\u00fcr den Vertragspartner die Unterlagen zusammengestellt, zus\u00e4tzlich eine Universit\u00e4t ausgesucht und dann die Unterlagen an die Universit\u00e4t geschickt habe, habe sie alles in ihrer Macht stehende und zur Erf\u00fcllung des Vertrages f\u00fcr sie Erforderliche getan. Die Klausel 9 d) fett versto\u00dfe auch nicht gegen das Transparenzgebot (\u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei f\u00fcr die Verbraucher klar ersichtlich, dass die Klauseln 9 c) und 9 d) fett unterschiedliche Zeitpunkte anspr\u00e4chen. In identischer Weise sei sowohl nach Klausel 3 a) als auch nach Klausel 9 d) \u201eErfolgshonorar\u201c nur dann zu zahlen, wenn der Vertragspartner \u201eunter Mitwirkung von B tats\u00e4chlich zum universit\u00e4ren Studium zugelassen werde\u201c bzw. \u201eeine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c erhalte. Schlie\u00dflich sei die Klausel auch nicht \u00fcberraschend im Sinne von \u00a7 305c Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Gegen diese Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr die Klausel 9 d) fett betreffendes Unterlassungsbegehren sowie den Anspruch auf Erstattung vom Abmahnkosten, soweit das Landgericht den entsprechenden Zahlungsantrag abgewiesen hat, weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend, dass die Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB unwirksam und ihre Verwendung damit unlauter sei. Die Klausel sei gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Entgegen den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts weise die Formulierung \u201eunter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c keineswegs darauf hin, dass die Beklagte die Bewerbungsunterlagen an eine bestimmte Universit\u00e4t geschickt haben m\u00fcsse, um sich ihr Erfolgshonorar nach Ziffer 9 d) fett verdient zu haben. Die Klausel sei \u00fcberdies wegen Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot unwirksam und au\u00dferdem \u00fcberraschend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise\/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Deutschland in Vertr\u00e4gen mit Verbrauchern \u00fcber die Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen mit erfolgsabh\u00e4ngiger Verg\u00fctung die folgenden Klauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verwenden<\/li>\n<li>\u201eErh\u00e4lt der Bewerber auch nach Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet.\u201c<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>\u201eB haftet nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, sofern es nicht f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen handelt. Die Haftung f\u00fcr mittelbare Sch\u00e4den, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen.\u201c<\/li>\n<li>wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 4 ersichtlich.<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 1.171,67 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem geltend:<\/li>\n<li>Die Klausel in Ziffer 9 d) fett ihrer AGB sei wirksam. Die Klausel verweise auf die Regelung in Ziffer 3 a). Diesen Verweis verstehe auch der juristisch ungebildete Leser und k\u00f6nne sodann in der ebenfalls in den AGB enthaltenen Regelung \u00fcber das Erfolgshonorar nachvollziehen, dass f\u00fcr den Anspruch auf das Erfolgshonorar mehr erforderlich sei als der blo\u00dfe Hinweis auf eine Universit\u00e4t.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem halte sie die Einrede der Verj\u00e4hrung aufrecht. Die Kl\u00e4gerin habe Kenntnis von der Verwendung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel bereits im Jahre 2016 gehabt. Dass es sich bei der im Verfahren vor dem Landgericht D vorgelegten Version der AGB um eine fr\u00fchere gehandelt habe, schade nicht.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse das Vorliegen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses zum aktuellen Zeitpunkt in Abrede gestellt werden. Das Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin sei offensichtlich auf eine neu gegr\u00fcndete Gesellschaft, die E GmbH, \u00fcbertragen worden. Der Umstand, dass sich die Kl\u00e4gerin in Liquidation befinde, k\u00f6nne nicht anders verstanden werden, als dass die Kl\u00e4gerin nun auch auf der Ebene des allgemeinen Fortbestehens als Unternehmen ihre T\u00e4tigkeit aufgegeben habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Sie tr\u00e4gt vor, dass sie ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf dem relevanten Gebiet auch weiterhin nicht aufgegeben habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Mit ihrer Berufung wendet sich die Kl\u00e4gerin zum einen dagegen, dass das Landgericht ihrem die Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten betreffenden Unterlassungsantrag abgewiesen hat, und zum anderen dagegen, dass das Landgericht ihrem auf Ersatz von Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrag nur in H\u00f6he von 887,03 EUR und nicht \u2013 wie in erster Instanz beantragt \u2013 in H\u00f6he von 1.171,67 EUR entsprochen hat, weil es ihre Abmahnung nur insoweit als berechtigt angesehen hat, als sich diese gegen die Verwendung der Klausel in Ziffer 6 der AGB der Beklagten gerichtet hat. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin demgem\u00e4\u00df den in erster Instanz erfolglos gebliebenen Unterlassungsantrag in Bezug auf die Klausel in Ziffer 9 d) fett sowie den vom Landgericht abgewiesenen Teil des erstinstanzlichen Zahlungsantrages weiter. Hingegen verfolgt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung nicht den ihr vom Landgericht in Bezug auf die Klausel in Ziffer 6 der AGB bereits zuerkannten Unterlassungsantrag und auch nicht den ihr vom Landgerichts schon anteilig zugesprochenen Zahlungsantrag weiter. Soweit die Kl\u00e4gerin die betreffenden Antr\u00e4ge in ihren Berufungsantrag aufgenommen bzw. mit einbezogen hat, bringt sie hiermit nur zum Ausdruck, dass \u2013 unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils \u2013 ihren erstinstanzlichen Klageantr\u00e4gen insgesamt stattgegeben werden soll, also auch insoweit, wie das Landgericht ihre Klage abgewiesen hat.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Berufung ist auch begr\u00fcndet. Die vom Klageantrag zu I. umfasste Formularklausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten ist entgegen der Auffassung ebenfalls zu beanstanden. Sie verst\u00f6\u00dft gegen das Transparenzgebot des \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und l\u00f6st deshalb den von der Kl\u00e4gerin verfolgten Unterlassungsantrag nach \u00a7 3a UWG i.V. m. \u00a7 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG aus.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert, weil sie weiterhin Mitbewerberin der Beklagten ist (\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Ihre Klagebefugnis und Aktivlegitimation ist zwischenzeitlich nicht in Wegfall geraten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMitbewerber\u201c ist nach der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unter-nehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher-kreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wett-bewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 \u2013 nickel-frei; GRUR 2016, 828 Rn. 20 \u2013 Kundenbewertung im Internet, m. w. Nachw.).<\/li>\n<li>Die Mitbewerberstellung muss sowohl zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als auch zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung bestehen. Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische T\u00e4tigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (BGH, GRUR 1995, 697, 699 \u2013 FUNNY PAPER; GRUR 2016, 1187 Rn. 16 \u2013 Stirnlampen; K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Aufl., \u00a7 8 Rn. 3.29; M\u00fcKoUWG\/Ottof\u00fclling, UWG, 2. Aufl., \u00a7 8 Rn. 343; Ahrens\/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 14; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, Stand: 17.12.2018 \u00a7 8 Rn. 169.1 UWG). Der Mitbewerber darf seine unternehmerische T\u00e4tigkeit daher im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht beendet haben. Wer nicht mehr im Wettbewerb steht, wird durch wettbewerbswidriges Verhalten anderer nicht ber\u00fchrt (Ahrens\/Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 14). Mit der Aufgabe der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit erlischt das Wettbewerbsverh\u00e4ltnis und damit auch die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis (BGH, GRUR 1995, 697, 699 \u2013 FUNNY PAPER; K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 3.29; Ahrens\/Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 14; M\u00fcKoUWG\/Ottof\u00fclling, UWG, 2. Aufl., \u00a7 8 Rn. 343; Ohly\/Sosnitza\/Ohly, UWG, 7. Aufl., \u00a7 8 Rn. 94). Eine Aufgabe der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit liegt vor, wenn die<br \/>\nGesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit endg\u00fcltig eingestellt worden ist (vgl. K\u00f6hler\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 3.29; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 2 Rn. 30; Ahrens\/Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 14; M\u00fcKoUWG\/Ottof\u00fclling, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 343; Ohly\/Sosnitza\/Ohly, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 94).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat bislang ebenso wie die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmerin Dienstleistungen im Gesch\u00e4ftsbereich der Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen f\u00fcr das Medizinstudium an Universit\u00e4ten im Ausland angeboten, weshalb sie mit der Beklagten \u2013 was diese im ersten Rechtszug mit Recht auch nicht in Abrede gestellt hat \u2013 in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gestanden hat. Ein solches Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht zwischen den Parteien trotz der zwischenzeitlichen Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin, die auch nach der Aufl\u00f6sung (\u00a7 60 GmbHG) als juristische Person (\u00a7 13 Abs. 1 GmbHG) und als Handelsgesellschaft (\u00a7 13 Abs. 3 GmbHG) unver\u00e4ndert fortbesteht (vgl. M\u00fcKoGmbHG\/Berner, GmbHG, 3. Aufl., \u00a7 60 Rn. 17; Baumbach\/Hueck\/Haas, GmbHG, 21. Aufl., \u00a7 70 Rn. 4, jew. m. w. Nachw.), auch derzeit noch.<\/li>\n<li>Dabei kann dahinstehen, ob es an einer endg\u00fcltigen Einstellung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit fehlt, wenn sich das Unternehmen noch im Abwicklungsstudium befindet, weil zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebes noch m\u00f6glich ist (vgl. K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 2 Rn. 30; Ahrens\/Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 14). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden kann von einem Erl\u00f6schen des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nicht ausgegangen werden.<\/li>\n<li>Insoweit kann offen bleiben, ob hier von einem weiterhin bestehenden Wettbewerbsverh\u00e4ltnis schon deshalb auszugehen ist, weil die Kl\u00e4gerin derzeit noch \u00fcber aktuelle Kundenvertr\u00e4ge verf\u00fcgt, die sie nach ihrem unwiderlegten Vortrag weiterhin erf\u00fcllt. Dass entsprechende Vermittlungsvertr\u00e4ge noch bestehen, hat die Kl\u00e4gerin durch die als Anlage PBP 19 \u00fcberreichten Vermittlungsvertr\u00e4ge dargetan und belegt. Daf\u00fcr, dass diese Vertr\u00e4ge durch Wechsel des Vertragspartners auf die neu gegr\u00fcndete E GmbH \u00fcbergegangen sind, hat die Beklagte nichts dargetan und insoweit fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten. Ob damit schon aus diesem Grunde von einem fortbestehenden Wettbewerbsverh\u00e4ltnis der Parteien auszugehen ist, kann dahinstehen.<\/li>\n<li>Von einem Fortbestand des Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil der im Verhandlungstermin anwesende Liquidator der Kl\u00e4gerin plausibel und glaubhaft erkl\u00e4rt hat, dass die Kl\u00e4gerin trotz ihrer Aufl\u00f6sung weiterhin gewillt ist, Neuvertr\u00e4ge \u00fcber die Vermittlung von Medizinstudienpl\u00e4tzen mit Kunden abzuschlie\u00dfen. Er hat hierzu plausibel geschildert, dass sich von der Kl\u00e4gerin bereits versandte Vertragsformulare noch im Umlauf befinden und es dazu kommen kann, dass diese erst jetzt von Kunden ausgef\u00fcllt und an sie zur\u00fcckgesandt werden. Nach den Angaben des Liquidators der Kl\u00e4gerin ist die Kl\u00e4gerin \u2013 trotz ihrer Aufl\u00f6sung \u2013 weiterhin gewillt, solche Neugesch\u00e4fte entgegenzunehmen und entsprechende Vermittlungsvertr\u00e4ge mit den Kunden als Vertragspartnerin abzuschlie\u00dfen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die Kl\u00e4gerin, wie im Verhandlungstermin von ihr behauptet, unter anderen im Dezember 2018 und im M\u00e4rz 2019 Neuvertr\u00e4ge \u00fcber die Vermittlung von Medizinstudienpl\u00e4tzen tats\u00e4chlich abgeschlossen hat. Auch hat sie bestritten, dass die Kl\u00e4gerin noch Vertriebsbeziehungen unterh\u00e4lt, welche Vertriebler berechtigen, nach wie vor Neukunden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin selbst zu werben. Den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, wonach sich noch Vertragsformulare der Kl\u00e4gerin im Umlauf befinden und solche auch heute noch von Kunden ausgef\u00fcllt und an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgesandt werden, ist sie jedoch nicht entgegengetreten. Dass die Kl\u00e4gerin \u2013 und nicht die neu gegr\u00fcndete E GmbH \u2013 weiterhin gewillt ist, solche Vertr\u00e4ge entgegenzunehmen und entsprechende Neugesch\u00e4fte mit Kunden abzuschlie\u00dfen, hat der Liquidator der Kl\u00e4gerin glaubhaft bekundet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat daher von einem entsprechenden Willen der Kl\u00e4gerin aus. Darauf, inwieweit der Abschluss solcher Neugesch\u00e4fte im Abwicklungsstadium gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssig ist, kommt es f\u00fcr die Frage des Fortbestands des Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nicht an.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte zuletzt eingewandt hat, die Kl\u00e4gerin vermittle keine Studenten an die F-Privatuniversit\u00e4t in G, auf welche Privatuniversit\u00e4t sich die hier beanstandeten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen beziehen, steht dies der Annahme eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nicht entgegen. Die Parteien waren und sind auf demselben Markt t\u00e4tig und stehen im Wettbewerb um denselben Kundenkreis. Vermittelt die Beklagte einen Studienbewerber an die F-Privatuniversit\u00e4t in G, ist dieser Kunde \u201evom Markt\u201c und wird nicht mehr die Kl\u00e4gerin mit einer Vermittlung an einer Universit\u00e4t im Ausland beauftragen. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Erkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bzw. jetzigen Liquidators der Kl\u00e4gerin aus einem anderen Verfahren der Parteien (Anlage B 12) ergibt sich zudem, dass die Kl\u00e4gerin Studenten, die dies w\u00fcnschen, auch an die in Rede stehende Privatuniversit\u00e4t in G vermitteln w\u00fcrde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie beanstandete Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten ist jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 BGB unwirksam, weil sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verst\u00e4ndlich ist. Der Verwender Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen ist nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner m\u00f6glichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass f\u00fcr ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr\u00e4ume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe m\u00f6glichst klar und einfach seine Rechte feststellen k\u00f6nnen, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2018 \u2013 VI ZR 274\/17, BeckRS 2018, 22194 Rn. 9; BGH, NJW 2018, 2193 Rn. 34; NJW 2016, 1575 Rn. 31, jeweils m.w.N.). Zu der aus dem Transparenzgebot folgenden Verpflichtung des Verwenders Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner m\u00f6glichst klar und durchschaubar darzustellen, geh\u00f6rt nicht nur, dass die einzelne Regelung f\u00fcr sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den \u00fcbrigen Regelungen des Klauselwerks verst\u00e4ndlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengeh\u00f6rende Regelungen im Zusammenhang aufgef\u00fchrt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird (BGH, NJW 2016, 1575 Rn. 31). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnism\u00f6glichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2018, 2193 Rn. 35; NJW 2016, 401 Rn. 22; NJW 2016, 936 Rn. 13; NJW 2016, 1575 Rn. 31; NJW 2015, 2244 Rn. 17; GRUR 2016, 606 Rn. 24 \u2013 Allgemeine Marktnachfrage). Dabei sind Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abw\u00e4gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. etwa BGH, NJW 2018, 2193 Rn. 35; NJW 2016, 936 Rn. 13; NJW 2015, 2244 Rn. 17).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiesen Anforderungen wird die Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten nicht gerecht. Sie ist schon deshalb unklar im dargestellten Sinne, weil aus ihr f\u00fcr den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Bewerber f\u00fcr ein Medizinstudium nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Verh\u00e4ltnis sie zu der Regelung in Ziffer 9 c) steht. Dar\u00fcber hinaus wird aus der Klausel auch nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen der Bewerber im Falle einer Beendigung des Vertrages ein (nicht reduziertes) Erfolgshonorar schuldet, wenn er nach der Beendigung des Vertrages eine Studienplatzzusage der ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut der Klausel in Ziffer 9 d) fett ist der Bewerber (nachfolgend auch: Kunde) im Falle einer Beendigung des der Beklagten erteilten Auftrages zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Ziffer (\u201ePunkt\u201c) 3 der AGB verpflichtet, wenn er nach Beendigung des Auftrages eine Zusage der \u201eunter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c erh\u00e4lt, wobei dies auch dann gilt, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Was \u201eunter Mitwirkung von B\u201c in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, wird in der Klausel nicht erl\u00e4utert. Namentlich l\u00e4sst sich dieser nicht entnehmen, dass das Erfolgshonorar im Falle einer Beendigung des Studienplatzvermittlungs-Auftrages bzw. -Vertrages und dem nachtr\u00e4glichen Erhalt einer Zusage der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t vom Kunden zu zahlen ist, wenn die Beklagte vor Beendigung des Auftrages Bewerbungsunterlagen des Kunden bei der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t eingereicht hat. Die Klausel ist nach ihrem Wortlaut vielmehr deutlich weiter gefasst, indem sie auf eine Zusage einer \u201eunter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c abstellt. Nach der Formulierung der Klausel bezieht sich die \u201eMitwirkung\u201c auf die \u201eausgew\u00e4hlte Universit\u00e4t\u201c, weshalb der \u2013 f\u00fcr die Auslegung von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen in erster Linie relevante (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2018 \u2013 VI ZR 274\/17, BeckRS 2018, 22194 Rn. 10 m.w.N.) \u2013 Wortlaut der Klausel an sich nahe legt, dass das Erfolgshonorar im Falle des Erhalts einer Zusage nach Beendigung des Auftrages von dem Kunden bereits dann geschuldet ist, wenn die Beklagte den Kunden aufgrund des ihr erteilten Auftrages vor dessen Beendigung bei der Auswahl der von ihm gew\u00e4hlten ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t beraten hat. Selbst wenn man den vorerw\u00e4hnten Bezug ausblendet, legt das Wort \u201eMitwirkung\u201c im Hinblick darauf, dass nicht definiert ist, wie die \u201eMitwirkung\u201c auszusehen hat, nahe, dass im Falle der Erteilung einer Zusage durch die ausl\u00e4ndische Universit\u00e4t nach Beendigung des Auftrages ein Erfolgshonorar vom Kunden geschuldet ist, wenn die Beklagte (irgendeinen) kausalen Beitrag f\u00fcr die sp\u00e4tere Zusage der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t geleistet hat. Dass ein solcher Mitwirkungsbeitrag nur dann gegeben ist, wenn die Beklagte selbst die Bewerbungsunterlagen bei der Universit\u00e4t vor der Vertragsbeendigung eingereicht hat, l\u00e4sst sich der Klausel in Ziffer 9 d) fett nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit daraus, dass in Ziffer 9 d) fett von \u201eZahlung des Erfolgshonorars nach Pkt. 3\u201c die Rede ist und damit auf die Regelung in Ziffer 3 Bezug genommen wird. In Ziffer 3 a) S. 1 hei\u00dft es, dass die Beklagte im Erfolgsfalle ein Honorar erh\u00e4lt. Dies wird in Ziffer 3 a) S. 2 dahin definiert, dass der Bewerber nur dann an die Beklagte ein Honorar bezahlen muss, wenn er \u201eunter Mitwirkung\u201c der Beklagten zum universit\u00e4ren Studium zugelassen werden kann. Mit letzterer Wendung ist hierbei offenbar gemeint, dass der Kunde eine Studienplatzzusage der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t erh\u00e4lt. Wie sich aus der Systematik der AGB der Beklagten (Ziff. 3 einerseits, Ziffer 9 andererseits) ergibt, setzt Ziffer 3 voraus, dass dieser Erfolg vor einer Beendigung des Vermittlungsvertrages eintritt. Auch die Klausel in Ziffer 3 stellt allerdings nur auf eine \u201eMitwirkung\u201c der Beklagten ab, wobei dieser Begriff wiederum nicht definiert wird. Die Klausel in Ziffer 3 mag zwar \u2013 was hier keiner Vertiefung bedarf \u2013 dahin zu interpretieren sein, dass die Beklagte das Erfolgshonorar nur verdient, wenn sie im Rahmen des Vertragsverh\u00e4ltnisses ihre Vermittlungsleistungen einschlie\u00dflich der Einreichung der Bewerbungsunterlagen bei der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t erbracht hat und der Kunde daraufhin eine Zusage dieser Universit\u00e4t erh\u00e4lt. Auch wenn dem so ist und dies dem als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Studienbewerber hinreichend klar sein sollte, ist aufgrund der in der Klausel in Ziffer 9 d) fett enthaltenen Formulierung \u201eunter Mitwirkung von B ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c, die der Formulierung in Ziffer 3 nicht entspricht, aber nicht klar, dass die erstgenannte Voraussetzung auch f\u00fcr den Anfall des Erfolgshonorars nach Ziffer 9 d) fett gilt und sich beide Regelungen damit nur insoweit unterscheiden, als der Erfolg in Gestalt des Erhalts einer Studienzusage der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t nach der Klausel in Ziffer 3 im Rahmen des nicht beendeten Vertrages eintritt, wohingegen der Erfolg nach der Klausel in Ziffer 9 d) fett erst nach Vertragsbeendigung eintritt.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird auch aus der Systematik der Klauseln in den Ziffern 9 a) bis 9 d) fett keineswegs hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen der Kunde im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein Erfolgshonorar nach der beanstandeten Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten zu zahlen hat.<\/li>\n<li>Ziffer 9 der AGB, welche mit \u201eKostenfreies R\u00fccktrittsrecht; K\u00fcndigung\u201c \u00fcberschrieben ist, befasst sich mit der vorzeitigen Beendigung des Vermittlungsvertrages. Ziffer 9 a) der AGB r\u00e4umt dem Kunden f\u00fcr die Studienplatzvermittlung ein kostenfreies R\u00fccktrittsrecht ein, wenn er auf eigene Bewerbung in Deutschland vor der Zulassungsm\u00f6glichkeit zum Auslands-Studium eine Zulassung zum Studium in dem gew\u00fcnschten Studienfach erh\u00e4lt. Die Klausel in Ziffer 9 c) Satz 1 sieht sodann vor, dass der Auftrag zur Studienplatzvermittlung jederzeit beendet werden kann, und bestimmt, dass im Falle der K\u00fcndigung oder anderweitigen Beendigung des Vertrages vor der Zulassungsentscheidung der Universit\u00e4t sich das von dem Kunden geschuldete Honorar auf 900,00 EUR nach Auftragserteilung und Anforderung der Unterlagen durch die Beklagte, auf 1.900,00 EUR nach \u00dcbersendung erster Unterlagen durch den Kunden an die Beklagte und auf 2900,00 EUR nach Einreichung der ersten Unterlagen durch die Beklagte bei der Universit\u00e4t reduziert. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgef\u00fchrt hat, regelt Ziffer 9 a) danach zun\u00e4chst ein kostenfreies R\u00fccktrittsrecht des Kunden f\u00fcr den Fall, dass der Kunde schon einen Studienplatz in Deutschland erh\u00e4lt, bevor er an der ausl\u00e4ndischen Hochschule zugelassen werden kann. Dieses kostenfreie R\u00fccktrittsrecht besteht mithin vor der Zulassungsentscheidung der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Kunde hiervor bereits einen Studienplatz in Deutschland erh\u00e4lt. Auf den Zeitpunkt vor der Zulassungsentscheidung der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t stellt, wie das Landgericht ebenfalls im Ansatz zutreffend ausgef\u00fchrt hat, auch die Klausel in Ziffer 9 c) Satz 2 ab. Abh\u00e4ngig von den von ihr vor der K\u00fcndigung bzw. anderweitigen Beendigung des Vertrages bereits erbrachten Vermittlungsleistungen kann die Beklagte hiernach von dem Kunden ein reduziertes Honorar beanspruchen, und zwar 900,00 EUR, wenn sie erst die Unterlagen von dem Studienplatzbewerber angefordert hat, 1.900,00 EUR, wenn sie schon erste Unterlagen von dem Bewerber erhalten hat, und 2.900,00 EUR, wenn sie die ersten Unterlagen des Bewerbers bereits bei der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t eingereicht hat. Ziffer 9 c) der AGB regelt dann weiter, dass der Kunde im Falle einer K\u00fcndigung kein Honorar (auch nicht anteilig) an die Beklagte zu bezahlen hat, wenn er in zwei Jahren in Folge unter Mitwirkung der Beklagten keinen Studienplatz an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule erhalten hat. Die beanstandete Klausel in Ziffer 9 d) sieht sodann vor, dass der Bewerber zur Zahlung des Erfolgshonorars nach Ziffer 3 verpflichtet ist, wenn er auch nach Beendigung des Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung der Kl\u00e4gerin ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t erh\u00e4lt. Aus der systematischen Stellung dieser Klausel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs klar verst\u00e4ndlich, unter welcher Voraussetzung der Bewerber im Falle einer Beendigung des Vertrages zur Zahlung des (vollen) Erfolgshonorars doch verpflichtet bleibt, wenn er nach Beendigung des Vermittlungsvertrages mit der Beklagten eine Zusage der zuvor ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>So ist bereits das Verh\u00e4ltnis zwischen der Regelung in Ziffer 9 c) und der Regelung in Ziffer 9 d) fett unklar. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Bewerber sei nach Ziffer 9 d) fett zur Zahlung des Erfolgshonorars verpflichtet, wenn<\/li>\n<li>(1) der Auftrag nach Einreichung der ersten Unterlagen durch die Beklagte bei der Universit\u00e4t beendet wird (Voraussetzung 1; 1. Alt. Klausel 9 c),<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>der Auftrag gek\u00fcndigt wird, nachdem der Bewerber zwei Jahre lang in Folge unter Mitwirkung der Beklagten bis zum 01.10. keinen Studienplatz an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule erhalten hat (Voraussetzung 1; 2. Alt. Klausel 9 d),<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>(2) der Bewerber auch nach Beendigung des Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung der Beklagten ausgew\u00e4hlten Universit\u00e4t\u201c erh\u00e4lt (Voraussetzung 2; Klausel 9 d fett),<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich weder aus der \u2013 nicht in Fettdruck gehaltenen \u2013 Klausel in Ziffer 9 d) noch aus der Klausel in Ziffer 9 d) fett eindeutig entnehmen, dass das Erfolgshonorar nach letztgenannter Klausel vom Kunden auch dann zu entrichten ist, wenn der Auftrag gek\u00fcndigt wird, nachdem der Bewerber zwei Jahre lang in Folge unter Mitwirkung der Beklagten keinen Studienplatz an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule erhalten hat, der Bewerber nach Beendigung des Auftrages aber doch noch eine Zusage der \u2013 unter Mitwirkung der Beklagten ausgew\u00e4hlten \u2013 ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t erh\u00e4lt. Die Klauseln lassen sich vielmehr ohne weiteres auch dahin interpretieren, dass es auch bei Erf\u00fcllung der zweiten Voraussetzung bei der Regelung in Ziffer 9 d) bleibt. Die AGB der Beklagten weisen damit aus Sicht des angesprochenen Studienbewerbers zwei nicht nur theoretisch, sondern auch in praktischer Hinsicht nachvollziehbare und denkbare Lesarten auf. Mit Recht weist die Kl\u00e4gerin insoweit darauf hin, dass f\u00fcr den Kunden damit schon nicht klar ist, welche Klausel in dem angesprochenen Fall gelten soll.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus einer systematischen Auslegung auch nicht eindeutig, dass es eine zwingende Voraussetzung f\u00fcr das Anfallen des Erfolgshonorars nach Ziffer 9 d) fett ist, dass die Beklagte vor Beendigung des Auftrages erste Unterlagen bei der betreffenden Universit\u00e4t eingereicht hat. Dem systematischen Zusammenhang l\u00e4sst sich dies nicht eindeutig entnehmen. Nach dem Wortlaut der Klausel ist lediglich eine \u201eMitwirkung\u201c der Beklagten erforderlich, und zwar in Bezug auf die \u201eausgew\u00e4hlte Universit\u00e4t\u201c. Zieht man \u2013 wie das Landgericht \u2013 zur Auslegung der beanstandeten Klausel die Klausel in Ziffer 9 c) heran, k\u00f6nnte die erforderliche Mitwirkung auch schon darin bestehen, dass die Beklagte nach Auftragserteilung erste Unterlagen von dem Bewerber angefordert hat und\/oder dass der Kunde die ersten Unterlagen an die Beklagte \u00fcbersandt hat. Dass es f\u00fcr die von Ziffer 9 d) fett f\u00fcr den Anfall des Erfolgshonorars vorausgesetzte Mitwirkung zwingend zur Einreichung erster Unterlagen durch die Beklagte bei der ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t gekommen sein muss, l\u00e4sst sich den angesprochenen Klauseln jedenfalls nicht eindeutig entnehmen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nOb die beanstandete Klausel auch aus weiteren Gr\u00fcnden unwirksam ist, kann dahinstehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDurch die Verwendung der unwirksamen AGB handelt die Beklagte \u00a7 3a UWG zuwider.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Bestimmung des \u00a7 307 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 3a UWG (\u00a7 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 46 ff. \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; NJW 2016, 936 Rn. 10; GRUR 2013, 421 Rn. 31 \u2013 Pharmazeutische Beratung \u00fcber Call-Center; OLG M\u00fcnchen, WRP 2015, 1154 Rn. 11 = BeckRS 2015, 13252; WRP 2018, 1125 Rn. 17; OLG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2014 \u2013 3 U 50\/14, BeckRS 2015, 01644 Rn. 20; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.288). Obwohl die \u00a7\u00a7 307\u2009ff. BGB keine eigentlichen Pflichten des Unternehmers begr\u00fcnden, sind sie doch Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.288). Ihre Verletzung begr\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7 3a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG.<\/li>\n<li>Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen widerspricht<br \/>\nregelm\u00e4\u00dfig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn.\u200917 \u2013 Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 949 Rn. 46 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe). Der hier gegebene Versto\u00df gegen \u00a7 307 BGB ist auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers sp\u00fcrbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit k\u00f6nnen Vertragsklauseln, die gegen das Verbot des \u00a7 307 BGB versto\u00dfen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Anspr\u00fcche (sowie Einwendungen und Einreden) gegen den Verwender geltend zu machen (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 46 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.289). Das gilt auch im Falle eines Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot des \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 6 U 2301\/15, BeckRS 2016, 115709).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Anerkennung der \u00a7\u00a7 307 ff BGB als Marktverhaltensregelungen i.\u2009S. von \u00a7 3a UWG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 47 ff. \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe). Die Richtlinie 2005\/29\/EG \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken von Unternehmen gegen\u00fcber Verbrauchern (nachfolgend: UGP-RL) hat in ihrem Anwendungsbereich (Art.\u20093 der Richtlinie) zu einer vollst\u00e4ndigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts gef\u00fchrt (vgl. Art.\u20094 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2010, 244 Rn.\u200941 \u2013 Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Gesch\u00e4ftspraktiken im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschlie\u00dfend (EuGH, GRUR 2009, 599 Rn. 51 \u2013 VTB\/Total Belgium). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 949 Rn. 47 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; GRUR 2010, 1117 Rn.\u200916 \u2013 Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Internet) folgt hieraus zwar, dass ein Versto\u00df gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach \u00a7 3a UWG grunds\u00e4tzlich nur noch begr\u00fcnden kann, wenn die betreffenden Regelungen \u2013 hier die Bestimmung des \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB \u2013 eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. hierzu aber auch K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.286 und 1.289). Das ist aber bei den \u00a7\u00a7 307 ff. BGB der Fall (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 47 ff. \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.288).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Anwendbarkeit des \u00a7 3a UWG ist auch nicht wegen eines Vorrangs des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 \u2013 Costa del Sol; GRUR 2010, 1117 Rn. 17, 26\u2009ff. \u2013 Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Internet; GRUR 2010, 1120 Rn. 24 \u2013 Vollmachtsnachweis; GRUR 2012, 1086 Rn. 45\u2009ff. \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.285). Nach \u00a7 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen Bestimmungen, die nach den \u00a7\u00a7 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder f\u00fcr den rechtsgesch\u00e4ftlichen Verkehr empfiehlt. Anspruchsberechtigt sind nach \u00a7 3 Abs. 1 UKlaG n\u00e4her bestimmte Einrichtungen, Verb\u00e4nde oder Kammern, nicht dagegen Mitbewerber des in Anspruch genommenen Unternehmens. Eine ausdr\u00fcckliche Vorrangregelung l\u00e4sst sich aber weder UKlaG noch dem UWG entnehmen. Das UKlaG stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts daf\u00fcr, dass Mitbewerber von der Bek\u00e4mpfung von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die nach den \u00a7\u00a7 307 bis 309 BGB unwirksam sind, ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 \u2013 Costa del Sol; GRUR 2010, 1117 Rn. 17, 26\u2009ff. \u2013 Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Internet; GRUR 2010, 1120 Rn. 24 \u2013 Vollmachtsnachweis; GRUR 2012, 1086 Rn. 45\u2009ff. \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe). Das<br \/>\nUKlaG schlie\u00dft die Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB nach dem UWG daher nicht aus. Wegen ihres prinzipiell unterschiedlichen Regelungsansatzes besteht zwischen den Vorschriften des Lauterkeitsrechts und den Bestimmungen des AGB-Rechts vielmehr grunds\u00e4tzlich Gesetzeskonkurrenz (BGH, GRUR 2013, 421 Rn. 31 \u2013 Pharmazeutische Beratung \u00fcber Call-Center).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann damit als Mitbewerberin die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. \u00a7 307 Abs. 1 BGB wegen des in der Verwendung dieser Klausel liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht nach \u00a7 11 UWG verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Zwar ist die beanstandete Klausel bereits in den AGB der Beklagten, Stand 10.06.2016, enthalten gewesen, welche die Kl\u00e4gerin selbst in einem vor dem Landgericht D gef\u00fchrten Rechtsstreit der Parteien mit ihrer dortigen Klageschrift vom 28.10.2016 (Anlage B 1) vorgelegt hat. Gleichwohl scheidet eine Verj\u00e4hrung aus.<\/li>\n<li>Dabei kann dahinstehen, ob Verwendung unwirksamer Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen oder sonstiger unwirksamer Vertragsklauseln f\u00fcr sich allein lediglich Erstbegehungsgefahr und damit nur einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begr\u00fcnden und es zu einem Versto\u00df gegen die \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 3a UWG erst kommt erst, wenn tats\u00e4chlich ein Vertrag mit den entsprechenden Klauseln geschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 Rn. 25 \u2013 Vollmachtsnachweis), oder bereits die Verwendung solcher Klauseln einen Versto\u00df darstellt und daher einen Verletzungsanspruch ausl\u00f6st (K\u00f6hler, GRUR 2010, 1049; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 3a Rn. 1.293). Welcher Auffassung zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>Folgt man der ersten Auffassung, stellt sich zun\u00e4chst die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch \u00fcberhaupt verj\u00e4hren kann. Nach der fr\u00fcher herrschenden Meinung sollte dies nicht der Fall sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 121, 122 \u2013 Verj\u00e4hrungsunterbrechung; OLG Koblenz, WRP 1988, 557, 558; OLG D, NJWE-WettbR 1996, 31, 32), wohingegen in der Literatur heute wohl \u00fcberwiegend angenommen wird, dass auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch verj\u00e4hren kann (vgl. K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 11 Rn. 1.3 und die dortigen Nachw.). Folgt man der letzteren Auffassung, beginnt die Verj\u00e4hrung mit Entstehung des Anspruchs, n\u00e4mlich der Begr\u00fcndung der Erstbegehungsgefahr durch eine bestimmte Handlung (K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 11 Rn. 1.3 m.w.N.). Die die Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndende Handlung wird vielfach allerdings eine Dauerhandlung sein, so dass der vorbeugende Unterlassungsanspruch st\u00e4ndig neu entsteht und daher Verj\u00e4hrung nicht in Betracht kommt (K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 11 Rn. 1.3). Nimmt man an, dass in der fortlaufenden Verwendung unwirksamer AGB eine solche Dauerhandlung zu sehen ist, scheidet daher vorliegend eine Verj\u00e4hrung aus. Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte ihre AGB im Jahre 2017 fortlaufend verwendet hat. Nimmt man an, dass in der Verwendung der AGB, insbesondere in deren vorliegend unstreitiger Versendung im Rahmen von Informationsmaterial an einzelne Verbraucher, jeweils eine Einzelhandlung bzw. eine wiederholte (fortgesetzte) Handlung zu sehen ist, kann im Ergebnis nichts anderes gelten, weil dann jedenfalls durch den Zugang der AGB beim Verbraucher jeweils eine neue Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndet worden ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht einmal an. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die AGB bei Abschluss des Vermittlungsvertrages mit den Studienplatzbewerbern verwendet. Dass sie in den letzten sechs Monaten vor Klageeinreichung und auch hiernach keinen solchen Vermittlungsvertrag mit der unwirksamen AGB abgeschlossen hat, macht die Beklagte nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte im Laufe des Jahres 2017, und zwar auch noch nach Februar 2017, weiterhin Vermittlungsvertr\u00e4ge mit der unwirksamen AGB abgeschlossen hat. Hierin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Versto\u00df gegen \u00a7 3a UWG. Der fortlaufende Abschluss von Vermittlungsvertr\u00e4gen mit der unwirksamen AGB stellt sich \u2013 nicht anders als z.B. der fortlaufende Vertrieb von Produkten (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 751 \u2013 G\u00fcllepumpen; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.10.2017 \u2013 6 U 141\/16, BeckRS 2017, 137972) \u2013 als eine Vielzahl von Einzelhandlungen dar. F\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist ist an den Zeitpunkt der einzelnen Handlung anzukn\u00fcpfen.<\/li>\n<li>Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man davon ausgeht, dass bereits die Verwendung der unwirksamen Klausel als solche einen Versto\u00df gegen \u00a7 3a UWG darstellt und daher einen Verletzungsanspruch ausl\u00f6st. In Bezug auf die Verwendung ist dann von einer Dauerhandlung oder \u2013 was hier keiner Vertiefung bedarf \u2013 von wiederholten Handlungen auszugehen mit der Folge, dass eine Verj\u00e4hrung ebenfalls ausscheidet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer zuerkannte weitergehenden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten f\u00fcr das Abmahnschreiben hat seine Grundlage in \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kl\u00e4gerin kann hiernach, da ihre Abmahnung auch hinsichtlich der Verwendung der Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten berechtigt war, Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR von den Beklagten ersetzt verlangen. Bei einem solchen Gegenstandswert bel\u00e4uft sich die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Rechtsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin angefallene 1,3-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf 964,60 EUR. Zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,&#8211; EUR und Mehrwertsteuer (187,07 EUR) ergibt sich ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 1.171,67 EUR. Die Beklagten schulden der Kl\u00e4gerin damit \u00fcber die vom Landgericht ausgeurteilten Abmahnkosten weitere 284,64 EUR. Der zugesprochene weitere Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2954 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juni 2019, Az. 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