{"id":8281,"date":"2020-02-24T17:00:32","date_gmt":"2020-02-24T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8281"},"modified":"2020-02-23T16:58:34","modified_gmt":"2020-02-23T16:58:34","slug":"i-2-u-31-16-kommunikationsysteme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8281","title":{"rendered":"I-2 U 31\/16 &#8211; Kommunikationsysteme"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2953<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. M\u00e4rz 2019, Az. I-2 U 31\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 49\/14<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung wird das am 19. Januar 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf &#8211; unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels &#8211; teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin in Form einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) seit dem 1. Januar 2013 mobile Endger\u00e4te zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein XXY-Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem XXZ-Kommunikationssystem assoziierten XXQ Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem unter Verwendung folgender Gleichung:<\/li>\n<li>RXLEV = XXQ + OFFSET,<\/li>\n<li>wobei OFFSET eine Konstante ist; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt, aufweisen,<\/li>\n<li>unter Angabe<\/li>\n<li>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der DomQn, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten zum Nachweis ihrer Angaben nach a) bis c) die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige DetQls au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>wobei den Beklagten weiter vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in M ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der Telefonaktiebolaget LM A durch die vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2013, der Cdurch die vom 11. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013, der E durch die vom 13. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014 und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 27. Februar 2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten VerletzungsD1dlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>III. Die Klage wird im Wege eines Teil-Verzichtsurteils abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns f\u00fcr die Zeit bis zum 28. Juni 2017 begehrt hat.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bez\u00fcglich \u201eder Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden\u201c als endg\u00fcltig und im \u00dcbrigen als derzeit unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kl\u00e4gerin zu 60 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 20 %. Von den Kosten der Streithelferin erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 25 %. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre Kosten selbst.<\/li>\n<li>Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Parteien zweiter Instanz werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und den Beklagten zu 1) und zu 2) zu je<br \/>\n45 % auferlegt. Die Kosten der Streithelferin zweiter Instanz werden den Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 45 % auferlegt. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre Kosten selbst.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 800.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents EP 1 230 XXX (Anlage EIP C1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage EIP C1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde urspr\u00fcnglich von der Streithelferin am 20.Oktober 2000 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorit\u00e4t vom 17. November 1999 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14. August 2002 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 12. November 2008. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents erfolgte am 7. M\u00e4rz 2014. Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin wurde der deutsche Teil des Klagepatents (DE 600 40 XXA) durch das Bundespatentgericht (BPatG) mit einem am 25. April 2017 verk\u00fcndeten Urteil (Az.: 6 Ni 76\/14), hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage ZVB 6 Bezug genommen wird, teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin macht das Klagepatent zuletzt lediglich in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eB\u201c B). Sein im vorliegenden Verletzungsverfahren im HaDtantrag allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 6 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\nDie Abweichungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen, noch dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Anspruchsfassung sind jeweils durch Unterstreichungen kenntlich gemacht.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung nach dem Klagepatent. Bei Figur 1 D1delt es sich um ein vereinfachtes Blockdiagramm.<\/li>\n<li>\nFigur 2 ist ein Flussdiagramm eines beispielhaften Verfahrens, das verwendet werden kann, um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>\nDie Streithelferin besitzt eines der st\u00e4rksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie. Am 10. Januar 2013 schloss sie mit der C(C), der D (\u201eD\u201c), deren Tochtergesellschaften C1 (\u201eC1\u201c) und C2(\u201eC2\u201c) sowie der E (\u201eE\u201c) das sogenannte F (\u201eF\u201c), das die weitere Verwertung eines Teils ihrer Patente zum Gegenstand hat. Betroffen war ein Patentportfolio, das \u00fcber 2000 Patente umfasste. Hinsichtlich der Regelungen des F im Einzelnen wird auf den in Ausz\u00fcgen von den Parteien zur Akte gereichten Vertragstext Bezug genommen.<\/li>\n<li>Bei der Streithelferin D1delt es sich um eine Gesellschaft, die nach schwedischem Recht gegr\u00fcndet wurde. Die C, D, D Sub 1 und C2 sind s\u00e4mtlich Ge-sellschaften, die nach dem Recht des Staates I1 gegr\u00fcndet wurden. Die E wurde nach dem Recht des Staates G gegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin wurde nach H Recht gegr\u00fcndet. Sie geh\u00f6rt zur Unwired Planet GrDpe und ist mit der Verwaltung und Lizensierung von Patenten befasst. Sie ist dem F nachtr\u00e4glich beigetreten.<\/li>\n<li>Im F findet sich in Ziffer 6.14 unter anderem die Regelung, dass die E die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin \u00fcbernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegen\u00fcber der I eine eigene FRAND-Erkl\u00e4rung abgeben wird. Dieser Verpflichtung ist die E durch Erkl\u00e4rung vom 14. Juni 2013 nachgekommen. In einer weiteren Vereinbarung vom 13. Februar 2013 (K \u2013 \u201eK\u201c) findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der E, bei einer \u00dcbertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung \u00fcbernommen wird. Dies wurde bei der \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin umgesetzt und die Kl\u00e4gerin gab am 6. M\u00e4rz 2014 gegen\u00fcber der I eine eigene FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung ab. In Umsetzung des F schlossen dessen Vertragsparteien in der Folgezeit drei \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien in Streit steht.<\/li>\n<li>Die Beklagten geh\u00f6ren zur LDpe, die im Bereich Telekommunikation so-wohl auf dem Markt f\u00fcr Netzwerktechnik als auch f\u00fcr Mobiltelefone t\u00e4tig ist. Die Be-klagte zu 2) bewirbt und vertreibt in M Mobiltelefone wie das \u201eN\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die mit dem 2G- und 3G-Standard kompatibel sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Internetseite L, auf der sich der Internetauftritt der LDpe befindet. Die Besucher dieser Seite k\u00f6nnen \u00fcber den Begriff \u201eWorldwide\u201c die Internetseite teilweise in M \u00dcbersetzung unter L\/de \u00f6ffnen. Weiterhin gelangen sie \u00fcber die Rubrik \u201eProducts &amp; Solutions\u201c und weiter die Rubrik \u201eConsumers\u201c zu den Auswahlm\u00f6glichkeiten \u201eTelefone, Datenprodukte, Tablets\u201c des L-Shops auf der Internetseite www.Ldevices.de, die von der Beklagten zu 2) unterhalten wird. Auf dieser Website werden unter anderem Mobiltelefone angeboten, die mit dem 2G- und 3G-Standard kompatibel sind, darunter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. 2G und 3G bezeichnen Mobilfunkstandards der 2. und 3. Generation, die auch als XXY- und XXZ-Standard bezeichnet werden.<\/li>\n<li>Bei XXY (XXY) D1delt es sich um einen von der I geschaffenen Mobilfunkstandard. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche technische Spezifikation des Standards ist die TS 145 XXB ab der Version 5.2.22. Der XXY-Standard beschreibt das Verfahren des digitalen Zellenkommunikationssystems (Digital cellular telecommunications system) und Funksubsystem-Verbindungssteuerungen (Radio subsystem link control). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt den Anforderungen dieser technischen Spezifikation. Auch bei XXZ (XXZ) D1delt es sich um einen I-Mobilfunkstandard. F\u00fcr das vorliegende Verfahren von Interesse ist die XXZ-Standardspezifikation TS 125 XXC, Version 5.17.0.<\/li>\n<li>Mit EmQl vom 9. Juli 2013 wies Herr O, Mitarbeiter des Investment-Banking Beraters P, im Namen der R Herrn Q, Mitarbeiter bei L, auf die \u00dcbernahme standardessentieller Patente von A hin. Nach einer Erinnerung am 30. Juli 2013 verwies Herr Q auf die Zust\u00e4ndigkeit von Herrn S, der am 22. August 2013 gegen\u00fcber Herrn O erkl\u00e4rte, dass kein Interesse an den A-Patenten bestehe.<\/li>\n<li>Im Zeitraum von September bis Dezember 2013 versuchte die Kl\u00e4gerin, Lizenzierungsgespr\u00e4che mit den Beklagten zu f\u00fchren. Herr T, Leiter der Patentabteilung f\u00fcr die Beklagten, wies mit EmQl vom 27. November 2013 darauf hin, dass L grunds\u00e4tzlich geistige Eigentumsrechte akzeptiere. Im Januar 2014 bat Herr U, Mitarbeiter der Patentabteilung bei L, Herrn V, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, um einige clQm charts f\u00fcr Patente, die von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen worden waren. Hierauf \u00fcbersandte Herr V Herrn U am 16. Januar 2014 den Entwurf einer Vertraulichkeitsvereinbarung und wies darauf hin, dass die Unterzeichnung dieser Erkl\u00e4rung Voraussetzung sei f\u00fcr die \u00dcbersendung der erbetenen clQm charts. Herr U \u00fcbersandte Herrn V eine ge\u00e4nderte Fassung der Geheimhaltungsvereinbarung, woraufhin Herr V am 29. Januar 2014 antwortete, dass man dies \u00fcberdenken werde.<\/li>\n<li>Am 10. M\u00e4rz 2014 wurde die vorliegende Klage erhoben, zeitgleich Klagen in W. Herr V informierte die Beklagten hier\u00fcber noch am selben Tag. Herr X erkl\u00e4rte hierauf, dass man in Kontakt bleiben werde, um vern\u00fcnftige Lizenzbedingungen zu verD1deln.<\/li>\n<li>Am 22. April 2014 \u00fcbersandten die englischen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin den Beklagten eine powerpoint-Pr\u00e4sentation zu den m\u00f6glichen Rahmenbedingungen einer Lizenz (\u201eLicense Proposal\u201c). Diese sah eine Lizenzgeb\u00fchr von 0,75 USD pro Mobilfunkendger\u00e4t vor und war an s\u00e4mtliche Patentbenutzer gleicherma\u00dfen gerichtet. Die Beklagten lehnten einen Vertragsschluss auf der Grundlage dieser Pr\u00e4sentation unter Hinweis darauf ab, dass die vorgeschlagene Lizenzgeb\u00fchr von 0,75 USD pro verkauftem D1dy weit \u00fcberh\u00f6ht sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich behaDtet, die Streithelferin habe durch \u00dcbertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 (nachfolgend \u00dcV I) einen Teil ihres Patentportfolios \u2013 darunter das Klagepatent \u2013 auf die C\u00fcbertragen. Am 13. Februar 2013 habe die Cdie von der Streithelferin erlangten Patente \u2013 darunter das Klagepatent \u2013 auf die E weiter \u00fcbertragen (nachfolgend \u00dcV II). Diese habe die Patente \u2013 darunter das Klagepatent \u2013 am 27. Februar 2014 auf die Kl\u00e4gerin weiter \u00fcbertragen (nachfolgend: \u00dcV III), die am 7. M\u00e4rz 2014 (Ver\u00f6ffentlichungsdatum: 3. Juli 2014) als Patentinhaberin in das Patentregister eingetragen worden sei.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in M eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Sie hat die Beklagten nach teilweiser Klager\u00fccknahme in erster Instanz zuletzt auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2013 in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben erstinstanzlich die fehlende \u00f6rtliche und internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ger\u00fcgt und die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten. Zudem hat die Kl\u00e4gerin die Wirksamkeit der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge nach den jeweils zur Anwendung kommenden ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen, die Echtheit der zur Akte gereichten Kopien, die Vertretungsbefugnis der D1delnden Personen sowie die wirksame Abtretung in der Vergangenheit entstandener Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin bestritten.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich etwaiger kartellrechtlicher Bedenken gegen die Wirksamkeit der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge haben sich die hiesigen Beklagten erstinstanzlich hilfsweise das Vorbringen der Beklagten in dem Parallelverfahren 4b O 120\/14 zu eigen gemacht. Die Beklagte (Y) vertritt in diesem Verfahren die Auffassung, die Streithelferin habe bei der Umsetzung des F gegen die Vorschriften der Fusionskontrolle (\u00a7\u00a7 35-42 GWB) als auch gegen das Verbot der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung (Art. 101, 102 AEUV) versto\u00dfen.<\/li>\n<li>Des Weiteren haben die Beklagten erstinstanzlich sowohl eine Verletzung des Klagepatents als auch dessen Rechtsbestand in Abrede gestellt. Insbesondere erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Umwandlung von XXZ-Downlink-Messwerten in Downlink-Messwerte f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem. Abgesehen davon fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch an einem Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Messwerte mit einem (vorbestimmten) Schwellenmesswert.<\/li>\n<li>\u00dcberdies sei die Beklagte zu 1) auch nicht passivlegitimiert. Sie bringe in Deutschland weder angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in Verkehr noch biete sie diese an. Das Unterhalten der Internetseite durch die Beklagte zu 1) und die Erreichbarkeit der Unterseite L.com\/de \u00fcber die Beklagte zu 1) begr\u00fcnde kein Anbieten. S\u00e4mtliche Angebote w\u00fcrden \u00fcber die von der Beklagten zu 2) betriebene Seite www.Ldevices.de bereitgehalten.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen stehe der Durchsetzung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche der Li-zenzeinwand aus Art. 102 AEUV entgegen. Die Beklagten seien lizenzwillig. Es sei die Kl\u00e4gerin gewesen, die im Rahmen der LizenzverD1dlungen weitere Informationen verweigert und stattdessen Klage erhoben h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Mit Schlussurteil vom 19. Januar 2016 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf dem im VerD1dlungsschlusszeitpunkt noch rechtsh\u00e4ngigen Klagebegehren entsprochen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 2013 mobile Endger\u00e4te zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,<\/li>\n<li>die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert, und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt, umfassen, wobei das zweite Kommunikationssystem ein XXY umfasst,<\/li>\n<li>unter Angabe<\/li>\n<li>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der DomQn, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen m\u00fcssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorlegen;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in M ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der Telefonaktiebolaget LM A durch die vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Februar 2013, der Cdurch die vom 11. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013, der E durch die vom 13. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014 und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 27. Februar 2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten VerletzungsD1dlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>F\u00fcr die zul\u00e4ssige Klage sei das Landgericht D\u00fcsseldorf nach Art. 5 Nr. 3 Lug\u00dc in Verbindung mit \u00a7 143 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Kl\u00e4gerin habe schl\u00fcssig behaDtet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ihren (auch) deutschsprachigen Internetauftritt in Deutschland anbiete und vertreibe. Damit liege der Erfolgsort in Deutschland. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insofern auch in Nordrhein-Westfalen angeboten werde, sei die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben.<\/li>\n<li>Des Weiteren sei die Klage auch begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin sei zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung aktivlegitimiert. Sie sei seit dem 27. Februar 2014 materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents. Hierf\u00fcr spreche die durch ihre Eintragung im Patentregister begr\u00fcndete Vermutung, die durch die durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme best\u00e4tigt worden sei. Der Indizwirkung des Patentregisters stehe nicht entgegen, dass ein Zwischenerwerber, die Cluster LLC, nicht im Patentregister eingetragen sei. Im vorliegenden Fall reichten die von der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbertragungskette vorgetragenen DetQls im Hinblick auf den nicht eingetragenen Zwischenerwerb der Cjedenfalls nicht aus, die Vermutungswirkung des Patentregisters zu ersch\u00fcttern. Die \u00dcbertragungskette sei nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin von vornherein zwischen s\u00e4mtlichen Parteien abgestimmt und die C gerade einmal f\u00fcr zwei Tage materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents gewesen. Bei einer Eintragung der Cin das Patentregister habe es sich um eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei geD1delt. Die durch das Patentregister begr\u00fcndete Vermutung hinsichtlich der Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin am Klagepatent sei durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen und die durch die Kammer vernommenen Zeugen best\u00e4tigt worden. Hiernach stehe zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Streithelferin das Klagepatent durch Patent\u00fcbertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 an die C \u00fcbertragen habe (nachfolgend: \u00dcV I), die es dann durch \u00dcbertragungsvertrag vom 13. Februar 2013 an die E weiter \u00fcbertragen habe (nachfolgend: \u00dcV II), die schlie\u00dflich durch Vertrag vom 27. Februar 2014 die \u00dcbertragung an die Kl\u00e4gerin vorgenommen habe (nachfolgend: \u00dcV III).<\/li>\n<li>Der Wirksamkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Abtretungen des Klagepatents und der dieses betreffenden Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche st\u00fcnden keine kartellrechtlichen Gesichtspunkte entgegen. Das F bzw. die nachfolgenden Patent\u00fcbertragungen verstie\u00dfen weder gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften (\u00a7\u00a7 35-43 GWB) noch k\u00f6nne eine Unwirksamkeit der Patent\u00fcbertragungen infolge eines kartellrechtlich verbotenen Eingriffs in den Wettbewerb im Sinne der Art. 101, 102 AEUV angenommen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 2) seien auch passivlegitimiert. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits stehe au\u00dfer Streit, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG anbiete und vertreibe. Auch die Beklagte zu 1) biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne dieser Vorschrift an. Ein solches Angebot sei im Betrieb der Internetseite http:\/\/L zu sehen. Indem die Beklagte zu 1) \u00fcber den Pfad \u201eProducts &amp; Solutions\u201c, \u201eConsumers\u201c, \u201eTelefone, Datenprodukte, Tablets\u201c eine Verlinkung zu der von der Beklagten zu 2) betriebenen Seite vornehme, stelle sie selbst dem Nachfrager die Endger\u00e4te wahrnehmbar zum Erwerb zur Verf\u00fcgung. Durch die Einteilung \u201eProducts &amp; Solutions\u201c, die quasi die \u00dcberschrift und damit den ersten Schritt der Verlinkung darstelle, lasse sie keinen Zweifel daran, dass es sich um ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Produkte und L\u00f6sungen D1dele. Diese Seite werde zudem durch das Anw\u00e4hlen der Option \u201eWorldwide\u201c auf der Unterseite http:\/\/L\/de in den entscheidenden Schlagworten in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt. Damit werde der deutsche Markt angesprochen. \u00dcber diese Verlinkung gelange der Nutzer zu den angegriffenen Mobiltelefonen, so dass die Beklagte zu 1) im Ergebnis ein inl\u00e4ndisches Angebot zum Kauf der dargebotenen Produkte abgebe.<\/li>\n<li>Durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in M machten die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff der \u201eDownlink-Messwerte\u201c umfasse auch solche Werte, die aus den origin\u00e4ren Messergebnissen abgeleitet seien, eine Aussage \u00fcber die Qualit\u00e4t der Downlink-Signal\u00fcbertragung, wie sie in den origin\u00e4ren Messergebnissen zum Ausdruck komme, erm\u00f6glichten und einen Vergleich mit einem Schwellenmesswert zulie\u00dfen. Insbesondere w\u00fcrden von den Messwerten im Sinne des Klagepatents vereinfachte oder zusammenfassende Darstellungen von Messergebnissen umfasst, die mittels eines Messberichts \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Soweit der Klagepatentanspruch weiter das VorD1densein von Mitteln verlange, mit denen die Downlink-Messwerte des ersten Kommunikationssystems in Downlink-Messwerte f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem umgewandelt werden k\u00f6nnten, m\u00fcsse das Umwandeln mehr leisten als lediglich eine \u00dcbertragung in einem zweiten Kommunikationssystem zu erm\u00f6glichen. Durch die Umwandlung m\u00fcssten qualitativ andere, mit den Messwerten des zweiten Kommunikationssystems vergleichbare Werte entstehen. Die Vergleichbarkeit f\u00fchre dazu, dass die umgewandelten Messwerte von dem Knoten des zweiten Kommunikationssystems grunds\u00e4tzlich ohne weitere Verarbeitung auch als Messwerte des zweiten Kommunikationssystems beD1delt und insbesondere zur Grundlage einer Weiterleitungsentscheidung gemacht werden k\u00f6nnten. Genau dieses Verst\u00e4ndnis vom Begriff der Umwandlung liege auch dem einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiel zugrunde, was bereits f\u00fcr sich genommen die Annahme rechtfertige, dass es den eigentlichen Erfindungsgedanken des Patents wiedergebe.<\/li>\n<li>Bei dem im Hinblick auf das Senden von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal ma\u00dfgeblichen Schwellenmesserwert D1dele es sich um eine zuvor festgelegte absolute Gr\u00f6\u00dfe in Abgrenzung zu gegebenenfalls auch zu berichtenden Messwerten, die nur einen relativen Vergleich zulassen. Daf\u00fcr, dass der Schwellenmesswert auf einer aktiven Messung m\u00f6glicherweise sogar in unmittelbarem zeitlichen ZusammenD1g mit dem Vergleich beruhen m\u00fcsse, w\u00fcrden sich weder im Patentanspruch noch im Beschreibungsteil Anhaltspunkte finden. Auch sei weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung zu entnehmen, dass der umgewandelte Messwert mit einem spezifischen Messwert verglichen werden m\u00fcsse. Dementsprechend sei es ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein vorab feststehender Wert vorD1den sei, mit dem die umgewandelten XXZ-Messwerte verglichen werden k\u00f6nnten, um festzustellen, ob diese dazu geeignet seien, berichtet zu werden. Die Klagepatentschrift lasse demgegnen\u00fcber offen, wie, wann und durch wen der konkrete Schwellenmesswert ermittelt worden sei.<\/li>\n<li>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform messe in XXZ-Zellen die Werte Ec\/lo und XXQ auf dem Kanal CPICH (Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards). Der Bereich, in dem Messwerte f\u00fcr XXQ erfasst werden k\u00f6nnten, beginne bei Werten unterhalb -116 dBm und ende bei Werten oberhalb -52 dBm (vgl. Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards und \u00fcber den Verweis auch Ziff. 9.1.3.1 des XXZ-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0). Diese urspr\u00fcnglich von der Mobilstation erfassten XXQ-Messwerte stellten mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierte Downlink-Messwerte dar. Es D1dele sich um Messwerte der Funkzugangstechnologie XXZ, die anD1d von Signalen von der Basisstation zur Mobilstation, also \u201edownlink\u201c, ermittelt worden seien.<\/li>\n<li>Die urspr\u00fcnglichen XXQ-Messwerte der XXZ-Zellen w\u00fcrden gem\u00e4\u00df den Vorgaben des XXY-Standards durch 6-Bit lange Werte dargestellt und in Messberichten an die Basisstation berichtet. Das Mapping der XXQ-Messwerte sehe wie folgt aus (Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards):<\/li>\n<li>\nDieses Mapping der XXQ-Messwerte stelle das Umwandeln der Messwerte des ersten Kommunikationssystems in Messwerte f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem im Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Denn die gemappten Werte entspr\u00e4chen genau den aus der Messung der Signalst\u00e4rke von XXY-Zellen gewonnenen Messwerten, die an die Basisstation berichtet w\u00fcrden. Es D1dele sich dabei um 6-Bit lange RXLEV-Werte von 0 bis 63, wobei RXLEV f\u00fcr die Signalst\u00e4rke des Downlink-Signals stehe (vgl. Ziff. 8.1.4 des XXY-Standards).<\/li>\n<li>Diese 6-Bit langen RXLEV-Werte stellten Messwerte im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Dass es sich dabei nicht um die urspr\u00fcnglich aufgrund einer Messung der Signalst\u00e4rke einer XXY-Zelle sich ergebenden Messwerte D1dele, sei nach zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs unbeachtlich. Die 6-Bit langen RXLEV-Werte seien aus den origin\u00e4ren Messwerten einer XXY-Zelle abgeleitet und lie\u00dfen eine Aussage \u00fcber die Qualit\u00e4t der Downlink-Signal\u00fcbertragung, wie sie in den origin\u00e4ren Messergebnissen zum Ausdruck komme, zu. Denn die 6-Bit langen RXLEV-Werte gingen aus einem Mapping der origin\u00e4r ermittelten Messwerte der Signalst\u00e4rke einer XXY-Zelle hervor. Die XXY-Zelle messe die Signalst\u00e4rke im Bereich von unterhalb -110 dBm bis oberhalb -48 dBm. Das Mapping erfolge wie nachstehend wiedergegeben (vgl. Ziff. 8.1.4 des XXY-Standards):<\/li>\n<li>Dabei g\u00e4ben die RXLEV Werte von 0 bis 63 die Qualit\u00e4t der Signal\u00fcbertragung von den schw\u00e4chsten Zellen bis zu den st\u00e4rksten Zellen in aufsteigender Reihenfolge wieder. In einem begrenzten Umfang lie\u00dfen die 6-Bit langen RXLEV-Werte auch einen R\u00fcckschluss auf die urspr\u00fcnglich gemessene Signalst\u00e4rke zu. Beispielsweise stehe f\u00fcr den berichteten RXLEV-Wert 1 fest, dass der urspr\u00fcngliche Messwert im Bereich von -110 bis -109 dBm gelegen habe. Im Hinblick auf die Messgenauigkeit (vgl. Ziff. 8.1.2 des XXY-Standards) sei diese Unsch\u00e4rfe in jeder Hinsicht unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich sei, dass Messwerte unterhalb von -110 dBm und oberhalb von -48 dBm auf 0 bzw. 63 nicht abgebildet w\u00fcrden. Dies mache vielmehr deutlich, dass eine weitere Differenzierung zwischen den Signalst\u00e4rken der einzelnen Zellen f\u00fcr die Zwecke des XXY-Standards nicht erforderlich sei. Zellen mit einer Signalst\u00e4rke unterhalb von -110 dBm seien gleicherma\u00dfen schwach und k\u00e4men f\u00fcr ein D1dover am wenigsten in Betracht. Umgekehrt gen\u00fcgten Zellen mit einer Signalst\u00e4rke oberhalb von -48 dBm den \u00dcbertragungsanforderungen in jeder Hinsicht, so dass es einer weiteren Differenzierung nicht bed\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Durch das Mapping der XXQ-Werte auf 6-Bit lange Berichtswerte entst\u00fcnden im Ergebnis Messwerte f\u00fcr das XXY-System. Denn die berichteten XXQ-Werte seien infolge des Mappings unmittelbar mit den RXLEV-Werten von 0 bis 63 vergleichbar, wobei die Qualit\u00e4t der Signal\u00fcbertragung aufsteigend von 0 bis 63 wiedergegeben werde. Dass unter Umst\u00e4nden der XXQ-Wert nicht exakt in einen RXLEV-Wert umgerechnet werde, sei nach zutreffender Auslegung unbeachtlich. Sei ein berichteter XXQ-Wert f\u00fcr eine XXZ-Zelle gr\u00f6\u00dfer als ein RXLEV-Wert f\u00fcr eine XXY-Zelle, k\u00f6nne der Vergleich dieser Werte ohne weitere Umrechnungen jedenfalls als Grundlage f\u00fcr die Entscheidung dienen, eine Weiterleitung zu der entsprechenden XXZ-Zelle vorzunehmen, weil davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Signal\u00fcbertragung dieser XXZ-Zelle qualitativ besser sei als die Signal\u00fcbertragung der gemessenen XXY-Zelle. Gleiches gelte f\u00fcr den umgekehrten Fall, in dem der RXLEV-Wert h\u00f6her als der berichtete XXQ-Wert sei. Die berichteten XXQ-Werte k\u00f6nnten von der Basisstation wie RXLEV-Werte beD1delt werden. Dementsprechend sehe der XXY-Standard auch vor, dass die berichteten XXQ-Werte die RXLEV-Werte im Messbericht ersetzen (vgl. Ziff. 8.1.5.1 des XXY-Standards).<\/li>\n<li>Letztlich stecke hinter dem standardgem\u00e4\u00dfen Mapping der XXQ-Werte auf die 6-Bit langen Berichtswerte nichts anderes als die in der Klagepatentschrift angegebene Formel zur Umwandlung von XXZ-Messwerten in XXY-Messwerte. Nach der Beschreibung des Klagepatents k\u00f6nnen die XXZ-Messwerte nach folgender Gleichung umgewandelt werden:<\/li>\n<li>RXLEV = XXQ + OFFSET (XXQ),<\/li>\n<li>wobei RXLEV f\u00fcr die XXY-Signalst\u00e4rkemessungen in dBm, XXQ f\u00fcr die XXZ-Signalst\u00e4rkemessungen in dBm und OFFSET f\u00fcr OFFSET-Werte stehe, die in Bezug auf XXQ konstant oder variabel sein k\u00f6nnten (Abs. [0015] der Anlage EIP C1a). Werde im Fall des XXY-Standards zu den XXQ-Messwerten ein konstanter OFFSET von 5 dBm addiert, entspreche das Mapping genau dem Mapping der Signalst\u00e4rkemesswerte im XXY-System (allenfalls mit Ausnahme der Intervallgrenzen, die aber zu vernachl\u00e4ssigen sind). Dies werde aus nachstehender Tabelle deutlich:<\/li>\n<li>Bereits dies belege, dass auch nach dem XXY-Standard die urspr\u00fcnglichen XXQ-Messwerte in XXY-Messwerte umgewandelt w\u00fcrden und zwar genau so, wie es auch das Klagepatent vorsehe. Dass im gleichen Zuge ein Mapping auf 6-Bit lange Berichtswerte erfolge und die Vergleichbarkeit erst anD1d dieser Berichtswerte seinen Ausdruck im XXY-Standard finde, sei unbeachtlich.<\/li>\n<li>Die vorstehende Tabelle zeige auch, dass ein- und derselbe Messwert als XXQ-Messwert anders gemappt werde als der Signalst\u00e4rkemesswert einer XXY-Zelle, zum Beispiel -110 dBm auf 6 (XXZ) bzw. 1 (XXY). Dies korrespondiere mit den \u00dcberlegungen zum zuvor dargestellten \u201eOFFSET\u201c. Eine solche Festlegung der Mapping-Werte f\u00fcr die urspr\u00fcnglichen XXQ-Messwerte k\u00f6nne jedoch nicht zuf\u00e4llig erfolgt sein, sondern sei nur vor dem Hintergrund, XXQ- und Signalst\u00e4rke-Messwerte bis zu einem gewissen Grad vergleichen zu k\u00f6nnen, verst\u00e4ndlich. Dies ergebe sich auch im Hinblick auf die Vorgaben des XXZ-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0 (nachfolgend XXZ-Standard) zum Mapping der XXQ-Werte. Dass nach dem XXZ-Standard das Mapping der origin\u00e4ren XXQ-Messwerte \u2013 jedenfalls was das Mapping im Bereich von -115 bis -53 dBm angehe \u2013 in gleicher Weise erfolge (vgl. Ziff. 9.1.1.3 des XXZ-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0), spreche nicht gegen eine Vergleichbarkeit der berichteten XXQ-Werte mit den RXLEV-Werten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Denn das Mapping nach dem XXZ-Standard beginne nicht mit dem Wert 0, sondern mit dem Wert -5 f\u00fcr Werte unterhalb von -120 dBm. Nach dem XXY-Standard w\u00fcrden alle diese XXQ-Werte bis -115 dBm auf 0 abgebildet. Ein \u00e4hnliches Bild ergebe sich f\u00fcr XXQ-Werte oberhalb von -53 dBm, f\u00fcr die nach dem XXZ-Standard weiter bis -91 dBm (f\u00fcr XXQ-Werte bis -25 dBm) differenziert werde, w\u00e4hrend der XXY-Standard sie auf den Wert 63 abbilde. Diese Ausrichtung der Mapping-Werte im Verh\u00e4ltnis zu den XXQ-Werten mache die Signalqualit\u00e4t von XXZ-Zellen mit XXQ-Werten im Bereich von -115 dBm bis -53 dBm mit der von XXY-Zellen vergleichbar. Dass nach dem XXY-Standard zwischen st\u00e4rkeren (&gt; -53 dBm) bzw. schw\u00e4cheren (&lt; -115 dBm) XXZ-Zellen nicht differenziert werden k\u00f6nne, nehme der Standard hin. Sie w\u00fcrden pauschal als st\u00e4rkste bzw. schw\u00e4chste Zellen eingeordnet. Insofern k\u00f6nne aber auch in der Basisstation vom Berichtswert 0 bzw. 63 nicht mehr auf den diesem Berichtswert zugrundeliegenden urspr\u00fcnglichen Messwert r\u00fcckgeschlossen werden, so dass auch in dieser Hinsicht keine weitere Differenzierung m\u00f6glich sei. Entscheidend sei aber, dass im Bereich dazwischen durch die Berichtswerte eine Rangfolge der Zellenqualit\u00e4t aufgestellt werde, die f\u00fcr das XXY- und XXZ-Kommunikationssystem gleicherma\u00dfen gelte und Grundlage einer Weiterleitungsentscheidung sein k\u00f6nne. Insofern seien die XXZ- und XXY-Berichtswerte miteinander vergleichbar.<\/li>\n<li>Aus dem XXY-Standard ergebe sich dar\u00fcber hinaus, dass die berichteten XXQ- und RXLEV-Werte tats\u00e4chlich miteinander verglichen w\u00fcrden. Unter Ziffer 8.4.8.1 regele der Standard, mit welcher Priorit\u00e4t Messwerte verschiedener Kommunikationssysteme an die XXY-Basisstation berichtet werden sollen. In einen Messbericht sollen demnach zun\u00e4chst die Messwerte von XXY-Zellen auf demselben Frequenzband aufgenommen werden (Stufe 1), danach die Messwerte von XXY-Zellen auf anderen Frequenzb\u00e4ndern (Stufe 2) und dann die Messwerte von Zellen anderer Funkzugangstechnologien (darunter XXZ) (Stufe 3), soweit alle diese Messwerte einen bestimmten, f\u00fcr ihre GrDpe geltenden Schwellenwert \u00fcberschreiten (XXX_REPORTING_THRESHOLD). Erst danach w\u00fcrden alle verbleibenden Messwerte von XXY-Zellen und Zellen anderer Funkzugangstechnologien in den Messbericht aufgenommen (Stufe 4). F\u00fcr jede Priorit\u00e4tsstufe werde in Ziffer 8.4.8.1 im letzten Spiegelstrich angeordnet, dass \u2013 wenn der Messbericht nicht f\u00fcr alle g\u00fcltigen Zellen einer Stufe Platz biete \u2013 die Zellen berichtet werden sollten, die die h\u00f6chste Summe aus dem zu berichtenden Wert (\u201ereported value\u201c) und einem f\u00fcr jede Funkzugangstechnologie g\u00fcltigen Parameter XXX_REPORTING_OFFSET h\u00e4tten. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der OFFSET-Parameter von den jeweiligen Mobilfunkanbietern festgesetzt werden k\u00f6nne, um bestimmte Funkzugangstechnologien (aus ggf. rein kaufm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen) priorisieren zu k\u00f6nnen. Standardm\u00e4\u00dfig sei der OFFSET-Parameter auf 0 gesetzt (vgl. Tabelle 2 in Ziff. 9 des XXY-Standards), so dass in der Standardeinstellung gem\u00e4\u00df dem letzten Spiegelstrich von Ziff. 8.4.8.1 der h\u00f6chste Berichtswert in den Messbericht aufgenommen werden solle. F\u00fcr die vierte Priorit\u00e4tsstufe bedeute das aber, dass die Berichtswerte f\u00fcr Zellen verschiedener Funkzugangstechnologien miteinander verglichen werden m\u00fcssten. Demnach sehe der XXY-Standard in bestimmten F\u00e4llen vor, dass etwa f\u00fcr Messwerte von XXY- und XXZ-Zellen der XXQ-Berichtswert mit dem RXLEV-Berichtswert verglichen werde.<\/li>\n<li>Dass tats\u00e4chlich nur ein Vergleich mit XXQ-Berichtswerten stattfinde und der Standard eine Vergleichbarkeit von XXQ- und RXLEV-Berichtswerten voraussetze, ergebe sich auch daraus, dass die Berichtspriorit\u00e4t der vierten Priorit\u00e4tsstufe bei XXZ-Zellen ausschlie\u00dflich auf XXQ-Werten basieren solle, nicht aber auf Ec\/Io (Nr. 4 a.E. unter Ziff. 8.4.8.1 des XXY-Standards). Hierin komme eine Vorrangstellung der XXQ-Berichtswerte zum Ausdruck, welche ihre Grundlage letztlich in der Vergleichbarkeit mit den RXLEV-Werten habe. Denn das Mapping der Ec\/Io-Messwerte, wie es in Ziffer 8.1.5.1 des XXY-Standards vorgegeben sei, f\u00fchre anders als das Mapping der XXQ-Messwerte nicht zu mit den RXLEV-Werten vergleichbaren Berichtswerten. Dies sei ohne Weiteres nachvollziehbar, weil das Mapping der Ec\/Io-Messwerte nur auf Werte von 0 bis 49 erfolge. Die besten Signalwerte einer XXZ-Zelle l\u00e4gen demnach \u2013 bezogen auf Ec\/Io-Messwerte \u2013 bei 49. Bei einem Vergleich der RXLEV-Werte mit den gemappten Ec\/Io-Messwerten w\u00fcrden daher Zellen, die von ihrer Signalst\u00e4rke im oberen Drittel anzusiedeln w\u00e4ren (RXLEV &gt; 49), immer als qualitativ besser eingestuft als die XXZ-Zellen, deren Mapping-Werte f\u00fcr Ec\/Io-Messwerte die 49 nicht \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem vorbestimmten Schwellenmesswert auf.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien des Rechtsstreits stehe au\u00dfer Streit, dass im Rahmen des EnD1ced Measurement Reporting die Basisstation eine Messinformationsnachricht (\u201eMEA-SUREMENT INFORMATION MESSAGE\u201c) an die Mobilstation sende, die unter anderem den Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD enthalte (Ziff. 8.4.8 des XXY-Standards), der in der Tabelle 2 unter Ziffer 9 des XXY-Standards definiert sei. Demnach k\u00f6nne f\u00fcr jede Funkzugangstechnologie, also auch f\u00fcr XXY und XXZ, ein Wert von 0, 6, \u2026 36 oder \u221e gesetzt werden. Nach den Vorgaben des XXY-Standards berichte die Mobilstation in einem Messbericht in den ersten drei Priorit\u00e4tsstufen jeweils nur solche Zellen, die den f\u00fcr die jeweilige Funkzugangstechnologie geltenden XXX_REPORTING_THRESHOLD erreichten oder \u00fcberschritten (vgl. Ziff. 8.4.8.1 des XXY-Standards). Demnach w\u00fcrden die umgewandelten Downlink-Messwerte mit einem Schwellenmesswert verglichen.<\/li>\n<li>Bei dem Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD D1dele es sich um einen vorbestimmten Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents. F\u00fcr ein \u201eVorbestimmen\u201c sei nach zutreffender Auslegung ausreichend, wenn der Schwellenmesswert von dem Netzwerk f\u00fcr den Einzelfall als absoluter Wert vorgegeben werde und nicht ein relativer Vergleich zwischen verschiedenen Messwerten stattfinde. Tats\u00e4chlich w\u00fcrden nach dem XXY-Standard auch die umgewandelten XXQ-Berichtswerte und nicht die urspr\u00fcnglichen Messwerte des XXZ-Kommunikationssystems mit dem Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD verglichen. Sowohl gem\u00e4\u00df Ziffer 8.4.8.1 als auch aus der Tabelle 2 in Ziffer 9 des XXY-Standards ergebe sich, dass mit dem Parameter der berichtete Wert (\u201ereported value\u201c) verglichen werde, bei dem es sich nicht um den urspr\u00fcnglichen Messwert, sondern den gemappten XXQ-Wert D1dele. Alles andere w\u00e4re auch technisch unsinnig, weil es sich bei den Werten, die der Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD annehmen k\u00f6nne, um positive, einheitslose Werte D1dele, w\u00e4hrend die urspr\u00fcnglichen Messwerte regelm\u00e4\u00dfig im negativen Bereich und daher durchweg unterhalb der Berichtsschwelle l\u00e4gen. Vorstehendes gelte f\u00fcr den Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD _2 gleicherma\u00dfen, der Werte von 0 bis 63 annehmen k\u00f6nne und damit genau den Bereich der gemappten Berichtswerte umfasse.<\/li>\n<li>Es sei unbeachtlich, dass der XXQ-Berichtswert mit einem f\u00fcr das XXZ-Kommunikationssystem geltenden Berichtsschwellwert verglichen werde, der sich von dem f\u00fcr XXY-Zellen geltenden Berichtsschwellwert unterscheiden k\u00f6nne. Zum einen enthalte der Klagepatentanspruch keinerlei Vorgaben \u00fcber die Reichweite und G\u00fcltigkeit des Schwellenmesswertes. Zum anderen stehe die Anwendung mehrerer Berichtsschwellwerte f\u00fcr verschiedene Funkzugangstechnologien auch nicht der Annahme der Vergleichbarkeit von XXQ- und RXLEV-Berichtswerten entgegen. Denn die Berichts-schwellenwerte f\u00fcr XXY und XXZ k\u00f6nnten den gleichen Wert haben. Dar\u00fcber hinaus sei die gesamte Messberichterstattung darauf ausgelegt, dass der Netzbetreiber zwischen den verschiedenen Funkzugangstechnologien unterscheiden und Priorit\u00e4ten setzen k\u00f6nne, wie dies etwa schon f\u00fcr den Parameter XXX_REPORTING_OFFSET gezeigt worden sei. Daher w\u00fcrden die Messwerte der verschiedenen Funkzugangstechnologien in jeder Hinsicht isoliert voneinander beD1delt. Dazu geh\u00f6re beispielsweise auch die Festlegung der Anzahl zu berichtender Zellen einer Funkzugangstechnologie (vgl. die Parameter SERVING_BAND_REPORTING, MULTIBAND_REPORTING und XXX_MULTIRAT_REPORTING in Ziff. 8.4.8 sowie Tabelle 2 der Ziffer 9 des XXY-Standards). Insofern erm\u00f6gliche auch die Anwendbarkeit verschiedener Schwel-lenwerte f\u00fcr jede Funkzugangstechnologie eine weitere Differenzierung zwischen den Funkzugangstechnologien, indem beispielsweise durch einen h\u00f6heren Schwellenwert die zu berichtenden Messwerte auf die st\u00e4rksten Zellen einer Funkzugangstechnologie beschr\u00e4nkt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Downlink-Messwerte auf.<\/li>\n<li>Nach Ziffer 8.4.8.2 des XXY-Standards w\u00fcrden die Messberichte von der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform im n\u00e4chsten Nachrichtenblock auf dem A1 (A1) \u00fcbertragen. Hierbei D1dele es sich unstreitig um einen Steuerkanal. Die umgewandelten Downlink-Messwerte w\u00fcrden \u00fcberdies an den BSC des XXY-Kommunikationssystems gesendet und damit an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem. Zudem w\u00fcrden nur solche umgewandelten XXQ-Messwerte berichtet, die den vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcberschreiten. Dies ergebe sich aus Ziffer 8.4.8.1 des XXY-Standards, wonach in den Messbericht unter anderem nur solche Berichtswerte aufgenommen werden sollten, die den Berichtsschwellwert XXX_REPORTING_THRESHOLD erreichen.<\/li>\n<li>Insofern sei es unbeachtlich, dass der umgewandelte XXQ-Berichtswert nicht schon dann an die Basisstation berichtet werde, wenn er den durch XXX_REPORTING_THRESHOLD gesetzten Wert erreiche, sondern erst, wenn auch der Ec\/Io-Berichtswert den durch FDD_REPORTING_THRESHOLD _2 gesetzten Wert erreiche. Dieser Parameter stelle einen zweiten Berichtsschwellwert dar, mit dem der zweite XXZ-Berichtswert, der nicht berichtet wird, verglichen werde. F\u00fcr Signale von XXZ-Zellen erfasse die Mobilstation sowohl die Werte f\u00fcr XXQ, als auch f\u00fcr Ec\/Io. Die Mobilstation berichte der Basisstation aber nur einen dieser (gemappten) Messwerte. Allerdings erfolge die Aufnahme dieses Wertes in den Messbericht nur dann, wenn so-wohl der XXQ-Wert als auch der Ec\/Io-Wert die Berichtsschwellen \u00fcberschreite. Dabei gelte f\u00fcr den zu berichtenden Wert der Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD und f\u00fcr den anderen, nicht zu berichtenden Wert der Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD_2 (Nr. 3 in Ziff. 8.4.8.1 sowie Tabelle 2 in Ziff. 9 des XXY-Standards). Der Klagepatentanspruch schlie\u00dfe nicht aus, dass das Senden der umgewandelten Downlink-Messwerte von mehr als einer Bedingung abh\u00e4ngig sei. Wenn also f\u00fcr das Senden des XXQ-Berichtswerts nicht nur das Erreichen des XXX_REPORTING_THRESHOLD erforderlich sei, sondern noch weitere Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, f\u00fchre dies nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Beklagten dem Klagebegehren der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg den Einwand ihrer (angeblichen) Lizenzwilligkeit entgegenhalten. Weder die FRAND-Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin noch die Art. 101, 102 AEUV w\u00fcrden die Durchsetzung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung ganz oder auch nur in Teilen hindern.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 25. Januar 2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 Berufung eingelegt, mit der sie im HaDtantrag ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen im Wesentlichen geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe seine internationale Zust\u00e4ndigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu Unrecht bejaht. Die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in M weder angeboten noch geliefert; sie stelle diese auch nicht her. Davon abgesehen habe die Beklagte zu 1) erstinstanzlich auch bereits zum Zwecke der Erf\u00fcllung eine Nullauskunft erteilt.<\/li>\n<li>Des Weiteren fehle es an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die Beweisw\u00fcrdigung zur \u00dcbertragungskette des Klagepatents sei teilweise fehlerhaft, was sich auch auf das Urteil ausgewirkt habe. Das landgerichtliche Urteil gehe auf Basis der Vermutungswirkung des Registers sowie der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme von einer materiell-rechtlichen Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin ab dem 27. Februar 2014 aus. Ausweislich des Patentregisters sei die Kl\u00e4gerin jedoch erst am 3. Juli 2014 in das Register eingetragen worden. Auf eine hieraus entstehende Vermutungswirkung des Registers k\u00f6nne sich das Urteil nicht st\u00fctzen, da das Register die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene \u00dcbertragungskette nicht nachvollziehe. Die Indizwirkung stelle auf eine l\u00fcckenlose Rechtekette vom Anmelder zum eingetragenen Inhaber ab. Daran fehle es, da die Cnie im Patentregister eingetragen gewesen sei. Soweit das Landgericht nach Vorlage der Originalvertr\u00e4ge und der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen zu der \u00dcberzeugung gelangt sei, es liege eine vollst\u00e4ndige Rechtekette vor, habe es eine Reihe von Widerspr\u00fcchen w\u00e4hrend der Beweisaufnahme ignoriert und sich in seiner \u00dcberzeugungsbildung offensichtlich von der \u2013 nicht anwendbaren \u2013 Vermutungsregelung des Patentregisters leiten lassen.<\/li>\n<li>Abgesehen davon habe das Landgericht nicht ausreichend beachtet, dass eine solche \u00dcbertragung ohnehin kartellrechtswidrig sei. Die \u00dcbertragung eines Patentportfolios ohne Weitergabe der FRAND-Verpflichtung mit dem Ziel, \u00fcber FRAND hinausgehende Lizenzgeb\u00fchren zu generieren, versto\u00dfe gegen kartellrechtliche Grunds\u00e4tze und sei daher sowohl nach Art. 101 AEUV als auch nach Art. 102 AEUV kartellrechtlich unwirksam.<\/li>\n<li>\u00dcberdies habe das Landgericht den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (hier: aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung) nicht ausreichend beachtet. Die Kl\u00e4gerin habe am<br \/>\n6. M\u00e4rz 2014 eine eigene FRAND-Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber I abgegeben. Sie habe mit dem Abbruch der Gespr\u00e4che ohne konkretes Lizenzangebot und der sofortigen Klageerhebung gegen die vom EuGH in der Entscheidung L .\/. ZTE aufgestellten und von den Instanzgerichten best\u00e4tigten Regelungen zum ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf von LizenzverD1dlungen nach FRAND-Bedingungen versto\u00dfen. Auch wenn sich die vorgenannte Entscheidung zun\u00e4chst auf die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcchen beziehe, sei sie bei der vorliegenden, umfangreichen Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen ebenfalls zu beachten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei das Landgericht unzutreffend von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausgegangen.<\/li>\n<li>Klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten die XXZ-Messwerte betreffend die Qualit\u00e4t der Funkverbindung zwischen Mobilger\u00e4t und Basisstation in einer solchen Form \u00fcbermittelt werden, dass sie von dem XXY BSC als origin\u00e4re XXY-Messwerte interpretiert und mit diesen verglichen werden k\u00f6nnten. Daher m\u00fcssten die XXZ-Messwerte so umgewandelt werden, dass nicht nur eine \u00dcbertragung der umgewandelten XXZ-Messwerte \u00fcber den Steuerkanal des XXY-Systems m\u00f6glich, sondern dass auch eine Vergleichbarkeit der umgewandelten XXZ-Messwerte mit den origin\u00e4ren XXY-Messwerten gegeben sei, so dass eine system\u00fcbergreifende D1dover-Entscheidung getroffen werden k\u00f6nne. Im Ergebnis m\u00fcssten die umgewandelten XXZ-Messwerte qualitativ und quantitativ mit den XXY-Messwerten vergleichbar sein.<\/li>\n<li>An einer solchen Umwandlung fehle es sowohl im Standard als auch bei den angegriffenen Mobilger\u00e4ten. Der XXZ-Messwert (XXQ) werde im XXY-System genauso \u00fcbertragen wie im XXZ-System. Der inhaltlich unver\u00e4nderte 7-Bit-Wert werde lediglich als ein 6-Bit-Wert dargestellt. Weder im Standard noch in den angegriffenen Mobilfunksystemen gebe es eine Umrechnungsformel, mit der der RXLEV und der XXQ-Messwert ineinander umgerechnet und vergleichbar gemacht werden k\u00f6nnten. Insbesondere erfolge auch keine Umrechnung nach der nunmehr in den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch aufgenommenen Formel. Bei dieser D1dele es sich um keine Vorschrift f\u00fcr ein \u201eMapping\u201c von XXQ-Messwerten auf Bitwerte, sondern um eine Umwandlungsvorschrift f\u00fcr XXQ-Messwerte in dBm zu RXLEV-Messwerten in dBm. Eine derartige Umwandlung finde jedoch weder bei den angegriffenen Mobilger\u00e4ten noch in den relevanten Standards statt.<\/li>\n<li>\u00dcberdies h\u00e4tten sich die Prozessparteien im parallelen englischen Verfahren bereit erkl\u00e4rt und seien entsprechend durch den High Court per Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, sich f\u00fcr den Zeitraum bis zur Entscheidung \u00fcber die (dortige) Berufung so zu verhalten, als sei die erstinstanzliche Entscheidung g\u00fcltig und wirksam. Hierf\u00fcr habe der High Court einen Lizenzvertrag erstellt, dessen Klauseln eine FRAND-Lizenz darstellen w\u00fcrden. Einer auf Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen der Parteien beruhenden gerichtlichen Anordnung folgend habe L in 2017 und seither laufend zur Berechnung der weltweiten Lizenzgeb\u00fchr Auskunft erteilt und die ausgeurteilte Lizenzgeb\u00fchr (gegen Sicherheitsleistung der Beklagten) bezahlt. Die Beklagte erf\u00fclle mithin s\u00e4mtliche Verpflichtungen unter dem vom High Court festgelegten Lizenzvertrag. Die geleisteten Ausk\u00fcnfte sowie die geleisteten Lizenzgeb\u00fchren umfassten auch das hiesige Klagepatent und die Ums\u00e4tze in M, weshalb der geltend gemachte, auf Auskunftserteilung und Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr gerichtete Anspruch durch Erf\u00fcllung erloschen sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe das Verletzungsverfahren hilfsweise wegen hinreichender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents sowohl unter den Gesichtspunkten der unzul\u00e4ssigen Erweiterung und der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit als auch im Hinblick auf das Fehlen der Neuheit und einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgesetzt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. Januar 2016, Az.: 4b O 49\/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung des UK SDreme Court \u00fcber die weitere Berufung der Beklagten im dortigen Verletzungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt, nachdem die Beklagten einer, die Auskunftserteilung \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns f\u00fcr die Zeit vor dem 29. Juni 2017 betreffenden Klager\u00fccknahme nicht zugestimmt und die Kl\u00e4gern auf die diesbez\u00fcglichen Anspr\u00fcche sodann verzichtet hat,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 49\/14) vom 19. Januar 2016 zur\u00fcckzuweisen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass das landgerichtliche Urteil unter Ziff. I. des Tenors nunmehr folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>I. die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in Form einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 2013 mobile Endger\u00e4te zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein XXY-Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem XXZ-Kommunikationssystem assoziierten XXQ Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem unter Verwendung folgender Gleichung:<\/li>\n<li>RXLEV = XXQ + OFFSET,<\/li>\n<li>wobei OFFSET eine Konstante ist; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt, aufweisen,<\/li>\n<li>unter Angabe<\/li>\n<li>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der DomQn, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Ma\u00dfgabe, dass die Auskunft lediglich die ab dem 29. Juni 2017 unter I. erfassten D1dlungen erfasst,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) bis c) und e) belegen m\u00fcssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen oder Lieferscheine (oder andere Lieferdokumente) vorlegen,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in M ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der auf den durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Unteranspr\u00fcchen 8, 9 und 10 beruhenden \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen VerD1dlung vom 21. Februar 2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und tr\u00e4gt insbesondere vor:\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Land- bzw. Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sei auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1) gegeben, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Internetseite gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG anbiete. Dass die Beklagte zu 1) erstinstanzlich eine Nullauskunft erteilt habe, stehe dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen, da diese Auskunft allein auf der unzutreffenden Rechtsansicht beruhe, die Beklagte zu 1) biete keine Mobiltelefone in M an.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe sich ausf\u00fchrlich mit der \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt und sei nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es best\u00fcnden keine Zweifel an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Bei der Entscheidungsfindung sei es weder zu Widerspr\u00fcchen noch zu Fehlern in der Tatsachenfeststellung gekommen.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung des Klagepatents versto\u00dfe auch weder gegen Art. 101 AEUV noch gegen Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzten die Beklagten auch das Klagepatent. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform messe in XXZ-Zellen die Werte Ec\/Io und XXQ auf dem Kanal CPICH. Der Bereich, in dem Messwerte f\u00fcr XXQ erfasst werden k\u00f6nnten, beginne bei den Werten unterhalb -116 dBm und ende oberhalb -52 dBm. Die urspr\u00fcnglichen XXQ-Messwerte der XXZ-Zellen w\u00fcrden gem\u00e4\u00df den Vorgaben des XXY-Standards durch 6-Bit lange Werte dargestellt und in Messberichten an die Basisstation berichtet. Das Mapping der XXQ-Messwerte stelle das Umwandeln der Messwerte f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem dar. Bei den 6-Bit langen RXLEV-Werten D1dele es sich um Messwerte, sie seien aus den origin\u00e4ren Messwerten einer XXY-Zelle abgeleitet und lie\u00dfen eine Aussage \u00fcber die Qualit\u00e4t der Downlink-Signal\u00fcbertragung, wie sie in den origin\u00e4ren Messergebnissen zum Ausdruck komme, zu. Sei ein berichteter XXQ-Wert f\u00fcr eine XXZ-Zelle gr\u00f6\u00dfer als ein RXLEV-Wert f\u00fcr eine XXY-Zelle, k\u00f6nne der Vergleich dieser Werte ohne weitere Umrechnungen jedenfalls als Grundlage f\u00fcr die Entscheidung dienen, eine Weiterleitung zu der entsprechenden XXZ-Zelle vorzunehmen. Der Parameter XXX_REPORTING-TRESHOLD stelle einen Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents dar. Klagepatentgem\u00e4\u00df sei es ausreichend, wenn der Schwellenmesswert von dem Netzwerk f\u00fcr den Einzelfall als absoluter Wert vorgegeben sei. Dass der in einen Messwert f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem umgewandelte Messwert dementsprechend mit einem f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem geltenden Schwellenmesswert verglichen werden m\u00fcsse, lasse sich dem Anspruch nicht entnehmen und stelle eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf ein in der Klagepatentschrift beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung bestehe, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung aufrechterhalten habe, von vornherein kein Anlass.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>Zu Recht hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in M eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung von Patentanspruch 6 des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Auskunftserteilung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die lediglich beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht f\u00fchrt zu keinem abweichenden Ergebnis.<\/li>\n<li>Erfolg hat die Berufung im Wesentlichen nur insoweit, als sie sich gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns richtet. Insoweit war die Klage nicht nur im Wege des Teil-Verzichtsurteils f\u00fcr die Zeit vor dem 29. Juni 2017, sondern auch im \u00dcbrigen durch streitiges Urteil abzuweisen.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Senat sieht sich an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil die im Vereinigten K\u00f6nigreich anh\u00e4ngige Klage nach dem Vorbringen der Beklagten auf eine weltweite Auskunft und eine weltweite Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle SEP der Kl\u00e4gerin gerichtet ist. Gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. (VO EG\/44\/2001), der gem\u00e4\u00df Art. 66 Abs. 2<br \/>\nEuGVVO n.F. (VO EG\/1215\/2012) auf den vorliegenden Fall weiter Anwendung findet, hat das sp\u00e4ter angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, vermag der Senat nicht festzustellen. Es ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche \u2013 Auskunftserteilung und Schadenersatz bezogen auf das Gebiet M \u2013 in dem im Vereinigten K\u00f6nigreich gef\u00fchrten Verfahren anh\u00e4ngig gemacht wurden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie von Beklagtenseite erhobene R\u00fcge der fehlenden Zust\u00e4ndigkeit hat keinen Erfolg.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOb das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zu Recht haben die Beklagten daher ihren erstinstanzlich erhobenen Einwand der fehlenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit \u201eerschlichen\u201c h\u00e4tte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf \u00a7 513 Abs. 2 ZPO \u2013 hinsichtlich der vom Landgericht bejahten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit \u2013 keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zust\u00e4ndigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14\/4722 S. 94; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 513 Rz. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kl\u00e4ger deren Zust\u00e4ndigkeit erschlichen hat. \u00a7 513 Abs. 2 ZPO schlie\u00dft die Nachpr\u00fcfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt, aus (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az.: I-2 U 131\/08 \u2013 interframe dropping, BeckRS 2010, 14415; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.3.2017 \u2013 2 U 5\/17, BeckRS 2017, 109826).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Hinblick auf die auch im Berufungsverfahren stets von Amts wegen zu pr\u00fcfende internationale Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; NJW 2005, 1660, 1662; BGH, GRUR 2018, 84 \u2013 Parfummarken; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az.: 2 U 129\/08 = BeckRS 2010, 16641; Urt. v. 05.05.2011, Az.: I-2 U 10\/10 = BeckRS 2011, 20929; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 5\/17, BeckRS 2017, 109826; Cepl\/Vo\u00df\/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Aufl., \u00a7 513 Rz. 14) bestehen keine Bedenken.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn Bezug auf die Beklagte zu 2) folgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, weil sie ihren Sitz in M hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaneben ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Senats auch hinsichtlich der in China ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) gegeben. Mangels besonderer Rechtsverordnungen oder v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge gilt insoweit der Grundsatz, dass die internationale der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit folgt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 309; K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 3). F\u00fcr die Er\u00f6ffnung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ist es mithin ausreichend, aber auch erforderlich, dass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichtes er\u00f6ffnet ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 467, 468 \u2013 Audiosignalcodierung; BGH, GRUR 1987, 850 \u2013 US-Broker; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016 Az.: I-2 U 19\/16, GRUR-RS 2016, 21218). Nach \u00a7 32 ZPO ist f\u00fcr Klagen aus unerlaubten D1dlungen das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die D1dlung begangen worden ist. Bei Begehungsdelikten ist dies sowohl der Ort, an dem der T\u00e4ter geD1delt hat (D1dlungsort) als auch der Ort, an dem in das gesch\u00fctzte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort, BGHZ 124, 245 = NJW 1994, 1414; BGHZ 132, 111 = NJW 1996, 1411; Cepl\/Vo\u00df\/Z\u00f6llner, a.a.O., \u00a7 32 Rz. 14; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 32, Rz. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich eine Verletzung des nationalen Rechts vorliegt. Es reicht f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsbeurteilung aus, dass eine Verletzung behaDtet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2012, 621 Rz. 18 = GRUR Int. 2012, 570 \u2013 OSCAR; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 60 \u2013 MP2-Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>Diese Anforderungen sind hier erf\u00fcllt. In F\u00e4llen der Internetwerbung gen\u00fcgt es f\u00fcr die Er\u00f6ffnung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte, dass die gesch\u00fctzten Rechte im Inland belegen sind und die Internetseite im Inland zug\u00e4nglich ist. Daran besteht vorliegend im Hinblick auf die in Rede stehenden Internetseiten kein Zweifel. Ob die durch die Beklagte zu 1) betriebene Seite dar\u00fcber hinaus bestimmungsgem\u00e4\u00df auch f\u00fcr den Abruf im Inland vorgesehen ist, hat f\u00fcr die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit keine Bedeutung (zum Urheberrecht: BGH, GRUR 2016, 1048 \u2013 An Evening with Marlene Dietrich; K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 25 und 45).<\/li>\n<li>Wollte man dies anderes sehen, w\u00e4re ein solches zus\u00e4tzliches subjektives Element in Gestalt einer Bestimmung zum Abruf im Inland hier gleichwohl erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin beruft sich zur Begr\u00fcndung des gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Verletzungsvorwurfs auf deren Internetauftritt (abrufbar unter \u201ehttp:\/\/L\u201c), \u00fcber den der Nutzer auf die durch die Beklagte zu 2) betriebene Internetseite \u201ehttp:\/\/www.Ldevices.de\/\u201c gelangt, auf der die in Streit stehenden Endnutzerger\u00e4te unstreitig angeboten werden. Auch ein solcher Link, der im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf die Seiten einer Tochtergesellschaft verweist, kann neben einer unternehmensbezogenen Information zugleich auch Werbung und damit letztlich ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG darstellen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Nachdem auf der Internetseite der Beklagten zu 1) auch die M\u00f6glichkeit besteht, die Spracheinstellung von der zun\u00e4chst in englischer Sprache verfassten globalen Seite auf Deutsch umzustellen, ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Internetseite auch in M abgerufen werden soll (vgl. hierzu: K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. D, Rz. 44). Dies reicht, um die internationale Zust\u00e4ndigkeit zu bejahen. Ob die Internetseite der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich ein patentverletzendes Angebot i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt, ist eine Frage der Passivlegitimation und damit der Begr\u00fcndetheit.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht deshalb in der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte beschr\u00e4nkt, weil es sich bei dem Klagepatent um ein standardessentielles Schutzrecht D1delt, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2015, 764 \u2013 L Technologies\/ZTE) unterliegt die klageweise Durchsetzung eines standardessentiellen Patents mit FRAND-Erkl\u00e4rung nur insoweit Restriktionen, als es um Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche geht, nicht hingegen, wenn und soweit aus der Patentverletzung \u2013 wie hier \u2013 Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz hergeleitet werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Aktivlegitimation hinsichtlich der Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung erw\u00e4chst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 PatG. Denn die Eintragung im Patentregister hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren), der der Senat folgt, keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. Sie wirkt weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend; ihre Legitimationswirkung ist beschr\u00e4nkt auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent. F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage am Klagepatent ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 2013, 713, 716 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09. 2013, Az.: I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 1781; Urt. v. 19.09.2013, Az.: I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737; Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 30\/10, BeckRS 2016, 03303).<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Denn das Patentamt darf eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist, auf den das Patent umgeschrieben werden soll. Dieser Nachweis muss zwar nicht zwingend durch Vorlage von Urkunden erfolgen, aus denen sich das Rechtsgesch\u00e4ft oder das sonstige Ereignis, dass die \u00dcbertragung bewirkt hat, unmittelbar ergibt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 2 DPMAV gen\u00fcgt es vielmehr, dass der zuvor eingetragene Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder wenn der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorliegt. Diese Zustimmungserkl\u00e4rung des bisherigen Inhabers begr\u00fcndet eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Nach der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c des Bundesgerichtshofs bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt hat das Landgericht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin seit dem<br \/>\n27. Februar 2014 materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist (landgerichtliches Urteil, S. 27 unten). Unabh\u00e4ngig davon, ob f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u2013 wie durch das Landgericht angenommen \u2013 trotz des kurzzeitigen, nicht in das Register eingetragenen Zwischenerwerbs der Cdie durch die Eintragung im Patentregister begr\u00fcndete Vermutung spricht, ist das Landgericht nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass das Klagepatent von der Streithelferin \u00fcber die wirksam gegr\u00fcndete Czun\u00e4chst auf die E und von dieser sodann auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde (landgerichtliches Urteil, S. 28 Mitte).<\/li>\n<li>An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne von<br \/>\n\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Beweisw\u00fcrdigung begr\u00fcnden und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen k\u00f6nnten, sind weder dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 1 ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der VerD1dlungen und des Ergebnisses einer etwQgen Beweisaufnahme nach freier \u00dcberzeugung zu entscheiden hat, ob eine tats\u00e4chliche BehaDtung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er m\u00f6gliche Zweifel \u00fcberwinden und die pers\u00f6nliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten BehaDtung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tats\u00e4chlich zweifelhaften F\u00e4llen mit einem f\u00fcr das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begn\u00fcgen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (vgl. BGHZ 53, 226 = NJW 1970, 946, 948; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480 \u2013 Rauchartikel mit verringerter Entz\u00fcndungsneigung; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2015, 916). Aus der in \u00a7 286 ZPO zu findenden Formulierung \u201eetwQgen\u201c folgt zudem, dass der erforderliche Nachweis im Einzelfall auch ohne f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich auch allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nGemessen an den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben ist die vom Landgericht vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen damit zu begr\u00fcnden versuchen, dass das Landgericht zur Begr\u00fcndung der Aktivlegitimation zun\u00e4chst auf die vermeintlich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin sprechende Vermutungsregelung des Patentregisters abgestellt hat, verm\u00f6gen sie damit nicht durchzudringen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob zu Gunsten der Kl\u00e4gerin eine solche Vermutungswirkung streitet, hat das Landgericht die materiell-rechtliche Inhaberschaft am Klagepatent im Rahmen einer ausf\u00fchrlichen, s\u00e4mtliche Erkenntnisquellen aussch\u00f6pfenden Beweisaufnahme aufgekl\u00e4rt und ist auf dieser Grundlage zu der Feststellung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin seit dem 27. Februar 2014 materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist (landgerichtliches Urteil, S. 27 unten). Um zu dieser Feststellung zu gelangen, hat das Landgericht s\u00e4mtliche \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt und sich nicht nur mit den Umst\u00e4nden des Zustandekommens der einzelnen Vertr\u00e4ge, sondern insbesondere auch in der gebotenen Tiefe mit der Frage des jeweils anwendbaren Rechts sowie der Vertretungsverh\u00e4ltnisse bei den an den jeweiligen Transaktionen beteiligten Gesellschaften auseinandergesetzt. In diesem ZusammenD1g hat sich das Landgericht nicht nur detQlliert mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen besch\u00e4ftigt, sondern diese zugleich auch unter Anwendung anerkannter Beweisgrunds\u00e4tze mit dem Inhalt der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen abgeglichen. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, die Kl\u00e4gerin habe schl\u00fcssig dargetan und bewiesen, dass die Streithelferin das Klagepatent als Teil eines Portfolios mit Vertrag vom 11. Februar 2013 an die C(landgerichtliches Urteil, S. 30, vorletzter Absatz) und diese wiederum mit Vertrag vom 13. Februar 2013 an die E (landgerichtliches Urteil, S. 39 Mitte) \u00fcbertragen hat. Im Anschluss ist das Landgericht im Rahmen seiner ersch\u00f6pfenden Beweisw\u00fcrdigung, innerhalb derer auch die bereits erstinstanzlich umstrittene Frage der wirksamen Gr\u00fcndung der Chinreichend Ber\u00fccksichtigung fand, zu dem Ergebnis gelangt, die E habe das Klagepatent schlie\u00dflich mit Vertrag vom 27. Februar 2014 an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen (landgerichtliches Urteil, S. 45, zweiter Absatz), die dementsprechend im Ergebnis seit diesem Zeitpunkt materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist.<\/li>\n<li>Auch wenn das Landgericht zun\u00e4chst auf die (vermeintliche) Vermutungswirkung des Registers abgestellt hat, beruhen die letztlich getroffenen Feststellungen auf einer umfassenden Beweisw\u00fcrdigung, auf welche die eingangs der landgerichtlichen Erw\u00e4gungen angenommene Vermutungswirkung des Registers nicht durchgeschlagen hat. Insbesondere findet sich in den landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen zur Aktivlegitimation auch keine Passage, in der das Landgericht letztlich unter Ber\u00fccksichtigung der Unaufkl\u00e4rbarkeit einzelner Tatsachen zu Lasten der Beklagten entscheidend auf die vermeintlich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin streitende Vermutungswirkung des Patentregisters abgestellt h\u00e4tte. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung vereinzelt auf das Register abgestellt hat (vgl. landgerichtliches Urteil, S. 33 und S. 41, jeweils erster Abs. a.E. und S. 46 unten), indem es sich \u2013 nicht zu beanstanden \u2013 jeweils durch die erfolgte Registereintragung darin best\u00e4tigt sieht, dass auch das Klagepatent jeweils Gegenstand der entsprechenden \u00dcbertragungsvereinbarung war. Mit der zuvor aufgeworfenen Frage der (vermeintlich) zu Gunsten der Kl\u00e4gerin streitenden Vermutungswirkung des Registers und der damit verbundenen Problematik der fehlenden Nachvollziehung des Zwischenerwerbs der Cim Register besteht damit erkennbar kein ZusammenD1g. Dass sich das Landgericht, wie die Beklagte mutma\u00dft, im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung von der aus seiner Sicht anwendbaren Vermutungswirkung hat leiten lassen, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nOhne Erfolg wendet sich die Beklagte weiterhin gegen die die \u00dcbertragung des Klagepatents von der Streithelferin auf die C betreffenden Feststellungen des Landgerichts.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDiese nehmen ihren Ausgangspunkt in dem der Kammer vorliegenden und in Augenschein genommenen Original der \u00dcbertragungsvereinbarung. Es mag sein, dass dieses nicht vollumf\u00e4nglich mit den durch die Kl\u00e4gerin bereits zuvor vorgelegten Kopien \u00fcbereinstimmt. Soweit sich der AnD1g A teilweise unterscheidet, hat die Kl\u00e4gerin dies nachvollziehbar mit einer unterschiedlichen Sortierung der Patente begr\u00fcndet, um die Umschreibung in den betroffenen Registern der jeweiligen Patent\u00e4mter zu erleichtern. Die entsprechenden Listen unterscheiden sich somit lediglich in ihrer Sortierung, nicht jedoch in ihrem Inhalt. Jedenfalls hat die Beklagte auch keine entsprechenden Unterschiede aufzuzeigen vermocht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Klagepatent, welches in s\u00e4mtlichen Listen enthalten ist. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, an der hinreichenden Bestimmtheit der \u00dcbertragungsvereinbarung zu zweifeln. Es sollten s\u00e4mtliche, in AnD1g A genannten Patente und Patentanmeldungen \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEbenso wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die vorgelegten Vertragsunterlagen teilweise ein voneinander abweichendes Papierformat aufweisen. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar bemerkt, dass die kleiner dimensionierten Bl\u00e4tter dem US-Papierformat und die gr\u00f6\u00dferen Bl\u00e4tter dem europ\u00e4ischen Papierformat entsprechen. Dass sich die in den USA und Europa gebr\u00e4uchlichen Papierformate in der vorgenannten Weise unterscheiden, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Weshalb es zur Verwendung unterschiedlicher Papierformate kam, haben die durch das Landgericht vernommenen Zeugen B1 und C1 damit begr\u00fcndet, dass im Rahmen der umfangreichen Transaktion zun\u00e4chst mit PDF-Dokumenten gearbeitet worden und sodann nur die Signature Page ausgedruckt worden sei. Je nachdem, in welchem Land die Seite ausgedruckt wurde, sei ein anderes Papierformat verwendet worden (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 4 oben [GA III, Bl. 1294]; S. 15, zweiter Absatz [GA III, Bl. 1305]; vgl. auch S. 13 unten [GA III, Bl. 1303]). Dass ein solches Verfahren im ZusammenD1g mit dem Zustandekommen des \u00dcbertragungsvertrages vom 11. Februar 2013 tats\u00e4chlich zum Einsatz kam, best\u00e4tigt nicht zuletzt Ziffer 5. des Vertrages, der die \u00dcbersendung per E-MQl einem Original gleichstellt. Nachdem die Streithelferin mit Sitz in Schweden und damit in Europa im Rahmen der Transaktion die amerikanische Kanzlei G1 hinzugezogen hat (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 6 oben [GA III, Bl. 1296]; S. 10 oben [GA III, Bl. 1399]; S. 13 [GA III, Bl. 1303]), ist die Verwendung des amerikanischen Papierformats ebenso nachvollziehbar wie diejenige des europ\u00e4ischen Formats.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nMit dem im Rahmen der Vertragsabwicklung gew\u00e4hlten Verfahren lassen sich auch ohne Weiteres einzelne Unterschiede der in den einzelnen vorgelegten Vertragsversionen zu findenden Unterschriften erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Zeugen B1, C1 und D1 haben jeweils ihre und teilweise auch die Unterschriften der Mitunterzeichner verifiziert (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 3 Mitte [GA III, Bl. 1293]; S. 4, [GQII, Bl. 1294]; S. 14 unten [GA III, Bl. 1304]; Prot. der mV v. 10.12.2015 [GA III, Bl. 1407]). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kam der Vertrag nach \u00fcbereinstimmender Aussage der vorgenannten Zeugen in Schweden im Rahmen eines Leadership-Meetings, das am 7. Februar 2013 am HaDtsitz von A in der N\u00e4he von Stockholm stattfand, zu Stande (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1293]). Aus Anlass dieses Leadership-Meetings befand sich auch der Zeuge D1 in Stockholm. Die Zeugen stimmten darin \u00fcberein, dass die Unterschriften von dem Inhouse-Anwalt der Streithelferin, Herrn E1, gesammelt wurden, da es sich bei dem vorgenannten \u00dcbertragungsvertrag um einen internen Vorgang innerhalb der A-UnternehmensgrDpe geD1delt habe (vgl. Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 9 oben [GA III, Bl. 1299; S. 14f. [GA III, Bl. 1304f.]; Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1436]). Zugleich wiesen alle drei Zeugen darauf hin, dass der vorgenannte \u00dcbertragungsvertrag nur ein Teil einer gr\u00f6\u00dferen Transaktion gewesen sei und die sp\u00e4tere \u00dcbertragung der Patente an die Unwired-Planet UnternehmensgrDpe vorbereitet wurde (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 5 unten [GA III, Bl. 1295]; S. 13, [GA III, Bl. 1303]; S. 16 [GA III, Bl. 1306]; Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 3 Mitte [GA III, Bl. 1456]) Die Zeugin C1 schilderte detailliert, wie \u00fcblicherweise die Unterzeichnung von Vertr\u00e4gen bei Transkontinental-Vereinbarungen ablaufe. Die Dokumente w\u00fcrden per E-MQl ausgetauscht, wobei im Regelfall der Vertragstext und die Unterschriftenseite als separate PDF-Dokumente verschickt wurden. Die Unterschriftenseite werde ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und zur\u00fcckgesandt. Die beauftragte Anwaltskanzlei sammle die Unterschriftseiten, f\u00fcge diese mit dem Vertragstext zusammen und stelle sicher, dass die korrekten Anlagen beiliegen. Mittlerweile werde h\u00e4ufig vereinbart, dass die PDF-Dokumente als Originale gelten sollten, weshalb auf die Originale nicht mehr soviel Wert gelegt werde (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 13f. [GA III, Bl. 1303f.]). Die \u00dcblichkeit dieses Vorgehens wurde von den Zeugen B1 und D1 dem Grunde nach best\u00e4tigt (vgl. Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1293]). Der Zeuge Robbins erg\u00e4nzte die vorgenannten Ausf\u00fchrungen im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend, dass die beteiligten Kanzleien die Unterschriftseiten austauschen und deren Erhalt best\u00e4tigen w\u00fcrden (Prot. der mV v. 03.12.2015 [GA III, Bl. 1368]). Nachdem die Zeugen B1, C1 und D1 zugleich auch \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt haben, aufgrund geringf\u00fcgiger \u00c4nderungen oder zur Erstellung mehrerer Ausfertigungen ggf. auch mehrfach unterzeichnet zu haben, lassen sich damit m\u00f6gliche Abweichungen den Unterschriften problemlos erkl\u00e4ren (Prot. der mV v. 01.12.2005, S. 3 [GA III, Bl. 1293]; S. 14f. [GA III, Bl. 1304f.]; Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 4 [GA III, Bl. 1437]). Dass die Existenz mehrerer Ausfertigungen (desselben Vertrages) keine Auswirkungen auf dessen Wirksamkeit haben sollte, folgt im \u00dcbrigen bereits aus Ziff. 5 S. 1 des Vertrages, wonach der Vertrag in einer beliebigen Anzahl von Exemplaren ausgefertigt werden kann, von denen jedes als Original gilt, die aber alle zusammen ein und dieselbe Vertragsurkunde darstellen.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen sieht der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der durch das Landgericht getroffenen Feststellung, das Klagepatent sei mit dem \u00dcbertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 an die C\u00fcbertragen worden, zu zweifeln. Insbesondere vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr den durch die Beklagte ausgesprochenen Verdacht, die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit einen passenden Vertrag zusammengestellt, zu erkennen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEbenso wenig hat die Beklagte hinreichende Zweifel an der durch das Landgericht getroffenen Feststellung zu wecken vermocht, der \u00dcbertragungsvertrag vom 11. Februar 2013 umfasse auch das Klagepatent. Die Darstellung der blo\u00dfen M\u00f6glichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisses reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweisw\u00fcrdigung zu ersch\u00fcttern. Es gen\u00fcgt also nicht, die eigene Beweisw\u00fcrdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen (vgl. OLG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 06.11.2014, Az.: 4 U 189\/13, Rz. 33; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.07.2016, Az.: 7 U 68\/15, BeckRS 2016, 13232). Dass das Klagepatent sowohl in den durch die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst zur Akte gereichten Vertragskopien als auch sp\u00e4ter bei dem durch die Kammer in Augenschein genommenen Original des \u00dcbertragungsvertrages in AnD1g A aufgelistet war, hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Auch wenn sich die Zeugen B1, C1 und D1 an den Inhalt der Anlage A im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht erinnern konnten bzw. den \u00dcbertragungsvertrag teilweise auch ohne zugeh\u00f6rigen AnD1g A unterzeichnet haben (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 4 [GA III, Bl. 1294]; S. 15 [GA III, Bl. 1305]; Prot der mV v. 10.12.2015, S. 5 [GA III, Bl. 1438]), ist unter Ber\u00fccksichtigung der vorgelegten Unterlagen kein Grund ersichtlich, weshalb ausgerechnet das in s\u00e4mtlichen vorliegenden Vertragsversionen in AnD1g A zu findende Klagepatent nicht Gegenstand des \u00dcbertragungsvertrages vom 11. Februar 2013 gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, da sodann im sp\u00e4teren Verlauf der Transaktionen, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, auch wiederholt Umschreibungen des Klagepatents im Register stattgefunden haben. Unabh\u00e4ngig von der eingangs aufgeworfenen Frage, ob allein aufgrund dieser Registereintragung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin eine Vermutung der Patentinhaberschaft spricht, darf das Patentamt nach Art. 74 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Dem Patentamt muss dementsprechend nachgewiesen worden sein, dass das urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Streithelferin eingetragene Klagepatent zumindest Gegenstand einer Transaktion auf die sp\u00e4ter eingetragene E und sodann auf die Kl\u00e4gerin war. Die sp\u00e4tere, den entsprechenden Nachweis einer \u00dcbertragung des Klagepatents voraussetzenden Eintragung der E best\u00e4tigt somit zumindest mittelbar den durch die Vorlage der entsprechenden \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge untermauerten Vortrag der Kl\u00e4gerin, auch das Klagepatent sei Gegenstand der entsprechenden Transaktionen gewesen. Dies gilt umso mehr, da die Streithelferin dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten ist.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme sieht der Senat keinen Grund, an der wirksamen Gr\u00fcndung der Czu zweifeln. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage EIP CHu 48 in Kopie ein \u201eF1-AGREEMENT\u201c (nachfolgend: F1-AGREEMENT) vorgelegt. Auch wenn sich die Kl\u00e4gerin, anders als im Hinblick auf die \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge, nicht in der Lage gesehen hat, dieses Agreement im Original vorzulegen, lassen sich allein daraus nicht ohne Weiteres konkrete Zweifel an der wirksamen Gr\u00fcndung der Cherleiten. Vielmehr ist die vorgelegte Kopie im GesamtzusammenD1g der durch die Kl\u00e4gerin beigebrachten Beweismittel zu sehen, die letztlich auch dem Senat f\u00fcr eine hinreichende \u00dcberzeugungsbildung ausreichen.<\/li>\n<li>So hat die Kl\u00e4gerin neben dem vorgenannten Agreement als Anlage EIP CHu3 auch eine Kopie der Gr\u00fcndungsurkunde vom 21. November 2012 vorgelegt. Auch wenn sich die durch die Kl\u00e4gerin zur Frage der wirksamen Gr\u00fcndung der C benannten Zeugen B1, Fleetwood und H1 nicht an alle Einzelheiten der Gr\u00fcndung der Cerinnern konnten, lassen ihre Aussagen in ihrer Gesamtschau keinen anderen Schluss zu, als dass die Ctats\u00e4chlich wie von der Kl\u00e4gerin behaDtet Ende 2012 gegr\u00fcndet wurde. Die auf der als Anlage EIP Chu 48 teilweise im hinteren Bereich zu findenden variierenden Dokumentnummern, die sich mit der vorstehend bereits im Einzelnen er\u00f6rterten Praxis bei der Streithelferin bei Vertragsschl\u00fcssen und der Zwischenschaltung der Kanzlei G1 erkl\u00e4ren lassen, stehen dem nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die Zeugin H1 konnte nicht nur ihre Unterschrift und diejenige ihrer Mitunterzeichner verifizieren. Sie hatte vielmehr im Rahmen ihrer Vernehmung auch keinen Zweifel daran, dass der Inhalt der vorliegenden Erkl\u00e4rung demjenigen entspricht, was sie damals unterzeichnet hatte. Es habe nachfolgend auch keine \u00c4nderungen gegeben (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 23 [GA III, Bl. 1313]). Zudem f\u00fchrte die Zeugin H1 weiter aus, die Csei, im Einklang mit dem vorgelegten F1-AGREEMENT, durch die Gesellschaften (AB) Aulis und (AB) Parentesen gegr\u00fcndet worden (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 22 [GA III, Bl. 1312).<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die Zeugin H1 das F1-AGREEMENT auf Seiten der AB Parentesen unterzeichneten, tr\u00e4gt dieses auf Seiten der AB Aulis die Unterschriften der Zeugen B1 und Fleetwood. Beide konnten jeweils ihre Unterschrift verifizieren (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 7 [GA III, Bl. 1297] und S. 19 [GA III, Bl. 1309]). Die Zeugin B1 f\u00fchrte zudem auf Nachfrage des Vorsitzenden weiter aus, bei der CD1dele es sich um eine US-Gesellschaft, die eigens f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Transaktionen gegr\u00fcndet worden sei (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 6 [GA III, Bl. 1297]). Sie konnte sich au\u00dferdem an ihre zusammen mit dem ebenfalls erstinstanzlich vernommenen Zeugen Fleetwood bestehende Zeichnungsbefugnis zu Gunsten der AB Aulis erinnern (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 7 [GA III, Bl. 1297]). Die Aussage der Zeugin B1 steht im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen des Zeugen Fleetwood. Auch dieser f\u00fchrte aus, die Csei von der A-GrDpe nach dem Recht des Bundesstaates I1 gegr\u00fcndet worden. Er konnte sich zwar nicht mehr an die konkreten Vertragsinhalte, sehr wohl aber an die Umst\u00e4nde seiner Unterzeichnung erinnern, da er unmittelbar im Vorfeld erkrankt war (Prot. der mV v. 01.12.2015, S. 18f. [GA III, Bl. 1309]). Zudem war auch der Zeuge Fleetwood in der Lage, seine Unterschrift zu verifizieren.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ergeben die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den durch das Landgericht vernommenen Zeugen ein in sich stimmiges Gesamtbild, wonach die Cim November 2012 wirksam gegr\u00fcndet wurde. Daran verm\u00f6gen weder die blo\u00dfe Vorlage von Kopien noch die sich auf der Kopie des F1-AGREEMENTs zu findenden unterschiedlichen Dokumentnummern, die sich unter Ber\u00fccksichtigung der zwischengeschalteten US-Kanzleien und dem damit verbundenen, bereits zuvor beschriebenen Verfahrensablauf bei Vertragsunterzeichnung erkl\u00e4ren lassen, nichts zu \u00e4ndern. Insbesondere nimmt die die Unterschrift tragende Signature Page ausdr\u00fccklich auf das F1-AGREEMENT Bezug. Zudem konnte zumindest die Zeugin H1 nicht nur ihre Unterschrift verifizieren, sondern auch best\u00e4tigen, dass die vorliegende Kopie inhaltlich dem entspricht, was sie unterzeichnet hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr die \u00dcbertragung des Klagepatents von der Cauf die E und von dieser auf die Kl\u00e4gerin entsprechend. Das Landgericht hat die diesen Transaktionen zu Grunde liegenden \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge vom 13. Februar 2013 bzw. vom 27. Februar 2014 im Original in Augenschein genommen, erg\u00e4nzend eine Reihe von Zeugen vernommen und vor diesem Hintergrund unter Heranziehung der anerkannten Regeln der Beweisw\u00fcrdigung die jeweils wirksame \u00dcbertragung des Klagepatents festgestellt. Soweit die vorgelegten Originale bzw. Kopien auch hier teilweise voneinander abweichende Papierformate aufweisen, l\u00e4sst sich dies ebenso wie im Hinblick auf die \u00dcbertragung auf die Cproblemlos mit dem durch die jeweiligen Vertragsparteien gew\u00e4hlten Vorgehen bei Vertragsschluss erkl\u00e4ren. Gleiches gilt hinsichtlich der sich teilweise unterscheidenden Unterschriften.<\/li>\n<li>So best\u00e4tigte der Zeuge D1, mehrere Ausfertigungen unterzeichnet zu haben (Prot. der mV v. 10.12.2015, S. 4 [GA III, Bl. 1437]). Auch der den \u00dcbertragungsvertrag vom 13. Februar 2013 unterzeichnende Zeuge J1 konnte sich daran erinnern, standardm\u00e4\u00dfig zwei Vertragsexemplare unterzeichnet zu haben. Unterschiede zwischen dem vorgelegten Original des \u00dcbertragungsvertrages und der Kopie hat er davon ausgehend nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass es sich nach seiner Auffassung offenbar einmal um eine Ausfertigung f\u00fcr A und einmal um eine Solche f\u00fcr Unwired Planet geD1delt habe. \u00c4nderungen im Vertrag konnte er jedenfalls ausschlie\u00dfen. Zugleich konnte der Zeuge J1 seine Unterschrift verifizieren (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 4 (GA III, Bl. 1349). Letzteres gilt auch f\u00fcr den Zeugen D1 (Prot. der mV v. 10.12.2005, S. 4 Mitte (GA III, Bl. 1437). Dass die Transaktionen weitgehend elektronisch abgewickelt wurden, l\u00e4sst sich der Aussage des Zeugen Robbins entnehmen (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 22 oben [GA III. Bl. 1367]). Nachdem sich das Klagepatent auch in AnD1g A des \u00dcbertragungsvertrages vom 13. Februar 2013 findet, hat der Senat aus den vorgenannten Gr\u00fcnden keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass auch das Klagepatent auf die E \u00fcberging. Dass sich der Zeuge J1 nicht an die einzelnen, an die E zu \u00fcbertragenden Patente erinnern konnte (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 3 [GA III, Bl. 1348]), steht dem nicht entgegen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den \u00dcbertragungsvertrag vom 27. Februar 2014 weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass sich der Zeuge K1 nicht mehr an konkrete DetQls dieses \u00dcbertragungsvertrages erinnern konnte. Er war jedoch in der Lage, sowohl seine Unterschrift als auch diejenige des den Vertrag ebenfalls unterzeichnenden V zu verifizieren (Prot. der mV v. 03.12.2005, S. 12 [GA III, Bl. 1357]). Zugleich best\u00e4tigte der Zeuge K1, dass die unterzeichneten Ausfertigungen wohl, ggf. auch auf elektronischem Wege, an die durch Unwired Planet im Rahmen der Transaktion hinzugezogene Kanzlei L1 gesandt wurden. Auch der Versand an die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne, so der Zeuge weiter, auf elektronischem Wege erfolgt sein, womit sich letztlich nachvollziehbar m\u00f6gliche Unterschiede im Papierformat erkl\u00e4ren lassen. Da der Zeuge zugleich nicht ausschlie\u00dfen konnte, auch mehrere Versionen bzw. Ausfertigungen des \u00dcbertragungsvertrages unterzeichnet zu haben (Prot. der mV v. 03.12.2015, S. 13 [Bl. 1358 GA VI]), lassen sich damit auch ohne Weiteres m\u00f6gliche Abweichungen in der Unterschrift begr\u00fcnden. Daran, dass auch das Klagepatent von dem am 27. Februar 2014 geschlossenen \u00dcbertragungsvertrag erfasst war, hat der Senat aus den bereits im Hinblick auf die restlichen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge genannten Gr\u00fcnden keinen Zweifel.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Wirksamkeit der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge steht, soweit sie das Klagepatent betreffen, schlie\u00dflich auch nicht das m\u00f6gliche Fehlen einer jeweils durch beide Vertragsparteien unterschriebenen Urkunde entgegen.<\/li>\n<li>In Ermangelung einer entsprechenden Regelung im Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) richtet sich die \u00dcbertragung eines europ\u00e4ischen Patents gem\u00e4\u00df Art. 74 EP\u00dc f\u00fcr den jeweiligen Vertragsstaat jeweils nach dem nationalen Recht (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 15 Rz. 35; Schulte\/Moufang, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 7; Kra\u00dfer\/Ann, 7. Aufl., \u00a7 40 Rz. 4f.; Haedicke\/Timmann, D1dbuch des Patentrechts, \u00a7 4 Rz. 37). Die \u00dcbertragung bedarf dementsprechend keiner besonderen Form. Soweit Art. 72 EP\u00dc demgegen\u00fcber die Wahrung der Schriftform verlangt und zugleich die Unterschrift beider Vertragsparteien fordert, ist die Schriftform zwar nur dann gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Erkl\u00e4rung in einer Urkunde unterzeichnen. Die vorgeschriebene Form dient der Rechtssicherheit und der Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs und soll insbesondere auch erm\u00f6glichen, auf einfachem und vergleichweise sicherem Weg die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung bestimmen zu k\u00f6nnen. Diese Zweckbestimmung gebietet ein enges Verst\u00e4ndnis der Regelung, der dementsprechend in der Regel auch nicht schon durch eine getrennte Beurkundung des Angebots einer solchen \u00dcbertragung und dessen Annahme gen\u00fcgt werden kann (BGH, GRUR 1993, 692, 693 \u2013 Magazinwerfer; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.06.2008, Az.: I-2 U 4\/07, BeckRS 2010, 22897). Allerdings gilt die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut lediglich f\u00fcr europ\u00e4ische Patentanmeldungen, nicht aber f\u00fcr bereits erteilte europ\u00e4ische Patente, zu denen das Klagepatent im Zeitpunkt des Abschlusses der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge bereits geh\u00f6rte.<\/li>\n<li>Zu Recht hat das Landgericht die Wirksamkeit der \u00dcbertragung des Klagepatents auch nicht deshalb infrage gestellt, weil die jeweiligen Vertragsparteien der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge neben dem Klagepatent auch verschiedene europ\u00e4ische Patentanmeldungen \u00fcbertragen haben. Die \u00dcbertragung dieser Patentanmeldungen unterf\u00e4llt zwar dem in Art. 72 EP\u00dc normierten Schriftformerfordernis, so dass der diese europ\u00e4ischen Patentanmeldungen betreffende Teil der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge unwirksam ist. Daraus folgt jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig auch eine Unwirksamkeit der \u00dcbertragung der von den \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen ebenfalls erfassten europ\u00e4ischen Patente. Deren \u00dcbertragung richtet sich, wie ausgef\u00fchrt, nach nationalem Recht, so dass die \u00dcbertragung des Klagepatents als Bestandteil der Gesamtvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 BGB trotz des in Bezug auf die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen gegebenen Formmangels wirksam w\u00e4re, wenn sie \u2013 allein oder zusammen mit anderen, f\u00fcr sich allein betrachtet nicht formbed\u00fcrftigen Teilen der Gesamtvereinbarung \u2013 auch ohne die \u00dcbertragung der Patentanmeldungen vorgenommen worden w\u00e4ren, w\u00e4re den jeweiligen Vertragsparteien die aus der Verkn\u00fcpfung mit der \u00dcbertragung europ\u00e4ischer Patentanmeldungen verbundene Formbed\u00fcrftigkeit bewusst gewesen (vgl. hierzu: Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., \u00a7 139 Rz. 2; M\u00fcKo\/Busche, 7. Aufl., \u00a7 139 Rz. 29 f.). Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vertragsparteien, h\u00e4tten sie die sich aus der gleichzeitigen \u00dcbertragung von europ\u00e4ischen Patentanmeldungen erwachsende, aus Art. 72 EP\u00dc folgende Formbed\u00fcrftigkeit und die aus der Nichtwahrung der vorgeschriebenen Form folgende Formunwirksamkeit erkannt, nicht h\u00e4tten zumindest die europ\u00e4ischen Patente wirksam \u00fcbertragen wollen. Diese bilden vielmehr jeweils einen gesonderten \u00dcbertragungsgegenstand, weshalb die aus der gleichzeitigen \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen resultierende Formunwirksamkeit nicht auf die \u00dcbertragung des f\u00fcr den vorliegenden Fall allein ma\u00dfgeblichen Klagepatents durchschl\u00e4gt (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.09.2011, Az.: I-2 W 58\/10, BeckRS 2011, 27019).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Patent\u00fcbertragungen sind auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich. Sie versto\u00dfen weder gegen Art. 102 AEUV [nachfolgend unter aa)] noch gegen Art. 101 AEUV [nachfolgend unter bb)].<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Einwand, die \u2013 mehrfache \u2013 \u00dcbertragung des Klagepatents sei jeweils ohne gleichzeitige Weitergabe der Verpflichtungen aus der von der Streithelferin unwiderruflich abgegebenen FRAND-Erkl\u00e4rung geschehen, was zur Nichtigkeit der \u00dcbertragungsakte wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung f\u00fchre, geht schon im rechtlichen Ansatz ins Leere, weil der Erwerber eines SEP \u2013 auch ohne ausdr\u00fcckliche oder konkludente Erkl\u00e4rung \u2013 unmittelbar und unabdingbar an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorg\u00e4ngers gebunden ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs liegt in der Natur der Sache, dass die Standardsetzung technologischen Wettbewerb unterbindet, weil jede konkurrierende technische L\u00f6sung, die nicht in den Standard aufgenommen wird, im Wettbewerb auf dem Produktmarkt mangels Kompatibilit\u00e4t cD1cenlos ist. Die freiwillige Bereitschaft aller durch die Standardsetzung privilegierten SEP-Inhaber, Konkurrenz dadurch zu erm\u00f6glichen, dass jedem an der standardessentiellen Technik Interessierten eine Benutzungserlaubnis zu FRAND-Bedingungen einger\u00e4umt wird, stellt von daher eine tragende S\u00e4ule der technischen Standardsetzung und ihrer rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit dar. Denn sie kompensiert den unvermeidlichen Ausschluss von Wettbewerb auf der Technologieebene, indem freier Wettbewerb innerhalb des technischen Standards und bei seiner gesch\u00e4ftlichen Verwertung er\u00f6ffnet wird. Die FRAND-Erkl\u00e4rung schafft weiterhin bei den Nachfragern der mit dem Standard vereinheitlichten Technologie ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die standardessentiellen Patente k\u00fcnftig \u2013 entsprechend der mit der FRAND-Erkl\u00e4rung gegebenen Zusage \u2013 freiwillig zu FRAND-Bedingungen lizenziert werden (EuGH, GRUR 2015, 764 \u2013 L Technologies\/ ZTE). Aus der Sicht des SEP limitiert die Lizenzierungszusage damit die von Hause aus umfassenden Monopol- und Verbietungsrechte des Patentinhabers, indem ihm fortan kein gegen jedermann wirkendes und bedingungslos durchsetzbares Ausschlie\u00dflichkeitsrecht mehr zusteht, sondern dessen Befugnisse als Folge der FRAND-Erkl\u00e4rung dadurch begrenzt sind, dass er auf Anfordern jedermann eine Benutzung seines SEP und damit eine gleichberechtigte Teilhabe am Standard zu FRAND-Bedingungen gestatten muss. Diesem Zugest\u00e4ndnis kommt ganz erhebliche Bedeutung zu, weil es zu den pr\u00e4genden Kennzeichen der mit einem Patent verbundenen Monopolrechte geh\u00f6rt, dass der Schutzrechtsinhaber nach seiner freien Entscheidung von einer Lizenzerteilung absehen und somit jeden Dritten kategorisch von einer Benutzung seines Patents ausschlie\u00dfen kann. Die Freiheit zur Nichtlizenzierung, die eine wesentliche Folge der gesetzlichen Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnisse aus dem Patent ist, opfert der SEP-Inhaber um der Aufnahme der technischen Lehre seines Patents in den technischen Standard willen. Weil die FRAND-Zusage die Rechte aus dem Patent in der geschilderten Weise \u2013 unwiderruflich und somit gleichsam \u201edinglich\u201c \u2013 beschr\u00e4nkt und definiert, kann das Patent notwendigerweise nur noch in eben dieser beschr\u00e4nkten, durch die FRAND-Zusage inhaltlich modifizierten Form auf den Erwerber \u00fcbergehen. Denn niemand kann durch ein \u00dcbertragungsgesch\u00e4ft mehr Rechte erwerben als seinem Rechtsvorg\u00e4nger selbst im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung zugestanden haben.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nRechtliche Bedenken ergeben sich in diesem ZusammenD1g nicht daraus, dass es wegen des staatlichen Verleihungsaktes und der gesetzlichen Ausgestaltung des mit der Patenterteilung verbundenen Monopolrechts m\u00f6glicherweise au\u00dferhalb der Rechtsmacht des Schutzrechtsinhabers liegt, das ihm zugewiesene Monopolrecht durch seine LizenzierungszusagCstanziell zu ver\u00e4ndern. Selbst wenn dem so sein sollte, hat er in jedem Fall die rechtliche Macht, von einer bestimmten Aus\u00fcbung seiner Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnisse abzusehen, indem er von seinem Recht zur Nichtlizenzierung der Erfindung keinen Gebrauch macht. In diesem rechtlichen Sinne ist die mit der FRAND-Zusage \u00fcbernommene Verpflichtung rechtswirksam und beachtlich, jedem Interessenten zu FRAND-Bedingungen eine Benutzungserlaubnis an seinem SEP einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAllein ein solches Ergebnis (sic.: selbstt\u00e4tiger \u00dcbergang der FRAND-Verpflichtung mit dem Patenterwerb) ist auch von der Rechtsfolgenseite her angebracht. Fundamentaler Inhalt der Eigentumsgarantie des Patentinhabers ist seine Befugnis, das ihm erteilte Schutzrecht nach seinem Belieben zu ver\u00e4u\u00dfern. Grundrechtlichen Schutz genie\u00dft dabei nicht nur die \u00dcbertragbarkeit des Schutzrechts als solche, sondern genauso die Person des Erwerbers, der vom Ver\u00e4u\u00dferer frei gew\u00e4hlt werden kann. Diejenige Sondersituation, die aus der Standardsetzung resultiert, verlangt und rechtfertigt insoweit keinerlei Beschr\u00e4nkungen, weil sich die mit dem SEP verbundenen Rechte nicht durch die Person seines Inhabers \u00e4ndern, sondern davon v\u00f6llig unabh\u00e4ngig sind. Sie bestimmen sich vordringlich nach dem Inhalt des Schutzrechts, d.h. seinen geltenden Patentanspr\u00fcchen, der Patentbeschreibung und den Patentzeichnungen (Art. 69 EP\u00dc). Au\u00dfer dem Inhalt der Patentschrift ist weiterhin wesentlich, dass mit der Patent-\u00fcbertragung die Bindungen (Beschr\u00e4nkungen) des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers aus seiner FRAND-Erkl\u00e4rung nicht verloren gehen, sondern den Erwerber in gleicher Weise verpflichten wie seinen Rechtsvorg\u00e4nger. Wenn dies \u2013 als Folge des automatischen \u00dcbergangs der FRAND-Verpflichtung mit dem \u00fcbertragenen Patent, f\u00fcr das die FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben wurde \u2013 gew\u00e4hrleistet ist, gibt es keinen Grund, eine Patent\u00fcbertragung zu unterbinden oder zu limitieren. Denn dasjenige Ziel, das mit der FRAND-Zusage erreicht werden soll, verwirklicht sich ohne weiteres mit dem selbstt\u00e4tigen \u00dcbergang der FRAND-Verpflichtung auf den Patenterwerber.<\/li>\n<li>Die m\u00f6gliche alternative rechtliche L\u00f6sung h\u00e4tte demgegen\u00fcber g\u00e4nzlich unangemessene Folgen. Sie ginge dahin, eine Patent\u00fcbertragung, in deren Rahmen die FRAND-Zusage des Ver\u00e4u\u00dferers nicht (schuldrechtlich) an den Erwerber weitergegeben worden ist, als kartellrechtswidrig (Art. 102 AEUV) zu beurteilen, womit die Patent\u00fcbertragung als Ganzes unwirksam w\u00e4re. F\u00fcr eine derart weitreichende Konsequenz besteht indessen kein Anlass, weil nicht die \u00dcbertragbarkeit und\/oder die \u00dcbertragung eines SEP in irgendeiner Weise problematisch sein kann, sondern Vorsorge allein daf\u00fcr getroffen werden muss, dass infolge der Schutzrechts\u00fcbertragung die aus Gr\u00fcnden des Kartellrechts (Art. 101 AEUV) dauerhaft gebotene FRAND-Bindung bei der Durchsetzung des SEP aufrechterhalten bleibt. Diesem Ziel ist durch den selbstt\u00e4tigen (und unabdingbaren) \u00dcbergang der FRAND-Zusage gemeinsam mit dem SEP vollauf Gen\u00fcge getan. Gegen eine schuldrechtliche Weitergabe der FRAND-Verpflichtung w\u00e4ren im \u00dcbrigen selbst dann Einw\u00e4nde zu erheben, wenn sie pflichtgem\u00e4\u00df zwischen Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber vereinbart worden w\u00e4re. Denn es bed\u00fcrfte besonderer rechtlicher Konstruktionen wie der Rechtsfigur eines drittbeg\u00fcnstigenden Vertrages (die m\u00f6glicherweise nicht in allen Mitgliedstaaten zur Verf\u00fcgung stehen und deren Tragf\u00e4higkeit sich im Vorhinein auch kaum zuverl\u00e4ssig absch\u00e4tzen l\u00e4sst), um sicherzustellen, dass sich der an dem \u00dcbertragungsgesch\u00e4ft \u00fcberhaDt nicht beteiligte Lizenzsucher (= Patentbenutzer) erfolgreich auf die nur dem Ver\u00e4u\u00dferer gegen\u00fcber abgegebene Zusage des Erwerbers berufen kann, das SEP nach FRAND-Regeln zu lizenzieren. Begreift man hingegen die FRAND-Zusage als inhaltliche Selbstbeschr\u00e4nkung der Ausschlie\u00dflichkeits(aus\u00fcbungs)rechte aus dem SEP, tauchen dergleichen Anwendungsschwierigkeiten nicht auf und es besteht f\u00fcr alle Seiten die erforderliche Rechtsklarheit.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Bindung des Patenterwerbers an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorg\u00e4ngers besteht nicht nur \u201edem Grunde nach\u201c, d.h. insoweit, als es um die Pflicht zur Vergabe einer FRAND-Lizenz \u00fcberhaDt geht, sondern sie besteht dar\u00fcber hinaus auch \u201eder H\u00f6he und dem Inhalt nach\u201c, n\u00e4mlich insoweit, als der Erwerber im Rahmen seiner Verpflichtung zur fQren, zumutbaren und diskriminierungsfreien Lizenzierung an diejenige Lizenzierungspraxis gebunden ist, die auf seinen Rechtsvorg\u00e4nger zur\u00fcckgeht. Denn in der Lizenzierungspraxis konkretisiert sich die FRAND-bedingte Beschr\u00e4nkung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus dem SEP, die demzufolge im Anschluss an eine Patent\u00fcbertragung auch von dem Erwerber zu beachten ist. Dass dem so sein muss, folgt schon aus der Tatsache, dass die im Zeitpunkt des Patenterwerbs bestehenden Lizenzverh\u00e4ltnisse durch die Patent\u00fcbertragung nicht fortfallen oder sonstwie beeintr\u00e4chtigt werden. Sie bleiben in demselben Umfang und mit demselben Inhalt bestehen und wirken gegen\u00fcber dem Erwerber fort (\u00a7 15 Abs. 3 PatG), der dem Lizenznehmer folglich eine Benutzung der Erfindung nicht untersagen kann. Selbst wenn der Erwerber \u2013 was von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein mag \u2013 mit dem Patenterwerb nicht automatisch anstelle des Ver\u00e4u\u00dferers als Vertragspartei in die beim Inhaberwechsel bestehenden Lizenzvertr\u00e4ge eintreten sollte, sondern es hierzu eines besonderen dreiseitigen Rechtsgesch\u00e4fts unter Beteiligung des Ver\u00e4u\u00dferers, des Erwerbers und des Lizenznehmers bed\u00fcrfte, bleiben die Nutzungskonditionen f\u00fcr die Bestands-Lizenznehmer dennoch dieselben; an der Pflichtenlage \u00e4ndert sich nichts und die vertraglichen Anspr\u00fcche (z.B. auf Rechnungslegung und Lizenzverg\u00fctung) stehen regelm\u00e4\u00dfig auch dem SEP-Erwerber zu, weil in der Patent\u00fcbertragung im Zweifel eine konkludente Abtretung der besagten Lizenzvertragsanspr\u00fcche an ihn zu sehen ist. Unabh\u00e4ngig von der genauen dogmatischen Rechtskonstruktion, die unterschiedlich sein mag, bleibt daher eines in jedem Fall festzuhalten: Die \u00dcbertragung eines bereits lizenzierten SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung beseitigt bestehende Lizenzverh\u00e4ltnisse nicht. Die Nutzungsrechte f\u00fcr den Lizenznehmer bleiben genauso unver\u00e4ndert erhalten wie seine lizenzvertraglichen Pflichten insbesondere zur Lizenzzahlung dieselben bleiben. Rein wirtschaftlich betrachtet l\u00e4sst sich deshalb die Feststellung treffen, dass die vom Ver\u00e4u\u00dferer erteilten Lizenzen auf den Erwerber \u00fcbergehen, so dass die bisherigen Lizenznehmer des Ver\u00e4u\u00dferers fortan eigene Lizenznehmer des SEP-Erwerbers sind und infolgedessen notwendigerweise auch denjenigen Lizenzierungsrahmen abstecken, demgegen\u00fcber eine Diskriminierung verboten ist. Bei jeder von ihm vergebenen Lizenz hat der Erwerber daher nicht nur diejenigen Lizenznehmer im Blick zu behalten, denen er w\u00e4hrend seiner Inhaberschaft selbst eine Nutzungsbefugnis einger\u00e4umt hat, sondern er hat gleicherma\u00dfen solche Lizenznehmerverh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen, die als Folge des Patenterwerbs von seinem Rechtsvorg\u00e4nger auf ihn \u00fcbergegangen sind.<\/li>\n<li>Relevant sind dabei selbstverst\u00e4ndlich nur solche Lizenzverh\u00e4ltnisse, die im Zeitpunkt der rechtlich gebotenen Lizenzofferte (schon und noch) in Kraft stehen, w\u00e4hrend zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufende Lizenzvertr\u00e4ge, weil sie keine Auswirkungen auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten haben k\u00f6nnen, au\u00dfer Betracht zu bleiben haben. Geht es um den Unterlassungsanspruch, entscheidet der Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen VerD1dlung, weswegen es auf die in diesem Moment aktiven Lizenzvertr\u00e4ge ankommt; steht der Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruch in Rede, ist derjenige Zeitraum zu betrachten, f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger voller Schadenersatz und umfassende Rechnungslegung begehrt wird.<\/li>\n<li>Jede andere, von einer Bindung an die Lizenzierungspraxis des Rechtsvorg\u00e4ngers absehende D1dhabung h\u00e4tte zur Folge, dass sich der SEP-Inhaber nach Belieben seinen Pflichten insbesondere zur diskriminierungsfreien BeD1dlung aller Lizenzinteressenten dadurch entziehen k\u00f6nnte, dass er sein Patent, um sich der aus bereits erfolgten Lizenzierungen ergebenden D1dlungsbeschr\u00e4nkungen zu entledigen, auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt. Das widerspr\u00e4che nicht nur der Tatsache, dass die Verpflichtung zur fQren und diskriminierungsfreien Lizenzerteilung nicht personen-, sondern sachgebunden ist, n\u00e4mlich gegenst\u00e4ndlich auf dem SEP lastet, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben worden ist und dessen technische Lehre von jedem Interessierten soll benutzt werden k\u00f6nnen, sondern w\u00fcrde auch dem Sinn und Zweck der FRAND-Zusage zuwiderlaufen, der darin besteht, dass jeder Lizenzinteressent nicht nur in der Lage ist, das SEP \u00fcberhaDt zu benutzen, sondern ein Recht zur Benutzung des SEP zu insbesondere finanziellen Konditionen erh\u00e4lt, die ihn gegen\u00fcber anderen Benutzern nicht diskriminieren. Denn jede Lizenzgeb\u00fchr, die f\u00fcr ein standardessenzielles Schutzrecht aufgebracht werden muss, repr\u00e4sentiert einen Kostenfaktor, der in die Preisbildung auf dem nachgelagerten Produktmarkt eingeht und damit potenziell geeignet sein kann, die Position des Anbieters im Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. W\u00fcrde der Erwerber eines SEP infolge der Patent\u00fcbertragung die bisherige Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorg\u00e4ngers abstreifen k\u00f6nnen, so w\u00fcrden f\u00fcr die Lizenzsucher \u2013 abh\u00e4ngig von dem m\u00f6glicherweise rein zuf\u00e4lligen Zeitpunkt ihrer Lizenznahme \u2013 ganz unterschiedliche Lizenzbedingungen gelten. Eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Standard w\u00e4re damit nicht gesichert, weil die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren und der damit verbundene preisbildende Kostenaufwand f\u00fcr den Lizenznehmer danach variieren k\u00f6nnte, von welchem Patentinhaber die Lizenz genommen worden ist. Auf dem Produktmarkt w\u00fcrden unterschiedliche LizenznehmergrDpen konkurrieren, n\u00e4mlich solche, die ihr Benutzungsrecht noch von dem urspr\u00fcnglichen SEP-Inhaber zu vergleichsweise g\u00fcnstigen Konditionen erworben haben und die ihre Preise dementsprechend mit g\u00fcnstigen Lizenzkosten kalkulieren k\u00f6nnen, mit solchen, die einen Lizenzvertrag erst mit dem Patenterwerber abgeschlossen haben und die bei prinzipiell unver\u00e4nderter Lizenzierungslage h\u00f6here Lizenzentgelte in die Preisbildung einflie\u00dfen lassen m\u00fcssen. Eine derartige UngleichbeD1dlung gleicher Sachverhalte ist mit den wirtschaftlichen Zielen der FRAND-Erkl\u00e4rung unvereinbar.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nWeil sich die Lizenzofferte des Erwerbers diskriminierungsfrei in die Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorg\u00e4ngers einf\u00fcgen muss und der SEP-Erwerber im Rahmen seiner Angebotspflicht gegen\u00fcber einem Lizenzsucher diejenigen Umst\u00e4nde zu benennen hat, die die von ihm offerierten Lizenzbedingungen als FRAND ausweisen, hat sich sein Lizenzangebot zu s\u00e4mtlichen bisherigen Lizenzerteilungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht relevant sind, auch denjenigen des Rechtsvorg\u00e4ngers, zu verhalten. Um dies leisten zu k\u00f6nnen, ist der SEP-Erwerber darauf angewiesen, \u00fcber diejenigen Lizenzvertr\u00e4ge in Kenntnis gesetzt zu werden, die der Ver\u00e4u\u00dferer w\u00e4hrend seiner Inhaberschaft abgeschlossen hat. Eine dahingehende Informationspflicht trifft den Ver\u00e4u\u00dferer unmittelbar aus seiner vertrauensbildenden Zusage, sein SEP diskriminierungsfrei zu lizenzieren. Solange er selbst Schutzrechtsinhaber ist, \u00e4u\u00dfert sich die Pflicht darin, dass er bei seiner eigenen Lizenzerteilung jede Diskriminierung zu unterlassen hat, sobald er das SEP \u00fcbertragen hat, \u00e4u\u00dfert sich das Versprechen zu diskriminierungsfreier Lizenzerteilung in der Pflicht, den als Lizenzgeber an seine Stelle getretenen Erwerber durch entsprechende Unterrichtung in den Stand zu versetzen, dem f\u00fcr das \u00fcbertragene SEP abgegebenen Versprechen zur diskriminierungsfreien Lizenzierung nachzukommen. Um das erworbene SEP durchsetzbar zu machen, liegt es daher im ureigensten Interesse des SEP-Erwerbers, im \u00dcbertragungsvertrag Vorkehrungen f\u00fcr einen Wissenstransfer in Bezug auf bereits erfolgte Lizenzerteilungen und deren Inhalt zu treffen. Sie sind in der Praxis auch durchaus \u00fcblich, weil der Patenterwerber mit dem Schutzrecht zugleich die daran erteilten Lizenzen \u00fcbernimmt, was es aus Gr\u00fcnden der wirtschaftlichen Vernunft geradezu zwingend gebietet, sich \u00fcber die Person der Lizenznehmer und die Bedingungen der ihnen erteilten Benutzungsrechte einen dezidierten \u00dcberblick zu verschaffen. Anderenfalls kann der Erwerber weder \u00fcberblicken, welche vertraglichen Pflichten ihm gegen\u00fcber den \u00fcbernommenen Lizenznehmern treffen, noch ist er imstande, seine vertraglichen Rechte und Anspr\u00fcche ihnen gegen\u00fcber durchzusetzen. Ferner hat der Erwerber \u2013 was ebenfalls direkte Konsequenz der vom Ver\u00e4u\u00dferer f\u00fcr das SEP abgegebenen FRAND-Zusage ist \u2013 Vorsorge daf\u00fcr zu treffen, dass der Rechtsvorg\u00e4nger daran mitwirkt, dass die von ihm erteilten Lizenzen erforderlichenfalls (z.B. in einem Rechtsstreit) offengelegt werden k\u00f6nnen, um eine (insbesondere gerichtliche) FRAND-Pr\u00fcfung zu erlauben.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nVor dem geschilderten Hintergrund kann dahinstehen, ob die Einlassung der Streithelferin glaubhaft ist, der Kl\u00e4gerin im Zuge des Patenterwerbs keine Einzelheiten zu den bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen mitgeteilt zu haben. Rechtlich relevant k\u00f6nnte ohnehin allenfalls der Einwand sein, dass die Streithelferin durch vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit ihren Lizenznehmern auch im Hinblick auf notwendige Darlegungen in einem Rechtsstreit um das lizenzierte Schutzrecht daran gehindert ist, die Vertragsinhalte offenzulegen. Um solches beachtlich geltend zu machen, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin (und\/oder ihre Streithelferin) den Inhalt der angeblichen Vertraulichkeitsklauseln im Einzelnen (d.h. mit dem genauen Wortlaut und unter Darlegung s\u00e4mtlicher auslegungsrelevanter Umst\u00e4nde) mitteilen m\u00fcssen, weil der betreffende Sachvortrag nur so f\u00fcr den Prozessgegner einlassungsf\u00e4hig und einer gerichtlichen Pr\u00fcfung daraufhin zug\u00e4nglich ist, ob die getroffenen Geheimhaltungsansprachen tats\u00e4chlich so weit reichen wie die Kl\u00e4gerin behaDtet. Entsprechenden Sachvortrag hat die Kl\u00e4gerin indessen nicht geleistet. Es ist deswegen unklar, ob die Vertraulichkeitsklauseln nicht einer sinnvollen, weil objektiv interessengerechten Interpretation dahingehend zug\u00e4nglich sind, dass der Streithelferin eine Offenbarung der Lizenzinhalte in dem Ma\u00dfe gestattet ist, in dem sie einer rechtlich unumg\u00e4nglichen Pflicht hierzu (aus der FRAND-Zusage f\u00fcr das Lizenzschutzrecht) unterliegt. Von einer Unm\u00f6glichkeit k\u00f6nnte \u00fcberdies nur dann ausgegangen werden, wenn das Leistungshindernis von der Kl\u00e4gerin nicht ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnte, was im vorliegenden ZusammenD1g verlangt, dass die Streithelferin und vor allem deren Lizenznehmer trotz nachdr\u00fccklicher Anfrage endg\u00fcltig nicht bereit sind, auf eine Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung im Rahmen und f\u00fcr die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits zu verzichten. Auch dazu verhalten sich die Kl\u00e4gerin und ihre Streithelferin nicht. Letztlich k\u00f6nnen die vorgenannten Bedenken aber sogar dahinstehen und kann zugunsten der Kl\u00e4gerin von deren \u2013 unzureichend substantiierten \u2013 BehaDtungen zur Verschwiegenheitspflicht der Streithelferin ausgegangen werden. F\u00fcr diesen Fall bleibt n\u00e4mlich festzuhalten, dass sich die Streithelferin die Erf\u00fcllung ihrer kartellrechtlichen Pflicht aus der FRAND-Zusage mit einer umfassenden Vertraulichkeitsvereinbarung schuldhaft unm\u00f6glich gemacht hat, weswegen sie mit ihrem Einwand mangelnder Leistungsf\u00e4higkeit zum Prozessvortrag nicht mehr geh\u00f6rt werden kann. Wer als Beweispflichtiger seine eigenen Beweise vernichtet oder sonstwie vereitelt, bleibt anerkannterma\u00dfen beweisf\u00e4llig und hat die daraus resultierenden Prozessfolgen zu tragen. Dasselbe gilt f\u00fcr die der Beweislast vorgelagerte Darlegungslast; wer sich zu einem erforderlichen Prozessvortrag schuldhaft au\u00dferstande setzt, bleibt darlegungsf\u00e4llig und unterliegt im Rechtsstreit, wenn die darlegungspflichtigen Tatsachen den eingeklagten Anspruch begr\u00fcnden. Da der Patenterwerber rechtlich nicht besser dastehen kann als der Ver\u00e4u\u00dferer des Rechts, teilt die Kl\u00e4gerin notwendigerweise das prozessrechtliche Schicksal ihrer Streithelferin.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Verpflichtung zur Offenlegung der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 101 AEUV. Die gegenteilige Auffassung der Streithelferin beruht ma\u00dfgeblich auf der Pr\u00e4misse, dass die das unterbreitete Lizenzangebot erl\u00e4uternden Bemerkungen zur bisherigen Lizenzierungspraxis den SEP-Inhaber und seinen Rechtsvorg\u00e4nger zwingen, potenziellen Wettbewerbern Gesch\u00e4ftsgeheimnisse zu offenbaren, was kartellrechtlichen Grunds\u00e4tzen zuwiderlaufe. Bereits die Ausgangsthese ist falsch. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass innerhalb eines Verletzungsprozesses im ZusammenD1g mit der FRAND-Diskussion sehr wohl Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Betriebsgeheimnissen m\u00f6glich sind. Neben den im GVG vorgesehenen, die \u00d6ffentlichkeit betreffenden gerichtlichen Anordnungen geht es vor allem um Vertraulichkeitsvereinbarungen, die demjenigen abverlangt werden k\u00f6nnen, dem gegen\u00fcber ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis offenzulegen ist. Bedingung hierf\u00fcr ist freilich, dass derjenige, der Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr sich reklamiert, nicht nur die vertrauliche Information zu identifizieren, sondern au\u00dferdem konkret darzutun hat, dass und warum die betreffende Information ein auf die begehrte Weise zu sch\u00fctzendes Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis darstellt, was substanziellen Vortrag zu denjenigen Ma\u00dfnahmen verlangt, die bisher ihre Vertraulichkeit gew\u00e4hrleistet haben, und erfordert des Weiteren ebenso substanzielle verifizierbare Angaben dazu, welche Nachteile genau aus einem Bekanntwerden der fraglichen Information mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit drohen (Senat, Beschluss vom 25.04.2018, Az: I-2 W 8\/18, BeckRS 2018, 7036). Gelingt dies und weigert sich der Gegner, eine zum Geheimnisschutz notwendige und zumutbare Sicherungsvereinbarung zu treffen, so kann sich der SEP-Inhaber zur Rechtfertigung seines Lizenzangebotes auf pauschale, andeutende Angaben beschr\u00e4nken, die seine Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sch\u00fctzen; sie sind als prozessual ausreichend und das hierauf bezogene Bestreiten des Gegners als unbeachtlich zu beD1deln (Senat, Beschluss vom 25.04.2018, Az.: I-2 W 8\/18, BeckRS 2018, 7036). Statt sich der M\u00fche zu unterziehen, in Bezug auf die f\u00fcr das vorliegende Klagebegehren relevanten (weil im ma\u00dfgeblichen Zeitraum aktiven) Lizenzvertr\u00e4ge zu begr\u00fcnden, inwiefern die zur Rechtfertigung der Diskriminierungsfreiheit ihres den Beklagten unterbreiteten Lizenzangebotes erforderlichen Ausf\u00fchrungen sch\u00fctzenswerte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Streithelferin offenlegen w\u00fcrden, und, soweit dem so sein sollte, in einem wenigstens andeutenden Vortrag das den betreffenden Lizenzvertr\u00e4gen zugrundeliegende Lizenzierungskonzept zu erl\u00e4utern, ersch\u00f6pft sich der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin und ihrer Streithelferin in weitgehend theoretischen Er\u00f6rterungen dar\u00fcber, welche Regelungsinhalte in irgendwelchen von ihr abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen angeblich Gesch\u00e4ftsgeheimnisse enthalten sollen, wobei selbst dies nicht in der gebotenen Weise n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin und ihre Streithelferin (die nachfolgend im Zweifel jeweils beide in Bezug genommen sind) darauf verweisen, es sei f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer eines Teils seines lizenzierten Portfolios faktisch unm\u00f6glich, den sich aus den vorstehenden Darlegungen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, rechtfertigt dies keine abweichende, auf die Einhaltung des Diskriminierungsverbotes verzichtende Beurteilung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin und ihre Streithelferin insoweit \u2013 abgesehen von den bereits abgeD1delten Geheimhaltungsvereinbarungen mit den Lizenznehmern der Streihelferin und der Schutzrechtszahl des Gesamtportfolios der Streithelferin (mehr als 40.000) \u2013 nicht an innerhalb ihrer Vertragsverh\u00e4ltnisse gegebene konkrete Umst\u00e4nde ankn\u00fcpfen und den Versuch unternehmen, den rechtlichen Anforderungen aus dem geltenden Diskriminierungsverbot nachzukommen, sondern sich stattdessen darauf verlegen, mit der allgemeinen Situation zu argumentieren, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilportfolios besteht, wird auch nachfolgend nur der generellen \u00dcbertragungssituation nachgegangen.<\/li>\n<li>Selbstverst\u00e4ndlich sind Sachverhaltskonstellationen (insbesondere bei mehrfacher, sukzessiver Schutzrechts\u00fcbertragung) konstruierbar, angesichts derer die geforderten Darlegungen zur Einhaltung des Diskriminierungsverbotes immer schwieriger und aufw\u00e4ndiger werden. Rechtliche Relevanz kann dem indessen nur zugemessen werden, wenn es sich bei den ins Feld gef\u00fchrten Konstellationen einer wiederholt weiteren Aufspaltung des erworbenen Portfolios im Zuge nachfolgender Verk\u00e4ufe und ihrer Lizenzierung, ggf. unter zus\u00e4tzlichem Einschluss anderweitig erworbener weiterer Schutzrechte, nicht blo\u00df um theoretische Gedankenspiele, sondern um Sachverhalte mit ernsthafter praktischer Relvanz D1deln w\u00fcrde. Daf\u00fcr bietet der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon bleibt es in jedem Fall die freie Entscheidung des Patentver\u00e4u\u00dferers, ob er mit einer unter bereits verwickelten Umst\u00e4nden vorgenommenen weiteren Patent\u00fcbertragung diejenigen versch\u00e4rften Anforderungen auf sich nehmen will, die damit in Bezug auf die Diskriminierungsfreiheit seines Lizenz-angebotes verbunden sind. Dass die aufzubringenden M\u00fchen mit der Komplexit\u00e4t der \u00dcbertragungs- und Lizenzierungssachverhalte zunehmen, ist eine unausweichliche Folge des rechtlich zu beurteilenden Sachverhaltes und seiner Eigenart, beschr\u00e4nkt aber weder in unzul\u00e4ssiger Weise die grunds\u00e4tzliche Freiheit zur Patent\u00fcbertragung noch liefert die ggf. erhebliche M\u00fchewaltung bei einer FRAND-Lizenzierung einen hinreichenden Grund daf\u00fcr, den Patenterwerber von der Einhaltung des gesetzlichen Diskriminierungsverbotes kurzerD1d freizustellen; die insoweit zu leistenden Darlegungen repr\u00e4sentieren vielmehr denjenigen \u201ePreis\u201c, der bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Falle einer (weiteren) Schutzrechts\u00fcbertragung zu entrichten ist. Ihn einzufordern, begegnet umso weniger Bedenken, als \u2013 und hierin liegt die zutreffende L\u00f6sung des Problems \u2013 der DarlegunXXYa\u00dfstab angemessen auf diejenigen tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten R\u00fccksicht zu nehmen hat, die sich im Einzelfall aus der einfachen, ggf. aber auch besonders komplizierten \u00dcbertragungs- und Lizenzierungsfolge ergeben.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nWar Gegenstand der Lizenzvergabe des Rechtsvorg\u00e4ngers \u2013 wie hier \u2013 ein umfassendes Schutzrechtsportfolio, das er zu einem (gr\u00f6\u00dferen) Teil in seinem eigenen Besitz gehalten (oder anderweitig ver\u00e4u\u00dfert) und zu (geringeren) Teilen auf den klagenden Erwerber \u00fcbertragen hat, so dass das bisher lizenzierte Patentportfolio auf mehrere Inhaber aufgespalten worden ist, so bestimmt sich der DiskriminierunXXYa\u00dfstab nicht nach der blo\u00dfen Zahl der Schutzrechte in den Teilportfolios, sondern es ist in einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, welcher Bruchteil der f\u00fcr das bisherige Gesamtschutzrechtspaket vereinbarten Lizenzgeb\u00fchr im Verh\u00e4ltnis zueinander den Teilschutzrechtsportfolios zuzuweisen ist. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die vorzunehmende Aufteilung ist, welche technische Bedeutung den im jeweiligen Teilportfolio enthaltenen Patenten f\u00fcr den Standard zukommt und welche Wichtigkeit f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt und die dortigen AbsatzcD1cen denjenigen Wirkungen und Eigenschaften zuzusprechen ist, die von den jeweiligen Schutzrechten verantwortet werden. Es versteht sich von selbst, dass dies nicht mit mathematischer Genauigkeit geschehen kann, sondern letztlich auf eine blo\u00df \u00fcberschl\u00e4gige Absch\u00e4tzung hinausl\u00e4uft, die dem Recht in vielfacher Weise gel\u00e4ufig ist (z.B. \u00a7 254 BGB, \u00a7 287 ZPO, Bestimmung des Kausalanteils beim Verletzergewinn) und die deshalb auch hier den rechtlichen Ma\u00dfstab bilden kann.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin und ihre Streithelferin insoweit auch selbst nichts anderes behaDten, liegt es nach der Lebenserfahrung auf der D1d, dass ein \u00fcbertragenes Schutzrechtsportfolio nicht beliebig und rein zuf\u00e4llig zusammengesetzt ist, sondern seine Best\u00fcckung bestimmten, nachvollziehbaren Regeln folgt, etwa der \u00dcberlegung, welche Technik (verk\u00f6rpert in bestimmten Schutzrechten und Schutzrechtsfamilien) in der D1d des Ver\u00e4u\u00dferers verbleiben und welche Technik (verk\u00f6rpert in bestimmten Schutzrechten und Schutzrechtsfamilien) an den Erwerber \u00fcbergehen soll. Bei der Auswahl und Zuordnung wird die Werthaltigkeit des einen (behaltenen) und des anderen (abgegebenen) Schutzrechtsbestandes eine wesentliche Rolle spielen; anD1d ihrer wird sich jeder vern\u00fcnftige Ver\u00e4u\u00dferer im ZusammenD1g mit dem Patentverkauf konkrete Vorstellungen \u00fcber die von ihm f\u00fcr die Schutzrechts\u00fcberlassung zu beanspruchende Gegenleistung machen.<\/li>\n<li>Erfolgt der Verkauf \u2013 wie hier \u2013 nicht an ein produzierendes Unternehmen, sondern an einen Erwerber, dessen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sich auf die Patentverwertung durch Lizenzvergabe beschr\u00e4nkt, werden sich die Preisvorstellungen beider Seiten sinnvollerweise an denjenigen Ertragserwartungen orientieren, die dem Erwerber durch das verkaufte Portfolio voraussichtlich vermittelt werden kann. Hierf\u00fcr spielen wiederum zwei Faktoren eine ma\u00dfgebliche Rolle, n\u00e4mlich die Bedeutung der zur \u00dcbertragung vorgesehenen Schutzrechte einerseits f\u00fcr den technischen Standard und andererseits f\u00fcr die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Verkaufsproduktes auf dem nachgelagerten Markt standardgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse, denn beides ist f\u00fcr die UFtz- und Gewinnerwartungen derjenigen Lizenzsucher bedeutsam, die von dem Patenterwerber als (Lizenz-)Kunden angesprochen und gewonnen werden sollen. F\u00fcr die Preisfindung bei der Patent-\u00fcbertragung sind damit exakt diejenigen Faktoren ausschlaggebend, die f\u00fcr die Aufteilung der bisherigen Lizenz f\u00fcr das Gesamtportfolio auf die durch den Schutzrechtsverkauf entstehenden Teilportfolios heranzuziehen sind. Weil dem so ist, D1delt es sich bei den Bewertungskriterien um objektive Umst\u00e4nde, die typischerweise bereits im ZusammenD1g mit der Schutzrechtsver\u00e4u\u00dferung bedacht sein werden, die dementsprechend als solche benannt, von den Parteien diskutiert und einer gerichtlichen Plausibilit\u00e4tskontrolle unterzogen werden k\u00f6nnen und die deswegen einen nicht nur geeigneten, sondern von der Kl\u00e4gerseite ohne weiteres leistbaren Sachvortrag repr\u00e4sentieren.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDer dargestellte Pr\u00fcfungs-, Bewertungs- und AufteilunXXYa\u00dfstab taugt, mehrfach angewendet, auch dann, wenn der Patenterwerber das \u00fcbernommene Portfolio nicht unver\u00e4ndert (isoliert), sondern in der Weise lizenzieren will, dass dem \u00fcbernommenen Portfolio weitere SEP aus anderweitigen Zuk\u00e4ufen oder eigenen Best\u00e4nden hinzugef\u00fcgt werden. Waren auch sie Gegenstand einer vorhergehenden Portfoliolizenzierung des Ver\u00e4u\u00dferers oder Erwerbers, so ist derjenige Lizenzgeb\u00fchrenanteil, der auf die \u00fcbertragenen oder im eigenen Bestand befindlichen SEP entf\u00e4llt, in der gleichen wertenden Weise zu bestimmen, wie dies gerade f\u00fcr die Teilportfolio\u00fcbertragung besprochen wurde, und kann anschlie\u00dfend dem Teillizenzwert f\u00fcr das erste Teilportfolio hinzugerechnet werden.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auf Komplikationen verweist, die aus vorgenommenen Xlizenzierungen oder Vereinbarungen \u00fcber anderweitige geldwerte Gegenleistungen resultieren und die in der Person des diskriminierungsfrei zu beD1delnden Lizenzsuchers nicht infrage kommen (weil er z.B. \u00fcber keine seinerseits lizenzierungsf\u00e4higen Schutzrechte verf\u00fcgt oder weil der Lizenzgeber mangels produzierenden Gesch\u00e4ftsbetriebes an ihrer Lizenznahme kein Interesse hat), geht dies schon im Ansatz fehl. Die heterogene Leistungsf\u00e4higkeit der Lizenzaspiranten ist eine Problemlage, die sich bei jeglicher Lizenzerteilung ergeben kann und die den Patentinhaber deshalb nicht nur in \u00dcbertragungsf\u00e4llen, sondern genauso dann, wenn s\u00e4mtliche Schutzrechte in seiner D1d verbleiben, vor die Aufgabe einer Einhaltung des Diskriminierungsverbotes stellt. H\u00e4tte die Streithelferin Teile ihres Portfolios nicht an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert, sondern in ihrem eigenen Besitz behalten, so h\u00e4tte sich die Streithelferin notwendigerweise Gedanken dar\u00fcber machen m\u00fcssen, wie sie sich vor dem Hintergrund von ihr bereits vergebener Xlizenzen diskriminierungsfrei gegen\u00fcber einem Lizenzsucher verhalten will, der entweder ebenfalls \u00fcber f\u00fcr sie interessante Schutzrechte verf\u00fcgt oder aber solche nicht aufzuweisen hat. Das gleiche gilt f\u00fcr den Umstand, dass sich der zu lizenzierende Schutzrechtsbestand im Laufe der Zeit (z.B. durch Schutzrechtsabl\u00e4ufe oder Neuerteilungen) ver\u00e4ndert oder sich die Wichtigkeit einzelner technischer Features f\u00fcr den Produktmarkt verschiebt. Auch solche Geschehensabl\u00e4ufe stellen sich unabh\u00e4ngig von einer Patent\u00fcbertragung ein und sind von jedem durch eine FRAND-Erkl\u00e4rung gebundenen Patentinhaber diskriminierungsfrei zu bew\u00e4ltigen. Zweckm\u00e4\u00dfigerweise geschieht dies in der Weise, dass die Lizenzierungspraxis einem vorher \u00fcberdachten Lizenzierungskonzept folgt, welches von vornherein \u00fcberdenkt, mit welchem sachgerechten \u201eLizenzgeb\u00fchrenrabatt\u201c solche Lizenzsucher bedacht werden sollen, die z.B. Xlizenzen \u2013 in kleinerem oder gr\u00f6\u00dferem Umfang \u2013 anbieten k\u00f6nnen. Innerhalb eines solchen Lizenzierungskonzepts wird sich die Diskriminierungsfreiheit eines aktuellen Lizenzangebotes vordringlich in Bezug auf diejenige LizenznehmergrDpe bestimmen, die sich in derselben Ausgangssituation befunden hat. Mit Blick auf einen Lizenzsucher ohne eigenen Schutzrechtsbestand sind daher nicht Xlizenzierungsvertr\u00e4ge von Bedeutung, sondern diejenigen Lizenzen, bei denen Benutzungsrechte nur in Richtung auf den Verletzer vergeben worden sind und die Lizenzverg\u00fctung ausschlie\u00dflich in Geld bestimmt ist. Dass es solche (mit den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalles vergleichbaren) Vertr\u00e4ge der Streithelferin nicht gibt, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Irgendwelche Komplikationen, die sich aus abgeschlossenen Xlizenzen ergeben k\u00f6nnten, sind deshalb vorliegend auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit den Patent\u00fcbertragungen ist ein Versto\u00df gegen Art. 101 AEUV nicht verbunden.<\/li>\n<li>Die Vorschrift verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den D1del zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen geeignet sind und eine sp\u00fcrbare Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes entweder subjektiv bezwecken oder objektiv bewirken. Austauschvertr\u00e4ge (wie sie hier mit Blick auf die entgeltlichen \u00dcbertragungen des Patentportfolios der Streithelferin gegeben sind) unterfallen als solche nicht dem Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV (BGH, NZKart 2016, 280). Sie sind auf einen Leistungsaustausch zwischen den vertragsbeteiligten Unternehmen gerichtet und mit diesem Inhalt per se nicht geeignet, wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigende Wirkungen zu entfalten. Um den Anwendungsbereich des Kartellverbots zu er\u00f6ffnen, bedarf es deshalb einer \u2013 mindestens objektiv \u2013 wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Nebenabrede innerhalb des f\u00fcr sich kartellrechtsneutralen Austauschvertrages, wobei die Nebenabrede \u00fcber dasjenige hinausgehen muss, was erforderlich ist, um den HaDtzweck des Austauschvertrages zu verwirklichen. Entscheidend ist hierbei, ob die vereinbarte Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung sachlich erforderlich und zeitlich, r\u00e4umlich sowie gegenst\u00e4ndlich darauf beschr\u00e4nkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH, NZKart 2016, 280). Ist dies der Fall, kommt ein Versto\u00df gegen Art. 101 AEUV auch mit Blick auf die Nebenabrede nicht in Betracht; geht die Wettbewerbsklausel \u00fcber das Ma\u00df des Erforderlichen hinaus, ist eine zur Vertragsnichtigkeit f\u00fchrende kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung denkbar, wobei allerdings in F\u00e4llen eines blo\u00df zeitlichen \u00dcberma\u00dfes eine geltungserhaltende Reduktion zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Weder das M1 Agreement noch die Patent\u00fcbertragungsvereinbarungen enthalten irgendeine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende oder -verf\u00e4lschende Nebenabrede, die den Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV er\u00f6ffnen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf die Einlassung der Streithelferin bezieht, die \u00dcbertragung ihres Patentportfolios sei zu dem Zweck und in der Erwartung geschehen, h\u00f6here Lizenzeinnahmen durchzusetzen, als sie ihr (der Streithelferin) selbst in VerD1dlungen mit Patentbenutzern m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, D1delt es sich um eine blo\u00dfe Motivationslage f\u00fcr die Patent\u00fcbertragungen, aber nicht um eine die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage regelnde Klausel (= Nebenabrede), derer es als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Kartellverbot bed\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Abgesehen davon sind die Patenterwerber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach in gleicher Weise an die FRAND-Zusage gebunden wie es die Streithelferin war und sein w\u00fcrde, womit der Vorwurf der Beklagten, die Patent\u00fcbertragungen seien dazu geeignet, Lizenzgeb\u00fchren zu erzielen, die wegen ihrer unangemessenen H\u00f6he UN-FRAND seien, auch sachlich einer Grundlage entbehrt. Gleicherma\u00dfen bedeutungslos ist unter Wettbewerbsgesichtspunkten das Argument, die Kl\u00e4gerin sei auf dem nachgelagerten Produktmarkt f\u00fcr standardbenutzende Erzeugnisse selbst nicht operativ t\u00e4tig, weshalb sie im Rahmen ihrer LizenzverD1dlungen mit einem Patentbenutzer auch keine R\u00fccksicht darauf nehmen m\u00fcsse, von diesem aus seinem eigenen SEP-Portfoliobestand angegriffen zu werden. Ob das Lizenzangebot des klagenden Schutzrechtsinhabers FRAND-Kriterien gen\u00fcgt und insbesondere das mit dem Lizenzangebot verlangte Benutzungsentgelt der H\u00f6he nach angemessen und diskriminierungsfrei ist, unterliegt im Patentverletzungsprozess der uneingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 2016, 85), wobei es bereits im Vorfeld dieser Pr\u00fcfung Sache des Patentinhabers ist, f\u00fcr den Adressaten nachvollziehbar zu begr\u00fcnden, weshalb das mit der Lizenzofferte unterbreitete Regelwerk als Ganzes und namentlich die darin vorgesehene Lizenzgeb\u00fchr fQr, zumutbar und diskriminierungsfrei (= FRAND) sein soll (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Erst wenn diese inhaltliche Rechtfertigung geleistet und die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebotes zugunsten des Schutzrechtsinhabers gekl\u00e4rt ist, kommt eine Verurteilung in Betracht, die weitergehend in die Rechtsposition des Verletzers eingreifen w\u00fcrde als es die jedem SEP-Benutzer ohnehin obliegende Pflicht beinhaltet, den Gebrauch des fremden geistigen Eigentums durch eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr und eine dem vorausgehende Rechnungslegung zu entgelten. Eine Versch\u00e4rfung der Haftung ist unter den besagten Umst\u00e4nden aber auch vollkommen gerechtfertigt, weil die Verurteilung wegen Patentverletzung ihre Ursache allein darin hat, dass der Verletzer das \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der vom Rechtsvorg\u00e4nger vergebenen Lizenzen \u2013 FRAND-Bedingungen gen\u00fcgende Lizenzangebot des SEP-Inhabers unberechtigt ausgeschlagen hat, auf das er h\u00e4tte eingehen m\u00fcssen. Aus dem gerichtlichen Pr\u00fcfungsvorbehalt folgt des Weiteren, dass eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung noch nicht damit verbunden sein kann, dass der SEP-Inhaber (unberechtigte) Lizenzforderungen erhebt, die mit den dargelegten FRAND-Grunds\u00e4tzen im Falle eines Patenterwerbs nicht in Einklang stehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAus denselben Erw\u00e4gungen heraus ist es kartellrechtlich belanglos, dass die Streithelferin einen Teil des standardessenziellen Patentportfolios in ihrem Besitz gehalten hat. Ungeachtet dessen, dass auch insoweit keine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vertragsklausel erkennbar ist, steht es der Streithelferin selbstverst\u00e4ndlich frei, f\u00fcr die Benutzung des bei ihr verbliebenen SEP-Bestandes Lizenzgeb\u00fchren einzufordern. Da sie hierbei den formellen (sic.: Pflicht zum Lizenzangebot) und sachlichen (sic.: FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzofferte) Beschr\u00e4nkungen aus ihrer Lizenzierungszusage unterliegt, laufen Benutzer des Gesamt-Portfoliobestandes nicht Gefahr, zu einer gesetzlich nicht geschuldeten, weil unangemessen hohen Lizenzgeb\u00fchr verpflichtet zu werden. Denn wegen der FRAND-Bindung sowohl der Kl\u00e4gerin als auch der Streithelferin setzen die FRAND-Kriterien auch f\u00fcr die Benutzung des kompletten SEP-Bestandes die Obergrenze f\u00fcr jede finanzielle oder sonstige Lizenzbelastung eines SEP-Benutzers. Dass es der Streithelferin wegen der gegebenen Rahmenbedingungen selbst aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen ist, den rechtlich zul\u00e4ssigen Spielraum einer FRAND-Lizenzgeb\u00fchr in VertragsverD1dlungen mit Verletzern auszusch\u00f6pfen, mag sein, hat kartellrechtlich jedoch keine Bedeutung. Denn das Kartellrecht dient nicht dazu, einen Patentverletzer davor in Schutz zu nehmen, f\u00fcr die Benutzung fremden geistigen Eigentums in demjenigen Umfang zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren herangezogen zu werden, der von Gesetzes wegen zul\u00e4ssig ist. Soweit die Streithelferin bereits \u2013 zu ihrem eigenen Nachteil wirtschaftlich unzul\u00e4ngliche \u2013 Lizenzen vergeben hat, ist auch die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin \u00fcber das Diskriminierungsverbot an diejenige Lizenzierungspraxis der Streithelferin gebunden, die sie bisher praktiziert hat und von der sie selbst \u2013 und folgerichtig auch ihr Rechtsnachfolger \u2013 nur dann und nur insoweit abweichen kann, wie sachliche Unterschiede in den Lizenzierungssachverhalt dies rechtfertigen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte \u00fcber die Verfahrenskosten ihrer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung in mehreren L\u00e4ndern beklagt, kn\u00fcpft die Beklagte an ein rein tats\u00e4chliches Verhalten an, welches kartellrechtlich g\u00e4nzlich belanglos ist. In einem Rechtsstaat stellt es das gute Recht jedes Patentinhabers dar, seine vermeintlichen Anspr\u00fcche vor Gericht durchzusetzen. Selbst wenn die Streithelferin \u2013 wof\u00fcr schon im Tats\u00e4chlichen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind \u2013 im Zuge der Patent\u00fcbertragung darauf gedr\u00e4ngt haben sollte, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch nimmt, folgt hieraus kartellrechtlich nichts. Gerade weil die Streithelferin \u00fcber eine prozentuale Beteiligung an den vom Patenterwerber erzielten Lizenzgeb\u00fchren partizipiert, stellt es \u2013 im Gegenteil \u2013 ein v\u00f6llig legitimes gesch\u00e4ftliches Interesse dar, dass der Erwerber notfalls auch mit den Mitteln einer Verletzungsklage Vorsorge daf\u00fcr trifft, dass sich die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Zahlung von FRAND-Lizenzgeb\u00fchren nicht entzieht. Wegen des in Deutschland geltenden Kostenerstattungsprinzips l\u00e4uft die Beklagte in diesem ZusammenD1g auch nicht Gefahr, im Falle ihres Obsiegens mit finanziellen Nachteilen belastet zu bleiben. Soweit anderenorts abweichende Kostenregelungen existieren sollten, gilt nichts anderes. Denn bei einer derartigen Rechtslage entspricht es dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers und kann deshalb nicht als kartellrechtsrelevanter Umstand gewertet werden, dass eine Prozesspartei trotz ihres Obsiegens im Rechtsstreit die Kosten ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst zu tragen hat.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nOb die Rechtslage anders zu beurteilen sein k\u00f6nnte, wenn ein umfangreiches SEP-Portfolio regelrecht \u201eatomisiert\u201c wird, indem das Gesamtpaket auf eine un\u00fcberschaubare Vielzahl von Einzelinhabern aufgespalten wird, mit denen allen sich der Lizenzsucher bei seinen LizenzverD1dlungen auseinandersetzen muss, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, denn ein derartiger Sachverhalt ist im Streitfall nicht einmal ansatzweise gegeben.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nAus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entgeltregelung in Section 3.4 des M1 Agreement den Vorwurf einer Kartellrechtswidrigkeit ebenfalls nicht tragen kann.<\/li>\n<li>Was zun\u00e4chst die Regelung anbetrifft, dass die Streithelferin unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf 70 % der von dem Erwerber des Patentportfolios erzielten Lizenzeinnahmen hat, kommt dem von vornherein keine Bedeutung zu. Selbst wenn der Lizenzanteil als unangemessen hoch zu beurteilen sein sollte, l\u00e4ge allenfalls ein AusbeutunXXYissbrauch zulasten des Patenterwerbers vor, der keinerlei Betroffenheit im Sinne des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV auf Seiten der Beklagten begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen unbedenklich ist die Vereinbarung, dass in bestimmten Sachverhaltskonstellationen Bemessungsgrundlage f\u00fcr den an die Streithelferin abzuf\u00fchrenden Lizenzgeb\u00fchrenanteil nicht die vom Erwerber des Portfolios tats\u00e4chlich erzielten Lizenzeinnahmen sind, sondern stattdessen eine so genannte \u201eApplicable Royalty Rate\u201c. Sie repr\u00e4sentiert einen vereinbarten Mindestlizenzbetrag, der als Rechengr\u00f6\u00dfe sicherstellt, dass die Streithelferin f\u00fcr den Fall, dass es dem Erwerber nicht gelingt, ausreichende Lizenzeinnahmen zu generieren, eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr ihr \u00fcbertragenes geistiges Eigentum erh\u00e4lt. Gegen diese Art der Entgeltvereinbarung ist unter Geltung der Privatautonomie nichts zu erinnern. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die \u201eApplicable Royalty Rate\u201c mittelbar einen Anreiz f\u00fcr den Erwerber bieten mag, tunlichst keine niedrigeren Lizenzentgelte zu vereinbaren, weil er den der Streithelferin geschuldeten Lizenzanteil ansonsten zum Teil aus eigenen finanziellen Mitteln zusteuern m\u00fcsste. Der Sache nach D1delt es sich jedoch um keine andere Situation als sie bestehen w\u00fcrde, wenn f\u00fcr den Portfolioerwerb \u2013 was unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten v\u00f6llig unbedenklich w\u00e4re \u2013 ein fester Kaufpreis vereinbart worden w\u00e4re, der den Erwerber, je h\u00f6her der vereinbarte Kaufpreis gewesen ist, ebenfalls in die wirtschaftliche Notwendigkeit gebracht h\u00e4tte, tunlichst lukrative Lizenzvertragsabschl\u00fcsse zu t\u00e4tigen. Hinzu kommt, dass der Anreiz f\u00fcr eine bestimmte Mindestlizenzverg\u00fctung innerhalb des FRAND-Rahmens alle Lizenzinteressenten gleicherma\u00dfen betreffen w\u00fcrde, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verg\u00fctungsregelung im M1 Agreement zu einer Wettbewerbsbehinderung der Nachfrager auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in M eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung von Patentanspruch 6 des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen, auch unter Ber\u00fccksichtigung der lediglich beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht, entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft den Bereich der mobilen Kommunikation und insbesondere ein Verfahren zur Verbesserung der Leistung eines sog. \u201eD1dovers\u201c zwischen unterschiedlichen mobilen Kommunikationssystemen (Abs. [0001], vgl. auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 11).<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift war XXY (XXY) im Priorit\u00e4tszeitpunkt ein etablierter Mobilfunkstandard der sog. zweiten Generation (2G) zur digitalen Sprach- und zunehmend auch Daten\u00fcbertragung. Daneben befand sich XXZ (Universal Mobile Communication System) als Mobilfunksystem der dritten Generation (3G) in der Entwicklung. Um (auch) Nutzern des XXZ-Netzwerkes gerade in der Einf\u00fchrungsphase eine m\u00f6glichst fl\u00e4chendeckende Netzabdeckung bereitzustellen, mussten Mobiltelefone in der Lage sein, in beiden Standards zu arbeiten und bei Bedarf ggf. zwischen beiden Netzen zu wechseln (\u201eD1dover\u201c). Baut etwa eine Mobilstation (MS) einen Anruf in einer Region auf, in der f\u00fcr XXZ-Nutzer keine Netzabdeckung zur Verf\u00fcgung steht, kann dieser Anruf zun\u00e4chst in einem XXY-Netzwerk realisiert werden. Sobald sich die Mobilstation in eine Region bewegt, in der das XXZ-Netzwerk eine entsprechende Netzabdeckung bereitstellt, kann der Anruf zur\u00fcck in das XXZ-Netzwerk weitergeleitet werden. Auf diese Weise wird die bestehende MS-Verbindung weiterhin aufrechterhalten, was sowohl f\u00fcr Sprach- als auch (und noch mehr) f\u00fcr Datenverbindungen wichtig ist. Sowohl die daf\u00fcr erforderlichen \u201eDual-mode\u201c-Endger\u00e4te als auch die Infrastruktur des XXY- und des XXZ-Netzes m\u00fcssen deshalb in der Lage sein, Weiterleitungen zwischen beiden Netzen zu erm\u00f6glichen (Abs. [0002], vgl. auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 11f.).<br \/>\nFindet ein solcher D1dover, sei er netzintern oder netz\u00fcbergreifend, statt, bedarf es zuvor der \u00dcbertragung von Messwertberichten von dem mobilen Endger\u00e4t zur Basisstation (\u201eDlink\u201c). Daf\u00fcr misst ein im XXY-Netz eingebuchtes mobiles Endger\u00e4t kontinuierlich u.a. die Signalst\u00e4rke und -leistung der von ihm auf der Downlink-Verbindung empfangenen Signale, d.h. der Signale, die von der Basisstation der eigenen XXY-Zelle bzw. den Basisstationen der benachbarten XXY-Zellen auf ihrem jeweiligen Rundfunksendekanal BCCH (Broadcast Control CD1nel) ausgesendet werden. Diese Messwerte \u00fcbertr\u00e4gt das mobile Endger\u00e4t in Form eines XXY-Messwertberichts auf einem speziellen logischen Kanal, dem A1 (A1), an die XXY-Basisstation (BTS = Base Tranceiver Station) und weiter an den XXY Base Station Controller (BSC). Damit ist der XXY BSC stets \u00fcber die Qualit\u00e4t der Funkverbindungen zwischen einem mobilen Endger\u00e4t und den dieses umgebenden Basisstationen informiert und kann bei Bedarf, z.B. wenn sich das mobile Endger\u00e4t mit einem Kraftfahrzeug bewegt, einen XXY-internen D1dover-Vorgang von der aktuellen XXY-Basisstation auf eine andere XXY-Basisstation einleiten (vgl. BPatG, Anlage ZVB 6, S. 12).<br \/>\nIm schmalbandigen, TDMA (time division multiple access) und FDMA (frequency division multiple access) nutzenden XXY-Kommunikationssystem ermittelt das Endger\u00e4t die empfangene Leistung durch Auswertung des in einem bestimmten Zeitschlitz (= Zeitspanne) und in einem bestimmten (schmalen) Frequenzbereich (z.B. 200 kHz) vorliegenden Signals. Da gleichfrequente St\u00f6rsignale aus weiter entfernten Funkzellen (sog. Gleichkanalst\u00f6rer = co-cD1nel interferer) die Messwerte nahezu nicht beeinflussen, l\u00e4sst sich die im XXY-Standard mit RXLEV (received signal level) bezeichnete Empfangsleistung des gew\u00fcnschten Signals relativ genau bestimmen; sie ist als Ma\u00df f\u00fcr die Qualit\u00e4t der XXY-Funkverbindung aussagekr\u00e4ftig (Abs. [0014]); BPatG, Anlage ZVB 6, S. 22).<br \/>\nBei dem breitbandigen, CDMA (code division multiple access) nutzenden XXZ-Kommunikationssystem werden die zu sendenden Signale in einer Funkzelle durch Multiplikatoren einer festen Mittelfrequenz mit jeweils einem speziellen, nur dem Sender und dem zugeh\u00f6rigen Empf\u00e4nger bekannten Code in der Bandbreite gespreizt (Spreizcode), so dass ihre Energie jeweils auf einen gro\u00dfen Frequenzbereich (z.B. 5 MHz) verteilt ist. Viele unterschiedlich codierte Sendesignale teilen sich somit ggf. zeitgleich diesen gro\u00dfen Frequenzbereich. Ein Empf\u00e4nger empf\u00e4ngt das gesamte Frequenzband mit der Mehrzahl der verschiedenen Sendesignale und extrahiert dann mittels digitaler Signalverarbeitung das an ihn gerichtete Sendesignal durch Multiplikation mit dem \u201erichtigen\u201c Spreizcode (\u201eentspreizen\u201c). F\u00fcr die Messung der Empfangsleistung hat das zur Folge, dass ein XXZ-Empf\u00e4nger zwar unmittelbar die Leistung in dem gro\u00dfen Frequenzbereich misst (RSSI = received signal strength indicator). Erst nach der \u201eEntspreizung\u201c des Signalgemisches kann der Empf\u00e4nger jedoch auch die Empfangsleistung des ihn interessierenden Signals bestimmen. Dieser Messwert wird in XXZ als XXQ (received signal code power) bezeichnet (BPatG, Anlage ZVB 6, S. 23). Bei einem CDMA-System wie XXZ ist es wegen der zeitlichen Koexistenz des gew\u00fcnschten Signals mit den st\u00f6renden Signalen in einem gemeinsamen Frequenzbereich \u00fcblich, neben der Gesamt-Empfangsleistung RSSI in dem breiten Frequenzbereich und der Empfangsleistung XXQ des gew\u00fcnschten Signals diese beiden Gr\u00f6\u00dfen miteinander ins Verh\u00e4ltnis zu setzen, um so eine Aussage dar\u00fcber zu erhalten, wie gro\u00df das gew\u00fcnschte Signal im Vergleich zur Summe aus gew\u00fcnschtem Signal, St\u00f6rsignalen und Rauschen ist. Dieses Verh\u00e4ltnis wird mit Ec\/N0 bzw. E0\/I0 bezeichnet (Abs. [0014]; BPatG, Anlage ZVB 6, S. 23f.).<br \/>\nDavon ausgehend unterscheidet sich somit die XXZ-Messinformation von derjenigen in einem XXY-Netzwerk (Abs. [0013] a.E.). Gleichwohl m\u00fcssen dem XXY BSC zur Vorbereitung der Entscheidung, ob w\u00e4hrend einer aktiven XXY-Verbindung ein D1dover vom XXY- zum XXZ-Netz m\u00f6glich und sinnvoll ist, auch XXZ-Messwerte betreffend die Qualit\u00e4t der Funkverbindung zwischen dem mobilen Endger\u00e4t und den Basisstationen des XXZ-Netzes in einer solchen Form \u00fcbermittelt werden, dass sie von dem XXY BSC als origin\u00e4re XXY-Messwerte interpretiert und mit diesen verglichen werden k\u00f6nnen (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 15).<br \/>\nDa im XXY-Standard zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die Koexistenz mit dem XXZ-Kommunikationssystem keine Ber\u00fccksichtigung fand, stellt der XXY-Standard f\u00fcr eine \u00dcbertragung der XXZ-Messinformation von einer Mobilstation an den XXY BSC im aktiven Modus auf dem Dlink keine ungenutzte Signalkapazit\u00e4t zur Verf\u00fcgung. Daher muss der Transport von XXZ-Messinformation von einer Mobilstation zum XXY BSC zu Lasten anderer Informationen durchgef\u00fchrt werden (Abs. [0003]).<br \/>\nEine M\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung stellt der XXY Fast Associated Control CD1nel (FACCH) dar. Dieser arbeitet jedoch in einer \u201estehlenden Betriebsweise\u201c (\u201eStealing Mode\u201c). Da hierbei ein 20 ms Sprachsegment durch Signalinformation ersetzt wird, reduziert sich die Sprachqualit\u00e4t bei einer \u00dcbertragung der XXZ-Messinformationen von der Mobilstation an den XXY BSC stark (Abs. [0004]).<br \/>\nAls Alternative diskutiert das Klagepatent eine \u00dcbertragung der XXZ-Messwerte auf dem f\u00fcr die \u00dcbertragung der XXY-Messwerte vorgesehenen, in einem \u201eNon Stealing-Mode\u201c arbeitenden A1. Die in Abs. [0005] beschriebene \u00dcbertragung der XXZ-Messwerte auf dem A1-Kanal l\u00f6st zwar das in Abs. [0004] der Klagepatentschrift genannte Problem der Beeintr\u00e4chtigung der Sprach\u00fcbertragung. Allerdings ist der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch darauf nicht gerichtet. Zudem geht eine solche L\u00f6sung ebenfalls zu Lasten anderer Informationen, da in den von dem mobilen Endger\u00e4t an den XXY BSC gesendeten Messwertberichten XXZ-Messwerte mindestens teilweise origin\u00e4re XXY-Messwerte ersetzen (Abs. [0016], Figur 2, Verfahrensschritte 106 und 108, so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 15).<br \/>\nObjektiv gesehen liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe zugrunde, die XXZ-Messwerte qualitativ und quantitativ in einer solchen Art und Weise umzuwandeln, dass sie zum einen \u00fcber einen XXY-Steuerkanal, bevorzugt den A1, an den XXY BSC \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Zum anderen m\u00fcssen sie mit den origin\u00e4ren XXY-Messwerten vergleichbar werden, um dem XXY BSC eine Grundlage f\u00fcr eine netz\u00fcbergreifende D1dover-Entscheidung zu bieten. Zus\u00e4tzlich muss die Umwandlung der XXZ-Messwerte in XXY-Messwerte so durchgef\u00fchrt werden, dass die begrenzte \u00dcbertragungskapazit\u00e4t des XXY-Steuerkanals m\u00f6glichst gut genutzt wird, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass nur solche umgewandelten XXZ-Messwerte \u00fcbertragen werden, die f\u00fcr potentiell aufzubauende XXZ-Verbindungen mit einer hinreichenden \u00dcbertragungsqualit\u00e4t stehen. Denn andernfalls w\u00fcrde die \u00dcbertragung der origin\u00e4ren XXY-Messwerte der XXY-Nachbarzellen so stark reduziert, dass ein ggf. erforderlicher XXY-interner D1dover verz\u00f6gert oder gar verhindert w\u00fcrde (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 16).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 6 in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung ein mobiles Endger\u00e4t mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Mobiles Endger\u00e4t zur Verwendung beim Transport von Messinformation<\/li>\n<li>1.1. von einem ersten Kommunikationssystem<\/li>\n<li>1.2. an ein XXY-Kommunikationssystem.<\/li>\n<li>2. Das mobile Endger\u00e4t weist auf:<\/li>\n<li>2.1. ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten XXQ-Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem unter Verwendung der folgenden Gleichung:<\/li>\n<li>RXLEV = XXQ + OFFSET,<\/li>\n<li>wobei OFFSET eine Konstante ist;<\/li>\n<li>2.2. ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und<\/li>\n<li>2.3. ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten<\/li>\n<li>2.3.1. auf einem Steuerkanal<\/li>\n<li>2.3.2. an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem,<\/li>\n<li>2.3.3. falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt.<\/li>\n<li>Die gegen\u00fcber der der landgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruchsfassung bestehenden, auf der lediglich beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht beruhenden Abweichungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien bedarf die technische Lehre des Klagepatents n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nPatentanspruch 6 stellt ein mobiles Endger\u00e4t zur Verwendung beim Transport von Messinformation von einem ersten, nicht n\u00e4her konkretisierten Kommunikationssystem an ein XXY-Kommunikationssystem unter Schutz (MerkmalsgrDpe 1). Da das mobile Endger\u00e4t somit in der Lage sein muss, Messinformation beider Kommunikationssysteme zu verarbeiten, ist klar, dass es sich um ein sog. \u201eDual-mode\u201c-Endger\u00e4t D1deln muss. Auch wenn sich Patentanspruch 6 im Hinblick auf das erste Kommunikationssystem nicht auf ein bestimmtes Netz festlegt, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung klar, dass es sich dabei insbesondere um das XXZ-Netz D1delt, ohne dass der Schutzbereich darauf beschr\u00e4nkt w\u00e4re. Da die Messinformation gem\u00e4\u00df MerkmalsgrDpe 1 von dem ersten Kommunikationssystem an ein XXY-Kommunikationssystem transportiert werden soll, kann es sich bei dem ersten Kommunikationssystem somit um jedes von XXY verschiedene Netz D1deln, solange mit diesem Kommunikationssystem XXQ-Downlink-Messwerte assoziiert sind. Andernfalls fehlt der in Merkmal 2.1. angesprochenen Umwandlung die Grundlage. Innerhalb des XXY-Kommunikationssystems stellt sich das der Erfindung zugrundeliegende Problem des netz\u00fcbergreifenden \u201eD1dovers\u201c von vornherein nicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUm einen solchen netz\u00fcbergreifenden \u201eD1dover\u201c zu erm\u00f6glichen, weist das mobile Endger\u00e4t drei Mittel auf, die in Patentanspruch 6 jeweils nur \u00fcber ihre Funktion n\u00e4her konkretisiert sind, n\u00e4mlich jeweils ein Mittel<\/li>\n<li>1. zum Umwandeln einer Vielzahl von Downlink-Messwerten (MerkmalsgrDpe 2.1.),<\/li>\n<li>2. zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert (Merkmal 2.2.) und<\/li>\n<li>3. zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem (MerkmalsgrDpe 2.3.).<\/li>\n<li>Solange das mobile Endger\u00e4t in der Lage ist, die vorgenannten Funktionen zu erf\u00fcllen, ist die n\u00e4here technische Gestaltung der einzelnen Mittel dem Fachmann, bei dem es sich um einen Dipl.-Ing. der Elektro- oder Nachrichtentechnik mit Universit\u00e4tsausbildung, mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung und einschl\u00e4gigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konzeption von Mobilfunksystemen, insbesondere im Bereich XXY- und XXZ-Netzwerke, D1delt (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 21), \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet die in Merkmal 2.1. angesprochene Umwandlung einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten XXQ-Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine solche Umwandlung ist notwendig, da sich die XXZ-Messinformation, bei der es sich nach der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung zwingend um XXQ-Messinformation \u2013 und damit nicht um die in der Klagepatentbeschreibung ebenfalls angesprochene Ec\/Io-Messinformation \u2013 D1delt, von der typischen XXY-Messinformation unterscheidet (Abs. [0014] a.E.). Da die Downlink-Messwerte sp\u00e4ter auf einem Steuerkanal an einen Knoten (XXY BSC) im XXY-Kommunikationssystem (Merkmale 2.3.1. und 2.3.2.) und demnach auf den im XXY-Netz zur Verf\u00fcgung stehenden Steuerkan\u00e4len, insbesondere dem A1, gesendet werden sollen, muss zun\u00e4chst das Messformat der XXQ-Downlink-Messwerte in das der XXY-Messwerte umgewandelt werden (Abs. [0014] und [0017]). Nur so lassen sich die im ersten Kommunikationssystem gewonnenen Messwerte \u00fcber die Kan\u00e4le des XXY-Kommunikationssystems \u00fcbertragen (so auch BPatG, ZVB 6, S. 25).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass allein eine solche Anpassung des Messformats f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umwandlung nicht ausreichend sein kann, erschlie\u00dft sich ohne Weiteres mit Blick auf die patentgem\u00e4\u00df vorgesehene weitere Verwendung der umgewandelten XXQ-Downlink-Messwerte. Bei diesen soll es sich nicht nur um Downlink-Messwerte f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem D1deln. Sie werden vielmehr nach ihrer Umwandlung mit einem Schwellenmesswert verglichen und ggf., bei \u00dcberschreitung des Schwellenmesswertes, an einen Knoten (XXY BSC) im XXY-Kommunikationssystem \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Auch wenn der XXY BSC selbst einschlie\u00dflich der dort stattfindenden Datenverarbeitungsprozesse au\u00dferhalb des Erfindungsgegenstandes liegt, ist er insofern rechtlich bedeutsam, als seine in Patentanspruch 6 vorausgesetzte Beschaffenheit R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Anforderungen an die ihm \u00fcbermittelten Downlink-Messwerte zul\u00e4sst (vgl. hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.02.2016, Az.: I-2 U 19\/15, NJOZ 2016, 1014, 1019). Klagepatentgem\u00e4\u00df ist es der XXY-BSC, der eingehende Messinformationen bewertet und davon ausgehend Weiterleitungsentscheidungen trifft (Abs. [0012], S. 4, Z. 13 f.; Abs. [0015], S. 5, Z. 2f.). Dazu ist er jedoch nur in der Lage, wenn er Messinformationen erh\u00e4lt, die er verarbeiten kann und die zugleich eine geeignete Grundlage f\u00fcr die zu treffende Weiterleitungsentscheidung darstellen. Dies setzt voraus, dass die umgewandelten XXQ-Downlink-Messwerte mit den origin\u00e4ren XXY-Messwerten vergleichbar sind, und zwar derart, dass durch den XXY-BSC eine system\u00fcbergreifende D1dover-Entscheidung getroffen werden kann. Die origin\u00e4ren XXY-Messwerte und die f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem umgewandelten XXQ-Downlink-Messwerte m\u00fcssen daher jeweils als ein Ma\u00df f\u00fcr die Qualit\u00e4t der zugeh\u00f6rigen Funkverbindung geeignet sein (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 25 unten). Damit korrespondierend spricht das Klagepatent in Figur 2 in Schritt (104) von einer Umwandlung (allerdings des Ec\/Io-Wertes) in eine passende XXY-Signalst\u00e4rke (\u201eadequate XXY signal strength\u201c). Zudem soll die Mobilstation die XXQ-Messinformation nach Abs. [0015] der Klagepatentbeschreibung in geeignete XXY-Signalst\u00e4rkeinformationen umwandeln (\u201ethe MS (22) converts the retrieved [\u2026] XXQ measurement information to appropriate XXY signal strength information\u201c, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie vorstehend angesprochene Vergleichbarkeit ist nicht notwendigerweise mit einer Identit\u00e4t gleichzusetzen. Solange die Messwerte dergestalt vergleichbar sind, dass der XXY BSC die ihm \u00fcbertragene Weiterleitungsentscheidung treffen kann, muss es sich bei den umgewandelten XXQ-Downlink-Messwerten nicht um XXY-Messwerte D1deln. Merkmal 2.1. verlangt keine Umwandlung von XXQ-Downlink-Messwerten in XXY-Downlink-Messwerte. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr lediglich die Umwandlung der mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten XXQ-Downlink-Messwerte in Downlink-Messwerte f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem (\u201efor sQd XXY communication system\u201c, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Am Ende des Umwandlungsprozesses m\u00fcssen somit Downlink-Messwerte stehen, die<\/li>\n<li>a) \u00fcber einen Steuerkanal des XXY-Kommunikationssystems \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>b) den in Merkmal 2.2. angesprochenen Vergleich mit einem Schwellenmesswert zulassen und<\/li>\n<li>c) durch die XXY-BSC (in der Terminologie des Patentanspruchs: den Knoten) verarbeitet und als Grundlage der Weiterleitungsentscheidung herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nicht notwendig ist demgegen\u00fcber die Erzeugung von Messwerten, die vollumf\u00e4nglich und in jeder Einzelheit XXY-Messwerten entsprechen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nAnders, als in der noch vor dem Landgericht streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung legt sich Patentanspruch 6 im Hinblick auf den f\u00fcr die Umwandlung einzuschlagenden Weg fest: Die Umwandlung soll unter Verwendung der Gleichung RXLEV = XXQ + OFFSET erfolgen, wobei OFFSET eine Konstante ist. Dabei steht RXLEV (received signal level) f\u00fcr die XXY- und XXQ (received signal code power) f\u00fcr die XXZ-Signalst\u00e4rkemessungen, jeweils in Dezibel Milliwat (dBm) (Abs. [0015], S. 5, Z. 9-11). Um einen RXLEV-Wert zu erhalten, soll somit zu dem XXQ-Wert ein OFFSET-Wert hinzuaddiert werden. Da der OFFSET-Wert konstant sein muss, ist klar, dass dieser, anders als bei der in Abs. [0015] der Klagepatentbeschreibung zu findenden Gleichung, stets unabh\u00e4ngig vom Messwert XXQ ist (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 32 unten).<\/li>\n<li>Wie der Senat bereits im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, sind RXLEV (in XXY) und XXQ (in XXZ) jeweils ein Ma\u00df f\u00fcr die jeweilige Empfangsleistung auf einem Kanal und damit automatisch (bei jeweils bekannter Sendeleistung der Basisstation) ein Ma\u00df f\u00fcr den sog. Kanalverlust. Damit sind \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt und Effekte wie Mehrwegeausbreitung etc. vernachl\u00e4ssigend \u2013 beide Gr\u00f6\u00dfen ein Ma\u00df f\u00fcr die Entfernung zwischen Sender (im hier interessierenden Downlink-Fall die Basisstation) und Empf\u00e4nger (= Endger\u00e4t) (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 39; hinsichtlich der Vergleichbarkeit im Ergebnis ebenso im britischen Parallelverfahren: High Court of Justice, Anlagen CBHu1a, S. 17 ff., Rz. 69 \u2013 75).<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nDass die Werte RXLEV und XXQ nach der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0015], S. 5, Z. 9-11) jeweils in dBm angegeben werden, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, diese zun\u00e4chst analog vorliegenden Messwerte d\u00fcrften vor der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Umwandlung nicht einer digitalen Codierung (\u201eMapping\u201c) unterworfen werden. Weder in Patentanspruch 6 noch in der Klagepatentbeschreibung findet sich ein Hinweis, dass die zu verarbeitenden Messwerte bzw. die zu transportierende Messinformation in analoger Form vorliegen m\u00fcssten. Insbesondere l\u00e4sst sich ein derartiges \u201eCodierungsverbot\u201c nicht allein aus der Verwendung der Begriffe \u201eMesswert\u201c und \u201eMessinformation\u201c herleiten. Da die Umwandlung der Messwerte vom Endger\u00e4t mittels der in Patentanspruch 6 genannten Gleichung bzw. fachnotorisch von dessen Digitalteil (zentraler Mikroprozessor, Signalprozessor oder Digitalteil eines sog. Mixed-Signalbausteins) vorgenommen wird, ist dem Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung seines Fachwissens klar, dass die XXQ-Werte als quantisierte, d.h. digital codierte Werte vorliegen, zu denen dann ein ebenfalls digital codierter Offset-Wert addiert wird. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die RXLEV-Werte. Auch hierbei kann es sich um digital codierte Werte D1deln, wobei die Codierung im Endger\u00e4t auch vor der \u00dcbertragung \u00fcber den Steuerkanal ge\u00e4ndert werden kann (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 27).<\/li>\n<li>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann nicht zuletzt mit Blick auf das in Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Auch dort werden sowohl die XXZ- als auch die XXY-Messwerte zun\u00e4chst in einem Speicher des Endger\u00e4tes gespeichert, bevor sie von dem Mikroprozessor des Endger\u00e4tes ausgelesen, umgewandelt (XXZ-Messwerte) und anschlie\u00dfend miteinander verglichen werden (Abs. [0015] f.; BPatG, Anlage ZVB 6, S. 25). Dementsprechend ist dem Fachmann klar, dass auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel die im Endger\u00e4t gewonnenen, zun\u00e4chst noch analogen Messwerte einer anschlie\u00dfenden Quantisierung und damit einer digitalen Codierung unterworfen werden (so auch BPatG, Anlage ZVB 6, S. 25; im Ergebnis ebenso im britischen Parallelverfahren: High Court of Justice, Anlagen CBHu1a, S. 14 f., Rz. 58 &#8211; 61).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDa die Kapazit\u00e4t der im XXY-Kommunikationssystem zur Verf\u00fcgung stehenden \u00dcbertragungskapazit\u00e4t begrenzt ist und die Qualit\u00e4t der Sprachinformation bei der \u00dcbertragung m\u00f6glichst nicht beeintr\u00e4chtigt werden soll (vgl. Abs. [0006]), muss sichergestellt sein, dass nur die (XXZ-) Messinformation an den XXY BSC \u00fcbertragen wird, die dieser f\u00fcr seine Weiterleitungsentscheidung ben\u00f6tigt (vgl. auch im britischen Parallelverfahren: High Court of Justice, Anlagen CBHu1a, S. 12, Rz. 60). Dem tr\u00e4gt Merkmal 2.3.3. Rechnung, wonach eine \u00dcbertragung der umgewandelten Downlink-Messwerte nur im Fall der \u00dcberschreitung eines vorbestimmten Schwellenmesswertes erfolgen soll. Dementsprechend bedarf es eines Mittels zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert.<\/li>\n<li>Was unter dem Begriff des \u201eSchwellenmesswertes\u201c, der unstreitig nicht der allgemeinen Fachsprache entlehnt ist, zu verstehen sein soll, erl\u00e4utert die Klagepatentschrift dem Fachmann nicht ausdr\u00fccklich. Der technische Sinngehalt dieses Begriffes ist daher im Wege der funktionsorientierten Auslegung zu ermitteln, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass das Klagepatent hinsichtlich der dort verwendeten Begriffe sein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2008, 887, 889 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 125978).<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eSchwellenmesswert\u201c bedeutet aus sich heraus und bei einer rein am Wortlaut orientierten Betrachtung zun\u00e4chst erst einmal nur, dass es sich um einen bestimmten Wert D1delt, der eine Schwelle definiert, und zwar bei einer Zusammenschau der Merkmale 2.2., 2.3. und 2.3.3. die Schwelle, bei deren \u00dcberschreiten ein zuvor umgewandelter Downlink-Messwert auf dem Steuerkanal an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem gesendet werden soll. Nichts gesagt ist damit zum Format dieses \u201eSchwellenmesswertes\u201c. Im Hinblick auf Merkmal 2.2. ist aber zumindest klar, dass es sich um ein Format D1deln muss, welches den in Merkmal 2.2. angesprochenen Vergleich zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Nachdem sich der Begriff des \u201eSchwellenmesswertes\u201c lediglich in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 6, nicht aber in der Klagepatentbeschreibung findet und insbesondere auch nicht in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung n\u00e4her erl\u00e4utert wird, richtet der Fachmann seinen Blick zwangsl\u00e4ufig auf die in Abs. [0010] ff. sowie den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/li>\n<li>Die in Figur 2 offenbarte Gestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass die aus einem lokalen Speicher der Mobilstation abgerufenen Ec\/Io- oder XXQ-Informationen (Schritt 102a)) in eine passende XXY-Signalst\u00e4rke umgewandelt (Schritt (104)) und sodann mit ebenfalls aus einem lokalen Speicher abgerufenen XXY-Signalst\u00e4rkeinformationen verglichen werden (Schritt 106)). Die Mobilstation ruft dann eine vorbestimmte Anzahl der \u201ebesten\u201c Messwerte aus Schritt (106) ab, die in einem Messbericht an den XXY BSC (14) berichtet werden (Abs. [0016]). Es findet somit in der Mobilstation ein Vergleich der gemessenen XXY- und XXZ-Messwerte statt, wobei die \u201ebesten\u201c Messwerte \u00fcbermittelt werden. Einen solchen Vergleich mit zuvor gemessenen und lediglich vor\u00fcbergehend im lokalen Zwischenspeicher abgelegten XXY-Messwerten sieht Patentanspruch 6 jedoch gerade nicht vor, sondern stellt auf einen vorbestimmten (predetermined), d.h. vorab festgelegten Schwellenmesswert ab (Merkmal 2.3.). Es wird demnach anstatt eines Vergleichs der umgewandelten XXZ-Messwerte mit XXY-Messwerten ein theoretischer, vorbestimmter Standard-XXY-Schwellen(mess)wert verwendet. Das in Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel l\u00e4sst sich somit nicht in Einklang mit Patentanspruch 6 bringen und darf dementsprechend nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Klagepatents herangezogen werden (BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Xgest\u00e4nge).<\/li>\n<li>Vom Schutzbereich umfasst ist demgegen\u00fcber das in der Klagepatentbeschreibung angesprochene weitere Ausf\u00fchrungsbeispiel, das auf S. 5, Z. 20 \u2013 24 der vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage EIP C1a) wie folgt beschrieben wird:<\/li>\n<li>\u201eAlternativ kann die MS in Schritt 106 anstatt die umgewandelten XXZ-Messwerte mit XXY-Messwerten zu vergleichen, jeden gespeicherten XXZ-Messwert in einen passenden XXY-Signalst\u00e4rkewert umwandeln und jeden umgewandelten Messwert, der einen vorbestimmten Signalst\u00e4rken-Schwellenwert \u00fcberschreitet, ausw\u00e4hlen, um ihn an die XXY BSC 14 zu berichten.\u201c<\/li>\n<li>Bei dieser Ausgestaltung werden die umgewandelten XXZ-Messwerte somit nicht mehr mit \u201erealen\u201c XXY-Messergebnissen, sondern mit einem vorgegebenen, und damit ggf. auch theoretischen Schwellenwert verglichen. Zu dessen technischer Ausgestaltung \u00e4u\u00dfert sich das Klagepatent lediglich dahingehend, dass es sich um einen \u201eSignalst\u00e4rke-Schwellenwert\u201c D1deln soll. Da die XXZ-Messwerte zun\u00e4chst in einen passenden XXY-Signalst\u00e4rkewert umgewandelt und dieser dann mit dem \u201eSignalst\u00e4rke-Schwellenwert\u201c verglichen werden soll, deutet dies darauf hin, dass auch der Schwellenwert \u2013 wie auch immer \u2013 f\u00fcr eine bestimmte Signalst\u00e4rke steht.<\/li>\n<li>An dieser Stelle bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen, sondern bezieht in seine \u00dcberlegungen mit ein, dass Patentanspruch 6 gerade nicht, wie die Klagepatentbeschreibung im Rahmen der Erl\u00e4uterung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf und das lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient (BGH, GRUR 2004, 1023 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779\u2009f. \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286 m.w.N.), einen Vergleich mit einem \u201eSignalst\u00e4rken-Schwellenwert\u201c verlangt, sondern auf einen Vergleich mit einem \u201eSchwellenmesswert\u201c (\u201etreshold measurement value\u201c) abstellt. Hierbei kann es sich begrifflich um einen \u201eSignalst\u00e4rken-Schwellenwert\u201c, aber auch um jeden anderen vorbestimmten Schwellenwert D1deln, der bestimmt, welche Messwerte letztlich \u00fcbertragen werden sollen. Insbesondere besteht kein Anlass, allein aus dem Begriffsbestandteil Schwellenmesswert den zwingenden Schluss zu ziehen, der Schwellenmesswert m\u00fcsse aus vorangegangenen Messungen resultieren. Ein solches Verst\u00e4ndnis st\u00fcnde vielmehr ggf. im Widerspruch zu Merkmal 2.3.3., wonach der Schwellenmesswert vorbestimmt (\u201epredetermined\u201c) sein soll.<\/li>\n<li>Auch unter funktionalen Gesichtspunkten ist ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eSchwellenmesswert\u201c nicht geboten. Seine ihm zugewiesene Funktion als Schranke f\u00fcr die an den XXY BSC zu \u00fcbertragenden Messwerte kann der Schwellenmesswert ebenso erf\u00fcllen, wenn es sich lediglich um einen vorab festgelegten beliebigen Wert D1delt, bei dessen \u00dcberschreiten der jeweilige umgewandelte XXZ-Messwert gesendet wird. Vorheriger Messungen zur Bestimmung des Schwellenmesswertes bedarf es daf\u00fcr ebenso wenig wie einen, selbst f\u00fcr eine bestimmte Signalst\u00e4rke stehenden Schwellenmesswert. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine bestimmte, zuvor festgelegte Gr\u00f6\u00dfe, die es erm\u00f6glicht, sicherzustellen, dass letztlich diejenigen umgewandelten Downlink-Messwerte \u00fcbermittelt werden, welche der XXY BSC f\u00fcr seine Weiterleitungsentscheidung ben\u00f6tigt. Das sind letztlich diejenigen, die die beste Signalqualit\u00e4t repr\u00e4sentieren (vgl. auch S. 5, Z. 15 \u00dcbermittlung der \u201ebesten\u201c Messwerte). Denn nur dann kann den XXY BSC letztlich ermitteln, welche in Betracht kommende Nachbarzelle letztlich f\u00fcr den \u201eD1dover\u201c am besten geeignet ist. Dies sind naturgem\u00e4\u00df die \u201eh\u00f6chsten\u201c Messwerte. Solange der \u201eSchwellenmesswert\u201c die \u00dcbermittlung dieser Messwerte sicherstellt, steht seine n\u00e4here technische Gestaltung im Belieben des Fachmanns. Mit anderen Worten muss es sich um die Schwelle D1deln, bei deren \u00dcberschreiten ein zuvor umgewandelter Downlink-Messwert auf dem Steuerkanal an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem gesendet wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVon der so umschriebenen technischen Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein mobiles Endger\u00e4t zur Verwendung beim Transport von Messinformation von einem ersten Kommunikationssystem, XXZ, an ein XXY-Kommunikationssystem D1delt (MerkmalsgrDpe 1), steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZu diesem Zweck weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel zum Umwandeln von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten XXQ-Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem im Sinne von Merkmal 2.1. auf.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer im vorliegenden Verfahren interessierende \u201eD1dover\u201c zwischen dem XXZ- und dem XXY-Netz ist im 3GPP Standard TS 45.008 mit dem Titel \u201eDigital cellular telecommunication system (Phase 2+); Radio subsystem link control\u201c (\u201eDigitales Zellkommunikationssystem (Phase 2+); Funksystem-Verbindungssteuerung (FDD)\u201c beschrieben. Version 5.2.22 der Ver\u00f6ffentlichung 5 des 3 GGP TS 45.008, Version 6.16.0 der Ver\u00f6ffentlichung 6 des 3GGP TS 45.008 und Version 7.3.0. der Ver\u00f6ffentlichung 7 des 3 GPP TS 45.008 und alle nachfolgenden Versionen und Ver\u00f6ffentlichungen dieser technischen Spezifikation ber\u00fccksichtigen die in Streit stehende Technologie. Soweit nachfolgend auf den \u201eXXY-Standard\u201c abgestellt wird, bezieht sich dies auf die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage EIP C8 vorgelegte Version I TS 145.008 (Version 5.22.0) bzw. die als Anlage EIP C8a vorgelegte Teil-\u00dcbersetzung. Die Ausf\u00fchrungen zum \u201eXXZ-Standard\u201c beziehen sich auf das als Anlage B 7 zur Akte gereichte Dokument \u201eUniversal Mobile Telecommunications System (XXZ); Requirements for sDport of radio resource management (FDD); 3GGP TS 25.133 version 5.17.0, Release 5\u201c).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Ziffer 3.1. des XXY-Standards wird der gesamte D1dover-Prozess in der Mobilstation, im BSS (Base Station Subsystem) sowie im MSC (Mobile Switching Center) umgesetzt. Die Messungen der Downlink-Leistung des Funkteilsystems und der Signalpegel von Signalen, die von umliegenden Zellen empfangen wurden, erfolgt in der Mobilstation, wobei die Ergebnisse dieser Messungen an das BSS zur Auswertung gesandt werden.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nRegelungen zu den entsprechenden FunkverbindunXXYessungen finden sich in Abschnitt 8 des XXY-Standards. Nach Ziffer 8.1.1. kann der empfangene Signalpegel als ein Kriterium bei D1dover-Verfahren verwendet werden, wobei der empfangene Signalpegel im XXY-Netz im gesamten Bereich von -110 dBm bis -48 dBm zzgl. zu ber\u00fccksichtigender Toleranzen liegt.<\/li>\n<li>Abschnitt 8.1.4. beschreibt die Codierung der gemessenen Signalpegel in ein 6-Bit-Format. Dabei wird dem jeweils gemessenen RXLEV-Wert ein ganzzahliger Wert von 0 bis 63 zugewiesen, und zwar entsprechend dem nachfolgend eingeblendeten Codierungsschema:<\/li>\n<li>Alle RXLEV-Werte von weniger als -110 dBm werden somit, vorausgesetzt, der Wert \u201eSCALE\u201c ist auf 0 gesetzt, im 6-Bit-Format mit \u201e0\u201c abgebildet. Die Abbildung der Werte im Bereich -110 dBm bis -48 dBm erfolgt als ganze Zahlen in 1-dBm-Schritten. Der RXLEV-Wert von -109,5 dBm wird somit beispielsweise als ganze Zahl \u201e1\u201c codiert. Werte von mehr als -48 dBm werden alle auf die ganze Zahl \u201e63\u201c abgebildet.<\/li>\n<li>F\u00fcr Zellen einer anderen Funkzellentechnologie, also insbesondere XXZ, wird RXLEV durch die entsprechende Messqualit\u00e4t f\u00fcr diese Funkzugangstechnologie ersetzt (vgl. XXY-Standard, Ziff. 8.1.1. a.E.). Vorgaben f\u00fcr die hierbei zu verwendenden Messgr\u00f6\u00dfen finden sich in Abschnitt 8.1.5.1. des XXY-Standards, wobei hier als Messgr\u00f6\u00dfen neben CPICH Ec\/No und RSSI auch der f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage relevante Parameter CPICH XXQ genannt und, f\u00fcr die Zellenneuauswahl, als allein ma\u00dfgeblich definiert wird (\u201eXXQ shall be used for the cell re-selection ranking criteria\u201c).<br \/>\nAuch die XXQ-Messwerte werden nicht unver\u00e4ndert \u00fcbertragen, sondern ebenfalls codiert. Im XXZ-Standard findet sich daf\u00fcr folgendes Codierungsschema:<\/li>\n<li>Damit diese 7-Bit-Werte (mit einem Wertebereich zwischen 0 und max. 127) im XXY-Protokoll \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, werden sie in eine 6-Bit-Darstellung, also in einen Wertebereich von 0 bis 63, \u00fcberf\u00fchrt. Dabei werden die urspr\u00fcnglichen Bitwerte \u00fcber \u201e63\u201c durch den Bitwert \u201e63\u201c ersetzt. Gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.1.5.1. des XXY-Standards folgt daraus das folgende Codierungsschema:<\/li>\n<li>Alle XXQ-Werte von weniger als -115 dBm werden somit im 6-Bit-Format mit \u201e0\u201c abgebildet. Die Abbildung der Werte im Bereich -115 dBm bis -53 dBm erfolgt als ganze Zahlen in 1 dBm-Schritten. Der XXQ-Wert von -109,5 dBm wird somit beispielsweise als \u201e6\u201c codiert. Werte von mehr als -53 dBm werden alle auf die ganze Zahl \u201e63\u201c abgebildet.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht in diesem \u201eMapping\u201c ein \u201eUmwandeln\u201c im Sinne der MerkmalsgrDpe 2.2. gesehen.<\/li>\n<li>Zwar reicht hierf\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung der im XXZ-Standard vorD1denen 7 Bit langen Werte in die im XXY-Standard vorgesehene 6-Bit-Darstellung f\u00fcr sich genommen nicht aus. Denn hierbei D1delt es sich zun\u00e4chst erst einmal nur um eine Anpassung des \u201eMessformats\u201c, bei der es sich um eine notwendige, aber nicht die einzige Voraussetzung einer Umwandlung im Sinne des Klagepatents D1delt. Bei diesem \u201eMapping\u201c kommt jedoch zugleich auch die im Klagepatentanspruch nunmehr zu findende Umrechnungsformel zur Anwendung, wie die nachfolgende, bereits auf Seite 83 des landgerichtlichen Urteils zu findende, durch den Senat erg\u00e4nzte und leicht modifizierte Tabelle verdeutlicht:<\/li>\n<li>Daraus geht hervor, dass die als ganze Zahlen dargestellten Berichtswerte f\u00fcr RXLEV bei jeweils identischem Berichtswert konstant um die Zahl \u201e5\u201c \u00fcber den jeweiligen XXQ-Berichtswerten liegen. So ist beispielhaft dem Bereich -114 \u2264 XXQ &lt; -113 der Berichtswert \u201e2\u201c zugeordnet. Mit Letzterem korrespondiert in XXY der RXLEV-Bereich -109 \u2264 signal level \u2264 -108.<\/li>\n<li>Somit erfolgt die Umwandlung exakt nach der in Patentanspruch 6 genannten Formel, wobei der konstante OFFSET \u201e5\u201c betr\u00e4gt. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der vorstehend eingeblendeten Tabelle mit der Begr\u00fcndung in Frage stellt, im XXY-Standard sei nicht eindeutig geregelt, ob einem RXLEV-Messwert von -109 dBm ein Berichtswert von \u201e1\u201c oder \u201e2\u201c zugeordnet sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es mag sein, dass die entsprechende Zuordnung in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Netzbetreiber unterschiedlich sein kann. Auch trifft es zu, dass sich entsprechende Ungenauigkeiten im XXZ-Standard nicht finden. Grundlegende Auswirkungen auf das Codierungsschema ergeben sich aus der angesprochenen Problematik jedoch bereits deshalb nicht, weil sich die durch die Beklagte angesprochene Zuordnungsproblematik ausschlie\u00dflich bei dem jeweiligen exakten Grenzwert ergibt. Sobald der entsprechende Messwert davon auch nur minimal nach oben oder unten abweicht, l\u00e4sst sich dieser eindeutig einem konkreten Berichtswert zuordnen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass die jeweiligen Berichtswerte f\u00fcr XXY und XXZ jeweils in ihrer urspr\u00fcnglichen Gestalt, d.h. ohne eine weitere Umwandlung oder Zusammenf\u00fchrung, an die XXY BSC \u00fcbermittelt werden. Die Umwandlung hat im Zeitpunkt der \u00dcbermittlung bereits durch die jeweilige Zuweisung der entsprechenden ganzzahligen Berichtswerte unter Zugrundelegung der im Klagepatentanspruch genannten Formel stattgefunden. Im \u00dcbrigen liegen auch die XXZ- und XXY-Berichtswerte jeweils exakt um den Wert \u201e5\u201c auseinander. So wird dem XXQ-Wert -109,5 dBm der Berichtswert 6 zugewiesen. F\u00fcr den RXLEV-Wert -109,5 dBm betr\u00e4gt der zugeh\u00f6rige Berichtswert demgegen\u00fcber 1. Auch die Berichtswerte unterliegen damit letztlich der im Patentanspruch zu findenden Umwandlungsformel RXLEV = XXQ + OFFSET, wobei der konstante OFFSET-Wert in diesem Fall \u201e-5\u201c betr\u00e4gt. Dass die \u00dcbermittlung der XXQ- und RXLEV-Werte vor ihrer \u00dcbertragung einer digitalen Codierung (\u201eMapping\u201c) unterworfen werden, steht der Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatents Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die derart umgewandelten XXQ-Werte sind mit den RXLEV-Werten auch im Sinne des Klagepatents vergleichbar. Dass dem so ist, folgt bereits aus der vorstehend im Einzelnen dargelegten Anwendung der in Patentanspruch 6 als Mittel der Umwandlung explizit genannten Formel. Davon ausgehend kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, XXQ- und RXLEV-Messinformation seien verschieden und dementsprechend inhaltlich nicht vergleichbar. Zwar weist die Klagepatentbeschreibung in Abs. [0013] ausdr\u00fccklich auf die bestehenden Unterschiede hin und fordert vor diesem Hintergrund in Patentanspruch 6 eine Umwandlung der XXQ-Downlink-Messwerte in Downlink-Messwerte f\u00fcr das XXY-Kommunikationssystem. Das Mittel der Umwandlung konkretisiert Patentanspruch 6 sodann jedoch explizit auf die Addition eines konstanten OFFSET-Wertes zu dem jeweiligen XXQ-Wert. Einer weiteren, dar\u00fcber hinausgehenden und wie auch immer gearteten inhaltlichen Ver\u00e4nderung der entsprechenden Werte bedarf es f\u00fcr eine Umwandlung im Sinne des Klagepatents dementsprechend nicht.<\/li>\n<li>Davon, dass es sich bei dieser Addition grunds\u00e4tzlich um ein taugliches Mittel der Umwandlung der XXQ-Messwerte in RXLEV-Messwerte D1delt, geht im \u00dcbrigen auch das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in seinem im parallelen Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil aus, das der Senat bei seiner Entscheidung als sachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. So f\u00fchrt das Bundespatentgericht auf Seite<br \/>\n39 f. im ZusammenD1g mit der hinreichenden Offenbarung unter anderem aus:<\/li>\n<li>\u201eWie zur Auslegung des Merkmals [\u2026] erl\u00e4utert, sind sowohl die Messgr\u00f6\u00dfe XXQ in XXZ als auch die Messgr\u00f6\u00dfe RXLEV in XXY ein Ma\u00df f\u00fcr die jeweilige Empfangsleistung auf einem Kanal und damit automatisch (bei jeweils bekannter Sendeleistung der Basisstation) ein Ma\u00df f\u00fcr den sogenannten Kanalverlust. Damit sind \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt und Effekte wie Mehrwegeausbreitung etc. vernachl\u00e4ssigend \u2013 beide Gr\u00f6\u00dfen ein Ma\u00df f\u00fcr die Entfernung zwischen Sender (im hier interessierenden Downlink-Fall die Basisstation) und Empf\u00e4nger (= Endger\u00e4t).<\/li>\n<li>Dabei ist zu beachten, dass die Empf\u00e4nger in Mobilsystemen einen sehr gro\u00dfen \u201eDynamikbereich\u201c verarbeiten m\u00fcssen. [\u2026] Dementsprechend stark variiert der Kanalverlust.<\/li>\n<li>Angesichts dieses sehr gro\u00dfen Bereichs von m\u00f6glichen Eingangsleistungen fallen andere systemabh\u00e4ngige Faktoren, wie unterschiedlich gro\u00dfe Sendeleistungen der XXZ- und XXY-Basisstationen oder unterschiedliche Anforderungen an das notwendige minimale Signal-zu-Rauschverh\u00e4ltnis nicht so sehr ins Gewicht bzw. sie k\u00f6nnen mit einem geeignet gew\u00e4hlten Offset-Wert von einigen dBm zwischen RXLEV und XXQ ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Nach alledem ist festzustellen, dass die Messgr\u00f6\u00dfe XXQ im XXZ-System zumindest dann ann\u00e4herungsweise mit der Messgr\u00f6\u00dfe RXLEV im XXY-System vergleichbar ist, wenn die Einfl\u00fcsse von St\u00f6rsignalen bei XXZ vernachl\u00e4ssigt werden. In diesem Fall k\u00f6nnen die Unterschiede zwischen XXQ und RXLEV, die z.B. in der unterschiedlichen Anforderung an das Signal-zu-Rausch-Verh\u00e4ltnis begr\u00fcndet sind, durch einen konstanten, leicht zu ermittelnden Offset von typischerweise einigen wenigen dBm ber\u00fccksichtigt werden.\u201c<\/li>\n<li>Genau ein solcher Offset kommt, wie ausgef\u00fchrt, im XXY-Standard zum Einsatz. Dass auch der XXY-Standard von einer Vergleichbarkeit beider Werte beim Einsatz eines konstanten OFFSET-Wertes ausgeht, wird bereits dadurch deutlich, dass die wie vorstehend beschrieben gemappten XXQ-Messwerte die RXLEV-Messwerte nach Abschnitt 8.1.5.1. des XXY-Standards unter Umst\u00e4nden ersetzten sollen. Ein solcher Ersatz der gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.1.1. die Grundlage der Weiterleitungsentscheidung bildenden RXLEV-Messwerte macht jedoch nur dann Sinn, wenn diese an deren Stelle treten und dementsprechend ebenso eine taugliche Grundlage der Weiterleitungsentscheidung darstellen k\u00f6nnen, wof\u00fcr sie mit den RXLEV-Messwerten vergleichbar sein m\u00fcssen. Davon geht der XXY-Standard offenbar im Hinblick auf die ebenfalls in dBm angegebenen XXQ-Messwerte, nicht aber f\u00fcr die in dB angegebenen Ec\/No-Werte aus, die auch lediglich auf ganzzahlige Werte zwischen 0 und 49 codiert werden (vgl. XXY-Standard, Abschnitt 8.1.5.1.).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDass der in dem in Abschnitt 8.1.4. des XXY-Standards erl\u00e4uterten Codierungsschema zus\u00e4tzlich vorgesehene Wert \u201eScale\u201c nicht zwingend auf \u201e0\u201c gesetzt sein muss, sondern nach Tabelle 2 des Abschnitts 9 auch den Wert \u201e+10 dB\u201c annehmen kann, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zweck dieses Parameters, dessen Offset-Wert der Mobilstation \u00fcber den Parameter \u201eScale_ORD\u201c (vgl. Tabelle 2 des Abschnitts 9) vorgegeben wird, ist es, die RXLEV-Messungen am oberen Ende des dB-Bereichs mit gr\u00f6\u00dferer Wiedergabetreue aufzuzeichnen. Betr\u00e4gt der Wert \u201e+10 dB\u201c, wird das Berichtsfenster der RXLEV-Werte entsprechend verschoben. So ist beispielsweise dem RXLEV-Berichtswert \u201e2\u201c nicht mehr der Wertebereich \u201e-109 dBm bis -108 dBm\u201c zugeordnet, sondern der Wertebereich \u201e-99 dBm bis -98 dBm\u201c. Die Verschiebung des Berichtsfensters f\u00fchrt im oberen Bereich, also zwischen -48 dBm und -38 dBm, zu einer besseren Differenzierung zwischen einer Vielzahl starker Zellen. Da der \u201eScale\u201c-Wert jedoch, auch wenn er bei einem Wert SCALE_ORD = 2 automatisch von der Mobilstation eingestellt wird, einheitlich auf alle RXLEV-Werte Anwendung findet, \u00e4ndert er nichts an der Anwendung der in Patentanspruch 6 genannten Formel und damit letztlich auch nichts an einer Vergleichbarkeit der RXLEV- und XXQ-Werte im Sinne des Klagepatents. Ist der Parameter \u201eScale\u201c auf \u201e+10 dB\u201c gesetzt, bedarf es f\u00fcr die Umwandlung lediglich eines anderen, ebenfalls konstanten OFFSETs, wie die nachfolgend eingeblendete Tabelle verdeutlicht.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Fall, dass der Wert \u201eScale\u201c auf \u201e+10 dB\u201c gesetzt ist, betr\u00e4gt der dem XXQ-Wert nach der in Patentanspruch 6 vorgegebenen Formel hinzuzuaddierende \u201eOFFSET\u201c nunmehr \u201e15\u201c. Nachdem es sich dabei ebenfalls wie von Patentanspruch 6 gefordert jeweils um einen konstanten Wert D1delt, der nur ggf. \u2013 je nach dem jeweils gesetzten Wert SCALE_ORD \u2013 automatisch durch die Mobilstation gesetzt wird, rechtfertigt auch die Ber\u00fccksichtigung des Wertes \u201eScale\u201c keine abweichende Beurteilung der Verletzungsfrage.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber ein Mittel zum Vergleichen der Vielzahl umgewandelter Messwerte mit mindestens einem Schwellenmesswert (Merkmal 2.2.), wobei die umgewandelten Downlink-Messwerte nur dann \u00fcber den SAACH (vgl. XXY-Standard, Ziffer 8.4.8.2.) und damit \u00fcber einen Steuerkanal (des XXY-Netzes) an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem gesendet werden, wenn dieser Schwellenmesswert \u00fcberschritten wird (MerkmalsgrDpe 2.3.).<br \/>\nBei dem Schwellenmesswert D1delt es sich um den Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c. Dieser kann ausweislich der in Abschnitt 9 des XXY-Standards zu findenden Tabelle 2 f\u00fcr jede Funktechnologie (\u201efor XXY frequency band or access technology\/mode XXX\u201c) auf den Wert 0, 6, \u2026, 36 oder unendlich gesetzt werden. Dass es sich bei dem Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c damit um einen lediglich einheitslosen Bitwert und nicht um einen zuvor durch Messung ermittelten Wert D1delt, hindert seine Einordnung als Schwellenmesswert, wie bereits im Rahmen der Patentauslegung ausgef\u00fchrt, nicht. Bei einem \u201eSchwellenmesswert\u201c im Sinne des Klagepatents kann es sich um jeden vorbestimmten Schwellenwert D1deln, der bestimmt, welche Messwerte letztlich \u00fcbertragen werden sollen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c.<br \/>\nAbschnitt 8.4.8. des XXY-Standards betrifft eine verbesserte Messwertprotokollierung (\u201eEnD1ced Measuring Reporting\u201c). Ein Bestandteil der dort versendeten \u201eMEASUREMENT INFORMATION\u201c ist der Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c, wobei \u201eXXX\u201c das XXY-Band oder eine weitere Funkzugangstechnologie bzw. einen weiteren Modus angibt. Um den erweiterten Messbericht zu f\u00fcllen, m\u00fcssen die verschiedenen Zellen in eine Reihenfolge der Meldepriorit\u00e4t gebracht werden, womit sich Abschnitt 8.4.8.1. des XXY-Standards befasst.<br \/>\nW\u00e4hrend die ersten beiden Priorit\u00e4tsstufen Messwerte von XXY-Zellen auf demselben Frequenzband (Stufe 1) bzw. auf anderen Frequenzb\u00e4ndern (Stufe 2) betreffen, betrifft die dritte Stufe Messwerte von Zellen anderer Technologie und damit auch XXZ-Zellen. Diese sollen in den erweiterten Messwertbericht aufgenommen werden, wenn der gemeldete Wert den Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c erreicht oder \u00fcberschreitet, was naturgem\u00e4\u00df einen Vergleich des f\u00fcr die jeweiligen Zellen gemeldeten Parameters mit dem Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c voraussetzt. Einen irgendwie gearteten Vergleich der XXY- und XXZ-Messwerte untereinander setzt Patentanspruch 6 demgegen\u00fcber nicht voraus, sondern stellt allein auf einen Vergleich des umgewandelten Messwertes mit einem Schwellenmesswert ab. Das Ergebnis dieses Vergleichs soll sodann die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung bilden, welche Messwerte letztlich an die Basisstation \u00fcbermittelt werden sollen.<br \/>\nDass der entsprechende XXZ-Messwert nur dann in den erweiterten Messbericht aufgenommen und dementsprechend an die Basisstation gesendet wird, wenn zus\u00e4tzlich auch der EC\/NO-Berichtswert den Wert \u201eFDD_REPORTING_TRESHOLD 2\u201c erreicht, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, schlie\u00dft es Patentanspruch 6 nicht aus, dass das Senden der umgewandelten Downlink-Messwerte von mehr als einer Bedingung abh\u00e4ngig gemacht wird. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen behalten auch nach der zwischenzeitlichen Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs ihre G\u00fcltigkeit, so dass insoweit vollumf\u00e4nglich auf das landgerichtliche Urteil, das sich der Senat insoweit zu Eigen macht, Bezug genommen werden kann (vgl. landgerichtliches Urteil, S. 91 Mitte). Hinzu kommt, dass Patentanspruch 6 in Merkmal 2.2. einen Vergleich mit mindestens einem Schwellenmesswert verlangt. Bereits dies verdeutlicht, dass auch das Klagepatent einen Vergleich mit mehreren Schwellenmesswerten nicht von vornherein ausschlie\u00dft, sondern vielmehr sogar ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst. Ist dem so, muss es ebenso zul\u00e4ssig sein, sodann auch die Weiterleitungsentscheidung vom Ergebnis eines solchen, mehrere Schwellenmesswerte einbeziehenden Vergleichs abh\u00e4ngig zu machen. Andernfalls ergibt die \u00d6ffnung des Schutzbereichs f\u00fcr einen, mehrere Schwellenmesswerte einbeziehenden Vergleich keinen Sinn.<br \/>\nMa\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die nach der MerkmalsgrDpe 2.3. zu treffenden Weiterleitungsentscheidung ist das Ergebnis eines Vergleichs der umgewandelten Downlink-Messwerte mit mindestens einem Schwellenmesswert. Um die Basisstation und den f\u00fcr die \u00dcbertragung zum Einsatz kommenden, lediglich eine begrenzte Kapazit\u00e4t aufweisenden Steuerkanal nicht mit unn\u00f6tigen Informationen zu belasten, sollen nur solche Messwerte \u00fcbertragen werden, die zumindest den Schwellenmesswert \u00fcberschreiten (Merkmal 2.3.3.). Hierbei bezieht sich Patentanspruch 6 ausschlie\u00dflich auf die umgewandelten Messwerte und damit auf diejenigen, die origin\u00e4r das erste Kommunikationssystem betreffen. Diese sollen umgewandelt, mit einem Schwellenmesswert verglichen und ggf. an einen Knoten im XXY-Kommunikationssystem gesendet werden. Ob der in diesem Rahmen eingesetzte Schwellenmesswert in gleicher Weise auch die Grundlage f\u00fcr eine, die XXY-Werte betreffende Weiterleitungsentscheidung bildet, oder ob dort ggf. ein anderer Schwellenmesswert (oder vielleicht sogar kein Schwellenmesswert) zum Einsatz kommt, ist f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 6 unter Schutz gestellten Lehre nicht entscheidend. Die die Messwerte aus dem XXY-Kommunikationssystem betreffende Weiterleitungsentscheidung liegt au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht es einer Verletzung des Klagepatents auch nicht entgegen, dass die XXZ-Messwerte nach dem XXY-Standard dann in den Messbericht aufgenommen werden sollen, wenn der gemeldete Wert gleich oder gr\u00f6\u00dfer als der Parameter \u201eXXX_REPORTING_TRESHOLD\u201c ist. Zwar stellt Merkmal 2.3. auf das \u00dcberschreiten des Schwellenmesswertes ab, so dass es bei einer ersten Ann\u00e4herung nicht ausreichend sein k\u00f6nnte, wenn der Schwellenmesswert lediglich erreicht, aber noch nicht \u00fcberschritten wird. Abgesehen davon, dass auch der nat\u00fcrliche Sprachgebrauch ein derart enges Verst\u00e4ndnis nicht zwingend verlangt, bietet Patentanspruch 6 auch unter Ber\u00fccksichtigung der dem Schwellenmesswert zugewiesenen Funktion keinen Anlass, das exakte Erreichen des Schwellenmesswertes nicht bereits als ein \u00dcberschreiten desselben anzusehen. Unter Ber\u00fccksichtigung der dem Schwellenmesswert zugewiesenen Funktion, die Grenze f\u00fcr die zu \u00fcbermittelten Werte zu definieren, ist dem Fachmann vielmehr klar, dass auch das blo\u00dfe Erreichen des Schwellenmesswerts ein \u00dcberschreiten im Sinne des Klagepatents sein kann. Auch dann kann der Schwellenmesswert seine Funktion als \u00dcbermittlungsschranke ohne Weiteres erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und VerletzungsD1dlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend ausgef\u00fchrt. Auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts kann daher Bezug genommen werden, soweit sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen nichts Abweichendes ergibt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht neben der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt des patentverletzenden Anbietens i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG verurteilt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende VorbereitungsD1dlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen D1dlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 KDplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012, Az.: I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014, Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene D1dlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 266; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 Rz. 61). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 64). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 KDplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125, 128 f. \u2013 KamerakDplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaDt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen D1dlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974).<\/li>\n<li>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende D1dlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch D1dlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 KDplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen D1dlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDies ist vorliegend der Fall. Das Unterhalten einer Internetseite mit der Ausstattung von Links, die \u2013 wie hier \u2013 im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf die Seiten der Tochtergesellschaften verweisen, stellt keine allgemeine Leistungsschau, sondern unternehmensbezogene Information und zugleich Werbung dar. Ob in einem derartigen Fall ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird, ist anD1d der objektiven Gegebenheiten des Streitfalls zu pr\u00fcfen. Dabei bildet weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch dasjenige einzelner Empf\u00e4nger der Werbung oder bestimmter GrDpen von Personen, an die sich das Werbemittel richtet, einen brauchbaren Ma\u00dfstab. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde diese Feststellung erlauben, kommt es nicht darauf an, ob die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale (auch) aus der AngebotsD1dlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung der Erfindung im Sinne von \u00a7 9 PatG ist hiervon nicht abh\u00e4ngig. Es kommt nur auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten an, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zugrunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten wird (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 KDplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 \u2013 Thermocylcer).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen stellt sich der beanstandete Internetauftritt der Beklagten zu 1) als patentverletzendes \u201eAnbieten\u201c im Inland dar. Unstreitig betreibt die Beklagte zu 1) die Internetseite \u201ehttp:\/\/L\u201c (vgl. auch Anlage EIP Chu 44). Dass diese Seite in der Grundeinstellung in englischer Sprache abgefasst ist, steht einer Schutzrechtsverletzung im Inland nicht von vornherein entgegen. Zwar sind Internetangebote nicht schon allein deshalb schutzrechtsverletzend, weil sie im Inland abgerufen werden k\u00f6nnen. Erforderlich ist vielmehr ein sich aufgrund der Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde ergebender, wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland (zum Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime; BGH, GRUR 2014, 601 \u2013 englischsprachige Pressemitteilung; OLG D\u00fcsseldorf, OLG-Report 2008, 672; K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 296). Davon ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn wie im Streitfall die Internetseite \u00fcber die Spracheinstellungen auf Deutsch umgestellt werden kann, woraufhin eine teilweise \u00dcbersetzung bereitgestellt wird.<\/li>\n<li>Auf der durch die Beklagte zu 1) betriebenen Internetseite gelangt der Nutzer \u00fcber den Punkt \u201eProducts &amp; Solutions\u201c unter \u201eConsumers\u201c zu der Auswahlm\u00f6glichkeit \u201eTelefonie, Datenprodukte, Tablets\u201c direkt zu der Internetseite \u201ehttp:\/\/www.Ldevices. de\/\u201c, \u00fcber die unstreitig die streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen in M bestellt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage EIP Chu 45). Einen Hinweis darauf, dass diese \u00fcber den Link zu erreichende Seite \u2013 unstreitig \u2013 nicht durch die Beklagte zu 1), sondern durch die Beklagte zu 2) betrieben wird, sucht der Nutzer vergebens; allein das Impressum gibt hier\u00fcber Aufschluss. Ein Nutzer, der \u00fcber den auf der Internetseite der Beklagten zu 1) zu dem unter der DomQn \u201ehttp:\/\/www.Ldevices.de\u201c betriebenen Internetshop gelangt, hat somit keinen Grund daran zu zweifeln, dass auch dieser durch die Beklagte zu 1) betrieben wird. F\u00fcr ihn stellt sich dieser Shop als Angebot der Beklagten zu 1) dar. Dass sich unter den dort zum Kauf bereitgestellten Produkten auch die streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform findet, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Ob die Beklagte zu 1) demgegen\u00fcber, wie von ihr in Abrede gestellt, potentiellen Abnehmern selbst die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die angebotenen Produkte verschaffen kann, ist f\u00fcr das Vorliegen eines patentverletzenden Angebots ohne Belang. Es reicht, wenn \u2013 wie hier \u2013 f\u00fcr Produkte geworben wird, die in der Verf\u00fcgungsgewalt eines Dritten stehen, mit dem der Werbende (Anbieter) kooperiert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 \u2013 Thermocyler). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen, Einf\u00fchren und den Besitz ist im Ergebnis nichts zu erinnern.<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr reichen allein Feststellungen zum Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allerdings nicht aus. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaDt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen VerletzungsD1dlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 \u2013 Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Xbodenventils\u00e4cke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Xbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl., \u00a7 139 Rz. 32). Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Xbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rz. 32). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien \u2013 wie im Streitfall \u2013 sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine VerletzungsD1dlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat sich zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs vor dem Hintergrund des durch die Gegenseite behaDteten Fehlens einer Exportlizenz der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz erstmals darauf berufen, im deutschen EinzelD1del k\u00f6nnten Mobiltelefone erworben werden (vgl. Bl. 2007 GA VIII), die mit der Firma und der vollst\u00e4ndigen Anschrift der Beklagten zu 1) versehen sind. Dieser Vortrag ist unstreitig geblieben. Unstreitige Tatsachen sind in der Berufungsinstanz stets zu ber\u00fccksichtigen (BGHZ 76, 133 = NJW 1980, 945; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 51\/17, BeckRS 2018, 23974; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 531 Rz. 9). Weshalb derart gekennzeichnete Mobiltelefone in M erh\u00e4ltlich sind, haben die Beklagten auch in der m\u00fcndlichen VerD1dlung vor dem Senat trotz ausdr\u00fccklicher Nachfrage nicht zu erkl\u00e4ren vermocht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, auch die Beklagte zu 1) nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines patentverletzenden Angebots, sondern umfassend zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz zu verurteilen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit rechtsverletzende Internetwerbung der Beklagten im Raume steht, hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf die Mitteilung \u201eder Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden\u201c. Es ist nicht ersichtlich und von der Kl\u00e4gerin auch nicht konkret erl\u00e4utert, dass und weshalb die betreffenden Daten erforderlich sind, um der Kl\u00e4gerin eine Berechnung ihrer Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung oder eine Kontrolle der sonstigen Ausk\u00fcnfte der Beklagten zu erm\u00f6glichen, die mithilfe der \u00fcbrigen, zuerkannten Angaben nicht schon hinreichend gew\u00e4hrleistet w\u00e4re.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind nicht aufgrund der erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 (Bl. 1070 GA V) erteilten Nullauskunft durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 BGB) erloschen.<\/li>\n<li>Zwar kann auch in einer solchen negativen Erkl\u00e4rung eine Erf\u00fcllung des Auskunfts- und\/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein (BGH, GRUR 1958, 149, 150 \u2013 Bleicherde; BGHZ 148, 26 = GRUR 2001, 841 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 406 \u2013 Nullauskunft). Eine auf der Basis des im Sinne der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen richtigen Verst\u00e4ndnisses der Reichweite der VerletzungsD1dlung erteilte, vollst\u00e4ndige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft der Beklagten liegt bisher jedoch nicht vor, so dass die auf einer \u201efalschen tats\u00e4chlichen Grundlage\u201c erfolgte Null- bzw. Negativauskunft der Beklagten nicht zu einem Erl\u00f6schen der dem Kl\u00e4ger zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat f\u00fchren k\u00f6nnen. Auch die Beklagte zu 1) ist vielmehr weiterhin auskunfts- und rechnungslegungspflichtig (vgl. hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.11.2006, Az.: I-2 U 76\/05, BeckRS 2008, 5815).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDass die Beklagten, veranlasst durch eine im britischen Parallelverfahren ergangene gerichtliche Anordnung, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und insbesondere auch unter Angabe s\u00e4mtlicher Einzelangaben und getrennt ausgewiesen f\u00fcr das Gebiet M vollumfassend Auskunft erteilt h\u00e4tten, vermag der Senat anD1d der durch die Beklagten vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen<br \/>\nZVB 10 und B 16) nicht zu erkennen. Abgesehen davon h\u00e4tte eine solche Auskunfserteilung f\u00fcr das vorliegende Verfahren auch keine Bedeutung und f\u00fchrt insbesondere nicht dazu, dass das Auskunftsbegehren teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden m\u00fcsste. Erteilt der Schuldner Ausk\u00fcnfte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem blo\u00df vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Urteil, so tritt damit, sofern der Schuldner nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes erkl\u00e4rt, weder Erf\u00fcllung (\u00a7 362 BGB) noch Erledigung ein. Die besagten Wirkungen stellen sich vielmehr erst mit Rechtskraft des Auskunftstitels ein, so dass auch erst in diesem Augenblick Anlass f\u00fcr eine Erledigungserkl\u00e4rung des Gl\u00e4ubigers besteht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v 23.11.2017, Az.: I-2 U 81\/16). Die im Streitfall gegebene Sachlage ist hiermit unmittelbar vergleichbar, weil auch die Auskunftserteilung der Beklagten nicht v\u00f6llig freiwillig, sondern unter dem Druck einer gerichtlichen Anordnung erfolgt ist.<\/li>\n<li>6. a)<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin ihrer FRAND-Zusage und den daraus resultierenden Pflichten nachgekommen ist, hat f\u00fcr die Schadenersatzhaftung der Beklagten, die gerichtlich (d.h. dem Grunde nach) festgestellt werden soll, keine Bedeutung. Denn die Beklagten haben sich einer widerrechtlichen und schuldhaften Patentverletzung allein deswegen schuldig gemacht, weil sie die Benutzung des Klagepatents aufgenommen haben, ohne dass zuvor zwischen ihnen und der Kl\u00e4gerin (bzw. ihren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen) ein die Patentbenutzung legitimierender Lizenzvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn der zu leistende Schadenersatz (f\u00fcr gewisse Zeitr\u00e4ume) der H\u00f6he nach auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt sein sollte, weil die Beklagten das von ihrer Seite Notwendige getan haben, um den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen zu erm\u00f6glichen, w\u00fcrde es sich bei dem geschuldeten finanziellen Ausgleich f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents dennoch der Sache nach um die Leistung von Schadenersatz D1deln. Die Verpflichtung der Beklagten hierzu ist deshalb ohne R\u00fccksicht darauf festzustellen, ob der Kl\u00e4gerin als Kompensation f\u00fcr den Schaden nur eine (FRAND-)Lizenzgeb\u00fchr zusteht oder der Schaden dar\u00fcber hinaus nach anderen BerechnunXXYethoden liquidiert werden kann. All dies steht angesichts des Feststellungsantrages, der blo\u00df die Wahrscheinlichkeit irgendeines Schadenseintritts erfordert, derzeit nicht zur Entscheidung, sondern ist erst im nachfolgenden H\u00f6heprozess zu kl\u00e4ren. Soweit die Beklagten auf Rechtskraftprobleme Bezug nehmen, die daraus resultieren sollen, dass ihnen der Einwand, allein eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr zu schulden, im H\u00f6heverfahren abgeschnitten ist, wenn ihre Schadenersatzpflicht erst einmal festgestellt ist, trifft dies nicht zu. Schwierigkeiten der besagten Art k\u00f6nnen sich nur einstellen, wenn die Frage einer kartellrechtlichen Pflichtverletzung zum Grund der Schadenersatzhaftung wegen Patentverletzung geh\u00f6ren w\u00fcrde, was \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht der Fall ist. Daf\u00fcr spricht auch eine weitere \u00dcberlegung. Die pflichtwidrige Weigerung des marktbeherrschenden Patentinhabers, dem um eine Lizenz nachsuchenden Patentbenutzer ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Lizenzangebot zu unterbreiten, stellt einen mindestens fahrl\u00e4ssig begangenen Versto\u00df gegen dessen Pflichten aus Art. 102 AEUV dar, welcher den Patentinhaber seinerseits gegen\u00fcber dem Lizenzsucher zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB). Der in diesem Rechtsverh\u00e4ltnis zu liquidierende Schaden besteht darin, f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents zu mehr als einer bei rechtm\u00e4\u00dfigem Verhalten des Patentinhabers zu zahlenden FRAND-Lizenzgeb\u00fchr herangezogen zu werden(n\u00e4mlich zu vollem Schadenersatz), weswegen der Anspruch des Lizenzsuchers auf Naturalrestitution dahin geht, ihn von solchen Schadenersatzforderungen freizustellen, die \u00fcber eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr hinausgehen. \u00dcber diesen selbst\u00e4ndigen Gegenanspruch des Verletzungsbeklagten ist im Rahmen der Schadenersatzfeststellung keinesfalls mit Rechtskraft entschieden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAus denselben Erw\u00e4gungen heraus \u00e4ndert der Anspruch der Beklagten auf die Einr\u00e4umung einer FRAND-Lizenz nichts daran, dass sie f\u00fcr die Vergangenheit wegen ihrer ohne diese Lizenz widerrechtlich unternommenen BenutzungsD1dlungen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 140b PatG Auskunft zu erteilen haben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich beim Rechnungslegungsanspruch.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDenn die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Angaben zu ihren Kosten und Gewinnen nur f\u00fcr solche Benutzungszeitr\u00e4ume verlangen, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin deshalb nicht auf das Fordern einer FRAND-Lizenzgeb\u00fchr (f\u00fcr welche die besagten Kosten- und Gewinnangaben nicht erforderlich sind) beschr\u00e4nkt ist, weil sie selbst und ihre Rechtsvorg\u00e4ngerinnen ihrer Pflicht zur Mitwirkung an einer Lizenzierung des Klagepatents zu FRAND-Bedingungen nachgekommen sind, die Beklagten jedoch nicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Da die beschr\u00e4nkte Pflicht zur Rechnungslegung Folge des Versto\u00dfes der Patentinhaberin gegen ihre kartellrechtlichen Pflichten ist, trifft es ersichtlich nicht zu, dass ihr ein nach den Regelungen der Enforcement-RL zustehender Rechtsschutz vorenthalten und der Patentverletzer geradezu dazu eingeladen werde, bei der Lizenzierung hinhaltend zu agieren. Vielmehr verh\u00e4lt es sich genau umgekehrt, weil es der Patentinhaber im Anschluss an eine Lizenzierungsbitte des Verletzers in der D1d hat, sich seinen vollen Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruch durch ein z\u00fcgig unterbreitetes und formal wie inhaltlich ordnungsgem\u00e4\u00dfes Lizenzangebot zu sichern. Die Initiativpflicht zu einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzangebot bleibt hierbei \u2013 nicht anders als beim Unterlassungsanspruch \u2013 auf Seiten des Patentinhabers, der durch seine FRAND-Zusage nicht nur ein berechtigtes Vertrauen des Gesch\u00e4ftsverkehrs in die freiwillige Lizenzbereitschaft des SEP-Inhabers begr\u00fcndet hat, sondern der dar\u00fcber hinaus auch allein im Wissen um die bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge ist, denen gegen\u00fcber eine Diskriminierung zu vermeiden ist. Mit R\u00fccksicht auf beide Umst\u00e4nde macht es keinen eine divergierende rechtliche BeD1dlung rechtfertigenden Unterschied, ob aus der n\u00e4mlichen FRAND-Zusage (wie beim Unterlassungsanspruch) ein den Anspruch blockierendes prozessrechtliches Durchsetzungshindernis oder (wie beim Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch) eine Beschr\u00e4nkung des sachlichen Anspruchsinhalts hergeleitet werden soll. Ebenso ist belanglos, dass die Verletzungsklage von der Kl\u00e4gerin erhoben worden ist, bevor die Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 764 \u2013 L Technologies\/ ZTE) ver\u00f6ffentlicht worden ist. Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist rein feststellend und deswegen von den mitgliedstaatlichen Gerichten auch auf Rechtsverh\u00e4ltnisse anzuwenden, die vor Erlass der Vorabentscheidung begr\u00fcndet wurden (BVerfG, NJW 2010, 3422). Weil das Hindernis eines g\u00e4nzlich fehlenden oder inhaltlich unzureichenden FRAND-Lizenzangebotes beseitigungsf\u00e4hig ist, hat die Klageabweisung \u2013 wie geschehen &#8211; \u201eals derzeit unbegr\u00fcndet\u201c zu erfolgen. Im ZusammenD1g mit den Rechnungslegungsangaben bedeutet dies, dass der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ausk\u00fcnfte zu den Kosten und Gewinnen (endg\u00fcltig) f\u00fcr alle diejenigen BenutzungsD1dlungen abgewiesen wird, die zu einer Zeit vorgenommen worden sind, zu der ein FRAND-Angebot pflichtwidrig nicht unterbreitet war. Ist \u2013 wie hier &#8211; der gesamte Rechtsstreit ohne ein solches Angebot geblieben, geschieht die Abweisung dementsprechend f\u00fcr die Zeit bis zur letzten m\u00fcndlichen VerD1dlung bzw. bis zu der der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten Schriftsatzfrist.<\/li>\n<li>Soweit das LG Mannheim (GRUR-RR 2018, 273 \u2013 Funkstation) \u201ewegen der besonderen FRAND-Situation\u201c Kosten- und Gewinnangaben auch dann zusprechen will, wenn letztlich blo\u00df eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist, folgt der Senat dem nicht. Abgesehen davon, dass die anspruchsrelevanten \u201eBesonderheiten\u201c nicht n\u00e4her konkretisiert werden und sich f\u00fcr den Senat auch nicht erschlie\u00dfen, entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass nur diejenigen Einzeldaten auskunftspflichtig sind, auf die der Verletzte f\u00fcr seine Schadensberechnung angewiesen ist. F\u00fcr Patentverletzungen im ZusammenD1g mit einem SEP gilt insoweit nichts Besonderes. Auch bei ihnen rechtfertigt sich die Pflicht zur Rechnungslegung nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) aus drei miteinander verkn\u00fcpften Gesichtspunkten, n\u00e4mlich aus der unverschuldeten Unkenntnis des Berechtigten \u00fcber die auskunftspflichtigen Daten, aus seinem Angewiesensein auf die fraglichen Informationen f\u00fcr die Verfolgung seiner Anspr\u00fcche und aus der M\u00f6glichkeit des Verpflichteten, dem Verletzten das f\u00fcr ihn notwendige Wissen unschwer zu vermitteln. Wo bestimmte Gesch\u00e4ftsdaten (\u00fcber Kosten und Gewinne) objektiv nicht ben\u00f6tigt werden, weil sie f\u00fcr die allein in Betracht kommende Schadensberechnung nach FRAND-Regeln nicht erforderlich sind, kann es keinen Anspruch auf deren Bekanntgabe geben. Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass die schadenersatzpflichtige Patentbenutzung im ZusammenD1g mit einem technischen Standard stattgefunden hat.<\/li>\n<li>Alle \u00fcbrigen Daten, die zur Berechnung einer (Schadenersatz- oder Entsch\u00e4digungs-)Lizenzgeb\u00fchr \u00fcblicherweise zuerkannt werden, sind jedoch mitzuteilen. Insoweit unterscheidet sich die FRAND-Lizenz nicht grundlegend von einer gew\u00f6hnlichen als Schadenersatz oder Entsch\u00e4digung geschuldeten Lizenz; wie bei letzterer hat der Lizenzsucher auch in einer FRAND-Situation Rechenschaft auch \u00fcber alle diejenigen Gesch\u00e4ftsdaten abzulegen, die es dem Patentinhaber erlauben, die ihm mitgeteilten \u2013 streng genommen allein lizenzrelevanten \u2013 UFtzzahlen nachzuvollziehen und auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, wozu es zwingend detQllierter Angaben zu den einzelnen Liefervorg\u00e4ngen und ihrer Akteure, den Angeboten und der unternommenen Werbung bedarf. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 06.03.2019 behaDtet, entsprechende Angaben seien in (frei ausgeD1delten) Lizenzvertr\u00e4gen v\u00f6llig un\u00fcblich, D1delt es sich nicht nur um neues, nicht entschuldigtes Vorbringen, das schon aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht mehr zuzulassen ist, sondern dar\u00fcber hinaus um blo\u00df pauschalen Sachvortrag, der schon deshalb nicht \u00fcberzeugen kann, weil Lizenzgeber selbstverst\u00e4ndlich ein vitales Interesse daran haben, die ihm vom Lizenznehmer benannten UFtzzahlen verifizieren zu k\u00f6nnen, und nicht ersichtlich ist, auf welche andere Weise als durch die geb\u00fchrenpflichtigen UFtzgesch\u00e4fte konkretisierende Daten sonst die M\u00f6glichkeit zu einer naqchpr\u00fcfung er\u00f6ffnet sein k\u00f6nnte. Hierzu verh\u00e4lt sich auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren Verpflichtungen aus der f\u00fcr das Klagepatent abgegebenen FRAND-Erkl\u00e4rung nicht nachgekommen, weswegen die Beklagten zu Recht auf dem Standpunkt stehen, dass sie \u2013 aus eben diesem Grunde \u2013 derzeit nur zur Rechnungslegung im Hinblick auf die Zahlung einer FRAND-Lizenzgeb\u00fchr und zu keinem weitergehenden Schadenersatz nebst vorbereitender Rechnungslegung verpflichtet sind. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren die Gewinne und Kosten der Beklagten betreffenden Rechnungslegungsanspruch im Berufungsverfahren selbst auf die Zeit seit dem 29. Juni 2017 beschr\u00e4nkt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin bereits vorgerichtlich ihrer Pflicht zur Verletzungsanzeige nachgekommen ist und die Beklagten um eine FRAND-Lizenz nachgesucht haben. Beide Obliegenheiten sind jedenfalls mit Blick auf die Klageschrift und deren Beantwortung erf\u00fcllt und der kartellrechtliche Pflichtenversto\u00df der Kl\u00e4gerin folgt f\u00fcr die relevante Zeit ab dem 29. Juni 2017 in jedem Fall daraus, dass von ihr im Anschluss an die Lizenzierungsbitte der Beklagten kein FRAND-Anforderungen gen\u00fcgendes Lizenzangebot unterbreitet worden ist.<\/li>\n<li>Die \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin im VerD1dlungstermin vom 21. Februar 2019, kein neues Lizenzangebot unter Ber\u00fccksichtigung der von der Streithelferin w\u00e4hrend ihrer Inhaberschaft am Klagepatent abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge abgeben zu wollen, rechtfertigt allerdings keine Klageabweisung auch f\u00fcr die Zukunft. Bei vern\u00fcnftigem Verst\u00e4ndnis bringt die Bemerkung der Kl\u00e4gerin blo\u00df zum Ausdruck, dass sie an ihrer Auffassung festh\u00e4lt, an die Lizenzierungspraxis ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin nicht gebunden zu sein, was ihr gutes Recht ist. Hintergrund der \u00c4u\u00dferung war dementsprechend auch die Frage des Senats, ob es einer Vertagung bedarf, um es der Kl\u00e4gerin innerhalb der Berufungsinstanz zu erm\u00f6glichen, ihr Lizenzangebot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzubessern. Allein dies hat die Kl\u00e4gerin verneint, was es selbstverst\u00e4ndlich nicht ausschlie\u00dft, dass sie sich, sollte der Bundesgerichtshof die Beurteilung des Senats billigen, dem beugt und sich notgedrungen bereitfindet, der Beklagten angesichts der nunmehr endg\u00fcltig gekl\u00e4rten Rahmenbedingungen doch eine Lizenz unter Ber\u00fccksichtigung der relevanten Ericcson-Lizenzen anzubieten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht unbeanstandet festgestellt, dass der Kl\u00e4gerin (und ihren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen) auf dem Markt f\u00fcr die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent eine marktbeherrschende Stellung zukommt, weil ohne die Benutzung seiner technischen Lehre kein Erzeugnis erhalten wird, das auf dem nachgelagerten Produktmarkt in wirksamen Wettbewerb mit solchen Ger\u00e4ten treten k\u00f6nnte, die die Erfindung benutzen. Das l\u00e4sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und dagegen erinnern auch die Parteien nichts. Sp\u00e4testens in der Klageerhebung liegt auch die von der Kl\u00e4gerin geschuldete Verletzungsanzeige und in der Klageerwiderung (S. 9 ff.; GA IV), mit der die Beklagten einen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer FRAND-Lizenz f\u00fcr sich reklamiert haben, die Bitte um Lizenzerteilung.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach dem vom EuGH vorgesehenen Wechselspiel der beiderseitigen Pflichten oblag es unter den aufgezeigten Umst\u00e4nden nunmehr der Kl\u00e4gerin, den Beklagten f\u00fcr das Klagepatent ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten. Es hatte schriftlich und konkret zu sein, insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung anzugeben, und es musste sachlich-inhaltlich sowohl diskriminierungs- als auch ausbeutungsfrei sein (EuGH, GRUR 2015, 764 \u2013 L Technologies\/ZTE). Nur ein in jeder Hinsicht einwandfreies Lizenzangebot l\u00f6st D1dlungspflichten des Patentbenutzers aus, aus deren Missachtung der Verletzungskl\u00e4ger Rechte f\u00fcr sich herleiten kann. Eine hinreichende Lizenzofferte hat die Kl\u00e4gerin indessen nicht abgegeben.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nMit dem allerersten Lizenzgesch\u00e4ft muss sich der SEP-Inhaber f\u00fcr ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheiden, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, weil ein Abr\u00fccken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang m\u00f6glich ist, wie sich daraus keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung (SchlechterbeD1dlung) der sp\u00e4teren oder fr\u00fcheren Lizenznehmer ergibt. Bei der Erstvergabe steht mithin das Gebot, \u201efQr\u201c und \u201ereasonable\u201c zu lizenzieren, im Vordergrund, w\u00e4hrend sich die Frage nach einer Diskriminierung (im Vergleich zu was auch?) mangels Vorliegens eines Referenzvertrages nicht stellt. Tragen die bei der Erstvergabe gew\u00e4hlten Lizenzbedingungen den Anforderungen an einen ausbeutungsfreien Inhalt Rechnung, r\u00fcckt f\u00fcr alle weiteren Lizenzierungen das Diskriminierungsverbot in den Mittelpunkt der Betrachtung. Es verbietet und verhindert, dass \u2013 sofern keine dementsprechend unterschiedlichen Lizenzierungssachverhalte gegeben sind \u2013 von dem durch die Erstlizenzierung festgeschriebenen Lizenzniveau nach oben oder unten in wettbewerbsrelevanter Weise abgewichen wird, und umrei\u00dft damit ganz ma\u00dfgeblich denjenigen VerD1dlungsspielraum, der dem SEP-Inhaber bei nachfolgenden LizenzverD1dlungen noch verbleibt. Das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter UngleichbeD1dlung gilt hierbei ohne jede Ausnahme und folglich auch dann, wenn bei der Erstlizenzierung der an sich m\u00f6gliche FRAND-Geb\u00fchrenrahmen \u2013 ggf. sogar deutlich \u2013 nicht ausgesch\u00f6pft worden ist und die sp\u00e4ter ge\u00e4nderte Lizenzierungspraxis darauf abzielt, die Lizenzverg\u00fctung (was anf\u00e4nglich m\u00f6glich gewesen w\u00e4re) in den oberen Bereich des unter Ausbeutungsgesichtspunkten rechtlich Zul\u00e4ssigen zu f\u00fchren. Denn das rein subjektive VerD1dlungsversagen oder bewusste Nachgeben des SEP-Inhabers bei der Erstlizenzierung kann nicht als Sachgrund daf\u00fcr anerkannt werden, dass sp\u00e4tere Lizenzsucher sich im Wettbewerb mit finanziell schlechteren Benutzungsbedingungen abfinden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Allenfalls beachtlich w\u00e4ren zwingende wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Anhebung der Lizenzverg\u00fctung, wobei erforderlich w\u00e4re, dass s\u00e4mtliche Lizenzvertr\u00e4ge gleicherma\u00dfen entsprechend abge\u00e4ndert werden. Dies wiederum setzt voraus, dass die bestehenden, g\u00fcnstigen Vertr\u00e4ge entsprechende \u00d6ffnungsklauseln enthalten bzw. gesetzliche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Anhebung der Lizenzgeb\u00fchren (z.B. wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage) bestehen und der Lizenzgeber von ihnen tats\u00e4chlich Gebrauch macht. F\u00fcr die Zukunft sind Lizenzvertr\u00e4ge unter Diskriminierungsgesichtspunkten ferner dann unbeachtlich, wenn und sobald sie wirksam gek\u00fcndigt sind.<\/li>\n<li>Gerichtlich herbeigef\u00fchrte Lizenzkonditionen stellen keinen Sachverhalt dar, der dem SEP-Inhaber als Diskriminierungsverhalten vorgeworfen werden kann, weil es insoweit an einer (freien) unternehmerischen Entscheidung fehlt (BGH, WRP 2004, 374 \u2013 Depotkosmetik im Internet; OLG D\u00fcsseldorf, NZKart 2014, 35 \u2013 Frankiermaschinen II; OLG D\u00fcsseldorf, NZKart 2018, 235 \u2013 Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen). Allerdings begr\u00fcnden sie, wenn die gerichtlichen Vorgaben im Widerspruch zu einer vorherigen Lizenzierungspraxis stehen, auch keine Rechtfertigung daf\u00fcr, sich mit nachfolgenden Lizenzierungen, die dem Urteilsspruch folgen, hierzu in Widerspruch zu setzen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Diskriminierungsvorwurf bleibt vielmehr diejenige Lizenzierungspraxis, die der SEP-Inhaber und seine Rechtsvorg\u00e4nger in freier unternehmerischer Verantwortung ins Werk gesetzt haben, w\u00e4hrend die hiervon abweichenden, gerichtlich herbeigef\u00fchrten Konditionen f\u00fcr sich betrachtet keinen Diskriminierungsvorwurf rechtfertigen, weil angesichts des gerichtlichen Klageverfahrens ein sachlicher Grund bestanden hat, sich auf sie einzulassen.<\/li>\n<li>Auch wenn es f\u00fcr die Gleich- oder UngleichbeD1dlung der Lizenznehmer auf eine rein wettbewerblich-wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, bedeutet das Diskriminierungsverbot vielfach dennoch, dass das anf\u00e4nglich pr\u00e4ferierte Lizenzmodell nachtr\u00e4glich nicht mehr zugunsten eines anderen umgestellt werden kann. Denn mit dem Berechnungskonzept \u00e4ndern sich die grundlegenden Regeln der Verg\u00fctungsbestimmung, womit im Zweifel unabsehbar wird, ob das andere Verg\u00fctunXXYodell \u2013 was hinzunehmen w\u00e4re \u2013 zu einer blo\u00df marginalen oder \u2013 was unter Diskriminierungsgesichtspunkten zu beanstanden w\u00e4re \u2013 zu einer weitreichenderen, weil mehr als nur unerheblichen Beg\u00fcnstigung\/Verschlechterung in den Lasten der neuen Lizenznehmer f\u00fchrt.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie geschilderten Zusammenh\u00e4nge haben unmittelbare Konsequenzen f\u00fcr die Vortragslast des SEP-Inhabers, der nach der EuGH-Rechtsprechung (GRUR 2015, 764 \u2013 L Technologies\/ZTE) im ZusammenD1g mit seinem Lizenzangebot Ausf\u00fchrungen zu der \u201eArt und Weise der Berechnung\u201c der von ihm eingeforderten Lizenzgeb\u00fchr schuldet. Weil das Lizenzangebot \u2013 jedenfalls ganz vordringlich \u2013 k\u00fcnftige BenutzungsD1dlungen zu regeln hat, deren Umfang und Intensit\u00e4t nicht absehbar ist und f\u00fcr die deswegen im Vorhinein vern\u00fcnftigerweise auch keine feste Verg\u00fctungssumme eingesetzt werden kann, ist mit den Angaben zur \u201eArt und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung\u201c notwendigerweise etwas anderes gemeint, n\u00e4mlich eine Erl\u00e4uterung derjenigen Umst\u00e4nde, die die vertraglich z.B. nach Bezugsgr\u00f6\u00dfe und Lizenzsatz zu bezeichnenden Verg\u00fctungsfaktoren als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei (= FRAND) ausweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Patentinhaber hat also konkret darzutun, weshalb er glaubt, dass die in sein Angebot aufgenommenen Verg\u00fctungsparameter (Bezugsgr\u00f6\u00dfe, Lizenzsatz) und die sich daraus ergebende Lizenzverg\u00fctung zu einer den Lizenzsucher gegen\u00fcber anderen nicht diskriminierenden und auch nicht ausbeutenden Benutzungsgeb\u00fchr f\u00fchren. Dahingehender Angaben bedarf es nicht zuletzt deshalb, weil f\u00fcr den Lizenzsucher nur in Kenntnis der die bisherige Lizenzierungspraxis betreffenden Umst\u00e4nde eine sinnvolle Diskussion des ihm unterbreiteten Lizenzangebotes im Hinblick auf seine FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Hat der Patentinhaber oder sein Rechtsvorg\u00e4nger bereits Lizenzen vergeben, so muss f\u00fcr den Gegner nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Lizenzangebot ihn entweder gleich oder weshalb es ihn in welcher Hinsicht ungleich beD1delt. Im ZusammenD1g mit der Lizenzofferte ist deswegen \u2013 was der Lizenzsucher naturgem\u00e4\u00df auch nicht wissen kann \u2013 offenzulegen, ob es weitere Lizenznehmer gibt und, wenn ja, welchen Inhalt die mit ihnen abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge haben, insbesondere welchem einheitlichen Lizenzierungskonzept (sofern es ein solches gibt) die Vertr\u00e4ge folgen. Denn die besagten aktiven Vertragsinhalte setzen den rechtlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr das den SEP-Inhaber treffende Verbot einer Diskriminierung bei der Lizenzvergabe. Sind \u00fcber die Zeit voneinander abweichende Lizenzvertragsinhalte verabredet worden, so stellt sich die Frage nach einer unsachlichen und damit widerrechtlichen UngleichbeD1dlung des konkreten Lizenzsuchers grunds\u00e4tzlich im Verh\u00e4ltnis zu jedem einzelnen der divergierenden Lizenzvertr\u00e4ge, es sei denn, ein bestimmter Vertrag ist schon wegen AusbeutunXXYissbrauchs unwirksam. Dar\u00fcber hinaus schuldet der SEP-Inhaber eine aus sich heraus verst\u00e4ndliche und inhaltlich ausreichend fundierte Begr\u00fcndung daf\u00fcr, wieso die von ihm \u2013 namentlich mit der Erstlizenz \u2013 in Ansatz gebrachte Lizenzverg\u00fctung ihrer H\u00f6he nach FRAND, n\u00e4mlich zumutbar (\u201efQr, reasonable\u201c) ist. Soweit es um Lizenzerteilungen durch Rechtsvorg\u00e4nger des Kl\u00e4gers geht, besteht eine eben solche Mitteilungspflicht im Hinblick auf deren Lizenzierungsverhalten, weil der SEP-Erwerber \u2013 wie dargelegt \u2013 in die Lizenzierungspraxis seines\/seiner Rechtsvorg\u00e4nger\/s einr\u00fcckt und im Zuge der Patent\u00fcbertragung die rechtliche M\u00f6glichkeit hat, sich Einblick in bestehende oder gewesene Lizenzvertr\u00e4ge zu sichern.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Zukunft sind Lizenzvertr\u00e4ge unter Diskriminierungsgesichtspunkten ferner dann unbeachtlich, wenn und sobald sie wirksam gek\u00fcndigt sind, wobei es nicht auf das Datum der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der K\u00fcndigung (= Ablauf der K\u00fcndigungsfrist\/Ende der festen Vertragslaufzeit) ankommt. Vertragsbeendigungen k\u00f6nnen dem SEP-Inhaber daher neue VerD1dlungsspielr\u00e4ume bei der Lizenzvergabe er\u00f6ffnen. Gelingt es dem Patentinhaber, zu einem bestimmten Zeitpunkt s\u00e4mtliche Lizenzvertr\u00e4ge in rechtlich (insbesondere kartellrechtlich) zul\u00e4ssiger Weise zu beenden, kann er oder sein Rechtsnachfolger \u2013 allein unter Beachtung des Ausbeutungsverbots \u2013 zu einem neuen, gegen\u00fcber dem bisherigen ge\u00e4nderten Lizenzierungskonzept wechseln, das ihn lediglich fortan im Rahmen des Diskriminierungsverbotes bindet. Ma\u00dfgeblich ist der durch den in Rede stehenden Klageanspruch vorgegebenen Zeitpunkt der Lizenzofferte. Ein Auslaufen der Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich z.B. dadurch sicherstellen, dass von Anfang an ein fester Vertragsendzeitpunkt im Blick behalten wird, indem f\u00fcr den ersten Lizenzvertrag das besagte Enddatum vereinbart wird und dieses Datum das Vertragsende f\u00fcr alle nachfolgend abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge markiert. Dass infolgedessen alle dem Ersten nachfolgenden Lizenznehmer nur noch in den Genuss einer ihrer Verz\u00f6gerung beim Vertragsabschluss entsprechend verk\u00fcrzten Lizenzdauer gelangen, ist rechtlich bedenkenfrei, weil auch der Marktbeherrscher seine Gesch\u00e4ftspolitik grunds\u00e4tzlich frei umordnen kann und das Interesse des Patentinhabers daran, nach einer gewissen Zeit die Lizenzbedingungen im Rahmen des FRAND-Spielraums neu auszuloten, einen sachlich gerechtfertigten Grund repr\u00e4sentiert, wobei die aufeinander abgestimmten Laufzeiten gew\u00e4hrleisten, dass jeder Lizenznehmer zu jedem Zeitpunkt mit denselben Lizenzkonditionen zurechtkommen muss wie seine Wettbewerber. Das allein ist unter Diskriminierungsgesichtspunkten ma\u00dfgeblich, und nicht, dass der sp\u00e4tere Lizenznehmer dieselbe Anzahl von Jahren mit bestimmten bei Vertragsabschluss geltenden Lizenzbedingungen rechnen kann. Sehen die neuen Lizenzen signifikant h\u00f6here Lizenzverg\u00fctungen vor, bedarf es &#8211; angesichts der in der Vergangenheit praktizierten, milderen Lizenzbedingungen &#8211; allerdings n\u00e4heren Vortrages des Patentinhabers dazu, weshalb die erh\u00f6hten Entgelte (ebenfalls) \u201efQr\u201c und \u201ereasonable\u201c sind.<\/li>\n<li>Es mag sein, dass sich namentlich bei umfangreichen Portfolios ein f\u00fcr alle Lizenzen gleicher Beendigungszeitpunkt nur mit erheblichem logistischen Aufwand umsetzen l\u00e4sst. Wenn dem so sein sollte, folgt hieraus indessen nicht, dass eine Bindung des Rechtsnachfolgers an die Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorg\u00e4ngers unangemessen ist und nicht stattfinden darf, sondern macht \u2013 umgekehrt \u2013 nur die besondere Bedeutung deutlich, die ein sorgf\u00e4ltiges Ausloten der Lizenzbedingungen unter Geltung des Ausbeutungsverbots hat. Der SEP-Inhaber wird daher mit umso gr\u00f6\u00dferer Sorgfalt die Bedingungen seiner Erstlizenz abzuw\u00e4gen haben, wenn er an sie auf l\u00e4ngere Sicht unter Diskriminierungsgesichtspunkten gebunden sein wird.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nIn ihren Schrifts\u00e4tzen befasst sich die Kl\u00e4gerin mit zum Klagepatent vergebenen zu den relevanten Zeitpunkten aktiven Lizenzen nur insoweit, als es um von ihr selbst w\u00e4hrend ihrer Inhaberschaft erteilte Benutzungsrechte geht. Dies greift nach dem oben Gesagten deutlich zu kurz, weil der SEP-Erwerber die Lizenzierungspraxis seiner Rechtsvorg\u00e4nger im Rahmen des Diskriminierungsverbotes gegen sich gelten lassen muss. Im Streitfall kommt diesem Gesichtspunkt umso gr\u00f6\u00dferes Gewicht bei, als die Streithelferin offen einr\u00e4umt, dass die \u00dcbertragung ihres Patentportfolios auf den Unwired Planet-Konzern dazu gedient hat, h\u00f6here Lizenzeinnahmen zu erzielen als sie ihr (der Streithelferin) selbst in der Vergangenheit m\u00f6glich gewesen sind. Wegen der Ma\u00dfgeblichkeit aller Lizenzvertr\u00e4ge bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagten mit den ihnen unterbreiteten Lizenzkonditionen diskriminiert werden, kommt es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auf jede und mithin auch und besonders auf diejenigen Lizenze(n) an, die von der Streithelferin zu Zeiten ihrer SEP-Inhaberschaft abgeschlossen worden sind und die im Zeitpunkt des rechtlich gebotenen Lizenzangebotes noch in Kraft gestanden haben\/stehen. Dass es solche Vertr\u00e4ge gibt, die den von der Kl\u00e4gerin zu beachtenden Diskriminierungsstandard definieren, hat die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage einger\u00e4umt. Um die Diskriminierungsfreiheit ihrer Lizenzangebote an die Beklagten zu rechtfertigen, w\u00e4re es deshalb Sache der Kl\u00e4gerin gewesen, s\u00e4mtliche Lizenzerteilungen, die das Klagepatent betreffen oder einschlie\u00dfen, zu offenbaren und sich argumentativ damit auseinanderzusetzen, ob den Beklagten entweder wirtschaftlich inhaltsgleiche Bedingungen angeboten werden oder, sofern dies nicht der Fall ist, warum eine in bestimmter Hinsicht ungleiche BeD1dlung der Beklagten gegen\u00fcber zeitlich fr\u00fcher berechtigten Lizenznehmern der Streithelferin sachlich gerechtfertigt sein soll. Zu all dem verh\u00e4lt sich die Kl\u00e4gerin nicht in der erforderlichen Weise. Im VerD1dlungstermin vom 21. Februar 2019 hat sie sich vielmehr kategorisch geweigert, die Lizenzen der Streithelferin offenzulegen. Daran hat sich durch die nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin und ihrer Streithelferin nichts ge\u00e4ndert. Die pauschale Bezugnahme auf die Darstellung der Lizenzierungspraxis der Streithelferin, die in einem anderen Rechtsstreit von anderen anwaltlichen Vertretern eingereicht worden ist, l\u00e4sst einen konkreten Bezug zu denjenigen Tatsachen, die f\u00fcr den vorliegenden Prozess bedeutsam sein k\u00f6nnten, nicht erkennen; er wird von der Kl\u00e4gerin und ihrer Streithelferin auch nicht erl\u00e4utert. Genauso unbeachtlich sind die Bemerkungen zu dem, was das britische Verletzungsgericht bei der Bestimmung der FRAND-Lizenz im ausl\u00e4ndischen Parallelverfahren unternommen hat. Da der Senat sich selbst eine \u00dcberzeugung von der Diskriminierungsfreiheit der streitbefangenen Lizenzangebote machen muss, sind die ma\u00dfgeblichen Tatsachen im Einzelnen dem Senat vorzutragen, was nicht geschehen ist und wozu nach der unver\u00e4nderten Willensbekundung der Kl\u00e4gerin auch keine Bereitschaft besteht. Infolgedessen lassen die an die Beklagten adressierten Lizenzofferten nicht in der gebotenen Weise die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung erkennen, womit die Privilegierung der Beklagten dahingehend, f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents nicht mehr als eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr zu schulden, fortbesteht.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der VerD1dlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die VerD1dlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 VerteidigunXXYittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I &#8211; 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. E, Rz. 720). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I \u2013 2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaDt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise lQenhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt. Soweit der Nichtigkeitskl\u00e4ger seinen Angriff auf das Klagepatent nicht, ohne dass der Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, auf neue, von den mit der Sache befassten Stellen bisher unber\u00fccksichtigte und erfolgversprechende Gesichtspunkte st\u00fctzt, ist an eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens lediglich dann zu denken, wenn das Verletzungsgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41\/17; K\u00fchnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. E, Rz. 720).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens vorliegend nicht in Betracht. Das fachkundig besetzte Bundespatentgericht hat sich bereits eingehend mit den durch die Beklagten gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents erhobenen Einw\u00e4nden der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit sowie der unzul\u00e4ssigen Erweiterung befasst und insbesondere in Bezug auf das Klagepatent in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch mit einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung die Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit bejaht. Die Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts erscheint dem Senat nachvollziehbar und vertretbar. Neue Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang haben die Beklagte nicht erhoben, so dass es bei der Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts sein Bewenden hat.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindung des Patenterwerbers an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorg\u00e4ngers erfordert. Hier\u00fcber ist bisher in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wenig wie zur Frage des Umfangs der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bei einer FRAND-Lizenz entschieden worden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2953 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. M\u00e4rz 2019, Az. 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