{"id":8279,"date":"2020-02-24T17:00:43","date_gmt":"2020-02-24T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8279"},"modified":"2020-02-23T16:52:22","modified_gmt":"2020-02-23T16:52:22","slug":"i-2-u-53-18-kuechenstudio","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8279","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 53\/18 &#8211; K\u00fcchenstudio"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2952<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. M\u00e4rz 2019, Az. I \u2013 2 U 53\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 37 O 4\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 26. April 2018 verk\u00fcndete Urteil der 7. Handelskammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist eine seit 1913 in das Vereinsregister eingetragene rechtsf\u00e4hige Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verb\u00e4nden von Gewerbetreibenden zur Bek\u00e4mpfung von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Nebengesetze.<\/li>\n<li>Der Beklagte betrieb bis M\u00e4rz 2018 unter der Firma \u201eA\u201c ein K\u00fcchenstudio in A1. In diesem Zusammenhang war er Mitglied der Einkaufsgenossenschaft A2 Einkauf- und Marketing Gesellschaft zur C GmBH mit Sitz in C1. Aufgrund dieser Mitgliedschaft war er berechtigt, die Bezeichnung \u201eA2\u201c und das sogenannte \u201eA2\u201c-Logo f\u00fcr sein K\u00fcchenstudio zu verwenden. Dem \u201eA2\u201c-Verband geh\u00f6rten im November 2017 \u00fcber 350 \u201eA2\u201c-H\u00e4ndler in ganz Europa an. Mittlerweile ist die Zahl der angeschlossenen \u201eA2-H\u00e4ndler\u201c in Europa auf \u00fcber 380 gestiegen.<\/li>\n<li>Unter der Domain \u201eA2-A1.de\u201c betrieb der Beklagte eine Internetseite, auf der er f\u00fcr seine Angebote und Leistungen warb. Unter dem Reiter \u201e\u00dcber uns\u201c und dem unmittelbar nachfolgenden Reiter \u201eUnser K\u00fcchenstudio\u201c fand sich im November 2017 eine Beschreibung des Unternehmens des Beklagten. Unter der \u00dcberschrift \u201eWir vom A\u201c wurden das Unternehmen und die angebotenen Leistungen dargestellt. Neben einer fotografischen Darstellung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume fand sich folgende Unternehmensbeschreibung:<\/li>\n<li>\u201eSch\u00f6ner Leben mit K\u00fcchen von A2<\/li>\n<li>K\u00fcchen sind unsere Leidenschaft &#8211; doch im Mittelpunkt stehen Sie und ihre W\u00fcnsche, die uns t\u00e4glich motivieren, besser zu werden und nah am Trend zu bleiben.<\/li>\n<li>Ihr K\u00fcchenkauf ist eine ganz pers\u00f6nliche Entscheidung, die nicht allein von Ihrem Budget abh\u00e4ngt. Da z\u00e4hlen auch der individuelle Geschmack und Lebensstil sowie die R\u00e4umlichkeiten und nat\u00fcrlich die Menschen, die sich t\u00e4glich in Ihrer K\u00fcche aufhalten. Daf\u00fcr steht Ihnen eine Vielfalt von K\u00fcchenfronten und Arbeitsfl\u00e4chen, innovativem Zubeh\u00f6r sowie modernsten und energieeffizienten K\u00fcchenger\u00e4ten zur Verf\u00fcgung. Selbstverst\u00e4ndlich von Top-Marken bekannter Hersteller zu Top-Preisen. Versprochen.<\/li>\n<li>Vom ersten Kennenlernen bis hin zur \u00dcbergabe Ihrer neuen K\u00fcche k\u00f6nnen Sie sich ganz auf unsere K\u00fcchenkompetenz verlassen. Denn in jeder Phase Ihres K\u00fcchenkaufs sind wir pers\u00f6nlich f\u00fcr Sie da. Unsere Mitarbeiter werden regelm\u00e4\u00dfig geschult, sind jederzeit auf dem neuesten Stand und halten t\u00e4glich Ausschau nach K\u00fcchen-Neuheiten, die begeistern.<\/li>\n<li>Bei A bekommen Sie K\u00fcchen, die Ihnen das Leben sch\u00f6ner machen.\u201c<\/li>\n<li>Unter der \u00dcberschrift \u201ePhilosophie: Fest verwurzelt im Service\u201c hie\u00df es sodann weiter:<\/li>\n<li>\u201eAls einer von \u00fcber 350 A2-H\u00e4ndlern in Europa wissen wir: Zufriedene Kunden haben uns vom Newcomer zum Markenzeichen f\u00fcr preisg\u00fcnstige Qualit\u00e4tsk\u00fcchen gemacht. F\u00fcr dieses Vertrauen bedanken wir uns!<\/li>\n<li>Unser Markenzeichen, das ovale Logo, kennen Sie. Es kommt in selbstbewusstem Rot mit einer unvergleichlichen Signalkraft daher und zeigt A2, wie wir uns verstehen &#8211; \u00fcberzeugend durch:<\/li>\n<li>Auswahl und Ausstattung<br \/>\nPreis und Leistung<br \/>\nBeratung und Service<\/li>\n<li>Dem Zufall \u00fcberl\u00e4sst A2 nichts, daf\u00fcr umso mehr der Gemeinschaft, in der sich jeder unserer Fachh\u00e4ndler f\u00fcr seine Kunden stark macht. Und wir wollen f\u00fcr Sie noch besser werden mit dem Ziel, dass jeder wei\u00df: \u201eNeue K\u00fcche? Da geht man zu A2\u201c.<\/li>\n<li>Daran schloss sich ein mit \u201e6 gute Gr\u00fcnde f\u00fcr A\u201c \u00fcberschriebener Abschnitt an. Dort hie\u00df es:<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Gestaltung der Internetseite des Beklagten wird erg\u00e4nzend auf die Anlagen K 1 und K 2 sowie B 1 bis B 4 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beanstandet die in dem vorstehend eingeblendeten Abschnitt enthaltene Aussage, \u201eIhr plus an Erfahrung! Weil A2 jedes Jahr \u00fcber 30.000 K\u00fcchen verkauft.\u201c als irref\u00fchrend und damit wettbewerbswidrig.<\/li>\n<li>Indem der Beklagte mit dem Verkauf von 30.000 K\u00fcchen geworben habe, habe er auf eine Beeinflussung der Entscheidung von Verbrauchern abgezielt und damit den Absatz der eigenen Leistungen und den Abschluss von Vertr\u00e4gen gef\u00f6rdert und somit eine gesch\u00e4ftliche Handlung vorgenommen. Die vorgenannte \u00c4u\u00dferung k\u00f6nne vom angesprochenen Verkehr nur als Aussage \u00fcber den Umfang der vom Beklagten abgewickelten K\u00fcchenverk\u00e4ufe und damit dem Umfang des Gesch\u00e4ftsbetriebs verstanden werden. Die gesamte Darstellung erfolge im Kontext einer Beschreibung des Unternehmens des Beklagten. Ma\u00dfgebliche Verkehrskreise h\u00e4tten die Aussage daher so verstehen m\u00fcssen, dass der Beklagte (und nicht die gesamte Gruppe) j\u00e4hrlich 30.000 K\u00fcchen verkaufe. Die Aussage t\u00e4usche daher \u00fcber den Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beklagten und sei geeignet, beim Verkehr eine besondere Kompetenz des Gesch\u00e4ftsbetriebes zu suggerieren, die so tats\u00e4chlich nicht existiere. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass ein Unternehmen, welches j\u00e4hrlich 30.000 K\u00fcchen verkaufe, eine besondere Kompetenz und Erfahrung aufweise. Ferner werde der Verkehr von einer hervorgehobenen Marktstellung ausgehen und eine besondere Preisw\u00fcrdigkeit annehmen. Tats\u00e4chlich handele es sich bei dem Unternehmen des Beklagten jedoch \u2013 unstreitig \u2013 um ein einfaches K\u00fcchenstudio mit einer Filiale. Es werde daher irref\u00fchrend der Eindruck einer Gr\u00f6\u00dfe erweckt, die so tats\u00e4chlich nicht existiere.<\/li>\n<li>Dem ist der Beklagte erstinstanzlich entgegengetreten. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass er die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage auf seiner Internetseite nicht f\u00fcr sich genommen verwende, sondern an einer Stelle, zu der der angesprochene Verkehr nur dann gelangen k\u00f6nne, wenn er die Darstellung nach unten scrolle. Dabei erhalte er Informationen \u00fcber den \u201eA2\u201c-Verband. Erst daran schlie\u00dfe sich der Hinweis auf \u201e6 gute Gr\u00fcnde f\u00fcr A\u201c an. Aus diesem Zusammenhang werde f\u00fcr den angesprochenen Verkehr deutlich, dass sich der streitgegenst\u00e4ndliche Hinweis \u00fcber die Zahl der verkauften K\u00fcchen auf die K\u00fcchen beziehe, die \u201eA2\u201c-H\u00e4ndler insgesamt pro Jahr absetzten. Dies gelte umso mehr, da direkt daneben als einer der weiteren guten Gr\u00fcnde herausgestellt werde, dass sich f\u00fcr den Kunden ein Vorteil daraus ergebe, dass ein gemeinsamer Einkauf beste Konditionen garantiere. Auch diese Aussage k\u00f6nne der angesprochene Verkehr nur auf die T\u00e4tigkeit des \u201eA2\u201c-Verbandes beziehen, nicht auf den einzelnen H\u00e4ndler. Dass sich die beanstandete \u00c4u\u00dferung nicht auf das K\u00fcchenstudio des Beklagten beziehe, sei schlie\u00dflich auch deshalb offenkundig, weil der Beklagte, um 30.000 K\u00fcchen im Jahr zu verkaufen, pro Tag 96 K\u00fcchen verkaufen m\u00fcsse. Dass dieses Ziel nicht zu erreichen sei, sei auch f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 26. April 2018 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage auf der Internetseite des Beklagten als wettbewerbswidrig angesehen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit der Aussage \u201eIhr Plus an Erfahrung! Weil A2 jedes Jahr \u00fcber 30.000 K\u00fcchen verkauft\u201c zu werben, wenn dies im Rahmen der Eigenwerbung f\u00fcr den Beklagten geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Dem Beklagten werden f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvolltreckungsma\u00dfnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der von ihm zu Recht als irref\u00fchrend beanstandeten Werbung aus \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu.<\/li>\n<li>Die Aussage \u201eWeil A2 jedes Jahr \u00fcber 30.000 K\u00fcchen verkauft\u201c sei \u2013 bezogen auf das Unternehmen des Beklagten \u2013 unstreitig unwahr. Sie sei irref\u00fchrend, weil sie geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise eine objektiv unzutreffende Vorstellung von der Gr\u00f6\u00dfe und der Leistungsf\u00e4higkeit des Unternehmens des Beklagten hervorzurufen.<\/li>\n<li>Die Werbeaussage habe sich auf der Internetseite des \u201eA2s\u201c A1 befunden. Diese Unternehmensbezeichnung, unter der der Beklagte handele, sei auch auf der Seite mit der beanstandeten Aussage in der Kopfzeile stets pr\u00e4sent, wie aus den als Anlage K 2 vorgelegten Screenshots ersichtlich sei. Selbst wenn der Verbraucher bei eingehender Besch\u00e4ftigung und nach eindeutigem Nachdenken zu der Auffassung gelange, die angegebene Zahl m\u00fcsse sich wohl auf den gesamten \u201eA2\u201c-Verbund beziehen, setze dies eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt des Beklagten und den dort gegebenen Informationen voraus. Denn die beanstandete Formulierung lasse den Bezug auf die Gesamtheit der in dem Franchiseverbund zusammenarbeitenden Unternehmen nicht klar und eindeutig erkennen.<\/li>\n<li>Die auff\u00e4llig hohe Zahl angeblich verkaufter K\u00fcchen sei geeignet gewesen, das besondere Interesse der angesprochenen Verbraucher zu wecken, weil ein derartiger Markterfolg f\u00fcr die Qualit\u00e4t des Angebots in die Leistungsf\u00e4higkeit des werbenden Unternehmens spreche. Es k\u00f6nne deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass von der Zahlenangabe ein f\u00fcr die Annahme einer Irref\u00fchrung ausreichender Anlockeffekt ausgegangen sei. Auch wenn die von einem solchen Anlockeffekt ausgehenden Gefahren im Allgemeinen geringer seien als die einer Irref\u00fchrung mit unmittelbarer Relevanz f\u00fcr die Marktentscheidung, erfasse das Verbot des \u00a7 5 UWG auch die Irref\u00fchrung, von der lediglich eine Anlockwirkung ausgehe. Dies komme im Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass die F\u00e4lle der Irref\u00fchrung \u00fcber die angemessene Bevorratung ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt seien, und zwar in \u00a7 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG (\u201eVerf\u00fcgbarkeit der Ware\u201c) und vor allem in Nr. 5 des Anhangs zu \u00a7 3 Abs. 3 UWG. Auch das europ\u00e4ische Recht lasse den Anlockeffekt f\u00fcr die irref\u00fchrende Werbung ausreichen, wie sich aus Art. 3 lit. a) der Richtlinie irref\u00fchrende und vergleichende Werbung und vor allem der Richtlinie \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken (UGP-RL, dort Anhang I Nr. 5) entnehmen lasse. In der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes werde demgem\u00e4\u00df der Begriff der \u201egesch\u00e4ftlichen Entscheidung\u201c im Sinne des Art. 2 lit. k) UGP-RL, zu deren Vornahme der Verbraucher durch die Irref\u00fchrung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UGP-RL voraussichtlich veranlasst werde, weit definiert. Erfasst sei nicht nur die Entscheidung \u00fcber den Erwerb oder den Nichterwerb eines Produktes, sondern auch damit unmittelbar zusammenh\u00e4ngende oder vorgelagerte Entscheidungen, wie insbesondere das Betreten eines Gesch\u00e4ftes.<\/li>\n<li>Gegen dieses, seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten am 2. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Der Beklagte wiederholt und erg\u00e4nzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage auf der Internetseite des Beklagten in der konkreten Form sei unter keinem Gesichtspunkt irref\u00fchrend. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu einem anderen Ergebnis gelange, habe es die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Der Beklagte geh\u00f6re dem \u201eA2\u201c-Verband an, dem zum Zeitpunkt der Werbung im November 2017 \u00fcber 350 K\u00fcchenh\u00e4ndler in ganz Europa angeschlossen gewesen seien. Er sei berechtigt gewesen, die Bezeichnung \u201eA2\u201c und das \u201eA2\u201c-Logo f\u00fcr sein K\u00fcchenstudio zu verwenden. Der Beklagte habe die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage nicht prominent auf seiner Internetseite herausgestellt, sondern unter der \u00dcberschrift \u201e\u00dcber uns\u201c, wo er sich den Interessenten n\u00e4her vorgestellt habe. Auf der Internetseite sei unter der \u00dcberschrift \u201ePhilosophie: Fest verwurzelt im Service\u201c der \u201eA2\u201c-Verband, dem der Beklagte angeh\u00f6re, n\u00e4her vorgestellt worden. All dies habe der Internetnutzer, der zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage gelangen wolle, wahrnehmen m\u00fcssen, indem er ganz nach unten auf der entsprechenden Seite scrolle. Dort seien 6 verschiedene Vorteile herausgestellt worden, von denen ein Vorteil in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage zusammengefasst gewesen sei. Ein weiterer Vorteil sei unmittelbar neben der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage genannt, und zwar unter der \u00dcberschrift \u201eIhr Plus in Preis und Leistung! Weil unser gemeinsamer Einkauf beste Konditionen garantiert!\u201c. Aus alledem ergebe sich, dass der angesprochene Verkehr die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage nur dann habe zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen, wenn er sich zuvor mit den Informationen \u00fcber den \u201eA2\u201c-Verband auseinandergesetzt habe.<\/li>\n<li>Davon ausgehend fehle der Annahme, die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage sei irref\u00fchrend, die Grundlage. Dem angesprochenen Verkehr sei klar, dass sich der Hinweis \u00fcber die Zahl der verkauften K\u00fcchen auf die K\u00fcchen beziehe, die die dem \u201eA2\u201c-Verband angeschlossenen H\u00e4ndler insgesamt pro Jahr absetzten. Dies gelte umso mehr, da auch die weitere Aussage \u201eWeil unser gemeinsamer Einkauf beste Konditionen garantiert\u201c im unmittelbaren Zusammenhang mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage dargestellt sei. Von einem gemeinsamen Einkauf k\u00f6nne die Beklagte f\u00fcr sich genommen nicht sprechen. Vielmehr ergebe die Aussage nur dann Sinn, wenn sie auf die T\u00e4tigkeiten des \u201eA2\u201c-Verbandes bezogen sei.<\/li>\n<li>Dass der angesprochene Verkehr die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage nicht allein auf das Gesch\u00e4ftslokal des Beklagten beziehen k\u00f6nne, ergebe sich zwangsl\u00e4ufig auch aus dem Hinweis auf die hohe Zahl der verkauften K\u00fcchen. So k\u00f6nne sich kein Verbraucher vorstellen, dass ein K\u00fcchenstudio, wie es der Beklagte betreibe und wie es auf der Internetseite dem Kunden zuvor vorgestellt werde, dazu in der Lage sei, 30.000 K\u00fcchen pro Jahr zu verkaufen.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. April 2018 (Az.: 37 O 4\/18) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die durch den Kl\u00e4ger beanstandete \u00c4u\u00dferung als irref\u00fchrend und deshalb als unlauter angesehen. Daher steht dem Kl\u00e4ger gegen den Beklagten aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen rechtsf\u00e4higen Verband im Sinne von \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt, hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Der Kl\u00e4ger ist somit aktivlegitimiert und zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Anspr\u00fcche gegen den Beklagten berechtigt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus \u00a7\u00a7 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG bejaht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine gesch\u00e4ftliche Handlung ist im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 UWG irref\u00fchrend, wenn das Verst\u00e4ndnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht \u00fcbereinstimmt. M\u00f6gliche Bezugspunkte der Irref\u00fchrung sind nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unter anderem Eigenschaften oder Rechte eines Unternehmens.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob eine Werbung irref\u00fchrend ist, richtet sich ma\u00dfgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 494 Rz. 14 = WRP 2014, 559 \u2013 Diplomierte Trainerin; BGH, GRUR 2016, 521 \u2013 Durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2018, 320, 322 \u2013 Festzins Plus, jeweils m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106\/17, BeckRS 2018, 1306; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 37. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.81). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 = NJW-RR 2000, 1490 = WRP 2000, 517 \u2013 Orient-Teppichmuster; BGH, GRUR 2012, 184 Rz. 19 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 \u2013 Branchenbuch Berg). Irref\u00fchrend ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber die Eigenschaften oder die Bef\u00e4higung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 Rz. 18 = NJW 2009, 2747 = WRP 2009, 1080 \u2013 Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rz. 19 = WRP 2012, 1216 \u2013 Marktf\u00fchrer Sport; BGH, GRUR 2016, 521, 522, Rz. 10 \u2013 Durchgestrichener Preis II; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.57).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das Landgericht die beanstandete Werbung zu Recht als irref\u00fchrend angesehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass der \u201eA\u201c pro Jahr 30.000 K\u00fcchen verkauft, behauptet auch der Beklagte nicht. Die durch den Kl\u00e4ger beanstandete Aussage ist somit objektiv unrichtig, soweit sie sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auf den \u201eA\u201c bezieht. Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen.<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndliche Behauptung fand sich auf der Internetseite des \u201eA2s A1\u201c unter der Domain \u201ewww.A2-A1.de\u201c (vgl. Anlagen K 1 und K 2). Es handelte sich dementsprechend nicht um eine Internetpr\u00e4senz des \u201eA2\u201c-Verbandes, sondern um diejenige eines einzelnen K\u00fcchenstudios, des \u201eA2s A1\u201c. Dass dem so ist, verdeutlicht nicht zuletzt die konkrete Fundstelle der durch die Kl\u00e4gerin beanstandeten \u00c4u\u00dferung, die unter dem Men\u00fcpunkt \u201e\u00dcber uns\u201c und dem Untermen\u00fcpunkt \u201eUnser K\u00fcchenstudio\u201c zum Abruf bereitstand. Soweit sich aus dem Inhalt der konkreten Seite nichts anderes ergibt, bestand f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise allein deshalb Anlass, die entsprechenden Ausf\u00fchrungen auf den \u201eA\u201c zu beziehen. Dazu passt, dass die Ausf\u00fchrungen unter der \u00dcberschrift \u201ePhilosophie: Fest verwurzelt im Service\u201c aus der \u201eIch-Perspektive\u201c, also aus der Sicht des \u201eA2s A1\u201c, formuliert waren. So hie\u00df es dort:<\/li>\n<li>\u201eAls einer von \u00fcber 380 A2-H\u00e4ndlern in Europa wissen wir: Zufriedene Kunden haben uns vom Newcomer zum Markenkennzeichen f\u00fcr preisg\u00fcnstige K\u00fcchen gemacht\u2026\u201c<\/li>\n<li>(Anlage B 3, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Die Formulierung \u201eAls einer von \u00fcber 380 A2-H\u00e4ndlern\u2026wissen wir\u201c l\u00e4sst sich nicht anders verstehen, als dass die entsprechenden Ausf\u00fchrungen die Sicht des \u201eA2s A1\u201c \u2013 und nicht des gesamten Verbandes \u2013 wiedergeben. Dies gilt umso mehr, da sich auf der gleichen Seite unten rechts die Anschrift des \u201eA2s A1\u201c findet.<\/li>\n<li>Der Beschreibung der Unternehmensphilosophie folgten \u201e6 gute Gr\u00fcnde f\u00fcr A\u201c. Bereits diese, optisch hervorgehobene \u00dcberschrift f\u00fchrt den angesprochenen Verkehrskreisen vor Augen, dass sich die im folgenden genannten Gr\u00fcnde nicht auf den \u201eA2-Verband\u201c, sondern konkret auf den \u201eA\u201c beziehen, der somit vermeintlich deshalb ein \u201ePlus an Erfahrung\u201c besitzt, weil er \u2013 wie tats\u00e4chlich nicht \u2013 jedes Jahr \u00fcber 30.000 K\u00fcchen verkauft.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeder die f\u00fcr ein einzelnes K\u00fcchenstudio mit 30.000 K\u00fcchen relativ hohe Zahl verkaufter K\u00fcchen noch der im Folgepunkt erw\u00e4hnte \u201egemeinsame Einkauf\u201c verm\u00f6gen ein abweichendes Verst\u00e4ndnis zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den zuletzt angesprochenen Aspekt gilt dies bereits deshalb, weil allein der Hinweis, der gemeinsame Einkauf garantiere beste Konditionen, keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse auf das \u201erichtige\u201c Verst\u00e4ndnis des zuvor angesprochenen Punktes zul\u00e4sst. Denn der entsprechenden Aussage entnimmt der angesprochene Verkehr zun\u00e4chst nur, dass der \u201eA\u201c im Einkauf offenbar nicht allein, sondern gemeinsam mit weiteren K\u00fcchenstudios am Markt auftritt. Dies l\u00e4sst jedoch keinerlei klare R\u00fcckschl\u00fcsse auf die durch den \u201eA\u201c pro Jahr verkaufte Zahl von K\u00fcchen zu. Allenfalls f\u00fchlen sich die angesprochenen Verkehrskreise aus dem ausdr\u00fccklichen Hinweis auf den gemeinsamen Einkauf und dem gleichzeitigen Fehlen einer entsprechenden Bemerkung im Zusammenhang mit der angegebenen Verkaufsgr\u00f6\u00dfe in ihrer bereits zuvor gewonnenen \u00dcberzeugung best\u00e4tigt, dass sich die erw\u00e4hnte Anzahl verkaufter K\u00fcchen ausschlie\u00dflich auf den \u201eA\u201c bezieht.<\/li>\n<li>Soweit sich der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner Berufung demgegen\u00fcber darauf beruft, dass der \u201eA\u201c, wolle er die genannte Gr\u00f6\u00dfe erreichen, pro Tag 96 K\u00fcchen verkaufen m\u00fcsste, vermag er damit nicht durchzudringen. Insoweit kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass es sich bei der die beanstandete \u00c4u\u00dferung aufweisenden Internetseite lediglich um eine allgemeine Unternehmenspr\u00e4sentation handelt, welche die angesprochenen Verkehrskreise lediglich auf den \u201eA\u201c aufmerksam machen und ggf. zu einem Besuch des K\u00fcchenstudios verleiten soll. Dementsprechend besteht f\u00fcr den jeweiligen Nutzer kein Anlass, sich mit der entsprechenden Seite vertieft auseinanderzusetzen und die dort genannten Informationen vertiefend auf ihre Plausalit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen. Abgesehen davon wird die Anzahl der verkauften K\u00fcchen auf der streitgegenst\u00e4ndlichen Internetpr\u00e4senz gerade als einer von 6, blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehobenen Gr\u00fcnden f\u00fcr den \u201eA\u201c aufgef\u00fchrt. Der Hinweis auf die Zahl der pro Jahr verkauften K\u00fcchen ist somit gerade darauf angelegt, einen Teil der Adressaten, der die Ausf\u00fchrungen nur fl\u00fcchtig wahrnimmt, zu t\u00e4uschen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den m\u00f6glicherweise irregef\u00fchrten Nutzern allenfalls um einen kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 2012, 184 \u2013 Branchenbuch Berg; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.103 a.E.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Werbung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte (\u00a7 5 Abs. 1 UWG).<\/li>\n<li>Auch wenn die Gefahren im Allgemeinen geringer sind als die einer Irref\u00fchrung mit unmittelbarer Relevanz f\u00fcr die Marktentscheidung, erfasst das Verbot des \u00a7 5 UWG auch die Irref\u00fchrung, von der lediglich eine Anlockwirkung ausgeht. Auch das europ\u00e4ische Recht l\u00e4sst den Anlockeffekt f\u00fcr die irref\u00fchrende Werbung ausreichen, wie sich aus Art. 2 lit. a) der Richtlinie \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung und vor allem der Richtlinie \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken (RL 2005\/29\/EG v. 11.05.2005, dort Anh. I Nr. 5) entnehmen l\u00e4sst (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., \u00a7 5 Rz. 1.196). Der Begriff der gesch\u00e4ftlichen Entscheidung i.S.v. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG erfasst daher au\u00dfer der Entscheidung \u00fcber den Erwerb oder Nichterwerb eines Produktes auch damit unmittelbar zusammenh\u00e4ngende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Gesch\u00e4fts (EuGH, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 \u2013 Trento Sviluppo; BGH, GRUR 2015, 698 Rz. 20 \u2013 Schlafzimmer komplett; BGH, GRUR 2017, 922 Rz. 28 = WRP 2017, 1081 \u2013 Komplettk\u00fcchen; BGH, GRUR 2018, 320, 323 \u2013 Festzins Plus). Wird der Verbraucher, wie hier, durch den aufgrund der beanstandeten Werbung hervorgerufenen Irrtum \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe des \u201eA2s A1\u201c dazu verleitet, diesen im Glauben an dessen hervorgehobene Marktstellung und davon ausgehend ggf. auch besondere Preisw\u00fcrdigkeit aufzusuchen, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher letztlich aufgrund der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung eine nicht hinreichend informationsgeleitete Entscheidung \u00fcber den Erwerb einer K\u00fcche trifft. Die auff\u00e4llig hohe Zahl angeblich verkaufter K\u00fcchen war, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, geeignet, das besondere Interesse der angesprochenen Verbraucher zu wecken, weil ein derartiger Markterfolg f\u00fcr die Qualit\u00e4t des Angebots und die Leistungsf\u00e4higkeit des werbenden Unternehmens spricht; von ihr ging ein nicht unerheblicher Anlockeffekt aus.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist weder dadurch entfallen, dass die beanstandete Aussage zwischenzeitlich von der Internetseite \u201ewww.A2-A1\u201c entfernt wurde noch dadurch, dass der Beklagte selbst den \u201eA\u201c nicht mehr betreibt. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndete tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelm\u00e4\u00dfig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden (BGH, GRUR 1992, 318, 319 f. \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf, m.w.N.). Der blo\u00dfe Wegfall der St\u00f6rung gen\u00fcgt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (OLG Celle Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106\/17, BeckRS 2018, 1306; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 36. Aufl., \u00a7 8 Rz. 1.49). Dasselbe gilt f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Aufnahme des unzul\u00e4ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wird; sie entf\u00e4llt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten v\u00f6llig gleichartiger Umst\u00e4nde nicht zu erwarten ist (BGH, GRUR 1988, 38 f. \u2013 Leichenaufbewahrung). Selbst die Aufgabe jeder Gesch\u00e4ftsbet\u00e4tigung l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr somit nicht entfallen, es sei denn, es ist auszuschlie\u00dfen, dass der Verletzer denselben oder einen \u00e4hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb wieder aufnimmt (BGH, GRUR 1959, 367, 374 \u2013 Ernst Abbe; BGH, GRUR 1972, 550, 551 \u2013 Spezialsalz II; BGH, GRUR 1976, 579, 583 \u2013 Tylosin; BGH, GRUR 1992, 318, 320 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; BGH, GRUR 1998, 824, 828 \u2013 Testpreis-Angebot; BGH, GRUR 2001, 453 \u2013 TCM-Zentrum; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., Rz. 1.150). Dass dies vorliegend der Fall w\u00e4re, vermag der Senat jedoch auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2952 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. M\u00e4rz 2019, Az. 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