{"id":8277,"date":"2020-02-24T17:00:58","date_gmt":"2020-02-24T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8277"},"modified":"2020-02-23T16:47:09","modified_gmt":"2020-02-23T16:47:09","slug":"i-2-u-3-18-vorschubeinrichtung-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8277","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 3\/18 &#8211; Vorschubeinrichtung 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2951<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Februar 2019, Az. I \u2013 2 U 3\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7481\">4c O 68\/16<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li>\n<li>III. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/li>\n<li>IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- \u20ac festgesetzt, wovon 275.000,- \u20ac auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXA (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 20. M\u00e4rz 2001 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 2. Oktober 2002. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 24. August 2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber eine durch die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Nichtigkeitsklage steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorschubeinrichtung, insbesondere f\u00fcr Cordb\u00e4nder\u201c. Sein hier streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 ist folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eVorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung (4) auf ein Abtransport-F\u00f6rderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung (14), die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt, um das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) \u00fcber das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-F\u00f6rderband (5) zu ziehen, wobei die Zange (15) \u00fcber die Zugvorrichtung (15) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Seitenansicht einer Vorschubeinrichtung, wobei von der Schneidvorrichtung nur die beiden Messer dargestellt sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist auf die Herstellung von Cordschneidanlagen f\u00fcr die Reifenindustrie spezialisiert. Sie stellt Stahlcord- und Textilcordschneidanlagen sowie Blechbearbeitungsmaschinen her und vertreibt diese weltweit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, die unter anderem Schneidelemente f\u00fcr Textil- und Stahlcord herstellt, verkauft und vertreibt.\n<p>Im Februar 2016 stellte die Beklagte auf der Messe \u201eB\u201c in B1 aus. W\u00e4hrend dieser Messe verteilte sie einen Prospekt an Messeteilnehmer, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. Auf Seite 9 dieses Werbeprospekts ist eine Vorschubvorrichtung zur F\u00f6rderung eines Stahlcordbandes durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-F\u00f6rderband dargestellt, wie dies aus der im Folgenden verkleinert eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I).<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls auf Seite 9 des vorgenannten Werbeprospekts zu findenden Abbildung erkennen:<\/li>\n<li>Daneben waren auf dem Messestand der Beklagten Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu sehen, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich sind (vgl. Anlage K 5):<\/li>\n<li>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist es m\u00f6glich, Schnittwinkel zwischen 15\u00b0 und 75\u00b0 herzustellen. Der Benutzer der Vorrichtung stellt hierf\u00fcr an der Steuereinrichtung den gew\u00fcnschten Winkel sowie die gew\u00fcnschte L\u00e4nge des Abschnitts ein. Hieraus errechnet die Software des Benutzerprogramms zwingend kombiniert eine Bewegung sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante, die bei der Herstellung des Cordbandabschnitts notwendigerweise kombiniert werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte daher wegen Patentverletzung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Abrede gestellt. Jedenfalls sei eine vollst\u00e4ndige Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit so wahrscheinlich, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf, nachdem die Kl\u00e4gerin den Vernichtungsantrag zur\u00fcckgenommen und im Antrag zu A.1. das Wort \u201ebesitzen\u201c gestrichen hatte, wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorschubeinrichtungen zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-F\u00f6rderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegende vorlaufende Bandkante ergreifenden Zange besitzt, um das Band um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle durch die Schneidevorrichtung \u00fcber das vorzugsweise zur Zange tieferliegende Abtransport- F\u00f6rderband zu ziehen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wobei die Zange \u00fcber die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>e) im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 2. November 2002 bis zum 23. September 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 24. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Zugvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcge \u00fcber eine Zange, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegend \u201evorlaufende Bandkante\u201c ergreife. Hierunter sei das in F\u00f6rderrichtung vordere Ende des Bandabschnitts zu verstehen, ohne dass sich die Bandkante im Zeitpunkt des Ergreifens durch die Zange in einer F\u00f6rder-Vorw\u00e4rtsbewegung befinden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorhandene Zange sei auch \u00fcber die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar. Hierf\u00fcr sei entscheidend, dass die Bewegungen bzw. verfahrbaren Geschwindigkeiten in die senkrechte und in die parallele Richtung unabh\u00e4ngig voneinander ver\u00e4nderbar seien, um zu gew\u00e4hrleisten, dass ein vorher ausgew\u00e4hlter Abzugswinkel eingestellt werden k\u00f6nne. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zugvorrichtung in der Lage sei, jeden m\u00f6glichen Winkel von 0\u00b0 bis 90\u00b0 abzufahren. Die Schneideinrichtung m\u00fcsse nicht in der Lage sein, auch rechteckige Bandabschnitte ohne schr\u00e4ge Kanten herzustellen. Aus Sicht des Fachmanns sei eine unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit dann gegeben, wenn durch die unabh\u00e4ngige Ansteuerbarkeit der Stellmotoren ein gew\u00fcnschter Zugwinkel eingestellt werden k\u00f6nne. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre fordere demgegen\u00fcber keine Multifunktionsmaschine, welche s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Schneidwinkel abfahren k\u00f6nne. Vielmehr sei es ausreichend, dass eine gewisse Variabilit\u00e4t in der Winkeleinstellung erreicht werde. Eine derartige klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahrbarkeit der Zange sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, die in der Lage sei, Zugwinkel von 15\u00b0 bis 75\u00b0 zu realisieren, gegeben.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung bestehe keine Veranlassung. Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer k\u00f6nne nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit, ausgehend von der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltung NK 3, vernichten werde.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 21. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung, hilfsweise auf Aussetzung, weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I umfasse keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zugvorrichtung, deren Zange dazu ausgebildet sei, die vordere Kante eines zu bearbeitenden, sich in einer F\u00f6rder-Vorw\u00e4rtsbewegung befindenden Bandes zu ergreifen. Zudem fehle es auch an der anspruchsgem\u00e4\u00df notwendigen unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit der Zugvorrichtung sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung. Der Kern der Erfindung liege genau in dieser voneinander unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit der Zugvorrichtung im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Entkopplung der beiden Bewegungsrichtungen. Ohne eine solche vollst\u00e4ndige Entkopplung k\u00f6nne das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem, eine Vorrichtung bereitzustellen, mit der d\u00fcnne und klebrige B\u00e4nder unabh\u00e4ngig vom Verlauf der Bandkante und damit mit allen m\u00f6glichen Schnittwinkeln bis einschlie\u00dflich 90\u00b0 ohne die Gefahr eines Verziehens gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnten, nicht gel\u00f6st werden.<\/li>\n<li>Die Steuerung der Stahlcord-Schneidemaschine, welche die im vorliegenden Verfahren allein angegriffene Vorschubeinrichtung umfasse, lasse nur einen Winkelbereich zwischen 15\u00b0 und 75\u00b0 zu, innerhalb dessen die Cordbandabschnitte gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnten. Schnittwinkel \u00fcber 75\u00b0 und insbesondere 90\u00b0 w\u00fcrden durch die Steuerung dieser Maschine nicht akzeptiert und seien daher mit der Vorschubeinrichtung der bereits erstinstanzlich diskutierten Stahlcordband-Schneidemaschine nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Jedenfalls l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung vor. Insbesondere habe das Landgericht eine Kombination der NK 3 mit der NK 12 zu Unrecht nicht in Betracht gezogen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14. Dezember 2017, Az.: 4c O 68\/16, auf die Berufung der Beklagten abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Berufungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent gerichteten und beim Bundespatentgericht, Az. 3 Ni 23\/17, anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2017 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az.: 4c O 68\/16, zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 (Bl. 302 ff. GA) hat sich die Kl\u00e4gerin erstmals darauf berufen, die Beklagte habe auf der Messe \u201eB\u201c in B1 zus\u00e4tzlich zu der in der Anlage K 5 bereits dokumentierten Verwendung der angegriffenen Vorschubeinrichtung auf einem Monitor weitere Verwendungsm\u00f6glichkeiten pr\u00e4sentiert, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten, den Anlagen K 11 bis K 14 entnommenen Abbildungen ersichtlich sind:<\/li>\n<li>\n(\u201esimple bias cutter 45\u00b0 bis 90\u00b0\u201c, Anlage K 11, nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II)<\/li>\n<li>Bei den aus den vorstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Anlagen sei die mit der Zange versehene Zugvorrichtung jeweils sowohl parallel als auch senkrecht zur Schneidkante verfahrbar. Die in der Anlage K 11 dargestellte Anlage weise eine Zuf\u00fchreinrichtung mit einem Verschwenkbereich von 45\u00b0 bis 90\u00b0 auf. Aufgrund der feststehenden Schneidvorrichtung w\u00fcrden hierdurch Schnittkanten des Cordbandes in einem der Verschwenkung jeweils entsprechenden Winkel erzeugt. Sei die Zuf\u00fchreinrichtung um einen Winkel von 90\u00b0 verschwenkt, m\u00fcsse das Cordband senkrecht zur Schneidvorrichtung gef\u00fchrt werden und es werde eine senkrechte Schnittkante erzeugt. Den gleichen Verschwenkbereich weise auch die aus der Anlage K 12 ersichtliche Anlage auf. Auch dort w\u00fcrden aufgrund der feststehenden Schneidvorrichtung Schnittkanten des Textilcordbandes in einem der Verschwenkung entsprechenden Winkel erzeugt, wenn die Zuf\u00fchreinrichtung in einem Winkel von 90\u00b0 zur Schneidvorrichtung eingestellt sei. Bei der in der Anlage K 13 gezeigten Schneidanlage handele es sich um eine Maschine, die zwei Winkelbereiche abdecken k\u00f6nne (combo breaker\/body ply cutter): einen Winkelbereich von 20\u00b0 und einen Solchen von 80\u00b0 bis 100\u00b0. Werde die Zuf\u00fchreinrichtung auf 20\u00b0 verschwenkt, w\u00fcrden die geschnittenen Streifen nach links abtransportiert. Bei einer Verschwenkung auf 80\u00b0 bis 100\u00b0 erfolge ein Abtransport nach rechts. Aufgrund der entsprechenden Verschwenkung k\u00f6nnten Schnittwinkel erzeugt werden, so dass bei einem Zuf\u00fchrwinkel von 90\u00b0 auch senkrechte Schnittwinkel erm\u00f6glicht w\u00fcrden. Die Anlage K 14 zeige schlie\u00dflich das Layout einer kompletten Schneid- und Splei\u00dfanlage f\u00fcr eine Textilcordband-Schneideanlage. Im unteren Bereich des Bildes sei die Splei\u00dfkapazit\u00e4t f\u00fcr verschiedene, in das System integrierbare Schneideinrichtungen angegeben. Bei einer 90\u00b0-Schere k\u00f6nnten bis zu 22 Splei\u00dfe pro Minute erfolgen, was 22 Schnitten pro Minute entspreche. Ebenfalls sei die Splei\u00dfkapazit\u00e4t bei einer unter einem anderen Winkel anf\u00f6rdernden Maschine, einem sog. \u201ebias cutter\u201c, angegeben. Ein \u201ebias cutter\u201c sei in den Anlagen K 12 und K 13 dargestellt und k\u00f6nne in einem Winkel von 45\u00b0 bis 90\u00b0 verstellt werden. Beispielhaft sei in der Tabelle gem\u00e4\u00df Anlage K 14 eine Winkelstellung von 55\u00b0 genannt, bei der 7 Splei\u00dfe pro Minute m\u00f6glich seien.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei den in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Ausgestaltungen um denselben Streitgegenstand, der mit der Klageschrift zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sei. Soweit es sich doch um einen neuen Streitgegenstand handele, l\u00e4gen die Voraussetzungen einer Klage\u00e4nderung nach<br \/>\n\u00a7 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO vor, welche die Kl\u00e4gerin im Wege der Anschlussberufung geltend mache.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist einer Einbeziehung der in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Vorrichtungen in das vorliegende Verfahren entgegengetreten. Der sich auf die vorgenannten Anlagen beziehende Vortrag betreffe einen anderen Streitgegenstand, da sich die jeweilige tats\u00e4chliche Ausgestaltung dieser Anlagen im Hinblick auf die verwendete Vorschubeinrichtung im Kern von der Ausgestaltung der im vorliegenden Verfahren allein angegriffenen Vorschubeinrichtung unterscheide. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ihre tats\u00e4chliche steuerungstechnische Ausgestaltung, da die Vorschubeinrichtungen der von der Kl\u00e4gerin nunmehr angef\u00fchrten Textilcordband-Schneidemaschinen steuerungstechnisch s\u00e4mtlich auf andere Winkelbereiche bzw. bestimmte Winkel festgelegt seien, was sich bereits aus deren Bezeichnung ergebe. Abgesehen davon verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis IV anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht \u00fcber einen \u201eguillotine\u00e4hnlichen Aufbau\u201c, sondern \u00fcber ein Schneidrad. Dieses befinde sich im Zeitpunkt des Ergreifens des Textilcordbandes in einer, am rechten oder linken Rand angeordneten, Park- oder Ruheposition.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I macht die Beklagte entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Klageanspr\u00fcche nicht zustehen. Soweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs nunmehr auf die in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Vorrichtungen beruft, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, dessen Einbeziehung in das vorliegende Verfahren an der fehlenden Wahrung der Anschlussberufungsfrist durch die Kl\u00e4gerin scheitert. Daher war die Anschlussberufung als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-F\u00f6rderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte.<\/li>\n<li>Bei den im Stand der Technik bekannten Vorschubeinrichtungen wird das meist von einer Vorratsrolle abgezogene Cordband durch die Schneidvorrichtung geschoben. Dadurch ergeben sich in der Praxis eine Reihe von Schwierigkeiten. So ist lediglich eine eingeschr\u00e4nkte Vorschubl\u00e4nge m\u00f6glich. Durch den reibungsbehafteten Materialtransport ergeben sich beim Durchschieben neben der Gefahr eines Materialstaus auch Ma\u00dfungenauigkeiten durch das Verziehen der Cordb\u00e4nder. F\u00fcr sehr d\u00fcnne, labile und spannungsgeladene Stahl- bzw. Textilb\u00e4nder sowie sonstige Gummimaterialien lassen sich die bekannten Vorschubeinrichtungen bei Materialdicken &lt; 0,5 mm und Vorschubl\u00e4ngen &gt; 800 mm nicht mehr einsetzen. Lediglich f\u00fcr dickere und wenig spannungsgeladene Stahl- bzw. Textilb\u00e4nder sowie entsprechend dicke Gummib\u00e4nder lassen sich die bisher bekannten Vorschubeinrichtungen problemlos verwenden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Aus der DE 39 00 XXD ist eine Vorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines Bandes durch eine Schneidvorrichtung bekannt, bei der die unter einem hochgefahrenen Obermesser einer Schneidvorrichtung liegende Bandkante jeweils durch eine Zugvorrichtung mit einer Zange um eine der Abschnittsbreite entsprechende Strecke von einer Abwickelrolle durch die Schneidvorrichtung gezogen wird. Die Vorschubeinrichtung dient der F\u00f6rderung klebriger Bahnen, wobei abgetrennte Abschnitte einer nicht n\u00e4her beschriebenen Transportvorrichtung zum Abtransport \u00fcbergeben werden. Die Zange ist an einem Wagen angeordnet, der seinerseits an zwei ortsfesten Linearf\u00fchrungen in der Bandf\u00f6rderrichtung verfahrbar ist, was die Verarbeitung solcher Bahnen limitiert, deren Bandkante schr\u00e4g zur Vorschubrichtung verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 712 XXE, in der eine Vorrichtung zum Zerschneiden eines absatzweise bedruckten Bandes beschrieben wird (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Vorschubeinrichtung so auszugestalten, dass<\/li>\n<li>&#8211; auch d\u00fcnne und sehr klebrige Cordb\u00e4nder<br \/>\n&#8211; unabh\u00e4ngig vom Verlauf der Bandkante<br \/>\nproblemlos und ohne die Gefahr eines Verziehens gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Vorschubeinrichtung<\/li>\n<li>1.1. zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes (1)<br \/>\n1.2. durch eine Schneidvorrichtung (4)<br \/>\n1.3. auf ein Abtransport-F\u00f6rderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte.<br \/>\n2. Die Vorschubeinrichtung umfasst eine Zugvorrichtung (14).<\/li>\n<li>2.1. Die Zugvorrichtung (14) umfasst eine Zange (15).<\/li>\n<li>2.1.1. Die Zange (15) ergreift eine vorlaufende Bandkante (21), die unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegt,<\/li>\n<li>2.1.1.1. um das Band (1)<\/li>\n<li>&#8211; um eine der Abschnittsbreite entsprechende Strecke<br \/>\n&#8211; von der Abwickelrolle (6)<br \/>\n&#8211; durch die Schneidvorrichtung (4)<br \/>\n&#8211; \u00fcber das Abtransport-F\u00f6rderband (5) zu ziehen.<br \/>\n2.1.2. Die Zange (15) ist \u00fcber die Zugvorrichtung (14) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zwar ergreift die Zange bei dieser Ausf\u00fchrungsform eine vorlaufende Bandkante im Sinne der Merkmalsgruppe 2.1.1. Sie ist jedoch nicht wie von Merkmal 2.1.2. gefordert unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zange bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I eine vorlaufende Bandkante im Sinne der Merkmalsgruppe 2.1.1 ergreift.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass sich die Bandkante im Zeitpunkt ihres Ergreifens nicht in einer F\u00f6rder-Vorw\u00e4rtsbewegung befindet. Weder Patentanspruch 1 selbst noch der Klagepatentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass sich das Cordband im Zeitpunkt des Ergreifens durch die Zange zwingend in einer solchen Bewegung befinden muss. Insbesondere l\u00e4sst sich ein solches Erfordernis nicht allein aus der Verwendung des Begriffes \u201evorlaufend\u201c herleiten, der sich zwangslos so verstehen l\u00e4sst, dass es sich bei der \u201evorlaufenden Bandkante\u201c um diejenige Kante des Cordbandes handelt, die bei seiner Bewegung durch die Schneidvorrichtung vorn angeordnet, also vorlaufend ist. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent den Begriff der \u201evorlaufenden Bandkante\u201c im letztgenannten Sinn verstehen will, spricht Abs. [0017] der Klagepatentbeschreibung. Danach kann das durch die Zange ergreifbare vordere Ende des Cordbandes durch die Schneidvorrichtung gezogen werden, ohne dass ersichtlich w\u00e4re, dass das Klagepatent zwischen dem vorderen Ende des Cordbandes einerseits und der vorlaufenden Bandkante andererseits begrifflich unterscheiden will. Der Begriff der \u201evorlaufenden\u201c Kante besagt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann allein etwas dazu, an welcher der mehreren Kanten (richtiger: Seiten) des zu handhabenden Bandes die Zange der Zugeinrichtung angreifen soll, n\u00e4mlich an derjenigen Seite, die sich in F\u00f6rderrichtung des vorzuschiebenden Bandes vorne befindet und die deswegen dem abzuziehenden Band \u201evorl\u00e4uft\u201c. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann macht diese Festlegung auch unmittelbar Sinn, weil der Zangenzugriff dort erfolgt, wo sich der Anfang des im n\u00e4chsten Arbeitstakt abzutrennenden Bandabschnitts befindet, wenn der Schneidvorgang des vorhergehenden Arbeitstaktes beendet ist. Nach jedem Schnitt befindet sich der Anfang des restlichen Bandes, an dem die weiteren Schnitte vorzunehmen sind, n\u00e4mlich unter dem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung, wo die Zange zugreifen soll. Technisch hat es demgegen\u00fcber keinerlei Bedeutung, ob sich das Band im Moment des Zangenzugriffs in einer Vorw\u00e4rtsbewegung befindet oder stillsteht; die letztgenannte Variante ist vielmehr die allein sinnvolle. Denn nach Beendigung eines Schnittes befindet sich die verbleibende und im n\u00e4chsten Takt weiter zu verarbeitende Bahn mit ihrer Vorderkante in der f\u00fcr den Zangenzugriff vorgesehenen Position unterhalb des hochgefahrenen Obermessers der Schneidvorrichtung. Allein deswegen ist keinerlei Grund daf\u00fcr erkennbar, wieso f\u00fcr den Zangenzugriff eine Vorw\u00e4rtsbewegung erforderlich oder sinnvoll sein sollte, die gerade dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass das vordere Ende der Bahn, welches es im n\u00e4chsten Arbeitstakt zu ergreifen gilt, die bereits erreichte, patentgem\u00e4\u00dfe Position unterhalb des Obermessers der Schneidvorrichtung wieder verl\u00e4sst.<\/li>\n<li>Dass das Klagepatent vor diesem Hintergrund den Begriff der \u201evorlaufenden Bandkante\u201c nicht im Sinne einer sich bewegenden Bandkante versteht, wird dem Fachmann nicht zuletzt auch mit Blick auf die in Abs. [0008], Unteranspruch 2 sowie in den Abs. [0019] &#8211; [0021] beschriebene bevorzugte Ausgestaltung klar, bei welcher in F\u00f6rderrichtung vor der Schneidvorrichtung ein Niederhalter (10) mit einer Klemmvorrichtung zum Anheben des vorlaufenden Cordbandes angeordnet ist. Denn der mit einer Klemmvorrichtung versehene Niederhalter soll das vorlaufende Ende des Cordbandes nach dem Schnitt anheben, so dass die Zange die freie Cordbandkante einfach ergreifen kann. Soll die vorlaufende Kante des Cordbandes vor dem Ergreifen durch die Zange geklemmt werden (vgl. auch Abs. [0019]), ist klar, dass sie sich im Zeitpunkt ihres Ergreifens nicht in einer Vorw\u00e4rtsbewegung befinden kann. Daher wird die vorlaufende Bandkante nach dem in den Figuren 4 ff. gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel auch durch den Niederhalter auf der Zange abgelegt (vgl. Abs. [0020]).<\/li>\n<li>Dass der Begriff der \u201evorlaufenden Bandkante\u201c nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht im Sinne einer dynamischen F\u00f6rder-Vorw\u00e4rtsbewegung zu verstehen ist, sondern als Mittel zur Bezeichnung der durch die Zange zu ergreifenden Kante des Cordbandes dient, best\u00e4tigt dem Fachmann schlie\u00dflich Abs. [0021] der Klagepatentbeschreibung. Obwohl das Klagepatent auch dort von einer \u201evorlaufenden Bandkante\u201c spricht, soll das Band durch die Zange freigegeben werden, bevor der eigentliche Schneidevorgang beginnt. Auch im Zeitpunkt des Schneidens befindet sich die \u201evorlaufende Bandkante\u201c des Cordbandes jedoch nicht in Bewegung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAllerdings ist die Zange bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht \u00fcber die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar (Merkmal 2.1.2.).<\/li>\n<li>Welcher technische Sinn damit verbunden ist, dass die Zange \u201eunabh\u00e4ngig voneinander senkrecht und parallel\u201c zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahren werden kann, erl\u00e4utert der allgemeine Beschreibungstext dem Fachmann deutlich. Im Abs. [0007] hei\u00dft es (zum besseren Verst\u00e4ndnis \u00fcbersichtlicher formatiert):<\/li>\n<li>\u201eDabei ist erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist, um<\/li>\n<li>&#8211; nicht nur Cordbandabschnitte f\u00f6rdern zu k\u00f6nnen, deren Schneidkante senkrecht zur Cordbandl\u00e4ngsrichtung verl\u00e4uft,\n<p>&#8211; sondern auch die in der Praxis meist geforderten Cordbandabschnitte mit schr\u00e4gen Schneidkanten.<\/li>\n<li>Je nach dem gew\u00fcnschten Schneidwinkel werden die Stellmotoren f\u00fcr das senkrechte und das parallele Verschieben der Zugvorrichtung angesteuert.\u201c<\/li>\n<li>Die Beschreibungsstelle deckt sich mit der Aufgabenformulierung des Klagepatents (Abs. [0004]), wonach die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorschubeinrichtung Cordb\u00e4nder \u201eunabh\u00e4ngig vom Verlauf der Bandkante\u201c (die mithin senkrecht oder schr\u00e4g zur Bandl\u00e4ngsachse orientiert sein kann) problemlos f\u00f6rdern k\u00f6nnen soll. Dies bedingt einerseits eine Einsatzf\u00e4higkeit, wie sie bereits dem vorbekannten Stand der Technik entsprochen hat, mit dem sich senkrechte Schnittkanten bew\u00e4ltigen lie\u00dfen, und erfordert dar\u00fcber hinaus eine bisher noch nicht verf\u00fcgbar gewesene Einsatzf\u00e4higkeit f\u00fcr solche Zuschnitte, deren Schnittkante (wie auch immer) schr\u00e4g verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Bei unbefangener Betrachtung wird der Fachmann das sich aus den Abs\u00e4tzen [0004] und [0007] ergebende Anforderungsprofil des Klagepatents dahin verstehen, dass s\u00e4mtliche Schneidkanten im Winkelbereich zwischen 90\u00b0 (= senkrechte Schnittkante) bis kleiner 90\u00b0 (= schr\u00e4ge Schnittkante) m\u00f6glich sein sollen, wie dies von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift auch noch selbst mit dem Hinweis darauf, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung Schnittwinkel zwischen 0\u00b0 bis 90\u00b0 verarbeiten kann, dargestellt worden ist. Dementsprechend wird der Fachmann die vom Patentanspruch geforderte unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit der Zange sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung so interpretieren, dass die vorgenannten \u2013 sich zum Teil aus dem bereits erreichten Leistungsprofil des Standes der Technik, das erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht aufgegeben werden soll, und zum Teil aus dem neuerungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsprofil im Hinblick auf schr\u00e4g verlaufende Schnittkanten \u2013 ergebende Leistungsresultat erzielt werden kann. Damit \u2013 wie gefordert \u2013 s\u00e4mtliche Schnittkanten, die entweder senkrecht zur Bandl\u00e4ngsachse verlaufen (Schnittwinkel 90\u00b0) oder schr\u00e4g dazu orientiert sind (Schnittwinkel gr\u00f6\u00dfer 0\u00b0 bis kleiner 90\u00b0), bedient werden k\u00f6nnen, ist es eine Voraussetzung, dass die parallel und die senkrecht zur Schneidkante der Schneidvorrichtung stattfindenden Bewegungen der Zange unabh\u00e4ngig voneinander m\u00f6glich sind. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die beiden Bewegungen mit unterschiedlichen Anteilen der senkrechten und der parallelen Bewegung \u00fcberlagern k\u00f6nnen (eben so, wie es die schr\u00e4g verlaufende Schnittkante des Bandes verlangt), sondern dar\u00fcber hinaus, dass auch ausschlie\u00dflich eine senkrecht zur Schneidkante orientierte Bewegung stattfinden kann, um (wie im Stand der Technik) den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zugriff bei einer senkrechten Schnittkante zu erm\u00f6glichen. Genau deshalb h\u00e4lt Abs. [0007] des Beschreibungstextes fest, dass \u201eje nach dem gew\u00fcnschten Schneidwinkel (Anm.: der eben von 0\u00b0 bis 90\u00b0 reicht) \u2026 die Stellmotoren f\u00fcr das senkrechte und das parallele Verschieben der Zugvorrichtung angesteuert (werden).\u201c Betr\u00e4gt der Schneidwinkel 90\u00b0, hat lediglich eine senkrechte Verschiebung stattzufinden, liegt der Schneidwinkel zwischen 0\u00b0 und 90\u00b0, hat eine kombiniert senkrechte und parallele Verschiebung zu erfolgen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem vorstehend erl\u00e4uterten Anforderungsprofil fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I an der von Merkmal 2.1.2. geforderten unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit der Zugvorrichtung.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unstreitig vorhandene Zange sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist. Dass dem so ist, wird auch aus der nachfolgend eingeblendeten, Seite 14 der Klagerwiderung entnommenen Abbildung deutlich.<\/li>\n<li>Zu sehen ist ein in der vorstehenden Grafik gr\u00fcn dargestellter Tr\u00e4gerrahmen der Vorrichtung, an dem ein bewegbarer orangefarbener Teil montiert ist. Die Schneidkante wird in der Darstellung durch die breite blaue Linie symbolisiert. Nahe der Schneidkante befindet sich die Zange (schwarze Greifbacken), die auf einer gleitf\u00e4higen Schiene gelagert ist. Der orangefarbene Rahmen ist als Ganzes senkrecht zur Schneidkante in Richtung des roten Pfeils bewegbar. Der vordere Teil des orangefarbenen Rahmens, an dem die Zange befestigt ist, ist auf einer Gleitschiene parallel zur Schneidkante in Richtung des violetten Pfeils beweglich.<\/li>\n<li>Jedoch ist die Zugvorrichtung bzw. Zange anders als von Merkmal 2.1.2. verlangt nicht unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar. Mit ihr sind lediglich Zugwinkel von 15\u00b0 bis 75\u00b0 realisierbar. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, l\u00e4sst die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nur Eingaben in dem vorgenannten Winkelbereich zu. Schnittwinkel \u00fcber 75\u00b0 und insbesondere 90\u00b0 werden durch die Steuerung dieser Maschine nicht akzeptiert. Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruch, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als Solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelm\u00e4\u00dfig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Getriebe). Deswegen sind die im Patentanspruch enthaltenen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein Solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 2018, 1128, 1029 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; BGHZ 112, 140, 155f. = NJW 1991, 178 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Versteht man die geforderte unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit der Zange wie ausgef\u00fchrt als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung, n\u00e4mlich die Erm\u00f6glichung s\u00e4mtlicher Schnittkanten, die entweder senkrecht zur Bandl\u00e4ngsachse verlaufen (Schnittwinkel 90\u00b0) oder schr\u00e4g dazu orientiert sind (Schnittwinkel gr\u00f6\u00dfer 0\u00b0 bis kleiner 90\u00b0), so erfordert die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Anordnung der Zange, die entweder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder durch eine entsprechende Steuerung so eingerichtet ist, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit der Zange sowohl parallel als auch senkrecht zur Schneidkante der Schneidvorrichtung erzielt werden kann. An beidem fehlt es jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I. Ob ihr die erforderliche Eignung durch weitere Ma\u00dfnahmen, wie etwa die \u00c4nderung der Steuerung, verliehen werden kann, ist demgegen\u00fcber ohne Belang (vgl. BGH, GRUR 2006, 923, 924 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage).<\/li>\n<li>Ob von dem vorstehend erl\u00e4uterten, grunds\u00e4tzlichen Anforderungsprofil gewisse Abweichungen zugelassen werden k\u00f6nnen, so dass auch ein Leistungsbereich als patentgem\u00e4\u00df anzusehen ist, der im Nachkommastellenbereich abweicht, z.B. bei 0,1\u00b0 (statt exakt bei 0\u00b0) beginnt und bei 89,9\u00b0 (statt exakt 90\u00b0) endet, mag dahinstehen. Dagegen spricht, dass die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift selbst ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass die Zugrichtung exakt parallel zur Zuf\u00fchrrichtung des Bandes sein muss, was bei einer senkrechten Schnittkante f\u00fcr einen nicht exakt senkrecht zur L\u00e4ngsrichtung des Bandes liegenden Zangeneingriff keinerlei Spielr\u00e4ume bel\u00e4sst. Jedenfalls entspricht ein maximal erreichbarer Schnittwinkel von 75\u00b0, wie er bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I realisierbar ist, nicht mehr der patentgem\u00e4\u00dfen Forderung nach einer unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit der Zange senkrecht zur Schneidkante der Schneidvorrichtung; ein Winkel von 90\u00b0 l\u00e4sst sich unstreitig mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht \u2013 auch nicht n\u00e4herungsweise &#8211; erreichen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuf die erstmals in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 vorgelegten Anlagen K 11 bis K 14 kann sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Begehrens nicht mit Erfolg berufen. Diese sind weder bau- noch kerngleich zu der bislang streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und damit ein weiterer Streitgegenstand. Eine Einbeziehung dieser Vorrichtungen in das vorliegende Verfahren im Wege einer Klageerweiterung kommt nicht in Betracht, nachdem sich die Kl\u00e4gerin erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auf die in den vorgenannten Anlagen gezeigten Vorrichtungen bezogen hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u00dcber welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge st\u00fctzt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tats\u00e4chlichen Geschehens in sachlicher, r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht f\u00fcr die gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tats\u00e4chlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG ausf\u00fcllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tats\u00e4chlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Dabei ist grunds\u00e4tzlich unerheblich, ob diese Subsumtion nach Meinung des Kl\u00e4gers eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (\u00e4quivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der gesch\u00fctzten Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung ergibt. Grunds\u00e4tzlich unerheblich sind ebenso Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. F\u00fcr die Definition des Streitgegenstands k\u00f6nnen sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen k\u00f6nnen, weil es entweder nach dem Gesetz (wie etwa vor oder nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder au\u00dferhalb des territorialen Geltungsbereichs des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer entsprechenden Beschr\u00e4nkung des Klageantrags (wie etwa bei einer auf Handlungen w\u00e4hrend eines Teils der Patentlaufzeit beschr\u00e4nkten Schadenersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (vgl. GRUR 2012, 485, 487 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; BGHZ 159, 66, 70ff. = GRUR 2004, 755 \u2013 Taxameter). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgem\u00e4\u00df regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identit\u00e4t des Klagegrundes wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, 487 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; GRUR 2007, 172 = NJW 2007, 83 \u2013 Lesezirkel II; BGHZ 154, 342, 348f. = GRUR 2003, 716 = NJW 2003, 2317 \u2013 Reinigungsarbeiten).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das die in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Vorrichtungen betreffende Rechtsbegehren nicht als blo\u00df klarstellende Einf\u00fchrung kerngleicher Verletzungsformen, sondern als neuer Streitgegenstand anzusehen. Die Einbeziehung dieser Vorrichtungen in das vorliegende Verfahren kommt daher nur im Wege einer Klageerweiterung in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuch wenn es f\u00fcr die Beurteilung der Kerngleichheit auf das der landgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ankommt, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis IV Unterschiede in ihrer technischen Gestaltung auf, die f\u00fcr die Beurteilung der Verletzung von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Frage einer Verwirklichung von Merkmal 2.1.1., wonach die Zange eine vorlaufende Bandkante ergreifen soll, die unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Ordnungsmittelverfahren als Alternative zu einer gesonderten Klage nicht schon dann zul\u00e4ssig ist, wenn die Abwandlung im Wortsinn des betreffenden Patentanspruchs liegt. Wenngleich das Ordnungs- bzw. Zwangsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es \u2013 wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren \u2013 lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen. Materiell-rechtliche Erw\u00e4gungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die \u00fcber die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung; Beschluss v. 27.06.2012, Az.: I-2 W 14\/12, BeckRS 2014, 01175; Beschluss v. 29.08.2017, Az.: I-2 W 28\/13, BeckRS 2015, 07643). Sind materiell-rechtliche Erw\u00e4gungen erforderlich, um die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform zu erfassen, ist f\u00fcr ein Ordnungs- oder Zwangsmittelverfahren kein Raum (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung). Eine derart abgewandelte Ausf\u00fchrungsform ist dementsprechend auch nicht kerngleich zu den bereits zuvor in das Verfahren eingef\u00fchrten Verletzungsgegenst\u00e4nden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDavon ausgehend hat sich das Landgericht vorliegend mit Merkmal 2.1.1. nur insoweit besch\u00e4ftigt, als erstinstanzlich die Bedeutung des Begriffes \u201evorlaufende Bandkante\u201c in Streit stand. Welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen sich demgegen\u00fcber aus dem Erfordernis des Ergreifens der vorlaufenden Bandkante durch die Zange unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung ergeben, ist \u2013 vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und insbesondere der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verst\u00e4ndlich \u2013 nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung. Derartiger Erw\u00e4gungen bedarf es aber f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis IV in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. Diese verf\u00fcgen anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht \u00fcber einen \u201eguillotine\u00e4hnlichen Aufbau\u201c, sondern zumindest nach dem Vortrag der Beklagten jeweils \u00fcber ein Schneidrad, das sich im Zeitpunkt des Ergreifens des zu schneidenden Textilcordbandes au\u00dferhalb der Schneidvorrichtung am rechten oder linken Rand in einer \u201ePark- oder Ruheposition\u201c befindet. Ob die Zange die vorlaufende Bandkante auch bei einer derartigen technischen Gestaltung wie von Merkmal 2.1.1. verlangt unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung ergreift, l\u00e4sst sich anhand der Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil nicht beurteilen und bedarf weiterer materiell-rechtlicher \u00dcberlegungen. Gleiches gilt, soweit die genaue technische Ausgestaltung der Schneidvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis IV zwischen den Parteien in Streit steht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren auf die aus den Anlagen K 11 bis K 14 ersichtlichen Vorrichtungen liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob eine solche Klageerweiterung im Berufungsverfahren hier sachdienlich erscheint (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO). Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin die aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens zu wahrende Anschlussberufungsfrist des \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht eingehalten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin in erster Instanz obsiegender Kl\u00e4ger muss sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschlie\u00dfen, wenn er sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschr\u00e4nken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Anspr\u00fcche einf\u00fchren will. Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 \u2013 Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 \u2013 Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung; GRUR-RR 2018, 1037, 1041 \u2013 Flammpunktfunktionspr\u00fcfung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, BeckRS 2018, 11286; Musielak\/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, \u00a7 264 Rz. 3). Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kl\u00e4ger, der in der Berufungsinstanz dieselben Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausf\u00fchrungsform erstrecken m\u00f6chte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zul\u00e4ssig. Diese Frist hat die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt.<\/li>\n<li>Mit Verf\u00fcgung vom 21. M\u00e4rz 2018 (Bl. 228 ff. GA) ist der Kl\u00e4gerin eine Erwiderungsfrist bis zum 25. Mai 2018 gesetzt worden. Diese Frist ist wirksam bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Verf\u00fcgung, mit der der stellvertretende Vorsitzende die Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und mit der die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Rechtsfolgen einer Fristvers\u00e4umung nach \u00a7\u00a7 524 Abs. 3 S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist, ist dem Kl\u00e4gervertreter am 23. M\u00e4rz 2018 zugestellt worden. Da die Kl\u00e4gerin die Anlagen K 11 bis K 14 erstmals mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 in das Verfahren eingef\u00fchrt hat, ist die Anschlussberufungsfrist nicht gewahrt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nVon der Wahrung der Anschlussberufungsfrist war die Kl\u00e4gerin nicht deshalb entbunden, weil sie aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens bis zum Ablauf der Anschlussberufungsfrist nicht beschwert war.<\/li>\n<li>Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 daf\u00fcr entschieden, die Einlegung einer Anschlussberufung nur binnen einer bestimmten Frist zuzulassen, um auf diese Weise das nach der Neukonzeption in erster Linie der Fehlerkontrolle dienende Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 14\/4722, 64, 98\u2009f.; vgl. auch BT-Drs. 15\/3482, 18). Daran hat er \u2013 trotz erheblicher Kritik in Rechtsprechung und Literatur \u2013 im 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. 2004 I, 2198) festgehalten und eine Ausnahme allein f\u00fcr wiederkehrende Leistungen i.S.v. \u00a7 323 ZPO geschaffen (s. \u00a7 524 Abs. 2 S. 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gr\u00fcnden eine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl f\u00fcr klageerweiternde als auch f\u00fcr klage\u00e4ndernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953; NJW 2009, 1870; offengelassen BGH, NJW 2015, 2812; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 1037, 1042 \u2013 Flammpunktpr\u00fcfverfahren). Dieser Rechtsprechung schlie\u00dft sich der Senat nach eigener Pr\u00fcfung auch f\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Konstellation, in der die Anschlussberufung eine Reaktion der Kl\u00e4gerin auf ein durch den Senat vertretenes, gegen\u00fcber dem Landgericht abweichendes Verst\u00e4ndnis des Klageschutzrechts ist, an.<\/li>\n<li>Durch das Gebot der Wahrung der Anschlussberufungsfrist wird die Kl\u00e4gerin auch nicht unangemessen in ihren Rechten beschnitten. Abgesehen davon, dass die nunmehr als Anlagen K 11 bis K 14 vorgelegten Unterlagen ebenfalls von der Messe \u201eB\u201c stammen und der Kl\u00e4gerin damit offenbar bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen, hat sie es in der Hand, im Hinblick auf die dort gezeigten Vorrichtungen ebenfalls eine Verletzungsklage beim Landgericht zu erheben. Ihr ist nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist lediglich eine Einbeziehung dieser weiteren Ausf\u00fchrungsformen in das Berufungsverfahren verwehrt.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2951 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 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