{"id":8275,"date":"2020-02-24T17:00:00","date_gmt":"2020-02-24T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8275"},"modified":"2020-02-23T16:41:49","modified_gmt":"2020-02-23T16:41:49","slug":"i-2-u-114-09-anhaenger-steckdose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8275","title":{"rendered":"I-2 U 114\/09 &#8211; Anh\u00e4nger-Steckdose"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2950<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. M\u00e4rz 2019, Az. I-2 U 114\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4168\">4b 67\/08<\/a><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. August 2009 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten<br \/>\nwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die<br \/>\nBeklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 982 XXX (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten (noch) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 04.05.1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.08.1998 eingereicht und am 01.03.200 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.03.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 599 14 XXA gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSteckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use (1) und einem in dem Dosengeh\u00e4use (1) aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3\u2019) zu versehenen elektrischen Steckkontakten (4), welcher einen Kontakttr\u00e4ger (5) f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte (4) in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und einen Kontaktaufsatz (6) f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontakttr\u00e4ger (5) aufweist, sowie ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper (7) f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che (8), dadurch gekennzeichnet, dass Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und Geh\u00e4usemantel (9) sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper (7) zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 12; 11) f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen (3, 3\u2019) aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>Auf von der Beklagten zu 1. sowie von dritter Seite eingelegte Einspr\u00fcche hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens, das zun\u00e4chst bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren und sodann bis zu dessen rechtskr\u00e4ftigem Abschluss ausgesetzt gewesen ist \u2013 am 11.04.2011 widerrufen. Auf die gegen diese Entscheidung von der Kl\u00e4gerin eingelegte Beschwerde hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepaten durch Entscheidung vom 10.09.2014 (Az.: T 1265\/11; Anlage BK 7) in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. In der Folge ist eine neue Patentschrift ver\u00f6ffentlicht worden (B2-Schrift; Anlage K 39). Der von der Technischen Beschwerdekammer aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSteckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use (1) und einem in dem Dosengeh\u00e4use (1) aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3&#8242;) zu versehenden elektrischen Steckkontakten (4), welcher aus einem Kontakttr\u00e4ger (5) f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte (4) in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und einem Kontaktaufsatz (6) f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontakttr\u00e4ger (5) besteht, sowie mit einem St\u00fctzk\u00f6rper (7), welcher f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che (8) mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses (1) fluchtet, wobei der Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) in den St\u00fctzk\u00f6rper (7) mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper (7) vorgesehenen Rasthaken (17) einrastbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Rasthaken (17) bei montiertem Dosengeh\u00e4use (1) gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) blockiert sind, wobei die Blockage der Rasthaken mittels Sicherungsvorspr\u00fcngen erfolgt, welche bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer FreigabesteIlung in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrbar sind durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers (7) auf der Montagefl\u00e4che (8), dass Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und Geh\u00e4usemantel (9) sowie der St\u00fctzk\u00f6rper (7) zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 12; 11) f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen (3, 3&#8242;) aufweisen, und dass zwischen der Montagefl\u00e4che (8) und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels (9) eine Dichtung angeordnet ist.&#8220;<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3a bis 3c der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 2 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckdose von unten her gesehen bei abgenommenem Befestigungsblech (gem\u00e4\u00df Figur 3c) zeigt. Die Figuren 3a bis 3c zeigen die Steckdose vor der Montage, teilweise geschnitten:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, hat jedenfalls in der Vergangenheit nach den Feststellungen des Landgerichts (LG-Urteil, S. 7) komplette Steckdosen mit Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tzen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) hergestellt und vertrieben, von denen die Beklagten als Anlage B 8 ein Muster vorgelegt haben. Ein weiteres Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten mit dem Anlagenkonvolut BK 18 zu den Akten gereicht. Den in die Steckdose einsteckbaren Kontakttr\u00e4gereinsatz, der aus einem Kontaktaufsatz und einem Kontakttr\u00e4ger besteht, hat die Beklagte zu 1. auch isoliert angeboten, d.h. ohne Steckdosengeh\u00e4use. Ebenso hat sie das Steckdosengeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform isoliert angeboten. Die Beklagte zu 1. vertreibt au\u00dferdem Dichtungen (\u201eAbdeckungen\u201c) f\u00fcr Steckdosen.<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Fotos, die der von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Anlage K 12a entnommen sind, betreffen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Figur 1 zeigt den Kontakttr\u00e4ger, Figur 2 den Kontaktaufsatz, Figur 4 den aus Kontakttr\u00e4ger und Kontakttr\u00e4geraufsatz bestehenden Kontakttr\u00e4gereinsatz, wobei Kontakttr\u00e4ger und Kontaktaufsatz endg\u00fcltig verrastet sind, Figur 5 zeigt das Steckdosengeh\u00e4use (mit geschlossenem Deckel), Figur 7 die Steckdose mit eingef\u00fcgtem Kontakttr\u00e4gereinsatz von unten her gesehen und Figur 8 die einbaufertige, mit einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Dichtung ausgestattete Steckdose mit verkabelten Kontakten und durch den Kabelauslass gef\u00fchrten Kabeln, wobei die Dichtung zur Verdeutlichung des Innenlebens der Steckdose teilweise abgenommen worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. vertreibt zwischenzeitlich neue Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze, welche im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht streitgegenst\u00e4ndlich sind.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist streitig, ob die von der Beklagten zu 1. belieferte B AG die angegriffenen Steckdosen mit einer \u2013 bis auf ein kleines, schl\u00fcsselartiges Loch \u2013 geschlossenen Montageplatte (vgl. Anlagen K 26 und K 49) oder einer eine gr\u00f6\u00dfere mittige \u00d6ffnung aufweisenden Montageplatten (vgl. Bl. 770 GA sowie Anlagen BK 16 und BK 17) verwendet hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Steckdose samt Kontakttr\u00e4gereinsatz) eine unmittelbare und im isolierten Angebot und Vertrieb der Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Au\u00dferdem sieht sie nunmehr (d.h. im Berufungsverfahren) auch im isolierten Angebot und Vertrieb der Steckdosengeh\u00e4use eine mittelbare Patentverletzung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Diese verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so konstruiert, dass der eingesetzte Kontakttr\u00e4gereinsatz und der Geh\u00e4usemantel zueinander fluchtende seitliche Aussparungen aufwiesen, durch welche hindurch die Kabel seitlich weggef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Durch das Anbieten und die Lieferung des den Vorgaben des Klagepatents entsprechenden Kontakttr\u00e4gereinsatzes verletzten die Beklagten das Klageschutzrecht au\u00dferdem mittelbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ihr Kontakttr\u00e4gereinsatz weise an seiner R\u00fcckseite schon keine patentgem\u00e4\u00dfen \u201eAussparungen\u201c auf. Die Abst\u00e4nde zwischen den Rastlaschen auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gers stellten keine Aussparungen im Sinne des Klagepatents dar. Als \u201eAussparung\u201c k\u00f6nne nicht jeder Zwischenraum verstanden werden. Mit dem Begriff \u201eAussparung\u201c sei vielmehr gemeint, dass in einer ansonsten ausgedehnten Fl\u00e4che oder Wand etwas herausgenommen sei. Dies sei bei den Abst\u00e4nden zwischen den Rastlaschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Des Weiteren fehle es an zueinander \u201efluchtenden\u201c Aussparungen. Nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch sei hiermit gemeint, dass die Aussparungen die gleiche Gr\u00f6\u00dfe h\u00e4tten und ihre Randbegrenzungen auf einer Geraden l\u00e4gen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem k\u00f6nnten sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die Beklagte zu 1. sei im April 1997 von der C GmbH (im Folgenden: C ) mit der Konstruktion und Herstellung einer Steckdose mit einer Bauh\u00f6he von 65 mm beauftragt worden. Daraufhin sei von ihr eine Steckdose mit seitlichem Kabelabgang entworfen worden, die s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht habe. Steckdosen dieser Bauart seien vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents auch an C geliefert worden. Diese seien sodann von C an Kfz-Hersteller und Zubeh\u00f6rh\u00e4ndler weitervertrieben worden.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 27.08.2009 hat das Landgericht \u2013 nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen \u2013 dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen im Wesentlichen entsprochen. Abgewiesen hat es die Klage lediglich hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchs auf Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung, wobei das Landgericht in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zuk\u00fcnftig in D zu unterlassen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSteckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use und einem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie ggf. mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitung aufweisen,<\/li>\n<li>2.<br \/>\nf\u00fcr Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengeh\u00e4use<\/li>\n<li>einen in dem Dosengeh\u00e4use aufzunehmenden Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie ggf. mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/li>\n<li>zur Benutzung in D anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitung aufweisen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in D seit dem 28. April 2007 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. und I.2. vorgenommen haben,<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr s\u00e4mtliche Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zwischen dem 1. April 2000 und dem 27. April 2007 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2000 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>4. der betriebenen Werbung, aufschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. April 2007 zu machen sind,<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Das gelte auch f\u00fcr das zwischen den Parteien streitige Anspruchsmerkmal. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise nicht nur der Geh\u00e4usemantel seitliche Aussparungen auf, sondern auch der eingesetzte Kontakttr\u00e4gereinsatz. \u201eDie Aussparungen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes \u201efluchteten\u201c auch mit den Aussparungen des Geh\u00e4usemantels. Eine Fluchtung der Aussparungen liege patentgem\u00e4\u00df vor, wenn von einem Punkt auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gereinsatzes eine gerade Strecke sowohl durch die Aussparung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes als auch die Aussparung des Geh\u00e4usemantels f\u00fchre. Unbeachtlich sei, ob in der Fluchtung alle fluchtenden \u00d6ffnungen auf parallelen Linien l\u00e4gen oder ob die \u00d6ffnungen nur so weit zueinander versetzt seien, dass immer noch eine offene Fluchtung gew\u00e4hrleistet sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche daher auch insoweit den Anforderungen des Klagepatents. Denn bei ihr k\u00f6nnten Kabel von einem mittleren Bereich der R\u00fcckseite des Kontaktr\u00e4gereinsatzes aus in gerader, ungeknickter Strecke durch die Aussparungen des Kontaktr\u00e4gereinsatzes und diejenigen des Geh\u00e4usemantels gef\u00fchrt werden. Durch das Anbieten und die Lieferung des ebenfalls angegriffenen Kontakttr\u00e4gereinsatzes verletzten die Beklagten das Klagepatent au\u00dferdem mittelbar. Die Beklagten k\u00f6nnten sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents die Erfindung bereits in Gebrauch genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen h\u00e4tten. Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagten im Priorit\u00e4tszeitpunkt Besitz an der Erfindung gehabt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstreben. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend, dass sie das Klagepatent nicht verletzen. Das Landgericht habe das Merkmal der \u201ezueinander fluchtenden seitlichen Aussparungen\u201c unzutreffend ausgelegt. Dieses Merkmal k\u00f6nne nicht dahin interpretiert werden, dass nur eine seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen beschrieben sei. Das Landgericht habe ferner ihren erstinstanzlichen, unter Beweis gestellten Sachvortrag zu dem geltend gemachten Vorbenutzungsrecht \u00fcbergangen, wonach eine den Konstruktionszeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 und B 6 entsprechende Steckdose auch an C vertrieben worden sein. Ferner habe es ihr Vorbringen zur Konstruktion und Lieferung einer Anschlussdose gem\u00e4\u00df Anlage A 9 an C nicht ber\u00fccksichtigt. Schlie\u00dflich habe das Landgericht die erhobenen Beweise auch unrichtig und fehlerhaft gew\u00fcrdigt. Tats\u00e4chlich habe die Beklagte zu 1. f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht erworben, wozu die Beklagten im Einzelnen weiter vortragen. Au\u00dferdem behaupten die Beklagten in der Berufungsinstanz, dass die Beklagte zu 1. ein \u201eBaukastensystem\u201c verwende, bei welchem unterschiedliche Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze sowie unterschiedliche Dosengeh\u00e4use untereinander flexibel austauschbar und verwendbar seien. Folge hiervon sei, dass sowohl die Dosengeh\u00e4use mit anderen Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tzen genutzt werden k\u00f6nnten, als auch die Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze f\u00fcr andere Anschlussdosen Verwendung finden k\u00f6nnten und auch Verwendung f\u00e4nden. Die Beklagte zu 1. liefere jeweils gesondert Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze und Dosen aus. In welcher Kombination diese von den Kabelkonfektion\u00e4ren konkret zusammengebaut w\u00fcrden, w\u00fcssten sie nicht. Dichtungen liefere die Beklagte zu 1. in unterschiedlichsten Ausf\u00fchrungsvarianten. Diese w\u00fcrden gesondert geliefert, so dass sie ebenfalls nicht w\u00fcssten, welche Ausgestaltung f\u00fcr welches Modell eingesetzt werde. Montageplatten liefere die Beklagte zu 1. nicht; solche w\u00fcrden vielmehr von den jeweiligen Kunden selbst anderweitig beschafft und je nach Wunsch eingesetzt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage, auch mit den ge\u00e4nderten Antr\u00e4gen und auch bez\u00fcglich der Hilfsantr\u00e4ge, abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst werden soll:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zuk\u00fcnftig in D zu unterlassen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSteckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use und einem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen- Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, welcher aus einem Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einem Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger besteht, sowie mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che, der mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses fluchtet, wobei der Kontrakttr\u00e4gereinsatz in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper vorgesehener Rasthaken einrastbar ist, wobei die Rasthaken bei montiertem Dosengeh\u00e4use gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert sind, wobei die Blockage mittels Sicherheitsvorspr\u00fcngen erfolgt, welche bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer FreigabesteIlung in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrbar sind, durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che, wobei Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen und zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels ist eine Dichtung angeordnet ist,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use und einem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen- Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, welcher aus einem Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einem Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger besteht, sowie mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che, der mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses fluchtet, wobei der Kontrakttr\u00e4gereinsatz in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper vorgesehener Rasthaken einrastbar ist, wobei die Rasthaken bei montiertem Dosengeh\u00e4use gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert sind, wobei die Blockage mittels Dichtungsmaterial erfolgt, welches bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer Freigabestellung in eine blockierte Stellung \u00fcberf\u00fchrbar ist durch Eintreten des Materials in den Zwischenraum zwischen Rasthaken und angrenzendem Steg des Dosengeh\u00e4uses beim Abst\u00fctzen des Rasthakens auf der Montagefl\u00e4che, wobei Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen und zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels ist eine Dichtung angeordnet ist,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wie in Abbildung 13 aus dem Schriftsatz vom 29.10.2018, S. 24 ersichtlich;<\/li>\n<li>ferner hilfsweise,<\/li>\n<li>Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, die zur Montage an einer Montageplatte bestimmt und geeignet sind,<\/li>\n<li>zur Benutzung in D anzubieten und\/oder zu liefern<\/li>\n<li>mit einem Dosengeh\u00e4use und einem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen- Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, welcher aus einem Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einem Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger besteht, sowie mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che, der mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses fluchtet, wobei der Kontrakttr\u00e4gereinsatz in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper vorgesehener Rasthaken einrastbar ist, wobei die Rasthaken bei montiertem Dosengeh\u00e4use gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert sind, wobei die Blockage mittels Sicherheitsvorspr\u00fcngen erfolgt, welche bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer FreigabesteIlung in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrbar sind, durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che, wobei Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen und zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels ist eine Dichtung angeordnet ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nf\u00fcr Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengeh\u00e4use einen in das Dosengeh\u00e4use aufzunehmenden Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, welcher aus einem Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einem Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger besteht, wenn die Steckdose einen St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>zur Benutzung in D anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>wenn der St\u00fctzk\u00f6rper mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses fluchtet, wobei der Kontrakttr\u00e4gereinsatz in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper vorgesehener Rasthaken einrastbar ist, wobei die Rasthaken bei montiertem Dosengeh\u00e4use gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert sind, wobei die Blockage mittels Sicherheitsvorspr\u00fcngen erfolgt, welche bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer FreigabesteIlung in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrbar sind, durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che, wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen und dazu bestimmt und geeignet sind in einem Geh\u00e4use aufgenommen zu werden, dessen Geh\u00e4usemantel eine seitliche Aussparung aufweist, welche zu den zueinander fluchtenden seitlichen Aussparungen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes und des St\u00fctzk\u00f6rpers fluchtet, wenn der Kontakttr\u00e4gereinsatz in das Geh\u00e4use eingesetzt ist, und wenn zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels eine Dichtung angeordnet ist,<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDosengeh\u00e4use f\u00fcr Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug,<\/li>\n<li>zur Benutzung in D anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nwenn die Steckdose einen St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung eines Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che aufweist, wenn der St\u00fctzk\u00f6rper mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses fluchtet, wobei der Kontrakttr\u00e4gereinsatz in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper vorgesehener Rasthaken einrastbar ist, wobei die Rasthaken bei montiertem Dosengeh\u00e4use gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert sind, wobei die Blockage mittels Sicherheitsvorspr\u00fcngen erfolgt, welche bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer FreigabesteIlung in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrbar sind, durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che, wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz sowie der St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen, und wenn das Dosengeh\u00e4use daf\u00fcr geeignet und bestimmt ist, einen Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, weIcher aus einem Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und aus einem Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger besteht, aufzunehmen, und wenn der Geh\u00e4usemantel des Dosengeh\u00e4uses erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweist, die bestimmt und geeignet sind, mit den im aufzunehmenden Kontakttr\u00e4gereinsatz und im St\u00fctzk\u00f6rper vorhandenen seitlichen Aussparungen zu fluchten und wenn zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels eine Dichtung angeordnet ist;<\/li>\n<li>hilfsweise, dass an das Ende der Unterlassungsantr\u00e4ge zu Ziffer I. 2. und 3. folgender Zusatz angeh\u00e4ngt wird:<\/li>\n<li>ohne von den gewerblichen Abnehmern vor Lieferung der Produkte die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu verlangen, nach der sich die Abnehmer strafbewehrt verpflichten, die Produkte nicht patentgem\u00e4\u00df einzusetzen und die Lieferung erst dann vorzunehmen, wenn die Erkl\u00e4rung unterzeichnet wurde;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise, dass der Zusatz wie folgt lautet:<\/li>\n<li>ohne ihre gewerblichen Angebotsadressaten und Lieferempf\u00e4nger bei jedem Angebot schriftlich darauf hinzuweisen bzw. bei jeder Lieferung schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung der Produkte das hiesige Klagepatent der Kl\u00e4gerin verletzen, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangm\u00e4\u00dfig hervorzuheben ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in D seit dem 28.04.2007 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. vorgenommen haben,<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr s\u00e4mtliche Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zwischen dem 01.04.2000 und dem 27.04.2007 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2000 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin diese Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.04.2007 zu machen sind,<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. Die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie das Klagepatent nunmehr in der Fassung geltend macht, die dieses im Einspruchsbeschwerdeverfahren erlangt hat, und wobei sie die Beklagten in zweiter Instanz auch wegen des isolierten Angebots und Vertriebs der Steckdosengeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anspruch nimmt. Die Kl\u00e4gerin macht geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche der Lehre des Klagepatents. Das die zueinander fluchtenden Aussparungen betreffende Anspruchsmerkmal sei, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dar\u00fcber hinaus verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die auf eine r\u00fcckw\u00e4rtig geschlossene Montageplatte montiert werde, auch die im Einspruchsbeschwerdeverfahren neu hinzugekommenen Merkmale. Sie weise insbesondere einen \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c auf. Bei diesem handele es sich um die am Dosengeh\u00e4use nach hinten vorstehenden rahmenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge (\u201eRastlaschen\u201c bzw. \u201e\u2013haken\u201c). F\u00fcr die Verwirklichung des betreffenden Merkmals spiele es keine Rolle, ob der St\u00fctzk\u00f6rper als gesondertes Bauteil ausgef\u00fchrt oder ob er einst\u00fcckig mit einem anderen Bauteil verbunden sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Kontakttr\u00e4ger auch in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an diesem vorgesehener \u201eRasthaken\u201c einrastbar. Die Rasthaken an dem St\u00fctzk\u00f6rper w\u00fcrden durch die rahmenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge gebildet, die sich auf der Montagefl\u00e4che abst\u00fctzen und gleichzeitig den Kontakttr\u00e4gereinsatz durch eine Rastverbindung hielten. Die Rasthaken seien bei montiertem Geh\u00e4use auch gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert. Die Blockierung trete dadurch ein, dass die Steckdose bei der Montage auf die Montagefl\u00e4che unter Zugspannung gegen die zwischen Steckdosengeh\u00e4use und Montagefl\u00e4che befindliche Dichtung angepresst werde. Wie die nachstehend eingeblendete Abbildung erkennen lasse, entst\u00fcnden dadurch Einkerbungen bzw. Abdr\u00fccke in der Dichtung. Durch das Eindr\u00fccken in die gummielastische Dichtung seien die Rasthaken im montierten Zustand unbeweglich und k\u00f6nnten nicht mehr elastisch ausweichen:<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erfolge die Blockade der Rasthaken auch mittels \u201eSicherheitsvorspr\u00fcngen\u201c. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Sicherheitsvorspr\u00fcnge in der Dichtung angelegt. Diese sei so beschaffen, dass sie an derjenigen Stelle, an der die Rasthaken auf sie auftr\u00e4fen, so viel \u201e\u00fcbersch\u00fcssiges\u201c Material aufweise, dass dieses durch die St\u00fctzk\u00f6rper verdr\u00e4ngt werde. Die Sicherheitsvorspr\u00fcnge w\u00fcrden damit durch das in der Dichtung von Anfang an vorhandene Material bestimmungsgem\u00e4\u00df gebildet. Die Blockade der Rasthaken sei auch insofern reversibel, als die R\u00e4nder der Sicherheitsvorspr\u00fcnge in der Dichtung nur dann seitlich an den Rastlaschen anl\u00e4gen (\u201eBlockierstellung\u201c), wenn die Steckdose montiert sei. Sobald die Steckdose demontiert werde, g\u00e4ben die Sicherheitsvorspr\u00fcnge (in der Dichtung) die Rastlaschen gegen ein seitliches Ausweichen frei (\u201eFreigabestellung\u201c), wobei sie sich aufgrund der Elastizit\u00e4t der Dichtung auch teilweise zur\u00fcck bildeten. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin ferner unter Bezugnahme auf einen von ihr vorgelegten Pr\u00fcfbericht (Anlage K 36) geltend gemacht, dass das neben den in die Dichtung eingetauchten Rastlaschen verbleibende Dichtungsmaterial ein solches Ausweichen der Rastlaschen verhindere, das zu einem Herausspringen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes aus der Verrastung f\u00fchren w\u00fcrde. Des Weiteren hat sie im Verlaufe des Berufungsrechtsstreits ausgef\u00fchrt, dass die \u201eSicherheitsvorspr\u00fcnge\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unkomprimiertes Dichtungsmaterial seien und in ihre Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrt w\u00fcrden, wenn die Rasthaken neben dem unkomprimierten Dichtungsmaterial vorhandenes Dichtungsmaterial komprimierten. Dieses unkomprimierte Dichtungsmaterial bilde einen Anschlag f\u00fcr die Rasthaken. Durch das Komprimieren des Dichtungsmaterials unter den Rasthaken werde das unkomprimierte Dichtungsmaterial neben den freien Enden der Rasthaken angeh\u00e4uft; aufgrund der Kompression und des Andr\u00fcckens der Dichtung unter den Rasthaken an die Montageplatte w\u00f6lbe sich das unkomprimierte Material neben dem unkomprimierten Bereich nach oben und umschlie\u00dfe das freie Ende der Rasthaken. Diese Materialanh\u00e4ufungen wirkten als Anschlag. Ferner hat sie behauptet, dass \u2013 wie von ihr erg\u00e4nzend durchgef\u00fchrte Tests (Anlage K 50) zeigten \u2013 bei der montierten Steckdose und einem nicht zu deren Zerst\u00f6rung f\u00fchrenden Fehlerfall eine Bewegung der Rasthaken durch die Dichtung verhindert werde. Es finde keine Bewegung der Rasthaken statt, die zu einem \u00d6ffnen der Schnappverbindung f\u00fchre. F\u00fcr die hier auftretenden Kr\u00e4fte werde sogar jegliche Bewegung der Rasthaken blockiert.<\/li>\n<li>Die Beklagten treten dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Einzelnen entgegen und machen unter anderem geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche gleich mehrere der im Einspruchsbeschwerdeverfahren neu hinzugekommene Merkmale nicht. Es fehle bereits an einem \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c. Die von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Rastlaschen k\u00f6nnten keinen St\u00fctzk\u00f6rper darstellen, weil sie am Geh\u00e4usemantel angeordnet seien, wohingegen es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzk\u00f6rper um ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil handele. Unabh\u00e4ngig davon sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch kein St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che vorhanden. Vielmehr sei der Kontakttr\u00e4gereinsatz nur an \u201eRastlaschen\u201c des Geh\u00e4uses befestigt. Diese Rastlaschen seien aber gar nicht abgest\u00fctzt. Nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch sei der Kontakttr\u00e4gereinsatz indes an dem St\u00fctzk\u00f6rper befestigt und dieser St\u00fctzk\u00f6rper st\u00fctze sich sodann an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che ab. Eine Befestigung zwischen dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und dem Dosengeh\u00e4use sei nicht vorgesehen. Au\u00dferdem entfalteten die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Laschen keine \u201eAbst\u00fctzwirkung\u201c. Es gebe eine Vielzahl unterschiedlichster \u201eMontageplatten\u201c. Vielfach w\u00fcrden Metall- oder Kunststoffrahmen verwendet, welche als \u201eumlaufender Ring\u201c ausgestaltet seien. Da diese Montageplatten in der Mitte ein Loch aufwiesen, seien die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Dosenk\u00f6rper vorhandenen Rastlaschen in der mittleren \u00d6ffnung \u201efrei\u201c und k\u00f6nnten sich somit nicht abst\u00fctzen. Ihr Kunde B und die \u00fcbrigen Kunden verwendeten nach ihrem Kenntnisstand ausschlie\u00dflich in der Mitte offene Montageplatten; die Verwendung einer geschlossenen Montageplatte entspreche nicht den von B vorgegebenen Montagebedingungen. Unterstelle man das Vorhandensein eines St\u00fctzk\u00f6rpers, so fehlten an diesem vorgesehene \u201eRasthaken\u201c. Die von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Bauteile stellten keine Rasthaken dar, sondern wiesen nur eine \u00d6ffnung auf, in die ein am Kontakttr\u00e4gereinsatz vorgesehener Rasthaken einfedere. Unterstelle man weiter, dass es sich bei den am Dosengeh\u00e4use vorhandenen Rastlaschen um \u201eRasthaken\u201c eines St\u00fctzk\u00f6rpers handele, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine \u201eSicherheitsvorspr\u00fcnge\u201c f\u00fcr deren Blockade auf. Es fehle vollst\u00e4ndig an Sicherheitsvorspr\u00fcngen im Sinne des Klagepatents. Die Blockade der Rasthaken werde patentgem\u00e4\u00df durch das Vorhandensein eines r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Bauteils erreicht, welches den Rasthaken in der gew\u00fcnschten Position halte. Hiermit habe die von der Kl\u00e4gerin angesprochene r\u00fcckw\u00e4rtige Dichtung nichts zu tun. Unabh\u00e4ngig hiervon seien die angeblichen Sicherheitsvorspr\u00fcnge bei der Montage auch nicht bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer Freigabestellung in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrbar. Es seien keine zwei unterschiedlichen Stellungen der \u201eSicherheitsvorspr\u00fcnge\u201c erkennbar. Vor allem fehle es an einer Reversibilit\u00e4t. Auch k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass eine reversible \u00dcberf\u00fchrung der Sicherheitsvorspr\u00fcnge von einer Freigabestellung in eine Blockierstellung \u201edurch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che\u201c erfolge.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem k\u00f6nnten sie sich auch im Hinblick auf den beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Schlie\u00dflich komme eine unmittelbare Patentverletzung hier ohnehin nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1. keine Montageplatten liefere.<\/li>\n<li>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 16.02.2017 (Bl. 906-908 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies mit Beschluss vom 28.03.2018 (Bl. 1066 GA) die Einholung eines schriftlichen Erg\u00e4nzungsgutachtens sowie mit Beschluss vom 03.01.2019 (Bl. 1235 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. F, Technische Universit\u00e4t G, Fakult\u00e4t Maschinenbau, Institut f\u00fcr Konstruktion und Werkstoffpr\u00fcfung, erstattete schriftliche Gutachten vom 03.08.2017 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten), das von diesem erstattete schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 23.05.2018 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten) sowie die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 14.03.2019 (nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) verwiesen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents (in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 10.09.2014) keinen Gebrauch, weshalb die Beklagten das Klagepatent weder durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Steckdose samt Kontakttr\u00e4gereinsatz) unmittelbar noch durch den isolierten Vertrieb der Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbar verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts daher abzu\u00e4ndern und die diesbez\u00fcgliche Klage abzuweisen. Da die Beklagten das Klagepatent auch durch das isolierte Anbieten der Steckdosengeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mittelbar verletzen, unterliegen auch die diesbez\u00fcglichen Antr\u00e4ge, um die die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, der Abweisung.<\/li>\n<li>\u00dcber die Klageerweiterung kann der Senat entscheiden. Bei den auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch das Angebot und die Lieferung der Steckdosengeh\u00e4use gest\u00fctzten Antr\u00e4gen handelt es sich der Sache nach um eine Anschlussberufung gem\u00e4\u00df \u00a7 524 ZPO. Diese hat die Kl\u00e4gerin fristgerecht binnen der ihr gesetzten Berufungserwiderungsfrist mit der Berufungserwiderung eingelegt (\u00a7 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dass die Kl\u00e4gerin die Berufungserwiderung nicht ausdr\u00fccklich auch als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unsch\u00e4dlich; die ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, es werde Anschlussberufung eingelegt, war nicht erforderlich. Ma\u00dfgeblich ist n\u00e4mlich das objektive Begehren. Die Anschlie\u00dfung an das Rechtsmittel der Gegenseite kann auch stillschweigend in der Weise erfolgen, dass ein Kl\u00e4ger neben seinem im \u00dcbrigen unver\u00e4nderten Klagebegehren einen weiteren Antrag stellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 26 \u2013 Werbegeschenke; GRUR 2012, 954 Rn. 25 \u2013 Europa-Apotheke Budapest; NJW 2015, 1608 Rn. 15; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2006, 118, 120 \u2013 Drehschwingungstilger; GRUR 2015, 299 Rn. 41 \u2013 Kupplungsvorrichtung; GRUR 2018, 1037 Rn. 113 \u2013 Flammpunktpr\u00fcfungsvorrichtung). So verh\u00e4lt es sich hier. Denn die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Berufungserwiderung ausdr\u00fccklich auch einen das Angebot und die Lieferung von Steckdosengeh\u00e4use betreffenden Antrag formuliert, wobei sie zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt hat, dass auch die Lieferung von Steckdosen eine mittelbare Patentverletzung darstellt. Aus der Berufungserwiderung ergab sich insoweit eindeutig, dass diese zugleich eine Erweiterung des Klagebegehrens beinhaltet. Eine solche Klageerweiterung kann durch den Berufungsbeklagten, der keine eigene Berufung einlegt, nur durch eine Anschlussberufung erfolgen. Die Klageerweiterung ist in der Berufungsinstanz auch zul\u00e4ssig (\u00a7 533 ZPO). Abgesehen davon, dass die Einwilligung der Beklagten in die \u00c4nderung der Klage anzunehmen ist, weil sie sich, ohne der \u00c4nderung zu widersprechen, im Verhandlungstermin auf die ge\u00e4nderte Klage eingelassen haben (\u00a7\u00a7 267, 525 ZPO), ist die Klageerweiterung sachdienlich. Denn mit der erweiterten Klage werden die noch bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt und so ein weiterer Prozess vermieden (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO). Die Klageerweiterung ist ferner auf Tatsachen gest\u00fctzt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat (\u00a7 533 Nr. 2 ZPO).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug.<\/li>\n<li>Die Steckdose weist ein Dosengeh\u00e4use und einen in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten auf. Der in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommene Kontakttr\u00e4gereinsatz besitzt einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger. Die Steckdose verf\u00fcgt ferner \u00fcber einen St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che (vgl. Anlage K 39, Abs. [0001]; nachfolgende Bezugnahmen ohne weitere Angaben beziehen sich jeweils auf die neue Klagepatentschrift [EP 0 982 XXX B2]).<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist eine derartige Steckdose beispielsweise aus der DE-GM 78 12 XXC (Anlage K 8) bekannt. Bei dieser bekannten Steckdose ist der Kontakttr\u00e4ger (3; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der DE-GM 78 12 XXC) selbst zur Bildung des St\u00fctzk\u00f6rpers mit r\u00fcckw\u00e4rtigen Beinen (25) ausgestattet, welche beim Ein- oder Anbau des Dosengeh\u00e4uses an der Ein- oder Anbaufl\u00e4che zur Anlage kommen (Abs. [0002]). Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 3a bis 3c sowie 4a und 4b der DE-GM 78 12 XXC eingeblendet. Die Figuren 3a bis 3c zeigen den Kontakttr\u00e4ger (3) und die Figuren (4a) und (4b) zeigen den Kontaktaufsatz (8):<\/li>\n<li>\nDer Kontakttr\u00e4gereinsatz der in der DE-GM 78 12 XXC offenbarten Steckdose besteht aus dem Kontakttr\u00e4ger (3) und dem Kontaktaufsatz (8). Der Kontakttr\u00e4ger (3) hat auf seiner Oberseite (4) winkelsymmetrisch verteilte axiale Ausnehmungen (5), in welche die Kontaktstifte oder Kontaktbuchsen (6) eingesetzt werden k\u00f6nnen. Nach dem Einf\u00fcgen der Kontakte (6) ist der Kontaktaufsatz (8) auf den Kontakttr\u00e4ger (3) aufsetz- und mit diesem verrastbar. Nach dem Aufsetzen des Kontaktaufsatzes (8) auf den Kontakttr\u00e4ger (3) liegen die Kontakte (6) in Durchbrechungen (9) des Sockelabschnittes (11) des Kontaktaufsatzes (8). Von dem Kontakttr\u00e4ger (3) weisen vier winkelsymmetrisch angeordnete Beine (25) nach unten in Richtung des Geh\u00e4userandes (24) der Steckdose und schlie\u00dfen mit ihrer Unterseite im eingef\u00fcgten Zustand mit dem unteren Geh\u00e4userand (24) ab. Auf diese Weise wird der Kontakttr\u00e4gereinsatz der Steckdose nach dem Ein- bzw. Anbau von der Ein- bzw. Anbaufl\u00e4che abgest\u00fctzt (vgl. Anlage K 8, S. 10 bis 11).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Steckdose verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch ist, so dass sie nicht allen Einbausituationen gerecht wird (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf die EP 0 795 XXD ein, die nach ihren Angaben eine \u00e4hnliche Steckdose mit einem in ein Dosengeh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz und mit einem St\u00fctzk\u00f6rper beschreibt, welcher St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Beinen zu den r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen fluchtet. Zwischen den Beinen sind Aussparungen angebracht, die in jedem Falle als Kabeldurchf\u00fchrungen dienen k\u00f6nnen, indem die Verdrahtung zu einer Seite des Dosengeh\u00e4uses gef\u00fchrt werden muss. Der Kontakttr\u00e4gereinsatz ist in dem St\u00fctzk\u00f6rper mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper vorgesehener Rasthaken einrastbar (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 1A und 1B der EP 0 795 XXE wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die in dieser Druckschrift offenbarte Steckdose (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der EP 0 795 XXD) ist mit einem Geh\u00e4use (2) versehen, in dem ein l\u00f6sbarer Kontakteinsatz (3) angebracht ist. Dieser besteht aus einem mit dem Geh\u00e4use (2) verbundenen St\u00fctzteil (= St\u00fctzk\u00f6rper; 6) und einem l\u00f6sbar in dem St\u00fctzteil (6) angebrachten Kontakttr\u00e4ger (= Kontakttr\u00e4gereinsatz; 5). Der Kontakttr\u00e4ger (5) wird von einem Klemmendeckel (= Kontakttr\u00e4ger; 13) und einem Aufnahmeteil (= Kontaktaufsatz; 21) gebildet (vgl. EP 0 795 XXD, Spalte 3, Zeilen 25 bis 42). Das Aufnahmeteil (21) weist eine Schulter (25) auf, aus der eine Reihe von Klemmarmen (26) herausragt (vgl. EP 0 795 XXD, Spalte 4, Zeilen 19 bis 35). Zwischen den an der Schulter (25) gebildeten Klemmarmen (26) sind Aussparungen geformt (vgl. Figur 1A), welche allerdings f\u00fcr eine seitliche F\u00fchrung der Anschlussleitungen keine Rolle spielen (Technische Beschwerdekammer des EPA [nachfolgend: TBK], Anlage BK 7, S. 14 Rn. 3.1). Das St\u00fctzteil (6) hat die Gestalt eines Rings (32) und weist eine Anzahl von Beinen (35) auf, die zum Abst\u00fctzen der aus Kontakttr\u00e4ger (5) und St\u00fctzteil (6) zusammengesetzten Anordnungen dienen (vgl. EP 0 795 XXD, Spalte 4, Zeilen 36 bis 42; TBK, Anlage BK 7, S. 14 Rn. 3.1). Das St\u00fctzteil (6) weist weiter Klemmorgane (38) auf, die mit dem Kontakttr\u00e4ger (5) zusammenwirken. Die Klemmorgane (38) haben die Gestalt von Hakenarmen (= Rasthaken), deren Hakennasen (39) zur L\u00e4ngsachse des Rings (32) gerichtet sind und den Klemmdeckel (13) hintergreifen, wenn dieser in dem St\u00fctzteil (6) angebracht ist (vgl. EP 0 795 XXD, Spalte 4, Zeilen 42 bis 50). Zwischen den Beinen (35) des St\u00fctzteils (6) sind Aussparungen (37) angebracht, die als Kabeldurchf\u00fchrung dienen k\u00f6nnen, wenn die Verdrahtung nicht durch den Untergrund, sondern zu einer Seite des Geh\u00e4uses (2) gef\u00fchrt werden muss (vgl. EP 0 795 XXD, Spalte 4, Zeilen 50 bis 54; TBK, Anlage BK 7, S. 14 Rn. 3.1). Die Hakenarme (38), die federbiegsam sind, weisen jeweils eine Andruckfl\u00e4che (40) auf, die \u00fcber den Umfang des St\u00fctzrings (32) hinaus ragt. Die Andruckfl\u00e4chen (40) sind dazu vorgesehen, mit Teilen des Geh\u00e4uses (2) zusammenzuwirken, um die Hakenarme (38) gegen Ausbeugung zu sichern, wenn der Kontakttr\u00e4ger (5) in das St\u00fctzteil eingerastet ist (vgl. EP 0 795 XXD, Spalte 4 Zeile 54 bis Spalte 5 Zeile 3; TBK, Anlage BK 7, S. 18 Rn. 6.2). Im Bereich der Hakenarme (38) ist das St\u00fctzteil weiter mit Klemmnocken (41) versehen, mit denen das St\u00fctzteil (6) in dem Geh\u00e4use (2) festgeklemmt wird (EP 0 795 XXD, Spalte 5, Zeilen 3 bis 6; TBK, Anlage BK 7, S. 18 Rn. 6.2).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargelegten Standes der Technik bestimmt sich die Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent danach, was diese gegen\u00fcber diesem Stand der Technik tats\u00e4chlich leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn.\u2009 27 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III GRUR 2012, 1130 Rn. 9 \u2013 Leflunomid; GRUR 2012, 1123 Rn. 22 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 352 Rn. 11 \u2013 Quetiapin; GRUR 2018, 390 Rn. 32 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen zwar einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen; auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt insoweit lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar. Hiervon ausgehend ergibt vorliegend als das dem Klagepatent in der nunmehr geltenden Fassung zugrunde liegende Problem, eine verbesserte Steckdose zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche einerseits (weiterhin) eine niedrige Bauh\u00f6he gestattet (Abs. [0004] und [0005]; Prof. F, Gutachten, S. 4 f., 50) und bei welcher der Kontakttr\u00e4ger im montierten Zustand der Steckdose zuverl\u00e4ssig gesichert ist (vgl. Abs. [0010]: \u201eUm die Halterung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes in dem St\u00fctzk\u00f6rper zuverl\u00e4ssig zu sichern \u2026\u201c; Prof. F, Gutachten, S. 4 f., 7), wohingegen der Kontakttr\u00e4ger im nicht montierten Zustand der Steckdose nicht derart gesichert sein soll.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents (in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 10.09.2014) eine Steckdose mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>(1) Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug.<\/li>\n<li>(2) Die Steckdose hat<\/li>\n<li>(2.1) ein Dosengeh\u00e4use (1),<\/li>\n<li>(2.2) einen Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und<\/li>\n<li>(2.3) einen St\u00fctzk\u00f6rper (7).<\/li>\n<li>(3) Der Kontakttr\u00e4gereinsatz (2)<\/li>\n<li>(3.1) ist in dem Dosengeh\u00e4use (1) aufgenommen,<\/li>\n<li>(3.2) dient zur Aufnahme von elektrischen Steckkontakten (4), die mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3\u00b4) zu versehen sind, und<\/li>\n<li>(3.3) weist auf<\/li>\n<li>\u2022 einen Kontakttr\u00e4ger (5) f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte (4) in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz (2)<\/li>\n<li>u n d<\/li>\n<li>\u2022 einen Kontaktaufsatz (6) f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontakttr\u00e4ger (5).<\/li>\n<li>(4) Der St\u00fctzk\u00f6rper (7) fluchtet f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che (8) mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses (1).<\/li>\n<li>(5) Der Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) ist in den St\u00fctzk\u00f6rper (7) mittels an dem St\u00fctzk\u00f6rper (7) vorgesehener Rasthaken (17) einrastbar.<\/li>\n<li>(5.1) Die Rasthaken (17) sind bei montiertem Dosengeh\u00e4use (1) gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) blockiert.<\/li>\n<li>(5.2) Die Blockade der Rasthaken (17) erfolgt mittels Sicherheitsvorspr\u00fcngen (18).<\/li>\n<li>(5.3) Die Sicherheitsvorspr\u00fcnge (18) sind bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken (17) reversibel von einer Freigabestellung in eine blockierte Stellung \u00fcberf\u00fchrbar, und zwar durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers (7) auf der Montagefl\u00e4che (8).<\/li>\n<li>(6) Der Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und der Geh\u00e4usemantel (9) sowie der St\u00fctzk\u00f6rper (7) weisen zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 11, 12) f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen (3, 3\u00b4) auf.<\/li>\n<li>(7) Zwischen der Montagefl\u00e4che (8) und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels (9) ist eine Dichtung (23) angeordnet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach den Einschr\u00e4nkungen, die das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfahren hat, weist die unter Schutz gestellte Steckdose nunmehr zwingend auch einen \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c auf (Merkmal (2.3)), welcher bislang nur fakultativ vorgesehen war. Der Gegenstand der Erfindung gem\u00e4\u00df dem ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 zeichnet sich dementsprechend dadurch aus, dass fluchtende Aussparungen nicht nur im Kontakttr\u00e4gereinsatz und im Geh\u00e4usemantel, sondern auch in dem St\u00fctzk\u00f6rper ausgebildet sind (Merkmal (6)). Durch diese Ausgestaltung wird eine seitliche Wegf\u00fchrung der Kabel erm\u00f6glicht. Gem\u00e4\u00df den Vorteilsangaben in der Klagepatentschrift (Abs. [0003]) k\u00f6nnen so mehrere Millimeter an Bauh\u00f6he eingespart werden. Gleichzeitig werden die Steckkontakte k\u00fcrzer und damit das Gesamtgewicht der Steckdose verringert (vgl. auch Prof. F, Gutachten, S. 5, 12, 50). Die Vorgabe in Merkmal (6), dass es sich um \u201ezueinander fluchtende Aussparungen\u201c handelt, versteht der Fachmann dahin, dass sich die Aussparungen, die der F\u00fchrung der Anschlussleitungen seitlich aus dem inneren Bereich der Steckdose heraus dienen, zumindest \u00fcber einen so gro\u00dfen Bereich \u00fcberschneiden, dass die Anschlussleitungen durch diese in gerader Strecke hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. auch Prof. F, Gutachten, S. 12, 31, 50). Weitere Anforderungen ergeben sich aus der betreffenden Vorgabe nicht. Insoweit und hinsichtlich des weiteren Verst\u00e4ndnisses des Merkmals (6) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer St\u00fctzk\u00f6rper dient der Abst\u00fctzung des in ihm verrasteten Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che. Zu diesem Zweck fluchtet der St\u00fctzk\u00f6rper mit seinen r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4chen zu den Stirnfl\u00e4chen des Dosengeh\u00e4uses. Dem diesbez\u00fcglichen Merkmal (4) und der weiteren Anweisung des Patentanspruchs, dass die Sicherheitsvorspr\u00fcnge durch die Abst\u00fctzung des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che von ihrer Freigabestellung in die blockierte Stellung \u00fcberf\u00fchrt werden (Merkmal (5.3); dazu sogleich), entnimmt der Fachmann, dass sich der St\u00fctzk\u00f6rper \u201edirekt\u201c auf der Montagefl\u00e4che abst\u00fctzen soll (vgl. Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3 f.). Da zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels eine Dichtung vorgesehen ist (Merkmal (7)), bedeutet dies allerdings nicht, dass ein Ber\u00fchrungskontakt zwischen St\u00fctzk\u00f6rper und Montagefl\u00e4che stattfinden muss. Es reicht aus, dass der St\u00fctzk\u00f6rper in die r\u00fcckw\u00e4rtige Dichtung gedr\u00fcckt wird und sich \u00fcber das dazwischenliegende Dichtungsmaterial auf der Montagefl\u00e4che abst\u00fctzt. Eine solche Abst\u00fctzung ist aber erforderlich. Der St\u00fctzk\u00f6rper muss sich selbst \u2013 \u00fcber die r\u00fcckw\u00e4rtige Dichtung \u2013 auf der Montagefl\u00e4che abst\u00fctzen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach der im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgten Neufassung des Patentanspruchs 1 weist die unter Schutz gestellte Steckdose neben den in Merkmal (2) aufgez\u00e4hlten drei Bauteilen (Dosengeh\u00e4use, Kontakttr\u00e4gereinsatz, St\u00fctzk\u00f6rper) auch eine \u201eDichtung\u201c (23) auf, die \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels angeordnet ist (Merkmal (7)).<\/li>\n<li>Die in den Merkmalen (4.1), (5.3) und (7) erw\u00e4hnte \u201eMontagefl\u00e4che\u201c als solche geh\u00f6rt hingegen nicht zum patentgesch\u00fctzten Gegenstand. Sie wird im Patentanspruch blo\u00df als \u00e4u\u00dferes Bezugsobjekt zu dem Zweck erw\u00e4hnt, die mit der Montagefl\u00e4che zusammenwirkenden Bauteile der patentgesch\u00fctzten Steckdose (n\u00e4mlich St\u00fctzk\u00f6rper, Geh\u00e4usemantel und Dichtung) hinsichtlich ihrer konstruktiven und\/oder wirkungsm\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung\/Anordnung n\u00e4her zu beschreiben. So wird die Montagefl\u00e4che in Merkmal (4) nur zur n\u00e4heren Beschreibung der Funktion des St\u00fctzk\u00f6rpers (Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che) erw\u00e4hnt. Merkmal (5.3) nimmt auf die Montagefl\u00e4che allein deshalb Bezug, um zu beschreiben, wie die zur Blockade der Rasthaken des St\u00fctzk\u00f6rpers vorgesehenen Sicherheitsvorspr\u00fcnge bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer Freigabestellung in eine blockierte Stellung \u00fcberf\u00fchrt werden, n\u00e4mlich durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der zuvor in Merkmal (4) erw\u00e4hnten Montagefl\u00e4che. In Merkmal (7) wird die Montagefl\u00e4che schlie\u00dflich nur zur n\u00e4heren Beschreibung des Orts der Anordnung der Dichtung erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nBei dem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommen \u2013 aus einem Kontakttr\u00e4ger und einem Kontaktaufsatz bestehenden \u2013 Kontakttr\u00e4gereinsatz handelt es sich nach der Lehre des Klagepatents um ein separates (gesondertes, eigenst\u00e4ndiges) Bauteil. Dies folgt daraus, dass der Kontakttr\u00e4gereinsatz erfindungsgem\u00e4\u00df in den St\u00fctzk\u00f6rper einrastbar ist (Merkmal (5)). Der Kontakttr\u00e4gereinsatz ist damit gegen\u00fcber dem St\u00fctzk\u00f6rper zwingend ein separates Bauteil (vgl. auch Prof. F, Gutachten S. 11). Dadurch unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents von der aus der DE-GM 78 12 XXC bekannten Steckdose, bei der der Kontakttr\u00e4ger \u2013 wie es einleitend in der Klagepatentschrift hei\u00dft (Abs. [0002]) \u2013 selbst zur Bildung des St\u00fctzk\u00f6rpers mit r\u00fcckw\u00e4rtigen Beinen ausgestaltet ist, der St\u00fctzk\u00f6rper also Teil des Kontakttr\u00e4gers bzw. einteilig mit diesem ausgef\u00fchrt ist. Demgegen\u00fcber handelt es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzk\u00f6rper gegen\u00fcber dem Kontakttr\u00e4gereinsatz um ein gesondertes Bauteil. In Bezug auf das Dosengeh\u00e4use gilt nichts anderes, weil der Kontrakttr\u00e4gereinsatz, wenn er in den St\u00fctzk\u00f6rper einrastbar sein soll, auch nicht einteilig mit dem Dosengeh\u00e4use ausgef\u00fchrt sein kann.<\/li>\n<li>Ob es sich nach der Lehre des Klagepatents auch bei dem St\u00fctzk\u00f6rper um ein separates Bauteil handeln muss oder dieser auch einteilig mit dem Dosengeh\u00e4use ausgef\u00fchrt sein kann (so Prof. F, Gutachten, S. 10, 13 ff., 21 und Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 13, 19 f.; Einspruchsabteilung des EPA, Anlage K 34, S. 12 Rn. 4.1), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass sich aus dem Anspruchswortlaut nicht unmittelbar ergibt, dass es sich auch bei diesem um ein separates Bauteil handelt. Lediglich in Absatz [0009] der allgemeinen Patentbeschreibung ist davon die Rede, dass die \u201eselbstst\u00e4ndig gefertigten Bauteile St\u00fctzk\u00f6rper und Kontakttr\u00e4gereinsatz separat aber auch gemeinsam montiert und demontiert werden\u201c k\u00f6nnen. Was sich hieraus f\u00fcr die Auslegung des ma\u00dfgeblichen Patentanspruchs ergibt, kann offen bleiben, weil es hierauf aus den nachfolgend unter Ziffer III angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles nicht ankommt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nIm Hinblick auf den dem Gegenstand des Klagepatents am n\u00e4chsten kommenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 795 XXE bilden die im Einspruchsbeschwerdeverfahren ebenfalls neu in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale (5) bis (5.3) den Kern der Erfindung. Der Kontakttr\u00e4gereinsatz ist danach in den St\u00fctzk\u00f6rper mittels an diesem vorgesehener Rasthaken einrastbar (Merkmal (5)). Um die Halterung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes in dem St\u00fctzk\u00f6rper zuverl\u00e4ssig zu sichern, sind die Rasthaken bei montiertem St\u00fctzk\u00f6rper gegen elastisches Ausweichen zur Verhinderung einer Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes blockiert (Merkmal (5.1)). Die Blockade der Rasthaken erfolgt dabei mittels Sicherheitsvorspr\u00fcngen (Merkmal (5.2)). Diese sind bei der Montage bez\u00fcglich der Rasthaken reversibel von einer Freigabestellung in eine blockierte Stellung \u00fcberf\u00fchrbar, und zwar durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che (Merkmal (5.3)).<\/li>\n<li>F\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann ergibt sich hieraus \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4 \u2013 6) \u2013 Folgendes:<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den Rasthaken (mit denen der Kontakttr\u00e4gereinsatz im St\u00fctzk\u00f6rper verrastet wird) sieht der Patentanspruch Sicherheitsvorspr\u00fcnge vor (Merkmal (5.2)). Zu ihnen formuliert der Patentanspruch mehrere kumulative Vorgaben.<\/li>\n<li>Als erstes sollen die Sicherheitsvorspr\u00fcnge bestimmte objektive Wirkungen auf die Rasthaken entfalten, n\u00e4mlich dergestalt,<\/li>\n<li>\u2022 dass die Sicherheitsvorspr\u00fcnge den Rasthaken ihre zum Ein- und Ausrasten notwendige Elastizit\u00e4t belassen, solange das Dosengeh\u00e4use noch nicht auf der Montagefl\u00e4che montiert ist,<\/li>\n<li>\u2022 w\u00e4hrend die Sicherheitsvorspr\u00fcnge die elastischen Rasthaken blockieren (und damit eine Freigabe des Kontakttr\u00e4gereinsatzes aus dem St\u00fctzk\u00f6rper verhindern), wenn das Dosengeh\u00e4use auf der Montagefl\u00e4che montiert ist.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich macht der Patentanspruch Vorgaben dazu, auf welche n\u00e4here konstruktive Weise sich der \u00dcbergang der Sicherheitsvorspr\u00fcnge von ihrer Freigabestellung f\u00fcr die Rasthaken in ihre blockierte Stellung vollziehen soll:<\/li>\n<li>\u2022 Der Wechsel der Sicherheitsvorspr\u00fcnge von ihrer Freigabe- in die Blockadestellung soll zun\u00e4chst reversibel, d.h. r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sein, was bedeutet, dass die Sicherheitsvorspr\u00fcnge nach dem Erreichen ihrer Blockadestellung erneut in ihre urspr\u00fcngliche Freigabeposition zur\u00fcckkehren k\u00f6nnen. Dementsprechend formuliert der Patentanspruch, dass die Sicherheitsvorspr\u00fcnge von einer Freigabestellung in eine blockierte Stellung \u201e\u00fcberf\u00fchrbar\u201c sind, womit angesichts der Forderung nach einer Umkehrbarkeit ersichtlich gemeint ist, dass die Sicherheitsvorspr\u00fcnge zwei Bet\u00e4tigungszust\u00e4nde<br \/>\neinnehmen k\u00f6nnen (n\u00e4mlich Freigabe der Rasthaken und Blockade der Rasthaken), zwischen denen gewechselt werden kann.<\/li>\n<li>\u2022 Der Wechsel der Sicherheitsvorspr\u00fcnge von ihrer Freigabe- in die Blockierstel-lung soll sich hierbei verfahrensm\u00e4\u00dfig nicht irgendwie, sondern auf ganz bestimmte Weise vollziehen, n\u00e4mlich als Folge der Steckdosenmontage auf der Montagefl\u00e4che. Im Patentanspruch wird dies noch weiter dahingehend konkretisiert, dass die blockierte Stellung der Sicherheitsvorspr\u00fcnge dadurch herbeigef\u00fchrt wird, dass sich der St\u00fctzk\u00f6rper montagebedingt auf der Montagefl\u00e4che abst\u00fctzt. Daraus ist zu folgern, dass sich die (reversible) Freigabeposition der Sicherheitsvorspr\u00fcnge \u2013 umgekehrt \u2013 dadurch einstellt, dass die Steckdose von der Montagefl\u00e4che demontiert wird, wodurch die Abst\u00fctzung des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che endet.<\/li>\n<li>Wenn der Patentanspruch somit Sicherheitsvorspr\u00fcnge fordert, die sich von einer Freigabestellung in eine Blockierstellung, und umgekehrt, \u00fcberf\u00fchren lassen, versteht der Fachmann \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ebenfalls best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6) \u2013 die ihm gegebene technische Anweisung dahingehend, dass die Sicherheitsvorspr\u00fcnge k\u00f6rperlich\/gegenst\u00e4ndlich (d.h. als Bauteile) w\u00e4hrend der gesamten Benutzungsdauer vorhanden sind und lediglich unterschiedliche Bet\u00e4tigungszust\u00e4nde (Freigabe bzw. Blockade) einnehmen, je nach dem, ob die mit den Sicherheitsvorspr\u00fcngen ausger\u00fcstete Steckdose auf der Montagefl\u00e4che montiert ist (Blockadestellung der Sicherheitsvorspr\u00fcnge) oder von der Montagefl\u00e4che demontiert ist (Freigabestellung der Sicherheitsvorspr\u00fcnge). Es kann mit anderen Worten nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von der technischen Lehre des Klagepatents keine Zeitr\u00e4ume w\u00e4hrend des Lebenszyklus einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckdose geben, w\u00e4hrend derer Sicherheitsvorspr\u00fcnge bauteilm\u00e4\u00dfig \u00fcberhaupt nicht existent sind (vgl. auch Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6, 7, 10, 11, 12).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer so umschriebenen technischen Lehre des Klagepatents entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, weshalb die Beklagten durch deren Herstellung und Vertrieb das Klagepatent nicht verletzen. Ebenso verletzen sie dieses nicht mittelbar durch das Angebot und die Lieferung der Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und auch nicht durch das Angebot und die Lieferung der Dosengeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform (komplette Steckdose mit Kontakttr\u00e4gereinsatz) macht von der technischen Lehre des Klagepatent keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob es sich bei den r\u00fcckw\u00e4rtig an dem Dosengeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgebildeten, sich in Richtung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che erstreckenden drei rahmenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcngen (Bezugszeichen 7 gem\u00e4\u00df Anlage K 12b), bei denen es sich nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Gerichtsgutachters aus Sicht des Fachmanns um patentgem\u00e4\u00dfe \u201eRasthaken\u201c handelt (Prof. F, Gutachten, S. 24 f.), bzw. bei dem ringf\u00f6rmigen Bereich im<br \/>\nInneren des Dosengeh\u00e4uses, welcher diese rahmenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge tr\u00e4gt, um einen \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c im Sinne des Klagepatents handelt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eSicherheitsvorspr\u00fcnge\u201c aufweist. Es fehlt insoweit zumindest an einer Verwirklichung des Merkmals (5.3).<\/li>\n<li>Dahinstehen kann, ob die angesprochenen Rasthaken (rahmenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Montagezustand der Steckdose durch eine passende r\u00fcckw\u00e4rtige Dichtung bzw. das Material einer solchen Dichtung im Sinne des Klagepatents \u201eblockiert\u201c werden. Es muss insoweit insbesondere nicht weiter aufgekl\u00e4rt werden, ob bei der Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Verwendung einer passenden Dichtung auf einer geschlossenen Montageplatte (oder einer Montageplatte mit einer nur kleinen mittigen \u00d6ffnung) die Rasthaken und die diesen in Richtung zum Dosengeh\u00e4use zugeordneten Stege unter \u00fcblichen Montagebedingungen derart tief in die Dichtung eintauchen, wie dies Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 29.10.2018, dem die nachfolgend eingeblendete Abbildung<br \/>\n(Bl. 1203 GA; Beschriftungen hinzugef\u00fcgt) entnommen ist, unter Bezugnahme auf einen von ihr durchgef\u00fchrten weiteren Versuch (Anlagen K 57 und 58) behauptet hat, und ob sich hierbei jeweils zwischen dem Rasthaken und dem Steg ein \u201eWulst\u201c aus Dichtungsmaterial bildet, welcher im Wege des Formschlusses eine Freigabe des Rasthakens verhindert.<\/li>\n<li>Selbst wenn dies in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutreffen sollte, fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Vorgaben des Merkmals (5.3) entsprechenden Sicherheitsvorspr\u00fcngen, weil die angesprochenen W\u00fclste aus Dichtungsmaterial erst bei der Montage der Steckdose auf der Montagefl\u00e4che gebildet werden und zuvor nicht existent sind. Nach der Lehre des Klagepatents sind die Sicherheitsvorspr\u00fcnge hingegen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 k\u00f6rperlich\/gegenst\u00e4ndlich (d.h. als Bauteile) w\u00e4hrend der gesamten Benutzungsdauer vorhanden und nehmen lediglich unterschiedliche Bet\u00e4tigungszust\u00e4nde ein, je nach dem, ob die mit den Sicherheitsvorspr\u00fcngen ausger\u00fcstete Steckdose auf der Montagefl\u00e4che montiert ist oder von der Montagefl\u00e4che demontiert ist. Das Klagepatent gibt insoweit nicht nur vor, dass die Rasthaken im Montagezustand durch Sicherheitsvorspr\u00fcnge blockiert werden, sondern es gibt auch konkrete konstruktive Anweisungen, wie dies geschehen soll, n\u00e4mlich durch eine \u00dcberf\u00fchrung (der bereits vorhandenen) Sicherheitsvorspr\u00fcnge von einer Freigabestellung in eine blockierte Stellung der Rasthaken im Rahmen der Montage durch Abst\u00fctzen des St\u00fctzk\u00f6rpers auf der Montagefl\u00e4che (vgl. auch Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 12 oben). Die Sicherheitsvorspr\u00fcnge sind damit bereits in der Freigabestellung k\u00f6rperlich\/gegenst\u00e4ndlich vorhanden und werden als solche bei der Montage der Steckdose in eine Blockierstellung \u00fcberf\u00fchrt, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall ist. Denn bei dieser gibt es im nicht montierten Zustand der Steckdose keine Sicherheitsvorspr\u00fcnge. Vielmehr weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diesem Zustand, wenn sie mit einer passenden Dichtung ausger\u00fcstet ist, nur eine herk\u00f6mmliche plane Dichtung auf.<\/li>\n<li>Die in Rede stehenden W\u00fclste aus Dichtungsmaterial bleiben nach einer Montage und anschlie\u00dfender Demontage auch nicht dauerhaft erhalten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst vor, dass sich die Dichtung im komprimierten Bereich im Wesentlichen elastisch zur\u00fcck bildet, so dass nur oberfl\u00e4chliche Abdr\u00fccke ohne Funktion verbleiben (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2016, S. 36 [Bl. 844 GA]). In Bezug auf die W\u00fclste aus Dichtungsmaterial hat sie zuletzt unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen, von denen die linke Darstellung den Montagezustand und die rechte Darstellung die Steckdose im demontierten Zustand zeigt, vorgetragen, dass im demontierten Zustand das den \u201eSicherheitsvorsprung\u201c bildende Dichtungsmaterial wieder zur\u00fcckgef\u00fchrt und \u2013 bis auf verbliebene Abdr\u00fccke \u2013 in die nicht mehr zusammengedr\u00fcckte Dichtung aufgenommen ist. Die verbliebenen Abdr\u00fccke k\u00f6nnen hierbei nach ihren Angaben ein seitliches Ausweichen des Rasthakens nicht behindern, geschweige denn blockieren (Schriftsatz v. 29.10.2018, S. 23 [Bl. 1216 GA]).<\/li>\n<li>Dass das bei der Montage der Steckdose die angesprochenen \u201eW\u00fclste\u201c bildende Dichtungsmaterial in der Dichtung bereits vorhanden ist, reicht f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals (5.3) entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht aus, weil hiernach die Sicherheitsvorspr\u00fcnge als solche, d.h. k\u00f6rperlich\/gegenst\u00e4ndlich als zur Blockade der Rasthaken geeignete Bauteile bereits in der Freigabestellung vorhanden sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal (5.3) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin zuletzt geltend gemacht \u2013 mit<br \/>\npatentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2014, 852, 853 \u2013 Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 191 \u2013 WC-Sitzgelenk). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten abgewandelten Mittel (Ausbildung von Sicherheitsvorspr\u00fcngen in der ohnehin vorhandenen Dichtung durch bei der Montage in die Dichtung eintauchende Rasthaken und Stege) aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden konnte.<\/li>\n<li>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung erkl\u00e4rt, dass es f\u00fcr den Fachmann, wenn dieser die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gedanklich v\u00f6llig ausblendet und sich ausschlie\u00dflich an derjenigen technischen Lehre orientiert, die ihm der Patentanspruch zur Ausgestaltung der Steckdose gibt, keine naheliegende, weil ohne jedes erfinderische \u00dcberlegen aufzufindende Erkenntnis ist, dass er die Rasthaken je nach Montagezustand der Steckdose auch dadurch elastisch belassen oder mithilfe von Sicherheitsvorspr\u00fcngen unelastisch machen kann, dass er Sicherheitsvorspr\u00fcnge nur vor\u00fcbergehend entstehen l\u00e4sst, n\u00e4mlich dann, wenn er sie im Zuge und solange er sie im Anschluss an die Montage der Steckdose ben\u00f6tigt, sofern er hierf\u00fcr im Stand der Technik kein Vorbild bzw. keine Anregungen findet (vgl. Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7), wozu die Kl\u00e4gerin nichts dargetan hat. Die Klagepatentschrift geht von Sicherheitsvorspr\u00fcngen aus, die sowohl in der Freigabestellung als auch in der blockierten Stellung der Rasthaken gegenst\u00e4ndlich\/k\u00f6rperlich (d.h. als Bauteile) vorhanden sind. Sie selbst liefert dem Fachmann keine Anregung daf\u00fcr, die Sicherheitsvorspr\u00fcnge erst bei der Montage entstehen zu lassen (Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7).<\/li>\n<li>Selbst wenn man unterstellt, der Fachmann h\u00e4tte den Gedanken nur zeitweise vorhandener Sicherheitsvorspr\u00fcnge abstrakt gefasst, h\u00e4tte er nach Einsch\u00e4tzung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 ohne Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ohne erfinderisches Bem\u00fchen \u2013 keine konkrete Vorstellung dazu gehabt, wie er es konstruktiv bewerkstelligen soll, Sicherheitsvorspr\u00fcnge zur Blockade der Rasthaken vor\u00fcbergehend (n\u00e4mlich im Zuge der Montage) entstehen und vor\u00fcbergehend (n\u00e4mlich nach Demontage) wieder verschwinden zu lassen, sofern er hierzu im Stand der Technik keine Anregung gefunden hat (vgl. Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 7), wovon mangels entsprechenden Vortrags der Kl\u00e4gerin auszugehen ist. Zur Umsetzung einer solchen Idee h\u00e4tte der Fachmann daher nach der fachkundigen Beurteilung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen erfinderisch t\u00e4tig werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen vermocht. Die von ihr im Verhandlungstermin angestellten \u00dcberlegungen verm\u00f6gen eine gegenteilige Beurteilung nicht zu rechtfertigen.<\/li>\n<li>Wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin an den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gerichteten Fragen sowie ihrem im Anschluss an die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen gehaltenen Pl\u00e4doyer ergibt, will die Kl\u00e4gerin eine \u00e4quivalente Patentbenutzung mit folgenden Erw\u00e4gungen begr\u00fcnden: Der Fachmann erkenne, dass auch eine Montagefl\u00e4che mit Erh\u00f6hungen verwendet werden k\u00f6nne, welche Erh\u00f6hungen so angeordnet und so an die Steckdose angepasst seien, dass sie bei der Montage der Steckdose derart neben den Rasthaken platziert werden, dass sie die Rasthaken blockieren. Der Fachmann erkenne ferner, da zwischen der Montagefl\u00e4che und der Steckdose eine Dichtung vorgesehen sei, dass anstelle der Montagefl\u00e4che auch die Dichtung mit entsprechenden Vorspr\u00fcngen versehen werden k\u00f6nne. Hiervon ausgehend sei es f\u00fcr ihn naheliegend, bei einer Dichtung dadurch Material zu sparen, dass er auf diese von Anfang an vorhandenen Vorspr\u00fcnge verzichte, weil er den gleichen Effekt, wie die Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeige, erreichen k\u00f6nne, ohne zus\u00e4tzliches Material aufzuwenden.<\/li>\n<li>Dem ist entgegenzuhalten, dass es f\u00fcr den Fachmann schon nicht naheliegen d\u00fcrfte, die Sicherheitsvorspr\u00fcnge auf die Montagefl\u00e4che zu verlagern, weil diese \u2013 wie die Kl\u00e4gerin mit Recht selbst geltend macht (Schriftsatz v. 15.02.2016, S. 9 u. 20 [Bl. 738 u. 749 GA]) \u2013 nicht zu der unter Schutz gestellten Steckdose geh\u00f6rt, welche die Sicherheitsvorspr\u00fcnge aufweisen soll. Selbst wenn der Fachmann aber auf diesen Gedanken kommen sollte, liegt es f\u00fcr ihn hiervon ausgehend keineswegs auf der Hand, dass er die Sicherheitsvorspr\u00fcnge stattdessen auch auf der zwischen der Montagefl\u00e4che und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4usemantels vorgesehenen Dichtung anordnen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Dichtung, wie dies offensichtlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Praxis der Fall ist, vor der Montage der Steckdose r\u00fcckseitig auf das Dosengeh\u00e4use aufgesetzt wird, so dass Steckdose und Dichtung dann eine Montageeinheit bilden. Denn bei einer solchen Anordnung sind die Sicherheitsvorspr\u00fcnge bereits dann, wenn die Steckdose nicht auf der Montagefl\u00e4che montiert ist, im Bereich der Rasthaken angeordnet und k\u00f6nnten diese bereits in diesem Zustand blockieren. Dar\u00fcber hinaus blendet die Kl\u00e4gerin bei ihren \u00dcberlegungen v\u00f6llig aus, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu der von ihr behaupteten Blockade der Rasthaken durch den sich bei der Montage der Steckdose zwischen dem Rasthaken und dem Steg bildenden Wulst aus Dichtungsmaterial nicht allein durch das Eintauchen des Rasthakens in die Dichtung kommt. Die entsprechenden \u201eVorspr\u00fcnge\u201c aus Dichtungsmaterial entstehen vielmehr in dieser Form bzw. Auspr\u00e4gung nur aufgrund des Zusammenwirkens des Rasthakens mit dem diesem in Richtung zum Dosengeh\u00e4use zugeordneten Steg. Der Steg bewirkt nach den Angaben der Kl\u00e4gerin, dass zwischen Rasthaken und Steg befindliches Dichtungsmaterial nicht seitlich ausweichen kann, sondern in dem Zwischenraum festgehalten ist und dadurch einen Anschlag f\u00fcr den Rasthaken bildet. Wie der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zu einer entsprechenden Ausgestaltung der Steckdose gelangen sollte, zeigt die Kl\u00e4gerin nicht auf und dies ist auch nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus laufen die von der Kl\u00e4gerin angestellten \u00dcberlegungen darauf hinaus, dass es letztlich nur um den Effekt der Blockierung der Rasthaken im Montagezustand geht und es nicht darauf ankommt, auf welche konstruktive Weise dies geschieht. Diese Annahme widerspricht indes zum einen der Tatsache, dass der Patentanspruch sich eben nicht damit begn\u00fcgt, zu fordern, die Rasthaken im Montagezustand zu blockieren, sondern ganz konkrete konstruktive Anweisungen gibt, wie dies passieren soll. Zum anderen l\u00e4uft es letztlich auf eine Streichung des diesbez\u00fcglichen Anspruchsmerkmals hinaus, wenn nur noch darauf abgestellt w\u00fcrde, die Rasthaken irgendwie zu blockieren (vgl. auch Prof. F, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 11\/12). Insoweit mag dahinstehen, ob die entsprechende Betrachtung der Kl\u00e4gerin wegen des Nichtvorhandenseins von Sicherheitsvorspr\u00fcngen im demontierten Zustand der Steckdose nicht sogar zur Einbeziehung einer Unterkombination in den Patentschutz f\u00fchrt, was \u2013 wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht statthaft ist (BGHZ 172, 298 = GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; GRUR 2011, 701, 704 Rn. 26 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Zumindest sind diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann diese abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht, weshalb es auch an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher \u00c4quivalenz fehlt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent entspricht, verletzt die Beklagte das Klagepatent auch nicht mittelbar mit dem angegriffenen Kontakttr\u00e4gereinsatz sowie mit dem ferner angegriffenen Dosengeh\u00e4use.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2950 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. M\u00e4rz 2019, Az. 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