{"id":8270,"date":"2020-02-24T17:00:56","date_gmt":"2020-02-24T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8270"},"modified":"2020-02-23T16:32:50","modified_gmt":"2020-02-23T16:32:50","slug":"i-2-u-42-18-umsatzsteuerrueckerstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8270","title":{"rendered":"I-2 U 42\/18 &#8211; Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2948<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Februar 2019, Az. I-2 U 42\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: 38 O 30\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 10. November 2017 verk\u00fcndete Urteil der 8. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a0Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr, wobei sich die Beklagte vorwiegend an chinesische Landsleute wendet, die als Touristen die Bundesrepublik Deutschland besuchen. Grundlage der gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit, welche die Parteien jeweils gegen eine Bearbeitungsgeb\u00fchr erbringen, ist der Umstand, dass Verk\u00e4ufe von Einzelhandelsunternehmen an au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Reisende grunds\u00e4tzlich umsatzsteuerfrei sind, wenn die Ware innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in das Drittlandgebiet au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ausgef\u00fchrt wird. Dementsprechend haben Touristen aus Nicht-EU-L\u00e4ndern einen Anspruch darauf, dass ihnen die bei dem inl\u00e4ndischen Kaufgesch\u00e4ft entrichtete Umsatzsteuer erstattet wird, wenn sie die Mitnahme (Ausfuhr) der gekauften Ware in ihr Heimatland nachweisen.<\/li>\n<li>Ausweislich ihrer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (Anlage 1) sieht das Umsatzsteuererstattungsmodell der Beklagten vor, dass kein Direktverkauf zwischen dem H\u00e4ndler und dem K\u00e4ufer (Touristen) aus dem Nicht-EU-Land (z.B. Volksrepublik China) zustande kommt, sondern dass stattdessen ein gestaffelter Doppelkauf wie folgt stattfindet: Gegen\u00fcber dem H\u00e4ndler tritt der Kunde (Tourist) als Vertreter der Beklagten auf, z.B. dadurch, dass er dem H\u00e4ndler vor dem Kauf das \u2013 weiter unten eingeblendete und bereits mit den Namens- und Adressdaten der Beklagten vorausgef\u00fcllte \u2013 Umsatzsteuererstattungsformular der Beklagten (Anlage 2) pr\u00e4sentiert. Wie sich daraus ergibt, soll das Kaufgesch\u00e4ft in zwei Schritten abgewickelt werden, wobei der erste Kauf vom H\u00e4ndler an die Beklagte (diese vertreten durch den Kunden) geschieht, w\u00e4hrend sich der zweite, unmittelbar nachfolgende Kauf von der Beklagten auf den Kunden vollzieht, der zu diesem Zweck nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich als Vertreter der Beklagten agiert. Folge der Doppelkauf-Vertragskonstruktion ist, dass f\u00fcr den H\u00e4ndler ein reines Inlandsgesch\u00e4ft vorliegt, das wie jeder gew\u00f6hnliche Kauf abgewickelt werden kann und insbesondere keine umsatzsteuerrechtlichen Folgerungen nach sich zieht. Beteiligter des erstattungsrelevanten Ausfuhrgesch\u00e4ftes ist allein die Beklagte, weswegen der Umsatzsteuererstattungsanspruch im ausschlie\u00dflichen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und dem K\u00e4ufer (Touristen) abgewickelt werden kann.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das Vorgehen der Beklagten f\u00fcr steuerrechtlich unzul\u00e4ssig und infolgedessen f\u00fcr wettbewerbswidrig. Mangels ausreichender Sprachkompetenz der chinesischen Touristen, die als K\u00e4ufer auftreten, sei es praktisch ausgeschlossen, dass der H\u00e4ndler \u00fcber das beabsichtigte Vertretergesch\u00e4ft zu Gunsten der Beklagten in Kenntnis gesetzt werde. Tats\u00e4chlich handele der H\u00e4ndler daher in der Erwartung, ein direktes Kaufgesch\u00e4ft mit dem Kunden abzuschlie\u00dfen. Aus Sicht des H\u00e4ndlers sei die Person des Gesch\u00e4ftspartners auch keineswegs belanglos, sondern von erheblicher Bedeutung, weil denjenigen H\u00e4ndlern, die an dem Umsatzsteuererstattungsmodell der Kl\u00e4gerin teilnehmen, eine finanzielle Beteiligung an der Steuererstattung zugesagt sei, die die H\u00e4ndler bei der Abwicklung des Kaufgesch\u00e4fts nicht aufs Spiel setzen wollten. Konkret benennt die Kl\u00e4gerin drei Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, in denen ihrer Behauptung zufolge keine Aufkl\u00e4rung \u00fcber einen nach den Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Doppelkauf und die zu diesem Zweck vorgesehene Stellvertretung des Kunden f\u00fcr die Beklagte erfolgt sei, n\u00e4mlich zwei Eink\u00e4ufe in einem Cer Ladenlokal der Firma B sowie einen weiteren Einkauf in einer M\u00fcnchner Filiale der D :<br \/>\no Kauf am 07.11.2016 bei B C, Rechnungsbetrag: 1.680.- \u20ac brutto;<\/li>\n<li>o Kauf am 11.11.2016 bei B C, Rechnungsbetrag: 2.870,- \u20ac brutto;<\/li>\n<li>o Kauf am 08.02.2017 bei der D C, Rechnungsbetrag: 270,- \u20ac brutto.<br \/>\nVor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gern die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und (im Wege der Feststellung) auf Schadenersatz in Anspruch genommen, wobei sie im einzelnen beantragt hat,<\/li>\n<li>1. der Beklagten &#8211; unter Androhung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel &#8211; zu untersagen,<\/li>\n<li>den nachstehend spezifizierten Doppelkauf zu betreiben:<\/li>\n<li>Ankauf von Waren von einem Einzelh\u00e4ndler, der zum Zeitpunkt des Ankaufs von diesem Ankauf keine Kenntnis hat und die Beklagte auch nicht bevollm\u00e4chtigt hat, bei gleichzeitigem Weiterverkauf der durch den Kaufvertrag erworbenen Gegenst\u00e4nde an eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnort au\u00dferhalb der EU zu Zwecken der Mehrwertsteuerr\u00fcckerstattung;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) den Schein-Doppelkauf begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen K\u00e4ufe unter Nennung<\/li>\n<li>a. der Liefermenge, der Lieferpreise, der Verk\u00e4ufer,<\/li>\n<li>b. f\u00fcr die Verk\u00e4ufe zus\u00e4tzlich unter Angabe des erzielten Gewinns in Form von Geb\u00fchren f\u00fcr die R\u00fcckerstattung,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Vertragspartner des Doppelkaufs statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betrieb vorstehend bezeichneten Doppelkaufs entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Ihre Kunden erhielten von den jeweiligen Reiseleitern konkrete Informationen \u00fcber das praktizierte Umsatzsteuererstattungsverfahren und erforderlichenfalls auch die hierzu notwendigen Formulare. Auf die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen werde zudem im Rahmen der erforderlichen Registrierung \u00fcber eine App hingewiesen, die jeder Kunde vor einer Teilnahme am Steuererstattungsprogramm zu absolvieren habe. In den von der Kl\u00e4gerin benannten Einzelf\u00e4llen (B, D ) \u2013 wie auch sonst &#8211; h\u00e4tten die K\u00e4ufer jeweils zu Beginn den H\u00e4ndler darauf hingewiesen, dass sie am Umsatzsteuererstattungsprogramm der Beklagten teilnehmen wollten. Ein Irrtum der H\u00e4ndler \u00fcber die Person des K\u00e4ufers habe insofern nicht aufkommen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei der systematische und vors\u00e4tzliche Versto\u00df gegen Steuergesetze als gesch\u00e4ftlich unlautere Handlung zu bewerten. Indessen sei nicht zu erkennen, dass das Erstattungsmodell der Beklagten, wie es in ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen niedergelegt sei, rechtlich zu beanstanden sei. Vor allem k\u00f6nne der gestaffelte Doppelkauf nicht als blo\u00dfes Scheingesch\u00e4ft qualifiziert werden; ebenso wenig liege ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot des \u00a7 307 BGB vor. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, erst nachtr\u00e4glich und unter Entfernung anderweitiger Erstattungsformulare sei versucht worden, das Kaufgesch\u00e4ft zu Gunsten des Modells der Beklagten zu gestalten, sei hierauf kein Klageantrag gerichtet worden; im \u00dcbrigen sei eine m\u00f6glicherweise missbr\u00e4uchliche Handhabung in Einzelf\u00e4llen nicht geeignet, die rechtliche Konstruktion der Beklagten als solche infrage zu stellen.<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren \u2013 erg\u00e4nzt um einen Hilfsantrag \u2013 weiterverfolgt. Rechtsfehlerhaft habe es das Landgericht vers\u00e4umt, der entscheidungserheblichen Frage nachzugehen, ob die Beklagte tats\u00e4chlich so verf\u00e4hrt, wie es ihre Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vorsehen, d.h. ob sie von ihr akquirierte Kunden mithilfe der Reiseleiter \u00fcber die Vertragskonstruktion eines Doppelkaufs aufkl\u00e4rt, woraufhin die Kunden bei den Einzelh\u00e4ndlern ihre Stellvertretung f\u00fcr die Beklagte offenlegen. H\u00e4tte das Landgericht die erforderlichen Beweise erhoben, h\u00e4tte sich herausgestellt, dass die Kunden regelm\u00e4\u00dfig nicht in offener Stellvertretung, sondern vielmehr im eigenen Namen agieren. Letzteres ergebe sich meist schon daraus, dass der Kunde beim H\u00e4ndler als K\u00e4ufer der Ware in das an den Kaufbeleg angef\u00fcgte E-Formular der Kl\u00e4gerin eingetragen werde. Aber selbst wenn beides nicht der Fall sein sollte, k\u00f6nne kein Doppelkauf zustandekommen, weil der H\u00e4ndler, der einen f\u00fcr ihn finanziell vorteilhaften Rahmenvertrag mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossen habe, Wert darauf lege, das Kaufgesch\u00e4ft mit dem Kunden direkt abzuschlie\u00dfen, weil nur ein solches Gesch\u00e4ft seine finanzielle Beteiligung an dem Umsatzsteuererstattungsbetrag sichere. Da in der Praxis ein Doppelkauf nicht stattfinde, verlange die Beklagte zu Unrecht eine Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung von den Finanzbeh\u00f6rden, wodurch sie sich gegen\u00fcber ihren Mitbewerbern (wie der Kl\u00e4gerin) unlauter verhalte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>a) es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, den nachstehend spezifizierten Doppelkauf zu betreiben:<\/li>\n<li>Ankauf von Waren von einem Einzelh\u00e4ndler, der zum Zeitpunkt des Ankaufs von diesem Ankauf keine Kenntnis hat und die Beklagte auch nicht bevollm\u00e4chtigt hat, bei gleichzeitigem Weiterverkauf der durch den Kaufvertrag erworbenen Gegenst\u00e4nde an eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnort au\u00dferhalb der EU zu Zwecken der Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>Waren von einem Einzelh\u00e4ndler anzukaufen, der in Bezug auf Umsatzsteuerr\u00fcckerstattungen einen Rahmenvertrag mit der Kl\u00e4gerin geschlossen hat, aufgrund dessen er zum Zwecke der Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung mit der Kl\u00e4gerin zusammenarbeiten und daher, wie durch das Anbringen eines Schildes \u201eH\u201c im Eingangs- und\/oder Kassenbereich ersichtlich, nicht an die Beklagte verkaufen will, wenn der Einzelh\u00e4ndler keine Kenntnis davon hat, dass die Waren f\u00fcr die Beklagte gekauft werden, und zwar bei unmittelbarem Weiterverkauf der Waren an eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnort au\u00dferhalb der EU zu Zwecken der Erm\u00f6glichung einer Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung;<\/li>\n<li>b) ihr (der Kl\u00e4gerin) Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) den Schein-Doppelkauf, wie vorstehend unter a) beschrieben, begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen K\u00e4ufe unter Nennung<\/li>\n<li>\u2022 der Liefermenge, der Preise, der Verk\u00e4ufer,<br \/>\n\u2022 f\u00fcr die Verk\u00e4ufe zus\u00e4tzlich unter Angabe des erzielten Gewinns in Form von Geb\u00fchren f\u00fcr die R\u00fcckerstattung,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Vertragspartner des Doppelkaufs statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind;<\/li>\n<li>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betrieb des vorstehend unter 1. a) bezeichneten Schein-Doppelkaufs entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Selbst wenn sich in den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Einzelf\u00e4llen herausstellen w\u00fcrde, dass der H\u00e4ndler nicht hinreichend \u00fcber den beabsichtigten Doppelkauf unterrichtet worden sei (was nicht den Tatsachen entspreche), w\u00fcrde es sich um singul\u00e4re F\u00e4lle eines Fehlverhaltens handeln, der gegen\u00fcber der Beklagten nicht den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens trage. Das Landgericht habe dies zutreffend erkannt und richtigerweise von einer Sachaufkl\u00e4rung abgesehen. Ungeachtet der mangelnden sachlichen Berechtigung des Klagebegehrens seien auch die Klageantr\u00e4ge als unzul\u00e4ssig zu beanstanden.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Wettbewerbsversto\u00df der Beklagten verneint und die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung gerichtete Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3a UWG, der allein als Grundlage f\u00fcr das Anspruchsbegehren der Kl\u00e4gerin in Betracht kommt, handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Es mag dahinstehen, ob die f\u00fcr die Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung ma\u00dfgeblichen Vorschriften des UStG allein der Sicherstellung der Finanzierung der Staatsausgaben dienen und mit dieser Zielrichtung von vorrnherein nicht dazu bestimmt sind, das Verhalten am Markt zu beeinflussen. Denn es l\u00e4sst sich kein Rechtsversto\u00df der Beklagten feststellen, an den der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten gekn\u00fcpft werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDass die aus den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten ersichtliche rechtliche Konstruktion eines Doppelkaufs gegen irgendwelche Rechtsnormen, insbesondere die Steuergesetze verst\u00f6\u00dft, macht die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung selbst nicht (mehr) geltend. Derartiges ist auch nicht zu erkennen. Dass sich die Beklagte bei den beiden Kaufgesch\u00e4ften durch den Kunden vertreten l\u00e4sst, ist ebenso unbedenklich wie der Umstand, dass der Kunde im Rahmen des zweiten Kaufs mit sich selbst kontrahiert. \u00a7 181 BGB l\u00e4sst ein Handeln zugleich im eigenen Namen und als Vertreter eines anderen zu, wenn dem Handelnden ein Selbstkontrahieren gestattet ist. Solches ist hier der Fall. Die Beklagte billligt das rechtsgesch\u00e4ftliche Agieren des Kunden in ihrem Namen im Zuge des zweiten Kaufs ausdr\u00fccklich, weil es die unabdingbare Bedingung f\u00fcr das Funktionieren des von ihr initiierten Steuerr\u00fcckerstattungsmodells ist. Aus demselben Grund ist der Vorwurf haltlos, der in den Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Doppelkauf sei ein blo\u00dfes Scheingesch\u00e4ft.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nStattdessen kn\u00fcpft die Kl\u00e4gerin zur Rechtfertigung ihrer Klageanspr\u00fcche an die Behauptung an, dass in der Praxis nicht nach Ma\u00dfgabe der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten verfahren werde, sondern der Kunde eine Stellvertretung f\u00fcr die Beklagte tats\u00e4chlich nicht offenbare. Entweder agiere er offen im eigenen Namen oder aber er erkl\u00e4re sich \u00fcberhaupt nicht, was in denjenigen F\u00e4llen, in denen der konkrete H\u00e4ndler durch einen ihn finanziell beg\u00fcnstigenden Rahmenvertrag am Umsatzsteuererstattungsmodell der Kl\u00e4gerin teilnehme, dazu f\u00fchre, dass der H\u00e4ndler an einem direkten Kaufgesch\u00e4ft mit dem Kunden (das ihm nach der Rahmenvereinbarung mit der Kl\u00e4gerin eine Teilhabe an dessen Umsatzsteuererstattung sichere) interessiert sei. Da die beiderseitigen Willenserkl\u00e4rungen von H\u00e4ndler und Kunde aus dem jeweiligen Empf\u00e4ngerhorizont zu interpretieren seien, habe dies zur Folge, dass auch in einer solchen Konstellation ein Direktkauf zwischen dem H\u00e4ndler und dem Kunden zustande komme. Ein Doppelkauf, wie er Grundlage des Erstattungssystems der Beklagten sei und allein einen steuerrechtlichen R\u00fcckerstattungsanspruch ausl\u00f6sen k\u00f6nne, finde daher in der Realit\u00e4t nicht statt.<\/li>\n<li>Ob den rechtlichen Schlussfolgerungen der Kl\u00e4gerin zuzustimmen ist, kann dahinstehen, denn der Klagevortrag l\u00e4sst sich schon in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Kunden der Beklagten gegen\u00fcber dem H\u00e4ndler vor dem Kauf als deren Stellvertreter zu erkennen geben (z.B. dadurch, dass sie dem H\u00e4ndler das Erstattungsformular der Beklagten pr\u00e4sentieren) oder nicht. Beweispflichtig daf\u00fcr, dass dies nicht geschieht, ist nach allgemeinen Regeln die Kl\u00e4gerin, die aus einer bestimmten, von den niedergelegten und als solche bedenkenfreien Gesch\u00e4ftsbedingungen abweichenden (\u201egelebten\u201c) Handhabungspraxis eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten herleiten will.<\/li>\n<li>Konkret kann die Kl\u00e4gerin lediglich folgende &#8211; vereinzelte &#8211; Verkaufsf\u00e4lle benennen, die \u00fcberdies nur teilweise unter Beweis gestellt und damit rechtlich beachtlich sind:<\/li>\n<li>o 07.11.2016: B C, 1.680.- \u20ac<\/li>\n<li>o 11.11.2016: B C, 2.870,- \u20ac<\/li>\n<li>o 08.02.2017: D C, 270,- \u20ac.<\/li>\n<li>Beweis f\u00fcr die tats\u00e4chliche Abwicklung der Kaufgesch\u00e4fte abweichend von den Regularien der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen hat die Kl\u00e4gerin lediglich f\u00fcr die Eink\u00e4ufe bei B C angetreten (G, Schriftsatz vom 25.10.2017, S. 3; GA 81). Soweit sich ein weiteres Beweisangebot im kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 10.08.2017 (S. 2; GA 61) findet (Zeugnis F, zu laden \u00fcber B Frankfurt), benennt die Kl\u00e4gerin hierzu keine substantiierte Tatsache. Die unter Beweis gestellte Einlassung geht vielmehr dahin, dass die Kl\u00e4gerin (wann?) bei den betreffenden (welchen?) Einzelh\u00e4ndlern nachgefragt habe, wobei ihr nirgends best\u00e4tigt worden sei, dass irgendein chinesischer Tourist \u00fcber die komplexe Konstruktion des Zwischenh\u00e4ndlers aufgekl\u00e4rt h\u00e4tte. Dieser Vortrag ist g\u00e4nzlich pauschal, entbehrt jeder Substanz und ist f\u00fcr die Beklagte nicht einlassungsf\u00e4hig. Es handelt sich um einen rechtlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis, dem von Seiten des Landgerichts zu Recht nicht weiter nachgegangen worden ist und der auch im Berufungsverfahren keinen Anlass f\u00fcr eine Sachaufkl\u00e4rung bietet.<\/li>\n<li>Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 bis heute, d.h. \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum hinweg &#8211; allein in der Lage ist, zwei Verkaufsf\u00e4lle (B C) beweiskr\u00e4ftig zu benennen, in denen die Kunden ihre Stellvertretung f\u00fcr die Beklagte nicht offengelegt haben sollen. Das ist angesichts der nachfolgend darzulegenden Umst\u00e4nde unzureichend, um der Beklagten den Vorwurf zu machen, dass sie ein rechtswidriges (und infolgedessen wettbewerbswidriges) Umsatzsteuererstattungsmodell praktiziert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnwiderlegt arbeitet die Beklagte mit Reiseleitern zusammen, die die Touristengruppen w\u00e4hrend ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und folglich auch bei ihren Eink\u00e4ufen begleiten. Da die Kl\u00e4gerin selbst nichts anderes geltend macht, ist lebensnah davon auszugehen, dass die betreffenden Reiseleiter nicht nur der Landessprache hinreichend m\u00e4chtig sind, aus denen sich die Teilnehmer der Reisegruppe rekrutieren, sondern dass sie ebenso \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgen. Unwidersprochen ist des Weiteren, dass die Reiseteilnehmer \u00fcber eine App der Beklagten ein Umsatzsteuererstattungsformular herunterladen k\u00f6nnen, dessen sie sich bei ihren Eink\u00e4ufen bedienen k\u00f6nnen, und dass solche Formulare \u00fcberdies von der Reiseleitung auf Vorrat bereitgehalten werden. Die Formulartexte sind hinsichtlich ihres wesentlichen Inhalts auch in Deutsch gehalten und lassen selbst bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit unmissverst\u00e4ndlich erkennen, dass im Zuge des Kaufgesch\u00e4fts zwei getrennte, hintereinander gestaffelte Rechtsgesch\u00e4fte zustande kommen sollen, n\u00e4mlich ein erster Kauf zwischen dem H\u00e4ndler und der Beklagten und sogleich im Anschluss daran ein zweiter Kauf \u00fcber dieselbe Sache zwischen der (infolge des ersten Kaufs leistungsf\u00e4higen) Beklagten und dem Kunden. Aus dem Formular geht dar\u00fcber hinaus eindeutig hervor, dass das dargestellte Procedere der Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung dient. Festzuhalten ist deshalb, dass die Beklagte mit dem Formular \u00fcber ein taugliches Instrument im deutschen Rechts- und Gesch\u00e4ftsverkehr verf\u00fcgt, das es auch einem der deutschen und\/oder englischen Sprache nicht m\u00e4chtigen Kunden ohne weiteres erlaubt, beim H\u00e4ndlerkontakt auf die zum Zwecke der Steuererstattung gew\u00fcnschte Vertragskonstruktion eines Doppelkaufs hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Beklagten als haltlos, das aus den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ersichtliche Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten lasse sich schon deshalb nicht in die Tat umsetzen, weil ihre Kunden mangels Sprachkompetenz \u00fcberhaupt nicht in der Lage seien, ihre Stellvertretung f\u00fcr die Beklagte gegen\u00fcber dem H\u00e4ndler deutlich zu machen, weshalb das Modell der Beklagten geradezu auf eine Missachtung des Reglements ihrer Gesch\u00e4ftsbedingungen angelegt sei. Selbst wenn man eine unterst\u00fctzende Kommunikation des Reiseleiters mit dem H\u00e4ndler vollst\u00e4ndig au\u00dfer Betracht l\u00e4sst (was an sich nicht berechtigt ist, wenn und weil der Reiseleiter den\/die Kunden beim H\u00e4ndlerkontakt begleitet), ist vielmehr das Gegenteil richtig.<\/li>\n<li>Das zuvor Gesagte gilt in ganz besonderer Weise, weil im Streitfall chinesische Touristen als Kaufinteressenten in Rede stehen (allein auf solche bezieht sich auch die Kl\u00e4gerin im Rahmen der behaupteten K\u00e4ufe bei B C). Es ist \u2013 wie den Parteien im Verhandlungstermin vom 21.02.2019 mitgeteilt worden ist und wogegen sie keine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert haben \u2013 gerichtsbekannt, dass chinesische Touristen au\u00dferordentlich markenorientiert einkaufen und dass das Gesch\u00e4ft mit ihnen f\u00fcr die als Zielgruppe in Betracht kommenden H\u00e4ndler von Artikeln des gehobenen Bedarfs eine relevante Einnahmequelle darstellt. Das Verkaufspersonal solcher Gesch\u00e4fte wird deshalb mit der M\u00f6glichkeit einer Erstattung gezahlter Umsatzsteuer gerade durch chinesische Kundschaft jedenfalls in den Grundz\u00fcgen vertraut sein und um die Notwendigkeit wissen, f\u00fcr die Zwecke der sp\u00e4teren Steuererstattung entsprechende Formulare auszuf\u00fcllen, die Auskunft \u00fcber den Erwerber und den schussendlichen Verbleib der Ware au\u00dferhalb der EU geben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUnter den dargelegten Gesamtumst\u00e4nden kann \u2013 wovon zurecht bereits das Landgericht ausgegangen ist \u2013 dahingestellt bleiben, ob es bei den beiden von der Kl\u00e4gerin ins Feld gef\u00fchrten Verk\u00e4ufen bei B C dazu gekommen ist, dass die chinesischen Kunden kein Erstattungsformular der Beklagten vorgelegt und auch sonst nicht kundgetan haben, das Kaufgesch\u00e4ft als Vertreter der Beklagten durchf\u00fchren zu wollen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, handelt es sich um zwei vereinzelte Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die in keiner Weise durch das Erstattungsmodell der Beklagten angelegt sind. Gerade wegen der f\u00fcr die Kunden verf\u00fcgbaren Erstattungsformulare, die dem H\u00e4ndler unschwer vor dem Kauf \u00fcberreicht werden k\u00f6nnen und ihn zuverl\u00e4ssig \u00fcber die gew\u00fcnschte Vertragskonstruktion unterrichten, verh\u00e4lt es sich vielmehr so, dass der Doppelkauf, wie er in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten konzipiert ist, auch in der Praxis problemlos durchgef\u00fchrt werden kann. Wenn es bei dieser Sachlage dennoch zu einem vereinzelten \u201eAusrei\u00dfer\u201c kommt, so handelt es sich hierbei um ein (nie ganz auszuschlie\u00dfendes) Fehlverhalten von Kunden der Beklagten, das ihr und ihrem Gesch\u00e4ftsmodell nicht angelastet werden kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nLetzteres gilt v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob der betreffende H\u00e4ndler durch eine Rahmenvereinbarung am Umsatzsteuererstattungsprogramm der Kl\u00e4gerin teilnimmt und dies durch ein entsprechendes Hinweisschild (\u201eH\u201c) in seinen Verkaufsr\u00e4umen kundtut. Denn auch in einer solchen Ausgangssituation bleibt es dem H\u00e4ndler vollkommen \u00fcberlassen, im Interesse eines Kaufabschlusses auf den (mit der Pr\u00e4sentation des entsprechenden Erstattungsformulars ge\u00e4u\u00dferten) Wunsch des Kunden einzugehen, die Umsatzsteuerr\u00fcckerstattung nach dem Modell der Beklagten durch Abschluss eines Doppelkaufs \u2013 und nicht nach den Regularien der Kl\u00e4gerin &#8211; durchzuf\u00fchren. Im Interesse eines Kaufabschlusses wird der H\u00e4ndler dieser Option nach der Lebenserfahrung auch durchaus aufgeschlossen gegen\u00fcberstehen und sein Hinweisschild auf die Kl\u00e4gerin lediglich dahingehend verstanden wissen wollen, dass der Kunde in seinem Gesch\u00e4ftslokal im Hinblick auf die f\u00fcr ihn g\u00fcnstige M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Umsatzsteuererstattung betreut werden kann. Demgegen\u00fcber liegt es v\u00f6llig fern, dass das Hinweisschild auf die Kl\u00e4gerin dahingehend verstanden werden oder auch nur so gemeint sein k\u00f6nnte, dass dem H\u00e4ndler nur solche Kundschaft willkommen ist, die den Gesch\u00e4ftsabschluss nach den Regularien der Kl\u00e4gerin \u2013 und nach keinem anderen Prozedere der \u00fcbrigen Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Umsatzsteuerr\u00fcckerstattungen \u2013 durchzuf\u00fchren gewillt ist. Die Kl\u00e4gerin hat in Anbetracht dessen kein berechtigtes Interesse daran, dass die Kunden der Beklagten die H\u00e4ndler der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht aufsuchen und damit vor die Wahl stellen, das Kaufgesch\u00e4ft zu den Bedingungen der Beklagten oder aber gar nicht zu machen.<\/li>\n<li>Soweit zu den Kunden der Kl\u00e4gerin die Firma B geh\u00f6rt, kann unterstellt werden, dass es in zwei einzelnen F\u00e4llen an ihrem Cer Standort dazu gekommen ist, dass die Kunden weder das Erstattungsformular der Beklagten vorgelegt noch sonst ihre Stellvertretung f\u00fcr die Beklagte offengelegt haben. Angesichts der Singularit\u00e4t dieses Sachverhaltes handelt es sich aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden jedenfalls um keine systematische oder systemimmanente und damit der Beklagten zurechenbare Folge ihres Umsatzsteuererstattungssystems.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit die Berufungsbegr\u00fcndung dar\u00fcber hinaus \u2013 noch in einem einzigen Fall konkret &#8211; geltend macht, die Beklagte dr\u00e4ngele sich \u2013 wie der Kauf bei B C am 07.11.2016 zeige &#8211; noch nachtr\u00e4glich in Gesch\u00e4ftsbeziehungen hinein, indem sie im Anschluss an einen Direktkauf zwischen H\u00e4ndler und Kunde, f\u00fcr den der Kunde das Erstattungssystem der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlt habe, einen Austausch des Erstattungsformulars gegen ein eigenes vornehme und bei dem H\u00e4ndler um Berichtigung der Rechnung auf sich (die Beklagte) bittet, findet dieser Vorwurf in den formulierten Klageantr\u00e4gen keinen Niederschlag. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen, wobei die betreffende Textstelle von der Kl\u00e4gerin selbst in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 6; GA 124) zitiert wird. Ein abermaliger gerichtlicher Hinweis war angesichts dessen nicht angezeigt, zumal die Kl\u00e4gerin auch in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2019 selbst ausdr\u00fccklich \u2013 zutreffend \u2013 darauf hingewiesen hat, dass der Streitgegenstand durch den zur Anspruchsbegr\u00fcndung unterbreiteten Lebenssachverhalt und den Klageantrag bestimmt wird.<\/li>\n<li>Abgesehen davon bestehen f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche (d.h. im Anschluss an das im eigenen Namen durchgef\u00fchrte Kaufgesch\u00e4ft des Kunden erfolgte) Kundenansprache durch die Beklagte und ein Hineindr\u00e4ngeln in das bereits zustande gekommene Erstattungsgesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin keine stichhaltigen Anhaltspunkte und erst Recht keine Beweise. Die Behauptung, die Beklagte verschicke routinem\u00e4\u00dfig Emails, in denen sie nachtr\u00e4glich um Ausstellung einer Rechnung auf sich bittet (Berufungsbegr\u00fcndung S. 10; GA 128), ist \u2013 abgesehen von dem einzelnen B-Kauf aus November 2016, auf den sogleich n\u00e4her eingegangen wird \u2013 v\u00f6llig pauschal gehalten, ohne jede Substanz, \u00fcberdies beweislos aufgestellt und daher ohne rechtliche Relevanz. Wieso es sich bei der als Anlage 2 vorgelegten Email um eine formularm\u00e4\u00dfige Erkl\u00e4rung handeln soll, erschlie\u00dft sich nicht und wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt. Sie erl\u00e4utert auch nicht ansatzweise den angeblich begr\u00fcndeten Anlass f\u00fcr ein systematisches Vorgehen der Beklagten und konkretisiert nicht weiter diejenigen weiteren F\u00e4lle, die ihr vorgeblich nach Klageerhebung bekannt geworden sind und die Gegenstand eines steuerrechtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahrens gegen die Beklagte sein sollen.<\/li>\n<li>Was den B-Kauf vom 07.11.2016 anbetrifft, zu dem die Kl\u00e4gerin allein einen substantiierten und damit rechtlich beachtenswerten Sachvortrag mit Beweisantritt geleistet hat, kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass eine Buchung in ihrem internen System \u2013 wie sie behauptet und im Verhandlungstermin vom 21.02.2019 hinsichtlich der n\u00e4heren tats\u00e4chlichen Geschehensabl\u00e4ufe korrigierend dargelegt hat &#8211; nur stattfindet, wenn der H\u00e4ndler im Zusammenhang mit einen nach den Regularien der Kl\u00e4gerin zustandegekommenen Verkauf den betreffenden Gesch\u00e4ftsvorfall \u00fcber Internet in das Buchhaltungssystem der Kl\u00e4gerin einbucht. Es mag des Weiteren unterstellt werden, dass sich unter dem Datum vom 07.11.2016 ein erstattungsrelevanter Kaufbetrag von 1.680,- \u20ac verzeichnet ist, der sich dem H\u00e4ndler B C zuordnen l\u00e4sst (GA 83). Weiterhin kann im Sinne des Kl\u00e4gervortrages angenommen werden, dass dem an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelten Kaufbeleg nicht ein Erstattungsformular der Kl\u00e4gerin, sondern ein solches der Beklagten beigeheftet war. Selbst wenn all dem so gewesen sein sollte, steht damit keineswegs fest, dass die Beklagte insbesondere durch eine nachtr\u00e4gliche, dies veranlassende Ansprache des Kunden an einem Austausch der Erstattungsformulare beteiligt gewesen ist. Die Abweichungen zwischen der Eintragung im kl\u00e4gerischen Buchhaltungssystem und dem mit dem Kaufbeleg eingereichten Erstattungsformular der Beklagten lassen sich v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon auch plausibel dadurch erkl\u00e4ren, dass das Kaufgesch\u00e4ft von Anfang an nach den Regularien der Beklagten angebahnt und abgeschlossen worden ist und nur der Mitarbeiter des beteiligten H\u00e4ndlers versehentlich eine Einbuchung in das System der Kl\u00e4gerin vorgenommen hat. Weiterhin mag es sein, dass der Kauf zun\u00e4chst nach den Regeln der Kl\u00e4gerin, d.h. im Direktverkauf an den Touristen, zustande gekommen ist und sich erst im nachhinein (z.B. durch Intervention eines anderen Teilnehmers der Reisegruppe) herausgestellt hat, dass richtigerweise die (einen Landsmann, n\u00e4mlich den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten beg\u00fcnstigende) Vertragskonstruktion der Beklagten h\u00e4tte gew\u00e4hlt werden sollen. Unter solchen Umst\u00e4nden ist es \u2013 wie die Beklagte mit Recht reklamiert &#8211; vorstellbar, dass die Kaufvertragsparteien das Kaufgesch\u00e4ft zu den Bedingungen der Kl\u00e4gerin einvernehmlich r\u00fcckabgewickelt und durch einen neuen Verkauf zu den Bedingungen der Beklagten ersetzt haben. Ein solches Szenario w\u00fcrde zwangslos die Einbuchung in das System der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4ren, w\u00e4hrend der Kunde das durch den nachfolgenden Doppelkauf ins Spiel gelangte Erstattungsformular der Beklagten eingereicht hat. Zweifellos besteht kein Rechtsanspruch des Kunden auf die Annulierung eines rechtsg\u00fcltig get\u00e4tigten Kaufs; nach der Lebenserfahrung liegt es jedoch ohne weiteres nahe, dass sich ein H\u00e4ndler, der \u2013 wie B \u2013 von dem regelm\u00e4\u00dfigen Einkauf durch chinesische Reisegruppen profitiert, hierauf aus Gr\u00fcnden der Kulanz einl\u00e4sst. Die Behauptungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der internen Buchung eines Betrages von 1.680,- \u20ac sind daher solange nicht als Indizien stichhaltig, wie die M\u00f6glichkeit einer solchen R\u00fcckabwicklung nicht ausger\u00e4umt ist. Das ist von Seiten der Kl\u00e4gerin nicht geschehen. Wie die Sachlage zu beurteilen w\u00e4re, wenn mehrere solcher \u201eDivergenzf\u00e4lle\u201c existieren w\u00fcrden, was die Wahrscheinlichkeit eines die Beklagte entlastenden Geschehensablaufs herabsetzen w\u00fcrde, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Kl\u00e4gerin nur einen einzigen Vorfall in rechtlich beachtlicher Weise vorgetragen hat.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2948 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 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