{"id":827,"date":"2010-07-29T17:00:53","date_gmt":"2010-07-29T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=827"},"modified":"2016-04-20T13:16:01","modified_gmt":"2016-04-20T13:16:01","slug":"4b-o-26608-navigationssystem-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=827","title":{"rendered":"4b O 266\/08 &#8211; Navigationssystem (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1475<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juli 2010, Az. 4b O 266\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17.8.1997 bis zum 23.2.2009<br \/>\nplangest\u00fctzte Ortungs- und Navigationssysteme f\u00fcr Landfahrzeuge mit einer Eingabevorrichtung zur Eingabe einer Fahrtroute oder jeweils eines Start- und Zielpunktes, einem Datenspeicher mit gespeicherten Knotenpunkten eines Stra\u00dfenplanes und einer Fahrtinformationsausgabe, wobei die Fahrtroute durch in ihrer N\u00e4he befindliche, in dem Datenspeicher gespeicherte Knotenpunkte bestimmt ist und wobei diese Knotenpunkte als fortlaufender Polygonzug der Fahrtroute ausgebbar sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Knotenpunkte mit einem Fangbereich ausgebildet sind und dass das Ortungs- und Navigationssystem derart ausgebildet ist, dass f\u00fcr die Eingabe der ausgew\u00e4hlten Fahrtroute der Fangbereich der vorgegebenen Knotenpunkte anw\u00e4hlbar ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 23.2.2009 begangenen Handlungen entstanden ist,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie in der Zeit vom 17.8.1997 bis zum 31.12.2005 durch die unter I. genannten Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 4\/5 und die Beklagte 1\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000 sowie f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; bis zum 3.8.2009: EUR 1.000.000;<br \/>\n&#8211; vom 4.8.2009 bis zum 25.2.2010: EUR 3.000.000 aufgrund der Klageerweiterung auf 13 weitere Ausf\u00fchrungsformen;<br \/>\n&#8211; danach: EUR 750.000 zuz\u00fcglich der bis dahin angefallenen Kosten f\u00fcr den Unterlassungsantrag (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 3 Rn 16 unter \u201eEinseitige Teilerledigterkl\u00e4rung\u201c).<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene Inhaberin des Deutschen Patents DE 39 05 XXX C2 (im Folgenden: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage K3). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 23.2.1989. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 17.7.1997.<\/p>\n<p>Die Beklagte reichte gegen das Klagepatent die aus Anlage B2 ersichtliche Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201ePlangest\u00fctztes Ortungs- und Navigationssystem f\u00fcr Landfahrzeuge mit einer Eingabevorrichtung zur Eingabe einer Fahrtroute oder jeweils eines Start- und Zielpunktes, einem Datenspeicher mit gespeicherten Knotenpunkten eines Stra\u00dfenplanes und einer Fahrtinformationsausgabe, wobei die Fahrtroute durch in ihrer N\u00e4he befindliche, in dem Datenspeicher gespeicherte Knotenpunkte bestimmt ist und wobei diese Knotenpunkte als fortlaufender Polygonzug der Fahrtroute ausgebbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Knotenpunkte mit einem Fangbereich ausgebildet sind und dass das Ortungs- und Navigationssystem derart ausgebildet ist, dass f\u00fcr die Eingabe der ausgew\u00e4hlten Fahrtroute der Fangbereich der vorgegebenen Knotenpunkte anw\u00e4hlbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 2 des Klagepatents eingeblendet, welche einen Ausschnitt aus einem Stra\u00dfenplan eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der technischen Lehre des Klagepatents zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss im Jahre 1992 nach verschiedenen Vorg\u00e4ngervereinbarungen mit dem Unternehmen A, Inc. (\u201eA\u201c) ein \u201eEuropean Licence Agreement\u201c (Anlage B4, \u201eELA\u201c). Im Jahre 1996 wurde A an B ver\u00e4u\u00dfert; in diesem Zusammenhang schlossen die Kl\u00e4gerin und B den aus der Anlage B 5 ersichtlichen Vertrag (\u201eB-Vertrag\u201c).<br \/>\nZwischen A und der Kl\u00e4gerin ist ein Schiedsverfahren bei der ICC (Az.: 16XXX\/JHN) anh\u00e4ngig. Dort begehrt A unter anderem die Feststellung, dass &#8211; neben weiteren Patenten \u2013 das von der hiesigen Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte geltend gemachte Klagepatent von einer Lizenz umfasst sei, welche die Kl\u00e4gerin A gew\u00e4hrt habe, und dass die Geltendmachung der hiesigen Klageanspr\u00fcche die sich aus dieser Lizenz ergebenden Rechte verletze. Ferner begehrt A von der Kl\u00e4gerin, unter anderem von der vorliegenden Klage abzusehen. Wegen der Einzelheiten der Schiedsklage wird auf die aus Anlage B3 ersichtliche Begr\u00fcndung As verwiesen.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und liefert Navigationssysteme mit den nachfolgenden Modellbezeichnungen (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c), zu denen die Kl\u00e4gerin in Anlage K 8 die jeweiligen Handb\u00fccher vorgelegt hat: C (Modell vorgelegt als Anlage K7), D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N (auch als O bezeichnet), P sowie Q (auch als R bezeichnet). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden in der Regel binnen drei Monaten, nachdem sie in den Handel gelangt sind, abverkauft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten in der Zeit vor Ablauf des Klagepatents von der technischen Lehre des Anspruchs 1 Gebrauch gemacht: Die Fahrtroute sei bei diesen durch in ihrer N\u00e4he befindliche, in dem Datenspeicher gespeicherte Knotenpunkte bestimmt. Die Knotenpunkte seien auch als fortlaufender Polygonzug der Fahrtroute ausgebbar und mit einem Fangbereich ausgebildet. Zudem sei der Fangbereich der vorgegebenen Knotenpunkte f\u00fcr die Eingabe der ausgew\u00e4hlten Fahrtroute anw\u00e4hlbar.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin mit Schrifts\u00e4tzen vom 3.11.2008 und vom 27.2.2009 eine Verurteilung der Beklagten auch zur Unterlassung begehrt. Mit Schriftsatz vom 25.2.2010 hat die Kl\u00e4gerin &#8211; im Hinblick auf das am 23.2.2009 eingetretene Erl\u00f6schen des Klagepatents wegen Zeitablaufs &#8211; den Unterlassungsanspruch und teilweise die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf\/Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Vernichtung f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt; die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>wie zu Ziffer I. und II. des Tenors erkannt, wobei sie dar\u00fcber hinaus Anspr\u00fcche auf Vernichtung, R\u00fcckruf\/Entfernung sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung geltend macht und ferner die Feststellung begehrt, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren vollst\u00e4ndig und im Hinblick auf die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf\/Entfernung insoweit erledigt hat, als sie Ortungs- und Navigationssysteme betreffen, die sich nicht bereits vor Ablauf des Klagepatents im Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befunden haben bzw. an Abnehmer geliefert worden sind, sowie Rechnungslegung auch zu direkter Werbung begehrt,<br \/>\nhilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dem Schiedsgerichtsverfahren der ICC zwischen der A, Inc. und der Kl\u00e4gerin (Az: ICC Case Number 16XXX\/JHN ) auszusetzen;<br \/>\n3. weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\n4. weiter hilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt in Abrede: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Fahrtroute nicht durch als Knotenpunkte ausgestaltete Start- und Zielpunkte bestimmt; als Anfangs- und Endpunkte k\u00f6nnten auch beliebige Punkte auf einer Stra\u00dfe ausgew\u00e4hlt werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht in der Lage, eine vom Fahrer durch eine Serie von Knotenpunkten definierte Route anzunehmen. Anders als das Klagepatent es verlange, hebe das Display der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Punkte der Kartendatenbank hervor; es sei \u201epurer Zufall\u201c, wenn ein Nutzer bei Eingabe der Fahrtroute einen Punkt der Kartendatenbank treffe. Die in den Datenbanken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Punkte wiesen keine \u201eFangbereiche\u201c im Sinne des Klagepatents auf; vielmehr bedienten sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eines Steuerungsverfahrens (sog. \u201eLot-System\u201c), um ausgehend von einem konkret angew\u00e4hlten Punkt einen Startpunkt auf der n\u00e4chstliegenden Stra\u00dfe bzw. dem n\u00e4chstliegenden Linienabschnitt anzusteuern. Anders verhalte es sich &#8211; insoweit unstreitig &#8211; nur hinsichtlich einer begrenzten Anzahl von Punkten, und zwar innerhalb von Kreuzungsbereichen; die betreffenden Bereiche seien aber so klein, dass es f\u00fcr den Nutzer unm\u00f6glich sei, diese zuverl\u00e4ssig mit dem Finger auszuw\u00e4hlen.<br \/>\nJedenfalls stehe ihr eine Unterlizenz am Klagepatent zu. A habe im Hinblick auf Art. 3.4 ELA von der Kl\u00e4gerin eine zeitlich unbegrenzte, nicht \u00fcbertragbare einfache, weltweite Lizenz an s\u00e4mtlichen Ver\u00e4nderungen und Verbesserungen, welche die Kl\u00e4gerin vor und w\u00e4hrend der Laufzeit des ELA in den Bereichen Routenplanung, Positionsbestimmung, DB &amp; S Technologie und Digitalisierungstechnologie erarbeitet hatte bzw. erarbeitete. Die Rechtseinr\u00e4umung habe gem. Art. 3.4 ELA auch das Recht der Vergabe von Unterlizenzen in Bezug auf den Bereich der \u201ehandheld\u201c Ger\u00e4te umfasst. Da das vorliegende Klagepatent die \u201eRoutenplanung\u201c in diesem Sinne betreffe, sei es von der Rechtseinr\u00e4umung gem. Art. 3.4 ELA erfasst. Das Benutzungsrecht sei auch nicht gem. Ziffer 2 Abs. 12 des B-Vertrages erloschen; diese Regelung habe nach dem Willen der beteiligten Vertragsparteien nur die Artt. 3.1 bis 3.3 ELA, nicht jedoch die Ziffer 3.4 ELA erfassen sollen. Die A habe ihr auch eine Unterlizenz einger\u00e4umt; hierzu verweist die Beklagte unter anderem auf das Schreiben vom 13.11.\/14.12.2008 (Anlage B 7). Die Fragen nach einer Lizenzvergabe der Kl\u00e4gerin an A mit dem Recht, eine Unterlizenz zu vergeben, und nach einer Verpflichtung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber A, deren Lizenznehmer nicht aus lizenzierten Patenten in Anspruch zu nehmen, stelle f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit eine Vorfrage dar, welche gekl\u00e4rt werden m\u00fcsse, bevor \u00fcber die Frage der Patentverletzung entschieden werden k\u00f6nne. Die Entscheidung im Schiedsverfahren sei f\u00fcr die Kammer im Hinblick auf die zwischen der Kl\u00e4gerin und A vereinbarte Schiedsklausel auch im vorliegenden Rechtsstreit rechtlich verbindlich. Insofern m\u00fcsse die Kammer den Rechtsstreit im Hinblick auf das betreffende Schiedsverfahren zwingend aussetzen.<br \/>\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung, soweit sich die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Benutzungshandlungen vor dem 1.1.2006 beziehen. Aus den als Anlage K 20 vorgelegten Schreiben ergebe sich, dass die Kl\u00e4gerin seit Juli 2005 Kenntnis von den angegriffenen Benutzungshandlungen gehabt habe.<br \/>\nIhren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag wegen des beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist die Klageschrift &#8211; und zwar lediglich in ihrer ge\u00e4nderten Fassung gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 27.2.2009 &#8211; am 29.5.2009 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen lediglich Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Ortungs- und Navigationssystem f\u00fcr Landfahrzeuge.<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents waren bereits Ortungs- und Navigationssysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge bekannt, bei denen mit Hilfe von auf Compact-Disketten gespeicherten Stadtpl\u00e4nen die momentane Position eines Kraftfahrzeugs mitgekoppelt und auf einem Monitor angezeigt wird. Die Speicherung detaillierter Stadtpl\u00e4ne erfordere \u2013 so das Klagepatent \u2013 jedoch gro\u00dfe Speicherkapazit\u00e4ten. Hinzu komme, dass bei Eingabe einer bestimmten Fahrtroute in den auf einem Monitor dargestellten Stadtplan ein ebenfalls erheblicher Aufwand erforderlich sei, da die Fahrtroute punktweise eingegeben werden m\u00fcsse.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die OS 38 06 842, in der zwecks Vereinfachung des Eingabeverfahrens vorgeschlagen wird, die Eingabe einer Fahrtroute mittels eines Digitalisierungstableaus durchzuf\u00fchren. Dabei wird ein Stadtplan unter das durchsichtige Tableau gelegt und die gew\u00fcnschte Fahrtroute mit einem Digitalisierstift abgefahren und so punktweise in einen Datenspeicher \u00fcbertragen. Auch insoweit kritisiert das Klagepatent die Notwendigkeit eines gro\u00dfen Speicherbedarfs, insbesondere bei langen Fahrtstrecken. Zudem bewirke die gespeicherte Datenmenge, dass bei Umschalten eines Stadtplans oder \u00c4nderung des Abbildungsma\u00dfstabes die Rechenzeiten unerw\u00fcnscht gro\u00df w\u00fcrden.<br \/>\nSchlie\u00dflich kritisiert das Klagepatent vorbekannte Systeme dahingehend, dass es bei der Ausgabe an der Darstellung eines Stra\u00dfenplanes mit der eingetragenen und deutlich erkennbaren Fahrtroute, die dem Fahrer die Orientierung im Stadtplan erleichtere, fehle.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet das Klagepatent es als seine Aufgabe, ein plangest\u00fctztes Ortungs- und Navigationssystem f\u00fcr Landfahrzeuge derart weiterzubilden, dass die Eingabe einer Fahrtroute oder eines Zielpunktes m\u00f6glichst einfach durchgef\u00fchrt wird.<br \/>\nZwecks L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents ein entsprechendes System mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Plangest\u00fctztes Ortungs- und Navigationssystem f\u00fcr Landfahrzeuge mit<br \/>\n1.1 einer Eingabevorrichtung (12) zur Eingabe einer Fahrtroute (7) oder jeweils eines Start- und Zielpunktes,<br \/>\n1.2 einem Datenspeicher (14) mit gespeicherten Knotenpunkten (1-6) eines Stra\u00dfenplanes (8),<br \/>\n1.3 einer Fahrtinformationsausgabe (13).<br \/>\n2. Die Fahrtroute (7) ist durch in ihrer N\u00e4he befindliche, in dem Datenspeicher (14) gespeicherte Knotenpunkte (1-6) bestimmt.<br \/>\n3. Die Knotenpunkte (1-4) sind als fortlaufender Polygonzug der Fahrtroute (7) ausgebbar.<br \/>\n4. Die Knotenpunkte (1-6) sind mit einem Fangbereich ausgebildet.<br \/>\n5. Das Ortungs- und Navigationssystem ist derart ausgebildet, dass f\u00fcr die Eingabe der ausgew\u00e4hlten Fahrtroute (7) der Fangbereich der vorgegebenen Knotenpunkte (1-6) anw\u00e4hlbar ist.<\/p>\n<p>Als Vorteile dieser L\u00f6sung hebt das Klagepatent hervor (Spalte 1, Zeilen 53 ff.): Da kein detaillierter Stra\u00dfenplan einzugeben sei, sei der Speicherbedarf erheblich kleiner. Zur Eingabe eines Stra\u00dfenplans gen\u00fcge die Eingabe von Knotenpunkten, die mit dem bekannten Digitalisierungstableau eingegeben werden k\u00f6nnen. Da nur eine begrenzte Anzahl von Knotenpunkten eingegeben werden m\u00fcsse, sei die Eingabe der gew\u00fcnschten Fahrtroute vereinfacht. F\u00fcr die Eingabe gen\u00fcge zudem, dass eine Auswahl von Knotenpunkten eingegeben werde, die der gew\u00fcnschten Fahrtroute am n\u00e4chsten liegen. Das gelehrte Ortungs- und Navigationssystem k\u00f6nne durch Verbindung der Knotenpunkte die gew\u00fcnschte Fahrtroute erkennen und diese dem Fahrer zur Anzeige bringen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben vor dem durch Zeitablauf eingetretenen Erl\u00f6schen des Klagepatents von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch gemacht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Merkmale 2, 3, 4 und 5, deren Verwirklichung die Beklagte in Abrede stellt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Fahrtroute durch in ihrer N\u00e4he befindliche, in dem Datenspeicher gespeicherte Knotenpunkte bestimmt (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Entgegen dem \u2013 insoweit auch teilweise in sich selbst widerspr\u00fcchlichen \u2013 Vorbringen der Beklagten verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber im Datenspeicher gespeicherte Knotenpunkte. Nach der Definition des Klagepatents sind Knotenpunkte solche Punkte, welche f\u00fcr die Navigation von Bedeutung sind (vgl. Sp. 3, Z. 52 ff. des Klagepatents): Bei nat\u00fcrlichen Stra\u00dfen stellen beispielsweise Stra\u00dfenkreuzungen oder markante Bauwerke Knotenpunkte dar. Wie die Parteien \u00fcbereinstimmend vorgebracht haben, handelt es sich bei den Knotenpunkten um in der \u201erealen Welt\u201c exakt vermessene Punkte mit entsprechenden Koordinaten, die als Basis der Stra\u00dfenkarte dienen. Durch Verbindung der Knotenpunkte (vgl. Sp. 4, Z. 3 \u2013 14) wird die Fahrtroute festgelegt, indem die Route ausgehend vom Startpunkt \u00fcber ggf. weitere Knotenpunkte bis zum Zielpunkt gef\u00fchrt wird. Der Fachmann erkennt, dass die Bestimmung der Route anhand Knotenpunkten zu einer Reduzierung des gegen\u00fcber dem Stand der Technik ben\u00f6tigten Speicherbedarfs dient, und dass durch die Eingabe einer begrenzten Anzahl von Knotenpunkten die Eingabe der gew\u00fcnschten Fahrtroute vereinfacht wird.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung des eigenen tats\u00e4chlichen Vorbringens der Beklagten sind im Datenspeicher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derartige Knotenpunkte vorhanden. Wie die Beklagte auf Seite 9, Ziffer 1 ihrer Klageerwiderung ausf\u00fchrt, enth\u00e4lt die Kartendatenbank der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Punkte, welche durch zwei Koordinaten bestimmt sind (L\u00e4ngen- und Breitengrad). Die Datenbank besteht aus Linienabschnitten (\u201eline segments\u201c) und den Punkten, die den Anfang und das Ende des Linienabschnitts bestimmen, wobei ein Linienabschnitt die Verbindung zwischen den Punkten darstellt. Enth\u00e4lt ein Linienabschnitt keine gerade Linie, ben\u00f6tigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Formpunkte (\u201eshape points\u201c), um den wirklichen Stra\u00dfenverlauf wiederzugeben. Sodann r\u00e4umen die Beklagten auf Seite 13, letzter Absatz ausdr\u00fccklich ein, dass es Punkte der Kartendatenbank gibt, bei welchen es sich in der \u201erealen Welt\u201c um eine Kreuzung handelt und welche f\u00fcr die Routenberechnung verwendbar sind. Insofern sind in deren Datenspeichern jedenfalls auch Knotenpunkte im Sinne des Klagepatents gespeichert.<\/p>\n<p>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ausschlie\u00dflich Punkte der Kartendatenbank, sondern (auch) ganz beliebige Punkte auf einem Linienabschnitt zwischen Punkten der Kartendatenbank ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Dies steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 2 nicht entgegen, weil dieses nicht vorgibt, dass jede Fahrtroute ausschlie\u00dflich anhand von Knotenpunkten bestimmt werden d\u00fcrfe. Zwar w\u00fcrden durch eine solche Ausf\u00fchrung die vom Klagepatent intendierten Vorteile in besonders wirksamer Weise erzielt. Allerdings kommt es f\u00fcr die Bejahung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung gerade nicht darauf an, ob die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig eintreten (BGH GRUR 1991, 436, 441 f.). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen regelm\u00e4\u00dfig in einer Weise benutzt werden, dass die objektiv m\u00f6glichen Vorteile tats\u00e4chlich erreicht werden (BGH GRUR 2006, 399 &#8211; Rangierkatze). Vor diesem Hintergrund ist das von der Beklagten angef\u00fchrte Beispiel auf Seite 10 f. der Klageerwiderung, bei welchem ein nicht auf einer realen Stra\u00dfe liegender Punkt bei der Routenerstellung ausgew\u00e4hlt wird, im Ergebnis nicht geeignet, die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs zu entkr\u00e4ften.<br \/>\nSchlie\u00dflich setzt das Merkmal 2 auch nicht voraus, dass die Fahrtroute anhand einer Vielzahl von Knotenpunkten bestimmt wird. Das ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 1.1, wonach die Eingabevorrichtung der Eingabe einer Fahrroute oder jeweils eines Start- und Zielpunktes dient. Ebenso hei\u00dft es in Sp. 4, Z. 3 ff., dass im Einzelfall bereits die Eingabe von lediglich zwei Knotenpunkten gen\u00fcgen kann. Nach der Vorstellung des Klagepatents kann also bereits allein durch die Eingabe eines Start- und Zielpunktes die Fahrtroute durch den Nutzer bestimmt werden. Dass die sich an die Knotenpunkteingabe anschlie\u00dfende Routenberechnung anhand eines computergest\u00fctzten Algorithmus erfolgt, \u00e4ndert nichts daran, dass der Nutzer selbst die Route bereits durch die Eingabe der Knotenpunkte bestimmt. Der Anspruch l\u00e4sst es offen, auf welche konkrete technische Art und Weise die Fahrtroute nach der Vorgabe von Start- und Zielpunkt ermittelt wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die Knotenpunkte auch als fortlaufender Polygonzug ausgebbar (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht dieses Merkmal nicht in der Weise, dass dem Nutzer die Punkte der Kartendatenbank angezeigt werden m\u00fcssten. Vielmehr erkennt er anhand der Beschreibung in Sp. 1, Z. 64 ff., dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dass das Ortungs- und Navigationssystem durch Verbindung der Knotenpunkte die gew\u00fcnschte Fahrtroute erkennt und diese dem Fahrer zur Anzeige bringt. Unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass das Klagepatent ausgehend von dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ePolygonzug\u201c die Spur eines Weges meint, der sich aus endlich vielen Geradenst\u00fccken zusammensetzt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann sich \u2013 jedenfalls in Kreuzungsbereichen \u2013 die Fahrtroute aus einzelnen Verbindungsgeraden zwischen Knotenpunkten (Stra\u00dfenkreuzungen) ergeben. Insoweit m\u00fcssen die Knotenpunkte weder bei deren Eingabe noch bei der anschlie\u00dfenden Anzeige der Fahrtroute auf dem Display eigens hervorgehoben sein, sondern es gen\u00fcgt, dass die als Polygonzug ausgestaltete Fahrtroute als solche dargestellt wird.<br \/>\nEtwas Gegenteiliges entnimmt der Fachmann auch nicht der oben wiedergegebenen Figur 2 des Klagepatents: Bei dieser handelt es sich n\u00e4mlich nur um die Darstellung eines blo\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels, auf welche die allgemeine technische Lehre des Klagepatents nicht beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr spricht der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 4 des Klagepatents daf\u00fcr, dass die allgemeine Lehre des Klagepatents diesbez\u00fcglich weit zu verstehen ist; denn erst der Unteranspruch 4 lehrt, dass die die Fahrtroute bestimmenden Knotenpunkte durch Kennzeichen &#8211; vorzugsweise alphanumerische Zeichen \u2013 bestimmbar sind. Schlie\u00dflich spricht f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis auch der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 5, welcher bei der Eingabe der Fahrtroute eine fortlaufende Kontrollausgabe der Knotenpunkte auf der Fahrtinformationsausgabe vorsieht; im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der allgemeiner gefasste Anspruch 1 bei der Eingabe gerade nicht zwingend eine Hervorhebung der Knotenpunkte als solche verlangt.<br \/>\nVor diesem Hintergrund steht es der Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht entgegen, dass die Punkte der Kartendatenbank dem Nutzer nicht anzeigbar sind und bei der Verwendung der Funktion \u201ePunkt auf der Karte\u201c auf dem Display keine Punkte der Kartendatenbank hervorgehoben werden. Zu widersprechen ist der Beklagten insbesondere darin, es sei \u201epurer Zufall\u201c, wenn der Nutzer einen Knotenpunkt treffe: Jedenfalls in F\u00e4llen, in denen er eine Kreuzung als Start- oder Zielpunkt verwenden m\u00f6chte, ist ihm bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deren Anwahl kraft einer bewussten Entscheidung m\u00f6glich, weil er diese auf dem Display ohne Weiteres erkennen kann.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch Knotenpunkte mit einem Fangbereich ausgebildet, so dass das Merkmal 4 verwirklicht ist. Ebenso ist f\u00fcr die Eingabe der Fahrtroute der Fangbereich der vorgegebenen Knotenpunkte anw\u00e4hlbar. Da sich die Argumente der Beklagten zu diesen beiden Merkmalen \u00fcberschneiden, werden dies nachfolgend im Zusammenhang er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>Das Merkmal 4 steht in engem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 2, nach welchem die Fahrtroute durch die in ihrer N\u00e4he befindlichen, in dem Datenspeicher gespeicherten Knotenpunkte bestimmt ist. Der Fachmann erkennt, dass die Ausbildung der Knotenpunkte mit einem Fangbereich der einfacheren Eingabe der Knotenpunkte dient, indem die ausgew\u00e4hlte Fahrtroute nur in die N\u00e4he der fest vorgegebenen Knotenpunkte zu legen ist (vgl. Sp. 4, Z. 14 \u2013 18). W\u00e4hlt der Nutzer einen Punkt aus, der sich in der N\u00e4he eines Knotenpunktes befindet, so wird dieser sozusagen von dem Knotenpunkt \u201egefangen\u201c, so dass der Nutzer zwecks Auswahl eines Knotenpunktes denselben nicht exakt treffen muss. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung des Fangbereichs gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere setzt das Klagepatent keine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe des Fangbereichs voraus; der Fachmann sieht, dass der Fangbereich seiner Funktion entsprechend lediglich gr\u00f6\u00dfer sein muss als der Knotenpunkt, zu dessen vereinfachter Eingabe er dient.<br \/>\nEbenso wenig verlangt das Klagepatent, dass der Fangbereich auf der Fahrtinformationsausgabe dargestellt wird; es ist namentlich nicht notwendig, dass der Nutzer den Knotenpunkt exakt trifft \u2013 bestimmungsgem\u00e4\u00df reicht es gerade aus, dass seine Umgebung angew\u00e4hlt wird.<br \/>\nDie Beklagte hat auf Seite 13 der Klageerwiderung vorgetragen, dass f\u00fcr Punkte der Kartendatenbank, bei welchen es sich um eine Kreuzung zwischen Stra\u00dfen handelt, ein kleiner Bereich innerhalb der Kreuzung existiert, in welchem die Software sich daf\u00fcr entscheidet, den Kreuzungspunkt als solchen f\u00fcr die Routenberechnung zu verwenden. Da nach dem Klagepatent \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 unter anderem Kreuzungsbereiche Knotenpunkte darstellen, verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber mit einem Fangbereich ausgebildete Knotenpunkte: Da der von der Beklagten angesprochene \u201ekleine Bereich\u201c jedenfalls gr\u00f6\u00dfer ist als der referenzierte Kreuzungspunkt selbst, kommt es auf die absolute Gr\u00f6\u00dfe dieses Bereichs, innerhalb dessen die Software auf den Kreuzungspunkt zur\u00fcckgreift, nicht an; entscheidend ist allein, dass der Nutzer den Knotenpunkt nicht exakt treffen muss, so dass dessen Anwahl nicht durch das genaue Treffen von dessen Koordinaten bedingt ist. Ebenso ist es unerheblich, dass der Nutzer f\u00fcr die Auswahl dieses Bereichs einen Stift ben\u00f6tige, weil eine Kreuzung mit dem blo\u00dfen Finger nicht getroffen werden k\u00f6nne, die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht mit einem Stift ausstatte; denn das Klagepatent ist ersichtlich nicht auf ein bestimmtes Auswahlmedium \u2013 beispielsweise einen Finger des Nutzers \u2013 beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDer Verwirklichung des Merkmals 4 steht es auch nicht entgegen, dass der Fangbereich dem Nutzer nicht angezeigt wird. Eine derartige Anforderung stellt der Anspruch 1 nicht an den Fangbereich. Hinsichtlich des Fangbereichs sieht das Klagepatent lediglich vor, dass Knotenpunkte mit einem solchen ausgebildet sind und dass der Fangbereich bei Eingabe der Fahrtroute anw\u00e4hlbar ist. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang f\u00fcr ihre gegenteilige Auslegung die Figur 2 bem\u00fcht, ist wiederum darauf zu verweisen, dass diese blo\u00df ein Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft; zudem hei\u00dft es in Sp. 4, Z. 12 \u2013 14 in diesem Zusammenhang, dass die \u201eKreise den Fangbereich lediglich andeuten\u201c.<br \/>\nEbenso wenig setzt die technische Lehre des Klagepatents eine Speicherung des Fangbereichs voraus. Dieses Erfordernis besteht klagepatentgem\u00e4\u00df lediglich hinsichtlich der Knotenpunkte. Es erstreckt sich auch nicht etwa deshalb auf den Fangbereich, weil die Knotenpunkte mit einem solchen \u201eausgebildet\u201c sind. Denn das Klagepatent gibt nicht zwingend vor, wie diese Ausbildung technisch auszugestalten ist, so dass eine gleichzeitige Speicherung auch des Fangbereichs gerade nicht notwendig ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Argument der Beklagten, es fehle den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deshalb an der Ausbildung eines Fangbereichs, weil bei diesen die sog. Lot-Technik zur Ermittlung eines Start- und Zielpunktes eingesetzt werde, im Ergebnis nicht geeignet, eine Verletzung des Klagepatents zu verneinen. Beim Lot-System wird von einem vom Nutzer ausgew\u00e4hlten Punkt auf die n\u00e4chstliegende Stra\u00dfe ein \u201eLot\u201c gef\u00e4llt und sodann auf den dortigen Punkt der Stra\u00dfe bzw. des Linienabschnitts referenziert. Allerdings hat die Beklagte auf Seite 13 der Klageerwiderung ausdr\u00fccklich zugestanden, dass hinsichtlich Stra\u00dfenkreuzungen ein kleiner Bereich im Kreuzungsgebiet existiere, in dem die Software der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich stets daf\u00fcr entscheide, den Kreuzungspunkt als solchen f\u00fcr die Routenberechnung zu verwenden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang argumentiert, dass der dem Nutzer angezeigte Bereich so klein sei, dass der Nutzer zur Auswahl einen Stift ben\u00f6tige, ist das aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden unerheblich. Ebenso wenig steht es der Verletzung entgegen, dass der relevante Bereich lediglich sechs Meter bzw.- wie von der Beklagten im Haupttermin behauptet \u2013 nur drei Meter betrage. Entscheidend ist allein, dass ein Kreuzungspunkt auch dann als Start- bzw. Zielpunkt ausgew\u00e4hlt wird, wenn \u2013 wie die Beispiele gem. Anlagen K 16 und K 17 verdeutlichen &#8211; der Nutzer beispielsweise rechts bzw. links vom Kreuzungspunkt liegende Punkte anw\u00e4hlt, welche andere Koordinaten als der Kreuzungspunkt selbst haben. Unbehelflich ist das Argument, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedienten sich auch in Kreuzungsbereichen des Lotverfahrens, wobei hier zus\u00e4tzliche Berechnungen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, um festzustellen, ob der Abstand zwischen dem ermittelten Linienpunkt und dem Start- bzw. Zielpunkt unter oder \u00fcber einem bestimmten Schwellenwert liege (nur im ersteren Falle erfolge dann eine Auswahl des Linienabschnitts). Zum einen verdeutlicht dies, dass in Kreuzungsbereichen gerade kein reines Lotverfahren zur Anwendung kommt. Zum anderen steht es der Annahme eines Fangbereichs nicht entgegen, dass die Software derartige Berechnungen durchf\u00fchren muss, weil das Klagepatent die technische Umsetzung eines Fangbereichs v\u00f6llig offen l\u00e4sst. Zwar vertritt die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung, ein Abstandberechnungsverfahren k\u00f6nne die Lehre des Klagepatents insoweit nicht vorwegnehmen; indes teilt die Kammer diese Auslegung nicht.<br \/>\nDer Anspruch 1 schreibt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, dass jeder Knotenpunkt einen Fangbereich aufweisen m\u00fcsse. Es hei\u00dft gerade nicht, dass \u201ealle\u201c Knotenpunkte mit einem solchen ausgestattet werden m\u00fcssten. Dass die Aufgabe des Klagepatents besser gel\u00f6st w\u00fcrde, wenn dies der Fall w\u00e4re, ist f\u00fcr die Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung irrelevant. Hier gilt das zur Frage, ob ausschlie\u00dflich Knotenpunkte f\u00fcr die Eingabe der Fahrtroute zu verwenden sind, Ausgef\u00fchrte entsprechend.<br \/>\n4)<br \/>\nAuch die Voraussetzungen des Merkmals 5 sind erf\u00fcllt. Insoweit haben die Beklagten keine anderen als die unter 3) abgehandelten Argumente zum &#8222;Fangbereich&#8220; vorgebracht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, aufgrund einer durch A erteilten Unterlizenz zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents berechtigt gewesen zu sein. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sich aus Art. 3.4 ELA die Gew\u00e4hrung einer Lizenz am Klagepatent zugunsten A ergab und ob A der Beklagten in wirksamer Weise eine Unterlizenz erteilte.<br \/>\nDenn aufgrund Ziffer 2 Abs. 12 des B-Vertrages aus dem Jahre 1996 wurde die Kl\u00e4gerin jedenfalls f\u00fcr die Zukunft von dieser etwaigen Verpflichtung zur Lizenzgew\u00e4hrung befreit. Die betreffende Bestimmung lautet im Original:<\/p>\n<p>\u201eEither party shall be discharged of any further obligations under article 3 as of the Expiration date\u201c.<\/p>\n<p>Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung sollten die Parteien von ihren s\u00e4mtlichen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Art. 3 ELA befreit werden, und zwar zum Ablaufdatum, welches gem\u00e4\u00df Ziffer 2 Abs 2 des B-Vertrages das Datum der \u00dcbernahme ETAKs durch B bzw. dessen Tochterunternehmen ist. Unstreitig wurde ETAK am 31.5.1996 von B \u00fcbernommen, so dass unter diesem Datum die Rechtsfolge gem. Ziffer 2 Abs. 12 B-Vertrag eintrat. Dementsprechend bestanden jedenfalls seit diesem Zeitpunkt keine Lizenzverpflichtungen mehr aus Art. 3.4 ELA und ETAK\/A bzw. B konnte zumindest seitdem keine wirksamen Unterlizenzen am Klagepatent mehr vergeben.<br \/>\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die \u2013 nicht unterzeichnete \u2013 handschriftliche Notiz (Anlage B 6), die nach Behauptung der Beklagten von Frau E (General Counsel von ETAK\/A) stammen soll, verweist, wonach entgegen dem Wortlaut der Ziffer 2 Abs. 12 des B-Vertrages die Rechte gem\u00e4\u00df Ziffer 3.4 bestehen bleiben sollten, gibt das keinen Anlass f\u00fcr eine anderweitige Vertragsauslegung. Es geht nicht an, eine eindeutige schriftliche Vertragsregelung unter Berufung auf das wom\u00f6glich individuelle Verst\u00e4ndnis einer Person, die nicht einmal zu den Unterzeichnern des Vertrages geh\u00f6rte, umzudeuten. Dies gilt hier umso mehr, als dass der Vertragstext im \u00dcbrigen belegt, dass die Vertragsparteien insbesondere im Rahmen der in Ziffer 2 des B-Vertrages vorgenommenen \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem ELA eine gr\u00fcndliche und strikte Differenzierung nach jeweiligen Ziffern und Artikeln vornahmen; beispielhaft kann insoweit auf Art. 2 Abs. 15 verwiesen werden, der nur Art. 11 Abs. 1 \u2013 3 ELA, nicht aber dessen Abs. 4 betrifft. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein Redaktionsversehen.<br \/>\nAuch der Hinweis der Beklagten auf die Regelung in Ziffer 2 Abs. 17 des B-Vertrages verf\u00e4ngt insoweit nicht. Richtig ist zwar, dass die letztgenannte Ziffer allein eine \u00c4nderung des Art. 13 Satz 1 ELA enth\u00e4lt, w\u00e4hrend sie sich nicht zu Art. 13 S. 2 ELA verh\u00e4lt, wonach die Art. 3.4 ELA urspr\u00fcnglich eine Beendigung des ELA \u00fcberleben sollte. Im Hinblick darauf, dass aber bereits Art 2 Abs. 12 die Befreiung von Verpflichtungen aus Art. 3.4 ELA ab dem Ablaufdatum bestimmt, bedurfte es keiner gesonderten Regelung mehr zur urspr\u00fcnglich in Art. 13 S. 2 ELA geregelten Laufzeit der Verpflichtungen gem. Art. 3.4 ELA. Die in Art. 2 Abs. 17 hinsichtlich Art. 13 S. 1 ELA getroffene Sonderregelung l\u00e4sst sich ohne Weiteres so erkl\u00e4ren, dass die Parteien des B-Vertrages die von Art. 13 S. 1 ELA betroffenen Verpflichtungen \u2013 eben anders als jene gem. Art. 3.4 ELA &#8211; noch bis zum 31.12.2009 fortgelten lassen wollten und diesen also ein anderes Ablaufdatum zuweisen wollten.<br \/>\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang insbesondere auf Abschnitte 120 \u2013 147 der Schiedsklage (Anlage B 3) verweist und geltend macht, das hier vertretene Verst\u00e4ndnis der Parteien von der Regelung in Ziffer 2 Abs. 12 des B-Vertrages widerspreche \u201eerkennbar den wirtschaftlichen Interessen der Parteien\u201c, verf\u00e4ngt auch dies nicht. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Lizensierungsrecht gem. Art. 3.4 ELA weiterhin dazu habe dienen sollen, ETAKs\/As Entwicklungsm\u00f6glichkeiten in jenem Bereich zu sichern, in welchem B t\u00e4tig werden sollte. Ein derartiger vermeintlicher wirtschaftlicher Hintergrund des B-Vertrages ist zwischen den hiesigen Parteien (und auch jenen des Schiedsverfahrens) gerade streitig. Die Kammer hat die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.6.2010 darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Verweis auf in der Schiedsklage \u2013 und nicht entsprechend der ZPO &#8211; aufgef\u00fchrte Beweismittel keinen zul\u00e4ssigen Beweisantritt darstelle. Daraufhin hat die Beklagte erkl\u00e4rt, im vorliegenden Rechtsstreit keine entsprechenden Beweisangebote unterbreiten zu wollen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Verweis der Beklagten darauf, dass in Ziffer 2 Abs. 12 des B-Vertrages von \u201efurther obligations\u201c die Rede ist, im Ergebnis unerheblich. Mit dem Wort \u201efurther\u201c wird klargestellt, dass die Lizensierungspflicht gem. Art. 3.4 ELA mit Wirkung ex nunc vom Ablaufdatum an entfallen sollte. Da die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche nur auf Benutzungshandlungen st\u00fctzt, welche in der Zeit ab dem 17.8.1997 begangen wurden, ist hier ein Zeitraum betroffen, der vollumf\u00e4nglich nach dem Ablaufdatum gem\u00e4\u00df B-Vertrag liegt. Soweit die Beklagte im Haupttermin argumentierte, \u201efurther\u201c beziehe sich nach dem wirtschaftlichen Hintergrund des B-Vertrages allein auf zuk\u00fcnftige technische Entwicklungen, ist auch das aus den im vorherigen Absatz erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden mangels entsprechenden Beweisantrittes nicht festzustellen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1)<br \/>\nDie Beklagte hat das Klagepatent nach alledem bis zu dessen Erl\u00f6schen durch Zeitablauf am 23.2.2009 (\u00a7\u00a7 16 S. 1 PatG, 187 Abs. 2, 188 BGB) widerrechtlich benutzt. Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten ihre Organe die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Benutzungshandlungen in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 23.2.2009 schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte unwidersprochen vorgebracht, dass die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens seit Juli 2005 Kenntnis von den Verletzungshandlungen hatte. Die Einrede der Verj\u00e4hrung hinsichtlich der vor dem 1.1.2006 begangenen Benutzungshandlungen f\u00fchrt insoweit jedoch nicht zur v\u00f6lligen Klageabweisung hinsichtlich dieses Zeitraumes, weil der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 17.8.1997 bis zum 31.12.2005 ein Restschadensersatzanspruch gem. \u00a7\u00a7 141 S. 2, 852 BGB zusteht. Die Kammer hat den Tenor unter Ziffer II.2. von Amts wegen entsprechend angepasst, da der Restschadensersatzanspruch im urspr\u00fcnglichen Antrag als minus enthalten ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Da der f\u00fcr die Zeit vor 2006 jedenfalls bestehende Restschadensersatzanspruch nicht auf eine Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt ist (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2000, 458; LG Mannheim, InstGE 4, 107 \u2013 Mitnehmerorgan; Pross, FS Schilling, 2007, S. 333 m.N. zum Streitstand), k\u00f6nnen auch insoweit Angaben zur Gewinnkalkulation verlangt werden.<br \/>\nAbzuweisen war die Klage insoweit, als dass die Kl\u00e4gerin Angaben zu direkter Werbung begehrt, weil die daf\u00fcr notwendige Erforderlichkeit nicht ersichtlich ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie dar\u00fcber hinaus geltend gemachten Anspr\u00fcche bestehen jedoch nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs konnte nicht festgestellt werden, dass sich der urspr\u00fcnglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch erledigt habe. Zwar war der urspr\u00fcngliche Unterlassungsantrag zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, jedoch ist er nicht durch ein nach Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetretenes Ereignis unzul\u00e4ssig bzw. unbegr\u00fcndet geworden (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 91a Rn 44). Die Klageschrift ist &#8211; in ihrer Fassung gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 27.2.2009 &#8211; der Beklagten erst am 25.5.2009 zugestellt worden, worauf die Kammer im Haupttermin ausdr\u00fccklich hingewiesen hat. Im Zustellungszeitpunkt und damit bei Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit (\u00a7\u00a7 263 Abs. 1, 261 Abs. 2 ZPO) war das Klagepatent also bereits erloschen. Insofern ist das erledigende Ereignis noch vor Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetreten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Vernichtungsanspruch gem. \u00a7 140a Abs. 1 PatG konnte der Kl\u00e4gerin nicht zugesprochen werden. Trotz Hinweises im Haupttermin hat die Kl\u00e4gerin keine Umst\u00e4nde dartun k\u00f6nnen, dass die im Ausland ans\u00e4ssige Beklagte aktuell Besitz oder Eigentum an den Verletzungsformen in der Bundesrepublik Deutschland habe. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der rechtlichen Kl\u00e4rung, ob ein Vernichtungsanspruch noch nach Erl\u00f6schen eines Klagepatents durch Zeitablauf bestehen kann (vgl. zum Problemkreis K\u00fchnen, GRUR 2009, 288, 291 f.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEbenso wenig besteht ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gem. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den H\u00e4ndlern regelm\u00e4\u00dfig binnen drei Monaten ab Erhalt an Kunden abverkauft sind. Vor diesem unstreitigen wirtschaftlichen Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass sich aktuell noch solche Navigationsger\u00e4te in den Vertriebswegen befinden, die bereits w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents in den Verkehr gebracht wurden. Auch insoweit kann dahinstehen, ob das Begehren nach einem R\u00fcckruf und einer Entfernung von etwaigen Restbest\u00e4nden aus den Vertriebswegen ca. 16 Monate nach Zeitablauf des Klagepatents unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG w\u00e4re.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG. Sie hat trotz Hinweises im Haupttermin weder f\u00fcr die Zeit vor noch f\u00fcr die Zeit nach Erl\u00f6schen des Klagepatents dargetan, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu ver\u00f6ffentlichen. Die Urteilsver\u00f6ffentlichung ist nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung des Verletzers, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn. 9; K\u00fchnen \/ Geschke, a.a.O Rn. 628). Das berechtigte Interesse macht es erforderlich, dass die Bekanntmachung des Urteils zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der \u00d6ffentlichkeit notwendig ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angezeigt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf das Schiedsverfahren zwischen der Kl\u00e4gerin und A vor der Internationalen Handelskammer.<br \/>\nDie Entscheidung der ICC ist f\u00fcr die Kammer nicht vorgreiflich im Sinne von \u00a7 148 ZPO. Eine derartige \u201eVorgreiflichkeit\u201c w\u00e4re nur gegeben, wenn im anderen Verfahren \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis (\u00a7 256 ZPO) entschieden w\u00fcrde, dessen Bestehen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit pr\u00e4judizielle Bedeutung hat (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 148 Rn 5). Daran fehlt es hier jedoch: Zwar ist es keine zwingende Voraussetzung der Vorgreiflichkeit, dass Parteiidentit\u00e4t zwischen den Verfahren besteht, so dass der Umstand, dass die Beklagte nicht Partei des Schiedsverfahrens ist, die Vorgreiflichkeit nicht a priori entfallen l\u00e4sst. Allerdings bedarf es in F\u00e4llen der Nichtidentit\u00e4t der Parteien sonstiger Umst\u00e4nde, auf deren Basis sich die Pr\u00e4judizialit\u00e4t ergibt. Anerkannterma\u00dfen kann daf\u00fcr eine Gestaltungs- oder Interventionswirkung gen\u00fcgen (Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 148 Rn 5). Allerdings liegen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 68, 74 Abs. 3 ZPO hier unstreitig nicht vor, weil die Beklagte auch nicht als Nebenintervenientin am Schiedsverfahren beteiligt ist. Auch behauptet die Beklagte nicht etwa eine Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter zwischen der Kl\u00e4gerin und A (vgl. zu dieser M\u00f6glichkeit nach deutschem Recht Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., \u00a7 1031 Rn 18). Insofern verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Rechtskraft des Schiedsspruchs nur inter partes wirken kann; dass nach dem f\u00fcr das Schiedsverfahren ma\u00dfgeblichen Verfahrensrecht eine von \u00a7 1055 ZPO abweichende Regelung bestehe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.<br \/>\nSoweit die Beklagte zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf den Fall BGHZ 97, 135 verweist, weist dieser gegen\u00fcber dem vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dort deshalb Vorgreiflichkeit bestand, weil Leasingnehmer und Leasinggeber die Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der Anspr\u00fcche des Leasinggebers gegen\u00fcber dem Lieferanten ausgeschlossen hatten, so dass das Urteil \u00fcber die Wandlung vereinbarungsgem\u00e4\u00df auch Gestaltungswirkung f\u00fcr die Zahlungsklage entfaltete. An einer derartigen vereinbarungsgem\u00e4\u00dfen Erstreckung fehlt es hier aber.<br \/>\nAuch aus dem UN-\u00dcbereinkommen gem\u00e4\u00df Anlage B 8 l\u00e4sst sich ebenfalls kein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung ableiten. Nach dessen Art. II Abs. 3 kommt eine Verweisung nur dann in Betracht, wenn das nationale Gericht wegen eines Streitgegenstandes angerufen wird, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Hier existiert aber gerade keine Schiedsvereinbarung zwischen den hiesigen Parteien.<br \/>\nEbenso wenig verf\u00e4ngt die Erw\u00e4gung der Beklagten, ihr stehe kein Restitutionsgrund zur Seite, wenn das Schiedsgericht &#8211; anders als ggf. die Kammer \u2013 eine Lizenz verneine. Zu betonen ist n\u00e4mlich, dass die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einander widersprechender Entscheidungen des Schiedsgerichts und der Kammer die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit weder zu begr\u00fcnden noch zu ersetzen vermag (vgl. Stein\/Jonas\/Roth, ZPO, Band 3, 22. Auflage 2005, \u00a7 148 Rn 25).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist &#8211; auch wenn man ber\u00fccksichtigt, dass nach Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf kein Unterlassungsinteresse der Kl\u00e4gerin mehr besteht &#8211; nicht veranlasst, weil nach Aktenlage eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatents nicht gegeben ist.<br \/>\nDie Beklagte hat insbesondere entgegen \u00a7 184 S. 1 GVG und der ausdr\u00fccklichen Auflage gem\u00e4\u00df der Verf\u00fcgung vom 19.6.2009 von den fremdsprachigen Entgegenhaltungen keine deutschen \u00dcbersetzungen vorgelegt, weshalb Zweifel in Bezug auf den technischen Offenbarungsgehalt der Druckschriften zu Lasten der Beklagten gehen.<br \/>\na)<br \/>\nDie Beklagte vermochte nicht darzutun, dass das Bundespatentgericht zu der Auffassung gelangen wird, es fehle der technischen Lehre des Klagepatents an der notwendigen Neuheit.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie JP 61-75212 (NK 7) zeigt ein Navigationssystem, das die Navigation mit erheblich reduzierten Informationsmengen erm\u00f6glichen soll, indem die Kartendatenbank (nur) Informationen zu den Kreuzungen aufweist.<br \/>\nSoweit die Beklagte unter Hinweis auf die Figuren 3 A und 4 A der NK 7 meint, es seien dort Knotenpunkte mit einem Fangbereich offenbart, ist diese Sichtweise zumindest insoweit zweifelhaft, ob die in den genannten Figuren ersichtlichen Kreisfl\u00e4chen tats\u00e4chlich einer vereinfachten Anw\u00e4hlbarkeit eines Knotenpunktes dienen sollen. Allerdings ist nicht feststellbar, dass die NK 7 \u201eeine Anwahl verschiedener Punkte innerhalb eines Fangbereichs\u201c lehre. Der Sinn und Zweck eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Fangbereichs liegt indes darin, dass der Nutzer die ausgew\u00e4hlte Route nur in die N\u00e4he der fest vorgegebenen Knotenpunkte legen und eben nicht exakt den betreffenden Knotenpunkt w\u00e4hlen muss, sondern nur irgendeinen Punkt im Fangbereich zu ber\u00fchren hat. Zu einer entsprechenden Referenzierung finden sich jedoch keine Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung der NK 7.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie JP 62-51000 (NK 8) beschreibt eine Navigationseinrichtung, bei der es u.a. darum geht, einem Nutzer die Eingabe eines Start- bzw. Zielpunktes auf einer Karte zu erm\u00f6glichen. Deren Datenbank beinhaltet Informationen zu Kreuzungen mit X- und Y-Koordinaten. Durch Auswahl eines Bereichs auf einer Karte wird dieser vergr\u00f6\u00dfert dargestellt. Dieser Vorgang kann sich mehrfach wiederholen. Wird ein (kleinster) Teilbereich ausgew\u00e4hlt, verwendet das Navigationssystem die zentralen Koordinaten dieses Bereiches. Auf deren Basis sucht das System dann den n\u00e4chstliegenden Knotenpunkt.<br \/>\nInsoweit ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass die NK 8 \u2013 speziell nicht in der von der Beklagten bem\u00fchten Abbildung 18 \u2013 einen Fangbereich voroffenbare. Die Ermittlung des Startpunkts basiert dabei auf einem Vorgang des \u201eHeranzoomens\u201c, indem ber\u00fchrte Kartenausschnitte jeweils gr\u00f6\u00dfer dargestellt werden. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass &#8211; in Ankn\u00fcpfung an die hier vertretene Auslegung bei der Verletzungspr\u00fcfung &#8211; eine aufw\u00e4ndige Berechnung, mittels derer ein Startpunkt ermittelt wird, der Annahme eines Fangbereichs nicht entgegen steht. Allerdings liegt der in der Abbildung 18 ausgew\u00e4hlte Punkt au\u00dferhalb des zuletzt ber\u00fchrten Quadrates, so dass zweifelhaft ist, ob der ausgew\u00e4hlte Startpunkt in einem Bereich liegt, der sich in der N\u00e4he des ausgew\u00e4hlten Quadrats befindet.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie US 4,774,672 (NK 9) offenbart ein Navigationssystem, das eine Fahrzeugposition erfassen\/orten kann und ein Kartensystem zur Navigation einsetzt.<br \/>\nDabei w\u00e4hlt der Nutzer nicht einen bestimmten Punkt, sondern ein Gebiet aus, dessen Mittelpunkt als Startpunktdatum, das in Form eines x-, y-Koordinatenwertes vorliegt, verwendet wird. Auf Grundlage des Startpunktdatums wird anschlie\u00dfend der n\u00e4chstliegende Zielpunkt als Navigationsstartpunkt bestimmt. Ankn\u00fcpfend an die Ausf\u00fchrungen zur Verletzungsdiskussion steht es der Annahme eines \u201eFangbereichs\u201c zwar nicht entgegen, dass f\u00fcr jeden Startpunkt bzw. Zielpunkt der jeweils n\u00e4chstliegende Navigationspunkt mittels eines aufw\u00e4ndigen Algorithmus berechnet wird. Allerdings ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Entgegenhaltung NK 9 von einem in der N\u00e4he und um den Knotenpunkt herum liegenden Punkt auf den Knotenpunkt referenziert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch soweit die Beklagte die erfinderische T\u00e4tigkeit bezweifelt, vermag das keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDie Druckschrift NK 4 (F) ist im Klagepatent erw\u00e4hnter Stand der Technik, welcher lediglich den Obergebegriff des Klagepatents voroffenbart und das DPMA nicht von einer Erteilung des Klagepatents abhielt. Insofern w\u00e4re eine evidente Fehlentscheidung Voraussetzung f\u00fcr eine Aussetzung. Die Beklagte legt aber bereits nicht im Einzelnen dar, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, diese Druckschrift zwecks L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems mit der NK 10 (JP 63-244113 A), NK 11 (JP 62-264375 A) oder mit dem PC-Programm \u201eG\u201c zu kombinieren. Insofern d\u00fcrfte es sich vielmehr um unzul\u00e4ssige ex-post-Betrachtungen handeln.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in \u00a7 709 ZPO. Weder die Kl\u00e4gerin noch die Beklagte haben die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO dargetan.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1475 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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