{"id":8252,"date":"2019-11-27T13:42:07","date_gmt":"2019-11-27T13:42:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8252"},"modified":"2019-11-27T13:42:57","modified_gmt":"2019-11-27T13:42:57","slug":"4c-o-64-18-schneidkoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8252","title":{"rendered":"4c O 64\/18 &#8211; Schneidk\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2946<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. August 2019, Az. 4c O 64\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ord-nungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, B\u00f6den, pflanzli-chen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schred-dern und Hacken, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren o-der zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Schneidk\u00f6rper mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder l\u00f6sbar verbindbar ist, wobei der Schneidk\u00f6rper gegen\u00fcber ei-nem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten R\u00fcckseite zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht und der Schneidk\u00f6rper einen Schneidenhalter bildet, von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrun-gen f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln eine R\u00fcckseite des Rumpfteils gebildet ist, wobei das Rumpfteil unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verst\u00e4r-kungsvorsprung aufweist, dessen R\u00fcckseite als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil verwendbar ist, und dass die R\u00fcckseite des Verst\u00e4r-kungsvorsprungs und auch die R\u00fcckseite des Rumpfteils mit jeweili-gen Flanken des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage kommen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 22. September 2012 Auskunft zu ertei-len und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der in Ziff. I.1. bezeich-neten Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Ver-zeichnisses unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form von Rechnungs-kopien unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse auch im Hinblick auf erhaltene Lieferungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, de-ren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit-zuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehen-den Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der ertei-len Rechnungslegung enthalten sind;<br \/>\n3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Be-klagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Ver-nichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n4. die in Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zur\u00fcckzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des R\u00fcckrufs notwendigen Kosten und Ausla-gen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP 2 040 XXX verletzen;<br \/>\n5. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 7.018,38 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2018 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 22. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<br \/>\nIV. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1., I.3 und I.4 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,-, im Hinblick auf Ziff. I.2. gegen Sicherheitsleis-tung in H\u00f6he von EUR 25.000,- und im Hinblick auf Ziff. I.5. und III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Be-trages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 040 XXX B1 (vorgelegt als Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deut-schen Priorit\u00e4t vom 11. Juli 2006 (DE 10 2006 032 XXX) am 22. Juni 2007 angemel-det und als Anmeldung am 1. April 2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. August 2012 bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen und Materialien. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Ma-terialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen od. dgl., insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wie-derl\u00f6sbar verbindbar ist, wobei der Schneidk\u00f6rper (R1) gegen\u00fcber einem Ba-sisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil (14) eine entsprechende Flanke (16) aufweist, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten R\u00fcckseite (13) zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht, und der Schneidk\u00f6rper (R1) einen Schneidenhalter (1) bildet, von des-sen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine R\u00fcckseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Rumpfteil (4) unterhalb der zumindest ei-nen Schneide (2) einen Verst\u00e4rkungsvorsprung (11) aufweist, dessen R\u00fcck-seite (13) als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil (14) verwendbar ist, und dass die R\u00fcckseite (13) des Verst\u00e4rkungsvorsprungs (11) und auch die R\u00fcckseite (15) des Rumpfteils (4) mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) form-schl\u00fcssig zur Anlage kommen.\u201d<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungs-beispiels:<\/li>\n<li>Figur 3 zeigt eine schematisch dargestellte perspektivische Ansicht der Unterseite eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schneidk\u00f6rpers. Figur 4 zeigt eine ebenfalls schema-tisch dargestellte perspektivische Seitenansicht eines solchen Schneidk\u00f6rpers, der auf ein Basisteil montiert ist.<\/li>\n<li>Die zum A-Konzern geh\u00f6rende Kl\u00e4gerin stellt Ger\u00e4te, Maschinen und Fahrzeuge im Bereich Vegetationsmanagement her und vertreibt diese. Zu dem Produktangebot geh\u00f6ren insbesondere Fahrzeuge und Ger\u00e4te zum Zerkleinern von organischen Stoffen durch Mulchen, Schreddern, Hacken und\/oder Fr\u00e4sen. Ferner stellt sie her und vertreibt die passenden Werkzeuge und Ersatzteile zu den Maschinen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein mittelst\u00e4ndisches Unternehmen mit Sitz in Baden-W\u00fcrttemberg, das unter anderem Verschlei\u00dfwerkzeuge vertreibt. Sie bietet auch einen Schneidk\u00f6rper (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, der als Ersatzteil f\u00fcr die Maschinen der Kl\u00e4gerin dient, insbesondere mit einem von der Kl\u00e4gerin an-gebotenen Basisteil kompatibel ist. Nachfolgend ist ein von der Kl\u00e4gerin erworbener Schneidk\u00f6rper der Beklagten abgebildet, wobei die dem Klagepatent entnommenen Bezugsziffern von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt wurden (vgl. Anlage K 11):<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklage erstmals ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungser-kl\u00e4rung auf (vgl. Anlage K 8). Mit Antwortschreiben vom 3. Juni 2016 teilte die Be-klagte der Kl\u00e4gerin mit, dass die beanstandeten Gegenst\u00e4nde nicht verkauft w\u00fcrden (vgl. Anlage K 9).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform machte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es komme jedenfalls nicht da-rauf an, ob beide R\u00fcckseiten des angegriffenen Schneidk\u00f6rpers (die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und die R\u00fcckseite des Rumpfteils) im montierten Zustand an dem Basisteil der Kl\u00e4gerin formschl\u00fcssig zur Anlage k\u00e4men. Soweit der Schneidk\u00f6rper der Beklagten nur mit der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs anliege und \u2013 soweit unstreitig \u2013 zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils und dem Basisteil ein Spalt verbliebe, sei dies unerheblich, da es nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf nur auf die Eignung zu einer formschl\u00fcssigen Anlage ank\u00e4me. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bei Vorliegen eines entsprechenden Ba-sisteils auch geeignet, mit beiden Fl\u00e4chen formschl\u00fcssig anzuliegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, beim geltend gemachten Anspruch handele es sich nicht um einen Vorrichtungsanspruch, sondern um einen Verwendungsanspruch. Daher komme es darauf an, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich auch mit beiden R\u00fcckseiten am Basisteil zur Anlage k\u00e4me, was \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht der Fall sei. Falls die Eignung zur Anlage f\u00fcr eine Patentverletzung ausreichend sei, k\u00f6nne sich die Beklagte jedenfalls auf Ersch\u00f6pfung berufen, da es sich nur um den Austausch eines Verschlei\u00dfteils handele und der technische Effekt des an-spruchsgem\u00e4\u00dfen Schneidk\u00f6rpers nur im Zusammenwirken mit dem Basisteil der Kl\u00e4gerin erzielt werde.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Ak-ten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleine-rungsrotor \u00fcber ein Basisteil fest oder wieder l\u00f6sbar verbindbar ist.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausf\u00fchrt, werden derartige Schneidk\u00f6rper h\u00e4ufig auf walzenf\u00f6rmigen Rotoren zur Bildung von Schneidk\u00f6rper-oberfl\u00e4chen zur Bearbeitung von organischen Materialien, zur Bearbeitung von B\u00f6-den, zum Mulchen, zum Schreddern etc. aufgesetzt. Als nachteilig an den vorbe-kannten Schneidk\u00f6rpern kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass diese ei-nem gro\u00dfen Verschlei\u00df unterliegen, beispielsweise bei der Bearbeitung von B\u00f6den oder organischen Kulturen. Sie sind zu teuer in der Herstellung und neigen zum Abbrechen oder Verformen von ihren Aufnahmen bzw. Basisteilen. Daher m\u00fcssen die Schneidk\u00f6rper nach l\u00e4ngerem Einsatz und je nach Untergrund vom Rotor ab-gebaut und durch neue ausgetauscht werden.<\/li>\n<li>Unter Bezugnahme auf die DE 94 02 XXX U1 w\u00fcrdigt das Klagepatent eine Vorrich-tung als vorbekannt, die als Schlegel f\u00fcr Ger\u00e4te zur Aufbereitung organischer Ab-fallmaterialien wie z. B. Ast- und Strauchwerk, Schwachholz, Friedhofsabf\u00e4lle etc., beispielsweise zum Zwecke der Kompostierung ausgestaltet ist, wobei der Schlegel aus einem mit einer rotierenden Arbeitswelle verbundenen Halter sowie einem mit letzterem \u00fcber eine Schraub- sowie Klemmverbindung form- und kraftschl\u00fcssig ver-bundenen Schneidenteil besteht (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Daneben ist aus der US 6,176,XXX B1 ein Schneidezahn bekannt, welcher an der Au\u00dfenfl\u00e4che eines rotierenden Schneiders gehalten wird und geeignet ist f\u00fcr das Abholzen, Mulchen und Vermahlen von B\u00e4umen. Der Schneidezahn besteht aus einem eine Vorderseite aufweisenden Schneidk\u00f6rper mit Schneidspitzen, Seiten und R\u00fcckteil. Der Schneidk\u00f6rper ist derart relativ zum rotierenden Schneider ange-bracht, dass zwei der drei Schneidspitzen in einer reduzierten Trageposition blei-ben, w\u00e4hrend sich eine Dritte der drei Schneidspitzen in einer Schneideposition befindet, um B\u00e4ume zu schneiden (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Klagepatent in Absatz [0006] einen in der DE 93 12 XXX U1 beschriebenen walzenf\u00f6rmigen Schneidk\u00f6rper als vorbekannt, welcher auf der Schneidk\u00f6rperoberfl\u00e4che abstehend aufgebrachte Basisteile aufweist, wobei mit jedem Basisteil ein, mindestens eine Schneidplatte tragender Schneidenhalter ver-bindbar ist, wobei der Schneidenhalter mit dem Basisteil mittels einer Drehlagerung verbindbar ist, wobei die Achse der Drehlagerung parallel oder im Winkel zur Rota-tionsachse des Schneidk\u00f6rpers ausgerichtet ist und die Verdrehung zwischen dem Schneidenhalter und dem Basisteil mittels eines Anschlages des Schneidenhalters oder des Basisteils entgegen der Drehrichtung des Schneidk\u00f6rpers begrenzt ist.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0007] als (technische) Aufgabe, einen Schneidk\u00f6rper der vorbekannten Gattung zu schaffen, bei welchem die Standzeit im Betrieb wesentlich erh\u00f6ht und ein Verschlei\u00df minimiert ist und zudem die Herstellungskosten bei Reduktion des Gesamtgewichtes minimiert werden sollen. Zudem soll eine Krafteinleitung und Kraft\u00fcbertragung auf sein Halteteil bzw. den Rotor optimiert werden. Au\u00dferdem soll der Schneidk\u00f6rper sicher und stabil mit dem Rotor verbindbar sein.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrich-tung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Schneidk\u00f6rper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Mate-rialien, B\u00f6den, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken;<br \/>\n2. der Schneidk\u00f6rper ist mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder l\u00f6sbar verbindbar;<br \/>\n3. der Schneidk\u00f6rper ist gegen\u00fcber einem Basisteil mittels einem Befesti-gungsmittel verbindbar;<br \/>\n4. das Basisteil weist eine entsprechende Flanke auf, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten R\u00fcckseite zur Kraft\u00fcbertragung in Eingriff steht;<br \/>\n5. der Schneidk\u00f6rper bildet einen Schneidenhalter,<br \/>\na) von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen f\u00fcr Verschraubungen, Bolzen etc. abragen, und<br \/>\nb) wobei zwischen den beiden Schenkeln eine R\u00fcckseite des Rumpfteils gebildet ist;<br \/>\n6. das Rumpfteil weist unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verst\u00e4r-kungsvorsprung auf;<br \/>\n7. die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs ist als Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Basisteil verwendbar;<br \/>\n8. die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs und auch die R\u00fcckseite des Rumpfteils kommen mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung des Merkmals 8 in Streit. Auch dieses Merkmal ist indes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 8 soll sowohl die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs als auch die R\u00fcckseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschl\u00fcssig zur Anlage kommen.<\/li>\n<li>Der Anspruch selbst definiert nicht unmittelbar, was er unter der formschl\u00fcssigen Anlage versteht, der Fachmann kann indes der allgemeinen Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, was das Klagepatent unter der formschl\u00fcssigen Anlage meint. In den Abs\u00e4tzen [0013] und [0014] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[0013] Ferner ist von Vorteil bei der vorliegenden Erfindung, dass nicht nur \u00fcber die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsprofils sondern auch \u00fcber eine weitere R\u00fcckseite des eigentlichen Rumpfteils, die sich zwischen den beiden Schen-keln befindet, eine Kraft\u00fcbertragung auf eine entsprechende Flanke des Ba-sisteils erfolgt.<\/li>\n<li>[0014] Auch hier kann die R\u00fcckseite des Rumpfteils aber auch die R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsprofils entsprechende Profilierungen als Negativ- oder Posi-tivform aufweisen, um eine zus\u00e4tzliche Seitenstabilisierung des Schneidk\u00f6r-pers, festgelegt am Basisteil, zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass durch die formschl\u00fcssige Anlage einiger Bereiche des Schneidk\u00f6rpers an dem Basisteil die beim Betrieb des Ger\u00e4ts auftretenden Kr\u00e4fte m\u00f6glichst effektiv vom Schneidk\u00f6rper an bzw. \u00fcber das Basisteil abgeleitet werden sollen. Daf\u00fcr ist ein Zusammenwirken von Schneidk\u00f6rper und Basisteil dergestalt erforderlich, dass beide Teile an den gew\u00fcnschten Stellen (R\u00fcckseite des Rumpf-teils und R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs) aneinander anliegen, d.h. in un-mittelbaren, den Kraftschluss erm\u00f6glichenden Kontakt stehen. Ferner erkennt der Fachmann, dass der gew\u00fcnschte Effekt der Kraft\u00fcbertragung dadurch verst\u00e4rkt werden kann, dass die beiden Fl\u00e4chen aneinander angepasst werden, d.h. das Pro-fil der Fl\u00e4chen aufeinander abgestimmt ist.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung erf\u00e4hrt der Fachmann auch durch die Betrachtung der Ausf\u00fch-rungsbeispiele, die die Lehre des Anspruchs zwar nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, aber einen Hinweis auf das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis liefern. Der Fachmann kann Figur 4 einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schneidk\u00f6rper im montierten Zustand entneh-men, dessen beide R\u00fcckseiten des Rumpfes und des Verst\u00e4rkungsvorsprungs am Basisteil anliegen. Entsprechendes entnimmt der Fachmann dem Absatz [0044], der eine Beschreibung der Figur 4 enth\u00e4lt. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[0044] Entsprechend angepasst der Form der Profilierungen 19 der R\u00fccksei-ten 13 und 15 sind dann die entsprechenden Stirnseiten der Flanken 16 des Basisteils ausgeformt, so dass passgenau die R\u00fcckseiten 13 und 15 von Ver-st\u00e4rkungsprofil 11 und Rumpfteil 4 am Basisteil 14 formschl\u00fcssig anliegen und ein Kraft\u00fcbergang optimiert ist. Hierzu wird gleichzeitig die Seitenstabilit\u00e4t w\u00e4hrend des Einsatzes des Schneidk\u00f6rpers erheblich gesteigert.\u201c<\/li>\n<li>Betrifft der vom Anspruch umfasste Gegenstand nur einen Teil einer ggf. gr\u00f6\u00dferen Gesamtvorrichtung, kommt es f\u00fcr die Frage der Patentverletzung allein darauf an, ob der angegriffene Gegenstand f\u00fcr sich betrachtet alle Anspruchsmerkmale ver-wirklicht. Entsprechendes wurde vom OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 11. Feb-ruar 2016 (Az. I-2 U 19\/15, vorgelegt als Anlage K 13) bereits entschieden. Dort f\u00fchrt das OLG in Ziff. 3.a) aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDa das Anschlussst\u00fcck als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussst\u00fcck f\u00fcr sich betrachtet s\u00e4mtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und \u00dcbertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussst\u00fcck ordnungsgem\u00e4\u00df zusammenarbei-ten k\u00f6nnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 &#8211; I-2 U 41\/08).\u201c<\/li>\n<li>In einem einen Tintenbeh\u00e4lter betreffenden Fall hat das OLG D\u00fcsseldorf zudem bereits entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. I-2 U 41\/08, Rz, 122f., vorge-legt als Anlage K 12, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eWie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2\/04), auf das Bezug genommen wird, ausgef\u00fchrt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klage-patents lediglich auf einen Tintenbeh\u00e4lter und nicht auf eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter. Wenn Merkmal 1 davon spricht, der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter k\u00f6nne \u201ean einem Halter abnehmbar montiert werden\u201c, und zwar an einem solchen, \u201eder den Tintenstrahldruckkopf aufweist\u201c, wird damit lediglich (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters beschrieben. Dieser soll n\u00e4mlich so ausgestaltet sein, dass er zu einem an dem Tintenstrahldrucker vorhandenen Halter passt, dass man ihn also an diesen Halter montieren und ihn sp\u00e4ter wieder abnehmen kann, wobei die Merkmale 2.4.2 und 2.5.5 die (weitere) Beschaffenheit des ers-ten und des zweiten Eingriffsabschnittes beschreiben, die n\u00e4mlich so ausge-staltet sein sollen, dass sie beim Einsetzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in den Halter mit an diesem vorhandenen Arretierabschnitten in Eingriff gelangen. Das Klagepatent verlangt also nur, dass der von ihm gesch\u00fctzte Fl\u00fcssig-keitsbeh\u00e4lter so beschaffen ist, dass er zu einem in bestimmter Weise ausgestalteten Halter in Tintenstrahldruckern passt, wobei es f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes noch nicht einmal darauf ankommt, ob es Tintenstrahldrucker mit Haltern, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tats\u00e4chlich gibt.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Sch\u00fctzt Patentanspruch 1 lediglich einen Tintenbeh\u00e4lter und nicht eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter, verlangt eine Verwirklichung derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 1, in denen der Halter unmittelbar oder mittelbar angesprochen ist, nicht, dass der Lieferant der Tintenpatronen auch einen dazu passenden Halter liefert. Die Herstellung und\/oder der Vertrieb einer den Anforderungen des Anspruchs 1 des Klagepatents entsprechenden Tintenpatrone, d. h. einer Tin-tenpatrone, die s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht, stellt vielmehr eine unmittelbare und nicht blo\u00df eine mittelbare Benutzung des An-spruchs 1 des Klagepatents dar. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Daraus folgt, dass es in den F\u00e4llen, in denen der geltend gemachte Anspruch nur eine (abgrenzbare) Teilvorrichtung einer Gesamtvorrichtung sch\u00fctzt, nur darauf an-kommt, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Anspruchsmerkmale, mithin alle die Teilvorrichtung betreffenden Merkmale ebenfalls verwirklicht. Nicht entschei-dend ist, ob die vom Anspruch genannten anderen Vorrichtungsbestandteile (wie etwa der Halter einer Tintenpatrone) \u00fcberhaupt existieren. Daraus folgt, dass es ausreichend ist, wenn der angegriffene Gegenstand die Eignung zu einem Zu-sammenwirken mit den vom Anspruch ggf. genannten weiteren Vorrichtungsteilen einer Gesamtvorrichtung aufweist.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei Anspruch 1 auch nicht um einen Verwendungsanspruch, sondern um einen nur den Schneidk\u00f6rper be-treffenden Vorrichtungsanspruch. Soweit die Beklagte f\u00fcr die Einordnung des An-spruchstyps auf die \u201eGeschlitzte Abdeckfolie\u201c-Entscheidung des BGH vom 21. No-vember 1989 (Az. X ZR 29\/88, zitiert nach juris) abstellen m\u00f6chte, in der der BGH einen vordergr\u00fcndig eine Vorrichtung (dort: eine geschlitzte Abdeckfolie) betreffen-den Anspruch als Verwendungsanspruch eingeordnet hat, so ist diese Entschei-dung nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar. Im Fall des BGH umfasste der geltend gemachte Anspruch in seinem Oberbegriff mehrere eine Vorrichtung be-schreibende Merkmale, w\u00e4hrend er in seinem kennzeichnenden Teil haupts\u00e4chlich Merkmale eines Verfahrensanspruchs aufwies. Dies rechtfertigte nach dem BGH die Einordnung des Anspruchs als Verwendungsanspruch. Im vorliegenden Fall umfasst der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents indes keine Verfah-rensmerkmale. Die Fallkonstellation \u00e4hnelt vielmehr den beiden zuvor genannten Entscheidungen des OLG D\u00fcsseldorf, in denen es um den Tintenbeh\u00e4lter in einem Drucker bzw. das Anschlussst\u00fcck in einer Vorrichtung zum Aufwickeln von Planen ging. In beiden F\u00e4llen ist das OLG von einem Vorrichtungsanspruch ausgegangen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses macht der angegriffene Schneidk\u00f6rper Gebrauch von Merkmal 8 des Klagepatents. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schneidk\u00f6rper \u2013 nach der Montage auf ein Basisteil der Kl\u00e4gerin \u2013 jedenfalls mit der R\u00fcckseite des Verst\u00e4rkungsvorsprungs form-schl\u00fcssig an dem Basisteil anliegt. Zwar befindet sich zwischen der R\u00fcckseite des Rumpfteils des Schneidk\u00f6rpers und dem Basisteil unstreitig noch ein Spalt mit der Folge, dass dieser Abschnitt nicht unmittelbar am Basisteil anliegt. Darauf kommt es aber f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht an, da dieser Abschnitt jedenfalls geeig-net ist, mit einem entsprechenden Basisteil ebenso wie die R\u00fcckseite des Verst\u00e4r-kungsvorsprungs formschl\u00fcssig zur Anlage zu kommen. Dass die Kl\u00e4gerin kein entsprechendes Basisteils anbietet, ist vorliegend nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unerheblich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen.<\/li>\n<li>Der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung stellt eine im Immaterialg\u00fcterrecht allgemein aner-kannte immanente Beschr\u00e4nkung des gesetzlich verliehenen Ausschlie\u00dflichkeits-rechtes dar und dient dem Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers und dem Ziel eines ungest\u00f6rten Warenverkehrs. Eine Ersch\u00f6pfung von Patentrechten ist im deutschen Recht gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Aufbauend auf dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH die Ersch\u00f6pfungslehre zudem um eine europ\u00e4ische Ebene erweitert. Ersch\u00f6pfung besagt, dass mit dem willentlichen Inverkehrbringen eines die patentgem\u00e4\u00dfe Erfin-dung verk\u00f6rpernden Gegenstands die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Patentinha-bers an diesem Gegenstand verbraucht sind und sich der Rechtsinhaber insoweit nicht mehr auf sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht berufen kann. Mit dem Eintritt der Er-sch\u00f6pfung kann der Erwerber damit ebenso wie m\u00f6gliche Dritterwerber den patent-gem\u00e4\u00dfen Gegenstand grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkt nutzen, insbesondere den Gegenstand bestimmungsgem\u00e4\u00df gebrauchen, ohne dass sich der Patentinhaber diesen Handlungen unter Berufung auf das ihm zustehende Patentrecht widerset-zen kann (vgl. Herr\/Engert in GRUR 2019, 468, 469).<\/li>\n<li>Der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung ist jedoch streng objektbezogen, da die erlangte Eigentumsposition des Erwerbers ebenso wie sein Interesse an einer Verkehrsf\u00e4-higkeit jeweils auf die konkrete Sache beschr\u00e4nkt ist. Demgegen\u00fcber erstreckt sich die Anreiz- und Belohnungswirkung des Patents f\u00fcr den Patentinhaber auf den abstrakten Gegenstand, so dass das Recht zur Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeug-nisse von der Ersch\u00f6pfungswirkung ausgenommen ist. Der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch einer patentgem\u00e4\u00dfen Sache umfasst grunds\u00e4tzlich auch Ma\u00dfnahmen der Inbetriebnahme, Instandhaltung und Reparatur des Gegenstands, findet seine Grenze aber in Ma\u00dfnahmen, die als erneute Herstellung des Produkts anzusehen sind. Die Geltendmachung des Ersch\u00f6pfungseinwands h\u00e4ngt damit ma\u00dfgeblich von der Abgrenzung zwischen zul\u00e4ssigem Gebrauch und unzul\u00e4ssiger Neuherstel-lung eines patentgesch\u00fctzten Gegenstands ab (vgl. Herr\/Engert in GRUR 2019, 468, 469).<\/li>\n<li>Praktische Bedeutung hat die Ersch\u00f6pfungsproblematik namentlich bei Kombinati-onsschutzrechten. Werden nicht mehr funktionsf\u00e4hige Vorrichtungen (z.B. durch Austausch eines Teils der gesch\u00fctzten Kombination) wieder funktionsf\u00e4hig ge-macht, kommt es darauf an, ob die getroffene Ma\u00dfnahme \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung \u2013 die Identi-t\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses wahrt oder der Schaffung eines anderen, neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommt (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler, GRUR 2006 2006, 837ff. \u2013 Laufkranz; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel E., Rn. 628 m.w.N.). Eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Verschlei\u00dfteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 641; BGH GRUR 2007, 769, 772 \u2013 Pi-pettensystem).<\/li>\n<li>So auch im vorliegenden Fall. Das Klagepatent sch\u00fctzt allein den Schneidk\u00f6rper und nicht auch das entsprechende Basisteil, so dass \u2013 \u00e4hnlich wie in dem der Pi-pettensystem-Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall \u2013 die Schneidk\u00f6r-per den gesamten Teil des Erfindungsgedankens ausmachen und daher eine Neuherstellung anzunehmen ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklag-te daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch ent-stehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzverpflich-tung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benut-zungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte ist zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu neh-men (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten schlie\u00dflich auch Ersatz der geltend Abmahn-kosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 281, 288 BGB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4-gerin waren Teilsicherheiten auszusprechen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2946 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. August 2019, Az. 4c O 64\/18<\/p>\n","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8252","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8252","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/21"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8252"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8252\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8256,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8252\/revisions\/8256"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8252"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8252"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8252"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}