{"id":8250,"date":"2019-11-27T13:38:44","date_gmt":"2019-11-27T13:38:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8250"},"modified":"2020-03-27T09:07:00","modified_gmt":"2020-03-27T09:07:00","slug":"4c-o-62-18-dna-methylierungsgradbestimmungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8250","title":{"rendered":"4c O 62\/18 &#8211; DNA-Methylierungsgradbestimmungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2945<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. September 2019, Az. 4c O 62\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt vorliegend die Eintragung einer Mitberechtigung im Patentregister an einem europ\u00e4ischen Patent.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Unternehmen (Public-Private Partnership), dessen Gegenstand es ist, sich Forschungsprojekten aus dem Bereich Life Science zu widmen, welche nach einer Inkubationsphase in eine neue Gesellschaft ausgegliedert werden (vgl. Anlage K 4 als \u00dcberblick).<\/li>\n<li>Der Beklagte ist seit mehr als 20 Jahren als angestellter Mitarbeiter am Institut f\u00fcr Transplantationsdiagnostik und Zelltherapeutika des A t\u00e4tig. Er forscht seit April 1997 auf dem Gebiet der Epigenetik\/Medizin und ist Privatdozent und Leiter der Arbeitsgruppe Epigenetik. Der Beklagte forschte vor allem mit Urin-Proben von Harnblasenkarzinom- und Prostatakrebspatienten und erkannte auf Grundlage von Messungen die Bedeutung einer ad\u00e4quaten Normierung angesichts der bei Krebserkrankungen fr\u00fch auftretenden genetischen Ver\u00e4nderungen.<\/li>\n<li>Im Jahr 2008 erfand der Beklagte eine Messtechnik von DNA-Methylierungsver\u00e4nderungen, welche als internationale Patentanmeldung (WO 2010\/084XXX A3) eingereicht und woraufhin das europ\u00e4ische Patent 2 210 XXX mit der Bezeichnung \u201eF\u201c erteilt wurde (im Folgenden auch: UNICLA-Verfahren). Diese gesch\u00fctzte Messtechnik betrifft eine Methode der normierten Messung von DNA-Methylierungsver\u00e4nderungen und kann genetische Unterschiede in zu messenden Proben feststellen.<\/li>\n<li>Im Jahr 2012 beantragte der Beklagte bei der Kl\u00e4gerin F\u00f6rdergelder f\u00fcr ein Projekt, das die Identifikation von genetischen Biomarkern, insbesondere im Bereich von Prostata- und Blasenkarzinomen, zum Ziel hatte. Diese Projektarbeit war eine Fortf\u00fchrung einer Erfindung des Beklagten aus dem Jahr 2008. Zur Vermarktung dieser Erfindung gr\u00fcndete der Beklagte mit weiteren Personen, insbesondere seinem Doktoranden Herrn B (im Folgenden: B), die C GmbH.<\/li>\n<li>Dieses Projekt der C GmbH wurde bei der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eD\u201c inkubiert. Der Beklagte als Projektleiter wechselte daf\u00fcr nicht in ein Angestelltenverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin, sondern blieb der der A angestellt. Die Parteien schlossen insoweit jedoch einen Beratervertrag. B dagegen war vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2014, nach mehrmaligen Vertragsverl\u00e4ngerungen, bei der Kl\u00e4gerin angestellt (Anlage K 6). Daneben war als Angestellte auch Frau E (im Folgenden: E) in demselben Zeitraum und in diesem Projekt bei der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig; wobei E \u2013 ebenso wie B \u2013 unter Betreuung des Beklagten an der A promovierte (vgl. Anlage K 7).<\/li>\n<li>Am 21.12.2012 reichte die Kl\u00e4gerin aufgrund der Forschungst\u00e4tigkeiten in dem inkubierten Projekt eine europ\u00e4ische Patentanmeldung ein (EP 2 746 XXX), welche ein Verfahren zur Bestimmung des DNA-Methylierungsgrades betraf (\u201eNormierungsverfahren\u201c; Anlage K 8). Dieses Verfahren wurde im Rahmen der Projektarbeit entwickelt und dient der Identifizierung epigenetischer Biomarker. Als alleiniger Erfinder wurde ausweislich der Erfindungsmeldung vom 15.07.2014 (Anlage B 6) der Beklagte benannt.<\/li>\n<li>Am 17.12.2013 meldete die A unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der kl\u00e4gerischen Patentanmeldung ein Internationales Patent an (PCT\/EP2013\/076XXX; Anlage K 9). Streitgegenst\u00e4ndlich ist der europ\u00e4ische Teil Az. 13818XXX.4 dieser Patentanmeldung (EP 2 935 XXX; Anlage K 10; im Folgenden: Streitpatent). Diese Erfindung wurde gegen\u00fcber der A zuvor am 06.11.2013 unter der Bezeichnung \u201eG\u201c angezeigt und die Erfindungsmeldung beinhaltete neben dem Kl\u00e4ger und den Doktoranden des Beklagten auch die Herren H, J und K als Erfinder. Daher wurden diese Personen auch in die internationale Patentanmeldung aufgenommen.<\/li>\n<li>Angesichts unterschiedlicher Auffassungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der A hinsichtlich der Erfindungsanteile am Streitpatent wurde ein Schlichtungsverfahren unter Leitung des Herrn. Prof. K durchgef\u00fchrt, welches mit einer die Erfinder-Anteile ausweisenden Tabelle vom 19.12.2014 beendet wurde (Anlage K 11, Anlage 1). Mit Schreiben vom 13.06.2018 versandte die A diese Tabelle als Anlage 1 an die Kl\u00e4gerin. Beigef\u00fcgt war diesem Schreiben au\u00dferdem eine Anlage 2, welche im Hinblick auf die Verteilung der Erfinderanteile identisch mit der Anlage 1 ist. Im Gegensatz zur Anlage 1 tr\u00e4gt sie aber auch die Unterschrift der Erbin des Herrn K sowie auf Seite 3 eine unterschriebene Best\u00e4tigung der Angaben zur Person vom Beklagten. Diese Unterschrift leistete der Beklagte im September 2015. Die Tabellen in Anlage 1 und 2 sind unterteilt in die Anstellungsverh\u00e4ltnisse sowie den prozentualen Beitrag zur Erfindung betreffend zum einen die Normierung und zum anderen die Biomarker.<\/li>\n<li>Anlage 1:<\/li>\n<li>Anlage 2:<\/li>\n<li>(Seite 1)<\/li>\n<li>(Seite 3).<br \/>\nDer Beklagte nahm das Angebot der A aus M\u00e4rz 2016 auf R\u00fcck\u00fcbertragung seines Teils an der Erfindung des Streitpatents an (vgl. Anlagen K13, K14) und beantragte die entsprechende Eintragung als Anmelder im Register (Anlage K 15).<\/li>\n<li>Au\u00dfergerichtliche Einigungsversuche zwischen den Parteien hinsichtlich der Aufteilung der Erfinderanteile verliefen in der Zeit von Juni bis Juli 2018 erfolglos (vgl. Anlagen K 16 bis K 20).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der Beklagte passivlegitimiert sei. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich insoweit hinsichtlich der \u00dcbertragung der Streiterfindung auf die L mit Nichtwissen. Au\u00dferdem sei die formale Stellung im Register als Anmelder ausreichend, um in Anspruch genommen werden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, sie habe die Erfindungsanteile der E und des B unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Dies ergebe sich bez\u00fcglich letzterem aus den getroffenen Vereinbarungen vom 10.06.2018\/12.06.2018 (Anlage K 12). Da in der Festlegung von Prof. K (vgl. Anlage 1 zu Anlage K11) zugunsten des B ein Anteil von 30 % bez\u00fcglich Verfahrensentwicklung und einer von 50 % an den Biomarkern zugewiesen worden sei, resultiere daraus f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung. Entsprechendes gelte f\u00fcr die E, welcher Erfindungsanteile von 10 % bzw. 5 % beigemessen worden seien. Der Beklagte habe zu keiner Zeit erkl\u00e4rt, mit dem Ergebnis der Feststellung nicht einverstanden zu sein. Im \u00dcbrigen habe der Beklagte unter dem 29.09.2015 erneut die Verteilung der Erfinderanteile mit seiner Unterschrift best\u00e4tigt (Anlage 2 zu K11). Eine anderweitige Zuteilung der Erfinderanteile lasse sich auch nicht der seitens des Beklagten vorgelegten E-Mail-Korrespondenz der Wissenschaftler mit der A aus dem Jahre 2013 entnehmen (Anlagen B 2 bis B 5). Diese beziehe sich n\u00e4mlich auf die dem Streitpatent zugrundeliegende Internationale Patentanmeldung, f\u00fcr welche diese als Miterfinder eingetragen seien. Ihr gegen\u00fcber sei das Streitpatent indes erheblich weiter. Die Wissenschaftler unterl\u00e4gen daher einem Rechtsirrtum, wenn sie ihre Miterfinderstellung verneinen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Neben der tabellarischen Aufstellung sei weiteres Indiz f\u00fcr die Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin daher, dass diese beiden Personen in der Anmeldung des Streitpatents auch als Erfinder benannt worden seien. Daf\u00fcr habe sich der Beklagte verantwortlich gezeichnet, da er die Erfindungsanzeige gegen\u00fcber der A vorgenommen habe. Insbesondere h\u00e4tten die beiden Wissenschaftler auf Anfrage der A von Ende Februar 2014, nachdem eine Erg\u00e4nzung der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung erfolgt sei, ihre Miterfinderstellung best\u00e4tigen sollen (Anlage K 24). Schon aus den Formulierungen \u201eMitstreiter\u201c und \u201eMiterfinder\u201c in der E-Mail ergebe sich, dass die A selbst von einer Beteiligung der kontaktierten Personen an der Erfindung ausgegangen sei.<\/li>\n<li>In einer Besprechung am 10.03.2017 in Bonn (vgl. Besprechungsprotokoll Anlage K 25) habe der Beklagte wiederum zum Ausdruck gebracht, dass er nur anteiliger Erfinder des Streitpatents sei. Auch der in dem Besprechungsprotokoll notierte Vorschlag betreffend die \u00dcbertragung von Erfindungsanteilen an die Kl\u00e4gerin sei nur zu erkl\u00e4ren, wenn der Beklagte selbst nicht von seiner Alleinerfinderschaft ausgehe. In einer E-Mail vom 04.04.2017 (Anlage K 27) best\u00e4tige der Beklagte ein weiteres Mal, nur anteiliger Erfinder des Streitpatents zu sein und messe der Arbeit des B ein besonderes Gewicht zu, weil er sie als \u201eunabdingbar\u201c bezeichne.<\/li>\n<li>Ferner folge die eigensch\u00f6pferische Beteiligung der E und des B aus einer Fachpublikation (Anlage K 26). Denn in diesem Beitrag, betreffend das nach dem Priorit\u00e4tsdokument des Streitpatents gesch\u00fctzte Normierungsverfahren, hie\u00dfe es, dass \u201eB.\u201c bzw. \u201eE.\u201c zu der Durchf\u00fchrung und Analyse von Experimenten beigetragen h\u00e4tten. Die Auswertung medizinischer Versuche aber stelle nach Ansicht der Kl\u00e4gerin einen Kernpunkt selbst\u00e4ndigen wissenschaftlichen Arbeitens dar. Insoweit habe der B eine Software-Plattform zur Durchf\u00fchrung der Mikroarray-Datenanalyse adaptiert. Die bioinformatorische Analyse der Proben sei nach Vorgaben des B erfolgt; er sei insoweit der zust\u00e4ndige Ansprechpartner insbesondere auch gegen\u00fcber Herrn M gewesen.<\/li>\n<li>Die konkret ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten des B sowie deren Relevanz f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre w\u00fcrden gleicherma\u00dfen aus den vorgelegten Besprechungs- und Projektprotokollen (Anlagen K 29 bis K 35) folgen. Diese w\u00fcrden die Befassung mit der bioinformatorischen Auswertung f\u00fcr das Markerscreening zeigen. B sei f\u00fcr die Auswahl alternativer Arraysysteme und dem Stripping von N verantwortlich gewesen, was der Etablierung der Verfahrensplattform unter Verwendung der Mikroarray-Technologie gedient habe. Auch ergebe sich aus diesen Unterlagen sowie aus dem E-Mail-Verkehr aus April 2017 zwischen dem Beklagten und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sowie B (Anlage K 27) die Zust\u00e4ndigkeit des B f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung eines Entwurfs einer Patentanmeldung und der dahingehenden Zusammenarbeit mit dem Patentanwalt Dr. O. Auch dies sei Beleg f\u00fcr eine eigene sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit des B.<\/li>\n<li>Dementsprechend habe der Beklagte in seinem Empfehlungsschreiben (Anlage K 28) aus Oktober 2016 die wissenschaftlichen und analytischen F\u00e4higkeiten des B hervorgehoben und dabei insbesondere beschrieben, dass er oft innovative Ideen vorgeschlagen sowie eine kreative Probleml\u00f6sung erm\u00f6glicht h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Die Beklagte k\u00f6nne dem Anspruch nicht erfolgreich die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegenhalten, weil die Verj\u00e4hrung neu begonnen habe. Dies beruhe auf den seitens des Beklagten abgegebenen mehreren Anerkenntnissen hinsichtlich der Mitberechtigung des B in der Zeit von 2015 bis April 2017. Au\u00dferdem sei der Lauf der Verj\u00e4hrung durch Verhandlungen von Ende November 2014 bis Oktober 2015, im M\u00e4rz\/April 2017 sowie im Juni\/Juli 2018 gehemmt gewesen. Der geltend gemachte Anspruch sei schlie\u00dflich nicht verwirkt, da der Beklagte erst im Januar 2017 die Umschreibung des Streitpatents beantragt habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. den Beklagten zu verurteilen, ihr an der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP2935XXX (13818XXX.4) mit dem Titel \u201eVerfahren zur Bestimmung des DNA-Methylierungsgrades\u201c basierend auf der Internationalen Patentanmeldung PCT\/EP 2013\/076XXX eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen;<br \/>\n2. den Beklagten zu verurteilen, gegen\u00fcber dem europ\u00e4ischen Patentamt in die Umschreibung der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP2935XXX (13818XXX.4) mit dem Titel \u201eVerfahren zur Bestimmung des DNA-Methylierungsgrades\u201c basierend auf der Internationalen Patentanmeldung PCT\/EP 2013\/076XXX mit der Ma\u00dfgabe einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin der jeweiligen Anmeldung gef\u00fchrt wird, und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen abzugeben.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Er ist der Ansicht, der Kl\u00e4gerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da ihr keine Mitberechtigung zukomme. E und B h\u00e4tten keine sch\u00f6pferischen eigenen Anteile an der Erfindung des Streitpatents. Sie seien zudem nur f\u00fcr den Beklagten weisungsabh\u00e4ngig t\u00e4tig geworden. Dementsprechend h\u00e4tten diese beiden auch im November 2013 noch behauptet, keinen Erfindungsanteil zu haben (vgl. Anlagen B 2 &#8211; 5). Es werde in diesen E-Mails nicht nur best\u00e4tigt, dass es sich bei der Streiterfindung um eine Weiterentwicklung des UNICLA-Verfahrens handele, sondern auch, dass diese Weiterentwicklung auf die Idee des Beklagten zur\u00fcckgehe.<\/li>\n<li>Der Beklagte behauptet, B habe im Jahr 2011 mit seiner Promotion im Labor des Beklagten begonnen und habe daf\u00fcr Methoden zur methylierungsspezifischen PCR erlernt und angewendet. Dies h\u00e4tte inhaltlich nichts mit dem Gegenstand der Streiterfindung zu tun. Der Beklagte habe die beiden Doktoranden bez\u00fcglich weiterer Methoden, insbesondere der DNA Array Technologie, geschult. Zwar seien die Doktoranden aufgefordert worden, bei der Kl\u00e4gerin ein Labor einzurichten; dies sei thematisch aber ebenfalls losgel\u00f6st von der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung gewesen. B und E h\u00e4tten erlernte Messverfahren auf bereitgestellte Patientenproben angewendet, nach Vorgaben des Beklagten. Die eigentliche Auswertung der Messergebnisse auf bioinformatorische und epigenetische Aspekte sei ohne Beteiligung der beiden erfolgt. Au\u00dferdem seien deren T\u00e4tigkeiten in den R\u00e4umlichkeiten und mit Mitteln der A ausgef\u00fchrt worden.<\/li>\n<li>Mit der seitens des Prof. K getroffenen Feststellung sei der Beklagte im \u00dcbrigen auch nicht einverstanden gewesen. Seine Unterschrift habe nur einer Best\u00e4tigung der pers\u00f6nlichen Angaben gedient, nicht einer Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung zum Inhalt des Dokuments. Deshalb stehe sie auch nicht in dem f\u00fcr die Unterschriften vorgesehenen Feld. Ferner sei dieses Schriftst\u00fcck unter Aus\u00fcbung von Druck durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zustanden gekommen und ohne die tats\u00e4chlichen Erfindungsbeitr\u00e4ge sachlich zu ermitteln. Allenfalls komme der Festlegung daher der Wert einer Beweiserleichterung zu, nicht jedoch der eines Tatsachenanerkenntnisses zugunsten der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Der Beklagte behauptet, die streitgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung am 21.03.2018 auf die P \u00fcbertragen zu haben; deshalb meint er, nicht mehr passivlegitimiert zu sein.<\/li>\n<li>Ferner erhebt der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Hierzu ist der Beklagte der Ansicht, dass die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist eingreife. Die Verj\u00e4hrungsfrist habe aufgrund der bei der Kl\u00e4gerin vorhandenen Kenntnis der Umst\u00e4nde Ende des Jahres 2014 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Klageerhebung 2018 daher bereits abgelaufen.<\/li>\n<li>Zumindest sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt. Die Kl\u00e4gerin habe insbesondere seit dem Versuch der Verst\u00e4ndigung mit der A bez\u00fcglich der Miterfindungsanteile im Jahr 2014 so viel Zeit bis zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Beklagten verstreichen lassen, dass dieser darauf vertraut habe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich komme allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht, da dem Beklagten ein Erstattungsanspruch von Aufwendungen gegen die Kl\u00e4gerin zustehe. Dazu behauptet der Beklagte, ihm bzw. der P seien bei der Fortf\u00fchrung der Patentanmeldung bzw. dem Pr\u00fcfungsverfahren vor dem EPA Kosten in H\u00f6he von 10.171,16 EUR entstanden. Die P habe ihm gegen die Kl\u00e4gerin zustehende Erstattungsanspr\u00fcche abgetreten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, sie ist insbesondere fristgerecht im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG erhoben worden.<\/li>\n<li>Danach kann der Vindikationsanspruch \u2013 wenn nicht der Inhaber des Patents bei dessen Erwerb b\u00f6sgl\u00e4ubig war \u2013 nur innerhalb von zwei Jahren ab Ver\u00f6ffentlichung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Zur Fristwahrung gen\u00fcgt die Einreichung der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung demn\u00e4chst im Sinne von \u00a7 167 ZPO erfolgt (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage 2013, \u00a7 8 Rn 16). Ausgehend von diesen Voraussetzungen, ist die Klage hier zul\u00e4ssig, weil das Streitpatent bisher nicht erteilt wurde und der Fristlauf daher noch nicht begonnen hat.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bestimmung des normierten DNA-Methylierungsgrads eines DNA-Abschnitts. Das Genom eukaryotischer Zellen besitzt ein DNA-Methylierungsmuster, welches wesentlich f\u00fcr die Kontrolle der Genexpression ist. Mittels der Analyse epigenetischer Ver\u00e4nderungen eines Genoms k\u00f6nnen das diagnostische und prognostische Potential bei einer Vielzahl von Erkrankungen, insbesondere Tumorerkrankungen, ermittelt werden.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren bereits Verfahren zur Methylierungsanalyse bzw. zur Kalibrierung und Kontrolle von Methylierungsanalysen bekannt, wie das Streitpatent auf S. 1, Z. 15 ff. offenbart. Diese Verfahren beruhen insbesondere darauf, dass genomische DNAs bzw. (nicht-)methylierte, kommerziell erh\u00e4ltliche DNA als Standard eingesetzt werden, um auf diese Weise Referenzwerte zu erhalten. Wie das Streitpatent auf S. 2, Z. 1 ff. beschreibt, lehrte im Stand der Technik auch die WO 2010\/084XXX A2 ein Verfahren zur Normierung des Methylierungsgrades von Transposons und deren Fragmenten im Genom. Dieses Verfahrens stellte als Ergebnis eine Aussage \u00fcber die Ver\u00e4nderung der DNA-Methylierung des gesamten Genoms bereit.<\/li>\n<li>Am vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Streitpatent, dass nicht eine Normierung des Methylierungsgrades genomischer DNA spezifischer einzelner Genabschnitte erfolgen kann, auf externe Standards zur\u00fcckgegriffen werden muss und eher ungenaue Analysewerte geliefert werden. Eine Aussage \u00fcber das Stadium einer Tumorerkrankung anhand von Gen-Abschnitten war nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe stellt das Streitpatent in Anspr\u00fcchen 1 bis 4 folgende Verfahren bereit:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVerfahren zur Bestimmung des normierten DNA-Methylierungsgrads eines oder mehrerer DNA-Abschnitts\/e, ausgenommen repetitive Abschnitten, in einer Probe genomischer DNA umfassend die Schritte:<br \/>\na) Quantitative Bestimmung der Gegenwart des DNA-Abschnitts in der Probe;<br \/>\nb) Quantitative Bestimmung des Vorliegens von zumindest einem differentiell methylierten C eines CpG Dinukleotids innerhalb des DNA-Abschnitts und<br \/>\nc) Bestimmung des normierten DNA-Methylierungsgrads des DNA-Abschnitts \u00fcber die in den Schritten a) und b) bestimmten Werte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1, wobei der DNA-Abschnitt ausgew\u00e4hlt wird aus einem housekeeping-Gen, einem zelltypspezifisch exprimierten Gen, einem DNA-Abschnitt, der f\u00fcr eine micro-RNA codiert, einem DNA-Abschnitt, der f\u00fcr eine nichtproteincodierende RNA codiert und nicht-codierender DNA.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei der DNA-Abschnitt ausgew\u00e4hlt ist aus folgenden Genen:<br \/>\nRASSF1, GSTP1, ZIC4, CD44, CDKN1A, ESR1, PLAU, RARB, SFN, TNFRSF6, TSPY, ARHI, bcl-2, BRCA1, CDKN2C, GADD45A, MTAP, PGR,<br \/>\nSLC26A4, SPARC, SYK, TJP2, UCHL1, WIT-l, PAK6, RAD50, TLX3, PIR51, MAP2K5, INSR, FBN1, SEPT9 und GG2-1.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei der DNA-Abschnitt ausgew\u00e4hlt ist aus einem oder mehreren Genen der Listen 1 bis 38.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Mitinhaberschaft an dem Streitpatent vermochte die Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Voraussetzungen des Vindikationsanspruchs nach \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG sind nicht hinreichend dargelegt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nVoraussetzung des vorgenannten Anspruchs ist zun\u00e4chst, dass die Kl\u00e4gerin Berechtigte ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie Rechtsnachfolgerin des Er-finders ist, \u00a7 6 S. 1 PatG, und ihr somit ein (anteiliges) Recht auf das Patent zusteht.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 15 PatG k\u00f6nnen das Recht auf das Patent, der Anspruch auf die Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent beschr\u00e4nkt oder unbeschr\u00e4nkt auf andere \u00fcbertragen werden. Ein gesetzlicher \u00dcbertragungsakt liegt insbesondere in der wirksamen Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, \u00a7 7 ArbnErfG. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist indes, dass eine Erfindung eines Arbeitnehmers der Kl\u00e4gerin vorliegt, das hei\u00dft, eine w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemachte Erfindung entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden ist oder ma\u00dfgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, \u00a7 4 ArbnErfG.<\/li>\n<li>Ob E und B zum streitentscheidenden Zeitpunkt Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin waren und die Kl\u00e4gerin daher auf Grund der Inanspruchnahme Berechtigte ist, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>Mangels eigener Regelung wird auch vom ArbNErfG der allgemein im Arbeitsrecht geltenden Arbeitnehmerbegriff voraussetzt. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungs-gebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet ist (HK-ArbNErfR\/Schwab, 4. Aufl. 2018, ArbNErfG \u00a7 1 Rn. 3). Zentrales Merkmal des Arbeitnehmers ist seine pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit infolge Eingliederung in eine betriebliche Organisation (NK-ArbR\/Bernhard Ulrici, 1. Aufl. 2016, ArbnErfG \u00a7 1 Rn. Randnummer 6). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft ist gem\u00e4\u00df der allgemeinen prozessualen Regeln die Kl\u00e4gerin, weil sie aus dieser Tatsache eine f\u00fcr sich positive Rechtsfolge ableiten will.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die beiden, zu dieser Zeit an der A promovierenden Wissenschaftler B und E jedenfalls in der Zeit von April 2012 bis zum 30.04.2014 bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt waren und insbesondere dort ein Labor errichtet haben. Dagegen steht der inhaltliche Gegenstand ihrer T\u00e4tigkeiten in Streit und insbesondere die Frage, wem die ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten zuzuordnen sind, der Kl\u00e4gerin oder dem Beklagten bzw. der A. Ma\u00dfgeblicher Anhaltspunkt f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage ist dabei der Vertragsgegenstand. Der konkrete Inhalt des jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist nicht bekannt, weil entsprechender Vortrag der Kl\u00e4gerin fehlt. Die als Anlagen K 6 und K 7 zur Akte gereichten Arbeitsvertr\u00e4ge sind nur unvollst\u00e4ndig, weil n\u00e4mlich nur die Seiten 1 und 4 vorgelegt worden sind, und die enthalten zur Bestimmung des Gegenstandes des Arbeitsvertrages in \u00a7 1 nur die unpr\u00e4zise Angabe \u201ewissenschaftlicher Mitarbeiter\u201c. Allein diese Angabe l\u00e4sst indes keinen eindeutigen Schluss zu, worauf sich die T\u00e4tigkeit bezogen hat, ob etwa nur das inkubierte Projekt C in Bezug genommen werden sollte oder auch dar\u00fcber hinausgehende T\u00e4tigkeiten bei der Kl\u00e4gerin. Unstreitig ist hinsichtlich der T\u00e4tigkeit der Doktoranden nur, dass sie im Zuge der Projektarbeit und unabh\u00e4ngig von ihren beiden Dissertationsthemen ein Labor bei der Kl\u00e4gerin errichtet haben. Die Kammer vermochte aber nicht festzustellen, ob es sich dabei um die einzige arbeitsvertragliche Verpflichtung handelte. Das T\u00e4tigkeitsfeld der Doktoranden wird auch nicht dadurch n\u00e4her eingegrenzt, dass die Kl\u00e4gerin betont, den B aufgrund seiner wissenschaftlichen Expertise auf dem Technologiefeld der Epigenetik eingestellt zu haben, weil auch dies eine weitergehende T\u00e4tigkeit nicht ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Die Frage der arbeitsvertraglichen Zuordnung der Doktoranden bzw. deren Stellung als Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin zum streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitpunkt bedurfte indes keiner abschlie\u00dfenden Aufkl\u00e4rung, da die Kammer das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Stellung als Miterfinder nicht festzustellen vermochte.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nWeitere Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Diensterfindung sind, neben einer Erfindung als solcher, insbesondere, dass sie w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fertiggestellt wurde. Ausgehend von den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln obliegt es der Kl\u00e4gerin diese Voraussetzungen darzulegen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Kammer vermochte schon keinen erfinderischen Beitrag der AB festzustellen. S\u00e4mtliche schrifts\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur erfinderischen T\u00e4tigkeit bzw. dem sch\u00f6pferischen Beitrag beziehen sich auf B. Zwar bezieht die Kl\u00e4gerin ihr entsprechendes Vorbringen pauschal auch auf die E. Tats\u00e4chlich geben die in Bezug genommenen Dokumente jedoch allenfalls R\u00fcckschluss auf T\u00e4tigkeiten des B.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAber auch hinsichtlich des B ist es der Kl\u00e4gerin nicht gelungen hinreichend darzulegen, dass er einen sch\u00f6pferischen Beitrag zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung geleistet hat.<\/li>\n<li>Erfinder ist derjenige, der den Erfindungsgedanken erkennt, dessen sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit die Erfindung entspringt (Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 6, Rn. 30); Miterfinder im Sinne des \u00a7 6 S. 2 PatG ist, wer durch selbst\u00e4ndige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen sch\u00f6pferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht (BGH GRUR 1966, 558 (559 f.) \u2013 Spanplatten; BGH GRUR 1978, 583 (585) \u2013 Motorketten-s\u00e4ge; BGH GRUR 2004, 50 (51) \u2013 Verkranzungsverfahren; Schulte\/Moufang, PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 6 Rn 21).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 trotz mehrfachen Hinweises der Kammer, zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom1. August 2019 \u2013 nicht substantiiert T\u00e4tigkeiten aufgezeigt, die von B im Rahmen der Identifikation von Biomarkern ausgef\u00fchrt worden sind. Zwar hat die Kl\u00e4gerin eine Auflistung diverser T\u00e4tigkeiten vorgenommen, welche der B ausgef\u00fchrt haben soll, z.B.: die Aufstellung von Pr\u00fcfkriterien, die Etablierung bestimmter Verfahrensplattformen sowie u.a. die Definition bioinformatischer Analyse-Strategie. Erforderlich f\u00fcr das Vorliegen eines eigenen sch\u00f6pferischen Beitrags ist aber, dass diese Bet\u00e4tigungen \u00fcber die reine Anwendung eines (vom Beklagten) vorgegebenen Messverfahrens hinausgehen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht \u2013 auch nicht grob skizziert \u2013 dargelegt, wie eine Untersuchung einer Probe \u00fcblicherweise und unter Einsatz welchen Verfahrens abl\u00e4uft. Nur anhand dieser Darstellung w\u00e4re nachvollziehbar gewesen, wo die einzelnen T\u00e4tigkeiten des B zu verorten sind und welche Relevanz ihnen f\u00fcr die Identifizierung der Biomarker ihnen zukommt. Auch wie, etwa in welchen Anspruchsmerkmalen, die behaupteten T\u00e4tigkeiten konkret Niederschlag in der Lehre des Streitpatents gefunden haben sollen, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSelbst wenn \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin zuletzt behauptet \u2013 von Kohorten ermittelte Schnittmengen f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre relevant sein sollten, wof\u00fcr spricht, dass der Beklagte bestimmte dieser Schnittmengen f\u00fcr die neue Anspruchsfassung ausgew\u00e4hlt hat, um die erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber dem EPA glaubhaft zu machen und er diesen Schnittmengen somit selbst eine Bedeutung f\u00fcr den Erfindungsgehalt beizumessen scheint (vgl. Anlage K 21), und B bei der Ausarbeitung dieser Schnittmengen beteiligt war, vermochte die Kl\u00e4gerin anhand dessen keinen eigenen sch\u00f6pferischen Beitrag des B an der Erfindung darzulegen. Dies ist ihr auch nicht mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.08.2019 gelungen.<\/li>\n<li>Bei den an den unterschiedlichen Patienten-Proben von B durchgef\u00fchrten Messungen, also der Ausf\u00fchrung der Array-Technologie, handelte es sich unstreitig um eine als nur handwerklich zu bewertende T\u00e4tigkeit. Ein eigener sch\u00f6pferischer Beitrag des B liegt darin nicht, weil er nur ein bereits vorhandenes Verfahren nach entsprechenden Vorgaben angewendet hat.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen ist der Umstand zu bewerten, dass B ein Computerprogramm (\u201eQ\u201c) geschrieben hat, mithilfe dessen die Schnittmengenanalyse durchgef\u00fchrt wurde, indem die Kohorten auf \u00fcbereinstimmende Sequenzen untersucht wurden. Denn auch in diesem Arbeitsschritt liegt eine rein handwerkliche T\u00e4tigkeit, weil B ein Computerprogramm auf die Patientenproben angewendet hat. Eine eigene sch\u00f6pferische Leistung im Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist darin nicht zu sehen. Im Zeitpunkt der Entwicklung des Programms stand vielmehr bereits fest, welchem Ergebnis das Computerprogramm dienen sollte (Ermittlung der Schnittmengen) und nur ein Weg gesucht wurde, dahin zu gelangen und die vorhandenen Proben automatisiert, dabei jedoch verl\u00e4sslich bearbeiten und auswerten zu k\u00f6nnen. Daher ist auch nicht von Relevanz, ob in der Schaffung des Programms als solchen ein sch\u00f6pferisches T\u00e4tigwerden liegt, weil sich dies allenfalls auf ebenjenes Programm, nicht aber auf die hiesige Erfindung beziehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Auch die Nachfrage des Beklagten nach dem Programm in der E-Mail vom 12.02.2014 (Anlage K59) l\u00e4sst keinen Beitrag zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung erkennen, da sie sich ausschlie\u00dflich auf dieses Programm bezieht und keine Aussage zur Erfindung beinhaltet. Im \u00dcbrigen fehlen Angaben zum Kontext der E-Mail bzw. deren Versand, denen weitere Anhaltspunkte f\u00fcr den Bedeutungsgehalt dieser E-Mail h\u00e4tten entnommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Selbst wenn die Tatsache, dass B mit Herrn M als Wissenschaftler, der die biochemischen Daten zu den Methylierungen der ausgew\u00e4hlten Genabschnitte geliefert hat, eigenst\u00e4ndig korrespondiert, Weisungen erteilt sowie f\u00fcr R\u00fcckfragen zur Verf\u00fcgung gestanden hat, zutrifft, ergibt sich daraus kein konkreter sch\u00f6pferischer Beitrag. Denn, dass das F\u00fchren der Kommunikation sowie die Beantwortung von Fragen m\u00f6glich waren, zeugt von entsprechendem Fachwissen und Verst\u00e4ndnis des B von der Materie, bedeutet jedoch nicht, dass die dahinterstehende Idee auch von dieser Person stammt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Protokolle von Zusammenk\u00fcnften und gehaltenen Powerpoint-Pr\u00e4sentationen im Rahmen des C-Projekts verm\u00f6gen eine sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit des B nicht indiziell zu belegen.<\/li>\n<li>Von vornherein nur in den Blick zu nehmen sind solche Protokolle, die w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, d.h. bis zum 30.04.2014, verfasst wurden bzw. sich inhaltlich auf diesen Zeitraum beziehen. Denn die Erfindung muss gem\u00e4\u00df \u00a7 4 ArbnErfG w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fertiggestellt worden sein (vgl. Bartenbach\/Volz, 5. Aufl., Arbeitnehmererfindungsgesetz, \u00a7 4, Rn. 10). Weiter eingeschr\u00e4nkt wird der zu betrachtende Zeitraum vorliegend dadurch, dass die Internationale Patentanmeldung bereits am 17.12.2013 im Register eingetragen worden ist und ma\u00dfgebliche sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeiten daher zwingend vor diesem Zeitpunkt gelegen haben m\u00fcssen, um Einfluss in die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gefunden haben zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Anlage K 24 beinhaltet kein Indiz f\u00fcr eine Miterfinderstellung des B\/E. Diese E-Mail-Korrespondenz betrifft die Zur\u00fcckziehung der urspr\u00fcnglichen und Austausch gegen eine neue Patentanmeldung und zeigt, dass der Beklagte von seinen Mitstreitern eine entsprechende Best\u00e4tigung einholen wollte und sie insoweit auch Miterfinder nennt. Weitere Informationen sind diesem E-Mail-Verlauf nicht zu entnehmen; im \u00dcbrigen auch keine Reaktionen des B. Vielmehr hat der Beklagte seinerseits zu dieser E-Mail-Anfrage nachvollziehbar dargetan, dass diese Vorgehensweise (nur) darin begr\u00fcndet lag, dass diese Mitstreiter schon bisher als Miterfinder in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung aufgef\u00fchrt waren, sodass ohne ihre Zustimmung ein Austausch der Anmeldungen nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und die Kontaktierung durch den Beklagten daher zweckm\u00e4\u00dfig war. Eine tats\u00e4chliche Zuerkennung etwaiger Miterfinderanteile geht damit nicht einher.<\/li>\n<li>Auch das als Anlage K 25 zur Akte gereichte Protokoll \u00fcber ein Meeting bei der Kl\u00e4gerin im M\u00e4rz 2017 tr\u00e4gt nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin. Denn es spricht allenfalls indiziell daf\u00fcr, dass der Beklagte nur anteiliger Erfinder der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre ist. Es besagt positiv weder etwas dar\u00fcber, dass B\/E ihrerseits Miterfinder sind, noch auf welchen konkreten Teilbereich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein sch\u00f6pferisches T\u00e4tigwerden bezogen war. Gerade dies m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin aber darlegen. Daher ist auch unerheblich, ob die Unterschrift des Beklagten unter diesem Meetingprotokoll dem dort festgeschriebenen Inhalt eine weitergehende Best\u00e4tigungswirkung verleihen k\u00f6nnte. Auch der Hinweis auf ein Treffen mit dem Patentanwalt Dr. O, an dem der B beteiligt gewesen sein soll, ist kein Beleg f\u00fcr einen sch\u00f6pferischen Beitrag an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, nur weil der B \u00fcber entsprechende Informationen verf\u00fcgte. Nichts anderes folgt deshalb aus der Einbeziehung des B in E-Mail-Korrespondenz mit Patentanw\u00e4lten (Anlage K 30) und dem Protokollvermerk (Anlage K 29), nach dem B einen Patent-Entwurf \u00fcberpr\u00fcfen soll. Im \u00dcbrigen beziehen sich der Vermerk und die Fristsetzung zur \u00dcberpr\u00fcfung des Patententwurfs auf die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Patentanmeldung und nicht die streitgegenst\u00e4ndliche. Nur weil der B aber (ggf.) Miterfinder an der vorhergehenden Patentanmeldung war, bedeutet dies nicht ohne Weiteres und insbesondere auch dann nicht, wenn die hier streitgegenst\u00e4ndliche auf der vorherigen Patentanmeldung beruht, dass dies entsprechend f\u00fcr die aktuelle Patentanmeldung gilt.<\/li>\n<li>Jedenfalls nachdem der Beklagte den Bedeutungsgehalt der Angaben in den Protokollen von Projektmeetings bez\u00fcglich D (Anlagen K29, K 31 bis K 34) bestritten hat, sind diesem ebenso wenig hinreichend eindeutige Hinweise auf eine sch\u00f6pferische Eigenleistung des B zu entnehmen. So besagt Ziff. 1, Ad III) in Anlage K 29 zwar, dass B gemeinsam mit dem Beklagten einen Termin zur bioinformatorischen Auswertung in Kooperation mit Marcos M vereinbaren solle, um einen Testfall f\u00fcr Markerscreening zu stellen. Aus diesem Protokollvermerk l\u00e4sst sich indes keine erfinderische T\u00e4tigkeit des B selbst ableiten. Nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass B lediglich als Beobachter in diese Auswertung involviert war. Unbeschadet dessen ist auch nicht bekannt, wie diese Auswertung im Einzelnen ablief und welche Arbeitsschritte davon umfasst waren. Entsprechendes gilt f\u00fcr weitere Protokollvermerke, welche dem B vor allem die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Markertestung und Literaturrecherche zuweisen (vgl. Anlage K 31). Zum einen hat die Kl\u00e4gerin weder aufgezeigt, worin bei einer Literaturrecherche eine \u00fcber eine rein wissenschaftliche hinausgehende sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit zu sehen ist, noch welche konkreten Testschritte der Probenuntersuchung auf den B zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Zum anderen hat der Beklagte insoweit aber wiederholt vorgetragen, dass es sich bei der Durchf\u00fchrung der Messungen um rein handwerkliche T\u00e4tigkeiten handelt, welchen nicht die eigentliche erfinderische T\u00e4tigkeit innewohnt, sondern welche Voraussetzung und Grundlage f\u00fcr eine Erfindung sind. Alle diese T\u00e4tigkeiten w\u00fcrden zu der DNA-Array Technologie geh\u00f6ren und deshalb zu den Vorgaben des Beklagten z\u00e4hlen. Ebenso wenig vermag auch der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die als Anlage K 34 vorgelegte Powerpoint-Pr\u00e4sentation, welche die Ergebnisse zum Protokoll vom 05.02.2013 (Anlage K 31) darstellen soll, einen Beitrag des B zur Streiterfindung darzulegen. Der Powerpoint-Pr\u00e4sentation selbst sind keine Hinweise auf Urheber etwaiger Versuche zu entnehmen; f\u00fcr diesen Nachweis gen\u00fcgt auch der Vortrag, B habe die Slides 6 und 9 erstellt und in die Pr\u00e4sentation eingef\u00fcgt, nicht, weil f\u00fcr das Erstellen eines Slides nicht erforderlich ist, dass der Ersteller auch Urheber des verschriftlichten Inhalts ist. Wie schon zuvor fehlt auch hier die konkrete Darstellung von T\u00e4tigkeiten des B mit sch\u00f6pferischem Gehalt.<\/li>\n<li>Vorstehende Ausf\u00fchrungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die als Anlage K 27 vorgelegte weitere E-Mail-Korrespondenz aus April 2017. Zwar konstatiert der Beklagte in seiner E-Mail vom 04.04.2017, dass er einen Anteil an dem Biomarkerpatent habe und die Arbeit des B unabk\u00f6mmlich sei, dies bedeutet aber nicht, dass dieser \u00fcber Weisungen des Beklagten hinaus t\u00e4tig geworden ist. Jedenfalls fehlt es wiederum an konkreten Bezugnahmen auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, wo sich ein Beitrag das B niederschl\u00e4gt.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr den wissenschaftlichen Aufsatz, welcher die Bestimmung der Normierung des Methylierungsgrades betrifft (Anlage K 26). Unbeschadet seines Ver\u00f6ffentlichungsdatums im Jahr 2016, also nach der Besch\u00e4ftigungsdauer der Doktoranden bei der Kl\u00e4gerin, l\u00e4sst er keinen R\u00fcckschluss auf die Miterfinderstellung zu. Denn der Hinweis am Ende des Aufsatzes, dass B und E zu der Durchf\u00fchrung und Analyse von Experimenten (\u201eExecution and Analysis of experiments\u201c) beigetragen haben und Co-Autoren des Aufsatzes waren, bedeutet noch nicht, dass darin eine \u00fcber die Weisungen des Beklagten hinausgehende eigene sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit bez\u00fcglich des Streitpatents, welches sich abgesehen von der Normierung auch auf konkrete Biomarker bezieht, gelegen hat.<\/li>\n<li>Kein anderer Bedeutungsgehalt ist dem Empfehlungsschreiben vom 20.10.2016, ausgestellt vom Beklagten \u00fcber den B, (Anlage K 28) zu entnehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des Beklagten als Arbeitgeber, mit welchem er allgemein die fachliche Zusammenarbeit mit dem B beschreibt und wertet. Dementsprechend sind Formulierungen, wonach B eigene Ideen vorschl\u00e4gt und zur kreativen Probleml\u00f6sung f\u00e4hig sei, blo\u00df pauschale Aussagen. Sie belegen keine eigene erfinderische T\u00e4tigkeit des B bez\u00fcglich des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents.<\/li>\n<li>Allein zugunsten der Kl\u00e4gerin als Indiz f\u00fcr eine Miterfinderstellung des B w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass die jeweiligen Erfinderanteile tabellarisch in der Anlage zum Schreiben der A vom 13.06.2018 festgehalten worden sind (vgl. Anlage K 11). Den Anlagen 1 und 2 zu diesem Schreiben ist indes kein die Mitberechtigung des B best\u00e4tigender Charakter beizumessen. Diesen Dokumenten ist schon \u2013 was von den Parteien auch nicht behauptet wird \u2013 nicht eine derart weitreichende Wirkung beizumessen, dass sie als eine Vereinbarung oder ein Anerkenntnis der Parteien hinsichtlich der Aufteilung der Miterfindungsanteile angesehen werden k\u00f6nnten. Die Anlagen 1 und 2 begr\u00fcnden auch keine widerlegliche Vermutung zur Verteilung der Miterfinderanteile. Voraussetzung f\u00fcr den Eintritt dieser Wirkung, welche zur Konsequenz h\u00e4tte, dass der Beklagte ihr erheblich entgegentreten m\u00fcsste, um sie zu entkr\u00e4ften, w\u00e4re zun\u00e4chst, dass das Zustandekommen des Dokuments seinerseits hinreichend verl\u00e4sslich vorgetragen worden ist. Daran fehlt es bereits. Konkrete Angaben, etwa wann, wo und unter welchen Umst\u00e4nden das Schlichtungsgespr\u00e4ch stattgefunden hat, fehlen g\u00e4nzlich. Ebenso wenig hat die Kl\u00e4gerin das Gutachten vorgelegt, in welchem die Streiterfindung auf die Miterfindungsanteile untersucht worden ist. Ferner bezog sich die Unterschrift des Beklagten, insbesondere ausweislich der Seite 3 der Anlage 2 und des handschriftlichen Vermerks, ausschlie\u00dflich auf seine pers\u00f6nlichen Angaben wie Arbeitgeber und Adresse. Die Kl\u00e4gerin vermochte diesem erheblichen Vortrag nichts entgegenzusetzen, weshalb es anders zu betrachten sein sollte. Auch der Ursprung dieser tabellarischen Aufstellung aus einem Schlichtungsverfahren zeigt, dass die Parteien eine einvernehmliche L\u00f6sung finden wollten, auch wenn dies noch nicht abschlie\u00dfend gelungen ist. Diese Umst\u00e4nde sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer widerleglichen Vermutung, weil gerade noch kein bindendes Ergebnis vorlag.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Vindikationsanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Auch nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB w\u00e4re erforderlich, dass B, von dem die Kl\u00e4gerin ihr Recht herleitet, (Mit-)Erfinder der Lehre des Streitpatents ist, was die Kammer nicht festzustellen vermochte.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 150.000,- EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2945 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. September 2019, Az. 4c O 62\/18<\/p>\n","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8250","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8250","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/21"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8250"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8250\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8330,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8250\/revisions\/8330"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8250"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8250"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8250"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}