{"id":8248,"date":"2019-11-27T13:37:19","date_gmt":"2019-11-27T13:37:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8248"},"modified":"2019-11-27T13:37:19","modified_gmt":"2019-11-27T13:37:19","slug":"4c-o-30-19-halterahmen-fuer-steckverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8248","title":{"rendered":"4c O 30\/19 &#8211; Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2944<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 5. September 2019, Az. 4c O 30\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, untersagt,<\/li>\n<li>Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixie-rung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und einem Verfor-mungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand an-nehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Halterahmen fixiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 nur in Bezug auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. \u2013 her-zustellen, wenn<\/li>\n<li>der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile am Grund-rahmen ausgef\u00fchrt sind, wobei die Wangenteile jeweils federelastische Laschen aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken und in de-nen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Aufnahme einer Rastna-se eines Moduls angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu-r\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 10 % und die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 90 %.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 Euro und hinsichtlich Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nTatbestand<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht im Wege des Eilrechtsschutzes einen Unterlas-sungsanspruch sowie einen korrespondierenden Auskunftsanspruch gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten beruhend auf dem Deutschen Patent DE 10 2013 113 XXX B4 in der im Einspruchsverfahren mit Entscheidung vom 07.05.2019 aufrechterhal-tenen Fassung (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) geltend.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhabe-rin des Verf\u00fcgungspatentes, welches am 12.12.2013 angemeldet wurde. Der Hin-weis auf die Anmeldung wurde am 18.06.2015 und derjenige auf die Erteilung am 20.10.2016 ver\u00f6ffentlicht (Anlage Ast 3). Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft und betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder.<br \/>\nNachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. unter dem 28.06.2017 gegen das Verf\u00fc-gungspatent in seiner erteilten Fassung Einspruch eingelegt hatte (Anlage CBH 5), hielt die Einspruchsabteilung des DPMA das Verf\u00fcgungspatent nach Durchf\u00fch-rung m\u00fcndlicher Anh\u00f6rungen im Januar und Mai 2019 in Gestalt des Hilfsantrages C aufrecht (vgl. Anlagen Ast 3c-e).<br \/>\nAnspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der aufrechterhaltenen und hier gel-tend gemachten Fassung:<br \/>\nHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder un-terschiedlicher Module (3, 3\u2018), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3&#8242;) in einer Ebene und einem Verformungsab-schnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in ei-ner Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenom-menes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus un-terschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grund-rahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander ge-gen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2\u2018) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, wo-bei die Wangenteile (2, 2\u2018) jeweils federelastische Laschen (22, 22\u2018) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23\u2018) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31 &#8218;) eines Moduls (3, 3\u2018) angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Verf\u00fcgungspatentschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figu-ren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figuren 4a und 4b sodann einen Halterahmen mit einem eingef\u00fcgten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.<\/li>\n<li>Bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich um ein zur Harting Technologiegruppe geh\u00f6rendes und weltweit t\u00e4tiges Unternehmen, das \u00fcber 13 Produktionsst\u00e4tten und Tochterunternehmen in 43 L\u00e4ndern verf\u00fcgt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt starre Halterahmen oder Gelenkrahmen unter der Bezeichnung HAN bzw. HAN-Modular. Insbesondere widmet sie sich auch der Forschung und Entwicklung.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6ren zur A. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. ist ein deutsches Unternehmen, das Komponenten, Systeme und L\u00f6sungen auf den Ge-bieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet. Ihre Website ist unter der Domain www.A.com abrufbar.<br \/>\nBei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. handelt es sich um die deutsche Vertriebstoch-ter der A, welche ausweislich ihrer Homepage f\u00fcr den Vertrieb an deutsche Kunden zust\u00e4ndig ist (Anlage Ast 2b).<\/li>\n<li>Bei Aufrufen der Website der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1., die dort im Impressum erscheint (vgl. Anlage Ast 5), und Ausw\u00e4hlen der Kategorie \u201eUnser Angebot\u201c und sodann der weiteren Unterkategorien \u201eProdukte\u201c und \u201eProduktbereich anzeigen\u201c wird der Benutzer automatisch auf die Website der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. wei-tergeleitet. Auf dieser Internetseite werden mit den Baugr\u00f6\u00dfen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle an Halterahmen angeboten (Anlage Ast 5a; im Folgen-den: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche auch unmittelbar \u00fcber diese Websi-te zu bestellen sind. Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im Wesentlichen baugleich ausgestaltet; sie unterscheiden sich nur in der je-weiligen Gr\u00f6\u00dfe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. wird im Impressum dieser Website genannt (Anlage Ast 5b); sie liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus.<br \/>\nAu\u00dferdem bewirbt die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2. diese Produkte in ihrem Produktka-talog \u201eProduktkatalog 2: Sensor-\/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder\u201c, welcher auch online auf der Website der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. unter der Kategorie \u201eProdukte\/Produktkataloge\u201c abrufbar ist (Anlage Ast 5c). Gleicherma\u00dfen werden in dem Produktkatalog m\u00f6gliche Module, die in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebracht werden k\u00f6nnen, abgebildet (vgl. S. 560-584).<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Testk\u00e4ufe wurden ausweislich der Angaben auf dem Lieferschein von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2. ausgeliefert (Anlage Ast 5d). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. war als Herstellerin auf der Produkt-verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angegeben.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 09.05.2019 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbe-klagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4-rung unter Fristsetzung bis zum 16.05.2019 auf (Anlage CBH 1).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens sind vor der Kammer zudem vier Hauptsacheklagen anh\u00e4ngig, wobei das Verfahren zum Az. 4c O 68\/18 das Klage-schutzrecht EP 3 080 XXX B1 (im Folgenden: EP\u00b4XXX bzw. Klagepatent A), das Verfahren zum Az. 4c O 76\/18 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1, das Verfahren zum Az. 4c O 77\/17 das Klageschutzrecht DE 20 2014 011 XXX U1 sowie das Verfahren zum Az. 4c O 78\/18 das Klageschutzrecht DE 10 2013 113 XXX B4 betrifft. Termin zur Hauptverhandlung ist in allen vier Rechtsstreitigkeiten f\u00fcr den 26. November 2019 anberaumt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten wortsinnge-m\u00e4\u00df Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre machen w\u00fcrden. Die angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden insbesondere \u00fcber einen umlaufenden Ab-schnitt verf\u00fcgen, der sich an dem geschlossenen rechteckigen Grundrahmen orien-tiere. Auch w\u00fcrden sie Rastfenster als Rastelemente aufweisen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Kanten der Rastfenster sei nicht erforderlich, dass sie alle in ei-ner Ebene liegen w\u00fcrden. Eine nach innen gebogene Kante stelle gleicherma\u00dfen ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Rastelement dar. Ebenso wenig komme es darauf an, dass Rastfenster und Rastnasen gleichgro\u00df seien, da das Verf\u00fcgungspatent einen Formschluss zwischen diesen Elementen nicht verlange.<\/li>\n<li>Nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des DPMA best\u00fcnden keine Be-denken an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents mehr. Es liege eine erstinstanzliche fachkundige Entscheidung vor, womit der Rechtsbestand f\u00fcr den Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung hinreichend gesichert sei. Alle \u00fcbrigen Einwendun-gen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes wie unzul\u00e4ssige Erweiterung, mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit seien nicht erfolgversprechend und seien zudem schon von der Ein-spruchsabteilung des DPMA gew\u00fcrdigt worden. Insoweit folge auch aus der vorl\u00e4u-figen Pr\u00fcfung des Parallelpatents durch das EPA nichts anderes, denn dieser Pr\u00fc-fung habe nicht die hier geltend gemachte Fassung des Verf\u00fcgungspatentes zu-grunde gelegen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint ferner, dass auch aufgrund des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig-keitsgrundsatzes und einer Interessenabw\u00e4gung nicht vom Erlass einer einstweili-gen Verf\u00fcgung abzusehen sei. Gerade der Umsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten in H\u00f6he von nur rund EUR 700.000,- mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zu EUR 2,38 Milliarden an Gesamtumsatz, zeige, dass keine Beeintr\u00e4ch-tigung der wirtschaftlichen Existenz der Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle einer Ver-botsverf\u00fcgung drohe. Es bestehe f\u00fcr einen Patentinhaber kein Benutzungszwang; im \u00dcbrigen st\u00fcnden, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbestritten behauptet, ihre modu-laren Halterahmen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in direktem Wettbe-werb.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch dringlich, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten im November dieses Jahres ihre Teilnahme auf der B SPS in N\u00fcrnberg planen w\u00fcrde, was unstreitig ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagten seien genauso wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Aussteller auf dieser Messe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Ansicht, dass an der Zul\u00e4ssigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Eilantrages keine Bedenken best\u00fcnden, da die Regel des \u00a7 145 PatG nicht \u2013 auch nicht analog \u2013 auf einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren anzu-wenden sei.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt und au\u00dferdem:<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4ge-rin seit dem 20.11.2016 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der im Unterlassungsantrag n\u00e4her bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen und zwar durch Angaben \u00fcber:<br \/>\n1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistun-gen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und<br \/>\n2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betref-fenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzu-weisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fc-gung sei schon unzul\u00e4ssig. Sie erheben die Einrede der Klagekonzentration des \u00a7 145 PatG. Von den erhobenen Hauptsacheklagen aus anderen Schutzrechten sei-en auch die hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und Handlungen umfasst. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Zuge der Hauptsacheverfahren beantragen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Gebrauch von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents machen.<br \/>\nEin umlaufender Abschnitt erstrecke sich vollst\u00e4ndig um den Grundabschnitt und beziehe auch umlaufende kurze Seiten sowie die Stege ein. Es handele sich um einen Teil des Halterahmens. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dagegen verorte den umlau-fenden Abschnitt in diversen zur Akte gereichten Zeichnungen jeweils unterschied-lich.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrachte nach seiner Lehre ausschlie\u00dflich Rastfenster als Rastmittel zum Verrasten. Das Verf\u00fcgungspatent grenze diese Mittel des Verrras-tens von solchen ausgebildet durch die Benutzung von Rasthaken bzw. Rastarmen als Rastelemente ab. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Stand der Technik, insbesondere der EP1 801 XXX B1 (Anlage Ast 4a; im Folgen-den: EP XXX), welche zur Fixierung im Halterahmen sowohl Rastarme als auch Rastfenster vorsehe.<br \/>\nZur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die zwischen den Par-teien insgesamt unstreitig ist, behaupten die Verf\u00fcgungsbeklagten, dass deren Grundrahmen an der Oberseite der Rastfenster eine Ausbiegung aufweise, welche dazu diene, einzusetzende Module zu halten und zu fixieren. Daher w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Rastelement einen Rastarm bzw. Rasthaken vorsehen. Die Module l\u00e4gen an ihren Seiten und der Unterseite unmittelbar am Grundrahmen an und w\u00fcrden daher nicht durch eine Aufnahme von Rastnasen gehalten.<br \/>\nDie Laschen w\u00fcrden sich au\u00dferdem nicht \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt hin-aus erstrecken, da sie, was unstreitig ist, mit der Oberkante des Grundrahmens fluchten w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Ferner sind die Verf\u00fcgungsbeklagten der Ansicht, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Verf\u00fcgungsantrag nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es sei, so meinen die Verf\u00fcgungsbe-klagten, n\u00e4mlich nicht zu bef\u00fcrchten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom Markt ver-dr\u00e4ngt werde. Hierzu behaupten sie, dass deren HAN-Modelle selbst keinen Ge-brauch vom Verf\u00fcgungspatent machen w\u00fcrden. Au\u00dferdem verhalte sich die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin unlauter, weil sie beispielsweise Kunden auf dem spanischen Markt mitteile, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten verf\u00fcgungspatentverletzende Produkte ver-treiben w\u00fcrden, ohne dass dies gerichtlich, und gleich weniger mit Wirkung au\u00dfer-halb der Bundesrepublik Deutschland, festgestellt worden sei. Dieses unlautere Verhalten m\u00fcsse sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nun entgegenhalten lassen. Demge-gen\u00fcber st\u00fcnden auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten sch\u00fctzenswerte Belange, in Gestalt von Investitionen, Innovationen und Besitzst\u00e4nden, welche die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberwiegen w\u00fcrden. Insbesondere sei der j\u00e4hrliche Gesam-tumsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten, wie sie behaupten, mit den angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen deutlich geringer als derjenige der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihren Produkten.<br \/>\nWeiterhin versto\u00dfe der Antrag gegen das Doppelschutzverbot des Art. II \u00a7 8 Int-Pat\u00dcG und eine erlassene Verf\u00fcgung sei in jedem Fall aufzuheben.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent sei im Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert. Dies fol-ge daraus, dass die Einspruchsentscheidung gerade im Hinblick auf die zu den in den Hauptsacheverfahren anh\u00e4ngigen und zum Verf\u00fcgungspatent weitgehend parallelen Schutzrechten ergangene vorl\u00e4ufige Stellungnahme des EPA offensicht-lich fehlerhaft ist. Insoweit habe die Einspruchsabteilung n\u00e4mlich eine unzul\u00e4ssige Erweiterung und eine mangelnde Patentierbarkeit festgestellt (Anlage CBH 2). In-soweit st\u00fcnden widersprechende Entscheidungen sachkundiger Instanzen im Raum.<br \/>\nWie schon im Einspruchsverfahren vor dem DPMA m\u00fcsse sich das Verf\u00fcgungspa-tent den Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung gegen\u00fcber der Stammanmeldung (DE 10 2013 113 XXX A1, Anlage CBH 14; im Folgenden: DE \u00b4XXX), mangelnder Neu-heit ausgehend von der US-amerikanischen Patentschrift US 4,032,XXX (Anlage CBH 3; im Folgenden: E1) sowie mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit basierend auf der US 5,352,XXX (Anlage CBH 6; im Folgenden: E5) entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Dem hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung steht nicht die pro-zesshindernde Einrede des \u00a7 145 PatG entgegen.<br \/>\nDanach kann, wer eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Pa-tents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu ma-chen.<br \/>\nDer Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend schon nicht er\u00f6ffnet. Aus-weislich des Wortlauts ist ein Schutzrechtsinhaber daran gehindert, mehrere Kla-gen gegen denselben Beklagten zu erheben. Auf die Konstellation eines einstwei-ligen Verf\u00fcgungsverfahrens und rechtsh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren ist diese Norm dagegen nicht anwendbar. An diesem Verst\u00e4ndnis der Norm bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Pa-tentverletzung, 11. Aufl., Kap. E, Rn. 62 f. m.w.N.).<br \/>\nDie beschr\u00e4nkte Anwendbarkeit des \u00a7 145 PatG folgt vor allem aus dem in Eil-rechtssachen bestehenden Dringlichkeitserfordernis.<br \/>\nDass der in der Vorschrift benutzte Begriff \u201eKlage\u201c abweichend von dem herk\u00f6mmli-chen Bedeutungsgehalt zu verstehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache hinsichtlich des Unterlassungsantrags Erfolg, nicht jedoch hinsichtlich des Auskunftsantrags.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im tenorierten Umfang sowohl das Vorliegen von Tat-sachen hinsichtlich eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch solche f\u00fcr einen Verf\u00fc-gungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, \u00a7\u00a7 935, 940, 936, 916 ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kammer vermochte einen Verf\u00fcgungsanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin festzu-stellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder.<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Halterahmen, welche ben\u00f6tigt werden, um meh-rere gleichartige oder unterschiedliche Module aufzunehmen und au\u00dferdem ge-m\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm eine Schutzerdung insbesondere f\u00fcr das Einbringen des best\u00fcckten Halterahmens in metallische Steckverbindergeh\u00e4use aufweisen (Abs. [0002]), bekannt.<\/li>\n<li>In Abs. [0003] beschreibt das Verf\u00fcgungspatent die aus der DE 27 36 XXX A1 be-kannte Lehre, die eine Befestigung von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen aus starrem Isoliermaterial durch Einrasten und Befestigung auf ihrem Platz auf einer metallischen Tr\u00e4gerschiene betrifft. Die Tr\u00e4gerschiene kann durch ein U-f\u00f6rmiges Profil mit zwei nach innen vorspringenden Vorspr\u00fcngen gebildet sein, die in ihrer H\u00f6he gegeneinander und gegen\u00fcber dem mittleren Teil des Profils versetzt sein k\u00f6nnen. Die einrastbare Reihenklemme weist an ihren beiden Endkanten zum Zusammenbau Nuten auf, die ihrerseits mit innen liegenden horizontalen Vor-spr\u00fcngen zusammenwirken, die in der N\u00e4he der freien Enden der beiden Schenkel eines metallischen U-f\u00f6rmigen Tr\u00e4gerprofils vorgesehen sind. Au\u00dferdem weist der untere Teil der vorderen Endkante der Reihenklemme eine Abschr\u00e4gung auf, die das Einrasten dieser Reihenklemmen erleichtert und das Einrasten durch einfache Druckaus\u00fcbung auf die Reihenklemmen in Richtung auf den Boden des Profils der Tr\u00e4gerschiene erm\u00f6glicht, im Zusammenspiel mit einer eingesetzten Blattfeder (vgl. Abs. [0004] f.).<\/li>\n<li>Auch die vorbekannte DE 295 XXX 95 U1 betrifft einen Moduleinsetzrahmen zur Aufnahme von Kontaktmodulen zum Einsetzen in Steckerverbindergeh\u00e4usen mit einem Rahmenk\u00f6rper, bestehend aus sich jeweils gegen\u00fcberliegenden zwei Wan-genteilen und zwei Kopfst\u00fccken und gemeinsam bildend eine Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr die Kontaktmodule. Dabei sind an den Wangenteilen Haltemittel vorgesehen, die der Fixierung und Haltung der Kontaktmodule dienen (vgl. Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent nimmt in Abs. [0006] ferner Bezug auf die EP 0 860 906 B1, welche einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Einbau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wandfl\u00e4chen offen-bart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmitteln an den Steckverbindermodulen mit an gegen\u00fcberliegenden Wandteilen das Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildet.<\/li>\n<li>Ausgehend von der EP 2 581 XXX A1 beschreibt das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0007] einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule, der zwei Rahmenh\u00e4lften auf-weist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte miteinander verrastbar sind. An den Rahmenh\u00e4lften sind jeweils zueinander kor-respondierende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmenh\u00e4lften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen werden k\u00f6nnen. Dies bewirkt eine Beabstandung der Rahmenh\u00e4lften zueinander.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rah-men muss zur L\u00f6sung\/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gel\u00f6st werden. Dabei ist m\u00f6glich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Entnahme nicht erw\u00fcnscht war (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Verf\u00fcgungspatent die EP XXX als vor-bekannt, welche einen Halterahmen, bestehend aus einem einteiligen Kunststoff-spritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und ver-f\u00fcgt an seiner Steckseite \u00fcber mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegen\u00fcberliegende Wandsegmente bilden einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Ste-ckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorspr\u00fcnge aufzunehmen. Au\u00dferdem ist an den Wandsegmenten eine F\u00fchrungsnut vorgesehen, oberhalb der \u00d6ffnun-gen und geformt mittels eines nach au\u00dfen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abgeschr\u00e4gt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausgestaltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabh\u00e4ngige Rastmittel, die die Steckermodule im Halter-ahmen fixieren.<\/li>\n<li>An diesem Stand der Technik kritisiert es das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass der gattungsm\u00e4\u00dfig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Geh\u00e4use geeignet ist. Au\u00dferdem ist die Herstellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert hohen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebe-st\u00e4ndigkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der N\u00e4he eines Hochofens (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich daher, wie es in Abs. [0012] formuliert, die Aufga-be, eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebest\u00e4ndig-keit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere Protection Earth (\u201ePE\u201c), erm\u00f6glicht. Au\u00dferdem soll ei-ne komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.1 Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3\u2018),<br \/>\n1.1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3&#8242;) in einer Ebene und<br \/>\n1.1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezu-stand annehmen kann, wobei<br \/>\n1.2 der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und<br \/>\n1.3 ein aufgenommenes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.4 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilwei-se aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei<br \/>\n1.5 der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsab-schnitt als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2\u2018) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, wobei<br \/>\n1.6 die Wangenteile (2, 2\u2018) jeweils federelastische Laschen (22, 22\u2018) aufweisen,<br \/>\n1.6.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und<br \/>\n1.6.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23\u2018) als Rastelement zur Aufnahme ei-ner Rastnase (31, 31 &#8218;) eines Moduls (3, 3\u2018) angeordnet ist, wobei<br \/>\n1.6.3 benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlau-fenden Schlitz gebildet sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Parteien streiten ausschlie\u00dflich \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.6.1, 1.6.2 sowie 1.6.3. Da die \u00fcbrigen Merkmale au\u00dfer Streit stehen, bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen dazu. Die Kammer vermag eine Verwirklichung der streitigen Merk-male festzustellen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nMerkmal 1.6.1 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 besagt, dass sich die federelasti-schen Laschen in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens hinaus erstrecken.<\/li>\n<li>Unter einem \u201eumlaufenden Abschnitt des Grundrahmens\u201c versteht der Fachmann einen Bereich des Grundrahmens, der im Wesentlichen durchg\u00e4ngig und ge-schlossen verl\u00e4uft, n\u00e4mlich um den Grundrahmen herum. Nicht erforderlich ist, dass dieser umlaufende Abschnitt konstant dieselbe H\u00f6he aufweist.<\/li>\n<li>Eine ausdr\u00fcckliche Definition, was unter dem Begriff eines umlaufenden Ab-schnitts zu verstehen ist, beinhaltet die Verf\u00fcgungspatentschrift nicht. Dieser Aus-druck wird nur im Anspruchswortlaut, dar\u00fcber hinaus in der Verf\u00fcgungspatent-schrift aber nicht benutzt. Das Verst\u00e4ndnis folgt indes aus der Systematik des An-spruchs sowie aus den Beschreibungsstellen der Verf\u00fcgungspatentschrift.<\/li>\n<li>Im Wortlaut des Merkmals 1.6.1 erfolgt durch die Benutzung des Genitivs \u201edes Grundrahmens\u201c grammatikalisch die eindeutige Zuordnung eines umlaufenden Abschnitts zum Grundrahmen.<br \/>\nBei dem Abschnitt handelt sich um einen Teilbereich des Grundrahmens. Dies er-kennt der Fachmann schon anhand der begrifflichen Abgrenzung im Merkmals-wortlaut, welche in der Verf\u00fcgungspatentschrift insgesamt konstant erfolgt. Denn durchg\u00e4ngig wird zwischen den Begriffen Grundrahmen und Grundabschnitt diffe-renziert. Dem entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass es sich um verschiedene Gegenst\u00e4nde\/Bereiche handelt und den Begriffen daher keine identische Bedeu-tung zukommt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb an einer sol-chen Differenzierung, zwar in anderem Kontext, aber bei einheitlich zu betrachten-der Verf\u00fcgungspatentschrift, nicht mehr festgehalten werden sollte.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent weist dem Begriff des Abschnitts die einheitliche Bedeutung als Bereichsangabe zu, was insbesondere in Gesamtschau mit dem \u201eGrundab-schnitt\u201c offenbar wird. Anhand des Begriffs \u201eGrundabschnitt\u201c erfolgt eine Unterglie-derung eines Halterahmens in zwei Bereiche. So stellt das Verf\u00fcgungspatent durchg\u00e4ngig einen Grundabschnitt und einen Verformungsabschnitt gegen\u00fcber (vgl. Merkmale 1.1.1, 1.1.2). In diesen Merkmalen werden den beiden Abschnitten insoweit Anforderungen an ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, einhergehend mit Funktionsbeschreibungen, zugewiesen. Diesen Angaben entnimmt der Fach-mann schon erste Hinweise f\u00fcr die Ausgestaltung der Vorrichtung, welche sodann in den folgenden Merkmalen pr\u00e4zisiert werden.<br \/>\nIn dem Verst\u00e4ndnis als Bereichsangabe wird der Fachmann zumindest indiziell auch durch die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Abs\u00e4tze [0028] und [0029] gest\u00fctzt. Denn darin werden ein erster und ein zweiter Bereich be-schrieben, wobei der Grundabschnitt dem ersten und der Verformungsabschnitt dem zweiten Bereich entsprechen soll. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt \u00fcber die Materialauswahl.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass Grundrahmen und Grundabschnitt daher nicht (zwin-gend) synonym zu verstehen sind, spricht schlie\u00dflich auch die Systematik in Abs. [0025]. Dort beschreibt das Verf\u00fcgungspatent die Materialbeschaffenheit der unter-schiedlichen Bestandteile eines Halterahmens und differenziert dabei zwischen einem Grundabschnitt und dem Verformungsabschnitt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201e\u2026sowohl f\u00fcr den Grundabschnitt, insbesondere den Grundrahmen, als auch f\u00fcr den Verfor-mungsabschnitt, insbesondere die Wangenteile,\u2026\u201c. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass Grundabschnitt und Grundrahmen gleicherma\u00dfen wie der Verformungsabschnitt und die ihm gegen\u00fcber spezielleren Wangenteile in einem \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. Die als insbesondere-Zus\u00e4tze gef\u00fchrten Elemente sind jeweils konkrete M\u00f6glichkeiten, die Oberbegriffe auszugestalten.<\/li>\n<li>Der Grundrahmen als solcher beschreibt seinerseits eine konkrete k\u00f6rperliche Aus-gestaltungsm\u00f6glichkeit eines Grundabschnitts. Dies geht aus Merkmal 1.5 hervor, wenn es hei\u00dft \u201eGrundabschnitt als Grundrahmen\u201c. Ein Grundrahmen ist immer ein Grundabschnitt, wohingegen ein Grundabschnitt nicht immer ein Grundrahmen sein muss.<br \/>\nBest\u00e4rkt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann weiterhin durch die allgemeinen und besonderen Beschreibungsabs\u00e4tze der Verf\u00fcgungspatentschrift. So formuliert Abs. [0031] beispielsweise eine m\u00f6gliche Ausgestaltungsform eines Grundrahmens und beschreibt dazu auch einen umlaufenden und im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgestalteten Grundrahmen.<br \/>\nAuch technisch-funktional betrachtet ist der Grundabschnitt als Bereichsangabe zu begreifen. Denn der Lehre des Verf\u00fcgungspatents kommt es darauf an, einen Hal-terahmen aus unterschiedlichen Materialien, aufweisend unterschiedliche Eigen-schaften f\u00fcr einen verschiedenen Einsatzzweck, aufzuzeigen. Um diesen Aspekt darzustellen, ist es ausreichend, die Vorrichtung aufzuteilen und anhand ihrer Be-reiche das jeweils vorzusehende Material zu erl\u00e4utern. Auf eine konkrete k\u00f6rperli-che Ausformung kommt es dazu noch nicht an.<\/li>\n<li>Ausgehend von der Verwendung der unterschiedlichen Ausdr\u00fccke erkennt der Fachmann, dass der umlaufende Abschnitt nicht identisch mit Grundrahmen oder Grundabschnitt sein kann.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent erfordert es nicht, dass ein umlaufender Abschnitt durch-g\u00e4ngig und konstant dieselbe H\u00f6he aufweist. Entscheidend ist nur, dass ein als zusammenh\u00e4ngend erkennbarer Bereich eines Grundrahmens vorhanden ist, \u00fcber den die federelastischen Laschen hinausragen. Zur n\u00e4heren Ausgestaltung dieses Teilbereichs macht es keinerlei Vorgaben; insbesondere nicht dahingehend, dass Stege Teil des umlaufenden Abschnitts sein k\u00f6nnen. So folgt auch aus der Be-schreibung, dass die Seitenteile des Halterahmens Stege aufweisen k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0053] \u201ebesitzen\u201c), nur, dass diese Elemente dem Grundab-schnitt\/Grundrahmen zuzuordnen sind. Zum umlaufenden Abschnitt geh\u00f6ren sie dagegen nicht. Denn der Grundrahmen als solcher erstreckt sich denknotwendig \u00fcber den umlaufenden Abschnitt und kann bspw. Stege aufweisen.<br \/>\nGegen die Einbeziehung der Stege in den Abschnitt spricht auch, dass kein durch-g\u00e4ngiger und geschlossener Bereich mehr vorl\u00e4ge.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch die Figuren 1 und 4 der Verf\u00fcgungspatentschrift. Sie weisen einen durchg\u00e4ngig ausgestalteten Grund-rahmen auf, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 1. Separat wurde ein umlaufen-der Abschnitt nicht dargestellt. Gleichzeitig ist den Figuren jeweils eine kurze Seite zu entnehmen, die im Vergleich zu den Seitenteilen niedriger ist. Dies steht dem Verst\u00e4ndnis des umlaufenden Abschnitts deshalb nicht entgegen, weil es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, das den An-spruchsgehalt nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Im \u00dcbrigen ist grunds\u00e4tzlich von der Anspruchsgem\u00e4\u00dfheit aller bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele auszugehen, sodass auch diese Figuren vom Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst sind und einen umlaufenden Abschnitt aufweisen.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch unter technisch-funktionaler Be-trachtung gest\u00e4rkt. Wie dem Merkmal 1.6.1 schon selbst zu entnehmen ist, ist der umlaufende Abschnitt zusammen mit den Laschen zu betrachten, welche sich \u00fcber ihn hinaus erstrecken sollen. Dies beruht technisch-funktional darauf, dass sich die Laschen beim Einf\u00fchren und Herausl\u00f6sen eines Moduls auseinander biegen sol-len. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Laschen \u00fcber einen biegbaren Endbereich verf\u00fcgen sollen, mithin einen Bereich, der frei \u00fcber den umlaufenden Abschnitt hinaus steht. Diese Funktion kann aber auch dann erf\u00fcllt werden, wenn der umlau-fende Abschnitt unterschiedlich hoch ausgestaltet ist. Denn ma\u00dfgeblich ist das Verh\u00e4ltnis der H\u00f6he des Abschnitts und der L\u00e4nge der Laschen, was aufeinander abgestimmt werden kann. Es liegt demnach keine den Umlauf beeintr\u00e4chtigende Stelle vor, wenn ein Bereich ein geringeres H\u00f6henniveau aufweist, solange jeden-falls \u00fcberhaupt eine durchg\u00e4ngige Verbindung der Elemente, bildend den Grund-rahmen, vorhanden ist.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent macht schlie\u00dflich keine Vorgaben dazu, dass die sich \u00fcber den umlaufenden Abschnitt hinaus erstreckenden Laschen nicht an (weiteren) Tei-len des Halterahmens anliegen d\u00fcrfen. Entscheidend ist das technisch-funktionale Verst\u00e4ndnis, wonach freie Enden vorhanden sein m\u00fcssen, um einen m\u00f6glichst vereinfachten Einsetz- und Losl\u00f6semechanismus bereitzustellen.<\/li>\n<li>\nDas vorbezeichnete Verst\u00e4ndnis steht auch mit der Auffassung der Einspruchsab-teilung des DPMA in Einklang. Diese versteht unter einem umlaufenden Abschnitt gleicherma\u00dfen einen Bereich\/Teil des Grundrahmens. Unerheblich ist, dass die ihrerseits angef\u00fchrte Referenzlinie an den jeweils kurzen Enden ins Leere liefe, da dort eine Ausnehmung vorhanden ist. Denn wie oben aufgezeigt, ist ein unter-schiedliches H\u00f6henniveau unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Aus der EP XXX als vorbekanntem Stand der Technik folgt kein anderes Begriffs-verst\u00e4ndnis f\u00fcr einen umlaufenden Abschnitt. Denn offenbart wird ein Halterah-men, der einst\u00fcckig und damit ohnehin umlaufend ausgestaltet ist, da er im Kunst-stoffspritzverfahren hergestellt wird. Hinzukommt, dass neben einem umlaufenden Kragen auch ein Flanschrahmen vorgesehen ist, der unmittelbar mit dem umlau-fenden Kragen zusammenwirkt, insbesondere bei der Fixierung der Module. Von diesem Grundaufbau weicht aber derjenige der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung ma\u00dfgeblich ab (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 65 f.).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich folgt aus den eigenen Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Ertei-lungsverfahren (vgl. Anlage CBH 11), wonach sie die in der EP 0 836 246 A1 offen-barten, u-f\u00f6rmigen Rahmen nicht als \u201eumlaufend\u201c angesehen habe, kein anderes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent. Denn selbst wenn es zul\u00e4ssig ist, \u00c4u\u00dferun-gen des Patentanmelders im Erteilungsverfahren im Rahmen der Auslegung als Indiz daf\u00fcr heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents ver-steht, ergibt sich auch Aussagen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein anderes Begriffsver-st\u00e4ndnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 &#8211; X ZR 73\/95, NJW 1997, 3377, 3380 &#8211; Weichvorrichtung II, vom BGH best\u00e4tigt in: Urteil vom 14. Juni 2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Pemetrexed). Denn die Ausf\u00fchrungen betrafen eine Auseinandersetzung mit einer hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung und ergeben im \u00dcbrigen auch nur, dass ein Rahmen deshalb nicht als umlaufend betrachtet wurde, weil er an den kurzen Enden vollst\u00e4ndig unterbrochen war. Eine solche Ausgestaltung ist dabei auch nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht als umlaufend zu betrachten. Mit-hin geben diese Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Kontext des Erteilungs-verfahrens keinen weitergehenden Aufschluss.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nMerkmal 1.6.2 lautet: \u201ein denen jeweils ein Rastfenster als Rastelement zur Auf-nahme einer Rastnase eines Moduls angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent versteht unter einem Rastfenster eine (Durchtritts-) \u00d6ffnung in einer Lasche, die dazu dient, mit einem Gegenst\u00fcck zusammenzuarbeiten und auf diese Weise eine Befestigungsm\u00f6glichkeit des einzubringenden Moduls im Hal-te-rahmen zu bewirken.<\/li>\n<li>Der Formulierung des Anspruchswortlauts, welche das Rastfenster \u201eals Rastele-ment\u201c beschreibt, entnimmt der Fachmann, dass ein solcher Mechanismus vorlie-gen muss, der zu einem Verrasten des einen Elements (Rastnase) mit einem ande-ren Element (Rastfenster) f\u00fchrt.<br \/>\nEine konkrete Ausgestaltung der Fenster und seiner R\u00e4nder\/Stege und wie dadurch das Verrasten zu bewirken ist, gibt das Verf\u00fcgungspatent indes nicht vor.<\/li>\n<li>Der Begriff des Fensters besagt seinem philologischen Verst\u00e4ndnis nach nur, dass eine umrandete \u00d6ffnung vorhanden ist, in die eine Rastnase eingebracht werden kann. Dies geht indes nicht einher mit bestimmten Vorgaben, wie die Randbereiche der Fenster ausgestaltet sein m\u00fcssen\/d\u00fcrfen. Denkbar als eine m\u00f6gliche Ausgestal-tungsform der Rastfenster sind daher Stege, die nach innen oder au\u00dfen gew\u00f6lbt sind.<br \/>\nAuch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten ist lediglich erforderlich, dass die Rastfenster so ausgebildet sind, dass sie mit Rastnasen an den Modulen als Gegenst\u00fcck korrespondieren und zusammenwirken k\u00f6nnen. Dies besagt der An-spruchswortlaut mit dem Begriff \u201eAufnahme\u201c. Dar\u00fcber hinausgehende Informatio-nen zur konkreten Ausformung der zusammenwirkenden Elemente sind ihm nicht zu entnehmen; ebenso wenig beinhaltet er Informationen dazu, wie die Verrastung im Einzelnen zu erfolgen hat. Durch diese Begriffswahl des Fensters als solche nimmt das Verf\u00fcgungspatent auch keine aktive Abgrenzung verschiedener Rastmit-tel, insbesondere Rastfenster von Rastarmen, vor. Ebenso wenig schreibt das Ver-f\u00fcgungspatent vor, dass es sich bei der Verrastung einer Rastnase in einem Rast-fenster um das ausschlie\u00dfliche und einzige Rastmittel einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Verf\u00fcgungspatents handeln muss.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt den Vorgang des Verrastens nur pauschal und gibt nicht vor, wie Fenster und Nasen daf\u00fcr zusammenwirken m\u00fcssen. Der Fach-mann wei\u00df insoweit zwar, dass mit \u201eVerrasten\u201c eine Befestigungsart adressiert ist, bei welcher die Fixierung eines Elements dadurch hergestellt wird, dass es mit ei-nem anderen Element in Eingriff steht. Das Verf\u00fcgungspatent l\u00e4sst indes offen, welche Seiten des Rastfensters tats\u00e4chlich mit der Nase verrasten. So spricht auch der Abs. [0039] nur davon, dass die Rastnasen von dem dazugeh\u00f6rigen Rastfenster der jeweiligen Lasche aufgenommen werden und darin verrasten. Auch darin liegt nur eine allgemeine Beschreibung der Funktionsweise dieser Vorrichtungselemen-te. Auf eine formschl\u00fcssige Aufnahme kommt es nach dem Verf\u00fcgungspatent je-denfalls nicht an, weil diese lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in Abs. [0037] beschrieben wird.<\/li>\n<li>In dem Verst\u00e4ndnis, dass die Rastfenster der Fixierung der Module dienen, wird der Fachmann durch Abs. [0038] best\u00e4rkt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201e[\u2026], dass dadurch die Ori-entierung jedes Moduls im Halterahmen festgelegt ist. Mit anderen Worten k\u00f6nnen die Rastfenster und die Rastnasen durch ihre Form und\/oder Gr\u00f6\u00dfe als Kodiermit-tel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im Halterah-men verwendet werden.\u201c Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann da-her, dass die Steckermodule ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis zum Grundrahmen aufwei-sen sollen, welches \u00fcber die Anordnung der Rastfenster und Rastnasen hergestellt wird.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt wird der Fachmann durch die Figur 4a in Kombination mit der Figur 3a\/3b in diesem Verst\u00e4ndnis. So zeigt die Figur 4a einen Halterahmen mit einem einge-setzten Modul, welches seinerseits in der Figur 3a n\u00e4her dargestellt wird. Es ist zu erkennen, dass die Rastnase an ihrer unteren Seite zwei abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4chen aufweist, wohingegen das Rastfenster, ausweislich der Figur 4a (4b) rechteckig ausgestaltet ist. Demnach liegt kein (vollst\u00e4ndiger) Formschluss vor.<\/li>\n<li>Auch durch die Bezugnahme auf den Stand der Technik, wie er von der EP XXX offenbart wird, ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatentes. Allein daraus, dass in der EP XXX neben Rastfenster auch Rastarme Gegenstand der er-findungsgem\u00e4\u00dfen Lehre waren und das Verf\u00fcgungspatent nur noch Rastfenster lehrt, folgt keine bewusste Entscheidung f\u00fcr einen bestimmten und gegen einen anderen Fixierungsmechanismus. In Abs. [0009] der Verf\u00fcgungspatentschrift wer-den nur allgemein die aus der EP XXX bekannten Rastmittel dargestellt, ohne eine konkrete Wertung vorzunehmen. Hinzukommt, dass die Rastarme gem\u00e4\u00df der EP XXX an den Steckermodulen vorgesehen waren, wohingegen vorliegend \u2013 nach Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 solche allenfalls unmittelbar von den Rastfens-tern ausgehen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen offenbart auch die EP XXX Ausbiegungen an der Oberseite der Rastfenster (gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 6). Allenfalls auf diese m\u00fcsste vorliegend f\u00fcr die Frage der Ausgestaltung der Rastfenster abgestellt werden und insoweit spricht auch die EP XXX nur von \u201eEinf\u00fchrschr\u00e4gen\u201c, gebildet aus einem nach au\u00dfen versetzten Fenstersteg. Sie behandelt diesen Teil der Rast-fenster nicht als gesonderten Rastarm. Au\u00dferdem offenbart auch die EP XXX nicht, dass neben den fensterartigen \u00d6ffnungen auch die Rastarme zwingend erforder-lich sind, um die Fixierung und Halterung der Steckermodule zu bewerkstelligen.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nMerkmal 1.6.3 sieht vor, dass benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet werden.<br \/>\nDabei handelt es sich um einen spaltartigen Freiraum zwischen zwei Laschen. Oh-ne einen solchen Spalt w\u00fcrden schon keine Laschen vorliegen, deren Endbereich freistehend und nach au\u00dfen biegbar ist. Sowohl die innerhalb eines Bauteils aus-gepr\u00e4gten Laschen als auch bei dem Spalt zwischen mehreren ein Wangenteil bil-denden Teilen handelt es sich um einen solchen Schlitz. Im Verh\u00e4ltnis zur Breite der Laschen sind die Schlitze wesentlich schmaler.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent macht keine Vorgaben dazu, aus wie vielen Elementen ein Wangenteil zu bestehen hat. Lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform und damit allenfalls indiziell f\u00fcr den Fachmann und den Anspruchsgehalt nicht einschr\u00e4n-kend, ist ein Stanzbiegeteil vorgesehen, aus welchem durch Schlitze eine entspre-chende Anzahl an Laschen ausgebildet wird (vgl. Abs. [0057]). Insoweit offenbaren auch die Figuren 2a und 2b keinen gegenteiligen Hinweis, denn auch sie zeigen nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines Wangenteils, ohne zugleich eine zah-lenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der Elemente eines Wangenteils vorzunehmen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnter Zugrundelegung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen von dem Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist unstreitig, dass sie einen in sich geschlossenen metallenen Grundrahmen sowie federelastische Laschen, fluchtend mit der Oberkante der am Grundrahmen herausragenden Stege, aufwei-sen, die mit gleichgro\u00dfen Ausnahmen derart ausgebildet sind, dass sie an den kur-zen Seiten der Module angeordnete Vorspr\u00fcnge aufnehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach selbst wenn die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen Fenster aufweisen w\u00fcrden, diese nicht der Verrastung dienen w\u00fcrden, da die Rastnasen vielmehr durch die die Rastarme ausbildenden Ausbie-gungen der Wangenteile gehalten w\u00fcrden, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung hinaus. Selbst wenn der an der oberen Kante nach innen gebogene Bereich als Rastarm bezeichnet w\u00fcrde, handelt es sich um einen Fenstersteg, geh\u00f6rend zum Rastfens-ter, der das Modul fixiert. Die Rastnasen reichen auch in diese Ausnehmung in den Laschen hinein. Vor diesem Hintergrund ist die \u00d6ffnung als solche wohl auch nicht nur produktionsbedingt, denn bei einer durchg\u00e4ngig geschlossenen Lasche, h\u00e4tten die Nasen keinen hinreichenden Platz.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nInsbesondere ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents unter Ber\u00fccksichtigung der nunmehr im Einspruchsverfahren ergangenen, das Verf\u00fcgungspatent einge-schr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Entscheidung in dem f\u00fcr den Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; insbesondere auf Unterlassung &#8211; kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des An-tragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgen-den Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwar-ten ist (InstGE 9, 140 &#8211; Olanzapin; InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 &#8211; Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] &#8211; Kreiss\u00e4geblatt; Mitt 2012, 415 &#8211; Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; Urteil v. 06.12.2012 &#8211; I-2 U 46\/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVD-Fernseher).<br \/>\nDanach ist in Patentverletzungsstreitigkeiten das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrun-des besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besonde-re Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des An-tragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Haupt-sache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner bzw. Verf\u00fc-gungsbeklagten. W\u00e4hrend dem Antragsteller bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitli-che Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der An-tragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zu-stellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 19.11.2015 \u2013 4c O 62\/15 \u2013, juris, Rn. 47).<br \/>\nAus Vorstehendem folgt nicht, dass der Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzung f\u00fcr eine Unterlassungsanord-nung ist aber, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes trotz der Einwen-dungen des Anspruchsgegners hinreichend gesichert ist.<br \/>\nUm ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 51; InstGE 12, 114, 121 &#8211; Harnkatheterset).<br \/>\nAus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsent-scheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von ei-nem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbe-standsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4hig-keit der Erfindung zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 122 &#8211; Medizinisches In-strument; Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829) \u2013 grunds\u00e4tz-lich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Um-st\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344). Grund, die Rechtsbestandsent-scheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbe-helf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte ge-st\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein des-halb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laien-hafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 18.12.2014, Az.: I\u20132 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829). Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie oder Elektronik) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm\u00f6glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nVorliegend hat die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt, n\u00e4m-lich in der hier geltend gemachten Fassung, aufrechterhalten. Gr\u00fcnde, weshalb die Kammer als Verletzungsgericht an dieser Wertung nicht festhalten kann bzw. darf, liegen nicht vor. Weder der Hinweis des EPA zum EP XXX vom 17.04.2019 (Anlage CBH 2) vermag eine andere Ansicht zu rechtfertigen, noch ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung des DPMA unvertretbar oder die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten neue Einwendungen dagegen vorgebracht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen sich \u2013 auch unter Verweis auf das Urteils des OLG D\u00fcsseldorf vom 31.08.2017 \u2013 nicht mit Erfolg darauf st\u00fctzen, dass das EPA zu einem parallelen Patent einen schriftlichen Hinweis erteilt und darin (vorl\u00e4ufig) die-ses Patent \u2013 in der erteilten Fassung \u2013 f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig erachtet hat.<\/li>\n<li>In dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf hei\u00dft es, dass, wenn zu einem Parallelpatent be-reits eine Entscheidung eines technisch sachkundigen gleichrangigen oder sogar h\u00f6herrangigen Gremiums vorliegt, diese bei der eigenen Pr\u00fcfung des Rechtsbe-standes durch das Verletzungsgericht zu ber\u00fccksichtigen ist. F\u00fcr den Fall gegen-s\u00e4tzlicher Entscheidungen hat dies die Konsequenz, dass das Verletzungsgericht nicht von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgehen darf, es sei denn, es h\u00e4lt die Fachentscheidung f\u00fcr unvertretbar. Grunds\u00e4tzlich ist es jedenfalls nicht am Verletzungsgericht, einen Widerspruch zwischen Fachstellen aufzul\u00f6sen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 28, juris; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17, juris, Rn. 107). Dieser Entschei-dung lag ein Sachverhalt auf dem Gebiet der allgemeinen Mechanik zugrunde.<\/li>\n<li>Den vorliegenden Sachverhalt in den Blick nehmend, wenngleich er den Bereich der allgemeinen Mechanik betrifft, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme von dem zuvor aufgezeigten Grundsatz nicht vor. Hier liegt schon keine Entschei-dung einer gleich- oder h\u00f6herrangingen fachkundigen Stelle vor.<\/li>\n<li>Als gegens\u00e4tzliche rechtliche Bewertungen stehen sich die Einspruchsentschei-dung des DPMA sowie der schriftliche Hinweis des EPA zum Klagepatent A ge-gen\u00fcber. Letztgenannte fachkundige \u00c4u\u00dferung ist keine Entscheidung, der ein solches Gewicht beigemessen werden kann, eine im Beschlusswege getroffene Einspruchsentscheidung zu entkr\u00e4ften.<\/li>\n<li>Wenngleich das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil (seinen Urteilen) nicht definiert und festlegt, was unter einer gegens\u00e4tzlichen Entscheidung im formellen Sinne zu verstehen ist, spricht viel daf\u00fcr, dass eine Rechtsansicht gefordert ist, welche eine Instanz abschlie\u00dft. Erst mit Abschluss einer Instanz liegt eine Entscheidungsfin-dung einer fachkundigen Stelle vor, die f\u00fcr die Parteien \u2013 zun\u00e4chst \u2013 verbindlich ist. Insoweit spricht das OLG auch von entgegengesetzten \u201eResultaten\u201c.<br \/>\nBei zur Vorbereitung von m\u00fcndlichen Verhandlungen vor der Einspruchsabteilung erteilten schriftlichen Hinweisen ist dies dagegen nicht der Fall. Sie dienen dazu, den Parteien eine erste Idee der rechtlichen Einsch\u00e4tzung durch die Abteilung zu geben. Indes ist er nicht verbindlich. So kommt es, wie die Kammer aus eigener Er-fahrung wei\u00df, vor, dass die eigentliche Einspruchsentscheidung genau entgegen-gesetzt des Hinweises ausfallen kann.<\/li>\n<li>Nicht erheblich ist, was die Pr\u00fcfungsrichtlinien des EPA zum Bescheid der Ladung regeln. Denn nicht entscheidend ist, unter welchem formellen Titel eine Rechtsan-sicht mitgeteilt wird, sondern welche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich ih-rer Verbindlichkeit, sie f\u00fcr die Parteien hat. Vor Abschluss einer Instanz mangelt es den bis dahin ergangenen \u00c4u\u00dferungen aber gerade an dieser.<\/li>\n<li>Da es schon an einer Entscheidung fehlt, bedarf die Fragestellung, ob es sich bei der Einspruchsabteilung des DPMA und derjenigen des EPA um gleich- oder h\u00f6-herrangige Stellen handelt, keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen kann aber auch deshalb dahinstehen, ob der Hinweis als Entscheidung einer fachkundigen, gleich- oder h\u00f6herrangigen Stelle zu ber\u00fccksichtigen ist, weil er nicht von der zur Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent befugten Stelle stammt und sich inhaltlich zudem auf eine Fassung des parallelen Schutzrechts bezieht, welche von der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung abweichend ist. Denn dem hier geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspruch wurde gerade deshalb das Merkmal 1.6.3 hinzugef\u00fcgt, da andernfalls die Einspruchsabteilung des DPMA die Schutzf\u00e4higkeit verneint h\u00e4tte. Damit liegt eine andere Sachverhaltskonstellation vor und es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass auch das EPA an dieser Fassung keine Bedenken hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit mehr h\u00e4tte.<br \/>\nAus demselben Grund ist der schriftliche Hinweis des EPA (jedenfalls) nicht unein-geschr\u00e4nkt als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu beachten.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nEs liegt auch kein Fall der offensichtlichen Unvertretbarkeit der Entscheidung des DPMA vor. Die Verf\u00fcgungsbeklagten lassen im \u00dcbrigen jeglichen Vortrag dazu vermissen, aus dem sich die Unvertretbarkeit dieser Entscheidung ergeben k\u00f6nnte. Wenngleich die Entscheidungsgr\u00fcnde noch nicht vorliegen und demgem\u00e4\u00df eine dezidierte Auseinandersetzung mit ihnen nicht m\u00f6glich ist, f\u00fchren die Verf\u00fcgungs-beklagten auch aufgrund der durchgef\u00fchrten Termine zur m\u00fcndlichen Verhand-lung keine Aspekte an, die solche Zweifel begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Aber auch in der Sache verfangen die \u2013 gegen\u00fcber dem Vorbringen im Ein-spruchsverfahren auch nicht neuen, sondern bereits als Stand der Technik ber\u00fcck-sichtigten \u2013 Entgegenhaltungen der Verf\u00fcgungsbeklagten jedenfalls nicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass das Verf\u00fcgungspatent \u00fcber die ur-spr\u00fcnglich eingereichte Fassung (DE 10 2013 113 XXX A1; Anlage CHB 14) der Anmeldung hinausgeht.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der ur-spr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbe-reich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegen-stand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nde-rung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 38, PatG, Rn. 14ff.).<br \/>\nEine identische Offenbarung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dagegen vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Vo-ranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend of-fenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Priorit\u00e4tsdoku-ment identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort for-mulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmel-deunterlagen zu ermitteln.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neu-heitspr\u00fcfung. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal, Rn. 20 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete techni-sche Lehre den Ursprungsunterlagen &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann. Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Leh-re entnimmt. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Patentanmeldung. Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise an-gewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fach-mann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. In-soweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelm\u00e4\u00dfig er-kennbar darauf gerichtet ist, m\u00f6glichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfin-dung in m\u00f6glichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte An-wendungsbeispiele zu beschr\u00e4nken. Soweit in der Anmeldung bereits Anspr\u00fcche formuliert sind, haben diese vorl\u00e4ufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich an-schlie\u00dfenden Pr\u00fcfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Ber\u00fccksichti-gung des Standes der Technik schutzf\u00e4hig ist und f\u00fcr welche Anspr\u00fcche der An-melder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Anspr\u00fc-chen erfolgt eine endg\u00fcltige Festlegung des Schutzgegenstands. Dieser Gesichts-punkt liegt der Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei der Aussch\u00f6p-fung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf\u00fchrungsbeispiele zugelassen werden.<br \/>\nDanach ist ein &#8222;breit&#8220; formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4s-sigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung f\u00fcr den Fachmann als Ausge-staltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre dar-stellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f\u00fcr ihn bereits der An-meldung &#8211; sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen &#8211; als zu der angemeldeten Erfin-dung geh\u00f6rend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbei-spiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsge-m\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufge-nommen worden sind. Nach vergleichbaren Ma\u00dfgaben ist die Pr\u00fcfung vorzuneh-men, ob der Gegenstand der Erfindung im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart ist. Die Priorit\u00e4t einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebe-nen Anweisungen f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmel-dung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 23f.).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nMerkmal 1.5 des Verf\u00fcgungspatents in seiner Formulierung \u201ewenigstens zwei ei-nander gegen\u00fcberliegende Wangenteile\u201c ist gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<br \/>\nDie Ursprungsoffenbarung lehrt in Unteranspruch 2 einen als wenigstens ein Wangenteil ausgeformten Verformungsabschnitt und betrachtet zwei Wangenteile als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (vgl. z.B. Abs. [0031], [0054]). Damit geht keinerlei zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung einher. Eine zahlenm\u00e4\u00dfige Abgrenzung findet weder nach unten im Sinne von Mindest- noch nach oben als Maximalvorgaben statt. Die Bezugnahme der Beschreibungsstellen auf durchg\u00e4ngig zwei Wangenteile, folgt nur daraus, dass dies eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist, anhand derer das Do-kument die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre darstellt.<br \/>\nEine limitierende Vorgabe hinsichtlich der Mindest-\/Maximalzahl an Wangenteilen ist ebenso wenig den Figuren zu entnehmen, da auch sie nur bevorzugte Ausf\u00fch-rungsbeispiele darstellen. Insoweit bedingen sich der Inhalt der (besonderen) Be-schreibungsstellen und die Abbildungen, wenn in den \u00fcberwiegenden Abs\u00e4tzen Ausf\u00fchrungen zu zwei Wangenteilen erfolgen und diese sodann den Zeichnun-gen zu entnehmen sind.<br \/>\nMit der Formulierung \u201ewenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile\u201c hat das Verf\u00fcgungspatent eine Auswahl aus einem von der Ursprungsoffenbarung bereitgestellten Zahlenraum getroffen.<br \/>\nHinsichtlich dieses Merkmals wird auch aus den Protokollen der m\u00fcndlichen Ver-handlungen vor dem DPMA nicht ersichtlich, dass dort ein Problem gelegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDarin, dass Merkmal 1.6 so zu verstehen ist, dass mindestens zwei federelastische Laschen an jedem Wangenteil vorhanden sind, liegt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung.<br \/>\nDen in den Beschreibungsstellen der Ursprungsanmeldung benutzten Pluralfor-men von \u201eLaschen\u201c und vor allem \u201eSchlitzen\u201c ist kein Bedeutungsgehalt dahin zu entnehmen, dass eine Mindestanzahl an Laschen pro Wangenteil vorgegeben wird. Die Verwendung dieser grammatikalischen Formen beruht darauf, dass die erfin-dungsgem\u00e4\u00dfe Lehre Bezug auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele nimmt, welche mehr als zwei Laschen aufweisen. Diese grundlegende Darstellungsweise der Ur-sprungsanmeldung ber\u00fccksichtigend ist es nur eine logische Folge, dass Abs. [0032] innerhalb des Verlaufs eines Wangenteils mehrere Laschen, gebildet durch Schlitze, beschreibt.<br \/>\nAuch der Abs. [0052] schlie\u00dft nicht aus, dass nur zwei Ausnehmungen, d.h. damit korrespondierend zwei Laschen pro Wangenteil vorhanden sind. Denn zum einen handelt es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels und zum anderen bei den angef\u00fchrten Zahlen nur um eine nicht abschlie\u00dfende Auf-z\u00e4hlung, wie das sie einleitenden Wort \u201ebeispielsweise\u201c signalisiert.<br \/>\nAus demselben Grund ist der Formulierung \u201efreistehender\u201c Laschen kein weiterge-hender Bedeutungsgehalt beizumessen.<br \/>\nAus der blo\u00dfen Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann aber nicht geschlossen werden, dass zwei Laschen, gebildet durch einen Schlitz, nicht vom Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst sein sollen. Dies gilt umso weniger, als die konkrete Anzahl der Laschen (und damit korrespondierend diejenige einzubringen-der Module) an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und dem technischen Grundgedan-ken der Erfindung nichts \u00e4ndert.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt in dem in Merkmal 1.6.1 enthaltenen umlaufenden Abschnitt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<br \/>\nWenngleich dieser Ausdruck nicht w\u00f6rtlich in der Ursprungsoffenbarung gelehrt ist, ergibt sich dessen Vorhandensein dennoch aus diesem Dokument. Unstreitig of-fenbart die Ursprungsanmeldung einen Grundrahmen, der im Grundaufbau mit demjenigen des Verf\u00fcgungspatents identisch ist und auch demselben Zweck dient \u2013 der Halterung der Module \u2013 und dazu vollst\u00e4ndig geschlossen (umlaufend) ist. Deshalb war auch nach dieser Lehre, auch ohne ihn als solchen zu benennen, ein umlaufender Grundabschnitt vorhanden. Mit dessen Aufnahme in den Verf\u00fc-gungspatentanspruch 1 liegt daher nur eine Konkretisierung und kein Aliud vor.<\/li>\n<li>Auch die Einspruchsabteilung des DPMA wertet auf nachvollziehbare Weise den umlaufenden Abschnitt als ursprungsoffenbart. Sie sieht den umlaufenden Ab-schnitt in der Linie liegend in der H\u00f6he der Ausnehmungen 123 und 123\u00b4; dabei handele es sich um die Referenzh\u00f6he f\u00fcr die Verrastung der in den Grundrahmen eingef\u00fchrten Module (vgl. Anlage Ast 3e, S. 3). Andere Probleme werden in diesem Kontext nicht er\u00f6rtert. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben demgegen\u00fcber auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten hier keine neuen Argumente mehr ange-f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist in der Ursprungsanmeldung in Abs. [0037] beschrieben, dass die La-schen \u00fcber freistehende Endbereiche verf\u00fcgen sollen. Dies ist nur zu realisieren, wenn sie jeweils \u00fcber einen bestimmten Bereich des Grundrahmens hinausrei-chen. Damit war auch schon die technische Funktion des umlaufenden Abschnitts offenbart.<\/li>\n<li>Dieser Wertung steht schlie\u00dflich nicht die Einsch\u00e4tzung des EPA (Anlage CBH 2, S. 7f.) entgegen. Danach handelt es sich bei einem umlaufenden Abschnitt gegen-\u00fcber den Ausdr\u00fccken Grundrahmen und Grundabschnitt um einen weiteren Be-griff, der einen weiteren Bereich bezeichnen soll, der zuvor nicht offenbart war, so-dass die Gefahr bestehe, der urspr\u00fcnglichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein Merk-mal hinzuzuf\u00fcgen. Indes formuliert das EPA in diesem Zusammenhang nur abs-trakt, welche anderen Anordnungen und Funktionsweisen als die in der Verf\u00fc-gungspatentschrift offenbarten mittels des umlaufenden Abschnitts hergestellt wer-den k\u00f6nnten. Denn gerade die Funktionsweise der Laschen besteht unabh\u00e4ngig vom umlaufenden Abschnitt darin, einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand bereitzustellen (vgl. Merkmale 1.1.2 und 1.2), ebenfalls ohne dass ein umlaufender Abschnitt genannt wird, sollen die Laschen federelastisch ausgebildet sein (vgl. Merkmal 1.6). Schon diesen Merkmalen entnimmt der Fachmann einen Hinweis auf die Anordnung der Laschen. Dies w\u00fcrde durch einen umlaufenden Abschnitt allen-falls konkretisiert. Die Auffassung des EPA ist jedenfalls nicht zwingend und ver-mag daher nach Ansicht der Kammer, insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der nicht identischen Pr\u00fcfma\u00dfst\u00e4be der fachkundigen Stellen, keine Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht mit Erfolg die Druckschrift US 4,032,XXX (Anlage CBH 3, E 1; im Folgenden E 1) entgegenhalten.<\/li>\n<li>Neuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li. Sp. \u2013 Kontakt-federblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6f-fentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtin-halts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, GRUR 2009, 382 &#8211; Olan-zapin; GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; ent-nimmt (BGH, GRUR 2002, 146 &#8211; Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 &#8211; Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 &#8211; Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Mementain).<\/li>\n<li>Die E 1 offenbart schon Merkmal 1.1 des Verf\u00fcgungspatents, namentlich einen Hal-terahmen, nicht. Das Verf\u00fcgungspatent versteht unter einem Halterahmen eine in sich geschlossene und einen Raum umschlie\u00dfende Einfassung, die eine bestimm-te (z.B. rechteckige) Grundform vorgibt. Dieses Begriffsverst\u00e4ndnis wird in der ge-samten Verf\u00fcgungspatentschrift durchgehalten (so z.B. auch f\u00fcr den Grundrah-men, s.o.).<br \/>\nDemgegen\u00fcber offenbar die E 1 nur eine Tr\u00e4gerschiene f\u00fcr Module und keinen Rahmen. Sie selbst nennt den mit Bezugsziffer 10 gekennzeichneten \u201etrack\u201c, also Spur\/Schiene.<br \/>\nHinzukommt, dass dem Fachmann aus dem Stand der Technik grunds\u00e4tzlich beide Ausdr\u00fccke bekannt waren und sie unterschiedlich benutzt wurden. Dies offenbart das Verf\u00fcgungspatent selbst, indem es in Abs. [0004] von einem U-f\u00f6rmigen Tr\u00e4-gerprofil spricht. So beschreibt auch die E 1 die offenbarte Form als Tr\u00e4gerschiene mit einem U-f\u00f6rmigen Profil.<\/li>\n<li>Aus demselben Grund fehlt es an der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Merkmals 1.6.1. Es handelt sich bei der offenbarten Vorrichtung um ein Schienen-system. Diesem ist eigen, dass die kurzen Seiten nicht geschlossen und miteinan-der verbunden sind. Davon ist eine U-f\u00f6rmige Ausgestaltung zu unterscheiden, selbst wenn sie \u00fcber eine geschlossene Unterseite verf\u00fcgt. Das Verf\u00fcgungspatent sieht einen umlaufenden Rahmen vor, so dass, selbst wenn \u00fcberhaupt ein Rah-men angenommen w\u00fcrde, es jedenfalls an dem Umlaufen fehlen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Es kommt dagegen f\u00fcr die Frage der Offenbarung eines umlaufenden Abschnitts nicht auf die Offenbarung von Referenzlinien an. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, die-nen diese lediglich dem Leser zur Orientierung und dazu, eine Einordnung vor-nehmen zu k\u00f6nnen, welcher Bereich in Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt es dem Verf\u00fcgungspatent nicht deshalb an erfinderischer T\u00e4tig-keit, weil die Dokumente E 5 (US 5,352,XXX A; Anlage CBH 6) und E 1 bzw. in Ver-bindung mit Fachwissen, dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegt haben.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist schon zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um jeweils vollst\u00e4ndige und funktionst\u00fcchtige Halterahmensysteme handelt.<br \/>\nDie Kammer vermag keinen Anlass festzustellen, aufgrund dessen der Fachmann ausgehend von der E 5 durch einen in das Wangenteil hineinverlaufenden Schlitz gebildete Laschen vorsehen sollte. Dies w\u00fcrde n\u00e4mlich mit einem erh\u00f6hten Materi-alverbrauch einhergehen, um die bisherigen L\u00fccken zwischen den einzelnen La-schen weitgehend zu schlie\u00dfen. Selbst wenn eine Reduzierung der Bauteile dadurch erreicht w\u00fcrde, und nur noch ein Wangenteil ben\u00f6tigt w\u00fcrde, gibt das in der E 5 vorgesehene Modul keinen Anlass f\u00fcr andersartige Laschen. Vielmehr d\u00fcrf-te mit der Ver\u00e4nderung der Laschen eine Ver\u00e4nderung der gesamten von der E 5 offenbarten Konstruktion einhergehen.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kammer nicht feststellen, dass keine Argumente f\u00fcr die An-sicht der Einspruchsabteilung des DPMA verbleiben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Es d\u00fcrfte nicht nahegelegen haben, die E 1 heranzuziehen, um zu Merkmal 1.6.3 zu f\u00fchren. Denn die in der E 1 offenbarten Module unterscheiden sich grundlegend von denjenigen der E 5 und k\u00f6nnen nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Daher ist auch die Anordnung der Laschen nicht \u00fcbertragbar. F\u00fcr eine Kombination dieser Druckschriften bestand kein Anlass.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich resultiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre aus einer Kombination der E 1 mit der E 5 nicht als nahegelegt. Ausgehend von der E 1 hat der Fachmann keinen Anlass, die Enden der Tr\u00e4gerschiene zu schlie\u00dfen, sodass ein Rahmen entstehen k\u00f6nnte. Vielmehr zeigt die Figur 1 der E 1, dass die offenen Enden gerade beab-sichtigt sind, weil sie dazu ben\u00f6tigt werden, Kabel hindurchzuf\u00fchren. Diese M\u00f6g-lichkeit w\u00fcrde aufgegeben, wenn ein geschlossener Unterbau hergestellt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist gegeben.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ma\u00dfgeblich, dass der Antragsteller alles ihm M\u00f6gliche getan hat, um seine Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen, wobei die Ernsthaftigkeit dieses Vorgehens erkennbar sein muss. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von schutzrechtsverletzenden bzw. kerngleichen Ausf\u00fchrungsformen erh\u00e4lt, aktiv werden muss. Zuzugestehen ist dem Antragsteller indes auch, zu-n\u00e4chst eine erstinstanzliche Entscheidung einer fachkundigen Stelle abzuwarten, gerade dann, wenn der Rechtsbestand zwischen den Parteien streitig ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 121).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegend nicht zu beanstanden. Wenngleich ihr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie die bereits im Oktober 2018 eingereichten Klagen vor der Kammer zeigen, schon einige Monate vor Beantragung der Verbotsverf\u00fcgung bekannt waren, lag eine Ent-scheidung zum Rechtsbestand erst im Mai 2019 vor. Knapp drei Wochen sp\u00e4ter stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag, nachdem sie die Verf\u00fcgungsbeklagten sogar vorher noch abgemahnt sowie zur Abgabe einer Unter-lassungserkl\u00e4rung aufgefordert hatte.<\/li>\n<li>Nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich in den Blick zu nehmen sind dagegen die laufen-den Hauptsacheverfahren und die ihm zugrunde liegenden Schutzrechte. Denn f\u00fcr die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit eines Verf\u00fcgungsantrages sind nur die unmittelbar ihn betreffenden Umst\u00e4nde zu betrachten, nicht jedoch, unter welchen Umst\u00e4nden es zur Einreichung der Hauptsacheklagen kam. Unbeschadet dessen, betreffen diese Verfahren auch nur parallele Schutzrechte, die allenfalls als Indi-zien bez\u00fcglich des Verf\u00fcgungspatents gelten k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen hat die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin gerade nicht erst den Ausgang dieser Verfahren abgewartet, um sich f\u00fcr die Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu entscheiden.<\/li>\n<li>Da die zeitliche Dringlichkeit vorliegt, folgt daraus kein Argument gegen die Ver-h\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Untersagungsverf\u00fcgung.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist auch trotz der rechtsh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren und den insoweit anberaumten Terminen zur m\u00fcndlichen Verhandlung im Novem-ber 2019 nicht zuzumuten, dessen Entscheidung abzuwarten. Dies gilt selbst dann, wenn der Schutzumfang der Klagepatente weitreichender w\u00e4re als derjenige des hiesigen Verf\u00fcgungspatentes. Eine solche Betrachtung w\u00fcrde den Anwendungs-bereich von Eilantr\u00e4gen auf unbillige Weise einschr\u00e4nken, da h\u00e4ufig parallele Hauptsachen anh\u00e4ngig sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden wer-den. Jedes Verfahren ist f\u00fcr sich genommen und anhand der jeweils n\u00f6tigen Vo-raussetzungen zu beurteilen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch aus anderen Erw\u00e4gungen war nicht vom Erlass einer einstweiligen Verf\u00fc-gung abzusehen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung stehen keine Erw\u00e4gungen basierend auf dem Verbot des Doppelschutzes gem. Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG entgegen.<br \/>\nDiese Vorschrift sieht vor, dass, soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, f\u00fcr die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ein europ\u00e4isches Patent mit derselben Priorit\u00e4t erteilt worden ist, das Patent in dem Um-fang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europ\u00e4ische Patent sch\u00fctzt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr hat, zu dem 1. die Frist zur Einlegung des Ein-spruchs gegen das europ\u00e4ische Patent abgelaufen ist, ohne dass Einspruch einge-legt worden ist, oder 2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des euro-p\u00e4ischen Patents rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist [oder..].<\/li>\n<li>Diese Regelung tr\u00e4gt dem Gedanken Rechnung, dass eine einheitliche Schutz-rechtslage bestehen soll und demselben Erfinder nicht zwei inhaltsgleiche Schutz-rechte f\u00fcr denselben Geltungsbereich zustehen sollen, die der Entscheidungsho-heit unterschiedlichen Stellen unterliegen.<\/li>\n<li>Im vorliegend ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ist indes noch keiner dieser das Verbot aus-l\u00f6senden F\u00e4lle eingetreten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1. hat Einspruch gegen das Klagepatent A eingelegt, \u00fcber welchen bisher noch nicht entschieden worden ist. Allein deshalb ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch nicht eine f\u00fcr sie g\u00fcnstige Ent-scheidung im Eilrechtsweg verwehrt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nVom Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist auch nicht aufgrund des Verh\u00e4ltnis-m\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes oder einer Interessenabw\u00e4gung abzusehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit Erfolg entge-genhalten, dass sie selbst keine dem Verf\u00fcgungspatent entsprechenden Produkte vertreiben und daher eine Marktverdr\u00e4ngung durch angegriffene Ausf\u00fchrungsfor-men nicht zu bef\u00fcrchten sei. Indes folgt die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Verbotsver-f\u00fcgung nicht schon daraus, dass der Schutzrechtsinhaber m\u00f6glicherweise nicht selbst auch entsprechende Produkte, wie sie vom Gegenstand der erfindungsge-m\u00e4\u00dfen Lehre umfasst sind, vertreibt. Denn ausreichend ist grunds\u00e4tzlich, dass eine Verletzung dieses Schutzrechts vorliegt. Nur im Falle einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Beein-tr\u00e4chtigung sch\u00fctzenswerter (Rechtsguts-) Interessen des Gegners kann Unver-h\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bejaht werden. Andernfalls w\u00fcrde einem Schutzrecht als solchem jede Bedeutung abgesprochen, obwohl es ohne weitere Bedingungen, wie etwa die eigene Benutzung, Exklusivit\u00e4tsschutz vermittelt. Vorliegend sind die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten auch deshalb nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt, weil die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten vermochten keine anderweitigen, ins Gewicht fallende Interessen aufzuzeigen, die dem Erlass einer Untersagungsverf\u00fcgung entgegen-stehen k\u00f6nnten. So stellt der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit rund EUR 700.000,- nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzes der Verf\u00fcgungs-beklagten dar, welchen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbestritten mit EUR 2,38 Milliar-den angegeben hat. Daher ist eine Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Existenz der Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle des Verbots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersichtlich. Hinsichtlich weiterer aufgef\u00fchrter sch\u00fctzenswerter Belange wie Investitionen, Investitionen und Besitzst\u00e4nde, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht konkret aufgezeigt, dass eine Beeintr\u00e4chtigung dieser Interessen durch ein Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingetreten ist oder zumindest unmittelbar bevor-steht.<br \/>\nAuch behauptetes unlauteres Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welches ein Ab-sehen von einer Verf\u00fcgung begr\u00fcnden k\u00f6nnte, vermag die Kammer insoweit nicht festzustellen, weil etwaige sich negativ auf den Umsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten auswirkende Folgen nicht dargelegt wurden \u2013 sofern ein unter Umst\u00e4nden wettbe-werbswidriges Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Spanien \u00fcberhaupt Konse-quenzen f\u00fcr einen in der Bundesrepublik Deutschland gef\u00fchrten Rechtsstreit ha-ben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der glaubhaft gemachten rechtswidrigen Benutzungshandlungen haben es die Verf\u00fcgungsbeklagten gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die im Tenor aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen vorzunehmen.<\/li>\n<li>Dagegen waren die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht auch zur Auskunftserteilung gem. \u00a7 140b PatG zu verurteilen.<br \/>\nGem. \u00a7 140b Abs. 7 PatG kann die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in F\u00e4llen offensichtlicher Rechtsverletzung verlangt werden. Das bedeutet, dass deren Glaubhaftmachung allein f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht aus-reicht.<br \/>\nEine offensichtliche Rechtsverletzung liegt vor, wenn in Bezug auf das auskunfts-pflichtige Erzeugnis sowohl die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Patentverletzung bereits jetzt in einem sol-chen Ma\u00dfe feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgeschlossen erscheint. Das be-deutet, dass eine Fehlbeurteilung sowohl in tats\u00e4chlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Voraussetzung daf\u00fcr ist nicht nur eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage der Patentverletzung. Vielmehr darf auch der Rechtsbestand des Verf\u00fc-gungspatents nicht zweifelhaft sein. Nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist, ist es gerechtfertigt, die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfah-ren zu einer in Bezug auf die Angaben nach \u00a7 140b Abs. 3 PatG letztlich endg\u00fclti-gen Erf\u00fcllung der Auskunftspflicht anzuhalten. Dass das Gericht die Aufrechterhal-tung des Verf\u00fcgungspatents im Rechtsbestandsverfahren f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, reicht demgegen\u00fcber nicht aus. Es muss sich vielmehr um einen klaren und in je-der Hinsicht unzweideutigen Fall handeln (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 19.2.2016 \u2013 2 U 54\/15, beck-online, Rn. 55, m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend vermag die nicht fachkundig besetzte Kammer die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Rechtsbestandes des Verf\u00fcgungspatentes nicht festzustel-len. So hat zwar die Einspruchsabteilung des DPMA eine f\u00fcr den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sprechende Entscheidung erlassen und auch trotz der im hiesigen Verfahren (wiederholten) Einwendungen kann das Verf\u00fcgungspatent als rechtsbest\u00e4ndig erachtet werden. Dennoch ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Be-schwerdeentscheidung zu einer anderen Entscheidung gelangen wird, da die dis-kutierten Fragestellungen auf einer wertenden Betrachtung beruhen.<\/li>\n<li>Der Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 27.08.2019 ist nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangen und bietet keinen Anlass f\u00fcr eine abwei-chende Entscheidung.<br \/>\nC.<br \/>\nDie prozessuale Nebenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Die Vollstre-ckung des Urteils war im Rahmen des dem Gericht nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessens vorliegend von der tenorierten Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu ma-chen. Eine entsprechende Anordnung ist in der Regel schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht un-ter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren \u2013 wel-ches gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist \u2013 w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. H., Rn. 78 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nStreitwert: EUR 500.000,-<\/li>\n<li>Der Streitwert verteilt sich auf die beiden Verf\u00fcgungsbeklagten wie folgt:<br \/>\nUnterlassungsanspruch jeweils: 225.000,- \u20ac<br \/>\nAuskunftsanspruch jeweils: 25.000,- \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2944 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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